Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150309-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 21. April 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin ab 13.01.2016 erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Anklägerin und II. Berufungsklägerin
betreffend vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 11. März 2015 (DG140187)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Juni 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 63).
Urteil der Vorinstanz: Das Gericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB sowie - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 271 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 8. März 2013 beschlagnahmte Pfefferspray sowie die beiden Klappmesser (Sachkautions-Nr. ...) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen. 4. Die folgenden Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu Gunsten der Staatskasse verwertet bzw. - sofern davon kein die Verwertungskosten übersteigender Erlös zu erwarten ist - vernichtet: a. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 8. März 2013 beschlagnahmt (Sachkautions-Nr. ...) - 1 Handycam "Aiptek" - 3 USB Memorysticks - 2 SD-Karten
- 3 - - 2 "PConKey" Karten - 1 Ordner mit div. Papierware b. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 28. März 2013 beschlagnahmt (Sachkautions-Nr. ...) - 1 iPhone (Tigerfell-Muster-Schutzhülle) - 1 iPhone (silberne Schutzhülle) - 1 iPhone (schwarz) c. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 17. Oktober 2013 beschlagnahmt (Sachkautions-Nr. ...) - 1 Festplatte Seagate 750 GB 5. Die folgenden Gegenstände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich vernichtet: a. die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 26. März 2013 beschlagnahmten und in derselben aufgelisteten diversen Gegenstände (Sachkautions-Nr. ...) b. eine sich bei den Akten befindende Schachtel mit unakturierten Gegenständen (Dokumente, diverse Ausweise, Fotoaufnahmen, ein Küchenmesser) 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 29. August 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkautions-Nr. ...) werden der Kantonspolizei Zürich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gutscheinenden Verwendung überlassen: - 1 Soft-Air-Pistole HFC 33 mit Magazin - 1 Pistole "Glock" 17 mit Magazin - 2 Magazine zu Pistole "Glock" 7. Sämtliche beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren und weiteren Asservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Lagerbehörde vernichtet.
- 4 - 8. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 10'000 zuzüglich 5 % Zins ab 17. November 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 53'398.40 Auslagen Vorverfahren CHF 6'466.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich CHF 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung gem. § 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV CHF 15'000.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) CHF 48'072.85 amtliche Verteidigung CHF 9'583.70 unentgeltliche Rechtsverbeiständung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung. 12. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit CHF 63'072.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei bereits eine Akontozahlung von CHF 15'000 erfolgt ist. 13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin B._____ mit CHF 9'583.70 aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)
- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 135 S. 1 f.) A. Hauptanträge 1. Das Dispositiv Ziffer 1, 1. Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2015 (DG140187) sei aufzuheben und die Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Die Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2015 (DG140187) sei aufzuheben und die Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Waffengesetz gem. Art. 33 lit. a WaffG mit einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen. 3. Die Ziffern 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2015 (DG140187) seien aufzuheben und die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin B._____ seien abzuweisen. 4. Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2015 (DG140187) sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft seien der Staatskasse aufzuerlegen. 5. Für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft von 271 Tagen sei der Beschuldigten eine Genugtuungssumme von CHF 54'200.-- zuzusprechen. B. Eventualanträge 1. Eventualiter sei das Dispositiv Ziffer 1, 1. Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2015 aufzuheben und die Beschuldigte der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB i.V.m. Art. 111 StGB, 15 StGB, Art. 13 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
- 6 - 2. Diesfalls sei Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2015 aufzuheben und die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten zu bestrafen, welche durch 271 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind. 3. Subeventualiter sei Ziffer 2 des Dispositivs des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2015 aufzuheben und die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren zu bestrafen, deren Vollzug in dem die bereits erstandene Haft von 271 Tagen überschiessenden Anteil unter Ansetzung einer Probezeit aufzuschieben sei. C. Kosten des Rechtsmittelverfahrens Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen und der Beschuldigten im Umfang des Obsiegens eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 138) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2016 (DG140187) sei grundsätzlich zu bestätigen, mit folgender Ausnahme (Dispositiv Ziff. 2): 2. Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft. c) Der Privatklägerschaft B._____: Keine Anträge
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessgeschichte 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 11. März 2015 (Urk. 106 S. 4-7). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz die Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig und bestrafte sie mit 5 Jahren Freiheitsstrafe abzüglich 271 Tage erstandener Untersuchungshaft. Es wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände entschieden. Sodann wurde festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Die Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin CHF 10'000 zuzüglich 5% Zins ab 17. November 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenige der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 106 S. 97 ff.). 1.3. Am 11. März 2015 erging das Urteil (Prot. I S. 27-31, Urk. 94). Gleichzeitig wurde mit Beschluss die bereits einmalig mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2014 bis zum 12. März 2015 verlängerte Ersatzmassnahme (Pass- und Schriftensperre) zur Sicherung des Strafvollzugs bis zum möglichen Strafantritt, längstens bis zum 11. September 2015, verlängert (Prot. I S. 32 f., Urk. 95). Am 12. März 2015 wurden das Urteil und der Beschluss – in entschuldigter Abwesenheit der Beschuldigten – mündlich eröffnet (Prot. I S. 34). Gegen das Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 13. März 2015 Berufung erheben (Urk. 99). Die Berufungsanmeldung der Staats-
- 8 anwaltschaft datiert vom 16. März 2015 (Urk. 102). Das begründete Urteil konnte der Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2015 (Urk. 105/1) und am 26. Juni 2015 je dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten und dem Vertreter der Privatklägerin zugestellt werden (Urk. 105/2-3). 1.4. Am 3. Juli 2015 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein (Urk. 107). Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 reichte der amtliche Verteidiger der Beschuldigten die Berufungserklärung ein und stellte den Antrag, es sei ein neues Gutachten bzw. ein Obergutachten zu erstellen (Urk. 109). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2015 (Urk. 114) wurde der Beschuldigten und der Privatklägerin je eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin wurde eine Kopie der Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Staatsanwaltschaft wurde Frist angesetzt, um obligatorisch zum Beweisantrag der Beschuldigten Stellung zu nehmen. Der Privatklägerin wurde die nämliche Frist für eine freigestellte Stellungnahme angesetzt mit dem Hinweis, dass bei Stillschweigen Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde. 1.6. Mit Eingabe vom 7. August 2015 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Beschuldigte den praktisch gleichen Antrag bereits anlässlich der Hauptverhandlung habe stellen lassen. Das Bezirksgericht Zürich habe mit überzeugenden Argumenten den Beweisantrag abgewiesen und es könne auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 116). Eine Stellungnahme der Privatklägerin ist nicht eingegangen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde in der Folge dem Verteidiger der Beschuldigten zur freigestellten Stellungnahme zugestellt mit dem Hinweis, dass seitens der Privatklägerschaft keine Stellungnahme eingegangen sei (Urk. 119).
- 9 - 1.7. Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2015 wurde der Beweisantrag der Beschuldigten auf Einholung eines neuen Gutachtens bzw. Obergutachtens einstweilen abgewiesen (Urk. 120). 1.8. Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 beantragte Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____, das Mandat des amtlichen Verteidigers zu widerrufen und von der erbetenen Verteidigung Vormerk zu nehmen (Urk. 122) und reichte eine entsprechende Vollmacht (Urk. 124) ein. Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2016 wurde der bisherige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, mit Wirkung ab 13. Januar 2016 als amtlicher Verteidiger entlassen. Die Parteivertreter, insbesondere die neue Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____, wurden darauf hingewiesen, dass die Berufungsverhandlung auf Donnerstag, den 21. April 2016, 08.00 Uhr (ganzer Tag), anberaumt sei. Ebenfalls wurde die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass grundsätzlich keine Umwandlung der erbetenen Verteidigung in eine amtliche Verteidigung in Frage komme (Urk. 125). 1.9. In der Folge wurde am 12. Februar 2016 auf den 21. April 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 127). 1.10. Am 21. April 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Beschuldigte und ihre erbetene Verteidigerin sowie der Staatsanwalt teilnahmen (Prot. II S. 6 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt betr. vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB (Dispositiv Ziffer 1 al. 1), gegen die Strafe (Dispositiv Ziffer 2), die Feststellung der Schadenersatzpflicht im Grundsatz (Dispositiv Ziffer 8), die Genugtuung (Dispositiv Ziffer 9) und die Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 11). 2.2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung und damit gegen die Höhe der Strafe (Dispositiv Ziffer 2). 2.3. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind:
- 10 - Ziffer 1 al. 2: Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Ziffern 3-6: Entscheid betreffend diverse Beschlagnahmungen. Ziffer 7: Entscheid über die gelagerten Spuren und weiteren Asservaten. Ziffer 10: Kostenfestsetzung Ziffern 12 und 13: Entscheid betreffend Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten. 2.4. Die Rechtskraft der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 3. Allgemeines Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Dies geschieht in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies bei jedem Hinweis ausdrücklich erwähnt wird. II. Schuldpunkt 1. Anklagesachverhalt Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 23. Juni 2014 (Urk. 63). 2. Äusserer Sachverhalt 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 110 S. 11 f. Ziff. 1 lit. A. Vorbemerkungen), hat die Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme (Urk. 4/8 S. 6) den äusseren Ablauf des Sachverhaltes wie in der Anklageschrift geschildert (mit Bezug auf den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung) im Wesentlichen eingestanden. Nach umfassender Würdigung aller relevanten Beweismittel kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der in der Anklageschrift umschriebene
