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Zürich Obergericht Strafkammern 11.04.2016 SB150311

11 aprile 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·9,441 parole·~47 min·9

Riassunto

Mehrfache Drohung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150311-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 11. April 2016

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte ab 05.11.2015 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. April 2015 (GG140303)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Dezember 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive jene der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 7'035.20 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Rechtsanwalt lic. iur. C._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Fr. 5'199.10 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft wird abgewiesen. 6. Der Privatklägerschaft wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Privatklägerin (Urk. 47): 1. Es sei in Aufhebung von Disp-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils die Beschuldigte der mehrfachen Drohung sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 3. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils der Privatklägerin eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss der Beschuldigten aufzuerlegen. b) Der Verteidigung der Beschuldigten (Prot. II S. 10): 1. Die Berufung der Privatklägerin sei abzuweisen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei zu bestätigen. 4. Der Berufungsbeklagten sei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- sowie eine Entschädigung für ihre anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zuzusprechen. 5. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei nicht einzutreten. c) Der Staatsanwaltschaft: Keine Anträge (Urk. 51).

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit eingangs erwähntem Urteil vom 14. April 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich - Einzelgericht - die Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB frei. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wies das Gericht ab. Ebenfalls sah es von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die Privatklägerin ab (Urk. 45 S. 35 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil liess die Privatklägerin am 18. April 2015 Berufung anmelden (Urk. 36). Am 23. Juli 2015 nahm der Rechtsvertreter der Privatklägerin das begründete Urteil entgegen (Urk. 44/3). Die von ihm mit Datum vom 11. August 2015 dem Obergericht eingereichte Berufungserklärung erfolgte somit fristgerecht (Urk. 47). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung erhoben Anschlussberufung (Urk. 51, Urk. 52). Zudem teilte die Staatsanwaltschaft mit, sich am weiteren Verfahren nicht mehr aktiv beteiligen zu wollen. Indessen beantragte der Verteidiger der Beschuldigten, dass auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten sei (Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme zur Eintretensfrage (vgl. Urk. 55, Urk. 57). Mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 entschied das Obergericht das Eintreten auf die Berufung der Privatklägerin (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2015 wurden sowohl die amtliche Verteidigung der Beschuldigten als auch die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren widerrufen (Urk. 63). Daraufhin teilte Rechtsanwalt X._____ dem Gericht mit, dass er die Beschuldigte fortan erbeten verteidige (Urk. 78). Entsprechend reichte er seine Vollmacht ein (Urk. 80). Dagegen setzte die Privatklägerin das Mandat mit Rechtsanwalt C._____ nach Aufhebung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht mehr fort (vgl. Urk. 76).

- 5 - 1.3. Die Berufungsverhandlung fand am 11. April 2016 statt (Prot. II S. 9 ff.). 2. Prozessuales 2.1. Die Privatklägerin verlangt mit ihrer Berufung einen anklagegemässen Schuldspruch der Beschuldigten. Damit in Zusammenhang stehend fordert sie die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung und Prozessentschädigung (Urk. 47). Damit ist das vorinstanzliche Urteil einzig hinsichtlich der Entschädigungsregelungen an die Rechtsanwälte X._____ (Dispositiv-Ziffer 3) und C._____ (Dispositiv-Ziffer 4) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Im Übrigen (Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5 und 6) ist das vorinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid korrekt festgehalten, dass die der Beschuldigten vorgeworfenen Delikte der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) nur auf Antrag verfolgt werden (vgl. Urk. 45 S. 4). Die Privatklägerin stellte am 12. November 2013 den erforderlichen Strafantrag für beide Delikte (D1 Urk. 2). 2.3. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass sich die Geschädigte A._____ korrekt als Privatklägerin konstituierte (vgl. Urk. 45 S. 4). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf Zusammengefasst klagt die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zwei Vorkommnisse an. Zunächst soll die Beschuldigte am 8. Oktober 2013 den Sohn der Privat klägerin auf dessen Mobiltelefon angerufen und diesem gesagt haben, dass seine Mutter eine Schlampe sei, dass sie (die Beschuldigte) wisse, wo er wohne und dass er Fussball spiele und er schon sehen werde, was sie mit ihm mache, wenn sie ihn oder seine Mutter erwische, was der Sohn der Privatklägerin dieser erzählte. Dadurch sei die Privatklägerin beunruhigt gewesen, da sie die Äusserungen ernst genommen habe, was die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe

- 6 - (Urk. 26 Abs. 1). Weiter wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 11. November 2013 zwischen 21.57 Uhr und 21.59 Uhr mindestens drei Mal die Privatklägerin auf deren Mobiltelefon angerufen. In einem dieser Anrufe soll die Beschuldigte die Privatklägerin als Schlampe bezeichnet und zu ihr gesagt haben: "Ich bringe dich um, warte bis ich vor deiner Türe bin. Ich werde dich schlagen." Diese Äusserungen habe die Privatklägerin ernst genommen und sie habe grosse Angst gehabt, die Beschuldigte könnte ihre Äusserungen wahr machen, was die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 26 Abs. 2). 2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte anerkannte stets, dass sie mit ihrem Mobiltelefon am 8. Oktober 2013 den Sohn der Privatklägerin, D._____ und am 11. November 2013 die Privatklägerin angerufen hat (D1 Urk. 4/1, Urk. 4/2, Prot. I S. 9 und 11). Indessen bestritt die Beschuldigte durchwegs, die Privatklägerin als Schlampe bezeichnet zu haben und gegenüber dem Sohn der Privatklägerin oder der Privatklägerin selber Drohungen ausgesprochen zu haben (D1 Urk. 4/1 S. 2 u. 3, D1 Urk. 4/2 S. 1 u. 2, D1 Urk. 4/3 S. 3, 4, 6 u. 7, Prot. I S. 10 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Beschuldigte an ihrer bisherigen Darstellung fest (Urk. 83). Damit ist der Anklagesachverhalt mit Ausnahme der Tatsache der getätigten Telefonanrufe an den Sohn der Privatklägerin (D._____) und an die Privatklägerin persönlich (A._____) zu erstellen. 3. Beweismittel Die Vorinstanz stellte in ihrem Urteil die zur Verfügung stehenden Beweismittel und deren Verwertbarkeit korrekt dar, auf welche Angaben zu verweisen ist (Urk. 45 S. 5 f., Urk. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist einzig, dass sowohl die Verbindungsnachweise des Monats Oktober 2013 als auch November 2013 des Mobiltelefons der Beschuldigten in den Akten liegen und die Unterlagen betreffend die Mobiltelefone der Beteiligten die Aktoren D1 Urk. 6/1-8 sowie D1 Urk. 6//11-15 betreffen.

