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Zürich Obergericht Strafkammern 10.06.2016 SB150300

10 giugno 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·10,584 parole·~53 min·6

Riassunto

Fahrlässige Körperverletzung etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150300-O/U/ad-cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 10. Juni 2016

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.______,

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,

betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Mai 2015 (GG150092)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. April 2015 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft-Sihl vom 27. November 2012 angesetzten Probezeit um ein Jahr ab Urteil wird nicht eingetreten. 5. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/8 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'166.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 98 S. 17 f.) 1. Die Anträge der Berufung sowie der Anschlussberufung seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das Urteil der Vorinstanz vom 21. Mai 2015 sei zu bestätigen. 2. Die Verfahrenskosten (Untersuchungskosten und die Kosten für das gerichtliche Verfahren vor der ersten Instanz) seien zu 7/8 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 8'166.– sowie für das Obergericht eine volle Prozessentschädigung von Fr. 4'263.30 zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für die heutige Verhandlung samt Weg, Vor- und Nachbereitung zuzusprechen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Prot. II S. 22) 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Geldstrafe sei zu bezahlen.

- 4 - 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2012 für eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– angesetzte Probezeit von zwei Jahren sei um ein Jahr zu verlängern, beginnend ab Urteilszeitpunkt. 5. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 97 S. 1 f.) 1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Mai 2015 sei der Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 5 sei die Haftpflicht des beschuldigten gegenüber dem Privatkläger im Sinne von art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach festzustellen und im Übrigen seien die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

________________________________

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung 1. Der Prozessverlauf in der Untersuchung und vor Vorinstanz, einschliesslich der zutreffenden Feststellung, dass ein gültiger Strafantrag (vom 11. Juli 2013, Urk. 2) vorliegt, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 62 S. 3 f.). 2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 21. Mai 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, den Beschuldigten des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig. Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2012 angesetzten Probezeit um ein Jahr trat die Vorinstanz nicht ein. Der Privatkläger wurde mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu 1/8 (unter Übernahme der restlichen Kosten auf die Gerichtskasse) und sprach ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'166.– aus der Gerichtskasse zu (Urk. 62 S. 20 f.). 3.1 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 12) liess der Privatkläger durch seinen Rechtsvertreter am 26. Mai 2015 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 53) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 57/3) am 1. Juli 2015 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 63; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2015 (Urk. 64) wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu be-

- 6 antragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, diverse Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen. Am 4. August 2015 reichte die Verteidigerin das vom Beschuldigten ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" sowie einen Beleg zu den Mietkosten ein (Urk. 66/1 und 2; Urk. 67). Die Staatsanwaltschaft erhob am 19. August 2015 in der Frist Anschlussberufung (Urk. 68). 3.2 Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2015 (Urk. 72) wurde der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines Gutachtens beim Forensischen Institut Zürich zum Unfallhergang (vgl. Urk. 68 S. 2) einstweilen abgewiesen (Urk. 72 S. 3). Gleichzeitig wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um Namen und Adressen der ihn seit Juli 2013 hinsichtlich der Unfallfolgen behandelnden Ärzte mitzuteilen und diese vom Berufsgeheimnis zu entbinden sowie die Schadenmeldung an die C._____, seine Motorfahrzeug-Haftpflicht-versicherung, betreffend die Kollision vom 10. Juni 2013 einzureichen, welche Dokumente am 21. Oktober 2015 rechtzeitig beim Gericht eingingen (Urk. 74; Urk. 75/1-3). Weiter wurde die Einvernahme des Privatklägers als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung angekündigt (Urk. 72 S. 3 f.). 3.3 Am 26. Oktober 2015 (Urk. 76) ordnete das Obergericht mit Beschluss an, dass über den Gesundheitszustand des Privatklägers vor dem Unfall und über die gesundheitlichen Folgen der Kollision vom 10. Juli 2013 Arztberichte bei den diese Folgen behandelnden Ärzten des Privatklägers eingeholt werden. Zugleich wurde den Parteien die Gelegenheit eröffnet, sich zu den gestellten Arztfragen (vgl. Urk. 77) zu äussern und eigene Anträge zu stellen. Der Beschuldigte liess Ergänzungsfragen stellen (Urk. 78), während der Privatkläger darauf verzichtete (Urk. 80). Mit separaten Schreiben vom 27. November 2015 wurden bei den zwei behandelnden Ärzten unter Beilage des vervollständigten Fragenkataloges Berichte eingeholt (Urk. 82 und 83). Der angeforderte Bericht von Dr. med. D._____, Spezialärztin FMH für Rheumatologie u. Innere Medizin, ging am 23. Dezember 2015 beim Gericht ein (Urk. 84). Als Beilagen übermittelte die Ärztin nebst zwei eigenen Berichten an den Hausarzt des Privatklägers, Dr. med. E._____, vom August 2013 und Mai 2014 (Urk.

- 7 - 85/5 und 85/6) zudem ein Schreiben des Neurologen Dr. med. F._____ betreffend den Privatkläger an den erwähnten Hausarzt vom Juni 2014 (Urk. 85/2 - 85/4). Hausarzt Dr. med. E._____ beantwortete die ihm gestellten Fragen über den Gesundheitszustand des Privatklägers im Schreiben vom 4. Februar 2016 (Urk. 88). Sämtliche Arztberichte wurden den Parteien mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2016 in Kopien zugestellt (Urk. 92). 4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte, seine erbetene Verteidigerin, der Privatkläger in Begleitung seines Rechtsvertreters und der Staatsanwalt erschienen sind, wurde der Privatkläger als Auskunftsperson befragt. Die Parteien konnten sodann zum Beweisergebnis inklusive der medizinischen Berichte betreffend den Privatkläger Stellung nehmen (Prot. II S. 13 ff.). 5. Der Privatkläger ficht den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung an. Er beantragt, der Beschuldigte sei wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Überdies verlangt er, dass die Haftpflicht des Beschuldigten ihm gegenüber dem Grundsatz nach festgestellt und bezüglich der Höhe des Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens auf den Zivilweg verwiesen wird (Urk. 63 S. 3; Urk. 97 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft wendet sich ebenfalls gegen den erfolgten Freispruch und sie beantragt wie schon vor Vorinstanz die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–, zudem die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr bezüglich der mit Strafbefehl vom 27. November 2012 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe und die Kostenauflage an den Beschuldigten (Urk. 68 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte sie für die beantragte Geldstrafe eine modifizierte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Prot. II S. 22). Das erstinstanzliche Urteil ist somit bezüglich des Schuldspruchs (Dispositiv-Ziffer 1) und der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6) rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist. Im Übrigen ist das Urteil zu überprüfen.

- 8 - 6. Auf die Argumente des Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie jene des Privatklägers und dessen Rechtsvertretung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). II. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt 1. Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 7. April 2015 (Urk. 30) und ist auch im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 62 S. 4). Noch Verfahrensgegenstand bildet der Vorwurf, der Beschuldigte habe mit dem Personenwagen Mercedes (Taxi) am Bahnhofquai in Zürich, Fahrtrichtung Walchebrücke, von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt und bei diesem Manöver infolge mangelnder Aufmerksamkeit und ungenügender Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge eine Kollision (seitlich/seitlich) mit dem ordnungsgemäss auf der rechten Fahrspur bzw. der Rechtsabbiegespur fahrenden Motorradfahrer A._____ verursacht. Diese Kollision habe beim Privatkläger Verletzungen und noch anhaltende gesundheitliche Einschränkungen bewirkt. 2. Der Beschuldigte und der Privatkläger schildern das Unfallgeschehen unterschiedlich und schieben sich gegenseitig die Schuld am Unfall zu. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte einen Spurwechsel von der linken auf die rechte Fahrspur vorgenommen hat, dass es vor der Walchebrücke zu einer Kollision zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen ist und dass

