Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150216-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 19. Juli 2016
in Sachen
A._____,
Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,
gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. D. Zogg
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gehilfenschaft zur Veruntreuung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 13. Dezember 2007 (DG070143) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 7. Mai 2008 (DG080108) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes Kanton Zürich vom 7. Januar 2015 (SB080383) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 11. Mai 2015 (6B_154/2015)
- 2 - Erwägungen: I. Prozessuales Mit Entscheid 6B_154/2015 (= BGE 141 IV 145 ff. = Urk. 337) vom 11. Mai 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten A._____ (im Folgenden: Beschuldigter) gegen das Urteil der hiesigen Kammer vom 7. Januar 2015 gut, hob das Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Kammer zurück (Urk. 337). Im zitierten Entscheid stellte das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Vollstreckungsverjährung am 26. Juli 2015 eintreten werde. Entsprechend wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2015 Frist angesetzt, sich zur vorgesehenen Einstellung des Verfahrens sowie zu den sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (Urk. 341). Die Stellungnahme der Verteidigung erfolgte mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 (Urk. 347). Die Anklagebehörde liess sich mit Eingabe vom 5. Februar 2016 vernehmen (Urk. 352). Die Stellungnahme der Verteidigung dazu erfolgte mit Schreiben vom 2. Mai 2016 (Urk. 359). Auf eine weitere Stellungnahme wurde seitens der Anklagebehörde verzichtet (vgl. Urk. 361). Die Geschädigtenvertretung liess sich im gesamten vorliegenden Berufungsverfahren nicht verlauten. Das Verfahren ist damit spruchreif. II. Schuldpunkt Wie bereits vorstehend erwogen, hat das Bundesgericht im zitierten Rückweisungsentscheid verbindlich festgestellt, dass betreffend den massgeblichen Tatvorwurf, wie er gegen den Beschuldigen seitens der Anklagebehörde erhoben wird, am 26. Juli 2015 die Vollstreckungsverjährung eintreten werde (Urk. 337 E. 3.2.); dies ist mittlerweile erfolgt. Entsprechend beantragt die Verteidigung die Einstellung des Verfahrens (Urk. 347) und die Anklagebehörde stellt keinen entgegenstehenden Antrag (Urk. 352). Somit ist das Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen.
- 3 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten beantragt, es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 347). 1.2. Die Anklagebehörde hält dagegen, es seien die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dieser habe rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt und dessen Durchführung erschwert (Urk. 352). 1.3. Die Verteidigung weist in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Anklagebehörde zurecht darauf hin, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Obsiegen oder Unterliegen verteilt werden, die vorliegend zu ergehende Einstellung des Verfahrens für den Beschuldigten ein Obsiegen darstellt und ihm daher die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht aufzuerlegen sind (Urk. 359 S. 2f.; Art. 428 StPO). 1.4. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 6.3. erwogen, was folgt: Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder
- 4 dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Diese Grundsätze gelten auch für die Verweigerung einer Parteientschädigung (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 112 Ia 371 E. 2a S. 374; Urteil 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen; Urteil 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1.). 1.5. Die Anklagebehörde macht pauschal geltend, sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen seien auch zivilrechtliche bzw. ausserrechtliche Rechtsverstösse. Diese objektiv nachgewiesenen und schuldhaft begangenen Rechtsverstösse seien für die Einleitung des Strafverfahrens adäquat kausal gewesen (Urk. 352 S. 2). Konkret habe der Beschuldigte sich zusammen mit dem Mittäter B._____ zu Unrecht als Bank ausgegeben sowie Publikumsgelder entgegen genommen und dadurch bankenrechtliche Normen verletzt (Urk. 352 S. 3f.). Die Verteidigung hält dem entgegen, der Beschuldigte habe bankenrechtliche Verfehlungen von Anfang an anerkannt, weshalb durch diesen Tatvorwurf keine weiteren Kostenfolgen entstanden seien. Entgegen der Anklagebehörde stehe der Verdacht der Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Deliktsbetrag von DM 63 Mio. in keinem kausalen Zusammenhang zu den bankenrechtlichen Verstössen (Urk. 359 S. 359 S. 3f.). Der Einwand der Verteidigung trifft zu. Der (bankenrechtliche) Vorwurf gegen den Beschuldigten beschlug dessen allgemeines Geschäftsgebaren (unzulässiges Führen der Firmenbezeichnung "Bank", Abwicklung von Bankgeschäften ohne die dafür notwendige behördliche Bewilligung) und nicht den in concreto massgeblichen Vorwurf einer individuellen Vermögensschädigung eines bestimmten Kunden. Insofern kann entgegen der Anklagebehörde nicht gesagt werden, die – ab initio eingestandenen – bankenrechtlichen Verstösse des Beschuldigten hätten das Strafverfahren betreffend Gehilfenschaft zur Veruntreuung adäquat kausal initiiert. 