Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 17.09.2015 SB150258

17 settembre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,892 parole·~34 min·1

Riassunto

Diebstahl etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150258-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni, Präsidentin, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 17. September 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 18. März 2015 (DG140094)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. November 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 45).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66) 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Diebstahls und des mehrfachen Versuches hierzu im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VRV, − des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG und Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 243 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2012 gewährte bedingte Teil der Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen. Der Vollzug des bedingt gewährten Teils der Freiheitsstrafe wird angeordnet, unter Anrechnung der damals erstandenen, noch nicht angerechneten Haft. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2014 beschlagnahmten Gegenstände − 1 Scherenwagenheber − 1 schwarze Jacke werden definitiv eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

- 3 - 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2014 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut Zürich unter der Ref-Nr. …, A… aufbewahrte Schraubenzieher wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch das Forensische Institut Zürich zu vernichten. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2014 beschlagnahmten und bei bei der Kantonspolizei Aargau unter der Fall-Nr. … aufbewahrten zwei Schraubenzieher sowie der Bolzenschneider werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Aargau zu vernichten. 8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin im Betrag von Fr. 4'000.– anerkannt hat. 9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Auslagen Vorverfahren Fr. 573.– Auslagen Gutachten Fr. 3'265.– Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 7'597.80 amtl. Verteidigungskosten

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 89): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach sei betreffend die Ziffer 1, Abs. 1, 2 und 3 sowie die Ziffer 2 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei betreffend den Einbruchsversuch vom 26. April 2013 in die Räumlichkeiten der B._____ in C._____ freizusprechen (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch). 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 75): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge. Erwägungen: 1. Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 18. März 2015 wurde der Beschuldigte des Diebstahls und des mehrfachen Versuchs hierzu, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Ausländergesetz schuldig gesprochen und mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten belegt. Zudem wurde der bedingte Vollzug eines Teils einer Vorstrafe – sechs Monate

- 5 - Freiheitsstrafe – widerrufen. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände und die Zivilansprüche befunden. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 19). Die Berufungserklärung ging, nachdem dem Beschuldigten das begründete Urteil am 5. Juni 2015 zugestellt worden war (Urk. 63), innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 69 f.). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 75 f.; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren keine gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 69; Urk. 75; Prot. II S. 5). Die Staatsanwaltschaft ersuchte um Dispensation von der Beteiligung am weiteren Verfahren (Urk. 75); mit der Vorladung zur Verhandlung wurde ihr das Erscheinen freigestellt (Urk. 85). 1.2. Der Beschuldigte hat seine Berufung beschränkt (Urk. 69 S. 2; Urk. 89 S. 1, Art. 399 Abs. 4 StPO). Er ficht den Schuldspruch betreffend versuchten Einbruchdiebstahl gemäss Anklageziffer I.2. an. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Im Berufungsverfahren sind demzufolge die Schuldsprüche betreffend den Diebstahl und einen Versuch hierzu, teilweise betreffend die mehrfache Sachbeschädigung und den mehrfachen Hausfriedensbruch, das vorsätzliche Fahren in fahrunfähigem Zustand und das mehrfache vorsätzliche Vergehen gegen das Ausländergesetz (Dispositiv-Ziffer 1) sowie der Widerruf (Dispositiv-Ziffer 4), die Einziehungen (Dispositiv-Ziffer 5 - 7), die Regelung der Zivilansprüche (Dispositiv-Ziffer 8 f.) sowie die Kostenfestsetzung und deren Verlegung (Dispositiv-Ziffern 10 f.) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 1 StPO). 2. Sachverhalt Diebstahlversuch, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch in ND1 [Anklage Ziffer I.2.] 2.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter der genannten Ziffer im Wesentlichen vorgeworfen, er sei am 26. April 2013, um 02.20 Uhr, mit zwei Mit-

