Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 25.09.2015 SB150171

25 settembre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,517 parole·~23 min·1

Riassunto

Qualifizierte einfache Körperverletzung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150171-O/U/gs-ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 25. September 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierte einfache Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, vom 21. Januar 2015 (DG140062)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. September 2014 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 250 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind (gerechnet bis und mit 21. Januar 2015). 3. Es wird beim Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltshaft IV des Kantons Zürich vom 3. September 2014 beschlagnahmte glasige Flasche Red Bull Vodka wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'575.10 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'760.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 6'992.05 amtliche Verteidigung Fr. 23'327.15 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung dieses Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.

- 3 - 6. Die Kosten des Vorverfahrens (Auslagen Vorverfahren sowie Gebühr Strafuntersuchung) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Januar 2015 sei in den Ziff. 2 (Strafmass) und 3 (stationäre Massnahme) aufzuheben bzw. wie nachfolgend abzuändern. 2. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. 3. Auf das Aussprechen einer Massnahme sei zu verzichten. Insbesondere sei die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme aufzuheben. 4. Der Beschuldigte sei per sofort auf freien Fuss zu setzen. 5. Der Beschuldigte sei für die unrechtmässig erlittene Haft ab dem 18. Mai 2015 bis heute angemessen mit Fr. 3'500.– zu entschädigen und es sei ihm eine angemessen Genugtuung für die Überhaft von Fr. 26'200.– zuzusprechen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschuldigten.

- 4 b) Der Vertreterin in der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: keine Anträge __________________________

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 21. Januar 2015 sprach das Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten der qualifizierten einfachen Köperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig, bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und ordnete eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB unter Aufschub des Strafvollzugs an (Urk. 41). 2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 22. Januar 2015 (Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 34). Nach Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Entscheids am 31. März 2015 (Urk. 38 Blatt 2) liess er am 7. April 2015 (Poststempel) und damit innert Frist seine Berufungserklärung folgen (Urk. 43). Der Beschuldigte ficht ausschliesslich das Strafmass (Dispositivziffer 2) und die Anordnung der stationären Massnahme (Dispositivziffer 3) an. Von Seiten der Staatsanwaltschaft sowie des Privatklägers wurde kein Rechtsmittel eingelegt. 3. Folglich ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Einziehung) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) unangefochten geblieben und insofern bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.

- 5 - 4. Der Beschuldigte hat keine Beweisanträge gestellt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Strafe 1. Betreffend die hier zur Anwendung gelangenden allgemeinen Regeln der Strafzumessung kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 41 S. 6 f. Ziff. IV.1 und 2.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere beurteilte die Vorinstanz (Urk. 41 S. 7 Ziff. IV.2.2.1) das Verhalten des Beschuldigten als geprägt von einer erheblichen Rücksichtslosigkeit, nachdem er nicht nur mit einer Schaufel auf den Privatkläger losgegangen sei und mit einem Messer herumgefuchtelt habe, sondern ihm schliesslich auch mehrere wuchtige Schläge mit einer Glasflasche versetzt habe. Dabei sei es zwar bei einer harmlosen Platzwunde geblieben, die Folgen seiner Tat hätten aber infolge der Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstands auch weitaus gravierender ausfallen können. Die Vorinstanz berücksichtigte andererseits auch, dass der reichlich angetrunkene Privatkläger – indem er sich grundlos in die Angelegenheit mit der Ex-Freundin des Beschuldigten eingemischt, sich aktiv in einen verbalen Streit mit demselben eingelassen und nach dem erlittenen Schlag mit der Schaufel den bereits ins Haus zurückgekehrten Beschuldigten über längere Zeit weiter verbal provoziert sowie mehrmals mit dem Fuss auf die Haustüre eingetreten habe – ebenfalls einen wichtigen Grund für die anschliessende Eskalation der Auseinandersetzung gesetzt habe. Die Erwägung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe mit der Glasflasche dem Privatkläger mehrere wuchtige Schläge versetzt, bedarf insofern der Präzisierung, als er tatsächlich mehrere (fünf) wuchtige Schläge in Richtung des Kopf des Privatklägers ausführte und ihn dabei einmal am Kopf (an der Stirn) traf (und mit den weiteren vier Schlägen aufgrund rechtzeitigen Ausweichens des Privatkläger lediglich dessen Rücken erwischte, vgl. die Videoaufzeichnung, Urk. 3). Im Übrigen ist den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz

- 6 - (welche im Ergebnis ebenfalls von nur einem Kopftreffer ausging) nichts beizufügen und es kann auf sie abgestellt werden. Die Vorinstanz gelangte gesamthaft zu einem erheblichen Tatverschulden in objektiver Hinsicht (a.a.O.), welche Auffassung geteilt werden kann. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 53 S. 3 f.; Urk. 43 S. 2; Urk. 30 S. 3 f.) kann das provokative Verhalten des Privatklägers nach der Rückkehr des Beschuldigten in sein Haus nicht stärker verschuldensmindernd berücksichtigt werden, als dies in der vorinstanzlichen und hier übernommenen Gewichtung bereits (implizit) zum Ausdruck kommt. Mit seinen fünf wuchtigen Schlägen mit einem gefährlichen Gegenstand in Richtung Kopf des Privatklägers bzw. dem zu einer blutenden Platzwunde führenden einen Treffer an dessen Stirn griff der unvermittelt aus dem Haus stürmende Beschuldigte direkt und massiv (und nach dem Angriff mit dem Schaufelstiel ein zweites Mal) in die körperliche Integrität des Privatklägers ein. Dessen vorangehendes verbales und polterndes Aufheizen der Situation ist zwar keineswegs zu billigen, war indes lediglich geeignet, die Freiheit und das Hausrecht, allenfalls auch das (subjektiv empfundene) Sicherheitsgefühl (vgl. Urk. 53 S. 3), nicht aber die Gesundheit des Beschuldigten zu beeinträchtigen. Der Privatkläger suchte zwar offensichtlich die (weitere) Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, wurde selber aber erst in Gegenwehr des Angriffs mit der Glasflasche tätlich (indem er sein Knie mehrfach gegen Oberkörper und Bauch des Beschuldigten stiess; vgl. Urk. 3; vgl. auch Urk. 5/3 S. 5 und 5/4 S. 4.) Die Reaktion des Beschuldigten auf die Provokationen des Privatklägers ist somit – auch wenn er sich durch dessen "Revierverletzung" bedroht gefühlt haben mag (Prot. II S. 12; Urk. 53 S. 3) – ausserhalb jeder Verhältnismässigkeit und deshalb nur sehr begrenzt nachvollziehbar. Wie die Verteidigung selber einräumt (Urk. 53 S. 4; Urk. 30 S. 4) wären dem Beschuldigten auch andere Mittel zur Verfügung gestanden, um sich eines Eindringlings auf dem eigenen Grundstücks zu erwehren. Ihrer Argumentation, dass der Privatkläger eine "eigentliche Bedrohungssituation" (Urk. 53 S. 4) hervorgerufen bzw. den Beschuldigten zumindest in subjektiver Hinsicht zu einer "Art «Notwehrhandlung» getrieben" habe, kann nicht gefolgt

