Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150235-O/U/cw-gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger Beschluss vom 26. Juni 2015
in Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Hubmann, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
1. A._____, 2. B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend gewerbsmässige Warenfälschung bzw. Gehilfenschaft zur Warenfälschung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. September 2014 (GG130048)
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Erwägungen: Am 3. Oktober 2014 meldete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 30. September 2014 Berufung an (Urk. 53). Mit Eingabe vom 27. Mai 2015, eingegangen am 2. Juni 2015, hat die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Berufung zurückgezogen (Urk. 60). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 30. September 2014 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die Beschuldigte 2
- 3 - − die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 26. Juni 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schneeberger
Beschluss vom 26. Juni 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 die Beschuldigte 2 die Privatklägerin die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.