- 6 tätern in einem Fahrzeug zur B._____ in C._____ gefahren, habe sich Zutritt zum Liegenschaftenareal durch Aufstemmen der Tore sowie Verbiegen und Durchtrennen von Gitterstäben verschafft, habe unbefugt das Areal betreten, habe sich Zugang zum Verkaufsgeschäft im Bereich der Kasse und des Zigarettenregals durch Aufstemmen des Fenstergitters mit einem Wagenheber und Aufbrechen des Fensters mit einem Flachwerkzeug verschafft und habe schliesslich den Tatort, infolge Erkennen des Geschehens durch eine Drittperson, verlassen (Urk. 45 S. 3 f.). 2.2. Die Vorinstanz hatte keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt abspielte wie in der Anklageschrift dargestellt, da die DNA des Beschuldigten ab einem Handabdruck – nicht Handschuhspuren – auf einem Fensterbrett beim Tatort sowie dessen Jacke vor Ort sichergestellt werden konnte. Die Darstellung des Beschuldigten und dessen Kollegen, Letzterer habe die Jacke getragen und mit der Jacke eine Sekundär-DNA-Spur des Beschuldigten auf dem Fensterbrett verursacht, sei aufgrund des eingeholten Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin unwahrscheinlich (Urk. 66 S. 7 ff.). 2.3. Der Beschuldigte hat stets bestritten, beim versuchten Einbruchdiebstahl in C._____ dabei gewesen zu sein. Er habe seine Jacke D._____ ausgeliehen, welcher sie am Tatort zurückgelassen habe. Die sichergestellte DNA-Spur müsse von der Jacke stammen. Im Übrigen stamme die sichergestellte DNA-Spur von einem Handschuhabdruck. Damit beruhe das Gutachten auf unzutreffenden Annahmen. Gleichermassen sei nicht erwiesen, dass allfälliges DNA-Sekret der Jacke bereits eingetrocknet gewesen sei; schliesslich seien die dem Gutachten zugrunde gelegten biostatischen Berechnungen veraltet. Unter weiterer Berücksichtigung der Aussagen der Beteiligten bestünden unüberwindliche Zweifel an seiner Täterschaft (Urk. 58/1 S. 3 ff.). 2.4. In der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte einzig vor, es sei nicht möglich, dass auf der Fensterbank am Tatort bei der B._____ in C._____ DNA-Spuren sichergestellt worden seien, die ihm hätten zugeordnet werden können (Urk. 88 S. 7). Der Verteidiger des Beschuldigten ergänzte in seinem Plädoyer, das Auffinden von DNA an einem Tatort beweise nicht, dass sich

- 7 der entsprechende Spurengeber auch tatsächlich am Tatort aufgehalten habe. Eine DNA-Spur beweise insbesondere nicht, dass diejenige Person, welcher das DNA-Profil zugeordnet werden könne, direkten Kontakt mit dem Gegenstand gehabt habe. Jede DNA-Spur stelle logischerweise höchstens ein Indiz für einen direkten Kontakt dar. In diesem Zusammenhang brachte der Verteidiger weiter vor, die Vorinstanz sei auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern eingegangen, jedoch ohne die seitens der Verteidigung diesbezüglich vorgebrachten Argumente zu berücksichtigen. Unter Verweis auf seine Ausführungen vor Bezirksgericht führte der Verteidiger aus, die Gutachterin habe biostatische Berechnungen angestellt, welche auf Tests aus den Jahren vor 2002 Bezug nähmen. Das Vorgehen sei völlig veraltet. Im Jahre 2000 (und früher) sei eine DNA-Spur nur auswertbar gewesen, wenn Blut oder Sperma oder auch Hautparzellen in der Grösse eines 20-Cent-Stücks von einem DNA-Träger auf einen anderen DNA-Träger übertragen worden seien. Heute genügten wenige Körperzellen zur Erstellung eines kompletten DNA-Profils eines Menschen. Hinzu komme, dass in der Untersuchung stets von Handabdrücken die Rede sei. Wenn dem so wäre, so hätten aber auch Daktyspuren vorhanden sein müssen. Es sei auch unerklärlich, weshalb Polizist E._____ sich zu den Spuren geäussert habe, obwohl er die Spurensicherung gar nicht selber vorgenommen habe. Zudem habe E._____ festgehalten, es seien keine Papillarlinien und Daktyspuren vorhanden gewesen. Wenn dem so wäre, liesse sich nicht erklären, wie man überhaupt Handabdruck- von Handschuhspuren hätte unterscheiden können. (Urk. 89, vgl. auch Urk. 58/1). 2.5. Vorliegend ist somit von entscheidender Bedeutung, ob die am Tatort erhobene und dem Beschuldigten zugewiesene DNA-Spur zweifelsfrei zur Feststellung führt, dass der Beschuldigte sich am Tatort aufgehalten hatte. 2.5.1. Dem Rapport von Kpl F._____ (Patrouille Kpl F._____ / Pol. G._____) vom 3. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass beim aufgebrochenen Fenster ab der Fensterbank aussen "bei Handabdrücken (Handschuhspuren) DNA gesichert" worden sei. Weiter wird erwähnt, dass ab dem Fensterglas des aufge-

