Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150220-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, der Ersatzoberrichter lic. iur. Amacker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 27. November 2015
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
sowie
A._____, Privatkläger und Drittberufungskläger
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 30. März 2015 (DG140321)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 127). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB. 2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 306 Tage durch Haft erstanden sind). 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Es wird eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (mit sucht- und psychotherapeutischem Schwerpunkt) angeordnet. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. August 2014 beschlagnahmte Tranchiermesser (A...) wird definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Genugtuungsanspruchs wird der Privatkläger A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 - 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 824.– Auslagen Untersuchung Fr. 15'866.35 diverse Kosten (Gutachten) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 11. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers wird mit separatem Beschluss entschieden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 136 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei er freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen.
- 4 - 3. Von der Anordnung einer Massnahme sei abzusehen. Dem Beschuldigten sei für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, eine Therapie mit sucht- und psychotherapeutischem Schwerpunkt zu besuchen. 4. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen. 5. Den Beschuldigten seien Verfahrenskosten für Vorverfahren und erstinstanzliches Hauptverfahren in der Höhe von höchstens Fr. 2'000.– aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung für Vorverfahren, Hauptverfahren und Berufungsverfahren seien vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6. Dem Beschuldigten sei angemessene Entschädigung und Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen. 7. Der Beschuldigte sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 127 und Urk. 135, sinngemäss) 1. Hauptantrag: Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB im Sinne der ergänzten Anklageschrift vom 7. September 2015, Ziff.1.1 - 1.9. 2. Eventualiter: Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB im Sinne der ergänzten Anklageschrift vom 7. September 2015, Ziff.1.1 - 1.9, unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5bis und 1.8bis.
- 5 - 3. Hauptantrag: Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren unter Haftanrechnung als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7.11.2013 ausgefällten Geldstrafe. 4. Eventualiter: Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Haftanrechnung als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7.11.2013 ausgefällten Geldstrafe. 5. Vollzug der Freiheitsstrafe und Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe. 6. Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13.08.2014 beschlagnahmten Tatwaffe (Tranchiermesser). 7. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft. 8. Kostenauflage. c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 108 S. 1 f. und Prot. II S. 25 f., sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei gemäss der ergänzenden Fassung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2015 im Sinne des Hauptantrages schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 40'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Dezember 2013 zu bezahlen.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. März 2015 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung wurde er freigesprochen. Als Strafe wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten ausgefällt (unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 306 Tagen). Zudem wurde eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (mit suchtund psychotherapeutischem Schwerpunkt) angeordnet. Weiter wurde die Tatwaffe eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Sodann wurde die Genugtuungspflicht des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach bejaht und Letzterer zur genauen Feststellung des Umfangs der Genugtuung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 103). 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten am 31. März 2015 die Staatsanwaltschaft, am 7. April 2015 der Beschuldigte und am 12. April 2015 (Poststempel) der Privatkläger Berufung an (Urk. 90, 96 und 97). Die Berufungsanmeldungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten, welchen das erstinstanzliche Urteil mündlich eröffnet wurde (vgl. Urk. 103 S. 57), erfolgten fristgerecht. Dem Privatkläger und dessen Rechtsvertreter – welche die erstinstanzliche Hauptverhandlung vorzeitig verliessen (vgl. Prot. I S. 30) – wurde das erstinstanzliche Urteil schriftlich am 1. April 2015 zugestellt (Urk. 95). Die zehntägige Frist zur Anmeldung der Berufung endete diesfalls am Montag, dem 13. April 2015 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Auch die Berufungsanmeldung des Privatklägers erfolgte demnach rechtzeitig.
- 7 - 2. Berufungserklärungen 2.1. Die Staatsanwaltschaft – welcher das begründete erstinstanzliche Urteil am 22. Mai 2015 zugestellt worden war (Urk. 102/1) – reichte innert Frist am 27. Mai 2015 die Berufungserklärung ein (Urk. 104). Sie verlangt damit einen zusätzlichen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und eine Strafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe. 2.2. Die Berufungserklärung des Beschuldigten – dem das begründete erstinstanzliche Urteil ebenfalls am 22. Mai 2015 zugestellt worden war (Urk. 102/1) – erfolgte am 9. Juni 2015 und damit fristgerecht (Urk. 107). Er verlangt einen vollumfänglichen Freispruch samt den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Nebenpunkte (Absehen von einer ambulanten Massnahme, Abweisung der Zivilforderungen des Privatklägers, Zuspruch von Entschädigung und Genugtuung aus der Staatskasse, Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten durch den Staat). 2.3. a) Der Privatkläger – welchem das begründete erstinstanzliche Urteil ebenfalls am 22. Mai 2015 zugestellt worden war (Urk. 102/3) – reichte seine Berufungserklärung am 11. Juni 2015 ein und damit noch innert Frist (Urk. 104). Er verlangt damit (sinngemäss) wie die Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen Schuldspruch des Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Sodann fordert er, dass der Beschuldigte zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.– zuzüglich Zins seit 14. Dezember 2013 zu verpflichten sei. b) Der Privatkläger stellte weiter zwei Beweisanträge: Erstens beantragte er – im Hinblick auf den Strafpunkt – (sinngemäss), es sei bei der ihn behandelnden Psychiaterin C._____ ein schriftlicher Bericht einzuholen zur Frage, ob eine realitätsgetreue Schilderung des Geschehens durch den Privatkläger 15 1/2 Monate nach dem Delikt – unter den anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. März 2015 herrschenden Umständen – aus psychiatrischer Sicht (überhaupt) möglich war. Sodann stellt er – mit Bezug auf den Zivilpunkt – den Beweisantrag, es sei bei Frau C._____ ein schriftlicher Bericht über die zwei Fragen einzuholen, in
- 8 welchem Ausmass die heutigen psychischen Probleme des Privatklägers auf das Ereignis vom 14. Dezember 2013 zurückgehen würden, und ob sich die früheren traumatischen Ereignisse in der Türkei ohne das schädigende Ereignis vom 14. Dezember 2013 ausgewirkt bzw. zu den heutigen psychischen Problemen geführt hätten. 2.4. Anschlussberufungen blieben aus (vgl. Urk. 109 ff., Urk. 121). 3. Sicherheitshaft des Beschuldigten Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2015 wurde in Abweisung eines Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten dessen Verbleib in Sicherheitshaft bis zur Berufungsverhandlung verfügt (Urk. 119; vgl. auch Urk. 112-118). Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2015 wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung das Verbleiben des Beschuldigten in Sicherheitshaft verfügt bis längstens zum Zeitpunkt, in dem die mit vorliegendem Berufungsentscheid ausgefällte Strafe erstanden ist (vgl. Urk. 139, Prot. II S. 37; Zur Haftentlassung des Beschuldigten im Nachgang zum Berufungsverfahren vgl. Urk. 141-149). 4. Anklageergänzung 4.1. Nach entsprechender Einladung der Vorinstanz anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine (den Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB umschreibende und einklagende) Ergänzung der Anklage (vgl. Urk. 103 S. 6). 4.2. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2015 wurde die Staatsanwaltschaft (gestützt auf Art. 379 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und unter Hinweis auf Bundesgerichtsurteil 6B_777/2011 vom 10. April 2012) ein weiteres Mal eingeladen, ihre Anklage vom 22. Oktober 2014 zu ergänzen (Urk. 125). 4.3. Mit Eingabe vom 7. September 2015 reichte die Staatsanwaltschaft eine neue, um Sachverhaltsvarianten und Eventualanträge ergänzte Fassung der Anklage ein, welche die Anklage vom 22. Oktober 2014 ersetzt (Urk. 127).
- 9 - 4.4. Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2015 wurde auf diese Anklage (ergänzte Fassung) vom 7. September 2015 eingetreten und je ein Exemplar derselben dem Verteidiger sowie der Rechtsvertretung des Privatklägers zugestellt (Urk. 129). 5. Anträge der Parteien und Gegenstand der Berufung 5.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. November 2015 stellten die Parteien die eingangs aufgelisteten Anträge: a) Die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft erfuhren gegenüber ihrer Berufungserklärung insoweit eine Modifikation, als dass zum Hauptantrag der Schuldigsprechung und Bestrafung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung der Eventualantrag der Schuldigsprechung und Bestrafung wegen Drohung hinzukam (vgl. Urk. 135). b) Der Privatkläger hielt an seinen ursprünglichen Sach- und Beweisanträgen fest (vgl. Prot. II S. 25). Auf dessen Beweisanträge ist an gegebener Stelle (vgl. Ziff. II.B.5.2.4.b. und VII.4.2.b) einzugehen. c) Der Beschuldigte änderte seine Berufungsanträge dahingehend, dass er einen Schuldspruch wegen Drohung und im übrigen einen Freispruch sowie eine Bestrafung mit einer bedingten Gelstrafe verlangte (vgl. Urk. 136). Der Beschuldigte hat ausserdem (am 23. November 2015) ein in seinem Auftrag erstelltes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 16. November 2015 eingereicht (vgl. Urk. 134/1 und 2), welches der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger vor der Berufungsverhandlung zur Einsicht zugestellt wurde (vgl. Urk. 134 A). Auf dieses Beweismittel ist an gegebener Stelle einzugehen (Verweis auf: vgl. Ziff. II.B.7.). 5.2. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach vollumfänglich angefochten.
- 10 - II. Sachverhalt A. Allgemeines 1. Hinsichtlich der Darstellung der vorliegend zur Verfügung stehenden Beweismittel, namentlich auch der Aussagen sämtlicher befragter Personen, kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 8-23.). 2. Auch hinsichtlich der allgemeinen Beweisregeln kann vorab auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (a.a.O. S. 23 f.). Verdeutlichend ist das Folgende festzuhalten. Das Gericht legt gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist der Beschuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80). Dabei sind an den Nachweis der Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, ist nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehaltenen Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 227; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 10 N 10). B. Anklagevorwurf 1. a) Mit Anklage (ergänzte Fassung) vom 7. September 2015 wird in einem ersten Abschnitt zusammengefasst festgehalten, dass der Beschuldigte – wäh-
- 11 rend des Einsteigens in den VBZ-Bus der Linie … bei der Haltestelle "Bahnhof ..." am 14. Dezember 2013, ca. 20.20 Uhr – mit dem Privatkläger eine von Beschuldigten provozierte, kurze und vorwiegend verbale Auseinandersetzung geführt habe (Urk. 127 S. 2, Anklageziffern 1.1.-1.4.). b) Betreffend eine zweite Phase des Tatgeschehens wird dem Beschuldigten in der Hauptanklage versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Er habe objektiv betrachtet im nunmehr fahrenden Bus (nachdem sich der Privatkläger von ihm entfernt und weiter nach hinten gesetzt habe) aus seiner Umhänge-Tasche ein silbernes Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von 20 cm hervorgenommen, sei mit diesem Messer in der Hand auf den sitzenden Privatkläger zugegangen und habe mit dem Messer sogleich in Richtung des Bauchbereichs des Privatklägers zugestochen, welcher aber mit einer reflexartigen Schutz- und Abwehrbewegung die Messerklinge mit seinen beiden Händen zu fassen und abzuwehren vermocht habe. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte bei der Stichbewegung mit dem Messer gegen den Bauch des Privatklägers gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen, dass dieses Verhalten zu dessen Tod hätte führen können (a.a.O. S. 2 Ziff. 1.5. und S. 3 Ziff. 1.8.). Mit der Eventualanklage wird dem Beschuldigten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB vorgeworfen mit folgender Sachverhaltsvariante betreffend der zweiten Phase der Auseinandersetzung: Der Beschuldigte habe in objektiver Hinsicht im nunmehr fahrenden Bus (unmittelbar nachdem sich der Privatkläger von ihm entfernt und weiter nach hinten gesetzt habe) das vorgenannte Messer aus der Tasche hervorgenommen, sei mit diesem Messer in der Hand auf den sitzenden Privatkläger zugegangen und habe ihm dieses Messer zwecks Einschüchterung entgegengehalten, worauf dieser in einer reflexartigen Schutz- und Abwehrbewegung die Messerklinge mit seinen beiden Händen gefasst habe. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte mit diesem Auftreten und Verhalten gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen, dass sich der Privatkläger dadurch massiv erschrecken und ängstigen würde (a.a.O. S. 2 Ziff. 1.5.bis und S. 3 Ziff. 1.8.bis).
