Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150324-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann
Urteil vom 1. Februar 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt MLaw C. Hüsser, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Mai 2015 (GG150015)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 8. Januar 2015 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 15 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 5'337.35 Amtliche Verteidigung 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird mit Fr. 5'337.35 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 2) 1. Es sei A._____ als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2015 ausgefällten 600 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.- zu bestrafen. 2. Es sei die Geldstrafe zu vollziehen. 3. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgenregelung. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2015 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er innert Frist mit
- 4 - Schreiben vom 19. Mai 2015 Berufung an (Urk. 26). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 30. Juni 2015 zugestellt (Urk. 29/2) woraufhin dieser mit Eingabe vom 16. Juli 2015 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 32). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 12. August 2015 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 35). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 17. August 2015 mit, dass sie Anschlussberufung erhebe (Urk. 37). 1.4. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allseits verzichtet. 1.5. Am 1. Februar 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwalt MLaw C. Hüsser erschienen sind (Prot. II S. 5). 2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 16. Juli 2015 liess der Beschuldigte einzig die Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils anfechten. Der amtliche Verteidiger beantragte eine mildere Bestrafung sowie die Ausfällung einer Geldstrafe, anstelle der durch die Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe; eventualiter sei der Beschuldigte mit gemeinnütziger Arbeit von maximal 720 Stunden zu bestrafen (Urk. 32 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der amtliche Verteidiger neu, es eine Zusatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe zum mittlerweile ergangenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2015 auszufällen (Urk. 53 S. 2). 2.2. Demgegenüber beantragte die Anklagebehörde anlässlich der Berufungsverhandlung, der in der Anschlussberufung gestellte Antrag sei um einen Monat auf 11 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen (Urk. 37 S. 1; Urk. 55 S. 1).
- 5 - 2.3. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten nicht angefochten: − Dispositiv Ziffer 1 (Schuldspruch), − Dispositiv Ziffer 3 (Vollzug), − Dispositiv Ziffer 4 (Kostenfestsetzung), − Dispositiv Ziffer 5 (Kostenauflage), − Dispositiv Ziffer 6 (Kostenübernahme der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse und Nachforderungsvorbehalt), − Dispositiv Ziffer 7 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). All diese Regelungen sind damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.4. Im übrigen Umfang wurde das vorinstanzliche Urteil angefochten und steht damit im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. II. Sanktion 3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Urk. 31 S. 7 ff.). 3.2. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, es sei anstelle einer Freiheitsstrafe auf eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ausgefällten 600 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu erkennen. Zur Begründung ihrer Anträge brachte sie im Berufungsverfahren was folgt vor: Es sei nach den Regeln der retrospektiven Konkurrenz eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und von ihr die rechtskräftige Grundstrafe von 600 Stunden gemeinnütziger Arbeit abzuziehen. So ergebe sich eine Zusatzstrafe von höchstens drei Monaten Frei-
- 6 heitsstrafe bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe. Den vorinstanzlichen Erwägungen, aus spezialpräventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe auszufällen, könne nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte habe noch jede gegen ihn ausgesprochene Geldstrafe bezahlt. Da sich an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe, könne auch heute eine Geldstrafe vollzogen werden. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe wäre unverhältnismässig. Aufgrund der Höhe der auszufällenden Zusatzstrafe, sei der Beschuldigte folglich mit einer Geldstrafe zu belegen. Der Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe müsse im Übrigen an der mangelnden Hafterstehungsfähigkeit auf Grund der schlechten Gesundheit des Beschuldigten scheitern (Urk. 53 S. 2 ff.; Urk. 54). 3.3. Die Anklagebehörde monierte anlässlich der Berufungsverhandlung die Strafzumessungsbegründung der Vorinstanz. Diese habe es unterlassen, einen konkreten Wert für die Einsatzstrafe zu nennen. Sie habe zudem die straferhöhenden Gründe, welche auch in der erstinstanzlichen Würdigung überwiegen würden, zu wenig gewichtet. Die ausgesprochene Sanktion der Vorinstanz müsse als zu milde erachtet werden. Angesichts der Umstände, in welcher sich der Beschuldigte befinde, und in Anbetracht des zumindest mittelgradigen Verschuldens sei eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 11 Monaten auszusprechen. Dies sei eine Sanktion, die dem Beschuldigten den Ernst der Situation erkennbar mache (Urk. 55 S. 2 ff.). 