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Zürich Obergericht Strafkammern 23.07.2015 SB150271

23 luglio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·659 parole·~3 min·1

Riassunto

Versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150271-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Beschluss vom 23. Juli 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. F. Stadelmann,

Anklägerin und I. Berufungsklägerin

gegen

A._____,

Beschuldigter und II. Berufungskläger

vertreten durch Beiständin B._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich , 7. Abteilung, vom 24. März 2015 (DG140322)

- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldungen der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2015 (Urk. 56) sowie des Beschuldigten vom 31. März 2015 (Urk. 57),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24. März 2015 (Urk. 64 = Urk. 67) der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung des Beschuldigten jeweils am 10. Juni 2015 zugestellt wurde (Urk. 66/1-2),

da weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 30. Juni 2015 – eine schriftliche Berufungserklärung einreichten,

da auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist, wenn es an der Berufungserklärung fehlt (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2.),

da die Verteidigung im Berufungsverfahren Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'971.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend macht (Urk. 71),

da die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren keine Aufwendungen geltend macht (Urk. 70),

da ausgangsgemäss dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Hälfte der Kosten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO),

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO,

- 3 wird beschlossen: 1. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. März 2015 sowie des Beschuldigten vom 31. März 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'971.85 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht für die Hälfte der Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 23. Juli 2015

Der Präsident:

lic. iur. M. Langmeier

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Beschluss vom 23. Juli 2015 wird beschlossen: 1. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. März 2015 sowie des Beschuldigten vom 31. März 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte definitiv ... 4. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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