Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150164-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Flury und lic. iur. Th. Vesely sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 10. Dezember 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. A. Bergmann, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
sowie A._____, Privatkläger und II. Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen B._____, Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Veruntreuung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. Dezember 2014 (DG140047)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Juni 2014 (Urk. 14/2) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 48 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte ist der eingeklagten mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. März 2006 für den bedingt gewährten Strafvollzug der Freiheitsstrafe von 10 Monaten angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird nicht verlängert. 6. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ dem Grundsatz nach aus der ungetreuen Geschäftsbesorgung (in Rechnung gestellte Forderung von C._____ vom 11. März 2008) schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Privatkläger wird mit seinen übrigen Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 - 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'287.80 Auslagen Vorverfahren (inkl. bereits bezahlte Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 7'937.80) Fr. 1'500.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 5'894.10 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger Fr. 9'530.00 Weitere Kosten amtliche Verteidigung Fr. 29'711.90
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'309.30 zu bezahlen. 10. (Mitteilungen.) 11. (Rechtsmittel.)"
Berufungsanträge: a) der Staatsanwaltschaft (Urk. 85): 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. Dezember 2014 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 4 - 2. Im Weiteren sei der Schuldspruch der Vorinstanz bezüglich des eingeklagten Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB vom 4. Dezember 2014, Dispositiv Ziffer 1, zu bestätigen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. 4. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. b) des Privatklägers A._____ (Urk. 86): 1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Entsprechend sei er mit angemessen erhöhtem Freiheitsentzug zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 25'000.– nebst Zins zu 5% seit 19. Juni 2008 zu entrichten. Im Mehrbetrag seien die Forderungen des Geschädigten auf den Zivilweg zu verweisen (Disp. Ziff. 6 lit. a). 4. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach aus der Veruntreuung schadenersatzpflichtig ist. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz entsprechend den in der Anklage aufgeführten Beträgen, soweit er einzelner Tathandlungen schuldig gesprochen wird, in Höhe von mindestens Fr. 34'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 26. April 2007 zu leisten. Im Mehrbetrag seien die Forderungen des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen (Disp. Ziff. 6 lit. b). 5. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Drittberufung des Beschuldigten abzuweisen. 6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweitinstanzlichen Verfahren seien zulasten des Beschuldigten zu regeln.
- 5 c) des Beschuldigten (Urk. 88, sinngemäss): 1. Der Beschuldigte sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse – vollumfänglich freizusprechen. 2. Eventualiter sei der Vollzug einer auszufällenden Strafe vollumfänglich bedingt aufzuschieben. 3. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann, und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 4. Dezember 2014 sprach das Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten B._____ schuldig der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Bezüglich der eingeklagten mehrfachen Veruntreuung befand es den Beschuldigten nicht schuldig und sprach ihn frei. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. März 2006 für den bedingt gewährten Strafvollzug einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten angesetzte Probezeit von zwei Jahren wurde nicht verlängert. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ dem Grundsatz nach aus der ungetreuen Geschäftsbesorgung schadenersatzpflichtig ist; zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Mit seinen übrigen Schadenersatzbegehren wurde der Privatkläger A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Bezirksgericht auferlegte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers – unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4
- 6 - StPO – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 43, insb. S. 48 f.). 2. Gegen das im Einverständnis der Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil liess der Privatkläger mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 und der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 rechtzeitig Berufung anmelden; mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 meldete auch die Staatsanwaltschaft Berufung an (Prot. I S. 80; Urk. 32, Urk. 33, Urk. 35 und Urk. 37). Mit Eingabe vom 13. April 2015, 20. April 2015 bzw. 21. April 2015 reichte die Staatsanwaltschaft, die Verteidigung sowie die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft je rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 40, Urk. 45 f., Urk. 48 f. und Urk. 51 f.). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Freispruch gemäss Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils und die diesbezüglichen Nebenfolgen, wie Bemessung der Strafe (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils). Beweisergänzungsanträge stellte die Staatsanwaltschaft keine (Urk. 45). Der Rechtsvertreter des Privatklägers beschränkte die Berufung auf den Freispruch, die Sanktion sowie die Schadenersatzregelung (Ziffer 2, 3, 6a und 6b des vorinstanzlichen Urteils). Beweisergänzungsanträge wurden ebenfalls keine gestellt (Urk. 48). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch, die Sanktion, die Schadenersatzregelung, die Kostenauflage sowie die Verpflichtung zur Leistung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger (Ziffer 1, 3, 4, 6a, 6b, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils). Ausserdem stellte die Verteidigung mit kurzer Begründung den Beweisantrag, D._____ als Zeugin zu befragen (Urk. 51). 3. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2015 wurde dem Beschuldigten, dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft je Frist angesetzt, um zu erklären, ob zu den Berufungen der anderen Parteien Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Des Weiteren wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten (Zeugenbefragung von D._____) Stellung zu nehmen (Urk. 53). Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 liess sich die Staatsanwaltschaft zum Beweisantrag vernehmen (Urk. 55). Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 teilte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers mit, keine Anschlussberufung zu
- 7 erheben, und äusserte sich zum Beweisantrag des Beschuldigten (Urk. 57). Am 22. Juni 2015 liess der Beschuldigte erklären, keine Anschlussberufung zu erheben (Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2015 wurden die Eingaben vom 3. Juni 2015 und 22. Juni 2015 den jeweiligen übrigen Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 61). Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 liess sich der amtliche Verteidiger vernehmen (Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2015 wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme von D._____ als Zeugin einstweilen abgewiesen (Urk. 70). 4. Am 10. September 2015 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2015 vorgeladen (vgl. Urk. 72). Hierzu erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, der Privatkläger in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 6 ff.). II. Prozessuales/Umfang der Berufung A. Beweisergänzung Über den durch die amtliche Verteidigung in der Berufungserklärung vom 21. April 2015 erhobenen Beweisantrag, es sei D._____ als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 51 S. 2), welcher anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholt wurde (Urk. 83), wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung entschieden (vgl. Ziff. III. E. 4.4.1. ff. des vorliegenden Entscheides). B. Umfang der Berufung 1. Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. Seine Berufung richtet sich mithin gegen den vorinstanzlichen Teilschuldspruch, die ausgefällte Sanktion, die Kostenauflage sowie die Verpflichtung zur Leistung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger (vgl. Urk. 51). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den erstinstanzlichen Teilfreispruch sowie die ausgesprochene Sanktion (vgl. Urk. 45). Mit seiner Berufung
- 8 ficht der Privatkläger seinerseits den Teilfreispruch, die Sanktionshöhe sowie die Schadenersatzregelung an (vgl. Urk. 48). 2. Somit ist mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil vom 4. Dezember 2014 bezüglich Dispositivziffern 5 (Nichtverlängerung der mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. März 2006 angesetzten Probezeit) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. III. Schuldpunkt A. Anklagevorwurf 1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1.1. kurz zusammengefasst zur Last gelegt, in der Zeit vom 24. Mai 2006 bis 30. August 2007 vom Privatkläger A._____ in mehreren Malen Bargeldbeträge zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 70'000.–, insgesamt Fr. 186'100.–, entgegen genommen zu haben mit der Verpflichtung, das Geld zur Erledigung der finanziellen Angelegenheiten des Privatklägers, mithin im Interesse des Privatklägers, zu verwenden, namentlich für die Auszahlung an E._____, den Bruder des Privatklägers, im Umfang von Fr. 100'000.– bzw. später reduziert auf Fr. 50'000.–, für das Bezahlen von weiteren anfallenden Rechnungen wie Schulkosten des Privatklägers, für das Tätigen von Investitionen in Ölaktien in Kanada und später in Norwegen, für das Einzahlen in eine liechtensteinische Stiftung 'A._____' im Betrag von Fr. 14'000.–, für die Bezahlung von Prozesskosten in der angeblichen Betrugsgeschichte F._____ sowie für die Weiterleitung einer Spende 'Sri Lanka' im Betrag von Fr. 20'000.–. Statt der Verwendung der Gelder im Interesse des Privatklägers habe der Beschuldigte die Mittel nach eigenem Gutdünken für die Bestreitung seines Lebensunterhalts oder für Projekte, wie die zu errichtende G._____ GmbH, verwendet (Urk. 14/2 S. 2 f.; die Staatsanwaltschaft auch in Urk. 25 S. 2). 2. In Anklageziffer 1.2. wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, gestützt auf eine vom Privatkläger A._____ am 27. Mai 2008 ausgestellte, notariell beurkundete Vollmacht, welche den Beschuldigten zu allen mit dem Verkauf
