Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 11.12.2015 SB150153

11 dicembre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,249 parole·~1h 11min·1

Riassunto

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150153-O/U/cw

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Urteil vom 11. Dezember 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 16. Oktober 2014 (DG140272)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Juni 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 20). Urteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren betreffend den Anklagepunkt der mehrfachen Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird für den Zeitraum bis zum 15. Oktober 2011 zufolge Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum ab 15. Oktober 2011. 3. Vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7) wird der Beschuldigte freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 67 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Busse von CHF 200. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate), abzüglich 67 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 - 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. April 2014 beschlagnahmte Klappmesser (Asservat-Nr. …; Sachkautions-Nr. …) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Die sichergestellten Betäubungsmittel (Asservat-Nrn. …, …, … und …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. April 2014 beschlagnahmten CHF 2'950 (Kassenbeleg Nr. … vom 22. April 2014) werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. April 2014 beschlagnahmten CHF 120 sowie der Bogen mit 51 Lunchchecks (Sachkautions-Nr. …) werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung verfallen die Gegenstände nach Ablauf von 6 Monaten an den Staat. Sein Schadenersatzbegehren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. April beschlagnahmten CHF 50 sowie die sechs Silber- bzw. silberfarbenen Ringe (Sachkautions-Nr. …) werden der Geschädigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung verfallen die Gegenstände nach Ablauf von 6 Monaten an den Staat. 12. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit D._____, E._____, F._____ und G._____ sowie mit allfälligen Mitbeteiligten verpflichtet, dem Privatkläger H._____ Schadenersatz von CHF 3'750 zuzüglich 5 % Zins ab 8. Oktober 2011 zu bezahlen, wobei er im Innenverhältnis mit den vier namentlich Genannten zu 1/5 haftet.

- 4 - 13. Der Privatkläger H._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Der Beschuldigte wird solidarisch mit D._____, E._____, F._____ und G._____ sowie mit allfälligen Mitbeteiligten verpflichtet, dem Privatkläger H._____ CHF 2'000 zuzüglich 5 % Zins ab 8. Oktober 2011 als Genugtuung zu bezahlen, wobei er im Innenverhältnis mit den vier namentlich Genannten zu 1/5 haftet. 15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'454.40 Auslagen Vorverfahren CHF 5'300.00 Gebühr Strafuntersuchung gem. § 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Entscheid festgelegt.

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 72 S. 2 f.) Es seien die Dispositivziffern 2, 4, 5, 9, 12, 14 und 16 aufzuheben. Der Berufungskläger sei im Schuld- und Strafpunkt betreffend versuchte schwere Körperverletzung freizusprechen. Die Nebendossiers sind nicht angefochten. Der Berufungskläger sei mit einer Geldstrafe von maximal 20 Tagessätzen betreffend die restlichen Taten zu bestrafen. Die Busse von CHF 200 betreffend die Übertretungen sei im Falle der Anschlussberufung zu bestätigen. (In jedem Fall) sei der Vollzug der Strafe bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. Der Restbetrag der beschlagnahmten CHF 2'950.00 seien auf erstes Verlangen an den Berufungskläger - nach Deckung der Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Busse - heraus zu geben. Der Berufungskläger sei von der Schadenersatz- und Genugtuungszahlung an den Privatkläger H._____ freizusprechen. Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung in Höhe von CHF 20'100.00 zuzüglich 5 % Zins seit der Hälfte der erstandenen Haft zuzusprechen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien anteilsmässig auf die Staatskasse zu nehmen bzw. dem Beschuldigten aufzuerlegen, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