- 7 - 4. Beweiswürdigung 4.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt und ausgeführt, dass für die Beweiswürdigung zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Dabei hat sie auch auf den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung hingewiesen. Auf die entsprechenden korrekten Ausführungen ist zu verweisen (vgl. Urk. 45 S.16 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Vorinstanz hat sich im Weiteren mit der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten, der Privatklägerin und des Zeugen D._____ auseinandergesetzt, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 18 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Erster Sachverhaltsteil / Vorfall vom 8. Oktober 2013 5.1. Die Beschuldigte anerkannte bezüglich dieses Sachverhaltsteils den telefonischen Kontakt mit dem Sohn der Privatklägerin, welche Telefonverbindung im Übrigen auch mit den Verbindungsnachweisen in der Rechnung der Firma Orange für den Monat Oktober 2013 aufgeführt ist (D1 Urk. 6/11 S. 5). Die Anklage wirft der Beschuldigten vor, anlässlich dieses Telefonats dem Sohn der Privatklägerin gesagt zu haben, seine Mutter sei eine Schlampe, sie wisse wo er wohne und er werde schon sehen, was sie mit ihm mache, wenn sie ihn oder seine Mutter erwische. Dies habe er der Privatklägerin erzählt, wodurch diese beunruhigt gewesen sei. 5.2. Dieser Vorwurf an die Beschuldigte entstammt der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme von D._____. So führte dieser am 22. Oktober 2014 auf die Frage, ob es seitens der Beschuldigten ganz konkrete Drohungen gegeben habe, aus: "Ja…wie…wenn ich dich erwische, du wirst sehen, was ich mit dir mache, oder mit deiner Mutter. Sie hat wie gedroht, wenn sie mich erwischt, würde sie mich schlagen". Auf die Frage, ob die Beschuldigte das so gesagt habe, gab D._____ an: "Indirekt. Sie sagte einfach, wenn ich dich erwische, du wirst sehen, was ich mit dir alles mache." (D1 Urk. 5/3 S. 4). Aus den Angaben der Privatklägerin geht indessen nicht hervor, dass ihr D._____ eine solche Aussage der Beschuldigten mitgeteilt hätte. Im Rahmen der Einvernahme bei der Stadtpolizei

- 8 - Zürich vom 12. November 2013 gab die Privatklägerin zum Vorfall vom 8. Oktober 2011 lediglich an, ihr Sohn habe einen Anruf auf sein Mobiltelefon erhalten. Daraufhin habe er sie angerufen und ihr gesagt, dass eine Frau angerufen habe, welche sie (die Privatklägerin) als Schlampe bezeichnet hätte. Sie habe daraufhin ihre Telefonnummer und auch diejenige ihres Sohnes gewechselt. Bei Frage 16 der gleichen Einvernahme fasste die befragende Polizistin die Aussagen der Privatklägerin nochmals zusammen. Betreffend den Vorfall vom 8. Oktober 2011 fragte die Polizistin anschliessend, ob sie es richtig verstanden habe, dass am nächsten Tag (Anmerkung: 8. Oktober 2013) jemand mit unterdrückter Nummer ihren Sohn angerufen habe und eine Frauenstimme auf albanisch zu ihrem Sohn gesagt habe, sie (die Privatklägerin) sei eine Schlampe und würde sich verkaufen. Daraufhin habe sie (die Beschuldigte) die Telefonnummern gewechselt. Diese Zusammenfassung bestätigte die Privatklägerin (D1 Urk. 5/1). Unweigerlich fällt auf, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten – und damit tatnahen – Einvernahme vom 12. November 2013 bezüglich des Telefonats der Beschuldigten an D._____ keinen drohenden Inhalt erwähnte, insbesondere nicht ausführte, D._____ habe ihr etwas Solches berichtet. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Oktober 2014 gab die Privatklägerin eingangs bekannt, sie habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt. Ergänzungen fügte sie keine an (D1 Urk. 5/2 S. 4). In der Folge schilderte die Privatklägerin betreffend den 8. Oktober 2014, ihr Sohn habe noch geschlafen als er einen anonymen Anruf erhalten habe. Er habe sie nach dem Telefonat dann angerufen und ihr mitgeteilt, dass ihn eine Frau angerufen hätte. Diese Frau hätte ihn bedroht und er habe Angst bekommen. Weiter führte die Privatklägerin aus, ihr Sohn habe noch geschlafen, deshalb sei klar, dass er Angst bekommen habe. Diese Frau hätte ihn aufgefordert sie (die Privatklägerin) zu verlassen und zu seinem Vater zurückzukehren. Die Frau hätte sie (die Privatklägerin) als Hure und Prostituierte bezeichnet. Weiter führte die Privatklägerin aus, sie sei der Ansicht, dass es dieser Frau nicht zustehe, ihren Sohn anzurufen und sie als Hure zu bezeichnen (D1 Urk. 5/2 S. 5). Bei diesem Bericht erwähnt die Privatklägerin zwar, dass ihr Sohn bedroht worden sei; allerdings führt sie aus freien Stücken nichts zu dieser Drohung aus, auch nicht, dass sie selber dadurch in irgendeiner Form beunruhigt gewesen wä-

- 9 re. Erst auf Nachfrage des Einvernehmenden gab die Privatklägerin an, die Beschuldigte habe zu ihrem Sohn gesagt "Warte noch, bis ich euch treffe, dann wirst du sehen". Aber auch bei dieser Ergänzung berichtete die Privatklägerin nicht von einer dadurch bei ihr ausgelösten Beunruhigung (D1 Urk. 5/2 S. 6). 5.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf die Angaben der Privatklägerin und des Zeugen D._____ höchst zweifelhaft erscheint, dass D._____ im Anschluss an das Telefonat vom 8. Oktober 2013, der Privatklägerin berichtete, die Beschuldigte hätte ihm gesagt "er werde schon sehen, was sie mit ihm mache, wenn sie ihn oder seine Mutter erwische", mithin über drohende Äusserungen sprach. Infolgedessen bestehen gestützt auf die erwähnten Aussagen unüberwindbare Zweifel daran, dass bei der Privatklägerin aufgrund drohender Äusserungen eine Beunruhigung ausgelöst worden war. Damit kann der entsprechende Anklagesachverhalt nicht erstellt werden. Eine Würdigung der Aussagen der Beschuldigten kann bezüglich dieses Sachverhaltsteils somit unterbleiben. 5.4. Ergänzend ist auf die zutreffende vorinstanzliche Erkenntnis hinzuweisen, dass die Privatklägerin durch den Anruf der Beschuldigten an ihren Sohn D._____ lediglich insofern betroffen war, als dass sie sich um ihren Ruf sorgte bzw. dass sie nicht wollte, dass die Beschuldigte gegenüber ihrem Sohn schlecht über sie sprach. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 45 S. 21, Art. 82 Abs. 4 StPO). An dieser Stelle sei lediglich bemerkt, dass sowohl aus den Aussagen der Privatklägerin als auch aus denjenigen von D._____ hervorgeht, dass der Begriff "Schlampe", den die Beschuldigte verwendet haben soll, bei der Privatklägerin starke Emotionen und in diesem Sinne eine Beunruhigung auslöste. 5.5. Den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Indem das Gesetz eine schwere Drohung verlangt, nimmt es bewusst eine Einschränkung des Tatmittels vor. Gleichzeitig definiert es aber auch den beim Tatsubjekt bewirkten Erfolg, womit es eine weitere Einschränkung vornimmt und

- 10 diese in Beziehung zur ersten setzt: Die Drohung muss schwer sein und Angst machen (Delnon/Rüdy, in: BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 13 und 19 zu Art. 180 StGB). Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches diese Gefühle hervorruft. 5.6. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass eine schwere Drohung, welche die Privatklägerin in Angst oder Schrecken versetzte, wie es das Gesetz für die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 180 Abs. 1 StGB verlangt, bei der gegebenen Ausgangslage nicht vorliegt. Die bei der Privatklägerin eingetretene Beunruhigung steht nicht im Zusammenhang mit der Ankündigung eines künftigen Übels. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass das Gesetz verlangt, dass ein Opfer in Angst oder Schrecken versetzt wird, womit eine weit intensiver belastete Gefühlslage vorliegen muss, als dies bei einer Beunruhigung der Fall ist. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auf die Vorinstanz zu verweisen, welche selbst gestützt auf den von ihr als erstellt erachteten Anklagesachverhalt zum Schluss gelangte, der Telefonanruf der Beschuldigten und ihre Äusserungen gegenüber dem Zeugen D._____ seien nicht geeignet gewesen, diesem bzw. der Privatklägerin einen genügend konkreten schweren Nachteil im Rechtssinne anzudrohen, welche Erwägungen ebenfalls korrekt sind. 5.7. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass eine Verurteilung der Beschuldigten hinsichtlich des ersten Sachverhaltsteil (Telefonat vom 8. Oktober 2013) sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen scheitert. Entsprechend ist die Beschuldigte in Bezug auf das Telefonat vom 8. Oktober 2013 vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. 6. Zweiter Sachverhaltsteil / Vorfall vom 11. November 2013 6.1. Wie weiter oben erwähnt, hat die Beschuldigte auch bezüglich dieses Sachverhaltsteils die telefonische Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin anerkannt (vgl. oben II. Ziffer 2). 6.2. Konkret führte die Beschuldigte am 13. November 2013 anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme aus, sie habe die Privatklägerin am 11. Novem-