- 9 dadurch am Tankdeckel des Autos des Beschuldigten ein geringer Sachschaden, eine Delle, entstand (Urk. 18/4, Foto). Uneinigkeit herrscht zum eigentlichen Unfallhergang, das heisst zum genauen Zeitpunkt des Spurwechsels durch den Beschuldigten und zur genauen Position des Privatklägers vor der Kollision. Zudem lässt der Beschuldigte bezweifeln, dass die geltend gemachten Beschwerden des Privatklägers auf den Unfall zurückzuführen sind. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich der Privatkläger die Verletzungen bei anderer Gelegenheit bereits vor der Kollision zugezogen habe (Urk. 49 S. 4-6, 10). Diese Punkte sind zu klären und es ist zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten und der an der Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse erstellen lässt. 3. Im erstinstanzlichen Urteil wurden die rechtstheoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen zutreffend aufgeführt, so dass ohne Ergänzung darauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 5-7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Aussagen der Einvernommenen hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. 62 S. 7-10), sodass vorab darauf verwiesen werden kann. 4. Aussagen des Beschuldigten und Würdigung 4.1 Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei am 29. September 2013 (Urk. 3), mithin rund 2 ½ Monate nach dem Ereignis, an, er sei auf der rechten Fahrspur gefahren und habe nach rechts abbiegen wollen. Da sei ein Motorradfahrer auf der rechten Seite auf dem Velostreifen hinten an ihm vorbeigefahren bzw. habe ihn hinten angefahren (unklar, Urk. 3 S. 1). Den Motorradfahrer habe er nicht gesehen, erst als er auf der rechten Seite ein Geräusch gehört habe resp. es zur Kollision gekommen sei, habe er nach hinten geschaut und das Motorrad erblickt (Urk. 3 S. 1 f.). Zu Beginn der Kurve habe er den Blinker gestellt, in den Innenspiegel sowie den rechten Aussenspiegel geschaut und den Schulterblick gemacht. Zu diesem Zeitpunkt habe er nichts gesehen (Urk. 3 S. 1). Er sei sich sicher, dass der Motorradfahrer am Unfall schuld sei, dieser habe ihn rechts

- 10 überholt und somit nicht den Platz auf der Strasse beibehalten, wie er es hätte machen müssen (Urk. 3 S. 2). 4.2 In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2015 (Urk. 11), ca. 2 ¾ Jahre nach dem Vorfall, hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an seinen Aussagen fest. Der Privatkläger sei auf dem Fahrradstreifen angefahren gekommen und in ihn hineingefahren. Dieser Fahrradstreifen dürfe weder von Personenwagen noch von Motorrädern befahren werden. Er trage keine Schuld am Unfall (Urk. 11 S. 2). Was der Privatkläger aussage (vgl. Urk. 10 und nachfolgende Ziffer 5), sei alles Lüge. Auf Vorlage der Zeugenbefragung von G._____ (vgl. Urk. 9 und nachfolgende Ziffer 6) merkte der Beschuldigte an, er habe den Spurwechsel bereits abgeschlossen gehabt, als das Motorrad in ihn hineingefahren sei. Er sei nicht schuld an dieser Kollision. Die Frage, ob er still gestanden sei, als das Motorrad in ihn hineingefahren sei, bejahte der Beschuldigte (Urk. 11 S. 3). Auf Vorhalt der spezifischen Aussage des Zeugen G._____, dass er (Beschuldigter) den Spurwechsel vorgenommen habe als die Kollision stattgefunden habe, erwiderte der Beschuldigte, der Zeuge habe auch gesagt, dass er (Zeuge) nicht geschaut habe. Also habe er das vielleicht einfach so gesagt (Urk. 11 S. 3). Der Einvernahme angefügt ist ein vom Beschuldigten eingereichtes Foto der Unfallörtlichkeit vom Bahnhofquai (Urk. 11, Anhang). 4.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 21. Mai 2015 (Urk. 47) führte der Beschuldigte aus, die Signalisation habe "rot" gezeigt, weshalb er vor der Brücke als zweites Auto der Kolonne gestoppt habe. Plötzlich habe er ein Schütteln, eine Kollision, bemerkt. Danach sei er ausgestiegen und habe einen Mann mit einem Motorrad gesehen. Der Lenker des Motorrads habe sein Auto hinten beim Tankdeckel touchiert. Er habe diesem die Schuld angelastet, weil er nicht auf der rechten Strassenseite stehen dürfe (Urk. 47 S. 3). Auf entsprechende Frage bestätigte er, bei der Kollision die Spur schon gewechselt zu haben und dass sein Auto beim Touchieren durch den Privatkläger bereits still gestanden sei. Beim Wechsel auf grün sei er weitergefahren, habe sich selbst aber plötzlich gefragt, warum er kein Unfallprotokoll ausgefüllt habe. Danach habe er den Kunden

- 11 gefragt, ob er in diesem Fall als Zeuge aussagen könne, was dieser bejaht und ihm eine Visitenkarte übergeben habe (Urk. 47 S. 4). 4.4 An der Berufungsverhandlung gab er an, dass er als Dritter in der Reihe gestanden sei, als er plötzlich eine Kollision gehört habe. Es sei Rot gewesen. Er habe gesehen, wie der Privatkläger mit dem Lenker ihn hinten rechts beim Tankdeckel touchiert habe. Dass er (der Beschuldigte) die Spur gewechselt habe, sei vor dem Unfall ("viel vorher") gewesen (vgl. Prot. II S. 19 ff.). 4.5 Mit der Vorinstanz ist zunächst zu sagen, dass der Beschuldigte in der Einvernahme bei der Polizei das Spurwechselmanöver noch mit keinem Wort erwähnte. Vielmehr stellte er das Geschehen so dar, dass er selber aufgrund des beabsichtigten Rechtsabbiegens auf der rechten Fahrspur unterwegs gewesen und vom Privatkläger – unerlaubt innerhalb der Fahrspur – rechts überholt bzw. von diesem rechts hinten angefahren worden sei. Seine weiteren Angaben, nämlich dass er vor dem Abbiegen/zu Beginn der Kurve den Blinker gestellt, in den Innenspiegel sowie den rechten Aussenspiegel geschaut und den Schulterblick gemacht habe (Urk. 3 S. 1), deuten indessen klar dahin, dass er einen Spurwechsel vorgenommen haben muss, wie er dies später auch einräumte. Den Hinweis auf den Spurwechsel brachte der Beschuldigte in der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft allerdings nicht von sich aus an, sondern führte vorerst wiederum aus, der Privatkläger sei mit dem Motorrad verbotenerweise auf dem Fahrradstreifen angefahren gekommen und in ihn hineingefahren (Urk. 11 S. 2). Erst auf Vorlage der Zeugenaussage seines Taxigastes G._____ (vgl. Urk. 9 S. 1 f.) nannte der Beschuldigte den Fahrspurwechsel, betonte aber zugleich, diesen bereits abgeschlossen gehabt zu haben, als der Privatkläger in ihn hineingefahren sei. Hier steht durchaus die Frage im Raum, ob der Beschuldigte den Fahrspurwechsel auf die Aufforderung der Polizei, den Unfallhergang zu schildern (Urk. 3 S. 1), bewusst unerwähnt liess oder ob er diesen nicht ansprach, weil er ihn nicht für unfallrelevant hielt, wie die Vorinstanz erwog (Urk. 62 S. 10 f.). Weiter fällt mit der Vorinstanz auf, dass der Beschuldigte bei der Polizei noch nicht ausführte, sein Fahrzeug sei im Kollisionsmoment stillgestanden, sondern diesen Standpunkt auch erst ab der Befragung bei der Staatsanwaltschaft und

