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Zürich Obergericht Strafkammern 03.03.2016 SB150290

3 marzo 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,504 parole·~1h 8min·9

Riassunto

Gewerbsmässige mehrfache Erpressung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150290-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. Ch. Prinz sowie Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann

Urteil vom 3. März 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug)

betreffend gewerbsmässige mehrfache Erpressung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Januar 2015 (DG130025)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juli 2013 (Urk. 67) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 144 S. 250 ff.) "Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend den Anklagevorwurf der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB (betreffend ND 120). 2. (Mitteilung) 3. (Rechtsmittel)

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (betreffend ND 122); − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (betreffend ND 122); − der gewerbsmässigen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (betreffend HD, ND 1, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 26, 35, 36, 37, 38, 42, 45, 48, 50, 57, 58, 62, 63, 64, 69, 70, 76, 77, 78, 79, 81, 82, 83, 85, 86, 87, 89, 93, 95, 104, 112, 114, 115, 116, 117 und 118); − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (betreffend ND 36 und 66).

- 3 - 2. In den Nebendossiers ND 3, 6, 16, 19 (teilweise), 23, 27, 32, 33, 34, 39, 40, 43, 44, 46, 47, 52, 53, 56, 61, 65, 67, 74, 80, 88, 90, 92, 94, 96, 100, 101, 103, 105, 110, 111, 118 (teilweise), 121 und 123 ist der Beschuldigte einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 314 Tage durch Haft erstanden sind). 4. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 314 Tagen vollzogen, wobei der Vollzug durch Anrechnung von 314 Tagen Haft erstanden ist. Im Übrigen wird der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachgenannten Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen: - Fr. 17'556.85 zuzüglich 5 % Zins seit 3. November 2008 an C._____; - Fr. 2'556.50 an D._____; - Fr. 783.10 an E._____; - Fr. 3'835.00 an F._____. Im Mehrbetrag wird auf die Schadenersatzbegehren nicht eingetreten. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachgenannten Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen: - Fr. 3'841.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2008 an K._____; - Fr. 2'000.00 an G._____. 7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 4 - 8. Auf die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger wird nicht eingetreten: - H._____; - I._____; - J._____. 9. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: - C._____; - D._____; - K._____; - H._____; - L._____; - B._____. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Mai 2010 beschlagnahmten nachfolgend genannten Gegenstände (lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) − 1 PC schwarz Asus (HD act. 16/14/3 Pos. 1.3) − 1 PC grau Asus Bodes (HD act. 16/14/3 Pos. 1.4) − 1 PC Asus, Bodes (HD act. 16/14/7 Pos. 2.24) − 1 PC Asus, Bodes (HD act. 16/14/7 Pos. 2.25) − 1 PC Acer Aspire (HD act. 16/14/7 Pos. 2.26) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten herausgegeben, soweit er dies innerhalb von drei Monaten nach entsprechender schriftlicher Aufforderung seitens des Gerichtes verlangt, und sind ansonsten durch die Lagerbehörde zu vernichten. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Mai 2010 beschlagnahmten nachfolgend genannten Gegenstände (lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) − 1 Effektensack mit div. Unterlagen (HD act. 16/14/7 Pos. 2.1) − 1 Effektensack mit div. Unterlagen (HD act. 16/14/7 Pos. 2.2)

- 5 - − 1 Effektensack mit div. Unterlagen (HD act. 16/14/7 Pos. 2.3) − 1 Effektensack mit div. Unterlagen (HD act. 16/14/7 Pos. 2.4) − 1 Effektensack mit div. Unterlagen (HD act. 16/14/7 Pos. 2.5) − 1 Effektensack mit div. Unterlagen (HD act. 16/14/7 Pos. 2.6) − 1 Effektensack mit div. Unterlagen (HD act. 16/14/7 Pos. 2.7) − 1 Effektensack mit div. Unterlagen (HD act. 16/14/7 Pos. 2.8) − 3 Memory-Sticks, 3 CD-ROMs (HD act. 16/14/7 Pos. 2.9) − 1 Visitenkarte (HD act. 16/14/7 Pos. 2.10) − 1 Schachtel enthaltend div. lose Korrespondenz (HD act. 16/14/7 Pos. 2.11) − 1 Effektensack enth. 17 Stempel div. Beschriftungen (HD act. 16/14/7 Pos. 2.12) − 1 Effektensack enth. div. Unterlagen (HD act. 16/14/7 Pos. 2.13) − 1 Effektensack enth. div. Unterlagen (HD act. 16/14/7 Pos. 2.14) − 1 Effektensack enth. div. Unterlagen (HD act. 16/14/7 Pos. 2.15) − 1 BO … Ausgänge (HD act. 16/14/7 Pos. 2.17) − 1 BO Q._____ Inkasso A-D (HD act. 16/14/7 Pos. 2.18) − 1 BO Q._____ Inkasso E-L (HD act. 16/14/7 Pos. 2.19) − 1 BO Q._____ Inkasso M-O (HD act. 16/14/7 Pos. 2.20) − 1 BO Q._____ Inkasso P-R (HD act. 16/14/7 Pos. 2.21) − 1 BO Q._____ Inkasso S-Z (HD act. 16/14/7 Pos. 2.22) werden eingezogen und verbleiben bei den Akten. 12. Die mit Verfügung des Bezirksamts Münchwilen TG vom 19. Dezember 2008 beschlagnahmten Gegenstände (Lagerort Akten: ND 1 act. 4/1-13) werden eingezogen und verbleiben bei den Akten. 13. Die gemäss Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich I vom 2. Februar 2010 von der M._____ AG eingereichten insgesamt 23 Bundesordner werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Staatsanwaltschaft Zürich I zur gutscheinenden Verwendung übersandt. 14. Die weiteren insgesamt 9 Bundesordner, welche von der Staatsanwaltschaft Zürich I nicht formell beschlagnahmt wurden, werden nach Eintritt der

- 6 - Rechtskraft dieses Urteils an die Staatsanwaltschaft Zürich I zur gutscheinenden Verwendung übersandt. 15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'280.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 22'000.00 Gebühr Strafuntersuchung gem. § 4 GebV StrV Fr. 12'090.00 Gutachten Fr. 1'976.35 Auslagen Untersuchung Fr. 6'948.20 ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 1'349.30 amtliche Verteidigung Kt. TG, RA Y._____ (bereits durch den Kt. TG ausbezahlt, inkl. MwSt.) Fr. 978.95 amtliche Verteidigung Kt. TG, RAin B._____ (bereits durch den Kt. TG ausbezahlt, inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 16. Rechtsanwältin lic. iur. B._____ wird für ihre Aufwendungen als vormalige amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'963.20 (inkl. MwSt.) entschädigt. 17. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 126'969.20 (inkl. MwSt.) entschädigt. 18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 20. (Mitteilung) 21. (Rechtsmittel)"

- 7 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 177 S. 2 f.) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 16.01.2015 (Geschäfts- Nr. DG130025) hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1-7, 11-12, 15-16 sowie 18 aufzuheben und der Beschuldigte von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen; 2. der Beschuldigte und Berufungskläger sei für die von ihm erstandene Haft sowie für das gegen ihn zu Unrecht geführte Strafverfahren angemessen zu entschädigen; dem Beschuldigten und Berufungskläger sei weiter eine angemessene Genugtuung nebst Zinsen zu 5 % seit dem 06.09.2011 zuzusprechen; 3. sodann seien sämtliche Zivilforderungen (Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen) der Geschädigten abzuweisen, eventualiter seien die betreffenden Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf einzutreten ist; 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mwst. zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 158 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 8 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 144 S. 6 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. Januar 2015 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteils vom Anklagevorwurf teilweise frei- und im übrigen Umfang schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte selbst als auch sein Verteidiger innert Frist mit Schreiben vom 21. respektive 22. Januar 2015 Berufung an (Urk. 119 und Urk. 121). Ebenfalls mit Schreiben vom 21. Januar 2015 meldete die Privatklägerin 18, Rechtsanwältin lic. iur. B._____, Berufung an (Urk. 120). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 29. beziehungsweise 30. Juni 2015 zugestellt (Urk. 139/1-3). Während die Privatklägerin 18 mit Eingabe vom 7. Juli 2015 mitteilte, dass sie nach Studium des begründeten Entscheides auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichte (Urk. 146), reichte der Verteidiger mit Eingabe vom 20. Juli 2015 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 150). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2015 wurde der Verteidiger des Beschuldigten zur Verdeutlichung seiner Berufungserklärung aufgefordert (Urk. 152), welcher Aufforderung dieser mit Eingabe vom 3. August 2015 innert Frist nachkam (Urk. 154). Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2015 wurde sodann der Anklagebehörde sowie den diversen Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 156). Während die Anklagebehörde mit Eingabe vom 6. August 2015 mitteilte, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung

- 9 und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 158), liessen sich die Privatkläger innert Frist nicht vernehmen. 1.4. Am 3. März 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II. S. 7). 2. Umfang der Berufung 2.1. Nachdem die Verteidigung in ihrer Berufungserklärung vom 20. Juli 2015 noch beantragte, es sei das vorinstanzliche Urteil [in globo] aufzuheben (Urk. 150 S. 2), präzisierte sie ihre Anträge mit Eingabe vom 3. August 2015 dahingehend, dass der Beschuldige das Urteil der Vorinstanz natürlich nur insofern anfechte, als er dadurch auch beschwert sei. Unangefochten seien daher die Urteilsdispostiv Ziffern 8, 9, 10, 13, 14, 17, 19, 20 und 21. Die Ziffer 2 werde mit Bezug auf ND 19 und ND 118 angefochten, weil diesbezüglich lediglich teilweise Freisprüche erfolgt seien. Alle übrigen Ziffern des vorinstanzlichen Urteils würden dagegen im Berufungsverfahren angefochten (Urk. 154 S. 3). 2.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Bezug auf die in Urteilsdispositiv Ziffer 2 erfolgten Freisprüche nicht beschwert ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung gilt dies selbstverständlich auch für die teilweise ergangenen Freisprüche in den Nebendossiers 19 und 118. Die Berufung des Beschuldigten kann sich gegen die teilweisen Schuldsprüche bezüglich der Nebendossiers 19 und 118 richten, nicht hingegen gegen die teilweise ergangenen Freisprüche. Diesbezüglich ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten, weil er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines zu seinen Gunsten lautenden Erkenntnisses haben kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten nicht angefochten: − Freisprüche (Dispositiv Ziffer 2),

- 10 - − Verweisung der Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Rechtsanwältin lic. iur. B._____ auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv Ziffer 7), − Nichteintreten auf die Schadenersatzbegehren der Privatkläger H._____, I._____ und J._____ (Dispositiv Ziffer 8), − Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privatkläger C._____, D._____, K._____, H._____, L._____ und B._____ (Dispositiv Ziffer 9), − Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen an den Beschuldigten (Dispositiv Ziffer 10), − Verwendung der bei der M._____ AG edierten Akten (Dispositiv Ziffer 13), − Verwendung von 9 durch die Anklagebehörde nicht formell beschlagnahmten Bundesordnern (Urteilsdispositiv Ziffer 14), − Vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteildispositiv Ziffer 15), − Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteilsdispositiv Ziffer 17). All diese Regelungen sind damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.4. Im übrigen Umfang wurde das vorinstanzliche Urteil angefochten und steht damit im Rahmen des Berufungsverfahrens zwecks Überprüfung zur Disposition. 3. Beweisergänzungsantrag 3.1. Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 stellte die Verteidigung den Beweisantrag, es sei an der Berufungsverhandlung vom 3. März 2016 N._____ als Zeuge zur Sache einzuvernehmen. Als Beleg für die Existenz von N._____ legte sie eine Kopie eines Führerscheines bei, welche der Beschuldigte angeblich zufällig bei seinen Akten gefunden haben will (Urk. 163).