- 12 c) Betreffend einer dritten Phase des Tatgeschehens wird dem Beschuldigten einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB vorgeworfen. Der entsprechende Sachverhalt lautet in objektiver Hinsicht, der Beschuldigte habe das Messer wieder zurückzuziehen versucht und es dazu hin und her gedreht, wodurch er dem Privatkläger multiple – in der Anklageschrift näher umschriebene – Schnittverletzungen an der Hand zugefügt habe. Das Messer habe er indes nicht aus dem Griff des Privatklägers lösen können. Im Laufe der darauffolgenden Rauferei um das Messer sei es dem um Hilfe schreienden Privatkläger mittels einer Drehbewegung schliesslich gelungen, dem Beschuldigten das Messer wegzunehmen. Darauf sei der Privatkläger samt dem Messer aus dem mittlerweile an der Haltestelle "..." angehaltenen Bus gerannt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte anlässlich des geschilderten Verhaltens durch das Hin- und Herdrehen des Messers das Zufügen von Schnittverletzungen an den Fingern des Privatklägers wissentlich gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen (a.a.O. S. 3 Ziff. 1.6. f. und 1.9). 2. Mit der Umschreibung unterschiedlicher Sachverhaltsvarianten betreffend die mittlere Phase des Tatgeschehens und mit dem entsprechenden Erheben einer Haupt- und Eventualanklage bezeichnete die Staatsanwaltschaft zwei verschiedene Tatvorwürfe, die sich subsidiär zueinander verhalten. Ein Solches erklärt das Gesetz ausdrücklich für zulässig (Art. 325 Abs. 2 StPO; vgl. auch BSK StPO-Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 43 und 47). C. Beweiswürdigung 1. Glaubwürdigkeit der involvierten Personen Bezüglich der Glaubwürdigkeit der befragten Personen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Unbestrittener Sachverhalt 2.1. Vom Beschuldigten zugestanden und auch von dessen Verteidiger nicht in Abrede gestellt wird (vgl. die Aussagen des Beschuldigten in Urk. 3/1 3
- 13 - S. 3 Ziff. 18, Urk. 3/2 S. 2, Urk. 3/3 S. 2, Prot. I S. 12 f. und 16 f., Prot. II S. 19 ff. sowie die Ausführungen der Verteidigung in Urk. 79 S. 6 Ziff. B.1.2. und S. 3 f. Ziff. A.3. f. sowie Urk. 136 S. 13 f. und 18): • dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger während des Einsteigens in den Bus eine (vorwiegend) verbale Auseinandersetzung stattfand, • dass der Privatkläger zu einem kurz darauf folgenden Zeitpunkt ein Messer aus seiner Tasche hervornahm und es im Anschluss dazu zu einer Rangelei um das Messer zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam, bis letzterer dieses an sich nehmen konnte, • dass die mit Arztbericht des Stadtspitals Triemli vom 14. Dezember 2013 (Urk. 6/2) ausgewiesenen Verletzungen des Privatklägers an dessen rechter Hand aus diesem Vorfall und vom Messer des Beschuldigten herrührten. 2.2. Diese vom Beschuldigten zugestandenen Teilsachverhalte decken sich mit dem Untersuchungsergebnis; sie werden vom Privatkläger insoweit nicht bestritten und lassen sich anhand der übrigen Beweismittel, insbesondere der Videoaufzeichnung der Buslinie … vom 14. Dezember 2013 direkt belegen. Belegen lässt sich sodann (vgl. auch nachstehend Ziff. 4), dass die (vorwiegend) verbale Auseinandersetzung durch den Beschuldigten, nicht vom Privatkläger provoziert wurde. Die Sachverhaltsabschnitte 1.1. bis 1.4. der Anklage vom 7. September 2015 sind damit erstellt. Auch die Sachverhalte 1.6 und 1.7 sind, soweit wesentlich, aufgrund der Zugaben des Beschuldigten grösstenteils erstellt, mit Ausnahme allerdings des Vorwurfs, dass die multiplen Schnittverletzungen an der rechten Hand des Privatklägers durch den Beschuldigten verschuldet seien. Nach dem Standpunkt des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers hat sich der Privatkläger diese Verletzungen durch sein Verhalten selbst zuzuschreiben (vgl. Urk. 136 S. 13 -18).
- 14 - 3. Bestrittener Sachverhalt 3.1. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten weicht somit insbesondere in einem, ganz entscheidenden Punkt von der Anklage ab. Er macht seit Beginn des Strafverfahrens geltend, das Messer lediglich zur Einschüchterung (und nur bis zum Schaft) hervorgeholt und dem Privatkläger gezeigt zu haben, dieses aber nicht eingesetzt, insbesondere nie eine Stichbewegung gegen den Privatkläger ausgeführt zu haben. Vielmehr habe der Privatkläger seinerseits (auf sein blosses Zeigen hin) unvermittelt ins Messer gegriffen, worauf es zur Rangelei um das Messer gekommen sei (Urk. 3/1 S. 3 Ziff. 18 und S. 4 Ziff. 27, Urk. 3/2 S. 2 und 3; Urk. 3/3 S. 2; Prot. I S. 13 f. und S. 15 f., Prot. II S. 19 ff., vgl. auch Urk. 79 S. 2 f. und S. 6; Urk. 136 S. 12 f.). Dagegen kontrastiert die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers, welcher seit Beginn des Strafverfahrens geltend macht, dass der Beschuldigte plötzlich ein Messer hervorgeholt habe und mit ihm unvermittelt gegen seinen Bauchbereich gestochen habe, was der Privatkläger aber abzuwehren vermocht habe, indem er ins Messer gegriffen habe, worauf es zur Rangelei um das Messer gekommen sei. Diese unterschiedlichen Parteidarstellungen entsprechen den Anklageziffern 1.5. und 1.8. der eingeklagten Sachverhaltsvarianten. Während Erstere sich auf die Aussagen des Privatklägers beruft, folgt die Zweite – im Wesentlichen – den Aussagen des Beschuldigten. 3.2. Die zentrale Frage lautet vorliegend demnach, ob sich nachweisen lässt, dass der Beschuldigte eine Stichbewegung gegen den Bauchbereich des Privatklägers führte, und mit welcher Intensität eine solche allenfalls erfolgte. 3.3. Zur Klärung dieser Frage stehen als Beweismittel nebst den Aussagen des Beschuldigten diejenigen des Privatklägers, das Video der VBZ und das Verletzungsbild des Privatklägers zur Verfügung. 4. Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat das Aussageverhalten des Beschuldigten überzeugend analysiert, gewürdigt und im Fazit als insgesamt wenig glaubhaft eingestuft,
- 15 weshalb vorab auf ihre ausführlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 103 S. 25-27). Insbesondere hat sie die Aussagen des Beschuldigten zu dem der eigentlichen Tat vorausgehenden Geschehen – wonach die verbale Auseinandersetzung durch Provokationen des Privatklägers ausgelöst worden sein soll – schlagend als Schutzbehauptung entlarvt, legen doch die Bilder der Videoaufzeichnung einerseits und die Aussagen des Zeugen D._____s andererseits gerade den gegenteiligen Schluss nahe, wonach es nämlich der Beschuldigte war, welcher den Privatkläger bedrängte, und nicht umgekehrt. Die Vorinstanz hat aber auch zutreffend ausgeführt, dass die konstanten und insoweit widerspruchsfreien Aussagen des Beschuldigten zum eigentlichen Tatgeschehen – wonach er nie eine Stichbewegung gegen den Privatkläger ausgeführt und auch nie eine entsprechende Absicht gehabt habe, er vielmehr das Messer dem Privatkläger nur zur Abschreckung gezeigt habe, worauf dieser sogleich in das Messer gegriffen habe – anhand der Videoaufzeichnung weder bestätigt noch widerlegt werden können (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 6). 5. Aussagen des Privatklägers 5.1. Zum Vorgeschehen Die Vorinstanz hat sodann überzeugend dargetan, dass die Aussagen des Privatklägers zum Vorgeschehen als konstant, spontan, detailliert und lebensnah gewertet werden müssen, und diesbezüglich von einer wahrheitsgemässen Darstellung auszugehen ist. Auf die entsprechenden Ausführungen kann wiederum verwiesen werden (Urk. 103 S. 27 f.). Die Videoaufzeichnung stützt jedenfalls die entsprechende Darstellung des Privatklägers (vgl. dazu auch Ziff. 6). 5.2. Zum eigentlichen Tatgeschehen Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers zum eigentlichen Tatgeschehen (dem Messereinsatz des Beschuldigten) ist das Folgende festzuhalten:
