Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB150188-O/U/ad-hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, und lic. iur. Burger, Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold
Urteil vom 7. Juni 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Fürsprecher X1._____ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
1. B._____, Geschädigter, 2. C._____, Privatklägerin, 3. D._____, Privatklägerin,
- 2 - 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
E._____ AG, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch F._____ GmbH
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. Januar 2015 (DG140054)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 51). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung in Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und b BetmG, − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, − der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 und Art. 27 WG, sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 und Abs. 2 AuG. Bezüglich der mehrfachen Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB [Anklageziffer III.] sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB [Anklageziffer VI.] ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 698 Tage durch Haft erstanden sind (gerechnet bis und mit 13. Oktober 2014) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 14. Oktober 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
- 4 - 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Mai 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'614.20 und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Februar 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'199.90 (Nettoerlös aus der Verwertung des Personenwagens Mercedes-Benz CL 55 AMG) werden zur vollständigen Tilgung der Geldstrafe sowie im Mehrbetrag zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Februar 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 41'516.25 (Nettoerlös aus der Verwertung des Personenwagens BMW X6 xDrive 35i) wird der E._____ AG auf erstes Verlangen nach Rechtskraft des Urteils zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Februar 2013 beschlagnahmten zwei Messer werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. April 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Identitätskarte/Pass) werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zuhanden von dessen persönlichen Effekten ausgehändigt. 8. a) Die Privatklägerin 2 [C._____] wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Die Privatklägerin 3 [D._____] wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 5 - 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: 12'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 51'119.60 Auslagen Vorverfahren Fr. 466'396.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 18'000.00 amtl. Verteidigung (Akontozahlung vom 25.02.2013) Fr. 20'000.00 amtl. Verteidigung (Akontozahlung vom 03.06.2014) Fr. 70'000.00 amtl. Verteidigung (Schlusszahlung; inkl. MwSt. und Barauslagen, inkl. Aufwendungen RA Dr. X2._____) Fr. 5'800.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 Fr. 653'315.60 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt. Dieser Kostenanteil der amtlichen Verteidigung wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Zu einem Viertel werden die Kosten, inklusive einem Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 3 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 178 S. 1; Prot. II S. 32) 1. Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv sei in Ziff. 1 betr. Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung aufzuheben, und die Sache sei
- 6 zur Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen gegen B._____ und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 2. Ev. (falls die Sache nicht an die Vorinstanz zurück gewiesen wird): Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der versuchter vorsätzlicher Tötung freizusprechen und zu 21 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu verurteilen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 179 S. 1) Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. Januar 2015
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Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. Januar 2015 meldete der erbetene Verteidiger des Beschuldigten am 28. Januar 2015 vor Schranken mündlich Berufung an (Prot. I S. 103), die am 29. Januar 2015 schriftlich wiederholt wurde (Urk. HD 105). Das vollständig begründete Urteil (Urk. HD 115) wurde vom amtlichen Verteidiger am 14. April 2015 entgegen genommen (Urk. HD 107). Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 reichte der amtliche Verteidiger die Berufungserklärung ein (Urk. HD 116).
- 7 - 2. Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2015 wurde unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. HD 118). Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 erklärte der Vertreter der Privatklägerin 3, dass diese keine Anschlussberufung erhebe (Urk. HD 120). Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 gab der Vertreter der Anklagebehörde bekannt, dass seitens der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich auf Anschlussberufung und das Stellen eines Antrags verzichtet werde (Urk. HD 122). Der Geschädigte, die Privatklägerin 2 und die Verfahrensbeteiligte E._____ AG liessen sich nicht vernehmen. Am 23. Juni 2015 ging ein vom 19. Juni 2015 datierendes Schreiben des Geschädigten in … Sprache [Sprache Staat G._____] ein (Urk. HD 123), welches das Gericht in der Folge übersetzen liess (Urk. HD 125). Mit Eingabe vom 10. September 2015 stellte die Verteidigung den Antrag, die Anklage sei zur Ergänzung und Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Verfahren gegen den Beschuldigten und B._____ (den Geschädigten) zu vereinigen und gegen beide gleichzeitig beim Bezirksgericht Winterthur Anklage zu erheben (Urk. HD 133). Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2015 wurde diese Eingabe dem Geschädigten, den Privatklägerinnen, der Verfahrensbeteiligten E._____ AG sowie der Anklagebehörde zur Stellungnahme zugestellt (Urk. HD 135). Die Vernehmlassung der Anklagebehörde datiert vom 22. Oktober 2015 (Urk. HD 137). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 teilte der Vertreter der Privatklägerin 3 mit, dass auf Stellungnahme verzichtet werde (Urk. HD 138). Weitere Eingaben gingen hierzu nicht ein. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. X2._____ zusätzlich zur amtlichen Verteidigung als erbetener Verteidiger (Urk. HD 139 und 140). Er stellte in dieser Eingabe unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen die früher fallführende Staatsanwältin (Urk. HD 139 S. 9). Daraufhin wurde das Verfahren mit Beschluss vom 4. November 2015 bis zur endgültigen Erledigung dieses Antrags sistiert (Urk. HD 142). Mit Beschluss vom 26. November 2015 trat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf diesen Antrag nicht ein (Urk. HD 146). Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten erklärte mit Eingabe vom 7. Dezember 2015, dass dieser Entscheid nicht angefochten werde (Urk. HD 147). Daraufhin erging der Be-
- 8 schluss vom 10. Dezember 2015, womit das Verfahren zur Ergänzung der Untersuchung durch Einvernahme von H._____ und dem Geschädigten, nicht aber zur Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen gegen den Geschädigten, an die Anklagebehörde zurückgewiesen wurde und die Akten im Verfahren gegen den Geschädigten (Untersuchungs-Nr. B-2/2012/181100419) beigezogen wurden, während der Entscheid über die beantragte Tatrekonstruktion auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde (Urk. HD 148 S. 1 ff.). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass auf die Einvernahme des Geschädigten und von H._____ im vorliegenden Verfahren verzichtet werde (Urk. HD 152). Daher wurde mit Beschluss vom 6. Januar 2016 auf die Ergänzung der Untersuchung gemäss Beschluss vom 10. Dezember 2015 verzichtet und die Anklagebehörde ersucht, die Akten des Verfahrens gegen den Geschädigten an die Berufungsinstanz zu übermitteln. Da die Originalakten in jenem Verfahren von der Anklagebehörde benötigt wurden, stellte sie in der Folge Doppelakten zur Verfügung (Urk. HD 158). Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2016 wurde der Antrag auf Tatrekonstruktion einstweilen abgewiesen (Urk. HD 160), und am 8. März 2016 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. HD 162). Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 zog der amtliche Verteidiger des Beschuldigten die Berufung teilweise zurück und ersuchte um Einholung eines aktuellen Führungsberichts (Urk. HD 172 S. 2). Dieser wurde in der Folge angefordert und datiert vom 27. Mai 2016 (Urk. HD 175). An der heutigen Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger und der Vertreter der Anklagebehörde teil (Prot. II S. 10 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.
II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.).
- 9 - 1.2. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Schuldspruch betreffend Hehlerei sowie Schuldspruch betreffend Anstiftung zur Urkundenfälschung), Dispositivziffer 2 (Sanktion), Dispositivziffer 3 (Vollzug) und Dispositivziffer 10 teilweise (Kostenauflage gemäss den Absätzen 1 und 2) anfechten. Der Inhalt von Dispositivziffer 4 wurde vom Beschuldigten grundsätzlich akzeptiert, er verlangte in der Berufungserklärung aber hinsichtlich des Verwertungserlöses betreffend den Personenwagen BMW X6 xDrive 35i gemäss Dispositivziffer 5 ebenfalls die Einziehung zur vollständigen Tilgung der Geldstrafe und im Mehrbetrag zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten sowie die Vereinigung der Dispositivziffern 4 und 5 (Urk. HD 116 S. 4). 1.3. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit, dass die Berufung betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei und Anstiftung zur Urkundenfälschung zurückgezogen werde und somit bei den Schuldsprüchen nur der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung angefochten bleibe. Folglich werde auch die Berufung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils zurückgezogen (Urk. HD 172 S. 1). Somit ist das Verfahren mit Bezug auf die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei und Anstiftung zur Urkundenfälschung), 4 (Verwendung Verwertungserlös und 5 (Aushändigung Verwertungserlös) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. Januar 2015 als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. 1.4. Die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei, Anstiftung zur Urkundenfälschung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz; Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Ausnützung der Notlage und vom Vorwurf der mehrfachen Drohung), 4 (Verwendung Verwertungserlös), 5 (Aushändigung Verwertungserlös),
- 10 - 6 (Einziehung von Messern), 7 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 8 (Zivilansprüche), 9 (Kostenaufstellung) und 10 teilweise (Kosten unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 3 gemäss Absatz 3) des vorinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. 2.1. Der Hauptantrag der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren lautet dahingehend, das vorliegende Verfahren sei zur Vereinigung mit demjenigen gegen den Geschädigten und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. HD 178 S. 1). Denselben Antrag hatte die amtliche Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung bereits als Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO gestellt (Prot. II S. 12 ff.; Urk. HD 177). 2.2. Wie bereits mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 und anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen der Behandlung der Vorfragen entschieden wurde, ist eine Rückweisung nicht angezeigt. Es kann insoweit auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im erwähnten Beschluss verwiesen werden (Urk. HD 148). Hervorzuheben ist, dass kein Fall von Art. 29 StPO gegeben ist, eine Vereinigung der beiden Verfahren jedoch grundsätzlich auf der Grundlage von Art. 30 StPO möglich gewesen wäre. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, die beiden Verfahren nicht zu vereinigen, sowie derjenige der Vorinstanz, das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht zur Vereinigung mit demjenigen gegen den Geschädigten an die Anklagebehörde zurückzuweisen, waren vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO jedoch sachgerecht. Dasselbe gilt immer noch: Dass eine Vereinigung der Verfahren zu einer nicht hinzunehmenden Verzögerung des vorliegenden Verfahrens geführt hätte, zeigt sich deutlich daran, dass im Verfahren gegen den Geschädigten immer noch keine Anklageerhebung erfolgte. 2.3. Soweit die amtliche Verteidigung eine Rückweisung damit begründen will, dass im vorliegenden Verfahren keine Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit dem Geschädigten durchgeführt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung von Einvernahmen einerseits des Geschädigten und andererseits von H._____ mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 angeordnet wurde (Urk. HD 148). Die
- 11 amtliche Verteidigung teilte in der Folge jedoch mit, dass auf die von ihr beantragten Einvernahmen des Geschädigten und von H._____ im vorliegenden Verfahren verzichtet werde. Der Geschädigte sei, nachdem dieser Antrag gestellt worden sei, bereits mehrfach als Beschuldigter und H._____ ein Mal als Auskunftsperson einvernommen worden, wobei die Teilnahmerechte der Verteidigung des Beschuldigten gewahrt worden seien. Die Verteidigungsrechte hätten ausgeübt werden können. In der Einvernahme mit H._____ seien auch die aufgezeichneten Telefongespräche, die dieser im Nachgang zur Schiesserei mit seiner Verwandtschaft geführt habe, zur Sprache gekommen. Von einer Wiederholung dieser Beweisabnahmen sei kein neuer Erkenntnisgewinn zu erwarten. Auch die Einvernahme von H._____ als Zeuge statt als Auskunftsperson werde keine neuen Resultate zu Tage fördern, da H._____ sich in seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2015 an keiner Stelle auf sein Aussageverweigerungsrecht als Auskunftsperson berufen habe und nicht zu erwarten sei, dass er nun plötzlich seine Aussagen als Zeuge ändern würde. Obwohl der Verteidigung, wie dies in einer Protokollnotiz auf Seite 21 des Einvernahmeprotokolls vom 24. August 2015 festgehalten worden sei, vor der Einvernahme nicht sämtliche Protokolle über früher durchgeführte Einvernahmen mit der Auskunftsperson vorgelegt worden seien, müsse diese Einvernahme nicht nochmals durchgeführt werden; die Verteidigung verzichte darauf (Urk. HD 152 S. 1 f.). Wenn die amtliche Verteidigung ihren Antrag auf Rückweisung damit begründet, es seien der Geschädigte oder H._____ im vorliegenden Verfahren einzuvernehmen, setzt sie sich somit in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten und verstösst damit gegen Treu und Glauben. Vielmehr ist die Verteidigung darauf zu behaften, dass die Verteidigungsrechte auch ohne die ursprünglich beantragten Einvernahmen gewahrt wurden. Die Akten des Verfahrens gegen den Geschädigten – und damit auch die Protokolle von dessen nach seiner Auslieferung stattgefundenen Einvernahmen – wurden im vorliegenden Verfahren beigezogen und werden bei der Sachverhaltserstellung ebenso zu berücksichtigen sein wie das Protokoll der in jenem Verfahren durchgeführten Einvernahme von H._____ als Auskunftsperson (Urk. HD 129; Urk. HD 158). Hinzu kommt, dass dem Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gegen den Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk.
