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Zürich Obergericht Strafkammern 21.03.2016 SB150386

21 marzo 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·10,653 parole·~53 min·5

Riassunto

Gefährdung des Lebens etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150386-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch

Urteil vom 21. März 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin und II. Berufungsklägerin

sowie B._____, Privatklägerin und III. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Mai 2015 (DG150004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 50 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon 66 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten verboten, - die Wohnung und/oder die Arbeitsplätze der Privatklägerin, derzeit in den Liegenschaften C._____-Strasse … in D._____, E._____-Schulhaus an der … [Adresse] und das Schulhaus F._____ an der … [Adresse], zu betreten, - mit der Privatklägern persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, per Mail etc. Kontakt aufzunehmen oder sich bei zufälligen Begegnungen ihr zu nähern oder ihr zu folgen. 6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten.

- 3 - 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den Ereignissen gemäss Schuldspruch dem Grundsatze nach genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Genugtuung wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren

Fr. 1'329.40 Auslagen Vorverfahren (inkl. Gutachten) Fr. 10'904.80 amtliche Verteidigung Fr. 17'834.20 Total

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 9. Die Kosten des Verfahrens (Entscheidgebühr, Gebühr Anklagebehörde, Auslagen Untersuchung), einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen ganz auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1 und Urk. ) "1. Es sei in Gutheissung der Berufung das Urteil der Vorinstanz vom 28. Mai 2015 mit Ausnahme von Ziffer 2 aufzuheben und A._____ von Schuld uns Strafe freizusprechen.

- 4 - 2. Es sei A._____ eine angemessene Entschädigung von mindestens CHF 200.00 pro Tag für die erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zuzusprechen." Eventualanträge: "1. Herr A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Herr A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten und einer Busse von höchstens CHF 200.00 zu bestrafen. 3. Die erstandene Untersuchungshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 5. Es sei Herrn A._____ im Sinne einer Weisung während der Probezeit zu verbieten, die Wohnung und/oder die Arbeitsplätze der Privatklägerin zu betreten oder sich ihr bei zufälligen Begegnungen zu nähern oder ihr zu folgen. 6. Die Genugtuungsforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Die Kosten – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – seien Herrn A._____ aufzuerlegen, infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit aber sofort definitiv abzuschreiben." b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 7 i.V.m. Urk. 56 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei wegen der bereits von der Vorinstanz erkannten Schuldsprüche sowie wegen Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestrafen. 3. Es seien dem Beschuldigten sämtliche Kosten dieses Verfahrens, inkl. Kosten des Berufungsverfahrens, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver-

- 5 teidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft seien auf die Staatskasse zu nehmen. c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 84 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen; 2. Der Beschuldigte sei der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; 3. Der Privatklägerin sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000 infolge Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zuzusprechen; 4. Der Privatklägerin sei bei einer Verurteilung des Beschuldigten infolge Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB eine zusätzliche Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000 zuzusprechen; 5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen."

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 28. Mai 2015 wurde der Beschuldigte A._____ der Nötigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und mit 10 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sowie der Tätlichkeiten wurde er freigesprochen (Urk. 54 S. 50). Gegen diesen Entscheid meldeten der Beschuldigte durch seine Verteidigung, die

- 6 - Anklagebehörde sowie die Privatklägerin persönlich mit Eingaben vom 29. Mai, 2. Juni und 11. Juni 2015 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 34, 36 und 38). Die Berufungserklärungen der appellierenden Parteien gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 56, 58 und 60). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 56, 58 und 60). Die Parteien haben ihre Berufungen in ihren Berufungserklärungen jeweils ausdrücklich beschränkt (Urk. 56, 58 und 60; Art. 399 Abs. 4 StPO). 2. Gemäss den Berufungsanträgen der Appellanten ist das vorinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren vollumfänglich angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 StPO).

II. Schuldpunkt 1. Ausgangslage Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 10. Dezember 2014 zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 5. März 2014, morgens um 07.15 Uhr, an der C._____-Strasse … in D._____ die Privatklägerin B._____ in deren Wohnung mit einer Hand am Hals gepackt und derart stark gewürgt, dass bei dieser eine konkrete und grosse Gefahr des Versterbens bestanden habe (Gefährdung des Lebens). Anschliessend habe er die Privatklägerin mittels Vorhalten eines Brotmessers und einer verbalen Todesdrohung davon abgehalten, die Polizei zu rufen (Nötigung). Sodann habe er sich am 20. Juli 2014 entgegen der Aufforderung der Privatklägerin geweigert, deren Wohnung zu verlassen (Hausfriedensbruch) und sie aus der Wohnung gestossen (Tätlichkeiten; Urk. 16 S. 2 f.). 2. Gefährdung des Lebens 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen (Urk. 54 S. 50). Die Anklagebehörde und die Privat-

- 7 klägerin beantragen, der Beschuldigte sei in diesem Anklagepunkt schuldig zu sprechen (Urk. 56 und 58). 2.2. Die Vorinstanz hat zur Sachverhaltserstellung vorab die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, des beim Vorfall ebenfalls in der Wohnung anwesenden, gemeinsamen Sohns G._____ sowie weiterer Zeugen und ferner ein Gutachten des IRM zitiert (Urk. 54 S. 6, 8 und 9-19). Diese Beweismittel hat die Vorinstanz anschliessend einer sorgfältigen Beweiswürdigung unterzogen (Urk. 54 S. 20-27) und geschlossen, es sei vollumfänglich auf die glaubhaften und bezüglich des Kerngeschehens widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Diese ergäben eine nachvollziehbare und in sich geschlossene Schilderung des sich zugetragenen Sachverhalts, weshalb sie zu überzeugen vermöchten. Der Umstand, dass die drei indirekten Zeuginnen nichts von einem durch die Privatklägerin erzählten Würgen wissen wollen, vermöge die in sich schlüssigen Ausführungen der Privatklägerin nicht zu entkräften. Die Darstellung des Beschuldigten sei hingegen nicht glaubhaft und eine Schutzbehauptung. Der äussere Sachverhalt betreffend die Gefährdung des Lebens sei rechtsgenügend erstellt. Der innere Sachverhalt sei bei der rechtlichen Würdigung zu Frage, was der Beschuldigte gewusst, gewollt oder in Kauf genommen habe, zu prüfen (Urk. 54 S. 27-29). Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz – zusammengefasst – erwogen, gemäss dem Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin habe eine konkrete Lebensgefahr der Privatklägerin bestanden, vorausgesetzt, dass auf die subjektiven Angaben der Privatklägerin abgestützt werde. Da diese glaubhaft seien, sei eine Durchblutungsstörung ihres Gehirns und damit eine konkrete Lebensgefahr durch das Würgen zu bejahen. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sei damit durch das erfolgte Würgen des Beschuldigten der Privatklägerin in objektiver Hinsicht erfüllt (Urk. 54 S. 30-32). In subjektiver Hinsicht müsse die Tat vorsätzlich und skrupellos begangen worden sein. Damit der Täter vorsätzlich handle, müsse er wissen und wollen, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführe; es werde der direkte Vorsatz verlangt, Eventualvorsatz genüge nicht. Der Beschuldigte ha-