- 9 zusammenhängenden Rechtsgeschäften ermächtigt habe, die im Eigentum des Privatklägers stehende Liegenschaft … [Adresse], am 19. Juni 2008 für Fr. 370'726.– an seine Grossmutter, C._____, die dem Beschuldigten am 17. Januar 2008 eine Generalvollmacht eingeräumt habe, verkauft zu haben (Grundbuchanmeldung am 4. Juli 2008). Dabei habe der Beschuldigte als Vertreter des Privatklägers im Kaufvertrag eine ausseramtliche Vereinbarung ohne nähere Spezifikation beurkunden lassen, wonach es zwischen dem Privatkläger und C._____ eine zu tilgende Schuld über Fr. 102'586.– gebe, wobei der Beschuldigte diese Forderung unter Ausnützung der ihm vom Privatkläger erteilten Quasi- Blankovollmacht anerkannt habe. Bereits am 7. August 2008 sei die Liegenschaft für Fr. 413'000.– weiterverkauft worden. Dabei habe der Beschuldigte all dies, insbesondere bei der Festlegung der ausseramtlichen Vereinbarung, in der Absicht getan, seine Grossmutter C._____ schadlos zu halten bzw. diese unrechtmässig zu bereichern. Durch Anerkennung der ausseramtlichen Vereinbarung bzw. angeblichen Forderung als Vertreter des Privatklägers habe der Beschuldigte dessen Interessen in eklatanter Weise zuwider gehandelt und das durch den Privatkläger in ihn gesetzte Vertrauen auf bestmögliche Interessewahrung missbraucht (Urk. 14/2 S. 3-5). Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 43 S. 39 und S. 46) ist bereits an dieser Stelle zu bemerken, dass dem Beschuldigten bezüglich des vereinbarten Kaufpreises für die Liegenschaft (Fr. 370'726.–) kein strafrechtliches Verhalten vorgeworfen wird (vgl. dazu auch die Vertreterin der Anklagebehörde vor Vorinstanz zum eigentlichen Anklagevorwurf und zum Umfang des diesbezüglichen Vermögensschadens in Urk. 25 S. 2, S. 25 und S. 30). Die Anklage behauptet wohl, es sei ein Verkaufspreis von Fr. 400'000.– zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vereinbart gewesen; anderseits wird dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen, den Interessen des Privatklägers zuwider gehandelt zu haben bzw. ihn entsprechend (im Umfang von knapp Fr. 30'000.–) geschädigt zu haben. B. Standpunkt des Beschuldigten 1. Der Beschuldigte bestritt bezüglich Anklagesachverhalt Ziffer 1.1. sowohl in der Untersuchung bzw. im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz, vom Privatkläger
- 10 - Geld erhalten zu haben zwecks Erledigung von dessen finanziellen Angelegenheiten bzw. zu Investitionszwecken (Urk. 2/1 S. 1, S. 2 und S. 4 f.; Urk. 2/2 S. 4, S. 5, S. 7 f. und S. 16 f.; Prot. I S. 33). Er stellt sich auf den Standpunkt, dem Privatkläger lediglich beratend zur Seite gestanden und ihm bei gewissen finanziellen Geschäften behilflich gewesen zu sein (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/2 S. 3 f.; Prot. I S. 38) und diesem Geld aus seinem eigenen privaten Vermögen oder demjenigen seiner Grossmutter vorgeschossen zu haben [Urk. 2/1 S. 2 ("dass nie ein Geldfluss seitens A._____ an mich stattfand, sondern umgekehrt") und S. 6; Urk. 2/2 S. 4]. Dieses vorgeschossene Geld habe ihm der Privatkläger (teilweise) in bar zurückerstattet bzw. überwiesen (Urk. 2/2 S. 5). Im Berufungsverfahren hält er an seinem bisherigen Standpunkt fest (Urk. 84 S. 11 ff.; Urk. 88). 2. Hinsichtlich Anklagevorwurf Ziffer 1.2. machte der Beschuldigte im Vorverfahren bzw. vor Vorinstanz letztlich geltend, innerhalb von zwei bis drei Jahren Fr. 102'586.– für den Privatkläger aus dem Vermögen seiner Grossmutter, d.h. von deren Liegenschaftskonto, ausgegeben bzw. vorgeschossen zu haben, wobei diese Schuld beim Verkauf des Hauses getilgt worden sei (Urk. 2/1 S. 3, S. 6; Urk. 2/2 S. 9 f.; Prot. I S. 40). Der Privatkläger sei über die Käuferin, den Verkaufspreis sowie die Verrechnung mit der Gegenforderung durch ihn – den Beschuldigten – informiert worden (Prot. I S. 42 f. und S. 46). Die Liegenschaft habe kurze Zeit später zu einem höheren Preis verkauft werden können, da sie renoviert (gemalt), geräumt und der Garten in Stand gesetzt worden sei (Prot. I S. 48 und S. 51 f.). Nach dem Verkauf der Liegenschaft an C._____ seien Kosten für den Boiler und die Warmwasseranlage im Keller angefallen (Prot. I S. 51 f.). Diesen Standpunkt vertritt er auch im Berufungsverfahren (Urk. 84 S. 11 ff.; Urk. 88). C. Vorinstanzlicher Entscheid zum Schuldpunkt/Parteistandpunkte im Berufungsverfahren 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten schuldig gesprochen der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB. Freigesprochen hat sie ihn vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung (Urk. 43, insb. S. 48). Gegen den
- 11 - Schuldspruch richtet sich die Berufung des Beschuldigten (Urk. 51), gegen den Freispruch die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers (Urk. 45 und Urk. 48). 2. Die Staatsanwaltschaft bringt zu ihrer Berufungsbegründung zum Schuldpunkt im Wesentlichen vor, dass der Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung, gemäss welchem dem Beschuldigten vom Privatkläger gewisse Bargeldbeträge zweckgebunden übergeben worden sein sollen, erstellt werden könne. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich und unglaubhaft. Korrekt sei zwar auch, dass der Privatkläger in gewissen Punkten unpräzise sowie teilweise auch widersprüchlich ausgesagt habe, hieraus könne aber nicht gefolgert werden, dass sämtliche durch den Privatkläger erfolgte Belastungen unrichtig seien. Einzig hinsichtlich der genauen Höhe der konkreten Beträge könnten sich allenfalls Anpassungen aufdrängen. Für die Sachverhaltserstellung und die Erfüllung des Tatbestandes sei einzig die Überzeugung notwendig, dass es zu Bargeldübergaben und zur zweckwidrigen Verwendung gekommen sei. Wenn die Schadenshöhe allenfalls niedriger ausfalle, als sie zur Anklage gebracht worden sei, habe dies einzig Einfluss auf die Strafzumessung (Urk. 85 S. 2 ff.). 3. Der Rechtsvertreter des Privatklägers trägt zur Berufungsbegründung im Schuldpunkt im Wesentlichen ebenfalls vor, dass der Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung nicht haltbar sei. Es würden keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger um sein gesamtes Vermögen gebracht habe. Der Beschuldigte habe den Privatkläger systematisch ausgenommen. Der Privatkläger habe seinen bescheidenen alternativen Lebenswandel glaubhaft umschrieben. Es sei deshalb nicht einsichtig, wie er unter diesen Umständen in fünfzehn Monaten Fr. 230'000.– verbraucht haben könnte. Die Aussagen des Privatklägers seien glaubhaft und überzeugend und würden im Grundtenor auch durch die Zeugen bestätigt. Da er dem Beschuldigten vertraut habe sowie aufgrund seiner Unerfahrenheit in finanziellen Angelegenheiten, habe er keine Aufzeichnungen über die übergebenen Summen gemacht. Angesichts der Vielzahl der Geldübergaben und der Flut an Ausführungen des Beschuldigten
- 12 sei es dem Privatkläger aber auch unmöglich, einzelne Vorgänge genau zu eruieren. Dass sein Aussageverhalten teilweise detailarm und inkonsistent erscheine, spreche nicht gegen tatsächlich Erlebtes, sondern bestätige das blinde Vertrauen, welches er dem Beschuldigten entgegen gebracht habe. Bei den Voraussetzungen, die der Privatkläger mit sich bringe, sei es unvorstellbar, dass er selbst Investitionen in Aktien vornehme, Spenden ausrichte und auf dem Finanzplatz Lichtenstein aktiv werde etc. Es gebe zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt habe. Zweifel könnten höchstens mit Bezug auf einzelne Gelbeträge bestehen, nicht aber betreffend die Tatsache, das sich der Beschuldigte durch Ausnützung des Vertrauens und der Unerfahrenheit des Privatklägers massiv bereichert habe (Urk. 86 S. 2 ff.). 4. Zur Begründung seiner Berufung zum Schuldpunkt lässt der Beschuldigte betreffend den Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Wesentlichen vortragen, dass es nicht den geringsten Hinweis dafür gebe, dass der Beschuldigte über Gelder des Privatklägers unrechtmässig verfügt habe. Auch der Beschuldigte selbst habe dem Privatkläger vertraut. Der Privatkläger habe ja selbst mehrmals Geld vom Beschuldigten oder dessen Grossmutter erhalten, welches er auch wieder zurückbezahlt habe. Dass ein Täter einem Opfer immer wieder Geld geben sollte, sei nicht nachvollziehbar. Auch die weiteren Argumente, welche betreffend den Beschuldigten vorgebracht würden – schlechte Finanzlage, komisches Gebaren, seltsame Geldverschiebungen – würden allesamt auch auf den Privatkläger zutreffen. Es sei im vorliegenden Zusammenhang davon die Rede, dass gewisse Bargeldbezüge zweckgebunden an den Beschuldigten übergeben worden seien. Das Problem sei aber, dass man dies nicht so genau wisse. Beide Parteien hätten nämlich festgehalten, dass man nicht genau sagen könne, welche Beträge wann übergeben worden seien. Es gehe aber darum, ob solche Beträge überhaupt übergeben worden seien oder nicht. Man könne in einem Strafverfahren nicht einfach eine Schätzung anstellen, welche Beträge übergeben worden sein könnten. Betreffend die Bargeldübergaben gebe es zudem – mit der Vorinstanz – Unstimmigkeiten und grobe Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers. Es sei im Übrigen auch nicht so, dass der Privatkläger sehr bescheiden
- 13 gelebt habe. Der Privatkläger habe selbst festgehalten, dass ihm das Geld "quasi aus den Händen" geflossen sei. Er habe eingestandenermassen einen Teil der Bargeldbezüge selbst verbraucht, immer wieder Geld vom Beschuldigten und dessen Grossmutter benötigt und – trotzdem – seine Rechnungen nicht bezahlt. Niemand könne nachvollziehen, was der Privatkläger mit dem bezogenen Bargeld gemacht habe. Es gehe nicht an, den Beschuldigten nun für dieses finanzielle Durcheinander des Privatklägers zur Verantwortung zu ziehen. Betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei es so, dass die Strafanzeige des Privatklägers erst erfolgt sei, nachdem dessen Bruder Druck wegen der Auszahlung des Erbanteils gemacht habe. Erst dann habe der Privatkläger behauptet, das finanzielle Debakel sei nicht seine Schuld, sondern diejenige des Beschuldigten. Dies sei aber unglaubhaft, zumal der Privatkläger das gemeinsame Erbe bereits in den Jahren zuvor liquidiert habe. Wenn der Privatkläger tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass der Beschuldigte seine Gelder investiert habe, hätte er nicht über den Hausverkauf an Liquidität gelangen müssen, sondern hätte die vorab getätigten Investitionen liquidieren oder zumindest bereits damals den Vorwurf erheben können, der Beschuldigte habe diese falsch investiert. Im Übrigen habe der Beschuldigte für die Veräusserung der Liegenschaft einen unabhängigen professionellen Makler beigezogen. Diese Fachperson habe den Preis bestimmt und die Liegenschaft sei zunächst schweizweit zum Verkauf ausgeschrieben worden. Dass Verkäufer und Käuferin bei der grundbuchlichen Übertragung der Liegenschaft vom Privatkläger an die Grossmutter des Beschuldigten nicht persönlich zugegen gewesen seien, sei ein ganz normaler Vorgang. Auch ausseramtliche Vereinbarungen seien in diesem Zusammenhang eine Normalität. Hinsichtlich der angeblich fingierten Rückzahlungsvereinbarung sei es zudem nicht einsichtig, weshalb der Beschuldigte die Verantwortung dafür tragen solle, dass der Privatkläger das Geld tatsächlich so verwendet habe, wie er es dem Beschuldigten zuvor mitgeteilt habe, zumal der Privatkläger ja die Bezeichnungen der Verwendungszwecke auf der Rückzahlungsvereinbarung vorgegeben habe. Eine unrichtige Bezeichnung der Zahlungsgründe führe nicht zu einer Nichtigkeit der Rückzahlungspflicht. Zudem seien auch in diesem Zusammenhang – insbesondere bezüglich des Umstandes,
