Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150350-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 18. Mai 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 29. April 2015 (DG140337)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 132). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 175) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 90 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 90 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. August 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 3 - 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 150.– Zeugenentschädigungen Fr. 1'907.20 Auslagen Untersuchung Fr. 2'152.70 amtliche Verteidigung DG120037 (bereits ausbez.) Fr. 6'149.15 amtliche Verteidigung DG120075 (bereits ausbez.) Fr. 21'734.10 amtliche Verteidigung Fr. 15'327.55 unentgeltl. Rechtsb. Privatkl. DG120075 (bereits ausbez.) Fr. 12'764.20 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ sowie der Zeugenentschädigungen im Umfang von Fr. 150.–, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die bereits ausbezahlten Kosten für die amtliche Verteidigung im Verfahren DG120037 im Umfang von Fr. 2'152.70, der amtlichen Verteidigung im Verfahren DG120075 im Umfang von Fr. 6'149.15 sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ im Verfahren DG120075 im Umfang von Fr. 15'327.55 werden auf die Gerichtskasse genommen. Ein Nachforderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten für diese Kosten besteht nicht. 9. Der amtliche Verteidiger wird für das Verfahren mit Fr. 21'734.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ wird für das Hauptverfahren mit Fr. 12'764.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent-
- 4 schädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 206): 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2015 (DG140337) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen, unter entsprechender Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen. 3. Es sei meinem Klienten nach richterlichem Ermessen eine angemessene Genugtuung für die rund drei Monate dauernde Untersuchungshaft zuzusprechen. 4. Es sei meinem Klienten zur Kompensation seines durch die Untersuchungshaft entgangenen Arbeitsverdienstes eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. 5. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei nicht einzutreten. 6. Sämtliche durch das Strafverfahren verursachten Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7. Ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 207): 1. Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2015, mit Ausnahme des Strafpunktes.
- 5 - 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Dispositiv Ziffer 2). 3. Vollzug der Freiheitsstrafe (Dispositiv Ziffer 3). c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge. Erwägungen: I.Verfahrensgang um Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Dem hier zur Überprüfung vorliegenden Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. April 2015 (Urk. 175) war ein Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Juli 2012 vorangegangen, das mit Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. April 2013 aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden war (Urk. 84: DG120075 und Urk. 97: SB130026). Zur ausführlichen Prozessgeschichte bis zum Erlass des in diesem Verfahren angefochtenen Entscheides kann im Übrigen vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 175 S. 4 f.). 1.2. Mit Urteil vom 29. April 2015 sprach die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich den Beschuldigten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig (Dispositiv-Ziffer 1, Urk. 175 S. 60) und bestrafte ihn – unter Anrechnung von 90 Tagen Untersuchungshaft – mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Dispositiv-Ziffern 2 und 3, Urk. 175 S. 60). Die Probezeit für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe von 20 Monaten setzte die Vorinstanz auf 2 Jahre
- 6 fest (vgl. Dispositiv-Ziffer 3, Urk. 175 S. 60). Weiter regelte die Vorinstanz die Zivilforderungen, indem sie das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ AG (nachfolgend Privatklägerin 1) auf den Weg des Zivilprozesses verwies (vgl. Dispositiv-Ziffer 4, Urk. 175 S. 60) und der Beschuldigte zu einer Genugtuungszahlung an die Privatklägerin C._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) von Fr. 8'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 3. August 2009 verpflichtete und im Mehrbetrag deren Genugtuungsbegehren abwies (vgl. Dispositiv-Ziffer 5, Urk. 175 S. 61). Schliesslich setzte die Vorinstanz die Verfahrenskosten fest (Dispositiv- Ziffer 6, Urk. 175 S. 61) und regelte die Kostenauflage sowie die Entschädigungen für den amtlichen Verteidiger und die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 (Dispositiv-Ziffern 7 bis 10, Urk. 175 S. 61 f.). 1.3. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. April 2015 fristgerecht Berufung anmelden (vgl. Urk. 160). Mit Berufungserklärung vom 25. August 2015 stellte die Verteidigung folgende Berufungsanträge (vgl. Urk. 176 S. 1 f.): 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. April 2015 (DG140337-L/U) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. 3. Unter entsprechender Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen. 1.4. Während die Privatklägerin 2 mit Eingabe vom 7. September 2015 ausdrücklich auf eine Anschlussberufung verzichtete (vgl. Urk. 181 S. 2), liess sich die Privatklägerin 1 nicht vernehmen. 1.5. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 8. September 2015 Anschlussberufung (vgl. Urk. 183), welche sie auf Aufforderung (vgl. Urk. 186) mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 wie folgt verdeutlichte und welche Anträge sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung stellte (vgl. Urk. 188 S. 1 f., Urk. 207): a) Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2015 wird nur zum Teil angefochten.
- 7 b) Die Berufung wird beschränkt auf: - Die Bemessung der Strafe (Dispositiv Ziffer 2) - Vollzug der Freiheitsstrafe (Dispositiv Ziffer 3) c) Es wird beantragt: - Bestrafung des Beschuldigten mit 36 Monaten Freiheitsstrafe - Vollzug der Freiheitsstrafe d) Beweisanträge werden keine gestellt. 1.6. Die Berufungsverhandlung fand am 18. Mai 2016 statt (Prot. II S. 8 ff.). In Konkretisierung seiner Anträge in der Berufungserklärung beantragte der Verteidiger, dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft zuzusprechen und weiter sei dem Beschuldigten eine Entschädigung zur Kompensation seines infolge der Haft ausgefallenen Arbeitsverdienstes zuzusprechen. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei nicht einzutreten (Urk. 206). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Der Beschuldigte verlangt einen vollständigen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft die Überprüfung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3. Dazu hat sich an der Berufungsverhandlung ergeben, dass der Beschuldigte den Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg (Ziffer 4), die Kostenfestsetzung (Ziffer 6), die bereits ausbezahlten Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in den Verfahren DG120037 und DG120075 (Ziffer 8) sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das vorinstanzliche Verfahren (Ziffer 9 und 10 jeweils erster Satz) nicht anficht.
- 8 - 1.2. Bei dieser Ausgangslage sind die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, 5, 7, 9 (zweiter Satz) und 10 (zweiter Satz) angefochten und im Berufungsverfahren zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Demgegenüber sind die Dispositiv-Ziffern 4, 6, 8 sowie 9 (erster Satz) und 10 (erster Satz) nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). 2. Verschlechterungsverbot 2.1. Korrekt wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Rechtsmittelinstanz Entscheide grundsätzlich nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), was auch mit Bezug auf die Privatklägerschaft gilt (vgl. Art. 391 Abs. 3 StPO). Dieser Verschlechterungsverbot gilt bei einer Rückweisung auch für die Vorinstanz (Lieber in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich, Basel, Genf 2014, N 8 zu Art. 391 StPO mit Hinweisen). 2.2. Da nur der Beschuldigte das Urteil vom 23. Juli 2012 an das Obergericht weitergezogen hatte (act. 71), war das Verschlechterungsverbot zu beachten, worauf auch die Vorinstanz zutreffend hinwies (vgl. Urk. 175 S. 8). 2.3. Gegen das hier zur Diskussion stehende Urteil vom 29. April 2015, mithin im jetzigen Berufungsverfahren, erhob nun die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (vgl. Urk. 183), womit sie – wie oben erläutert – die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten 36 monatigen Freiheitsstrafe verlangte (vgl. Urk. 188, Urk. 207). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Juli 2012, welches mit Beschluss der I. Strafkammer vom 15. April 2013 aufgehoben wurde, war der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft worden, wobei der unbedingte Teil auf 15 Monate festgesetzt worden war (vgl. Urk. 84). Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots kommt eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer 30 Monate übersteigenden und in vollem Umfange unbedingten Freiheitsstrafe nicht in Frage. Mit Bezug auf die Vollzugsfrage gilt indessen zu berücksichtigen, dass die mit Urteil vom 29. April 2015 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten lediglich im Umfange von 10 Monaten unbedingt verhängt wurde (vgl. Urk. 175 S. 60), während im ur-
- 9 sprünglichen erstinstanzlichen Urteil der unbedingte Teil auf 15 Monate festgesetzt worden war. Damit erweisen sich die Anträge der staatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung lediglich im Zusammenhang mit der Vollzugsfrage und auch hier nur zum Teil als zulässig. 3. Verletzung des Anklageprinzips 3.1. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zur Rüge der Verteidigung betreffend die Verletzung des Anklageprinzips geäussert und hat die Rüge zu Recht verworfen (vgl. Urk. 175 S. 11 f.). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche auch nach dem erneuten Vorbringen der Rüge durch die Verteidigung an der Berufungsverhandlung keiner Ergänzung bedürfen, kann vorliegend vollumfänglich verwiesen werden. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt demnach nicht vor. 4. Beweisanträge 4.1. Vor Vorinstanz hatte die Verteidigung diverse Beweisanträge gestellt, denen allesamt nicht Folge geleistet wurde (vgl. Urk. 175 S. 8 ff.). 4.1.1. Die Verteidigung beantragte, es sei der für das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin zuständige Rechtsmediziner als Experte vor Gericht zu laden, um das Gutachten zu erklären und zu verdeutlichen bzw. zu ergänzen (vgl. Urk. 158 S. 4 Ziff. 7). Korrekt erwog die Vorinstanz dazu (vgl. Urk. 175 S. 8 f.), dass das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin am 8. November 2009 durch Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich erstellt wurde (Urk. 19/6) und dass angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit nicht anzunehmen ist, dass die Gutachter sich noch an den Fall zu erinnern vermögen. Weiter wies die Vorinstanz auf die bei den Akten liegende Fotodokumentation hin (Urk. 53), welche im Zusammenspiel mit diesen Gutachten genügend Aufschluss über die diversen Verletzungen der Privatklägerin gibt und insbesondere auch die unterschiedlichen Verfärbungen ihrer Hämatome dokumentiert. Unter Hinweis darauf, dass es eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung ist, die dokumentierten Verletzungen
- 10 bestimmten Sachverhalten zuzuordnen, erwog die Vorinstanz sodann, dass eine Ergänzung bzw. Präzisierung des Gutachtens zum heutigen Zeitpunkt keine neuen Erkenntnisse mehr liefern könnte, so dass auch die zu untersuchenden Tatsachen nicht besser erstellt werden könnten. Zuzustimmen ist sodann der weiteren Argumentation der Vorinstanz, selbst die Feststellung einer allfälligen körperlichen Prädisposition der Privatklägerin zur Bildung von Hämatomen würde zur Erstellung des bestrittenen Anklagesachverhaltes nichts beitragen, weil sich menschliches Gewebe mit dem Alter in seiner Struktur verändern kann. Schliesslich – so die Vorinstanz zutreffend – gilt es auch zu beachten, dass der Beschuldigte selber einräumte, die Privatklägerin gestossen und bei ihr womöglich Hämatome verursacht zu haben (Prot. I S. 21). Bei diesem Stand der Dinge lehnte die Vorinstanz den von der Verteidigung gestellten Beweisantrag zu Recht ab. 4.1.2. Die Verteidigung hatte vor Vorinstanz sodann beantragt, es sei der Ersteller der chemisch-toxikologischen Gutachten (vgl. Urk. 18/5 und 19/5) vor Gericht zu laden und zu den Auswirkungen des erstellten Kokain- und Alkoholkonsums in der Tatnacht sowie zu den Auswirkungen einer langanhaltenden Kokainabhängigkeit zu befragen (vgl. Urk. 158 S. 4 Ziff. 8). Mit zutreffender Begründung wies die Vorinstanz auch diesen Beweisantrag ab (vgl. Urk. 175 S. 9 f.). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend eine langanhaltende Kokainabhängigkeit der Privatklägerin 2 nicht erstellt ist, sondern dass sie im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum regelmässige Kokainkonsumentin war. Weiter konnte angesichts der Tatsache, dass die Blut- und Urinproben für die chemisch-toxikologischen Gutachten über dreissig Stunden nach dem Ereignis erfolgten, mengenmässig weder der Kokainkonsum des Beschuldigten, noch derjenige der Privatklägerin zum Tatzeitpunkt präzise eruiert werden, weswegen nicht ersichtlich ist, inwiefern sich ein Gutachter vorliegend über die konkreten Auswirkungen des vor mehreren Jahren erfolgten Konsums einer nicht näher bestimmbaren Menge Kokain äussern könnte. Zu den möglichen allgemeinen Auswirkungen von Kokain äusserten sich die Gutachter (vgl. Urk. 18/5 S. 3 und Urk. 19/5 S. 3) bereits, so dass diesbezüglich keine Weiterungen erforderlich sind.