- 8 be gewusst, dass man eine Person töten bzw. zumindest in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wenn man sie heftig würgt. Aus der Schilderung des Tatablaufs durch die Privatklägerin ergäbe sich jedoch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht mit direkten Vorsatz würgte, er also nicht wollte, dass die Privatklägerin in unmittelbare Lebensgefahr gebracht werde. Dies ergäbe sich auch daraus, dass der Beschuldigte betreffend Wohnung und Kontakt zu den Kindern vom Wohlwollen der Privatklägerin abhängig gewesen sei. Auch angesichts seiner Aussagen, wonach er die Privatklägerin mit den Ohrfeigen lediglich habe "beruhigen" wollen, lasse sich für das Würgen kein Wille des Beschuldigten ableiten, die Privatklägerin in Lebensgefahr zu bringen. Der Beschuldigte habe demnach nicht direkt vorsätzlich gehandelt. Damit fehle ein zwingendes Sachverhaltselement, um das Verhalten des Beschuldigten als Gefährdung des Lebens zu qualifizieren, weshalb der Beschuldigte bereits aus diesem Grund von diesem Vorwurf freizusprechen sei. Auch das subjektive Tatbestandselement der Skrupellosigkeit sei vorliegend nicht erfüllt. Skrupellos sei die Handlung des Täters, wenn sie angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berücksichtigung der Tatsituation den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderlaufe. Verlangt sei ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit der Tathandlung, eine besondere Hemmungsund Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation. Zu berücksichtigen seien die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Die Skrupellosigkeit müsse sich zudem aus der Qualifikation der Tat ergeben, ein Rückgriff auf Persönlichkeitsmerkmale oder das Vorleben des Täters sei nicht zulässig. Der Beschuldigte habe das Würgen weder geplant noch habe er die Privatklägerin gewollt in konkrete Lebensgefahr gebracht. Das Würgen sei aus dem Streit und dem Gerangel heraus erfolgt. Der Beschuldigte habe damit kein besonderes Ziel verfolgt, er habe sich zwar nicht angemessen verhalten (was weder zu rechtfertigen noch zu beschönigen sei), jedoch auch nicht besonders skrupellos. Der angeklagte Tatbestand sei im Subjektiven in zweifacher Hinsicht nicht erfüllt ist (Urk. 54 S. 32-34).

- 9 - 2.3. Die appellierende Anklagebehörde kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen dahingehend, der Beschuldigte habe zweifellos gewusst, dass heftiges Würgen zum Tod führen könne. Der Beschuldigte habe den Tod der Privatklägerin zwar nicht gewollt oder in Kauf genommen; aus seinem Tatvorgehen gehe jedoch hervor, dass er die Privatklägerin mit direktem Vorsatz habe in Lebensgefahr bringen wollen, um sie in Todesangst zu versetzen. Sodann sei Skrupellosigkeit bei der Gefährdung des Lebens immer gegeben, sofern nicht wenigstens ein teilweiser legitimer Zweck damit verfolgt werde (Urk. 56 S. 2; Prot. II S. 9). Die appellierende Privatklägerin macht geltend, der Beschuldigte habe gewusst, dass er die Privatklägerin durch das Würgen in Lebensgefahr bringe, und dies auch gewollt. Sein Vorgehen sei sodann sehr wohl skrupellos gewesen (Urk. 58 S. 4; Urk. 84 S. 30 f.). 2.4. Die Verteidigung hält den Berufungsbegründungen der Appellanten entgegen, die Privatklägerin habe das Würgen zunächst gar nicht und später jeweils erst auf Nachfrage hin erwähnt, wobei sie diesbezüglich jeweils knapp, monoton und einsilbig geantwortet habe. Auch habe sie das Würgen entgegen ihrer Aussage keiner der Zeuginnen gegenüber erwähnt, sondern lediglich die Schläge. Der einzige Zeuge der Auseinandersetzung, der gemeinsame Sohn G._____, habe ausserdem unmissverständlich ausgesagt, er habe nicht gesehen, dass sein Vater seine Mutter am Hals gepackt habe. Zudem beruhe das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin auf der falschen Annahme, weil es von einer unbestimmten Dauer des Würgens ausgehe, die Privatklägerin aber ausgeführt habe, es habe ihr lediglich für ein paar Sekunden die Luft gefehlt. Für den Fall, dass der objektive Tatbestand als erfüllt erachtet werde, fehle es schliesslich am direkten Vorsatz sowie der Skrupellosigkeit, weil der Beschuldigte die Privatklägerin lediglich habe beruhigen, nicht aber in Lebensgefahr bringen wollen (Urk. 85 S. 2- 5). 2.5. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-)Vorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweisen).

- 10 - Strittiges Wissen und/oder Wollen ist somit grundsätzlich in der Sachverhaltserstellung zu behandeln. Allerdings haben vorliegend die appellierenden Parteien nicht moniert, dass die Vorinstanz Selbiges in ihrer rechtlichen Würdigung beurteilt hat. 2.6. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung – wie bereits vorstehend erwogen – "vollumfänglich auf die glaubhaften und bezüglich des Kerngeschehens widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin" abgestellt (Urk. 54 S. 27 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sowie zur Glaubhaftigkeit derer Aussagen überzeugen vorbehaltlos (Urk. 54 S. 22 f.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung lassen die knappen und zurückhaltenden Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Würgen sowie die Tatsache, dass sie dieses gegenüber den Zeuginnen nicht erwähnte, nicht den Schluss zu, sie gebe nichts Erlebtes wieder (Urk. 85 S. 2 f.). Vielmehr hat die Vorinstanz zutreffend und überzeugend ausgeführt, dass dieses Aussageverhalten mit der Wahrnehmung der Faustschläge und des Würgens als Tateinheit einerseits, sowie andererseits mit ihrer grossen Scham, dass ihr nach 13 Jahren erneut eine solche Demütigung widerfahren ist, erklärbar ist (Urk. 54 S. 25). Auch die vom Verteidiger zitierte Aussage von G._____, wonach er nicht gesehen habe, dass sein Vater seine Mutter am Hals packte, vermag die Aussagen der Privatklägerin nicht zu entkräften, sagte G._____ doch auch aus, er sei in sein Zimmer gegangen und habe die Türe abgeschlossen, als sich seine Eltern in der Küche stritten (Urk. 4/3 S. 3). Folglich hat G._____ nicht die ganze Auseinandersetzung der Eltern als Augenzeuge beobachtet, weshalb seine Aussagen den Beschuldigten nicht entlasten können. 2.7. Objektiver Tatbestand 2.7.1. Dass sich die Privatklägerin als Folge des Würgens durch den Beschuldigten tatsächlich in einer konkreten Lebensgefahr befand, ergibt sich in der Tat aus den diesbezüglichen Schlussfolgerungen im Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 5/3 S. 5), welches sich auf die überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin stützt (Zusammenfassung in Urk. 5/3 S. 2). Auch wenn sich dieses Gutachten – wie von der Verteidigung kritisiert

- 11 - (Urk. 85 S. 4) – lediglich auf die Aussagen der Privatklägerin stützt, ist dieses schlüssig und überzeugend, wenn man der Privatklägerin glaubt. Entgegen der Verteidigung beruht das Gutachten auch nicht auf einer falschen Annahme betreffend die Dauer des Würgens (Urk. 85 S. 8). Diese ist nämlich für die Schlussfolgerung, es habe eine konkrete Lebensgefahr bestanden, irrelevant. Vielmehr gelangt das Gutachten aufgrund der von der Privatklägerin geschilderten Symptomen (Luftnot, Urinabgang) zu diesem Befund (Urk. 5/3 S. 5), weshalb unerheblich ist, ob der Würgevorgang wie von der Verteidigung vorgebracht nur wenige Sekunden dauerte. 2.7.2. Mithin ist die Feststellung der Vorinstanz, der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB sei erfüllt, nicht zu beanstanden (Urk. 54 S. 30 f.). 2.8. Subjektiver Tatbestand 2.8.1. Wenn die Appellanten im Berufungsverfahren ausführen, der Beschuldigte habe gewusst, dass er die Privatklägerin durch heftiges Würgen in Lebensgefahr bringt, hat dies bereits die Vorinstanz festgestellt (Urk. 54 S. 32). Die Vorinstanz hat hingegen erwogen, der Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht mit direktem Vorsatz (heftig) gewürgt und daher auch nicht gewollt, dass die Privatklägerin in unmittelbare Lebensgefahr gebracht werde (Urk. 54 S. 33). 2.8.2. Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Er braucht nicht das direkt vom Täter angestrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist. Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2. mit weiteren Verweisen).