- 12 fortan einnahm (Urk. 11 S. 3; Urk. 47 S. 4; Prot. II S. 18 f.). Seine Schilderung bei der Polizei legt indessen den Schluss nahe, dass der Zusammenstoss bei Fahrt stattgefunden hat: "Ich bin auf der rechten Spur gefahren, … wollte nach rechts abbiegen da ist ein Motorradfahrer auf der rechten Seite … an mir vorbei gefahren/[hat mich] hinten angefahren" (Urk. 3 S. 1, Antwort zu Frage 6); ferner "Ich habe unmittelbar nach der Kollision auf der Strasse angehalten" (Urk. 3 S. 2, Antwort zu Frage 10). Letzteres wäre gar nicht möglich, hätte das Taxi schon im Kollisionsmoment stillgestanden. Diese auffällige Ungereimtheit in den Aussagen lässt sich – entgegen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 11) – nicht einfach mit dem Argument auflösen, bei der Polizei seien keine dahingehenden Fragen erfolgt. Die Darstellung des Beschuldigten bot der Polizei gerade keinen Anlass, sich nach einem allfälligen Stillstand des Taxis im Kollisionszeitpunkt zu erkundigen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten erweckt den Anschein, als habe er den Spurwechsel bewusst nicht ansprechen wollen, sich dann aber dem Ermittlungsstand mit einer eigenen diesbezüglichen Variante angepasst. Entgegen der sinngemäss geäusserten Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 S. 16, Prot. II S. 16) können die widersprüchlichen Aussagen auch nicht mit mangelndem sprachlichem Ausdruck des Beschuldigten erklärt werden. Die vorstehend zitierten Aussagen des Beschuldigten vor der Polizei, wonach er (erst) unmittelbar nach der Kollision angehalten habe, sind eindeutig. Seine späteren Aussagen, wonach er vor dem Unfall bereits gestanden sei, sind ebenso eindeutig, und setzen sich zu seinen früheren klar in Widerspruch. Abgesehen davon übertrieb der Beschuldigte offensichtlich, als er auf entsprechenden Vorhalt der Einvernahme des Privatklägers dessen Aussagen pauschal als "alles Lüge" bezeichnete, mithin auch die übereinstimmenden Elemente wie die Geringfügigkeit des Anpralls und des Schadens, die anschliessend verbalen Kontroversen auf der Strasse und dass der Beschuldigte gegen den Willen des Privatklägers wegfuhr (Urk. 11 S. 2). Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten ansonsten im Wesentlichen konstant und detailliert und insoweit auch lebensnah ausfielen (vgl. Urk. 62 S. 11), erscheinen sie für sich betrachtet nicht in allen Teilen als glaubhaft.

- 13 - 5. Aussagen des Privatklägers und Würdigung 5.1 Wie sich aus dem Polizeirapport vom 19. November 2013 (Urk. 1) ergibt, äusserte sich der Privatkläger ein erstes Mal bei der Polizei anlässlich der Anzeigeerstattung in der Regionalwache Aussersihl noch am Unfalltag, 10. Juli 2013, 15.40 Uhr. Dabei machte er gegenüber dem Polizeibeamten die folgende, von diesem sinngemäss niedergeschriebene Aussage: Er sei auf der rechten Spur gefahren, das Taxi auf der linken Spur neben ihm vorbei. Er habe sich ca. auf der Höhe der hinteren Achse des Taxis befunden, als dieses abrupt nach rechts auf seine Spur gewechselt habe. Es sei zur Kollision gekommen, da er dem Taxi nicht habe ausweichen können. Das Motorrad habe er auffangen können und habe dann angehalten, ebenso der Taxifahrer. Beim Wegfahren des Taxis, eines silberfarbenen Mercedes mit einem dunkelhäutigen Mann als Fahrer, habe er sich das (gemäss dem Polizeirapport auf dem Foto klar ersichtliche) Kennzeichen ZH ... merken können und mit seinem Mobiltelefon auch ein Foto des Taxis erstellt, bevor dieses den Unfallplatz verlassen habe (Urk. 1 S. 3 f.). 5.2 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2014 (Urk. 10) führte der Privatkläger zum Unfallhergang aus, auf der rechten Spur vor der Walchebrücke gefahren zu sein. Vor ihm sei ein Taxi gefahren. Das Taxi habe plötzlich von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt. Er habe sofort eine Vollbremsung eingeleitet, aber die seitlich/seitliche Kollision nicht mehr verhindern können. Die Kollision sei nicht sehr heftig gewesen, das heisst, er habe sein Motorrad auffangen können. Er glaube, dass er das Motorrad bis zum Stillstand abgebremst habe. Er sei sich dessen aber nicht mehr ganz sicher. Nach der Kollision habe er das Motorrad beim Geländer der Limmat abgestellt. Seine eigene Geschwindigkeit vor der Kurve schätzte der Privatkläger auf maximal 40 km/h, jene des Beschuldigten konnte er nicht sagen (Urk. 10 S. 2 f.). 5.3 Als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Privatkläger zu Protokoll, der Beschuldigte sei im Taxi auf der linken und er auf der rechten Fahrspur gefahren. Auf einmal habe er gesehen, wie das Taxi des Beschuldigten ohne Blinker auf die rechte Seite gewechselt habe. Der Beschuldigte sei ihm direkt vor das Motorrad gefahren, worauf er (der Privatkläger) versucht

- 14 habe, eine Vollbremsung zu machen, was ihm aber nicht gelungen sei. Er sei in den hinteren Teil des Personenwagens gefahren und es habe ihm das Motorrad weggedrückt. Er habe das Motorrad auffangen können (vgl. Prot. II S. 14 ff.) 5.4 Die Vorinstanz erachtete die im Polizeirapport festgehaltene Aussage als (zu Ungunsten des Beschuldigten) nicht verwertbar. Zur Begründung führte sie an, die Zusammenfassung sei nur sinngemäss wiedergegeben, nicht unterschriftlich bestätigt worden, eine fundierte Aussageprüfung sei kaum möglich und es sei unklar, wie konkret der Privatkläger auf die strafprozessualen Rechte und Pflichten hingewiesen worden sei (Urk. 62 S. 9). Diese Vorbringen treffen zwar zu, doch ist die geäusserte Schlussfolgerung zu relativieren: Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweismittel sind unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört der Polizeirapport. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 Urteil vom 19. Mai 2014 E. 2.3.). Die Polizeirapporte sind überdies taugliche Beweismittel unabhängig davon, ob die rapportierenden beziehungsweise die an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligten Polizeibeamten als Zeugen befragt wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2011 Urteil vom 12. November 2012 E. 9.2.1). Zwar ist wie erwähnt richtig, dass der Polizeirapport die Aussagen des Privatklägers am Unfalltag nur sinngemäss, d.h. im wesentlichen Gehalt, wiedergibt und diese vom Privatkläger nicht unterzeichnet sind. Das rechtliche Gehör und die Teilnahmerechte des Beschuldigten (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 147 StPO) wurden jedoch dadurch gewahrt, dass der Privatkläger seine Depositionen in Gegenwart der Verteidigung als Zeuge in der Untersuchung (vgl. Urk. 10) und erneut im Beisein des Beschuldigten und seiner Verteidigung als Auskunftsperson vor Gericht (vgl. Prot. II S. 14 ff.) bestätigte und jeweils die Gelegenheit bestand, ihm Ergänzungsfragen zu stellen. Darüber hinaus bilden die Aussagen des Privatklägers nicht das einzige oder das entscheidrelevante Beweismittel, sondern sie werden durch wei-