- 11 - 4.1.3. Zu den von der Verteidigung beantragten Abklärungen zur Bestückung der Minibar bzw. der erfolgten Konsumationen (vgl. Urk. 158 S. 4 f., Ziff.9) hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass eine Abrechnung der konsumierten Getränke bei den Akten liegt (vgl. Urk. ND1 4/1) und dass im Übrigen die Notwendigkeit von Weiterungen zur Sachverhaltserstellung nicht ersichtlich ist (vgl. Vorinstanz Urk. 175 S. 10). Dass im Übrigen von einer polizeilichen Rekonstruktion des Flaschenwurfvorganges bzw. des Abschlagens eines Flaschenteils am Lavabo keine für den vorliegenden Fall aussagekräftigen Resultate zu erwarten sind, hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (vgl. Urk. 175 S. 10), weswegen die erfolgte Abweisung des diesbezüglich gestellten Beweisantrages nicht zu beanstanden ist. 4.1.4. Die Verteidigung wiederholte vor Vorinstanz den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen bzw. aussagepsychologischen Gutachtens über die Privatklägerin (vgl. Urk. 158 S. 48 und Prot. I S. 44 f.). Es ist vorerst die Aufgabe des Gerichts, die Aussagen und das Verhalten der befragten Personen einschliesslich der Privatklägerin 2 zu würdigen (so auch Vorinstanz in Urk. 175 S. 11). Der Beizug eines medizinisch oder psychologisch gebildeten Fachmannes kann jedoch zulässig oder geboten sein, wenn sich der Richter zufolge aussergewöhnlicher Verhältnisse nicht in der Lage befindet, die Glaubwürdigkeit einer Person oder Glaubhaftigkeit einer Aussage zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_795/2009 vom 13.11.2009, Erw. 3). Die Vorinstanz wies vorliegend darauf hin, dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Tat an einer psychischen Erkrankung oder Wahrnehmungsstörung gelitten hätte und dass es weder zum damaligen Zeitpunkt noch anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. April 2015 Anzeichen eines psychotischen Zustandes gab (vgl. Urk. 175 S. 10 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass solche Anzeichen aus den drei auf Video aufgenommenen Befragungen der Privatklägerin vom 23. Juli 2012 = Video Urk. 72, vom 16. Juni 2014 = Video Urk. 111 und vom 27. April 2015 = Video Urk. 162) nicht ersichtlich sind. Indessen stand die Privatklägerin 2 im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Drogen (Kokain und evtl. Alkohol), was – betrachtet man ihr durch mehrere Zeugen dokumentiertes aussergewöhnliches Verhalten – ihre Wahrnehmungsfähigkeit beeinflusst haben kann.
- 12 - Weiter erwog die Vorinstanz, dass sich ein nach solch langer Zeit nach dem Vorfall zu erstellendes Gutachten über den damaligen Zustand der Privatklägerin 2 und deren Wahrnehmungsfähigkeit nicht verbindlich äussern könnte. Diese Feststellung der Vorinstanz war ebenfalls korrekt, insbesondere auch deshalb, weil verlässliche Angaben über die Menge des konsumierten Kokains (und evtl. Alkohols) nicht vorhanden sind. 4.2. An der Berufungsverhandlung verzichtete die Verteidigung auf das Stellen von Beweisanträgen. 5. Verwertbarkeit der Einvernahmen 5.1. Die Vorinstanz hat sich in extenso zur Frage der Verwertbarkeit der vorhandenen Einvernahmen zutreffend geäussert. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 175 S. 5 ff.). III. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 verbrachten die Nacht vom 2. auf den 3. August 2009 im Hotelzimmer Nr. ... des Hotels F._____ in Oerlikon, wo die Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin 2 und die Sachbeschädigung des Lavabos durch den Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 1 gemäss Anklageschrift erfolgt sein sollen. Unbestritten ist, dass am frühen Morgen des 3. August 2009 die Polizeibeamten G._____ und H._____ der Regionalwache Oerlikon zum Hotel F._____ ausrücken mussten, weil ein Streit – wie sich später herausstellte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 – im Gange war und sich mehrere Hotelgäste dadurch gestört fühlten. Die genannten Polizeibeamten unterhielten sich noch vor Ort mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2. Nachdem der Beschuldigte zusammen mit dem Polizeibeamten H._____ die Kleider der Privatklägerin 2, die aus dem Hotelzimmerfenster hinausgeworfen worden waren und im Innenhof des Hotels lagen, geholt hatte, verliess die Privatklägerin 2, welche gegenüber der Polizeibeamtin G._____ zuvor angegeben hat-
- 13 te, vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein, sich indessen zum genauen Geschehen nicht weiter äussern wollte und es auch ablehnte, einen Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen (vgl. Urk. 13/1 S. 3), das Hotel. Der Beschuldigte verliess in der Folge nach Entgegennahme der Hotelrechnung ebenfalls das Hotel, wobei er die Polizeibeamten, die bei ihm zuvor ein Säcklein mit Kokainrückständen gefunden hatten, zum Polizeiposten zwecks Erstellung eines Abhörungsprotokolls begleitete. 1.2. Am Montag 3. August 2009, um 11.00 Uhr, kontaktierte die Schwester der Privatklägerin 2 den Detektivposten Oerlikon und schilderte, was der Privatklägerin 2 in der Nacht zuvor zugestossen (gemeint Übergriffe des Beschuldigten) sei. Nachdem weder der Privatklägerin 2 noch ihrer Schwester eine sofortige Vorsprache beim Polizeiposten Aussersihl möglich war, wandte sich die Schwester der Privatklägerin 2 am Dienstagmorgen, 4. August 2009, um 09.00 Uhr erneut telefonisch an den Polizeiposten, um einen Termin für den Nachmittag zu vereinbaren, weil es ihnen (der Privatklägerin 2 und ihr) „am Morgen nicht gehe“ (vgl. Urk. 1 S. 4). Am 4. August 2009, um 13.00 Uhr sprach die Privatklägerin 2 in Begleitung ihrer Schwester beim Polizeiposten Aussersihl vor und erstattete die diesem Verfahren zugrundeliegende Anzeige (vgl. Urk. 1 S. 4), die gleichentags (um 19.15 Uhr) zur Verhaftung des Beschuldigten (vgl. Urk. 3) und später zur vorliegenden Anklage führte. 2. Anklagevorwurf 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Nacht vom 2. auf den 3. August 2009 zwischen ca. 05.00 und 08.00 Uhr in einem Hotelzimmer im Hotel F._____ in Zürich mehrfach mit Wissen und Willen gegen den Wille der Privatklägerin 2 den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben und dabei ihre Äusserungen, sie wolle dies nicht, missachtet und ihren Widerstand teilweise durch Drohungen, er werde sie umbringen, teilweise durch Schläge mit der Hand oder mit einer Flasche gebrochen zu haben (vgl. Anklage Ziffer A). 2.2. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe mit Wissen und Willen gegen den Willen der Privatklägerin 2 dieser einen Flaschenhals vaginal ein-
- 14 geführt und ihr seinen Penis in den Mund gepresst. Er habe versucht, mit seinem Penis anal bei ihr einzudringen, was aber nicht gelungen sei, sodass der Beschuldigte von diesem Vorhaben abgelassen habe. Er habe dabei die Äusserungen, sie wolle dies nicht, mit Wissen und Willen missachtet und habe die Privatklägerin eingeschüchtert, teilweise durch Drohungen, er werde sie umbringen, teilweise durch Schläge mit der Hand oder mit einer Flasche (Anklage Ziffer B). 2.3. Unter Anklage Ziffer C wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe unabhängig von den unter Ziffer A und B geschilderten sexuellen Handlungen mit Wissen und Willen mehrfach gegenüber der Privatklägerin geäussert, er werde sie in dieser Nacht umbringen und sie beide würden nicht lebend aus diesem Hotelzimmer hinausgegen. Er habe zudem eine Glasscherbe einer zerbrochenen Flasche in die Hand genommen und geäussert, er werde ihr das Gesicht aufschlitzen, damit kein anderer Mann sie mehr ansehen werde, was die Privatklägerin 2 ernst genommen und sich in Angst und Schrecken versetzt gefühlt habe. 2.4. Ausserdem habe der Beschuldigte mit Wissen und Willen gegenüber der Privatklägerin 2 erklärt, sie habe ihn vor ein paar Tagen vergeblich drei Stunden warten lassen und nun werde er sie in diesem Hotelzimmer festhalten und drei Stunden mit ihr machen, was er wolle. Er habe sie trotz wiederholten Bitten, sie gehen zu lassen, mit Wissen und Willen nicht aus dem Hotelzimmer gehen lassen, sondern habe sie gewaltsam zurückgehalten, sie dabei an den Haaren gerissen, ihr Schläge mit der Hand, mit der Faust oder mit einer Flasche verpasst und sie durch die genannten drohenden Äusserungen eingeschüchtert (Anklage Ziffer D). 2.5. Schliesslich habe der Beschuldigte eine Flasche gegen das Lavabo des Hotelzimmers geschlagen und das Lavabo dadurch beschädigt, wobei er durch sein Verhalten eine Beschädigung des Lavabos mindestens in Kauf genommen habe (Anklage Ziffer E). 2.6. Aufgrund dieses Sachverhaltes habe sich der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im
- 15 - Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Vorinstanzliches Urteil 3.1. Die Vorinstanz schickte ihrer Beweiswürdigung zutreffend voraus, dass sich die Darstellungen der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten in zahlreichen Punkten decken. So hätten beide übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich ein bis zwei Monate vor dem Vorfall kennengelernt hätten und dass man am 2. August 2009 ins Hotel F._____ Oerlikon gegangen sei, um wie gewohnt Kokain zu konsumieren und Sex zu haben. Im Hotelzimmer hätten sie beide Kokain genommen und es habe ungeschützter vaginaler und oraler Geschlechtsverkehr stattgefunden. Es sei zwischen ihnen aber auch zu einem Streit gekommen, in dessen Verlauf das Lavabo im Zimmer durch den Wurf einer Flasche beschädigt worden sei und die Privatklägerin 2 mindestens ein Hämatom davongetragen habe. Ebenso habe der Beschuldigte das Natel der Privatklägerin 2 weggeworfen, wodurch dieses beschädigt worden sei, und sie überdies als Schlampe bezeichnet. Die Privatklägerin 2 sei nackt in den Gang hinausgegangen und habe herumgeschrien, woraufhin ein Hotelangestellter gekommen sei (so Vorinstanz in Urk. 175 S. 14 f.). 3.2. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid im Einzelnen mit den in der Untersuchung erhobenen Aussagen diverser Personen und den weiteren Beweismitteln auseinander (vgl. Urk. 175 S. 14 ff.). Besondere Aufmerksamkeit widmete sie dabei den Aussagen der Privatklägerin 2 und jenen des Beschuldigten. Sie gelangte zusammenfassend zum Schluss (vgl. Urk. 175 S. 46), dass die Sachverhaltsdarstellungen beider Beteiligten durchaus Fragen aufwerfen. Den Aussagen des Beschuldigten mangle es in weiten Teilen an Glaubhaftigkeit. Auch die Ausführungen der Privatklägerin 2 und deren zeitweise sonderbares Verhalten liessen Zweifel aufkommen, ob sich die Ereignisse in jener Nacht tatsächlich so zugetragen hätten, wie sie es behaupte. Diese Zweifel seien zwar nicht wegzudenken, sie seien allerdings auch nicht unüberwindbar. Gerade im Zusammenspiel mit den weiteren Beweismitteln und Feststellungen, so der Zustand des Hotelzimmers nach der fraglichen Nacht, das beschädigte Lavabo, das wegge-