- 14 wer die Idee gehabt habe, in Öl-Aktien zu investieren – widersprüchliche Aussagen des Privatklägers auszumachen. Im Übrigen stelle es eine Umkehr der Beweislast dar, wenn dem Beschuldigten vorgeworfen werde, dass er keine Kopie einer unterzeichneten Version der Rückzahlungsvereinbarung vorweisen könne. Der Privatkläger habe ferner bereits im Mai 2006 betreffend die Erhöhung der Hypothek gegenüber der Bank einen falschen Verwendungszweck angegeben. Wenn der Privatkläger schliesslich behaupte, er habe vom Verkauf der Liegenschaft erst durch eine E-Mail des Beschuldigten vom 30. Januar 2009 erfahren, so sei dies eine Lüge. Der Privatkläger sei bereits Ende 2008 im Bild gewesen und habe gegen den Beschuldigten intrigiert. Dies zeige sich in Urk. 1/3/21 S. 2 (Urk. 88; Prot. II S.13 ff.). D. Grundsätze der Beweiswürdigung Das Bezirksgericht hat sich einlässlich zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung in einem Strafprozess, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Würdigung von Aussagen beteiligter Personen, verbreitet (Urk. 43 S. 7 f.); auf dessen zutreffende Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat sodann die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers sowie der verschiedenen Zeugen, ins Feld geführt (Urk. 43 S. 9). Zu ergänzen ist, dass sämtliche, zu den Akten erhobenen schriftlichen Unterlagen (vgl. beispielsweise Urk. 1/3/1 ff., Urk. 2/3/1 ff., Urk. 3/8/1 ff., Urk. 3/13/1 ff., Urk. 3/16/1 ff., Urk. 3/19/1 ff., Urk. 4/2/1 ff., Urk. 5/1/8 ff., Urk. 5/2/5 ff., Urk. 5/4 ff.) als Beweismittel ebenfalls beachtlich sind (vgl. Art. 192 ff. StPO). Des Weiteren hat sich das Bezirksgericht zutreffend zur (allgemeinen) Glaubwürdigkeit der im Verfahren befragten Personen (Beschuldigter, Privatkläger, H._____, E._____, F._____, C._____, I._____), welche sachdienliche Angaben machten konnten, geäussert (Urk. 43 S. 9 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 15 - E. Anklagesachverhalt Ziffer 1.2. ('ungetreue Geschäftsbesorgung') 1. Aufgrund entsprechender aktenkundiger Unterlagen ist erstellt, dass der Privatkläger am 27. Mai 2008 auf dem Notariat J._____ eine Vollmacht mit Substitutionsbefugnis zu Gunsten des Beschuldigten unterzeichnete. Damit bevollmächtigte er diesen zu allen mit dem Verkauf des Grundstückes und der darauf befindlichen Liegenschaft …_Weg … in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäften (Urk. 1/3/13). In der Folge beauftragte der Beschuldigte am 6. Juni 2008 I._____, …-Lizenznehmer, mit dem Verkauf der Liegenschaft (Urk. 1/3/19). Nachdem sich kein Käufer finden liess, anerbot sich C._____ gegenüber dem Privatkläger, die Liegenschaft zu kaufen, womit der Privatkläger einverstanden war (dazu der Privatkläger in Urk. 3/2 S. 4 und Urk. 3/3 S. 18). Diese erwarb die Liegenschaft mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. Juni 2008 für Fr. 370'726.– (Grundbuchanmeldung am 4. Juli 2008), wobei der Beschuldigte namens des Privatklägers agierte und dieser bei der Verurkundung des Kaufvertrages nicht anwesend war (Urk. 5/14/7). Im Kaufvertrag vom 19. Juni 2008 wurde u.a. festgehalten, dass vom Kaufpreis Fr. 102'586.– gestützt auf die ausseramtliche Vereinbarung zwischen den Parteien anlässlich der heutigen Vertragsbeurkundung getilgt werden, wobei die Parteien ausdrücklich auf eine genaue Spezifikation in diesem Vertrag verzichten würden (Urk. 5/14/7 S. 5). Am 8. Juli 2008 erteilte der Beschuldigte (als Generalbevollmächtigter von C._____) I._____, …-Lizenznehmer, einen Auftrag für den Verkauf der Liegenschaft (Urk. 1/3/15). Am 7. August 2008 wurde die Liegenschaft für Fr. 413'000.– an einen Dritten verkauft (Urk. 5/14/6). 2. Umstritten ist, ob der Privatkläger Kenntnis von der im Kaufvertrag beurkundeten ausseramtlichen Vereinbarung hatte und ob dieser Vereinbarung eine tatsächliche Forderung von C._____ gegenüber dem Privatkläger zugrunde lag (vgl. dazu der solches bestreitende Privatkläger in Urk. 3/3 S. 18 f. und Urk. 3/17/1 S. 7 f.). Darauf ist im Folgenden näher einzugehen. 3. Die Vorinstanz hat zunächst die wesentlichen Aussagen der zu diesem Anklagevorwurf befragten Personen (Privatkläger, Beschuldigter, H._____, E._____, C._____, I._____) korrekt wiedergegeben (Urk. 43 S. 28-33); zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen
- 16 werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Bezirksgericht ist in Würdigung der Ausführungen der Befragten sowie diverser schriftlicher Unterlagen zum Schluss gelangt, der Privatkläger habe keine Kenntnis von der angesprochenen ausseramtlichen Vereinbarung gehabt und die zur Tilgung gebrachte Forderung über Fr. 102'586.– sei fingiert gewesen, mithin sei der Sachverhalt anklagegemäss erstellt (Urk. 43 S. 33-37). Die erstinstanzlichen Erwägungen vermögen grundsätzlich zu überzeugen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf sie verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind deshalb vor allem zusammenfassender, teilweise auch ergänzender und korrigierender Natur. 4.1. Unbestrittenermassen wusste der Privatkläger, dass C._____ wohl die Liegenschaft erwerben würde, und er war damit einverstanden (Urk. 3/2 S. 4 und Urk. 3/3 S. 18). Ob die Liegenschaft dann tatsächlich verkauft wurde sowie über allfällige weitere Modalitäten des Verkaufs war er glaubhafter Äusserungen zufolge zunächst nicht im Bilde, da er sich zusammen mit seiner Freundin nach dem Auszug aus der Liegenschaft ca. im Juni 2008 (die Abmeldung erfolgte wohl am 4. Juli 2008, vgl. Urk. 1/3/20) – und nachdem er mit seiner Freundin für kurze Zeit Unterschlupf bei einer Bekannten seiner Freundin gefunden hatte – für wenige Monate nach Ungarn und Österreich begeben hatte (der Privatkläger in Urk. 3/2 S. 4 f., Urk. 3/3 S. 8, S. 9 f. und S. 18 f. und Urk. 3/17/1 S. 7 f.; H._____ in Urk. 3/14 S. 10). Von Österreich aus liess sich der Privatkläger dann die grundbuchamtlichen Unterlagen zusenden (Urk. 3/3 S. 9 und S. 18; Urk. 3/17/1 S. 7 f.). Dass er erst Monate später über den Liegenschaftsverkauf informiert wurde, erhellt auch aus dem Inhalt zweier E-Mails an den Beschuldigten vom 29. bzw. 30. Januar 2009. Darin fragt der Privatkläger, ob das Haus verkauft sei (Urk. 2/3/7 S. 2: 'Isch Huss jetzt verchauft?'; Urk. 2/3/7 S.1: 'bitte säg mirs huus isch doch sicher verchauft jetzt oder?'). Sofern der Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte, aus Urk. 1/3/21 S. 2 werde ersichtlich, dass der Privatkläger bereits am 8. Dezember 2008 Kenntnis vom Verkauf der Liegenschaft erlangt habe (Prot. II S. 19), so trifft dies nicht zu, zumal die durch den Verteidiger zitierten Äusserungen des Privatklägers (vgl. ebenda) genereller Natur waren und keinen konkreten Bezug zum Verkauf der Liegenschaft aufwie-
- 17 sen. Glaubhaft ist auch die Behauptung des Privatklägers, von der Rückzahlungsregelung, datiert vom 11. März 2008 (Urk. 3/13/5), d.h. der zur Verrechnung gestellten Forderung, erst anlässlich einer staatsanwaltschaftlichen Befragung erfahren zu haben (der Privatkläger in Urk. 3/17/1 S. 8). Der Beschuldigte ist denn vor Vorinstanz auch der Frage, ob er den Privatkläger vom Verkauf und über den Preis in Kenntnis gesetzt habe, ausgewichen (vgl. Prot. I S. 42 oben). Er wandte wohl ein, dem Privatkläger den Kaufvertrag per Post zugesandt zu haben (Prot. I S. 42 und S. 56), musste jedoch auf Nachfrage eingestehen, die Sendung an den …-Weg geschickt zu haben (Prot. I S. 64), obwohl er wusste, dass der Privatkläger von dort vor dem Verkauf bereits ausgezogen war (Prot. I S. 42). Dies bestätigte der Beschuldigte auch im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 84 S. 24 f.). Entgegen der Behauptung des Beschuldigten ist damit davon auszugehen, dass der Privatkläger über die Modalitäten des Liegenschaftsverkaufs im Zeitpunkt der Abwicklung des Geschäfts nicht orientiert war, sondern erst anfangs 2009. Nachdem der Privatkläger am 19. Juni 2008 im Rahmen der Kaufabwicklung unstrittig nicht auf dem Notariat war, stösst der Einwand des Beschuldigten, der Privatkläger habe die Vereinbarung über die Fr. 102'586.– beim Notariat akzeptiert (Urk. 2/1 S. 6), ins Leere. Auch der Umstand, dass kein von C._____ und dem Privatkläger unterzeichnetes Exemplar der Aufstellung vom 11. März 2008 aktenkundig ist, deutet auf ein fehlendes Wissen des Privatklägers hin. Würde ein solches unterzeichnetes Exemplar tatsächlich existieren, wäre zu erwarten, dass zumindest der Beschuldigte ein solches bzw. eine Kopie davon hätte, wie er beispielsweise auch von anderen Schuldanerkennungen des Privatklägers unterzeichnete Kopien hatte (vgl. Urk. 1/3/5+8). Der Einwand des Beschuldigten, es existiere eine unterzeichnete Version (Prot. I S. 43; Urk. 84 S. 26), überzeugt daher nicht. Ebenfalls bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass C._____ als Zeugin zu Protokoll gab, sich nicht erinnern zu können, diese Rückzahlungsregelung vom 11. März 2008 vor ihrer Zeugenbefragung je gesehen zu haben (Urk. 3/12 S. 7). 4.2. Nachdem sich C._____ an die im Kaufvertrag vom 19. Juli 2008 erwähnte ausseramtliche Vereinbarung nicht erinnern konnte (Urk. 3/12 S. 4 f.) und der Beschuldigte die Parteien zusammengebracht hatte, ist – auch angesichts der Inte-
- 18 ressenlage – ohne Weiteres davon auszugehen, dass er diese ausseramtliche Vereinbarung im Rahmen dieses Kaufgeschäfts ins Spiel brachte – der Makler I._____ konnte jedenfalls dazu nichts sagen (vgl. Urk. 3/18 S. 9; vgl. auch die entsprechende Passage im Vertragsentwurf in Urk. 3/19/1 S. 5). Auch ergibt sich – gestützt auf den E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und I._____ (Urk. 3/19/10) –, dass der Beschuldigte gegenüber dem Makler ursprünglich erwähnt haben musste, er gebe A._____ aus dem Verkaufserlös Fr. 50'000.– in bar, also jenen Betrag, den der Privatkläger seinem Bruder noch schuldete. Hinsichtlich der Modalitäten der Tilgung des Kaufpreises ist vorab bemerkenswert, dass die Summe gemäss Rückzahlungsregelung vom 11. März 2008, d.h. die dem Kaufpreis zur Verrechnung gestellte Gegenforderung, präzis dem nach Abzug sämtlicher weiterer Kosten (Maklerhonorar, Grundstückgewinnsteuer, Hypothek) verbleibenden Nettoerlös entspricht. Bezeichnenderweise hatte der Beschuldigte denn auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür, wie die Parteien auf den vereinbarten Kaufpreis kamen (Prot. I S. 45 f.; Urk. 84 S. 23 f.), was unmissverständlich auf ein Konstrukt hinweist. Wohlweislich wurde denn auch im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag auf eine Spezifikation dieser angeblichen Gegenforderung verzichtet (vgl. Urk. 5/14/7 S. 5). Entgegen der Behauptung des Beschuldigten im Antwortmail vom 30. Januar 2009 auf die Frage des Privatklägers nach dem Verkauf der Liegenschaft, verblieben jedenfalls auch keine Fr. 4'000.– übrig (vgl. Urk. 2/3/7 S. 1). 4.3. Die zur Verrechnung gestellte Forderung bzw. die Teilforderungen in der Aufstellung vom 11. März 2008 (Urk. 3/13/5) weisen diverse Ungereimtheiten auf, welche auf eine Fiktion hindeuten. 4.3.1. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass der Vorname des Privatklägers falsch geschrieben ist ('A'._____' anstatt 'A._____'). Bei den weiteren aktenkundigen Schuldanerkennungen des Privatklägers ist sein Vorname korrekt geschrieben (vgl. Urk. 1/3/5+8). 4.3.2. Mit der Vorinstanz ist bemerkenswert, dass C._____ als angebliche Gläubigerin einer ihr geschuldeten Summe von immerhin etwas über Fr. 100'000.– davon keine Kenntnis hatte (vgl. Urk. 3/12 S. 5: 'Waren das Schulden? Das weiss
