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Zürich Obergericht Strafkammern 17.11.2015 SB150294

17 novembre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·9,394 parole·~47 min·3

Riassunto

Schwere Körperverletzung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150294-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. Meier sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig

Urteil vom 17. November 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend schwere Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Jugendgericht, vom 16. März 2015 (DJ140019)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 24. Oktober 2014 (Urk. 37) ist diesem Urteil beigeheftet. Vorab-Erkenntnis der Vorinstanz: Das Verfahren betreffend Diebstahl zum Nachteil von B._____ (U.Nr. 2013/170) wird eingestellt. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB, − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sowie − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Es wird eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 JStG angeordnet. 3. Mit der Führung der persönlichen Betreuung wird die zuständige Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft beauftragt. 4. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 26 Tage durch Haft erstanden sind. 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg-

- 3 lich 26 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 6'524.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 8. September 2013 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 924.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. September 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ wird abgewiesen. 11. Der Privatkläger E._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte wird gemäss Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger F._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 844.65 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger F._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers F._____ wird abgewiesen.

- 4 - 14. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 3'176.85 Auslagen Untersuchung Fr. 13'204.30 amtliche Verteidigung Fr. 6'323.40 unentgeltliche Rechtsbeiständin 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers C._____, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber im Fr. 1'000.– übersteigenden Betrag abgeschrieben. 16. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 13'204.30 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers C._____ wird mit Fr. 6'323.40 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 138 Abs. 2 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 97 S. 1 f.) 1. In Aufhebung und Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB freizusprechen; im Übrigen sei der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen;

- 5 - 2. es sei von der von der Vorinstanz angeordneten persönlichen Betreuung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 JStG ersatzlos abzusehen; 3. es sei in Aufhebung des diesbezüglichen Entscheides der Vorinstanz von einer ambluanten Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG abzusehen; 4. es sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 26 Tagen Untersuchungshaft; 5. der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; 6. bezüglich der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ sowie bezüglich der Kostenfolgen sei im Sinne der folgenden Ausführungen zu entscheiden. b) Des Vertreters/der Vertreterin der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 99 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB und wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Das Verfahren wegen Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB sei wegen Eintritt der Verjährung einzustellen. 3. Es ist keine persönliche Betreuung und ambulante Behandlung anzuordnen (Ziff. 2 - 3). 4. Der Beschuldigte sei mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 26 Tage erstandene Haft, zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.

- 6 c) Des Vertreters/Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 100) Keine Anträge.

____________________________

Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 16. März 2015 sprach das Jugendgericht Zürich den Beschuldigten - soweit es das Verfahren nicht einstellte - zusammengefasst der schweren Körperverletzung, des Raufhandels und des Diebstahls schuldig. Es ordnete eine persönliche Betreuung und eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne der Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 JStG an und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, deren Vollzug es unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren im Umfang von 24 Monaten aufschob. Weiter regelte es die Anrechnung der erstandenen Haft und entschied über die Zivilforderungen der Privatkläger sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die Einzelheiten Urk. 82 S. 55 ff.). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 39) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. März 2015 rechtzeitig Berufung an (Urk. 76; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 18. Juni 2015 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Jugendanwaltschaft und den Beschuldigten (vgl. Urk. 81/1-2) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht.

- 7 - 2.1 Am 15. April 2015 reichte der Beschuldigte der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 84; Urk. 81/2; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Oberjugendanwaltschaft und die Privatkläger liessen die ihnen mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2015 angesetzte Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung etc. (Urk. 85; vgl. auch Urk. 86/1-6) ungenützt verstreichen. 2.2 Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2015 (Urk. 88) wurde sodann die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Kinder- und Jugendforensik, ersucht, einen aktuellen Therapieverlaufsbericht bzw. einen Abschlussbericht betreffend den Beschuldigten einzureichen. Der Bericht sowie ein Zwischenzeugnis des Beschuldigten von seinem Arbeitgeber G._____ gingen am 4. November 2015 hierorts ein und wurden der Oberjugendanwaltschaft und dem Beschuldigten am 5. November 2015 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 91-93/1-2). 2.3 Die heute zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte zum Teil vor der Vollendung des 18. Altersjahrs und zum Teil danach. Die Vorinstanz hat sich zum bei dieser Konstellation anwendbaren Prozessrecht zutreffend geäussert (Urk. 82 S. 6). Es kann darauf verwiesen werden. Das Berufungsverfahren richtet sich, soweit die Jugendstrafprozessordnung keine abweichenden Regeln enthält, nach der Strafprozessordnung (vgl. BSK JStPO-BÜRGIN/ BIAGGI., Vorb. zu Art. 38-41). 2.4 Die Berufungsverhandlung fand am 17. November 2015 unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (Prot. II S. 4). II. 1.1 Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB. Seine Berufung richtet sich dementsprechend gegen Dispositivziffer 1 al 1 (Schuldspruch betreffend schwere Körperverletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 2 StGB) sowie gegen die Dispositivziffern 2 bis 6 (Massnahme, Sanktion und Vollzug) sowie 7 und 8 (Zivilforderung Privatkläger C._____) des vorinstanzlichen Entschei-