- 16 - 5.2.1. Polizeiliche Befragung vom 14. Dezember 2013 a) Der Privatkläger wurde erstmals am 14. Dezember 2013, ab 23.38 bis 00.31 Uhr, von der Polizei einvernommen (Urk. 4/1). Dabei gab er an, dass er sich anschliessend an die verbale Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten auf einen Zweiersitz gesetzt habe. Der Beschuldigte, welcher eine Umhängetasche getragen habe, sei dann zu ihm hingekommen und habe wirres Zeug gesprochen. Plötzlich habe er mit seiner rechten Hand in die Umhängetasche gegriffen und sei mit einem Messer in der Hand auf ihn losgegangen. Der Beschuldigte habe mit dem Messer in Richtung seines Bauches gestochen. Der Privatkläger habe alsdann ins Messer gegriffen und so verhindern können, in den Bauch gestochen zu werden. Er habe gespürt, wie der Beschuldigte mit voller Kraft auf ihn habe einstechen wollen. Es sei ein regelrechter Kampf gewesen, der ca. 2-3 Minuten gedauert habe. Am Schluss sei es ihm gelungen, das Messer zu behändigen; er habe es dem Beschuldigten aus der Hand gedreht (Urk. 4/1 S. 2). Auf die Nachfrage, in welcher Hand der Täter das Messer gehalten habe, führte er (u.a.) aus, der Beschuldigte habe mit voller Wucht auf ihn eingestochen, zum Glück habe er in das Messer greifen und so verhindern können, dass er gestochen werde. Auf die Nachfrage, wie er sich dabei gefühlt habe, gab er an, er habe wirklich Todesangst gehabt, denn er habe gespürt, dass der Beschuldigte eine richtige Entschlossenheit gehabt habe (a.a.O.). b) Diese ersten Aussagen des Privatklägers wenige Stunden nach dem Vorfall und noch vor Sichtung der Videoaufnahmen wirken zwar einerseits grundsätzlich authentisch, werfen aber andererseits doch mehrere Fragen auf. Erstens fällt auf, dass der Privatkläger keine genaueren Ausführungen zum Zustechen des Beschuldigten machte (und hiezu auch keine Nachfragen gestellt wurden). Namentlich bleibt unausgesprochen und damit unklar, ob der Beschuldigte einmal oder mehrmals zugestochen haben soll. Kontext und Sequenz der entsprechenden Aussagen des Privatklägers – "[…]. Ich spürte wie er mit voller Kraft auf mich einstechen wollte. Es war ein regelrechter Kampf, der ca. 2-3 Minuten dauerte. Am Schluss gelang es mir, das Messer zu behändigen. […]" – lässt eine Interpretation in letzterem Sinne zu. In diesem Zusammenhang
- 17 fällt auf, dass jedenfalls der den Privatkläger einvernehmende Polizeibeamte E._____ den Privatkläger in diesem Sinne verstanden hatte, fasst dieser in seinem Rapport vom 19. Dezember 2013 die Aussagen des Privatklägers doch wie folgt zusammen: Der Täter " […] versucht mehrmals mit dem Messer auf den Thorso [sic] des Geschädigten einzustechen, was dieser jedoch aufgrund des Eingreifens in das Messer verhindern kann. Es kommt zur Rangelei, wobei es dem Geschädigten gelingt, das Messer zu behändigen. […]". Weiter fällt auf, dass – wiederum abweichend von der späteren Anklage – die Polizei zum damaligen Zeitpunkt nicht von einer versuchten vorsätzlichen Tötung, sondern lediglich von Körperverletzung ausging (Urk. 1 S. 2 unten; ebenso im Nachtragsrapport vom 30. Mai 2014; Urk. 2 S. 2, vgl. auch die erste polizeiliche Befragung des Beschuldigten, Urk. 3/1 S. 1). Der Privatkläger machte anlässlich seiner Erstaussagen auch keine näheren Angaben hinsichtlich der Art und Weise seiner Abwehr des Messerstichs. Er gab lediglich an, ins Messer gegriffen zu haben, führte aber – damals noch – nicht explizit aus, in die Klinge des Messers gegriffen zu haben. Mit der Vorinstanz (Urk. 103 S. 29) ist diesbezüglich auszuführen, dass es doch einen Unterschied ausmacht, ob jemand (so wie eingeklagt) eine Messerklinge mit den Händen während einer Stichbewegung erfasst und die Klinge nachfolgend festhält, oder ob man ein Messer abzuwehren versucht, indem man in das Messer greift (was auch in Nähe des – vorliegend 13 cm und damit mehr als eine Handbreite langen – Schaftes geschehen könnte). Hinzu kommt, dass das Abwehren eines Messerstichs durch Ergreifen des Messers an der Klinge ein eher aussergewöhnliches Ereignis darstellt. Unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten wäre daher eine entsprechende spontane Erwähnung dieses speziellen Umstands bereits anlässlich der ersten Aussage unmittelbar nach dem Vorfall zu erwarten gewesen. Weiter ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Abwehr eines unerwarteten und wuchtigen Messerstichs durch reflexartiges Ergreifen der Klinge desselben zu heftigen – massiveren als den nachgewiesenen – Verletzungen (vgl. dazu nachstehend Ziff. 7) und entsprechenden Schmerzen beim Opfer führen sollte. Dass etwa die Klinge eines Messers gezielt ausschliesslich an der ungeschliffenen Oberkante umfasst wer-
- 18 den könnte, ist zwar theoretisch denkbar, erscheint aber aufgrund der Unvermitteltheit und Wuchtigkeit der geschilderten Messerattacke eher unwahrscheinlich. Entsprechendes wird denn auch vom Privatkläger nicht geschildert. Überhaupt erstaunt, dass er keine Ausführungen machte zu seinen (nachgewiesenen) Verletzungen, und damit unklar liess, wann und wie er sich diese zugezogen hatte. Weiter erstaunt, dass der Privatkläger in Bezug auf seine Gefühlswelt zwar einerseits nachvollziehbar Todesangst schilderte, indes keine Angaben machte, ob und in welcher Intensität er Schmerzen empfand. Der Privatkläger hat im Übrigen auch nicht dargelegt, ob er den behaupteten Messerangriff des Beschuldigten sitzend oder stehend abgewehrt haben will. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers vom 14. Dezember 2013 hinsichtlich des Kerngeschehens – namentlich des Zustechens des Beschuldigten einerseits und der Abwehrhandlung des Privatklägers andererseits – detailarm und pauschal ausgefallen sind, was für Erstaussagen unmittelbar nach einem Vorfall überrascht. Dass der Privatkläger in ein plötzlich und heftig gegen ihn gerichtetes Messer gegriffen haben will, ohne dass es zu massiveren Verletzungen gekommen sein soll, ist eher schwer vorstellbar bzw. aufgrund der kargen Angaben des Privatklägers jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Geht man handkehrum hypothetischerweise von der Behauptung des Beschuldigten aus – wonach er das Messer nur zur Abschreckung gezeigt habe, und der Privatkläger seinerseits plötzlich in das (ruhende) Messer gegriffen habe – erscheint ein gezieltes und verletzungsarmes Ergreifen des Messers (z.B. an der ungefährlichen Oberkante der Klinge) eher wahrscheinlich. In einem Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die nicht überzeugenden Erstaussagen des Privatklägers nicht schon auf einen Sachverhalt wie den unter Ziff. 1.5. eingeklagten schliessen lassen. 5.2.2. Polizeiliche Befragung vom 7. Mai 2014 a) Am 7. Mai 2014 legte die Polizei dem Privatkläger die Bildauswertung der VBZ Linie … vor. Nachdem er diese studiert hatte (vgl. Urk. 4/2 S. 1) wurden ihm (u.a.) verschiedene Fragen zur Identifizierung des Täters gestellt. Anschliessend kam er noch einmal spontan auf den Vorfall zu sprechen: Der Täter habe
- 19 das Messer aus seiner Jacke genommen, welches er mit seiner Umhängetasche verdeckt gehabt habe. Das Ganze sei sehr schnell gegangen. Seine Reaktion sei gewesen, mit den Händen das Messer abzuwehren. Er habe sich dann vom Täter lösen können, indem er ihm mit dem Ellenbogen einen Schlag versetzt habe (Urk. 4/2 S. 2). b) Dass der Privatkläger bei dieser zweiten Einvernahme entgegen seiner früheren Aussagen vom 14. Dezember 2013 angab, der Beschuldigte habe das Messer aus der Jacke (und nicht aus der Umhängetasche) genommen, spricht für sich allein noch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Kleinere Ungenauigkeiten und Abweichungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen sind gerade bei der Schilderung eines dynamischen Geschehens zu erwarten und stellen noch keinen Hinweis auf unwahre Aussage dar. Auffallend ist aber auch hier, wie detailarm und farblos der Privatkläger letztlich bleibt. Der Privatkläger macht weder zum Angriff des Beschuldigten, noch zu seinen Abwehrhandlung(en) konkrete Angaben. Ein charakteristisches, lebensnah wirkendes Bild des Vorgefallenen vermag er mit seinen (drei) kurzen Sätzen nicht zu zeichnen. Der eingeklagte Sachverhalt geht aus diesen knappen zweiten Angaben – wie schon aus seinen Erstaussagen – deshalb noch nicht zwingend hervor. Vielmehr könnten unter diese pauschalen Angaben vor der Polizei eine Vielzahl höchst unterschiedlicher, theoretisch denkbarer Messerattacken und Abwehrhandlungen subsumiert werden. Einzig zum Umstand, auf welche Weise er letztlich die Oberhand über das Messer gewonnen haben will, wird der Privatkläger konkret. Dieser Umstand vermag allerdings – wie im Übrigen auch schon der Umstand, woher der Beschuldigte eingangs das Messer genommen hatte – zur Erhellung des (umstrittenen) eigentlichen Kerngeschehens nichts direkt beizutragen. Dass er sich letztlich mittels eines Schlags mit dem Ellenbogen vom Täter habe lösen können, mag zutreffend sein, unabhängig davon, ob bezüglich des vorangehenden Sachverhalts Anklageziffer 1.5. oder aber .5.bis zu folgen ist.