- 16 worfene Natel und die Kleider draussen im Hof, die ein aggressives Verhalten des Beschuldigten bezeugten, sowie nicht auch zuletzt aufgrund der frischen Hautunterblutungen der Privatklägerin 2, würden ihre Aussagen insgesamt überzeugen und erschienen sie plausibler als die Darstellung des Beschuldigten. 3.3. Damit erachtete die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt vollumfänglich als erstellt, was zum Schuldspruch des Beschuldigten wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB führte. 4. Standpunkt des Beschuldigten 4.1. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und an der Hauptverhandlung vom 27. April 2015, sich in der Nacht vom 2. auf den 3. August 2009 zusammen mit der Privatklägerin 2 in einem Zimmer im Hotel F._____ Oerlikon aufgehalten zu haben, wobei es zu vaginalem, oralem und womöglich auch (versuchtem) analen Geschlechtsverkehr kam. Ebenso anerkannte der Beschuldigte, die Privatklägerin 2 im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung ein- oder zweimal gestossen zu haben (so die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz unter Hinweis auf diverse Urkunden, vgl. Urk. 175 S. 13). Demgegenüber bestritt der Beschuldigte – abgesehen des Stosses – jegliche Gewaltanwendung, Drohung und jegliches nötigende Verhalten gegenüber der Privatklägerin 2 (vgl. Zusammenfassung der Vorinstanz unter Hinweis auf diverse Urkunden, vgl. Urk. 175 S. 13). Weiter stellte der Beschuldigte in Abrede, selber das Lavabo durch den Wurf einer Flasche beschädigt zu haben (vgl. Prot. I S. 22). Im Berufungsverfahren bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Angaben zum Geschehensablauf (Urk. 205 S. 4 ff.). 4.2. Vorbringen der Verteidigung 4.2.1. In Ergänzung zu den Angaben des Beschuldigten brachte die Verteidigung im Berufungsverfahren gegen das vorinstanzliche Urteil zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe sich in der fraglichen Nacht mit der Privatklägerin wie
- 17 schon so oft, zu einer Nacht mit Drogen und Sex und Alkohol getroffen. Nachdem man sich einvernehmlich durch irgendwelche Spielarten durchgespielt gehabt habe, sei der Beschuldigte müde gewesen und habe schlafen wollen. Die Privatklägerin habe weiter Kokain konsumiert und sei umtriebig, laut und aggressiv geworden. Irgendwann in den Morgenstunden sei die Situation eskaliert, der Beschuldigte habe das Mobile der Privatklägerin zu Boden geschmissen, wobei es kaputt gegangen sei. Nachdem die Privatklägerin in ihrem Rauschzustand dekompensiert und dauernd herumgeschrien habe, habe der Beschuldigte ihre Kleider gepackt und aus dem Fenster geworfen. Er habe seine Ruhe haben wollen. Die Privatklägerin sei noch lauter und ungehaltener geworden und habe auf dem Korridor des Hotels herumgeschrien und habe wieder eingelassen werden wollen. Der Beschuldigte sei nicht der Aggressor gewesen. Der Versuch, die Privatklägerin, welche keine Ruhe habe geben wollen, aus dem Hotelzimmer auszuschliessen, sei misslungen. Die Privatklägerin habe Rachegedanken gehabt. Dies wegen der Erniedrigung, dem Verlust des Handys und vor allem dem Verlust der Kundennummern und Adressen, die auf der SIM-Karte gespeichert gewesen seien (Urk. 206 S. 10 f.). 4.2.2. Unter Verweis auf das Plädoyer vor Vorinstanz wies der Verteidiger zudem auf die nachfolgenden Gegebenheiten hin: Die Privatklägerin habe sowohl hinsichtlich des Ausmasses als auch der Qualität ihrer Verletzungen masslos übertrieben und gelogen. Darin zeige sich das Bestreben der Privatklägerin, dem Beschuldigten schaden zu wollen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Schilderung der Gewaltanwendung wirke nicht übertrieben, sei in krasser Weise aktenwidrig, zumal die von der Privatklägerin beschriebene Gewaltanwendung mit den Verletzungsbildern nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Mit der Angabe, der Beschuldigte habe mit einer zerbrochenen Flasche ihren Kopf und das Gesicht malträtiert, habe die Privatklägerin ihre Glaubwürdigkeit vollends verspielt. Ein grosser Teil der Hämatome, welche bei der Privatklägerin diagnostiziert worden seien, liessen sich nicht oder zumindest nicht zweifelsfrei der fraglichen Nacht zuordnen. Dagegen sei das Aussageverhalten des Beschuldigten kohärent, in den verschiedenen Aussagen konstant, in sich stimmig und erscheine durchaus lebensnah (Urk. 206 S. 13-16 u. S. 38-43.).
- 18 - 4.2.3. Am vorinstanzlichen Urteil rügte der Verteidiger weiter, die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten erfolge auf lediglich je zwei Seiten. Damit zeige schon eine quantitative Betrachtung des Urteils auf, dass keine ernsthafte Aussagenanalyse stattgefunden haben könne. Die Aussagen der Privatklägerin seien zum Vornherein als glaubhaft taxiert worden, ohne den Einbezug anderer Beweisergebnisse. Die Feststellung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sei demzufolge nicht das Produkt einer Gesamtwürdigung der Beweismittel. Nachdem es sich im vorliegenden Fall um ein Vieraugendelikt handle, vermöchten die einvernommenen Familienangehörigen der Privatklägerin nichts zur Erhellung des eigentlichen Sachverhalts beizutragen. Aus den Schilderungen der Polizeibeamten und des Hotelangestellten gehe jedoch immerhin hervor, dass die Privatklägerin völlig durchgedreht gewesen sei. Sie beschrieben die Privatklägerin als sehr aufgebracht, hysterisch, schreiend und aggressiv. Die Privatklägerin habe auch immer gelacht und sich zudem gegenüber den Beamten abweisend und verbal aggressiv verhalten. Anzeichen von Angst vor dem Beschuldigten habe bei der Privatklägerin niemand bemerkt. Auch von Vergewaltigung und Ähnlichem sei nicht die Rede gewesen. Die Privatklägerin habe aggressiv und laut Einlass in das Zimmer verlangt, was gegen die Tatsache spreche, dass sie unmittelbar zuvor Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Im vorinstanzlichen Urteil werde durchaus eingeräumt, dass die Privatklägerin nicht in der Lage gewesen sei, eine konstante, kohärente und in sich stimmige Schilderung des Verlaufs der Nacht und der behaupteten Misshandlungen abzugeben. Nicht diskutiert worden sei in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Aussagen bzw. die Wahrnehmungen der Privatklägerin durch die Turbulenz des Alkohol- und Kokainexzesses getrübt bzw. verfälscht gewesen sein könnten. Ungeachtet dessen komme die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin zu überzeugen vermöchten. Die Vorinstanz ziehe denn auch den falschen Schluss, soweit sie festhalte, die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die wesentlichen Punkte und das Kerngeschehen seien konstant geblieben. Diese Feststellung stehe in krassem Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Vorinstanz erläutere denn auch nicht, was sie unter den wesentlichen Punkten und dem Kerngeschehen verstehe. Die Konstanz hätte von
- 19 der Vorinstanz jedenfalls belegt werden müssen. Weiter seien die Ausführungen der Vorinstanz zur Detaillierung der Aussagen mangelhaft begründet. Die Vorinstanz hätte sich mit den einzelnen Tatvorwürfen und dem entsprechenden jeweiligen Kerngeschehen auseinandersetzen müssen. Faktisch erscheine der vom Beschuldigten geschilderte Geschehensverlauf der Schilderung der Privatklägerin hinsichtlich Plausibilität und Konsistenz überlegen; zumindest nicht beträchtlich weniger nachvollziehbar. Diese Konstellation müsse zwingend zu einem Freispruch führen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich etwas nicht richtig verstanden. Wenn zwei denkbare und mögliche Ablaufvarianten von ähnlichen Qualitäten, Widersprüchen und überzeugenden Momenten vorlägen, sei immer ein Freispruch am Platz. Stattdessen habe die Vorinstanz eine Abwägung der beiden Darstellungen vorgenommen und sei irriger Weise zum Schluss gelangt, dass die Angaben der Privatklägerin glaubhafter seien (Urk. 206 S. 18 ff.). 5. Grundsätze der Beweiswürdigung 5.1. Angesichts der Bestreitungen des Beschuldigten ist zu prüfen, ob der (bestrittene) Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente, namentlich der Darstellungen der beiden unmittelbar Beteiligten sowie ergänzend der Aussagen der weiteren Zeugen und der weiteren Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. 5.2. Bereits die Vorinstanz hat kurz aufgezeigt, welches die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung sind (Urk. 175 S. 14). Diese Grundsätze sind hier ausführlich zu wiederholen. 5.2.1. Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31, E. 2b; BGE 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl.,
- 20 - Zürich 2004, N 599; BGE 127 I 40). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38, E. 2a mit Hinweis). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). In diesem Fall ist der Beschuldigte freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser / Schweri / Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel, 2005, Rz 11 S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 5.2.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Niklaus Schmid, a.a.O., N 288). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigte ausgeschlossen werden können, der Richter subjektiv mit Gewissheit von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist (Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1 samt Hinweisen). Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen
- 21 - Richtigkeit zu überwinden vermag (BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser / Schweri / Hartmann, a.a.O., Rz 12 S. 247). 5.2.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender / Nack / Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff.). Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die in erster Linie wichtige Glaubhaftigkeit der Aussagen ist massgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet hat, wie er im Prozess eingeklagt ist. 5.2.4. In Fällen der sogenannten "Vier-Augen-Delikte", wo sich also Täter und Opfer alleine gegenüber stehen und wo keine weiteren Zeugen vorhanden sind, kann nicht gesagt werden, dass das Fakt der Androhung von Straffolgen resp. der Ermahnung zur wahrheitsgemässen Aussage dem Opfer generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit verhilft. Das Opfer wird als Zeugin bzw. Auskunftsperson einvernommen, und die Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage bzw. der
- 22 - Hinweis auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung erfolgt aufgrund dieser prozessualen Stellung der Geschädigten. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dem Opfer generell eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzusprechen, und dies widerspräche allen strafprozessualen Grundsätzen. Entscheidend ist, worauf oben bereits hingewiesen worden ist, auch in diesem Fall die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Beteiligten. 6. Zu den vorhandenen Beweismittel 6.1. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel im Einzelnen aufgezählt (vgl. Urk. 175 S. 14) und sich – wie oben dargetan – korrekt zu deren Verwertbarkeit geäussert (vgl. Urk. 175 S. 5 ff.). 6.2. In ihrem Entschied hat die Vorinstanz weiter die Aussagen der Privatklägerin 2, die insgesamt fünf Mal einvernommen wurde (vgl. Urk. 5, Urk. 11/1, 66 = Video Urk. 72; Urk. 110 = Video Urk. 111; Prot. II S. 8 ff. = Video Urk. 162), ihrer Schwester I._____ (vgl. Urk. 12/1, Urk. 12/2 und Urk. 113), des Vaters der Privatklägerin 2 J._____ (Urk. 17/1 und Urk. 114), des Hotelangestellten K._____ (Urk. 15/1 und Urk. 120), der involvierten Polizeibeamten G._____ (Urk. 13/1 und Urk. 116), H._____ (Urk. 14/1 und Urk. 117), L._____ (Urk. 115), M._____ (Urk. 119, vgl. auch Wahrnehmungsbericht Urk. 4) und N._____ (Urk. 118) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 6, Urk. 7-10 [wobei letztere lediglich zugunsten des Beschuldigten verwertbar sind], Urk. 56, Urk. 121 und Urk. 122 sowie Prot. I S. 13 ff.) korrekt zusammengefasst, worauf hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorweg verwiesen werden kann. 6.3. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich Glaubwürdigkeit der Befragten sind hier nicht zu wiederholen (vgl. Urk. 175 S. 21 f. betreffend die Privatklägerin 2, Urk. 175 S. 25 betreffend I._____; Urk. 175 S. 28 betr. K._____; Urk. 175 S 33 betreffend die involvierten Polizeibeamten und Urk. 175 S. 38 f. betreffend den Beschuldigten), einerseits weil darin die Interessen der Befragten am Verfahren sowie deren Beziehungen zueinander korrekt festgehalten
- 23 wurden und andererseits, weil es bei der Würdigung von Aussagen primär auf deren inneren Gehalt ankommt. 6.4. Ergänzend ist hier darauf hinzuweisen, dass zum eigentlichen Tatvorwurf, nebst den Aussagen des Beschuldigten, lediglich diejenigen der Privatklägerin 2 als einzige direkt Beteiligte von Belang sind. 6.5. Die Privatklägerin 2 hatte ihrer Schwester I._____ über das ihr Widerfahrene berichtet. Inhalt der Aussagen von I._____ bildete somit letztlich nur die Wiedergabe der Darstellungen der Privatklägerin 2 ihr gegenüber und nicht etwa die Wiedergabe von selbst Erlebtem. In prozessualer Hinsicht handelt es sich damit um einen sogenannten Beweis vom Hörensagen bzw. um ein mittelbares Zeugnis. Zwar ist grundsätzlich unerheblich, ob ein Zeuge die fraglichen Beobachtungen selbst gemacht hat oder aber nur über entsprechende Mitteilungen anderer Personen Aussagen machen kann, weshalb der Beweis vom Hörensagen nicht a priori ausgeschlossen ist (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 632). Hier stehen die Aussagen der Privatklägerin 2, mithin der direkten Tatzeugin, d.h. das sachverhaltsnächste bzw. bestmögliche Beweismittel zur Verfügung, weshalb in erster Linie diese Aussagen einer Würdigung zu unterziehen sind und letztlich ausschlaggebend sein werden. In diesem Sinne ist festzuhalten, dass dem mittelbaren Zeugnis der Schwester der Privatklägerin 2, zumal dieses ausschliesslich auf der Darstellung der Privatklägerin 2 ihr gegenüber basiert, eindeutig ein geringerer Beweiswert zukommt. 7. Zu den einzelnen Beweismitteln 7.1. Die Privatklägerin 2 wurde im Rahmen der Untersuchung und der beiden erstinstanzlichen Verfahren insgesamt fünf Mal einvernommen. Über die drei letzten Befragungen liegen Videoaufnahmen vor (vgl. Urk. 72, Urk. 110 und Urk. 162). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 2 in ihrem Entscheid zutreffend zusammengefasst. Darauf kann hier verwiesen werden. 7.2. Im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 hielt die Vorinstanz fest (vgl. Urk. 175 S. 22 f.), diese seien zeitweise wirr und sprunghaft und
- 24 wiesen Lücken in der Chronologie auf, die nicht geklärt werden könnten. Den genauen Ablauf der Ereignisse habe sie nicht wiederzugeben vermocht. Es bleibe daher letztlich auch unklar, wann sie womit wohin geschlagen worden sei. Die Privatklägerin 2 – so die Vorinstanz weiter – habe zumindest diesbezüglich nicht konstant ausgesagt, wobei dies möglicherweise auf den Kokainkonsum oder eine allfällige Traumatisierung zurückgeführt werden könne. Zudem enthielten ihre Angaben durchaus auch Widersprüche und Ungereimtheiten. So wolle sie sich gemäss Aussagen vom 4. August 2009 nach dem ersten Schlag und der Entschuldigung des Beschuldigten während zwei Stunden bis zum Läuten ihres Natels schlafen gelegt haben (Hinweis auf Urk. 5 S. 2). Laut Angaben vom 17. September 2009 sollen sie und der Beschuldigte jedoch nach der Diskussion miteinander Kokain genommen haben, worauf sie nicht mehr über diese Geschichte gesprochen hätten und später ihr Natel geläutet habe (Hinweis auf Urk. 11/1 S. 8). Die Vorinstanz spekulierte, dass die Privatklägerin 2 – entgegen ihrer Aussagen – nach dem Konsum von Kokain nicht ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, zwei Stunden zu schlafen (vgl. Urk. 175 S. 22 unter Hinweis auf Urk. 19/5), weswegen ihre entsprechenden Aussagen etwas zweifelhaft blieben. Als ungeklärt stufte die Vorinstanz sodann ein, ob der Streit mit dem Beschuldigten bereits vor dem Bezug des Hotelzimmers begonnen hatte oder erst danach. Offen bleibe zudem, wie viele Tage vor dem Vorfall sie den Beschuldigten versetzt hatte (zwei Tage, einen Tag). Als klar unglaubhaft stufte die Vorinstanz die Behauptung der Privatklägerin 2 ein, wonach sie mit einer kaputten Flasche geschlagen worden sei (Hinweis auf Urk. 11/1 S. 8), zumal dies zwingend Spuren am Körper hinterlassen hätte, welche indes nicht feststellbar gewesen seien (vgl. Hinweis auf Urk. 19/6). Aus denselben Gründen sei auch fraglich, ob sie vom Beschuldigten mit einer (unbeschädigten) Flasche ins Gesicht geschlagen worden sei (Hinweis auf Urk. 11/1 S. 8), zumal auch im Gesicht keinerlei Spuren festgestellt worden seien. Ungeachtet dessen hielt die Vorinstanz dafür (vgl. Urk. 175 S. 23), dass die Aussagen der Privatklägerin 2 mit Bezug auf die wesentlichen Punkte und das Kerngeschehen konstant geblieben seien. So etwa hinsichtlich des Grundes für den anfänglichen Streit (sie habe den Beschuldigten versetzt), den Ort des ersten
- 25 - Schlages (ins Gesicht), den Grund für die weitere Eskalation des Streites (sie habe Anrufe erhalten, zuerst von ihrer Schwester, dann von einem Mann, woraufhin der Beschuldigte das Telefon ins WC geworfen habe), die Drohungen des Beschuldigten, das Ausziehen der Kleider durch ihn, die sexuellen Handlungen auf dem Bett ohne Kondom (vaginal, oral, anal, mit Flasche). Weiter taxierte die Vorinstanz die Ausführungen der Privatklägerin 2 als detailreich und realistisch (Schilderungen des Oralverkehrs und seiner Umstände). Schliesslich hielt die Vorinstanz dafür, die Privatklägerin 2 habe den Beschuldigten weder über Gebühr beschuldigt, noch ihn einseitig schlecht dargestellt (vgl. Urk. 175 S. 23). Weiter bewertete die Vorinstanz die Tatsache, dass die Privatklägerin zu Beginn der Untersuchung detaillierter Auskunft habe geben können als fünf Jahre später, nicht weiter als erstaunlich, jedenfalls nicht als ein Zeichen mangelnder Glaubhaftigkeit (vgl. Urk. 175 S. 23). Im Ergebnis stellte die Vorinstanz fest, dass die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin trotz gewisser Unklarheiten grundsätzlich zu überzeugen vermöge (vgl. Urk. 175 S. 23). 7.3. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Privatklägerin 2 die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten, was die einzelnen Handlungen betrifft, die an ihr verübt wurden, in sämtlichen Einvernahmen wiedergab bzw. auf entsprechende Hinweise ihre früheren Aussagen bestätigte. Dass die Privatklägerin die Ereignisse jener Nacht als äussert schlimm empfand bzw. wahrnahm, lässt sich im Übrigen auch daraus schliessen, dass sie während den Einvernahmen wiederholt weinen musste und auch Jahre später starke Emotionen zeigte (vgl. insbesondere die auf Video aufgezeichneten Einvernahmen Urk. 72, Urk. 111 und Urk. 162). Es trifft sodann zu, dass nicht zu erwarten war, dass die Privatklägerin 2 in fünf verschiedenen und Jahre auseinander liegenden Einvernahmen mit demselben Detailreichtum über die Ereignisse Auskunft hätte geben können. Indessen ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte weder die mehrfachen Wiederholungen der Einvernahmen noch die in diesem Verfahren dadurch eingetretenen Verzögerungen zu verantworten hat. 7.4. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihre letzte Einvernahme im April 2015, mithin beinahe 6 Jahre nach dem Vorfall, stattfand, irritiert der Um-