- 8 brochenen Fensters aussen Dakty gesichert worden sei. Dazu wird im nächsten Punkt festgehalten, ab dem Fensterglas des aufgebrochenen Fensters sei nach der Daktysicherung ab den Fingerabdrücken DNA gesichert worden (Urk. ND1/1 S. 2). Diese aufgeführten Spuren korrespondieren mit dem am 26. April 2013 von Polizist G._____ erstellten Spurensicherungsprotokoll. Als Nr. 2 wurde eine DNA- Spur ab Fensterbrett bei aufgebrochenem Fenster aussen aufgenommen. (Urk. ND1/5 S. 2). Damit übereinstimmend ist im Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 3. Mai 2013 (verfasst von Wm E._____) als Spur-Nr. 2 die entsprechende DNA-Spur mit dem Vermerk "ab Handabdrücken auf Fensterbrett bei aufgebrochenen Fenster (vorläufig ohne Auswertung) aufgeführt (Urk. ND 1/11 S. 2). Beim entsprechenden Bericht wird als Spurenmaterial angegeben, dass Kpl F._____ ab Handabdrücken auf dem Fensterbrett beim aufgebrochenen Fenster eine DNA-Spurensicherung vorgenommen habe und das Spurenmaterial zwecks Erstellung eines DNA-Profils dem Institut für Rechtsmedizin in Bern zugestellt worden sei (Urk. ND 1/13). Bezüglich dieser Spur Nr. 2 erfolgte durch das IRM Bern eine Auswertung, welche als Spurengeber den Beschuldigten identifizierte (vgl. Urk. ND 1/13). Aus dieser Darstellung geht hervor, dass die im Spurensicherungsprotokoll als Nr. 2 aufgenommene DNA-Spur bis zur Auswertung konstant als DNA-Spur ab Fensterbrett und ab Handabdrücken und stets als Spur Nr. 2 geführt wurde. Dass offenbar überdies an gleicher Stelle auch Handschuhspuren festgestellt wurden, vermag daran nichts zu ändern. Weshalb keine Auswertung von Dakty-Spuren vorgenommen wurde bzw. ob die entsprechenden Spuren für eine Auswertung genügt hätten, lässt sich den Akten nicht entnehmen, was indessen ohne Einfluss auf die Tatsache bleibt, dass eine auswertbare DNA- Spur gesichert wurde. Gleiches gilt für die vom Verteidiger angesprochene Email- Antwort von Wm E._____ vom 6. November 2014. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass E._____, entgegen dem Einwand der Verteidigung, betreffend die Erteilung von Auskünften über die Spuren nicht zum Vornherein als unzuständig bezeichnet werden kann, erhielt er doch als Kriminaltechniker das Spurenmaterial zur Auswertung zugestellt (vgl. Urk. ND 1/9, Urk. ND 1/11). Indessen trifft es sicher zu, dass er infolge des Zeitablaufs wohl keine verlässlichen Erinnerungen an die Sache mehr hatte und insbesondere auch über die damaligen Wahrnehmungen von