- 11 - Sachverhalt vollumfänglich erstellt sei (Urk. 110 S. 11-65). Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden. 2.2. Die Vorinstanz hat für die ersten beiden von der Beschuldigten abgegebenen Schüsse das Vorliegen einer Notwehrsituation bejaht, eine solche aber für die letzten beiden Schüsse klar verneint (Urk. 106 S. 65 f.). Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob beim dritten Schuss der Angriff noch andauerte oder dieser schon vor dem dritten Schuss beendet war. 2.2.1. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass aufgrund der Akten erstellt sei, dass ab dem vierten Schuss objektiv keine Notwehrlage mehr bestanden habe. Fraglich sei die Situation beim dritten Schuss gewesen. Es gebe ausreichende Anzeichen dafür, dass hier noch objektiv von einem Angriff gesprochen werden müsse (Urk. 135 S. 7 Rz 17). Der zweite Schuss habe bei C._____ zur Verletzung der Cauda Equina, der Spinalwurzelnerven am Ende des Rückenmarks, auf der Höhe des ersten Lendenwirbelkörpers geführt (Urk. 21/8 S. 3). Die genaue Art dieser Verletzung werde im Gutachten zum Todesfall nicht explizit erläutert. Es werde an späterer Stelle darauf Bezug genommen, als es heisse, diese Verletzung stelle eine "mögliche Ursache für ein zu Bodenfallen von C._____ durch eine resultierende Lähmung der Beine dar" (Urk. 21/8 S. 6). An keiner Stelle im medizinischen Gutachten werde davon gesprochen, dass C._____ so verletzt gewesen sei, dass er deshalb umgefallen sei, sondern die Verletzung sei nur eine mögliche Ursache. Es stelle sich die Frage, ob es denn auch noch möglich gewesen sei, dass er sich noch habe bewegen können, dass er noch eine Weile aufrecht gestanden sei oder dass er noch habe zupacken können, bevor er gefallen sei (Urk. 135 S. 7 Rz 18). C._____ habe beim vierten Schuss am Boden gelegen und sei beim dritten Schuss in geduckter Haltung gewesen. Es sei "möglich" - aber nicht sicher, dass die geduckte Haltung ein Fallen gewesen sei, weil er entsprechend am Rückenmark verletzt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass sich C._____ nach dem zweiten Schuss, der ihn am Rückenmark verletzt habe, zumindest noch mit dem Oberkörper erheblich habe bewegen können: die Veränderung der Körperstellung nach dem zweiten Schuss beinhalte immerhin eine Oberkörperdrehung, weil C._____ den linken El-
- 12 lenbogen vor den rechten Oberschenkel in eine Linie gebracht habe und dies im aufrechten Zustand. Trotz einer Verletzung der Rückenmarknerven könne es, wenn nicht eine vollständige Trennung vorliege, auch noch eine gewisse Zeit Stand-, wenn nicht sogar eine gewisse Bewegungsmobilität gegeben haben (Urk. 135 S. 8 Rz 20). Es könne also auch so gewesen sein, dass C._____ beim dritten Schuss nicht schon nach hinten gekippt sei, sondern sich in einer Drehbewegung des Oberkörpers aktiv nach vorne gebeugt habe und dabei möglicherweise noch immer versucht habe, die Beschuldigte zu packen. Auf jeden Fall sei er, als der zweite Schuss gefallen sei, bereits in aktiver Vorwärtsbewegung auf sie zugestürmt, nach vorne gebeugt und in einer Stellung, um nach ihr zu packen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass dies auch beim dritten Schuss noch der Fall gewesen sei (Urk. 135 S. 8 Rz 21). Die Schussdistanz beim dritten Schuss habe zwar immer noch mehr als einen Meter betragen (Urk. 21/8 S. 6), aber der Angriff selbst sei wohl äusserlich noch nicht unterbrochen gewesen. Wahrscheinlich habe seit dem Beginn der Schüsse sogar eine deutliche Annäherung stattgefunden, wie dies auch auf der 3-D Dokumentation dargestellt sei. Die Armspanne eines Mannes, der fast zwei Meter gross sei, dessen Armspannweite sei ebenso gross. Deshalb könne er mit seinem Armen diese Distanz überbrücken, ohne seine Beine zu bewegen (Urk 135 S. 9 Rz 23). Sei der Angriff objektiv aber noch nicht beendet gewesen, so habe immer noch eine Notwehrlage bestanden und eine Rechtfertigung stehe ausser Frage (Urk. 135 S. 9 Rz 24). Doch selbst wenn C._____ nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich der Beschuldigten aktiv entgegen zu recken und zuzupacken, so müsse selbst bei einer tatsächlich massiv destabilisierenden Rückenmarkverletzung dieses "Schnell in-die-Beugehaltung- Gehen" (es sei effektiv von einer Drehung des Oberkörpers mit den entsprechenden Armbewegungen auszugehen) auf die Beschuldigte den Eindruck gemacht haben, als würde C._____ nach ihr greifen, ja vielleicht sogar, dass er zum Sprung ansetzen würde. Diese Situation, der Angriff, das Auf-sie-zu-kommen, das Nach-vorne-gebeugt-sein beim zweiten Schuss und dann dieses Ducken, das Arme bewegen – all das könne gar keinen anderen Eindruck gemacht haben, als sei er nun so gefährlich wie nie zuvor. Dann aber habe sich die Beschuldigte in einem unvermeidbaren Irrtum über das Vorliegen einer Rechtfertigungslage be-
- 13 funden, denn eine rationale Prüfung dieser Sichtweise sei hier mit Sicherheit absolut unmöglich – es habe weder Zeit noch der Eindruck dazu bestanden. Gemäss Art. 15, Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Rechtsfolgenverweisung) sei der unvermeidbare Irrtum (Putativnotwehr) straflos (Urk. 135 S. 9 f. Rz 25). In jedem Falle sei der dritte Schuss somit ohne strafbare Folgen - sei es, weil er in Notwehr erfolgt sei, oder sei es, weil es so ausgesehen habe (Urk. 135 S. 10 Rz 26). Beim vierten Schuss müsse C._____ aufgrund der fast vertikalen Schusswinkel bereits am Boden gelegen haben, die Schussdistanz sei wieder ansteigend und habe mehr als zwei Meter betragen (Urk. 16/4 S. 23). Die Beschuldigte sei somit erkennbar auf dem Weg in Richtung Türe gewesen, als sie zum vierten Mal, und auch, als sie in schneller Folge zum fünften Mal geschossen habe. Eine objektive Notwehrlage sei nun sicher nicht mehr gegeben gewesen (Urk. 135 S. 10 Rz 27). Aber habe sie das nach dem, was sich soeben ereignet hatte, überhaupt erkannt? Die Frage, ob sie sich nun (oder weiterhin) in einem Irrtum befunden habe, sei bislang zu wenig geklärt worden. Hierbei gehe es zunächst nicht darum, ob sie einen solchen Irrtum, wenn er vorgelegen hätte, hätte erkennen können oder müssen das sei eine Frage der Vermeidbarkeit –, sondern lediglich, ob sie sich rein tatsächlich in einem Irrtum befunden habe oder nicht (Urk. 135 S. 10 Rz 28). Nach dem dritten Schuss müsse C._____ gefallen sein. In dieser Zeit und bis zum vierten Schuss habe sich die Beschuldigte deutlich in Richtung Türe bewegt. Das werde ein oder zwei, vielleicht auch drei Sekunden gedauert haben, doch das Niveau ihrer Panik, die Erregung selbst, habe sich in dieser Zeit in keiner Weise gelegt. Im Gegenteil: Wenn davon ausgegangen werde, dass C._____ sich vor dem dritten Schuss noch immer nach vorne gebeugt habe, vielleicht sogar nach ihr gepackt und sie angegriffen habe – was man nicht ausschliessen könne –, so habe die Beschuldigte bei der Abgabe des dritten Schusses auch nicht erkennen können, dass er nun hinfallen würde. Er sei für die Beschuldigte unerwartet hingefallen. In ihrer nachvollziehbaren massiven Erregung (der Gutachter habe es einen anhaltenden 'panikartigen Zustand' genannt, Urk. 55/10/6 S. 54), werde sie nun das unerwartete Fallen als zusätzliche Bedrohung empfunden haben, denn wenn ein 115 kg schwerer Mann falle, dann gehe das kein bisschen geräuschlos, im Gegenteil: Sie werde ein Rumpeln gehört haben und werde seine Änderung
- 14 des Körpers im Raum und eine Erschütterung am Boden wahrgenommen haben, all das innerhalb von wenigen Sekunden. Es sei nicht zu erwarten, dass sie diese Geschehnisse rational habe verstehen können, dazu sei die Zeit viel zu kurz gewesen (Urk. 135 S. 11 Rz 32). Es sei ein Unterschied, ob man etwas in einem panikartigen Zustand wahrnehme oder ob man etwas erkenne. Erkennen würde bedeuten, es vernunftmässig zu realisieren, zu verstehen, was man sehe - mit der Folge, dass man darauf auch reagieren könne. Eine schemenhafte Wahrnehmung jedoch aktiviere Reflexe, unbewusste Abwehrreaktionen, und genau das sei hier wohl geschehen. Mehr als diese kaum wahrnehmbare Pause, die keine innere Distanz ermöglicht habe, kein Zu-sich-kommen im Sinne einer Rationalisierung, könne nicht passiert sein (Urk. 135 S. 11 Rz 33). 2.2.2. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die Beschuldigte immer wieder behauptet habe, dass C._____ auf sie losgestürmt sei, Speed aufgenommen habe und voll auf sie losgestürmt sei. Dies könne nicht stimmen. Wenn dieser über 100kg-Mensch auf die Beschuldigte losgestürmt wäre, dann wäre er nicht dort zu liegen gekommen, wo er schliesslich am Boden gelegen habe und schliesslich dort verstorben sei. Dies zeige aber auch, dass der Sachverhalt sich doch leicht anders abgespielt habe, als es die Beschuldigte aufzeige. Es könne nicht stimmen, rein physikalisch, dass C._____ an der fraglichen Stelle zu liegen gekommen sei, wenn er auf die Beschuldigte losgestürmt wäre. Wenn dies der Fall gewesen wäre, dann hätte er nicht durch entsprechende Schüsse gestoppt werden können, insbesondere nicht bei einem Durchschuss, welcher nicht die entsprechende Energie auf den Körper abgebe. Es stimme also nicht, dass C._____ derart auf die Beschuldigte losgestürmt sei, wie diese das behaupte. Erstellt sei, dass sich C._____ bei Schussabgabe 2 mit der Hand bereits am Bauch bzw. Oberkörper gehalten habe, ansonsten der Durchschuss des Daumens nicht erklärbar sei. Das sei nicht eine Angriffshaltung, sondern eine Reaktion auf den ersten Schuss, nämlich, dass er getroffen worden sei und er habe sich mit der Hand an der Stelle gehalten oder habe sich an der Stelle halten wollen, wo er eben getroffen worden sei. Darin beim zweiten Schuss eine Angriffshaltung zu sehen, sei nicht nachvollziehbar. Beim dritten Schuss sei es klar, dass C._____ am Fallen gewesen sei. Es könne nicht sein und sei wirklich sehr hypothetisch, dass es sich dabei um ei-
- 15 ne weitere Angriffshaltung von C._____ gehandelt haben könne und dass dies die Beschuldigte so habe wahrnehmen wollen. C._____ sei am Fallen gewesen und deshalb sei der Durchschuss des Ellbogens und des Oberschenkels erfolgt. Darin eine Angriffsbewegung zu sehen, sei abwegig. Ob die Notwehrsituation bei zweieinhalb oder nach drei Schüssen aufhöre, sei irrelevant. Ganz klar sei, dass im Zeitpunkt der Schüsse 4 und 5 weder objektiv noch subjektiv eine Notwehrsituation bestanden habe (Prot. II S. 12-14). 2.2.3. 2.2.3.1. In den Beilagen zum Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Juni 2013 (Urk. 16/5) sind auf den 3D-Bildern die Positionen von C._____ und der Beschuldigten bei den einzelnen Schussabgaben rekonstruiert. Der Schuss 1 ist auf den Bildern 9 und 10, der Schuss 2 auf den Bildern 15-17, der Schuss 3 auf den Bildern 21-23, der Schuss 4 auf den Bildern 24-26 und der Schuss 5 auf den Bildern 27 und 28 rekonstruiert. Der rekonstruierte Verlauf der gesamten Schussabgabe ist auf den Bildern 29 und 30 abgebildet. 2.2.3.2. Auf den Bildern, welche das Tatgeschehen von der Seite darstellen, ist ersichtlich, dass beim Schuss 3 keine Vorwärtsbewegung bei C._____ zu sehen ist, sondern er – die Arme vor dem Körper gebeugt – nach hinten zusammensackt (Urk. 16/5 S. 22 und 23). Zu sehen ist weiter, dass zwischen C._____ und der Beschuldigten ein Salontisch steht und der Abstand zwischen den beiden Beteiligten deutlich mehr als eine Armlänge von C._____ beträgt. Die Position der Beschuldigten ist - gegenüber der Anfangsposition bei Schuss 1 - schon leicht in Richtung Türe verschoben (Urk. 16/5 S. 23). 2.2.3.3. Zwischen den Schüssen 2 und 3 ist bei C._____ keine Vorwärtsbewegung mit Speed – wie von der Beschuldigten behauptet – ersichtlich, weil sich seine Standposition nur noch sehr geringfügig verändert hat, was anhand des Teppichrandes feststellbar ist (Urk. 16/5 S. 15, 21 und 30). 2.2.3.4. Bei Schuss 4 lag C._____ bereits auf dem Boden. Die Beschuldigte war bei dieser vierten Schussabgabe noch nicht zum Gehen gewandt, aber sie hat ih-