- 15 tere Beweismittel gestützt. Unter all diesen Umständen steht einer ergänzenden Berücksichtigung der im Polizeirapport zusammengefassten Aussagen des Privatklägers nichts entgegen. Selbst wenn die fragliche Zusammenfassung nicht in die Beweiswürdigung einbezogen werden könnte, würde sich angesichts der danach im wesentlichen gleichlautenden und beständigen Aussagen des Privatklägers nichts am Ergebnis ändern. 5.5 Zum Privatkläger hielt die Vorinstanz mit Recht fest, dass seine Darstellung des Unfallgeschehens – Vollbremsung, nicht sehr heftige Kollision seitlich/seitlich – plausibel erscheint (Urk. 62 S. 11), zumal auch der Beschuldigte lediglich von einem "Touchieren" sprach, was überdies mit dem geringen Schadensbild am Taxi korrespondiert (Urk. 18/4). Die Angaben des Privatklägers erweisen sich zudem als konstant, so in der Beschreibung eines abrupten/plötzlichen Spurwechsels durch den Beschuldigten, dass er (Privatkläger) die Kollision nicht habe verhindern können, es ihm aber gelungen sei, sein Motorrad aufzufangen und dass er unmittelbar nach dem Unfall keine Schmerzen verspürt habe. Widersprüche oder Überzeichnungen lassen sich keine erkennen, der Privatkläger sagte vielmehr zurückhaltend aus, räumte etwa ein, wenn er etwas nicht mehr mit Bestimmtheit wusste. Dass er keine Geschwindigkeitsangabe zum Beschuldigten machen konnte erscheint nachvollziehbar. Immerhin geht aus seinen Ausführungen hervor, dass seine eigene Geschwindigkeit rund 40km/h betrug und dass das Auto des Beschuldigten in der linken Spur neben ihm vorbeifuhr bzw. sich vor ihm befand (Urk. 10 S. 2). Nach seiner Darstellung traf ihn der Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten gänzlich unvorbereitet und seitlich, und er war anlässlich seiner Vollbremsung vollauf – und verständlicherweise – damit beschäftigt, das Gleichgewicht nicht zu verlieren und nicht umzustürzen, was ihm auch gelang. Unzweifelhaft ergibt sich zudem aus den Aussagen des Privatklägers, dass die beiden Fahrzeuge während der Fahrt kollidierten. Die Vorinstanz vermisst beim Privatkläger genauere Beschreibungen und Details zum Ablauf der Kollision wie Position des Motorrades auf der Fahrbahn, allfällige Schwenkmanöver infolge Vollbremsung, persönliche Reaktion und Gefühle sowie

- 16 - Fahrweise des Beschuldigten, und sie ortet Lücken in seinen Aussagen (Urk. 62 S. 11 f.). Da es sich nach der Schilderung des Privatklägers um eine für ihn überraschende seitliche Streifkollision im Rahmen eines Spurwechsels durch den Beschuldigten handelte, konnte er zum Fahrverhalten des Beschuldigten über das bereits Gesagte hinaus kaum nähere Angaben liefern. Wenn im angefochtenen Urteil erwogen wird, der Privatkläger habe als von hinten kommend den Blick nach vorne grundsätzlich frei gehabt und hätte Wahrnehmungen machen können zur Geschwindigkeit des Taxis sowie ob und wie lange vor dem Spurwechsel der Blinker gestellt gewesen sei, so erscheint dies als ziemlich fraglich. Die Vorinstanz folgt bei dieser Argumentation einerseits der (bestrittenen) Unfallschilderung des Beschuldigten, wonach der Privatkläger seitlich bzw. von hinten das stehende Taxi angefahren habe (Urk. 62 S. 12). Stellt man jedoch auf die Sachdarstellung des Privatklägers ab, welche im Wesentlichen in die Anklage floss, so befand er sich ungefähr auf Höhe der hinteren Achse des Taxis auf dem rechten Fahrstreifen (Urk. 1 S. 3), damit nur leicht zurückversetzt zum Taxi und war schwerlich in der Lage, im dynamischen Prozess die genannten Feststellungen treffen zu können, und wenn überhaupt, dann nur kurzzeitig. Das umso mehr, als er unvermittelt in die Kollisionssituation geraten und zwangsläufig damit befasst war, sein Motorrad im Griff zu behalten. Zum eigenen Verhalten infolge der Kollision führte der Privatkläger tatsächlich etwas wortkarg aus, er habe sein Motorrad auffangen können. Nachdem aber weder das Motorrad umgekippt noch der Privatkläger gestürzt waren und der Privatkläger vor Ort noch keine Schmerzen verspürt hatte, sondern sich solche erst später einstellten, ist nicht ersichtlich, welche Einzelheiten ausser dem brüsken Bremsen er hätte noch schildern können, abgesehen davon, dass sich das Unfallgeschehen offensichtlich und wie bei derartigen Kollisionen üblich innert kürzester Zeit abgespielt hatte. Der Aussagenfokus beider Lenker lag denn auch klar bei den Handlungen nach dem Zusammenprall, und da schilderte der Privatkläger Details wie Abstellen des Motorrades, verbaler Zwist, Äusserung des Wunsches nach Beizug der Polizei und er brachte auch Emotionen zum Ausdruck ("Ich schrie fragend zurück, …"; vgl. Urk. 10 S. 2 f.). Dass der Privatkläger sich in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme rund 15 Monate später zum eigentli-

- 17 chen Unfallvorgang knapp fasste, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht herabzumindern, sondern spricht vielmehr für bedachtes Aussageverhalten, nachdem die Kollision ja glimpflich ausgegangen war. Die Aussagen des Privatklägers sind als glaubhaft einzustufen. 6. Aussagen des Zeugen G._____ und Würdigung 6.1 G._____, Fahrgast des Beschuldigten beim strittigen Vorfall, schilderte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2014 (Urk. 9), er sei mit dem Taxi über den Bahnhof aus der Stadt in Richtung Oerlikon gefahren. Vor der Walchebrücke habe es hinten am Taxi geknallt und offensichtlich sei ein Motorradfahrer in das Taxi gefahren. Sie seien auf der linken Spur gefahren und das Taxi habe auf die rechte Spur gewechselt und dann habe es geknallt. Da er mit verschiedenen Dingen beschäftigt gewesen sei, könne er nicht mehr sagen (Urk. 9 S. 2). Wie schnell der Beschuldigte gefahren sei, könne er nicht sagen. Er selbst habe nicht gross darauf geachtet. Sicher sei der Beschuldigte aber nicht zu schnell gefahren. Nach dem Tempo des Privatklägers gefragt, äusserte der Zeuge, so schnell, dass er ob dem Fahrmanöver des Taxis nicht mehr rechtzeitig habe halten können (Urk. 9 S. 3). 6.2 Die Aussagen des hinten links (Urk. 1 S. 4; vgl. vorne Ziffer 5.4) im Taxi sitzenden Zeugen G._____ sind einleuchtend, wenngleich nicht besonders ergiebig, da er mit verschiedenen Dingen beschäftigt war, keine näheren Angaben zu den Geschwindigkeiten der involvierten Fahrzeuge machen konnte und nicht mitbekam, was die Unfallbeteiligten anschliessend auf der Strasse miteinander besprachen (Urk. 9 S. 2 f.; Urk. 62 S. 10). Wenn die Vorinstanz festhält, der Zeuge könne keine sachdienlichen Angaben zum eigentlich Unfallhergang machen, so greift das aber zu kurz. Sowohl gegenüber dem rapportierenden Polizisten (Urk. 1 S. 4) als auch in der Zeugeneinvernahme (Urk. 9 S. 2) nannte der Zeuge auf die offene Frage nach dem Geschehen sogleich den Wechsel des Taxis von der linken auf die rechte Fahrspur und dass es dann knallte. Der Fahrspurwechsel war ihm offenbar als zentrales Moment im Gedächtnis geblieben. Namentlich die Redewendung des Zeugen, der Privatkläger habe ob dem Fahrmanöver des Taxis nicht