- 6 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

_________________________________ Erwägungen: I. Formelles 1. Berufungsanmeldung und Berufungserklärung 1.1. Der Beschuldigte appellierte mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 (Poststempel) innert der gesetzlichen Frist gegen das ihm am 17. Oktober 2014 schriftlich eröffnete erstinstanzliche Urteil (HD 41, HD 42/1, HD 45; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger ergriffen kein Rechtsmittel. 1.2.1. Am 2. März 2015 nahm die Verteidigung den begründeten erstinstanzlichen Entscheid entgegen (HD 51/1). Die Berufungserklärung trägt den Poststempel vom 19. März 2015 und erfolgte damit ebenfalls rechtzeitig (HD 53; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.2.2. Der Beschuldigte ficht die Dispositivziffern 2 (nur mit Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung), 4 (Strafe), 5 (Strafvollzug), 9 (Verwendung von Fr. 2'950.-- zur Deckung der Verfahrenskosten), 12 (teilweise Schadenersatzregelung), 14 (Genugtuung) und 16 (Kostenauflage) an. Als mitangefochten zu gelten hat Dispositivziffer 6 (Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse), da die Ersatzfreiheitsstrafe nicht nur von der Bussenhöhe, sondern - falls heute, wie von der Verteidigung beantragt, für die übrigen Delikte eine Geldstrafe ausgefällt würde - auch von der Tagessatzhöhe abhängt.

- 7 - Das bezirksgerichtliche Urteil ist damit hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG bis zum 15. Oktober 2011), 2 (betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, unrechtmässiger Aneignung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), 3 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung), 7 (Einziehung des Klappmessers), 8 (Einziehung von Betäubungsmitteln), 10 (Herausgabe von Fr. 120.-- sowie 51 Lunchchecks an B._____), 11 (Herausgabe von Fr. 50.-- und 6 Ringen an C._____), 13 (teilweise Verweisung von H._____ mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses), 15 (erstinstanzliche Kostenfestsetzung) und 17 (Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung) rechtskräftig, was mittels Beschluss festzustellen ist. 2. Dispensation der Staatsanwaltschaft Mit Einverständnis der Parteien wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft, sie sei von der aktiven Beteiligung am weiteren Verfahren zu befreien, stattgegeben (HD 57 und 59). 3. Aktenergänzung 3.1. Strafbefehl vom 7. Juli 2015 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland legte einen Strafbefehl vom 7. Juli 2015 zu den Akten, mit welchem der Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- sowie Fr. 1'400.-- Busse bestraft wurde. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben, die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse auf 13 Tage festgelegt. Dieser Entscheid erging nach dem bezirksgerichtlichen Urteil, das Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet. Es ist daher weder zu jener Geldstrafe noch zur Busse eine Zusatzstrafe zu bilden. 3.2. Beizug der Akten des pendenten Strafverfahrens gegen die Zeugin I._____

- 8 - Aufgrund eines Hinweises in der Einvernahme von I._____ vom 24. März 2014 (HD 4/3/1/6 S. 4) wurde - da für die vorliegende Sachverhaltswürdigung möglicherweise von Belang - der Frage nachgegangen, was Gegenstand des gegen die Zeugin laufenden Strafprozesses ist. Es stellte sich heraus, dass das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster diesbezüglich am 23. Juni 2015 ein Urteil gefällt hat. Die diesbezüglich verfügbaren Akten wurden beigezogen (HD 63/1 ff.). 4. "Unterdrückung von Beweismitteln durch die Staatsanwaltschaft / Vereitelung der Beweiswürdigung" Auf die Einwendungen der Verteidigung im Zusammenhang mit dem Verhalten der Staatsanwaltschaft betreffend Videoüberwachung wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Rahmen der Sachverhaltswürdigung eingegangen (unten Ziff. II.A.4.3). 5. Verwertbarkeit von Einvernahmen Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, die beiden Befragungen des Beschuldigten vom 8. Oktober 2011 seien nicht zu dessen Lasten verwertbar, weil ihm dafür keine amtliche Verteidigung bestellt worden sei, obschon der Beschuldigte von Anfang an unter dem Verdacht der Begehung einer schweren Körperverletzung gestanden habe, mithin ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe (HD 38 S. 3 f., HD 53 S. 3, HD 72 S. 9 ff.). Tatsächlich wurde der Beschuldigte am Verhaftstag zunächst durch die Polizei (HD 4/2/1/1) und danach im Rahmen der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (HD 4/2/1/2) ohne Beisein eines Verteidigers einvernommen. Dieses Vorgehen war aber nicht ungesetzlich. Zwar gibt Art. 159 StPO (vgl. auch Art. 129 StPO) dem Beschuldigten das Recht, schon für die erste Befragung einen Verteidiger beizuziehen ("Anwalt der ersten Stunde"), wozu die Einvernahme nötigenfalls unterbrochen (wenn auch nicht verschoben) werden muss. Auf diesen Anspruch wurde der Beschuldigte indes zu Beginn beider Befragungen explizit und für ihn verständlich hingewiesen, ohne