- 9 - Pol F._____ nicht berichten konnte. Indessen gab er dies in seiner Email insofern korrekt bekannt als er schrieb: "Papillarlinien oder Daktyspuren seien, soweit sich F._____ heute noch erinnern könne, nicht vorhanden gewesen" (Urk. ND 1/29). 2.5.2. Nachfolgend ist entscheidend, welche Erkenntnisse aus der Analyse der ausgewerteten DNA-Spur gewonnen werden können. 2.5.3. Die Staatsanwaltschaft beauftragte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern am 10. Oktober 2014 mittels Gutachten die DNA-Spur dahingehend zu prüfen, als dass zu beurteilen sei, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Spurenübertragung von der Jacke auf die Fensterbank - wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird - stattgefunden haben könnte (Urk. ND 1/30/2). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Gutachtens in ihrem Urteil korrekt zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 10 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist, dass das Gutachten feststellte, dass der Kriminaltechnische Dienst die abgeriebene Stelle auf der Fensterbank als "Handabdrücke" beschrieben habe. Das Bild des erstellten DNA-Profils und der vorgängig gemessenen DNA-Konzentration sei nach der Erfahrung des IRM vereinbar mit dem Szenario, dass sich jemand mit (eventuell schwitzenden) Händen auf die Fensterbank abgestützt oder hochgezogen habe. Theoretisch sei auch eine Übertragung von DNA von der Jacke auf die Fensterbank möglich (Sekundärtransfer). Dieses Szenario würde jedoch verlangen, dass an der Jacke eine relativ grosse Menge DNA vorhanden gewesen wäre, da bei einem Kontakt mit der Fensterbank, z.B. bei einem Abstreifen des Ärmels beim Einstieg durch das Fenster, nur ein Teil davon übertragen worden wäre. Dass ein Sekundärtransfer einer derartigen Kontaktspur zu diesem DNA-Profil hätte führen können, sei sehr unwahrscheinlich (Urk. ND 1/30/5 S. 2). Aus den Ausführungen des Gutachtens geht klar hervor, dass sowohl die Variante des Primär- als auch des Sekundärtransfers sorgfältig durchdacht wurden. Die Argumentation der Verteidigung, dass beim heutigen Stand der Technik auch aus Kontaktspuren ein DNA-Profil erstellt werden könne, mag richtig sein und wird auch im Gutachten so dargestellt. Das Gutachten führt indessen nachvollziehbar und überzeugend aus, weshalb im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass von einem direkten Kontakt des Spurengebers aus-

- 10 zugehen ist, nämlich infolge des Profilbildes (Hohe Ausprägung) und der gemessenen DNA-Konzentration. Dabei erscheint es einerseits als unwahrscheinlich, dass im Rahmen eines Sekundärtransfers ausreichend DNA auf die Fensterbank hätte übertragen werden können, andererseits hätte die Jacke genau an der Stelle des Handabdrucks mit der Fensterbank in Kontakt gekommen sein müssen. Die Darstellung des Beschuldigten erweist sich damit als sehr unwahrscheinlich (vgl. Urk. ND 1/30/5). Die Kritik der Verteidigung, die Gutachterin habe biostatische Berechnungen angestellt, welche auf Tests aus den Jahren vor 2002 beruhten, erweist sich in zweierlei Hinsicht als nicht massgeblich. Zum einen betreffen die biostatischen Berechnungen den Beweiswert der (unumstrittenen) Hauptspurengeberschaft des Beschuldigten und nicht die Frage der Wahrscheinlichkeit eines Sekundärtransfers. Zum anderen hat der von der Gutachterin dem Gutachten beigelegte Bericht aus dem Journal of Forensic Sciences aus dem Jahr 2002 nichts mit den konkreten Berechnungen der Gutachterin zu tun. Der Bericht handelt nicht von Berechnungsmethoden (vgl. Urk. ND 1/30/6; Review Wickenheiser). 2.5.4. Die Aussagen von D._____ stützen die Darstellung des Beschuldigten insoweit, als auch er angibt, die Jacke des Beschuldigten getragen zu haben. Indessen ist dabei fragwürdig, weshalb er die Farbe der Jacke nicht korrekt beschreiben konnte. So gab er in seiner Einvernahme vom 8. Januar 2014 an, es sei eine braune dicke Jacke gewesen. Es könnte auch sein, dass die Jacke dunkelblau gewesen sei. Weiter gab D._____ an, der Beschuldigte sei nach Serbien gereist und habe ihm die Jacke hier gelassen (Urk. ND 1/24 S. 1-2). Wenn es so gewesen wäre, dass D._____ die Jacke über eine längere Zeit ausgeliehen hatte, wäre mindestens zu erwarten gewesen, dass er über die Farbe der Jacke, welche schwarz war, korrekt hätte Auskunft geben können. Der Gehalt der Aussagen von D._____ ist aber auch insofern zu relativieren, als er anlässlich seiner Einvernahmen vom 8. Januar 2014 und 3. Februar 2014 ausführte, aus Sicherheitsgründen könne er seine Mittäter nicht nennen, was seine Angabe, der Beschuldigte sei nicht dabei gewesen in einem anderen Licht erscheinen lässt (vgl. Urk. ND 1/24 und ND 1/25). Insgesamt erscheinen die