- 11 ber 2013 am Abend um ca. 21 Uhr angerufen, wobei die Privatklägerin diese Anrufe nicht entgegen genommen habe. Sie habe mit der Privatklägerin ein Treffen vereinbaren wollen, um gemeinsam einen Kaffee zu trinken. Sie habe herausfinden wollen, ob es stimme, dass ihr Ex-Mann etwas mit der Privatklägerin gehabt habe. Die Privatklägerin habe sie dann am 11. November 2013 auch nach Mitternacht noch angerufen (D1 Urk. 4/1 S. 1-3). Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme am 16. Januar 2014 bestätigte die Beschuldigte, die Privatklägerin am 11. November 2013 angerufen zu haben, weil sie mit ihr habe Kaffee trinken gehen wollen (D1 Urk. 4/2 S. 1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Oktober 2014 führte die Beschuldigte erneut aus, sie habe die Privatklägerin um ca. 21 Uhr angerufen, weil sie mit ihr habe Kaffee trinken gehen wollen. Sie habe sie von Angesicht zu Angesicht sehen wollen. Die Privatklägerin habe sie dann angerufen, als sie schon im Bett gewesen sei. Es sei für sie seltsam gewesen, dass die Privatklägerin sie angerufen habe. Sie habe ihr dann gesagt, wer sie sei und dass sie mit ihr einen Termin abmachen wolle, um gemeinsam einen Kaffee trinken zu gehen. Die Privatklägerin sei damit nicht einverstanden gewesen, womit das Thema abgeschlossen gewesen sei. Auf den Vorhalt, weshalb sie am 11. November 2013 die Privatklägerin mehrfach auf deren Mobiltelefon angerufen habe, führte die Beschuldigte aus, sie wisse das nicht mehr. Es sei schon richtig, dass sie am Abend zweimal angerufen habe, es könnten auch dreimal gewesen sein. Sie habe so oft angerufen, weil die Privatklägerin nicht abgenommen habe. Auf den Vorhalt, die Privatklägerin in einem dieser Anrufe als Schlampe bezeichnet und ihr gesagt zu haben, "Ich bringe dich um, warte bis ich vor deiner Türe bin. Ich werde dich schlagen" gab die Beschuldigte an, dies stimme überhaupt nicht (D1 Urk. 4/3 S. 3 u. 4). Auch nach der Konfrontation mit den Aussagen der Privatklägerin blieb die Beschuldigte dabei, die Privatklägerin am Telefon nicht bedroht zu haben (D1 Urk. 4/3 S. 5). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldigte aus, sie habe die Privatklägerin am 11. November 2013 um ca. 20.00 Uhr oder 21.00 Uhr zweimal anzurufen versucht, aber sie habe das Telefon nicht entgegen genommen. Etwas später, um ca. 23.00 Uhr, habe die Privatklägerin sie zu erreichen versucht, gerade als sie habe ins Bett gehen wollen. Sie habe nicht abgenommen, aber nachher die Pri-

- 12 vatklägerin selber nochmals angerufen. Sie habe der Privatklägerin gesagt, sie wolle mit ihr einen Kaffee trinken gehen und sie näher kennenlernen. Die Privatklägerin habe geantwortet, dass sie dies nicht wolle, worauf sie (die Beschuldigte) aufgelegt habe. Die Frage, ob Sie anlässlich dieses Telefonats noch etwas Anderes gesagt habe oder ob es noch ein anderes Thema gegeben habe, verneinte die Beschuldigte und gab zu Protokoll, sie habe daraufhin die Privatklägerin nie mehr angerufen (Prot. I S. 12 f.). 6.3. Gestützt auf die Angaben der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie konstant berichtete, der Zweck des Telefongesprächs mit der Privatklägerin sei gewesen, ein Treffen mit dieser zu vereinbaren, um gemeinsam einen Kaffee trinken zu können. Ebenso konstant verneinte die Beschuldigte, gegenüber der Privatklägerin die in der Anklage genannte und als Drohung qualifizierte Äusserung gemacht zu haben. 6.4. Die Angaben der Beschuldigten zu den versuchten und geführten Telefongesprächen finden eine Stütze in den Beilagen zum Polizeirapport. So zeigt Beilage 7, dass die Beschuldigte die Privatklägerin zu den Zeiten 21:57 Uhr und 21:59 Uhr drei Mal versucht hat zu erreichen, die Anrufe aber nicht entgegen genommen wurden (D1 Urk. 6/7). Beilage 6 zeigt drei verpasste Anrufe von der Privatklägerin kurz vor Mitternacht (D1 Urk. 6/6, D1 Urk. 6/14 S. 1). Allerdings sind die Ausschnitte auf beiden Beilagen nicht mit einem Datum versehen. Gemäss Polizeirapport stammen sie aber vom 11. November 2013 (D1 Urk. 1). Weiter geht aus der Liste der Anrufverbindungen des Natels der Beschuldigten für den 11. November 2013 hervor, dass keine Verbindung zu einem Natel der Privatklägerin aufgeführt ist (D1 Urk. 6/12; vgl. D1 Urk. 6/14). Dies zeigt auf, dass die Beschuldigte zumindest die Abläufe bis zum Zustandekommen des geführten Telefongesprächs korrekt schilderte. Demzufolge steht aber auch fest, dass entgegen der Anklageschrift die der Beschuldigten vorgeworfenen Äusserungen am Abend des 11. November 2013 nicht anlässlich eines Telefonanrufs der Beschuldigten an die Privatklägerin zwischen 21:57 und 21:59 Uhr stattgefunden haben können, da diese Anrufe von der Privatklägerin gar nicht angenommen wurden (sie erfolgten auf die in jenem Zeitpunkt inaktive Telefonnummer …; vgl. D1 Urk. 6/14). In-

