Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150154-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Beschluss vom 17. April 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Dezember 2014 (GB140088)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Dezember 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 45). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung des Beschuldigten am 27. Februar 2015 zugestellt (Urk. 49/2). Der Beschuldigte liess innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 19. März 2015 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichen, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 50 S. 18; Dispositiv-Ziffer 7). Das Einreichen einer Berufungserklärung stellt eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung dar (vgl. Art. 403 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013). Bei Nichteinreichung einer Berufungserklärung kann darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69). Auf die Berufung des Beschuldigten ist somit nicht einzutreten. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 17. April 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer
Beschluss vom 17. April 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.