- 11 - Angaben von D._____ als unzuverlässig und vermögen daher den Beschuldigten nicht entscheidend zu entlasten. 2.5.5. Beachtlich ist im Weiteren die widersprüchliche Darstellung des Beschuldigten zum Übergabeort der Jacke. So führte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst aus, D._____ die Jacke in H._____ (Serbien) übergeben zu haben, erklärte später in der Einvernahme, er habe D._____ die Jacke hier in der Schweiz übergeben (Prot. I S. 12, S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte dann erneut an, D._____ die Jacke in H._____ übergeben zu haben. Auf den Hinweis, dass er vor Vorinstanz gesagt habe, die Übergabe der Jacke hätte in der Schweiz stattgefunden, gab der Beschuldigte an, auch das könne sein, es sei seither viel Zeit vergangen (Prot. II S. 7). Der Umstand, dass der Beschuldigte betreffend den Übergabeort der Jacke unterschiedliche Aussagen machte und dazu auf weitere Nachfrage keine näheren Angaben zur Ausleihe der Jacke machen konnte, sondern verallgemeinernd ausführte, wenn ihn jemand frage, ob er die Jacke leihen könne, dann mache er das, lässt grösste Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben aufkommen. 2.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern sowie unter weiterer Beachtung der Aussagen von D._____ und des Beschuldigten, keine Zweifel darüber bestehen, dass der Beschuldigte als Mittäter am versuchten Einbruchdiebstahl bei der B._____ in C._____ beteiligt war. Der Sachverhalt in Anklageziffer I.2. kann somit als erstellt gelten. 2.7. Die von der Vorinstanz vorgenommene weitere Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung zu Anklageziffer I.2. sind zutreffend und zu übernehmen (Urk. 66 S. 7 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist demnach auch schuldig des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffer I.2.).

- 12 - 3. Sanktion 3.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte anheben. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.4.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). 3.2. Die Vorinstanz hat das schwerste Delikt bestimmt und den gesetzlichen Strafrahmen ausgehend von Art. 139 Ziff. 1 StGB korrekt abgesteckt (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) worauf verwiesen werden kann (vgl. HD Urk. 66 S. 19, Art. 82 abs. 4 StPO). Im Übrigen hat sie zutreffend auf die bundesgerichtliche Praxis hinsichtlich Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens hingewiesen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.3. Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe für die drei Diebstähle nach der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie unter Berücksichtigung der beiden Versuche auf 7 Monate fest und qualifizierte das Verschulden als nicht leicht (vgl. HD Urk. 66 S. 21 ff.). 3.4. Ausgehend von den zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts zur objektiven und subjektiven Tatschwere betreffend den vollendeten Diebstahl in Anklageziffer I.1. (vgl. HD Urk. 66 S. 21 ff.), jedoch unter zusätzlichem Hinweis

- 13 darauf, dass der direktvorsätzliche Diebstahl aus finanzieller Motivation die Regel ist, weshalb die verschuldenserhöhende Komponente des subjektiven Tatverschuldens gegenüber der bezirksgerichtlichen Einschätzung relativiert wird, erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten angemessen; das Verschulden des Beschuldigten wiegt noch leicht. 3.5. Die hypothetische Einsatzstrafe ist für die beiden versuchten Diebstähle unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrunds des Versuchs und unter Beachtung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass es in Bezug auf Anklageziffer I.3. schlicht Zufall war, dass nichts Geldwertes aufgefunden werden konnte und es auch in Bezug auf Anklageziffer I.2. nicht dem Plan der Täter entsprach, ohne Deliktsgut vom Einbruchobjekt abzulassen, sondern es lediglich infolge der Beobachtung des Diebstahlversuchs durch Dritte dazu kam. Auch im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Tatschwere verwiesen werden, wobei anzumerken ist, dass diese für beide Delikte als gleich hoch einzustufen ist (Urk. 66 S. 22, Art. 82 Abs. 4 StPO.). Im Ergebnis ist die hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten für den vollendeten Diebstahl infolge der versuchten Diebstähle merklich zu erhöhen. 3.6. Des Weiteren erhöhte die Vorinstanz unter Berücksichtigung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzips die für die Diebstähle festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der vom Beschuldigten ebenfalls verwirklichten Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs um drei Monate, was zu übernehmen ist. Bezüglich der mehrfachen Sachbeschädigung ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass der Beschuldigte einen massiven Sachschaden in Kauf nahm (Urk. 66 S. 24). Es ist dabei von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 3.7. Auch das Ergebnis der Vorinstanz zur Straferhöhung infolge des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz (3 Monate) sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (1 Monat) ist unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen zu übernehmen (HD Urk. 66 S. 24 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig zur Bezeichnung des Verschuldens in Worten gilt es festzuhalten, dass das von der Vorinstanz veranschlagte schwere Verschulden beim Vergehen gegen das Aus-