- 12 - 2.8.3. Die Privatklägerin hat in drei Einvernahmen zusammengefasst geschildert, der Beschuldigte habe mit der rechten Hand ihren Hals umfasst und zugedrückt, wobei er mit der linken Faust mehrmals gegen ihr Gesicht geschlagen habe (Urk. 3/1). Der Beschuldigte habe ihr den Hals stark zugedrückt und gewürgt (act. 3/2 S. 4). Er habe ihren Hals mit der Hand zugedrückt, es habe die rechte Hand sein müssen, weil er mit der linken ihre Haare gehalten habe. Er habe sehr, sehr fest zugedrückt, denn sie hätte beinahe das Bewusstsein verloren. Der Beschuldigte sei dazu gekommen und habe sie ganz fest gepackt und geschlagen. Es sei alles zusammen geschehen, die Schläge, das Haare reissen. Auf Nachfrage bestätigte sie auch das Würgen. Zuerst habe der Beschuldigte sie geschlagen, dann gewürgt. Sie könne aber nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, mit welcher Hand er sie am Hals gepackt habe. Sie könne die genaue Abfolge nicht mehr sagen. Es sei Schlagen, Würgen, Schlagen gewesen (Prot. I S. 35 f.). 2.8.4. Stellt man – wie die Vorinstanz dies getan hat – auf diese Schilderungen der Privatklägerin ab, ist mit der Staatsanwaltschaft der Schluss, der Beschuldigte habe "nicht mit direktem Vorsatz gewürgt", ausgeschlossen. Die Privatklägerin hat ganz konkret geschildert, der Beschuldigte sei auf sie zugekommen, habe sie in eine Ecke gedrängt, sie mit der einen Hand an den Haaren gehalten und mit der anderen Hand erst geschlagen und dann am Hals gepackt und stark zugedrückt, sie also heftig gewürgt. Wie erwogen wusste der Beschuldigte, dass starkes Würgen zu einer unmittelbaren Lebensgefahr führen kann. Dies hat er letztlich auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Urk. 82 S. 9). Da er die Privatklägerin entgegen der Vorinstanz willentlich stark gewürgt hat, hat er – wiederum entgegen der Vorinstanz – die Herbeiführung einer konkreten Lebensgefahr der Privatklägerin auch gewollt, selbst wenn dies nicht sein unmittelbar angestrebtes Ziel war und er mit der Verteidigung die sehr aufgebrachte Privatklägerin lediglich beruhigen wollte (Urk. 85 S. 5). Dies schliesst nämlich nicht aus, dass der Beschuldigte bei der Verfolgung dieses Ziels den Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks – nämlich der Ruhigstellung der Privatklägerin – in seinen Entschluss, diese zu würgen, miteinbezogen hat.

- 13 - 2.8.5. Daran ändert schliesslich auch die Erwägung der Vorinstanz nichts, der Beschuldigte habe die Privatklägerin schon darum nicht gewollt gewürgt und in Lebensgefahr gebracht, weil er betreffend Wohnung und Kontakt zu den Kindern von ihrem Wohlwollen abhängig gewesen sei. Die Privatklägerin schilderte den Beschuldigten in einem Zustand höchster Erregung: Es ist realitätsfremd ihm zu unterstellen, er habe während seines heftigen Übergriffs auf die Privatklägerin kühl überlegt, welches mögliche unangenehme Folgen für ihn wären. Vor dem Hintergrund einer explosiven und dynamischen Auseinandersetzung überzeugt auch die Erwägung der Vorinstanz nicht, der Beschuldigte habe die Privatklägerin gemäss seiner Aussagen nur zur Beruhigung geohrfeigt, was gegen einen Willen betreffend des Würgens spreche. Die Vorinstanz hat dies an anderer Stelle selber – und zurecht – als unglaubhaft verworfen (Urk. 54 S. 28). 2.8.6. Somit hat der Beschuldigte mit den Appellanten den subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt. 2.9. Skrupellosigkeit 2.9.1. Die Qualifikation einer Tathandlung als Gefährdung des Lebens setzt voraus, dass sie skrupellos begangen wird (Art. 129 StGB). Entgegen der Vorinstanz handelt es sich bei der Skrupellosigkeit nicht um ein subjektives Tatbestandselement, sondern vielmehr um eine objektive Beurteilung der Tat respektive des Täterverhaltens. 2.9.2. Die Vorinstanz hat – wie bereits vorstehend zitiert – erwogen, der Beschuldigte habe das Würgen weder geplant noch habe er die Privatklägerin gewollt in konkrete Lebensgefahr gebracht. Das Würgen sei aus dem Streit und dem Gerangel heraus erfolgt. Der Beschuldigte habe damit kein besonderes Ziel verfolgt, er habe sich zwar nicht angemessen verhalten (was weder zu rechtfertigen noch zu beschönigen sei), jedoch auch nicht besonders skrupellos. 2.9.3. Gemäss den obigen Erwägungen hat der Beschuldige das Würgen der Privatklägerin wohl nicht von langer Hand geplant und damit auch keinen "besonderen" Zweck (mit Sicherheit jedenfalls keine Tötungsabsicht) verfolgt. Das Würgen

- 14 erfolgte im Verlauf einer eskalierenden Auseinandersetzung, die im spontanen, heftigen körperlichen Übergriff des Beschuldigten gipfelte. Der Beschuldigte hat jedoch – entgegen der Vorinstanz –, die Privatklägerin willentlich derart heftig gewürgt, dass sie in Lebensgefahr geriet. Als Motiv drängt sich auf, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Luftzufuhr abschneiden wollte, um sie zu überwältigen und seine Überlegenheit zu demonstrieren. Wer im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen (Ex-)Partnern/Eltern gemeinsamer Kinder die physisch schwächere Kontrahentin unter Schlägen und Reissen an den Haaren gezielt am Hals packt und heftig zudrückt, um sie in Atemnot zu bringen, handelt entgegen allgemein anerkannter Grundsätze von Sitte und Moral, nämlich hemmungs- und rücksichtslos, und somit skrupellos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom 27. August 2012 E.1.2.1. mit Verweisen). 2.10. Fazit Insgesamt hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 129 StGB vollumfänglich erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. 3. Nötigung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Nötigung schuldig gesprochen (Urk. 54 S. 50). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei in diesem Punkt freizusprechen (Urk. 60). 3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst erwogen, es sei gestützt auf die überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 5. März 2014 in ihrem Schlafzimmer nach dem Würgevorfall (welcher in der Küche stattfand) mit einem Messer bedroht und davon abgehalten hat, die Polizei zu rufen (Urk. 54 S. 6 und S. 27 f.). 3.3. Die Verteidigung macht zur Berufungsbegründung zusammengefasst geltend, die Aussagen der Privatklägerin seien unglaubhaft, da inkonstant; sie habe uneinheitlich von einem Vorfall im März oder im Mai 2014 gesprochen. Auch seien ihre Aussagen zum Zeitpunkt, wann sie das Bild mit dem blauen Kinn an die