- 19 ich nicht.'). Solches wäre jedoch angesichts der Schuldenhöhe zu erwarten gewesen. Das Nichtwissen seitens von C._____ deutet auf einen Nichtbestand der Schuld hin. 4.3.3. In der Aufstellung werden offene Betreibungen über Fr. 10'500.–, 'die wir zahlten von 2005-2007', aufgeführt. Gemäss dem Beschuldigten soll C._____ die entsprechende Summe vorgeschossen haben (Prot. I S. 40). In der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte demgegenüber fest, dass er nicht mehr sagen könne, welche Beträge in diesem Zusammenhang von D._____, welche von C._____ und welche von ihm bezahlt worden seien (Urk. 84 S. 29). Dem Betreibungsregisterauszug über den Privatkläger vom 27. August 2009 können indes für die Jahre 2005 und 2006 keine Betreibungen entnommen werden (Urk. 1/3/20). Im Jahre 2007 wurden ausserdem lediglich zwei Betreibungen mittels Zahlung von insgesamt ca. Fr. 700.– an das Betreibungsamt erledigt (Urk. 1/3/20 S. 3). Die übrigen Betreibungen im Jahre 2007 endeten mit einem definitiven Verlustschein (Urk. 1/3/20 S. 3). Im Übrigen sei auf die Erwägungen zum Verhältnis der Aufstellung vom 11. März 2008 und der Zahlungsvereinbarung vom 15. November 2006 verwiesen (unten Erw. III/F/4.3.11.). 4.3.4. Was die in der Aufstellung vom 11. März 2008 aufgeführten Lebensunterhaltbeiträge der letzten 2 Jahre über Fr. 20'000.– betrifft, ist mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 36) wenig wahrscheinlich, dass der Privatkläger auf eine solche Unterstützung angewiesen gewesen sein soll, nachdem er, der grundsätzlich von einer Waisenrente (monatlich ca. Fr. 2'600.–) lebte, einen sehr bescheidenen Lebensstil pflegte (vgl. der Privatkläger in Urk. 3/3 S. 16 und Prot. I S. 10 f.) und er darüber hinaus ab Mai 2006 aus der Darlehensaufnahme auch ohne Weiteres liquide war. 4.3.5. Was die Kosten von Fr. 25'000.– für eine Weltreise des Privatklägers betrifft, gab dieser glaubhaft zu Protokoll, damals in einer Ausbildung gestanden zu haben und nie eine Weltreise unternommen zu haben (Urk. 3/3 S. 19 f.; Prot. I S. 25). In der Einvernahme vom 26. Januar 2011 behauptete der Beschuldigte, der Privatkläger habe Fr. 20'000.– für eine Weltreise gebraucht (Urk. 2/2 S. 21). Schliesslich räumte er ein, nicht zu wissen, ob der Privatkläger tatsächlich eine
- 20 - Weltreise unternommen habe (Prot. I S. 43), wobei angesichts der vom Beschuldigten beschriebenen Intensität der Kontakte zwischen ihnen (dazu Prot. I S. 50 f.) kaum nachvollziehbar ist, weshalb der Beschuldigte dies nicht mit Bestimmtheit wusste. Mindestens gegenüber der K._____ (Suisse) SA wurde im Zusammenhang mit dem Hypothekardarlehen – nicht der Hypothekarerhöhung im Jahre 2007, wie der Beschuldigte Glauben machen will (vgl. Urk. 2/2 S. 12) – behauptet, der Privatkläger trete ab August 2006 eine Weltreise an und verwende dafür Fr. 20'000.– aus dem Darlehen (Urk. 1/3/11). Die in dieser (undatierten) Aufstellung gemachten Angaben gegenüber der Bank scheinen jedoch ohnehin frei erfunden gewesen zu sein (vgl. dazu auch der Beschuldigte in Urk. 2/1 S. 6 sowie der Privatkläger in Urk. 3/3 S. 16) – Renovationen am Haus …-Weg (Sanierung Grundmauern, Streichen Aussenfassade) wurden jedenfalls vom Privatkläger keine getätigt (dazu H._____ in Urk. 3/14 S. 7). Das Streichen der Aussenfassade erfolgte dann im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft durch C._____ an eine Drittperson (dazu unten Erw. III/F/4.3.10.). Dass der Beschuldigte bzw. C._____ bereit waren, dem Privatkläger eine Weltreise zu finanzieren, obwohl dieser nicht genügend Mittel zur Verfügung gehabt haben soll, um seine Lebenshaltungskosten zu decken oder die gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderungen zu bezahlen, erscheint im Übrigen ebenfalls merkwürdig. Die Position 'Weltreise' erweist sich als ohne reellen Hintergrund. 4.3.6. Gemäss den Ausführungen des Privatklägers wurde – während er Eigentümer der Liegenschaft war – nie ein neuer Warmwasserboiler eingebaut (Urk. 3/3 S. 16 und S. 19; Prot. I S. 25). Die Vorinstanz (Urk. 43 S. 35) hat zu Recht auf das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten bezüglich Zeitpunkt der Erneuerung des Boilers hingewiesen (vgl. der Beschuldigte in Prot. I S. 51 und S. 53). Auszugehen ist davon, dass der Boiler nach dem Verkauf an C._____ erneuert wurde. Indes wurde die Gewährspflicht für Rechts- und Sachmängel am Kaufobjekt im Kaufvertrag vom 19. Juni 2008 grundsätzlich ausgeschlossen (Urk. 5/14/7 S. 7). Nachdem dem Beschuldigten die Mängel des Boilers bekannt waren (vgl. Prot. I S. 52) und sich C._____ als Generalvollmachtgeberin dieses Wissen anrechnen lassen muss, kann nicht von einem versteckten Mangel ge-
- 21 sprochen werden. Damit ging eine Erneuerung des Boilers zu Lasten von C._____. 4.3.7. Gemäss den glaubhaften Angaben des Privatklägers besorgte er – wenn überhaupt – den Garten (Urk. 3/3 S. 19; Prot. I S. 24 f.). Die über 90-jährige C._____ erledigte zu keinem Zeitpunkt Gartenarbeiten auf der Liegenschaft des Privatklägers (Prot. I S. 24 f.). Die Position Gartenarbeiten erscheint nicht gerechtfertigt zu sein. 4.3.8. Der Beschuldigte sprach konstant davon, C._____ habe dem Privatkläger einmal Fr. 12'000.– für die Bezahlung der L._____-Schule vorgeschossen (Urk. 2/1 S. 4, Urk. 2/2 S. 11, Urk. 84 S. 31). Auch der Privatkläger gab zu Protokoll, C._____ habe ihm einmal das Schulgeld vorgeschossen (Prot. I S. 24 und S. 26). Diese Bevorschussung scheint Eingang in die Aufstellung vom 20. April 2007 gefunden zu haben (vgl. Urk. 1/3/8) und wurde C._____ bzw. dem Beschuldigten vom Privatkläger mit der Sammelüberweisung vom 26. April 2007 vergütet (Urk. 1/3/17 S. 2). Die Behauptung des Beschuldigten, das Schulgeld sei mehrfach vorgeschossen worden, brachte der Beschuldigte erst vor Vorinstanz vor (Prot. I S. 55). Dies erscheint nachgeschoben und erweist sich als wenig glaubhaft. Der Privatkläger begann die Ausbildung bei der L._____-Schule wohl im Jahre 2005 und gab sie im Herbst 2006 wieder auf (vgl. Urk. 3/1 S. 1 und S. 2, Urk. 3/3 S. 19). Gemäss der schriftlichen Aufstellung des Privatklägers leistete er zweimal das Schulgeld (je Fr. 12'500.–, wohl pro Semester) (Urk. 3/1 S. 1). Ein Betreffnis hat der Privatkläger aus einem Bargeldbezug Valuta 12. Juli 2006 über Fr. 13'000.– geleistet (Urk. 3/2 S. 7; Urk. 1/3/18 S. 1). Ein weiteres scheint nicht bezahlt worden zu sein, so dass es im Oktober 2007 zu einer Betreibung gegen den Privatkläger kam (vgl. Urk. 1/3/20 S. 3). Damit erscheint zumindest eine Position L._____ auf der Aufstellung vom 11. März 2008 mit einem Fragezeichen behaftet zu sein. 4.3.9. Gemäss den Angaben des Beschuldigten musste die Liegenschaft nach dem Auszug des Privatklägers und vor dem Verkauf geräumt werden, wobei dafür mehrere Mulden zu organisieren gewesen seien (Urk. 2/2 S. 19). Demgegenüber macht der Privatkläger sinngemäss geltend, die Liegenschaft sei – mit Ausnahme
- 22 einer Holzfräse und eines Luftentfeuchters im Keller und ein paar Sachen im Freien – komplett geräumt gewesen; sie hätten für die Räumung zwei bis drei Mulden verwendet, welche der Vater seiner Freundin bezahlt habe (vgl. Urk. 3/3 S. 7 f., S. 18 und S. 20; Urk. 3/17/1 S. 3). Schliesslich konzedierte der Privatkläger, er könne sich vorstellen, dass der Beschuldigte eine Mulde dafür verwendet habe, den Restmüll zu entsorgen (Urk. 3/17/1 S. 4). Die Aufstellung vom 11. März 2008 weist drei Mulden einer Firma M._____ in N._____ aus (Kosten Fr. 1'500.–) (Urk. 3/13/5). Aktenkundig sind zwei Rechnungen der O._____ AG in N._____ vom 31. März 2008 und 30. April 2008 über insgesamt ca. Fr. 1'000.– betreffend Muldenstellung und Abholung, adressiert an P._____ AG in … (Urk. 12/8/3+4). Dabei handelt es sich offenbar um die vom Vater von H._____, der Freundin des Privatklägers, bezahlten Rechnungen. Eine weitere Rechnung der O._____ AG vom 3. Juli 2008 betreffend Muldenstellung und Entsorgung über rund Fr. 700.–, adressiert an den Privatkläger, wurde offenbar nicht bezahlt (Urk. 12/7/5/3 und Urk. 12/7/12). Da der Privatkläger einräumt, einige wenige Sachen seien noch zu entsorgen gewesen, scheint zumindest ein Teil der Forderung für die Stellung der Mulden über Fr. 1'500.– berechtigt gewesen zu sein. 4.3.10. Die Vorinstanz (Urk. 43 S. 36) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Offerten wie auch die Rechnungen (sowie auch die entsprechenden Arbeitsrapporte) betreffend Malerarbeiten von Q._____ auf Juni und Juli 2008 lauten, mithin Monate nach dem 11. März 2008 datiert sind (vgl. Urk. 12/6/1 ff., Urk. 12/9/2 ff.). Die in diesem Zusammenhang anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Erklärung des Beschuldigten, Q._____ sei schon zuvor in der Liegenschaft gewesen und habe für die Arbeiten einen Betrag zwischen Fr. 5'000.– auf Fr. 6'000.– veranschlagt und man habe hierauf einen Mittelweg gesucht, überzeugen angesichts des in der Rückzahlungsvereinbarung aufgeführten Betrages von Fr. 5'650.– (welcher gerade nicht die Mitte zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 6'000.– darstellt) sowie auch angesichts der in diesem Zusammenhang in der Vereinbarung festgehaltenen Textzeile "Wohnung komplett gemalt durch Maler Q._____" nicht (zumal aufgrund des Textes darauf geschlossen werden müsste, dass die Wohnung im Zeitpunkt der Vereinbarung bereits gestrichen worden ist). Die Arbeiten wurden zudem grösstenteils nach dem Ver-
- 23 kauf der Liegenschaft an C._____ ausgeführt. Wie bereits erwähnt, wurden im Kaufvertrag die Gewährleistungsrechte grundsätzlich wegbedungen. Demnach gingen die Renovationsarbeiten zulasten der Käuferin. Diese erzielte denn auch beim Weiterverkauf der Liegenschaft einen Monat später einen entsprechend höheren Verkaufspreis. 4.3.11. Die Vorinstanz (Urk. 43 S. 36) hat zu Recht auch auf eine logische Ungereimtheit zwischen der Aufstellung vom 11. März 2008 (Urk. 3/13/5) und der Zahlungsvereinbarung vom 15. November 2006 (Urk. 1/3/5) hingewiesen. Gemäss dieser Zahlungsvereinbarung schuldete der Privatkläger C._____ per 15. November 2006 Fr. 5'000.– und war der Privatkläger mit der Zahlung der letzten Rate gegenüber C._____ und dem Beschuldigten schuldenfrei (Urk. 1/3/5). Falls tatsächlich Vorschüsse gemäss Umschreibungen in der Aufstellung vom 11. März 2008 geleistet worden wären, hätte die Schuld des Privatklägers gegenüber C._____ und/oder dem Beschuldigten per 15. November 2006 wohl weitaus höher als Fr. 5'000.– ausfallen müssen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass von den Betreibungen im Jahre 2007 lediglich ca. Fr. 700.– bezahlt wurden (vgl. Urk. 1/3/20 S. 3). Die übrigen Zahlungen im Umfang von rund Fr. 9'800.– hätten demnach im Jahre 2005 und 2006 geleistet worden sein müssen. Die gesamte Position 'L._____ Privatschule 1 Jahr Bezahlt (3 Quartale) 2005' über Fr. 12'000.– sowie ein Teil der 'Lebensunterhaltbeiträge der letzten 2 Jahre' und 'Gartenunterhalt in den letzten 2 Jahren' wäre ebenfalls auf die Zeitspanne März 2006 bis 15. November 2006 entfallen und hätte sich auf die Höhe der Schuld des Privatklägers gegenüber C._____ und/oder dem Beschuldigten per 15. November 2006 in dem Sinne auswirken müssen, als die Schuld wohl bedeutend mehr als Fr. 5'000.– betragen hätte. 4.3.12. Letztlich ist auch auf die inkohärenten und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der angeblich dem Privatkläger vorgeschossenen Gelder hinzuweisen. In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 26. Januar 2011 gab der Beschuldigte an, dem Privatkläger in der gesamten Zeit insgesamt ca. Fr. 50'000.– aus seinem Vermögen vorgeschossen zu haben (Urk. 2/2 S. 5 und S. 10) und der Beschuldigte bestätigte es als korrekt, dass er die Fr. 26'000.–