- 13 dessen vermögen die verlässlichen Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich des Ablaufs der telefonischen Kontaktversuche den an sie gerichteten Vorwurf, sie habe am 11. November 2013 gegenüber der Privatklägerin anlässlich des geführten Telefongesprächs drohende Äusserungen gemacht, noch nicht zu entkräften. Die diesbezüglich konstante Bestreitung der Beschuldigten ist infolge mangelnder Komplexität nur ungenügend der anerkannten Kriterien zur Prüfung der Glaubhaftigkeit zugänglich. Es sind daher im Folgenden die Aussagen der Privatklägerin zu beleuchten. 6.5. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 12. November 2013 (D1 Urk. 5/1) gab die Privatklägerin auf die Frage, wie oft sie gestern angerufen worden sei an, die Beschuldigte habe sie gestern Abend um 23.23 Uhr, 23.30 Uhr, 23.35 Uhr, 23.45 Uhr und 23.56 Uhr angerufen. Die Frau habe gesagt, sie sei eine Schlampe, sie würde sie umbringen und sie solle warten, bis sie vor ihrer Türe sei. Sie werde sie schlagen. Sie kenne diese Frau nicht. Ihr Sohn habe aber erkannt, dass es die gleiche Stimme gewesen sei, wie beim Telefonanruf vom 8. Oktober 2013. Der Name B._____ sage ihr nichts. Aufgrund der Ansage der Frau habe sie Angst bekommen. Sie habe wirklich Angst, sie nehme das ernst, da die meisten albanischen Frauen das Ausgesprochene wahr machten. Am Schluss der polizeilichen Einvernahme fasste die einvernehmende Polizeibeamtin den Sachverhalt gemäss den Angaben der Privatklägerin nochmals zusammen und schloss mit der Frage, ob sie alles richtig verstanden habe (Frage 16). Die Privatklägerin antwortete, dies sei richtig so. Sie habe ihr (mit der SMS) einfach sagen wollen, dass sie mit den Anrufen und den Aussagen von ihr zur Polizei gehe. Wieso kontaktiere sie ihren Sohn und sage zu ihm solch wüste Sachen. Ihr Sohn sei sicherlich traumatisiert von der ganzen Sache. Sie mache ihr einen schlechten Ruf. Ihr Sohn denke sicherlich, was denn hier los sei. Die Frau sei nicht glaubwürdig. Und weiter führte die Privatklägerin aus, sie wolle, dass diese Frau bestraft werde. Leute, die so viel Zeit hätten, sollten bestraft werden. Besonders, wenn sie so viel Mist erzählten. Sie fühle sich seelisch und psychisch ganz fest bedroht. Sie habe grosse Angst, sie wisse nicht, was sich diese Person noch alles überlege. Sie habe Schlaftabletten nehmen müssen, dass sie überhaupt habe schlafen können. Ihrem Sohn sei es gleich gegangen. Es gehe doch nicht, dass

- 14 jemand um halb zwölf anrufe und solche Sachen sage. Nach dem Hinweis auf ihre Opferrechte und die Dienstleistungen der Opferhilfe führte die Privatklägerin aus, dass sie diese wolle. Ihre Tochter sei heute aufgestanden und habe gefragt, ob diese Frau heute vorbei kommen und sie umbringen werde. Sie (die Privatklägerin) sei ganz nervös. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Oktober 2014 (D1 Urk. 5/2 S. 3), führte die Privatklägerin aus, sie erinnere sich noch an die Einvernahme vom 12. November 2013 bei der Polizei. Zum Vorfall vom 11. November 2013 schilderte die Privatklägerin, die Beschuldigte habe angerufen und ihr viele verschiedene Dinge gesagt. Sie habe noch geschlafen, als die Beschuldigte angerufen habe. Sie habe gesagt, wenn sie (die Beschuldigte) sie einmal treffen würde, würde ihnen (Privatklägerin und Sohn) etwas zustossen. Sie habe ihr daraufhin eine SMS geschrieben mit dem Text: "Lass die Leute zu diesem Zeitpunkt in Ruhe. Wenn sie nicht damit aufhört, werde ich mit der Polizei reden."(vgl. D1 Urk. 6/15). Weiter führte die Privatklägerin aus, sie habe zu jenem Zeitpunkt viele Verpflichtungen und Prüfungen gehabt. Die Beschuldigte habe sie non-stop unter einer anonymen Nummer angerufen. Deshalb habe sie ihr gesagt, sie werde mit der Polizei sprechen, wenn sie sie weiter belästige. Die Beschuldigte habe ihr und ihren Kindern Angst gemacht, da sie zu jenem Zeitpunkt sehr spät angerufen habe. Sie schlafe mit den Kindern im gleichen Zimmer. Ausserdem hätte sie zuvor eine Schlaftablette zu sich genommen. Auf die Frage, was die Beschuldigte am Telefon genau gesagt habe, führte die Privatklägerin aus, sie habe zu jenem Zeitpunkt viele Prüfungen vor sich gehabt und habe viel lernen müssen. Sie könne sich an den Wortlaut nicht mehr erinnern, aber es sei alles aufgeschrieben. Sie habe viele Verpflichtungen als Mutter und Hausfrau und auch eigene Prüfungen und ihre Ausbildung. Diese Frau (die Beschuldigte) habe, im Gegensatz zu ihr selbst, ja genügend Zeit, sich mit sinnlosen Dingen zu befassen. Am Telefon habe die Beschuldigte zu ihr gesagt, sie (die Privatklägerin) sei eine Schlampe, eine Prostituierte. Ausserdem habe die Beschuldigte ihr gesagt, sie solle ihren Ehemann in Ruhe lassen. Die Beschuldigte habe sie gegen 01:00 und 02:00 Uhr in der Nacht angerufen. Sie sei am Schlafen gewesen, als sie angerufen habe. Ein normaler Mensch rufe um diese Zeit nicht an, nur Kosovaren würden dies tun. Die Beschuldigte habe gesagt, wenn ich dich

- 15 erwische, wird mit dir etwas passieren. Die ganze Zeit habe die Beschuldigte angerufen und sie und ihre Kinder geweckt. Später habe die Beschuldigte sie via Viber angerufen. Sie sei gezwungen gewesen, gegen die Beschuldigte eine Strafanzeige einzureichen, weil sie durch die Beschuldigte mit Telefonanrufen belästigt worden seien. Die Beschuldigte habe angefangen ihre Familie zu kontaktieren und überall über sie zu sprechen. Die Frage, ob sie noch weiter am Telefon bedroht worden sei, bejahte die Privatklägerin. Sie führte dazu aus, die Beschuldigte habe sie angerufen und sie habe das Telefon abgehängt. Die Beschuldigte habe sie dann via Viber kontaktiert. Später habe sie der Beschuldigten dann das SMS geschrieben. Sie könne ja nicht einen anonymen Anrufer anrufen oder diesem schreiben. Erneut wurde die Privatklägerin bezüglich weiterer konkreter Drohungen befragt. Daraufhin antwortete die Privatklägerin, sie könne sich erinnern, dass die Beschuldigte gesagt habe, wenn sie sie treffen würde, würde ihr etwas passieren. Auf den Vorhalt, bei der Polizei hätte sie davon gesprochen, die Beschuldigte hätte ihr gedroht, sie würde sie umbringen und schlagen, gab die Privatklägerin zu Protokoll, dies sei dasselbe. Und weiter führte sie aus, sie habe überhaupt keine Vorstellung, wer sie umbringen würde. Sie wolle noch etwas sagen, bevor sie es vergesse: Sie und ihr Sohn hätten Angst, weil die Beschuldigte mindestens 10 Personen ihre Telefonnummer und die ihres Sohnes weitergegeben habe. In der Folge seien sie von diesen Personen ständig telefonisch belästigt worden und hätten die Situation nicht mehr ertragen können. Sie seien mehrmals telefonisch von unbekannten Personen mit dem Tod bedroht worden. Sie sei gezwungen gewesen, die Telefonnummer zu wechseln, um diese Belästigungen nicht mehr zu erleben. Die Situation mit der Beschuldigten hätte sie derart beeinträchtigt, dass sie nicht einmal zwei Prüfungen bestanden habe. Im Rahmen der weiteren Befragung zu den vorgebrachten anonymen bzw. unbekannten Anrufern führte die Privatklägerin aus, am schlimmsten sei für sie gewesen, als diese Leute gefragt hätten, wie hoch ihr Preis sei, für wie viel Geld sie sich verkaufen würde. Die Beschuldigte habe keine Vorstellung davon gehabt, dass ihre Kinder dieses Gespräch mitgehört hätten. Später in der Einvernahme gab die Privatklägerin erneut an, sie sei durch verschiedene anonyme Anrufe und auch via Viber mit dem Tod bedroht worden.