- 18 mehr rechtzeitig halten können (Urk. 9 S. 3), spricht dafür, dass sich die Kollision nach seiner Erinnerung beim Fahrstreifenwechsel des Taxis und somit in beidseitiger Dynamik ereignete. Die akustische Wahrnehmung einer Kollision hinten am Fahrzeug ist auch für einen anderweitig vertieften Taxifahrgast mit Bestimmtheit ein prägender Zwischenfall und riss den Zeugen fraglos zumindest vorübergehend aus seiner Beschäftigung. Es ist nicht zu bezweifeln, dass ein derart aufgeschreckter und in einen gegenwärtigen Vorfall geholter Mitfahrer in der Lage ist korrekt zu konstatieren, ob das Auto im Kollisionsmoment am Fahren war oder (etwa in einer Kolonne oder vor einer Ampel) still stand. Dass der Zeuge darüber hinaus keine weitern Details nennen konnte und sich auch nicht um die anschliessende Diskussion der beiden Lenker kümmerte, ist verständlich, nachdem sich der Vorfall in seinem Rücken abgespielt hatte und er über keine visuellen Wahrnehmungen verfügte. Im Ergebnis erscheint die Aussage des Zeugen zumindest als ein Indiz dafür, dass die Kollision im Zuge des Spurwechsels stattfand, mithin nicht bei Stillstand des Taxis, sondern während des Fahrmanövers (Urk. 9 S. 4). 7. Fotografien 7.1 Der Fotobogen mit Übersichtsaufnahmen von der Unfallörtlichkeit und vom Motorrad (Urk. 6) dient der Sache kaum. Im Erstellungszeitpunkt wurde fälschlicherweise noch davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf der Walchebrücke ereignet habe. Was die Fotos vom Motorrad betrifft, so können die dort erkennbaren diversen Kratzspuren linksseitig, die sich ungefähr auf Kniehöhe bzw. etwas tiefer und damit ca. 40 bis 50 cm über Boden befinden, nicht vom vorliegenden Unfall stammen, sonst müsste das Taxi analoge Kratzspuren aufweisen, was weder geltend gemacht wird noch aus den Versicherungsunterlagen (Urk. 18) erkennbar ist (so auch die Verteidigung, Urk. 49 S. 8). Der Privatkläger selber behauptete auch nie, die Schäden am Motorrad würden von der hier zu beurteilenden Kollision stammen. Dessen Vertreter gab vor Berufungsgericht klarstellend an, dass diese Kratzspuren nicht vom hier interessierenden Unfall herrühren (Prot. II S. 27 f.).

- 19 - 7.2 Die Delle am Tankdeckel des Taxis (Urk. 18/4) ist mit beiden Unfallversionen vereinbar, wie bereits die Vorinstanz richtig konstatierte (Urk. 62 S. 13). Der Tankdeckel eines Personenwagens befindet sich im Bereich von 80 bis 85 cm über Boden. 8. Arztberichte betreffend die Verletzungen des Privatklägers und Fazit 8.1 Bericht von Dr. med. E._____, Hausarzt des Privatklägers Aus dem hausärztlichen Bericht vom 4. Februar 2016 (Urk. 88) ergibt sich das Folgende: Dr. med. E._____ kennt den Privatkläger seit Herbst 2002. Am 11. Juli 2013 sah der Arzt den Privatkläger erstmals wegen des Unfalls vom 10. Juli 2013, danach in unregelmässigen Abständen. Bei gutem Allgemeinzustand zeigte der Privatkläger am 11. Juli 2013 eine gewisse Schonhaltung der rechten Schulter, die Beweglichkeit war im Schürzengriff (an den Rücken fassen) eingeschränkt und die Rotation der Schulter war nicht in vollem Umfang möglich. Der Arzt diagnostizierte eine Distorsion der rechten Schulter, eine PHS. Laut dem Arztzeugnis von Dr. med. E._____ vom 22. Januar 2014 (vgl. Urk. 5) handelt es sich bei einer PHS (Periarthropathie humeroscapularis thendopathica) um eine Sehnenverletzung vom Supraspinatustyp, d.h. den Muskel Supraspinatus betreffend. Diese am 11. Juli 2013 erhobenen Beschwerden resp. das Verletzungsbild führte Dr. med. E._____ mit grösster Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 10. Juli 2013 zurück. Das begründete er damit, dass vor dem Unfall keine diesbezüglichen Beschwerden oder Verletzungen vorgelegen hätten, der Privatkläger in gesundheitlich guter Verfassung gewesen sei und ihm keine körperlichen Beschwerden bekannt gewesen seien. Damit verneinte der Arzt allfällige (Mit-)Ursachen für die genannten Beschwerden und Verletzungen (Urk. 88 S. 1 f.). Ebenso wenig lagen gemäss dem Arzt vorbestehende Gesundheitsschädigungen des Patienten vor, auch keine solchen, die die vollständige Genesung erschwert hätten. Die Behandlung des Privatklägers bestand in Schonung und mit Schmerzmitteln vom NSAR-Typ bei Bedarf. Laut Dr. med. E._____ wurde die PHS durch eine Rheumatologin (vgl. die

- 20 - Ziffer 8.2 hiernach) bestätigt, welche eine Infiltration mit Steroiden in den Subacromialraum der rechten Schulter vorgenommen habe (Urk. 88 S. 2). Leider kam es gemäss dem Hausarzt zu einem weiteren Unfall des Privatklägers am 30. August 2013 mit einer Distorsion der Halswirbelsäule und krampfartigen Zuckungen in den Armen (Urk. 88 S. 2, Antworten zu Fragen 8 und 10). Dies sei zu einem Zeitpunkt gewesen, als die rechte Schulter noch nicht geheilt war und das habe den weiteren Heilungsverlauf erschwert. In welchem Ausmass lässt sich nach Dr. med. E._____ kaum beziffern. Die beiden Verletzungen würden anatomisch nahe zusammen liegen und es sei nicht immer klar, welche Beschwerden auf welchen Unfall zurückzuführen seien. Er habe feststellen können, dass noch immer eine leichte Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter bestehe und dass die Abduktion noch nicht fliessend und schmerzfrei ausgeführt werden könne. Bei Physiotherapie und Medizinisch Therapeutischem Training erachtet der Arzt einen Zeithorizont von drei bis sechs Monaten für eine Heilung als realistisch (Urk. 88 S. 2). 8.2 Bericht von Dr. med. D._____, Spezialärztin FMH für Rheumatologie u. Innere Medizin Dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 20. Dezember 2015 (Urk. 84) ist zu entnehmen, dass der Privatkläger seit 14. August 2013 bei ihr in Behandlung steht, auf Zuweisung durch den Hausarzt Dr. med. E._____ zur Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter. Es sei um die Abklärung von Schulterschmerzen rechts gegangen, welche seit dem Unfall vom 10. Juli 2013 aufgetreten seien. Ihr Befund dieser Erstkonsultation, auf welchen sie verweist, ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 15. August 2013 an Dr. med. E._____ (Urk. 84 S. 1; Urk. 85/5): Klinisch bestand auch aus ihrer Sicht eine Periarthropathia humeroscapularis tendopathica vom Supraspinatussehnentyp rechts mit deutlicher Abduktionshemmung ab 90°, was sie aufgrund eines Belastungstests als Schmerzhemmung interpretierte. Sonographisch konnte sie keine Sehnenruptur feststellen, jedoch eine sicher vorbestehende leichte Arthrose des Schultergelenks. Sie bestätigte, dass sie am 14. August 2013 eine Steroidinfiltration subacromial (unter das Schulterdach) vorgenommen habe. Eine Arbeitsunfähigkeit verneinte sie (Urk. 84 S. 1 f.; Urk. 85/5 S.