- 11 - 3.2. Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2016 wurde die Anklagebehörde zur obligatorischen Stellungnahme aufgefordert (Urk. 166). Die betreffende Stellungnahme ging am 12. Februar 2016 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 168). Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2016 (Urk. 170) wurde der Beweisantrag abgewiesen. 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der amtliche Verteidiger, er beantrage die Zeugeneinvernahme von O._____ (ND 57) und die Einvernahme von N._____ als Auskunftsperson (Urk. 177 S. 4 f.; Prot. II S. 13). 3.4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit rechtfertigt es sich, auf die Beweisergänzungsanträge der Verteidigung nachfolgend unter Ziffer 4.4.4 ff. im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4. Forderungsschreiben / Inkassoschreiben 4.1. Urheberschaft der Schreiben 4.1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 22. Juli 2013 stark zusammengefasst vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt im Jahre 1999 und dem 7. Juli 2009 auf dem Gebiet der Schweiz, mehrheitlich von P._____ aus, insgesamt mehrere hundert Rechnungen an insgesamt 86 Geschädigte, welche früher, d.h. meist Jahre vor dem Versand der jeweiligen Rechnungen, bei ihm oder seiner Mutter A1._____ telefonische Beratungen im Bereich Parapsychologie/Hellseherei in Anspruch genommen hatten, versandt. Dies habe er getan, obwohl er auf die von ihm geltend gemachten Forderungen keinen (Rechts-) Anspruch gehabt habe. In den betreffenden Schreiben habe er die Entstehung der geltend gemachten Forderungen nicht aufgezeigt und so die Nachvollziehbarkeit beziehungsweise Überprüfung derselben verunmöglicht. Ausserdem habe er die Forderungen über die von ihm erfundenen Inkassobüros Q._____ und R._____ Inkasso (beide nicht im Handelsregister eingetragen), vereinzelt auch über die von ihm beherrschten Firmen S1._____, S2._____

- 12 oder S3._____ – Unabhängige Beratungen – geltend gemacht. Die betreffenden „Inkassoschreiben“ habe er ohne Absenderadresse und/oder Telefonnummer verschickt respektive lediglich mit einer gebührenpflichtigen Telefonnummer versehen. Soweit er Schreiben mit Telefonnummern und Absenderadresse versehen habe, habe er weder Telefonanrufe noch eingeschrieben versandte Post entgegen genommen. Auf erhaltene Briefe habe er mit erneuten, teilweise ganz neuen, unbegründeten und unbelegten Forderungen reagiert. Gelegentlich habe er seine Forderungen mit eigens dafür hergestellten, inexistenten Rechnungen des S1._____s untermauert. Die inkriminierten Schreiben habe der Beschuldigte ohne Unterschrift versandt und darin regelmässig Zahlungsfristen von wenigen Tagen angesetzt, sodass diese bei Erhalt der Schreiben teilweise bereits verstrichen gewesen seien. Ausserdem habe er entweder dasselbe Schreiben mehrmals versandt, oder seine Briefe durch weitere Schreiben derselben Art ergänzt. Zudem habe er zahlreiche Geschädigte unter falschem Namen telefonisch kontaktiert und diese aufgefordert, die geltend gemachten Forderungen zu bezahlen. Für den Fall des Nichtbezahlens habe er den Geschädigten eine Vielzahl von negativen Konsequenzen in Aussicht gestellt. Mit seinen manipulativen und raffiniert aufeinander abgestimmten Schreiben und den in Aussicht gestellten Konsequenzen habe er die Geschädigten derart belästigt, eingeschüchtert und verängstigt, dass diese dem Beschuldigten in den Jahren 1999 bis 2009 insgesamt rund Fr. 156'000.-bezahlt hätten. Er habe darüber hinaus weitere Fr. 166'000.-- geltend gemacht, welche Forderungen indes von den Geschädigten nicht beglichen worden seien (Urk. 67 S. 3 ff.). 4.1.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschuldigte habe zunächst eingestanden, Urheber der in der Anklageschrift aufgeführten Schreiben zu sein. Erst im Verlauf der Untersuchung habe er die Verantwortung für diese Schreiben Dritten zugeschoben. Seine diesbezüglichen Aussagen seien aber derart unglaubhaft, dass nicht auf sie abgestellt werden könne. Es bestehe nämlich kein Zweifel daran, dass die vom Beschuldigten als verantwortlich bezeichneten Personen nicht als Verfasser der Inkassoschreiben in Frage kommen würden. Nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel stehe fest, dass der Beschuldigte alleine die fraglichen Schreiben verfasst und diese an die betroffenen Geschädigten

- 13 abgeschickt habe. Diesbezüglich sei der Sachverhalt erstellt. Was die Anrufe bei den Geschädigten C._____ und T._____ anbelange, lasse sich ebenfalls beweisen, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher die inkriminierten Anrufe getätigt habe. In Bezug auf C._____ lasse sich der Anklagesachverhalt namentlich gestützt auf Tonbandaufnahmen der fraglichen Telefongespräche erstellen. Der Beschuldigte habe diesbezüglich eingestanden, dass es seine Stimme sei, welche auf den Aufnahmen zu hören sei. Zudem lasse sich den Aufnahmen entnehmen, dass der Beschuldigte, welcher unter dem Namen A2._____ auftrete, Bezug auf früher geführte Telefongespräche nehme. Gestützt auf diese Aufnahmen und auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten C._____ verbleibe kein vernünftiger Zweifel mehr daran, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift aufgeführten Telefonate geführt habe. Erstellt sei auch der Inhalt der Gespräche, zumal dieser weitgehend auch mit dem Inhalt der an C._____ gerichteten Schreiben übereinstimme. Aufgrund der analogen Vorgehensweise und der glaubhaften Aussagen der Geschädigten T._____, sei weiter erstellt, dass der Beschuldigte sie ebenfalls telefonisch kontaktiert habe. Auch sie habe der Beschuldigte unter Angabe eines falschen Namens angerufen und ihr angedroht, er werde gegen ihren Ehemann eine Betreibung einleiten, wenn die Forderung nicht beglichen werde. Diese Androhung finde sich auch in den Schreiben des Beschuldigten an die Geschädigte wieder. Der Beschuldigte habe damit versucht, T._____ zur Bezahlung der von ihm geltend gemachten Forderungen zu bewegen. Schliesslich stehe aufgrund des betreffenden Zugeständnisses des Beschuldigten fest, dass er dem Geschädigten C._____ zwei SMS geschickt habe (Urk. 144 S. 19 ff.). 4.1.3. Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht in Bezug auf die inkriminierten Forderungsschreiben bestreiten, dass sämtliche dieser Schreiben (mit Ausnahme der Schreiben, welche Rechtsanwältin lic. iur. B._____ nach eigenen Angaben verfasst habe) ihm zuzurechnen seien. Zwar streite er nicht ab, gewisse Briefe selber geschrieben zu haben, doch habe es auch noch andere "Autoren" gegeben, unter anderem N._____ und U._____ (Urk. 177 S. 24). Er sei aber heute nicht mehr in der Lage, seine eigenen Schreiben zu bezeichnen (Urk. 150 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldige zu Protokoll, er habe nur die Rechnungen geschrieben, die

- 14 - Inkassoschreiben aber nicht verfasst (Urk. 176 S. 14). Wer nun wem welche Inkassoschreiben geschrieben habe, wisse der Beschuldigte heute nicht mehr (Urk. 177 S. 24). Allerdings räumte der Beschuldigte selber ein, gewisse Inkassoschreiben verschickt, diese aber nicht selber geschrieben zu haben (Urk. 176 S. 12 Mitte). Ferner führte die Verteidigung aus, es seien heute Leistungen zu beurteilen, welche der Beschuldigte teilweise schon vor mehr als zwanzig Jahren erbracht habe. Es sei daher begreiflich, dass sich weder die Geschädigten noch der Beschuldigte an jedes Detail erinnern könne. Allerdings verfüge der Beschuldigte über ein ausserordentlich präzises Gedächtnis, weshalb er noch wisse, für welche Person er welche Dienstleistungen erbracht habe bzw. welche Aufträge er zu erfüllen gehabt habe (Urk. 177 S. 23 ff.). Immer wieder liess der Beschuldigte auch darauf hinweisen, dass seine Rechnungen auf effektiv erbrachten Leistungen beruhen würden bzw. zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass er gegenüber den fraglichen Geschädigten tatsächlich Leistungen erbracht habe (vgl. auch Urk. 176 S. 14 Mitte und S. 17 unten). Es habe sich um Beratungen, Fernbehandlungen, Gesamteinschätzungen der Situation usw. gehandelt (Urk. 176 S. 18 oben). Zahlreichen Befragungen von Geschädigten könne entnommen werden, dass sie effektiv über kostenpflichtige Telefonnummern Dienstleistungen des Beschuldigten bzw. seiner Mutter in Anspruch genommen hätten (Urk. 177 S. 26 ff.). Es sei vor allem N._____ gewesen, der Geschädigte angeschrieben habe. N._____ habe von ihm Couverts erhalten mit den Geschichten der Kunden; N._____ habe diese Couverts bzw. Geschichten dann "wochenlang auseinander genommen". Er habe N._____ lediglich gesagt, dass dieser Mahnungen verschicken müsse, und zwar an alle "Couverts, an den ganzen Stapel" (Urk. 176 S. 22 f.). N._____ habe einfach eine Beige Couverts genommen und in seinem – des Beschuldigten – Auftrag abgearbeitet und angeschrieben (Urk. 176 S. 23). N._____ habe seine Schreiben an die Geschädigten aufgrund seiner – des Beschuldigten – erstellten Handnotizen oder von Kopien von Rechnungen und Mahnungen, welche zurückgekommen seien, erstellen können (Urk. 176 S. 23). Die erbrachten Leistungen hätten seinen Handnotizen entnommen werden können (Urk. 176 S. 29 Mitte und S. 31 Mitte). Andernorts führte der Beschuldigte aus, früher seinen die "Grunddaten" der Kunden zeitnah – auf EDV – erfasst wor-

- 15 den. Es habe dann einen Datenverlust gegeben, die teils wieder hätten hergestellt werden können. Nach der Datenwiederherstellung sei eine CD mit den Daten gebrannt worden; gestützt auf diese CD seien dann Rechnungen verschickt worden (Urk. 176 S. 31 f.). Allerdings sei auf seinen Handnotizen mehr drauf gestanden (Urk. 176 S. 33 oben). 4.1.4. Was der Beschuldigte vorbringen lässt, überzeugt nicht einmal ansatzweise und ist im übrigen auch in höchstem Masse widersprüchlich. Einerseits distanziert er sich halbherzig von den inkriminierten Inkassoschreiben und will deren Urheberschaft, zumindest teilweise, Dritten zuschreiben und andererseits lässt er selbst vorbringen, er habe dem "burnout" nahe realisiert, dass das Geld knapp wurde und sich deshalb seiner nicht verrechneten Leistungen besonnen und diese den Kunden in Rechnung gestellt (Urk. 150 S. 5). Die Vorinstanz hat eine geradezu akribische und umfassende Beweiswürdigung vorgenommen und in jeder Hinsicht überzeugend dargetan, dass eine andere als die Urheberschaft durch den Beschuldigten schlicht ausgeschlossen werden kann. Dieses Beweisergebnis deckt sich denn auch mit dem Geständnis des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Februar 2011. Im Rahmen der im Kanton Thurgau gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung legte dieser bereits einmal ein Geständnis ab, welches er jedoch anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 27. Juli 2010 relativierte respektive zumindest teilweise widerrief (Urk. 3/11 S. 2 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 10. Februar 2011 wurde der Beschuldigte wegen seines widersprüchlichen Aussageverhaltens in der Untersuchung vor den Thurgauer Behörden einlässlich und umfassend auf über drei Seiten auf die allfälligen Folgen und Auswirkungen eines erneuten Geständnisses aufmerksam gemacht. Der Beschuldigte erklärte, sich der Folgen eines Geständnisses vollumfänglich bewusst zu sein und er nahm auch zur Kenntnis, dass ein Geständnis keineswegs seine Entlassung aus der Untersuchungshaft zur Folge haben müsse (Urk. 3/15 S. 1 ff.). In der Folge wurde dem Beschuldigten erneut der gesamte und leicht überarbeitete Anklagevorwurf vorgehalten, welchen er und sein Verteidiger zuvor bereits zugestellt erhalten hatten und den sie auch im Hinblick auf die Einvernahme vorab besprechen konnten (Urk. 3/15 S. 3 unten). Diesen Anklagevorwurf anerkannte der Beschuldigte – mit einer marginalen Einschränkung –