- 12 - HD 177 S. 2) keine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zugrunde liegt. Vielmehr liegen neben den Aussagen der Schützen die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen vor und zudem Sachbeweise bei den Akten (vgl. nachstehende Erw. III./B.1.). Eine Einvernahme des Geschädigten oder auch von H._____ durch das Berufungsgericht respektive eine Rückweisung zum Zwecke der Durchführung einer solchen durch die erste Instanz ist unter den gegebenen Umständen entbehrlich. 2.4. Soweit die Verteidigung auf Widersprüche zwischen dem vorliegenden Anklagesachverhalt und den Sachverhalten einerseits gemäss Schlussvorhalt im Verfahren gegen den Geschädigten sowie andererseits im Auslieferungsersuchen betreffend den Geschädigten hinweist (Urk. HD 178 S. 6 ff.), ist festzuhalten, dass – wie die amtliche Verteidigung im Anschluss an diese Ausführungen zutreffend bemerkte (Urk. HD 178 S. 8) – für das vorliegende Verfahren alleine der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt massgebend und zu prüfen ist, ob resp. inwieweit der Beschuldigte diesen Sachverhalt verwirklicht hat. 3.1. Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2016 wurde der Antrag der Verteidigung auf Tatrekonstruktion abgelehnt (Urk. HD 160). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung diesen Antrag zwar nicht explizit, bezeichnete einen Augenschein mit Tatrekonstruktion zumindest im Rahmen ihrer Ausführungen zur beantragten Rückweisung des Verfahrens jedoch als logischen weiteren Schritt (Urk. HD 177 S. 4). 3.2. Wie sich aus den Erwägungen zur Sachverhaltserstellung ergeben wird (dazu nachfolgend unter Erw. III./B.), liefen die Geschehnisse vom 3. April 2012 äusserst schnell und dynamisch ab. Hinzu kommt, dass sie bei Dunkelheit und regnerischem Wetter stattfanden, u.a. drei Personenwagen involviert waren, die alle silberfarbig waren und, da keines der Fahrzeuge ein Stufenheck hatte, eine ähnliche Form aufwiesen, die Augenzeugen auf derartige Ereignisse nicht vorbereitet waren und das von ihnen Wahrgenommene sie teilweise auch ängstigte resp. schockierte. Ferner muss davon ausgegangen werden, dass keiner der Augenzeugen die Ereignisse vom Anfang bis zum Ende beobachten konnte. Dass die Aussagen der verschiedenen Augenzeugen, die im Untersuchungsverfahren einvernommen
- 13 wurden, teilweise voneinander abweichen, überrascht daher nicht. Es kann ausgeschlossen werden, dass ihre Auskünfte anlässlich einer Tatrekonstruktion rund vier Jahre nach dem fraglichen Abend präziser ausfallen würden, ist doch gerichtsnotorisch, dass Erinnerungen auch an einschneidende Erlebnisse im Allgemeinen mit der Zeit verblassen. Dies zeigte sich denn auch bei Zeugeneinvernahmen, die anfangs 2013, rund zehn Monate nach den fraglichen Ereignissen, stattfanden und bei denen die Angaben teilweise deutlich ungenauer waren als die kurz nach den Geschehnissen deponierten Aussagen (auch dazu nachfolgend unter Erw. III./B.). Der Beschuldigte und der Geschädigte haben anlässlich ihrer Einvernahmen ihre Darstellungen zu den Ereignissen eingehend zu Protokoll gegeben und auch Tatortskizzen angefertigt. Es ist daher nicht ersichtlich, wie sich diesbezüglich aus einer Tatrekonstruktion neue Erkenntnisse ergeben könnten. Mit Bezug auf die örtlichen Verhältnisse schliesslich liegen eine äusserst umfangreiche Fotodokumentation (Urk. HD 37/10) sowie ein Situationsplan im Massstab 1 : 200 (Urk. HD 37/15, Anhang) bei den Akten. Diese ermöglichen es den Beteiligten und dem Gericht, die Darstellungen und Geschehnisse unter Zugrundelegung der konkreten räumlichen Verhältnisse nachzuvollziehen. 3.3. Demzufolge besteht kein Anlass, auf den Entscheid gemäss Präsidialverfügung vom 17. Februar 2016 zurückzukommen. Davon, dass eine Tatrekonstruktion nicht zielführend wäre, ging im Übrigen auch die Verteidigung selber anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, wenn auch mit anderer Begründung (Urk. HD 97/1 S. 68). 4. Auf die Argumente der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile des BGer 89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2).
- 14 - III. Schuldpunkt A. Ausgangslage 1. Nach dem Teilrückzug der Berufung (dazu vorne unter Erw. II./1.3.) ist im Berufungsverfahren im Rahmen des Schuldpunkts einzig der Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zu behandeln. 2.1. Der Beschuldigte war, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bezüglich des im Berufungsverfahren zu prüfenden Anklagesachverhalts während der Untersuchung, vor Vorinstanz und an der heutigen Berufungsverhandlung in wesentlichen Punkten nicht geständig. Vielmehr legte er im Laufe des Verfahrens mehrere eigene Versionen zum Ablauf der Geschehnisse vom 3. April 2012 dar. 2.2. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 9 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 86 E. 2; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel be-
- 15 stehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (Urteile des BGer 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2, 1P.333/2002 vom 12. Februar 2003 E. 1.4 und 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BSK StPO- Hofer Art. 10 StPO N 61; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des BGer 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15; Urteile des BGer 6B_1053/2009 vom 29. März 2010 E. 2.4, 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4, 6B_332/2009 vom 4. August 2009,
- 16 - E. 2.3 und 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", die "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses", die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat", die "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge" bzw. unter Mittätern, die "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und die "Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können". Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmässig (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", die "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichen-
- 17 de Antworten" sowie "gleichförmige, als eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen" (Robert Hauser, a.a.O.). Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen". Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht ohne Weiteres verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 336 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BSK- StPO-Tophinke Art. 10 StPO N 19; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteile des BGer 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3 sowie 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel aber keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt jedenfalls insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts Zürich vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. III.5; Stefan Trechsel, Struktur und Vermutung der Schuldlosigkeit, SJZ 77/1981 S. 320).
- 18 - B. Anklagevorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung 1. Die Vorinstanz hat den Grossteil der zu diesem Anklagevorwurf relevanten Beweismittel aufgezählt (Urk. HD 115 S. 12 f.). Der von der Verteidigung am Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 6. März 2013 vor Vorinstanz geäusserten Kritik (vgl. Urk. HD 97/1), auf welche sie anlässlich der Berufungsverhandlung verwies (Urk. HD 178 S. 2), ist die Vorinstanz mit zutreffender Argumentation begegnet (Urk. HD 115 S. 6 ff.). Darauf kann verwiesen und festgehalten werden, dass auf die Feststellungen im Gutachten abgestellt werden kann. Heranzuziehen sind ferner insbesondere die Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich (Urk. HD 37/10), das Radarbild vom 3. April 2012, 20:44:01 (Urk. HD 1/1, Anhang), die Erkenntnisse aus den aufgezeichneten Anrufen beim Notruf vom 3. April 2012 (Urk. HD 1/14 inkl. CD, die Einvernahmen von I._____ (Urk. HD 34/24-25), weitere Aufzeichnungen aus der Telefonkontrolle (Urk. HD 1/21, Anhänge 47-51, 53 und 54) sowie der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. April 2012 (Urk. HD 37/6). Zu berücksichtigen sind darüber hinaus auch die Einvernahmen des Geschädigten (Urk. HD 158/3/1/1-14), des Beschuldigten (Urk. HD 130 = Urk. HD 158/3/2/24) und von H._____ (Urk. HD 129 = Urk. HD 158/3/5/6), die im Verfahren gegen den Geschädigten durchgeführt wurden und deren Protokolle nunmehr bei den Akten liegen, sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.). Schliesslich können die Aussagen von J._____ unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob sie zulasten des Beschuldigten verwendet werden dürfen oder nicht, weil J._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2012 die Aussage verweigerte (Urk. HD 5/3 S. 2 ff.), zugunsten des Beschuldigten herangezogen werden. Dies gilt auch für die Aussagen anlässlich seiner Konfrontation mit dem Geschädigten im Verfahren gegen diesen, an welcher der Beschuldigte und seine Verteidigung nicht teilnahmen (Urk. HD 158/3/1/7). 2. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der eingeklagte Sachverhalt in den wesentlichen Punkten auch ohne die belastenden Aussagen von J._____ erstellt werden kann (Urk. HD 115 S. 13). Die Frage, ob diese verwertet werden dürften, die von der
- 19 - Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verneint wurde (Urk. HD 97/1 S. 43 ff.), kann daher offen bleiben. Der Verwertbarkeit der übrigen genannten Beweismittel steht nichts entgegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung, K._____ sei nicht durch die Staatsanwaltschaft einvernommen worden (Urk. HD 79/1 S. 38 f.), aktenwidrig ist. Sie wurde von der damals fallführenden Staatsanwältin am 24. Januar 2013 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers einvernommen; das Einvernahmeprotokoll liegt als Urk. HD 34/23 bei den Akten. 3.1. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angeht, ist vorweg festzuhalten, dass er aufgrund seiner Parteistellung ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens und somit daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen, zumal ihm eine langjährige Freiheitsstrafe droht. Als Beschuldigter unterstand er bei seinen Aussagen im vorliegenden Verfahren nicht der Wahrheitspflicht. Der Beschuldigte wurde ferner im Verfahren gegen den Geschädigten als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 ff. StPO einvernommen. Als solche unterstand er nicht der Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB, sondern wurde er lediglich auf die Art. 303 bis 305 StGB hingewiesen. Dies hatte zur Folge, dass er, solange er nicht gegen Art. 303 bis 305 StGB verstiess, ohne Konsequenzen die Unwahrheit sagen konnte. Vor diesem Hintergrund sind alle seine Aussagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen. 3.2. Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Geschädigten ist darauf hinzuweisen, dass er einzig im ihn betreffenden Strafverfahren einvernommen wurde, und zwar ebenfalls als Beschuldigter. Für seine Aussagen als Beschuldigter gilt das Gleiche wie beim Beschuldigten, weshalb auf jene Erwägungen verwiesen werden kann. Sodann kann im Hinblick auf die diesbezüglichen Vorbringen der amtlichen Verteidigung aus der Tatsache, dass sich der Geschädigte beim Beschuldigten im Nachgang der Ereignisse schriftlich entschuldigte (Urk. HD 178 S. 23 mit Verweis auf Urk. HD 158/3/2/24 S. 8 und Urk. HD 158/3/2/25), keine zusätzliche Verminderung der Glaubwürdigkeit des Geschädigten abgeleitet werden, zumal die Gründe für die Entschuldigung nicht bekannt sind. Schliesslich kann nicht davon
