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Zürich Obergericht Strafkammern 26.10.2015 SB150250

26 ottobre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,295 parole·~1h 6min·2

Riassunto

Vergewaltigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150250-O/U/rm

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer

Urteil vom 26. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vergewaltigung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 12. November 2013 (DG130010) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. November 2014 (SB140229)

- 2 - Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 1. Juni 2015 (6B_1251/2014)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. September 2013 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 65 S. 45 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 382 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 400.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. November 2013 zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird im Übrigen dem Grundsatze nach verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz für den im Zusammenhang mit dem eingeklagten Ereignis entstandenen Schaden zu bezahlen. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2

- 4 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. August 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 840.– Auslagen der Kantonspolizei Zürich, Fr. 11'469.55 Auslagen der Untersuchung, Fr. 13'788.– Kosten des Gutachtens, Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 15'000.– Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen; zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer), Fr. 5'639.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)

- 5 - Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB140229; Urk. 108 S. 27 ff.) Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag betreffend Erhöhung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bis und mit vorinstanzlichem Hauptverfahren wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. November 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2.-12. (…)" 3. (Mitteilungen) 4. (Rechtsmittel) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 754 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

- 6 - 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. November 2013 zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte wird im Übrigen dem Grundsatze nach verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz für den im Zusammenhang mit dem eingeklagten Ereignis entstandenen Schaden zu leisten. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. August 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'104.70 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 1'941.15 unentgeltliche Verbeiständung (inkl. MwSt.)

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)

- 7 - Berufungsanträge a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 142 S. 1 f.) 1. Die Ziffern 1 bis 10 des Urteils der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. November 2013 seien aufzuheben, mit Ausnahme von Ziffer 7. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, zu bestrafen und es sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB im Sinne meiner Ausführungen vor Vorinstanz anzuordnen. 4. Auf die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ sei daher nicht einzutreten. 5. Es seien ausgangsgemäss die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bezirksgericht zu 1/10 dem Beschuldigten zu überbinden und zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen, wobei die Kosten sofort abzuschreiben seien; es seien die gesamten Verfahrenskosten für die zweite Instanz sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Geschädigtenvertretung für das gesamte Verfahren der Staatskasse zu überbinden. 6. Es sei dem Beschuldigten ebenfalls ausgangsgemäss eine Genugtuung von Fr. 300'000.– aus der Staatskasse auszurichten. 7. Mein Mandant sei per sofort auf freien Fuss zu setzen.

- 8 - 8. Eventualiter: Sofern der Beschuldigte nicht bereits heute freigesprochen wird, sei ein aussagepsychologisches Gutachten betr. der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ einzuholen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 143 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 144 S. 1) 1. a) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ bisher entstandene Kosten in Höhe von Fr. 350.– (Fahrtkosten vom 04.09.12 bis und mit 31.10.13) nebst Zins zu 5 % ab 12. November 2013 zu bezahlen. b) Der Beschuldigte sei im Übrigen dem Grundsatze nach zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz für den im Zusammenhang mit dem eingeklagten Ereignis vom 26. August 2012 entstandenen weiteren Schaden zu bezahlen. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei die Privatklägerin 2 auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Der Beschuldigte sei zudem zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. August 2012 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung (inkl. 8 % Mehrwertsteuer, vgl. Honorarnote und nachfolgend Punkt B.) zu bezahlen. Prozessualer Antrag: Es sei der Privatklägerschaft eine begründete Fassung des Urteils zuzustellen.

- 9 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Am 10. September 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten (Urk. 18). Im Anschluss an die Hauptverhandlung sprach das Bezirksgericht Pfäffikon den Beschuldigten am 12. November 2013 im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Sie ordnete zudem eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an (Urk. 65 S. 45 f.). Dieses Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet, worauf der Beschuldigte Berufung erklären liess (Prot. I S. 11 f.). 1.2. Mit Beschluss der Kammer vom 17. November 2014 wurde die Rechtskraft der vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten festgestellt (Urk. 108 S. 27). Mit Urteil vom gleichen Datum wurde der Beschuldigte zudem der Vergewaltigung schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. November 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wurde der Beschuldigte dem Grundsatze nach verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz für den im Zusammenhang mit dem eingeklagten Ereignis entstandenen Schaden zu leisten. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wurde zudem verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. August 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das

- 10 - Genugtuungsbegehren abgewiesen. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und 10) wurde bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 108 S. 27 ff.). 1.3. Gegen das Urteil vom 17. November 2014 erhob der Beschuldigte am 29. Dezember 2014 bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen (Urk. 112). Mit Urteil des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 1. Juni 2015 wurde die Beschwerde des Beschuldigten gutgeheissen. Das obergerichtliche Urteil vom 17. November 2014 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 117 = Urk. 119). Das Bundesgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass das Gericht die Privatklägerin B._____ nochmals hätte einvernehmen müssen (E. 1.4.). 1.4. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 teilte die Privatklägerin B._____ auf Nachfrage mit, dass sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht (nach wie vor) eine Person gleichen Geschlechts angehöre, sowie verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden und dem Beschuldigten nicht direkt gegenüber gestellt zu werden (Urk. 123). Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 26. Oktober 2015 vorgeladen (Urk. 125). Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2015 wurde gegen den Beschuldigten nach Ablauf des ordentlichen Strafvollzugs Sicherheitshaft angeordnet (Urk. 134). 1.5. Am 26. Oktober 2015 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, sofern der Beschuldigte nicht bereits heute freigesprochen werde, sei ein aussagepsychologisches Gutachten betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin einzuholen (Urk. 142 S. 2). Auf diesen Antrag wird an gegebener Stelle zurückzukommen sein.

- 11 - 2. Umfang der Berufung Der obergerichtliche Beschluss vom 17. November 2014 (Nichteintreten auf den Antrag betreffend Erhöhung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie Feststellung der Rechtskraft der vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Drohung und Tätlichkeiten) wurde beim Bundesgericht nicht angefochten und ist demgemäss rechtskräftig. Die ist vorab festzustellen. II. Schuldpunkt: Vergewaltigung (ND 1) 1. Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts Wie bereits erwähnt, kam das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. Juni 2015 zum Schluss, dass die Privatklägerin B._____ [nachfolgend: Privatklägerin] gerichtlich hätte einvernommen werden müssen. Die Aussagen der Privatklägerin würden den einzigen direkten Beweis darstellen, weshalb eine eigentliche "Aussage gegen Aussage"-Situation vorliege. Dieser Umstand sowie der ungeklärte mentale Gesundheitszustand der Privatklägerin und die Bedeutung ihrer Aussagen für den Ausgang des Verfahrens würden eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO als notwendig erscheinen lassen. Die persönliche Einvernahme der Privatklägerin wäre auch notwendig gewesen, um über den Antrag der Verteidigung auf psychologische Begutachtung der Privatklägerin zu entscheiden (Urk. 117 S. 4 f. = Urk. 119 S. 4 f., E. 1.4.). Das obergerichtliche Urteil vom 17. November 2014 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Mit den im aufgehobenen Urteil angestellten Erwägungen zur Beweiswürdigung setzte sich das Bundesgericht in der Folge nicht mehr auseinander (vgl. Urk. 117 S. 4 f. = Urk. 119 S. 4 f., E. 2.). Die entsprechenden Ausführungen beanspruchen nach wie vor Geltung, weshalb sie einleitend erneut wiederzugeben sind.

- 12 - 2. Beweiswürdigung im Urteil vom 17. November 2014 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Theorie der Aussagewürdigung gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 15 ff.). Zur Erstellung des Sachverhalts hat sie die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin gewürdigt. Weiter hat sie zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts die Akten des Instituts für Rechtsmedizin betreffend die körperliche Untersuchung der Privatklägerin (ND 1/10/7) sowie die Auswertung der DNA-Spuren (ND 1/10/13) herangezogen. 2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin korrekt widergegeben (Urk. 65 S. 7 ff.). Zutreffend hat sie festgehalten, dass aufgrund übereinstimmender Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin erstellt sei, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin sich am 26. August 2012 zufällig an der Chilbi in C._____ getroffen und zusammen Bier getrunken hätten. Weiter sei erstellt, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin gemeinsam die Toilette aufgesucht hätten und dass der Beschuldigte sich alleine vom Toilettenhäuschen entfernt habe (Urk. 65 S. 17). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte überdies nicht bestritten hat, dass er der Privatklägerin in der Toilette an die Brüste gefasst hatte (ND 1/3 S. 4). Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte den eingeklagten Sachverhalt, weshalb dieser nachfolgend zu erstellen sein wird. 2.3. Die Verteidigung kritisierte im Berufungsverfahren die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie führte aus, das erstinstanzliche Verfahren laufe insbesondere hinsichtlich der Beweiswürdigung den Grundsätzen des fair trial und in dubio pro reo eklatant zuwider. Wenn ein Gericht gleichzeitig davon spreche, die Privatklägerin veranstalte ein ungeheures Durcheinander und es lägen erstaunliche Widersprüche vor, für den Schuldspruch aber hauptsächlich auf diese Aussagen abstelle, liege eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo vor. Weder die objektiven Beweismittel, noch die Indizien, noch die Aussagen des vermeintlichen Opfers würden den Vorwurf der Vergewaltigung stützen (Urk. 66 S. 4 f.). In der [ersten] Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, zur Motivlage der Privatklägerin sei ohne weiteres denkbar, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer eingeschränkten geistigen Leistungsfähigkeit die Ereignisse falsch eingeordnet