- 7 werden, wäre es dem Beschuldigten doch auch einfach freigestanden, sein Haus nicht mehr zu verlassen. Auch dass die dem Privatkläger zugefügten Verletzungen letztlich nicht allzu schwer ausfielen, führt entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 53 S. 5: Urk. 43 S. 2) zu keiner stärkeren verschuldensmindernden Wirkung. Der Privatkläger erlitt laut Arztbericht (u.a.) immerhin eine Platzwunde im Bereich der Stirn, ca. 3 cm mit Blutung aus einer kleinen Arterie, welche mit drei Stichen genäht werden musste und eine bleibende, möglicherweise kosmetisch störende Narbe zurücklässt (Urk. 8/4, vgl. Urk. 2), und damit eine Art der Verletzung, welche innerhalb des Spektrums möglicher einfacher Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB keinesfalls bagatellisiert werden kann. Hinzu kommt, dass das relativ geringe Ausmass dieser Verletzung nicht etwa auf ein kalkuliertes Vorgehen des Beschuldigten zurückzuführen, sondern weitgehend dem Zufall (und den Reflexen des Privatklägers) zu verdanken ist (hätte der Beschuldigte doch auch mehrfach den Kopf treffen, oder die Glasflasche kaputt gehen und das Gesicht des Privatklägers zerschneiden können). Ergänzend zu den erstinstanzlichen Ausführungen kann festgehalten werden, dass das erhebliche objektive Verschulden eine (theoretische) 'Einsatzstrafe' im mittleren Bereich des vorgegebenen Strafrahmens, bei rund 20 Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen erscheinen liesse. 2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz verschuldensmindernd, dass die Tat spontan und im Rahmen der eskalierenden Auseinandersetzung mit dem Privatkläger erfolgt sei und von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten auszugehen sei. Sodann berücksichtigte sie die mit der aktuellen Begutachtung des Beschuldigten (Urk. 9/7 S. 23) ausgewiesene leichtbis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit. Insgesamt ging sie von einer mittelgradigen Relativierung des objektiven Tatverschuldens in subjektiver Hinsicht aus (Urk. 41 S. 7 f. Ziff. IV.2.2.2). Auch diese Argumentation der Vorinstanz vermag zu überzeugen.

- 8 - 2.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Gesamtverschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren als gerade noch leicht zu qualifizieren und somit im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln sei, und setzte die hypothetische Einsatzstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe fest. Ihr Vorgehen ist folgerichtig und erscheint im Ergebnis auch nicht unangemessen. Es ist darauf abzustellen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 53 S. 7; Urk. 43 S. 3) wird mit dieser Strafzumessung die leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Ergebnis genügend stark gewichtet, führt diese doch (zusammen mit der nur leicht ins Gewicht fallenden Strafminderung für Eventualvorsatz) nahezu zu einer Halbierung der für das objektive Tatverschulden angemessenen theoretischen Strafe. 3. Auch die Täterkomponenten wurden im erstinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt und schlüssig gewürdigt (Urk. 41 S. 8 ff. Ziff. 2.3). So hat die Vorinstanz überzeugend dargetan, dass die fünf, teils einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2005 bis 2014 und die Tatbegehung während eines laufenden Strafverfahrens sowie kurz nach Haftentlassung (Urk. 51; Urk. 26; Urk. 5/2 S. 3) stark straferhöhend zu berücksichtigen sind. Dem straferhöhenden Teil stellte sie das Teilgeständnis des Beschuldigten gegenüber, welches sie (entgegen der Auffassung des Verteidigers; Urk. 53. S. 7) im Ergebnis zu Recht lediglich leicht strafmindernd würdigte, ist es doch auf die erdrückende Beweislage durch die Videoaufzeichnung (Urk. 3) zurückzuführen. Richtigerweise wertete sie sodann den positiven Führungsbericht über den Beschuldigten (Urk. 3/12) als strafzumessungsrechtlich neutral, kann doch gemäss Rechtsprechung ein korrektes Verhalten im Strafvollzug vorausgesetzt und nicht etwa als besondere Einsicht oder Reue interpretiert werden (vgl. z.B. Urteil 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E.4.3.3.) Zu Recht auch wertete sie das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutral hinsichtlich einer allfälligen Strafempfindlichkeit im

