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Zürich Obergericht Strafkammern 10.11.2015 SB150241

10 novembre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,004 parole·~25 min·2

Riassunto

Einfache Körperverletzung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150241-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter Dr. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 10. November 2015

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____, substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____,

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____,

betreffend einfache Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Dezember 2014 (GG140023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Juni 2014 (Urk. HD 61) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 1.1 eingestellt. 2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 1.3 für den Zeitraum von Ende Oktober 2011 bis 2. Dezember 2011 eingestellt. 3. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der übrigen Anklagevorwürfe nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 4. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, insbesondere die Auslagen des Vorverfahrens, die Gebühr der Strafuntersuchung und die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens am Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UE130230), werden auf die Staatskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 24'639.55 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Dem Beschuldigten werden Fr. 300.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Rechtsanwältin Dr.iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 9'585.65 aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 3 - 9. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 107 S. 2) 1. Es seien Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 des Urteils vom 2. Dezember 2014 aufzuheben, und es seien folgende Anträge gutzuheissen: a) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und zu bestrafen. b) Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist für Schaden (insbesondere Therapiekosten der Privatklägerin, Behandlungs- und andere Gesundheitskosten, etc.), der im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Straftaten steht (Vorfälle ab dem 03.12.2011 bis zum 16.01.2012, Vorfall Ende Oktober 2011, Vorfall irgendwann zwischen 15.11. und 25.11.2011 sowie Vorfall vom 15.01.2012) und der nicht durch die Krankenkasse oder sonstige Privat- oder Sozialversicherungen übernommen wird. c) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 500.00 nebst Zins in der Höhe von 5% seit dem 03.12.2011 zu bezahlen. 2. Dem Beschuldigten und Berufungsbeklagten seien sämtliche Kostender Untersuchung, des Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens, insbesondere auch die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin und Berufungsklägerin, aufzuerlegen.

- 4 - 3. Es sei für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin und Berufungsklägerin ein Gesamtbetrag von CHF 1'854.00 (inkl. 8 % MwSt., und erhöht um den heutigen Aufwand) aus der Gerichtskasse zu entrichten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 108 S. 2) 1. Es seien die Berufungsanträge der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 2. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr.: GG140023-I) vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es seien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 3. Es sei dem Berufungsbeklagten für seine Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren (ab Eingang Berufungsanmeldung) eine Entschädigung von mindestens Fr. 4'522.70 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

_____________________________

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Am 2. Dezember 2014 fand im vorliegenden Strafverfahren die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Uster statt (Prot. I S. 5 ff.). Gleichentags fällte das Bezirksgericht Uster das obgenannte Urteil (Prot. I S. 10 ff.). Das Urteil wurde mündlich eröffnet sowie im Dispositiv dem Beschuldigten übergeben (Urk. 86) und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 87). Am 8. Juli 2014 meldete die Privatklägerin beim Bezirksgericht Uster Berufung an (Urk. 88). Das begründete Urteil (Urk. 93 [=Urk. 95]) wurde von der Privatklägerin bzw. ihrer Vertreterin am 27. Mai 2015 entgegengenommen (Urk. 94). 2. Im Anschluss an die Zustellung des begründeten Urteils reichte die Privatklägerin dem Obergericht am 16. Juni 2015 rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 96). Darin führte sie aus, dass sie das Urteil vollumfänglich anfechte und auf ihre Anträge sowie die Anträge der Staatsanwaltschaft in der Anklage vom 19. Juni 2014 verweise. Die Einstellung des Verfahrens bezüglich der vor dem 2. Dezember 2011 eingeklagten Tätlichkeiten würden jedoch akzeptiert (Urk. 96). 3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2015 wurde der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft See/Oberland über die Berufungserklärung in Kenntnis gesetzt; ferner wurde ihnen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären bzw. Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 98). Am 7. Juli 2015 teilte die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte (Urk. 29). Der Beschuldigte äusserte sich nicht. 4. Am 5. August 2015 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 10. November 2015 vorgeladen (Urk. 32). 5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. November 2015 stellte die Privatklägerin die oben aufgeführten Anträge (Urk. 107 S. 2).