- 20 - In einem weiteren Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass sich der unter Ziff. 1.5. eingeklagte Sachverhalt aufgrund sämtlicher Aussagen des Privatklägers vor der Polizei nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. 5.2.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 18. Juni 2014 a) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Juni 2014 schilderte der Privatkläger das eigentliche Kerngeschehen dahingehend, dass er sich (nach der verbalen Auseinandersetzung) vom Beschuldigten entfernt habe und nach hinten in den Bus gegangen sei. Er habe sich gesetzt und dann sei der Beschuldigte zu ihm gekommen. Er habe eine Umhängetasche gehabt und daraus habe er ein grosses, silbriges Fleischmesser genommen. Er habe das Messer in der Hand gehabt. Der Beschuldigte habe dabei gestanden, während er gesessen sei. Dann habe der Beschuldigte das Messer gegen ihn gedrückt, das heisst, er habe versucht, ihm das Messer in den Bauch zu drücken. Es sei ein Mordversuch gewesen. Der Privatkläger habe dann das Messer mit seinen Händen festgehalten und zwar an der Klinge. Dadurch habe er dann auch Verletzungen an der rechten Hand erlitten, an der linken Hand habe er nur ein paar Kratzer davongetragen. Der Beschuldigte habe das Messer hin- und hergedreht, habe es wegziehen wollen, der Privatkläger habe es aber festgehalten. Der Privatkläger habe "Hilfe Hilfe" geschrien; Leute von draussen hätten in den stehenden Bus geschaut, aber niemand habe geholfen. Er habe sich dann nach unten gedreht und mit dem Ellbogen des rechten Arms eine Aufwärtsbewegung gegen den Beschuldigten gemacht und sich seitlich nach unten abgedreht. Dies habe er gemacht, um das Messer vom Beschuldigten wegnehmen zu können. Dies sei ihm auch gelungen. Er sei sich sicher, dass er heute nicht hier wäre, wenn es ihm nicht gelungen wäre, dem Beschuldigten das Messer wegzunehmen. Der Beschuldigte habe ihm mit Kraft das Messer vorne in den Bauch zu stechen versucht und wenn er es nicht abgewehrt hätte, wäre das Messer wohl hinten bei seinem Rücken rausgekommen. Er habe dann das Messer an sich genommen und sei aus dem Bus gegangen (Urk. 4/3 S. 3 f.). Mit der Aussage des Beschuldigten konfrontiert, wonach der Privatkläger den Beschuldigten provoziert und Streit gesucht habe und der Beschuldigte das
- 21 - Messer nur hervorgenommen habe, um den Privatkläger abzuschrecken, woraufhin der Privatkläger versucht habe, das Messer an sich zu nehmen und es dabei zu einem Gerangel gekommen sei, erwiderte der Privatkläger, dass dies nicht stimme. Er kenne den Beschuldigten nicht und habe an diesem Tag den ganzen Tag gearbeitet gehabt und sei müde gewesen. Der Beschuldigte sei "voll drauf" gewesen und habe Streit gesucht. Die Leute hätten auch Angst gehabt und seien ihm aus dem Weg gegangen (a.a.O. S. 5). b) An dieser Darstellung des Privatklägers fällt zuerst auf, dass er nun erstmals nähere Angaben zur Messerattacke des Beschuldigten und zur Abwehrhandlung des Privatklägers macht. Namentlich gibt er erstmals an, in welchen Positionen der Parteien die Messerattacke stattgefunden habe (der Beschuldigte habe gestanden und er gesessen), auf welche genauere Weise er das Zustechen des Beschuldigten abgewehrt habe (er habe das Messer mit beiden Händen an der Klinge festgehalten) und wie sich der Beschuldigte im Gerangel um das Messer verhalten habe (dieser habe es hin und her gedreht und es wieder wegziehen wollen). Dass der Privatkläger erst jetzt – im dritten Anlauf und rund ein halbes Jahr nachdem der Vorfall stattgefunden hatte – solche genaueren Ausführungen zum Vorfall deponiert, derweil er anlässlich der vorhergehenden Aussagen detailarm und pauschal aussagte, macht seine Darstellung nicht überzeugend. Ein solches Aussageverhalten widerspricht den aussagepsychologischen Erkenntnissen zur Glaubhaftigkeit von Aussagen, wonach in der Regel gerade umgekehrt anlässlich der Erstbefragung detailliertere Aussagen und mit zunehmendem Zeitablauf die Deklaration von Erinnerungslücken zu erwarten sind. Abgesehen davon bleibt auch diese mit Details angereicherte dritte Darstellung des Privatklägers in einem wesentlichen Punkt nicht recht nachvollziehbar. Dass der Privatkläger in die Klinge eines überraschend und mit äusserstes Wuchtigkeit gegen ihn geführten Messers gegriffen haben will, ohne dass es zu massiveren als den nachgewiesenen Verletzungen kam, ist nur schwer vorstellbar, und zwar gerade auch aufgrund seiner weiteren Angaben, wonach der Beschuldigte das Messer unmittelbar nach Ergreifen des Privatklägers hin- und hergedreht sowie zurückzuziehen versucht habe (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 7).
- 22 - Sodann stechen einzelne Aussagen des Privatklägers ins Auge, welche als Übersteigerungen und damit als mögliche Fantasiesignale qualifiziert werden müssen. Bereits vor der Polizei gab der Privatkläger zwar an, dass der Beschuldigte wuchtig bzw. heftig zugestochen habe und dass er, der Privatkläger, aufgrund der Entschlossenheit des Beschuldigten subjektiv Todesangst ausgestanden habe. Dass aber der Beschuldigte ihn habe töten wollen bzw. dessen Zustechen, hätte es nicht abgewehrt werden können, zwingend tödlich geendet hätte, machte er damals noch nicht geltend. Vor der Staatsanwaltschaft führte er Entsprechendes indes gleich mehrmals kurz hintereinander und in relativ drastischer Form aus (Urk. 4/3 S. 4): "Es war ein Mordversuch" / "Ich bin mir sicher, so wie der 'drauf' war, dass ich heute nicht hier wäre, wenn ich es nicht geschafft hätte, ihm das Messer wegzunehmen" / "[…] wenn ich es nicht abgewehrt hätte, wäre dieses Messer wohl hinten bei meinem Rücken rausgekommen". Solche aggravierende und nachgeschoben wirkende Aussagen, mit welchen der Privatkläger das Tatgeschehen eher interpretiert denn beschreibt, sprechen grundsätzlich eher nicht für ein reales Geschehen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte der Privatkläger im Übrigen erstmals geltend, dass er während des Gerangels um das Messer "Hilfe, Hilfe" geschrien habe (Urk. 4/3 S. 4). Diese Aussage des Privatklägers erscheint insofern wenig überzeugend, als der Zeuge D._____ – welcher als Buschauffeur die verbale Auseinandersetzung der Parteien und deren darauf folgende Rangelei aus dem Rückspiegel beobachtete, soweit ihm dies während der Fahrt möglich war, und dabei auch einzelne Sätze des Privatklägers aufgeschnappt hatte ("gang wäg, gang wäg" / "Lass mich in Ruhe"; vgl. Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/2 S. 3 und 4) – Entsprechendes nicht berichtet hatte. In einem dritten Zwischenfazit ist festzuhalten, dass auch den Aussagen des Privatklägers vor der Staatsanwaltschaft keine grosse Überzeugungskraft zukommt. 5.2.4. Vorinstanzliche Befragung vom 30. März 2015 a) An der Hauptverhandlung vom 30. März 2015 wurde der Privatkläger (nach einer Befragung zu dessen Person) in einem ersten Teil zur Sache befragt
- 23 - (Prot. I S. 22-25; Urk. 98 [Videoaufzeichnung], Zeitstempel 16.30 - 33.50). In einem zweiten Teil der Einvernahme (Prot. I S. 25-26; Urk. 98, Zeitstempel 33.50 - 41.15) wurde er sodann angehalten, die Szene im Bus in der Rolle des Täters im Sinne einer Tatrekonstruktion nachzuspielen, wobei der Vorsitzende in der Rolle des Privatklägers auf einem Stuhl neben diesem Platz nahm. Danach setzte sich der Vorsitzende wieder hinter die Schranken und wurde der Privatkläger in einem dritten Teil (Prot. I ab S. 27 oben; Urk. 98, ab Zeitstempel 41.15) weiter normal befragt. b) Die Staatsanwaltschaft sowie die Vertretung des Privatklägers machen (sinngemäss) geltend, dass auf die durch die Vorinstanz vorgenommene "Tatrekonstruktion" nicht abgestellt werden könne. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung aus, dass der hochnervöse und aktenkundig traumatisierte Privatkläger in einer nicht sachtauglichen Art und Weise dazu angehalten worden sei, den Tatvorgang gleichsam in der Rolle des Täters nachzuspielen, was einzig dazu geführt habe, dass er sich völlig verhaspelt, Deutsch und Türkisch durcheinander gesprochen und keine verlässlichen Angaben zu machen vermocht habe. Derartige selbstgebastelte "Tat-Rekonstruktionen" – nota bene rund 15 Monate nach der Tat – würden nur den falschen Schein von Unmittelbarkeit und Authentizität vermitteln und wären besser zu unterlassen. Daraus resultierende abweichende Aussagen als "Ungereimtheiten und Unsicherheiten" im Aussageverhalten des Privatklägers zu werten (wie dies die Vorinstanz in Urk. 103 S. 29 Mitte getan habe) und dies dann zugunsten des Beschuldigten zu veranschlagen, stelle eine überhöhte Strenge in der Beweiswürdigung dar und erscheine verfehlt (Urk. 104 S. 2 f., vgl. auch Urk. 135 S. 3). Auch die Vertretung des Privatklägers bezweifelte, dass mit der von der Vorinstanz vorgenommenen "Tatrekonstruktion" eine realitätsgetreue Schilderung überhaupt möglich war, und stellte in diesem Zusammenhang den vorerwähnten Beweisantrag auf einen Bericht des den Privatkläger behandelnden Therapeuten zu dieser Frage (vgl. Urk. 108 S. 1, Prot. II S. 28 und vorstehend Ziff. I.2.3.). Eine Sichtung des entsprechenden Abschnitts der Videoaufzeichnung erweckt tatsächlich den Eindruck, dass diese "Tatrekonstruktion" ein wenig chaotisch ablief und der Privatkläger zeitweise etwas verwirrt war (vgl. Urk. 98, Zeit-
- 24 stempel 33.50 - 41.15). Die von Staatsanwaltschaft und Privatklägervertretung aufgeworfene Frage nach der Beweiskraft dieser erstinstanzlichen "Tatrekonstruktion" kann allerdings offen gelassen werden. Auf eine Berücksichtigung der in diesem Rahmen deponierten Aussagen des Privatklägers kann verzichtet werden, da sie – ungeachtet einer allfälligen Qualifikation ihres Beweiswertes – an der gesamten Beweiswürdigung ohnehin nichts zu ändern vermöchten. Wie bis hierhin eingehend aufgezeigt wurden, finden sich – entgegen der Auffassung von Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft – Ungereimtheiten und Unsicherheiten in den Aussagen des Privatklägers nicht erst in dessen Aussagen im Rahmen vorinstanzlichen "Tatrekonstruktion", sondern auch schon in sämtlichen früheren Einvernahmen. Da die Aussagen des Privatklägers anlässlich der "Tatrekonstruktion" vorliegend nicht berücksichtigt werden, erweist sich auch der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag des Privatklägers als obsolet. c) Nicht in Frage gestellt werden kann indes – und von Parteiseite denn auch nicht bestritten wird – die Verwertbarkeit und Beweistauglichkeit der auf normale Befragung gewonnenen Aussagen des Privatklägers im ersten und dritten Teil der vorinstanzlichen Einvernahme. Eine Suggestivwirkung der Fragen auf den Privatkläger ist nicht auszumachen, und es ist auch keine Verwirrtheit des Privatklägers ersichtlich. Im ersten Teil der Befragung vor Vorinstanz führte der Privatkläger (u.a.) spontan aus, er habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. Unterdessen habe der Beschuldigte in seine Tasche gegriffen und nach etwas gesucht. Dann sei ihm klar geworden, dass der Beschuldigte etwas vorgehabt habe. Er habe sich vom Beschuldigten entfernt und habe Platz genommen. Der Beschuldigte sei dann auf ihn zugegangen und habe das Messer genommen. Der Beschuldigte habe das Messer mit der Hand auf seinen Körper zu bewegt und in diesem Moment habe er das Messer ergreifen können, damit dieser ihn nicht am Körper erwischte. (Während dieser Ausführungen zeigte der Privatkläger eine Stichbewegung nach vorne). Wenn der Beschuldigte ihn mit dem Messer am Körper erwischt hätte, so wäre das Messer wahrscheinlich an seinem