- 9 - Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB, sind doch strafzumessungsrelevante Faktoren, die über die bei der verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigten Umstände hinausgehen würden, vorliegend nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die vom Verteidiger geltend gemachte schwierige Kindheit (Urk. 53 S. 6 f.). Die familiären und schulischen Schwierigkeiten des Beschuldigten aufgrund der Spielsucht seiner Mutter und der Trennung seiner Eltern mögen eine Ursache seiner (bereits berücksichtigten) Suchtproblematik sein, können darüber hinaus aber nicht zu einer spürbaren Strafminderung führen, zumal der Beschuldigte selber seine Kindheit nicht derart drastisch wie der Verteidiger schildert (vgl. Prot. II S. 6, wonach seine Kindheit "eigentlich schon" gut gewesen sei, vgl. auch die Ausführungen im Gutachten vom 6. Mai 2013 S. 27). Unter Berücksichtigung der straferhöhenden und strafmindernden Täterkomponenten erschien der Vorinstanz eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 6 Monate angezeigt, was angemessen erscheint und zu übernehmen ist. Eine Erhöhung um lediglich "maximal 25%" kommt entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 53 S. 7) aufgrund des starken Übergewichts der Vorstrafen über die strafmindernden Faktoren (Geständnis) nicht in Frage. 4. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Gemäss den Gutachten (Urk. 9/2 und 9/7) ist von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, weshalb die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 17. Mai 2014 (vgl. Urk. 12/1, 12/6, 12/10, 22/1 und 33) und demnach seit 497 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, welche an die Strafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). III. Massnahme 1. In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung im Sinne von

- 10 - Art. 60 StGB kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 11 Ziff. V.1 und 1.1). 2. Strittig ist vorliegend allein das Kriterium der Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten. Dass die übrigen Voraussetzungen einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung – Anlasstat im Zusammenhang mit Suchterkrankung / Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten / Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit und Geeignetheit der stationären Massnahme / Nichtausreichen einer ambulanten Suchtbehandlung – vorliegend erfüllt sind, wurde von der Vorinstanz gestützt auf das Massnahmegutachten vom 6. Mai 2013 und das Ergänzungsgutachten vom 20. August 2014 überzeugend dargetan und wird von Seiten des Beschuldigten und seines Verteidigers auch nicht in Frage gestellt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 11 ff. Ziff. V.1.2 f.). 3.1. Nach Art. 60 Abs. 2 StGB hat das Gericht der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung zu tragen. 3.2. Die Verteidigung bringt vor, dass im Sinne der Rechtsprechung eine Suchtbehandlung nur bei einer gewissen Motivation des Täters Sinne mache bzw. ernsthafte Aussichten auf einen Erfolg der Therapie und damit eine Verminderung der Rückfallgefahr gegeben sein müssten. Beides sei im vorliegenden Fall aufgrund der klaren Verweigerungshaltung des Beschuldigten nicht gegeben, weshalb eine solche Therapie auch "keinerlei Sinn" mache (Urk. 53 S. 9; Urk. 43 S 3). In den Gutachten stehe zwar, dass der Beschuldigte ansatzweise ein Problemverständnis und eine Bereitschaft, sich auf eine Therapie einzulassen, gezeigt habe. Woher die Gutachter diese Information hätten, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr habe der Beschuldigte immer klar ausgesagt, dass er sich einer Massnahme ganz grundsätzlich und auf jeden Fall verweigern wolle (Urk. 53 S. 9; Urk. 30 S. 7). Man habe es mit einem Beschuldigten zu tun, der schon seit vielen Jahren jegliche Therapie ablehne, und mit dem bis heute therapeutisch nicht habe gearbeitet werden können (Urk. 53 S. 10; Urk. 30 S. 8). Es sei den Akten ja zu entnehmen, dass es schon verschiedene Versuche gegeben habe, mit dem Beschuldigten therapeutisch zu arbeiten, welche ja leider in keiner Art und Weise funktioniert hätten (Urk. 53 S. 10 und 11; Urk. 30 S. 7).