- 26 stand, dass die Privatklägerin zu den verschiedenen Phasen der Ereignisse jener Nacht in wichtigen Punkten grosse Erinnerungslücken geltend machen musste. Denn dies wirft einerseits die Frage nach der Gedächtnisleistung der Privatklägerin auf und stellt andererseits die Frage in den Raum, ob dadurch auch die Schilderungen des Kerngeschehens tangiert sind. 7.4.1. In ihrer letzten Einvernahme, welche im April 2015 stattfand, mithin beinahe 6 Jahre nach dem Vorfall, wies sie darauf hin, dass sie als Erstes nach der Ankunft im Zimmer des Hotels Streit mit dem Beschuldigten hatte, dass sie indessen den Ablauf des Geschehens "nicht mehr so genau" wisse (Prot. I S. 30). So wusste sie nicht mehr, wann (Nachmittag oder erst am Abend) sie sich an jenem Tag mit dem Beschuldigten getroffen hatte (Prot. I S. 29). Sie wusste nicht mehr, wer an jenem Abend das Kokain dabei hatte (Prot. I S.- 31). Ebenso wenig wusste sie, wann sie an jenem Abend das Kokain konsumierte (vgl. Prot. I S. 31). Insbesondere konnte sie nicht mehr sagen, ob sie vor dem Schlag des Beschuldigten, der "ziemlich zu Beginn" erfolgte, das Kokain konsumierte (Prot. I S. 31). Sie berichtete darüber, dass sie dem Beschuldigten nach dem Schlag mitteilte, dass sie gehen wolle und fügte bei, sie sei dann ins Bett gelegen und habe gedacht, dass wenn sie schlafen gehe, sie am Morgen wieder heraus könne (Prot. I S. 30). Erst auf konkrete Frage nach der Reaktion des Beschuldigten auf ihre Mitteilung, das Zimmer verlassen zu wollen, schilderte sie die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, der sie "die ganze Zeit" von der Türe habe wegreissen wollen und ihr gedroht habe (Prot. I S. 30), wobei sie dann relativierte, sie sei sich nicht mehr sicher, ob sie nach dem Schlag habe gehen wollen und der Beschuldigte sie zurückgehalten habe (Prot. I S. 32). Wenig später konnte sie bestätigen, dass sie zur Türe gehen wollte und ihn auch aufforderte, sie gehen zu lassen, worauf er sie zurückgezogen und aufs Bett "herumgeworfen" habe und als "Nächstes" Sex gewollt habe (Prot. I S. 32). Sie wusste nicht mehr, ob sie und der Beschuldigte beim erzwungenen Geschlechtsverkehr nackt waren (Prot. I S. 33). Ebenso wenig wusste sie, wie es dazu kam, dass sie nackt war (vgl. Prot. I S. 39). Sie schilderte, der Beschuldigte habe sie (bei den sexuellen Handlungen, die vaginal, anal [Versuch] und oral stattfanden, wobei sie nicht mehr genau wusste, wie es ablief) "überallhin" und fest geschlagen, wo und wie, wisse sie nicht mehr genau (Prot. I
- 27 - S. 33 f.), bzw. dies sei auch mit einer leeren Flasche geschehen, auf den Körper, die Arme und Beine sowie mit der Hand (vgl. Prot. I S 40) auch ins Gesicht. Sie hielt dafür, an jenem Abend keinen Alkohol getrunken, indessen Kokain, vermutlich ca. 2 Linien (Prot. I S. 39), konsumiert zu haben (Prot. I S. 38 f.). Auf Ergänzungsfrage ihrer Vertreterin bestätigte die Privatklägerin 2, der Beschuldigte sei auch mit einer Flasche in ihre Vagina eingedrungen (Prot. I S. 39). Diese kurze Zusammenfassung der Aussagen der Privatklägerin 2 in ihrer letzten Einvernahme zeigt, dass sie zum genauen Ablauf des Geschehens in jenem Hotelzimmer mit Bezug auf diverse Begebenheiten keine genauen Angaben mehr zu machen im Stande war. Freilich fand diese Einvernahme etliche Jahre nach dem Vorfall statt, so dass nicht unbedingt verwunderlich bzw. teilweise erklärbar ist, dass die Erinnerungen verblasst waren, indessen geben diese Aussagen keinen Anlass zur erneuten Befragung der Privatklägerin 2, zumal daraus keine weiteren Klärungen zu erwarten sind. 7.4.2. Bemerkenswert ist immerhin, dass die Privatklägerin 2 in der zitierten letzten Einvernahme Aussagen zur ersten Phase des Geschehens nach dem Bezug des Hotelzimmers machen konnte. In ihrer erster Einvernahme schilderte die Privatklägerin 2, nach dem anfänglichen Disput mit dem Beschuldigten, der unmittelbar nach der Ankunft im Hotelzimmer entbrannt war, weil sie ihn zwei Tage zuvor drei Stunden hatte warten lassen, beschlossen zu haben, die Nacht im besagten Zimmer trotzdem zu verbringen, weil sich der Beschuldigte für den ihr zuvor verabreichten Schlag ins Gesicht entschuldigt hatte. Nach ihrer Darstellung ging sie daraufhin ins Bett und schlief, wobei sie zwei Stunden später einen Anruf ihrer Schwester erhalten habe (vgl. Urk. 5 S. 2). Ähnlich fiel die Schilderung der Privatklägerin 2 in der Einvernahme vom Juni 2014 aus (Urk. 110 S. 9) und insbesondere in jener letzten Einvernahme vom April 2015 (Prot. I S. 30 und insbesondere S. 32), in welcher sie ebenfalls erwähnte, sich ins Bett gelegt zu haben, wobei die Schlafphase von zwei Stunden – wie in den übrigen Einvernahmen – unerwähnt blieb. Diese Schilderungen könnten darauf schliessen lassen, dass die Privatklägerin 2 nach dem ersten Disput in der Absicht, die Nacht im Hotel zu verbringen, sich tatsächlich schlafen legte, wobei immer noch unklar bliebe, ob sie sich zu diesem Zweck entkleidete, was wiederum erklären könnte, dass sie heute nicht
- 28 mehr weiss, wie es dazu kam, dass sie beim späteren sexuellen Übergriff des Beschuldigten nackt war. 7.5. Wie oben ausgeführt, wies bereits die Vorinstanz auf Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 2 zu verschiedenen Themen hin (vgl. oben bzw. in Urk. 175 S. 22). Mit der Verteidigung ist der Auffassung der Vorinstanz zu widersprechen, wonach die Schilderungen der Privatklägerin 2 zu den Gewaltanwendungen des Beschuldigten nicht übertrieben wirkten (vgl. Urk. 175 S. 23), denn die geschilderten Gewaltanwendungen stehen nicht im Einklang mit dem Ergebnis der – allerdings beinahe zwei Tage später – durchgeführten körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 2. 7.5.1. In den ersten zwei Einvernahmen (vgl. Urk. 5 und 11/1) schilderte die Privatklägerin 2 massive Gewaltanwendungen des Beschuldigten ihr gegenüber. Sie erwähnte dabei namentlich mit Wucht ausgeführte und wiederholte Schläge des Beschuldigten mit der offenen Hand und mit der Faust ins Gesicht sowie überall hin, an die Beine, an die Arme sowie Schläge mit einer Flasche (vgl. Urk. 5 S. 2: "… hat er einfach ausgeholt und mir ins Gesicht geschlagen", "er kam dann ins Bad und schlug mich mit der Faust ins Gesicht. Ich fiel dann leicht nach hinten"; Urk. 5 S. 3: "Er schlug mich … die ganze Zeit." " Wenn ich mich wegdrehen wollte, schlug er mich immer wieder mit der Flasche."; sowie Urk. 11/1 S. 9: "Er schlug mich voll mit seiner Faust in mein Gesicht." "Wie und wohin schlug er Sie? Zunächst ins Gesicht mit der offenen Hand und mit der Faust. Einmal oder mehrmals? Mehrmals. Viele Male", Urk. 11/1 S. 10: ".. schlug mich noch mit der Flasche mega fest".; „ Ja, auch mit der zerbrochenen Flasche.“; "…er schlug mich die ganze Zeit ins Gesicht mit der Hand und mit der [ganzen, leeren] Flasche."; Urk. 11/1 S. 10: „ … er versuchte mit mir Sex zu haben und schlug mich dabei mit der Flasche überall hin, an die Beine, an die Arme, ins Gesicht.“; "…er hat mich eben wie gesagt, die ganze Zeit geschlagen, mit der Flasche"; Urk. 11/1 S. 12: "..nahm er eine Flasche und schlug mich mit der Flasche ins Gesicht, an die Brüste, an die Arme." " Er nahm dann eine Flasche und schlug mich wieder…"; " …Nahm er eine Flasche und warf mir diese Flasche voll an den Kopf."; Urk. 11/1 S. 13: "Dann kam er noch mit der Flasche zu mir und schlug mich überall hin"; Urk. 11/1 S. 14: "… ich sagte ihr [der Polizistin] er habe mich drei Stunden lang geschlagen."), … worauf er eine Bierflasche nach mir warf."). Auch in den späteren Einvernahmen wiederholte sie, mit der Faust ins Gesicht und sonst (mit einer Flasche) geschlagen worden zu sein (vgl. Urk. 66 S. 7, Urk. 110 S. 8, 9
- 29 und11) auf den Körper, die Arme und Beine (vgl. Prot. I S. 30, 33, 34), wobei er fest geschlagen habe (vgl. Prot. I S. 34). 7.5.2. Die Privatklägerin wurde am 4. August 2009 am Institut für Rechtsmedizin körperlich untersucht (vgl. Urk. 19/6). Dem entsprechenden Gutachten vom 8. November 2009 (Urk. 19/6) ist zu entnehmen, dass am Kopf/Hals der Privatklägerin 2 keine Verletzungen abgrenzbar waren (Urk. 19/6 S. 2). Demgegenüber wurden bei ihr am Brustkorb links, am rechten Oberarm und am linken Bein frische Hautunterblutungen sowie eine Hautabschürfung am rechten Unterarm gefunden. Diese Hautveränderungen seien die Folge stumpfer Gewalt und könnten im Rahmen des geltend gemachten Ereignisses entstanden sein. Daneben hätten sich an ihrem Körper Hautunterblutungen gefunden, die aus rechtsmedizinischer Sicht wenige bis mehrere Tage alt gewesen seien und nicht mit dem fraglichen Ereignis hätten in Einklang gebracht werden können. Bei der vaginalen und analen Untersuchung hätten sich keine Verletzungen gezeigt, wobei dies jedoch nicht in Widerspruch zu einem ungewollten vaginalen bzw. analen Geschlechtsverkehr stehen würde (Urk. 19/6 S. 3). 7.5.3. Die im Gutachten zur körperlichen Untersuchung beschriebenen Hautunterblutungen sind in den durch den kriminaltechnischen Einsatzdienst des Forensischen Instituts Zürich am 4. August 2009 erstellten Fotoaufnahmen der Privatklägerin 2 festgehalten (vgl. Urk. 53) und dort gut sichtbar. Freilich erlauben diese verschiedenfarbigen Verletzungsbilder aufgrund der Fotodokumentation keine zeitliche Zuordnung ihrer Entstehung, so dass letztlich die Schlussfolgerungen im Gutachten des IRM massgebend sind (vgl. Urk. 19/6). 7.5.4. Die Vorinstanz erwog zu diesem Problemkomplex, die Behauptung der Privatklägerin, sie sei mit einer kaputten Flasche geschlagen worden (vgl. Urk. 175 S. 22 unter Hinweis auf Urk. 11/1 S. 8), erscheine als klar unglaubhaft, zumal dies zwingend Spuren am Körper hinterlassen hätte, die hier aber nicht feststellbar gewesen seien (vgl. Urk. 19/6). Weiter führte die Vorinstanz aus, es bleibe sodann unklar, weshalb die Privatklägerin insbesondere im Gesicht keinerlei Verletzungen oder zumindest Spuren der Gewalt aufgewiesen habe, da sie Faustschläge und Ohrfeigen ins Gesicht geltend gemacht habe (vgl. Urk. 175 S.