- 16 - 6.6. Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung fest, die Privatklägerin habe die Geschehnisse um die Telefonanrufe weder klar, verständlich noch chronologisch zu schildern vermocht. Es falle weiter in Betracht, dass ihre Ausführungen nicht konstant und ebenso wenig stimmig seien. Die Privatklägerin neige dazu, die Geschehnisse aggravierend darzustellen. Unter Verweis auf diverse Aussagen erschienen der Vorinstanz die Angaben der Privatklägerin unverständlich und nicht nachvollziehbar. Zudem erkannte die Vorinstanz Widersprüche zwischen den Aussagen der Privatklägerin und denjenigen des Zeugen D._____. Die Vorinstanz stufte damit die Aussagen der Privatklägerin insgesamt als nicht glaubhaft ein. Dieses Ergebnis ist aus nachfolgenden Gründen, teilweise unter Präzisierung bzw. Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen, zu bestätigen: 6.7. Vorab werfen bereits die Angaben der Privatklägerin zum Thema wann und wie oft sie von der Beschuldigten angerufen wurde, Fragen auf. Die von der Privatklägerin genannten angeblichen Anrufe der Beschuldigten am Abend des 11. November 2013 um 23.23 Uhr, 23.30 Uhr, 23.35 Uhr, 23.45 Uhr und 23.56 Uhr fanden nicht statt. Zu diesen Zeiten versuchte vielmehr die Privatklägerin die Beschuldigte anzurufen (vgl. D1 Urk. 6/1). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, erscheint in diesem Zusammenhang völlig unverständlich, dass die Privatklägerin selbst dann noch auf ihrer Darstellung beharrte, als sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme darauf hingewiesen wurde, dass zu den von ihr genannten Zeiten Anrufversuche von ihrem Natel an die Beschuldigte registriert seien. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen (vgl. Urk. 45 S. 25 Ziff. 3.5.4). Von Bedeutung erscheint im Zusammenhang mit dieser Erkenntnis, dass es offenbar keineswegs so ist, dass einzig die Beschuldigte versuchte, die Privatklägerin zu erreichen, sondern am 11. November 2013 vor Mitternacht auch umgekehrte Kontaktversuche stattfanden. Fest steht bei dieser Sachlage im Übrigen auch, dass der in der Anklage genannte telefonische Kontakt, anlässlich welchem die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin eine Todesdrohung ausgesprochen haben soll, am 11. November 2013 nach Mitternacht, somit am 12. November 2013 stattgefunden haben muss. So führte schliesslich auch die Privatklägerin – allerdings im Unterschied zu ihren Angaben bei der Poli-

- 17 zei – aus, die Beschuldigte habe sie gegen 01:00 oder 02:00 Uhr in der Nacht angerufen und auch die Beschuldigte gab an, sie habe die Privatklägerin nach deren versuchter Kontaktaufnahme zurückgerufen (Prot. I S. 12). Offenbar fand dieser Anruf über den Verbindungsdienst Viber statt, zumal auf dem Verbindungsnachweis von Orange weder am 11. November 2013 noch am 12. November 2013 ein Anruf von der Beschuldigten an eine Telefonnummer der Privatklägerin verzeichnet ist (vgl. D1 Urk. 6/12). Damit sind die Angaben der Privatklägerin über die telefonischen Kontakte mit der Beschuldigten einzig in Bezug auf den erfolgten Telefonanruf der Beschuldigten via Viber plausibel, im Übrigen sind die Angaben der Privatklägerin mit der Aktenlage nicht vereinbar und können somit nicht den Tatsachen entsprechen. Davon betroffen ist auch die Angabe der Privatklägerin, sie habe nach dem mit der Beschuldigten geführten Telefongespräch dieser eine SM gesandt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom 12. November 2013 (Beginn 10:43 Uhr) wurde der Handy-Bildschirm mit dieser SM fotografiert. Auf dem Handybildschirm ist als Sendezeit der SM "Gestern" vermerkt. Demzufolge schrieb die Privatklägerin der Beschuldigten die SM am 11. November 2013, also vor dem mit der Beschuldigten stattgefundenen Telefongespräch und nicht als Reaktion darauf. Damit ist festzuhalten, dass die Privatklägerin die Vorgänge um das Telefonat in zeitlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar zu schildern vermochte bzw. ihre Schilderung mit der Aktenlage (und mit der Anklage selbst) nicht vereinbar ist, was ein unzuverlässiges Aussageverhalten der Privatklägerin aufzeigt. Für die Klärung der Frage, ob die Privatklägerin von der Beschuldigten anlässlich des von beiden Parteien bestätigten Telefongesprächs in der Nacht des 11./12. November 2013 bedroht wurde, sind indessen die nachfolgenden Erwägungen von massgeblicher Bedeutung. 6.8. Aufnahme in die Anklageschrift fand die von der Privatklägerin gemachte Aussage anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2013 (D1 Urk. 5/1, Antwort auf Frage 8). Die Privatklägerin untermauerte ihre Aussage, indem sie zu Protokoll gab, sie habe Angst bekommen und sie habe die Ansage der Beschuldigten ernst genommen. Und weiter gab sie an, sich seelisch und psychisch ganz fest bedroht gefühlt zu haben. Indessen fanden diese Angaben in der rund ein Jahr später erfolgten Einvernahme der Privatklägerin bei der Staatsan-

- 18 waltschaft keine Bestätigung. Aus der doch ziemlich langen Einvernahme ergibt sich kein Zusammenhang zwischen einer Ansage der Beschuldigten und einer dadurch ausgelösten Angst bei der Privatklägerin. So berichtet diese etwa nicht davon, die Beschuldigte habe gesagt, sie würde sie umbringen oder schlagen, was bei ihr Angst ausgelöst habe. Auf die konkrete Frage, was die Beschuldigte am Telefon zu ihr gesagt habe, antwortete die Privatklägerin äusserst ausweichend und verwies darauf, dass sie zu jenem Zeitpunkt viele Prüfungen vor sich gehabt und daher viel habe lernen müssen. Nun ist es durchaus möglich, dass sich jemand nach einem Jahr nicht mehr an einen genauen Wortlaut einer Aussage erinnern kann. Dass die Privatklägerin bei dieser Frage aber nicht einmal eine Aussage mit drohendem Inhalt erwähnt und auch nicht, dass die Ansage der Beschuldigten bei ihr Angst ausgelöst habe, lässt es sehr unwahrscheinlich erscheinen, dass die Privatklägerin anlässlich des eingeklagten Telefonats von der Beschuldigten tatsächlich bedroht wurde. Zumindest fand keine Drohung statt, welche die Privatklägerin in Angst oder Schrecken im Rechtssinne versetzte. Denn dies bedeutete, dass die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl erschüttert worden wäre und solches wäre ihr nach einem Jahr, insbesondere wenn sie – wie sie angibt – aufgrund bevorstehender Prüfungen bereits in einer herausfordernden Situation gestanden hatte, in Erinnerung geblieben, zumal das Erleben von Angst oder Schrecken eine psychische Belastungssituation darstellt. Von Angst sprach die Privatklägerin einzig im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Anrufe zu später Stunde erfolgten. Zwar bejahte die Privatklägerin die Frage, ob sie am Telefon bedroht worden sei, beschrieb indessen keine Angst, sondern gab einzig an, die Beschuldigte habe sie angerufen und sie selber habe das Telefon abgehängt. Später sei sie von der Beschuldigten via Viber kontaktiert worden. Diese Antwort offenbart die vorhandene, starke Tendenz der Privatklägerin in Bezug auf Fragen zur Drohung ausweichend zu antworten, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen belastet. Dies umso mehr, als die Angabe der Privatklägerin, wonach die Beschuldigte angerufen, sie selber den Anruf entgegen genommen und sogleich beendet haben soll, objektiv keine Stütze in den Akten findet. Solche Anrufe der Beschuldigten an die Privatklägerin (welche über Orange erfolgt sein müssten, da die Privatklägerin angab, erst nachher sei sie von der Beschuldigten