- 13 und eine Vermischung von Realität und Gehörtem stattgefunden habe oder dass sie die Realität der körperlichen und sexuellen Annäherung im Nachhinein enttäuscht habe und die Privatklägerin ein schlechtes Gefühl beschlichen habe, welches sie mittels Vergewaltigungsvorwürfen beiseite schaffen wolle. Die Vorinstanz sei häufig einig mit der Verteidigung, was die grundsätzliche Aussagequalität der Privatklägerin angehe. Umso mehr erstaune es, dass sie in der Quintessenz zu einem völlig anderen Ergebnis gelange als die Verteidigung. Die Vorinstanz teile die Einschätzung, wonach die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen extrem widersprüchlich seien. Trotzdem komme die Vorinstanz zum Schluss, die Vergewaltigung habe tatsächlich stattgefunden. Die Aussagen der Privatklägerin seien inkonsistent und würden von Einvernahme zu Einvernahme weiter zugespitzt. Nichts zur Sache tue, dass die Privatklägerin vordergründige Nebensächlichkeiten erwähne und genau schildere. Zum Kerngeschehen sage die Privatklägerin gerade nicht detailliert, sehr widersprüchlich und unglaubhaft aus. Zu den Gutachten führte die Verteidigung aus, es sei mehr als erstaunlich, dass nur DNA-Spuren auf der Eichel des Beschuldigten gefunden worden seien, nicht jedoch am Penisschaft. Nicht gedeckt würden sodann die Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigten vor der Vergewaltigung einen Samenerguss gehabt habe (Urk. 102 S. 3 ff.). 2.4. Mit der Vorinstanz können die Aussagen der Privatklägerin als ausführlich, detailliert und grundsätzlich frei von Widersprüchen und Übertreibungen bezeichnet werden (Urk. 65 S. 20). Auffallend ist zunächst, dass die Privatklägerin in der ersten polizeilichen Einvernahme kurz nach dem eingeklagten Ereignis über rund eineinhalb A4-Seiten in freier Rede wiedergab, was sich zugetragen hatte (ND 1/2 S. 2 f.). Dabei erwähnte sie sowohl zu den gesamten Umständen wie auch zum eigentlichen Kerngeschehen viele aussergewöhnliche Details, die darauf hindeuten, dass die Privatklägerin das Erzählte selbst erlebt hatte. So erzählte die Privatklägerin beispielsweise, dass sie mit zittrigen Beinen zu Fuss Richtung Bahnhof WC gegangen seien, im Männer-WC habe sie dann auf den Boden gepinkelt, da sie kein Mann sei. Sie habe zum Beschuldigten gesagt, es gäbe nichts zu gaffen, er solle woanders hinschauen. Danach habe sie die Hosen raufgezogen und sie seien ins Frauen-WC gegangen. Nachdem der Beschuldigte die

- 14 - Türe der hintersten Kabine zugemacht habe, habe er angefangen zu torkeln und habe eine Zigarette fertig geraucht. Als weiteres Detail führte sie aus, dass die WC-Schüssel, auf welche der Beschuldigte sie geschubst habe, offen gewesen sei. Ihre Beine seien in der Luft gewesen und ihr Po sei halb in der Schüssel eingeklemmt gewesen. Als sie auf dem Bauch gelegen sei, habe sie aufknien und sich aufraffen wollen. Schliesslich erwähnte sie eine Frau mit Kinderwagen, welche den Beschuldigten habe wegrennen sehen (ND 1/2 S. 2 f.). Im Verlaufe der Einvernahme gab die Privatklägerin sodann weitere Details zu Protokoll. Sie erklärte, dass sie dem Beschuldigten ins Männer-WC gefolgt sei, da sie so dringend gemusst habe, sie habe aber nicht daran gedacht, dass es nur Pissoirs habe. Es habe zwar eine Kabine gehabt, diese sei aber zu gewesen und sie habe kein 20-Rappen-Stück gehabt. Der Beschuldigte habe ihr sein Portemonnaie gegeben, damit sie habe Münz rausnehmen können, sie habe aber beinahe in die Hosen gemacht, weshalb sie auf den Boden gepinkelt habe (ND 1/2 S. 5). Zum Kerngeschehen im Frauen-WC führte sie aus, der Beschuldigte habe mit beiden Händen nur ihre linke Brust massiert und ihre Brustwarze zusammengedrückt. Das habe weh getan, sie habe "autsch" gesagt und seine Hände weggeschlagen. Er habe aber weitergemacht und habe auch ihre Brust lecken wollen, worauf sie gesagt habe, nein, sorry, das gehe ihr zu weit. Nachdem er sie auf das WC geschubst habe, habe er den Gurt, Knopf und Reissverschluss geöffnet und die Hosen etwas runter gezogen. Sie habe seinen Penis gesehen, der eher steif gewesen sei. Er habe sie aus der Schüssel gezogen, indem er vor ihr gestanden, sich etwas gebückt und sie am Bauch umfasst habe. Weiter führte sie aus, er habe schnelle Bewegungen gemacht, rein und raus, ziemlich grob. Sie habe sich irgendwie unter ihm wegrollen können und sei auf dem Bauch gelandet, da sei er irgendwie aus ihr rausgeflutscht und in ihr Fudi eingedrungen. Das habe am meisten weh getan, sie habe noch nie einen Penis im Fudi gehabt. Da sie plötzlich irgendwie auf den Knien gewesen sei, habe sie ihn kicken können, worauf er aus ihrem Fudi raus sei (ND 1/2 S. 5 f.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 15. Oktober 2012 (vgl. ND 1/5) bestätigte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre Aussagen bei der Polizei. Auffallend ist einzig, dass sich die Privatklägerin betreffend Ablauf der Vergewaltigung nicht deckungsgleich

- 15 äusserte. Dabei blieb sie aber bei der Aussage, dass der Beschuldigte einmal vaginal und einmal anal eingedrungen sei, sie konnte jedoch auf Nachfrage nicht genau sagen, was sich zuerst ereignet hatte. Ausserdem machte sie etwas ungenaue Aussagen zu ihrem Sturz in der WC-Kabine und der darauffolgenden Ohnmacht, belastete den Beschuldigten aber insgesamt nicht stärker oder abweichend gegenüber der ersten Einvernahme. Diese "Widersprüche" – wie es die Verteidigung bezeichnet – in den Aussagen der Privatklägerin sind allerdings nur vermeintliche Widersprüche, erzählte die Privatklägerin letztlich doch in beiden Einvernahmen im Ergebnis das Gleiche. Diese Ungenauigkeiten führen nicht dazu, dass die gesamten Ausführungen der Privatklägerin als unglaubhaft zu werten wären, sondern das Aussageverhalten der Privatklägerin ist ohne weiteres durch ihre grosse Aufregung anlässlich der Einvernahme zu erklären. So findet sich in der Einvernahme eine Protokollnotiz, wonach die Privatklägerin heftig habe weinen müssen und eine Pause gebraucht habe (ND 1/5 S. 5). Überdies enthält auch diese Einvernahme der Privatklägerin viele aussergewöhnliche Details, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen. Die Privatklägerin beschrieb ausführlich, wie sie versucht habe, im Männer-WC zu pinkeln (ND 1/5 S. 5). Weiter führte sie aus, wie ihre Hose bis fast zu den Füssen runtergerutscht sei, als sie sich hin und her bewegt habe (ND 1/5 S. 7). Sodann erklärte die Privatklägerin in beiden Einvernahmen nachvollziehbar, weshalb sie überhaupt mit dem Beschuldigten mitgegangen und nicht weggerannt sei (ND 1/2 S. 5; ND 1/5 S. 5). Objektiv gesehen mag es etwas leichtsinnig sein, dass die Privatklägerin mit einem nicht näher bekannten Mann mitgegangen war, welcher sie zuvor bereits in ihr unangenehmer Weise berührt hatte. Andererseits bezeichnete sie den Beschuldigten als "Kollegen", ein Cousin von ihm wohne in der gleichen Institution wie sie (ND 1/5 S. 2). Dass die Privatklägerin unter diesen Umständen davon ausging, dass sich der Beschuldigte an die zwischen ihnen getroffene Abmachung halten und sie nur am Busen anfassen würde, ist durchaus nachvollziehbar. Es kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sind, zur Erstellung des eingeklagten Sachverhalts kann auf ihre Schilderungen abgestellt werden. abschliessend ist zu erwähnen, dass – entgegen der Verteidigung – kein Grund oder Motiv ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu

- 16 - Unrecht belasten sollte. Die Aussagen der Privatklägerin sind vielmehr zurückhaltend ausgefallen, was wiederum für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Auch aufgrund der Umstände, wie die Anzeige gegen den Beschuldigten erfolgt ist – nämlich durch den Beizug der Polizei durch eine Passantin, welche die Privatklägerin weinend vor der Bahnhoftoilette gefunden hatte (ND 1/1 S. 6) – erscheint es ausgeschlossen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten wegen enttäuschter Gefühle zu Unrecht belastet, wie dies die Verteidigung ausführte. Ausserdem erscheint es schwierig, innert so kurzer Zeit zwischen dem eingeklagten Ereignis und der Ankunft der Polizei derartige Geschehnisse, wie sie die Privatklägerin zu Protokoll gegeben hatte, zu erfinden. 2.5. Mit der Vorinstanz können die Aussagen des Beschuldigten als knapp und wenig detailliert bezeichnet werden (Urk. 65 S. 20 ff.). In den vier bei den Akten liegenden Einvernahmen des Beschuldigten (ND 1/3; ND 1/4; Urk. 7; Urk. 40) beschränkte sich dieser im Wesentlichen darauf, die Darstellungen der Privatklägerin pauschal zu bestreiten. Auf viele Fragen antwortet er kurz und knapp mit "Nein", er wisse es nicht, er habe keine Ahnung, es stimme nicht. Damit wirken die Aussagen des Beschuldigten nicht grundsätzlich unglaubhaft, vermögen die glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin aber auch nicht schlüssig zu widerlegen. Einzig rund um die Abmachung mit den Fr. 20.– gab der Beschuldigte von sich aus und nicht erst auf Nachfrage etwas ausführlicher Auskunft. Die Privatklägerin habe das Anfassen der Brüste erwähnt, er habe zu ihr gesagt, dass er dies sicher nicht in der Öffentlichkeit machen würde. Sie seien dann zur Männer- Toilette gegangen, sie habe ihren BH ausgezogen und sie hätten dies gemacht (ND 1/3 S. 2 ff.). In der Hafteinvernahme führte er aus, dass er ihr Fr. 20.– habe geben wollen, um ihr Brüste anfassen zu dürfen, sei im Gespräch so entstanden, sie hätten das so abgemacht, mehr sei nicht gelaufen. Die Privatklägerin habe eigentlich damit angefangen, er wisse auch nicht warum. Er wisse nicht, ob sie Geld gebraucht oder sonst einen Grund gehabt habe (ND 1/4 S. 2). Diese Aussagen des Beschuldigten wirken zwar nicht unglaubhaft, mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 23 f.) erscheint es aber eher unlogisch, dass die Privatklägerin aus dem Nichts dem Beschuldigten das Angebot gemacht haben soll, dass er ihre Brüste anfassen dürfe, ohne dass der Beschuldigte selbst etwas dazu beige-

- 17 tragen hätte. Letztlich kann aber mit der Vorinstanz offen gelassen werden, von wem der Vorschlag gekommen war, sich zu Toilette zu begeben (Urk. 65 S. 24 f.). Wenig nachvollziehbar erscheint sodann, dass die Privatklägerin plötzlich geschrien haben soll, als der Beschuldigte sie in der Toilette an den Brüsten anfasste, wenn dies ja so abgemacht gewesen sein soll (vgl. ND 1/3 S. 2 und 4). Anlässlich der [ersten] Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte nun abweichend zu den bisherigen Einvernahmen aus, zwischen ihm und der Privatklägerin sei nichts passiert, sie hätten zwar wegen den 20 Franken diskutiert, es habe aber nichts stattgefunden. Er habe der Privatklägerin nicht für 20 Franken an die Brüste fassen dürfen. Er habe nur mit der Privatklägerin geredet, da sei er sich sicher. Auch an der Berufungsverhandlung konnte er nicht erklären, wie die DNA der Privatklägerin bei ihm gefunden werden konnte (Urk. 101 S. 7 f.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht grundsätzlich als unglaubhaft bezeichnet werden können, aber doch Widersprüche aufweisen. Der Beschuldigte vermochte auch nichts vorzubringen, was Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin begründen könnte. Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache gemacht (Urk. 141 S. 1 und 5), weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 2.6. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin lassen sich auch anhand von weiteren Beweismitteln objektivieren und verifizieren. 2.6.1. In der Fotodokumentation in ND 1/7 ist die Situation in der besagten Damentoilette festgehalten. Dass sich Gegenstände am Boden befinden passt zwanglos ins von der Privatklägerin gezeichnete Bild, wonach sie auf bzw. neben die WC-Schüssel gestürzt sei. Weiter ist zu sehen, dass ein Zigarettenstummel am Boden liegt, was die Aussage der Privatklägerin, dass der Beschuldigte in der hintersten WC-Kabine zunächst eine Zigarette fertig geraucht habe (vgl. ND 1/2 S. 2), zumindest nicht widerlegt. Schliesslich sprechen auch die Platzverhältnisse in der Toilette keinesfalls gegen die Darstellung der Privatklägerin. Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung muss es gemäss eingeklagtem Sach-

- 18 verhalt nicht möglich gewesen sein, dass die Privatklägerin in der Kabine mit ausgestreckten Beinen auf dem Boden liegen konnte (Urk. 65 S. 30; Urk. 44 S. 12). 2.6.2. Die Vorinstanz hat sodann das Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 27. September 2012 (ND 1/10/7 S. 6) sowie das Gutachten betreffend Auswertung und Beweiswertberechnung von DNA-Spuren vom 20. März 2013 (ND 1/10/13) zutreffend zusammengefasst und die richtigen Schlüsse daraus gezogen (Urk. 65 S. 27 f.). Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin hätten bei ihr frische Hautabschürfungen sowie Hautunterblutungen bzw. Hautrötungen an der Gesichtshaut, Rumpfvorderseite sowie an den Armen und Beinen festgestellt werden können. Eine kleine Hautunterblutung, kleine oberflächliche Hautrisse sowie eine Hautrötung hätten sich im Bereich des Anus finden lassen. Der Scheideneingang sowie die Vaginalwände seien grossflächig gerötet gewesen. Der innere Afterkanal habe eine leichte Rötung der Schleimhaut gezeigt. Insgesamt sei der festgestellte Befund mit den Angaben der Privatklägerin vereinbar. Dem Gutachten betreffend Auswertung und Beweiswertberechnung von DNA-Spuren lässt sich entnehmen, dass bei den Abstrichen bei der Privatklägerin keine Spermarückstände oder männliche DNA-Merkmale gefunden worden seien. Am Hosenbund der Privatklägerin vorne innen hätten die Gutachter hingegen eine DNA-Mischspur gefunden. Diese habe zwar nicht eindeutig zugeordnet werden können, die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um die DNA-Spur des Beschuldigten handle, sei allerdings mehrere Milliarden Mal grösser, als dass es sich um eine Spur eines unbekannten Mannes handeln würde. Schliesslich hätten die Gutachter auf der Eichel des Beschuldigten eine weitere DNA-Mischspur, zu der drei Personen beigetragen hätten, gefunden. Die Wahrscheinlichkeit, dass es sich dabei um den Beschuldigten, die Privatklägerin und eine unbekannte Person handeln würde, sei 21 Millionen Mal grösser als die Möglichkeit, dass es sich um den Beschuldigten und zwei unbekannte Personen handeln würde. Diese beiden Gutachten stützen die Darstellung der Privatklägerin, wonach es zu gewaltsamem Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei. So passen die Verletzungen in den von der Privatklägerin beschriebenen Ablauf in der Toilette und die DNA-Spur der Privatklägerin an der Eichel des Beschuldigten lässt nur einen Schluss zu, nämlich dass es tat-