- 20 gesprochen werden, dass der Geschädigte am Tatort Spuren beseitigt habe (so die Verteidigung in Urk. HD 178 S. 22), sondern – wie dies die Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung richtig bemerkte (Prot. II S. 34) – lediglich davon, dass dieser die Hülsen der verschossenen Patronen in einen Plastiksack beförderte (Urk. HD 158/3/1/14, S. 33 ff.). 3.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von H._____ ist zunächst darauf hinzuweisen, das er als Sohn des Beschuldigten, dem eine langjährige Freiheitsstrafe droht, ein Interesse daran hat, die Rolle seines Vaters in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Er wurde lediglich im Untersuchungsverfahren gegen den Geschädigten und aufgrund seiner dortigen Stellung als Privatkläger als Auskunftsperson einvernommen, weshalb er nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen gemäss Art. 307 StGB angehalten, sondern einzig auf die Art. 303 bis 305 StGB hingewiesen wurde. Dies hatte zur Folge, dass er, solange er nicht gegen Art. 303 bis 305 StGB verstiess, ohne Konsequenzen die Unwahrheit sagen konnte. Hinzu kommt, dass er auf den Geschädigten bezogen aussagte, diesen wolle er nicht sehen; dieser habe ihm Schaden zugefügt (Urk. HD 129 S. 5). Auf die Frage, ob er den Geschädigten hasse, antwortete er, "Das kann man schon so sagen, ja" (Urk. HD 129 S. 6). Schliesslich besteht, wie noch aufzuzeigen sein wird, der dringende Verdacht, dass H._____ am Tatort Beweismittel entfernte (dazu nachfolgend unter 4.7.6.), weshalb sich die Frage stellt, ob er selber ein strafbares Verhalten an den Tag legte. Seine Aussagen könnten daher auch darauf gerichtet gewesen sein, sich selber in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Sie sind aus diesem Grunde mit der gleichen Vorsicht zu würdigen wie die des Beschuldigten. 3.4. J._____ wurde im Zusammenhang mit den vorliegend zur Beurteilung stehenden Geschehnissen als Beschuldigter einvernommen (Urk. HD 6/1-13). Zwar wurde ihm gemäss der Schlusseinvernahme am Ende des Untersuchungsverfahrens mit Bezug auf die Schiesserei als solche kein Vorwurf mehr gemacht (Urk. HD 6/11 S. 2 ff.). Er stand aber geraume Zeit unter Verdacht, damit zu tun zu haben, weshalb hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit das Gleiche gilt wie beim Be-
- 21 schuldigten, zumal auch er als Beschuldigter nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte. 3.5. L._____ wurde anlässlich seiner Einvernahmen vom 11. und 12. Mai sowie vom 28. Juni, 3. August, 18. September und 5. November 2012 als Beschuldigter einvernommen (Urk. HD 7/1 S. 1; Urk. HD 7/2 S. 1; Urk. HD 7/4 S. 1; Urk. HD 7/5 S. 1; Urk. HD 7/6 S. 1; Urk. HD 7/7 S. 1 f.; Urk. HD 7/8 S. 1), weshalb er nicht der Wahrheitspflicht unterstand. Die Einvernahme vom 29. Mai 2012 erfolgte als Auskunftsperson, weshalb sie ebenfalls nicht unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 307 StGB erfolgte, sondern lediglich auf die Art. 303-305 StGB hingewiesen wurde (Urk. HD 7/3 S. 1 f.), wobei für diese Androhung das Gleiche gilt wie bei den Einvernahmen des Beschuldigten sowie von H._____ als Auskunftspersonen im Verfahren gegen den Geschädigten. L._____ wurde zwar keine unmittelbare Beteiligung an der Schiesserei zur Last gelegt, aber gemäss dem Schlussvorhalt eine Beteiligung am in der Anklageschrift gegen den Beschuldigten beschriebenen Betäubungsmittelgeschäft, das gemäss der Darstellung der Anklagebehörde Anlass für die anschliessende Schiesserei zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten war (Urk. HD 7/8 S. 2 f.; Urk. HD 51 S. 2), wobei L._____ die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen anerkannte (Urk. HD 7/8 S. 3) und dafür gemäss den Angaben der Vertreterin der Anklagebehörde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bestraft wurde (Urk. HD 95/1 S. 7). Zudem war er vor den fraglichen Ereignissen schon seit Längerem mit dem Beschuldigten bekannt (Urk. HD 517 S. 3 f.; Urk. HD 7/1 S. 3; Urk. HD 7/2 S. 3; Urk. HD 7/3 S. 6) und, wie sich aus den TK-Protokollen aus Gesprächen zwischen ihm und dem Beschuldigten (Urk. HD 1/21, Anhänge 37, 38, 40 und 42) sowie aus dem Ablauf des fraglichen Betäubungsmittelgeschäfts ergibt, eine Art Vertrauensperson für diesen. Die Aussagen von L._____ sind daher ebenfalls mit Vorsicht zu würdigen. 3.6. K._____ war im fraglichen Zeitpunkt die Freundin von L._____. Nach ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson wurde sie auch als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. HD 34/23 S. 1). Angesichts ihrer persönlichen Nähe zu L._____ und damit zu einer Person
- 22 aus dem engeren Umfeld des Beschuldigten, die zudem selber im Betäubungsmittelgeschäft, welches gemäss der Anklagebehörde Anlass für die Schiesserei zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten war, verwickelt war, sind ihre Aussagen aber dennoch mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 3.7. M._____, N._____, O._____ und I._____ waren weder an den Ereignissen beteiligt, noch haben sie ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Sie wurden alle nach ihren polizeilichen Befragungen als Auskunftspersonen auch als Zeugen unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen (Urk. HD 34/6 S. 1; Urk. HD 34/16 S. 1; Urk. HD 34/20 S. 1; Urk. HD 34/25 S. 1). Es sind bei ihnen keinerlei Umstände ersichtlich, die ihre Glaubwürdigkeit als eingeschränkt erscheinen liessen. 4.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Örtlichkeit, an dem sich der Anklagesachverhalt ereignet haben soll, zutreffend umschrieben und auch den Standpunkt des Beschuldigten, an dem er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung festhielt (Prot. II S. 22 ff.), korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 115 S. 11 f.). Auch die geringfügige Korrektur an der Anklageschrift, welche die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten vornahm (Urk. HD 115 S. 12), ist nicht zu beanstanden. Ferner hat sie die Aussagen des Beschuldigten, von L._____, der Auskunftspersonen resp. Zeugen M._____, N._____, O._____ und K._____, die TK-Protokolle von Gesprächen vom 2. und 3. April 2012 und den Inhalt des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich vom 6. März 2013 grundsätzlich zutreffend zusammengefasst (Urk. HD 115 S. 13 ff.), weshalb eine Wiederholung unterbleiben kann. Soweit Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen sind, ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu tun. Davor sind jedoch die wichtigsten im Berufungsverfahren neu herangezogenen Beweismittel, soweit zweckdienlich, zusammengefasst wiederzugeben.
4.2. Aussagen des Geschädigten 4.2.1. Der Geschädigte wurde am Tag nach den fraglichen Geschehnissen, am 4. April 2012, erstmals dazu befragt, gab aber damals an, nicht am Tatort gewe-
- 23 sen zu sein (Urk. HD 158/3/1/1 S. 4 ff.). Dies wurde ihm im damaligen Zeitpunkt offenbar geglaubt. 4.2.2. Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 24. Oktober 2014 gab der Geschädigte im Wesentlichen an, er sei am fraglichen Abend mit J._____, bei dem er auch gewohnt habe, in P._____ gewesen. Den Beschuldigten kenne er nicht. J._____ habe eine Waffe mit Waffenschein gehabt, so zumindest habe es dieser ihm gesagt. Er habe diese Waffe immer im Auto dabei gehabt. Es stimme, dass er (der Geschädigte) an jenem Abend mit dieser Waffe geschossen habe, wobei er gedacht habe, sie seien in Aarau, nicht in P._____. Er wisse jedoch nicht, auf wen und wo er geschossen habe. Er sei an der Bar gewesen. J._____ habe mit jemandem vom Lokal Streit gehabt. Sie hätten sich auch gegenseitig beleidigt und Fluchwörter gesagt. Plötzlich habe die Person hinter der Bar eine Waffe geholt. Die anderen Personen seien auch aufgestanden. Er habe J._____ aufgefordert, mit nach draussen zu gehen. Als sie hinaus gegangen seien, habe es ein wenig geregnet. Das Auto sei etwas weiter weg gewesen, ca. 10 Meter vom Lokal entfernt. Er sei dann zum Auto gegangen, habe zurückgeschaut und J._____ nicht mehr gesehen. Dieser sei von den Personen im Lokal aufgehalten worden. Er habe die Waffe aus dem Handschuhfach geholt, dann habe er auf die andere Seite der Strasse gehen können. Dort sei eine Art Brücke und unten eine Art Autobahn gewesen. Er sei hinter dem Auto geblieben. Die Person mit der Waffe habe dann geschossen. Auf entsprechende Frage hin gab der Geschädigte an, dass er die Waffe nicht bereits in der Bar dabeigehabt habe. Er habe eine Person mit Waffe gesehen, die aus dem Lokal herausgekommen sei und auf ihn geschossen habe. Er habe auch den Rauch der Waffe gespürt. Er habe zuerst Angst gehabt, dass er ganz nahe bei ihm sei, und dann plötzlich habe er zurückgeschossen. Er wisse nicht, ob er jemanden getroffen oder auf wen er geschossen habe. Hinter dem Auto sei er fünf bis sechs Minuten stehen geblieben. Dann seien keine Schüsse mehr gekommen. Er habe gedacht, dass jetzt die Polizei kommen müsse und dass diese sie mitnehmen werde. Es sei jedoch niemand gekommen. Dann sei J._____ gekommen und habe ihm gesagt, dass sie flüchten müssten. Auf Vorhalt, dass diverse Beteiligten ausgesagt hätten, dass er mit der Waffe in das Lokal hineingegangen sei, erklärte er, J._____ habe ihm in G._____ [Staat in Osteuropa],