- 6 - II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 382 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Abs. 1). Die Privatklägerin kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Abs. 2). Dies bedeutet, dass sie im Übrigen einen Entscheid in allen anderen Punkten anfechten kann, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (BSK StPO-Ziegler/Keller, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 382 N 4). Die Privatklägerin stellt Zivilansprüche, so dass sie an einem Schuldspruch ein Interesse hat. Da sich ein Schuldspruch zwangsläufig auch auf die Kostenfolgen sowie die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des erstinstanzlich freigesprochenen Beschuldigten auswirken würde, ist die Privatklägerin auch insofern zur Berufung legitimiert. 2. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 1 und 2 (Einstellungen) nicht angefochten worden sind (Urk. 96; Urk. 107 S. 2), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3. In Bezug auf die Tätlichkeit gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 1.4 bemängelte der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren das Fehlen eines Strafantrages (Urk. 84 S. 10 Rz. 26). Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Dauer der Ehe verübt hat. Da der Beschuldigte damals mit der Privatklägerin verheiratet war, ist ein Strafantrag nicht erforderlich. III. Tatsächliches Mit ihrer Berufung wendet sich die Privatklägerin gegen den Freispruch des Beschuldigten. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, muss im Folgenden geprüft werden, ob der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellt werden

- 7 kann. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Ebenfalls zutreffend wurde das Prinzip "in dubio pro reo" dargestellt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 7 ff. E. 3.3 bis 3.7). 1. Körperverletzung gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.2 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklagesachverhalt Ziff. 1.2 vor, er habe an einem nicht näher bestimmbaren Tag Ende Oktober 2011 die im Bett liegende und bereits schlafende Privatklägerin mit beiden Händen gewürgt, so dass ihr aus Atemnot Tränen in die Augen geschossen seien; durch dieses Würgen seien rote Flecken am Hals der Privatklägerin entstanden. 1.2 Beim eingeklagten Vorfall waren keine Drittpersonen anwesend. Folglich ist in erster Linie auf die Aussagen des Beschuldigen und der Privatklägerin abzustellen. Ergänzend wurden diverse Zeugen einvernommen, die jedoch keine eigenen Wahrnehmungen machen konnten. a. Die sich gegenüberstehenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wurden im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt. Auch die Zeugenaussagen wurden richtig widergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 13 ff. E. 3.10.3 bis 3.10.5). b. Aufgrund dieser Aussagen führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass der eingeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann. Entscheidend ist, dass die Darstellung der Privatklägerin entgegen der Auffassung ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 107 S. 7) nicht plausibel ist, sie sei nach dem von ihr behaupteten Würgen durch den Beschuldigten ins Badezimmer geflüchtet und habe sich trotz ihrer Angst anschliessend wieder ins Bett neben den Beschuldigten gelegt. Dies ist nicht nachvollziehbar, wenn sie ausführt, sie sei aufgrund des angeblichen Würgens und einer früheren Aussage des Beschuldigten in Angst versetzt worden, wonach es eine Stelle am Hals geben soll, bei der man durch Zudrücken den Tod herbei führen könne, ohne dass eine Gewalteinwirkung feststellbar sei.