- 19 sächlich zu Berührungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist. Der Beschuldigte vermag denn auch in keiner Weise überzeugend zu erklären, weshalb sonst die DNA der Privatklägerin an seiner Eichel festgestellt werden konnte, insbesondere machte der Beschuldigte selbst – anders die Verteidigung (Urk. 44 S. 12) – nie geltend, die Privatklägerin habe in seine Hose gegriffen. Dass die Verletzungen der Privatklägerin nicht von Küssen herrühren könnten, wie dies die Verteidigung geltend machte (Urk. 44 S. 13), hat die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt (Urk. 65 S. 28). Ausserdem hat der Beschuldigte selbst anlässlich der [ersten] Berufungsverhandlung bestritten, die Privatklägerin geküsst zu haben (Urk. 101 S. 8). Einzig nicht belegt werden konnte die Aussage der Privatklägerin, dass es beim Beschuldigten zu einem Samenerguss gekommen sei, was aber mit der Vorinstanz letztlich nicht ausschlaggebend ist (Urk. 65 S. 30). 3. Gerichtliche Einvernahme der Privatklägerin 3.1. Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung wurde die Privatklägerin erneut zum Anklagesachverhalt befragt (Urk. 140 S. 1 ff.). Auf die Aufforderung, nochmals zu erzählen, was sich am 26. August 2012 an der Chilbi in C._____ abgespielt habe, berichtete die Privatklägerin frei und spontan von den damaligen Erlebnissen, wobei ihre Erzählung praktisch nur von offenen Fragen unterbrochen wurde (Urk. 140 S. 4 ff.). Die Schilderung der damaligen Vorkommnisse durch die Privatklägerin war detailliert und lebensnah. So beschrieb die Privatklägerin etwa anschaulich, wie sie zu Beginn des Geschehens hätte weggehen können, ihr aber die Beine nicht gefolgt hätten, weshalb sie dem Beschuldigten aufs Frauen WC gefolgt sei (Urk. 140 S. 5). Weiter schilderte sie eingehend, wie der Beschuldigte sie auf dem Frauen WC an den Brüsten berührt habe und wie es ihr zu viel geworden sei, vor allem als er an ihrer Brustwarze geleckt habe. Sie habe ihm daraufhin eine Ohrfeige gegeben, worauf er sie gepackt habe. Als sie am Boden gelegen sei, habe sie dem Beschuldigten zudem zwischen die Beine getreten (Urk. 140 S. 5 und 6). Ihren Aussagen lässt sich auch entnehmen, dass sie um Hilfe geschrien hat, als sie mit dem Beschuldigten in der WC Kabine war (Urk. 140 S. 5). Soweit die Verteidigung vorbringt, die Privatklägerin habe keine

- 20 - Angaben dazu gemacht, wie der Beschuldigte habe feststellen können, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei (Prot. II S. 8), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Die Ereignisse nach dem eigentlichen Tatgeschehen wurden von der Privatklägerin ebenfalls erlebnisbasiert geschildert. Die Privatklägerin führte etwa aus, dass ihr Vater ihr ein Rivella gekauft habe, um sie wieder ein wenig aufzupäppeln. Sie sei völlig durch den Wind gewesen. Als sie ihre Eltern angerufen habe, habe ihre Mutter zuerst ein wenig gereizt reagiert. Nachdem sie gesagt habe, dass sie vergewaltigt worden sei, seien sie sofort gekommen (Urk. 140 S. 6). Entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 8 ff. und 13 f.) trifft es nicht zu, dass die von der Privatklägerin anlässlich ihrer gerichtlichen Einvernahme gemachten Aussagen zum Kerngeschehen gegenüber denjenigen zum Vor- und Nachtatgeschehen deutlich abfallen. Die Privatklägerin schilderte den Ablauf des gesamten Geschehens in einem Redefluss (Urk. 140 S. 4 ff.). Zutreffend ist demgegenüber, dass die Privatklägerin die eigentliche Vergewaltigung (bzw. sexuelle Nötigung; vgl. dazu Ziff. II.6.) anlässlich der Berufungsverhandlung nicht im Detail beschrieben hat (vgl. Urk. 140 S. 5 und 7). Entgegen der Verteidigung bedeutet dies jedoch nicht, dass sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen lässt. Bei der nochmaligen Einvernahme der geschädigten Person im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO steht nicht der Inhalt der Aussagen (was gesagt wird) im Vordergrund. Entscheidende Bedeutung kommt dem Aussageverhalten (wie es gesagt wird) zu (BSK StPO- Hauri/Venetz, 2. Auflage 2014, N 21 zu Art. 343 StPO). Es ist deshalb nicht notwendig, dass die einvernommene Person in der Befragung vor Gericht nochmals im Detail zu allen Punkten Stellung nimmt. Erforderlich ist vielmehr, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der einvernommenen Person und ihrem Aussageverhalten verschaffen kann. Dementsprechend wurde die Privatklägerin denn auch nicht angehalten, sich zum eigentlichen Kerngeschehen nochmals eingehend zu äussern, zumal sie in der Untersuchung, insbesondere der polizeilichen Einvernahme kurz nach der Tat, diesbezüglich detaillierte Angaben gemacht hatte (vgl. ND 1/2 f S. 6 f.). Dass die Privatklägerin den Sachverhalt in den Einvernahmen nicht auf absolut identische Art und Weise schilderte, spricht im Übrigen dafür, dass sie jeweils ihre Erinnerungen an den Vorfall wiedergab und nicht

- 21 einfach Aussagen konstruiert oder auswendig gelernt hat. Bezüglich des Kerngeschehens blieben ihre im Verlauf des Verfahrens gemachten Aussagen zudem gleich. Auf den Umstand, dass sich die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Bezug auf den Ablauf der Vergewaltigung anders als zuvor bei der Polizei äusserte, wurde bereits eingegangen (Ziff. II.2.4.). 3.2. Die Aussagen der Privatklägerin wurden im obergerichtlichen Urteil vom 17. November 2014 als überzeugend und glaubhaft eingestuft (Urk. 108 S. 10 ff.). An dieser Einschätzung ist auch nach der gerichtlichen Einvernahme der Privatklägerin festzuhalten. 4. Aussagepsychologisches Gutachten 4.1. Wie erwähnt, beantragt die Verteidigung die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens für den Fall, dass der Beschuldigte nicht bereits im heutigen Zeitpunkt freigesprochen werde (Urk. 142 S. 2). Es sei nicht klar, wie stark der mentale Zustand der Privatklägerin einen Einfluss auf ihre Aussagen habe. Um diesen Umstand abschliessend beantworten zu können, sei es unumgänglich, ein aussagepsychologisches Gutachten zu erstellen. So lange dies nicht gemacht werde, seien die Aussagen der Privatklägerin nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu würdigen und dürften widersprüchliche, unglaubhafte Aussagen nicht damit erklärt werden, dass dies bloss mit ihrer geistigen Retardierung zu tun habe (Urk. 142 S. 4; Prot. II S. 10 f.). 4.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache der Gerichte. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter Einfluss von Drittpersonen steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_908/2014 vom 9. April 2015 E. 1.4.2. mit Hinweisen). Vorliegend kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Privatklägerin geistig eingeschränkt ist, zumal sie in einer Institution für Personen mit Behinderung wohnt. Im Gutachten zur körperli-

- 22 chen Untersuchung vom 27. September 2012 wird festgehalten, dass es sich bei der Privatklägerin um eine "geringgradig mental retardierte Frau" handle (ND 1/10/7 S. 2). Das Aussageverhalten der Privatklägerin liefert jedoch keinerlei Anhaltspunkte für Auffälligkeiten, welche ein aussagepsychologisches Gutachten erforderlich machen würden. Davon konnte sich das Gericht anlässlich ihrer Befragung im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung persönlich überzeugen. Die Privatklägerin hat sich anlässlich der gerichtlichen Einvernahme, wie bereits in der Untersuchung, klar und differenziert zum Anklagegeschehen geäussert. Sie war ohne Weiteres in der Lage, auf entsprechende Vorhalte sofort und adäquat Antwort zu geben. Es bestehen damit keine Hinweise dafür, dass ihre bestehende geistige Einschränkung einen Einfluss auf die Qualität ihrer Aussagen haben könnte. Damit erübrigt es sich, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. 5. Fazit Abstellend auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie die zwei bei den Akten liegenden Gutachten kann der eingeklagte Sachverhalt vollständig erstellt werden. 6. Rechtliche Würdigung 6.1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist grundsätzlich zutreffend und wurde auch nicht beanstandet (Urk. 65 S. 31 ff.). 6.2. Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass eine Nötigungshandlung des Beschuldigten vorlag. Der Beschuldigte, welcher der leicht gehbehinderten Privatklägerin ohnehin schon körperlich überlegen war, schloss sich mit dieser in einer Toilettenkabine ein, schubste sie zu Boden und hinderte sie daran, wieder aufzustehen und wegzugehen. Sodann hielt er der Privatklägerin Mund und Nase zu, um sie daran zu hindern, um Hilfe zu schreien. Damit steht auch fest, dass der Beschuldigte erkannt hatte, dass die Privatklägerin mit seinen Handlungen nicht einverstanden war, ansonsten für ihn keine Notwendigkeit

- 23 bestanden hätte, der Privatklägerin den Mund zuzuhalten, um sie am Schreien zu hindern. 6.3. Übersehen haben aber sowohl die Anklagebehörde, als auch die Vorinstanz, dass der Beschuldigte dadurch, dass er die Privatklägerin nicht nur vaginal, sondern auch anal penetrierte, zusätzlich den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Einem zusätzlichen Schuldspruch wegen sexueller Nötigung steht allerdings das Verbot der reformatio in peius im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 6.4. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte, indem er sich wissentlich und willentlich über die Gegenwehr der Privatklägerin hinwegsetzte. 6.5. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei gemäss Gutachten nie vollständig aufgehoben gewesen (Urk. 8/7 S. 80). Damit ist der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zu bestätigen. III. Sanktion 1. Vorbemerkungen 1.1. Wie im ersten Berufungsverfahren ist für die Strafzumessung vom Schuldspruch wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie von den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB auszugehen. Die Erwägungen zur Strafzumessung im ersten obergerichtlichen Urteil vom 17. November 2014 (Urk. 108 S. 17 ff.) beanspruchen deshalb nach wie vor Geltung, zumal sie von der Verteidigung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht beanstandet wurden (vgl. Urk. 112/2 S. 18 f.). Die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 17. November 2014 können deshalb nachfolgend übernommen