- 30 - 43 f. unter Hinweis auf Urk. 5 S. 2; Urk. 11/1 S. 9 f.; Prot. I S. 40). Schliesslich spekulierte die Vorinstanz, es sei nichtsdestotrotz nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin 2 – allenfalls verstärkt durch den Kokainkonsum – das Ausmass der erlittenen Schläge subjektiv stärker wahrgenommen habe, als sie in der Tat gewesen seien, bzw. habe sie möglicherweise auch etwas übertrieben (vgl. Urk. 175 S. 43 f.). 7.5.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Gewaltdarstellungen der Privatklägerin 2 keine Stütze in den Feststellungen im Gutachten des IRM nach der erfolgten körperlichen Untersuchung finden. Auffallend ist vor allem, dass keinerlei Spuren körperlicher Gewalt am Kopf oder im Gesicht der Privatklägerin 2 festgestellt werden konnten, obwohl sie mehrfach über kräftige Faustschläge und Schläge mit der offenen Hand ins Gesicht berichtete (so auch die Vorinstanz in Urk. 175 S. 43). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 versuchte den Widerspruch dahingehend zu erklären, als dass die Privatklägerin 2 während der Schläge das Gesicht mit den Armen geschützt habe (Prot. II S. 12). Diese Darstellung deckt sich indessen nicht mit den Angaben der Privatklägerin 2, welche von direkten Schlägen mit der Hand und der Faust in ihr Gesicht berichtete (vgl. vorne Ziff. 7.5.1.). Auch aus den geschilderten weiteren heftigen und zahlreichen mit einer Flasche ausgeführten Schläge an Beinen und Armen, lässt sich das vom IRM festgestellte relativ unauffällige Verletzungsbild nicht erklären. Dazu kommt, dass auch die vor Ort unmittelbar nach dem Geschehen ausgerückte Polizeibeamtin G._____ zwar Rötungen, indessen keine gröberen Verletzungen an den Beinen der Privatklägerin 2 feststellen konnte (vgl. Urk. 13/1 S. 3) oder sonst über Verletzungen zu berichten wusste. Es trifft zwar zu, dass – wie dies dem Gutachten auch entnommen werden kann (Urk. 19/6) – ein (erzwungener) vaginaler bzw. versuchter analer Geschlechtsverkehr nicht zwingend Verletzungen oder körperliche Spuren hinterlassen muss. Dies ändert indessen nichts daran, dass gestützt auf die Schilderungen der Privatklägerin ein objektiv gravierenderes Verletzungsbild zu erwarten gewesen wäre, was letztlich nicht der Fall war.
- 31 - 7.6. Nebst den oben erwähnten und von der Vorinstanz zutreffend aufgeführten (vgl. Urk. 175 S. 22), fallen auch weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin 2 bzw. Besonderheiten aufgrund ihres Verhaltens auf. 7.6.1. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass I._____, die Schwester der Privatklägerin 2, zwar weitgehend die Darstellung der Privatklägerin 2 bestätigte. Sie ist indessen eine Zeugin vom Hörensagen und konnte daher zum eigentlichen Tatgeschehen nur das Wiedergeben, was sie nicht selber erlebt hatte, sondern lediglich von der Privatklägerin 2 erzählt erhielt. Dazu kommt, dass die Privatklägerin 2 die Darstellung ihrer Schwester, der Beschuldigte habe sie (die Privatklägerin 2) schon früher, mithin vor dem hier zu beurteilenden Vorfall, geschlagen, in Abrede stellte (vgl. Urk. 110 S. 14), was die Aussagen dieser Zeugin über das von der Privatklägerin 2 Berichtete zusätzlich relativiert. 7.6.2. Die Privatklägerin 2 erstattete erst am 4. August 2009 Anzeige. Zwar ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich aus einer späteren Strafanzeige nichts herleiten lässt, zumal die Privatklägerin lediglich einen Tag damit zuwartete (vgl. Vorinstanz Urk. 175 S. 34). 7.6.2.1. Bemerkenswert an dieser verspäteten Anzeige ist dennoch, dass die Privatklägerin 2, als sie den Polizeibeamten G._____ und H._____ an jenem Morgen noch im Hotelzimmer begegnete, zugegebenermassen nicht erwähnte, unmittelbar zuvor Opfer diverser sexueller Übergriffe gewesen, sondern lediglich erklärte, vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein. Die Privatklägerin 2 zeigte der Polizeibeamtin G._____ zwar Rötungen am Bein (vgl. Urk. 13/1 S. 3), wollte indessen – wie die Polizeibeamtin als Zeugin bestätigte (vgl. Urk. 13/1 S. 3 und Urk. 116) – keine Auskunft geben. Weiter lehnte es die Privatklägerin 2 ab, gegen den Beschuldigten deswegen Strafantrag zu stellen (vgl. Urk. 13/1 S. 3). Sie verliess, nachdem sie wieder im Besitze der Kleider war, das Hotel. 7.6.2.2. Die Privatklägerin 2 wurde verschiedentlich nach dem Grund für die (verspätete) Anzeige gefragt. Sie gab wiederholt an, dass sie ursprünglich keine Anzeige habe erstatten wollen, dass der Beschuldigte sie aber nicht in Ruhe gelassen habe, sie bereits am Mittag des nächsten Tages aufgesucht habe, ihr später
- 32 - SMS geschrieben und sie und ihre Kollegin mehrmals anzurufen versucht habe (vgl. Urk. 11/1 S. 4). Weiter sei sie vom Beschuldigten am Abend in einer Bar kontaktiert worden. Dort habe er sich ihr gegenüber für das Geschehene entschuldigt, worauf sie ihn aufgefordert habe, sie in Ruhe zu lassen, ansonsten sie zur Polizei gehe (vgl. Urk. 11/1 S. 4). Auch danach habe der Beschuldigte ihr SMS gesandt und ihrer Kollegin telefoniert, so dass sie, nach Rücksprache mit ihrer Schwester, welcher sie die Geschichte schon zuvor telefonisch mitgeteilt gehabt habe, doch Anzeige erstattet habe (vgl. Urk. 11/1 S. 4 f.; zum Ganzen vgl. auch Urk. 110 S. 5 ff. und Urk. 66 S. 5 f.). 7.6.2.3. Grundsätzlich ist die Erklärung der Privatklägerin für das Zuwarten und zum Beweggrund der Anzeige nachvollziehbar. Fest steht auch, dass die Privatklägerin 2 während ihrer Einvernahme vor der Polizei anlässlich der Anzeigeerstattung eine SMS-Nachricht des Beschuldigten erhielt (vgl. Urk. 5 S. 11). Dem Polizeirapport ist indessen zu entnehmen, dass die Schwester der Privatklägerin 2 bereits am 3. August um 11.00 Uhr, also wenige Stunden nachdem die Privatklägerin 2 das Hotel verlassen hatte, bei der Polizei schilderte, was in jener Nacht passiert war und die Anzeigeerstattung in Aussicht gestellt hatte (vgl. Urk. 1 S. 4), was gewisse Zweifel am zeitlichen Ablauf zwischen Entschluss zur Anzeigeerstattung und den vorgebrachten "Belästigungen" durch den Beschuldigten (Vorsprache bei der Privatklägerin am Mittag desselben Tages, Treffen des Beschuldigten in der Bar am gleichen Abend) aufkommen lässt. Bedauerlicherweise wurde das Telefon der Privatklägerin 2 nicht ausgewertet, so dass heute die von ihr behaupteten Anrufe und der Inhalt der SMS des Beschuldigten nicht mehr verifiziert werden können. 7.6.3. Aufhorchen lässt das Verhalten der Privatklägerin 2 dahingehend, als sie, nackt im Gang, Einlass in das Hotelzimmer verlangte. Der Hotelangestellte K._____, der u.a. aufgrund von Lärmbelästigungsklagen anderer Hotelgäste im 4. Stock Nachschau hielt, fand die Privatklägerin nackt, ziemlich aufgebracht und "hässig" am Herumschreien. Er schilderte, die Privatklägerin habe dabei mit der Hand an die Zimmertüre geschlagen und ziemlich laut geschrien "mach auf", „gib mir die Kleider" (vgl. Urk. 15/1 S. 3). Nachdem die Privatklägerin 2 schilderte,
- 33 dass es ihr unter dem Vorwand, duschen zu wollen, gelungen war, das Hotelzimmer zu verlassen, was ihr vorher vom Beschuldigten – nach ihrer Darstellung – verwehrt worden war, ist es nicht nachvollziehbar, dass sie – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie unbekleidet war – nach sozusagen "gelungener Flucht" wieder ins Zimmer, wo sich der Beschuldigte aufhielt, zurückgehen wollte. Darauf machte auch der Verteidiger in seiner Berufungsbegründung aufmerksam (vgl. vorne Ziff. 4.2.3.). 7.7. Zu guter Letzt wirft das Verhalten der Privatklägerin 2 nach der Tat im Hotelzimmer und bei der Anzeigeerstattung diverse Fragen auf, die im Folgenden näher zu erläutern sind. 7.7.1. Vorauszuschicken ist, dass die Privatklägerin 2 – so wie der Beschuldigte – in jener Nacht Kokain konsumierte. Weiter steht fest, dass verschiedene alkoholhaltige Getränke aus der Minibar konsumiert wurden (vgl. ND 1 Urk. 4/1: 2 Biere à 33 cl, 1 Whisky Johnnie Walker à 5 cl, 1 Wodka à 5 cl und 1 Gin Gordon's à 5 cl), wobei hier die Darstellungen der Beteiligten zum Alkoholkonsum stark divergieren. Zur Menge des Kokainkonsums erklärte die Privatklägerin 2, man habe 2,5 Gramm je zur Hälfte konsumiert (vgl. Urk. 5 S. 7), bzw. sie habe ca. zwei Linien konsumiert bzw. sie habe davon weniger konsumiert als der Beschuldigte (Prot. I S. 38-39). 7.7.2. Den beiden chemisch-toxikologischen Gutachten vom 3. September 2009 betreffend den Beschuldigten (vgl. Urk. 18/5) und die Privatklägerin (vgl. Urk. 19/5) ist zu entnehmen, dass deren immunochemische Vortests auf Kokain bzw. Kokain-Metaboliten im Urin stark positiv ausfielen. Ob im Ereigniszeitraum eine Kokain-Wirkung vorlag, war indessen nicht mehr eruierbar, da die Blut- und Urinentnahme mehr als 30 Stunden nach dem Konsum erfolgte. Auch die chemische Untersuchung des peripheren Blutes ergab sowohl bei der Privatklägerin 2 als auch beim Beschuldigten 0.00 Gewichtspromille Trinkalkohol (vgl. Urk. 19/5 S. 2 und 18/5 S. 2), wobei bei beiden eine Alkoholisierung im Zeitraum des Ereignisses nicht ausgeschlossen werden konnte. In den erwähnten Gutachten wird festgehalten, dass Kokain grundsätzlich folgende Wirkungen hat: psychische und motorische Erregung, Enthemmung, Euphorie, erhöhte Risikobereitschaft, An-