- 16 vorbehaltlos als zutreffend. Einzig in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung zum Nachteil der Geschädigten V._____ (ND 3) gab er an, sich nicht mehr daran erinnern zu können (Urk. 3/15 S. 104). Da in Bezug auf die Anklagevorwürfe zum Nebendossier 3 zwischenzeitlich ein vollumfänglicher Freispruch erging, braucht an dieser Stelle nicht mehr weiter hierauf eingegangen zu werden. 4.1.4.1. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme und im Beisein seines amtlichen Verteidigers ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte, wurde er gefragt, ob er, nachdem er nun alles gesehen habe, die Akten kenne und den Schlussvorhalt anerkannt habe, sein Geständnis widerrufen werde. Diese Frage beantwortete der Beschuldigte mit "nein" (Urk. 3/15 S. 106). Dessen ungeachtet widerrief er sein Geständnis anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2013, wo er zu Protokoll gab, er fühle sich zwar mitverantwortlich, nicht aber schuldig (Urk. 52/1 S. 112 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte und sein Verteidiger wortreich, warum der Beschuldigte damals in Haft keine andere Wahl als ein Geständnis gehabt habe, um aus der Haft entlassen zu werden (Urk. 176 S. 12 - 14; Prot. II S. 16 ff.). Selbstverständlich steht es einem Beschuldigten frei, ein Geständnis zu widerrufen. Allerdings spricht ein derartiges Aussageverhalten nicht gerade für die generelle Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben. 4.1.4.2. Dafür, dass neben dem Beschuldigten noch weitere Personen als Urheber für die inkriminierten Inkassoschreiben in Frage kommen könnten, bestehen indes keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Einerseits hat der Beschuldigte selbst nämlich verschiedentlich zu Protokoll gegeben, er alleine sei für die S3._____ sowie die Q._____ Inkasso und die R._____ Inkasso tätig gewesen (Urk. 3/7 Frage 66 f. und Frage 83; anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte dann wieder vor, auch Rechtsanwältin B._____ sei eine Verantwortliche der Firmen Q._____ und R._____ gewesen - Urk. 176 S. 16 oben) und andererseits gab auch die Mutter des Beschuldigten zu Protokoll, sie habe im Büro ihres Sohnes nie jemanden anderen, als den Beschuldigten selbst gesehen. Von Angestellten ihres Sohnes habe sie keine Kenntnis und sie wisse auch nicht, ob und mit wem dieser zusammen arbeite. Sie wisse von niemandem, der für ihren Sohn tä-

- 17 tig gewesen sei (Urk. 3/4 Frage 2-4, Urk. 4/1/1 S. 6 ff., Urk. 4/1/3 Frage 17 ff., Urk. 4/1/4 Frage 6 ff.). Dass die Mutter und Geschäftspartnerin des Beschuldigten keine Kenntnis von Drittpersonen hatte, fällt umso mehr ins Gewicht, als die Büroräumlichkeiten des Beschuldigten und der von ihm betriebenen (Schein- )Inkassofirmen just am Wohnort seiner Mutter in P._____ domiziliert waren und sie zweifellos wusste, wer bei ihr zuhause ein und aus ging. 4.1.4.3. Zum äusserst widersprüchlichen und insgesamt unglaubhaften Aussageverhalten des Beschuldigten passt denn auch, dass er im Laufe der Untersuchung unter anderen auch U._____ als Urheber der Schreiben bezeichnete. Dieser – so schwächte der Beschuldigte seine Aussage dann sogleich wieder ab – habe indes nicht "scharf" geschrieben (Urk. 3/11 S. 5 ff.; Urk. 176 S. 19). In der Einvernahme vom 10. Februar 2011 gab er dann zu Protokoll, U._____ habe überhaupt nichts mit der Sache zu tun (Urk. 3/15 S. 104). Dies bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 176 S. 19 f). Dass das Geständnis des Beschuldigten, im Gegensatz zu seinen anderslautenden Depositionen insbesondere auch in Bezug auf eine allfällige Tatbeteiligung von U._____ glaubhaft und überzeugend ist, wird deutlich, wenn man sich die Ergebnisse der Auswertung der beim Beschuldigten sichergestellten Datenträger vor Augen hält. Auf diesen konnten nämlich Word-Dokumente des Beschuldigten unter dem Register "…\A._____\Eigene Dateien\..." gefunden werden, die inhaltlich mit den im Namen der S3._____ an den Geschädigten C._____ verschickten Schreiben kongruent sind. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, wurden gemäss Polizeirapport zwar auf dem einen der sichergestellten PC's auch einige wenige Dokumente von U._____ erkannt. Die genaue Sichtung der Auswertungen fördert indes nur ein Dokument zu Tage, welches direkt U._____ zugeordnet werden konnte (Nr. 225/0001; vgl. dazu auch die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung in Urk. 176 S. 20 oben). Mit anderen Worten bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass U._____ (Mit-)Verfasser der inkriminierten Schreiben war. U._____s Aussagen werden durch die Depositionen der Mutter des Beschuldigten – welche dieser nie in Frage stellte – und insbesondere auch durch die Auswertung der Datenträger gestützt und können mit der Vorinstanz als überzeugend und glaubhaft taxiert werden. Daran vermögen die unglaubhaften

- 18 und über weite Strecken äusserst widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Im Gegensatz zu seinen Bestreitungen deckt sich sein Geständnis vom 10. Februar 2011 (Urk. 3/15) mit den Aussagen von U._____, denjenigen seiner Mutter und den Auswertungen der Datenträger. Dass der Beschuldigte sein vollumfängliches Geständnis zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen hat, vermag dieses nicht zu erschüttern. 4.1.4.4. Die im Verlaufe der Untersuchung, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren nachgeschobene Behauptung des Beschuldigten, die S3._____-Schreiben an den Geschädigten C._____ seien mutmasslich von einem Herrn N._____ ("N._____") verfasst worden, findet keinerlei Stütze in den Akten. Einerseits fällt auf, dass der Beschuldigte den ominösen Mitarbeiter namens "N._____" lange Zeit mit keinem Wort erwähnte und diesen sozusagen erst dann aus dem Hut zauberte, als seine bis dahin vorgebrachten Erklärungen durch die Untersuchungsbehörden widerlegt werden konnten. Andererseits konnte der Beschuldigte bis zum heutigen Tage keinerlei konkrete und überprüfbare Angaben zu ihm machen. So konnte er bis kurz vor der Berufungsverhandlung mit Sicherheit weder den Namen noch die Adresse seines angeblichen Mitarbeiters nennen und war auch nicht in der Lage, sonstige Anhaltspunkte zu dessen Ermittlung beizubringen. Anlässlich der Berufungsverhandlung erzählte der Beschuldigte dann plötzlich eine ausführliche Geschichte, wie er "N._____" angeblich im Restaurant … in Zürich kennen gelernt und eine väterliche Figur in ihm gesehen habe. Dieser habe ihn dann um einen Job angefragt (Urk. 176 S. 20). Auch die äussere Erscheinung von N._____ konnte der Beschuldigte nur sehr vage beschreiben. Die Rede war von einem 42 bis 45 jährigen "Deutschen" mit grauen Haaren. N._____ wohne – so der Beschuldigte – in einer Ortschaft mit dem Anfangsbuchstaben "D", möglicherweise in Dänikon oder Dintikon, und er spreche Hochdeutsch respektive teilweise mit einem grenznahen Dialekt Schweizerdeutsch. Trotz auffällig kargen Beschreibungen versuchte die Anklagebehörde die Identität von "N._____" zu ermitteln, was indes aus nachvollziehbaren Gründen nicht gelang.

- 19 - 4.1.4.4.1. Im Vorfeld der Berufungsverhandlung liess nun der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 4. Februar 2016 eine Kopie eines Führerscheines, lautend auf einen Herrn N._____, einreichen. Gleichzeitig stellte die Verteidigung den Beweisergänzungsantrag, wonach das Gericht Nachforschungen zum früheren und aktuellen Aufenthaltsort von N._____ anstellen und diesen als Zeugen zur Berufungsverhandlung vorladen solle (Urk. 163). Die Anklagebehörde liess sich hierzu zusammengefasst wie folgt verlauten: Gegen die Zeugeneinvernahme des N._____ sei grundsätzlich nichts einzuwenden. Allerdings sei der betreffende Antrag durch die Verteidigung bereits im Untersuchungsverfahren gestellt worden. Der Verteidiger habe sich in der Einvernahme vom 23. Januar 2013 auf den Standpunkt gestellt, er habe den Nachnahmen von "N._____" erstmals erst 24 Stunde vorher erfahren. Dies sei nachweislich unzutreffend gewesen, denn der Name N._____ sei bereits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. September 2010 bekannt gewesen. Allerdings habe eine Person mit dem Namen N._____/N._____ trotz intensiver Suchbemühungen durch die Kantonspolizei nicht ermittelt werden können (Urk. 168). 4.1.4.4.2. Wie bereits dargetan, hat der Beschuldigte verschiedentlich angegeben, neben ihm habe dieser "N._____" Forderungs- respektive Inkassoschreiben verfasst (vgl. unter anderem Urk. 176 S. 21 ff.). Welche Schreiben von ihm und welche von "N._____" stammen, vermag der Beschuldigte indes bis heute nicht zu sagen. Immerhin aber benennt er diesen "N._____", von dem bis zur Eingabe vom 4. Februar 2016 sozusagen nichts bekannt war, als wesentlichen Entlastungszeugen und reicht nun neuerdings eine Kopie eines Führerausweises als Beweis für dessen Existenz ein. Ein Beweismittel, dass sich nota bene all die Jahre im Besitz des Beschuldigten befunden hat und das weder bei den diversen Hausdurchsuchungen, noch durch die Bemühungen des Beschuldigten selbst zu Tage gefördert werden konnte. Besonders pikant ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte noch vor Vorinstanz zu Protokoll gab, er habe zwar gewusst, dass N._____ einen Führerausweis habe und er habe ihn auch schon gesehen. Eine Kopie davon habe er sich aber nie gemacht (Prot. I. S. 18). Dass der Beschuldigte nun mit einer Kopie aufwartet, die er nach eigenen Angaben nie gemacht und nun zufällig beim Aufräumen im Keller gefunden haben will

- 20 - (Urk. 176 S. 23 f.), lässt einmal mehr hellhörig werden. Die weitschweifigen Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zum Thema "N._____" (Urk. 176 S. 20 - 26) bestärken die Sichtweise, dass sich der Beschuldigte mit seinen Ausführungen stets an eine momentane Beweislage anzupassen trachtet, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht erhöht. 4.1.4.4.3. Dass der ominöse N._____ entgegen den Angaben auf dem Führerausweis zu keinem Zeitpunkt Bürger von Winterthur war und dort auch keinen Wohnsitz hatte/hat, haben entsprechende Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle und beim Zivilstandsamt der Stadt Winterthur ergeben. Weitere Abklärungen beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich sowie beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) haben ergeben, dass der auf dem Führerausweis vermerkte, sogenannte FABER Pin, zwar vergeben ist, die Identität der Ausweisinhaberin aber nicht mit N._____ übereinstimmt. Hierzu gilt es anzumerken, dass gestützt auf die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 23. August 2000 über das Fahrberechtigungsregister (SR 741.53) zwecks eindeutiger Identifikation jedem Inhaber eines Führerausweises eine individuelle, persönliche Identifikationsnummer, der sogenannte FABER-Pin, zugeteilt wird. Nachdem nun der vorliegend verwendete FABER-Pin an eine andere Person vergeben ist, muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem in Fotokopie eingereichten Führerausweis um eine Fälschung handelt. Diese Annahme stützt auch der Umstand, dass ein N._____ gemäss Auskunft der Registerbehörden in der Schweiz nie im Besitz eines Führerausweises war (vgl. zum Ganzen Urk. 165). Ob es sich bei dem auf der eingereichten Kopie abgebildeten Führerausweis tatsächlich um eine Fälschung handelt und wer diese gegebenenfalls zu vertreten hat, muss an dieser Stelle offen bleiben. Es liegt allenfalls an der Staatsanwaltschaft, dieser Frage nachzugehen. 4.1.4.4.4. Auffällig ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die vom Beschuldigten im Verlauf der Untersuchung zu Protokoll gegebenen Angaben zum "Deutschen" weitestgehend nicht mit den Angaben auf dem Führerausweis übereinstimmen. So gab der Beschuldigte in der Untersuchung gegenüber der Polizei zu Protokoll, N._____ sei im Jahre 2010 48 Jahre alt gewesen (Urk. 3/10 S. 14).