- 16 re Position in Richtung Türe verschoben (Urk. 16/5 S. 25). Bei Schuss 5 war die Beschuldigte bereits in Richtung Zimmerausgang unterwegs, was auf dem Bild 28 ersichtlich ist (Urk. 16/5 S. 28). 2.2.4. Insgesamt ergibt sich, dass zwischen den Schüssen 1 und 2 eine Vorwärtsbewegung von C._____ in Richtung der Beschuldigten und ein Zurückweichen der Beschuldigten stattfand. Zwischen den Schüssen 2 und 3 fand seitens von C._____ keine Vorwärtsbewegung in Richtung der Beschuldigten mehr statt. Vielmehr sackte C._____ nach hinten in sich zusammen und hielt seine Arme vor dem Körper gebeugt, während er vom Schuss 3 getroffen wurde. Die von der Verteidigung geltend gemachte Möglichkeit eines Griffes nach der Beschuldigten erscheint aufgrund der Position und der Körperhaltung von C._____ sowie der räumlichen Distanz zur Beschuldigten als unmöglich. Bei den Schüssen 4 und 5 lag C._____ auf dem Rücken und veränderte seine Position nicht mehr, während sich die Beschuldigte in Richtung Türe bewegte. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass eine Vorwärtsbewegung von C._____ nach dem zweiten Schuss nicht mehr erfolgte, was sich darin zeigt, dass C._____ bereits nach hinten fallend in sich zusammensackte, als ihn der dritte Schuss traf. 2.3. Die Vorinstanz führte aus, dass das gesamte Verhalten der Beschuldigten nach der Tat – entgegen ihren entgegengesetzten Aussagen – nicht im Geringsten darauf schliessen lasse, dass sie bis zuletzt gemeint habe angegriffen zu werden, was auch durch die Feststellungen im Gutachten gestützt werde. Daher könne entgegen der Verteidigung auch nicht einfach davon ausgegangen werden, die Beschuldigte habe lediglich den Vorsatz gehabt, sich gegen den Angriff zu wehren, was für den ganzen Tatvorgang zu gelten habe und nicht nur für die ersten drei Schüsse. Dies habe eben gerade keine Gültigkeit, wenn im Verlaufe der abgegebenen mehreren Schüsse der Angreifer hinreichend habe ausser Gefecht gesetzt werden können und dies auch erkennbar gewesen sei, wobei auch immer mitberücksichtigt werden müsse, dass es eine kurze Pause zwischen den Schüssen gegeben habe (Urk. 106 S. 68). 2.3.1. Die Verteidigung macht bezüglich solcher Pausen geltend, dass sich das Bezirksgericht für die Annahme einer Pause, die zur inneren Distanziertheit aus-
- 17 gereicht haben solle, im Wesentlichen auf die Aussagen des Wohnungsnachbarn D._____ abstütze, der für das Gericht "absolut überzeugend" angegeben habe, es habe zwei Schuss-Serien gegeben: zwei bis drei Schüsse, danach eine Pause von 30-40 Sekunden, und dann nochmal drei bis vier Schüsse. Wiederum ca. 10- 15 Sekunden später, so habe dieser weiter ausgesagt, habe er durch den Türspion geschaut und jemanden im Treppenaus gesehen. Aus dieser angeblichen "Pause" habe das Bezirksgericht unter anderem geschlossen, dass die Notwehrlage beendet gewesen sei und dass diese Pause die Beschuldigte in die Lage versetzt habe, zu erkennen, dass C._____ "hinreichend ausser Gefecht" gesetzt gewesen sei (Urk. 106 S. 68). Die Aussagen des Zeuge D._____ – so die Verteidigung – seien ganz offensichtlich anders zu verstehen, vor allem auch, wenn man sie mit den Aussagen des anderen Nachbarn und Zeugen E._____ vergleiche: Dieser habe von "eine(r) Sekunde zwei" Pause, und zwar entweder zwischen dem zweiten und dritten oder dem dritten und vierten Schuss (Urk. 7/5 S. 4) gesprochen. Der Zeuge D._____ werde – so argumentierte die Verteidigung weiter – zunächst gehört haben, wie das Sofa umgeworfen worden sei und das könne durchaus zweimal gescheppert haben: C._____ habe das Sofa zunächst in die Vertikale aufgebäumt, woraufhin es in die Horizontale gekippt sei; auch die Beschuldigte habe folgendes ausgesagt "Er hat es aufgebäumt und ich habe es aufgebäumt gesehen" (Urk. 5/1 S. 11). Es sei sehr plausibel, dass es dann 30-40 Sekunden gedauert habe, bis die Schüsse gefallen seien - alle schnell hintereinander. Nur so mache die Aussage des Zeuge D._____ Sinn. Die Pause, von der er spreche, jene 30-40 Sekunden, müsse jene Pause gewesen sein, in der die Beschuldigte realisiert habe, dass sich C._____ den Weg freigemacht habe, dass er, der in voller Rage gewesen sei, nun auf sie zugehen würde. Es seien die Sekunden gewesen, in denen sie die Waffe behändigt habe, sie zur Abschreckung ausgestreckt und gerufen habe, er solle sie gehen lassen. In diesen 30-40 Sekunden habe C._____ entgegen jeder Vernunft entschieden, sich um die Waffe nicht zu kümmern – er sei wahrscheinlich so voller Kokain und Adrenalin gewesen, dass er sich unbesiegbar gefühlt habe – und sei nun umso schneller auf die Beschuldigte zugekommen. Sie habe geschossen, weil sie angegriffen worden sei und sie habe schnell hintereinander geschossen. D._____
- 18 erinnere sich nun an keine weitere Pause mehr. Es möge bis zu zwei Sekunden gedauert haben, wie Herr E._____ sich erinnert habe, bis die letzten beiden Schüsse gefallen seien, denn in dieser Zeit sei die Beschuldigte an C._____ vorbei gerannt und er sei hingefallen und sie habe sich von ihm fallend verfolgt gefühlt und habe schnell weiter nach hinten geschossen. Und so werde auch erklärbar, warum D._____ wenige Sekunden nach seiner "zweiten" Schuss-Serie, die in Wahrheit die gesamt Schuss-Serie mit der minimalen Pause von ein bis zwei Sekunden gewesen sei, noch zum Türspion gekommen sei und die Beschuldigte gesehen habe, die ja bereits aus der Wohnung heraus gewesen sei (Urk. 135 S. 11 f. Rz 35). All das aber – so die Verteidigung – zeige mit Deutlichkeit, dass in keinem Stadium dieser Abwehr eine Pause dergestalt eingetreten sei, dass die Beschuldigte in der Lage gewesen wäre zu erkennen, ob, und wenn ja, wann der Angriff beendet gewesen war. Für sie müsse sich das Szenario nach diesem hitzigen Angriff auch nach dem dritten Schuss noch immer so dargestellt haben, dass C._____ hinter ihr her gewesen sei. Das sicher deutliche Geräusch seines Falles werde eine weitere Angstwelle geschürt haben und die mit dem Fallen einhergehende schnelle Bewegung im Raum, sowie die damit verbundene Armbewegung, die durchaus auch ausholend gewesen sein könne, all das werde den Eindruck verstärkt haben, dass er von ihr noch nicht abgelassen habe (Urk. 135 S. 12 Rz 36). 2.3.2. Der Staatsanwalt führt aus, dass objektiv insbesondere erstellbar sei, das das Sofa umgestossen worden sei. Es sei weiter erstellt, dass es einen zeitlichen Abstand von ca. 20, vielleicht 30 Sekunden, vielleicht weniger gegeben habe. Die Beschuldigte habe gesagt, sie habe in diesem Zeitpunkt geschrien wie am Spiess. Kein Nachbar habe dies gehört. Die Nachbarn hätten die Schüsse und das Rumpeln des Sofas gehört (Prot. II S. 12). Auf die Aussagen des Zeugen D._____ betreffend die 20 bis 30 Sekunden habe er anlässlich der Hauptverhandlung nicht abgestellt und er gehe davon aus, dass das Bezirksgericht selber in seinem Urteil nicht von einer Pause von 20 bis 30 Sekunden ausgegangen sei, dies falsch wäre. Dann hätte er in der Berufung an der vorsätzlichen Tötung festgehalten, weil dann wirklich genug Zeit da gewesen wäre, um zu realisieren, dass das Opfer wehrlos am Boden gelegen habe (Prot. II S. 15). Spannend sei – auch
- 19 die Verteidigung stelle darauf ab – dass zwischen dem Umstürzen des Sofas bis zur Schussabgabe 30 bis 40 Sekunden vergangen seien. Das Rumpeln des Sofas und die Schüsse später seien von den Nachbarn gehört worden. Fraglich sei, was dazwischen geschehen sei. Die Beschuldigte habe dazu gesagt, sie habe wie am Spiess geschrien. Wenn das so gewesen wäre, hätten die Nachbarn das mitgekommen. Sie hätten auch zu früheren Zeitpunkten wiederholt Entsprechendes gehört, aber sicher nicht in diesem Ausmass wie sich dieser Konflikt abgespielt habe. Wenn es sich so abgespielt hätte, hätten die Nachbarn das mitbekommen (Prot. II S. 16). 2.3.3. Es ist unbestritten, dass zwischen dem Rumpeln des Sofas und dem ersten Schuss 20-30 Sekunden vergingen. Wann und ob es eine Pause zwischen den einzelnen Schüssen gab und wie lange diese war, lässt sich nicht feststellen. Zwischen den einzelnen Schüssen gab es jedenfalls keine Pause von 30-40 Sekunden, denkbar ist eine solche von 1-2 Sekunden. Wie die Vorinstanz richtig zusammenfasste (Urk. 106 S. 45 Ziff. 3.3.2.), sagte der Zeuge E._____ dazu aus, er habe fünf Schüsse gehört. Zuerst seien zwei Schüsse gefallen und dann habe es eine ganz kurze Unterbrechung gegeben und danach seien drei weitere Schüsse gefallen. Auf entsprechende Frage konkretisiert der Zeuge E._____, dass zwischen der ersten und der zweiten Serie maximal ein bis zwei Sekunden verstrichen seien (Urk. 7/4 S. 1 f.). 2.3.4. Vom Ablauf her wäre auch eine Pause zwischen dem 3. und 4. Schuss denkbar, weil in dieser Zeit C._____ nach hinten stürzte. Eine Pause zwischen dem 4. und 5. Schuss wäre allenfalls mit dem Positionswechsel der Beschuldigten erklärbar. Objektiv ist davon auszugehen, dass die eine Pause zwischen den Schussabgaben höchsten ein bis zwei Sekunden dauerte. 2.4. Zusammenfassend ist bezüglich äusserem Sachverhalt auf die vorstehenden Ziffern II./2.2.4. und II./2.3.4. zu verweisen. Mithin ist davon auszugehen, dass − die Beschuldigte vorerst hinter dem Sofa war und ihr der Weg zur Tür – einerseits durch das Sofa, andererseits durch C._____ – versperrt war,
- 20 - − C._____ das Sofa hochhob und umwarf, − C._____ frontal auf die Beschuldigte zuging, die Beschuldigte den ersten Schuss abfeuerte, wobei dieser erste Schuss C._____ von vorn in den Oberbauch traf - der Schusskanal verlief praktisch waagrecht (Urk. 16/5 Bilder 6, 9 und 10), − die Beschuldigte sich gegenüber der Position bei der ersten Schussabgabe leicht Richtung Türe verschob, C._____ aber weiterhin frontal auf die Beschuldigte zuging, wobei sich C._____ nach dem ersten Schuss mit der linken Hand an den Bauch und die Brust griff, die Beschuldigte den zweiten Schuss abfeuerte, wobei dieser zweite Schuss C._____ von vorn in die Brust traf, der Schuss aber vorerst auf den Daumen der linken Hand traf und dann in die Brust eindrang - der Schusskanal verlief dabei minim von oben nach unten bei einem Neigungswinkel von 15°, mithin der Einschuss vorn leicht höher war als der Austritt hinten (Urk. 16/5 Bilder 6, 15 und 16), − die Beschuldigte sich zwischen dem zweiten und dritten Schuss nur minim Richtung Tür bewegte, C._____ nach dem zweiten Schuss [dies entgegen der Darstellung der Beschuldigten] nicht mehr weiter auf die Beschuldigte zuging, sondern - wohl aufgrund der Wirkung der beiden ersten Schüsse - am Rückwärtsfallen war, er mithin bereits etwas "zusammen geklappt" war, als die Beschuldigte den dritten Schuss abfeuerte, wobei dieser dritte Schuss im Bereich des Ellbogens durch den linken Arm und dann weiter in den rechten Oberschenkel von C._____ drang - die Schussrichtung war schon klar von oben nach unten, also mit etwas gesenkter Waffe (Urk. 16/5 Bilder 6, 8, 21, 22 und 23), − die Beschuldigte sich zwischen dem dritten und vierten Schuss weiter leicht Richtung Tür verschoben hatte, wobei C._____ rücklings auf dem Boden lag, die Beschuldigte dann den vierten Schuss auf C._____ abfeuerte und dieser Schuss C._____ im Unterbauch traf - die Waffe war hier wohl etwas weniger weit als beim dritten Schuss nach unten gesenkt, Neigungswinkel ca. 30° (Urk. 16/5 Bilder 24, 25 und 26), − die Beschuldigte sich zwischen dem vierten und fünften Schuss deutlich Richtung Tür verschoben hatte und sie praktisch bei der Tür angelangt war, wobei C._____ nach wie vor am gleichen Ort wie zuvor auf dem Rücken lag, als die Beschuldigte mit seitlich abgewinkeltem Arm den fünften Schuss Richtung Kopf von C._____ abfeuerte, wobei das Projektil nahe neben dem Kopf von C._____ im Boden einschlug, sich das Projektil in den Kern- und Mantelteil zerlegte, der Kernteil von rechts her in den Kopf von F._____ eindrang und der Mantelteil nach oben wegflog und gegen die Decke prallte (Urk. 16/5 Bilder 29 und 30), − sich sowohl die Beschuldigte und - anfänglich - auch C._____ im Raum bewegt haben, dass die Beschuldigte C._____ aber trotz der wechselnden Standorte treffen konnte, was den Schluss aufdrängt, dass sie bei allen Schüssen auf C._____ gezielt hat,