- 14 ländergesetz eine Strafe im obersten Drittel des Strafrahmens bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedingte und zu einer Asperation von ca. 6 Monaten führte. Das Verschulden wiegt demnach in diesem Deliktskomplex mittelschwer. 3.8. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 66 S. 26). Aus dessen Biographie und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich auch nach den anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Angaben (Prot. II S. 2 ff.) keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. 3.9. Die drei schweizerischen Vorstrafen des Beschuldigten und die Delinquenz während laufender Probezeit wirken sich merklich straferhöhend aus. Das teilweise Geständnis des Beschuldigten ist – wie von der Vorinstanz erwogen – strafmindernd zu berücksichtigen. Die straferhöhenden Aspekte sind um rund 5 Monate stärker zu gewichten, als das strafmindernde Geständnis. 3.10. In Anbetracht aller relevanter Umstände erweist sich demzufolge die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. Der bereits erstandene Freiheitsentzug von 427 Tagen (bis und mit 17. September 2015) ist anzurechnen. 4. Vollzug Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zur Gewährung des Aufschubs der Freiheitsstrafe vorliegen. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (HD Urk 66 S. 28 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie ist daher zu vollziehen. 5. Kosten- und Entschädigung 5.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen

- 15 auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 5.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. 5.4. Der amtliche Verteidiger reichte mit Eingabe vom 4. September 2015 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein und stellte, vorerst ohne Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung und die Urteilsbesprechung, einen Betrag von Fr. 5'117.15 (inkl. Auslagen exkl. MwSt.) in Rechnung (Urk. 87). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Hinzurechnung des Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Besprechung des Urteils ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'240.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 18. März 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Diebstahls und des …Versuchs hierzu im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, [Anklageziffer I.1., I.3.] − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, [Anklageziffer I.1., I.3.] − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, [Anklageziffer I.1., I.3.] − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VRV, − des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG und Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG. 2. … 3. …

- 16 - 4. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2012 gewährte bedingte Teil der Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen. Der Vollzug des bedingt gewährten Teils der Freiheitsstrafe wird angeordnet, unter Anrechnung der damals erstandenen, noch nicht angerechneten Haft. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2014 beschlagnahmten Gegenstände − 1 Scherenwagenheber − 1 schwarze Jacke werden definitiv eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten. 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2014 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut Zürich unter der Ref-Nr. …, A… aufbewahrte Schraubenzieher wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch das Forensische Institut Zürich zu vernichten. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2014 beschlagnahmten und bei bei Kantonspolizei Aargau unter der Fall-Nr. … aufbewahrten zwei Schraubenzieher sowie der Bolzenschneider werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Aargau zu vernichten. 8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin im Betrag von Fr. 4'000.– anerkannt hat. 9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen:

2'000.– Auslagen Vorverfahren

573.– Auslagen Gutachten

3'265.– Ausserkantonale Verfahrenskosten

7'597.80 amtl. Verteidigungskosten

- 17 - Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, [Anklageziffer I.2.] − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, [Anklageziffer I.2.] − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. [Anklageziffer I.2.] 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon bis und mit heute 427 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'240.-- amtliche Verteidigung

- 18 - 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerin I._____ (Schweiz) AG (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

- 19 - − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach (gemäss Dispositivziffer 5 des Beschlusses) − das Forensische Institut Zürich (gemäss Dispositivziffer 6 des Beschlusses) − die Kantonspolizei Aargau, Polizeikommando, Tellistr. 85, 5004 Aarau (gemäss Dispositivziffer 7 des Beschlusses) 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 17. September 2015