- 21 - Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. September 2010 gab der Beschuldigte zu Protokoll, N._____ sei zwischen 46 und 48 Jahre alt gewesen (Urk. 3/12 S. 3). Obwohl er so gut wie nichts über N._____ wissen wollte, konnte der Beschuldigte N._____s Alter ohne Umschweife sofort und auffällig genau beziffern. N._____ wäre nun aber, wenn die Angaben auf dem Führerausweis zutreffen würden, mit 58 Jahren genau 10 Jahre älter gewesen. Weiter soll N._____ gemäss Führerausweis angeblich Bürger von Winterthur sein. Der Beschuldigte sprach indes überwiegend – und oftmals auffällig abschätzig – vom "Deutschen" (u.a. Urk. 3/10 S. 14, Prot. I. S. 18, Urk. 176 S. 24 unten). Einmal sprach der Beschuldigte auch davon, dass N._____ eventuell ein Österreicher sei (Urk. 3/12 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte nun, "N._____" habe mal etwas von Ungarn erzählt (Urk. 176 S. 46). Davon, dass "N._____" Schweizer gewesen sei, hat der Beschuldigte bis zum heutigen Tage nie gesprochen. Dass N._____ als angeblicher Bürger von Winterthur mit dem Beschuldigten Hochdeutsch, mit grenznahem oder österreichischem Dialekt, gesprochen haben soll, scheint unter den gegebenen Umständen auch eher unwahrscheinlich. 4.1.4.4.5. Konfrontiert mit dem Umstand, dass U._____ anlässlich seiner Befragung vom 16. September 2010 ausgesagt habe, er kenne keinen N._____, sagte der Beschuldigte, es treffe zu, dass U._____ ihn nicht kenne. Er habe ihn bloss ein oder zweimal bei ihm in P._____ gesehen. Er wisse nicht mehr, ob er U._____ "N._____" vorgestellt habe. Es sei möglich, dass sich U._____ einfach nicht mehr erinnern könne. Konfrontiert mit der Aussage seiner Mutter, dass diese keinen N._____ kenne, verstrickte sich der Beschuldigte in eine ganze Reihe von Ausflüchten. Zunächst gab er an, seine Mutter könne N._____ nicht kennen, weil sie zur fraglichen Zeit gar nicht dort gewesen sei. Darauf angesprochen, dass er selbst ausgesagt habe, dass N._____ noch im Jahre 2009 für ihn gearbeitet habe und die Mutter zu Protokoll gegeben habe, sie habe ab Herbst 2008 in P._____ gewohnt, musste sich der Beschuldigte kurzerhand eine andere Strategie zurecht legen. Nun stellte er sich auf den Standpunkt, N._____ habe die Schreiben von zuhause aus gemacht. Er habe eine externe Harddisk gehabt. Er habe zwar gewollt, dass N._____ von P._____ aus arbeite, damit sei dieser aber nicht einverstanden gewesen. Wenige Fragen zuvor führte der Beschuldigte indes noch aus,

- 22 - "N._____" habe oft in den Büroräumlichkeiten in P._____ geschlafen. Die Mutter des Beschuldigten wurde durch die Polizei mit dieser Behauptung konfrontiert. Sie zeigte sich darob entrüstet und gab wörtlich zu Protokoll: "Ich frage mich, wer so etwas behaupten kann. Gegen die Person die so etwas behauptet, würde sie Anzeige machen […]. Die Person, die das behaupte, egal wer es gewesen sei, könne ins Feuer laufen". Als der Beschuldigte mit der Entrüstung seiner Mutter konfrontiert wurde, meinte er, da habe seine Mutter wohl etwas falsch verstanden. Sie habe vermutlich gemeint, man unterstelle ihr, dass sie mit "N._____" geschlafen habe (vgl. zum Ganzen Urk. 3/14 S. 3 ff.). Bedenkt man, dass der Beschuldigte "N._____" während rund 5 Jahren gekannt haben will und dieser in der fraglichen Zeit gemäss den Angaben des Beschuldigten "immer da gewesen sei" und nur in P._____ für ihn gearbeitet habe (Urk. 3/10 S. 14; Urk. 176 S. 21 f.), so erscheint es doch aussergewöhnlich unwahrscheinlich, dass sowohl U._____ als auch die Mutter des Beschuldigten N._____ nie zu Gesicht bekommen haben sollen. Ebenso unglaubhaft sind die Depositionen des Beschuldigten, wonach er von einem langjährigen Mitarbeiter weder den Namen, noch irgendwelche Kontaktangaben gehabt haben will. 4.1.4.4.6. Auch wenn der Beschuldigte im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Kopie eines auf N._____ lautenden Führerausweises einreichen liess, lässt sich damit die Existenz des "Deutschen" namens "N._____" nicht beweisen. Vielmehr bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit des kopierten Führerausweises und die Aussagen des Beschuldigten stehen nicht nur in einem eklatanten Widerspruch zu den Angaben auf dem Führerausweis, sondern auch zu den einschlägigen Aussagen seiner Mutter und von U._____. Jedenfalls vermag die eingereichte Kopie die ganz erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschuldigten zu Protokoll gegebenen Angaben im Zusammenhang mit "N._____" keineswegs zu beseitigen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bleibt "N._____" weiterhin – um es mit deren Worten zu sagen – ein Phantom, für dessen reale Existenz nach wie vor keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestehen. Damit erweist sich die beantragte Befragung von "N._____" als undurchführbar.

- 23 - 4.1.4.5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zunächst – namentlich gegenüber den Untersuchungsbehörden des Kantons Thurgau – eingestand, Urheber der in der Anklageschrift genannten Inkassoschreiben gewesen zu sein. Im Verlauf der weiteren Untersuchung distanzierte er sich dann immer mehr von seinem Zugeständnis und versuchte diverse Drittpersonen für die inkriminierten Schreiben verantwortlich zu machen. Der Beschuldigte tischte immer neue, teilweise geradezu groteske Geschichten auf, um diese dann bei der nächsten Einvernahme wieder zu relativieren respektive diese dem neuesten Stand der Ermittlungen anzupassen. Schliesslich erfolgte anlässlich der Einvernahme vom 10. Februar 2011 ein vollumfängliches Geständnis, welches der Beschuldigte jedoch erneut – zumindest teilweise – widerrief. Dass die vom Beschuldigten benannten Personen als Urheber für die Inkassoschreiben nicht in Frage kommen, hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer, in allen Teilen überzeugenden, Beweiswürdigung zutreffend dargetan. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die inkriminierten Schreiben nur von jemandem mit einem hohen Grad an Detailwissen betreffend die Klienten des Beschuldigten und deren familiäre respektive partnerschaftliche Verhältnisse verfasst oder in Auftrag gegeben werden konnten. Über solches Wissen verfügte einzig der Beschuldigte und dessen Mutter. Dass letztere als Verfasserin der Schreiben in Frage kommen könnte, hat der Beschuldigte explizit ausgeschlossen. Es besteht daher bei einer gesamthaften Betrachtung kein Zweifel daran, dass es alleine der Beschuldigte war, der die zur Anklage gebrachten Schreiben verfasste und diese auch an die betroffenen Geschädigten verschickte. Die Verteidigung beanstandete im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 20. Juli 2015, die Vorinstanz habe zu unrecht festgehalten, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten als unglaubwürdig [recte: unglaubhaft] bezeichnet werden müsse (Urk. 150 S. 4). Dieser Auffassung der Verteidigung muss dezidiert widersprochen werden. Was der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung vorbrachte, strotzt geradezu von offensichtlichen Widersprüchen, Ausflüchten und Lügensignalen. Mit Recht sind die Vorderrichter zum Schluss gekommen, dass auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann, weil diese schlicht als unglaubhaft bezeichnet werden müs-

- 24 sen. Die Vorinstanz hat sich ausgesprochen einlässlich mit den Aussagen des Beschuldigten auseinandergesetzt und die richtigen Schlüsse gezogen. Es bedarf hier weder einer Ergänzung noch einer Korrektur. 4.1.5. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Urheberschaft des Beschuldigten betreffend sämtliche im Berufungsverfahren noch zur Diskussion stehenden Forderungs-/Inkassoschreiben (HD, ND 1, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 26, 35, 36, 37, 38, 42, 45, 48, 50, 57, 58, 62, 63, 64, 69, 70, 76, 77, 78, 79, 81, 82, 83, 85, 86, 87, 89, 93, 95, 104, 112, 114, 115, 116, 117 und 118) anklagegemäss erstellt ist. 4.2. Telefonanrufe 4.2.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er habe den Geschädigten C._____ acht Mal, teilweise unter Verwendung des fiktiven Namens "A2._____" oder "A3._____", angerufen, um auf diese Weise seinen ungerechtfertigten Inkassoforderungen Nachdruck zu verleihen (Urk. 67 S. 6). Zudem habe der Beschuldigte die Geschädigte T._____ im Jahre 2007 in gleicher Absicht mindestens fünf Mal telefonisch kontaktiert (Urk. 67 S. 9 ff.). 4.2.2. Nachdem der Beschuldigte den betreffenden Anklagevorwurf zunächst in der Untersuchung abgestritten und von sich gewiesen hat [zuerst behauptete der Beschuldigte, ein Kollege von ihm, ein Rechtsanwalt, habe C._____ angerufen (Urk. 3/1 S. 9), er selbst habe nicht telefoniert (Urk. 3/9 S. 13); dann erklärte der Beschuldigte, dass er nicht sagen wolle, wer telefoniert habe (Urk. 3/2 Antwort auf Frage 38); er selber wurde das nicht machen, er habe den entsprechenden Auftrag einem Mitarbeiter erteilt (Urk. 3/2 Antworten auf die Fragen 39 und 41); kurz darauf gab er an, er wisse nicht, warum C._____ aus einer Telefonkabine angerufen habe (Urk. 3/2 Antworten auf die Fragen 42 und 43); nur wenige Tage später gab der Beschuldigte zu Protokoll, er selber habe C._____ telefoniert (Urk. 3/3 Antworten auf die Fragen 21 und 22); es habe niemand sonst gegeben, der C._____ in dieser Sache angerufen habe (Urk. 3/3 Antwort auf Frage 25)], anerkannte er im Rahmen der Einvernahme vom 10. Februar 2011, dass es seine Stimme sei, welche auf den Tonbandaufnahmen der überwachten Telefongesprä-