- 25 - Rücken wieder heraus gekommen (Prot. I S. 25). Auf Nachfrage seitens des Gerichts (im dritten Teil der Einvernahme), ob er sich sicher sei, dass der Beschuldigte das Messer in seine Richtung gestossen habe oder es ihm nur habe zeigen wollen, sagte der Privatkläger, dass er nicht so dumm sei und einfach in ein Messer greife. Er habe die Gefahr erkannt, dass der Beschuldigte ihn am Bauch hätte erwischen können und habe in einer Reflexhandlung in das Messer gegriffen, um die Gefahr abzuwehren. Auf weitere Nachfragen erklärte er (u.a.), er habe geahnt, dass der Beschuldigte das Messer zücken würde. Der Beschuldigte habe bereits vorher in seiner Tasche etwas gesucht. Als der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei, habe dieser geschrien und seine Hand habe er in der Tasche behalten. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass etwas geschehen würde. Auf Ergänzungsfrage der Referentin, wie heftig der Beschuldigte zugestochen habe, ob dies mit einer Ausholbewegung erfolgt sei, antwortete der Privatkläger (u.a.), dass es sich um eine Bewegung des Zustechens gehandelt habe. Der Beschuldigte habe ganz sicher zustechen wollen. Er habe das Messer gezückt und beinah zeitgleich habe er zugestochen. Der Privatkläger habe in das Messer gegriffen, als der Beschuldigte das Messer gegen ihn bewegt habe (a.a.O. S. 27 und 29 f.). Bei diesen letzten im Strafverfahren deponierten Aussagen des Privatklägers fällt auf, dass seine Darstellung ein weiteres Mal mit Details angereichert ist, welche er zuvor nie erwähnt hatte. So gab er erstmals an, dass er bereits vor seinem Platznehmen auf den hinteren Sitzen des Busses geahnt habe, dass etwas passieren würde bzw. der Beschuldigte auf ihn zukommen würde und ein Messer zücken könnte. Diese Aussage steht in einem Widerspruch zu seiner ersten Darstellung vor der Polizei, welche sinngemäss dahingehend zu interpretieren ist, dass die Messerattacke des Beschuldigten unvermittelt und unerwartet erfolgt sei (vgl. Urk. 4/1 S. 2: "Er kam zu mir […]. Plötzlich griff er mit seiner rechten Hand in die Umhängetasche und kam mit einem Messer auf mich los"). Es ist wenig nachvollziehbar, warum er von seiner Ahnung der bevorstehenden Messerattacke erst 15 Monate nach der Tat erzählt. Dieser Umstand stellt nicht etwa ein unbedeutendes Detail dar, sondern betrifft direkt das Kerngeschehen. Aus den Aussagen des Privatklägers stechen sodann einmal mehr einzelne Äusse-
- 26 rungen hervor, welche als Übersteigerungen gewertet werden müssen (vgl. Prot. I S. 24: "Was ich dann während zwei bis drei Minuten erleben musste, wissen nur ich und Gott"; vgl. auch a.a.O. S. 23. "An diesem Abend war der Beschuldigte kein Mensch, sondern ein Monster." oder S. 30: "Ich bin mir zu 100% sicher, dass er mich umbringen wollte. das sah man seinen Augen an […]. Das war kein Mensch."). Die Aussagen des Privatklägers vor Vorinstanz vermögen seine bisherigen Aussagen zum Kerngeschehen – welche ihrerseits schon wenig zu überzeugen vermögen – nicht zu plausibilisieren. 5.2.5. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers im Verlaufe dieses Strafverfahrens in der Gesamtschau kein stimmiges Ganzes ergeben. 6. Videoaufzeichnung der VBZ 6.1. Was auf der Videoaufzeichnung der Buslinie vom 14. Dezember 2013 (Urk. 8/4) sukzessive zu sehen ist, hat die Vorinstanz zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf ihre beschreibenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 103 S. 22 f.). 6.2. Auch die Würdigung dieses Beweismittels durch das erstinstanzliche Gericht überzeugt, weshalb auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 103 S. 34 f.). Zusammenfassend und ergänzend ist das Folgende festzuhalten: a) Hinsichtlich des Vorgeschehens bestätigt die Videoaufzeichnung im Wesentlichen die Aussagen des Privatklägers und widerlegt damit grösstenteils diejenigen des Beschuldigten. b) Der eigentliche strittige Sachverhaltsabschnitt, wonach der Beschuldigte auf den Privatkläger zugestochen habe, ist auf dem Video nicht ersichtlich, da der Beschuldigte in den entscheidenden Abschnitten der Videoaufzeichnung (20:19:42 bis 20:19:52) mit dem Rücken zur Kamera steht und den vor ihm erst sitzenden und dann stehenden Privatkläger verdeckt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 136 S. 12 und Prot. II S. 29-31) steht der Beschul-
- 27 digte in dieser Phase allerdings nicht immer ganz still, vielmehr ist ersichtlich, dass auch er sich bewegt; indes lässt sich damit weder eine Stichbewegung noch ein Herzeigen des Messers nachweisen oder widerlegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist aber immerhin zu sehen, dass der Privatkläger relativ schnell von seinem Sitz aufsteht, als der Beschuldigte an ihn herantritt (20:19:44-45). Kurz danach ist für einen kurzen Moment das Messer seitlich vom Beschuldigten (20:19:45) und dann erneut auf Schulterhöhe der beiden (20:19:46) zu sehen. In diesem letzten Moment ist auch zu sehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten am rechten Arm packt, also auf der Seite, in welcher dieser das Messer in der Hand hatte (20:19:46). Zumindest diese Videoabschnitte passen nicht zur Darstellung des Privatklägers, wonach er das Messer unmittelbar nach der Stichbewegung an der Klinge ergriffen und festgehalten habe, bis er es dem Beschuldigten habe entwenden können. 7. Verletzungen des Privatklägers Der Privatkläger zog sich beim Vorfall lediglich oberflächliche Verletzungen an der Hand zu (Urk. 6/2). Wie bereits mehrfach ausgeführt erscheint es eher unwahrscheinlich, dass diese Art von Verletzungen daher stammen würden, dass der Privatkläger durch Ergreifen der Messerklinge eine Stichbewegung abgefangen haben soll, welche – nach dessen eigenen Angaben – derart wuchtig gewesen soll, dass das Messer ohne seine Abwehr wohl an seinem Rücken wieder herausgetreten wäre. Bei einem solchen Vorgehen wären, wie die Vorinstanz zutreffend festhält; Urk. 103 S. 35 f.) mit hoher Wahrscheinlichkeit weit schwerwiegendere Verletzungen zu erwarten gewesen und unter Umständen nicht nur an den Händen. Eher wahrscheinlich erscheint die Möglichkeit, in eine Messerklinge zu greifen und sich dabei nicht gravierend zu verletzen, wenn man von den Aussagen des Beschuldigten bzw. dem Sachverhalt in Anklageziffer 1.5.bis. ausgeht; hätte dann doch der Privatkläger gezielt (etwa durch Umfassen der Klinge an der ungeschliffenen Oberkante) und für den Beschuldigten überraschend in ein ruhendes Messer greifen können. Diese Auffassung des Gerichts deckt sich im Übrigen mit den rechtsmedizinischen Erkenntnissen der Universität Basel (Urk. 134/2), welchen allerdings, da sie im Rahmen eines – vom Beschuldigten
- 28 veranlassten – Privatgutachtens vorgebracht wurden, kein erheblicher Beweiswert zukommt. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte ähnliche Verletzungen an der Hand wie der Privatkläger zugezogen hat (Urk. 52; Urk. 55). Unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände erscheint deshalb am plausibelsten, dass die Verletzungen des Privatklägers (und des Beschuldigten) vom unmittelbar nachfolgenden Gerangel um das Messer herrühren, nachdem der Privatkläger in das vom Beschuldigten hervorgenommene und ruhende Messer griff, zumal auch auf dem Video ersichtlich ist, dass später ein längeres Gerangel um das Messer tatsächlich stattfand. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Privatkläger die nachgewiesenen Verletzungen im Rahmen des in den Anklageziffern 1.5.bis. (letzter Satz) bis und mit 1.7. umschriebenen Sachverhaltes zugezogen hat und nicht aufgrund eines Ergreifens der Messerklinge im Rahmen einer wuchtigen Stichbewegung (vgl. auch nachstehend Ziff. 8.3.). 8. Fazit 8.1. Sämtliche erkennbaren Umstände des Vorfalls, namentlich das Verletzungsbild des Privatklägers und insbesondere auch dessen Aussagenverhalten durch das ganze Strafverfahren hindurch lassen erhebliche Zweifel aufkommen, dass der Beschuldigte im eigentlichen Sinne auf den Privatkläger zugestochen haben soll. Zu berücksichtigen ist überdies, dass es sich bei den Streitparteien um zwei Personen handelt, welche sich vorher noch nie gesehen hatten. Die auf dem Video ersichtliche und zu weiten Teilen vom Privatkläger und vom Beschuldigten übereinstimmend dargestellte Vorgeschichte deutet darauf hin, dass die Parteien zufällig aneinander gerieten und ihre (vorwiegend) verbale Auseinandersetzung eher harmlos war (wobei klar zu sagen ist, dass es der – wohl stark alkoholisierte – Beschuldigte war, welcher den Privatkläger deutlich bedrängte und nicht etwa umgekehrt). Mit Ausnahme der – nicht überzeugenden – Aussagen des Privatklägers deutet nun aber nichts darauf hin, dass diese Situation derart eskaliert sei, dass der Beschuldigte das Messer gezückt und unvermittelt auf den Privatkläger hätte einstechen wollen. Eine derartige Überreaktion erscheint auch eingedenk der Unberechenbarkeit des Beschuldigten aufgrund seiner Alkoholisie-
- 29 rung eher unwahrscheinlich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit nie gewalttätig in Erscheinung getreten ist und das psychiatrische (Ergänzungs-)Gutachten vom 26. Februar 2015 ausdrücklich festhält, dass gewalttätiges Verhalten kein Kennzeichen der Persönlichkeit des Beschuldigten ist (Urk. 67 S. 3). Plausibler erscheint – bzw. zumindest nicht widerlegt werden kann – unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Version des Beschuldigten, wonach er dem Privatkläger zwar das Messer gezeigt habe, diesen damit aber lediglich habe einschüchtern wollen. Auf diesen Aussagen ist der Beschuldigte denn auch zu behaften, denn das durch die Videoaufzeichnung und weitere Beweismittel nachgewiesene Gerangel um das Messer wurde selbstredend erst möglich, nachdem der Beschuldigte das Messer hervorgeholt hatte. Dabei ist die Behauptung des Beschuldigten, dass er dem Privatkläger lediglich den Schaft des Messers gezeigt habe (Urk. 3/2 S. 2; Prot. II S. 19, 20 und 21), klar als Schutzbehauptung zu verwerfen. Der Videoaufzeichnung vom 14. Dezember 2013 (Urk. 8/4) kann nämlich entnommen werden, dass sich der Beschuldigte in Richtung des Privatklägers bewegt, während er seine Hand in der Tasche hat (20:19:37), dann vor dem noch sitzenden Privatkläger stehen bleibt und seine Tasche auf der Zweier-Sitzreihe vor dem Privatkläger deponiert (20:19:42). Spätestens in diesem Moment musste der Beschuldigte demnach das Messer bereits vollständig aus der Tasche genommen und in seiner rechten Hand gehalten haben. Der Privatkläger hat vor Vorinstanz (in der Befragung vor und nach der umstrittenen "Tatrekonstruktion") ausgesagt, dass er geahnt habe, dass der Beschuldigte etwas vorgehabt habe (Prot. I S. 24). Er sagte auch aus, dass er schon diverse Sachen in seinem Leben erlebt habe und beim Anschauen einer Person sehr gut erkenne, was sie vorhabe (a.a.O. S. 29). Er bejahte gar die Frage des erstinstanzlichen Gerichts, ob er geahnt habe, dass der Beschuldigte das Messer zücken würde (a.a.O. S. 27). Weiter führte er aus, dass er beinah paranoid werde, wenn ihn jemand anschreie. Er sei sich zu 100% sicher, dass der Beschuldigte ihn habe umbringen wollen. Das habe man auch an dessen Augen angesehen und auch sein Daherkommen habe angezeigt, dass er so etwas vorgehabt habe