- 8 - Weiter kann nicht nachgewiesen werden, dass anlässlich eines im unmittelbaren Anschluss an den eingeklagten Vorfall geführten Gesprächs im Beisein von Familienangehörigen des Beschuldigten (C._____ [Vater des Beschuldigten] und D._____ [Mutter des Beschuldigten]) und der Privatklägerin (E._____ [Onkel der Beschuldigten], F._____ [Onkel der Beschuldigten] und G._____ [Ehemann der Tante der Beschuldigten]) das Würgen thematisiert wurde, obwohl es naheliegend gewesen wäre, den Grund der Differenzen der Beteiligten in diesem Kreis zu erörtern. Von den genannten Beteiligten dieses Gesprächs führte nämlich einzig der Zeuge E._____ aus, dass anlässlich des Familiengesprächs von Würgen die Rede gewesen sei (Urk. 50 S. 4); die weiteren Zeugen konnten dies nicht bestätigen. Dies gilt insbesondere auch für die Familienangehörigen der Privatklägerin (F._____ und G._____). Sodann ist auch erstaunlich, dass die Privatklägerin gegenüber ihrem Onkel F._____, bei welchem sie sich im Anschluss an den eingeklagten Vorfall und dem Familiengespräch während drei Tagen aufgehalten hatte, das Würgen nicht erwähnte. F._____ sagte auf die Frage, ob die Privatklägerin ihm berichtet habe, dass sie vom Beschuldigten tätlich angegangen und bedroht worden sei: "Nicht konkret und nicht im Detail. Sie erwähnte aber, er [der Beschuldigte] habe sie gekniffen und ihr den Arm umgedreht" (Urk. 14 S. 4). Schliesslich vermochte die Privatklägerin auch nicht plausibel zu erklären, weshalb sie sich im Anschluss an den von ihr behaupteten Vorfall, bei dem rote Flecken an ihrem Hals entstanden sein sollen, nicht zu einem Arzt begab. Ihre Darstellung, sie habe nur den Hausarzt der Familie des Beschuldigten gehabt, bei dem auch dessen Schwester H._____ gearbeitet habe, ist nicht nachvollziehbar, weil sie sich im Anschluss an den behaupteten Vorfall drei Tage bei ihrem Onkel F._____ aufgehalten hatte und genügend Zeit gehabt hätte, einen anderen Arzt ihres Vertrauens zu finden. 1.3 Insgesamt ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.2 Aussage gegen Aussage steht, das Verhalten der Privatklägerin im Anschluss an das angebliche Würgen in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar ist und Dritte keine eigenen Wahrnehmungen in Bezug auf

- 9 den eingeklagten Sachverhalt machen konnten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Vertraute der Privatklägerin als Zeugen aussagten, am Familiengespräch sei über einen Vorfall mit Würgen gesprochen worden (Zeuge F._____) bzw. die Privatklägerin habe ihnen gegenüber einen Vorfall mit Würgen erwähnt (I._____ [Schwester der Privatklägerin, Urk. 12 S. 5] und J._____ [Tante der Privatklägerin, Urk.13 S. 4]; vgl. Urk. 107 S. 8). Da diese Zeugen keine eigenen Wahrnehmungen machten, sondern nur "vom Hören sagen" aussagten, kann mit diesen Aussagen der rechtsgenügende Beweis nicht geführt werden. Der Beschuldigte ist bezüglich Anklagesachverhalt Ziff. 1.2 nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. 2. Nicht verjährte Tätlichkeiten gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.3 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklagesachverhalt Ziff. 1.3 vor, er habe die Privatklägerin im Anschluss an den Würgevorfall Ende Oktober 2011 bis zu deren Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt am 16. Januar 2012 im Schlafzimmer immer wieder an verschiedenen Stellen des Körpers u.a. in die Brust - gekniffen, so dass blaue Flecken entstanden seien. 2.2 Auch bei diesen Vorfällen, bei denen der Beschuldigte die Privatklägerin immer wieder gekniffen und dadurch blaue Flecken verursacht haben soll, waren keine Drittpersonen anwesend. Folglich ist in erster Linie auf die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin abzustellen. Ergänzend sind verschiedene Zeugen einvernommen worden, die jedoch keine eigenen Wahrnehmungen machen konnten. a. Die sich gegenüberstehenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wurden im angefochtenen Urteil zutreffend widergegeben. Auch die Zeugenaussagen wurden zutreffend zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 20 ff. E. 3.11.2 bis 3.11.5). b. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass aufgrund einer Würdigung aller Aussagen der eingeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann.