- 25 che zu hören sei (Urk. 62/16; ND 1 Urk. 5/3; Urk. 3/15 S. 105). Anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2013 stellte der Beschuldigte sodann nicht in Abrede, dass es seine Stimme sei, welche auf den Aufnahmen zu hören sei (Urk. 52/1 S. 7). Im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz äusserte sich der Beschuldigte selbst nicht zu diesem Vorwurf und er wurde seitens des Gerichtes auch nicht dazu befragt. Die Verteidigung führte indes aus, der Beschuldigte bestreite, die ominösen Telefonanrufe getätigt zu haben (Urk. 106 S. 20). In der Berufungserklärung vom 20. Juli 2015 wird demgegenüber nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte der Urheber der fraglichen Telefonanrufe war (Urk. 150 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte diesbezüglich auf den Standpunkt, er habe nie mit C._____ telefoniert. Man höre ja auf den aufgezeichneten Telefongesprächen, dass er es nicht gewesen sei. Er habe das nur erzählt, damit er aus der Untersuchungshaft entlassen werde (Urk. 176 S. 35 ff.). 4.2.3. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-15, Urk. 52/1-4 und 6) und jenen der Geschädigten C._____ (Urk. 4/5/1- 4) und T._____ (Urk. 4/4/1-2) auseinandergesetzt. Ebenso hat sie die weiteren, hier interessierenden Beweismittel wie die einschlägigen Inkassoschreiben, die im Rahmen der Telefonüberwachung erstellten Tonbandaufnahmen (Urk. 62/16; Urk. 1/5/3) und die vom Geschädigten C._____ verfassten Aktennotizen (Urk. 1/1/28, 31 und 36) korrekt wiedergegeben und gewürdigt. Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte zunächst mit viel Verve in Abrede stellte, überhaupt Telefongespräche geführt zu haben. Nachdem er mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung und den betreffenden Aufnahmen konfrontiert wurde, gab er zu, die betreffenden Anrufe unter Verwendung einer falschen Identität getätigt zu haben. Vor Vorinstanz liess er dann durch seinen Verteidiger sein Geständnis widerrufen. Ein solches Aussageverhalten kann nicht anders als schlicht unglaubhaft bezeichnet werden. Wie die Vorinstanz richtigerweise erwog, sind demgegenüber die Depositionen der Geschädigten C._____ und T._____ in hohem Masse glaubhaft. Sie sind im U._____ widerspruchsfrei und weisen keine Lügensignale auf, dies im Gegensatz zu den Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 177 S. 26 - 33). Das Gegenteil ist der Fall. Die Aussa-

- 26 gen der Geschädigten weisen diverse Realitätskriterien auf, welche die Vorinstanz zutreffend erkannte und würdigte. Hinzu kommt, dass sich die Aussagen des Geschädigten C._____ darüber hinaus mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung decken und der Inhalt der aufgezeichneten Gespräche vollumfänglich mit den Inhalten der jeweiligen, an ihn gerichteten Inkassoschreiben korrespondiert. Letzteres trifft in vollem Umfang auch auf die Geschädigte T._____ zu. Zwar konnten die sie betreffenden Telefonanrufe nicht überwacht werden. Was sie indes über den Inhalt der Anrufe zu Protokoll gab, deckt sich mit den an sie gerichteten Inkassoschreiben. Der modus operandi war in beiden Fällen unzweifelhaft der selbe. Als Urheber kommt einzig der Beschuldigte in Frage, denn auch hier gilt, was zuvor bereits dargetan wurde: die inkriminierten Telefonanrufe konnten notwendigerweise nur von jemandem geführt werden, der detaillierte Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen und Nöten derjenigen Personen hatte, welche zuvor den … Beratungsdienst in Anspruch genommen hatten. Die in allen Teilen überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nach dem Gesagten in keiner Art und Weise zu beanstanden und kann daher in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich übernommen werden. Bezeichnenderweise vermochte denn auch weder der Beschuldigte noch die Verteidigung im Berufungsverfahren substantiiert darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung unzutreffend sein sollte. Die meist pauschal vorgebrachten Bestreitungen sind jedenfalls nicht ansatzweise geeignet, die gründliche Beweiswürdigung der Vorinstanz in Frage zu stellen, beschlagen sie doch unwichtige Nebensächlichkeiten und nicht den Kerngehalt. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit auch in diesem Punkt erstellt. Davon ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung auszugehen. 4.3. SMS 4.3.1. Dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift umschriebenen SMS an den Geschädigten C._____ geschrieben und versendet hat, wurde vom Beschuldigten anerkannt (Urk. 3/7 S. 13 f.), jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung wieder bestritten (Urk. 176 S. 37). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe – wie auch bei den Telefonaten – nur ein Geständnis abgelegt, um aus der Unter-

- 27 suchungshaft zu kommen, passt in sein Aussagemuster und muss als reine Schutzbehauptung gewertet und der diesbezügliche Anklagesachverhalt somit als erstellt erachtet werden. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 4.4. Rechtmässigkeit der geltend gemachten Forderungen 4.4.1. Die Vorinstanz kam nach einlässlicher Prüfung sämtlicher Dossiers zusammengefasst zum Schluss, in 53 der eingeklagten Fällen liege den vom Beschuldigten geltend gemachten Rechnungsbeträgen jeweils keine Leistung zugrunde. In den übrigen Fällen müsse zugunsten des Beschuldigten angenommen werden, dass die betreffenden Rechnungsstellungen nicht unrechtmässig gewesen seien. Die beachtliche Zahl von Fällen, in denen die Unrechtmässigkeit der Forderungen nicht habe erstellt werden können, sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass bei der Prüfung ein sehr strenger Massstab an die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen angelegt worden sei. Zudem seien in zwölf Fällen überhaupt keine verwertbaren Zeugenaussagen vorhanden gewesen (Urk. 144 S. 59 ff.). 4.4.2. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung und vor Vorinstanz geltend, die von ihm eingeforderten Geldbeträge seien allesamt gerechtfertigt gewesen. Sie hätten das Entgelt für die von ihm erbrachten Abklärungen dargestellt (Urk. 3/11-14). Im Rahmen der Einvernahme vom 10. Februar 2011 anerkannte der Beschuldigte dann, dass er die Schreiben grundlos verschickt habe. Auf die Frage, warum er all die Schreiben verschickt habe, gab er an, er wisse nicht recht, was er dazu sagen soll, um sich nicht zu schämen. Er habe die Rechnungen einfach gestellt (Urk. 13/15 S. 104). Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte dann diesbezüglich wieder eine Kehrtwende um 180° und stellte sich dezidiert auf den Standpunkt, dass sämtliche in der Anklage aufgeführten Rechnungen und Mahnungen rechtmässige Forderungen betreffen würden (Prot. I. S. 11). In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zur Sache befragt zu Protokoll, er sei auch heute der Meinung, dass alle Rechnungen berechtigt gewesen seien, da entsprechende Leistungen erbracht worden seien. Er habe die Personen selber am Telefon gehabt und zum Teil sei er auch neben seiner Mutter gestanden, als diese beraten habe. Die Rechnungen seien für Beratungen, Fernbehandlungen

- 28 und Gesamteinschätzungen der Situation gewesen und aufgrund seiner Handnotizen erstellt worden (Urk. 176 S. 14 ff und S. 31.). 4.4.3. Die Verteidigung stellte sich sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst auf den Standpunkt, die vom Beschuldigten in Rechnung gestellten Forderungen seien allesamt rechtmässig gewesen. Es habe sich dabei jeweils um geschuldete Honorare für in Anspruch genommene … Dienstleistungen gehandelt, welche der Beschuldigte selbst oder dessen Mutter persönlich erbracht hätten. Da im Zeitpunkt der Geltendmachung teilweise schon mehr als 10 Jahre seit der Leistungserbringung vergangen seien, könnten sich die Geschädigten begreiflicherweise nicht mehr an Details zu erinnern. In Bezug auf die einzelnen, hier noch interessierenden Nebendossiers zeigte die Verteidigung jeweils auf, dass die einzelnen Geschädigten entweder beim Beschuldigten selbst oder bei dessen Mutter … Dienstleistungen in Anspruch genommen und teilweise auch Zahlungen getätigt hatten und schlussfolgerte daraus, dass vor diesem Hintergrund nicht erstellt werden könne, dass die den Geschädigten in Rechnung gestellten Forderungen nicht bestanden hätten (Urk. 106 S. 12 ff.; Urk. 177 S. 23 ff.). Jedenfalls bestünden bei praktisch allen Geschädigten kaum vernünftige Zweifel, dass die vom Beschuldigten jeweils in Rechnung gestellten Forderungen – zumindest zivilrechtlich – bestanden hätten (Urk. 177 S. 34 ff.). 4.4.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten C._____ (ND 1), T._____ (HD), W._____(ND 4), AA._____ (ND 5), AB._____ (ND 7), AC._____ (ND 8), AD._____ (ND 9), AE._____ (ND 11), D._____ (ND 12), K._____ (ND 13), AF._____ (ND 15), AG._____ (ND 16), AH._____ (ND 18), G._____ (ND 19), E._____ (ND 20), AI._____ (ND 21), AJ._____ (ND 22), F._____ (ND 26), AK._____ (ND 35), AL._____ (ND 36), AM._____ (ND 37), H._____ (ND 38), AN._____ (ND 42), AO.____ (ND 45), AP._____ (ND 48), AQ._____ (ND 50), O._____ (ND 57), AR._____ (ND 58), AS._____ (ND 62), AT._____ (ND 63), AU._____ (ND 64), AV._____ (ND 69), AW._____ (ND 70), BA._____ (ND 76), BB._____ (ND 77), BC._____ (ND 78), BD._____ (ND 79), BE._____ (ND 81), BF._____ (ND 82), BG._____ (ND 83), BH._____ (ND 85), BI._____ (ND 86),

- 29 - BJ._____ (ND 87), BK._____ (ND 89), BL._____ (ND 93), BM._____ (ND 95), BN._____ (ND 104), BO._____ (ND 112), BP._____ (ND 114), BQ._____ (ND 115), BR._____ (ND 116), BS._____ (ND 117) und L._____ (ND 118) korrekt zusammengefasst und wiedergegeben, was im übrigen weder vom Beschuldigten noch von der Verteidigung in Abrede gestellt wurde. Auf eine neuerliche Darstellung der betreffenden Depositionen kann mit Verweis auf die umfassenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid verzichtet werden (Urk. 144 S. 63 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorderrichter haben die einzelnen Aussagen der Geschädigten jeweils einer sehr gründlichen und auch kritischen Würdigung unterzogen. Sie sind in den noch verbleibenden und hier zitierten Fällen jeweils zum Schluss gekommen, dass die jeweiligen Depositionen überzeugend und glaubhaft seien. Weder der Beschuldigte noch dessen Verteidiger vermochten den überzeugenden Auskünften der Geschädigten etwas Substanzielles entgegen zu halten; in der Regel beschränkten sich die Ausführungen auf Vermutungen. Dem Beschuldigten wurden im Rahmen der Strafuntersuchung sämtliche inkriminierten Schreiben vorgehalten und er wurde zu den einzelnen Inkassobemühungen detailliert befragt. Es fällt auf, dass er in keinem einzigen Fall eine überzeugende Rechtsgrundlage für die von ihm eingeleiteten Inkassobemühungen darzutun vermochte. Seine Ausführungen waren einmal mehr von Ausflüchten und Allgemeinplätzen geprägt, welche in keiner Art und Weise geeignet sind, die glaubhaften Depositionen der Geschädigten zu erschüttern. Zudem fällt auf, dass viele seiner Antworten ausgesprochen karg ausgefallen sind (Urk. 3/13 und 3/14). Dies erstaunt umso mehr, als sein Verteidiger vorbringt, der Beschuldigte habe seine Inkassobemühungen auf sein "ausgezeichnetes Erinnerungsvermögen" gestützt. Obwohl viele der angeblichen Leistungen fast 10 Jahre vor den Inkassobemühungen erbracht worden seien, kenne der Beschuldigte jeden Kunden noch ganz genau. Er kenne dessen Geschichte, seine Anliegen, sein Umfeld, die Intensität der Kontakte und seine Probleme (Urk. 150 S. 5; Urk. 177 S. 23 f.). Auch hierin widerspiegelt sich das auffällige und in jeder Hinsicht unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten. Während er sich einerseits eines phänomenalen Gedächtnisses rühmt, kann er sich immer dann, wenn er in einen eigentlichen Erklärungsnotstand gerät, an nichts mehr erinnern. Mit Verweis auf die ausgesprochen gründli-