- 24 werden. Sofern sich seit diesem Urteil Änderungen ergeben haben, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, wird dies nachfolgend erwähnt. 1.2. Die Vorinstanz hat zwar zutreffende theoretische Ausführungen zur Technik der Strafzumessung gemacht, hat es hernach aber unterlassen, die Strafzumessung auch lege artis vorzunehmen (Urk. 65 S. 34 ff.). Somit kann nicht nachvollzogen werden, wie die Vorinstanz die Tatkomponenten der einzelnen Delikte und sodann die Täterkomponente gewichtet hat. 1.3. Nachfolgend ist deshalb eine Strafzumessung nach den vom Bundes-gericht wiederholt dargelegten Grundsätzen vorzunehmen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2). 2. Strafrahmen Die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB als schwerstes vom Beschuldigten verwirklichtes Delikt sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor, was die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 65 S. 35). Festzuhalten ist, dass der ordentliche Strafrahmen beim Vorliegen von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist daher von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren auszugehen. 3. Tatkomponente 3.1. Vergewaltigung 3.1.1. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin B._____ in einer öffentlichen Toilette vergewaltigt. Als sich die Privatklägerin dem Beschuldigten ein erstes Mal entziehen konnte, liess dieser nicht etwa von ihr ab, sondern bedrängte die Privatklägerin weiter. Dies stellt einen schweren Eingriff in die sexuelle Integrität der Privatklägerin dar. Dem Beschuldigten war egal, welche Schmerzen er der Privatklägerin zufügte. Die Tat war nicht von einer besonders intensiven Gewaltanwendung geprägt, dies rührt aber primär daher, dass die Privatklägerin dem

- 25 - Beschuldigten ohnehin bereits körperlich unterlegen war und es keiner besonderen Gewaltanwendung bedurfte, um die bereits am Boden liegende Privatklägerin vergewaltigen zu können. Immerhin landete die Privatklägerin aber durch die Gewaltanwendung des Beschuldigten auf dem Boden, wo sie sich nicht mehr wehren konnte. Die Privatklägerin ging an Stöcken, war also für den Beschuldigten klar erkennbar gehbehindert. Zudem wusste der Beschuldigte genau, wo die Privatklägerin untergebracht war, nämlich in einem Heim. Dass der Beschuldigte nicht besonders grausam vorging, kann ihm nicht etwa zugute gehalten werden, sondern führt lediglich dazu, dass er nicht nach Abs. 3 von Art. 190 StGB zu bestrafen ist (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz; Urk. 65 S. 35). Die gesamten Tatumstände führen dazu, dass das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. 3.1.2. Zum subjektiven Verschulden ist anzumerken, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte und einzig mit dem Ziel, seine sexuellen Gelüste zu befriedigen, mithin aus rein egoistischen Motiven. Als besonders verwerflich erscheint, dass der Beschuldigte das zwischen ihm und der Privatklägerin im Laufe des Nachmittags entstandene Vertrauensverhältnis ausnutzte und in der abgeschlossenen Toilettenkabine anstatt sich an die Abmachung mit der Privatklägerin zu halten, diese unvermittelt umstiess und vergewaltigte. Das Gutachten hält zur Vergewaltigung explizit fest, dass der Beschuldigte zwar alkoholisiert gewesen sei, seine Einsichtsfähigkeit und seine Verhaltenssteuerungsfähigkeit im Tatverlauf aber nicht relevant beeinträchtigt gewesen seien (Urk. 8/7 S. 81). Es liegt daher keine verminderte Schuldfähigkeit vor, welche eine Reduktion der Strafe nach sich ziehen würde. Das subjektive Verschulden wiegt etwas schwerer als das objektive und ist als nicht mehr leicht zu bezeichnen. 3.1.3. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und es ist eine Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmen festzusetzen. Die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung ist auf 36 Monate festzusetzen.

- 26 - 3.2. Mehrfache Drohung 3.2.1. Der Beschuldigte sprach gegen verschiedene Personen mehrfach Drohungen aus. Dabei drohte er den Geschädigten jeweils mit dem Tod, bzw. damit die Kinder der Privatklägerin D._____ zu töten, was erschwerend wirkt. Das objektive Tatverschulden muss als nicht mehr leicht bezeichnet werden. 3.2.2. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Zu den Drohungen ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten nicht beeinträchtigt gewesen sei, seine Steuerungsfähigkeit jedoch in geringem Masse reduziert gewesen sei, sofern er alkoholisiert gewesen sei (Urk. 8/7 S. 81). Diese Feststellungen des Gutachters muss zu einer geringen Reduktion des subjektiven Verschuldens führen. Die subjektive Tatschwere relativiert nach dem Gesagten die objektive ganz leicht, das Verschulden ist insgesamt aber dennoch als nicht mehr leicht zu werten. 3.3. Einsatzstrafe Nach Würdigung der Tatkomponenten für die Vergewaltigung und die mehrfache Drohung und in Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Monaten als angemessen. 4. Täterkomponente 4.1. Der Beschuldigte sei im Zürcher Oberland aufgewachsen, er habe eine Anlehre zum Metallbauschlosser absolviert. Nach Abschluss der Lehre habe er auf dem Bau gearbeitet. Bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2003 sei er immer erwerbstätig gewesen. Nach seiner Haftentlassung habe er keine Arbeit mehr gefunden, er habe nur temporär in einem Reinigungsunternehmen arbeiten können. Finanziell habe es nicht einmal gereicht, eine Wohnung zu mieten. Er habe Kinder aus drei vergangenen Beziehungen, er habe weder mit den Kindern noch mit deren Müttern Kontakt (Urk. 8/7 S. 52 ff.). Der Beschuldigte lebe vom Sozialamt. Er habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– (ND 1/3 S. 9). Aktualisierend führt der Beschuldigte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung aus, er habe gesundheitliche Probleme, wolle sich aber nicht näher

- 27 dazu äussern. Wenn es gesundheitlich gehe, arbeite er im Gefängnis in der Holzwerkstatt. Er habe kein Problem, im Gefängnis auf Alkohol zu verzichten. Er sei nicht alkoholabhängig (Urk. 101 S. 2 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts entnommen werden, was bei der Strafzumessung in massgeblicher Weise zu beachten wäre. Seit dem ersten obergerichtlichen Urteil sind in Bezug auf die persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine wesentlichen Änderungen eingetreten (vgl. Urk. 141 S. 1 ff.), welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. 4.2. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf, eine davon wegen Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind (Urk. 70). Diese Vorstrafen – insbesondere die einschlägige Vorstrafe – sind merklich straferhöhend zu werten. 4.3. In Bezug auf die Vergewaltigung ist der Beschuldigte nicht geständig. Die Tatvorwürfe der Drohungen und Tätlichkeiten hat der Beschuldigte hingegen vollständig anerkannt und er zeigte auch Ansätze von Einsicht und Reue (Prot. I S. 11). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann nur zu einer leichten Reduktion der Strafe führen. 4.4. Die Verteidigung machte geltend, die Verfahrensleitung der Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot verletzt, indem sie für die Redaktion des begründeten Urteils fast 180 Tage gebraucht habe (Urk. 66 S. 2). Das vorinstanzliche Urteil wurde am 12. November 2013 gefällt (Urk. 65). Die begründete Fassung des Urteils wurde der Verteidigung am 4. Mai 2014 zugestellt (Urk. 62/1). Zwischen der Urteilsfällung und dem Versand des begründeten Urteils sind demnach knapp sechs Monate verstrichen. Art. 84 Abs. 4 StPO bestimmt, innert welcher Frist das begründete Urteil den Beteiligten zuzustellen ist. Für den Regelfall ist eine Frist von 60 Tagen vorgesehen, für den Ausnahmefall eine solche von 90 Tagen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung die Gültigkeit des Urteils nicht berührt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass jede Überschreitung per se eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach sich zieht, vielmehr kann die Nichteinhaltung der Frist ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes bilden (Brüschweiler in Donatsch/