- 8 des (Urk. 84). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der erstinstanzliche Entscheid betreffend die Einstellung des Verfahrens betreffend Diebstahl zum Nachteil von B._____, betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels und Diebstahls (Dispositivziffer 1 al 2-3), betreffend die Zivilforderungen der Privatkläger D._____, E._____ und F._____ (Dispositivziffern 9-13) sowie betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 14-17), was vorab festzustellen ist. 1.2 Die anlässlich der Berufungsverhandlung von der Oberjugendanwaltschaft geltend gemachte Verjährung in Bezug auf den Raufhandel ist unbeachtlich (Urk. 99 S. 2). Die Verteidigung beschränkte ihre Berufung und beantragte ausdrücklich, den Beschuldigten in Bezug auf den Raufhandel schuldig zu sprechen, sodass Dispositivziffer 1 al 3 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Frage nach der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 8. September 2013 (Urk. 2/13), wie sie von der amtlichen Verteidigung aufgeworfen wurde (Urk. 97 S. 4 ff.), kann vorliegend offen gelassen werden. Der Beschuldigte wiederholte anlässlich der Hafteinvernahme vom 9. September 2013 in Gegenwart seines Verteidigers - und damit verwertbar seine in der ersten polizeilichen Befragung gemachten Aussagen im Wesentlichen. Insbesondere gab er damals auch an, er habe zuerst C._____ die Flasche über den Kopf gezogen und dieser sei dann auf ihn zugekommen (Urk. 9/1 S. 3, 4, 10). 2.1 Der Beschuldigte gesteht in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsergebnis ein, dem Privatkläger C._____ (Privatkläger) am 8. September 2013, ca. 4.30 Uhr, im Bereich H._____strasse/I._____strasse in Zürich mit einer Bierflasche einen heftigen Schlag gegen den Kopf bzw. das Gesicht versetzt zu haben und ihm so die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen (Schnittwunde an der linken Augenbraue, Schnittwunde an der linken Wange, Augenverletzung mit Einschränkung der Sehfähigkeit) zugefügt zu haben. Der Beschuldigte stellte vor Berufungsgerichte nicht mehr in Abrede, dass die dem Privatkläger zugefügten Verletzungen den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllen (Urk. 97 S. 16). In subjektiver Hinsicht hielt der Beschuldigte an seinen vo-

- 9 rinstanzlichen Ausführungen fest. Er habe weder eine schwere Körperverletzung gewollt noch eine solche im Sinne des Eventualvorsatzes in Betracht gezogen und billigend in Kauf genommen (Urk. 97 S. 16 ff.; Urk. 73 S. 13). Zudem habe für den Beschuldigten eine Notwehrlage vorgelegen, was in Anwendung von Art. 15 StGB zu einem Freispruch führen müsse (Urk. 97 S. 18 ff.; Urk. 73 S. 14 ff.). Und selbst wenn der Beschuldigte die Grenze der Notwehr überschritten hätte, wäre dies in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den vom Privatkläger ausgehenden Angriff geschehen, weshalb er gestützt auf Art. 16 Abs. 2 StGB freizusprechen wäre (Urk. 97 S. 23 f.; Urk. 73 S. 17). 2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte zu Recht nicht mehr, dass die dem Privatkläger zugefügten Verletzungen den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllen (Urk. 97 S. 16). Insbesondere ist das linke Auge des Privatklägers durch die vom Beschuldigten verursachte Verletzung in seiner Grundfunktion dauernd und erheblich gestört. Durch eine Brille oder Kontaktlinsen lässt sich die Einschränkung der Sehfähigkeit zwar relativ gut kompensieren. Eine vollständige Kompensation wird aber auch mit Hilfsmittel nicht erreicht. Abgesehen davon, führt der Einsatz einer Brille oder von Kontaktlinsen auch nicht zur Beseitigung der Beeinträchtigung. Trägt der Privatkläger aus irgendeinem Grund keine Brille oder Kontaktlinsen, ist er in seiner Sehfähigkeit auf dem linken Auge stark eingeschränkt (Urk. 8/20). 2.3.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz) oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen. Für deren Nachweis kann sich das Gericht, soweit ein Täter nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser

- 10 dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 6B_802/2013 E. 2.3.2). 2.3.2 Die Verteidigung hält zu Recht fest (vgl. Urk. 73 S. 11 f.), dass der Beschuldigte wiederholt angab, die tatsächlich verursachten Verletzungen im Gesicht des Privatklägers nicht gewollt zu haben (Urk. 9/1 S. 12; Urk. 9/4 S. 2; Prot. I S. 18; Prot. II S. 19). Dafür, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, fehlen denn auch die Anhaltspunkte. Hingegen ist mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Urk. 97 S. 16 ff.; Urk. 73 S. 11 f.) von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. 2.3.3 Der Kopf des Menschen umfasst das Gesicht und das Gehirn. Im Gesicht befinden sich die wichtigen Sinnesorgane Mund, Nase und Augen. Das Gehirn ist das empfindlichste und wichtigste Organ des menschlichen Körpers. Es wird vom Schädel geschützt. Gewalteinwirkungen auf den Kopf können zu Entstellungen des Gesichts, zu Beeinträchtigung der erwähnten wichtigen Sinnesorgane, zu Schädelfrakturen und zu Schädel-Hirn-Traumata führen, welche im schlimmsten Fall tödlich sind. Die daraus folgende Gefährlichkeit von Schlägen gegen den Kopf ist allgemein bekannt, weshalb das entsprechende Wissen auch dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Gegen den Kopf des Privatklägers schlug der Beschuldigte die Flasche bewusst, wie sich aus seiner Aussage ergibt, er habe den Privatkläger auf den Kopf aber nicht ins Gesicht treffen wollen (Urk. 9/1 S. 12) bzw. er habe ihn oben am Kopf bei den Haaren treffen wollen (Urk. 9/4 S. 5). Soweit er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung davon abweichend angab, die