- 9 dass er hernach davon Gebrauch gemacht hätte (HD 4/2/1/1 S. 1, HD 4/2/1/2 S. 1, Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). Die spitzfindige Interpretation der diesbezüglichen Hinweise durch die Verteidigung (HD 72 S. 9 und S. 10) ist verfehlt: Wer darauf hingewiesen wird, dass er eine Verteidigung auf eigene Kosten bestellen oder eine amtliche Verteidigung beantragen kann, der versteht, was damit gemeint ist und meldet sich, wenn er dies will; er braucht nicht noch ausdrücklich gefragt zu werden, ob er nun einen Verteidiger beiziehen will oder darauf verzichtet. Insoweit besteht somit kein Beweisverwertungsverbot. Retrospektiv betrachtet lag sodann bei Einleitung des Vorverfahrens ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vor. Der Beschuldigte stand aufgrund der Aussagen von Auskunftspersonen unter Verdacht, sich an einer Körperverletzung beteiligt zu haben. Bei einer solchen Konstellation ist die Verteidigung gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft - also nachdem sich diese als Verfahrensleitung persönlich (nicht bloss auf der Basis des Polizeirapports, wie die Verteidigung genügen lassen will, HD 72 S. 11) ein erstes Bild über die Straftat und die rechtliche Würdigung und damit die Notwendigkeit der Verteidigung machen konnte - sicherzustellen. Dieser gesetzlichen Vorgabe wurde nachgelebt: Am 8. Oktober 2011 führte der Staatsanwalt die Hafteinvernahme mit dem Beschuldigten durch und stellte am Ende der Befragung fest, dass eine notwendige Verteidigung vorliege (HD 4/2/1/2 S. 8). Am 10. Oktober 2011 gab der Haftrichter dem Beschuldigten für das gerichtliche Haftprüfungsverfahren einen amtlichen Verteidiger in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ bei. Drei Tage später bestellte die Oberstaatsanwaltschaft - rückwirkend per 10. Oktober 2011 - denselben Rechtsanwalt als amtlichen Verteidiger für das Vorverfahren (HD 14/3). Am 7. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte im Beisein des Verteidigers zum zweiten Mal von der Staatsanwaltschaft einvernommen (HD 4/2/1/3). Die Staatsanwaltschaft handelte mithin, sobald die Notwendigkeit der Verteidigung für sie erkennbar war, nämlich nach der ersten Einvernahme des Beschuldigten durch sie. Damit sind nicht nur die nachfolgenden, sondern auch die ersten beiden Befragungen (zunächst durch die Polizei, dann die Staatsanwaltschaft)