- 24 als er (J._____) bei ihm zuhause gewesen sei, gesagt, dass sie die ganze Schuld auf ihn (den Geschädigten) hätten schieben müssen um frei zu kommen. Dass er irgendetwas mit Heroin zu tun gehabt habe, wurde vom Geschädigten in Abrede gestellt (Urk. HD 158/3/1/2 S. 3 ff.). 4.2.3. Anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2014 verlas der Geschädigte einen zuvor der Befragenden überreichten Brief in … Sprache [Sprache Staat G._____] (Urk. HD 158/3/1/3 S. 8). Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass J._____ im Mai nach G._____ zu seiner (des Geschädigten) Familie gekommen sei und nur eine Nacht bei ihm verbracht habe. J._____ habe ihm erzählt, zum Zeitpunkt als er (der Geschädigte) bei ihm in der Schweiz gewohnt habe, habe dieser jemandem in Zürich Fr. 9'000.– geschuldet. Deswegen habe J._____ in seinem Auto eine Waffe gehabt. J._____ habe ihm damals, als er die Waffe gesehen habe, angegeben, dass er diese Waffe trage, weil er Angst habe vor dem anderen Mann. Weil J._____ Angst vor diesem anderen Mann gehabt habe, habe er gewollt, dass er (der Geschädigte) auch dabei sei. Nachdem er in Zürich das Lokal verlassen habe, sei ihm der andere, mit dem J._____ im Lokal Streit gehabt habe, gefolgt und habe auf ihn geschossen. Auf Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten erklärte er, dass dieser es gewesen sei, der mit J._____ Streit gehabt habe. Diese Person sei bis zur Bar gegangen und er (der Geschädigte) habe gesehen, dass diese Person eine Waffe behändigt habe. Soviel er wisse, habe er diese Person verletzt. Er erkläre sich schuldig, geschossen zu haben, und sei froh, dass diese nicht schwerer verletzt worden sei. Dass die Schuld von Fr. 9'000.– wegen Drogen bestanden habe, habe J._____ ihm erst in G._____ gesagt. Er habe bis heute nicht verstanden, weshalb er J._____ habe begleiten müssen. J._____ habe ihn verarscht. Er sei mit diesem mitgegangen, um einen Kaffee zu trinken. J._____ habe ihm nicht gesagt, wohin sie gehen würden und dass er die Schulden bereinigen oder zurückbezahlen müsse. Auf die Frage, weshalb er mit einer Waffe in die Bar spaziert sei, antwortete der Geschädigte, dass die Waffe im Auto gewesen sei und er sie erst herausgenommen habe, nachdem er aus der Bar gekommen sei. Er habe zuerst in die Richtung geschossen, woher er die Schiesserei gehört habe. Der Beschuldigte habe gemeint, dass er geflüchtet sei, um die Waffe aus dem Auto J._____s zu holen. Er (der Geschä-
- 25 digte) habe sich beim Auto versteckt und die Pistole aus dem Handschuhfach des Autos genommen. Er habe von unten über das Auto J._____s in die Richtung, woher er die Schüsse gehört habe, geschossen. Er habe nicht gewusst oder gesehen, dass er den Beschuldigten getroffen habe. Als er hinter dem Auto gewesen sei, habe er Angst gehabt, den Kopf über das Auto oder das Dach zu heben. Auf entsprechende Frage und nach Vorhalt einer Reihe von TK-Protokollen stritt der Geschädigte ab, irgendetwas mit dem fraglichen Drogengeschäft zu tun zu haben (Urk. HD 158/3/1/3 S. 12 ff.). Die schriftliche Erklärung, welche der Geschädigte anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2014 vor sich hatte, liegt mit schriftlicher Übersetzung als Urk. HD 158/3/1/4 bei den Akten. 4.2.4. Im Rahmen der Einvernahme vom 26. November 2014 gab der Geschädigte auf Vorhalt entsprechender TK-Protokolle weiterhin vor, nichts mit dem Drogengeschäft zu tun gehabt zu haben. Er sei das Opfer von J._____, der ihn manipuliert habe, und er habe damals über das Drogengeschäft gar nichts gewusst, sondern erst beim Besuch von J._____ in G._____ ein Jahr später davon erfahren. Auf die Frage seiner Verteidigerin, weshalb er J._____ am 3. April 2013 (recte: 2012) nach P._____ begleitet habe, antwortete er wiederum, dass er gemeint habe, sie würden einen Kaffee trinken gehen. Er habe damals nicht gewusst, dass J._____ und er nach P._____ fuhren und gedacht, dass er irgendwo in Aarau sei. Auf die weitere Frage seiner Verteidigerin, ob J._____ Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe, erklärte er, das habe ihm dieser, wie er bereits ausgesagt habe, nach einem Jahr in G._____ gesagt. Auf die weitere Frage, wozu J._____ die Waffe gehabt habe, erklärte er, das sei gewesen, weil dieser Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (Urk. HD 158/3/1/5 S. 2 ff.). 4.2.5. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Dezember 2014 erklärte der Geschädigte einleitend auf entsprechende Fragen, dass er in G._____ während 2 ½ Jahren Militärdienst geleistet habe, und zwar als Soldat in der Artillerie bei einer Spezialeinheit, und dass er Rechtshänder sei. Zu den Vorkommnissen vom 3. April 2012 befragt gab er an, dass J._____ ein sehr altes Fahrzeug gehabt habe, bei dem man die Türen nicht gut habe schliessen können. J._____ habe nicht gesagt,
- 26 wohin die Fahrt gehe, er habe gedacht, dass sie nach Aarau oder in die Umgebung von Aarau, maximal nach Luzern oder … fahren würden. Sie seien am Abend beim Eindunkeln in P._____ angekommen. J._____ habe sein Auto beim Zaun parkiert, wo genau könne er nicht sagen. Er könne sich aber an den Zaun erinnern, weil er wegen diesem, der an der Strasse gewesen sei, nicht habe wegrennen können, weil dort viele Autos gefahren seien. Auf die Frage, ob er sich erinnern könne, ob es vor oder hinter dem Audi noch weitere Autos gehabt habe, antwortete er, dass ihn das nicht interessiert habe. Auf Vorhalt einer Aufnahme, auf dem der parkierte Mercedes zu sehen ist (Urk. HD 158/3/1/6, Beilage 2), erklärte er, sich jetzt erinnern zu können, dass er nach der Schiesserei ein weiteres Fahrzeug hinter dem Audi festgestellt habe. Das Lokal sei gleich vis-à-vis gewesen. J._____ habe gesagt, dass sie zu diesem Lokal gehen würden, und darauf gezeigt und gesagt, der Geschädigte solle das Lokal betreten, weil er (J._____) noch mit jemandem telefonieren müsse, er werde danach kommen. Es habe ein wenig geregnet und er sei durch die Eingangstür an die Bar gegangen und habe auf J._____ gewartet. Hinter der Bar seien ein Junge und eine Frau gewesen. Im Lokal seien weitere Gäste gewesen; an einem Tisch seien drei bis vier Personen gewesen. Ein Gast habe gesagt, "er" sei gekommen. Er (der Geschädigte) habe sich umgeschaut, wen dieser Gast damit meine. Die Personen am Tisch seien aufgestanden. Dann sei J._____ an die Bar gekommen. Er habe die anderen begrüsst. Sofort hätten ihn zwei Leute angegriffen bzw. gepackt. J._____ resp. seine Religion sei beschimpft worden. Einer sei drinnen gestanden, vor der Eingangstür; dieser sei vor J._____ hineingekommen und habe zu den Personen am Tisch gesagt, dass "er" komme. Ein anderer sei zum Spielautomaten gegangen und er (der Geschädigte) habe gesehen, wie er dort etwas herausgenommen habe. Auf die Frage, wie dieser andere das gemacht habe, antwortete der Geschädigte, dieser sei beim Automaten gestanden und habe dort irgendetwas gemacht. Darauf habe er (der Geschädigte) das Lokal wie ein ängstlicher Dieb verlassen. Als er draussen gewesen sei, habe er sich beeilt, sei er schneller gelaufen. Dann habe er diesen Zaun gefunden. Er sei zum Zaun gegangen. Als er gesehen habe, dass er hätte klettern müssen und hinter dem Zaun die Strasse gewesen sei, sei er zum Auto, zum Audi, gegangen. Er habe sich zum Lokal umgedreht und vor
- 27 der Eingangstür der Bar einen Mann mit einer Waffe gesehen. Dieser habe sich umgeschaut. Als er gesehen habe, dass der Mann eine Waffe mitführte, habe er sich bei der hinteren Tür des Autos, zwischen dem Zaun und dem Auto, versteckt. Er habe sich geduckt, die hintere Autotür beim Zaun geöffnet, sich ins Auto gelehnt, mit der rechten Hand nach vorne rechts gegriffen, das Handschuhfach geöffnet und diesem einen Plastiksack entnommen, worin die Pistole (recte: der Revolver) gewesen sei. Als die Person mit der Waffe ihn gesehen habe, habe er das Auto verlassen und sich am Boden geduckt. Er habe den Mann nicht sehen können, aber gehört, dass ein Mal geschossen worden sei. Dann habe er den Revolver mit fünf oder sechs Patronen geladen. Während er den Revolver geladen habe, sei weitere zwei oder drei Mal geschossen worden. Er habe die Schussabgabe nicht sehen, sondern nur hören können. Er sei dann nicht aufgestanden, d.h. sein Kopf habe nicht über das Auto geschaut, habe den Revolver in die linke Hand genommen, sich dabei mit der rechten Hand am Boden abgestützt, die linke Hand über das Autodach gehalten und einen Schuss gegen den Himmel abgegeben. Er sei ausser Kontrolle gewesen und habe dann ca. drei Mal geschossen in die Richtung, woher er die Schüsse gehört habe. Es sei auf der anderen Seite des Lokals geschossen worden. Nach der Schiesserei habe er sich nicht bewegt. Nach ca. sieben Minuten sei J._____ gekommen. Nach der Schiesserei, aber bevor J._____ gekommen sei, habe er die im Sack verbliebene Patrone geladen. J._____ sei ins Auto gestiegen und er auf die Hinterbank, und dann sei J._____ in Richtung Autobahn davon gefahren. Die Waffe habe er ca. zehn oder 15 Tage vorher zufällig im Handschuhfach im Auto J._____s entdeckt. Er habe ca. vier Schüsse abgegeben, der andere zuerst einen Schuss und dann mehrere ohne Unterbruch, er könne nicht sagen, wie viele. Die Schussabgabe der anderen Person habe er nicht gesehen, nur die Schüsse und die Richtung der Schussabgabe ungefähr gehört. In der Q._____ Bar habe er keine Waffe gesehen. Er habe gesehen, wie jemand etwas aus dem Spielautomaten genommen habe, aber nicht, dass es eine Waffe war. J._____ sei, nachdem er gegrüsst habe, sofort von drei oder vier Personen gepackt worden. Er habe die Waffe des Mannes, der geschossen habe, gesehen, könne aber nicht sagen, in welcher Hand dieser die Waffe gehalten habe. Auf die Frage, wie er den Audi geöffnet habe, erklärte der
- 28 - Geschädigte, dieser sei offen resp. nicht abgeschlossen gewesen. Er habe die Waffe neben dem Hinterrad geladen und dann mit dem Revolver in der linken Hand über das Autodach geschossen, ca. an der Stelle des Hinterrades. Zuerst habe er einen Schuss in die Luft abgegeben, danach ohne Unterbruch mehrere Schüsse in die Richtung, aus der er die Schussabgaben der anderen Person gehört habe. Nach der Schussabgabe habe er sich wieder neben dem Hinterrad versteckt und dabei eine weitere Patrone geladen. Auf die Frage, ob er Einschüsse in der Nähe bemerkt habe, erklärte er, zwei Mal ein Geräusch "tang" gehört zu haben, wie wenn Metall auf Metall treffe. Er habe während der Schiesserei gekniet und den Kopf unten gehalten, sei aber nie auf dem Boden gelegen. Beim Vorderrad sei er während der Schiesserei nicht gewesen. Als der Mann mit der Waffe aus dem Lokal gekommen sei, sei er beim Zaun, vor dem Auto gewesen. Der Mann habe ihn am Anfang nicht gesehen. Dieser sei vor der Bar gestanden und habe herumgeschaut. Als er (der Geschädigte) die Bar verlassen habe, sei er kurz geradeaus gegangen, habe die Autobahn (gemeint: die R._____-Strasse) bemerkt und sei in Richtung des parkierten Audi gegangen. Als er an der Ecke des Audi gewesen sei, habe er den Mann bemerkt, wie er mit der Waffe aus der Bar gekommen sei und sich umgeschaut habe. Der Mann habe in Richtung Industrie (gemeint: P._____) geschaut. Dann habe er (der Geschädigte) sich nicht mehr geachtet und sei zur linken Hintertür gegangen. Er habe diese geöffnet und die Waffe aus dem Handschuhfach geholt. Er habe darauf geachtet, dass der Mann ihn nicht gesehen habe. Im Moment, als er das Auto durch die Hintertür verlassen habe, habe ihn der Mann gesehen. Er habe sich neben dem Hinterrad niedergekniet und dann einen einzelnen Schuss gehört. Dieser Schuss sei von ca. vis-à-vis des parkierten Audi gekommen. Er habe den Revolver neben dem Hinterrad geladen, und als er damit fertig gewesen sei, habe er eine Serie von Schüssen gehört. Diese Schüsse seien etwas mehr rechts von ihm aus gekommen. Danach habe er wie bereits geschildert zuerst einen Schuss in die Luft und danach über das Autodach ca. vier Schüsse in Richtung der gehörten Schussabgabe abgegeben. Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte plötzlich das Feuer eingestellt habe, antwortete der Geschädigte, er denke, weil er gewusst habe, dass er (der Geschädigte) auch bewaffnet gewesen sei. Waffenmanipulationen