- 30 - (a.a.O. S. 30). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen – aber auch aufgrund der Tatsachen, dass der Privatkläger einerseits in seiner Jugend Gewalt miterlebte (Prot. I S. 23) und andererseits auch selbst wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist (Urk. 38) – ist es (mit der Vorinstanz; Urk. 103 S. 38) durchaus vorstellbar, dass der Privatkläger aufgrund des vorgängigen aggressiven Auftretens des Beschuldigten die feste Überzeugung bekam, dass dieser ihm etwas antun werde, und deshalb, sobald er das Messer sah, in einer antizipierenden Reaktion versuchte, dieses wegzunehmen, bevor es durch den Beschuldigten eingesetzt werden könnte. Es ist denn auch durchaus nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger in Todesangst befand, als der Beschuldigte das Messer hervornahm. Dass der Privatkläger entgegen seiner Darstellung zugegriffen haben könnte, ohne dass es zu einer Stichbewegung seitens des Beschuldigten kam, erscheint somit nicht eine blosse theoretische Möglichkeit, sondern vermag sich auf objektive Anhaltspunkte zu stützen. Auch unter diesem Aspekt kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Messer nur einschüchtern wollte und nicht vorgehabt hatte, auf den Privatkläger einzustechen. Es kann somit abschliessend festhalten werden, dass aufgrund aller vorstehender Ausführungen erhebliche Zweifel an der unter den Anklageziffern 1.5. und 1.8. eingeklagten Version des Sachverhaltes verbleiben. Ohne dass eine Stichbewegung erstellt ist, kann aber nicht von einem Tötungsvorsatz ausgegangen werden. Der Beschuldigte ist deshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. 8.2. Aufgrund der Zugeständnisse des Beschuldigten und des übrigen Untersuchungsergebnisses bestehen hingegen keine vernünftigen Zweifel, dass sich der unter Anklageziffern 1.5.bis. umschriebene Eventualsachverhalt verwirklicht hat. Unbestritten ist sodann, dass es unmittelbar darauf zu einem Gerangel um das Messer kam, bei welchem sich der Privatkläger die in der Anklageschrift unter Punkt 1.6. dargestellten Verletzungen zugezogen hat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 79 S. 7 ff.; Urk. 136 S. 13 ff.), ist eine klare Trennung zwischen dem in Punkt 1.6. der Anklageschrift umschriebenen Verhalten, wonach
- 31 der Beschuldigte versuchte habe, das Messer wieder zurückzuziehen und es dazu hin- und herbewegt habe, und dem in 1.7. umschriebenen Gerangel um das Messer, nicht möglich. Aufgrund der Dynamik des Vorfalls ist es nicht möglich, exakt zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt – im Zeitrahmen von Anklageziffer 1.5.bis. letzter Satz bis und mit Anklageziffer 1.7. – der Privatkläger sich die in Punkt 1.6. der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zugezogen hat. Vielmehr ist von einem einheitlichen Lebensvorgang auszugehen, der nicht künstlich in einzelne Phasen von wenigen Sekunden oder gar Sekundenbruchteilen aufgeteilt werden darf. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist vorliegend deshalb entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 136 S. 14 f.) nicht ersichtlich. Die eingeklagten Sachverhalte in den Punkten 1.5.bis., 1.6. und 1.7. der Anklageschrift sind damit rechtsgenügend erstellt, so dass für die rechtliche Würdigung von diesem auszugehen ist. Ob der Beschuldigte den unter Anklageziffern 1.8.bis. und 1.9. eingeklagten jeweiligen Willen besass, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung bei der Prüfung des Vorsatzes behandeln. III. Rechtliche Würdigung 1. Drohung 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das in Anklageziffern 1.5.bis. und 1.8.bis. umschriebene Verhalten des Beschuldigten als Drohung (Urk. 127 S. 3). Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). 1.2. Der Privatkläger unterzeichnete am 7. Juni 2014 den seitens der Polizei vorbereiteten Strafantrag wegen Körperverletzung und ergänzte das Betreffnis um die Angabe "versuchter Mord" (Urk. 16/4).
- 32 - Die dreimonatige Antragsfrist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt ist (Art. 30 StGB). Dass es sich bei dem zunächst unbekannten Täter um den Beschuldigten handelte, konnte durch die Polizei am 30. Mai 2014 ermittelt werden (vgl. den entsprechenden Nachtragsrapport, Urk. 2). Die Antragsfrist ist demnach vorliegend gewahrt. Die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Antragserklärung ergeben sich unmittelbar aus dem Begriff des Strafantrages. Gefordert ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, eine Willenserklärung des Verletzten, dass eine Strafverfolgung stattfinden solle. Nicht erforderlich ist, dass der Antragsteller das Tatgeschehen rechtlich erfasst. Eine fehlende oder falsche rechtliche Qualifikation ist deshalb unbeachtlich (BSK StGB - Riedo Art. 30 N 47 und 54). Mit der Unterzeichnung und Ergänzung des Strafantrags vom 7. Juni 2014 hat der Privatkläger deutlich seinen Willen dargetan, dass der Beschuldigte strafrechtlich zu verfolgen sei. Damit liegt ein gültiger Strafantrag auch wegen Drohung vor. 1.3. Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird (BSK StGB - Delnon/Rüdy, Art. 180 N 12 ff.). Die Drohung kann daher auch ganz oder teilweise nonverbal erfolgen (Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, 2. Aufl., Art. 180 N 2). Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten (BSK StGB - Delnon/Rüdy, Art. 180 N 24). Ob eine Drohung schwer und geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist grundsätzlich anhand eines objektiven Massstabs zu entscheiden (Bundesgerichtsurteil vom 2. April 2004, 6S.103/2003, E. 9.4). Gemäss erstelltem Sachverhalt ging der Beschuldigte nach einer vorangehenden verbalen Auseinandersetzung erneut auf den Privatkläger zu, nahm ein silbernes Tranchiermesser mit einer Gesamtlänge von 33 cm und einer Klingenlänge von 20 cm aus seiner Tasche hervor und zeigte dem Privatkläger dieses
- 33 - Messer zu dessen Einschüchterung. Der Privatkläger empfand gemäss seinen insoweit glaubhaften und objektiv nachvollziehbaren Erstaussagen vor der Polizei Todesangst aufgrund des entschlossenen Auftretens des Beschuldigten (Urk. 4/1 S. 2) und wohl auch wegen der Grösse des Messers, und griff wohl deshalb in das ihm gezeigte Messer, weil er einen unmittelbaren Angriff befürchtete (vgl. vorstehend Ziff. II.8.1.). Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit erfüllt. 1.4. Der subjektive Tatbestand erfordert , dass der Täter den Willen hat, sein Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen, und sich bewusst ist, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft, oder dies zumindest in Kauf nimmt (BSK StGB - Delnon/Rüdy, Art. 180 N 33). Der Beschuldigte führte in der Untersuchung aus, dass er gewollt habe, dass der Privatkläger das Messer sehe und sich (dadurch) "verpisse" (Urk. 3/1 S. 3). Er habe gedacht, dass das Messer den Privatkläger "abschrecken" würde (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 2). Vor Vorinstanz führte er aus, dass er dem Privatkläger mit dem Zeigen des Messers habe "drohen" wollen (Prot. I S. 12). Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass der Beschuldigte den Willen besass, den Privatkläger zu ängstigen oder zu erschrecken. Selbstredend war er sich bewusst, dass eine Drohung mit einem Messer mit Klingenlänge von 22 cm eine entsprechende Wirkung auslösen würde. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand der Drohung ist somit erfüllt. 1.5. Der Beschuldigte hat sich somit anklagegemäss der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 schuldig gemacht, nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind. 2. Einfache Körperverletzung (in qualifizierter Form) 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das in Anklageziffern 1.6. und 1.9. umschriebene Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB (Urk. 127 S. 3). 2.2. Wie die Vorinstanz dargetan hat – auf deren Erwägungen hier vorab verwiesen werden kann (Urk. 103 S. 39-41; Art. 82 Abs. 4 StPO) – ist diese recht-
- 34 liche Qualifikation zutreffend. Der Beschuldigte provozierte erst eine verbale Auseinandersetzung, ging kurze Zeit später erneut unvermittelt auf den ihm völlig unbekannten Privatkläger zu und nahm ein furchteinflössendes und gefährliches Messer hervor. Der Privatkläger befand sich aufgrund des aggressiven Verhaltens und der gegen sein Leib und Leben gerichteten Drohung des Beschuldigten nachvollziehbar in Todesangst und konnte nicht wissen, ob dieser bei einer (blossen) Drohgebärde bleiben oder ihn mit dem Messer angreifen würde. Er hatte deshalb durchaus Anlass, das Messer zu seinem Schutz zu ergreifen, um einen allfällig kurz bevorstehenden Angriff abzuwehren, zumal er im fahrenden Bus sitzend den Aggressionen des Beschuldigten ausgeliefert war und nicht ausweichen konnte. Die Verletzungen, die er sich dabei zuzog, sind objektiv kausal auf das massive, aggressive und drohende Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Subjektiv konnte und durfte der in unmittelbarster Nähe vor dem Privatkläger aggressiv und drohend auftretende Beschuldigte nicht darauf vertrauen, dass der Privatkläger regungslos bleiben und erkennen würde, dass der Beschuldigte ihn lediglich bedrohen, nicht aber angreifen würde. Eine mögliche Eskalation der Situation, bzw. ein allfälliges defensives Entgegentreten des Privatklägers und ein sich daraus ergebendes Gerangel lag deshalb für den Beschuldigten im Bereich des Vorstellbaren. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine allfällige Eskalation der Situation in Kauf nahm und damit auch billigte, dass dies zu Verletzungen des Privatklägers führen könnte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 136 S. 17) kann nicht ernsthaft von einer Situation der Putativnotwehr auf Seiten des Beschuldigten ausgegangen werden, war dieser doch der alleinige Aggressor, derweil der Privatkläger lediglich reagierend in Erscheinung trat. Auch weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich somit der einfache Körperverletzung in qualifizierter Form im Sinne der obgenannten Strafbestimmungen schuldig gemacht.