- 15 - Stadtpolizei D._____ gesendet habe, widersprüchlich. Es liege auf der Hand, dass die Privatklägerin angegeben habe, der Vorfall habe sich im Mai 2014 abgespielt, da so die Antragsfrist für allfällige Antragsdelikte noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Auch habe die Privatklägerin einen offensichtlichen Hang zum Übertreiben. So habe sie beispielsweise nachweislich falsch ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr den Unterkiefer ausgerenkt. Schliesslich spreche auch das Nachtatverhalten der Privatklägerin gegen den Vorwurf der Nötigung, da sie unmittelbar nach der angeblichen Tat die Wohnung verlassen habe, ohne dass der Beschuldigte sie daran gehindert hätte. Dennoch habe sie die Polizei nicht gerufen, obwohl sie dies ohne Weiteres hätte tun können. Sodann werde der Beschuldigte durch den gemeinsamen Sohn G._____ überzeugend entlastet (Urk. 60 S. 1-3, Urk. 83 S. 1-4). 3.4. Der Einwand der Verteidigung ist unbehelflich: Die Privatklägerin hat den Übergriff mehrfach detailliert geschildert (Urk. 3/1, 3/2 und Prot. I); ihre Darstellung wirkt erlebt und ist daher mit der Vorinstanz überzeugend und glaubhaft. Die Bedrohung mit dem Messer wird konstant in den zeitlichen Kontext mit dem Würge-Übergriff gebracht, welcher in der Anklage auf den 5. März 2014 datiert wird. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren nicht bestritten, dass es am besagten Tag in der Wohnung der Privatklägerin zu einer Auseinandersetzung gekommen ist (Urk. 30) und auch der Beschuldigte bestätigte im Berufungsverfahren, es sei im März zu einer Auseinandersetzung gekommen, nach welcher die Privatklägerin einen blauen Flecken am Kinn gehabt habe (Urk. 82 S. 7 f.). Überdies hat auch der Sohn G._____ dies als Zeuge bestätigt (Urk. 4/3 S. 3 f.). Einzig die zwischenzeitliche Konfusion, ob der Vorfall im März oder im Mai 2014 erfolgte, vermag die Darstellung der Privatklägerin inhaltlich in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Dem Argument der Verteidigung, die Privatklägerin habe wegen der Frist für Antragsdelikte extra einen falschen Zeitpunkt angegeben, ist entgegenzuhalten, dass zweifelhaft ist, ob die Privatklägerin diese Frist als juristischer Laie überhaupt kannte und insbesondere sich in der für sie sicherlich belastenden sowie stressigen Situation im Polizeiauto wohl kaum Gedanken dazu machte. Ferner war bereits in jenem Zeitpunkt offensichtlich, dass es sich bei den in Frage kommenden Delikten – der Gefährdung des Lebens und der Nötigung – um Offizialde-

- 16 likte handelt, weshalb die Antragsfrist unerheblich ist. Mithin hatte die Privatklägerin kein Motiv, vorsätzlich einen falschen Tatzeitpunkt anzugeben. Schliesslich ist es völlig irrelevant, ob der Privatklägerin bereits im Auto oder erst auf dem Revier das Erstellungsdatum der Fotografie vorgehalten wurde, da sich der Tatzeitpunkt zweifelsfrei daraus ergibt und die Privatklägerin konstant aussagte, das Foto sei am Tag der Auseinandersetzung aufgenommen worden. Auch ist entgegen der Verteidigung aus den Aussagen der Privatklägerin kein Hang zum Übertreiben ersichtlich: Zwar ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen sowie der Aussage der Zeugin H._____, dass der Kiefer der Privatklägerin wohl "lediglich" verschoben und nicht ausgerenkt war (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 4), jedoch darf aus der falschen laienhaften medizinischen Bezeichnung einer Verletzung nicht abgeleitet werden, die Privatklägerin übertreibe oder lüge. Wenn die Verteidigung zur Entlastung auf den tatzeitaktuell in der Wohnung anwesenden Sohn G._____ verweist, ist sie darauf zu behaften, dass es sich beim – bestrittenen – Vorfall um ein Vier-Augen-Delikte gehandelt haben soll (Urk. 30 S. 5). Somit geht die Verteidigung selber nicht davon aus, der Sohn G._____ habe diese Phase der Auseinandersetzung als Augenzeuge mitverfolgt, weshalb seine Aussagen auch nicht als entlastendes Beweismittel gewertet werden können. Der Zeuge hat dies überdies bestätigt: Er habe in der Küche die Auseinandersetzung zwischen seinen Eltern mitverfolgt und sein Vater sei seiner Mutter unabsichtlich an den Unterkiefer "gekommen", woraufhin er in sein Zimmer gegangen sei und abgeschlossen habe (Urk. 4/3 S. 3). Seine Eltern seien nicht mehr in ein anderes Zimmer gegangen; er sei zum fraglichen Zeitpunkt in seinem Zimmer gewesen und habe sein Schulmaterial parat gemacht (Urk. 4/3 S. 6). Die Staatsanwaltschaft weist richtigerweise darauf hin, dass der Zeuge, wenn er angab, die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten die Küche nicht verlassen, dies von seinem Zimmer aus gar nicht verfolgen konnte (vgl. Prot. II S. 7). Seine Aussage ist daher entgegen der Verteidigung zwanglos dahingehend erklärbar, dass G._____ entweder das Aufsuchen des Schlafzimmers der Privatklägerin durch diese und den Beschuldigten gar nicht bemerkt hat oder aber er seinen Vater nicht mit der inkriminierten Todesdrohung belasten will. Entgegen der Verteidigung sagte die Privatklägerin schliesslich nicht aus, dass die Kinder bei der Nöti-

- 17 gung im Schlafzimmer anwesend gewesen seien, sondern es ergibt sich aus ihren Aussagen, dass die Kinder in der Wohnung anwesend waren (Urk. 3/2 S: 4 u. S. 12). Daraus lässt sich nichts Entlastendes für den Beschuldigten ableiten. Auch aus dem Nachtatverhalten der Privatklägerin lässt sich entgegen der Verteidigung nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Gemäss dem Sachverhaltsvorwurf wurde die Privatklägerin gewürgt und wollte daraufhin von ihrem Schlafzimmer aus die Polizei rufen, wovon sie der Beschuldigte abgehalten hat, indem er sie mit einem Messer bedrohte (Urk. 16 S. 2 f.). Allein aus der Tatsache, dass sie die Polizei später nicht rief, als sie die Wohnung allein verlassen hatte, um zur Arbeit zu fahren, lässt sich nicht ableiten, dass sie die Polizei auch vorher aus der Wohnung nicht gerufen hätte. Vielmehr ist durchaus vorstellbar, dass sie durch die Bedrohung mit dem Messer nachhaltig eingeschüchtert war. 3.5. Entgegen der Verteidigung und mit der Vorinstanz ist der fragliche Anklagesachverhalt somit erstellt. Die Handlung des Beschuldigten ist als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren (Urk. 54 S. 34 ff.) und der angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. 4. Hausfriedensbruch 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen (Urk. 54 S. 50). 4.2. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei in diesem Punkt freizusprechen. Er habe infolge eines Untermietverhältnisses über ein Hausrecht verfügt. Sodann habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, die Wegweisung der Privatklägerin sei nicht ernst gemeint, weil es sich nicht um die erste Aufforderung der Privatklägerin gehandelt habe. Überdies habe sie dem Beschuldigten früher jeweils eine Frist zur Räumung der Wohnung angesetzt, weshalb er auch dieses Mal davon habe ausgehen dürfen, dass ihm eine Frist zum Verlassen der Wohnung bleibe (Urk. 60, Urk. 83 S. 4 f.). 4.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die Privatklägerin ihn am 20. Juli 2014 zum Gehen aufgefordert hat, er jedoch in ihrer Wohnung geblieben ist