- 29 des Beschuldigten habe er nicht gehört. Dass der Sohn des Beschuldigten, H._____, während der Schiesserei zwischen die Schusslinien geraten sei, habe er nicht bemerkt (Urk. HD 158/3/1/6 S. 1 ff.). 4.2.6. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit J._____ vom 4. Februar 2015 hielt der Geschädigte an seiner Darstellung fest (Urk. HD 158/3/1/7). 4.2.7. Am 1. April 2015 merkte der Geschädigte anlässlich der nächsten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass er, als er die Fotos angeschaut habe, die Spur seines Schuhs, als er ins Auto gestiegen sei, gesehen habe, und bejahte die Frage, ob er auf den Schuhabdruck im Auto von J._____ auf dem Hintersitz links hinweisen wolle (Urk. HD 158/3/1/8 S. 2). 4.2.8. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2015 erklärte der Geschädigte, J._____ sei bei ihm zuhause gewesen und habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte und L._____ alles abgesprochen hätten. Als er hinter dem Auto gestanden sei, hätten J._____ und L._____ besprochen, wie er (der Geschädigte) aussagen solle. In diesem Moment hätten sie auch gedacht, dass der Beschuldigte ihn (den Geschädigten) umgebracht habe. Deshalb seien sie sich bezüglich ihrer Aussagen einig gewesen. Während und nach der Schiesserei hätten sie sich abgesprochen. J._____ habe den ganzen Plan gemacht, damit er seine Waffe habe verstecken können. Wenn er (der Geschädigte) umgebracht worden wäre, hätte J._____ mit dem Beschuldigten ein Blutracheproblem gehabt. Der einzige Grund, weshalb er sich hinter das Auto begeben habe, sei das Wissen um die Waffe darin gewesen. Zum Glück habe man dort auch noch Fussspuren auf dem Sitz gesehen. Danach sei er niedergekniet und habe die Waffe geladen. Eine Kugel habe er nicht laden können. Er erinnere sich, dass er zuerst zwei Mal unter das Auto durchgeschossen habe, und zwar in die Richtung, aus der gegen ihn geschossen worden sei. Das sei ihm in Erinnerung gekommen, als er den Einschuss im Blumentopf gesehen habe. Beim Schiessen seien die Reifen des Audi, hinter denen er sich versteckt gehabt habe, im Weg gewesen. Während er am Laden der Waffe gewesen sei, seien zwei Schüsse auf das Auto gekommen. Danach habe er zuerst von unten und dann von oben geschossen. Während er am Laden gewesen sei, habe er die zwei Geschosse gehört. Deshalb habe er ei-
- 30 ne Kugel nicht laden können; er habe sich beeilen müssen. Zur Frage, woher die Schüsse des Beschuldigten gekommen seien, gab er auf Vorhalt der Beilage zum Einvernahmeprotokoll drei verschiedene Positionen an: Das erste Geschoss sei von einer Stelle zwischen Pfeil 1 und Pfeil 2 gekommen, die anderen Geschosse seien irgendwo in der Nähe des Pfeils 2 abgegeben worden, und am Schluss seien die Geschosse von Position 7 gekommen. Er habe zwei Jahre Militär gemacht und sei genau für solche Sachen ausgebildet worden. Er könne genau schätzen, aus welcher Richtung Schüsse kämen. Seine Position sei hinter dem Hinterrad gewesen. Er habe gekniet, dann den linken Arm gehoben und über das Dach des Autos geschossen, und zwar zuerst in Richtung Position 7 und dann nach links in Richtung Pfeil 1. Bei der Polizei habe er ausgesagt, dass er nur von oben geschossen habe, aber das stimme nicht ganz. Das erste Geschoss sei von unten gekommen und habe den Blumentopf erwischt. Während der Zeit, als er geschossen habe, habe der Beschuldigte nicht mehr geschossen. Er schätze, dass der Beschuldigte sechs Schüsse abgegeben habe. Soweit er sich erinnere, habe er zwei Schüsse abgegeben, dann sei ein einzelner Schuss gekommen, und am Schluss die anderen. Während dieser Zeit sei er daran gewesen, seine Waffe zu laden. Er habe damit aufhören müssen, um zurückschiessen zu können. Als er die Hand heruntergenommen habe, habe er die Hülsen aus dem Revolver geholt und eine Kugel nachgeladen. Beim ersten Mal habe er fünf geladen. Wegen der Geschosse, die auf ihn gerichtet gewesen seien, habe er mit Laden aufhören müssen. Die Hülsen habe er in die rechte Hand geleert; er sei Linkshänder, und in einen Plastiksack gegeben. Auf den Widerspruch zur Einvernahme vom 4. Dezember 2014, in der er angegeben hatte, er sei Rechtshänder, angesprochen, erklärte er, er habe dort erklärt, dass er mit der rechten Hand esse und schreibe. Arbeiten mache er mit der linken Hand. Er habe "irgendwo fünf Schüsse" abgegeben und erst schiessen können, als der Beschuldigte fertig gewesen sei mit Schiessen, da er den Revolver habe laden müssen. Die nachgeladene Kugel habe er nicht mehr abgefeuert. Der Beschuldigte habe nicht mehr weiter geschossen, und deshalb habe er dies auch nicht mehr getan (Urk. HD 158/3/1/9 S. 2 ff.). 4.2.9. Die nächste Einvernahme des Geschädigten fand am 11. Mai 2015 statt. Der Geschädigte machte darin seiner Verteidigerin den Vorwurf, seit sechs Mona-
- 31 ten mit der Staatsanwältin zusammengearbeitet zu haben, und verlangte einen neuen Verteidiger. Sodann macht er Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand, aber keine Aussagen zur Sache (Urk. HD 158/3/1/10 S. 2 ff.). 4.2.10. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juni 2015 verlangte der Geschädigte wiederum einen neuen Verteidiger. Zur Sache äusserte er sich dahingehend, dass er sich schuldig fühle, sich mit jemandem angefreundet zu haben, den er vorher nicht gekannt habe und bei dem er eine Woche gewohnt habe. Er fühle sich insoweit schuldig, als er sich mit solchen Leuten eingelassen habe. Er sitze zu Recht im Gefängnis, weil er sich mit diesen Leuten angefreundet und als Folge davon den ihm vorher ungekannten Beschuldigten verletzt habe. Sein Onkel habe einen Verwandten des Beschuldigten gefragt, weshalb Letzterer ihm (dem Geschädigten) gefolgt sei. Der Beschuldigte habe gesagt, dies habe er getan, weil sie J._____ gekannt hätten. Dieser sei bekannt dafür, dass er immer eine Waffe dabei habe. Der Beschuldigte habe gedacht, dass er (der Geschädigte) eine Waffe hole. Die beiden Parteien hätten den Fall besprochen, und nach dem … [Gewohnheitsrecht Staat G._____] seien sie zum Schluss gekommen, dass er (der Geschädigte) in diesem Fall freizusprechen sei, dass sowohl der Beschuldigte als auch er nicht weiter verfolgt würden. Er sei zufällig in diesen Konflikt geraten und es sei Gottes Fügung gewesen, dass er hinter dem Auto überlebt habe. L._____ und J._____ hätten zugunsten des Beschuldigten gegen ihn ausgesagt. Er habe keine Absicht gehabt, den Beschuldigten zu töten, und auch erst im Nachhinein erfahren, dass dieser verletzt worden sei (Urk. HD 158/3/1/11 S. 2 ff.). 4.2.11. Am 25. September 2015 erklärte der Geschädigte anlässlich der nächsten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass der Zeuge S._____ richtig ausgesagt habe, als er gesagt habe, dass der erste Knall weniger laut gewesen sei als der zweite. Dies sei seiner Meinung nach aber im Protokoll anders aufgeschrieben worden. Auf Vorhalt der Aussage dieses Zeugen, er (der Beschuldigte) sei im Zeitpunkt der Schussabgaben u.a. in Richtung des Beschuldigten hinter dem Audi gestanden, erklärte der Geschädigte, dass er nicht mehr sagen könne, wo oder wie er genau gestanden sei. Er sei mit anderen Dingen beschäftigt gewesen; sein
- 32 - Hauptanliegen in jedem Moment sei gewesen, sein Leben zu retten. Er habe nicht genau gesehen, wo der Beschuldigte gestanden sei; er habe einfach in die Richtung gefeuert, woher die Schüsse gekommen seien. Er habe in Erinnerung, dass er den Kopf unten und den Arm über das Auto gestreckt gehabt habe. Der Beschuldigte habe geschossen; in dieser Zeit habe er (der Geschädigte) seine Waffe geladen und danach zurückgeschossen, aber nicht gemerkt, dass der Beschuldigte keine Patronen mehr gehabt habe. Sonst hätte er vermutlich sofort aufgehört zu schiessen und wäre weggefahren. Nach seiner Erinnerung habe der Beschuldigte ein volles Magazin gehabt und zuerst vier oder fünf Schüsse abgefeuert. Die Aussagen der Zeugin T._____ seien richtig. Sie habe wahrgenommen, dass er (der Geschädigte) als letzter noch geschossen habe und auch ausgesagt, dass er über das Auto geschossen habe. Sie habe gesagt, dass sie nur ihn und den Beschuldigten, nicht noch eine weitere Person wahrgenommen habe und dass sie nur ihn und nicht auch den Beschuldigten habe schiessen sehen, und das sei auch so gewesen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie genau er geschossen habe und in welche Richtung. Nach seinem Empfinden habe er in diejenige Richtung geschossen, aus welcher die Schüsse gekommen seien, ohne genau hinzusehen, wohin er geschossen habe. Sodann machte der Geschädigte sinngemäss geltend, dass H._____ wohl gar nicht vor Ort und demzufolge auch nicht in Gefahr gewesen sei. Er (der Geschädigte) habe niemanden unmittelbar neben dem Beschuldigten bemerkt; er sei die ganze Zeit nach unten gebückt gewesen (Urk. HD 158/3/1/12 S. 8 ff.). 4.2.12. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2015 erklärte der Geschädigte, dass er am 3. April 2012 zusammen mit J._____ am Tatort gewesen sei. Er habe schon Schüsse abgegeben, aber die Waffe habe J._____ gehört. Er sei von Anfang an geständig gewesen, den Beschuldigten verletzt zu haben; deswegen sei er ja auch in Untersuchungshaft (Urk. HD 158/3/1/13 S. 4 ff.). 4.2.13. Am 2. März 2016 fand die kombinierte Einvernahme zur Sache und Schlusseinvernahme statt. Nach Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand stellte sich der Geschädigte wiederum auf den Standpunkt, dass J._____ und