- 28 - Hansjakob/Lieber: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 6 zu Art. 84 StPO). Das begründete Urteil der Vorinstanz umfasst rund 40 Seiten (ohne Rubrum, Anträge und Dispositiv). Weshalb diese nicht sehr umfangreiche Begründung so viel Zeit in Anspruch genommen hatte, ist nicht ersichtlich. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, ist aber eine Gesamtschau des ganzen Verfahrens und dazu ist festzuhalten, dass in einem relativ komplexen Verfahren mit verschiedenen Tatvorwürfen und Privatklägerinnen, sowie mit Begutachtung des Beschuldigten bereits etwas über ein Jahr nach der ersten Verhaftung des Beschuldigten Anklage erhoben wurde. Das Bezirksgericht Pfäffikon fällte daraufhin nur knapp zwei Monate nach Eingang der Anklage bereits das Urteil (vgl. Urk. 18 und Urk. 65), was als ausserordentlich beförderliche Verfahrensführung zu bezeichnen ist. Betrachtet man das gesamte Verfahren, kann daher von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots keine Rede sein. Allein die Dauer der Begründung des vorinstanzlichen Urteils führt hier noch nicht dazu, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen wäre. Die bundesgerichtliche Rückweisung zwecks Einvernahme der Privatklägerin führte zu einer Verlängerung des Verfahrens. Dieser Umstand ist nicht dem Beschuldigten anzulasten. Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 36 Monaten jedoch auch unter Berücksichtigung der Länge des Berufungsverfahrens als zu mild. 5. Auszufällende Strafe 5.1. Die Vorinstanz hat eine Strafe von 36 Monaten ausgesprochen. Nachdem der Beschuldigte als einziger Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, steht einer Erhöhung der Strafe das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. 5.2. Ausgehend von der nach der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 40 Monaten, nach einer merklichen Erhöhung aufgrund der Vorstrafen und wiederum einer leichten Reduktion wegen des Nachtatverhaltens erscheint eine Strafe von 44 Monaten als angemessen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene

- 29 - Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist deshalb – auch unter Berücksichtigung der langen Dauer des Berufungsverfahrens – als zu mild einzustufen. Dem Beschuldigten kann jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere Strafe auferlegt werden. Es muss daher im Resultat bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sein Bewenden haben. Der Beschuldigte hat die heute auszufällende Strafe bereits erstanden (vgl. Urk. 68; Urk. 127), was vorzumerken ist. 6. Busse für die Tätlichkeiten 6.1. Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 6.2. Der Beschuldigte stiess die Privatklägerin D._____ im Zuge einer Auseinandersetzung, in welcher auch die vorstehend beurteilten Drohungen stattfanden, von sich weg gegen die Wand. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Das Verschulden kann als noch leicht bezeichnet werden. Dem Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 400.– angemessen. 6.3. Diese Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe aus. Nach ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen. IV. Massnahme 1. Die Vorinstanz hat eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 65 S. 39 f.; 45). Im ersten obergerichtlichen Urteil vom 17. November 2014 wurde die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme bestätigt (Urk. 108 S. 22 ff. und 28, Dispositivziffer 4). Die Verteidigung hat im bundesgerichtlichen Verfahren zur Frage einer stationären Massnahme lediglich

- 30 vorgebracht, bei einem Freispruch vom Vergewaltigungsvorwurf rechtfertigt sich die Anordnung einer stationären Massnahme nicht mehr (Urk. 112/2 S. 19). Nachdem der Schuldspruch wegen Vergewaltigung vorliegend zu bestätigen ist, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Nachfolgend sind deshalb die im Urteil vom 17. November 2014 angestellten Erwägungen wiederzugeben, an welchen weiterhin vollumfänglich festgehalten werden kann. 2. Der Beschuldigte wehrt sich auch im Berufungsverfahren gegen die Anordnung dieser Massnahme. Er wisse nicht, wie der Gutachter darauf komme, dass bei ihm ein moderat bis hoch ausgeprägtes Rückfallrisiko für die Begehung weiterer Gewalt- und Sexualdelikte bestehe. Eine ambulante Massnahme, wenn er wieder draussen sei, schade sicher nicht (Urk. 101 S. 5; Urk. 141 S. 3 f.). 3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung angeordnet werden, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 4. Das bei den Akten liegende Gutachten ist mit der Vorinstanz klar formuliert und schlüssig. Es besteht insbesondere kein Anlass zur Nachbesserung des Gutachtens oder dazu, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. Dies wird sodann zurecht vom Beschuldigten auch nicht verlangt. Damit kann auf die Erkenntnisse und Schlüsse des Gutachters abgestellt werden. Dieser diagnostizierte beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, einhergehend mit anteilig noch leicht- bis allenfalls mittelgradig ausgeprägten paranoiden Persönlichkeitsakzentuierungen und differentialdiagnostisch ein schwerer Missbrauch von Alkohol oder eine Abhängigkeit von Alkohol (Urk. 8/7 S. 80). Der Gutachter bejahte klar den Zusammenhang zwischen der psychischen Störung des Beschuldigten und der von ihm verwirklichten Delikte (Urk. 8/7 S. 73 und 74). Weiter hielt der Gutachter fest, dass beim Beschuldigten ein moderat bis hoch ausgeprägtes Risiko für erneute Gewalt- und Sexualdelinquenz bestehe (Urk. 8/7 S. 79). In Anbetracht der Schwere der psychischen Störung des Beschuldigten und seiner psychosozialen und beruflichen Desintegriertheit sei gegenwärtig nur eine statio-

- 31 näre Massnahme gemäss Art. 59 StGB geeignet, den Beschuldigten therapeutisch zu erreichen und auf der Grundlage eines stationären Behandlungssettings einen Behandlungsversuch durchzuführen, welcher gegebenenfalls auch bereits nach einem kürzeren Zeitraum versuchsweise in eine ambulante Massnahme umgewandelt und in diesem Kontext dann weitergeführt werden könne (Urk. 8/7 S. 79). 5. Abstellend auf diese Schlussfolgerungen des Gutachters ist die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) zu bestätigen. 6. Bei der Anordnung von therapeutischen Massnahmen kann gemäss unbestrittener Lehre und Praxis der Vollzug gleichzeitig ausgefällter Strafen nicht nach Art. 42 und 43 StGB, sondern nur nach Art. 57 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 2 StGB aufgeschoben werden, da die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a die "Gefahr weiterer Straftaten" voraussetzt und damit von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist (Markus Hug in: Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, N 12 zu Art. 42 StGB; BGE 135 IV 180 E. 2). 7. Wird – wie im vorliegenden Fall – eine stationäre Massnahme angeordnet, so ist der Vollzug der Strafe gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB zwingend aufzuschieben und darüber ist nicht weiter zu entscheiden. V. Zivilansprüche 1. Schadenersatz 1.1. Die Privatklägerin B._____ beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2013 bezahlen. Weiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach für Schaden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. August 2012 aufzukommen habe (Urk. 42 S. 1). Diesen Anträgen folgte die Vorinstanz in ihrem Urteil (Urk. 65 S. 45 f.).

- 32 - 1.2. Im Berufungsverfahren stellt die Privatklägerin denselben Antrag wie vor Vorinstanz (Urk. 144 S. 1). Die Verteidigung stellt Antrag auf Nichteintreten auf die Zivilforderungen der Privatklägerin (Urk. 142 S. 1). Zur Höhe der Schadenersatzforderung äussert sie sich nicht. 1.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme einer Schadenersatzpflicht des Beschuldigten zutreffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 65 S. 41). Dass 25 Beratungsgespräche bei der Frauenberatung stattgefunden haben, ist mit der Vorinstanz belegt (Urk. 31). Sodann ergibt sich aus der Honorarnote der Vertreterin der Privatklägerin, dass es zu drei Besprechungen mit der Klientin gekommen ist (Urk. 43). Die Privatklägerin musste daher 28 Mal von ihrem Wohn- und Arbeitsort in C._____ nach Zürich und zurück fahren. Die Höhe der Fahrkosten erscheint mit der Vorinstanz realistisch. Dass zudem Zinsen ab 12. November 2013 zugesprochen wurden, ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zur Leistung von Fr. 350.– nebst Zins zu 5 % seit dem 12. November 2013 als Schadenersatz an die Privatklägerin zu verpflichten. Ausserdem ist der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklägerin Ersatz für weiteren Schaden aus dem eingeklagten Ereignis zu leisten. 2. Genugtuung 2.1. Die Privatklägerin B._____ stellte vor Vorinstanz den Antrag, der Beschuldigte sei zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2012 zu verpflichten. Sie begründete ihren Antrag damit, dass das Verschulden des Beschuldigten sehr schwer wiege. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin bereits an der Chilbi sexuell belästigt und es sei anzunehmen, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Voraussetzungen gezielt als Opfer ausgesucht habe. Dass der Beschuldigte ihr Vertrauen derart missbraucht habe, mache der Privatklägerin heute noch schwer zu schaffen, sie leide unter Stimmungsschwankungen und Schlafstörungen, was zur Einnahme von Medikamenten geführt habe, sodann habe ein sozialer Rückzug stattgefunden (Urk. 42). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten

- 33 zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2012 (Urk. 65 S. 46). 2.2. Die Privatklägerin beantragt im Berufungsverfahren, es sei die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. August 2012 zu bestätigen (Urk. 144 S. 1). Die Vertreterin der Privatklägerin verwies zur Begründung auf ihre bisherigen Ausführungen vor Vorinstanz und vor Obergericht sowie darauf hin, dass sich der psychische Zustand der Privatklägerin massiv verschlechtert habe. Der Umstand, dass sie jetzt nach über drei Jahren nochmals Aussagen vor Gericht habe machen müssen, habe sie sehr erschüttert. Die Situation sei für die Privatklägerin extrem belastend (Urk. 144 S. 2 f.). Die Verteidigung stellt wie erwähnt Antrag auf Nichteintreten auf die Zivilforderungen der Privatklägerin (Urk. 142 S. 1), ohne sich zur beantragten Höhe der Genugtuung zu äussern. 2.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 65 S. 42). Mit der Vorinstanz ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gezielt als Opfer ausgesucht hatte. Auch ist es aufgrund der Aussagen der Privatklägerin so, dass sie erst ab den Ereignissen in der Toilette nicht mehr mit dem Verhalten des Beschuldigten einverstanden war, alles zuvor sei für sie in Ordnung gewesen. Dass die Privatklägerin an den Folgen der Vergewaltigung leidet, ist dem Bericht der Frauenberatung zu entnehmen (Urk. 31) und wurde vom Beschuldigten nicht bestritten. Es wird darin ausgeführt, dass die Privatklägerin auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen gewesen sei, da sie Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen geplagt hätten. Auch die Häufigkeit der Beratungsgespräche (fast alle zwei Wochen) deutet darauf hin, dass die Privatklägerin Mühe hatte, das Erlebte zu verarbeiten. Dass die Privatklägerin immer noch unter den Ereignissen leidet, ergibt sich aus ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 140 S. 8). Daher und aufgrund des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 15'000.– als angemessen und ist zu bestätigen. Der Zinsenlauf ab Ereignisdatum ist ebenfalls zu bestätigen.

- 34 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und 10) zu bestätigen. 2. Kosten der beiden Berufungsverfahren 2.1. Im aufgehobenen Urteil vom 17. November 2014 wurden die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, jedoch mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 108 S. 26 und 29, Dispositivziffer 10). Nachdem der Schuldspruch wegen Vergewaltigung im zweiten Berufungsverfahren zu bestätigen ist, sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren sind – unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Bezug auf die Höhe der Entschädigung kann auf die Ausführungen im aufgehobenen Urteil verwiesen werden (Urk. 108 S. 26 f.). Im Urteil vom 17. November 2014 wurden dem Beschuldigten auch die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft auferlegt, was nicht zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3.). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind deshalb einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. 2.2. Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 35 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag betreffend Erhöhung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bis und mit vorinstanzlichem Hauptverfahren wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. November 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2.-12. (…)" 3. (Mitteilungen) 4. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Freiheitsstrafe bereits erstanden hat.

- 36 - 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. November 2013 zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird im Übrigen dem Grundsatze nach verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz für den im Zusammenhang mit dem eingeklagten Ereignis entstandenen Schaden zu leisten. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. August 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt. 10. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB140229) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'104.70 amtliche Verteidigung Fr. 1'941.15 unentgeltliche Verbeiständung 11. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB140229), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 37 - 12. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB150250) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'351.80 amtliche Verteidigung Fr. 3'042.95 unentgeltliche Verbeiständung 13. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB150250), einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten.