- 11 - 3.3. Die Argumentation des Verteidigers kann nicht geteilt werden. a) Zwar ist zutreffend, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrfach explizit erklärte, dass er nicht bereit sei, sich einer stationären Therapie zu unterziehen, und dies auch gegenüber den Gutachtern (vgl. Urk. 9/2 S. 38). Auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 16 f., S. 20) und wieder vor Berufungsgericht (Prot. II S. 11) gab der Beschuldigte deutlich zu Protokoll, dass er sich einer stationären Therapie strikte verweigern, bzw. eine entsprechende gerichtliche Anordnung bis zur Ausschöpfung des Instanzenzugs anfechten würde. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind indes – worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat – an das Kriterium der Therapiewilligkeit im Sinne von Art. 60 Abs. 2 StGB keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Schon dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass Behandlungsbereitschaft zwingend vorausgesetzt wird. Lehre und Rechtsprechung sind sich sodann weitgehend einig, dass es verfehlt wäre, einem anfänglichen Fehlen der Motivation vorschnell nachzugeben, da diese Haltung des Betroffenen häufig gerade krankheitsbedingt ist und denn auch die Herstellung von Therapiewilligkeit und Krankheitseinsicht oft zum ersten Schritt einer Behandlung gehört, welcher gerade im strukturierten Rahmen einer stationären Behandlung auch Aussicht auf Erfolg hat. Die Anforderungen an die Motivation, sich einer Therapie zu unterziehen, dürfen deshalb nicht zu hoch angesetzt werden. Motivieren und Therapieren hängen eng zusammen. Namentlich in einer Anfangsphase kann es deshalb genügen, wenn der Täter motivierbar ist (vgl. BSK StGB I-Heer, Art. 60 N 44 und Art. 59 n 80; Urteil 6B/252_2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.4). Im vorliegenden Fall zeigt die vor den Gerichtsbehörden manifestierte Ablehnungshaltung des Beschuldigten denn auch geradezu exemplarisch, dass sie nicht etwa auf selbstbestimmter, reifer Überlegung, sondern allein auf fehlender Krankheitseinsicht fusst, geht sie doch einher mit seinen ebenso dezidierten und repetitiven Äusserungen, wonach er sich keinesfalls als alkoholsüchtig ansehe (Prot. I S. 8, S. 17, S. 18 und 19), obgleich er weiss, dass die Fachleute klar eine gegenteilige Sprache sprechen und ihm (u.a.) eine eindeutige und schwere Alkoholabhängigkeit diagnostizieren (vgl. Urk. 9/2 S. 22, 28 und 40; Urk. 9/7 S. 21 und

- 12 - 28). Auch an der Berufungsverhandlung bagatellisierte der Beschuldigte (und verkennt demnach weiterhin) sein Alkoholproblem (Prot. II S. 9 und 13). Bereits vor diesem (suchttypischen) Hintergrund besteht erfahrungsgemäss die berechtigte Erwartung, dass eine Therapie in engem Rahmen und unter strikter Abstinenz, mit welcher in einem ersten Schritt eine Einsicht des Beschuldigten in seine Suchtproblematik zu gewinnen versucht wird, zu einer Veränderung seiner Einstellung führen kann. Die Gutachter betonen denn auch explizit, dass die von ihnen vorgeschlagenen Institutionen darin geschult sind, auch bei primär nicht behandlungsmotivierten Patienten Therapiebereitschaft und Veränderungsmotivation herzustellen (Urk. 9/7 S. 26). Erst für den Fall einer dauerhaften Behandlungsunwilligkeit des Beschuldigten erachten die Gutachter eine stationäre Behandlung als nicht durchführbar (vgl. a.a.O.). Davon kann aber heute – ohne dass der erste Therapieschritt der Erarbeitung einer Krankheitseinsicht zumindest versucht wird – nicht schon ausgegangen werden. Dies um so mehr, als dass der Beschuldigte noch nie in einer stationären Massnahme war. Die vom Verteidiger als 'bisherige therapeutische Versuche' angesprochene Arbeit mit dem Beschuldigten – womit wahrscheinlich die zwischen dem 13. August 2011 und dem 5. April 2012 dauernde Bewährungshilfe und Durchführung des Interventionsprogramm RISK des Bewährungs- und Vollzugsdienstes gemeint sein soll – stellt keine therapeutische und suchtspezifische Behandlung im Sinne des Massnahmenrechts dar und scheiterte im Übrigen gerade an ihrem ambulanten, ungeschützten Setting (vgl. Urk. 9/2 S. 6-10), weshalb ihr hinsichtlich des möglichen Erfolgs einer stationären Massnahme keine Aussagekraft zukommt. Hinzu kommt, dass die Ablehnung des Beschuldigten gegen eine Suchttherapie in der Vergangenheit keineswegs derart strikt war, wie sie heute vorgetragen wird, sondern von Ambivalenz geprägt war. Gemäss glaubhafter Darstellung der Gutachter – auf welche entgegen den sinngemässen Ausführungen der Verteidigung ohne Weiteres abgestellt werden kann – äusserte der Beschuldigte bereits in den Gesprächen im Rahmen des ersten Gutachtens vom 6. Mai 2013, dass eine stationäre Therapie nicht in Frage käme, er aber bereit sei eine ambulante Therapie zu machen im Sinne von 'ab und zu zum Reden zu gehen' (Urk. 9/2 S. 18). Auch wieder im Rahmen des Ergänzungsgutachtens vom 20. August 2014 lehnte er eine stationä-