- 24 - (vgl. dazu Urk. 1/3/8, 'Private Auslagen B'._____ für A._____') sowie die Fr. 8'000.– (vgl. dazu die spätere Überweisung des Privatklägers an den Beschuldigten Valuta 12. Juni 2006 in Urk. 1/3/17 S. 1) dem Privatkläger ebenfalls aus seinem eigenen privaten Vermögen vorgeschossen gehabt habe (Urk. 2/2 S. 10). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten während der inkriminierten Zeitspanne [Einkommen Fr. 0 (Unterstützung durch damalige Ehefrau und C._____) (2005); Einkommen Fr. 0 (2006); ca. Fr. 30'000.– Einkommen bzw. ca. Fr. 5'300.– Reineinkommen (2007); ca. Fr. 26'000.– Einkommen bzw. ca. Fr. 7'700.– Reineinkommen (2008); ca. Fr. 26'000.– Einkommen bzw. ca. Fr. 6'800.– Reineinkommen (2009), jeweils kein Vermögen, sondern Schulden zwischen Fr. 80'000.– und Fr. 100'000.–; Schluss des Konkursverfahrens per 18. Februar 2005 mit Verlustscheinforderungen über insgesamt ca. Fr. 182'000.– (Urk. 5/4 ff.; Urk. 5/11)] kann schlichtweg ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zu Vorschüssen in der angegebenen Höhe in der Lage war, zumal er die Steuererklärungen als korrekt abgefasst bezeichnete (Urk. 2/4 S. 6). Vor Vorinstanz deponierte dann der Beschuldigte auch, C._____ habe dem Privatkläger die Fr. 8'000.– sowie die Fr. 26'000.– aus deren Vermögen vorgeschossen, mit dem Hinweis, er selber wäre dazu nicht in der Lage gewesen (Prot. I S. 34 f.). Schliesslich gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei immer ihr, d.h. C._____s, Geld gewesen (Prot. I S. 44). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte dann wiederholt fest, dass er nicht mehr wisse, welche Beträge dem Privatkläger durch ihn, durch D._____ und durch C._____ zugekommen seien (Urk. 84 S. 29 ff.). 4.3.12 Wenn der Verteidiger heute geltend machte, die Strafanzeige des Privatklägers sei erst erfolgt, nachdem dessen Bruder Druck wegen der Auszahlung des Erbanteils gemacht habe (vgl. zu dessen Vorbringen Ziff. C. 4. des vorliegenden Entscheids), ist anzumerken, dass zwar durchaus denkbar erscheint, dass die Intervention des Bruders des Privatklägers mit dazu beigetragen hat, dass der Privatkläger eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten anhängig machte. Daraus kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass diese Strafanzeige fälschlicherweise erfolgt ist. Im Übrigen hielt der Beschuldigte anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung fest, dass es ein Rechtsanwalt gewesen sei,
- 25 welcher ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass – über die Veruntreuungen hinaus – eine weitere Delinquenz des Beschuldigten gegeben sein könnte (Urk. 3/2 S. 2). 4.4.1. Die amtliche Verteidigung beantragte in ihrer Berufungserklärung vom 21. April 2015, es sei D._____ als Zeugin einzunehmen. Als Begründung für diesen Beweisantrag wurde ausgeführt, D._____ sei beim Gespräch dabei gewesen, als der Beschuldigte den Privatkläger vor dem Verkauf des Hauses unter anderem über die Verrechnung mit Gegenforderungen informiert habe. Der Privatkläger behaupte hingegen, erst Monate später zum allerersten Mal überhaupt von der Verrechnung gehört zu haben. Da die Vorinstanz dem Beschuldigten zur Tatbestandsbegründung unterstelle, die Regelung der Gegenforderung sei fiktiv sowie erst nach dem Verkauf der Liegenschaft und zu reinen Prozesszwecken erstellt worden, sei der frühere Sachverhalt zu klären (Urk. 51 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte den Beweisantrag erneuern (Urk. 83). 4.4.2. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme fest, dass der Beweisantrag mangels Notwendigkeit einer Befragung abzuweisen sei. Eventualiter – im Fall der Gutheissung des Beweisantrages – sei die Zeugin D._____ betreffend den Deliktszeitraum auch zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten bzw. der G._____ GmbH zu befragen (Urk. 55; vgl. auch Prot. II S. 8). Der Vertreter des Privatklägers beantragte ebenfalls, den Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen, im Wesentlichen mit der Begründung, bei D._____ handle es sich um die ehemalige Freundin des Beschuldigten, wobei ihren Aussagen nur geringste Beweiskraft beizumessen wäre, da sie eine nahestehende Person des Beschuldigten sei. Für die nicht mit dem Grundstückshandel vertraute D._____ wäre der Inhalt des von der Verteidigung behaupteten Gesprächs sodann nicht nur schwer verständlich, sondern sogar bedeutungslos gewesen. Dass sich D._____ nach über sieben Jahren an Details des Inhalts eines solchen Gesprächs erinnern könne, sei mit Sicherheit auszuschliessen (Urk. 57 S. 2). 4.4.3. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind
- 26 - (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen, die bereits durch das erstinstanzliche Gericht erfolgt sind, werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 389 Abs. 3 StPO) hat das Berufungsgericht jedoch das Recht und die Pflicht, auf Antrag, aber auch von Amtes wegen, diejenigen Beweise zu erheben, die zur Beurteilung des Sachverhaltes sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht notwendig sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich während des Verfahrens ergibt, dass erheblichen Tatsachen weder in der Untersuchung noch im erstinstanzlichen Verfahren nachgegangen worden ist (zum früheren kantonalen Recht: Kass.-Nr. AC050089 vom 23. Januar 2006, E. III.5.e.aa, mit Hinweisen). Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen kann dagegen verzichtet werden, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder rechtlich nicht erhebliche Tatsachen geht oder wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Beweisabnahme auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung stützen würde (Kass.-Nr. AC060039 vom 27. Juni 2007, E. II.7.2.a, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_61/2013 vom 21.02.2013, E. 1.3; 6B_702/2012 vom 11.04.2013, E. 2.2; 6B_111/2013 vom 13.05.2013, E. 2.1.1; 6B_681/2012 vom 12.03.2013). Beweisanträge sind – auch im Berufungsverfahren – zu begründen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO; Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2014, N 13 zu Art. 399 StPO). 4.4.4. Die von der Verteidigung beantragte Befragung von D._____ als Zeugin erweist sich als nicht notwendig. Wie bereits aufgezeigt wurde, erweisen sich diverse der in der Aufstellung vom 11. März 2008 enthaltenen Positionen, welche im Rahmen des Hausverkaufes mit dem Kaufpreis verrechnet wurden, als offenkundig fingiert und im Hinblick auf den Verkauf konstruiert bzw. ohne reellen Hintergrund, so dass weder davon ausgegangen werden kann, diese Aufstellung sei im Vorfeld des Hausverkaufes Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gewesen, noch dass Letzterer damit bzw. mit einer Verrechnung einverstanden gewesen ist. Damit im Einklang stehend wusste
- 27 denn auch C._____ nichts über zur Verrechnung anstehende und fällige Schulden des Privatklägers ihr gegenüber in Höhe von über Fr. 100'000.–. An dieser (antizipierten) Beweiswürdigung vermöchte auch eine gegenteilige Behauptung von D._____ im Sinne der Darstellung des Beschuldigten, sofern sie sich an ein solches Gespräch überhaupt erinnern könnte, nichts zu ändern. 4.5. Zusammengefasst weist die nicht unterzeichnete Aufstellung vom 11. März 2008 (Urk. 3/13/5) zahlreiche und derartige Ungereimtheiten auf, dass sie im Wesentlichen nur als Konstrukt des Beschuldigten ohne reellen Hintergrund verstanden werden kann. Mit anderen Worten bestanden im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft … [Adresse] an C._____ die darin genannten Schulden des Privatklägers gegenüber C._____ – mit Ausnahme von wenigen Tausend Franken – nicht. Sofern der Verteidiger hinsichtlich der Rückzahlungsvereinbarung festhielt, es stelle eine Umkehr der Beweislast dar, wenn dem Beschuldigten vorgeworfen werde, dass er keine Kopie einer unterzeichneten Version der Vereinbarung vorweisen könne, so ist darauf hinzuweisen, dass den Beschuldigten im Bereich rechtfertigender Tatsachen eine gewisse Beweislast trifft. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen m.a.W. eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt werden kann. Ein strikter Beweis kann hingegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht
- 28 durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Beschlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, AC050005, S.10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S.643, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f.). Wie bereits festgestellt wurde, weist die nicht unterzeichnete Aufstellung derartige Ungereimtheiten auf, dass davon ausgegangen werden muss, dass die darin aufgeführten Positionen keinen reellen Hintergrund haben.
F. Anklagesachverhalt Ziffer 1.1. ('Veruntreuung') 1. Unbestritten und aktenkundig belegt ist, dass der Privatkläger am 24. Mai 2006 bei der K._____ (Suisse) SA ein mittels zwei Inhaberschuldbriefen gesichertes Hypothekardarlehen über Fr. 200'000.– aufnahm und dieses am 23. April 2007 um Fr. 80'000.– erhöhte (Urk. 1/3/3 f., Urk. 1/3/9). Erwiesen ist auch, dass der Privatkläger in der Zeitspanne vom 24. Mai 2006 bis 30. August 2007 vom Privatkonto, welchem das Darlehen von Fr. 200'000.– gutgeschrieben wurde, und teils auch vom Konto 'Zinsen und Amortisation', auf welches rund Fr. 90'000.– des Darlehens Valuta 20. Juni 2006 übertragen worden waren, diverse Bargeldbezüge (bis Fr. 70'000.–) – teils am Schalter und teils am Bancomaten – tätigte, insgesamt ca. Fr. 210'000.– (Urk. 1/3/17+18). Umstritten ist der anschliessende Fluss des Bargeldes bzw. dessen Verwendung durch den Privatkläger nach den jeweiligen Kontobezügen, wobei dem Beschuldigten der Erhalt und die anschliessende abredewidrige Verwendung von insgesamt Fr. 186'100.– zur Last gelegt wird [bezüglich Fr. 13'000.– aus einem Schalterbezug des Privatklägers am 12. Juli 2006 (Urk. 1/3/18 S. 1) und zwei vom Privatkläger an den Beschuldigten veranlassten Überweisungen von Fr. 8'000.– (Valuta 12.06.2006) und Fr. 26'000.– (Valuta 26.04.2007) (vgl. Urk. 1/3/17 S. 1 f.; Urk. 1/3/8+10) wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorab kein strafbares Verhalten angelastet. Betreffend die Fr. 26'000.– wurde anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung im Übrigen ein Beleg des Privatklägers eingereicht, aus welchem ersichtlich wird, dass er mit dieser Zahlung an den Beschuldigten einverstanden gewesen sein dürfte (Anhang