- 18 - (Prot. I S. 22 f.). Er widerlegt auch selber die Behauptung der Verteidigung, er habe diese Aufforderung nicht ernst genommen: Beim fraglichen Anlass habe sie ihn – anders als bei den bisherigen, nicht ernst gemeinten Aufforderungen – vor Zeugen weggewiesen (Urk. 2/3 S. 2). Die Darstellung der Verteidigung, zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sei einvernehmlich ein Untermietverhältnis entstanden, aus welchem der Beschuldigte Rechte ableiten könne, ist sodann schwer nachvollziehbar, wenn unmittelbar vorher konzediert wird, die Privatklägerin habe den Beschuldigten schon vor dem fraglichen Tattag vom 20. Juli 2014 bei mehreren Gelegenheiten aufgefordert, die Wohnung zu verlassen (Urk. 60 S. 3, Urk. 83 S. 4). Von einem Untermietverhältnis kann keine Rede sein. Ergänzend ist auf die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 54 S. 36 ff.). Auch der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm eine Frist zum Verlassen der Wohnung bleibe, schlägt fehl. Entgegen den früheren Aufforderungen der Privatklägerin, die Wohnung innert zwei Tagen zu verlassen, setzte sie dem Beschuldigten am 20. Juli 2014 ausdrücklich keine Frist, sondern forderte ihn vor Zeugen dazu auf, die Wohnung unter Mitnahme seiner Effekten zu verlassen. Überdies kann entgegen der Verteidigung (Urk. 83 S. 4) allein aufgrund des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch bis auf den Vorfall vom 20. Juli 2014 einstellte, weil die Privatklägerin mit ihrem Verhalten den Eindruck erweckt habe, dass sie mit der weiteren Anwesenheit des Beschuldigten einverstanden sei, nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte diesen Straftatbestand nicht erfüllte. Die Einstellung des Verfahrens bezog sich ja genau nicht auf den Vorfall vom 20. Juli 2015, weil dieses Mal im Unterschied zu früher eine andere Situation vorlag. 4.4. Der angefochtene Schuldspruch des Hausfriedensbruchs ist somit zu bestätigen.

- 19 - 5. Tätlichkeit 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten schliesslich vom Vorwurf der Tätlichkeiten freigesprochen (Urk. 54 S. 50). Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei in diesem Anklagepunkt schuldig zu sprechen: Der Beschuldigte habe die Privatklägerin beim massgeblichen Vorfall am 20. Juli 2014 nicht "harmlos geschubst", sondern "mit Hilfe der Türe, unter Verwendung der Hebelwirkung" aus der Wohnung gestossen (Urk. 58; Urk. 84 S. 8). 5.2. Die Verteidigung hält dem entgegen, die Zeugin I._____, welche die Auseinandersetzung mitbekommen habe, habe nicht ausgesagt, der Beschuldigte habe die Privatklägerin aus der Wohnung gestossen. Auch werde bestritten, dass der Beschuldigte neben seiner Kraft die Hebelwirkung der Türe zu Hilfe genommen habe, um die Privatklägerin aus der Wohnung zu befördern. Diese Behauptung ergebe sich weder aus den Akten noch sei sie in der Anklageschrift so umschrieben (Urk. 85 S. 6). 5.3. Gemäss verbindlichem Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin "von hinten aus der Wohnung gestossen" (Urk. 16 S. 3). Mit der Verteidigung steht die Darstellung der Vertretung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe "mit Hilfe der Türe, unter Verwendung der Hebelwirkung" gestossen, schon das Anklageprinzip entgegen, wird solches doch wie zitiert im Anklagesachverhalt nicht geschildert (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E.1.3.1. mit Verweisen; 6B_716/2014 vom 17.10.2014 E.2.3.). Im übrigen hat die Vorinstanz überzeugend erwogen, dass das Aus-der- Wohnung-Bugsieren nicht die nötige Intensität zur Erfüllung des eingeklagten Tatbestandes aufgewiesen hat (Urk. 54 S. 39 f.). Diskutabel wäre allenfalls eine – weitere – Nötigung im Sinne Art. 181 StGB (Zwang, die eigene Wohnung zu verlassen respektive Hinderung daran, darin zu verweilen) gewesen. Solches ist jedoch nicht eingeklagt. 5.4. Der Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeit ist folglich zu bestätigen.

- 20 - III. Sanktion 1. Die vorliegend schwerste zu beurteilende Tat ist die Gefährdung des Lebens mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Art. 129 StGB). Dieser wird durch den Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit (Nötigung und Hausfriedensbruch) theoretisch nach oben bis zu 7 ½ Jahren erweitert (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sämtliche Delikte sind vorliegend jedoch innerhalb des Strafrahmens des schwersten Delikts angemessen zu sanktionieren (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung ist auf die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 54 S. 41 f.) und die einschlägige höchstrichterliche Praxis zu verweisen (BGE 136 IV 55 E.5.4.ff.; 134 IV 17 E.2.1.; 132 IV 102 E.8.1. mit Verweisen). 2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere gilt das Folgende: Der Beschuldigte hat seine ehemalige Lebenspartnerin und Mutter der gemeinsamen Kinder durch einen massiven körperlichen Übergriff in Lebensgefahr gebracht. Die Handlung erfolgte spontan im Rahmen einer eskalierenden Auseinandersetzung und dauerte nur relativ kurze Zeit, worauf der Beschuldigte von sich aus – zumindest vorübergehend – von der Privatklägerin abliess. Bleibende gesundheitliche Folgen resultierten bei der Privatklägerin nicht. Die objektive Tatschwere wiegt immerhin erheblich. Zur subjektiven Tatschwere war der Beschuldigte in seiner Schuldfähigkeit tatzeitaktuell in keiner Weise reduziert. Er handelte direktvorsätzlich, was jedoch subjektives Tatbestandsmerkmal ist. Als Motiv ist ein Wutausbruch mit der Absicht, die Privatklägerin zu überwältigen, zu dominieren und ihre Opposition zu brechen, anzunehmen. Die subjektive Tatschwere wiegt ebenfalls erheblich. Insgesamt wiegt das Verschulden der schwersten Tat erheblich. Nach der Bemessung der Tatkomponente erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 3. Die Vorinstanz hat zur Abgeltung der Nötigung mit ausführlichen, in allen Teilen zutreffenden Erwägungen, auf welche vollumfänglich zu verweisen ist

- 21 - (Urk. 54 S. 42 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), eine Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe bemessen. Betreffend den Hausfriedensbruch hat die Vorinstanz ebenso zutreffend, ausgehend von einem noch leichten Verschulden, die Strafe um einen Monat Freiheitsstrafe erhöht, was ebenfalls zu übernehmen ist (Urk. 54 S. 44 f.). 4. Nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte und in Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. 5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 54 S. 45 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte seit 1. Oktober 2015 in Ägypten verheiratet sei. Er verbringe aus beruflichen Gründen die Hälfte der Zeit in Ägypten und es sei nicht geplant, dass seine Frau in die Schweiz komme. In der Schweiz habe er momentan fast nichts zu tun, weshalb er in Ägypten als Schreiner arbeite und Möbel verkaufe. Er erziele dort ein Einkommen von ca. Fr. 1'500.–, wovon er lebe. Zur Privatklägerin habe er keinen Kontakt mehr, aber seine Kinder sehe er regelmässig (Prot. II S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Auch seine Vorstrafenlosigkeit wiegt neutral (Urk. 62). Ein strafminderndes Nachtatverhalten, insbesondere ein substantielles Geständnis, Einsicht oder gar Reue kann der Beschuldigte nicht für sich reklamieren: Er bestreitet bis heute hartnäckig jegliches strafbares Verhalten. Insgesamt wirkt sich die Beurteilung der Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch senkend aus. 6. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von 66 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 22 - IV. Strafvollzug 1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3). 2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und auch nach den vorliegend angeklagten Delikten nicht mehr straffällig geworden. Damit sind die Bewährungsaussichten des Beschuldigten, trotz der fehlenden Einsicht in sein Fehlverhalten, als gut zu bezeichnen, weshalb ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. 3. Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). 4. Die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten ist angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit sowie des Umstandes, dass es sich um ein Beziehungsdelikt handelte, durchaus als hoch einzustufen. Was das Verschulden