- 13 re Therapie zwar ab, äusserte aber ansatzweise ein Problemverständnis und eine Bereitschaft, sich auf eine ambulante Therapie einzulassen (Urk. 9/7 S. 26). Selbst noch an der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte die Äusserung, dass allenfalls eine ambulante, nicht aber eine stationäre Therapie in Ordnung wäre (Prot. II S. 15). Somit hat der Beschuldigte jedenfalls punktuell zum Ausdruck gebracht, die Notwendigkeit einer therapeutischen Suchtbehandlung einzusehen und sich dieser auch unterziehen zu wollen. Seine fehlende Motivation bezieht sich also nicht (primär) auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen ist. Darauf kann es aber nur beschränkt ankommen (vgl. Urteil 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 4.4). Vielmehr ist der überzeugenden Auffassung im Ergänzungsgutachten zu folgen, dass in der vom Beschuldigten geäusserten partiellen Bereitschaft, sich einer Behandlung zu unterziehen, gerade ein Ansatzpunkt zu sehen ist, auf dem in einer stationären Therapie aufgebaut werden kann zur Erarbeitung einer Motivation, wie sie zur Therapierbarkeit seines Störungsbildes mittel- und langfristig notwendig sein wird (Urk. 9/7 S. 27). Entgegen den Ausführungen des Verteidigers, ist daher nicht von einem klaren und "ganz grundsätzlichen", seit langer Zeit signalisierten Fehlen des Therapiewillens betreffend Suchtkrankheit auszugehen, sondern ist zumindest eine schwache, partielle bzw. ambivalente Massnahmewilligkeit zu erkennen. Mit anderen Worten ist der Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt somit als zumindest motivierbar im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 60 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. So findet denn auch die Auffassung der Verteidigung, eine stationäre Therapie mache "keinerlei Sinn" keine Stütze in den Gutachten, in welchen zumindest von geringen (vortherapeutischen) Erfolgsaussichten gesprochen und Steigerungspotential im Verlaufe der Therapie (aufgrund der geäusserten partiellen Bereitschaft des Beschuldigten) erkannt wird (Urk. 9/7 S. 27). Damit darf durchaus von ernsthaften Erfolgsaussichten im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden (vgl. BSK StGB - Heer, Art. 60 N 38). b) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Interessenabwägung hinsichtlich einer Massnahme nicht nur Behandlungsbedürfnis und -willen eines