- 10 verwertbar, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte (HD 52 S. 9 ff.). Ebenso wenig besteht Anlass, den Zeitpunkt der Bestellung der amtlichen Verteidigung strafmindernd zu veranschlagen (HD 72 S. 11). Fragen im Zusammenhang mit 131 Abs. 3 StPO stellen sich unter diesen Umständen nicht, weshalb auf die "Anmerkung" im bezirksgerichtlichen Entscheid (HD 52 S. 11, letzter Satz vor Ziffer 5) nicht weiter eingegangen zu werden braucht. 6. Anklageprinzip Die Verteidigung vertrat vor Vorinstanz die Auffassung, die Anklageschrift genüge in mehrfacher Hinsicht den Anforderungen des Akkusationsprinzips nicht (HD 38 S. 4 bis 7, HD 72 S. 12; Art. 325 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 StPO). Das Bezirksgericht hat sich eingehend und zutreffend mit den Argumenten auseinandergesetzt und ist richtigerweise zum Ergebnis gelangt, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt ist. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (HD 52 S. 13 ff.). Ergänzend sei zum Einwand der ungenügenden Lokalisierung der Tat (vgl. HD 72 S. 12) angemerkt, dass eine genauere Umschreibung des Ortes, an dem der Beschuldigte zum Geschehen hinzugekommen und das Opfer getreten haben soll als: "auf dem J._____-Platz bzw. [in] der unmittelbaren Region des J._____- Platzes in Zürich …" (HD 28 S. 2) durchaus möglich gewesen wäre, ergibt sich doch unter anderem aus den Aussagen von Befragten und den Fotos vom Tatort (HD 3), dass dieses Ereignis sich nahe beim …-Brunnen bzw. im Bereich zwischen diesem und der daran anschliessenden Tramhaltestelle abgespielt haben soll. Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger waren nun aber die entsprechenden Aussagen Dritter zum Tatort und die übrigen sich darauf beziehenden Akten bekannt. Seine eigenen Vorbringen und diejenigen der Verteidigung zeigen denn auch, dass ihm auch ohne präzise Umschreibung in der Anklageschrift stets klar war, wo die ihm zur Last gelegte Gewaltanwendung stattgefunden haben soll (vgl.

- 11 beispielsweise die Einträge auf dem von der Verteidigung vor Vorinstanz eingereichten Situationsplan [Anhang zu HD 38]). Kannte der Beschuldigte nun aber den Tatort hinreichend genau, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dieser in der Anklageschrift nur relativ grob umschrieben ist. Von einer beachtlichen Verletzung des Anklageprinzips kann nicht die Rede sein. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz denn auch selbst eingeräumt, dass der von ihm geltend gemachte Mangel "nicht entscheidend" ist (Prot. I S. 13).

II. Schuldpunkt A. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft hat mit Bezug auf das im Schuldpunkt einzig noch zu beurteilende Hauptdossier (HD) eine Haupt- und eine Eventualanklage erhoben (HD 28 S. 2 bis 6). Die Anklageschrift liegt diesem Urteil bei. Dem Beschuldigten wird darin zusammengefasst vorgeworfen, Anfang Oktober 2011 sei es auf dem J._____-Platz in Zürich zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und mehreren Mitbeschuldigten einerseits und insbesondere dem (ebenfalls von weiteren Personen begleiteten) Privatkläger H._____ gekommen. Im weiteren Verlauf hätten mehrere Personen den Privatkläger angegriffen und ihn mit Faustschlägen und Fusstritten, insbesondere auch gegen den Kopf, traktiert. Der Beschuldigte habe sich dann den Schlägern angeschlossen und dem bereits wehrlos am Boden liegenden Privatkläger ebenfalls mehrere heftige Fusstritte namentlich gegen den Oberkörper versetzt. Der Privatkläger habe ein Schädelhirntrauma und weitere Kopfverletzungen sowie ein Thoraxtrauma erlitten. In der Hauptanklage wird festgehalten, es sei beim Privatkläger H._____ zwar keine schwere Körperverletzung eingetreten, doch habe der Beschuldigte eine solche bei seinem gleich massgeblichem Zusammenwirken mit den anderen gewaltsam auf die körperliche Integrität des Privatklägers einwirkenden Personen