- 23 betrifft, so kann auf die Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden (vgl. Ziff. III). Daraus geht hervor, dass das Verschulden des Beschuldigten erheblich ist, was dazu führt, dass der zu vollziehende Strafteil höher als das Minimum von sechs Monaten anzusetzen ist. Bei dieser Ausgangslage ist es angezeigt, den zu vollziehenden Strafteil auf 8 Monate festzusetzten. Im Übrigen (22 Monate) ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

V. Kontakt- und Rayonverbot Ausgangsgemäss ist das erstinstanzlich angeordnete Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer der laufenden Probezeit zu bestätigen (Dispositiv-Ziff. 5).

VI. Zivilansprüche der Privatklägerin 1. Schadenersatz Die Vorinstanz ist auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin nicht eingetreten (Urk. 54 S. 50). Im Berufungsverfahren lässt sich die Privatklägerin neu unentgeltlich vertreten. Ihr Vertreter macht zur Schadenersatzforderung der Privatklägerin weder Ausführungen noch stellt er diesbezügliche Anträge (Urk. 84). Der Entscheid der Vorinstanz ist deshalb ohne Weiteres zu bestätigen. 2. Genugtuung 2.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den Ereignissen dem Grundsatze nach genugtuungspflichtig sei und verwies die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfangs der Genugtuung auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 54 S. 51). 2.2. Der Vertreter der Privatklägerin beantragt im Berufungsverfahren die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– infolge Nötigung sowie Hausfriedensbruch sowie eine zusätzliche Genugtuung infolge Gefährdung des

- 24 - Lebens in der Höhe von Fr. 8'000.– (Urk. 84 S. 1). Die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vertretene Privatklägerin sei sich nicht bewusst gewesen, dass sie einen Antrag auf Genugtuung stellen könne, weshalb sie gemäss dem Vorschlag des Vorsitzenden beantragt habe, den Beschuldigten dem Grundsatze nach zur Leistung einer Genugtuung zu verpflichten. Jedoch sei es nicht in ihrem Interesse, eine Genugtuung in einem zweiten Verfahren durchzusetzen. Durch die Nötigung und den Hausfriedensbruch sei die Privatklägerin in ihren rechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten verletzt worden. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit dem Tod bedroht und ihr ein Messer im Abstand von 20 cm an den Hals gehalten, wodurch sie genötigt worden sei, die Polizei nicht zu rufen. Dabei handle es sich um eine schwere Verletzung der Persönlichkeit der Privatklägerin von grosser Intensität. Hinzu komme, dass der Beschuldigte sich geweigert habe, die Wohnung der Privatklägerin zu verlassen und ihr absolut keine "Daseinsberechtigung" zugestanden habe, wodurch sich diese nicht einmal mehr in ihrer eigenen Wohnung sicher gefühlt habe. Der Privatklägerin sei deshalb eine Genugtuung von mindestens Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 5. März 2014 zuzusprechen. Für die Gefährdung des Lebens sei ihr sodann eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 5. März 2014 zuzusprechen. Die Privatklägerin habe sich durch das Würgen in unmittelbarer Todesgefahr befunden. Sie sei nach dem Ereignis unter Schock gestanden und habe unter starken Schmerzen gelitten sowie längere Zeit nicht Kauen können. Auch habe sie während drei bis vier Tagen nicht arbeiten können und sei mit Kopfschmerzen im Bett gelegen. In der Folge habe sie zudem einen Hörsturz und eine heftige Ohrinfektion erlitten und eine Woche im Spital sowie anschliessend drei Wochen zu Hause verbringen müssen. Bis heute stehe die Privatklägerin unter dem Eindruck des Vorgefallenen und stosse schneller an ihre körperlichen und psychischen Grenzen. Deshalb besuche sie seit Sommer 2015 jede zweite Woche eine delegierte Psychotherapie, um die traumatische Belastung zu verarbeiten (Urk. 84 S. 9 ff.). 2.3. Der Verteidiger des Beschuldigten bezeichnet diese Forderungen als überrissen. Bei der Bemessung der Genugtuung sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch die Privatklägerin provoziert worden sei. Ferner werde bestritten, dass der Hörsturz sowie die schwere Ohrinfektion kausale Folgen der Auseinan-

- 25 dersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin seien. Auch sei die von der Privatklägerin behauptete Traumatisierung oder psychotherapeutische Behandlung nicht belegt, obwohl diese nun anwaltlich vertreten sei (Urk. 85 S. 7 f., Prot. II S. 10). 2.4. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatzunabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Diese Geldleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegengewicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Da eine Genugtuungssumme unter Würdigung der besonderen Umstände zuzusprechen ist, hat der Richter gemäss Art. 4 ZGB die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, wobei ihm ein grosses Ermessen zukommt. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft (BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 49 N 11; Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, Ziff. I/59; BGE 132 II 117 E. 2.2.2.). 2.5. Eine Genugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein, weshalb es nicht ausreicht, wenn jemand schockiert ist oder Unannehmlichkeiten empfindet. Erforderlich sind vielmehr durch die Persönlichkeitsverletzung verursachte physische oder psychische Leiden, die das Wohlbefinden beeinträchtigen (BSK OR I- Heierli/Schnyder, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 49 N 11 m.w.H.). Eine Genugtuung infolge Hausfriedensbruch fällt ausser Betracht, da die Situation für die Privatklägerin zwar zweifelsohne unangenehm war, jedoch weder objektiv noch – ausgehend von einer durchschnittlich empfindlichen Person – subjektiv geeignet, ihre Persönlichkeit hinreichend schwer zu verletzten.

- 26 - 2.6. Demgegenüber führten das Würgen sowie die anschliessende Nötigung – wie dies bereits die Vorinstanz dem Grundsatze nach feststellte (vgl. Urk. 54 S. 49) – ohne Weiteres zu einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin, deren Schwere eine Genugtuung rechtfertigt. Die Gewaltanwendung des Beschuldigten führte zu – wenn auch nicht erheblichen – Verletzungen der Privatklägerin. Diese hatte in der Folge einen blauen Flecken am Kinn und während mehrerer Tagen Schmerzen beim Kauen. Insbesondere während des Würgevorgangs, aber auch während der nachfolgenden Drohung, musste die Privatklägerin nebst den Schmerzen Todesangst erleiden. Es ist notorisch, dass eine solche Beeinträchtigung zwingend zu seelischer Unbill führt. Hingegen ist mit der Verteidigung nicht belegt, dass der Hörsturz und die schwere Ohrinfektion auf diesen Vorfall zurückzuführen sind. Ferner ergibt sich zwar aus dem Arztzeugnis vom 15. März 2016, dass die Privatklägerin in psychotherapeutischer Behandlung ist (Urk. 81), jedoch nicht aus welchem Grund oder seit wann. Entsprechend ist nicht belegt, dass diese Behandlung auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten zurückzuführen ist . 2.7. Eine Genugtuung kann nur für Persönlichkeitsverletzungen zugesprochen werden, die kausal zur vorgeworfenen Tat sind. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass dem Gericht bei der Festsetzung von Genugtuungen ein grosses Ermessen zukommt, sowie unter Berücksichtigung der in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochenen Genugtuungen (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich SB140165 vom 9. Oktober 2014, SB140009 vom 13. Mai 2014. SB110628 vom 29. März 2012; SB ; Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Zürich 2013, Fälle Nr. 82, Nr. 298, Nr. 326 und Nr. 738) erscheint eine Genugtuung von Fr. 3'000.– als angemessen. Die von der Privatklägerin geforderte Summe von insgesamt Fr. 13'000.– (vgl. Urk. 84 S. 1) muss demgegenüber, auch im Vergleich mit anderen ähnlich gelagerten Fällen, mit der Verteidigung als klar übersetzt bezeichnet werden. 2.8. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. März 2014 zu bezahlen.