- 29 - 2 zu Urk. 86)]. Wie erwähnt, stellt der Beschuldigte in Abrede, Bargeld vom Privatkläger für Investitionen etc. erhalten zu haben. 2. Die Vorinstanz hat zunächst die wesentlichen Aussagen des Privatklägers, des Beschuldigten, von H._____, E._____ und F._____ in den einzelnen Befragungen zu diesem Anklagevorwurf korrekt zusammengefasst (Urk. 43 S. 12 ff.); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Würdigung der Aussagen der erwähnten Personen – insbesondere derjenigen des Privatklägers, welcher zum eigentlichen Anklagevorwurf Ausführungen zu machen im Stande war, während die übrigen Befragten, wenn überhaupt, vorab Angaben vom Hörensagen (vom Privatkläger) machen konnten (E._____) bzw. H._____ widersprüchlich aussagte, wobei der Beschuldigte Geldentgegennahmen zwecks Investitionen in Abrede stellte –, kam das Bezirksgericht zum Schluss, die Depositionen des Privatklägers zum Kerngeschehen seien nicht konstant, wiesen teils eklatante Widersprüche auf, seien teils auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht nachweislich unzutreffend, so dass diese nicht glaubhaft seien und darauf nicht abgestellt werden könne. Mangels weiterer, den Beschuldigten belastender Beweismittel (Aussagen, Unterlagen) erachtete das Bezirksgericht, das die Depositionen des Beschuldigten als insgesamt ebenfalls nicht glaubhaft erachtete, den Anklagesachverhalt als nicht erstellt und sprach den Beschuldigten in dubio pro reo vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung frei (Urk. 43 S. 18 ff.). 3. Der vorinstanzlichen Folgerung kann nicht beigepflichtet werden. 3.1. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Depositionen des Privatklägers im Kern, nämlich zur Frage, ob er Gelder an den Beschuldigten für bestimmte Zwecke übergeben habe, über das gesamte Verfahren durchaus konstant in dem Sinne, dass der Privatkläger angab, in diversen Malen Bargeld für Investitionen bzw. für die Regelung seiner Angelegenheiten dem Beschuldigten übergeben zu haben. Indes ist zutreffend, dass der Privatkläger mit Bezug auf die von ihm behaupteten Geldübergaben an den Beschuldigten hinsichtlich der Höhe nicht in jeder Befragung konstant aussagte bzw. in seinen Aussagen Abweichungen, teils lediglich geringfügiger Natur, auszumachen sind. Dies erstaunt nicht angesichts des Umstandes, dass der Privatkläger die Geldbeträge dem Be-
- 30 schuldigten quittungslos bzw. ohne schriftlichen Beleg überliess. Dieser Umstand mag mit dem Vertrauen des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten, dem Patenkind seines (verstorbenen) Vaters, zusammengehangen haben (dazu auch der Beschuldigte in Urk. 3/17/1 S. 7 und der Beschuldigte in Prot. I S. 77), der sich jenem nach dem Tod seiner Eltern als Helfer in finanziellen Angelegenheiten anerboten hatte (dazu übereinstimmend der Privatkläger in Urk. 3/3 S. 12 und der Beschuldigte in Urk. 2/2 S. 2 und S. 3 f.). Offenkundig ist bzw. war dem Privatkläger in finanziellen Belangen Unerfahrenheit und wohl auch eine gehörige Portion Unbedarftheit zu attestieren [vgl. dazu auch der Beschuldigte in Urk. 2/2 S. 4: "dass er für mich ein Träumer war, welcher am normalen Alltag vorbei lebte (…) Er ist ein Künstlertyp, es kam auch durchaus vor, dass er nächtelang gezeichnet hat, nachdem er sich einen Joint gegönnt hat (…) und so in seiner völlig eigenen Sphäre gelebt hat" (vgl. hierzu auch die Aussagen des Beschuldigten in Urk. 83 S. 38)]. Der Privatkläger selber sprach davon, in jener Zeit sehr introvertiert, leichtgläubig und naiv gewesen zu sein (Urk. 3/3 S. 7). Er bezeichnete sich eher als Aussenseiter, als bescheidenen Menschen und als alternativ (Urk. 3/3 S. 16) und räumte ein, nach dem Tod seiner Mutter ab und zu zur Beruhigung einen Joint geraucht zu haben (Urk. 3/3 S. 17). 3.2. Mit Erbteilungsvertrag vom 18. November 2005 vereinbarten der Privatkläger und sein Bruder, E._____, als Gesamteigentümer/Erbengemeinschaft ihrer Eltern, die (unbelastete) Liegenschaft … [Adresse] bei einem Übernahmewert von Fr. 400'000.– ins Alleineigentum des Privatklägers zuzuweisen, wobei der Privatkläger seinem Bruder Fr. 100'000.– zahlte und Fr. 100'000.– durch Gewährung eines unbefristeten Grundpfanddarlehens getilgt wurde (Urk. 1/3/1; Urk. 3/3 S. 15 und S. 17). E._____ bestätigte, aus dieser Vereinbarung vom Privatkläger Fr. 100'000.– erhalten zu haben (Urk. 3/6 S. 2 f.; vgl. dazu auch die Aufstellung der vom Privatkläger an E._____ übertragenen Vermögenswerte in Urk. 3/10/5). Was die Aufnahme des Hypothekardarlehens anbelangt, ist gestützt auf die konstanten Ausführungen des Privatklägers davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihm dazu riet (Urk. 3/3 S. 3; Prot. I S. 13 und S. 28). In diesem Zusammenhang gab der Privatkläger plausibel zu Protokoll, in einem Gespräch zwischen ihm und dem Beschuldigten sei die Rede auf seinen Bruder gekommen und darauf, dass
- 31 er – der Privatkläger – diesem noch Fr. 100'000.– schulde, worauf ihm der Beschuldigte geraten habe, eine Hypothek aufzunehmen (Urk. 3/3 S. 3; Prot. I S. 13). Folgerichtig war es dann auch der Beschuldigte, welcher dem Privatkläger die K._____ (Suisse) SA in Zürich als kreditgebendes Institut empfahl (dazu der Privatkläger in Urk. 3/3 S. 15 und Prot. I S. 13), hatte der Beschuldigte damals bereits geschäftliche Beziehungen zu dieser Bank unterhalten (dazu der Beschuldigte in Prot. I S. 32 sowie der Bankangestellte R._____ in Urk. 3/15 S. 2 und S. 10). Wenn der Beschuldigte vor Vorinstanz die Frage, ob die Idee zur Hypothekarkreditaufnahme von ihm gestammt habe, verneinte (Prot. I S. 31), ist ihm kein Glauben zu schenken, zumal der Beschuldigte seine Bestreitung selber relativierte mit der Aussage, es sei nicht so gewesen, dass er auf den Privatkläger zugegangen wäre und ihm vorgeschlagen hätte, irgend etwas zu machen (Prot. I S. 31). Im weiteren Verlauf der Befragung schloss der Beschuldigte nicht mehr aus, dass er dem Privatkläger die K._____ (Suisse) SA in Zürich empfahl (Prot. I S. 31 f.: "Ich will nichts Falsches sagen, ob er die Bank aussuchte oder ob ich das war"). Es kann ausgeschlossen werden, dass der in finanziellen Dingen wenig bewanderte und in Winterthur wohnhafte Privatkläger für die Hypothekaraufnahme präzis auf diese Filiale der K._____ (Suisse) SA in Zürich kam, nachdem in der Familie des Privatklägers Bankgeschäfte normalerweise über die UBS oder die Zürcher Kantonalbank abgewickelt wurden und der Privatkläger sein Guthaben bei der Zürcher Kantonalbank hatte (dazu der Privatkläger in Urk. 3/3 S. 5 und S. 15). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gestand der Beschuldigte sodann auch ein, dass es seine Idee gewesen sei, die Hypothek bei der K._____ (Suisse) SA aufzunehmen (Urk. 83 S. 12). Nicht abzunehmen ist dem Beschuldigten, dass er den Privatkläger am 24. Mai 2006 für die Aufnahme des Hypothekarkredits lediglich bis vor das Bankgebäude in Zürich begleitet und dann in einem Restaurant auf den Privatkläger gewartet haben will [Prot. I S. 31 f. und Urk. 83 S. 11; demgegenüber der Privatkläger in Urk. 3/3 S. 3: "Er (..) begleitete mich zu R._____ in ein Sitzungszimmer, wo das Ganze mit der Hypothek angeschaut wurde"]. Die Darlehensaufnahme im Umfang von Fr. 200'000.– geschah ebenfalls auf Empfehlung des Beschuldigten (Prot. I S. 13).
- 32 - 3.3. Ebenfalls konstant deponierte der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihm dann geraten, das aus dem Hypothekardarlehen erhältlich gemachte Geld – auch den an sich für den Bruder E._____ bestimmten Anteil – vorerst nach und nach anzulegen, um Gewinn zu machen (Urk. 3/3 S. 3 und S. 16; Prot. I S. 13 f.). Damit ist von einem entsprechenden Einverständnis des Privatklägers auszugehen. Insofern kann deshalb die Behauptung der Anklagebehörde, vom Privatkläger dem Beschuldigten überlassene Gelder seien für das Auszahlen des Anspruches von E._____ in der Höhe von Fr. 100'000.– bzw. später reduziert auf Fr. 50'000.– bestimmt gewesen (Urk. 14/2 S. 3), für den Zeitpunkt der Geldübergabe nicht als erstellt gelten. 3.4. Was einzelne Geldübergaben des Privatklägers an den Beschuldigten anbelangt, gab jener in den Befragungen vom 22. Juli 2009 (bezogen auch auf eine von ihm erstellte Niederschrift vom 20. November 2008, Urk. 3/1, insb. S. 1 und S. 2 f.), vom 15. März 2011 und vom 4. Dezember 2014 zu Protokoll, dem Beschuldigten insbesondere tausende von Franken für eine Investition in kanadische Öl-Aktien, für eine Stiftung 'A._____' in Liechtenstein, für eine Spende zu Handen eines Spitals in Sri Lanka sowie zur Wahrung seiner Rechte im (Straf-)Prozess gegen F._____ übergeben zu haben (Urk. 3/2 S. 6, S. 8, Urk. 3/3 S. 4, S. 5 f., Urk. 3/17/1 S. 6; Prot. I S. 16, S. 26 und S. 28). 3.4.1. Mit Bezug auf die Spende für das Spital in Sri Lanka führte der Privatkläger beispielsweise durchaus plausibel und nachvollziehbar aus, der Beschuldigte habe erwähnt, von seinen Eltern aus Sri Lanka adoptiert worden zu sein und er würde daher dort ein Kinderspital unterstützen. Er – der Beschuldigte – würde Betten nach Sri Lanka schicken, welche er günstig bei einem Spital habe erwerben können. Der Beschuldigte habe ihn dann angefragt, ob er nicht, da er nun über viel Geld verfüge, eine Spende im Wert von Fr. 20'000.– machen wolle (Urk. 3/3 S. 4). Diese recht detaillierte Darstellung des Beschuldigten hat er nicht erfunden und scheint auf einer reellen Begebenheit zu basieren, zumal E._____, der Bruder des Privatklägers, als Zeuge angab, der Beschuldigte habe ihm gegenüber erwähnt, der Privatkläger habe Fr. 20'000.– für ein Kinderheim in Sri Lanka gespendet und könne dann die Präsidentin jenes Landes treffen (Urk. 3/9
- 33 - S. 4). Vor diesem Hintergrund vermag die Bestreitung des Beschuldigten nicht zu überzeugen (dazu u.a. Urk. 2/1 S. 2 und S. 4 sowie Urk. 83 S. 15 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erwähnte er denn auch, der Privatkläger habe ihm gegenüber gesagt, einmal gerne nach Sri Lanka gehen und ein Spital besuchen zu wollen, wobei der Privatkläger ihn gefragt habe, ob er – der Beschuldigte – etwas arrangieren würde und ob er von seinem Konto etwas spenden könne (Urk. 2/2 S. 8). 3.4.2. Der Privatkläger deponierte durchwegs, dem Beschuldigten Geld für eine Stiftung 'A._____' in Liechtenstein übergeben zu haben (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/2 S. 6 und S. 8, Urk. 3/3 S. 5 und S. 14). Am Rande gestützt wird diese Behauptung durch den Umstand, dass in den Akten eine Vollmacht des Privatklägers zu Gunsten der S._____ AG (mit Sitz in Wollerau SZ), vertreten durch den Beschuldigten, bzw. zu Gunsten des Beschuldigten vorhanden ist, wonach der Privatkläger die Vollmacht für den Briefverkehr mit der Bank … in Liechtenstein gibt und sich einverstanden erklärt, dass 'der Geldbetrag direkt auf mein Konto auf der K._____ geht' (Urk. 1/3/23, Urk. 4/2/9=Urk. 3/16/9). Dass sich der Beschuldigte mit der der Vollmacht beigelegten Visitenkarte tatsachenwidrig als Geschäftsführer der in diesem Sinne nicht existenten 'S._____ AG Winterthur' ausgab, sei bloss am Rande vermerkt (vgl. dazu auch F._____ in Urk 3/7 S. 5-7; vgl. die offizielle Visitenkarte des Beschuldigten bei der S._____ AG in Urk. 3/10/7). Die Darstellung des Beschuldigten, wonach der Privatkläger in Google gelesen habe, dass in Liechtenstein Geld auf einem Nummernkonto deponiert werden könne, welches in der Schweiz nicht versteuert werden müsse, und der Privatkläger ihn um Hilfe gebeten habe, wobei er ihn an F._____ verwiesen habe (Urk. 2/2 S. 8), vermag nicht zu überzeugen, zumal F._____ den Privatkläger bis zu dessen Kontaktaufnahme per E-Mail Ende 2008 nicht kannte (vgl. E-Mail-Verkehr Privatkläger-F._____ in Urk. 1/3/25/3; F._____ in Urk. 3/7 S. 2 f. und S. 6). Im Übrigen äusserte sich der Beschuldigte bezeichnenderweise nicht zum Hintergrund der oberwähnten Bevollmächtigung bzw. konnte deren Zweck auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht nachvollziehbar erklären (vgl Urk. 83 S. 16 f.).