- 21 - 2). Die Beschwerden des Privatklägers führte sie auf eine Zerrung der Rotatorenmanschette, insbesondere der Supraspinatussehne zurück, welche im Rahmen der Kollision aufgetreten sei. Dabei habe der Patient seinen nach rechts umfallenden Töff vor dem Kippen aufzufangen versucht. Den allgemeinen Gesundheitszustand des Privatklägers bezeichnete die Ärztin als gut, und sie verneinte vorbestehende Gesundheitsschädigungen oder Verletzungen, welche die neuen Beschwerden resp. das Verletzungsbild mitverursacht hätten oder die Behandlung bzw. vollständige Genesung erschweren würden (Urk. 84 S. 1 f.). Anlässlich der Verlaufskontrolle am 28. August 2013 sei die Schulter vom Patienten kaum mehr gespürt worden. Bei der letzten Konsultation am 21. Mai 2014 hätten bezüglich der Schulter, welche als Unfallfolge anzusehen sei, nur noch geringe Restbeschwerden im Schürzengriff, d.h. bei Innenrotation des rechten Armes, bestanden, mit nicht wesentlichen Einschränkungen im Alltag (Urk. 84 S. 2; Urk. 85/6 S. 2). Nach Dr. med. D._____ ist indessen mit einer vollständigen Genesung zu rechnen (Urk. 84 S. 2). 8.3 Fazit Arztberichte Die Diagnose der Fachpersonen ist deckungsgleich und beide führen die – heute noch minim vorhandenen, aber in nützlicher Frist bei gezielter Therapie vollständig heilbaren – Schulterbeschwerden und das damalige Verletzungsbild des Privatklägers "mit grösster Wahrscheinlichkeit" (Dr. med. E._____; Urk. 88 S. 1) auf das vorliegend zu beurteilende Ereignis vom 10. Juli 2013 zurück. Wie die Rheumatologin Dr. med. D._____ präzis und nachvollziehbar erläutert, trat die Zerrung der Rotatorenmanschette, insbesondere der Supraspinatussehne, im Rahmen der Kollision dadurch ein, dass der Privatkläger seinen nach rechts umfallenden Töff vor dem Kippen aufzufangen versucht habe (Urk. 84 S. 1). Das stimmt mit der Unfallschilderung des Privatklägers überein, entspricht aufgrund der linksseitigen Steifkollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten der physikalischen Logik und es leuchtet ebenso ein, dass bei der entsprechenden Krafteinwirkung die rechte Schulter tangiert wurde. Es besteht daher keinerlei Grund, an diesen Fachvoten einschliesslich dem übereinstimmend gefundenen Ergebnis zu zweifeln, zumal beide Ärzte vorbestandene Beschwerden bzw. Verletzungen plausibel verneinen

- 22 und spätere gesundheitsbeeinträchtigende Ursachen, namentlich den vorliegend nicht gegenständlichen Auffahrunfall des Privatklägers vom 30. August 2013, in ihren Berichten klar deklarieren und als nicht ursächliche Unfallfolgen ausscheiden (Urk. 88 S. 2; Urk. 84 S. 2; Urk. 85/6). Damit steht fest, dass die in der Anklage genannten Verletzungen des Privatklägers auf das Ereignis vom 10. Juli 2013 zurückzuführen sind. Der Sachverhalt ist insoweit erstellt (Urk. 30 S. 2). 9. Gesamtwürdigung In gesamthafter Würdigung aller relevanten Beweismittel – namentlich der Aussagen der beiden Beteiligten und jener des Zeugen G._____ sowie der fachärztlichen Berichte von Dres. med. E._____ und D._____ – ergibt sich, dass die Kollision bei Fahrt beider Unfallbeteiligter und im Zuge des Spurwechsels durch den Beschuldigten von der linken auf die rechte Fahrspur stattgefunden haben muss, wobei der Privatkläger korrekt auf dem rechten Fahrstreifen unterwegs war und dem Fahrzeug des Beschuldigten trotz Brems- und Ausweichmanövers nicht mehr rechtzeitig ausweichen konnte. Das vom Beschuldigten genannte Szenario, der Privatkläger habe auf dem Fahrradstreifen unerlaubterweise am stillstehenden Taxi vorbeifahren, rechts überholen wollen und es dabei touchiert, erscheint demgegenüber abwegig. Wie vorne in Ziffer 4.5 angetönt, ist die Plausibilität seiner Schilderungen dadurch beeinträchtigt, dass der Beschuldigte diese teilweise der Beweislage anglich, so zunächst nicht den vollständigen Sachverhalt zum Geschehensablauf offenlegte. Auch bleibt rätselhaft, woher der Beschuldigte die Gewissheit haben will, dass der Privatkläger auf dem Fahrradstreifen bzw. der fraglichen Markierung angefahren gekommen sei, wenn er ihn gemäss seinen Aussagen gar nicht gesehen, sondern erstmals aufgrund der Kollision wahrgenommen hat. Wie aufgezeigt drängt sich aufgrund des Beweisergebnisses vielmehr der Schluss auf, dass der Privatkläger ordnungsgemäss die Rechtsabbiegespur befuhr und durch das Spurwechselmanöver des Beschuldigten an den rechten Rand in den Bereich der Fahrradmarkierung gedrängt wurde. Die erstmals vor Vorinstanz in freier Rede vorgebrachte präzisierte Unfalldarstellung des Beschuldigten, dass er als zweites Auto (bzw. vor Berufungsgericht: als drittes

- 23 - Auto) in der Kolonne beim Rotsignal vor der Walchebrücke gestanden habe, als plötzlich der Privatkläger mit ihm hinten kollidierte, ist als Schutzbehauptung einzustufen. Damit sollte offensichtlich das ebenfalls nicht glaubhafte Argument untermauert werden, dass der Spurwechsel im Kollisionszeitpunkt abgeschlossen gewesen sei, womit der Beschuldigte einen Auffahrunfall suggerierte. Damit ist auch als erstellt anzusehen, dass sich die Kollision in Fahrt und beim Spurwechsel des Beschuldigten von der linken in die rechte Fahrspur ereignete, während der Privatkläger ordnungsgemäss auf der rechten Fahrspur unterwegs war. III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung 1. Allgemeines Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Urk. 30 S. 2; Urk. 68 S. 1). Im Folgenden ist somit der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung zu prüfen, wobei sich dieser in die Elemente des Taterfolges, der Tathandlung und der natürlichen Kausalität zum einen sowie die Sorgfaltspflichtwidrigkeit und den Zurechnungszusammenhang (adäquate Kausalität) zwischen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und dem Deliktserfolg zum anderen aufteilt. 2. Erfolg, Handlung und natürliche Kausalität 2.1 Aus dem eingeklagten und erstellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Taterfolg mit den Verletzungen des Privatklägers eingetreten ist. 2.2 Die Handlung, die vorliegend am Anfang der Kausalkette stand, war der Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten von der linken auf die rechte Fahrspur vor der Walchebrücke. 2.3 Diese Handlung war natürlich kausal für die anschliessende Kollision mit dem Privatkläger als Motorradfahrer und die daraus resultierenden Verletzungen,

- 24 denn sie kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch der Erfolg, also die Verletzungen, entfielen. 3. Sorgfaltspflichtwidrigkeit (Normenmissachtung) 3.1 Fahrlässig handelt gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Vorsicht, welche der Täter zu beachten hat, besteht darin, entweder ein Risiko für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter überhaupt nicht einzugehen oder aber das höchstzulässige Risiko nicht zu überschreiten (BGE 134 IV 204). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach dem Strassenverkehrsgesetz und den dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Übertretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). Als Grundregel gilt, dass sich jede Person im Verkehr so verhalten muss, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). 3.2 Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und ungenügender Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Fahrspurwechsel von der linken auf die rechte Fahrspur mit dem ordnungsgemäss auf der rechten Spur fahrenden Privatkläger seitlich/seitlich kollidiert. 3.3 Die rechtliche Grundlage bildet einerseits Art. 34 Abs. 3 SVG. Danach hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG darf er auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den

- 25 übrigen Verkehr nicht gefährdet. "Fahrstreifen" sind nach Art. 1 Abs. 5 VRV i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SSV mit Leit-, Doppel- oder Sicherheitslinien begrenzte Teile der Fahrbahn, welche für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten. Art. 44 SVG ist eine Vortrittsregel. Dem seinen Streifen oder seine Kolonne beibehaltenden Verkehrsteilnehmer steht der Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu (Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl. 2008, Art. 44 N 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1 und 6B_573/2010 vom 5. November 2015 E. 3.11). Ein Fahrspurwechsel ist nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt. Derjenige, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG; vgl. Art. 14 Abs. 1 VRV). Entsprechendes gilt beim Wechseln des Fahrstreifens. Wer diesen ändern will, ist vortrittsbelastet (Urteile 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.1 und 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis). Wie das Beweisergebnis gezeigt hat, hat der Beschuldigte einen Fahrstreifenwechsel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG vollzogen. Bei diesem Spurwechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen war er gegenüber den auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugen vortrittsbelastet. Der Privatkläger als Benützer des rechten Fahrstreifens hatte somit den Vortritt. Beim Fahren auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet (Art. 44; Art. 8 Abs. 3 VRV). Einen Spurwechsel darf ein Fahrzeuglenker erst vornehmen, wenn er alle Vorkehren getroffen hat, um den sich daraus ergebenden Gefahren begegnen zu können. Bei einer Situation wie der vorliegenden muss er durch aufmerksame Beobachtung des rückseitigen Verkehrs die Gewissheit erlangen, dass er nicht mit einem andern Verkehrsteilnehmer kollidieren werde. Offensichtlich infolge ungenügend ausgeführter Kontrollblicke übersah der Beschuldigte das auf der rechten Fahrspur fahrende vortrittsberechtigte Motorrad des Privatklägers, so dass es zur seitlich/seitlichen Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Dies obwohl er ausführte, in den Innenspiegel und den rechten Aussen-