- 21 - − die Beschuldigte alle Schüsse aus einer Distanz von mindestens 1,5 Metern auf C._____ abgefeuert hat, − zwischen den einzelnen Schüssen – wenn überhaupt – Pausen von höchstens ein bis zwei Sekunden entstanden, und − C._____ letztlich aufgrund der Schussverletzungen innerlich verblutete. 3. Innerer Sachverhalt 3.1. Beim inneren [oder subjektiven] Sachverhalt ist zu prüfen, was die Beschuldigte gesehen und wie sie reagiert hat. 3.2. Die Beschuldigte macht zusammenfassend geltend, dass sie alles wie durch einen Nebel wahrgenommen habe und C._____ gar nicht mehr gesehen habe, sondern auf einen sie verfolgenden Schatten geschossen habe. 3.3. Auf die verschiedenen Beweismittel, welche den Tatort zeigen und den Tatablauf rekonstruieren, ist nachfolgend einzugehen: 3.3.1. Auf den beiden Fotos des Tatortes mit dem Verstorbenen und dem Polizisten, der als erster am Orte des Geschehens war (Urk. 15/1), ist das Zimmer gut beleuchtet. Betrachtet man das Wohnzimmer, indem C._____ aufgefunden wurde, so ist dieses farblich hell gehalten und nicht vollgestellt (Urk. 15/3). Ebenfalls waren keine Möbel, welche die Sicht behindert hätten, im Raum. Hält man sich vor Augen, dass der dunkelhäutige Verstorbene über 1.90 gross gewesen ist und nicht schmächtig war, sondern immerhin 115 kg wog, so ist ohne weiteres davon auszugehen, dass dieser gut sichtbar gewesen ist und auch seine Bewegungen von der Beschuldigten klar gesehen werden konnten - ja gesehen werden mussten, bewegten sich doch beide im Raum und traf die Beschuldigte C._____ dennoch bei jedem Schuss (beim fünften Schuss traf sie knapp nicht den Kopf, es entstand aber ein Abpraller), was ein konkretes Zielen belegt. 3.3.2. In den Beilagen zum Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Juni 2013 (Urk. 16/5) sind auf den 3D-Bildern die Positionen des Verstorbenen und der Beschuldigten bei den einzelnen Schussabgaben rekonstruiert. Der Schuss 1 ist auf den Bildern 9 und 10, der Schuss 2 auf den Bildern 15-17, der Schuss 3 auf den Bildern 21-23, der Schuss 4 auf den Bildern 24-26 und der
- 22 - Schuss 5 auf den Bildern 27 und 28 rekonstruiert. Der rekonstruierte Verlauf der gesamten Schussabgabe ist auf den Bildern 29 und 30 abgebildet. Es kann auf die vorstehende Zusammenfassung verwiesen werden. 3.3.2.1. Auf den Bildern, welche das Tatgeschehen von der Seite darstellen, ist ersichtlich, dass beim Schuss 4 C._____ bereits auf dem Boden lag. Die Beschuldigte hatte sich vor der vierten Schussabgabe zwar leicht Richtung Tür verschoben, war bei dieser vierten Schussabgabe aber noch nicht zum Gehen gewandt (Urk. 16/5 S. 25). Beim Schuss 5 war die Beschuldigte bereits in Richtung Zimmerausgang unterwegs, was auf dem Bild 28 ersichtlich ist (Urk. 16/5 S. 28). 3.3.2.2. Die Bilder der 3D-Rekunstruktionen zeigen in aller Deutlichkeit, dass die Beschuldigte beim Schuss 4 (Urk. 16/5 S. 25) so dastand, dass sie C._____, der bereits auf dem Boden lag, gut sehen konnte. Sie war noch nicht zum Gehen abgewendet. Erst beim Schuss 5 war die Beschuldigte klar in Richtung Ausgang der Wohnung unterwegs und feuerte den letzten Schuss – mit seitlich abgewinkeltem Arm – leicht rückwärtsgewandt ab (Urk. 16/5 S. 28). 3.3.3. Aufgrund der gesamten Situation im Wohnzimmer (Beleuchtung und Abmessung), der Gestalt von C._____ (Körpergrösse und -gewicht sowie dunkle Hautfarbe) und aufgrund der Bilder der 3D-Rekonstruktionen ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte sehen musste und auch gesehen hat, dass und wie C._____ beim Schuss 4 bereits auf dem Boden lag. Von einer fehlenden "Ortung", wie von der amtlichen Verteidigung auch im Berufungsverfahren nochmals geltend gemacht, kann nicht die Rede sein. Auch die These, dass die Schüsse drei bis fünf zufällige Treffer gewesen sein könnten, ist mit der rekonstruierten Waffenhaltung, den Einschussstellen am Körper des Verstorbenen und der Schiesserfahrung der Beschuldigten nicht vereinbar. Es muss von zielgerichteten Schussabgaben ausgegangen werden. 3.4. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G._____ vom 28. August 2013 (Urk. 55/10/6) ist unter Tatdurchführung folgendes festgehalten:
- 23 - "Die Beschuldigte zog die Waffe, als sie sich vom Verstorbenen gestellt und ohne Aussicht auf Fluchtmöglichkeit sah. Die bisherigen Gewalterfahrungen durch Herrn B._____ bedingten möglicherweise eine zunehmende Angst, solche nochmals erleben zu müssen und begünstigten damit den Schritt, die Waffe zur Drohung einzusetzen, ohne dieses a priori als untaugliches Mittel zu erkennen. Frau A._____ beschreibt eine panikähnliche Angst, schon als sie Herrn B._____ kurzfristig mit der Waffe stellen konnte. Dieser hielt kurz inne und soll dann rasch auf sie zu beschleunigt haben, was ihre Angst gesteigert und ihr Empfinden eingeschränkt habe. Sie beschrieb Schatten und Rauch und begann auf Herrn B._____ bzw. den "Schatten" zu schiessen. Sie beschrieb, während der weiteren Schussabgabe Richtung Tür gelaufen zu sein und traf dabei dennoch mit jedem Schuss, obwohl sich die Körperhaltung beider und der Schusswinkel veränderte und sie sich bei deutlicher Angst bewegte. Die Schilderungen in den Einvernahmen und Explorationen durch Frau A._____ sind von der Wahrnehmung im Tatzeitraum zu unterscheiden. Möglicherweise ist die Erinnerung erschwert, was keine eingehenderen Rückschlüsse auf die Tatverfassung zulässt. Sehr wohl darf von einem hohen affektiven Erregungsniveau im Sinne einer Affektakzentuierung ausgegangen werden (was gewöhnlich nicht klassischen Diagnosen zugeordnet werden kann), doch war die Beschuldigte in der Lage, den Kontrahenten bis zur endgültigen Flucht stetig zu verorten und zu treffen. Da die Schussrichtung sich zunehmend nach unten richtete, nahm Frau A._____ wohl wahr, dass Herr B._____ einknickte bzw. sich später am Boden befand, dennoch schoss sie weiter, was auch mit dem anhaltenden "panikartigen Zustand" vereinbar ist. Inwieweit eine billigende Inkaufnahme des Todes oder gar eine Intention in Frage kommt, lässt sich aus gutachterlicher Sicht nicht eingrenzen. Nachtatverhalten: Frau A._____ verliess die Wohnung und benutzte die Treppe ins Kellergeschoss, um über einen Durchgang durch weitere Häuser zum unterirdischen Parkplatz zu gelangen und fuhr mit ihrem Wagen ins Freie, während sie mit der Mutter telefonierte. Danach telefonierte sie mit der Polizei. Bei beiden Gesprächen war sie aufgebracht, doch ergibt die Tonbandaufzeichnung ihres Notrufs neben deutlicher psychomotorischer Unruhe und Aufgewühltheit insbesondere ein wiederholtes abschätziges Betiteln des Verstorbenen sowie die Sorge um sich selbst wegen möglicher Inhaftierung. Eine ausgeprägt selbstkritische Betroffenheit im Tatnachgang oder gar ein gerichtetes Hilfeverhalten für den Verstorbenen ist hieraus nicht zu erkennen. Dies relativiert die Annahme einer Affekttat bzw. die Ausprägung einer Affektakzentuierung. Dennoch ist letztlich von einer solchen Akzentuierung auszugehen, wenn es um Einschätzung von Einsicht- und Steuerungsfähigkeit geht. Während auf die Diskussion der einzelnen Kriterien für eine klassische Affekttat verzichtet werden
- 24 kann, ergeben sich zudem durch die bisherige Diskussion klar dagegen sprechende Befunde. Sei es die Mitnahme der Waffe, das Innehalten nach dem Ziehen der Waffe mit kurzem Zwiegespräch und die im Nachtatverhalten dominierende Sorge um sich selbst anstatt einer ernüchternden und schockierenden Betroffenheit mit deutlicher Distanzierung von der Tathandlung. Affekttaten in Reinform finden sich letztlich generell kaum bzw. werden diese auch von vielen Fachkollegen als zunehmend nichtexistent angesehen. Nachvollziehbar ist aber die Annahme von Affektakzentuierungen. Zwar darf man bei jeder Tathandlung ein gewisses, oftmals auch deutliches affektives Erregungsniveau als gegeben und der Situation angemessen betrachten, eine Affektakzentuierung geht aber darüber bereits hinaus. Im vorliegenden Fall wird die Darstellung der Empfindungen der Explorandin angesichts der Bedrohung und erlittenen Gewalterfahrung als nachvollziehbar erachtet und führt zur Annahme einer wohl zumindest moderaten Affektakzentuierung als Zusatzkomponente zum erwartbaren Erregungsniveau. Möglicherweise wurde die Affektreaktion zusätzlich durch die unter 4.1 dargestellte leichtgradige psychische Instabilität mit Schlafmangel, Deprimiertheit etc. im Sinne einer Vulnerabilität begünstigt. Solche Affektakzentuierungen entsprechen keinen gängigen Diagnosen." (Urk. 55/10/6 S. 54 f.). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tathandlung als uneingeschränkt gegeben zu erachten sei. Es handle sich um keinen unmittelbaren Impulsdurchbruch, in dem die Beschuldigte die Waffe gezogen und direkt geschossen hätte, sondern es sei ihr möglich gewesen, diese drohend einzusetzen und sie habe – etwas unsicher erinnernd – auch einen kurzen Wortwechsel mit C._____ beschrieben und habe sich erst mit der Annäherung des Verstorbenen zur Schussabgabe entschieden. Es sei ihr im weiteren Tatverlauf möglich gewesen, die Schüsse zielgerichtet abzugeben. In der Zusammenschau dürfte aufgrund der Affektakzentuierung von einer nicht mehr als mittelgradigen Minderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. Bereits für die Annahme einer nur leichtgradigen Verminderung verlange der Gesetzgeber eine deutliche Einschränkung. Damit ergebe sich eine höchstens mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB. Die Annahme einer höhergradigen Minderung ergebe sich nicht, da die aus dem Tathergang aufzeigbare
- 25 - Steuerungsfähigkeit doch noch mehrheitlich intakt gewesen sei (Urk. 55/10/6 S. 56). 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund des Schussbildes und der äusseren Begebenheiten eine intakte Wahrnehmung der Beschuldigten anzunehmen ist, was auch vom Gutachter so bestätigt wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigte C._____ gesehen hat und auch wahrgenommen hat, dass dieser am Boden lag. Sie hat denn auch die Schussrichtung und das Halten der Waffe – von zweihändig bei den ersten vier Schüssen zu einhändig beim letzten Schuss – laufend der konkreten Situation angepasst. Die Beschuldigte wollte auf C._____ zielen und ihn auch treffen. Deshalb ist die Version der Beschuldigten (so auch die Verteidigung in Urk. 135 S. 13 Rz 38), wonach sie – allerdings irrtümlich – geglaubt habe, sie werde nach wie vor verfolgt bzw. sie schiesse nicht auf C._____, sondern auf einen "Schatten" oder "Rauch" bzw. "Nebel", zu verwerfen. Von einem Irrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StGB – so die Verteidigung in Urk. 135 S. 16 ff., Rz 48 ff. – kann nicht ausgegangen werden, da die Beschuldigte sehr wohl sah und realisierte, dass C._____ sie nach dem zweiten Schuss nicht mehr verfolgte und nach dem dritten Schuss rücklings (und wehrlos) am Boden lag, wobei die Version des "Schatten" bzw. eines "Rauchs" bzw. eines "Nebels" aufgrund der konkreten Situation nicht überzeugt. III. Rechtliche Würdigung 1. Vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB 1.1. Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen zum Schluss gekommen, dass der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, den die Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat, zur Anwendung gelange (Urk. 106 S. 69-72). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. 1.2. Ergänzend ist anzufügen, dass der Tatbestand des Mordes nicht eingeklagt wurde und der Tatbestand des Totschlages zur Recht auch von der Vertei-