- 30 che und in jeder Hinsicht überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz kann zusammengefasst festgehalten werden, dass kein Zweifel daran besteht, dass sämtlichen 53 der im Berufungsverfahren noch interessierenden Inkassobemühungen des Beschuldigten keine (adäquate) Leistung zugrunde lag. Auch die von der Verteidigung beantragten Befragungen – soweit überhaupt durchführbar – würden an diesem Ergebnis nichts ändern, weshalb sich die gestellten Beweisanträge als obsolet erweisen. Gegen die Rechtmässigkeit der Forderungen spricht im übrigen auch die Tatsache, dass der Beschuldigte in keinem einzigen der eingeklagten 86 Fälle seine Forderung auf dem Zwangsvollstreckungsweg durchgesetzt hat (vgl. dazu auch die ausweichenden Ausführungen des Beschuldigten in Urk. 176 S. 40 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, spricht auch dieser Umstand klarerweise für die Unrechtmässigkeit der geltend gemachten Forderungen. Wie sonst liesse sich erklären, dass der offenkundig sehr umtriebige und in Bezug auf seine Inkassomethoden aggressive Beschuldigte ausstehende und angeblich rechtmässige Forderungen im stattlichen Betrag von rund Fr. 170'000.-- nicht auf dem Rechtsweg durchzusetzen versucht hat? Dies obwohl er in praktisch jedem seiner Inkassoschreiben die Betreibung der säumigen Schuldner und den Gang vor Gericht in Aussicht gestellt hat. Eine Antwort darauf konnte zwar der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht liefern (Urk. 176 S. 40 ff.), jedoch sein Verteidiger: Es hätte gar keine Chance bestanden, einen erhobenen Rechtsvorschlag mittels Rechtsöffnung im summarischen Verfahren zu beseitigen (Urk. 177 S. 26; Prot. II S. 16). 4.5. Innerer Anklagesachverhalt 4.5.1. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Februar 2011 auch in Bezug auf den inneren Sachverhalt ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hatte, hat er dieses im Rahmen der Einvernahme vom 23. Januar 2013 insofern widerrufen, als er zu Protokoll gab, er fühle sich zwar mitverantwortlich, nicht aber schuldig (Urk. 52/1 S. 113). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, er sei der Meinung, sämtliche Rechnungen und Mahnungen würden rechtmässige Forderungen betreffen und er habe entsprechend bei der Eintreibung der ausstehenden Forderungen auch korrekt gehandelt (Prot. I. S. 11 f.).

- 31 - Vor Berufungsgericht führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, er habe die Kunden zuerst angerufen und anständige Schreiben im Namen des … Instituts gemacht. Dies habe jedoch keinen Erfolg gebracht und darum habe er das dann mit dem Inkassobüro gemacht. Es sei eine Steigerungsform gewesen. Für die Inkassofirmen Q._____ und R._____ habe "N._____" und Rechtsanwältin B._____ gearbeitet, er sei dazu nicht mehr fähig gewesen. Sie hätten die Schreiben gestützt auf seine Handnotizen verfasst. Über "Saldoklauseln" und "Schlussrechnungen" wisse er nichts, das habe nichts mit ihm zu tun. Auch habe es nie Tonbandaufnahmen gegeben. Es sei ihm jedoch bewusst, dass die Formulierungen in den Schreiben nicht professionell und korrekt seien. Er habe aufgrund seines damaligen Burnouts die Schreiben von "N._____" und Rechtsanwältin B._____ nicht nachkontrolliert (Urk. 176 S. 16 ff.; Urk. 178 S. 3). 4.5.2. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz mit Blick auf den inneren Anklagesachverhalt zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe ausnahmslos mit legitimen Mitteln versucht, seine rechtmässigen Forderungen durchzusetzen (Urk. 106 S. 12 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung hauptsächlich Ausführungen zur Rechtmässigkeit der Forderungen und bestritt weiterhin, dass die Inkassoschreiben vom Beschuldigten verfasst worden seien (Urk. 177 S. 23 ff.). Es sei offenkundig, dass alle Geschädigten Dienstleistungen des Beschuldigten oder seiner Mutter in Anspruch genommen hätten. Der Fehler des Beschuldigten bestehe darin, dass er keine genügende Buchhaltung geführt und dass er Forderungen habe auflaufen lassen. Dies habe zu Unsicherheiten bei den Geschädigten und dem Beschuldigten geführt. Subjektiv sei der Beschuldigte überzeugt, nur Leistungen in Rechnung gestellt zu haben, die er (oder seine Mutter) auch tatsächlich erbracht hätten. Eigentlich – so der Verteidiger – hätte der Beschuldigte seine Forderungen im Rahmen eines klassischen Abrechnungsprozesses auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen sollen, doch sei dies heute infolge zivilrechtlcher Verjährung nicht mehr möglich (Urk. 177 S. 101 mit Prot. II S. 18 ff.). 4.5.3. Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass es der Beschuldigte war, der die inkriminierten Forderungs- respektive Inkassoschreiben verfasste und an

- 32 die Privatkläger verschickte. Des weiteren steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Geschädigten C._____ und T._____ Teleanrufe tätigte, wobei er diese jeweils unter gezielter Verwendung von falschen Identitäten zur Bezahlung der geltend gemachten Forderungen veranlassen wollte. Schliesslich ist durch das Beweisergebnis auch erstellt, dass sich der Beschuldigte einer Vielzahl von Machenschaften bediente, einzig mit dem Ziel, den Druck auf die Geschädigten zu erhöhen und diese damit zur Zahlung der ungerechtfertigten Forderungen zu bewegen. So nahm der Beschuldigte gegenüber den Geschädigten in verschiedenen Schreiben unterschiedliche Identitäten an (vgl. dazu die ausweichenden Aussagen des Beschuldigten in Urk. 176 S. 26 - 28) und verfasste eine Vielzahl von Inkassoschreiben im Namen diverser, in Tat und Wahrheit inexistenter Inkassofirmen. Die Vorinstanz zeigte im angefochtenen Entscheid weitere Anhaltspunkte auf, welche letztlich nur einen Schluss zulassen, nämlich jenen, dass der Beschuldigte im Wissen um oder jedenfalls unter Inkaufnahme der Unrechtmässigkeit seiner Forderungen agierte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang etwa auf die vom Beschuldigten verfolgte Salamitaktik bei der Stückelung seiner angeblichen Forderungen, die mehrfache Bezeichnung der Forderungen als "Schlussrechnung", die ausgesprochen kurzen Zahlungsfristen und das manipulative Verhalten des Beschuldigten (vgl. dazu die Darstellung des Beschuldigten in Urk. 176 S. 39 f.). Schliesslich weist die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass der Beschuldigte immer dann, wenn ihm seitens der Geschädigten Widerstand erwuchs, auffällig aggressiv reagierte. Wäre er davon ausgegangen, dass seine Forderungen berechtigt waren, so hätte er keinen Grund gehabt, den angeblichen Schuldnern mit absurden Schadenersatzforderungen und Strafanzeigen zu drohen. Berechtigte Forderungen hätte er ohne weiteres auf dem Rechtsweg geltend machen können. Dass er dies nicht getan hat, macht deutlich, dass er sehr wohl wusste, dass seine Forderungen nicht durchsetzbar waren. Auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz unter dem Titel "Innerer Anklagesachverhalt" kann nach dem Gesagten vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 144 S. 190 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorderrichter besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Unrechtmässigkeit der durch ihn erhobenen Forderungen hatte. Im Wissen

- 33 darum, dass er keinerlei monetären Ansprüche gegenüber den Geschädigten (mehr) hatte, verfolgte er die Absicht, sich mit seinem Vorgehen unrechtmässig an diesen zu bereichern. Damit ist der innere Anklagesachverhalt erstellt. 5. Falsche Anschuldigung (ND 122) 5.1.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass der Beschuldigte Rechtsanwältin B._____ für die inkriminierten Formulierungen und Inkassoschreiben verantwortlich gemacht habe, ergebe sich ohne weiteres aus dem einschlägigen Protokoll, welches sich als Urk. 52/1 bei den Akten befinde. Das Beweisergebnis habe gezeigt, dass Rechtsanwältin B._____ nur die von ihr eingestandenen Inkassoschreiben aufgesetzt habe und darüber hinaus nicht mit dem Inkassowesen des Beschuldigten betraut gewesen sei. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte selbst Verfasser der relevanten Schreiben gewesen sei. Rechtsanwältin B._____ sei daher als unschuldige Person im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu betrachten. Es liege auf der Hand, dass sich der Beschuldigte bezüglich der von ihm gegen Rechtsanwältin B._____ erhobenen Vorwürfe nicht in einem Irrtum befunden habe. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte auch der Schwere seiner Vorwürfe bewusst gewesen sei. Immerhin habe er sich nämlich im Zeitpunkt seiner Äusserungen in einem seit rund fünf Jahren andauernden Strafverfahren befunden, in dem es hauptsächlich um diese Inkassoschreiben gegangen sei. Es bestünden daher keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, dass eine Strafuntersuchung gegen Rechtsanwältin B._____ eröffnet werden könnte. Der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf die Anschuldigung, Rechtsanwältin B._____ habe die relevanten Schreiben verfasst, sei nach dem Gesagten anklagegemäss erstellt. 5.1.2. Hinsichtlich der Aussage des Beschuldigten, Rechtsanwältin B._____ habe Schwarzgeld angelegt, sei festzuhalten, dass der Vorwurf vom Beschuldigten in Urk. 52/1 zu Protokoll gegeben worden sei. Damit sei der äussere Sachverhalt erstellt. Der innere Sachverhalt sei im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzuhandeln.

- 34 - 5.2. Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte den objektiven Anklagevorwurf nicht substantiiert in Abrede stellen. Sein Verteidiger hielt indes zusammengefasst dafür, dass dem Beschuldigten kein direkter Vorsatz hinsichtlich der Unwahrheit seiner Anschuldigungen nachgewiesen werden könne. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB sei somit insbesondere in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Folglich sei der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf gemäss ND 122 vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei zu sprechen (Urk. 106 S. 76 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung zusammengefasst erneut vor, Rechtsanwältin B._____ habe den Beschuldigten hinsichtlich der Inkassoschreiben beraten und unterstützt. Die Honorierung sei immer in bar erfolgt, weshalb der Beschuldigte den Verdacht geäussert habe, die Einnahmen würden nicht versteuert. Die im Strafverfahren des Beschuldigten als Privatklägerin auftretende Rechtsanwältin B._____ habe ebenfalls ein eminentes und berechtigtes Eigeninteresse an einem für sie günstigen Verfahrensausgang. Das Eigeninteresse sei vor allem auch im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit von Rechtsanwältin B._____ zu sehen: es müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwältin B._____ mehr als nur die von ihr eingeräumten Inkassoschreiben verfasst bzw. den Beschuldigten bei der Redaktion beraten habe (Urk. 177 S. 8 f.). Der Verteidiger stellte sich nach wie vor auf den Standpunkt, dem Beschuldigten könne kein direkter Vorsatz nachgewiesen werden (Urk. 177 S. 6 ff.). Hier sei vorweg der Hinweis erlaubt, dass die Verteidigung in ihrem Plädoyer selber einräumt, der Beschuldigte sei bei der Redaktion der Inkassoschreiben beraten worden, was – dies im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschuldigten, dass er mit den Inkassoschreiben nichts zu tun habe – impliziert, dass die inkriminierten Inkassoschreiben doch in den Verantwortungsbereich des Beschuldigten fallen. 5.3. Der objektive Anklagesachverhalt ergibt sich ohne weiteres aus dem einschlägigen Einvernahmeprotokoll vom 23. Januar 2013 (Urk. 52/1 S. 3 ff.) und den glaubhaften Aussagen von Rechtsanwältin B._____ (Urk. 53/49-51). Die Vorinstanz hat hierzu das Notwendige ausgeführt, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiterungen hierzu erübrigen sich, dies umso mehr, als der Beschuldigte in objektiver Hinsicht auch geständig ist. Ob und inwiefern der