- 26 spiegel geschaut und den Schulterblick gemacht zu haben. Bei der erforderlichen Aufmerksamkeit und genügender Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge vor dem Fahrstreifenwechsel hätte der Beschuldigte den Privatkläger, der sich etwas zurückversetzt von ihm auf der rechten Fahrspur befand, indessen zweifelsfrei gesehen. Bei seinem Fahrstreifenwechsel kam der Beschuldigte seiner Pflicht, den rückseitigen Verkehr, vor allem den nicht ohne weiteres überblickbaren Raum seiner rechten Fahrzeugseite, mit besonderer Aufmerksamkeit zu beachten (Phänomen des sichttoten Winkels; BGE 127 IV 34, 107 IV 55; Urteil des Bundesgerichts 6B_443/2013 E. 3.4), aber offenbar nur ungenügend nach, ansonsten er den Privatkläger aufgrund seiner den toten Winkel ausleuchtenden Spiegel sowie des Schulterblicks hätte sehen können und müssen. Dadurch gefährdete er den übrigen Verkehr und schnitt namentlich dem korrekt auf der rechten Fahrspur fahrenden Privatkläger den Weg ab, worauf sich die verhängnisvolle Kollision ereignete. Mit den Verstössen gegen Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG, welche Normen der Unfallverhütung und der Verkehrssicherheit dienen, hat der Beschuldigte als Automobilist pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt. Dies stellt im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit dar, womit diese Voraussetzung des Tatbestandes erfüllt ist. 4. Zurechnungszusammenhang 4.1 Nicht jedes sorgfaltspflichtwidrige Verhalten ist der beschuldigten Person auch tatsächlich im konkreten Fall anzulasten. Vielmehr muss ein Zusammenhang zwischen der objektiv gegebenen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und dem Deliktserfolg bestehen. Zu prüfen sind dabei die Voraussehbarkeit, die Vermeidbarkeit sowie der Schutzzweck der Norm, die verletzt wurde (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 338 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1).

- 27 - 4.2 Adäquate Kausalität und Voraussehbarkeit 4.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der zum Erfolg führende Geschehensverlauf angesichts der konkreten Umstände in seinen wesentlichen Zügen für den Beschuldigten voraussehbar war, d.h. ob für ihn voraussehbar war, dass der Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision mit einem Motorradfahrer mit Verletzungsfolgen führen konnte. Dabei muss in Beachtung der massgeblichen Adäquanz das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Verhalten der beschuldigten Person braucht dabei nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Die Voraussehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Dritten als Mitursachen hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlechthin nicht rechnen musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des jeweiligen Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (vgl. Donatsch/Tag, a.a.O., S. 339 f.). 4.2.2 Ein Fahrmanöver, wie es der Beschuldigte vollzogen hat, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens geeignet, zu einem Verkehrsunfall zu führen mit den wie vom Privatkläger erlittenen Verletzungen. Wie das Beweisergebnis zeigt, wurden die in der Anklage umschriebenen Verletzungen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 49 S. 10) – einzig durch das Verhalten des Beschuldigten verursacht. Irgendwelche mitverursachenden Faktoren, namentlich solche, die das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen (BGE 129 IV 284 f. E. 2.1) oder den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen würden, sind keine erkennbar. Der Privatkläger hat sich nicht verkehrsregelwidrig verhalten. Zu verneinen sind auch vorbestehende Schädigungen des Privatklägers. Damit war das sorgfaltswidrige Handeln des Beschuldigten adäquat kausal für die Verletzungen des Privatklägers.

- 28 - 4.2.3 Bezüglich der Voraussehbarkeit lässt das Bundesgericht einen hohen Abstraktionsgrad zu (BGE 130 IV 58 E. 9; BGE 98 IV 11 E. 4). Danach genügt es, dass der Beschuldigte überhaupt die Möglichkeit der Verletzung des Privatklägers als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen voraussehen konnte. Ein Fahrspurwechsel zählt zu den riskanten Fahrmanövern im Strassenverkehr. Es ist immer damit zu rechnen und daher besonders darauf zu achten, dass sich auf einer parallel verlaufenden Fahrspur ein anderes Fahrzeug befindet. Das gilt erst recht im innerstädtischen Verkehr und in Bahnhofsnähe wie hier, wo selbst ausserhalb der eigentlichen Stosszeiten meistens ziemlich reger Verkehr herrscht. Aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten als Automobilist und insbesondere als Taxifahrer, der berufsmässig autofährt und regelmässig Fahrstreifenwechsel vorzunehmen hat, hätte der Beschuldigte voraussehen können, dass er durch sein Fahrmanöver einen Unfall verursachen und einen andern Verkehrsteilnehmer gefährden bzw. verletzen könnte. 4.3 Vermeidbarkeit Entscheidende Bedeutung für die Strafbarkeit eines Täters kommt der Frage zu, ob der Erfolgseintritt, hier die Körperverletzung, vermeidbar gewesen wäre. Es muss daher stets geprüft werden, wie sich der hypothetische Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters entwickelt hätte. Da dies nicht mit absoluter Sicherheit geschehen kann, ist nach Auffassung des Bundesgerichts der Erfolg dem Täter nach der sogenannten Wahrscheinlichkeitstheorie schon dann anzurechnen, wenn er durch Anwendung pflichtgemässer Vorsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (BGE 129 IV 284 f. und dort zitierte Rechtsprechung). Wie beschrieben, hätte sich der Beschuldigte vor dem Fahrstreifenwechsel durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen vergewissern können und auch müssen, ob er sein Manöver gefahrlos, d.h. ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, durchführen könne. Dies hat er nicht oder zumindest nur ungenügend getan, indem er dem nachfolgenden Verkehr zu wenig Aufmerksamkeit schenkte. Da er dennoch zum Fahrspurwechsel ansetzte, ergibt eine Überprüfung des hypotheti-

- 29 schen Kausalverlaufs, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Kollision und zu den Verletzungen des Privatklägers gekommen wäre – diese also vermeidbar gewesen wären – wenn sich der Beschuldigte verkehrsregelkonform verhalten, d.h. den rückwärtigen Verkehr beachtet und im fraglichen Zeitpunkt vom Spurwechsel abgesehen hätte. Es steht somit ausser Zweifel, dass sich bei pflichtgemässem und regelkonformem Verhalten des Beschuldigten die Kollision und damit die Verletzungen des Privatklägers vollständig hätten vermeiden lassen. 4.4 Aus all diesen Gründen sind die Verletzungen des Privatklägers dem Beschuldigten strafrechtlich anzurechnen. 5. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Strafrahmen Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 StGB). 2. Strafzumessung 2.1 Die Grundsätze der Strafzumessung sind im angefochtenen Urteil richtig dargestellt und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 62 S. 18). 2.2 Tatkomponente 2.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zur Kollision mit einem Motorradfahrer geführt