- 19 via Viber kontaktiert worden) sind auf dem Verbindungsnachweis von Orange betreffend das Mobile der Beschuldigten weder am 11. noch am 12. November 2013 verzeichnet. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin auch in diesem Zusammenhang keine Ausführungen zu einer Todesdrohung oder der Androhung von Schlägen und dadurch bei ihr ausgelöster Angst machte. Erst bei der nächsten Frage benannte die Privatklägerin eine Drohung und zwar soll die Beschuldigte gesagt haben, es würde ihr (der Privatklägerin) etwas passieren. Schliesslich gab die Privatklägerin auf den Hinweis, sie habe bei der Polizei ausgeführt, die Beschuldigte habe gesagt, sie werde sie umbringen an, dies sei dasselbe. Diese Aussage zeigt auf, dass die von der Privatklägerin in ihren Aussagen verwendeten Bezeichnungen nicht eindeutig sind, sondern durchaus auch verstärkte Darstellungen wiedergeben. So ist nach objektiven Kriterien die Ansage "dir wird etwas passieren" kaum mit der Ansage "ich bringe die um" gleichzusetzen. Die Angst, auf welche die Privatklägerin zu sprechen kommt, erklärt sie dann auch nicht mit der Ansage der Beschuldigten, sondern damit, dass die Beschuldigte mindestens 10 Personen ihre Telefonnummer und diejenige ihres Sohnes weitergegeben habe. Sie seien dann von diesen Personen ständig telefonisch belästigt und von unbekannten Personen mit dem Tod bedroht worden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend darstellte, konnte die Privatklägerin den Zusammenhang zwischen dem Telefonanruf der Beschuldigten vom 11./12. November 2013 und den anonymen Anrufen nicht plausibel darstellen (vgl. Urk. 45 S. 24 f.). Damit ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich des Kernsachverhalts mangelhaft detailliert und nicht nachvollziehbar sind, weshalb sie unglaubhaft erscheinen. Weitschweifig macht die Privatklägerin überdies auf andere Vorkommnisse und Umstände im Zusammenhang mit Telefonanrufen aufmerksam, welche indessen vom Anklagesachverhalt nicht mitumfasst sind. Die entsprechenden Angaben der Privatklägerin führen jedoch dazu, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Beschuldigte nicht die einzige Anruferin war und im Ergebnis unklar bleibt, ob eine Drohung ausgesprochen wurde und falls ja, wer diese aussprach. Es lässt sich den Angaben der Privatklägerin nicht entnehmen, dass sie durch eine Ansage der Beschuldigten in Angst oder Schrecken im rechtlichen Sinne versetzt worden ist. Vielmehr ist einzig ersichtlich, dass sich die Privatklägerin hinsichtlich ihres Rufs

- 20 als integre Person und nicht wegen der in Aussichtstellung eines schweren Nachteils belästigt fühlte. Bezeichnenderweise gab die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bekannt, das Schlimmste sei für sie gewesen, dass diese Leute gefragt hätten, wie hoch ihr Preis wäre bzw. für wie viel Geld sie sich verkaufen würde. In diesem Zusammenhang erwähnte die Privatklägerin, wie an anderer Stelle auch, dass ihre Kinder dies mitgehört hätten, welche Angaben ebenfalls wenig glaubhaft erscheinen. Wenn es denn so gewesen wäre, dass sie nachts dauernd von der Beschuldigten angerufen worden war, so ist nicht einzusehen, weshalb sie ihr Mobile zur Sicherstellung des Schlafs der Kinder und damit diese nichts von fremden Anrufern mitbekamen, nicht einfach abstellte. Weiter soll ihre Tochter am Morgen nach dem Anruf der Beschuldigten gesagt haben, ob die Frau nun komme und sie umbringen werde. Im Rahmen der Beschreibung des entsprechenden Telefonanrufs erwähnte die Privatklägerin indessen nicht, dass ihre Tochter zu jener Zeit wach gewesen war. Ganz abgesehen davon, dass auch unerklärlich erschiene, weshalb die Privatklägerin den Telefonanruf zur Nachtzeit unter Einschaltung des Lautsprechers hätte entgegen nehmen sollen. Auch diesbezüglich erscheinen die Angaben der Privatklägerin übertrieben und unglaubhaft. 6.9. Entgegen dieser Beweiswürdigung bewertete der Vertreter der Privatklägerin deren Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren als glaubhaft und frei von Strukturbrüchen. Konkret führte der Rechtsvertreter aus, es sei ersichtlich, dass die Privatklägerin die Beschuldigte nicht zu stark habe belasten wollen. Dies leitete er daraus ab, dass die Privatklägerin auf die Frage, ob bzw. was ihr Sohn mitgehört habe, antwortete, man solle ihn fragen. Dabei liess der Rechtsvertreter bei seiner Argumentation ausser Acht, dass die Privatklägerin sämtliche von ihr geltend gemachten anonymen Anrufe der Beschuldigten zuordnete, dies rein auf Vermutungen basierend. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht stimmig, dass die Privatklägerin die Beschuldigte nicht zu stark belasten wollte, vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Weiter ist das vom Rechtsvertreter als erfüllt betrachtete Glaubwürdigkeits- und Nichtsteuerungskriterium betreffend die Angst vor anonymen Anrufen in Bezug auf den Anklagesachverhalt nicht vorhanden. Es kann letztlich offen bleiben, ob die Privatklägerin von anonymen Anrufern belästigt wur-

- 21 de, was bei ihr – gemäss ihren Angaben – Angst auslöste, da dies nicht Gegenstand des Anklagesachverhalts ist. Entgegen der Ausführungen der Privatklägerin steht nämlich keineswegs fest, dass die Privatklägerin von der Beschuldigten anonym angerufen wurde. Schliesslich ist entgegen dem Rechtsvertreter nicht ersichtlich, in Bezug worauf die Privatklägerin ihre Aussagen mit bewiesenen Tatsachen sowie mit Detailumständen verflochten haben soll. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung erwogen, vermochte die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht einmal ansatzweise die von der Beschuldigten angeblich ausgesprochene Drohung zu wiederholen. Von Detailumständen und einer Verflechtung mit bewiesenen Tatsachen kann bei dieser Ausgangslage keine Rede sein. 6.10. Schliesslich ist unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf die divergierenden Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen D._____ hinzuweisen (Urk. 45 S. 26, Art. 82 Abs. 4 StPO). Einmal mehr entstehen Zweifel an der Korrektheit der Aussagen der Privatklägerin. 6.11. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Angaben der Privatklägerin in Bezug auf den zweiten Sachverhaltsteil vorab inhaltlich nicht überzeugen. Sie sind weder konstant noch nachvollziehbar. Weiter erscheinen die Angaben der Privatklägerin bezüglich des zeitlichen Ablaufs unglaubhaft, zumal ihre Schilderungen mit der Aktenlage nicht in Einklang gebracht werden können. Der Anklagesachverhalt lässt sich somit nicht erstellen. 6.12. Damit ist die Beschuldigte auch bezüglich des zweiten Sachverhaltsteils (Telefonat vom 11. November 2013) vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. 7. Mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage 7.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB korrekt ausgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 32, Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere wies die Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung korrekt darauf hin, dass läs-