- 26 digung nicht geltend gemacht wurde, weshalb es sich erübrigt, auf diese Tatbestände einzugehen. 1.3. Der direkte Vorsatz verlangt neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint (direkter Vorsatz ersten Grades; vgl. dazu Niggli/Maeder in BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, N 44 zu Art. 12 StGB). Dasselbe gilt, wenn der Täter in der Tatbestandsverwirklichung eine notwendige Durchgangsstufe oder Voraussetzung auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel erblickt (Niggli /Maeder, a.a.O., N 46 zu Art. 12 StGB). Der direkte Vorsatz – man spricht in dieser Konstellation von direktem Vorsatz zweiten Grades – erstreckt sich auch auf diejenige Tatbestandsverwirklichung, die der Täter als notwendige Nebenfolge einkalkuliert, entweder für den Fall des Erreichens des eigentlichen Handlungsziels oder schon einer seiner Vorbedingungen (Niggli/Maeder, a.a.O., N 47 zu Art. 12 StGB). Mit anderen Worten spricht man dann von direktem Vorsatz zweiten Grades, wenn der Täter den objektiven Tatbestand eines Erfolgsdelikts bewirkt hat, er jedoch subjektiv den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges nicht direkt angestrebt hat, der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges aber bei seinem andere Zwecke verfolgenden Handeln für unumgänglich hält. Eventualvorsatz ist dem gegenüber gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016, E. 3.2.1). Die Beschuldigte schoss – jedes Mal aus kurzer Distanz – auf den Körper von C._____. Es ist der Beschuldigten zu glauben, dass sie C._____ in ihrer Angst, er werde sie angreifen und töten, in erster Linie stoppen und auf Distanz halten wollte, um letztlich die Wohnung verlassen zu können. Der primäre Zweck der http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1
- 27 - Schussabgaben war somit nicht das Töten von C._____, doch musste die Beschuldigte bei der von ihr konkret gewählten Vorgehensart den Tod von C._____ als unumgänglich halten. Deshalb ist von einem direkten Vorsatz zweiten Grades bezüglich aller Schüsse auszugehen (vgl. dazu Niggli/Maeder a.a.O., N 47 zu Art. 12 StGB), die Beschuldigte mithin den Tod von C._____ als notwendige Nebenfolge einkalkulierte. 2. Notwehr und schuldhafte Mitverursachung 2.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beschuldigte in Notwehr gehandelt habe, dass die Beschuldigte aber zumindest die Schüsse 4 und 5 in einem nicht entschuldbaren Notwehrexzess abgefeuert habe. Die Zweitberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die Sanktion und nicht gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch. Damit hat die Staatsanwaltschaft – zu Recht – akzeptiert, dass die Beschuldigte in Notwehr gehandelt hat. Davon ist auch im Folgenden auszugehen. 2.2. Die Vorinstanz hat sich nur am Rande mit den Voraussetzungen der Notwehr auseinandergesetzt bzw. sich im Wesentlichen auf den Aspekt des Notwehrexzesses beschränkt (Urk. 106 S. 65 - 69 sowie S. 73 Ziff. 2.6.2.). Damit nahm sie eine sehr enge Betrachtungsweise des Geschehens vor, isoliert auf den unmittelbaren Zeitraum der tödlichen Schüsse. Rechtliche Überlegungen zum Vorverhalten der Beschuldigten, d.h. einer schuldhaft oder zumindest fahrlässig mitverursachten Notwehrsituation drängen sich jedoch vorliegend auf, da die Beschuldigte eine Schiessausbildung hatte und ohne im Besitze eines Waffentragscheins zu sein – somit rechtwidrig – eine geladene Pistole in die Wohnung des Opfers mitgenommen hatte, um sich im Falle eines Angriffs zur Wehr zu setzen. Dies obschon kein objektiv zwingender Grund bestand, sich in die Wohnung des Opfers zu begeben, insbesondere ohne Begleitung. Angesichts der Kenntnis der Beschuldigten von der krankhaften Eifersucht von C._____, seiner Impulsivität und Gewaltbereitschaft, seines Kokainkonsums – die Beschuldigte erwähnte, er sei nach dem Konsum von Kokain jeweils ein unberechenbares Pulverfass gewesen (Prot. II S. 14) – und im Wissen um die früheren massiven verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzungen war es denn auch keine Überraschung,
- 28 dass es erneut zum heftigen Streit kam, welcher eskalierte und infolge dessen eine Notwehrsituation entstand (Prot. II S. 11 ff.). Das Thema der mitverschuldeten Notwehrsituation bzw. eines kausalen Vorverhaltens des Angreifers wurde in der deutschen Lehre und Rechtsprechung ausführlich und kontrovers diskutiert (anstelle vieler: Claus Roxin, Die provozierte Notwehrlage, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft [ZStW] 75 (1963) S. 541 für die Fahrlässigkeitsprovokation und nochmals in: ZStW 93, S. 89 ff.; Christian Bertel, Notwehr gegen verschuldete Angriffe, in: ZStW 84 (1972), S. 1 ff; Susanne Retzko, Die Angriffsverursachung bei der Notwehr, Beiträge zur Strafrechtswissenschaft, Bd. 5, Münster LIT 2001). Einig scheint man sich zu sein, dass ein bloss unkluges Verhalten eines Beschuldigten, mit welcher er sich einer objektiv voraussehbaren Gefahr für Leib und Leben aussetzt, die Notwehr nicht ausschliesst (Retzko, a.a.O. S. 20). Der deutsche Bundesgerichtshof in Strafsachen hat den Leitsatz bzw. den Ausdruck geprägt, dass ein sozialethisch nicht zu missbilligendes Verhalten des Angegriffenen nicht zu einer Einschränkung seiner Notwehrbefugnis führen könne (Entscheid vom 12. Januar 1978, BGHSt 27 S. 336). So wurde beispielsweise das regelmässige Mitführen eines Messers noch nicht als Mitverschulden qualifiziert (BGH NJW 1980 S. 2264). Die verwendete Formulierung in jenem Fall lässt allerdings vermuten, dass der Bundesgerichtshof das einmalige, an einem konkreten Zweck orientierte Einstecken und Mitführen einer Waffe möglicherweise etwas anders beurteilt hätte. Gunter Arzt schrieb in einem Aufsatz in der Juristischen Rundschau unter Verweis auf Roxin, dass die mit einem hohen Exzessrisiko behaftete Abwehrvorbereitung Grundlage für den Vorwurf der fahrlässigen Tötung sein könne. Dabei zieht er Parallelen zur Rechtsfigur der actio libera in causa (Juristische Rundschau [JR] 1980, S. 213). Auch die schweizerische Literatur und Rechtsprechung hat die Problematik beleuchtet. Meistens beschränken sich die Ausführungen auf die direkt provozierte, d.h. geplante oder manipulierte Notwehrsituation (BGE 102 IV 230 und 104 IV 56; Donatsch / Tag, Strafrecht I, 9. Aufl. Zürich 2013, S. 228; BSK StGB I - Seelmann, N 14 zu Art. 15; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die
- 29 - Straftat, 3. Auflage Bern 2005, N 80 zu § 10). Vorliegend geht es demgegenüber mehr um eine fahrlässige oder eventualvorsätzlich herbeigeführte Notwehrsituation, welche schwieriger dogmatisch einzuordnen ist. Stratenwerth schreibt, dass das Verschulden bei der Herbeiführung der Notwehrlage von sehr unterschiedlicher Schwere sein könne, weshalb es wohl kaum möglich sei, für alle denkbaren Fälle eine gemeinsame Regel zu finden (a.a.O. N 80). Andere Autoren gehen näher auf verschiedene Varianten schuldhaften Vorverhaltens ein (Hans Dubs, Notwehr unter besonderer Berücksichtigung der provozierten Notwehr, Zeitschrift für schweizerisches Strafrecht (ZStrR), 89 (1973) S. 337 ff; Gian Martin, Defensivnotstand unter besonderer Berücksichtigung der "Haustyrannentötung", Diss Zürich 2010, S. 50 f.). Gemäss Dubs (a.a.O., S. 351 f.) könne sich derjenige, der durch ein sozialethisch missbilligendes Verhalten eventualvorsätzlich eine gewaltsame Auseinandersetzung in Kauf nehme, nicht auf Notwehr berufen. Gleichzeitig mahnt er aber zu einer gewissen Zurückhaltung angesichts der schwierigen Abwägung in einer Notwehrsituation (a.a.O. S. 357). 2.3. Ob vorliegend von einem schuldhaften Vorverhalten der Beschuldigten im Sinne der genannten Erwägungen auszugehen ist, muss offen gelassen werden. Immerhin erscheint es diskutabel, ob das illegale Mitführen einer geladenen Schusswaffe, insbesondere unter vorgenannten Umständen, ein sozialethisch gebilligtes Verhalten darstellt oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat im Gegensatz zur Vorinstanz die rechtliche Problematik in Bezug auf das Vorliegen einer uneingeschränkten Notwehrsituation richtig erkannt, aber zähneknirschend (so die Formulierung in der Berufungsverhandlung) den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich anerkannt (Urk. 138 S. 2). Sie ficht den Schuldpunkt und somit das Vorliegen einer Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB nicht an und beschränkte ihre Berufung, nebst dem Strafmass, auf die Frage, ob ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB vorliege und ob die Beschuldigte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB die Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten habe oder nicht (Urk. 138 S. 1). Gemäss Bundesgerichtspraxis stellt eine härtere rechtliche Qualifikation ein Anwendungsfall des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO dar (BGE 139 IV 282). Ge-
- 30 stützt darauf darf auch auf die Frage des Vorliegens einer uneingeschränkten Notwehrsituation im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden. 2.4. Immerhin erscheinen vorstehende Ausführungen aber wichtig, um bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Problem der fahrlässig oder eventualvorsätzlich mitverschuldeten Notwehrsituation keinesfalls mit den Fragen im Zusammenhang mit dem Notwehrexzess und der entschuldbaren Aufregung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 2 StGB vermischt werden darf. Beim oft als entschuldbarer Notwehrexzess bezeichneten Fall von Art. 16 Abs. 2 StGB geht es gemäss Wortlaut dieser Bestimmung um die Entschuldbarkeit der Aufregung und nicht um das Verschulden an der Notwehrsituation. Darauf wird weiter unten noch eingegangen (Ziffer 3). 2.5. Wie vorstehend unter Ziff. II./3. ausgeführt, ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschuldigte C._____ gesehen und auch wahrgenommen hat, dass dieser am Boden lag. Die Beschuldigte nahm damit auch wahr, dass der Angriff nach dem zweiten Schuss beendet war und konnte sich darüber nicht irren. Damit entfällt die Putativnotwehr, weshalb es sich – wie bereits vorstehend ausgeführt – erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigerin (Urk. 135 S. 10 f. Rz 29 f.) einzugehen. 3. Notwehrexzess 3.1. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Gemeint ist in Art. 16 Abs. 1 StGB nur der sogenannte intensive Exzess, bei dem es an der Angemessenheit der Abwehr, der Proportionalität fehlt. Bei der anderen denkbaren Variante, dem so genannten extensiven Exzess, werden die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschritten, das heisst, der Täter nimmt die Abwehrhandlung zu früh, bevor der Angriff unmittelbar droht, oder zu spät, nämlich noch nach Abschluss des Angriffs, vor (vgl. dazu Seelmann in BSK StGB I, 3. A., Basel 2013, N 4 zu Art. 16 StGB). 3.2. Werden die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten, so handelt der Täter nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).