- 27 - VII. Kosten und Entschädigung 1. Kosten 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Dispositiv-Ziff. 8). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 1.3. Der Beschuldigte wird praktisch vollumfänglich im Sinne der Anklage schuldig gesprochen (Art. 426 StPO) und unterliegt im Berufungsverfahren in gleichem Masse, wobei die Anklagebehörde obsiegt (Art. 428 StPO). Ausgangsgemäss sind daher dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung im Berufungsverfahren; Urk. 45 und 48) vollumfänglich aufzuerlegen. Das marginale Unterliegen der Privatklägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Kostenverteilung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2. Entschädigung 2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. März 2016 die Honorarnote für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ein (Urk 86). Die geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 6'593.10 sind ausgewiesen, weshalb der Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 2.2. Auch der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 87). Die geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 6'044.–, insbesondere der geschätzte Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Wartezeit) von 8.25 Stunden, erscheinen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer des Berufungsverfahrens von knapp

- 28 drei Stunden als zu hoch (vgl. Prot. II. S. 4 ff.). Die Honorarnote ist entsprechend um 3.25 Stunden zu kürzen und der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'331.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, wovon 66 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten verboten, - die Wohnung und/oder die Arbeitsplätze der Privatklägerin B._____, derzeit in den Liegenschaften C._____-Strasse … in D._____, E._____-Schulhaus an der … [Adresse] und das Schulhaus F._____ an der … [Adresse], zu betreten, - mit der Privatklägerin B._____ persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, per Mail etc. Kontakt aufzunehmen oder sich bei zufälligen Begegnungen ihr zu nähern oder ihr zu folgen.

- 29 - 6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. März 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8.) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'593.10 amtliche Verteidigung Fr. 5'331.20 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.

10. Die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____

- 30 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − das Kommando der Kantonspolizei Zürich betreffend Dispositiv-Ziffer 5 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 21. März 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bärtsch