3.4. Die Vorinstanz hat zwar die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt wiedergegeben und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 31 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Rüge der Anklagebehörde, die ausgesprochene Strafe lasse sich mit den vorliegenden Strafzumessungsgründen nicht vertreten, erfolgt jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, vollkommen zu Recht. 3.5. Der Vorderrichter kommt unter Nennung aller massgeblichen Faktoren zum Schluss, das durch den Beschuldigten erwirkte objektive Tatverschulden sei im mittleren Bereich anzusiedeln. Die diesbezüglichen Erwägungen können übernommen werden (Urk. 31 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusätzlich zu den Ausführungen der Vorinstanz ist jedoch zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksich-
- 7 tigen, dass dieser immer unfallfrei gefahren ist, und sich aus der Anklageschrift auch sonst keine weiteren erschwerenden Details zu den Fahrten entnehmen lassen. Somit kann gerade noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. 3.6. In Bezug auf die subjektive Tatschwere erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Beweggründe, nämlich einerseits seine krankheitsbedingte Kälte- und Feuchtigkeitsempfindlichkeit sowie andererseits die fehlenden finanziellen Mittel zur Benützung des öffentlichen Verkehrs, erachtete der Vorderrichter als reine Schutzbehauptungen. Das Motiv des Beschuldigten sei, so die Vorinstanz, vielmehr in der Bequemlichkeit des Beschuldigten und in einer gewissen Renitenz gegenüber ihn betreffende amtliche Verfügungen zu erblicken. Das subjektive Tatverschulden taxierte die Vorinstanz als schwer. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind in allen Teilen zutreffend und können übernommen werden. Der Beschuldigte legt durch sein deliktisches Handeln eine geradezu erschreckende Renitenz und Unbelehrbarkeit an den Tag und sein Vorgehen kann nicht anders als in hohem Masse verwerflich bezeichnet werden. Dies wiederspiegelt sich auch in seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung, in welcher der Beschuldigte keine überzeugenden Argumente liefern konnte, warum er seit dem Jahr 2007/2008 permanent ohne Ausweis einen Personenwagen lenkte (Urk. 52 S. 3 ff.). Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich an die einschlägige Gesetzgebung zu halten. Dass er sich ohne Not für die Delinquenz entschieden hat, wirft ein sehr schlechtes Licht auf ihn. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, den Beschuldigten treffe in subjektiver Hinsicht ein schweres Tatverschulden, so ist ihr darin – unter Übernahme ihrer betreffenden Erwägungen – vorbehaltlos zuzustimmen (Urk. 31 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7. Zusammengefasst muss das Tatverschulden als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Die Vorinstanz versäumte es, im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, für das Tatverschulden eine Einsatzstrafe festzusetzen, was nachzuholen ist. Angesichts des Strafrahmens welcher nach oben hin Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), muss die Einsatz-
- 8 strafe im untersten Grenzbereich des mittleren Strafdrittels desselben, mithin auf 10 Monate Freiheitsstrafe veranschlagt werden. 3.8. Hinsichtlich der Täterkomponente hat die Vorinstanz zunächst den Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 31 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte hierzu, gesundheitlich gehe es ihm immer noch schlecht. Er lebe nicht mehr mit seiner Freundin zusammen, sondern wohne jetzt bei seiner Mutter. Weiter führte er aus, er lerne im Moment für die Fahrschule und nehme Stunden in Deutschland. Der Beschuldigte erklärte, er habe vor kurzem seine deutsche Staatsbürgerschaft wieder erlangt und gedenke nach Abschluss des IV- Verfahrens nach Deutschland auszuwandern. Zu seinen schlechten Erfahrungen aus seiner Kindheit gebe es einen grossen Stapel Akten (Urk. 52 S. 2 ff.; Prot. II S. 7 f.). Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten seine anerkanntermassen schwierige Jugend strafmindernd zugute hält, so ist dies zwar wohlwollend, kann jedoch ausnahmsweise übernommen werden. 3.9. Neben den bereits durch die Vorinstanz zutreffend aufgelisteten fünf Vorstrafen, welche der Beschuldigte in den Jahren 2008 bis 2014 erwirkte, erfolgte am 2. Oktober 2015 eine erneute Verurteilung wegen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (Urk. 49/2). Damit weist der Beschuldigte nun sechs einschlägige Verurteilungen auf. Offenkundig foutiert er sich in eklatanter Art und Weise um die Strassenverkehrsgesetzgebung und setzte sich erneut mehrfach darüber hinweg. Hinzu kommt, dass er sich auch vom laufenden Strafverfahren nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten liess und sogar die Dreistigkeit besass, während laufendem Rechtsmittelverfahren erneut einschlägig straffällig zu werden. Dies notabene während eines Rechtsmittelverfahrens, welches er selber initiierte und in welchem er eine mildere Bestrafung beantragen lässt. Die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und seine offenkundige Strafresistenz sind in hohem Masse bedenklich und müssen unweigerlich zu einer erheblichen Straferhöhung führen.