- 11 - Flasche sei beim Ausweichen halt einfach auf dem Kopf des Privatklägers gelandet (Prot. I S. 15, 19), handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung, zumal er in der gerichtlichen Befragung an anderer Stelle auch seine diesbezügliche Zugabe im Vorverfahren bestätigte (vgl. Prot. I S. 16). Gleich zu bewerten ist die anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragene weitere Variante, wonach er sich keine Gedanken gemacht habe, wo er ihn habe treffen wollen (Prot. II S. 18). Wer in einer aufgeheizten Situation, in der immer damit zu rechnen ist, dass sich die beteiligten Personen bewegen, gegen den Kopf seines Gegenübers schlägt, muss auch damit rechnen, dessen Gesicht zu treffen. Das gilt umso mehr, wenn er, wie der Beschuldigte (vgl. Urk. 9/4 S. 3 ff.; Prot. I S. 16; Prot. II S. 16), seine Augen vor dem Schlag schliesst. Ob die (ihn in diesem Zusammenhang zusätzlich belastende) Behauptung zutrifft, er sei zufolge seiner Alkoholisierung nicht im Stande gewesen, etwas Präzises zustande zu bringen (Prot. I S. 20), kann offen bleiben. Selbst wenn er nüchtern gewesen wäre, müsste der Beschuldigte sich unter den gegebenen Umständen den Vorwurf gefallen lassen, das nicht kalkulierbare Risiko eingegangen zu sein, den Privatkläger mit der Glasflasche im Gesicht zu treffen. Dass eine Glasflasche bei einem einigermassen heftigen Schlag zerbrechen und eine zerbrochene Glasflasche Schnittwunden verursachen kann, ist sodann Allgemeinwissen, das als solches auch dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Dieses korrespondiert im Übrigen mit der vom Beschuldigten ins Feld geführten Erfahrung eines Dritten (Urk. 9/4 S. 4; Urk. 27/1 S. 5), auch wenn der Beschuldigte das auf entsprechenden Vorhalt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht eingestehen wollte und stattdessen auswich (vgl. Prot. I S. 19; vgl. aber Urk. 9/1 S. 11 "Eine solche Flasche kann auch leicht zu Bruch gehen."). Den Schlag mit der Glasflasche führte der Beschuldigte gemäss seinem eigenen Bekunden mit Schwung und fest aus (Urk. 9/4 S. 3, 5). Der Privatkläger hatte die Flasche in der Hand des Beschuldigten zwar bemerkt und in Erwägung gezogen, dass der Beschuldigte ihm die Flasche über den Kopf schlagen könnte (Urk. 9/3 S. 6 ff.), der Schlag erfolgte für den Privatkläger letztlich aber unerwartet (Urk. 9/3 S. 8). Dies entsprach offensichtlich den Intentionen des Beschuldigten, der gemäss seinen eigenen Aussagen verhindern wollte, vom ihm körperlich überlegenen Privatkläger geschlagen zu werden (Urk. 9/1 S. 4, 11; Urk.

- 12 - 9/4 S. 3; Prot. II S. 19). Der Beschuldigte liess dem Privatkläger mithin bewusst keine Abwehrmöglichkeit. Die Schwere der Verletzung war vor diesem Hintergrund nicht bloss die Folge eines äusserst tragischen Tatverlaufs. Vielmehr muss sich der Beschuldigte vorwerfen lassen, die verursachte Verletzung des Auges des Privatklägers (und die Schnittverletzungen im Gesicht) billigend in Kauf genommen zu haben. 2.3.4 Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich und damit nicht nur in objektiver sondern auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.4.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroh, so ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Die Feststellung, ob der Angriff bereits im Gang ist oder unmittelbar droht, ist nicht leicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung ist nicht vorausgesetzt, dass der Angegriffene mit der Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen beispielsweise vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinn gedeutet werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschancen gefährdet. Der Angrifft droht m.a.W. nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern schon dann, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste

- 13 - Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 6B_281/2014 E. 2.3.1). Die Annahme einer Putativnotwehr setzt sodann voraus, dass der vermeintlich Angegriffene Umstände nachweisen kann, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme von Putativnotwehr (BGE 93 IV 81 E. b). 2.4.2 Durch die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers ist erstellt, dass es zwischen ihnen zunächst zu einer insbesondere auch seitens des Privatklägers aggressiv geführten verbalen Auseinandersetzung kam, in deren Verlauf der Privatkläger zum Beschuldigten wiederholt sagte, sie könnten nach hinten gehen und eins gegen eins machen (Urk. 2/13 S. 2, 8; Urk. 9/1 S. 5; Urk. 27/1 S. 4; Urk. 9/3 S. 5 f., 10). Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Zweikampf tatsächlich bzw. unmittelbar drohte oder dass zumindest Umstände vorlagen, aus denen der Beschuldigte schliessen durfte, dass sich die verbale Auseinandersetzung an Ort und Stelle nächstens auf eine tätliche Ebene verlagern würde. Der Privatkläger gab jedenfalls an, er habe im Moment vor dem Schlag den letzten Bissen des Cheeseburgers genommen, den er in der Hand gehalten habe. Die andere Hand habe er unten beim Hosensack gehabt. Gemacht habe er gar nichts. Insbesondere habe er den Beschuldigten im Verlauf des Gesprächs auch nie angefasst oder mit einer Hand eine Bewegung in Richtung des Kragens des Beschuldigten gemacht. Er habe auch nichts Spezielles gesagt. Die Diskussion sei weiterhin gelaufen. Nach dem Schlag sei er in Richtung Strasse zurückgetreten. Schliesslich habe er gemerkt, dass das Blut fliesse und habe sich bei Trottoir hingesetzt. Die anderen seien weggerannt. Weshalb sich der Beschuldigte hätte bedroht fühlen sollen, wisse er nicht. Seine beiden Kollegen hätten irgendwann auch die Strassenseite gewechselt und seien dann hinter ihn, den Privatkläger, gestanden. Sie seien zu dritt gewesen. Er sei allein mit der Frau (J._____) gewesen (Urk. 9/3 S. 4 ff., 10). Aus den Aussagen von J._____, welche sie unmittelbar nach dem Vorfall bei der Polizei und später als Zeugin deponierte, ergibt sich nichts anderes (Urk. 2/9; Urk. 9/2).