- 35 - Beschuldigte in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig handelte, wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erörtern sein. 6. Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung zum Nachteil von AL._____ (ND 36) und BT._____ (ND 66) 6.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen der Geschädigten AL._____ seien glaubhaft und würden zusammen mit dem Schreiben vom 15. Juli 2010 (Urk. 36/4/4) ein überzeugendes und glaubhaftes Gesamtbild ergeben. Demgegenüber würden die Aussagen des Beschuldigten eine Vielzahl von Strukturbrüchen und Lügensignale aufweisen. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien mit der Zeit stetig absurder und ausweichender geworden. Es müsse daher zusammengefasst festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Vorwurf des Nötigungs- und Drohungsversuchs zum Nachteil von AL._____ hochgradig unglaubhaft seien. Bei dieser Ausgangslage bestehe keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch Verfasser des Schreibens vom 15. Juli 2010 gewesen sei, zumal auch dieses Schreiben die typischen Charakteristika der übrigen, vom Beschuldigten verfassten Schreiben, aufweise. Auch in diesem Schreiben falle nämlich die subtile Drohungen (Kenntnis durch Freund), versteckt hinter vermeintlich freundlichen Ratschlägen (Hinweis auf die Möglichkeit der Strafanzeige) auf (Urk. 144 S. 207 ff.). 6.2. Der Beschuldigte stellte vor Vorinstanz in Abrede, der Urheber des Schreibens vom 15. Juli 2010 gewesen zu sein. Zudem weise das fragliche Schreiben keinen nötigenden Inhalt auf, denn der Geschädigten AL._____ seien keine expliziten Nachteile in Aussicht gestellt worden (Urk. 106 S. 38). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte erneut vorbringen, weder sei er der Urheber des Schreibens vom 15. Juli 2010, noch weise dieses fragliche Schreiben einen nötigenden Inhalt auf resp. würden explizit ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt (Urk. 177 S. 61 f.). 6.3. Dass der Beschuldigte der Urheber sämtlicher inkriminierter Schreiben und damit auch des vorliegend zu beurteilenden Schreibens war, wurde zuvor unter Ziffer 4.1 hinreichend dargetan. Darauf sowie auf die zutreffenden Erwägungen

- 36 der Vorinstanz unter Ziffer 2.9.4 des angefochtenen Urteils kann verwiesen werden (Urk. 144 S. 208; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen. 6.4. Im Falle des Geschädigten BT._____ (ND 66) führte die Vorinstanz zutreffend aus, bestünden erheblichste Zweifel an der Rechtmässigkeit der Forderungen des Beschuldigten. Weil BT._____ deren Unrechtmässigkeit indessen nicht bestätigen könne, müsse im Zweifel von deren Rechtmässigkeit ausgegangen werden (Urk. 144 S. 142 f.). Die Vorinstanz erwog jedoch zu Recht – wie unter Ziffer 9. noch zu zeigen sein wird – der Beschuldigte habe sich der Nötigung schuldig gemacht, indem er in Aussicht gestellt habe, den Ehepartner ebenfalls zu betreiben (Urk. 66/2/8), (Urk. 144 S. 218 ff.). Die Verteidigung schloss sich der Würdigung der Vorinstanz betr. die Rechtmässigkeit der Forderung an. Im Übrigen verzichtete sie auf eine Stellungnahme (Urk. 177 S. 75; Prot. II S. 22). Der Sachverhalt ist dahingehend erfüllt, dass das Schreiben zweifellos – wie oben unter Ziffer 4.1. dargetan – durch den Beschuldigten verfasst wurde. Auf diesen Sachverhalt ist ebenfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. III. Rechtliche Würdigung 7. Gewerbsmässige Erpressung 7.1. Der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine

- 37 freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; Urteil 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Ernstlichkeit des Nachteils hängt nicht vom tatsächlichen Erfolg der Androhung ab, sondern vom objektiven Ausmass des angedrohten Eingriffs (BGE 96 IV 58 E. 3 S. 62 mit Hinweis). 7.2. Durch das Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber 53 Geschädigten unrechtmässige Forderungen erhoben hat. Um diesen Forderungen den nötigen Nachdruck zu verleihen versandte er Inkassoschreiben, teilweise unter Verwendung von inexistenten respektive pro forma Inkassofirmen. Des weiteren tätigte er Telefonanrufe unter Verwendung falscher Namen und verschickte Kurznachrichten. Darin drohte er den Geschädigten für den Fall der Nichtbezahlung primär mit der Zwangsvollstreckung der geltend gemachten Forderungen. Darüber hinaus stellte er den Geschädigten aber auch in Aussicht, er werde ihnen nahestehende Personen betreiben und gegebenenfalls Telefonaufzeichnungen von vertraulichen Beratungsgesprächen zu Beweiszwecken in einem Gerichtsverfahren offenlegen. Sobald sich die Geschädigten zur Wehr setzten und beispielsweise die Veröffentlichung seiner Machenschaften in den Organen der einschlägigen Konsumentenschutzorganisationen (Kassensturz und/oder Beobachter) in Aussicht stellten, drohte der Beschuldigte mit exorbitanten Schadenersatzklagen und mit strafrechtlicher Verfolgung. Bereits schon die Drohung mit einer Strafanzeige, Klage, Betreibung oder einem anderen an und für sich rechtmässigen Mittel kann rechtswidrig sein, wenn die erhobenen Ansprüche nicht bestehen, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt sind (BSK StGB II-WEISSENBERGER, 3. Aufl. 2013, N 23 zu Art. 156). Wenn also bereits die Drohung mit einer ungerechtfertigten und nicht durchsetzbaren Betreibung als Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile zu betrachten ist, dann muss dies umso mehr gelten, wenn damit gedroht wird, dass unbeteiligte Dritte aus dem nahen Umfeld der Geschädigten betrieben werden sollen. Richtigerweise hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwogen, dass der Beschuldigte ganz gezielt mit den Befürchtungen und Ängsten der Geschädigten operierte, wenn er diesen in Aussicht stellte, er werde Details aus Beratungsgesprächen offenlegen (müssen). Seine Inkassoschreiben enthielten denn auch verschiedentlich subtile Hinweise auf besproche-

- 38 ne Themen, verbunden mit der Warnung, für den Fall der Nichtbezahlung würden sämtliche Unterlagen, Tonbandaufnahmen und Zeugen als Beweismittel im Forderungsprozess angerufen. Mit der Ankündigung, die genannten Beweismittel in einem allfälligen Forderungsprozess einzubringen, verfolgte der Beschuldigte offensichtlich einzig den Zweck, den Druck auf die Geschädigten zu erhöhen. Damit liegt es auf der Hand, dass die Inkassoschreiben geeignet waren, auch eine – im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung – besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Mit Recht resümierten die Vorderrichter denn auch, dies müsse umso mehr für die im vorliegenden Fall Geschädigten gelten. Ihnen sei nämlich gemeinsam, dass sie allesamt als tendenziell leichtgläubiger einzustufen seien, als die durchschnittlich besonnene Person. Anders lasse sich nicht erklären, weshalb sie sich überhaupt einem Parapsychologen anvertraut hätten. Dass der Beschuldigte die Absicht verfolgte, sich unrechtmässig zu bereichern, wurde zuvor bereits unter Ziffer 4.5 hinreichend dargetan. Schliesslich liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Er wusste um die Unrechtmässigkeit der von ihm gestellten Forderungen und Vorgehensweisen und er wollte durch sein gezieltes Handeln die Geschädigten zur Begleichung der vermeintlich offenen Rechnungen drängen, um sich auf diese Weise zu bereichern. 7.3. Dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von beinahe 10 Jahren hinweg hunderte von Rechnungen und Inkassoschreiben verfasste und sich damit faktisch hauptberuflich mit der Eintreibung von (ungerechtfertigten) Forderungen beschäftigte, macht in optima forma deutlich, dass er im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB gewerbsmässig handelte. Zutreffend hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch erwogen, dass sämtliche durch den Beschuldigten zu verantwortenden Einzeltathandlungen als Teil des Kollektivdeliktes zu betrachten sind und daher, unabhängig von der Frage, ob der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten ist, oder nicht, mit gleicher Strafe bedroht werden. Dementsprechend entfällt die Unterscheidung zwischen versuchter und vollendeter Erpressung. Die Vorinstanz hat hierzu das Nötige ausgeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 144 S. 211 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 39 - 7.4. Nach dem Gesagten erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als in allen Teilen zutreffend. Sie kann übernommen werden. In Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs ist der Beschuldigte der gewerbsmässigen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 8. Falsche Anschuldigung 8.1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Abs. 1 StGB). 8.2. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt Rechtsanwältin lic. iur. B._____ gegenüber der Anklagebehörde bezichtigt, diese habe die inkriminierten "Erpresserschreiben" zumindest teilweise selbst verfasst und verschickt. Er habe sich von Rechtsanwältin B._____ juristisch beraten lassen. Sie sei für die Formulierungen der Erpresserschreiben verantwortlich. Dass der Beschuldigte alleine (mit Ausnahme der drei von Rechtsanwältin B._____ anerkanntermassen verfassten Inkassoschreiben [Urk. 53/49 S. 8 ff.; Urk. 53/51 S. 3]) für die Redaktion der inkriminierten Erpresserschreiben verantwortlich war, ist durch das Beweisergebnis erstellt. Der Vorwurf des Beschuldigten, Rechtsanwältin B._____ habe das Geld schwarz auf den Tisch verlangt (Urk. 176 S. 43), muss – wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt (Urk. 144 S. 215) – als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Indem er sie damit gegenüber der Anklagebehörde wider besseres Wissen vollkommen haltlos eines Verbrechens, nämlich der Erpressung, und der Steuerhinterziehung bezichtigte, handelte der Beschuldigte in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Wiewohl dem Beschuldigten zu attestieren ist, dass er mit seiner falschen Anschuldigung wohl nicht in erster Linie eine Strafverfolgung gegen Rechtsanwältin B._____ herbeiführen wollte, so musste ihm doch klar sein, dass seine Depositionen just gegenüber der Strafverfolgungsbehörde eine entsprechende Wirkung zeitigen könnten. Dennoch entschloss er sich, den betreffenden Vorwurf zu erheben, um von seiner eigenen Delinquenz abzulenken. Damit handelte der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht eventualvorsätzlich und damit tatbestandsmässig. In Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs ist

- 40 der Beschuldigte daher der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 8.3. Ebenfalls vollumfänglich zu bestätigen ist der vorinstanzliche Schuldspruch im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB. Die betreffenden Erwägungen unter Ziffer 3.3 des angefochtenen Entscheides sind vollständig und zutreffend. Sie bedürfen weder einer Korrektur noch einer Ergänzung und können daher übernommen werden (Urk. 144 S. 215; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9. Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung 9.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). 9.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte am 15. Juli 2010 ein Schreiben verfasst und dieses in der Folge der Geschädigten AL._____ zukommen lassen. Darin teilte er der Geschädigten AL._____ mit, dass ein Teil der von ihr im Rahmen einer Beratung eingereichten Dokumente sicher an einem Ort abgelegt sei, zu welchem die Strafuntersuchungsbehörde keinen Zugriff habe. Für den Fall, dass AL._____ aber in Bezug auf ihn falsche Angaben mache, sehe er sich gezwungen, sich von seinem Berufsgeheimnis entbinden zu lassen und alle Beweise dem zuständigen Untersuchungsrichter auszuhändigen. Wörtlich ist im fraglichen Schreiben die Rede von "ev. Tonbandaufnahmen i.S. falscher Dokumente (Einreise Schweiz)". Wie bereits die Vorinstanz überzeugend erwog, wusste der Beschuldigte, dass die Geschädigte AL._____ Angst vor Komplikationen in Bezug auf die Einreise ihres ausländischen Partners/Ehemannes in die Schweiz hatte. Das Wissen um diese Befürchtung machte sich der Beschuldigte zu Nutzen, indem er ihr unterschwellig aber unmissverständlich zu verstehen gab, er werde diesbezüglich nachteilige Aufzeichnungen den Strafuntersuchungsbehörde gegenüber offenlegen, falls sie sich nicht wunschgemäss verhalte. Mit der impliziten Androhung, er werde durch die Veröffentlichung der erwähnten Aufzeichnungen die Einreise des Partners/Ehemannes von Frau AL._____ in die Schweiz er-