- 34 triebssteigerung, Aggressionen, Verfolgungswahn, Stimmungs- und Wahrnehmungsveränderungen - insbesondere ein psychisches Tief ("Down"), verbunden mit Erschöpfung und Reizbarkeit beim Nachlassen der Wirkung (Vgl. Urk. 19/5 und 18/5 beide S. 3). 7.7.3. Der psychische Zustand der Privatklägerin 2 unmittelbar nach den dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Übergriffen ist durch diverse Zeugen dokumentiert. Der Hotelangestellte K._____ berichtete, die Privatklägerin 2 habe nackt im Flur gestanden und herumgeschrien. Sie habe an die Zimmertür geschlagen und vom Beschuldigten verlangt, dass er die Zimmertür aufmache und ihr die Kleider gebe. Die Privatklägerin 2 habe immer noch geschrien, als er von seinem Gang zur Rezeption wieder zurückgekehrt sei. Sie habe immer wieder das Gleiche wiederholt, nämlich, der Beschuldigte habe sie geschlagen, er habe Drogen genommen, Flaschen kaputt gemacht und gerufen, der Beschuldigte solle aufhören zu lachen, wobei sie zwischendurch selber habe schmunzeln müssen. Weiter habe die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten eine – nicht speziell feste – Ohrfeige gegeben (vgl. Urk. 15/1 S. 2 ff.). Seiner Meinung nach habe die Privatklägerin 2 keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Die herbeigerufene Polizeibeamtin G._____ fand die Privatklägerin 2 im Zimmer, wo ein riesiges Chaos geherrscht habe, auf dem Bett sitzend vor. Nach Darstellung dieser Zeugin habe die Privatklägerin 2 gelacht und herumgeschrien (Urk. 13/1 S. 2 ff.), sie sei völlig aufgebracht und hysterisch gewesen. Die Zeugin deponierte, nicht den Eindruck gehabt zu haben, dass die Privatklägerin Angst vor dem Beschuldigten gehabt hätte, zumal sie ihn auch angeschrien und gegen ihn gestichelt habe. Die Privatklägerin 2 habe Gefühlsschwankungen gehabt. Die Zeugin G._____ berichtete weiter, auf den Drogenkonsum zurückgeführt zu haben, dass die Privatklägerin 2 sich nicht wie ein erwachsener Mensch habe benehmen können (vgl. Urk. 13/1 S. 7 vgl. zum Ganzen auch Urk. 116 S. 3 ff.). Der weitere an jenem frühen Morgen ausgerückte Polizeibeamte H._____ führte aus, die Privatklägerin 2 sei bei seinem Eintreffen im Bett unter einer Decke gewesen, der Beschuldigte habe im Raum gestanden. Der Beschuldigte sei sehr ruhig und kooperativ, die Privatklägerin 2 hingegen aufgedreht und sehr laut gewesen. Sie habe immer wieder geschwankt zwischen aufgebracht sein, aggressiv sein und lachen. Auch dieser Zeuge sagte,
- 35 nicht den Eindruck gehabt zu haben, dass die Privatklägerin Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (vgl. Urk. 14/1 S. 2 ff, Urk. 117 S. 5). 7.7.4. Aber nicht nur die oben aufgeführten Zeugen, sondern auch die mit der Anzeigeerstattung der Privatklägerin 2 und mit der Verhaftung des Beschuldigten befassten Polizeibeamten äusserten sich zum sonderbaren Verhalten der Privatklägerin. 7.7.4.1. Die Polizeibeamtin L._____ hatte am 4. August 2009 die Strafanzeige der Privatklägerin 2 entgegen genommen und die erste Befragung der Privatklägerin (Urk. 5) durchgeführt. Das Verhalten der Privatklägerin 2 veranlasste sie zu folgenden Bemerkungen im Polizeirapport: "C._____ zeigte sich während der Einvernahme nachdenklich und dann wieder inadäquat fröhlich. Während der Befragung und ihren mündlichen Ausführungen lächelte die Geschädigte immer wieder. Eine chronologische Befragung mit der Geschädigten war kaum bis gar nicht möglich. Die Geschädigte schien nichts zu hinterfragen betreffend Leben und Aussagen von A._____ und gab sich sehr naiv." (vgl. Urk. 1 S. 5). Als Zeugin befragt (vgl. Urk. 115), bestätigte sie ihre Bemerkungen im Polizeirapport. Sie präzisierte, die Privatklägerin habe ein sehr starkes Wechselspiel der Gefühle gezeigt. Sie habe manchmal nicht nachvollziehbar fröhlich gewirkt oder genauer gesagt ein Lachen gezeigt. Die Zeugin wiederholte, sie habe das Verhalten der Privatklägerin 2 inadäquat gefunden, eine ernsthafte Angst der Privatklägerin 2 vom Beschuldigten habe sie anlässlich der Einvernahme nicht gespürt; sie habe ihre Schilderungen eher nicht für glaubhaft gehalten (vgl. Urk. 115 S. 5). 7.7.4.2. Die Polizeibeamtin M._____, die im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beschuldigten mit der Privatklägerin 2 am 4. August 2009 in Kontakt trat, verfasste zuhanden der Staatsanwaltschaft einen Wahrnehmungsbericht (Urk. 4). In diesem schilderte sie die Umstände im Vorfeld sowie anlässlich der Verhaftung. Dabei gab sie an, die Privatklägerin sei in diesem Zusammenhang nach dem möglichen Aufenthaltsort des Beschuldigten befragt worden. Im Verlaufe dieser Diskussion habe die Privatklägerin ständig gegrinst und sich schlussendlich dazu bereit erklärt, den Beschuldigten per SMS zu kontaktieren und ihn zu einem Treffen zu bewegen, damit er festgenommen werden könne. Dies sei letztlich jedoch
- 36 nicht nötig gewesen, da man den Beschuldigten an dessen Arbeitsort habe verhaften können (Urk. 4 S. 2). Die Polizeibeamtin wurde am 16. Oktober 2014 auch noch als Zeugin einvernommen (Urk. 119). Gemäss ihren Aussagen habe sich die Privatklägerin damals nicht durchringen können, den Beschuldigten anzurufen und ihn zum vorgesehenen Treffpunkt zu bestellen. Sie sei nicht wirklich kooperativ gewesen. Das Verhalten der Privatklägerin habe sie etwas befremdet. Sie habe den Eindruck gehabt, dass ihr gar nicht so viel daran gelegen habe, dass der Beschuldigte verhaftet würde. Sie habe Zweifel am Sachverhalt gehabt, weil die Privatklägerin die ganze Zeit "blöde gegrinst" habe. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, die Privatklägerin hätte Angst vor dem Beschuldigten gehabt (Urk. 119 S. 4 f.). 7.7.5. Die oben wiedergegebenen Schilderungen der Polizeibeamten zum Verhalten der Privatklägerin 2 sowohl anlässlich der Begegnung im Hotelzimmer als auch anlässlich der Anzeigeerstattung sind aussergewöhnlich. Für alle involvierten Polizeibeamten war das Verhalten der Privatklägerin 2 jedenfalls nicht situationsadäquat. Mit Bezug auf die Wertungen der Zeuginnen L._____ und M._____, die Zweifel am Sachverhalt, mithin an der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin2 äusserten, ist festzuhalten, dass die Würdigung der Aussagen nicht Sache der Zeugen, sondern des Gerichts ist. Indessen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass gerade Polizeibeamte regelmässig mit Ausnahmesituationen wie der Vorliegenden konfrontiert werden und dass sie daher nicht zuletzt auch über einen entsprechenden Erfahrungsschatz verfügen, der es ihnen erlaubt, Reaktionen und Verhaltensweisen zu interpretieren (vgl. Vorinstanz in Urk. 175 S. 45). Insofern sind diese Wertungen nicht einfach bedeutungslos. 7.7.6. Die Vorinstanz hielt dafür, für das "ambivalente" Verhalten der Privatklägerin 2 liessen sich durchaus Erklärungen finden und zählte solche auch auf (vgl. Urk. 175 S. 45). Die Erklärungsversuche vermögen das aussergewöhnliche Benehmen der Privatklägerin nicht auszuräumen und sind letztlich Spekulation. Nachdem die ausgerückten Polizeibeamten die Privatklägerin 2 im Hotelzimmer im Bett angetroffen hatten, wobei sich der Beschuldigte zum selben Zeitpunkt ebenfalls im Zimmer aufhielt, sie ihm mithin entgegen der Vorinstanz sehr wohl
- 37 noch ausgeliefert war, ist die Frage, ob die Privatklägerin 2 Angst vor dem Beschuldigten hatte oder nicht, doch von Belang. Gegen Angstgefühle der Privatklägerin vor dem Beschuldigten spricht zudem die schon oben erwähnte Beobachtung des Hotelangestellten K._____ (Schlagen gegen die Zimmertür und bitten um Einlass, nachdem die Flucht aus dem Zimmer erst gelungen war). Die von der Vorinstanz zitierte Erklärung der Privatklägerin 2, sie habe in Anwesenheit der Polizei herumgeschrien, weil sie vorher nichts habe machen können, weil sie so lange machtlos gewesen sei, überzeugt ebenso wenig. Denn fest steht, dass die Privatklägerin 2 bereits lange vor Erscheinen der Polizei im Flur herumgeschrien hatte, weswegen es eher nachvollziehbar gewesen wäre, dass sie nach der Ankunft der Polizeibeamten damit aufgehört hätte. Damit bleibt die Frage nach wie vor offen, ob ihr Verhalten nicht hauptsächlich eine Auswirkung ihres Kokainkonsums war. Schliesslich vermutete auch die Vorinstanz, dass – nebst einer durch den Vorfall möglicherweise ausgelösten Traumatisierung – die fehlende Konstanz in den Ausführungen der Privatklägerin 2 möglicherweise auf den Kokainkonsum zurückzuführen ist (vgl. Urk. 175 S. 22). 7.7.7. In diese Richtung äusserte sich auch die Verteidigung vor Vorinstanz. Sie machte geltend, es gebe deutliche Hinweise für eine offenkundige Psychose der Privatklägerin 2, zumal ihr Verhalten zeitweise ein psychotisches Mass erlangt habe, was auch die Polizeibeamten befremdet hätte (vgl. Urk. 158 S. 45 ff und Prot. I S. 44 f.). Auch im Berufungsverfahren wies der Verteidiger auf eine mögliche Trübung der Aussagen der Privatklägerin 2 infolge eines Alkohol- und Kokainexzesses hin (Urk. 206 S. 32, vgl. vorne Ziff. 4.2.3.). Es wurde oben dargetan, welche Wirkungen der Konsum von Kokain entfalten kann (vgl. Urk. 18/5 S. 3). Demnach sind psychische und motorische Erregung, Enthemmung, Euphorie, erhöhte Risikobereitschaft, Antriebssteigerung, Aggressionen, Verfolgungswahn, Stimmungs- und Wahrnehmungsveränderungen - insbesondere ein psychisches Tief ("Down"), verbunden mit Erschöpfung und Reizbarkeit beim Nachlassen der Wirkung möglich. Welche Wirkung der Kokainkonsum bei der Privatklägerin 2 entfaltete, ist heute – zumal nicht einmal die Menge des konsumierten Stoffs bekannt ist – nicht mehr verlässlich abzuklären (vgl. oben zu den Beweisanträgen).