- 10 - Entscheidend ist, dass die Privatklägerin stets festhielt, der Beschuldigte habe sie nach ihrer Rückkehr vom Aufenthalt bei ihrem Onkel F._____ Ende Oktober 2011 nicht mehr geschlagen, sondern sie gekniffen, bis sie blaue Flecken bekommen habe (HD 2 S. 13 [insbes. zu Frage 68], HD 2 S. 3 [Antwort auf Frage 5]) und S. 13 [Antworten auf Frage 68 ff.]; HD 9 S. 6). Im Gegensatz dazu führte die Zeugin J._____ (Tante der Privatklägerin) aus, sie habe blaue Flecken an ihrem rechten Arm festgestellt, während die Privatklägerin drei Tage bei deren Onkel F._____ gewesen sei (HD 13 S. 5). Ebenfalls in Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin stehen die Depositionen der Zeugen F._____ (Onkel der Privatklägerin [HD 14 S. 4]) und G._____ (Ehemann der Tante der Privatklägerin [HD 22 S. 4]), die ausführten, die Privatklägerin habe ihnen während ihres Aufenthalts bei F._____ erzählt, dass der Beschuldigte sie gekniffen habe. Angesichts dieser unterschiedlichen Darstellungen lässt sich der von der Staatsanwaltschaft eingeklagte Sachverhalt nicht erstellen. Hinzu kommt, dass selbst die Zeugen aus dem Umfeld der Privatklägerin nicht bestätigen konnten, dass diese vom Beschuldigten gekniffen worden sei, bis es zu blauen Flecken gekommen sei. Insbesondere die Zeugin I._____ (Schwester der Privatklägerin) führte aus, dass ihr die Privatklägerin gesagt habe, nach ihrem dreitägigen Aufenthalt bei F._____ habe es keine körperliche, sondern nur noch verbale Gewalt gegeben (Urk. 12 S. 5). Die Zeugin I._____ gab auch nie an, sie habe blaue Flecken mit eigenen Augen gesehen, was erstaunlich ist, weil die Privatklägerin ihrer Schwester ab September 2011 ihre privaten Probleme anvertraute (Urk. 12 S. 4 "Etwa im September hat sie [die Privatklägerin] selber zu erzählen begonnen und dabei auch geweint"). Erst als I._____ in der Zeugenbefragung durch die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht wurde, die Privatklägerin habe geltend gemacht, sie sei regelmässig gekniffen wurden, führte die Zeugin aus, das habe die Privatklägerin erst später erzählt (Urk. 12 S. 6). Im ärztlichen Bericht von Dr. med. K._____ vom 27. Januar 2012 wird festgehalten, die Privatklägerin sei in den letzten Monaten vom Beschuldigten täglich in Arme, Oberschenkel und Brust geklemmt worden, wobei anlässlich der Konsultation am 26. Januar 2012 nur noch zwei Hämatome an der Brust rechts und links

- 11 ersichtlich gewesen seien (vgl. HD 3 Blatt 2). Auch wenn ärztlichen Berichten besonderes Vertrauen entgegen gebracht werden kann, ist es im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen angezeigt, den Bericht mit Vorsicht zu würdigen. Erstens ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin in Bezug auf die Häufigkeit der Kniffe gegenüber der Polizei davon sprach, die Übergriffe hätten bis zu ihrem Auszug alle zwei bis drei Tage stattgefunden (HD 2 S. 13 [Antwort zu Frage 73]), gegenüber der Ärztin Dr. med. K._____ aber von täglichen Vorfällen berichtete (HD 3 Blatt 2). Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin erst am 26. Januar 2012 - und damit erst 10 Tage nach ihrem Auszug und dem letzten Kontakt zum Beschuldigten - von Dr. med. K._____ untersucht wurde und die zwei festgestellten Hämatome an der Brust aus zeitlichen Gründen nicht rechtsgenügend auf das Zusammenleben mit dem Beschuldigten zurückgeführt werden können, zumal die Privatklägerin keine Gründe anzugeben vermochte, weshalb sie trotz sichtbarer Spuren der behaupteten Misshandlungen mit einer ärztlichen Untersuchung so lange zuwartete. Und drittens gab die Beschuldigte bei der polizeilichen Befragung vom 9. Februar 2012 wahrheitswidrig an, erst während ihrem Aufenthalt im Frauenhaus einen Arzt aufgesucht zu haben (HD 2 S. 12 [Antwort zu Frage 65]), während sie effektiv bereits am 29. Oktober 2011 und am 12. November 2011 bei Dr. med L._____ in Behandlung war und damals keine Zeichen einer Misshandlung festzustellen waren. 2.3 Insgesamt ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die (nicht verjährten Vorwürfe) gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.3 (Tätlichkeiten ab dem 3. Dezember 2011) Aussage gegen Aussage stehen, dass die Darstellung der Privatklägerin in zeitlicher Hinsicht nicht in Einklang steht mit den Depositionen der Zeugen J._____; G._____ und F._____, dass die von ihr in Vertrauen gezogene Schwester I._____ keine blauen Flecken wahrnahm und dass die von der Beschuldigten gegenüber ihrer Ärztin abgegebenen Aussagen wesentlich von den im vorliegenden Verfahren gemachten Aussagen abweichen. Daher kann der eingeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Der Beschuldigte ist auch diesbezüglich nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.