- 38 - 15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 26. Oktober 2015

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Laufer

Urteil vom 26. Oktober 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 65 S. 45 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 382 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 400.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. November 2013 zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird im Übrigen dem Grundsatze nach verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz für den im Zusammenhang mit dem eingeklagten Ereignis entstandenen Schaden zu bezahlen. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzans... 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. August 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge... 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB140229; Urk. 108 S. 27 ff.) Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag betreffend Erhöhung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bis und mit vorinstanzlichem Hauptverfahren wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. November 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  (…)  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 3. (Mitteilungen) 4. (Rechtsmittel) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 754 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. November 2013 zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte wird im Übrigen dem Grundsatze nach verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz für den im Zusammenhang mit dem eingeklagten Ereignis entstandenen Schaden zu leisten. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatza... 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. August 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unent-geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer... 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge 1. Die Ziffern 1 bis 10 des Urteils der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. November 2013 seien aufzuheben, mit Ausnahme von Ziffer 7. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, zu bestrafen und es sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB im Sinne mein... 4. Auf die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ sei daher nicht einzutreten. 5. Es seien ausgangsgemäss die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bezirksgericht zu 1/10 dem Beschuldigten zu überbinden und zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen, wobei die Kosten sofort abzuschreiben seien; es seien die gesamten Verfahrenskosten... 6. Es sei dem Beschuldigten ebenfalls ausgangsgemäss eine Genugtuung von Fr. 300'000.– aus der Staatskasse auszurichten. 7. Mein Mandant sei per sofort auf freien Fuss zu setzen. 8. Eventualiter: Sofern der Beschuldigte nicht bereits heute freigesprochen wird, sei ein aussagepsychologisches Gutachten betr. der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ einzuholen. 1. a) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ bisher entstandene Kosten in Höhe von Fr. 350.– (Fahrtkosten vom 04.09.12 bis und mit 31.10.13) nebst Zins zu 5 % ab 12. November 2013 zu bezahlen. b) Der Beschuldigte sei im Übrigen dem Grundsatze nach zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz für den im Zusammenhang mit dem eingeklagten Ereignis vom 26. August 2012 entstandenen weiteren Schaden zu bezahlen. Zur genauen Feststellung de... 2. Der Beschuldigte sei zudem zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. August 2012 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung (inkl. 8 % Mehrwertsteuer, vgl. Honorarnote und nachfolgend Punkt B.) zu bezahlen. Prozessualer Antrag: Es sei der Privatklägerschaft eine begründete Fassung des Urteils zuzustellen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Am 10. September 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten (Urk. 18). Im Anschluss an die Hauptverhandlung sprach das Bezirksgericht Pfäffikon den... 1.2. Mit Beschluss der Kammer vom 17. November 2014 wurde die Rechtskraft der vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten festgestellt (Urk. 108 S. 27). Mit Urteil vom gleichen Datum wurde der Beschuldigte zudem der Verge... 1.3. Gegen das Urteil vom 17. November 2014 erhob der Beschuldigte am 29. Dezember 2014 bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen (Urk. 112). Mit Urteil des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 1. Juni 2015 wurde die Beschwerde des Beschuld... 1.4. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 teilte die Privatklägerin B._____ auf Nachfrage mit, dass sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht (nach wie vor) eine Person gleichen Geschlechts angehöre, sowie verlange, von einer Person gleichen Gesc... 1.5. Am 26. Oktober 2015 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, sofern der Beschuldigte nicht bereits heute freigesprochen werde, sei ein aussagepsychologisches Gutacht... 2. Umfang der Berufung II. Schuldpunkt: Vergewaltigung (ND 1) 1. Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts Wie bereits erwähnt, kam das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. Juni 2015 zum Schluss, dass die Privatklägerin B._____ [nachfolgend: Privatklägerin] gerichtlich hätte einvernommen werden müssen. Die Aussagen der Privatklägerin würden den einzigen d... 2. Beweiswürdigung im Urteil vom 17. November 2014 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Theorie der Aussage-würdigung gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 15 ff.). Zur Erstellung des Sachverhalts hat sie die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin gewürdigt. We... 2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin korrekt widergegeben (Urk. 65 S. 7 ff.). Zutreffend hat sie festgehalten, dass aufgrund übereinstimmender Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin erstellt sei, da... 2.3. Die Verteidigung kritisierte im Berufungsverfahren die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie führte aus, das erstinstanzliche Verfahren laufe insbesondere hinsichtlich der Beweiswürdigung den Grundsätzen des fair trial und in dubio pro reo eklatan... 2.4. Mit der Vorinstanz können die Aussagen der Privatklägerin als ausführlich, detailliert und grundsätzlich frei von Widersprüchen und Übertreibungen bezeichnet werden (Urk. 65 S. 20). Auffallend ist zunächst, dass die Privatklägerin in der ersten p... 2.5. Mit der Vorinstanz können die Aussagen des Beschuldigten als knapp und wenig detailliert bezeichnet werden (Urk. 65 S. 20 ff.). In den vier bei den Akten liegenden Einvernahmen des Beschuldigten (ND 1/3; ND 1/4; Urk. 7; Urk. 40) beschränkte sich... Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache gemacht (Urk. 141 S. 1 und 5), weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 2.6. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin lassen sich auch anhand von weiteren Beweismitteln objektivieren und verifizieren. 2.6.1. In der Fotodokumentation in ND 1/7 ist die Situation in der besagten Damentoilette festgehalten. Dass sich Gegenstände am Boden befinden passt zwanglos ins von der Privatklägerin gezeichnete Bild, wonach sie auf bzw. neben die WC-Schüssel gest... 2.6.2. Die Vorinstanz hat sodann das Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 27. September 2012 (ND 1/10/7 S. 6) sowie das Gutachten betreffend Auswertung und Beweiswertberechnung von DNA-Spuren vom 20. März 2013 (ND 1/10/13) zutreffend zusammenge... 3. Gerichtliche Einvernahme der Privatklägerin 3.1. Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung wurde die Privatklägerin erneut zum Anklagesachverhalt befragt (Urk. 140 S. 1 ff.). Auf die Aufforderung, nochmals zu erzählen, was sich am 26. August 2012 an der Chilbi in C._____ abgespielt habe, ber... Entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 8 ff. und 13 f.) trifft es nicht zu, dass die von der Privatklägerin anlässlich ihrer gerichtlichen Einvernahme gemachten Aussagen zum Kerngeschehen gegenüber denjenigen zum Vor- und Nachtatgeschehen deutlich abf... 3.2. Die Aussagen der Privatklägerin wurden im obergerichtlichen Urteil vom 17. November 2014 als überzeugend und glaubhaft eingestuft (Urk. 108 S. 10 ff.). An dieser Einschätzung ist auch nach der gerichtlichen Einvernahme der Privatklägerin festzuha... 4. Aussagepsychologisches Gutachten 4.1. Wie erwähnt, beantragt die Verteidigung die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens für den Fall, dass der Beschuldigte nicht bereits im heutigen Zeitpunkt freigesprochen werde (Urk. 142 S. 2). Es sei nicht klar, wie stark der mentale... 4.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache der Gerichte. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fal... 5. Fazit Abstellend auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie die zwei bei den Akten liegenden Gutachten kann der eingeklagte Sachverhalt vollständig erstellt werden. 6. Rechtliche Würdigung 6.1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist grundsätzlich zutreffend und wurde auch nicht beanstandet (Urk. 65 S. 31 ff.). 6.2. Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass eine Nötigungshandlung des Beschuldigten vorlag. Der Beschuldigte, welcher der leicht geh-behinderten Privatklägerin ohnehin schon körperlich überlegen war, schloss sich mit dieser in einer... 6.3. Übersehen haben aber sowohl die Anklagebehörde, als auch die Vorinstanz, dass der Beschuldigte dadurch, dass er die Privatklägerin nicht nur vaginal, sondern auch anal penetrierte, zusätzlich den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art... 6.4. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte, indem er sich wissentlich und willentlich über die Gegenwehr der Privatklägerin hinwegsetzte. 6.5. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei gemäss Gutachten nie vollständig aufgehoben gewesen (Urk. 8/7 S. 80). Damit ist der Schuldspruch der Vorins... III. Sanktion 1. Vorbemerkungen 1.1. Wie im ersten Berufungsverfahren ist für die Strafzumessung vom Schuldspruch wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie von den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB so... 1.2. Die Vorinstanz hat zwar zutreffende theoretische Ausführungen zur Technik der Strafzumessung gemacht, hat es hernach aber unterlassen, die Strafzumessung auch lege artis vorzunehmen (Urk. 65 S. 34 ff.). Somit kann nicht nachvollzogen werden, wie ... 1.3. Nachfolgend ist deshalb eine Strafzumessung nach den vom Bundes-gericht wiederholt dargelegten Grundsätzen vorzunehmen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2). 2. Strafrahmen Die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB als schwerstes vom Beschuldigten verwirklichtes Delikt sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor, was die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 65 S. 35). Festzuhal... 3. Tatkomponente 3.1. Vergewaltigung 3.1.1. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin B._____ in einer öffentlichen Toilette vergewaltigt. Als sich die Privatklägerin dem Beschuldigten ein erstes Mal entziehen konnte, liess dieser nicht etwa von ihr ab, sondern bedrängte die Privatklägeri... 3.1.2. Zum subjektiven Verschulden ist anzumerken, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte und einzig mit dem Ziel, seine sexuellen Gelüste zu befriedigen, mithin aus rein egoistischen Motiven. Als besonders verwerflich erscheint, dass der B... 3.1.3. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und es ist eine Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmen festzusetzen. Die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung ist auf 36 Mo... 3.2. Mehrfache Drohung 3.2.1. Der Beschuldigte sprach gegen verschiedene Personen mehrfach Drohungen aus. Dabei drohte er den Geschädigten jeweils mit dem Tod, bzw. damit die Kinder der Privatklägerin D._____ zu töten, was erschwerend wirkt. Das objektive Tatverschulden mus... 3.2.2. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Zu den Drohungen ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten nicht beeinträchtigt gewesen sei, seine Steuerungsfähigkeit jedoch in geringem Masse reduziert gewesen s... 3.3. Einsatzstrafe Nach Würdigung der Tatkomponenten für die Vergewaltigung und die mehrfache Drohung und in Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Monaten als angemessen. 4. Täterkomponente 4.1. Der Beschuldigte sei im Zürcher Oberland aufgewachsen, er habe eine Anlehre zum Metallbauschlosser absolviert. Nach Abschluss der Lehre habe er auf dem Bau gearbeitet. Bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2003 sei er immer erwerbstätig gewesen. Nac... Seit dem ersten obergerichtlichen Urteil sind in Bezug auf die persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine wesentlichen Änderungen eingetreten (vgl. Urk. 141 S. 1 ff.), welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. 4.2. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf, eine davon wegen Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind (Urk. 70). Diese Vorstrafen – insbesondere die einschlägige Vorstrafe – sind merklich straferhöhend zu werten. 4.3. In Bezug auf die Vergewaltigung ist der Beschuldigte nicht geständig. Die Tatvorwürfe der Drohungen und Tätlichkeiten hat der Beschuldigte hingegen vollständig anerkannt und er zeigte auch Ansätze von Einsicht und Reue (Prot. I S. 11). Das Nachta... 4.4. Die Verteidigung machte geltend, die Verfahrensleitung der Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot verletzt, indem sie für die Redaktion des begründeten Urteils fast 180 Tage gebraucht habe (Urk. 66 S. 2). Das vorinstanzliche Urteil wurde am 12.... Die bundesgerichtliche Rückweisung zwecks Einvernahme der Privatklägerin führte zu einer Verlängerung des Verfahrens. Dieser Umstand ist nicht dem Beschuldigten anzulasten. Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich die von der Vorinstanz festgeset... 5. Auszufällende Strafe 5.1. Die Vorinstanz hat eine Strafe von 36 Monaten ausgesprochen. Nachdem der Beschuldigte als einziger Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, steht einer Erhöhung der Strafe das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StP... 5.2. Ausgehend von der nach der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 40 Monaten, nach einer merklichen Erhöhung aufgrund der Vorstrafen und wiederum einer leichten Reduktion wegen des Nachtatverhaltens erscheint eine Strafe von 44 Monaten als... 6. Busse für die Tätlichkeiten 6.1. Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 6.2. Der Beschuldigte stiess die Privatklägerin D._____ im Zuge einer Auseinandersetzung, in welcher auch die vorstehend beurteilten Drohungen stattfanden, von sich weg gegen die Wand. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Das Verschulden kann... 6.3. Diese Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe aus. Nach ständiger Praxis erscheint ein Umwandlu... IV. Massnahme V. Zivilansprüche 1. Schadenersatz 1.1. Die Privatklägerin B._____ beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2013 bezahlen. Weiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grunds... 1.2. Im Berufungsverfahren stellt die Privatklägerin denselben Antrag wie vor Vorinstanz (Urk. 144 S. 1). Die Verteidigung stellt Antrag auf Nichteintreten auf die Zivilforderungen der Privatklägerin (Urk. 142 S. 1). Zur Höhe der Schadenersatzforderu... 1.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme einer Schadenersatzpflicht des Beschuldigten zutreffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Urk. 65 S. 41). Dass 25 Beratungsgespräche bei der Frauenberatung stattgefunden haben, ist mit... 2. Genugtuung 2.1. Die Privatklägerin B._____ stellte vor Vorinstanz den Antrag, der Beschuldigte sei zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2012 zu verpflichten. Sie begründete ihren Antrag damit, dass das Ve... 2.2. Die Privatklägerin beantragt im Berufungsverfahren, es sei die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. August 2012 zu bestätigen (Urk. 144 S. 1). Die Vertreterin der Privatklägerin verwies zur... 2.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 65 S. 42). Mit der Vorinstanz ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gez... VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 2. Kosten der beiden Berufungsverfahren 2.1. Im aufgehobenen Urteil vom 17. November 2014 wurden die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, jedoch mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigte... Nachdem der Schuldspruch wegen Vergewaltigung im zweiten Berufungsverfahren zu bestätigen ist, sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft... 2.2. Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu ver-treten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag betreffend Erhöhung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bis und mit vorinstanzlichem Hauptverfahren wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. November 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  (…)  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 3. (Mitteilungen) 4. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Freiheitsstrafe bereits erstanden hat. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 350.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. November 2013 zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird im Übrigen dem Grundsatze nach verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz für den im Zusammenhang mit dem eingeklagten Ereignis entstandenen Schaden zu leisten. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzansp... 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 26. August 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt. 10. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB140229) wird festgesetzt auf: 11. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB140229), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der u... 12. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB150250) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 13. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB150250), einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB150250 — Zürich Obergericht Strafkammern 26.10.2015 SB150250 — Swissrulings