- 38 - 7.8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass insbesondere die Darstellungen der Privatklägerin 2 über die ihr gegenüber verübten Gewaltanwendungen nicht mit den vom IRM festgestellten Verletzungsbildern in Einklang gebracht werden können. Weiter offenbarte das Verhalten der Privatklägerin 2 nach den Beobachtungen von verschiedenen unabhängigen Zeugen an jenem Tag und bei der Anzeigeerstattung aussergewöhnliche Verhaltensauffälligkeiten, so dass zusammen mit den dargelegten Qualitätsdefiziten in ihren Aussagen ein Abstellen auf diese – in Beachtung des Grundsatzes im Zweifel zugunsten des Beschuldigten – als nicht opportun erscheinen muss. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten – wie dieser insinuiert – wissentlich ein ihr nicht widerfahrenes Unrecht zur Anzeige brachte, denn dafür sind den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu finden. Letztlich muss damit aber auch offen bleiben, was in jener Nacht tatsächlich passierte. Dies führt zum vollumfänglichen Freispruch, wobei es sich bei diesem Stand der Dinge erübrigt, auf die weiteren Beweismittel einzugehen. IV. Zivilansprüche Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 Nachdem vorliegend der Beschuldigte freizusprechen, der Sachverhalt indessen nicht spruchreif ist, ist auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 nicht einzutreten (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). V.Kosten und Entschädigungsfolge 1. Allgemeines Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung im Rechtsmittelverfahren erfolgen in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Verschärfung des erstinstanzlichen Urteils. Demgegenüber obsiegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Privatklägerschaft hat das erstinstanzliche Urteil nicht angefoch-
- 39 ten und im Berufungsverfahren auf das Stellen von Anträgen verzichtet, weshalb sie keine Kostenpflicht treffen kann. 2. Kosten Angesichts des Ausgangs des Prozesses besteht kein Raum für eine Kostenauflage an den Beschuldigten. Damit sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Schadenersatz 3.1. Die Verteidigung beantragte, es sei dem Beschuldigten zur Kompensation seines Arbeitsverdienstes eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen, wobei sich pro Monat eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- und damit insgesamt ein Betrag von Fr. 9'000.-- als Schadenersatz rechtfertige (Urk. 206 S. 2, S. 88 f.). 3.2. Nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO steht dem Beschuldigten ein Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen zu, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. 3.3. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung geltend, zur Tatzeit einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'000.-- erzielt zu haben. Angesichts der durch die Haft eingesparten Auslagen (so z.B. Miete und Verpflegung) erscheint eine Entschädigung von monatlich Fr. 3'000.-- für wirtschaftliche Einbussen während der Haft als angemessen, weshalb ihm ausgehend von einer knapp dreimonatigen Haft der Betrag von Fr. 9'000.-- zuzusprechen ist. 4. Genugtuung 4.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist einem Beschuldigten dann eine Genugtuung auszurichten, wenn er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wurde. Dass ein Freiheitsentzug einen besonders schweren Eingriff in die persönlichen Ver-
- 40 hältnisse darstellt und einen Genugtuungsanspruch des Betroffenen auslöst, geht explizit aus der genannten Gesetzesvorschrift hervor. 4.2. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen der Haft auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren. 4.3. Mit den erhobenen Vorwürfen wurde gegen den Beschuldigten ein schwerwiegender Tatverdacht erhoben. Konkret stand aufgrund der Anträge der Staatsanwaltschaft eine dreijährige Freiheitsstrafe zur Debatte, womit sich der Beschuldigte mit einschneidenden Konsequenzen bedroht sah. Der Beschuldigte verbrachte vom 4. August 2009 bis zum 2. November 2009, mithin 90 Tage, in Haft. Der Beschuldigte machte geltend, nach der Haftentlassung im November 2009 psychisch krank geworden zu sein, welche Erkrankung er als Folge des vorliegenden Strafverfahrens bezeichnet (vgl. Bericht Dr. med. O._____, Urk. 155). Für die Haftdauer von 90 Tagen rechtfertigt es sich somit, entsprechend dem Antrag der Verteidigung (Urk. 206 S. 88), dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 9'000.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 5. Entschädigung amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren Der amtliche Verteidiger reichte mit Eingabe vom 11. Mai 2016 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren bis und mit 8. Mai 2016 ein (Urk. 201). An der Berufungsverhandlung gab der Verteidiger seine aktualisierten Aufwendungen unter Einrechnung des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung bekannt (vgl. Urk. 204). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen, wobei eine Reduktion des Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung vorzunehmen ist. Der amtliche Verteidiger ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 13'500.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 41 - 6. Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 bezifferte ihren Aufwand mit Honorarnote vom 13. Mai 2016 (Urk. 203) auf Fr. 941.85 (inkl. MwSt.). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen, so dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Berufungsverfahren, unter Hinzurechnung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Urteilsbesprechung mit der Privatklägerin, mit Fr. 2'400.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. … 2. … 3. … 4. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. …
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 150.– Zeugenentschädigungen Fr. 1'907.20 Auslagen Untersuchung Fr. 2'152.70 amtliche Verteidigung DG120037 (bereits ausbez.)
- 42 - Fr. 6'149.15 amtliche Verteidigung DG120075 (bereits ausbez.) Fr. 21'734.10 amtliche Verteidigung Fr. 15'327.55 unentgeltl. Rechtsb. Privatkl. DG120075 (bereits ausbez.) Fr. 12'764.20 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. … 8. Die bereits ausbezahlten Kosten für die amtliche Verteidigung im Verfahren DG120037 im Umfang von Fr. 2'152.70, der amtlichen Verteidigung im Verfahren DG120075 im Umfang von Fr. 6'149.15 sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ im Verfahren DG120075 im Umfang von Fr. 15'327.55 werden auf die Gerichtskasse genommen. Ein Nachforderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten für diese Kosten besteht nicht. 9. Der amtliche Verteidiger wird für das Verfahren mit Fr. 21'734.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. … 10. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ wird für das Hauptverfahren mit Fr. 12'764.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. … 11. (Mitteilung) 12. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 C._____ wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
- 43 - Fr. 13'500.-- amtliche Verteidigung Fr. 2'400.-- unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin 2 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin 2, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten werden Fr. 9'000.-- als Schadenersatz und Fr. 9'000.-als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Rechtsvertreterin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin 2 C._____ (übergeben) − die Privatklägerin 1 B._____ AG
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Rechtsvertreterin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin 2 C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 178 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- 44 - − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 18. Mai 2016
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 18. Mai 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 90 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 90 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. August 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ sowie der Zeugenentschädigungen im Umfang von Fr. 150.–, werden dem Be... 8. Die bereits ausbezahlten Kosten für die amtliche Verteidigung im Verfahren DG120037 im Umfang von Fr. 2'152.70, der amtlichen Verteidigung im Verfahren DG120075 im Umfang von Fr. 6'149.15 sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger... 9. Der amtliche Verteidiger wird für das Verfahren mit Fr. 21'734.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ wird für das Hauptverfahren mit Fr. 12'764.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderun... 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2015 (DG140337) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen, unter entsprechender Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen. 3. Es sei meinem Klienten nach richterlichem Ermessen eine angemessene Genugtuung für die rund drei Monate dauernde Untersuchungshaft zuzusprechen. 4. Es sei meinem Klienten zur Kompensation seines durch die Untersuchungshaft entgangenen Arbeitsverdienstes eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. 5. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei nicht einzutreten. 6. Sämtliche durch das Strafverfahren verursachten Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7. Ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung. 1. Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2015, mit Ausnahme des Strafpunktes. 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Dispositiv Ziffer 2). 3. Vollzug der Freiheitsstrafe (Dispositiv Ziffer 3). Keine Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang um Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Dem hier zur Überprüfung vorliegenden Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. April 2015 (Urk. 175) war ein Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Juli 2012 vorangegangen, das mit Beschluss der I. Strafkam... 1.2. Mit Urteil vom 29. April 2015 sprach die 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich den Beschuldigten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung ... 1.3. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. April 2015 fristgerecht Berufung anmelden (vgl. Urk. 160). Mit Berufungserklärung vom 25. August 2015 stellte die Verteidigung folgende Berufungsanträge (vgl. Urk. 176 S. 1 f.): 1.4. Während die Privatklägerin 2 mit Eingabe vom 7. September 2015 ausdrücklich auf eine Anschlussberufung verzichtete (vgl. Urk. 181 S. 2), liess sich die Privatklägerin 1 nicht vernehmen. 1.5. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 8. September 2015 Anschlussberufung (vgl. Urk. 183), welche sie auf Aufforderung (vgl. Urk. 186) mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 wie folgt verdeutlichte und welche Anträge sie auch anlässlich der Berufungsverhan... a) Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2015 wird nur zum Teil angefochten. b) Die Berufung wird beschränkt auf: - Die Bemessung der Strafe (Dispositiv Ziffer 2) - Vollzug der Freiheitsstrafe (Dispositiv Ziffer 3) c) Es wird beantragt: - Bestrafung des Beschuldigten mit 36 Monaten Freiheitsstrafe - Vollzug der Freiheitsstrafe d) Beweisanträge werden keine gestellt. 1.6. Die Berufungsverhandlung fand am 18. Mai 2016 statt (Prot. II S. 8 ff.). In Konkretisierung seiner Anträge in der Berufungserklärung beantragte der Verteidiger, dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung für zu Unrecht erlittene Untersuch... II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Der Beschuldigte verlangt einen vollständigen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft die Überprüfung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3. Dazu hat sich an der Berufungsverhandlung ergeben, dass der Beschuldigte den Verweis des Schadenersatzbegehrens der ... 1.2. Bei dieser Ausgangslage sind die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, 5, 7, 9 (zweiter Satz) und 10 (zweiter Satz) angefochten und im Berufungsverfahren zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Demgegenüber sind die Dispositiv-Ziffern 4, 6, 8 sowie 9 (erste... 2. Verschlechterungsverbot 2.1. Korrekt wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Rechtsmittelinstanz Entscheide grundsätzlich nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), was a... 2.2. Da nur der Beschuldigte das Urteil vom 23. Juli 2012 an das Obergericht weitergezogen hatte (act. 71), war das Verschlechterungsverbot zu beachten, worauf auch die Vorinstanz zutreffend hinwies (vgl. Urk. 175 S. 8). 2.3. Gegen das hier zur Diskussion stehende Urteil vom 29. April 2015, mithin im jetzigen Berufungsverfahren, erhob nun die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (vgl. Urk. 183), womit sie – wie oben erläutert – die Bestrafung des Beschuldigten mit ei... 3. Verletzung des Anklageprinzips 3.1. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zur Rüge der Verteidigung betreffend die Verletzung des Anklageprinzips geäussert und hat die Rüge zu Recht verworfen (vgl. Urk. 175 S. 11 f.). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche a... 4. Beweisanträge 4.1. Vor Vorinstanz hatte die Verteidigung diverse Beweisanträge gestellt, denen allesamt nicht Folge geleistet wurde (vgl. Urk. 175 S. 8 ff.). 4.1.1. Die Verteidigung beantragte, es sei der für das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin zuständige Rechtsmediziner als Experte vor Gericht zu laden, um das Gutachten zu erklären und zu verdeutlichen bzw. zu ergänzen (vgl. Urk... 4.1.2. Die Verteidigung hatte vor Vorinstanz sodann beantragt, es sei der Ersteller der chemisch-toxikologischen Gutachten (vgl. Urk. 18/5 und 19/5) vor Gericht zu laden und zu den Auswirkungen des erstellten Kokain- und Alkoholkonsums in der Tatnacht... 4.1.3. Zu den von der Verteidigung beantragt