- 31 - 3.3. Im Falle eines Notwehrexzesses ist somit zu prüfen, ob der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in "entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff" überschritten hat. Mit dieser Formulierung in Art. 16 Abs. 2 StGB ist der entschuldbare Affekt (analog zu Art. 113 StGB) gemeint. 3.3.1. Art. 113 StGB knüpft mit dem Begriff der heftigen Gemütsbewegung in sehr unspezifischer Weise an ganz unterschiedliche subjektive Gefühlszustände an. Sie werden in Anlehnung an die ältere Literatur immer noch in sthenische und asthenische Affekte unterteilt, wobei erstere "aus Kraft herrührende" Emotionszustände wie Zorn, Wut oder Empörung kennzeichnen sollen, während letztere die "aus Schwäche herrührenden" Emotionszustände wie Verwirrung, Furcht oder Schrecken betiteln. Sthenische und asthenische Affekte sind aber nicht mit der "grossen seelischen Belastung" gleichzusetzen. Beide Affektarten, insbesondere auch die "asthenischen" Affekte Furcht, Traurigkeit und Schrecken, äussern sich in neurobiologischen, physiologischen und psychologischen Körperreaktionen, die durch Spontaneität, emotionsbedingter Verminderung der Steuerungsfähigkeit und Gefühlswahrnehmung gekennzeichnet sind (vgl. dazu Schwarzenegger in BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, N 4 zu Art. 113 StGB). Mit der Formulierung in Art. 16 Abs. 2 StGB ist der asthenische (entschuldbare heftige Gemütsbewegung) und nicht der sthenische (etwa Wut oder Rachegefühle) Affekt gemeint (Seelmann in BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, N 3 zu Art. 16 StGB). 3.3.2. Hinsichtlich der heftigen Gemütsbewegung ergibt sich Folgendes: 3.3.2.1. Die heftige Gemütsbewegung ist ein besonderer psychologischer Zustand, der nicht pathologisch begründet, sondern dadurch gekennzeichnet ist, dass der Täter von einer starken Gefühlserregung überrollt wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen und sich zu beherrschen, einschränkt (BGE 119 IV 203 mit Hinweisen). Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert [(BGE 118 IV 236); Stratenwerth/Jenny/Bommer (Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 1 N 29) führen dazu aus, dass es um "die kurzschlüssige, direkte Umsetzung primitiv triebhafter, stark gefühlsbetonter Strebungen in Tat" handle, bei der eine "denkende und willentliche Verarbeitung
- 32 erschwert oder gar nicht möglich ist"]. Bei der heftigen Gemütsbewegung, die von Art. 113 StGB – und damit grundsätzlich auf Art. 16 Abs. 2 StGB übertragbar ist – erfasst wird, handelt es sich um normal-psychologische Einengungen des Bewusstseins nicht krankhafter Art. In diesem Zustand können in aller Regel noch kritische Überlegungen, Hemmungs- und Gegenvorstellungen gegenüber den emotionalen Impulsen steuernd und bremsend eingeschaltet werden. Für die Annahme eines Affekts in diesem Sinne gibt es mehrere Indikatoren: fehlende Ankündigung der Tat; Fehlen einer eventuellen Tatbereitschaft, Fehlen von Vorbereitungshandlungen; fehlende Konstellierung der Tatsituation durch den Täter; gegebener Zusammenhang zwischen Provokation, Erregung und Tat; nicht zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs; nicht lange hingezogenes, sondern sehr plötzliches Tatgeschehen; kein etappierter Handlungsablauf; Einengung des Bewusstseinsfeldes (d.h. keine Wahrnehmung von Nebensachen, Perzeption eingeschränkt auf das Gefühl der Kränkung, Wut, Niederlage, des Schädigungswillens, des Sich-Wehrens u.ä); aufgehobene Introspektionsfähigkeit während der Tat; fehlende Detailerinnerung; Unterbrechung des Erlebniszusammenhangs; nachträgliche Unerklärbarkeit der eigenen Tat (Schwarzenegger, a.a.O., N 6 zu Art. 113 StGB). 3.3.2.2. Der Affekt muss nach den Umständen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung nicht nur psychologisch erklärbar, sondern bei objektiver Bewertung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt ist (Schwarzenegger in BSK StGB II, a.a.O., N 9 zu Art. 113 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Die Tat muss dadurch bei ethischer Beurteilung in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Es geht darum, dass die Entstehung des Affekts aus der Sicht eines objektiv wertenden Betrachters als menschlich begreiflich beziehungsweise verständlich, die Schuld des Täters demzufolge als vermindert erscheint. Ein Fehlen jeglicher eigener Schuld des Täters an der Entstehung der heftigen Gemütsbewegung wird nicht vorausgesetzt; sie darf aber nicht ausschliesslich oder überwiegend auf eigener Schuld beruhen beziehungsweise egoistischen Regungen entspringen, sondern muss z.B. durch Provokation, durch ungerechtfertigte Kränkung, durch eine Notlage oder durch physische Miss-
- 33 handlung verursacht worden sein (Schwarzenegger, a.a.O., N 10 zu Art. 113 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis). Es muss anzunehmen sein, dass ein "Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft [...], welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, unter den gleichen Umständen leicht in einen solchen Affekt geraten wäre" (Schwarzenegger, a.a.O., N 11 zu Art. 113 StGB jeweils mit Hinweisen auf die Praxis). Bei der Beurteilung ist von den persönlichen Verhältnissen des Täters auszugehen, das heisst (etwa bei einem Gastarbeiter) zu berücksichtigen, welcher Rechtsgemeinschaft er nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört. Ausser Betracht zu bleiben haben dagegen individuelle Persönlichkeitsmerkmale, wie beispielsweise besondere Erregbarkeit oder krankhafte Eifersucht; sie können nur das Mass der Tatschuld und damit das Strafmass (nach Art. 111 f.) beeinflussen (Stratenwerth /Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 1 S. 36 N 30). Kulturelle Besonderheiten einer bestimmten Person können nur innerhalb der Grenzen dieser allgemeinen Abwägungskriterien einbezogen werden, ansonsten sie im Rahmen der Strafzumessung zu erwägen sind (Bundesgerichtsentscheid 6S.918/1999 vom 5. September 2000). 3.3.2.3. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters vermögen die Entschuldbarkeit der Gemütsbewegung nicht zu begründen, sondern sind allenfalls bei der Bemessung der konkreten Tatschuld zu berücksichtigen. Die Entschuldbarkeit entfällt, wenn der Affekt durch eine krankhafte Veranlagung oder durch Persönlichkeitsstörungen des Täters bedingt ist (Schwarzenegger, a.a.O., N 11 zu Art. 113 StGB). Die Entschuldbarkeit muss sich nicht auf die im Affekt begangene Tat beziehen, sondern einzig auf die heftige Gemütsbewegung selbst (Schwarzenegger, a.a.O., N 12 zu Art. 113 StGB mit Hinweisen auf die Praxis). 3.3.3. Zur grossen seelischen Belastung als zweite Tatbestandsvariante ergibt sich Folgendes: 3.3.3.1. Die grosse seelische Belastung zielt auf einen chronischen seelischen Zustand, einen psychischen Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich heranwächst und zu einem langen Leidensprozess führt, bis der Täter völlig verzweifelt ist und keinen anderen Ausweg mehr sieht als die Tat
- 34 - (Schwarzenegger, a.a.O., N 14 zu Art. 113 StGB; BGE 119 IV 204 mit Hinweisen). Die grosse seelische Belastung setzt somit voraus, dass die für den Täter bestehende Situation derart ist, dass der sich ihm durch die Tat eröffnete Ausweg als einfühlbar erscheint (Schultz, Die Delikte gegen Leib und Leben nach der Novelle 1989, in: ZStrR 108 [1991] S. 402). 3.3.3.2. Obschon im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, gilt die Voraussetzung der Entschuldbarkeit auch für die grosse seelische Belastung. Die Kriterien sind zwar sinngemäss die gleichen wie bei der ersten Tatbestandsalternative, aber nicht identisch. Eine psychologische Erklärbarkeit genügt nicht; vielmehr muss die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtungsweise nach den sie auslösenden äusseren Umständen als menschlich begreiflich beziehungsweise verständlich erscheinen (Schwarzenegger, a.a.O., N 15 zu Art. 113 StGB jeweils mit Hinweisen auf die Praxis). Die Entschuldbarkeit kann sich wegen eines vorwerfbaren Verhaltens des Opfers gegenüber dem Täter, aber auch wegen des Verhaltens eines Dritten, äusserer Umstände oder einer vom Opfer und Täter gleichermassen zu verantwortenden Konfliktsituation ergeben. Der Täter darf aber nicht ganz oder überwiegend für die Konfliktsituation verantwortlich sein, die zur grossen seelischen Belastung führte. Zusätzlich ist abzuwägen, ob ein vernünftiger Mensch aus den gleichen sozialen Verhältnissen wie der Täter unter den gleichen Bedingungen ebenfalls leicht in einen solchen seelischen Zustand versetzt würde. Wie bei der heftigen Gemütsbewegung gilt auch bei der grossen seelischen Belastung, dass nicht die begangene Tat, sondern einzig der Zustand der grossen seelischen Belastung, in der sich der Täter im Zeitpunkt der Tat befand, entschuldbar sein muss (Schwarzenegger, a.a.O., N 18 zu Art. 113 StGB). 3.4. Die Vorinstanz stellte fest, dass das Vorliegen eines entschuldbaren Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB sei aufgrund der gesamten Situation und der bereits vorstehend gemachten Ausführungen klar zu verneinen (Urk. 106 S. 73 Ziff. 2.6.2.). Mit den "vorstehend gemachten Ausführungen" meinte die Vorinstanz wohl ihre auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung – allerdings zum Affekt beim Totschlag – getätigten Erwägungen, dass auch wenn gewisse Affekte bei der Tatbegehung der Beschuldigten eine gewisse Rolle gespielt