- 33 - L._____ ihre Aussagen abgesprochen hätten. Alle hätten gemeint, dass er nicht mehr am Leben sei, weshalb sie alle Aussagen zugunsten des Beschuldigten gemacht hätten, um diesen zu entlasten. Er habe im bisherigen Verlauf der Untersuchung die Wahrheit gesagt. Ferner bestätigte er, dass er Linkshänder und die linke Hand seine Schusshand sei, er aber mit der rechten Hand schreibe und esse. Auf seinen Militärdienst angesprochen erklärte der Geschädigte, dass er bei einer Artillerieeinheit gewesen sei und dass er mit dem Gehör die Schiessrichtung bestimmen könne. Allerdings blieb er auf entsprechende Frage die Antwort dazu schuldig, weshalb er am 4. Dezember 2014 ausgesagt habe, die Schüsse seien nur aus einer Richtung gekommen, er habe die Schüsse und die Richtung der Schussabgabe ungefähr gehört, und am 2. April 2015, die Schüsse seien jedenfalls aus drei Richtungen gekommen, er sei aufgrund seiner militärischen Ausbildung in der Lage, nur mit dem Gehör genau einzuschätzen, woher die Schüsse kämen. Der Geschädigte bestritt weiterhin, die Bar mit dem Revolver betreten zu haben. Danach befragt, weshalb der Beschuldigte dann gerade auf ihn geschossen habe, erklärte der Geschädigte, der Beschuldigte habe gewusst, dass J._____ eine Waffe auf sich getragen oder im Auto aufbewahrt habe. Als er (der Geschädigte) in Richtung des Autos gegangen sei, habe der Beschuldigte damit gerechnet, dass er die Waffe holen würde. Sodann bestätigte er, dass es ihm, obwohl der Beschuldigte auf ihn geschossen habe, möglich gewesen sei, den Revolver dem Handschuhfach des Audi zu entnehmen, diesen fehlerfrei zu laden und anschliessend damit mehrere Schüsse in Richtung des Beschuldigten abzugeben. Der Revolver habe sich in einem Plastiksack befunden. Er habe versucht, sich zu verstecken und diesen schnell geladen, wobei eine Patrone zurück in den Plastiksack gefallen sei. In dem Moment, als er den Revolver geladen habe, habe er die Schüsse, die in seine Richtung abgefeuert worden seien, gehört. Wiederum gab er an, dass während der Schiesserei kein junger Bursche zwischen ihm und dem Beschuldigten gestanden sei. Ferner sei das Leben des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt in Gefahr gewesen. Der Geschädigte bestritt ferner weiterhin jede Beteiligung an einem Drogengeschäft. Auf den Ablauf der Geschehnisse angesprochen erklärte der Geschädigte, dass er, als er im Lokal gewesen sei, nur gesehen habe, dass der Beschuldigte etwas in einer Ecke gesucht habe. Er habe
- 34 gedacht, dass der Beschuldigte eine Waffe oder Eisenstange suche, um diese gegen J._____ einzusetzen. In diesem Moment habe er das Lokal schnellen Schrittes verlassen. Als er erstmals die Waffe in der Hand des Beschuldigten gesehen habe, sei er irgendwo auf dem Weg zwischen dem Eingang der Lokalität und dem Auto gewesen. Im Moment, als er die Bar verlassen habe, habe er nicht zum Audi gehen wollen, um die Waffe zu holen. Dies sei erst der Fall gewesen, als er gesehen habe, dass der Beschuldigte eine Waffe in der Hand gehalten habe. Im Moment, als er den ersten Schuss gehört habe, habe er sich hinter dem Auto versteckt. Der Beschuldigte habe aus ca. vier verschiedenen Positionen in seine Richtung geschossen. Darauf angesprochen, dass er mehrfach verschiedene bzw. abweichende Angaben gemacht habe, erklärte der Geschädigte, er wisse nicht mehr, wie es genau gewesen sei. Auch ob er zuerst zwei Mal unter dem Auto durchgeschossen habe, könne er nicht mehr genau sagen (Urk. HD 158/3/1/14 S. 2 ff.).
4.3. Aussagen des Beschuldigten im Verfahren gegen den Geschädigten und anlässlich der Berufungsverhandlung Im Verfahren gegen den Geschädigten wurde der Beschuldigte am 24. März 2015 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 ff. StPO einvernommen. Dabei verwies er auf seine früheren Aussagen. Seine Schilderung, dass er in seiner Bar gewesen sei und der Geschädigte hineingekommen sei und eine Waffe auf ihn gerichtet habe, stimme. Auf Vorhalt, dass man gemäss der Anklage in der Bar interveniert habe und gesagt habe "doch nicht so", worauf der Geschädigte mit der Waffe die Bar verlassen habe und er (der Beschuldigte) seine Waffe geholt habe und es dann draussen zur Schiesserei gekommen sei, erklärte der Beschuldigte, dass er dies alles so ausgesagt habe. Ferner bestätigte er, dass es um ein Drogengeschäft und daraus resultierende Schulden in Höhe von Fr. 9'000.– gegangen sei. Er habe alles gesagt, und was er gesagt habe, stimme. Sein Leben sei in Gefahr gewesen und dasjenige seines Sohnes auch, und er habe "von diesen Leuten" 8 ½ Jahre bekommen (Urk. HD 130 S. 2 ff.).
- 35 - Anlässlich der Berufungsverhandlung zur Sache befragt, wiederholte der Beschuldigte grösstenteils das von ihm bereits im bisherigen Verfahren Ausgesagte (Prot. II S. 15 ff.). Auf diese Aussagen wird im Rahmen der Beweiswürdigung (nachfolgende Erw. 4.7.) zurückzukommen sein.
4.4. Aussagen von H._____ im Verfahren gegen den Geschädigten Der Sohn des Beschuldigten, H._____, wurde im Verfahren gegen den Geschädigten aufgrund seiner in jenem Verfahren eingenommenen Stellung als Privatkläger am 24. August 2015 als Auskunftsperson einvernommen. Er erklärte, er habe sich in der Küche der Q._____ Bar befunden und mit seinem Mobiltelefon gespielt. Nach einer gewissen Zeit habe es in der Bar einen Lärm gegeben. Er habe aufgeregte Stimmen gehört. Was genau passiert sei, habe er nicht gewusst, weil er am Handy gewesen und auch die Musik gelaufen sei. Die Küche sei mit einem Vorhang abgetrennt. Er habe in die Bar gehen wollen um nachzuschauen. Auf die Frage, was er gesehen habe, antwortete er, er habe seinen Vater gesehen, der schon beinahe bei der Ausgangstür gestanden sei. Eine weitere Person, die er nicht gekannt habe, habe ebenfalls die Bar verlassen wollen. Er sei ganz nahe zu seinem Vater gegangen; er habe ja nicht gewusst, was genau abgelaufen sei. Sie seien vor die Bar getreten und in Richtung U._____ gegangen. Dann habe der Geschädigte angefangen zu schiessen. Soweit er sich erinnern könne, habe sein Vater dann ein Mal in die Luft geschossen, quasi um einen Warnschuss abzugeben. Beim U._____ gebe es eine Säule. Er wisse nicht mehr genau, ob sein Vater vom Schuss getroffen worden sei, noch bevor er bei der Säule angekommen sei. Als er seinen Vater bei der Säule gesehen habe, sei dieser jedenfalls schon verletzt gewesen. Er habe Blut gesehen, und der Arm des Vaters sei unkontrolliert heruntergehangen. Sein Vater sei dann hinter der Säule gestanden. Er selber sei vor der gleichen Säule stehen geblieben. Sein Vater habe ihm zugerufen, dass er weggehen solle, weil der Geschädigte am Schiessen gewesen sei. Dieser habe unkontrolliert weitergeschossen, auch in seine (H._____s) Richtung. Sein Vater habe sich dann etwas von der fraglichen Säule entfernt, weil er gesehen habe, dass auf ihn (H._____) ebenfalls geschossen worden sei. Sein Vater
- 36 habe dann ebenfalls zurückgeschossen, d.h. er habe auf das Auto geschossen, hinter welchem der Geschädigte gestanden sei. Ein anderer Mann und der Geschädigte seien dann in dieses Auto eingestiegen und sie seien weggefahren. Er habe sich um seinen verletzten Vater gekümmert. Vor der Bar sei ein Taxi gestanden. Er habe seinen Vater in das Taxi gebracht und dem Taxifahrer gesagt, dieser solle seinen Vater ins Spital fahren. Er sei nicht mitgefahren, sondern habe alle Kunden gebeten zu gehen und die Bar abgeschlossen und einen Kollegen, der noch da gewesen sei, ersucht, ihn ins Spital zu fahren. Er habe seinen Vater aber nur fragen können, wie es ihm gehe, und sein Vater habe ihn gefragt, ob er ebenfalls getroffen worden sei. Mehr hätten sie nicht miteinander sprechen können. Auf entsprechende Nachfrage erklärte er, er sei sich sicher, dass der Geschädigte zuerst geschossen habe. Dieser habe sich, als er angefangen habe zu schiessen, hinter einem Auto befunden, von dem er denke, dass es silberfarbig gewesen sei. Der Geschädigte sei mehr am Heck gestanden. Er habe eine Waffe in der Hand des Geschädigten gesehen. Als er zusammen mit seinem Vater bei der Säule beim U._____ gestanden sei, habe der Geschädigte seine Waffe in ihre Richtung gehalten. Dies schliesse er daraus, dass sein Vater getroffen worden sei, und zudem habe er die Schüsse ja auch gehört und den Eindruck gehabt, als würden diese ganz nah an ihm vorbeifliegen. Auf die Frage, ob der Geschädigte zu irgendeinem Zeitpunkt seine Schussposition verändert oder er sich sonstwie bewegt habe, antwortete H._____, dass er das nicht mehr genau sagen könne; es sei jedenfalls so gewesen, dass dieser sich immer hinter dem fraglichen Fahrzeug befunden habe. Auf Vorhalt, dass er in einer früheren Einvernahme ausgesagt habe, der Geschädigte sei hinter dem linken hinteren Kotflügel gestanden und habe von dort aus geschossen; als sie aus dem Lokal herausgetreten seien, hätte sich dieser bereits dort befunden und gezielt, antwortete er, wenn er damals so ausgesagt habe, sei das richtig. Ferner bestätigte er seine früheren Aussagen, dass sein Vater weitergelaufen sei und sich hinter der ersten Säule des U._____ versteckt habe und es so gewesen sei dürfte, dass sein Vater angeschossen worden sei, bevor er bei der ersten Säule des U._____ angekommen sei. Er habe aber erst bemerkt, dass sein Vater verletzt war, als dieser schon hinter der Säule gestanden sei, und zwar aufgrund des Bluts. Sein Vater habe allenfalls, bevor er
- 37 angeschossen worden sei, einen Schuss in die Luft abgegeben. Er sei vom ersten Schuss des Geschädigten an sehr nahe bei seinem Vater gestanden, dem seiner Beurteilung nach die Schüsse gegolten hätten. Weil er daneben gestanden sei, hätten die Schüsse aber auch ihm gegolten. Der Geschädigte habe auch weiter geschossen, als sein Vater bereits hinter der Säule gestanden sei. Auf die Frage, in welchem Zeitpunkt sein Vater zurückgeschossen habe, antwortete er, dies sei gewesen, nachdem er (der Beschuldigte) hinter der Säule hervorgekommen sei. Er sei etwas nach vorne gegangen und habe dann in Richtung des Geschädigten geschossen. Er denke, sein Vater habe zwei- bis dreimal geschossen, genau wisse er es aber nicht mehr. Auf Vorhalt des Inhalts Telefongesprächs vom 4. April 2012, 10:15 Uhr, mit seinem Onkel V._____, dem zwei Jahre jüngeren Bruder des Beschuldigten (Urk. HD 48/5 S. 1), erklärte er, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern könne. Darauf angesprochen, dass er seinem Onkel V._____ gegenüber erklärt habe, dass "sie", das heisse sein Vater und er, sich hinter der Säule versteckt hätten, und danach gefragt, ober er (H._____) demzufolge auch hinter der Säule gewesen sei, erklärte dieser, dass das nicht der Fall gewesen sei, aber dass er sich vielleicht gegenüber V._____ nicht so detailliert geäussert habe. Im Übrigen bestritt er den im vorgehaltenen Inhalt des Telefongesprächs nicht (Urk. HD 129 S. 6 ff.).