- 12 - (mithin als Mittäter) zumindest in Kauf genommen. Die Eventualanklage enthält demgegenüber den eingeschränkten Vorwurf, der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, dass mit ihm mehrere Mitbeteiligte auf den Körper des Privatklägers gewaltsam einwirken würden. 2. Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (HD 52 S. 19 ff.). Auch diese Ausführungen brauchen hier nicht repetiert zu werden. 3. Inhalt der Aussagen der Parteien, Auskunftspersonen und Zeugen Alsdann hat das erstinstanzliche Gericht die Aussagen der Parteien und zahlreicher Dritter rekapituliert (HD 52 S. 22ff.). Eine nochmalige Zusammenfassung all dieser Aussagen an dieser Stelle kann unterbleiben. Entscheidrelevante Vorbringen werden im Rahmen der nun folgenden Sachverhaltswürdigung zitiert. 4. Sachverhaltswürdigung 4.1. Aussagen der Belastungspersonen Die Anklage basiert in erster Linie auf den Aussagen der Zeuginnen K._____, I._____ und L._____. 4.1.1. Glaubwürdigkeit der Belastungspersonen 4.1.1.1. L._____ gab in den Befragungen an, weder den Beschuldigten noch den Privatkläger H._____ zu kennen und mit beiden auch nicht verwandt oder verschwägert zu sein (HD 4/3/2/1 S. 1 f., HD 4/3/2/4 S. 1, HD 4/3/2/6 S. 2 f. und S. 8). Der Beschuldigte sagte aus, L._____ zwar schon im Ausgang gesehen, jedoch noch nie mit ihr gesprochen zu haben (HD 4/2/1/3 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte er sich daran nicht mehr zu erinnern, schloss aber auch nicht aus, sie in der Freizeit einmal gesehen zu haben (Prot. II. S. 27).

- 13 - K._____ führte in den Befragungen aus, den Beschuldigten vor dem Vorfall noch nie gesehen zu haben und den Privatkläger nicht zu kennen (HD 4/3/4/1 S. 1, HD 4/3/4/2 S. 2, HD 4/3/4/6 S. 2 ff.). Der Beschuldigte erklärte ebenfalls, diese Zeugin noch nie gesehen zu haben (HD 4/2/1/3 S. 3). Angesichts dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass weder die Zeugin K._____ noch die Zeugin L._____ mit dem Beschuldigten oder dem Privatkläger in einer Verbindung stand, welche ihre Aussagen beeinflusst haben könnte. Insbesondere ist eine feind- oder freundschaftliche Beziehung zu den Parteien, welche eine Befangenheit indizieren könnte, nicht auszumachen. Damit besteht auch kein Anlass zur Annahme, eine oder beide Zeuginnen hätten den Beschuldigten aus Bosheit oder Rache wissentlich und willentlich zu Unrecht belastet. Bleibt festzuhalten, dass auch der Beschuldigte "keine Erklärung dafür" hatte, weshalb er von K._____ und L._____ belastet wurde, ausser, dass es sich um eine Verwechslung handle (HD 36 S. 5, Prot. II S. 26). 4.1.1.2. I._____ erklärte, sie kenne den Beschuldigten, weil er jeweils im … J._____ "abhänge", doch habe sie bis zum Vorfall noch nie mit ihm gesprochen (HD 4/3/1/1 S. 1, HD 4/3/1/5 S. 2 ff., HD 4/3/1/6 S. 2). Den Privatkläger kenne sie nicht (HD 4/3/1/5 S. 2 f.). Der Beschuldigte gab an, er sei zwei-, dreimal mit der Zeugin "herumgehängt". Da sie sich jedoch nicht überaus gut verstanden hätten, hätten sie die Beziehung nicht weiter gepflegt; er habe I._____ daher auch nicht näher kennen lernen wollen (HD 4/2/1/3 S. 2). In der Berufungsverhandlung führte er aus, I._____ vor dem 8. Oktober 2011 schon gesehen, sie aber nicht gekannt zu haben (Prot. II S. 27). Die Verteidigung unterstellt, I._____ habe den Beschuldigten zu Unrecht belastet, um ihren Ex-Freund und Vater ihres Kindes zu entlasten und weil zwischen ihr und dem Beschuldigten ein "schlechtes Verhältnis" bestanden habe bzw. sie sich nicht gut verstanden hätten (vgl. insb. HD 72 S. 29 f. und S. 37). Mit der Bemerkung, es habe "aus der Vergangenheit … noch ein Schmerz, der nicht vergessen ist" resultiert (a.a.O. S. 30), suggeriert der Verteidiger, dass I._____ einst eine