- 9 - 3.10. Unter dem Titel Nachtatverhalten hielt die Vorinstanz dem Beschuldigten strafmindernd zugute, dass er sich von Anfang an aus eigenem Antrieb geständig gezeigt und in der Untersuchung kooperiert habe. Hingegen erwog die Vorinstanz zutreffend, indem der Beschuldigte im Anschluss an seine Einvernahme vom 6. November 2014 – trotz anderslautender Beteuerungen – erneut ins Auto gestiegen und damit zurück an seinen Wohnort gefahren sei, komme eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber seiner Delinquenz und gegenüber amtlichen Verfügungen zum Ausdruck, was sein Geständnis und die Kooperation deutlich relativiere. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind gleichermassen zutreffend wie überzeugend und daher zu übernehmen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter dem Titel Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten trotz Geständnis und Kooperation eine lediglich geringe Strafminderung zugute gehalten werden. 3.11. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Einsatzstrafe für die Tatkomponente von 10 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der fünf einschlägigen Vorstrafen und der neuerlichen Delinquenz während laufendem Verfahren erheblich zu erhöhen und wegen der schwierigen Lebensumstände des Beschuldigten in seiner Jugend und seines Geständnisses sowie seiner Kooperation in der Untersuchung leicht zu mindern ist. Der Beschuldigte ist daher insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen. 3.12. Angesichts der Höhe der Sanktion kommen sowohl eine Geldstrafe (Art. 34 StGB) als auch gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB) nicht mehr in Frage, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 3.13. Ebenfalls fällt in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 2. Oktober 2015 nicht mehr in Betracht, weil unterschiedliche Strafarten ausgefällt wurden (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2011, 6B_460/2010 E 4.3.). 4. Vollzug 4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er-
- 10 scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (Hug, OFK-StGB, 19. Auflage, Art. 42 N 6). 4.2. Diese Voraussetzung fehlt jedoch beim Beschuldigten, wie schon die Vorinstanz richtig erkannt hat. Lässt er sich doch immer wieder dazu hinreissen zu delinquieren. Dabei lässt er sich offenbar auch nicht von den bisher ausgesprochenen zahlreichen unbedingten Strafen in Form von gemeinnütziger Arbeit oder Geldstrafe, abhalten. Einsicht in sein Fehlverhalten ist beim Beschuldigten auch heute nicht wirklich zu erkennen. Aufgrund seiner vielen einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während dem laufenden Berufungsverfahren (vgl. vorstehend Ziff. 3.9) muss dem Beschuldigten somit klar eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Der bedingte Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe kommt daher nicht in Frage. Die Freiheitstrafe ist zu vollziehen. III. Kosten- und Entschädigung 5.1 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, während die Anklagebehörde mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich obsiegt. Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 5.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 16.30 Stunden (inkl. Zuschlag für das Studium des Urteils und eine Nachbesprechung) sowie Auslagen von total Fr. 28.60 ein, was einer Gesamtforderung von Fr. 3'903.75 (inkl. MwSt.) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen (Urk. 51). 5.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- 11 - Es wird beschlossen: 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Mai 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 2. (…). 3. (…). 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 5'337.35 Amtliche Verteidigung 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird mit Fr. 5'337.35 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittel)" 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- 12 - 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'903.75 amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 13 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 1. Februar 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. T. Weilenmann
Urteil vom 1. Februar 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 15 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird mit Fr. 5'337.35 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) 1. Es sei A._____ als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2015 ausgefällten 600 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.- zu bestrafen. 2. Es sei die Geldstrafe zu vollziehen. 3. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgenregelung. 1. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2015 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er innert Frist mit Schreiben vom 19. Ma... 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 12. August 2015 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 35). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe v... 1.4. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allseits verzichtet. 