- 14 - 2.4.3 Der Beschuldigte gab zwar bereits in der ersten polizeilichen Befragung an, er habe (natürlich) Angst bekommen und habe deshalb zugeschlagen (Urk. 2/13 S. 2, 8, 9) und wiederholte dies in den späteren Einvernahmen (Urk. 9/1 S. 4, 11; Urk. 27/1 S. 6; Prot. I S. 15, 22; Prot. II S. 17, 19). Er sagte aber auch aus, er habe den Privatkläger provoziert und dieser habe sich provozieren lassen (Urk. 9/4 S. 2) bzw. er sei damals halt besoffen gewesen und habe gedacht, dass er grosse Eier habe (Urk. 9/4 S. 3). Ebenso wenig konnte er überzeugend darlegen, weshalb er sich nicht einfach vom Ort des Geschehens entfernt hatte (vgl. Urk. 9/4 S. 2 f.; Prot. II S. 15). Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens (seine Trunkenheit betonend) wahrheitswidrig angab, der Privatkläger habe den Kontakt mit ihm und die Auseinandersetzung gesucht und so versuchte, die Verantwortung für die Ereignisse von sich weg auf den Privatkläger zu verschieben (Urk. 2/13 S. 2, 7, 10; Urk. 9/1 S. 5, 9; Urk. 9/4 S. 2 ff.; Urk. 27/1 S. 4). Bereits vor diesem Hintergrund scheint es angezeigt, die behauptete (vermeintliche) Notwehrsituation kritisch zu hinterfragen. Dass der Privatkläger vor dem Schlag mit der Flasche dazu übergegangen war, den Beschuldigten zu verprügeln, indem er diesen am Hals packte bzw. in diese Körpergegend stiess, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 97 S. 19; Urk. 73 S. 15), ergibt sich sodann aus den Aussagen des Beschuldigten nicht bzw. nicht überzeugend. So lässt sich seinen ersten Depositionen gegenüber der Polizei und in der Hafteinvernahme entnehmen, dass er dem Privatkläger die Flasche über den Kopf schlug, weil dieser ihm körperlich überlegen gewesen sei und im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung "immer so huere nahe gekommen" sei und ihn aufgefordert habe, dort nach hinten zu kommen bzw. weil er ziemlich böse geschaut und laut mit ihm gesprochen habe (Urk. 2/13 S. 2, 8; Urk. 9/1 S. 4 f.). Einen Angriff des Privatklägers schilderte er erst für den Moment nach dem Schlag (Urk. 2/13 S. 8; Urk. 9/1 S. 3, 4, 10), wobei die Schilderung im Gesamtzusammenhang der Verstärkung der Aussage diente, der Privatkläger sei ihm körperlich überlegen gewesen. Wie der Privatkläger ihn angegriffen habe, konnte er jedenfalls nicht schildern. Er hielt lediglich ausweichend fest, dass eine Rötung am Hals, so glaube er, von daher komme. Er habe überall ein wenig Verletzungen. Der Privatkläger habe ihn gepackt. Er wisse nicht. Vielleicht habe er, der Privatkläger, ihm auch eine Faust

- 15 gegeben oder so. Er, der Beschuldigte, sei huere betrunken gewesen (Urk. 2/13 S. 8). In der Hafteinvernahme - wo er wie erwähnt weiterhin angab, der Privatkläger sei nach dem Schlag mit der Flasche auf ihn losgegangen - brachte der Beschuldigte die roten Flecken an seinem Hals dann andeutungsweise mit einer Handlung des Privatklägers vor dem Schlag mit der Flasche in Verbindung, indem er zu Protokoll gab, der Privatkläger sei ihm sehr nahe gekommen und habe sich nicht entfernen wollen. Ob der Privatkläger ihn effektiv berührt habe, könne er nicht mit Bestimmtheit sagen. Er frage sich einfach, wer ausser dem Privatkläger ihm diese hätte zufügen können (Urk. 9/1 S. 5). Auch anlässlich der Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft vom 1. Oktober 2013 gab der Beschuldigte spontan (nur) an, der Privatkläger habe aggressiv geschaut und gesprochen und ihn aggressiv aufgefordert, nach hinten für ein eins zu eins zu kommen. Der Privatkläger sei ihm auch körperlich überlegen gewesen (Urk. 9/4 S. 2). Im weiteren Verlauf der Befragung wurde dann aus der möglichen Berührung durch den Privatkläger vor dem Schlag mit der Flasche, die der Beschuldigte in der Hafteinvernahme erwähnt hatte, eine Handbewegung "so wie es meine Kollegen gesagt haben" (Urk. 9/4 S. 2) und so ein Fuchteln mit den Händen (Urk. 9/4 S. 2) bzw. der Privatkläger sei dann so mit der Hand gekommen, entweder habe er ihn am Leibchen gepackt oder so, er sei schon nahe zu ihm gekommen und habe ihn berührt. Er habe am Hals einen roten Fleck gehabt. Dieser stamme von dieser Geschichte. Darauf angesprochen, woher genau der Fleck stamme, führte er weiter aus, es sei kein Würgemal gewesen, so eine kleine Schürfung, er habe ihn am Kragen oder Pullover gepackt (Urk. 9/4 S. 2 f.). Später noch einmal mit seiner Aussage konfrontiert, dass der Privatkläger ihn vor dem Schlag am Kragen gepackt habe, hielt er fest, ja, oder er habe ihn am Hals gekratzt. Von irgendwas müsse der Kratzer sein. Er habe die ganze Zeit mit den Händen Bewegungen vor der Brust gemacht (Urk. 9/4 S. 5). Danach gefragt, ob der Privatkläger mit einer Hand zum Schlag ausgeholt habe, kam er dann wieder darauf zurück, dass dieser ihn mit einer Hand am Kragen gepackt habe und - so fügte er an - sich seitlich weggedreht habe, der Privatkläger habe ja auch ausgesagt, dass er nach links geschaut habe. Darauf angesprochen, ob der Privatkläger ihn am Kragen festgehalten habe, gab er zur Antwort, festgehalten oder geschupft. Er habe danach einen Kratzer am