- 22 tige und beunruhigende Telefonate eine minimale quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen müssen, um als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitsspähre des Opfers gewertet werden zu können. 7.2. Beim ersten Sachverhaltsteil konnte einzig erstellt werden, dass am 8. Oktober 2013 das in der Anklageschrift genannte Telefongespräch stattfand. Im Übrigen konnte der Anklagesachverhalt nicht erstellt werden, mitunter kann nicht von einer Beunruhigung der Privatklägerin durch dieses Telefongespräch ausgegangen werden. Auch bezüglich des zweiten Sachverhaltsteils fand einzig ein Telefongespräch zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin statt, wobei der weitere Sachverhalt ebenfalls nicht erstellt werden konnte, weshalb auch hier eine Beunruhigung der Privatklägerin nicht mit dem Telefonanruf der Beschuldigten in Verbindung gebracht werden kann. Weitergehende Vorgänge schildert die Anklage nicht. 7.3. Mit der Vorinstanz ist damit festzustellen, dass sich die Beschuldigte des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB nicht schuldig gemacht hat und von diesem Vorwurf freizusprechen ist. III. Zivilansprüche Die Vorinstanz setzte sich in ihren Erwägungen mit den Voraussetzungen eines Genugtuungsanspruchs zutreffend auseinander (Urk. 45 S. 34). Entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin zufolge Freispruchs abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Privatklägerin ebenfalls keinen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung ist somit abzusehen.

- 23 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8. Kosten 8.1. Ausgangsgemäss ist der von der Vorinstanz gestützt auf Art. 426 StPO getroffene Kostenentscheid zu bestätigen, zumal kein Anwendungsfall von Art. 427 StPO vorliegt (vgl. Urk. 45 S. 33). 8.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 8.3. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Privatklägerin mit dem Antrag auf Schuldigsprechung der Beschuldigten sowie den Anträgen um Zusprechung einer Genugtuung und einer Umtriebsentschädigung nicht durchdringt, unterliegt sie gegenüber dem Antrag der Beschuldigten auf Bestätigung des Freispruchs vollständig. Es ist jedoch in Beachtung der Bestimmungen des Opferhilfegesetzes von einer Auflage der Verfahrenskosten an die Privatklägerin abzusehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9. Entschädigung 9.1. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2015 wurde sowohl das amtliche Mandat von RA X._____ zur Verteidigung der Beschuldigten als auch dasjenige von RA C._____ zur unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin widerrufen (Urk. 63). In der Folge reichte sowohl RA X._____ als auch RA C._____ eine Honorarnote über die geleistete Arbeit im Berufungsverfahren ein (Urk. 67 und Urk. 70). Die geltend gemachten Aufwendungen in den Honorarnoten sind ausgewiesen. Damit sind die beiden Rechtsanwälte entsprechend ihrer Honorarrechnung zu entschädigen. Die errechneten Beträge wurden bereits am 22. Dezember 2015 von der Verfahrensleitung zur Zahlung angewiesen (vgl. Urk. 67A und Urk. 70A).

- 24 - 9.2. Gemäss 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO ist der Beschuldigten eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und ihrer persönlichen Umtriebe zuzusprechen. Eine Entschädigungspflicht der Privatklägerin gestützt auf Art. 432 StPO scheidet im vorliegenden Fall aus. Zum einen sind keine spezifischen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag im Zivilpunkt angefallen und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin die Verfahrenseinleitung mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt hätte. Damit ist der Beschuldigten für ihre Aufwendungen für anwaltliche Verteidigung ab dem 12. November 2015 eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 9.3. Gemäss den einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung wird die Gebühr für das gesamte Berufungsverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen und beträgt maximal Fr. 8'000.-- (§ 16 ff. AnwGebV). Zuschläge gemäss § 17 Abs. 2 AnwGebV sind vorliegend nicht ausgewiesen. Der erbetene Verteidiger der Beschuldigten reichte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Kostennote für die Zeit ab dem 12. November 2015 (vgl. Urk. 67 und 67A; Entschädigung bis 11. November 2015) bis zur Berufungsverhandlung ein (Urk. 84). Er macht für die Beschuldigte einen Entschädigungsanspruch für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 875.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend. Der ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen. Er ist im Umfang der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung des Verteidigers zu ergänzen. Der Beschuldigten ist somit eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. MwSt., inkl. Auslagen) für anwaltliche Verteidigung für das Berufungsverfahren ab dem 12. November 2015 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dagegen ist von der Zusprechung einer persönlichen Umtriebsentschädigung an die Beschuldigte abzusehen, zumal die diesbezüglichen vom Verteidiger geltend gemachten Kosten von Fr. 200.-- weder begründet noch belegt wurden.

- 25 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. … 2. … 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 7'035.20 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Rechtsanwalt lic. iur. C._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Fr. 5'199.10 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. … 6. … 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und − des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB freigesprochen.