- 14 - Beziehung zum Beschuldigten angestrebt habe und ihn nun aus Wut und/oder Enttäuschung über die Zurückweisung falsch angeschuldigt habe. Inwiefern für I._____ in der Tatnacht eine Notwendigkeit bestanden haben könnte, den Beschuldigten als Täter hinzustellen, um vom Tatverdacht gegen ihren Ex- Freund abzulenken, ist nicht ersichtlich. Verfehlt ist zunächst der Hinweis der Verteidigung auf das gemeinsame Kind, denn dieses war im Zeitpunkt der ersten Belastungen I._____s noch gar nicht gezeugt. Der Ex-Freund I._____s erscheint sodann in den Akten nirgends als verdächtige Person oder auch nur Augenzeuge, wurde also offensichtlich, obschon vor Ort, gar nicht polizeilich tangiert oder gar verhaftet. Dass I._____ den Beschuldigten rein vorsorglich falsch angeschuldigt haben könnte, weil ihr gelegen kam, dass er gleichfarbene Hosen (aber ganz andere Schuhe) trug wie der Ex-Freund (HD 72 S. 37), erscheint als zu weit hergeholt, um glaubhaft zu sein. Dies zumal auch nicht anzunehmen ist, I._____ habe den Beschuldigten ohne Hemmschwelle belastet, weil dieser mit ihr einst keine Beziehung habe eingehen wollen. Der Beschuldigte persönlich brachte in keinem Zeitpunkt vor, ein solches Motiv hinter der Anschuldigung zu vermuten. Vielmehr sprach er etwa in der Berufungsverhandlung nur von einer Verwechslung, der I._____ (wie K._____ und L._____) erlegen sei (Prot. II S. 26, vgl. schon HD 4/2/1/3 S. 2). Er erklärte auch entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht, es habe ein "schlechtes Verhältnis" zwischen ihnen bestanden bzw. sie hätten sich "nicht gut verstanden", sondern lediglich, sie hätten sich nicht überaus gut verstanden, weshalb er die Beziehung nicht weiter gepflegt habe. I._____ ihrerseits nahm den Beschuldigten (worauf noch näher einzugehen sein wird) im Verlaufe der Untersuchung sogar zeitweise in Schutz, was sie (unabhängig davon, ob sie in diesem Zeitpunkt ihren Ex- Freund noch liebte, HD 72 S. 36 f.) wohl kaum getan hätte, wenn sie ihn von Anfang an aus Groll über eine Abweisung belastet hätte. Die beiden kannten sich offenbar schlicht und bloss deswegen nicht näher, weil sie zwar einige Male gemeinsam am J._____ herumhingen, sich aber nicht sonderlich sympathisch waren. Um dies festzustellen, bedurfte es keiner eingehenden Gespräche, weshalb auch nicht verdächtig ist, dass I._____ vermeinte, mit dem Beschuldigten vor der