- 16 - Hals gehabt, es sei sehr schnell gegangen. Der Privatkläger habe ihn nicht gewürgt oder so (Urk. 9/4 S. 6). Von einem Angriff des Privatklägers nach dem Schlag mit der Flasche berichtete er nicht mehr. Vielmehr gab er an, nach der Handbewegung des Privatklägers nach hinten ausgewichen zu sein, bevor er mit der Flasche zugeschlagen habe. Der Privatkläger sei danach noch gestanden. Er habe gedacht, es sei ihm nichts passiert und sei weggerannt (Urk. 9/4 S. 2 f.). Der Beschuldigte verlegt somit den behaupteten Angriff des Beschuldigten neu auf den Zeitpunkt vor dem Schlag mit der Flasche und weitete diesen auf eine Handbewegung gegen seinen Hals aus, die er jedoch nicht genau definieren konnte. In der Schlusseinvernahme behauptete er dann direkt, der Privatkläger habe ihn angegriffen. Er habe ihn am Kragen gepackt (Urk. 27/1 S. 5). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte er die Situation zunächst wieder nur so, dass der Privatkläger im Verlauf der Diskussion auf ihn zugekommen sei und er dann aus Angst mit der Flasche zugeschlagen habe (Prot. I S. 16). Dass der Privatkläger ihn am Kragen gepackt habe, wurde erst mit der Frage des Gerichts, ob er solches gemacht habe, zum Thema. Die Antwort des Beschuldigten war jedoch wieder ausweichend: "Ja, soweit ich weiss". Er habe es aber nicht sofort realisiert. Zum Zeitpunkt seiner ersten Einvernahme sei er gar nicht genug wach gewesen, um diesen Ablauf auszusagen. Erst am nächsten Tag habe er einen roten Fleck am Hals bemerkt. Er habe sich nur daran erinnern können, dass der Privatkläger ihn angegriffen habe und nicht daran, dass er ihn am Kragen gepackt habe (Prot. I S. 17). In der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte wiederum nur, dass ihn der Privatkläger aufgefordert habe, in den Hinterhof zu kommen und der Privatkläger eine als Abdrehen gegen hinten rechts vorgeführte Bewegung gemacht habe, worauf er mit der Flasche zugeschlagen habe (Port. II S. 16 f.). Erst auf entsprechende Ergänzungsfragen des Verteidigers führte der Beschuldigte aus, dass der Privatkläger ihn am Hals angefasst habe. Er sei so betrunken gewesen und aus Angst habe er es in diesem Moment nicht gespürt. Als er die Verletzungen dann gesehen habe, sei er sich ganz sicher gewesen, dass er seinen Hals angefasst habe. Der Privatkläger habe ausgeholt und ihn am Hals berührt (Prot. II S. 19 f.). Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass der Beschuldigte von Anfang an einen Angriff des Privatklägers behauptete, diesen aber zu-

- 17 nächst auf den Moment nach dem Schlag mit der Flasche festlegte. Dass er zu müde war, um den Ablauf der Ereignisse darzustellen, ist damit widerlegt. Es ist vielmehr augenfällig, dass der Beschuldigte im Nachhinein aufbauend auf einem roten Fleck am Hals etwas konstruierte. Dazu passt, dass er seine Darstellung weiter ausweitete, indem er angab, er habe konkret gesehen, wie der Privatkläger ausgeholt habe (Prot. I S. 17 f.; Prot. II S. 20), dann aber nicht in der Lage war, diese Aussage glaubhaft in seine frühere zu integrieren (vgl. Urk. 9/4 S. 5 f.), wonach der Privatkläger (nicht mit einer Hand zum Schlag ausgeholt sondern) ihn mit einer Hand am Kragen gepackt habe und sich seitlich weggedreht habe (Prot. I S. 18, 20 f.). Die Behauptung des Beschuldigten, der Privatkläger habe ihn körperlich angegriffen bzw. es habe konkrete Anzeichen für einen solchen Angriff gegeben, sind folglich insgesamt nicht glaubhaft. Aus seinen Aussagen kann für ihn bestenfalls geschlossen werden, dass er nach dem Grundsatz, wonach Angriff die beste Verteidigung ist, gehandelt hat. 2.4.4 Die Aussagen von K._____ und L._____, auf welche der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 1. Oktober 2013 mit der Bemerkung Bezug nahm, das mit der Handbewegung stimme, so wie es seine Kollegen gesagt hätten (Urk. 9/4 S. 2), entlasten den Beschuldigten ebenso wenig, wobei für die Annahme einer (vermeintlichen) Notwehrsituation letztlich ohnehin die Wahrnehmung des Beschuldigten und damit seine Aussagen entscheidend sind. Sie sind inhaltlich ebenfalls vage und stimmen vor allem nicht überein. Während K._____ gesehen haben will, dass der Privatkläger den Beschuldigten vor dem Schlag mit der Flasche "glaubs" gestossen (Urk. 2/11 S. 4) bzw. wie geschupft habe, wobei er auf Nachfrage erklärte, damit meine er, mit beiden Händen so leicht am Oberkörper zurückgeschupft habe (Urk. 9/5 S. 4), erklärte L._____, der Privatkläger sei vor dem Schlag mit der Flasche mit der Hand gegen die Kragenhöhe des Beschuldigten gekommen (Urk. 2/12 S. 5 f.) bzw. der Privatkläger habe den Beschuldigten am Kragen gepackt, er habe den Beschuldigten einfach so gepackt, so wie gewürgt, so wie ein Schlag (Urk. 9/6 S. 3 f.). Letztlich präsentieren die Kollegen des Beschuldigten mit ihren inhaltlich vagen Aussagen die gleiche Auswahl von Angriffsvarianten wie der Beschuldigte selber. Das überzeugt nicht.

- 18 - 2.4.5 Zusammengefasst ist ein Handeln des Beschuldigten in (vermeintlicher) Notwehr auszuschliessen. Eine rechtfertigende oder entschuldbare Notwehr im Sinne von Art. 15 f. StGB liegt nicht vor. 2.5 Der Beschuldigte ist bezüglich des angeklagten Vorfalls vom 8. September 2013 folglich der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 3.1 Der heute 20-jährige Beschuldigte beging einen Teil der ihm zur Last gelegten Taten vor (Anklageziffer 1.2. und 1.3.) und einen Teil nach (Anklageziffer 1.1.) der Vollendung seines 18. Altersjahres. Gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG ist - sofern gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen ist - hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar. Dabei dürfen die vor der Vollendung des 18. Altersjahrs begangenen Taten bei der Bildung der Gesamtstrafe jedoch nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich alleine beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Die Bemessung der Strafe für die vor dem 18. Altersjahr begangenen Taten hat somit nach den Regeln des Jugendstrafgesetzes zu erfolgen. 3.2. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist, wobei die vor Vollendung des 18. Altersjahrs begangenen Straftaten immer als leichter gelten als die nach dem Erwachsenenstrafrecht zu beurteilenden Straftaten (BGE 92 IV 81). Vorliegend erweist sich unter beiden Gesichtspunkten die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB als schwerste Straftat. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Angesichts der Tatmehrheit wäre theoretisch eine Überschreitung dieses Strafrahmens um die Hälfte möglich. Der ordentliche Strafrahmen ist jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche Umstände liegen hier nicht vor, weshalb es beim ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bleibt.