- 34 - 3.4.3. Mit Bezug auf die Investition in Öl-Aktien gab der Privatkläger wiederum plausibel zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn gefragt, in was er gerne investieren würde, worauf er – der Privatkläger – geantwortet habe, in Öl-Aktien. Daraufhin habe der Beschuldigte vorgeschlagen, in kanadische Öl-Aktien zu investieren. Dabei seien einzelne kleinere Beträge aus dem ersten Bargeldbezug über Fr. 70'000.– an den Beschuldigten geflossen (Urk. 3/3 S. 4; Prot. I S. 14 f. und S. 26). Später sei dann der Beschuldigte gekommen und habe gesagt, die Öl- Aktien in Kanada würden nicht gut laufen und man müsse diese nach Norwegen transferieren (Urk. 3/3 S. 4; vgl. auch Urk. 3/1 S. 2 oben). Auch wenn sich der Privatkläger hier etwas unbeholfen ausdrückte, war damit offenkundig der Wechsel von kanadischen Öl-Aktien in norwegische Öl-Aktien gemeint. In diesem Zusammenhang erwähnte der Privatkläger denn auch nachvollziehbar den Ausdruck 'Wechselkursgeld' (vgl. Urk. 3/1 S. 2), um den Kursverlust beim Verkauf und Kauf der in verschiedenen Währungen lautenden Aktien-Titeln zum Ausdruck zu bringen. Auch bezüglich dieser Abläufe kann ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger diese erfunden oder fantasiert hat. Auch wenn der Privatkläger beispielsweise in zwei Einvernahmen die Frage, wer die Investition in Öl-Aktien vorgeschlagen habe, nicht einheitlich beantwortete, kann daraus – entgegen der Meinung der Vorinstanz (Urk. 43 S. 19) – nicht auf eine grundsätzlich wahrheitswidrige Darlegung geschlossen werden. Vielmehr ist dies ein Detail, bezüglich dessen das Erinnerungsvermögen im Verlaufe der Zeit durchaus nachlassen kann. Zu erwähnen ist, dass auch H._____, die damalige Freundin des Privatklägers, ein Investment des Privatklägers in Öl-Aktien erwähnte, wobei sie diese Information offenkundig vom Privatkläger hatte (act. 3/5 S. 3, Urk. 3/14 S. 8). Der Einwand des Beschuldigten, sonst müssten ja Unterlagen (über diese Geschäfte) existieren (Prot. I S. 33), erweist sich angesichts der von der Anklagebehörde behaupteten Sachlage offenkundig als nicht stringent. 3.4.4. Hinsichtlich des Falles F._____ führte der Privatkläger aus, der Beschuldigte sei – nachdem er ungeduldig geworden sei und Belege für seine Investitionen habe sehen wollen – gekommen und habe ihm erklärt, er sei von seinem Chef – der Beschuldigte war damals während einiger Zeit für F._____ bzw. dessen Gesellschaften (als Vermittler) tätig (dazu auch F._____ in Urk. 3/7 S. 2 und S. 4; der
- 35 - Beschuldigte in Prot. I S. 55) – betrogen worden, weshalb die Aktien nicht mehr da seien. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er der Sache nachgehen solle. Es habe dann geheissen, man bräuchte Geld, um den Fall weiterziehen zu können (Urk. 3/3 S. 5; Prot. I S. 16 und S. 28; in diesem Sinne auch in Urk. 3/17/1 S. 7). Der Beschuldigte habe erzählt, es seien weitere zwölf Personen involviert und es gehe um einen Betrag von Fr. 1,5 Mio. Die Gelder, welche er – der Privatkläger – bezahlt habe, seien einerseits für die Weiterführung des Prozesses und anderseits dafür gewesen, dass er in der Prioritätenliste nicht weiter nach unten rutschen würde (Urk. 3/3 S. 6; Urk. 3/17/1 S. 6). Nach dem Gerichtsfall habe ihm der Beschuldigte erklärt, F._____ sei nun für zwei Jahre im Gefängnis und alle Akten seien eingefroren; er – der Privatkläger – würde frühestens in zwei Jahren etwas vom Geld sehen (Urk. 3/3 S. 7). Auch bezüglich dieser Geldhingabe besteht kein Anlass, an der detaillierten Darstellung des Privatklägers zu zweifeln. Ausgeschlossen werden kann, dass der Privatkläger dies alles erfunden hat. Dass der Fall F._____ zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten ein Thema war und der Privatkläger sich davon direkt betroffen fühlte, ergibt sich ohne Weiteres auch aus einer E-Mail-Korrespondenz zwischen den beiden. In einer E-Mail vom 30. Januar 2009 fragte der Privatkläger den Beschuldigten, ob er etwas Neues von seinem Gerichtsfall F._____ ('neus vo mim grichtsfall') wisse, worauf der Beschuldigte antwortete, der Fall F._____ gehe in den nächsten zwei Jahren nicht vor Gericht, da F._____ jetzt seine Strafe absitzen müsse. Ausserdem habe er – der Beschuldigte – Anwaltskosten von Fr. 12'000.– für den Privatkläger bezahlt (Urk. 1/3/22 = Urk. 2/3/7). Die beschönigende Darstellung des Beschuldigten gegenüber der Polizei, wonach F._____ mit dem Geld des Privatklägers nichts zu tun habe und er – der Beschuldigte – gegenüber dem Privatkläger lediglich beispielhaft anhand der Investition von C._____ bei F._____ erwähnt haben will, wie es einem ergehen könne (Urk. 2/1 S. 5) – F._____ soll mittels einer Vollmacht von C._____ Fr. 100'000.– ab deren Konto abdisponiert haben (Urk. 2/2 S. 6) –, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt angesichts der klaren Formulierung im E-Mail des Beschuldigten für dessen Erklärungsversuch gegenüber der Staatsanwaltschaft nach Vorhalt des erwähnten Mail-Verkehrs, wonach sich die Anwaltskosten auf den Fall seiner Grossmutter
- 36 - C._____ beziehen würden (vgl. Urk. 2/2 S. 18). Wenig überzeugend, da sich der Privatkläger und F._____ bis Ende 2008 nicht kannten (vgl. dazu den bereits erwähnten E-Mail-Verkehr zwischen dem Privatkläger und F._____ in Urk. 1/3/25/3), machte der Beschuldigte deshalb bei der Staatsanwaltschaft geltend, der Privatkläger habe über die F._____ Investment Group, dessen Geschäftsführer F._____ gewesen sei, Geld in Aktien investieren wollen, wobei er nicht wisse, ob tatsächlich Geld geflossen sei (Urk. 2/2 S. 6). Dass der Beschuldigte einen Erklärungsnotstand hinsichtlich der vom Privatkläger entgegengenommenen Geldern hatte, zeigen auch die Ausführungen von E._____, dem Bruder des Privatklägers. Gemäss dessen Ausführungen erwähnte der Beschuldigte ihm – E._____ – gegenüber, dass der Privatkläger F._____ Fr. 100'000.– für eine Anlage in Aktien übergeben habe, wobei F._____ das Geld veruntreut habe und für zwei Jahre im Gefängnis sei (Urk. 3/6 S. 2 und S. 5 i.V.m. Urk. 3/9 S. 4 und S. 16). Letztlich erwähnte auch H._____, dass der Privatkläger dem Beschuldigten Geld zur Geltendmachung seiner Rechte im Strafverfahren gegen F._____ gegeben habe (Urk. 3/5 S. 1 f. und Urk. 3/14 S. 8), wobei sie diese Information wohl vom Hörensagen vom Privatkläger hatte. Anzumerken bleibt, dass entgegen der Äusserung des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger F._____ zu keinem Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte und gegen ihn auch keine Anklage erhoben wurde (vgl. dazu F._____ in Urk. 3/7 S. 5 sowie Urk. 1/1 S. 13; vgl. auch Prot. I S. 56). Der Beschuldigte konnte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht erklären, weshalb er dem Privatkläger, auf dessen Mail-Anfrage, ob er Neues vom Gerichtsfall F._____ wisse, wahrheitswidrig geantwortet hat, dass der Fall F._____ die nächsten zwei Jahre nicht vor Gericht gehe, zumal F._____ eine Gefängnisstrafe absitzen müsse (vgl. Urk. 83 S. 18 f.). 3.5. Nachdem weder der Beschuldigte geltend macht, namens des Privatklägers Gelder bei F._____ bzw. einer von dessen Gesellschaften investiert zu haben, und auch F._____ nicht geltend macht, Gelder vom Beschuldigten bzw. namens des Privatklägers entgegen genommen zu haben, kann ein entsprechendes Investment ausgeschlossen werden. Damit bestand für den Beschuldigten kein Grund für eine Entgegennahme von Geldern seitens des Privatklägers zur Gel-
- 37 tendmachung von irgendwelchen Rechten des Privatklägers in einem allfälligen Prozess gegen F._____. 3.6. Was die Höhe der einzelnen Engagements des Privatklägers anbelangt, nannte er hinsichtlich der Spende für das Kinderspital konstant Fr. 20'000.– (Urk. 3/2 S. 8, Urk. 3/3 S. 4 und S. 14; vgl. dazu auch die Aufzeichnung des Privatklägers in Urk. 3/1 S. 1). Bezüglich der Stiftung in Liechtenstein nannte der Beschuldigte einen Betrag von Fr. 12'500.– (Urk. 3/1 S. 1) bzw. Fr. 14'000.– (Urk. 3/2 S. 8) bzw. ca. Fr. 12'000.– (Urk. 3/3 S. 5 und S. 14). Diese relativ geringen Abweichungen geben keinen Anlass zu zweifeln, dass der Privatkläger dem Beschuldigten mindestens ca. Fr. 12'000.– für diese Stiftung übergab, zumal – wie erwähnt – keine entsprechenden schriftlichen Belege für die eigentliche Geldhingabe vorhanden sind. Die Höhe des Investments in Öl-Aktien bezifferte der Beschuldigte mit Fr. 24'000.– (Urk. 3/1 S. 1 und S. 2) bzw. x-tausend Franken (Urk. 3/2 S. 8) bzw. ein kleinerer Betrag aus dem Bargeldbezug von Fr. 70'000.– (Urk. 3/3 S. 4, Prot. I S. 26). Der im Hinblick auf die Investition in Öl-Aktien übergebene Betrag ist auf ca. Fr. 24'000.– (ohne 'Wechselgeld'-Verluste) zu beziffern. Was den Fall F._____ anbelangt, bezifferte der Privatkläger in seinem schriftlichen Bericht die dem Beschuldigten insgesamt übergebene Summe mit Fr. 31'500.– (Urk. 3/1 S. 2 und S. 3) bzw. x-tausend Franken (Urk. 3/2 S. 8). In einem E-Mail im Dezember 2008 an F._____ gab der Privatkläger an, um ans Gericht gehen zu können Fr. 6'000.– an den Beschuldigten bezahlt zu haben, wobei dieser ihm anerboten habe, das restliche Geld (Fr. 30'000.–) vorzuschiessen (Urk. 3/8/4 S. 2). Zu Gunsten des Beschuldigten ist von einem an ihn geflossenen Betrag von Fr. 6'000.– auszugehen. 3.7. Hinsichtlich der in der Anklageschrift erwähnten Schulkosten des Privatklägers, für dessen Bezahlung der Beschuldigte vom Privatkläger Geld erhalten haben soll (Urk. 14/2 S. 3), können gestützt auf die Ausführungen des Privatklägers entsprechende Geldhingaben an den Beschuldigten nicht erstellt werden. Als Auskunftsperson gab der Privatkläger wohl zu Protokoll, der Beschuldigte habe Geld von ihm für die Bezahlung von Schulkosten erhalten, ohne dies indes betragsmässig genauer zu spezifizieren (Urk. 3/17/1 S. 6). Bei den in den Auf-
- 38 stellungen vom 20. April 2007 und 11. März 2008 aufgeführten Positionen 'C._____ Vorschuss für L._____ Schule Fr. 12'000' (Urk. 1/3/8 = Urk. 4/2/3) bzw. 'L._____ Privatschule 1 Jahr Bezahlt (3 Quartale) 2005 12'000.00 CHF bzw. 'L._____ Privatschule 1 Jahr Bezahlt (3 Quartale) 2006 12'000.00 CHF (Urk. 3/13/5 = Urk. 4/2/1 = Urk. 3/4/2) handelte es sich bzw. soll es sich demgegenüber um von C._____ zu Gunsten des Privatklägers vorgeschossene bzw. für den Privatkläger bezahlte Summen handeln (vgl. dazu auch der Privatkläger in Urk. 3/2 S. 7 f. und Prot. I S. 24 und S. 26). Somit kann ein konkreter Geldbetrag, den der Beschuldigte vom Privatkläger zwecks Bezahlung der L._____-Schule erhalten hat, nicht als erstellt gelten. Im Vergleich zu den Geldübergaben betreffend "Spende Sri Lanka", "Stiftung A._____", "Öl-Aktien" und "Fall F._____", in welchen der Privatkläger detaillierte und glaubhafte Ausführungen über die Aussagen des Beschuldigten tätigen konnte, die zu den Geldübergaben geführt haben, ist betreffend die Schulgelder nur wenig Konkretes geschildert worden. Der Detaillierungsgrad ist diesbezüglich zu wenig ausgeprägt, sodass in Anwendung des Grundsatzes 'in dubio pro' reo ein Freispruch zu erfolgen hat. 3.8. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 21-23) vermögen die Angaben der weiteren Personen (Beschuldigter, H._____, E._____, F._____) zur Frage, ob bzw. in welchem Ausmass der Privatkläger dem Beschuldigten Gelder zweckgebunden übergab, nichts beizutragen. 3.9. Weitere Geldhingaben des Privatklägers an den Beschuldigten im Hinblick auf einen bestimmten Verwendungszweck lassen sich gestützt auf die Akten sowie die Angaben des Privatklägers nicht erstellen. Auch wenn der Privatkläger angab, die Bargeldbezüge ab den Konti bei der K._____ (Suisse) SA zum grössten Teil dem Beschuldigten übergeben zu haben (Urk. 3/17/1 S. 6), räumte er ebenfalls ein, einen Teil des abgehobenen Geldes für eigene Bedürfnisse verwendet zu haben (Urk. 3/2 S. 6 f.). Somit können vorab nicht sämtliche Bezüge im Gesamtbetrag von rund Fr. 186'000.– als dem Privatkläger zweckgebunden übergeben betrachtet werden. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten (dazu Urk. 2/1 S. 2) verfügte der Privatkläger sehr wohl während der inkriminierten Zeitspanne zumindest teilweise über ein Einkommen, nämlich eine Waisenrente von
- 39 monatlich ca. Fr. 2'650.– (dazu der Privatkläger in Urk. 3/3 S. 5; vgl. auch Urk. 1/3/18 S. 3). 3.10. Nachdem der Beschuldigte bestreitet, die oberwähnten Gelder für bestimmte Zwecke vom Privatkläger erhalten zu haben, ist davon auszugehen, dass er diese nicht entsprechend verwendete, macht er doch solches – konsequenterweise – auch nicht geltend. Anzunehmen ist eine Verwendung der Gelder für eigene Bedürfnisse. Des Weiteren kann angesichts der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (dazu auch unten Erw. III/F/4.3.12.) auch nicht davon ausgegangen werden, er sei in der Lage gewesen, aus seinem Einkommen, seinem eigenen Vermögen oder seiner Kreditfähigkeit die gegenüber dem Privatkläger eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Solches macht der Beschuldigte auch nicht geltend. 3.11. Zusammengefasst ist der Sachverhalt im Sinne dieser Erwägungen erstellt, womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte Gelder im Umfang von Fr. 62'000.– empfangen und nicht vereinbarungsgemäss verwendet hat. G. Rechtliche Würdigung a. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die Veruntreuungshandlungen teilweise vor der per 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Gesetzesrevision begangen. Damit ist zu prüfen, welches Recht zur Anwendung gelangt. Mit der Revision erweiterte sich der bislang geltende Strafrahmen für Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB: Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnis) nach unten um die Möglichkeit, anstatt einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe eine Geldstrafe (1-360 Tagessätze zu maximal Fr. 3'000.–; Art. 34 StGB) ausfällen zu können. Ferner kann nach heutigem Recht selbst dann noch eine teilbedingte Strafe ausgefällt werden, wenn diese höher als 18 Monate beträgt. Damit erweist sich für die vor dem 1. Januar 2007 begangenen Taten die neurechtliche Regelung als für den Beschuldigten günstiger, weshalb sie zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB).