- 12 - 3. Einfache Körperverletzung gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.4 3.1 In der Anklageschrift wird unter Anklagesachverhalt Ziff. 1.4 weiter ausgeführt, die Privatklägerin sei an einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 15. und 25. November 2011 im ehelichen Schlafzimmer am ...weg ... in M._____ mit einem Haarglätteisen beschäftigt gewesen und habe den Beschuldigten aufgefordert, sich nicht zu nähern, weil das Gerät sehr heiss sei. Trotzdem sei der Beschuldigte an die Privatklägerin herangetreten, habe das Haarglätteisen aufgenommen und damit gegen ihren rechten Unterarm geschlagen, wodurch die Privatklägerin Brandverletzungen erlitten habe. 3.2 Auch dieser Vorwurf wird seitens des Beschuldigten bestritten, weshalb der Sachverhalt zu erstellen ist. Es ist in erster Linie auf die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin abzustellen. Ergänzend sind verschiedene Zeugen einvernommen worden, die jedoch keine eigenen Wahrnehmungen machen konnten. a. Die sich gegenüberstehenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin wurden im angefochtenen Urteil zutreffend widergegeben. Auch die Zeugenaussagen wurden zutreffend zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 24 ff. E. 3.12.2 bis 3.12.5). b. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass aufgrund einer Würdigung aller Aussagen der eingeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann. Zwar liegt zu diesem Anklagevorwurf ein objektives Beweismittel vor: Die Privatklägerin weist am rechten Unterarm eine 3,5 cm lange und 1 cm breite Brandnarbe auf. Diese befindet sich an der Innenseite des Unterarms und weist klare Konturen auf (HD 3 Blatt 5 und 6). Aus dem Verletzungsbild selbst lässt sich jedoch nicht schliessen, wie sie entstanden ist. Der Beschuldigte hat nie bestritten, an der Verbrennung beteiligt gewesen zu sein. So hat er konstant ausgesagt, der Privatklägerin Locken gemacht zu haben.