- 19 - 3.3.1 Innerhalb dieses Strafrahmens hat das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolges sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch, wobei ein solcher nur dann verschuldensrelativierend wirkt, wenn der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Ansonsten ist ein Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente strafreduzierend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht (BSK StGB I - WIPRÄCHTIGER, Art. 47 N 92 ff.; BGE 123 IV 49 E 2). 3.3.2 Ist der Täter wegen einer Mehrzahl von Delikten zu bestrafen, hat das Gericht zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzulegen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des

- 20 einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2). 3.4.1 Hinsichtlich der objektiven Schwere der am 8. September 2013 begangenen Tat (schwere Körperverletzung) ist festzuhalten, dass es sich bei der vom Beschuldigten verursachten Verletzung des Privatklägers am linken Auge gemessen an allen unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung fallenden Beeinträchtigungen zwar um eine Verletzung erheblicher Schwere handelt. Es sind jedoch auch noch deutlich gravierendere Beeinträchtigungen denkbar. Die Art und Weise der Herbeiführung dieser Verletzung belastet den Beschuldigten insofern, als er aus nichtigem Anlass handelte und dem Privatkläger keine Abwehrchance liess. Sein Verhalten offenbart ein erhebliches Mass an Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit. Zu seinen Gunsten ist allerdings immerhin zu berücksichtigen, dass der Tat keine Planung vorausging. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht mittelschwer. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte "lediglich" eventualvorsätzlich handelte. Nichtsdestotrotz war sein Verhalten aber ausgesprochen egoistisch, ging es ihm letztlich doch darum, sein vermeintlicher Anspruch auf die Begleiterin des Privatklägers zu demonstrieren (vgl. auch Urk. 91 S. 7). Relativiert wird die subjektive Schwere des Tatvorwurfes jedoch dadurch, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt ein deutliches Reifedefizit in der sozialen Entwicklung bzw. eine Störung des Sozialverhaltens (Urk. 23/6 S. 5; Urk. 91 S. 6 f.) und narzisstische Persönlichkeitszüge (Urk. 91 S. 6) bestanden. Die damals bestehende Alkoholisierung (Urk. 8/8) war dabei Folge einer mit der Persönlichkeit des Beschuldigten zusammenhängenden Erlebnislust, die mit dem Aufsuchen von Risikosituationen (Ausgang, Party, Partymeilen) und einer aktiven Herbeiführung von Risikofaktoren (Alkohol, Rambazamba, Leute provozieren/anmachen/"zeukeln") einherging. In der Summe führten die Persönlichkeitsfaktoren des Beschuldigten gemäss Einschätzung der zuständigen Psychologen

- 21 der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Klinik für Forensische Psychiatrie, Zentrum für Kinder- und Jugendforensik, dazu, dass der Beschuldigte sich von Peers und von der jeweils im Ausgang aufgedrehten Stimmung anstecken liess, was die Hemmschwelle senkte und schliesslich zusammen mit der Impulsivität unüberlegte Handlungen begünstigte (Urk. 91 S. 7). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten aufgrund eines deutlichen Reifedefizits vergleichsweise schwerer fiel, sich gesetzeskonform zu verhalten. Zutreffend wies die Verteidigung zudem darauf hin, dass der Beschuldigte bei der Blutentnahme drei Stunden nach der Tat noch einen Blutalkoholgehalt vom 0.90 bis 1.00 Promille aufwies (Urk. 97 S. 26; Urk. 8/8 S. 2 f.). Sein Verhalten wird dadurch zwar nicht entschuldbar, es relativiert jedoch sein subjektives Verschulden, ohne dass bereits eine Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit anzunehmen wäre. Insgesamt relativieren die subjektiven Komponenten die objektive Tatschwere deutlich. Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 3.4.2 Die schweizerische Praxis siedelt die Strafe bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Rahmens an. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden eines Täters auszusprechen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19). Davon ausgehend ist die hypothetische Einsatzsatzstrafe im oberen Bereich des untersten Drittels des ordentlichen Strafrahmens auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.5.1 Die Art und Weise der Tatausführung im Anklagepunkt I.2. (Verurteilung wegen Raufhandels) belastet den Beschuldigten insofern, als er die Auseinandersetzung mit M._____ und N._____ mit einer ausgesprochen ordinären Bemerkung suchte und sich danach aktiv mit Schlägen und Tritten nicht nur gegen den Körper sondern auch gegen den Kopf von N._____ am "Angriff" gegen N._____ beteiligte. Sein Verhalten zeigt auch in diesem Zusammenhang ein erhebliches Mass an Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit. N._____ trug beim vom Beschuldigten und seinen Kollegen gesuchten und letztlich auch ausgelösten Raufhandel erhebliche Verletzungen davon. Dass diese nicht noch gravierender aus-

- 22 fielen, ist glücklichen Umständen zu verdanken. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten in objektiver Hinsicht mittelschwer. Was die subjektive Tatschwere betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch handelte. Relativiert wird die subjektive Schwere des Tatvorwurfes jedoch dadurch, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt ein deutliches Reifedefizit in der sozialen Entwicklung bzw. eine Störung des Sozialverhaltens (Urk. 23/6 S. 5; Urk. 91 S. 6 f.) und narzisstische Persönlichkeitszüge (Urk. 91 S. 6) bestanden. Es kann auf das zum Tatvorwurf der schweren Körperverletzung Erwogene verwiesen werden. Insgesamt relativieren die subjektiven Komponenten vorliegend die objektive Tatschwere leicht. 3.5.2 Die hypothetische Einsatzstrafe für das vorliegende Delikt (Raufhandel) ist ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG) für sich allein betrachtet mit der Vorinstanz bei drei bis vier Monaten anzusetzen. 3.6 Was den Vorwurf des Diebstahls betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sich der Diebstahl gegen zwölf verschiedene Rechtsgutträger richtete. Mit Bezug auf den Deliktsbetrag ist zu beachten, dass sich dieser gegenüber jedem einzelnen Geschädigten im Bereich von mehreren hundert Franken bewegt und insgesamt eine nicht unerhebliche Deliktsumme resultiert. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte dieses Delikt direktvorsätzlich beging und die Tat auch geplant war. Insgesamt wiegt das Verschulden noch leicht und für den Diebstahl isoliert betrachtet, ebenfalls unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 3 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB, wäre eine Einsatzstrafe von einem halben bis einem Monat festzusetzen. 3.7 Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten für die schwere Körperverletzung ist die hypothetische Einsatzstrafe und Berücksichtigung der weiteren Taten auf 26 bis 27 Monate festzusetzen. 3.8.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten kann primär auf die im vorinstanzlichen Urteil unter III. 2. erwähnten Berichte sowie die Ausführungen dazu verwiesen werden. Des Weitern ist auf die