4.5. TK-Protokoll betreffend Telefongespräch zwischen H._____ und V._____ vom 4. April 2012, 10:15 Uhr (Urk. HD 1/21, Anhang 53) V._____ rief H._____ am Tag nach den Geschehnissen von einer ausländischen Telefonnummer aus an und erkundigte sich, was passiert sei. H._____ antwortete, "Gar nichts, Mann. So halt." Auf die Frage seines Onkels, ob er drinnen gewesen sei, erklärte H._____, er sei nicht drinnen, sondern zusammen mit seinem Vater draussen gewesen. "Der" (gemeint: der Geschädigte) habe sich hinter dem Auto versteckt und von dort aus geschossen. Sie hätten niemanden gesehen. Sie seien hinter der Säule gewesen. Der Beschuldigte habe sich hinter einer Säule versteckt, nachdem er den ersten Schuss abbekommen habe. "Der" habe zuerst mal das Lokal betreten, dann in der Bar eine Waffe gezückt und damit auf den
- 38 - Beschuldigten gezielt, und so sei das gegangen, bis sie draussen gewesen seien. Vom Lokal aus habe man sich gegenseitig nach draussen geschubst. Zuerst sei das "Herumgeschubse" gewesen und dann habe "der" auf sie geschossen. Die Frage von V._____, ob der Beschuldigte doch nicht mit irgendwem einen "Wickel" gehabt habe, verneinte H._____ ebenso wie dessen Frage, "Der Papa, der hatte gar nichts in der Hand, was?"
4.6. TK-Protokoll betreffend Telefongespräch zwischen H._____ und W._____ vom 5. April 2012, 13:35 Uhr (Urk. HD 1/21, Anhang 54) W._____, einer der beiden jüngsten Brüder des Beschuldigten (Urk. HD 48/5 S. 1), rief H._____ am 5. April 2012 von der AA._____ [Aufenthaltsort] aus an. Auch ihm gegenüber schilderte H._____, dass sie (gemeint: der Beschuldigte und er) draussen gewesen seien und "der" hinter dem Auto, das beim Zaun gewesen sei, gestanden sei und geschossen habe. Sie seien bei der Säule gewesen, dort wo das Blut gewesen sei. Als W._____ daraufhin Näheres wissen wollte, erwiderte H._____, morgen werde er ihm alles erzählen. H._____ erklärte ihm aber dennoch noch, die anderen seien zu Dritt gewesen und es habe einer geschossen. Dann seien sie (gemeint: die Kontrahenten) mit dem Auto, einem silbrigen Audi A4, geflüchtet. Der Beschuldigte sei dann mit dem Taxi weggefahren (gemeint: weggefahren worden). Auf die Frage von W._____, ob er mit dem Beschuldigten gesprochen habe, antwortete H._____, er habe die ganze Zeit mit ihm gesprochen. Sie seien alleine gewesen. Später irgendwann sei die Polizei gekommen. Als W._____ erneut Näheres über den Ablauf wissen wollte, er klärte ihm H._____, sie (gemeint: die Kontrahenten) seien zuerst ins Lokal hineingekommen und dann seien sie rausgegangen, es sei besser, wenn er ihm alles morgen erzähle, nicht dass sie da zu viel am Telefon sagten. W._____ erklärte daraufhin, das sei in Ordnung, er (H._____) habe recht.
4.7. Beweiswürdigung 4.7.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, gegenüber L._____ anlässlich des Telefongesprächs vom 3. April 2012 um 16:15 Uhr die in der Anklageschrift unter dem
- 39 - Titel "Vorgeschichte" wiedergegebenen Aussagen gemacht zu haben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, macht er aber geltend, dass die im Rahmen der Telefonkontrolle aufgezeichneten Drohungen mit Bleikugeln nur ein Bluff gewesen seien und er gedacht habe, dass es nicht so weit kommen würde (Urk. HD 115 S. 11 f.; Urk. HD 5/21 S. 6; Prot. I S. 53). Daran hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 23; Urk. HD 178 S. 25). Dafür, dass der Beschuldigte diesbezüglich die Wahrheit sagte, spricht, dass er am 3. April 2012 anlässlich des um 20:16 Uhr geführten Telefongesprächs mit AB._____, dem Sohn von L._____ (Urk. HD 7/1 S. 1), diesem gegenüber erklärte, dass er "die" heute am Abend ordentlich empfangen werde. Er organisiere gerade ein paar Männer und werde "die" zusammenschlagen, dass sie das nie vergässen (Urk. HD 1/21, Anhang 47 S. 2). Dass er tatsächlich AC._____ und AD._____ aufforderte, als Verstärkung in die Bar zu kommen, hat bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 115 S. 12). All dies deutet, wie auch die Vorinstanz in Betracht zog (Urk. HD 115 S. 66), eher auf eine geplante tätliche als auf eine beabsichtigte bewaffnete Auseinandersetzung hin. Zudem wusste der Beschuldigte, dass der Geschädigte demnächst gemeinsam mit J._____ und L._____ in seine Bar kommen würde, trug aber seine Pistole gemäss übereinstimmenden Aussagen aller diesbezüglich Befragten nicht auf sich (dazu nachfolgend unter Erw. 4.7.3.). Auch dies spricht, wie der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2012 anmerkte (Urk. HD 5/5 S. 10) und die Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung vorbrachte (Urk. HD 97/1 S. 49; Urk. HD 178 S. 13 und S. 25), für die Version des Beschuldigten, weshalb davon auszugehen ist. 4.7.2. Was die in der Anklageschrift unter der Anklageziffer 2 genannte Uhrzeit "ca. 20:45 Uhr" angeht, an der sich die Schiesserei ereignet haben soll, ist festzuhalten, dass diese Angabe präzisiert werden kann. Der Beschuldigte sagte aus, dass er gerade am Telefonieren gewesen sei, als der Geschädigte und seine zwei Begleiter die Bar betreten hätten (Urk. HD 5/5 S. 4 und S. 8; Urk. HD 5/21 S. 9; Prot. II S. 30). Dass diese Angabe zutreffend war, wird durch das TK-Protokoll vom 3. April 2012 um 20:42:13 Uhr gestützt (Urk. HD 1/21, Anhang 49). Gemäss
- 40 diesem tätigte der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt einen kurzen Anruf an AC._____, weil er wissen wollte, wo dieser blieb. Es ist aber auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich nicht die Wahrheit hätte sagen sollen. Die Aufnahme der Radaranlage wurde gemäss den darauf festgehaltenen Angaben um 20:44:01 gemacht (Urk. HD 1/1, Anhang). Dass die Zeiteingaben gemäss dem genannten TK-Protokoll sowie der Radaranlage korrekt sind, wird einerseits dadurch untermauert, dass J._____ und der Geschädigte sich gemäss der rückwirkenden Teilnehmer-Identifikation der Handy-Nummer von J._____ am 3. April 2012 um 20:35:27 Uhr, als L._____ J._____ während 33 Sekunden anrief, noch auf der Fahrt nach P._____, und zwar im Raum … bei …, befanden (Urk. HD 1/19 Anhang S. 13). Gemäss Angaben von L._____ erklärte J._____ ihm anlässlich dieses Telefongesprächs, er sei in fünf Minuten da (gemeint: bei der Q._____ Bar; Urk. HD 7/1 S. 5; Urk. HD 7/2 S. 4), was für die noch zurückzulegende Wegstrecke eher knapp bemessen gewesen sein dürfte. Zum andern wird dies dadurch gestützt, dass der erste die Schiesserei betreffende Anruf beim Notruf der Stadtpolizei P._____ um 20:44:22 Uhr entgegen genommen wurde (Urk. HD 1/14). Der Anruf stammte, wie sich aus der entsprechenden Tonbandaufnahme ergibt, von AE._____, die im rund 45 Sekunden dauernden Telefongespräch auch berichtete, es sei soeben ein silberfarbiger Audi in Richtung Zürich/Autobahn weggefahren. Somit muss sich das gesamte Geschehen vom Betreten der Bar durch den Geschädigten und seine beiden Begleiter bis zur Auslösung der Radarmessung innerhalb von höchstens zwei Minuten zwischen 20:42 und 20:44 Uhr abgespielt haben. Dies stimmt mit den Aussagen von L._____ überein, der mehrfach betonte, dass alles sehr schnell abgelaufen sei (Urk. HD 5/17 S. 10; Urk. HD 7/1 S. 7; Urk. HD 7/3 S. 4 und S. 6; Urk. HD 7/6 S. 8 f.), während andere, insbesondere der Geschädigte, die Dauer der Geschehnisse deutlich länger in Erinnerung hatten. 4.7.3. Auch unter Berücksichtigung der neu hinzu gekommenen Beweismittel kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Geschädigte, wie in der Anklageschrift gestützt auf die Aussagen von L._____ (Urk. HD 5/17 S. 9 und S. 13; Urk. HD 7/1 S. 6 ff.; Urk. HD 7/2 S. 4; Urk. HD 7/3 S. 5; Urk. HD 7/6 S. 7), von J._____ (Urk. HD 6/2 S. 9), die zugunsten des Beschuldigten verwertet werden können,
- 41 und des Beschuldigten (Urk. HD 5/19 S. 9) behauptet wird, kurz nach seinem Eintreffen in der Bar eine Faustfeuerwaffe zog und diese auf den zu diesem Zeitpunkt unbewaffneten Beschuldigten richtete. Dass es sich bei dieser Faustfeuerwaffe um einen Revolver handelte, wie in der Anklageschrift vermutet wurde, kann aufgrund der nunmehr vorliegenden Aussagen des Geschädigten als erstellt gelten. Die Theorie des Geschädigten, die übrigen Anwesenden hätten zu Unrecht ausgesagt, dass er in der Bar den Revolver gezogen habe, um die ganze Schuld auf ihn zu schieben, scheitert bereits daran, dass J._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme den richtigen Namen des Geschädigten nicht nannte. Er bezeichnete ihn bloss als "B'._____" (Urk. HD 6/1 S. 3 ff.) und verneinte ausdrücklich die Frage, ob eine der drei Personen, die bei ihm in der Wohnung angetroffen worden waren, "B'._____" sei (Urk. HD 6/1 S. 9), wobei diese Aussagen den Beschuldigten im Ergebnis entlasten und daher verwertbar sind. Da nicht sofort erkannt wurde, dass es sich bei "B'._____" und den Geschädigten entgegen den Aussagen von J._____ um die gleiche Person handelte, wurde der Geschädigte aus der Haft entlassen, weshalb es letztlich die Aussagen J._____s waren, welche dem Geschädigten die anschliessende Flucht ermöglichten. Abgesehen davon muss wie dargelegt davon ausgegangen werden, dass sich das ganze Geschehen vom Zeitpunkt, in dem der Geschädigte die Bar betrat, bis zum Zeitpunkt der Auslösung der Radarmessung innert höchstens zwei Minuten ereignete. Dass da entgegen der Behauptung des Geschädigten für J._____ kaum Zeit verblieb, um sich mit anderen Anwesenden über allfällige bei den Behörden zu tätigenden Aussagen abzusprechen, liegt auf der Hand, denn er verliess ja den Tatort zusammen mit dem Geschädigten. Dass J._____ mit dem Beschuldigten oder L._____ Kontakt hatte, nachdem er den Tatort verlassen hatte, kann ausgeschlossen werden, weil J._____ gemäss der rückwirkenden Teilnehmer- Identifikation seiner Handy-Nummer nach 20:35:27 Uhr nicht mehr mit seinem Handy telefonierte und der Geschädigte jedenfalls für die Zeit, die er nach der Flucht gemeinsam mit J._____ verbrachte, auch nicht geltend machte, dass ein entsprechender Kontakt stattgefunden hätte. Abgesehen davon kann ein Kontakt zwischen J._____ und dem Beschuldigten ab dem Zeitpunkt, in dem Letzterer im …spital P._____ verhaftet wurde, mangels entsprechender Möglichkeiten ohnehin