- 26 - 2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Der erstinstanzliche Kostenentscheid (Ziff. 2) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'252.55 amtliche Verteidigung Fr. 1'172.45 unentgeltliche Rechtsvertretung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Der Privatklägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 7. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'300.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Der Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger RA X._____ im Doppel für sich und die Beschuldigte (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin A._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger RA X._____ im Doppel für sich und die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von D1 Urk.19/2 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- 27 - 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 11. April 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 11. April 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive jene der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 7'035.20 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Rechtsanwalt lic. iur. C._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Fr. 5'199.10 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft wird abgewiesen. 6. Der Privatklägerschaft wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Es sei in Aufhebung von Disp-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils die Beschuldigte der mehrfachen Drohung sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 3. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils der Privatklägerin eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss der Beschuldigten aufzuerlegen. 1. Die Berufung der Privatklägerin sei abzuweisen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei zu bestätigen. 4. Der Berufungsbeklagten sei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- sowie eine Entschädigung für ihre anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zuzusprechen. 5. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei nicht einzutreten. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit eingangs erwähntem Urteil vom 14. April 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich - Einzelgericht - die Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage... 1.2. Gegen dieses Urteil liess die Privatklägerin am 18. April 2015 Berufung anmelden (Urk. 36). Am 23. Juli 2015 nahm der Rechtsvertreter der Privatklägerin das begründete Urteil entgegen (Urk. 44/3). Die von ihm mit Datum vom 11. August 2015 dem Obe... 1.3. Die Berufungsverhandlung fand am 11. April 2016 statt (Prot. II S. 9 ff.). 2. Prozessuales 2.1. Die Privatklägerin verlangt mit ihrer Berufung einen anklagegemässen Schuldspruch der Beschuldigten. Damit in Zusammenhang stehend fordert sie die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung und Prozessentschädigung (Urk. 47). Damit ist das vorinst... 2.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid korrekt festgehalten, dass die der Beschuldigten vorgeworfenen Delikte der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) nur auf Antrag verfolgt werden (vgl... 2.3. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass sich die Geschädigte A._____ korrekt als Privatklägerin konstituierte (vgl. Urk. 45 S. 4). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf Zusammengefasst klagt die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zwei Vorkommnisse an. Zunächst soll die Beschuldigte am 8. Oktober 2013 den Sohn der Privat klägerin auf dessen Mobiltelefon angerufen und diesem gesagt haben, dass seine Mutter eine Schlampe se... 2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte anerkannte stets, dass sie mit ihrem Mobiltelefon am 8. Oktober 2013 den Sohn der Privatklägerin, D._____ und am 11. November 2013 die Privatklägerin angerufen hat (D1 Urk. 4/1, Urk. 4/2, Prot. I S. 9 und 11). Indessen bestritt die Be... 3. Beweismittel Die Vorinstanz stellte in ihrem Urteil die zur Verfügung stehenden Beweismittel und deren Verwertbarkeit korrekt dar, auf welche Angaben zu verweisen ist (Urk. 45 S. 5 f., Urk. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist einzig, dass sowohl die Verbindungsnachwe... 4. Beweiswürdigung 4.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt und ausgeführt, dass für die Beweiswürdigung zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. D... 4.2. Die Vorinstanz hat sich im Weiteren mit der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten, der Privatklägerin und des Zeugen D._____ auseinandergesetzt, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 18 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Erster Sachverhaltsteil / Vorfall vom 8. Oktober 2013 5.1. Die Beschuldigte anerkannte bezüglich dieses Sachverhaltsteils den telefonischen Kontakt mit dem Sohn der Privatklägerin, welche Telefonverbindung im Übrigen auch mit den Verbindungsnachweisen in der Rechnung der Firma Orange für den Monat Oktob... 5.2. Dieser Vorwurf an die Beschuldigte entstammt der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme von D._____. So führte dieser am 22. Oktober 2014 auf die Frage, ob es seitens der Beschuldigten ganz konkrete Drohungen gegeben habe, aus: "Ja…wie…wenn ... 5.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf die Angaben der Privatklägerin und des Zeugen D._____ höchst zweifelhaft erscheint, dass D._____ im Anschluss an das Telefonat vom 8. Oktober 2013, der Privatklägerin berichtete, die Besch... 5.4. Ergänzend ist auf die zutreffende vorinstanzliche Erkenntnis hinzuweisen, dass die Privatklägerin durch den Anruf der Beschuldigten an ihren Sohn D._____ lediglich insofern betroffen war, als dass sie sich um ihren Ruf sorgte bzw. dass sie nicht ... 5.5. Den Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Indem das Geset... 5.6. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass eine schwere Drohung, welche die Privatklägerin in Angst oder Schrecken versetzte, wie es das Gesetz für die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 180 Abs. 1 StGB verlangt, bei der gegebenen ... 5.7. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass eine Verurteilung der Beschuldigten hinsichtlich des ersten Sachverhaltsteil (Telefonat vom 8. Oktober 2013) sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen scheitert. Entsprechend ist die Beschuld... 6. Zweiter Sachverhaltsteil / Vorfall vom 11. November 2013 6.1. Wie weiter oben erwähnt, hat die Beschuldigte auch bezüglich dieses Sachverhaltsteils die telefonische Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin anerkannt (vgl. oben II. Ziffer 2). 6.2. Konkret führte die Beschuldigte am 13. November 2013 anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme aus, sie habe die Privatklägerin am 11. November 2013 am Abend um ca. 21 Uhr angerufen, wobei die Privatklägerin diese Anrufe nicht entgegen ge... 6.3. Gestützt auf die Angaben der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie konstant berichtete, der Zweck des Telefongesprächs mit der Privatklägerin sei gewesen, ein Treffen mit dieser zu vereinbaren, um gemeinsam einen Kaffee trinken zu können. Eben... 6.4. Die Angaben der Beschuldigten zu den versuchten und geführten Telefongesprächen finden eine Stütze in den Beilagen zum Polizeirapport. So zeigt Beilage 7, dass die Beschuldigte die Privatklägerin zu den Zeiten 21:57 Uhr und 21:59 Uhr drei Mal ver... 6.5. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 12. November 2013 (D1 Urk. 5/1) gab die Privatklägerin auf die Frage, wie oft sie gestern angerufen worden sei an, die Beschuldigte habe sie gestern Abend um 23.23 Uhr, 23.30 Uhr, 23.35 Uhr, 23.45 Uhr ... 6.6. Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung fest, die Privatklägerin habe die Geschehnisse um die Telefonanrufe weder klar, verständlich noch chronologisch zu schildern vermocht. Es falle weiter in Betracht, dass ihre Ausführungen nich... 6.7. Vorab werfen bereits die Angaben der Privatklägerin zum Thema wann und wie oft sie von der Beschuldigten angerufen wurde, Fragen auf. Die von der Privatklägerin genannten angeblichen Anrufe der Beschuldigten am Abend des 11. November 2013 um 23.2... 6.8. Aufnahme in die Anklageschrift fand die von der Privatklägerin gemachte Aussage anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2013 (D1 Urk. 5/1, Antwort auf Frage 8). Die Privatklägerin untermauerte ihre Aussage, indem sie zu Protok... 6.9. Entgegen dieser Beweiswürdigung bewertete der Vertreter der Privatklägerin deren Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren als glaubhaft und frei von Strukturbrüchen. Konkret führte der Rechtsvertreter aus, es sei ersichtlich, dass die Privatkläger... 6.10. Schliesslich ist unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf die divergierenden Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen D._____ hinzuweisen (Urk. 45 S. 26, Art. 82 Abs. 4 StPO). Einmal mehr entstehen Zweifel an der Korrektheit der A... 6.11. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Angaben der Privatklägerin in Bezug auf den zweiten Sachverhaltsteil vorab inhaltlich nicht überzeugen. Sie sind weder konstant noch nachvollziehbar. Weiter erscheinen die Angaben der Privatkläger... 6.12. Damit ist die Beschuldigte auch bezüglich des zweiten Sachverhaltsteils (Telefonat vom 11. November 2013) vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. 7. Mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage 7.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB korrekt ausgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 32, Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere wies die Vorinstanz unt... 7.2. Beim ersten Sachverhaltsteil konnte einzig erstellt werden, dass am 8. Oktober 2013 das in der Anklageschrift genannte Telefongespräch stattfand. Im Übrigen konnte der Anklagesachverhalt nicht erstellt werden, mitunter kann nicht von einer Beunru... 7.3. Mit der Vorinstanz ist damit festzustellen, dass sich die Beschuldigte des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB nicht schuldig gemacht hat und von diesem Vorwurf freizusprechen ist. III. Zivilansprüche IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8. Kosten 8.1. Ausgangsgemäss ist der von der Vorinstanz gestützt auf Art. 426 StPO getroffene Kostenentscheid zu bestätigen, zumal kein Anwendungsfall von Art. 427 StPO vorliegt (vgl. Urk. 45 S. 33). 8.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 8.3. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Privatklägerin mit dem Antrag auf Schuldigsprechung der Beschuldigten sowie den Anträgen um Zusprechung ei... 9. Entschädigung 9.1. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2015 wurde sowohl das amtliche Mandat von RA X._____ zur Verteidigung der Beschuldigten als auch dasjenige von RA C._____ zur unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin widerrufen (Urk. 63). In der ... 9.2. Gemäss 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO ist der Beschuldigten eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und ihrer persönlichen Umtriebe zuzusprechen. Eine Entschädigungspflicht der Privatklägerin gestützt auf Art.... 9.3. Gemäss den einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung wird die Gebühr für das gesamte Berufungsverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen und beträgt maximal Fr. 8'000.-- (§ 16 ff. AnwGebV). Zuschläge gemäss § 17 Abs.... Es wird beschlossen: 1. … 2. … 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 7'035.20 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Rechtsanwalt lic. iur. C._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Fr. 5'199.10 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. … 6. … 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und  des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Der erstinstanzliche Kostenentscheid (Ziff. 2) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Der Privatklägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 7. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'300.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Der Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den erbetenen Verteidiger RA X._____ im Doppel für sich und die Beschuldigte (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerin A._____ (übergeben)  den erbetenen Verteidiger RA X._____ im Doppel für sich und die Beschuldigte  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerin A._____  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von D1 Urk.19/2  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB150311 — Zürich Obergericht Strafkammern 11.04.2016 SB150311 — Swissrulings