1.5. Am 1. Februar 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwalt MLaw C. Hüsser erschienen sind (Prot. II S. 5). 2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 16. Juli 2015 liess der Beschuldigte einzig die Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils anfechten. Der amtliche Verteidiger beantragte eine mildere Bestrafung sowie die Ausfällung einer Geldstrafe, anstelle der dur... 2.2. Demgegenüber beantragte die Anklagebehörde anlässlich der Berufungsverhandlung, der in der Anschlussberufung gestellte Antrag sei um einen Monat auf 11 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen (Urk. 37 S. 1; Urk. 55 S. 1). 2.3. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten nicht angefochten: Dispositiv Ziffer 1 (Schuldspruch), Dispositiv Ziffer 3 (Vollzug), Dispositiv Ziffer 4 (Kostenfestsetzung), Dispositiv Ziffer 5 (Kostenauflage), Dispositiv Ziffer 6 (Kostenübernahme der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse und Nachforderungsvorbehalt), Dispositiv Ziffer 7 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). All diese Regelungen sind damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.4. Im übrigen Umfang wurde das vorinstanzliche Urteil angefochten und steht damit im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. II. Sanktion 3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Urk. 31 S. 7 ff.). 3.2. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, es sei anstelle einer Freiheitsstrafe auf eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ausgefällte... 3.3. Die Anklagebehörde monierte anlässlich der Berufungsverhandlung die Strafzumessungsbegründung der Vorinstanz. Diese habe es unterlassen, einen konkreten Wert für die Einsatzstrafe zu nennen. Sie habe zudem die straferhöhenden Gründe, welche auch ... 3.4. Die Vorinstanz hat zwar die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt wiedergegeben und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 31 S. 7 ff.; Art. 82 ... 3.5. Der Vorderrichter kommt unter Nennung aller massgeblichen Faktoren zum Schluss, das durch den Beschuldigten erwirkte objektive Tatverschulden sei im mittleren Bereich anzusiedeln. Die diesbezüglichen Erwägungen können übernommen werden (Urk. 31 S... 3.6. In Bezug auf die subjektive Tatschwere erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Beweggründe, nämlich einerseits seine krankheitsbedingte Kälte- und Feuchtigkeitsempfindlichkeit s... 3.7. Zusammengefasst muss das Tatverschulden als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Die Vorinstanz versäumte es, im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, für das Tatverschulden eine Einsatzstrafe festzusetzen, was nachzuholen ist. Angesichts... 3.8. Hinsichtlich der Täterkomponente hat die Vorinstanz zunächst den Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 31 S. 10 f.; Art. 82 Abs... 3.9. Neben den bereits durch die Vorinstanz zutreffend aufgelisteten fünf Vorstrafen, welche der Beschuldigte in den Jahren 2008 bis 2014 erwirkte, erfolgte am 2. Oktober 2015 eine erneute Verurteilung wegen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges... 3.10. Unter dem Titel Nachtatverhalten hielt die Vorinstanz dem Beschuldigten strafmindernd zugute, dass er sich von Anfang an aus eigenem Antrieb geständig gezeigt und in der Untersuchung kooperiert habe. Hingegen erwog die Vorinstanz zutreffend, ind... 3.11. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Einsatzstrafe für die Tatkomponente von 10 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der fünf einschlägigen Vorstrafen und der neuerlichen Delinquenz während laufendem Verfahren erheblich zu er... 3.12. Angesichts der Höhe der Sanktion kommen sowohl eine Geldstrafe (Art. 34 StGB) als auch gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB) nicht mehr in Frage, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 3.13. Ebenfalls fällt in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 2. Oktober 2015 nicht mehr in Betracht, weil unterschiedliche Strafarten ausgefällt wurden (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Febr... 4. Vollzug 4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung de... 4.2. Diese Voraussetzung fehlt jedoch beim Beschuldigten, wie schon die Vorinstanz richtig erkannt hat. Lässt er sich doch immer wieder dazu hinreissen zu delinquieren. Dabei lässt er sich offenbar auch nicht von den bisher ausgesprochenen zahlreiche... III. Kosten- und Entschädigung 5.1 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, während die Anklagebehörde mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich obsiegt. Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vert... Es wird beschlossen: 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Mai 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 2. (…). 3. (…). 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird mit Fr. 5'337.35 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittel)" 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN Nr. ...) die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.