- 42 ausgeschlossen werden. Schon aus diesen Gründen spricht alles dafür, dass die diesbezüglichen Angaben von L._____, J._____ und des Beschuldigten zutreffen. Darüber hinaus kann aber auch aufgrund der kurzen Zeitspanne, in der sich die Geschehnisse ereignet haben müssen, nicht angenommen werden, dass der Geschädigte den Revolver erst nach dem Verlassen der Bar behändigte. Das von ihm geschilderte Vorgehen zur Behändigung und zum anschliessenden Laden des Revolvers hätte nämlich eine gewisse Zeit in Anspruch genommen. Ein weiteres starkes Indiz dafür, dass der Geschädigte den Revolver bereits auf sich trug, als er die Bar betrat, ergibt sich aus den anlässlich der Einvernahme vom 11. April 2012 von J._____ deponierten Aussagen zum Schloss des Audi. Er gab an, er habe das Auto unmittelbar vor der Flucht mit dem elektronischen Schlüssel geöffnet, so dass der Geschädigte habe einsteigen und sie Richtung Zürich hätten abfahren können (Urk. HD 6/2 S. 11). Dass er damit meinte, dass er die Zentralverriegelung des zuvor abgeschlossenen Fahrzeugs entriegelt habe, indem er den Schlüssel im Schloss gedreht habe, ergibt sich aus seinen Angaben anlässlich der Konfrontation mit dem Geschädigten vom 4. Februar 2015 (Urk. HD 158/3/1/7 S. 11). Diese Aussagen wirken sich zugunsten des Beschuldigten aus, weshalb sie verwertbar sind. Dafür, dass J._____ die Tür seines Fahrzeugs mit dem Schlüssel öffnen musste, spricht aber auch, dass die Fahrertür ein Schlüsselloch aufwies (Urk. HD 37/10 S. 79 f.), weshalb davon auszugehen ist. Wenn aber das Fahrzeug entgegen den Angaben des Geschädigten, der behauptete, die Autotüren seien unverschlossen gewesen (Urk. HD 158/3/1/6 S. 14), abgeschlossen war und J._____ es erst unmittelbar vor der Flucht mit dem Schlüssel öffnete, kann der Geschädigte nicht nach dem Verlassen der Bar die Pistole aus dem Handschuhfach genommen haben, denn dann muss das Fahrzeug entgegen den Angaben des Geschädigten unmittelbar vor der Schiesserei verschlossen gewesen sein. Die genannten Indizien verdichten sich in ihrer Gesamtheit zu einem eindeutigen Bild, das die Darstellung des Geschädigten widerlegt, was zum eingangs dargelegten Ergebnis führt. 4.7.4. In der Anklageschrift wird geschildert, der Geschädigte habe den Revolver aus einer Distanz von mindestens zwei Meter auf den Beschuldigten gerichtet (Urk. HD 51 S. 3). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hielt der Geschädig-
- 43 te den Revolver in der Bar nicht aus einer Distanz von mindestens zwei Meter, sondern aus einer Distanz von bloss ca. einem halben Meter respektive einem Meter auf seine Brust gerichtet (Urk. HD 5/19 S. 9; Prot. I S. 54; Prot. II S. 24). L._____ sagte anlässlich der Konfrontationseinvernahme glaubhaft aus, als er hineingekommen sei, habe er den Geschädigten bereits mit der Waffe in der Hand gesehen. Diese sei auf die Brust des Beschuldigten gerichtet gewesen (Urk. HD 5/17 S. 8 f. und S. 13 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 11. Mai 2012 hatte er ausgesagt, als er hineingekommen sei, habe die Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten einen Meter betragen (Urk. HD 7/1 S. 6), und anlässlich der Einvernahme vom 29. Mai 2012 hatte er angegeben, dass es nicht einmal ein bis zwei Meter gewesen seien (Urk. HD 7/3 S. 4). Die Aussagen L._____s schliessen einerseits nicht aus, dass die Distanz kleiner war, bevor dieser das Lokal betrat. Andererseits kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass L._____ den Abstand zwischen den beiden Körpern meinte, die Waffe aber deutlich näher war, weil diese auf die Brust gerichtet war, was mit einer gewissen Streckung des Arms und einer entsprechenden Handposition des Geschädigten verbunden gewesen sein muss. Schliesslich deuten aber auch die Aussagen von J._____, die zugunsten des Beschuldigten verwendet werden dürfen, darauf hin, dass die Distanz deutlich kleiner als zwei Meter war. Er schilderte im Zusammenhang mit dem Zücken der Waffe durch den Geschädigten, dass dieser ein wenig zurückgetreten sei, weil er sich dem Zugriff des Beschuldigten habe entziehen wollen (Urk. HD 6/2 S. 11) resp. dass dieser die Waffe gezückt habe, als ihn der Beschuldigte am Arm gezerrt habe (Urk. HD 6/5 S. 8 f.). Diese Schilderung passt nicht zu einem Abstand von mindestens zwei Meter zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten. Somit ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Distanz bloss ca. einen halben bis einen Meter betrug. 4.7.5. Was den Zeitpunkt angeht, in dem der Beschuldigte seine Pistole aus der Dart-Maschine holte, behauptete dieser anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dies sei geschehen, während der Geschädigte zielend vor ihm gestanden sei (Prot. I S. 55 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte er, er habe sich umgedreht und dem Geschädigten den Rücken zugedreht, als er die Pistole aus dem Dart-Automaten geholt habe (Prot. II S. 24 f.). Im Rahmen der
- 44 polizeilichen Einvernahme vom 19. Dezember 2012 hatte er ausgesagt, dass der Geschädigte in der Bar gewesen sei, bis er seine Waffe geholt habe; als er sich mit der Pistole bei der Dart-Maschine umgedreht habe, habe er den Geschädigten das Lokal durch die Terrassentür verlassen sehen. Dabei sei dieser rückwärts gestanden und habe mit seinem Revolver in seine (des Beschuldigten) Richtung gezielt (Urk. HD 5/19 S. 10). Während des Untersuchungsverfahrens hatte er aber teilweise auch angegeben, die Pistole erst aus der Dart-Maschine geholt zu haben, als der Geschädigte die Bar bereits verlassen hatte. Entgegen der Annahme der Vorinstanz (Urk. HD 115 S. 24 f.) muss davon ausgegangen werden, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren zutreffen. Der Geschädigte konnte nämlich, wie sich bei seinen zwischenzeitlich erfolgten Einvernahmen herausgestellt hat, angeben, wie der Beschuldigte die Waffe behändigte, auch wenn er – in Widerspruch zu früheren Aussagen – in späteren Einvernahmen behauptete, er habe in jenem Zeitpunkt nicht gesehen, dass dieser eine Pistole hervorholte. Dies spricht dafür, dass der Geschädigte dem Beschuldigten bei der Behändigung der Pistole zuschaute und sich demnach in einer dem Beschuldigten zugewendeten Position befand. Untermauert wird dies durch die glaubhaften Aussagen der Augenzeugin K._____, welche zwei Männer im Abstand von weniger als einer Sekunde aus der Q._____ Bar rennen sah, wobei der zweite eine Waffe in der gestreckten Hand hatte (Näheres dazu nachfolgend unter Erw. 4.7.10.). Wenn der Abstand zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten unmittelbar nach dem Verlassen der Bar derart gering war, wie dies die Augenzeugin K._____ schilderte, lässt auch dies darauf schliessen, dass der Geschädigte dem Beschuldigten noch dabei zusah, wie dieser die Dart-Maschine öffnete. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Geschädigte die Umstände, wie der Beschuldigte die Waffe behändigte, nicht selber beobachtete, sondern lediglich während oder nach der Flucht von J._____ geschildert erhielt, was grundsätzlich auch möglich wäre. 4.7.6. Dass der Beschuldigte der Dart-Maschine eine Pistole Heckler & Koch, Modell USP Compact, Kaliber 9, mit einer Magazinkapazität von 13 Patronen entnahm, wird von diesem nicht bestritten und ist auch dadurch erstellt, dass die von ihm benützte Waffe später sichergestellt werden konnte. Allerdings war sie entge-
- 45 gen der Behauptung in der Anklageschrift nicht bereits geladen, sondern lag das – gefüllte – Magazin neben der Pistole in der Dart-Maschine und wurde dieses vom Beschuldigten sofort eingelegt (Prot. II S. 23 ff.). Dass der Beschuldigte mindestens acht Schüsse abgab, wird durch das Gutachten des Forensischen Instituts vom 6. März 2013 (Urk. HD 37/11 S. 22 und S. 28) sowie die diesbezügliche Berichtigungseingabe vom 2. April 2013 (Urk. HD 37/18 S. 2) belegt und wurde vom Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme auch nicht mehr in Abrede gestellt (Urk. HD 5/22 S. 5). Da keiner der Befragten aussagte, der Beschuldigte habe die Waffe nachgeladen und dafür auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, muss die Waffe somit, wie in der Anklageschrift behauptet, vom Beschuldigten aber teilweise in Frage gestellt wurde (Urk. HD 5/21 S. 8), vor den Schussabgaben mit mindestens acht Patronen geladen gewesen sein. Der Beschuldigte selber gab denn auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2012 an, das Magazin sei nicht voll gewesen, aber es könne sein, dass acht oder zehn Patronen in der Waffe gewesen seien (Urk. HD 5/5 S. 7), und anlässlich der Einvernahme vom 19. Dezember 2012, er glaube, dass das Magazin mit acht Patronen geladen gewesen sei (Urk. HD 5/19 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zuletzt ausdrücklich an, es seien acht Patronen in der Waffe gewesen, und fügte an, er habe dies einmal kontrolliert, als er die Waffe gekauft habe (Prot. II S. 28). Dem steht nicht entgegen, dass gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts (Urk