- 13 - Dabei sei das Gerät aus den Händen gerutscht und an den rechten Unterarm der Privatklägerin gekommen (HD 4 S. 7 f.; HD 8 S. 4; Prot. II S. 11 f.). Die Privatklägerin führt diese Verletzung darauf zurück, dass der Beschuldigte sie mit dem Brenneisen verbrannt habe (HD 2 S. 3). In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2012 erklärte sie, er habe das Streckeisen genommen und so getan, als würde er im Scherz spielen, habe sie dann aber am rechten Arm verbrannt (HD 2 S. 3). In der gleichen Einvernahme führte sie aus, der Beschuldigte habe ihr das Glätteisen auf den Unterarm gedrückt und gesagt: "Ist das denn warm… heiss?" (HD 2 S. 14 [Antwort zu Frage 84]). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juli 2012 erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei dazu gekommen, als sie mit dem Haarglätteisen beschäftigt gewesen sei. Sie habe noch gesagt, er solle nicht näher kommen, da das Gerät sehr heiss sei. Er habe es aufgenommen und gegen den rechten Unterarm geschlagen. Nachher habe er gesagt, das habe er nur aus Spass getan (HD 9 S. 7). Die Aussagen der Privatklägerin sind nicht konstant. So führte bereits die Vorinstanz aus, dass die prägnante Aussage des Beschuldigten "Ist das denn warm… heiss?" nur in einer Aussage genannt wurde. Dies soll er gesagt haben, bevor er das Glätteisen auf ihren Arm gedrückt habe. Bei der Staatsanwaltschaft gab sie sodann an, er habe sie damit geschlagen und erst danach gesagt, er habe es aus Spass getan. Die Aussagen stimmen somit sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch bezüglich des physischen Vorgehens sowie der gesagten Wortwahl nicht überein. Nicht überzeugend ist sodann auch der Hinweis auf den Zeugen N._____ (Bruder des Beschuldigten [Urk. 84 S. 10]). Zunächst soll sich dieser in der Wohnung, hernach im selben Zimmer aufgehalten haben (HD 2 S. 15; HD 9 S. 7). Abgesehen davon, dass sämtliche Familienangehörigen den Beschuldigten konsequent entlastet haben, ist entscheidend, dass sich der Zeuge N._____ gar nicht an den Vorfall mit dem Haarstreckeisen erinnern konnte (HD 23 S. 2. f.). 3.3 Insgesamt ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.4 Aussage gegen Aussage steht, die Privatklägerin keine konstanten Aussagen zum Vorfall machte und die Erklärung des Beschuldigten, wie es zur besagten Brandverletzung der Privatklägerin gekommen ist,

- 14 durchaus nachvollziehbar ist. Das Verletzungsbild schliesst das durch den Beschuldigten geltend gemachte Unfallgeschehen nicht aus. Es bleiben daher rechtserhebliche Zweifel, ob sich der eingeklagte Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift Eingang gefunden hat, so zugetragen hat. Der Beschuldigte ist somit auch diesbezüglich nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. 4. Drohung gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.5 4.1 Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten unter Anklagesachverhalt Ziff. 1.5 vor, er habe in der elterlichen Wohnung zur Privatklägerin gesagt, es werde ein Blutvergiessen geben, wenn es mit ihr so weitergehe, wodurch die Privatklägerin befürchtet habe, der Beschuldigte würde ihr ein Leid antun. 4.2 Auch dieser Vorwurf wird seitens des Beschuldigten bestritten, weshalb der Sachverhalt zu erstellen ist. In der Untersuchung wurden die beiden Beteiligten sowie diverse Zeugen einvernommen (C._____ [Vater des Beschuldigten], D._____ [Mutter des Beschuldigten], I._____ [Schwester der Privatklägerin]). Diese Aussagen werden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 29 f. E. 3.13.2 bis 3.11.4). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass aufgrund einer Würdigung aller Aussagen der eingeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden kann. Zunächst ist festzuhalten, dass die Zeuginnen D._____ und C._____ die Darstellung der Privatklägerin nicht bestätigen konnten, obwohl sie gemäss der Privatklägerin bei den Drohungen anwesend gewesen sein sollen; immerhin ist zu diesen Zeuginnen zu bemerken, dass die entlastende Wirkung ihrer Aussagen nicht stark gewichtet werden, da insbesondere die Zeugin D._____ (Mutter des Beschuldigten) in anderem Zusammenhang alles andere als glaubhaft aussagte. Hinzu kommt nun aber, dass auch I._____ (Schwester der Privatklägerin) die eingeklagte Drohung nicht bestätigen konnte. Ihre Aussage, die Privatklägerin habe ihr erzählt, deren Mann (der Beschuldigte) und Schwiegervater (der Vater des Beschuldigten) hätten ihr gesagt, ihre Familie könnte getötet werden, wenn sie