- 40 b. Ungetreue Geschäftsbesorgung 1. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne des Missbrauchstatbestandes von Art. 158 Ziff. 2 StGB macht sich u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. Täter kann grundsätzlich jedermann sein; ausreichend erscheint die Berechtigung zur Vertretung eines anderen in einem einzigen Rechtsgeschäft. Der Missbrauchstatbestand sanktioniert den Missbrauch einer bestehenden Ermächtigung und will den Vertretenen hinsichtlich Situationen schützen, in welchen die Vertretungsmacht (Aussenverhältnis) und die Vertretungsbefugnis (Innenverhältnis) auseinanderfallen. Keine Anwendung findet der Tatbestand auf das Handeln ohne Ermächtigung. Die Frage, ob eine Ermächtigung besteht, entscheidet sich nach Zivil- bzw. öffentlichem Recht. Der Umfang der Ermächtigung beurteilt sich grundsätzlich nach dem ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäft (Art. 33 Abs. 2 OR). Indes können trotz fehlender Ermächtigung in gewissen Grenzfällen (z.B. Anscheinsvollmacht, fehlende Mitteilung des Widerrufs einer Vollmacht) aufgrund des Gutglaubensschutzes rechtlich bindende Vertretungswirkungen entstehen, so dass der Missbrauchstatbestand alle Konstellationen erfasst, in welchen der Täter aufgrund einer Ermächtigung den Vertretenen rechtlich verpflichten kann, wobei die Fähigkeit, den Vertretenen rechtlich zu binden (Vertretungswirkungen auszulösen), weiter gehen kann als die Ermächtigung selbst (sofern Ermächtigung das Recht meint, mit Fremdwirkung zu handeln). Der Inhalt der Treuepflicht bestimmt sich nach dem Grundgeschäft. Die Tathandlung wird vom Gesetz nicht näher umschrieben und besteht darin, dass der Täter die ihm (im Aussenverhältnis) zukommende Vertretungsmacht dazu benutzt, seine (im Innenverhältnis bestehende) Vertretungsbefugnis pflichtwidrig auszuüben, d.h. gegen die wohlverstandenen Interessen des Vertretenen einzusetzen. Als Beispiele genannt werden die Veräusserung einer fremden Sache unter Missachtung der vereinbarten Bedingungen oder der Interessen des Berechtigten sowie die Vereinbarung von Leistungen von oder für den Berechtigten zu unter- oder übersetzten Gegenleistungen. Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss ein Vermögensschaden eintreten. In subjektiver
- 41 - Hinsicht wird Vorsatz bezüglich Missbrauchs bzw. Überschreitens der Ermächtigung, rechtliche Bindung des eigenen Vertretungshandelns, Verletzung der wohlverstandenen Interessen des Vertretenen und den daraus resultierenden Vermögensschaden auf Seiten des Vertretenen sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt (Niggli in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, N 142 ff. zu Art. 158 StGB, mit weiteren Hinweisen). 2. Unbestrittenermassen erteilte der Privatkläger dem Beschuldigten mündlich einen Auftrag im Sinne von Art. 319 ff. OR, die Liegenschaft … [Adresse]r zu verkaufen, und war der Privatkläger mit einem Verkauf an C._____ einverstanden (Urk. 2/2 S. 18f.; Urk. 3/3 S. 18). In der Folge unterzeichnete der Privatkläger am 27. Mai 2008 eine Vollmacht mit Substitutionsbefugnis zu Gunsten des Beschuldigten (Urk. 1/3/13). Die (nach aussen kundgetane) Vollmacht ist sehr weit gefasst. So ist der Vertreter, d.h. der Beschuldigte, befugt, die Liegenschaft zu einem beliebigen Preis zu verkaufen und er darf sämtliche übrigen Vertragsbestimmungen von sich aus festlegen. Die umfassende Vollmacht beinhaltet somit auch die Möglichkeit, Forderungen zu Unrecht anzuerkennen oder zu Unrecht eine Verrechnung derselben mit dem Kaufpreis zuzulassen. Indes haftet der Beauftragte nach der gesetzlichen Ordnung im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer und haftet er dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 1 und Abs. 2 OR). Das bedeutet die zielgerichtete, zweckmässig und erfolgsbezogene Verfolgung der Vertragsziele. Dabei ist an das "Wirken" des Beauftragten ein abstrakter Sorgfaltsmassstab anzulegen, objektiviert betrachtet im Lichte des berufsspezifischen Durchschnittsverhaltens. Vorbehältlich einer besonderen vertraglichen Absprache genügt es nicht, wenn der Beauftragte die Sorgfalt anwendet, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis) (Weber in: Basler Kommentar, OR I, 6. Auflage, Basel 2015, N 24 ff. zu Art. 398 OR, mit weiteren Hinweisen). Es braucht nicht weiter vertieft zu werden, dass im Rahmen des Verkaufs der Liegenschaft die Zulassung der Verrechnung des Kaufpreises mit einer (grösstenteils) nicht bestehenden Gegenforderung der Käuferin durch den Beschuldigten eine (krasse) Sorgfaltspflichtverletzung darstellte und den wohlverstandenen Interessen des Privatklägers diametral zuwiderlief. Diese pflichtwidrige
- 42 - Anerkennung einer Gegenforderung führte zu einem Schaden im Vermögen des Privatklägers im Umfang von mehreren Zehntausend Franken. Gleichzeitig trat im Vermögen von C._____ eine entsprechende unrechtmässige Bereicherung ein. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte im Bewusstsein, dass die zur Verrechnung akzeptierte Forderung grösstenteils nicht bestand und die Verrechnung damit den Interessen des Privatklägers zuwiderlief, auch wenn er dazu aufgrund der weitreichenden Vollmacht ermächtigt war. Der Beschuldigte wusste auch um den mit der Verrechnung einhergehenden Eintritt eines entsprechenden Schadens im Vermögen des Privatklägers und er beabsichtigte eine nicht gerechtfertigte und damit unrechtmässige Bereicherung von C._____. Somit ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB. c. Veruntreuung 1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Dabei genügt nach der Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. Abs. 2 soll nur jenes Unrecht erfassen, das mit dem in Abs. 1 umschriebenen strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der
- 43 - Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese besondere Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sache empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat. Die Werterhaltungspflicht, d.h. das Anvertrauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Massgeblich ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen bewusst und freiwillig übertragen wird. Nach der Rechtsprechung genügt für die Werterhaltungspflicht die Begründung eines "faktischen" oder "tatsächlichen" Vertrauensverhältnisses. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21, Erw. 6.1.1 f., mit weiteren Hinweisen). 2. Indem der Privatkläger dem Beschuldigten in mehreren Malen Geldbeträge für verschiedene Zwecke (Vermögensanlage, Weiterleiten als Spende, Einzahlung in die Liechtensteinische Stiftung 'A._____', Verwendung zur Zahlung von Prozesskosten im Fall F._____) übergab, vertraute er dieses Geld dem Beschuldigten an. Der Verteidiger machte geltend, es gebe keine Hinweise auf eine konkrete Verwendung der Gelder durch den Beschuldigten (vgl. Ziff. C. 4.). Eine solche braucht aber auch nicht nachgewiesen zu werden, genügt es doch, wenn der Beschuldigte übergebene Gelder nicht gemäss der mit dem Privatkläger getroffenen Vereinbarungen und somit entgegen ihrer Zweckbindung verwendet. Da der Beschuldigte das Geld nicht weisungs- bzw. abredegemäss verwendete, sondern es für eigene Bedürfnisse einsetzte, bekundete er seinen Willen, den obligatorischen Anspruch des Privatklägers (auf Rückübereignung bzw. Weiterleitung der Werte) zu vereiteln. Dies alles tat der Beschuldigte wissentlich und willentlich,
- 44 wobei er angesichts seiner prekären finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage war, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Privatkläger aus eigenen Mitteln oder seinem Kredit nachzukommen. Damit ist auch die unrechtmässige Bereicherung des Beschuldigten gegeben. Er ist deshalb bezüglich Geldentgegennahmen für eine Spende, eine Einlage in eine Liechtensteinische Stiftung, zwecks Investition in Öl-Aktien und für den Fall F._____ schuldig zu sprechen der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Hinsichtlich der weiteren eingeklagten Veruntreuungshandlungen ist der Beschuldigte nicht schuldig und demgemäss freizusprechen. 3. Von einer mehrfachen Tatbegehung ist betreffend die Veruntreuung deshalb auszugehen, weil der Beschuldigte in Zusammenhang mit jeder Tathandlung eine neue individualisierte Geschichte präsentierte ("Spende Sri Lanka", "Stiftung A._____", "Öl-Aktien" und "Fall F._____"), wobei sich die Tathandlungen über einen längeren Zeitraum von rund 1 ½ Jahren erstreckten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Vorfeld jeder Tathandlung einen entsprechenden Tatentschluss fasste. IV. Sanktion A. Anwendbares Recht 1. Der Beschuldigte hat die eingeklagten Veruntreuungshandlungen teilweise vor der per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des für die Strafzumessung bedeutenden Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung der lex mitior der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu
- 45 beurteilende Tat milder bestraft wird (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12/