- 35 haben dürften, was auch aus dem Gutachten ersichtlich werde, es keine Hinweise auf eine heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB gebe. Auf einen kurzschlussartig gefassten Tatentschluss deute nichts hin, spreche doch auch das Gutachten davon, dass es der Beschuldigten jederzeit möglich gewesen sei, zielgerichtet zu handeln. Selbst wenn man das Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung bejahen würde, wäre diese – so die Vorinstanz – nicht entschuldbar. Es habe zwar fraglos eine Konfliktsituation bestanden, da die Beziehung seit längerem mit vielschichtigen Problemen behaftet gewesen sei. Davon abgesehen sei nicht anzunehmen, dass auch ein anderer in der gleichen Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre. Es gebe bekanntlich viele sehr konfliktbeladene Beziehungen, ohne dass derartige Auseinandersetzungen für einen Beteiligten gleich tödlich enden würden. So hätten denn auch schon die Beschuldigte und C._____ unzählige ernsthafte Streitigkeiten miteinander ausgetragen, ohne dass es derart eskaliert wäre. Zudem sei nicht ersichtlich geworden, inwiefern sich die Situation an diesem Tag, als die Beschuldigte die Pistole erstmals mitgenommen habe, geändert hätte. Unter Hinweis auf die Ausführungen der Verteidigung hält die Vorinstanz fest, dass sich keineswegs der Schluss ziehen lasse, die Beschuldigte habe nach der Tat unter Schock gestanden und nicht realisiert, was eigentlich passiert sei und dass sie in verständlicher Todesangst und Verzweiflung gehandelt habe. Gerade die aufgezeichneten Telefonate der Beschuldigten nach der Tat zeigten ein Bild von ihr auf, welches sie relativ gefasst zeige und worin sie relativ genaue Angaben von den Geschehnissen machen könne. Daraus eine Entschuldbarkeit ihres Handelns ableiten zu wollen, schlage definitiv fehl. Weiter führt die Vorinstanz aus, dass auch der Hinweis der Verteidigung, die Beschuldigte sei in eine Ecke gedrängt gewesen, als C._____ auf sie zugestürmt sei, derart pauschal nicht zu greifen vermöge. Zwar stimme diese Äusserung für die ersten beiden Schüsse, was nachfolgend bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit zu berücksichtigen sein werde, sicher aber nicht für die letzten beiden, weshalb auch daraus keine entschuldbare heftige Gemütsbewegung abgleitet werden könne. Auch für ein Handeln unter grosser seelischer Belastung im Sinne einer längeren progressiven Entwicklung, die zu einer Lähmung der Antriebskräfte führe, sei den
- 36 - Akten, insbesondere dem Gutachten, kein Hinweis zu entnehmen (Urk. 106 S. 71 f. Ziff. 2.4.2.2.). 3.5. Die Verteidigung macht zusammenfassend geltend, dass der Gesamtablauf sehr nachvollziehbar sei. Die Aussagen der Nachbarn, das Schusswaffengutachten und die räumliche Darstellung, das Gutachten zum Todesfall, die Aussagen der Beschuldigten, all das passe zusammen, wenn man das Geschehen so durchdenke. Auch der Notruf füge sich bruchlos in diese Deutung ein. Der Notruf habe aber auch für erhebliche Irritation gesorgt, denn man habe der Beschuldigten an verschiedenen Stellen vorgeworfen, C._____ abschätzig betitelt zu haben und mehr in Sorge um sich selbst gewesen zu sein als in Sorge um C._____. Das Bezirksgericht habe sodann ausgeführt, es glaube der Beschuldigten nicht, sich verfolgt gefühlt zu haben, weil sie ein "erstaunlich rational(es) Denken" gezeigt habe, was man auch aus dem Notruf heraushöre - das stehe im Widerspruch zur behaupteten Panik (Urk. 106 S. 35). Damit blende das Bezirksgericht aus, dass gerade das sich-verfolgt-Fühlen die einzige von zwei rationalen Erklärungen dafür sei, wie die Beschuldigte reagiert habe. Entweder habe sie sich wirklich verfolgt gefühlt, oder nicht, dann aber wäre sie eine berechnende Killerin, eine Schauspielerin, die es eiskalt darauf angelegt gehabt habe, ihren Lover um die Ecke zu bringen (Urk. 135 S. 13 f. Ziff. 41). Die Verteidigung macht geltend, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die vom psychiatrischen Gutachter anerkannte "massivste Bedrohung" (Urk. 56/10/6 S. 52), das hohe affektive Erregungsniveau, die Affektakzentuierung, der panikartige Zustand (Urk. 56/10/6 S. 54) nicht in jene entschuldbare Aufregung und Bestürzung geführt habe, welche Art. 16 Abs. 2 StGB meine. Auch wenn der Gutachter eine klassische Affekttat im Sinne einer Schuldlosigkeit ausschliesse, so spräche das nicht dagegen, hier von einem entschuldbaren asthenischen Affekt auszugehen, denn Art. 16 Abs. 2 StGB verlange nicht das gleiche Niveau eines Affekts wie Art. 19 Abs. 1 StGB, wie das Bundesgericht (BGE 102 IV 7) bestätigt habe. Es gehe bei Art. 16 Abs. 2 StGB nicht darum, ob die Überschreitung der Notwehr, sondern ob der Affekt als solcher entschuldbar gewesen sei. Und das sei eine Frage, die mehr den Moment als die Gesamtsituation in den Blick nehme, bei der es darauf ankomme, ob im massge-
- 37 blichen Augenblick – und nicht generell – eine andere Haltung hätte eingenommen werden können (Urk. 135 S. 19 Rz 55). 3.6. Der Staatsanwalt macht geltend, dass es nicht ganz stimme, dass sich die Beschuldigte nie darüber Gedanken gemacht habe, was geschehen könne. Fakt sei, dass sie sich entschlossen habe, zu C._____ zu gehen, um den Status zu regeln. "Ich wollte wissen, woran ich bei ihm bin und dass endlich das ewige Streiten aufhört. Ich wollte Frieden." Dies sei eine Aussage der Beschuldigten vom 17. Januar 2013. Später in dieser Einvernahme habe sie gesagt, dass sie die Pistole mitgenommen habe zum Selbstschutz, um ihn auf Distanz zu halten im Fall eines Angriffs, um ihn so abzuschrecken. Sie habe die Waffe mitgenommen, weil sie schlechte Erfahrungen gemacht habe. Auf die Frage, wieso sie die Waffe nicht ohne Magazin und damit ohne Munition mitgenommen habe, habe die Beschuldigte erklärt, dass dies keinen Sinn mache. Im allerschlimmsten Fall hätte sie sich nicht verteidigen, ihn abwehren können. Eine ungeladene Waffe sei nichts, sei ungefährlich, man müsse eine Ladebeweg machen, sonst passiere nichts. Sie habe in Kauf genommen, die Waffe gegen C._____ einzusetzen. Diese Gedanken habe sie sich bereits schon vorgängig gemacht. Sie habe wohl gewusst, dass sie eine gute Schützin sei. Sie habe aber gehofft – das könne man ihr zugestehen – dass sie die Waffe grundsätzlich nicht einsetzen müsse. Aber sie habe sich schon vor dem Gang zu C._____ Gedanken gemacht. Und wer sich solche Gedanken mache, könne sich nachher nicht auf einen entschuldbaren Notwehrexzess berufen, weil sie sich derart in Panik befunden habe (Prot. II S. 14 f.). 3.7. Zu prüfen ist demnach, ob die Beschuldigte die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten hat. Für die Klärung dieser Frage muss zuerst das Entstehen der Notwehrsituation, den Geschehensablauf und dann das Nachtatverhalten der Beschuldigten einer näheren Betrachtung unterzogen werden. 3.8. Dazu sind insbesondere die zur Tat zeitnahen Aussagen der Beschuldigten heranzuziehen:
- 38 - 3.8.1. In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 18. November 2012, um 00.22 Uhr (Urk. 4/1), sagte die Beschuldigte, es sei ein ständiges Auf und Ab gewesen. Es habe auch immer wieder Drohungen gegeben, er sei näher gekommen und habe sich dann wieder entfernt. Er habe die ganze Zeit gestichelt und habe sie mit dem Finger ständig wie gestichelt. Er habe sie eingeschüchtert und ihr Angst gemacht. Es sei so ein Hin und Her gewesen. Sie hätte gehen, nicht gehen, ihm Alkohol bringen sollen. Er habe gesagt, er sei auf 180ig und wolle etwas trinken. Es sei immer schlimmer geworden. Sie seien dann aus dem Zimmer und raus in den Gang bzw. in das Wohnzimmer gegangen. Er habe angefangen sie richtig heftig zu schupfen, dies gegen die linke Brust bzw. die Schulter. Er habe sie mit der flachen Hand geschupft und sie sei in Richtung Boden gefallen, habe sich aber an der Couch festhalten können. Sonst wäre sie nach hinten umgefallen. Dann sei es weiter gegangen. Sie habe von ihm weggewollt und sei um die Couch rumgegangen. Sie habe bereits ihre Jacke an und ihr Tasche umgehängt gehabt. Sie habe ihm gesagt, er solle sie bitte gehen lassen. Sie habe aus der Wohnung raus gewollt aber er habe ihr den Weg versperrt. Er habe sie eingekesselt (Urk. 4/1 S. 6). Er habe sie um das Sofa rum gejagt und habe sie packen, dran nehmen, verprügeln wollen. Als es zum Äussersten gekommen sei, sei sie eingekesselt gewesen. Sie habe flüchten wollen, ums Sofa rum, zur Türe und raus (Urk. 4/1 S. 7). Wörtlich sagte die Beschuldigte dann folgendes: "Es war so, dass das Sofa zwischen mir und ihm stand. Er ergriff dann das Sofa und hat es weggeworfen, so dass nichts mehr zwischen uns stand, nichts mehr, nichts mehr". An dieser Stelle der Einvernahme begann die Beschuldigte zu weinen und führte weiter aus, dass sie in diesem Moment Todesangst gehabt habe. Sie habe gewusst, dass er sie jetzt kaputt mache. Sie habe keinen Ausweg mehr gesehen. Sie habe diese (gemeint ist die Waffe) dabei gehabt, weil sie so schlechte Erfahrungen mit ihm gemacht habe. Sie habe gelernt, dass man mit einer Waffe jemanden auf Distanz halten könne. Sie habe dann die Waffe gezogen, eine Ladebewegung gemacht und geschrien wie am Spiess. Sie habe geschrien, er solle aufhören, weg weg. Sie wisse nicht mehr genau, was sie gesagt habe. Sie habe auch geschrien. Es sei alles sehr sehr schnell gegangen (Urk. 4/1 S. 7). Er habe nicht gestoppt, sondern sei auf sei losgegangen. Und dann habe sie geschossen,
- 39 sie sei seitlich weggerannt und habe weiter geschossen, sei aus der Wohnung raus und sei weg. Das sei wie im Nebel in der Erinnerung. Sie wisse nicht mal, wohin sie geschossen habe. Auf die Frage, wie viele Male sie abgedrückt habe, sagte die Beschuldigte, dass sie es nicht wisse. Sie habe Todesangst gehabt. Sie habe "ihren Arsch" retten wollen. Sie habe gewusst, er mache sie zum Krüppel oder bringe sie um. Er habe schon mehrere Male zuvor massive Drohungen geäussert, dass er sie zum Krüppel mache, dass er sie unkenntlich mache, dass er sie in den Rollstuhl bringe, dass er sie umbringe. Er habe ihr gesagt, dass er sie "schlisse", sie sei jetzt "dran". Sie habe um ihr Leben gebettelt und ihm gesagt, dass sie gehen wolle. Es sei um Sekundenbruchteile gegangen. Das Sofa sei weg gewesen. Er sei auf sie zugekommen. Sie habe gehen wollen. Sie habe ihm dann gedroht und mit der Waffe in der Hand gesagt, er solle weg, Abstand halten. Er sei auf sie zugestürmt und sie habe direkt auf ihn geschossen. Dann sei sie raus gerannt und habe dabei noch geschossen. Sie wisse nicht mehr, ob sie einoder beidhändig geschossen habe. Es sei wie in Panik gewesen. Sie habe Todesangst gehabt. Als er auf sie zugestürmt sei, sei es um ihr Leben gegangen. Entweder er oder sie (Urk. 4/1 S. 8). Auf die Frage, wieso sie mehr als einen Schuss abgegeben habe, sagte die Beschuldigte, dass sie in Panik gewesen sei. Sie habe nicht mal mehr geschaut. Es sei ein päng, päng, päng gewesen. Sie habe gedacht, dass sie sterben würde. Sie sei rausgerannt, die Treppe runter. Sie sei wie ein Psycho gewesen (Urk. 4/1 S. 11). 3.8.2. Anlässlich des Augenscheins/Tatrekonstruktion vom 22. November 2012 (Urk. 5/1) sagte die Beschuldigte, während sie neben dem Sofa stehend die Waffe gezogen hatte, auf entsprechende Frage, dass sie versucht habe, ihn zu stoppen: Er solle sie gehen lassen; sofort; weg. Sie habe geschrien. Sie wisse den genauen Wortlaut nicht mehr. Sie habe gesagt, aufhören, stopp, lass mich gehen. Weg! (Urk. 5/1 S. 14). Auf die Frage, ob er immer am selben Ort gestanden habe, sagte die Beschuldigte, dass sie es nicht sagen könne. Sie habe ihn nicht mehr gesehen, sie habe nichts mehr gesehen. Sie wisse es nicht, sie habe ihn nie gesehen. Das letzte Bild, das sie in Erinnerung habe… das letzte Bild, das sie gesehen habe, vor diesem Nebel… sie sehe nur noch Blitze und Nebel. Das sei das Letzte. Das Letzte, was sie von ihm gesehen habe, sei wie er losgestürzt sei.