- 35 - IV. Strafe und Vollzug 1. Keine Zusatzstrafe Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung ausgeführt (Urk. 103 S. 41 f.), dass entgegen des Antrags der Staatsanwaltschaft heute keine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB, sondern eine eigenständige Strafe auszusprechen ist, da die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. November 2013 festgelegte Geldstrafe vor dem Vorfall vom 14. Dezember 2013 ausgefällt wurde und überdies zur heute angezeigten Freiheitsstrafe nicht gleichwertig ist. 2. Strafrahmen Sowohl Drohung als auch einfache Körperverletzung (in qualifizierter Form) sehen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 123 Ziff. 2 StGB und Art. 180 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3. Tatkomponenten 3.1. Drohung 3.1.1. Der Beschuldigte provozierte zuerst eine verbale Auseinandersetzung mit dem Privatkläger. Obgleich sich dieser daraufhin entfernte, ging der Beschuldigte anschliessend erneut und direkt auf ihn zu und bedrohte ihn aus
- 36 nächster Nähe mit einem Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von 22 cm. Das aggressive Verhalten des Beschuldigten bereits während der verbalen Auseinandersetzung, das anschliessend entschlossene erneute Hinzutreten auf den Privatkläger und das Vorzeigen eines Messers, welches allein schon aufgrund seiner Grösse Furcht einzuflössen vermag, waren Umstände, aufgrund welcher die nonverbale Drohung gegen Leib und Leben des Privatklägers objektiv durchaus ernst zu nehmen war. Jemand in der Situation des Privatklägers konnte nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass es sich nur um eine Drohgebärde handelte, sondern hatte aus seiner Sicht ernsthaft Grund zu Befürchtung, dass der Beschuldigte das Messer möglicherweise einsetzen würde. Die aggressive Drohung des Beschuldigten war ein Verhalten, das geeignet war, das Sicherheitsgefühl des Privatklägers massiv zu beeinträchtigen und für längere Zeit traumatische Spuren zu hinterlassen. Der Privatkläger schilderte denn auch glaubhaft, dass er aufgrund des entschlossenen Auftretens des Beschuldigten Todesangst empfunden habe (Urk. 4/1 S. 2). Aus dem Bericht der den Privatkläger behandelnden Psychiaterin C._____ vom 16. März 2015 geht sodann nachvollziehbar hervor, dass dieser unter einer komplexen Traumafolgestörung mit akuten Belastungsstörungen leide; (u.a.) klage er über anhaltende Schlafstörungen (Reinszenierungen des Überfalls), "Flash Backs" des Überfalles, Angstzuständen bis zu Verfolgungsideen mit vermehrter Schreckhaftigkeit im Alltag. Die Dauer der Behandlung sei noch nicht absehbar und möglicherweise mehrjährig (Urk. 70). Aufgrund all dessen ist das objektive Verschulden des Beschuldigten als ganz erheblich zu werten, was eine (theoretische) Einsatzstrafe im (unteren) Bereich des oberen Drittels des vorgegebenen Strafrahmens, mithin bei rund 24 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt. 3.1.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass und niedrigen Beweggründen handelte. Erst provozierte und bedrängte er den Privatkläger völlig unvermittelt. Obwohl dieser sich danach von ihm abwendete, ging der Beschuldigte erneut auf ihn zu, wofür aufgrund der gesamten Situation absolut kein Anlass bestand, nahm ein Messer hervor und bedrohte den Privatkläger. Dies tat er direktvorsätzlich.
- 37 - Entlastend wirkt sich aus, dass laut dem psychiatrischen Gutachten vom 28. September 2014 (Urk. 11/5 S. 46 und 54) aufgrund der vom Beschuldigten und Privatkläger beschriebenen affektiven und kognitiven Symptome des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt von einem zumindest mittelschweren Rauschzustand auszugehen und aus diesem Grund eine mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit anzunehmen ist. 3.1.3. Die objektive Tatschwere wird durch diese mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit aufgrund der Alkoholisierung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt merklich relativiert. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Kriterien ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu werten und erweist sich für die Drohung eine Einsatzstrafe von 14 Monaten als angemessen. 3.2. Körperverletzung Im Rahmen des nachfolgenden Gerangels um das Messer hat sich der Privatkläger die erstellten Schnittverletzungen an der Hand zugezogen, welche objektiv nicht als schwer zu qualifizieren sind. Dennoch hat der Beschuldigte durch seine Vorgehensweise eine erhebliche Gefährdung des Privatklägers in Kauf genommen, so dass die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen auch ohne Weiteres schlimmer hätten ausfallen können. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die ausgewiesenen Verletzungen des Privatklägers zumindest in Kauf genommen hat und auch schlimmere Verletzungen von seinem Eventualvorsatz erfasst gewesen waren. Entlastend zu berücksichtigen ist auch hier die gutachterlich attestierte mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgrund seiner Alkoholisierung. Insgesamt resultiert für den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB ein objektiv erhebliches Tatverschulden, welches eine Freiheitsstrafe von rund 16 Monaten als Einsatzstrafe rechtfertigen würde. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ist das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht zu taxieren, was
- 38 für sich alleine betrachtet nach einer Freiheitsstrafe von rund 8 Monaten rufen würde. In Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate als angemessen. 4. Täterkomponenten 4.1. Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, dass sich die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten – welche sich heute unverändert präsentieren – strafzumessungsneutral auswirken; auf ihre Ausführungen kann verweisen werden (Urk. 103 S. 45 f.). Die vier Vorstrafen, welche im deutschen Strafregister aufgeführt sind (Urk. 19/2) betreffen keine Gewalttaten und sind somit nicht einschlägig. Aufgrund ihrer Häufigkeit, ihres teilweise beachtlichen Strafmasses, sowie aufgrund des Umstandes, dass zwei dieser Vorstrafen mit Alkoholkonsum in Zusammenhang stehen, dürfen sie jedoch nicht bagatellisiert werden. Die im schweizerischen Strafregister vermerkte Vorstrafe kann dem Beschuldigten nicht straferhöhend angelastet werden, da ihm dieser Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. November 2013 erst anlässlich seiner Verhaftung vom 29. Mai 2014 ausgehändigt worden ist. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten führt zu keiner Strafminderung, wie die Vorinstanz überzeugend ausgeführt hat (Urk. 103 S. 47). 4.2. Im Rahmen der Täterkomponenten ist aufgrund der zu berücksichtigenden Vorstrafen eine Straferhöhung um 2 Monate angezeigt. 5. Fazit In Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen.
- 39 - Der Beschuldigte befindet sich seit dem 29. Mai 2014 und damit bis und mit heute 548 Tage in Haft (vgl. Urk. 17/1 ff.; Urk. 22, 29, 93, 119). Diese in Haft verbrachte Zeit ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 6. Vollzug Die Gewährung des bedingten Vollzugs kommt vorliegend nicht in Frage, da eine vollzugbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) anzuordnen ist (vgl. nachstehend Ziff. V), weil von einer ungünstigen Prognose im Sinne von Art. 42 oder 43 StGB ausgegangen werden muss (vgl. die Hinweise im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 103 S. 48). V. Massnahme Auf die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB ist heute zu verzichten. Dies zum Einen deshalb, da das psychiatrische Gutachten vom 29. September 2014 diese Massnahme unter der Hypothese, dass das Delikt einer versuchten vorsätzlichen Tötung zu bejahen wäre, als angezeigt erachtete. Nachdem der Beschuldigte diesbezüglich aber freizusprechen ist, fehlt eine gutachterliche Grundlage zur Anordnung einer entsprechenden Massnahme. Hinzu kommt, dass eine solche in der kurzen Zeit, in welcher der Beschuldigte noch im Gefängnis einsitzt bis zur vollständigen Verbüssung der heute auszufällenden Strafe, ohnehin nicht mehr greifen könnte. VI. Einziehung Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. August 2014 beschlagnahmte Tranchiermesser (Asservaten-Nr. A...) ist gestützt auf Art. 263 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 3 StPO definitiv einzuziehen und der Lagerbehörde (aktuell: der Obergerichtskasse) zur Vernichtung zu überlassen.
- 40 - VII. Zivilansprüche 1. Der Privatkläger beantragt vor Berufungsgericht, wie bereits vor Vorinstanz, dass der Beschuldigte zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 40'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Dezember 2013 zu verpflichten sei. 2. Die Vorinstanz erwog, dass sich der Privatkläger die ausgewiesenen Schnittverletzungen an der rechten Hand dadurch zugezogen habe, dass es zu einem Gerangel um das Messer gekommen sei, nachdem der Beschuldigte mit diesem auf den Privatkläger zugegangen sei. Diese Körperverletzungen seien dem Privatkläger demnach vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt worden seien. Der Beschuldigte sei deshalb – gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach auch Körperverletzungen von geringer Schwere eine Genugtuung rechtfertigten, wenn sie vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt würden (Urteil 6S.334/2004 E. 4.2.) – aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach genugtuungspflichtig. In Bezug auf die psychischen Nachwirkungen könne festgehalten werden, dass der Privatkläger gemäss Bericht der ihn behandelnden Psychiaterin C._____ vom 16. März 2015 (Urk. 70) an einer komplexen Traumafolgestörung mit akuten Belastungsstörungen leide. Die Verteidigung des Beschuldigten mache hingegen geltend (Urk. 79 S. 29), dass allfällige tatsächliche persistierende psychische Probleme des Privatklägers ohne die in seiner Kindheit und Jugend erlebte Traumatisierung nicht denkbar wären, bzw. die geschilderten Probleme offensichtlich vor allem dadurch entstanden seien, dass alte Wunden aufgerissen worden seien. Tatsächlich erscheine hier fraglich, ob bzw. in welchem Ausmass die im Bericht über die psychiatrische Behandlung des Privatklägers festgestellten psychischen Probleme kausal vom eingeklagten Ereignis herrührten. Die Vorinstanz erwog weiter, dass die Beurteilung der Kausalität zwischen dem hier beurteilten Vorfall und den vom Privatkläger behaupteten psychischen Folgen unverhältnismässig aufwendig wäre, da unter Umständen ein diesbezügliches Gutachten eingeholt werden müsste. Der vorliegende Bericht über die psychiatrische Behandlung des Privatklägers reiche jedenfalls nicht aus, um diese Frage abschliessend zu klären. Die Vorinstanz entschied deshalb in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO, dass der Be-