1.6. Ferner macht die Anklagebehörde geltend, es sei mehrfach gerichtlich (jedoch nicht rechtskräftig) festgestellt worden, dass es sich bei der Überweisung http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=Art.+426+Abs.+2+StPO+Kostenauflage+Freispruch&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IA-147%3Ade&number_of_ranks=0#page147
- 5 von DM 63 Mio. der Privatklägerin C._____ an die D._____ Bank Ltd. (D._____) um eine Festgeldanlage und nicht um eine Kommissionszahlung gehandelt habe. Die vorliegenden Beweise würden dafür sprechen und der Beschuldigte habe diese nicht widerlegen können. Wenn auch keine strafrechtliche Verurteilung erfolge, seien die in der Anklage dargestellten Verstösse gegen vertragliche Bestimmungen doch gemäss den dem Zivilrecht angenäherten Beweisregeln erstellt (Urk. 352 S. 4f.). Die Argumentation der Anklagebehörde trifft nicht zu: Der Beschuldigte lässt die massgebliche Darstellung nach wie vor durch seine Verteidigung vehement bestreiten (Urk. 359 S. 4ff.). Die Umstände, woraus die Anklagebehörde ihre Begründung zur Kostenauflage an den Beschuldigten ableitet, sind alles andere als unbestritten und – da im vorliegenden Verfahren infolge der eingetretenen Verjährung auch keine abschliessende materielle Prüfung erfolgt – nicht klar nachgewiesen. Auf diese Weise ist eine Kostenauflage an den Beschuldigten bei Einstellung des Verfahrens nicht zu begründen. 1.7. Schliesslich macht die Anklagebehörde geltend, selbst wenn es sich bei der Überweisung der C._____ an die D._____ um eine Kommissionszahlung gehandelt habe, habe es der Beschuldigte unterlassen, dies gegenüber der C._____ zu dokumentieren und für die D._____ ordnungsgemäss zu verbuchen. Da er dies nicht getan habe, habe er auftragsrechtliche sowie Buchführungspflichten verletzt und damit das Strafverfahren schuldhaft initiiert (Urk. 352 S. 5f.). Der Beschuldigte lässt durch seine Verteidigung ein Auftragsverhältnis zwischen ihm respektive der D._____ und der Privatklägerin C._____ nach wie vor und rundweg bestreiten. Daher habe er auch keine Auftragspflichten verletzt (Urk. 359 S. 11). Es gilt das vorstehend Erwogene: Es liegen in tatsächlicher Hinsicht keine unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Umstände vor, die gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Vorgabe eine Kostenauflage rechtfertigen würden.
- 6 - Und zuletzt sei gemäss der Verteidigung der Vorwurf der Verletzung von Buchführungspflichten, welcher ebenfalls strafrechtlich relevant und damit anzuklagen gewesen wäre, nachgeschoben, nicht substantiiert und überdies bestritten (Urk. 359 S. 11f.). Auch dieser Einwand der Verteidigung verfängt: Eine Kostenauflage kann nicht durch einen neuen, nachgeschobenen Tatvorwurf begründet werden, welcher konsequenterweise seinerseits hätte Aufnahme in die Anklageschrift finden müssen. 1.8. Insgesamt können dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens nicht auferlegt werden, ohne dass diese Kostenauflage im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer Verdachtsstrafe gleichkäme. Ob betreffend den Tatvorwurf, der Beschuldigte habe die von der C._____ der D._____ überwiesenen DM 63 Mio. veruntreut (recte: dazu Gehilfenschaft geleistet), mit der Anklagebehörde "die Belege erdrückend sind" (Urk. 352 S. 4) oder dieser vielmehr mit der Verteidigung "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist" (Urk. 359 S. 12), kann und muss dahingestellt bleiben. 1.9. Bei diesem Ausgang sind sämtliche bisherigen Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten beantragt, es sei dem Beschuldigten ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 347). Die Anklagebehörde hält dagegen, es sei dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung auszurichten. Dieser habe durch diverse schuldhaft gesetzte Rechtsverstösse die Eröffnung des Strafverfahrens gegen ihn adäquat kausal bewirkt und zudem die Durchführung des Strafverfahrens erschwert (Urk. 352). 2.2. Gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Praxis gelten für die Verweigerung einer Parteientschädigung dieselben Grundsätze wie für eine Kostenauflage an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3.).