- 14 - Täters, sondern auch der öffentlichen Sicherheit Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB). Der Staat hat die Aufgabe, die Grundrechte potentieller Opfer vor Verletzungen durch mögliche Straftäter zu schützen. Diese staatliche Schutzpflicht ist um so grösser, je mehr die Gefährdung sich konkretisiert und individualisiert und je mehr sie die Gefährdung elementarer Lebensbereiche betrifft (vgl. BSK StGB - Heer, vor Art. 56 N 8). Vorliegend gingen die Gutachter bereits in ihrem ersten Gutachten vom 6. Mai 2013 von einem hohen Risiko von weiteren Eigentums- und Gewaltdelikten im Sinne von Drohungen, Sachbeschädigungen und Körperverletzung aus (Urk. 9/2 S. 36), was sich nur ein Jahr später mit dem vorliegenden Fall leider bewahrheitete. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 20. August 2014 hielten sie nachvollziehbar fest, der Verlauf des letzten Jahres verdeutliche die Schwere seiner Suchterkrankung und das hohe Risiko fortgesetzter Gewaltstraftaten. Die Drohung unter Einsatz eines Messers lasse darüber hinaus eine Zunahme der Schwere der Gewaltstraftaten durch den Beschuldigten befürchten. Anders als im Vorgutachten werde deshalb aktuell in Anbetracht des ungünstigen Verlaufs und angesichts des hohen Risikos erneuter Gewaltstraftaten ein zunehmender Handlungsbedarf gesehen und eine stationäre Suchtbehandlung trotz geringer (anfänglicher) Erfolgsaussichten für indiziert gehalten (Urk. 9/7 S. 26 und 27). Vor dem Hintergrund dieser verschärften Risikobeurteilung der Gutachter erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 69 StGB – allenfalls gegen die anfängliche Motivation des Beschuldigten – auch unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit als angezeigt. 4. Eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB erweist sich somit sowohl im wohlverstandenen Interesse des Beschuldigten als auch im öffentlichen Sicherheitsinteresse als geboten und verhältnismässig, und ist deshalb anzuordnen. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist zugunsten der Massnahme aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB).

- 15 - IV. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind – dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind gestützt auf deren Honorarnote vom 22. September 2015 auf Fr. 4'040.– (Urk. 52) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Januar 2015 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Einziehung) sowie 5 und 6 (Kostenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt, wovon bis und mit heute 497 Tage durch Haft erstanden sind. 2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'040.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten

- 16 der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Gefängnis Limmattal (durch die zuführende Polizei) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 25. September 2015

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Urteil vom 25. September 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 250 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind (gerechnet bis und mit 21. Januar 2015). 3. Es wird beim Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltshaft IV des Kantons Zürich vom 3. September 2014 beschlagnahmte glasige Flasche Red Bull Vodka wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 6. Die Kosten des Vorverfahrens (Auslagen Vorverfahren sowie Gebühr Strafuntersuchung) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung i... Berufungsanträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Januar 2015 sei in den Ziff. 2 (Strafmass) und 3 (stationäre Massnahme) aufzuheben bzw. wie nachfolgend abzuändern. 2. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. 3. Auf das Aussprechen einer Massnahme sei zu verzichten. Insbesondere sei die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme aufzuheben. 4. Der Beschuldigte sei per sofort auf freien Fuss zu setzen. 5. Der Beschuldigte sei für die unrechtmässig erlittene Haft ab dem 18. Mai 2015 bis heute angemessen mit Fr. 3'500.– zu entschädigen und es sei ihm eine angemessen Genugtuung für die Überhaft von Fr. 26'200.– zuzusprechen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschuldigten. keine Anträge __________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Strafe III. Massnahme IV. Kosten Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Januar 2015 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Einziehung) sowie 5 und 6 (Kostenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt, wovon bis und mit heute 497 Tage durch Haft erstanden sind. 2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Gefängnis Limmattal (durch die zuführende Polizei)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB150171 — Zürich Obergericht Strafkammern 25.09.2015 SB150171 — Swissrulings