- 23 - Personalakten (Urk. 25/1-6), die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstund zweitinstanzlichen Hauptverhandlung sowie das Zwischenzeugnis der G._____ zu verweisen (Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 7 ff.; Urk. 92). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das mittlere von insgesamt fünf Kindern ist. Beide Eltern stammen aus Libyen und sind als Flüchtlinge in die Schweiz gekommen. Der Beschuldigte lebt seit seinem vierten Lebensjahr in der Schweiz. Die Eltern liessen sich 2008 scheiden, seit da ist die Mutter alleine für die Erziehung der fünf Kinder zuständig. Der Scheidung der Eltern ging eine lange Phase der Konflikte voran, welche durch viele Unsicherheiten geprägt war. Aufgrund massiver Schulprobleme - der Beschuldigte fiel wiederholt durch beleidigendes und unanständiges Verhalten im Umgang mit Lehrern und Schülern auf - wurde er bereits als 14-Jähriger für vier Monate in einem Time-out untergebracht. Als er wieder nach Hause entlassen wurde, kehrte er aber nicht mehr an die öffentliche Schule zurück. Mit seiner Mutter hat der Beschuldigte ein gutes Verhältnis. Diese scheint sich gut um die Kinder zu kümmern und ist bemüht, ihnen die nötige Unterstützung zu geben. Zurzeit absolviert der Beschuldigte eine Volllehre im Detailhandel mit erfreulichen Leistungen. Die Scheidung der Eltern und die angespannte finanzielle Situation mögen belastend für den Beschuldigten gewesen sein. Über die bereits im Rahmen der Verschuldensbeurteilung berücksichtigte Störung des Sozialverhaltens hinaus, ergibt sich daraus und aus den weiteren Lebensumständen des Beschuldigten jedoch nichts, was für die Strafzumessung relevant wäre. 3.8.2 Der Beschuldigte weist drei Jugendvorstrafen auf, welche zwar nicht im Strafregister eingetragen sind, aber dennoch berücksichtigt werden müssen (vgl. BGE 135 IV 87). Am 29. Juni 2009 wurde der damals 14-jährige Beschuldigte wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch von der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt zu einer unbedingten persönlichen Leistung von sechs Tagen verpflichtet. Mit Erziehungsverfügung vom 7. Dezember 2009 wurde der Beschuldigte wegen Raubes, mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Motorfahrrades, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis sowie wegen mehrfachen Nichttragens des Schutzhelmes von der Jugendanwalt-

- 24 schaft Zürich-Stadt zu einer unbedingten persönlichen Leistung von acht Tagen verpflichtet. Am 6. April 2010 wurde der Beschuldigte von der Jugendanwaltschaft Stadt Zürich zu einer persönlichen Leistung von einem Tag wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verpflichtet. Diese weitgehend nicht einschlägigen Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu veranschlagen. Den Diebstahl und die schwere Körperverletzung beging der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung, was sich - mit Bezug auf diese Delikte - nicht unerheblich straferhöhend auswirkt. 3.8.3 Mit Bezug auf den Raufhandel und Diebstahl ist der Beschuldigte vollumfänglich geständig. Hinsichtlich der - die Höhe der Strafe weitgehend bestimmenden - schweren Körperverletzung erstreckt sich sein Geständnis allerdings lediglich auf die objektive Seite der Tat. Die Strafe ist vor diesem Hintergrund unter dem Titel "Geständnis" nur sehr leicht zu mindern. Aufrichtige Reue ist beim Beschuldigten - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - nicht zu erkennen. Er beteuerte zwar wiederholt, dass es ihm leid tue. Entschuldigt hat er sich aber bei keiner der geschädigten Personen (Prot. I S. 26; Prot. II S. 25). Auch die Einsicht in das Unrecht seiner Taten ist sehr begrenzt und er scheint keine Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Vielmehr schiebt er die Schuld auf andere, namentlich den Privatkläger C._____, der ihn angegriffen haben soll, und macht die äusseren Umstände für sein Verhalten verantwortlich. Dies bringen Aussagen zum Ausdruck wie: "Es sei einfach wie von alleine passiert" oder "es sei einfach eine Reaktion gewesen" oder "die Flasche sei beim Ausweichen einfach auf den Kopf des Privatklägers gekommen", wobei er selber das alles gar nicht gewollt habe. Unter diesen Aspekten kann dem Beschuldigten nichts Strafminderndes zugutegehalten werden. In strafmindernder Hinsicht ist immerhin die dem Beschuldigten durch die Jugendanwaltschaft attestierte Kooperationsbereitschaft zu werten. 3.8.4 Der Beschuldigte absolviert seit dem Sommer 2014 eine Lehre an der Schule für Detailhandel. Diese wird er voraussichtlich im Sommer 2016 abschliessen (Prot. II S. 9). Er arbeitet seit etwa vier Jahren bei der G._____, wobei der Beschuldigte auch als stellvertretender Shopleiter eingesetzt wird. Sein Arbeitgeber

- 25 beschreibt ihn im Zwischenzeugnis vom 20. Oktober 2015 als zuverlässigen, flexiblen und engagierten sowie sehr hilfsbereiten Mitarbeiter (Urk. 92). Dem Beschuldigten ist in Bezug auf seine Lehr- und Arbeitsstelle eine gewisse Strafempfindlichkeit zu attestieren, was zu einer leichten Strafminderung führt. 3.8.5 Zusammengefasst überwiegen die strafmindernden Umstände die straferhöhenden leicht, so dass die hypothetische Einsatzstrafe insgesamt um 2 Monate zu reduzieren ist. 3.9 In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich somit eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die erstandene Haft von insgesamt 27 Tagen ist an die heute auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.10 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 3.10.1 Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind in objektiver Hinsicht erfüllt, zumal der Beschuldigte mit einer Freiheitstrafe von 24 Monaten zu bestrafen ist. 3.10.2. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Vorliegend wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte Jugendvorstrafen, jedoch noch keine Vorstrafen als Erwachsener aufweist. Der Beschuldigte absolviert zurzeit eine Lehre zum Detailhandelsfachmann. Sein Arbeitgeber lobt ihn als zuverlässigen, flexiblen, engagierten sowie sehr hilfsbereiter Mitarbeiter, sodass er bereits als stellvertretender Shopleiter eingesetzt werden kann (Urk. 92). Gemäss den ergänzenden Bemerkungen zum Therapieverlaufsbericht gibt die Arbeitsstelle dem Beschuldigten