- 15 - (die Privatklägerin) weiter erzähle, was in der Familie geschehe (HD12 S. 5), nimmt keinen direkten Bezug auf den eingeklagten Vorfall, der sich am 15. Januar 2012 zugetragen haben soll. Schliesslich leuchtet entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Urk. 107 S. 11) auch nicht ein, weshalb die Privatklägerin nach der angeblichen Drohung zunächst nochmals eine Nacht beim Beschuldigten verbrachte, sodann am 16. Januar 2012 ein Gespräch und damit direkten Kontakt mit dem Beschuldigten zuliess und schliesslich mit einer Anzeigeerstattung bis zum 9. Februar 2012 zuwartete, obschon sie gemäss eigenen Angaben grosse Angst gehabt habe. 4.3 Aus diesen Gründen ist der Beschuldigte auch in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.5 (Drohung vom 15. Januar 2012) nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. 5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorwürfe gegen den Beschuldigten nicht rechtsgenügend erstellen lassen, so dass der Beschuldigte diesbezüglich "in dubio pro reo" freizusprechen ist. IV. Zivilansprüche 1. Die Privatklägerin forderte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren Schadenersatz sowie eine Genugtuung (Urk. 107 S. 2). Die Vorinstanz verwies sowohl das Schadenersatz- als auch das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg (Urk. 95 S. 38). 2. Der Beschuldigte wird im Berufungsverfahren "in dubio pro reo" freigesprochen. Somit erweist sich der Sachverhalt in zivilrechtlicher Hinsicht nicht als spruchreif (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Demzufolge kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 31 ff.) und

- 16 ist die Privatklägerin auch im Berufungsverfahren mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 bis 8) zu bestätigen. 2. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft – der Privatklägerin aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Sodann ist die Privatklägerin zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 432 StPO). Entsprechend seinem Antrag ist diese auf Fr. 4'522.70 festzusetzen (Urk. 109). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Dezember 2014 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 (Einstellungen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Privatklägerin wird mit ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 17 - 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 bis 8) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 6. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'522.70 für die anwaltliche Vertretung zu bezahlen.

- 18 - 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 97 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 10. November 2015

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Urteil vom 10. November 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 1.1 eingestellt. 2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 1.3 für den Zeitraum von Ende Oktober 2011 bis 2. Dezember 2011 eingestellt. 3. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der übrigen Anklagevorwürfe nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 4. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, insbesondere die Auslagen des Vorverfahrens, die Gebühr der Strafuntersuchung und die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens am Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UE130230), w... 6. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 24'639.55 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Dem Beschuldigten werden Fr. 300.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Rechtsanwältin Dr.iur. X1._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 9'585.65 aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: 1. Es seien Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 des Urteils vom 2. Dezember 2014 aufzuheben, und es seien folgende Anträge gutzuheissen: a) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und zu bestrafen. b) Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist für Schaden (insbesondere Therapiekosten der Privatklägerin, Behandlungs- und andere Gesundheitskosten, etc.), der im Zusammenha... c) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 500.00 nebst Zins in der Höhe von 5% seit dem 03.12.2011 zu bezahlen. 2. Dem Beschuldigten und Berufungsbeklagten seien sämtliche Kostender Untersuchung, des Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens, insbesondere auch die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin und Berufungsklägerin, aufzue... 3. Es sei für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin und Berufungsklägerin ein Gesamtbetrag von CHF 1'854.00 (inkl. 8 % MwSt., und erhöht um den heutigen Aufwand) aus der Gerichtskasse zu entrichten. 1. Es seien die Berufungsanträge der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 2. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr.: GG140023-I) vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es seien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 3. Es sei dem Berufungsbeklagten für seine Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren (ab Eingang Berufungsanmeldung) eine Entschädigung von mindestens Fr. 4'522.70 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. _____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Tatsächliches IV. Zivilansprüche V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Dezember 2014 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 (Einstellungen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Privatklägerin wird mit ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 bis 8) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 6. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'522.70 für die anwaltliche Vertretung zu bezahlen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 97  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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