- 31 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 21. März 2016 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 50 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig 2. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte frei-gesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon 66 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten verboten, 6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den Ereignissen gemäss Schuldspruch dem Grundsatze nach genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Genugtuung wird die Privatklägerin auf den Weg ... 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 9. Die Kosten des Verfahrens (Entscheidgebühr, Gebühr Anklagebehörde, Auslagen Untersuchung), einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kost... 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 ff.) "1. Es sei in Gutheissung der Berufung das Urteil der Vorinstanz vom 28. Mai 2015 mit Ausnahme von Ziffer 2 aufzuheben und A._____ von Schuld uns Strafe freizusprechen. 2. Es sei A._____ eine angemessene Entschädigung von mindestens CHF 200.00 pro Tag für die erlittene Untersuchungshaft aus der Staats-kasse zuzusprechen." Eventualanträge: "1. Herr A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Herr A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten und einer Busse von höchstens CHF 200.00 zu bestrafen. 3. Die erstandene Untersuchungshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 5. Es sei Herrn A._____ im Sinne einer Weisung während der Probezeit zu verbieten, die Wohnung und/oder die Arbeitsplätze der Privatklägerin zu betreten oder sich ihr bei zufälligen Begegnungen zu nähern oder ihr zu folgen. 6. Die Genugtuungsforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Die Kosten – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – seien Herrn A._____ aufzuerlegen, infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit aber sofort definitiv abzuschreiben." 1. Der Beschuldigte sei wegen der bereits von der Vorinstanz erkannten Schuldsprüche sowie wegen Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestrafen. 3. Es seien dem Beschuldigten sämtliche Kosten dieses Verfahrens, inkl. Kosten des Berufungsverfahrens, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft seien auf die Staatskasse... "1. Der Beschuldigte sei der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen; 2. Der Beschuldigte sei der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; 3. Der Privatklägerin sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000 infolge Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zuzusprechen; 4. Der Privatklägerin sei bei einer Verurteilung des Beschuldigten infolge Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB eine zusätzliche Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000 zuzusprechen; 5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." Erwägungen: I. Prozessuales II. Schuldpunkt 1. Ausgangslage 2. Gefährdung des Lebens 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen (Urk. 54 S. 50). Die Anklagebehörde und die Privatklägerin beantragen, der Beschuldigte sei in diesem Anklagepunkt schuldig zu sprechen (Urk. 56 und 58). 2.2. Die Vorinstanz hat zur Sachverhaltserstellung vorab die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, des beim Vorfall ebenfalls in der Wohnung anwesenden, gemeinsamen Sohns G._____ sowie weiterer Zeugen und ferner ein Gutachten des IRM zitier... 2.3. Die appellierende Anklagebehörde kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen dahingehend, der Beschuldigte habe zweifellos gewusst, dass heftiges Würgen zum Tod führen könne. Der Beschuldigte habe den Tod der Privatklägerin zwar nicht gewollt oder... 2.4. Die Verteidigung hält den Berufungsbegründungen der Appellanten entgegen, die Privatklägerin habe das Würgen zunächst gar nicht und später jeweils erst auf Nachfrage hin erwähnt, wobei sie diesbezüglich jeweils knapp, monoton und einsilbig geantw... 2.5. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-)Vorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2... 2.6. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung – wie bereits vorstehend erwogen – "vollumfänglich auf die glaubhaften und bezüglich des Kerngeschehens widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin" abgestellt (Urk. 54 S. 27 f.). Die Ausführungen de... 2.7. Objektiver Tatbestand 2.7.1. Dass sich die Privatklägerin als Folge des Würgens durch den Beschuldigten tatsächlich in einer konkreten Lebensgefahr befand, ergibt sich in der Tat aus den diesbezüglichen Schlussfolgerungen im Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin d... 2.7.2. Mithin ist die Feststellung der Vorinstanz, der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB sei erfüllt, nicht zu beanstanden (Urk. 54 S. 30 f.). 2.8. Subjektiver Tatbestand 2.8.1. Wenn die Appellanten im Berufungsverfahren ausführen, der Beschuldigte habe gewusst, dass er die Privatklägerin durch heftiges Würgen in Lebensgefahr bringt, hat dies bereits die Vorinstanz festgestellt (Urk. 54 S. 32). Die Vorinstanz hat hinge... 2.8.2. Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als not... 2.8.3. Die Privatklägerin hat in drei Einvernahmen zusammengefasst geschildert, der Beschuldigte habe mit der rechten Hand ihren Hals umfasst und zugedrückt, wobei er mit der linken Faust mehrmals gegen ihr Gesicht geschlagen habe (Urk. 3/1). Der Besc... 2.8.4. Stellt man – wie die Vorinstanz dies getan hat – auf diese Schilderungen der Privatklägerin ab, ist mit der Staatsanwaltschaft der Schluss, der Beschuldigte habe "nicht mit direktem Vorsatz gewürgt", ausgeschlossen. Die Privatklägerin hat ganz ... 2.8.5. Daran ändert schliesslich auch die Erwägung der Vorinstanz nichts, der Beschuldigte habe die Privatklägerin schon darum nicht gewollt gewürgt und in Lebensgefahr gebracht, weil er betreffend Wohnung und Kontakt zu den Kindern von ihrem Wohlwoll... 2.8.6. Somit hat der Beschuldigte mit den Appellanten den subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt. 2.9. Skrupellosigkeit 2.9.1. Die Qualifikation einer Tathandlung als Gefährdung des Lebens setzt voraus, dass sie skrupellos begangen wird (Art. 129 StGB). Entgegen der Vorinstanz handelt es sich bei der Skrupellosigkeit nicht um ein subjektives Tatbestandselement, sonde... 2.9.2. Die Vorinstanz hat – wie bereits vorstehend zitiert – erwogen, der Beschuldigte habe das Würgen weder geplant noch habe er die Privatklägerin gewollt in konkrete Lebensgefahr gebracht. Das Würgen sei aus dem Streit und dem Gerangel heraus erfol... 2.9.3. Gemäss den obigen Erwägungen hat der Beschuldige das Würgen der Privatklägerin wohl nicht von langer Hand geplant und damit auch keinen "besonderen" Zweck (mit Sicherheit jedenfalls keine Tötungsabsicht) verfolgt. Das Würgen erfolgte im Verlauf... 2.10. Fazit Insgesamt hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 129 StGB vollumfänglich erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. 3. Nötigung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Nötigung schuldig gesprochen (Urk. 54 S. 50). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei in diesem Punkt freizusprechen (Urk. 60). 3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst erwogen, es sei gestützt auf die überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 5. März 2014 in ihrem Schlafzimmer nach dem Würge... 3.3. Die Verteidigung macht zur Berufungsbegründung zusammengefasst geltend, die Aussagen der Privatklägerin seien unglaubhaft, da inkonstant; sie habe uneinheitlich von einem Vorfall im März oder im Mai 2014 gesprochen. Auch seien ihre Aussagen zum Z... 3.4. Der Einwand der Verteidigung ist unbehelflich: Die Privatklägerin hat den Übergriff mehrfach detailliert geschildert (Urk. 3/1, 3/2 und Prot. I); ihre Darstellung wirkt erlebt und ist daher mit der Vorinstanz überzeugend und glaubhaft. Die Bedroh... Wenn die Verteidigung zur Entlastung auf den tatzeitaktuell in der Wohnung anwesenden Sohn G._____ verweist, ist sie darauf zu behaften, dass es sich beim – bestrittenen – Vorfall um ein Vier-Augen-Delikte gehandelt haben soll (Urk. 30 S. 5). Somit g... Auch aus dem Nachtatverhalten der Privatklägerin lässt sich entgegen der Verteidigung nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Gemäss dem Sachverhaltsvorwurf wurde die Privatklägerin gewürgt und wollte daraufhin von ihrem Schlafzimmer aus die Poli... 3.5. Entgegen der Verteidigung und mit der Vorinstanz ist der fragliche Anklagesachverhalt somit erstellt. Die Handlung des Beschuldigten ist als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren (Urk. 54 S. 34 ff.) und der angefochtene Schuldspruc... 4. Hausfriedensbruch 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen (Urk. 54 S. 50). 4.2. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei in diesem Punkt freizusprechen. Er habe infolge eines Untermietverhältnisses über ein Hausrecht verfügt. Sodann habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, die Wegweisung der Privatklägerin sei n... 4.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die Privatklägerin ihn am 20. Juli 2014 zum Gehen aufgefordert hat, er jedoch in ihrer Wohnung geblieben ist (Prot. I S. 22 f.). Er widerlegt auch selber die Behauptung der Verteidigung, er habe diese Auffo... Die Darstellung der Verteidigung, zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sei einvernehmlich ein Untermietverhältnis entstanden, aus welchem der Beschuldigte Rechte ableiten könne, ist sodann schwer nachvollziehbar, wenn unmittelbar vorher k... Auch der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm eine Frist zum Verlassen der Wohnung bleibe, schlägt fehl. Entgegen den früheren Aufforderungen der Privatklägerin, die Wohnung innert zwei Tagen zu verlassen,... Überdies kann entgegen der Verteidigung (Urk. 83 S. 4) allein aufgrund des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch bis auf den Vorfall vom 20. Juli 2014 einstellte, weil die Privatklägerin mit ihrem Verhalten ... 4.4. Der angefochtene Schuldspruch des Hausfriedensbruchs ist somit zu bestätigen. 5. Tätlichkeit 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten schliesslich vom Vorwurf der Tätlichkeiten freigesprochen (Urk. 54 S. 50). Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei in diesem Anklagepunkt schuldig zu sprechen: Der Beschuldigte habe die Privatkläger... 5.2. Die Verteidigung hält dem entgegen, die Zeugin I._____, welche die Auseinandersetzung mitbekommen habe, habe nicht ausgesagt, der Beschuldigte habe die Privatklägerin aus der Wohnung gestossen. Auch werde bestritten, dass der Beschuldigte neben s... 5.3. Gemäss verbindlichem Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin "von hinten aus der Wohnung gestossen" (Urk. 16 S. 3). Mit der Verteidigung steht die Darstellung der Vertretung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe "mit Hilfe ... 5.4. Der Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeit ist folglich zu bestätigen. III. Sanktion IV. Strafvollzug V. Kontakt- und Rayonverbot VI. Zivilansprüche der Privatklägerin 1. Schadenersatz Die Vorinstanz ist auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin nicht eingetreten (Urk. 54 S. 50). Im Berufungsverfahren lässt sich die Privatklägerin neu unentgeltlich vertreten. Ihr Vertreter macht zur Schadenersatzforderung der Privatklägerin ... 2. Genugtuung 2.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den Ereignissen dem Grundsatze nach genugtuungspflichtig sei und verwies die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfangs der Genugtuung auf den Weg des Zivi... 2.2. Der Vertreter der Privatklägerin beantragt im Berufungsverfahren die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– infolge Nötigung sowie Hausfriedensbruch sowie eine zusätzliche Genugtuung infolge Gefährdung des Lebens in der Höhe von... 2.3. Der Verteidiger des Beschuldigten bezeichnet diese Forderungen als überrissen. Bei der Bemessung der Genugtuung sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch die Privatklägerin provoziert worden sei. Ferner werde bestritten, dass der Hörstu... 2.4. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die ... 2.5. Eine Genugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein, weshalb es nicht ausreic... 2.6. Demgegenüber führten das Würgen sowie die anschliessende Nötigung – wie dies bereits die Vorinstanz dem Grundsatze nach feststellte (vgl. Urk. 54 S. 49) – ohne Weiteres zu einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin, dere... 2.7. Eine Genugtuung kann nur für Persönlichkeitsverletzungen zugesprochen werden, die kausal zur vorgeworfenen Tat sind. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass dem Gericht bei der Festsetzung von Genugtuungen ein grosses Ermessen z... 2.8. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. März 2014 zu bezahlen. VII. Kosten und Entschädigung 1. Kosten 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Dispositiv-Ziff. 8). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 1.3. Der Beschuldigte wird praktisch vollumfänglich im Sinne der Anklage schuldig gesprochen (Art. 426 StPO) und unterliegt im Berufungsverfahren in gleichem Masse, wobei die Anklagebehörde obsiegt (Art. 428 StPO). Ausgangsgemäss sind daher dem Beschu... 2. Entschädigung 2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. März 2016 die Honorarnote für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ein (Urk 86). Die geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 6'5... 2.2. Auch der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 87). Die geltend gemachten Aufwendung... Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig 2. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, wovon 66 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten verboten, 6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. März 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8.) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 10. Die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigu... 11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste,  das Kommando der Kantonspolizei Zürich betreffend Dispositiv-Ziffer 5  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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