Die Präsidentin:

lic .iur. Chitvanni

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Baumgartner

Urteil vom 17. September 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Diebstahls und des mehrfachen Versuches hierzu im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VRV,  des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG und Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 243 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2012 gewährte bedingte Teil der Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen. Der Vollzug des bedingt gewährten Teils der Freiheitsstrafe wird angeordnet, unter Anrechnung der damals erstanden... 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2014 beschlagnahmten Gegenstände  1 Scherenwagenheber  1 schwarze Jacke werden definitiv eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten. 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2014 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut Zürich unter der Ref-Nr. …, A… aufbewahrte Schraubenzieher wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses... 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2014 beschlagnahmten und bei bei der Kantonspolizei Aargau unter der Fall-Nr. … aufbewahrten zwei Schraubenzieher sowie der Bolzenschneider werden eingezogen und sind nac... 8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin im Betrag von Fr. 4'000.– anerkannt hat. 9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskass... 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach sei betreffend die Ziffer 1, Abs. 1, 2 und 3 sowie die Ziffer 2 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei betreffend den Einbruchsversuch vom 26. April 2013 in die Räumlichkeiten der B._____ in C._____ freizusprechen (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch). 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Keine Anträge. Erwägungen: 1. Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 18. März 2015 wurde der Beschuldigte des Diebstahls und des mehrfachen Versuchs hierzu, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des vorsätzliche... 1.2. Der Beschuldigte hat seine Berufung beschränkt (Urk. 69 S. 2; Urk. 89 S. 1, Art. 399 Abs. 4 StPO). Er ficht den Schuldspruch betreffend versuchten Einbruchdiebstahl gemäss Anklageziffer I.2. an. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung de... 2. Sachverhalt Diebstahlversuch, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch in ND1 [Anklage Ziffer I.2.] 2.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter der genannten Ziffer im Wesentlichen vorgeworfen, er sei am 26. April 2013, um 02.20 Uhr, mit zwei Mittätern in einem Fahrzeug zur B._____ in C._____ gefahren, habe sich Zutritt zum Liegenschaft... 2.2. Die Vorinstanz hatte keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt abspielte wie in der Anklageschrift dargestellt, da die DNA des Beschuldigten ab einem Handabdruck – nicht Handschuhspuren – auf einem Fensterbrett beim Tatort sowie... 2.3. Der Beschuldigte hat stets bestritten, beim versuchten Einbruchdiebstahl in C._____ dabei gewesen zu sein. Er habe seine Jacke D._____ ausgeliehen, welcher sie am Tatort zurückgelassen habe. Die sichergestellte DNA-Spur müsse von der Jacke stamm... 2.4. In der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte einzig vor, es sei nicht möglich, dass auf der Fensterbank am Tatort bei der B._____ in C._____ DNA-Spuren sichergestellt worden seien, die ihm hätten zugeordnet werden können (Urk. 88... 2.5. Vorliegend ist somit von entscheidender Bedeutung, ob die am Tatort erhobene und dem Beschuldigten zugewiesene DNA-Spur zweifelsfrei zur Feststellung führt, dass der Beschuldigte sich am Tatort aufgehalten hatte. 2.5.1. Dem Rapport von Kpl F._____ (Patrouille Kpl F._____ / Pol. G._____) vom 3. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass beim aufgebrochenen Fenster ab der Fensterbank aussen "bei Handabdrücken (Handschuhspuren) DNA gesichert" worden sei. Weiter wird erwä... 2.5.2. Nachfolgend ist entscheidend, welche Erkenntnisse aus der Analyse der ausgewerteten DNA-Spur gewonnen werden können. 2.5.3. Die Staatsanwaltschaft beauftragte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern am 10. Oktober 2014 mittels Gutachten die DNA-Spur dahingehend zu prüfen, als dass zu beurteilen sei, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Spurenübertragung ... 2.5.4. Die Aussagen von D._____ stützen die Darstellung des Beschuldigten insoweit, als auch er angibt, die Jacke des Beschuldigten getragen zu haben. Indessen ist dabei fragwürdig, weshalb er die Farbe der Jacke nicht korrekt beschreiben konnte. So... 2.5.5. Beachtlich ist im Weiteren die widersprüchliche Darstellung des Beschuldigten zum Übergabeort der Jacke. So führte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst aus, D._____ die Jacke in H._____ (Serbien) übergeben zu haben, er... 2.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern sowie unter weiterer Beachtung der Aussagen von D._____ und des Beschuldigten, keine Zweifel darüber bestehen, dass der B... 2.7. Die von der Vorinstanz vorgenommene weitere Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung zu Anklageziffer I.2. sind zutreffend und zu übernehmen (Urk. 66 S. 7 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist demnach auch schuldig des versu... 3. Sanktion 3.