- 41 schuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach genugtuungspflichtig sei und letzterer zur genauen Feststellung des Umfangs des Genugtuungsanspruches auf den Zivilweg zu verweisen sei (vgl. Urk. 103 S. 52 ff.). 3. Der Rechtsvertreter des Privatklägers macht dagegen (sinngemäss) geltend, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz der Vorfall vom 14. Dezember 2013 für die heutigen psychischen Probleme des Privatklägers die alleinige Ursache sei. Dessen frühere Traumatisierungen seien als vorbestehende Gesundheitsschäden zu qualifizieren, welche sich ohne das schädigende Ereignis vom 14. Dezember 2013 nicht ausgewirkt hätten, und seien deshalb unbeachtlich. Zur Begründung führt er aus, dem Bericht der Psychiaterin C._____ vom 16. März 2015 sei zu entnehmen, dass die heutigen Symptome in direkten Zusammenhang mit dem Überfall vom 14. Dezember 2013 ständen. So führe der Bericht aus, und ein geordnetes Leben mit Arbeit und eigener Familie in der Schweiz geführt habe, sich hier in der Schweiz sozial sicher und aufgehoben gefühlt habe und keine Folgen aus den früheren Traumatisierungen gezeigt habe. In der Folge des Überfalles im Dezember 2013 sei es aber zum totalen Verlust der zuvor vorhandenen Bewältigungsstrategien gekommen, mit denen er mögliche Symptome aus den früheren Ereignissen adäquat habe verarbeiten können. Der Privatklägervertreter führte weiter aus, dass der Privatkläger seit längerer Zeit nicht mehr in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. (Urk. 108 S. 2). 4.1. Hinsichtlich der allgemeinen – prozessualen und materiellen – Regeln zur Beurteilung des Genugtuungsanspruchs eines Privatklägers kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 52 f.). Ergänzend ist das Folgende auszuführen: Im Hinblick auf die Parallelität von Schaden und Genugtuung sind bei der Festlegung eines Genugtuungsbetrags zwischen Berechnung (Art. 42 OR) und Bemessung (Art. 43 f. OR) zu unterscheiden. Beim Berechnungsvorgang sind alle Kriterien zu berücksichtigen, welche Art und Ausmass der immateriellen Unbill betreffen. Die neutralen geschädigten- und täterbezogenen Kriterien sind erst im anschliessenden Bemessungsvorgang gemäss Art. 43 f. OR heranzuziehen, wenn sich die Frage stellt, ob der Geschädigte die
- 42 gesamte Genugtuungssumme als Ersatz beanspruchen kann (Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, N 338 f. und N 488). Eine vorbestehende Gesundheitsschädigung, die auch ohne Eintritt des Haftungstatbestandes den Schaden (bzw. die materielle Unbill) bewirkt hätte, ist als Anwendungsfall der überholenden Kausalität bei der Berechnung gemäss Art. 42 OR zu berücksichtigen. Eine vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sich ohne das schädigende Ereignis nicht ausgewirkt hätte, stellt keine Mitursache dar und ist deshalb (im Rahmen der Berechnung) unbeachtlich. Vergrössert eine vorbestehende Gesundheitsschädigung den Schaden, ist aber eine Reduktion des Schadenersatzes (bzw. Genugtuungsersatzes) nach Art. 44 Abs. 1 OR zulässig. Ob und inwieweit eine vorbestehende Gesundheitsstörung zu einem Ohnehinschaden geführt hätte oder lediglich den Schaden vergrössert hat, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen. Nur bereits vor dem schädigenden Ereignis diagnostizierte psychische Störungen berechtigen zu einer Reduktion. Bei der Bestimmung des Ausmasses einer Reduktion steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Wiegt das Verschulden des Schädigers schwer, während sich die Vorbelastung des Geschädigten nur in geringem Masse ausgewirkt hat, ist eine Reduktion des Schadenersatzes (und damit auch des Genugtuungsersatzes) unzulässig (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O., N 507-513). 4.2. a) Vorliegend erlitt der Privatkläger aufgrund des Vorfalls vom 14. Dezember 2013 eine 2 cm lange Schnittverletzung an der Fingerkuppe des Ringfingers, zwei je 1 cm lange Schnittverletzungen am Thenar (Daumenballen) sowie multiple weitere sehr oberflächliche Schnittverletzungen (Urk. 6/2). Diese physischen Verletzungen sind zwar gering, wurden dem Privatkläger aber unter traumatischen Umständen zugefügt, da dieser aufgrund des aggressiven und entschlossenen Verhaltens des Beschuldigten davon ausging, dass dieser einen Angriff auf sein Leib und Leben im Sinn hatte. Weit erheblicher sind denn auch die psychischen Verletzungen des Privatklägers. Gemäss dem Bericht der Psychiaterin C._____ leidet er unter einer komplexen Traumafolgestörung, welche sich unter anderem darin zeigt, dass (u.a.) in anhaltenden Schlafstörungen mit Albträumen und "Flash Backs" der Überfall rein-
- 43 szeniert werde (Urk. 70 S. 1). Im Bericht wird weiter ausgeführt, dass sich in der Biographie des Privatklägers mehrere schwere Traumatisierungen zeigten. Als achtjähriges Kind habe er miterleben müssen, wie anlässlich eines Überfalles seines kurdischen Dorfs durch türkische Soldaten sein Onkel vor seinen Augen niedergeschossen worden sei. Der Krieg gegen sein Dorf und dessen Bewohner sei allgegenwärtig gewesen und er habe damit leben gelernt. Als 15-jähriger sei er aus politischen Gründen in einem türkischen Gefängnis mit Stromschocks und anderem gefoltert worden. Nach Erhalt des politischen Asyls in der Schweiz habe er hier ein geordnetes Leben mit Arbeit und eigener Familie begonnen. Er habe sich sozial sicher und aufgehoben gefühlt in der Schweiz und keine Folgen gezeigt aus den früheren Traumatisierungen. In der Folge des Überfalls im Dezember 2013 sei es jedoch zum totalen Verlust der zuvor vorhandenen Bewältigungsstrategien gekommen, mit denen er mögliche Symptome aus den früheren Ereignissen adäquat habe verarbeiten können. Seine heutigen Symptome seien im direkten Zusammenhang mit dem Überfall zu werten. Gerade wegen des Verlusts der bisherigen Bewältigungsstrategien würden die neuen, durch den Überfall ausgelösten Symptome umso schwerer wiegen, weil sich nun die früheren Wunden wieder auftun würden, und diese zusätzlich und in neuer Form bearbeitet werden müssten (a.a.O. S. 2). b) Aus diesem Bericht geht klar hervor, dass die (möglicherweise) als vorbestehende Gesundheitsstörung zu qualifizierenden Traumatisierungen des Privatklägers aus seiner Kindheit und Jugend für sich alleine, ohne den Überfall vom 14. Dezember 2013, nicht zur diagnostizierten akuten Traumfolgestörung geführt hätten. So wird im Bericht festgehalten, dass die neuen, durch den Überfall ausgelösten Symptome kausal zu einem Aufreissen der früheren Wunden geführt haben (und nicht etwa die früheren Traumatisierungen die neue Traumatisierung aufgrund des Überfalls ausgelöst hätten). Die früheren Traumatisierungen des Privatklägers sind somit im Rahmen der Genugtuungsberechnung unbeachtlich. Damit erweist sich der mit Bezug auf den Zivilpunkt gestellte Beweisantrag des Privatklägervertreters als obsolet. Nach einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen – (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, 2013, Band II, S. 452, Urteil-Nr. 10 [vgl. Bundesgerichtsurteil 6B.256/2009 vom 24.07.2009, E. A] und S.454, Ur-
- 44 teil Nr. 723 [Urteil SB120085 des Obergerichts des Kt. ZH vom 15.06.2012, E. VII.]) – rechtfertigt es sich, die Genugtuung des Privatklägers für die durch die Drohung mit dem Messer und durch den anschliessenden Kampf um dasselbe erlittenen physischen und psychischen Verletzungen auf Fr. 3'000.– anzusetzen. Im Rahmen der Genugtuungsbemessung ist festzuhalten, dass diese früheren Traumatisierungen, soweit aus den Akten ersichtlich, erstmals im Bericht der Psychiaterin C._____ beschrieben werden. Für die Zeit vor dem Vorfall vom 13. Dezember 2013 liegt keine diagnostische Beurteilung einer (möglichen) Gesundheitsstörung aufgrund dieser Traumatisierungen im Recht. Hinzu kommt, dass ein deliktisches, strafrechtlich zu sanktionierendes Verhalten des Beschuldigten zur Traumafolgestörung des Privatklägers geführt hatte, das Verschulden des Beschuldigten in zivilrechtlicher Hinsicht deshalb schwer wiegt. Weiter muss aufgrund des psychiatrischen Berichts davon ausgegangen werden, dass die Vorbelastung des Privatklägers (aus Kindheit und Jugend) im Vergleich zum Überfall eine eher geringe Auswirkung auf das Ausmass der diagnostizierten Traumafolgestörung zeitigte. So betreffen sämtliche von C._____ beschriebenen Symptome des Privatklägers (Urk. 70 S. 1 f.) – wonach dieser (z.B.) mittels Alpträumen in der Nacht und "Flash Backs" im Alltag eine Reinszenierung des Überfalles des Beschuldigten erlebt – ausschliesslich das Ereignis vom 14. Dezember 2014 und nicht die früheren Erlebnisse. Hinzu kommt, dass die berechnete Genugtuungssumme relativ gering ist. Aus all diesen Gründen ist von einer Reduktion der Genugtuung im Rahmen der Bemessung abzusehen. 5. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. Dezember 2013 zu bezahlen. VIII. Kosten 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) zu bestätigen. Sodann rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 10'000.–
- 45 aufzuerlegen und im Übrigen samt den Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, sind bei diesem Verfahrensausgang zu einem Drittel dem Beschuldigten, und zu zwei Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist – ausgehend von den mit Honorarnoten vom 21. und 27. November 2015 (Urk. 132/2 und 137) dargelegten Aufwand, welcher angemessen erscheint – auf (gerundet) Fr. 16'650.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel. Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers für das Berufungsverfahren ist – ausgehend von dem mit Honorarnote vom 19. November 2015 (Urk. 133/2) dargelegten Aufwand, der um den Punkt "Kostennote ans Obergericht" zu kürzen ist und im übrigen angemessen erscheint – auf (gerundet) Fr. 4'000.– festzusetzen. Diese Kosten sind, da sich der Beschuldigte nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO), auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt seiner Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB.
- 46 - 2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 548 Tage durch Haft erstanden sind). 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. August 2014 beschlagnahmte Tranchiermesser (A...) wird eingezogen und der Obergerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Dezember 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen. 8. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wird bestätigt (Ziffer 8). 9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 10'000.– auferlegt und im Übrigen samt den Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachforderung dieser Anwaltsentschädigungen im Umfang eines Drittels. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'650.00 amtliche Verteidigung Fr. 4'000.00 unentgeltliche Verbeiständung
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der
- 47 - Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse genommen. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Drittel. 13. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Drittel. 14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax) − dem Gefängnis Dielsdorf (durch die zuführenden Polizeibeamten) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Obergerichtskasse (betr. Dispositivziffer 6)
- 48 - 15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 27. November 2015
Der Präsident:
Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger
Urteil vom 27. November 2015 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB. 2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 306 Tage durch Haft erstanden sind). 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Es wird eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (mit sucht- und psychotherapeutischem Schwerpunkt) angeordnet. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. August 2014 beschlagnahmte Tranchiermesser (A...) wird definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Genugtuungsanspruchs wird der Privatkläger A._____ ... 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss e... 11. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsver... Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei er freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen. 3. Von der Anordnung einer Massnahme sei abzusehen. Dem Beschuldigten sei für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, eine Therapie mit sucht- und psychotherapeutischem Schwerpunkt zu besuchen. 4. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen. 5. Den Beschuldigten seien Verfahrenskosten für Vorverfahren und erstinstanzliches Hauptverfahren in der Höhe von höchstens Fr. 2'000.– aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung für Vorverfahren, Hauptverfahren und Berufungsverfahren seien vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6. Dem Beschuldigten sei angemessene Entschädigung und Genugtuung aus der Staatskasse zuzusp