- 41 schweren, wenn nicht gar verunmöglichen, wollte sie der Beschuldigte entgegen dem Wortlaut im Brief gerade nicht zu einer wahrheitsgemässen, sondern zu einer Falschaussage veranlassen. Mit der Vorinstanz ist damit die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung gegeben. Dass alleine schon das ungerechtfertigte in Aussicht stellen einer Strafanzeige – nur so kann die verklausulierte Formulierung des Beschuldigten verstanden werden – einen ernstlichen Nachteil darstellt, hat das Bundesgericht etwa in BGE 120 IV 19 entschieden, wo es in Erwägung 2a und b erwog, dass derjenige den Straftatbestand der Nötigung in objektiver Hinsicht erfüllt, der ohne ernsthaften Grund mit einer Strafanzeige droht. In subjektiver Hinsicht steht ausser Frage, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Er wusste, dass er die Geschädigte AL._____ mit der Androhung, er werde Aufzeichnungen veröffentlichen, welche die Einreise ihres Partners/Ehemannes in die Schweiz zumindest erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen würden, massiv unter Druck setzen konnte. Er wählte seine Vorgehensweise ganz gezielt so aus, um AL._____ davon abzuhalten, sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden negativ über das Geschäftsgebaren des Beschuldigten zu äussern. Damit erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als zutreffend. Mit Verweis auf deren überzeugende Erwägungen (Art. 82 Abs. 4 StPO) ist der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestätigen. 9.3. Die Vorinstanz erwog weiter, bezüglich den Geschädigten BT._____ (ND 66) habe sich der Beschuldigte der Nötigung schuldig gemacht. Dies, indem er diesem in Aussicht gestellt habe, den Ehepartner ebenfalls zu betreiben (Urk. 66/2/8), obschon dieser offensichtlich nichts mit den in Anspruch genommenen Diensten zu tun gehabt habe. Entsprechend habe es offensichtlich keine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Betreibung gegeben. Der Beschuldigte habe damit rechtsmissbräuchlich ein an sich zulässiges Mittel mit einem an sich erlaubten Zweck zur Geltendmachung seiner Forderungen verwendet (Urk. 144 S. 219 ff.). Diese zutreffende rechtliche Würdigung kann übernommen werden. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang einzig, dass die Anklagebehörde dem Beschuldigten bezüglich das Nebendossier 66 eine fortgesetzte Erpressung zur Last gelegt hatte (Urk. 67 S. 69). Bezüglich dieses Anklagevorwurfes

- 42 wurde der Beschuldigte durch die Vorderrichter freigesprochen. Hingegen erfolgte ein Schuldspruch wegen Nötigung. Dass die Vorinstanz der Verteidigung (und auch den übrigen Verfahrensbeteiligten) Gelegenheit gegeben hätte, sich zu dieser, von der Anklageschrift abweichenden, rechtlichen Würdigung zu äussern, lässt sich dem Verfahrensprotokoll nicht entnehmen. In dieser "Unterlassung" wäre an sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Dieser prozessuale Mangel konnte indes in der Berufungsverhandlung behoben werden (Prot. II S. 22), sodass einer Bestätigung des Schuldspruchs wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nichts mehr im Wege steht. 10. Fazit 10.1. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (betreffend ND 122), der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (betreffend ND 122), der gewerbsmässigen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (betreffend HD, ND 1, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 26, 35, 36, 37, 38, 42, 45, 48, 50, 57, 58, 62, 63, 64, 69, 70, 76, 77, 78, 79, 81, 82, 83, 85, 86, 87, 89, 93, 95, 104, 112, 114, 115, 116, 117 und 118) sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (betreffend ND 36 und 66) schuldig zu sprechen. 10.2. Es liegen auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Auf das psychiatrische Gutachten vom 15. Januar 2014 (Urk. 78) wird nachgehend noch eingegangen. IV. Sanktion 11. Strafzumessung 11.1. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz mit 36 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Diese Freiheitsstrafe erklärte sie im Umfang von 314 Tagen für vollziehbar, wobei sie den Vollzug als durch Anrechnung von 314 Tagen als erstanden

- 43 erklärte. Im restlichen Umfang schob sie den Vollzug auf und setzte die Probezeit auf 4 Jahre fest. 11.2. Die Vorinstanz hat überzeugende Erwägungen zum anwendbaren Recht gemacht, welche von der Verteidigung auch im Rahmen der Berufungsverhandlung zu recht unwidersprochen geblieben sind. Weiter hat die Vorinstanz die Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt und zur Methode der Strafzumessung die notwendigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 144 S. 220 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung hat sich im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht zu einer möglichen Sanktion äussern wollen (Urk. 177 S. 101 und Prot. II S. 20). 11.3. Tatkomponente 11.3.1. Richtigerweise hat die Vorinstanz erkannt, dass das theoretisch schwerste, vom Beschuldigten zu verantwortende Delikt die falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB ist. Unter Nennung sämtlicher massgeblicher Faktoren erachtete sie das Gesamttatverschulden hinsichtlich der falschen Anschuldigung als nicht mehr leicht. Die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sind vollständig und korrekt, sodass sie keinerlei Ergänzung bedürfen und vollumfänglich übernommen werden können. Angesichts des sehr weiten Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint die von der Vorinstanz aufgrund des nicht mehr leichten Tatverschuldens festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten als dem Verschulden angemessen und ist daher zu bestätigen. 11.3.2. Das Tatverschulden für den Deliktskomplex der gewerbsmässigen Erpressung stufte die Vorinstanz gesamthaft betrachtet als erheblich ein. Zu diesem Ergebnis gelangte sie mit in allen Teilen nachvollziehbarer Begründung und unter Berücksichtigung sämtlicher für die Verschuldensbewertung relevanter Umstände, sodass sich Weiterungen hierzu mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen erübrigen. Ein erhebliches Tatverschulden rechtfertigt eine Sanktion im mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, mithin von rund 60 Monaten. Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für den Nebendeliktskomplex der gewerbsmässigen

- 44 - Erpressung einen Zuschlag zur Einsatzstrafe für das Hauptdelikt im Umfang von 45 Monaten festsetzt, so ist dies zweifelsohne vertretbar und kann übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 11.3.3. Für das Nebendelikt der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB resümierte die Vorinstanz, es sei insgesamt noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen, wenngleich die objektive durch die subjektive Tatschwere leicht zu erhöhen sei. Unter neuerlicher Berücksichtigung des Asperationsprinzips erachteten die Vorderrichter eine Erhöhung der Sanktion um 2 Monate als angemessen. Auch diese Erwägungen sind einleuchtend und vollständig und daher in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu übernehmen. Dies umso mehr, als sie von der Verteidigung auch nicht beanstandet wurden. 11.3.4. Schliesslich machte die Vorinstanz überwiegend zutreffende Ausführungen zur Tatkomponente der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid können mit den nachfolgenden, marginalen Korrekturen vollumfänglich übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Nötigung zum Nachteil von AL._____ hat die Vorinstanz einerseits das Ausbleiben des Erfolges unter der objektiven Tatschwere abgehandelt, was methodisch insofern unzutreffend ist, als es sich beim Versuch um eine verschuldensunabhängige Tatkomponente handelt. Andererseits hat sie ebenfalls unter der objektiven Tatschwere straferhöhend berücksichtigt, dass der Beschuldigte besonders perfide vorgegangen sei und er sich die Ängste von AL._____ zu Nutzen gemacht habe. Das Motiv der Tatbegehung sowie die Verwerflichkeit des Handels sind indes Komponenten der subjektiven Tatschwere und wären entsprechend dort abzuhandeln gewesen. Am Ergebnis vermögen diese rein technischen Korrekturen indes nichts zu ändern, sodass die durch die Vorinstanz festgesetzte Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe – auch hier unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – um je einen halben Monat für die Delikte zum Nachteil der Geschädigten AL._____ und BT._____ im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

- 45 - 11.3.5. Im Sinne eines Zwischenfazits ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nach Bewertung des Tatverschuldens für das Haupt- und die Nebendelikte von einer Einsatzstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist. 11.4. Täterkomponente 11.4.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter Ziffer 4.5.1 des angefochtenen Urteils zu verweisen (Urk. 144 S. 229 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zudem, er habe noch seine alten Klienten, führe aber heute primär eine Unternehmensberatung. Mit diesen beiden Tätigkeiten verdiene er ca. Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– pro Monat. Die Firmen Q._____ und R._____-Inkasso gäbe es nicht mehr, und auch die Firma "… Beratungsdienstleistungen" sei eingestellt. Er sei mit seiner zweiten Ehefrau seit 2007 verheiratet und sie hätten zwei gemeinsame Töchter. Vermögen habe er keines, dafür Schulden in der Höhe von ungefähr Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– (Urk. 176 S. 1 ff.). 11.4.2. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 11.4.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, hat der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung und nach der Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft zum Nachteil der Geschädigten AL._____, BT._____ und B._____ weiter delinquiert. Dieser Umstand ist zweifelsohne straferhöhend zu berücksichtigen. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 144 S. 230 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem aktuellsten Strafregisterauszug des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass im Dezember 2015 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein Strafverfahren betreffend üble Nachrede gegen den Beschuldigten geführt wurde (Urk. 162). Das betreffende Verfahren wurde indes mit Verfügung der nämlichen Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2016 infolge Rückzug des Strafantrages rechtskräftig eingestellt (Urk. 173). Daraus erwächst dem Beschuldigten daher kein Nachteil. Wenn die Vorinstanz unter Ziffer 4.5.4. des angefochtenen Entscheides dem Beschuldigten zugute hält, dass er seit En-

- 46 de Januar 2013 deliktsfrei lebe, so ist ihr diesbezüglich entgegen zu halten, dass gesetzeskonformes Verhalten als Regelfall zu betrachten ist und grundsätzlich nicht zu einer Strafminderung führen kann (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Weshalb vorliegend eine Ausnahme von diesem Grundsatz angezeigt sein sollte, wurde von der Vorinstanz weder dargetan, noch ist es ersichtlich. 11.4.4. Hingegen ist der Vorinstanz vollumfänglich darin zuzustimmen, dass das Nachtatverhalten des Beschuldigten kein gutes Licht auf diesen wirft. Seine Uneinsichtigkeit ist bedenklich. Der Gutachter diagnostizierte dem Beschuldigten bekanntlich akzentuierte dissoziale und narzisstische Persönlichkeitszüge. Der Beschuldigte neige daher dazu, andere zu beschuldigen. Zudem fehle ihm die Fähigkeit, Schuldbewusstsein zu erleben oder aus Erfahrungen zu lernen (Urk. 78 S. 37 ff.). Insofern kann sein Uneinsichtigkeit zumindest teilweise durch den gutachterlichen Befund erklärt werden. Die im Gutachten festgestellten dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitszüge des Beschuldigte haben jedoch keinen Einfluss auf dessen Schuldfähigkeit (Urk. 78 S. 37 ff.) und führen deshalb nicht zu einer Reduktion der Strafe. 11.4.5. Wenn die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss kommt, die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren würden sich gegenseitig nahezu aufheben, weshalb die Strafe unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente weder zu erhöhen noch zu mindern sei, ist diese Einschätzung im Ergebnis korrekt und daher nicht zu beanstanden. 11.5. Strafreduktion wegen Verfahrensüberlänge 11.5.1. Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten wegen der Verfahrensüberlänge eine erhebliche Strafminderung von 24 Monaten, was einer Reduktion von rund 40 % entspricht. Diese Strafminderung erscheint angesichts der Gesamtumstände und namentlich auch aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten im Verlauf der Strafuntersuchung mehr als wohlwollend. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot lässt sich diese Wertung im Rahmen der Gesamtbeurteilung indes nicht ändern.

- 47 - 11.6. Auszufällende Strafe 11.6.1. Ausgehend von einer Einsatzstrafe für das Hauptdelikt (falsche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB) von 12 Monaten und den jeweils unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ermittelten Zuschlägen für die Nebendelikte von insgesamt 4

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