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedr... 3.2. Die Vorinstanz hat das schwerste Delikt bestimmt und den gesetzlichen Strafrahmen ausgehend von Art. 139 Ziff. 1 StGB korrekt abgesteckt (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) worauf verwiesen werden kann (vgl. HD Urk. 66 S. 19, Art... 3.3. Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe für die drei Diebstähle nach der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie unter Berücksichtigung der beiden Versuche auf 7 Monate fest und qualifizierte das Verschulden als nicht leicht (vgl. HD Urk. 66 ... 3.4. Ausgehend von den zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts zur objektiven und subjektiven Tatschwere betreffend den vollendeten Diebstahl in Anklageziffer I.1. (vgl. HD Urk. 66 S. 21 ff.), jedoch unter zusätzlichem Hinweis darauf, dass der di... 3.5. Die hypothetische Einsatzstrafe ist für die beiden versuchten Diebstähle unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrunds des Versuchs und unter Beachtung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass es in ... 3.6. Des Weiteren erhöhte die Vorinstanz unter Berücksichtigung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzips die für die Diebstähle festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der vom Beschuldigten ebenfalls verwirklichten Tatbest... 3.7. Auch das Ergebnis der Vorinstanz zur Straferhöhung infolge des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz (3 Monate) sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (1 Monat) ist unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen zu übernehmen (HD U... 3.8. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 66 S. 26). Aus dessen Biographie und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich auch nach den anlässlich de... 3.9. Die drei schweizerischen Vorstrafen des Beschuldigten und die Delinquenz während laufender Probezeit wirken sich merklich straferhöhend aus. Das teilweise Geständnis des Beschuldigten ist – wie von der Vorinstanz erwogen – strafmindernd zu berüc... 3.10. In Anbetracht aller relevanter Umstände erweist sich demzufolge die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. Der bereits erstandene Freiheitsentzug von 427 Tagen (bis und mit 17. September 2015) ist anzurechnen. 4. Vollzug Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zur Gewährung des Aufschubs der Freiheitsstrafe vorliegen. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (HD Urk 66 S. 28 ff.,... 5. Kosten- und Entschädigung 5.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh... 5.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. 5.4. Der amtliche Verteidiger reichte mit Eingabe vom 4. September 2015 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein und stellte, vorerst ohne Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung und die Urteilsbesprechun... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 18. März 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Diebstahls und des …Versuchs hierzu im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, [Anklageziffer I.1., I.3.]  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, [Anklageziffer I.1., I.3.]  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, [Anklageziffer I.1., I.3.]  des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VRV,  des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG und Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG. 2. … 3. … 4. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2012 gewährte bedingte Teil der Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen. Der Vollzug des bedingt gewährten Teils der Freiheitsstrafe wird angeordnet, unter Anrechnung der damals erstanden... 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2014 beschlagnahmten Gegenstände  1 Scherenwagenheber  1 schwarze Jacke werden definitiv eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten. 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2014 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut Zürich unter der Ref-Nr. …, A… aufbewahrte Schraubenzieher wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses... 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Oktober 2014 beschlagnahmten und bei bei Kantonspolizei Aargau unter der Fall-Nr. … aufbewahrten zwei Schraubenzieher sowie der Bolzenschneider werden eingezogen und sind nach E... 8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin im Betrag von Fr. 4'000.– anerkannt hat. 9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskass... 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig  des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, [Anklageziffer I.2.]  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, [Anklageziffer I.2.]  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. [Anklageziffer I.2.] 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon bis und mit heute 427 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul... 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Privatklägerin I._____ (Schweiz) AG (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Staatssekretariat für Migration  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Kasse des Bezirksgerichts Bülach (gemäss Dispositivziffer 5 des Beschlusses)  das Forensische Institut Zürich (gemäss Dispositivziffer 6 des Beschlusses)  die Kantonspolizei Aargau, Polizeikommando, Tellistr. 85, 5004 Aarau (gemäss Dispositivziffer 7 des Beschlusses) 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB150258 — Zürich Obergericht Strafkammern 17.09.2015 SB150258 — Swissrulings