- 26 - Stabilität und beeinflusst seine gute Entwicklung sowie die langanhaltende Deliktsfreiheit (Urk. 95). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose zu stellen. Da der Beschuldigte jugendstrafrechtliche Verurteilungen erwirkte und während laufender Strafuntersuchung delinquierte, verbleiben dennoch gewisse Bedenken hinsichtlich seiner Bewährung, weshalb eine erhöhte Probezeit von 4 Jahren festzusetzen ist. 4. Gemäss dem im Berufungsverfahren eingeholten Therapieverlaufsbericht vom 22. Oktober 2015 ist eine Therapie im Falle des Beschuldigten nicht mehr indiziert (Urk. 91 S. 9). Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und überzeugend begründet. Es besteht keine Veranlassung, an ihr zu zweifeln. Auf die Anordnung einer persönlichen Betreuung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 JStG sowie einer ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 14 JStG ist heute daher zu verzichten. 5. Was die Zivilforderung des Privatklägers C._____ betrifft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 82 S. 49 ff.). Ihnen ist nichts beizufügen. Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'524.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. September 2014 und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 8. September 2013 zu bezahlen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger auch über die belegten und durch den zugesprochenen Schadenersatz abgegoltenen Schadenspositionen hinaus, aus dem eingeklagten Ereignis vom 8. September 2013 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Fr. 6'524.– übersteigenden Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. III. 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 StPO). Der Beschuldigte obsiegt in Bezug auf den Strafvollzug sowie die Schutzmass-

- 27 nahmen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'200.– zu entschädigen. 3.2 Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Voraberkenntnis (Einstellung) und das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 16. März 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 al 2-3 (Schuldspruch betr. Raufhandel und Diebstahl), 9-13 (Zivilforderungen der Privatkläger D._____, E._____ und F._____) sowie 14-17 (Kosten und Entschädigungen) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 27 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

- 28 - 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 6'524.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2014 als Schadenersatz zu bezahlen. Weiter wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 8. September 2013 dem Grundsatz nach auch im Fr. 6'524.– übersteigenden Betrag schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Fr. 6'524.– übersteigenden Betrags wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ als Genugtuung Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung Fr. 3'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

- 29 - 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft (übergeben) − die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden ihres Mandantes (übergeben) − die Privatkläger E._____, D._____ und F._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Oberjugendanwaltschaft − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und unter Beilage der Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials". 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

- 30 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 17. November 2015

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Hässig

Urteil vom 17. November 2015 Anklage: Vorab-Erkenntnis der Vorinstanz: Das Verfahren betreffend Diebstahl zum Nachteil von B._____ (U.Nr. 2013/170) wird eingestellt. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB,  des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sowie  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Es wird eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 JStG angeordnet. 3. Mit der Führung der persönlichen Betreuung wird die zuständige Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft beauftragt. 4. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 26 Tage durch Haft erstanden sind. 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 26 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 6'524.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereign... 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 924.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. September 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger D._____ auf den We... 10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ wird abgewiesen. 11. Der Privatkläger E._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte wird gemäss Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger F._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 844.65 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger F._____ auf den Weg des Zivilprozesses... 13. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers F._____ wird abgewiesen. 14. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers C._____, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber im Fr. 1'000.– übersteigen... 16. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 13'204.30 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers C._____ wird mit Fr. 6'323.40 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 138 Abs.... Berufungsanträge: 1. In Aufhebung und Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB freizusprechen; im Übrigen sei der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen; 2. es sei von der von der Vorinstanz angeordneten persönlichen Betreuung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 JStG ersatzlos abzusehen; 3. es sei in Aufhebung des diesbezüglichen Entscheides der Vorinstanz von einer ambluanten Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG abzusehen; 4. es sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 26 Tagen Untersuchungshaft; 5. der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; 6. bezüglich der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ sowie bezüglich der Kostenfolgen sei im Sinne der folgenden Ausführungen zu entscheiden. 1. Der Beschuldigte sei wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB und wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Das Verfahren wegen Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB sei wegen Eintritt der Verjährung einzustellen. 3. Es ist keine persönliche Betreuung und ambulante Behandlung anzuordnen (Ziff. 2 - 3). 4. Der Beschuldigte sei mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 26 Tage erstandene Haft, zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Erwägungen: I. II. 3.4.1 Hinsichtlich der objektiven Schwere der am 8. September 2013 begangenen Tat (schwere Körperverletzung) ist festzuhalten, dass es sich bei der vom Beschuldigten verursachten Verletzung des Privatklägers am linken Auge gemessen an allen unter den ... 3.5.1 Die Art und Weise der Tatausführung im Anklagepunkt I.2. (Verurteilung wegen Raufhandels) belastet den Beschuldigten insofern, als er die Auseinandersetzung mit M._____ und N._____ mit einer ausgesprochen ordinären Bemerkung suchte und sich dana... III. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Voraberkenntnis (Einstellung) und das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 16. März 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 al 2-3 (Schuldspruch betr. Raufhandel und Diebstahl), 9-13 (Zivilforderungen der Privatkläger ... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 27 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 6'524.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2014 als Schadenersatz zu bezahlen. Weiter wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 8. September 2013 dem Grundsatz nach auch im Fr. 6'524.– übersteigenden Betrag schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung de... 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ als Genugtuung Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genomme... 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Oberjugendanwaltschaft (übergeben)  die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden ihres Mandantes (übergeben)  die Privatkläger E._____, D._____ und F._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Oberjugendanwaltschaft  die Vorinstanz  die Oberjugendanwaltschaft  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und unter Beilage der Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 9. Rechtsmittel:

SB150294 — Zürich Obergericht Strafkammern 17.11.2015 SB150294 — Swissrulings