- 7 - Wie vorstehend erwogen sind die entsprechenden Voraussetzungen in concreto nicht gegeben. Demnach ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2.3. Der Beschuldigte lässt eine Entschädigung im Umfang von Fr. 86'500.– zuzüglich Zins von 5% seit 26. Februar 2002 für den Aufwand seines vormaligen erbetenen Verteidigers, Fürsprecher X2._____, sowie Fr. 39'127.20 zuzüglich Schadenszins von 5% ab 31. Dezember 2006 für den Aufwand seines jetzigen erbetenen Verteidigers sowie Fr. 9'735.40 für den Aufwand des Verteidigers vor Bundesgericht beantragen (Urk. 347 und 349). 2.4. Über allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person ist von Amtes wegen zu befinden (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b und Art. 429 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.4 S. 203; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 6.2). Die Behörde muss der beschuldigten Person daher die Gelegenheit geben, allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Sie muss diese nach der Rechtsprechung vor ihrem Entscheid zur Frage der Entschädigung und Genugtuung zumindest anhören und falls notwendig in Anwendung von Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4; 6B_661/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1; 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3 mit Hinweis). Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung jedoch darlegen und beweisen (BGE 135 IV 43 E. 4.1 S. 47; Urteile des Bundesgerichts 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 10.2; 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2; 6B_437/2014 vom 29. Dezember 2014 E. 3). Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt bei ihm (Urteile des Bundesgerichts 6B_566/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4.3; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1; 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2.). Die Strafbehörde hat nicht im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine
- 8 - Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (vgl. auch Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, wonach die Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn sie nicht hinreichend beziffert oder begründet ist). Dies entspricht denn auch der zivilrechtlichen Regelung, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR; Entscheid des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). 2.5. Der den vormaligen Verteidiger betreffende, geltend gemachte Betrag von Fr. 86'500.– ist ausgewiesen (Urk. 349/1). Dieser Betrag ist indes – entgegen der Verteidigung – nicht zu verzinsen. Der Beschuldigte legt nicht dar, wann und allenfalls in welchen Teilbeträgen er diese Summe geleistet hat. Zwar lässt er anführen, der Zinsenlauf beginne mit Urteil des Obergerichts vom 26. Februar 2002 (Urk. 347 S. 3). Der Schaden trat beim Beschuldigten jedoch nicht mit Fällung des Urteils ein, sondern mit der Bezahlung des entsprechenden Betrages (durch den Beschuldigten). Ob und zu welchem Zeitpunkt dies geschah, ist nicht bekannt und hat der Beschuldigte nicht belegt. Von einer Verzinsung ist daher abzusehen. Im Übrigen werden Prozessentschädigungen praxisgemäss nicht verzinst. 2.6. Die den aktuellen erbetenen Verteidiger betreffenden Beträge von Fr. 39'127.20 sowie Fr. 9'735.40 sind ebenfalls ausgewiesen (Urk. 347 S. 3 mit Verweis auf Urk. 224 und Urk. 349/2). Eine Verzinsung der Fr. 39'127.20 ist ebenfalls nicht angezeigt. Es wird seitens des Beschuldigten nicht dargetan, wann und welche Zahlungen er seinem Verteidiger geleistet hat bzw. es wird nicht belegt, dass (und zu welchem Zeitpunkt) der Verteidiger Honorarzahlungen des Beschuldigten erhalten hat. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 135'362.60 auszurichten. 3.1. Der Beschuldigte verlangt eine Genugtuung von Fr. 40'000.– für 204 Tage zu Unrecht erstandene Polizei- und Untersuchungshaft (Urk. 347 S. 4). Der Be-