- 40 - Dort, als sie zum ersten Mal geschossen habe und nachher sei irgendetwas Wirres gewesen, aber sie wisse nicht, ob zweihändig oder einhändig… sie wisse nicht mehr, was weiter gewesen sei. Sie sei die Treppe hinuntergerannt, das wisse sie auch noch. Sie habe keinen Lift genommen und nichts. Aber bis sie wieder klar gedacht habe, sei sie unten auf der Strasse gewesen. Deshalb sage sie ja, dass sie nicht sagen könne, wie viele Male sie geschossen habe. Normalerweise wüsste sie das. Sie könnte sagen, sie habe zwei Mal, drei Mal oder vier Mal geschossen, aber sie wisse es nicht. Sie habe sich den Weg freigeschossen. Sie habe ihn auch nie gesehen. Sie habe ihn nie gesehen, sie wisse nicht, wie er ausgesehen habe. Sie wisse auch nicht, ob sie ihn…. sie habe frontal geschossen, aber sie habe keinen Einschlag gesehen. Es sei nicht wie in einem Film gewesen. Sie warte, die ganze Nacht sei sie wach und warte, dass irgendwelche Bilder oder etwas in ihren Gedanken kommen würde oder ob es noch irgendeine Möglichkeit gegeben hätte, aber sie … habe in diesem Moment Todesangst hier drinnen gehabt. Sie habe gewusst – er habe ihr angedroht, ihr den Schädel zu zerschlagen – wenn er sie packe, sei sie am Arsch. Das verrückte sei, dass er nicht auf ihre Warnung gehört habe. Ihre Abschreckung habe ihn nicht interessiert. Es habe ihn nicht interessiert, eine Schusswaffe vor sich zu haben. Für ihn sei das nichts gewesen. Er habe trotzdem den Angriff gewagt (Urk. 5/1 S. 17). Bei der weiteren Rekonstruktion des Tatverlaufes zielte die Beschuldigte beidhändig mit der Waffe und sagte dazu, dass es dieser Schuss gewesen sei, aber nachher, wie viele Male sie geschossen habe… geschaut habe sie nicht mehr. Sie habe keine Bilder dazu. Sie wisse nicht, einhändig, zweihändig, rückwärts, sie wisse es nicht, sie könne es nicht sagen. Sie wisse es nicht, sie könne ihre Bewegungen nicht nachvollziehen, weil sie es nicht mehr wisse. Alles, was sie jetzt sagen würde, wäre falsch, weil sie es nicht mehr wisse. Sie könne nichts sagen, das sie nicht mehr wisse (Urk. 5/1 S. 18). Auf die Frage, welche Art von Schiessausbildung sie habe, sagte die Beschuldigte, dass sie verschiedene Sachen gemacht habe, mit Pistolen, von Basis bis Advanced. Sie habe das privat bei der … Training gemacht. Geübt worden sei immer mit Mehrfachschuss (Urk. 5/1 S. 18). Auf den Vorhalt, ob es nicht so sei, dass man – um einen Gegner zu bekämpfen – nicht nur einen Schuss abgebe, sondern zwei, drei, vier, fünf Schüsse, sagte die
- 41 - Beschuldigte, sie habe gelernt, dass die Waffe da sei, um Leute auf Distanz zu halten. Grössere Gegner abzuhalten und im schlimmsten Fall, wenn das Leben bedroht sei, frei zu schiessen. Dann spiele es keine Rolle mehr (Urk. 5/1 S. 19). Auf die Frage, ob sie noch sagen könne, in welchem Moment C._____ nicht mehr gestanden, sondern gelegen habe, führte die Beschuldigte aus, dass sie es nicht mehr sagen könne. Sie sei einfach irgendwie raus. Sie könne nicht mehr sagen wie, sie wisse es nicht. Sie könne es nicht sagen. Sie habe geschossen und sei raus. Aber das sei alles im Nebel. Auch die Geräusche (…). Sie habe geschossen und habe nichts gehört. Kein Pfeifen und nichts. Das sei ihr auch unerklärlich. Sie habe gedacht, dass sie da hinten sterbe. Sie habe gewusst, wenn C._____ sie jetzt packe, dann sei sie am Arsch, dann sei sie tot oder schwer verletzt oder was auch immer er mit ihr anstelle. Seine Aussage sei gewesen: Er mache sie kaputt. Bereits im Vorfeld habe er ihr immer wieder gesagt, er werde sie umbringen mit einem Schlag, er könne ihr das Genick brechen oder er werde sie zum Krüppel machen und sie in den Rollstuhl bringen. Sie habe seine Warnung ernst genommen. In jenem Moment habe sie Todesangst gehabt. Deswegen wisse sie nicht, wie ihr der Laden runtergegangen sei. Deshalb sage sie, dass alles Training, das sie jemals gemacht habe, nutzlos gewesen sei. Das habe alles nichts gebracht. Der Staatsanwalt habe sie gefragt, ob sie nicht auf ein Bein oder in die Decke hätte schiessen können. Das wäre Taktik, da hätte sie etwas überlegen müssen und denken, aha, ein Bein, ok. Das gehe nicht. Da seien ja auch Emotionen, weil das kein Fremder sei. Das sei nicht wie im Einsatz, wenn bei ihnen ein Spinner unterwegs sei und sie einschreiten müssten und man zielen könne und sie zu zehnt wären. Das sei ihr Freund gewesen. Sie vermisse ihn jetzt auch. Sie habe nie gewollt, dass er tot sei, auf keinen Fall (Urk. 5/1 S. 20). Auf die Frage, ob es eine Berührung zwischen ihnen gegeben habe, sagte die Beschuldigte, sie glaube nicht. Sie könne sich nicht erinnern. Sie glaube nicht, dass er sie angefasst habe. Sie wisse auch nicht, ob er noch etwas gesagt habe oder geschrien habe. Nichts, sie wisse nichts mehr. Sie könne das nicht sagen (Urk. 5/1 S. 21). Auf die Frage, ob sie sagen könne, wo die letzte Schussabgabe gewesen sei, wo sie das Gefühl habe, dass sie das letzte Mal geschossen habe, sagte die Beschuldigte: "Beim Rausgehen" (Urk. 5/1 S. 23). Nach entsprechender Aufforderung, sie solle die
- 42 - Waffe halten und sich dorthin stellen, wo sie das Gefühl habe, dass die letzte Schussabgabe erfolgt sei, sagte die Beschuldigte, dass sie es nicht sagen könne, sie wisse es nicht. Sie habe auch nicht gezielt. Sie wisse es nicht mehr. Sie habe keine Bilder. Wenn sie jetzt schauen würde, dann würde sie ihn sehen. Sie habe nichts mehr gesehen. Sie könne nichts sagen, das sie nicht gesehen habe. Sie wisse, dass sie schiessend raus sei. Das sei ihr Gefühl. Sie könne es aber nicht sagen. Das einzige, woran sie sich erinnere, sei der Gedanke: "Notfall- Freischiessen". Das sei das einzige Gefühl. Es sei nicht mal ein Gedanke. Es sei ein Gefühl. Das Gefühl von dort hinten sei einfach: "Weg; ich will weg. Ich will nach Hause, ich will hier raus. Ich sterbe jetzt. Ich habe gewarnt und er ist gekommen. Aber ich kann nicht sagen, was abgegangen ist. Ich kann den Weg von hier hinten nicht sagen. Wie viele Male ich geschossen habe, ich weiss es nicht" (Urk. 5/1 S. 24). 3.8.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass C._____ gegen sie gewalttätig geworden war. Es habe verschiedene Vorfälle, von Würgen, Bedrohungen und Halten der Waffe gegen ihren Kopf gegeben und er habe sie gebissen. Er habe auch Bedrohungen gegen ihre Familie ausgestossen und habe sie am Wohnort kontrolliert. Wenn man nicht gemacht habe, was er gesagt oder gewollt habe, dann habe das Konsequenzen gehabt. Die Konsequenzen seien Drohungen, Würgen oder Schütteln gewesen. Er habe sie auch gequetscht, das heisse richtig zugedrückt. Diese Konsequenzen habe es schon vor dem 17. November 2012 gegeben und sie habe versucht, mit diesen umzugehen. Nahe bei der Tat, in der Endphase, habe ihr C._____ zweimal seine "Glock17" im geladenen und entsicherten Zustand an den Kopf gehalten. Der Grund sei Eifersucht gewesen; es habe sich immer ums Gleiche gedreht (Urk. 134 S. 11). Er habe die Waffe vor ihr geladen und durchgeladen. Er habe auch die Patronen vor ihr eingesetzt. Auf die Frage, ob die beschriebenen Attacken jeweils überraschend oder diese im Rahmen einer eskalierenden Auseinandersetzung gekommen seien, sagte die Beschuldigte, dass es etwas Spezifisches habe sein können, auch Lappalien. Meistens sei es mit einem Streit gekommen. Aber was er machen würde, habe sie nicht vorhersehen können. Er sei sehr aufbrausend gewesen. Es habe zum Beispiel sein können, dass sie zu spät gekom-
- 43 men sei und dies zu Streit geführt habe. Sie habe versucht deeskalierend zu sein. Sie habe nicht provoziert (Urk. 134 S. 12). Auf die Frage, weshalb sie C._____ nicht verlassen habe, nachdem es immer wieder zu auch tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, sagte die Beschuldigte, dass ihr eigenes Verhalten aus heutiger Sicht für sie schwer nachvollziehbar sei. Wenn sie sich von ihm abgewandt habe, habe er ihr ein schlechtes Gewissen gemacht. Er habe es dann so gedreht, dass sie schuld gewesen sei. Heute würde sie sich sofort zurückziehen. Damals sei sie so da drin gewesen. Sie habe die Hoffnung gehabt, dass alles gut werde. Er habe auch ihre Familie einbezogen. Sie sei der Meinung gewesen, dass man ihm helfen müsse, aus den Drogen rauszukommen. Sie habe gedacht, dass er dann wieder so werde wie früher. Sie habe sich auch eine gemeinsame Zukunft mit C._____ vorgestellt. Auch von seiner Seite sei dies der Fall gewesen. Er habe das ihr und auch ihrer Mutter gesagt. Er habe auch gesagt, dass er sich eine Familie mit ihr wünsche (Urk. 134 S. 13). An diesem 17. November 2012 sei sie zu C._____ gegangen, weil er gewollt habe, dass sie komme. Sie sei trotz des Umstandes, dass er "druff" (nach Kokainkonsum) und ein richtiges Pulverfass gewesen sei, zu ihm gegangen, weil es das Beste gewesen sei, ihn in solchen Situationen zu beschwichtigen. Sie habe ihm zeigen müssen, dass alles in Ordnung sei, dass keine anderen Männer im Spiel seien. Sie habe ihn einerseits beruhigen und auch besprechen wollen, was laufe. Sie sei hingegangen, um ihn zu beruhigen. Sie hätten auch über ihren aktuellen Status gesprochen. Aber der Grund, weshalb sie hingegangen sei, sei Angst gewesen. Sie habe ihn beruhigen gehen müssen. Er habe ihr gedroht, dass wenn sie ihm nicht gehorche, er sie und ihre Familie heimsuchen werde (Urk. 134 S. 14 f.). Sie habe ihre Pistole aus Angst, dass er wieder seine eigenen Waffe hervornehme, mit sich geführt. Es sei ein Impuls gewesen. So wie er seine Waffe hervorgenommen habe, habe sie ihre mitgenommen. Es sei um ein Abschrecken gegangen. Sie habe nicht weiter gedacht. Das sei der grosse Fehler gewesen, den sie heute bereue. Sie hätte weiter denken müssen (Urk. 134 S. 17 f.). Es sei gehäuft vorgekommen, dass er die Waffe dabei gehabt habe, so dass sie sich
- 44 stärker bedroht gefühlt habe. Seine Waffe sei sehr präsent gewesen. Sie habe sich wie immer bedroht gefühlt. Dass sie die Waffe mitgenommen habe, sei, weil sie die Sache nicht fertig gedacht habe, die Waffe ein ultimatives Mittel gewesen sei (Urk. 134 S. 19). Die Frage, ob sie am 17. November 2012 mit einer heftigen Auseinandersetzung gerechnet habe, verneinte die Beschuldigte. Sie habe die Waffe zum Abschrecken mitgenommen. Wenn er sie bedroht hätte, hätte sie ihn auch bedrohen können. Wenn er ihr die Waffe an den Kopf gehalten habe, habe sie ja jeweils auch gehorcht. Für sie sei es ein Abschreckungsmittel gewesen. Der Gedanke, dass es zum Ernstfall komme, sei ihr nicht gekommen (Urk. 134 S. 20). Auf die Frage, ob es nicht naheliegend sei, das man auch schiesse, wenn man eine Waffe mit eingesetztem Magazin mit sich trage und sich die Sache allenfalls nicht so entwickle, wie man sich das zuvor vorgestellt habe, erwiderte die Beschuldigte das Folgende: "Nein, weil ich mehrere Erfahrungen mit seiner Waffe hatte, rechnete ich nicht damit, dass etwas passiert" (Urk. 134 S. 21). Die Beschuldigte bestätigte, dass sie sich nicht mehr an das Schiessen selbst erinnern könne. Sie habe auch den Gutachter gefragt, was das sei. Sie habe keine Antwort. Für sie sei das unheimlich, dass sie den Ablauf nicht wisse. Das letzte, woran sie sich erinnern könne, sei, dass sie angefangen habe zu schiessen. Danach sei es nur noch ein Gefühl gewesen. Man müsse dort raus, es sei Panik, dass C._____ nach ihr greife, hinter ihr her sei (Urk. 134 S. 22). Die erste Erinnerung, nachdem sie die Wohnung verlassen habe, sei, dass sie ihre Mutter angerufen habe, dann der Anruf bei der Polizei (Urk. 134 S. 22). Auf die Frage, in welchem Moment sie sich entschlossen habe, die Waffe zu ziehen und warum sie das getan habe, erklärte die Beschuldigte, es sei dann gewesen, als C._____ das Sofa entfernt habe. Sie habe nicht gewollt, dass er sie umbringe. Er habe ihr gesagt, dass er sie umbringe. In diesem Moment habe es kein Hindernis mehr gegeben zwischen ihr und C._____ (Urk. 134 S. 22 f.). Danach befragt, was im Unterschied zu früheren Auseinandersetzungen anders gewesen sei , dass sie diesmal eine Waffe mitgenommen habe, meinte die Beschuldigte, dass diesmal die Bedrohung stärker gewesen sei. C._____ habe ihr konkret gesagt, er bringe sie um. Das Empfinden sei mehr gewesen. Er habe
- 45 - Probleme gehabt und habe ihr gesagt, er habe nichts mehr zu verlieren. Sein ganzes Leben sei bergab gegangen. Dass er das Sofa weggeworfen habe, habe ihr gezeigt, dass er es nun ernst meine (Urk. 134 S. 23). Die Frage, was genau sie dann letztlich in der Wohnung konkret veranlasst habe, jetzt die Waffe zu ziehen, erwiderte die Beschuldigte folgendes: "Weil ich eingekesselt war und nicht mehr weg konnte. Er versperrte mir den Fluchtweg. Er war vis-à-vis". Weiter bestätigte die Beschuldigte, dass sie den Eindruck gehabt habe, C._____ bringe sie jetzt um. Mit der Aussage, dass es letz