- 30 hat. Bei den vom Beschuldigten missachteten Vorschriften betreffend Fahrstreifenwechsel handelt es sich um elementare Verkehrsregeln, welchen erhebliche Bedeutung zukommt und deren Missachtung häufig zu Unfällen führt. Von einer groben Missachtung kann aber nicht gesprochen werden. Der Privatkläger hat dadurch die in der Anklage umschriebenen Verletzungen erlitten, die zum Glück nicht allzu gravierend waren und ambulant behandelt werden konnten. Wohl musste der Privatkläger Schmerzen und Bewegungseinschränkungen erdulden; eine Arbeitsunfähigkeit bestand jedoch nicht und es ist mit einer vollständigen Genesung zu rechnen (Urk. 30; vgl. auch die Arztberichte in Ziffer II. 8. hiervor). Im Ergebnis wirkte sich der Unfall eher geringfügig auf die Berufstätigkeit und die Lebenssituation des Privatklägers aus. Objektiv ist das Verschulden des Beschuldigten noch als leicht zu qualifizieren. 2.2.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung wohl nicht bedacht und nicht etwa in bewusster Kenntnis der Gefahr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut hat. Es ist demnach von unbewusster Fahrlässigkeit auszugehen. Es wäre für ihn jedoch einfach gewesen, sich vor dem Fahrspurwechsel die Gewissheit zu verschaffen, dass er dadurch keinen andern Verkehrsteilnehmer behindere oder gefährde, wodurch der Unfall hätte vermieden werden können. 2.2.3 Die subjektiven Tatkomponenten vermögen das objektive Tatverschulden weder zu reduzieren noch zu erhöhen. Das Verschulden erweist sich insgesamt noch als leicht und die Einsatzstrafe ist auf 25 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen. 2.3 Täterkomponente 2.3.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 3 S. 3; Urk. 47 S. 1-3 und Prot. II S. 10-12) ist bekannt, dass der heute 60-Jährige seit 1980 in der Schweiz lebt. Aus einer ersten Ehe hat er zwei erwachsene Kinder. Er lebt in Gemeinschaft mit seiner zweiten Ehefrau und den zwei jüngsten Kindern, die 13 und 11 Jahre als sind. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Als selbständiger Taxifahrer erzielt er ein monatliches (Netto-)Einkommen von ca. Fr. 4'000.– bzw. aktuell angeblich gar bloss Fr. 2'000.–. Davon muss

- 31 er rund Fr. 2'800.– für Miete und Krankenkasse auslegen. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Da ausgebildeter Elektroingenieur, ist der Beschuldigte auf Stellensuche in seinem angestammten Beruf. Aus dieser Biografie ergibt sich nichts, was für die Strafzumessung relevant wäre. Sie ist daher neutral zu werten. 2.3.2 Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Übertretung der Chauffeurverordnung ARV1 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt (Urk. 94). Diese Vorstrafe sowie der Umstand, dass der heute zu beurteilende Vorfall während der noch laufenden Probezeit erfolgte, ist straferhöhend zu gewichten. Straferhöhend wirkt sich auch der getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten aus (vgl. Urk. 95). 2.3.3 Da der Beschuldigte nicht geständig ist, kann das Nachtatverhalten nicht zu seinen Gunsten gewürdigt werden. Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist nicht ersichtlich. 2.3.4 Im Ergebnis wirkt sich die Täterkomponente straferhöhend aus. 2.4 Auszufällende Strafe In gesamthafter Würdigung erweist sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Angesichts der eher knappen finanziellen Verhältnisse ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– festzusetzen. Die nicht beanstandete Busse von Fr. 300.– für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall einschliesslich die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung (Dispositiv-Ziffer 3 der Vorinstanz) ist ohne weiteres zu bestätigen. 3. Vollzug In Anbetracht der Vorstrafe des Beschuldigten, seines getrübten automobilistischen Leumunds sowie seines erneut straffällig Werdens innert laufender Probe-

- 32 zeit kann ihm keine günstige Legalprognose gestellt werden. Die heute auszufällende Geldstrafe ist deshalb unbedingt auszusprechen. V. Widerruf Der Beschuldigte hat das vorliegend zu beurteilende Delikt innerhalb der Probezeit begangen (vgl. vorstehende Ziffer 2.3.2). Der Staatsanwaltschaft folgend (Urk. 68 S. 2) und davon ausgehend, dass die heute unbedingt auszufällende Geldstrafe ihn genügend beeindrucken wird, rechtfertigt es sich, von einem Widerruf abzusehen und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2012 angesetzte Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr zu verlängern, beginnend ab Urteilszeitpunkt. VI. Zivilforderung 1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO können sich Geschädigte als Privatkläger konstituieren, was vorliegend der Fall ist (Urk. 2; Art. 118 Abs. 2 StPO). Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wobei diese nach Art. 123 ZPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Mithin müssen die Zivilforderungen genügend substantiiert sein. 2.1 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Diese Voraussetzungen sind hier wie aufgezeigt erfüllt. 2.2 Der Privatkläger beantragt, die Haftpflicht des Beschuldigten sei im Hinblick auf seine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche dem Grundsatze nach festzustellen, da der Schaden heute noch nicht abschliessend beziffert werden könne (Urk. 63 S. 3 f.; Urk. 48 S. 4 f.; Urk. 97 S. 7).

- 33 - 2.3 Da eine Bezifferung des Schadens derzeit nicht möglich ist und das Gericht keine Zweifel an der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger hat, ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger dem Grundsatze nach schadenersatz- und – infolge erlittener Körperverletzung – auch genugtuungspflichtig (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR) ist. Zur Beurteilung des Anspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Untersuchung und Vorinstanz Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Berufungsverfahren Im Rechtmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger obsiegt mit seinen Anträgen, weshalb die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. 3. Prozessentschädigung Bei diesem Verfahrensausgang bleibt kein Raum für eine Prozessentschädigung an den Beschuldigten. Indes hat grundsätzlich die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. 1 StPO). Der Vertreter des Privatklägers hat aber explizit erklärt, dass im Strafverfahren keine Entschädigung beantragt werde bzw. diese Kosten im Zivilverfahren gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend gemacht würden (Prot. II S. 22). Von einer Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger ist somit abzusehen.

- 34 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Mai 2015 bezüglich des Schuldspruchs (Dispositiv- Ziffer 1) und der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6) rechtskräftig geworden ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2012 für eine bedingte Geldstrafe angesetzte Probezeit von zwei Jahren wird um ein Jahr verlängert, beginnend ab Urteilszeitpunkt. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger A._____ aus dem Ereignis vom 10. Juli 2013 dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Quantitativs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 35 - 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 400.– Arztberichte

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Privatklägervertreter im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatklägervertreter im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in die Akten G-5/2012/3724 (im Dispositiv) 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 36 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 10. Juni 2016

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Urteil vom 10. Juni 2016 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft-Sihl vom 27. November 2012 angesetzten Probezeit um ein Jahr ab Urteil wird nicht eingetreten. 5. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/8 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'166.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Die Anträge der Berufung sowie der Anschlussberufung seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das Urteil der Vorinstanz vom 21. Mai 2015 sei zu bestätigen. 2. Die Verfahrenskosten (Untersuchungskosten und die Kosten für das gerichtliche Verfahren vor der ersten Instanz) seien zu 7/8 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/8 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren se... 3. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 8'166.– sowie für das Obergericht eine volle Prozessentschädigung von Fr. 4'263.30 zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für die ... 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Geldstrafe sei zu bezahlen. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2012 für eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– angesetzte Probezeit von zwei Jahren sei um ein Jahr zu verlängern, beginnend ab Urteilszeitpunkt. 5. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Mai 2015 sei der Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sp... 2. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 5 sei die Haftpflicht des beschuldigten gegenüber dem Privatkläger im Sinne von art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach festzustellen und im Übrigen seien die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des... 3. Die Kosten des Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Mai 2015 bezüglich des Schuldspruchs (Dispositiv-Ziffer 1) und der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6) rechtskräftig geworden ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2012 für eine bedingte Geldstrafe angesetzte Probezeit von zwei Jahren wird um ein Jahr verlängert, beginnend ab Urteilszeitpunkt. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger A._____ aus dem Ereignis vom 10. Juli 2013 dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Quantitativs wird der Privatkläger ... 7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  den Privatklägervertreter im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Privatklägervertreter im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in die Akten G-5/2012/3724 (im Dispositiv) 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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