- 9 schuldigte befand sich vom 5. Januar 1995 bis zum 27. Juli 1995 in Haft (Untersuchungsakten Ordner 5, Urk. RS.3.3.2. und 3.3.21.). 3.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Materiellrechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2 mit Hinweisen; BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2; 6B_1127/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2; BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2.). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012/6B_122/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2.). 3.3. Vorab ist auf die Verfügung vom 7. Oktober 2015 zu verweisen, mittels welcher der Beschuldigte ausdrücklich aufgefordert wurde, sich – auch – zur Entschädigungsfrage zu äussern (Urk. 341). Zur Begründung des Quantitativs seines Genugtuungsanspruchs verweist der Beschuldigte dann aber einzig und pauschal auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_437/2014 vom 29. Dezember 2014. Besondere Umstände seiner Haft werden in keiner Weise substantiiert (Urk. 347 S. 4). Im durch die Verteidigung zitierten Entscheid hat das Bundesgericht ausdrücklich erwogen, der (vorliegend durch die Verteidigung geltend gemachte) Ansatz von Fr. 200.– pro Tag ungerechtfertigt erstandener Haft gelte für eine kurze Haftdauer (E. 3).
- 10 - Im Urteil 6B_111/2012/6B_122/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2. wurde erwogen: Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bleibt auch für Anwendungsfälle der eidgenössischen Strafprozessordnung aktuell. Eine Haftdauer von 204 Tagen ist mit der zitierten Praxis keinesfalls mehr als kurz zu taxieren. Insbesondere da ohnehin keinerlei Besonderheiten der erlittenen Unbill substantiiert werden, ist von einem – im Übrigen praxisgemässen – Tagesansatz von Fr. 100.– auszugehen und dem Beschuldigten für ungerechtfertigt erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 20'000.– auszurichten. 3.4. Die Genugtuung ist praxisgemäss zu verzinsen. Der mittlere Verfalltag war der 16. April 1995. 4. Schliesslich beantragt der Beschuldigte die Freigabe der durch ihn geleisteten Fluchtkaution von Fr. 25'000.– (Urk. 347 S. 4). Dem ist ohne Weiteres stattzugeben. 5. Die Gerichtsgebühr des vorliegenden Verfahrens hat ausgangsgemäss ausser Ansatz zu fallen. 6. Der Beschuldigte obsiegt im vorliegenden Verfahren mit seinen Anträgen, weshalb auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 428 StPO).
- 11 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Sämtliche bisherigen Verfahrenskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten werden für das gesamte Verfahren folgende Prozessentschädigungen aus der Gerichtskasse ausgerichtet: − Fr. 86'500.– für die Aufwendungen des vormaligen Verteidigers Fürsprecher X2._____, − Fr. 39'127.20 sowie Fr. 9'735.40 für die Aufwendungen des aktuellen Verteidigers Rechtsanwalt X1._____. 4. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit 16. April 1995 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Die vom Beschuldigten geleistete Fluchtkaution von Fr. 25'000.– wird freigegeben. 6. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. 7. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten A._____ − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretung der Geschädigten C._____ e.G. (C._____), Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Geschädigte. sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 12 - − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − das Amt für Justizvollzug. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 19. Juli 2016
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 19. Juli 2016 I. Prozessuales II. Schuldpunkt III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Sämtliche bisherigen Verfahrenskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten werden für das gesamte Verfahren folgende Prozessentschädigungen aus der Gerichtskasse ausgerichtet: Fr. 86'500.– für die Aufwendungen des vormaligen Verteidigers Fürsprecher X2._____, Fr. 39'127.20 sowie Fr. 9'735.40 für die Aufwendungen des aktuellen Verteidigers Rechtsanwalt X1._____. 4. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit 16. April 1995 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Die vom Beschuldigten geleistete Fluchtkaution von Fr. 25'000.– wird freigegeben. 6. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. 7. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten A._____ die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vertretung der Geschädigten C._____ e.G. (C._____), Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Geschädigte. die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) das Amt für Justizvollzug. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.