- 15 - Tat gar nie gesprochen zu haben. Daran ändert auch nichts, dass sie in der letzten Befragung vom März 2014 nicht ausschloss, irgendwann einmal im Besitz der Mobiltelefonnummer des Beschuldigten gewesen zu sein (HD 4/3/1/6 S. 6), konnte dies - so dem überhaupt so gewesen sein sollte - doch auch im Zusammenhang mit der Begegnung im Verlaufe der Untersuchung (auf die ebenfalls noch einzugehen sein wird) stehen. Wie unverbindlich-distanziert ihr Verhältnis vor der Tat war, zeigt sich im Übrigen nicht zuletzt darin, dass der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung angab, er kenne I._____ (wie K._____ und L._____) nicht, er habe sie nur ab und zu gesehen (Prot. II S. 27). Auch mit Bezug auf diese Belastungsperson besteht damit kein Anlass, von einer die Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Beziehung zum Beschuldigen oder dem Privatkläger auszugehen. Nicht zu überzeugen vermögen sodann die Ausführungen der Verteidigung, mit denen sie dartun will, dass I._____ nicht glaubwürdig sei, weil sie "ihr Leben offensichtlich nicht im Griff" habe (HD 72 S. 30 f.). Getrübt wird die allgemeine Glaubwürdigkeit von I._____ allerdings dadurch, dass sie unter anderem wegen falscher Anschuldigung in einem Strafverfahren steht. Laut Anklageschrift hatte sie am 15./16. November 2012 - mithin ein gutes Jahr nach dem vorliegend interessierenden Vorfall - auf Wunsch einer Kollegin gegenüber der Polizei wider besseres Wissen behauptet, selbst gesehen zu haben, wie der Vater der Kollegin diese geschlagen habe. Ausserdem habe er sie bedroht (HD 63/2 S. 3 f.). Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster verurteilte die sich nicht schuldig bekennende Zeugin I._____ mit Urteil vom 23. Juni 2015 (unter anderem) wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB (HD 63/3 S. 3). I._____ hat jedoch dagegen Berufung erhoben, weshalb das Urteil nicht rechtskräftig ist (HD 63/1). Das laufende Strafverfahren beeinträchtigt zwar die allgemeine Glaubwürdigkeit, doch kommt dieser im Rahmen der Sachverhaltswürdigung nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur beschränkte Bedeutung zu. Massgeblich ist demnach die Glaubhaftigkeit der konkreten Vorbringen. Diese Praxis

- 16 überzeugt, denn auch wer einmal jemanden falsch angeschuldigt hat, kann in anderem Zusammenhang eine Person wahrheitsgemäss belasten, genauso wie ein bisher unbescholtener Zeuge die Unwahrheit sagen kann. Immerhin ist eine ganz besonders vorsichtige Würdigung der Aussagen von I._____ angezeigt. 4.1.2. Würdigung der Aussagen der Belastungspersonen 4.1.2.1. Zur Tathandlung Die Aussagen der Belastungspersonen K._____, I._____ und L._____ decken sich insoweit, als alle drei mehrfach - sowohl in der nur gut eine Stunde nach dem Vorfall erfolgten polizeilichen Befragung als auch in späteren Einvernahmen - berichteten, eine Person in beigen Hosen und mit beigen Schuhen habe beim Brunnen vor dem J._____, gemeinsam mit einer ganzen Reihe anderer Angreifer, auf den Oberkörper eines wehrlos am Boden liegenden Mannes eingetreten (vgl. etwa K._____ in HD 4/3/4/1 S. 2 f. und HD 4/3/4/6 S. 10, 12, 14 und 15; I._____ in HD 4/3/1/1 S. 2 ff., HD 4/3/1/2 S. 1 und HD 4/3/1/5 S. 9; L._____ in HD 4/3/2/1 S. 2 f., HD 4/3/2/4 S. 2). Danach sei der auffällig gekleidete Täter in die M._____ [Ort] geflüchtet. Die Schilderungen der Zeuginnen K._____ und L._____ sind diesbezüglich klar, konstant, und sie wirken authentisch. Sie berichteten nachvollziehbar und übereinstimmend mit den örtlichen Verhältnissen, wie sie unmittelbar nach dem Besteigen eines Taxis beim Stand zwischen J._____ und (…-)Brunnen auf das Geschehen aufmerksam geworden seien, das bereits anfahrende Transportmittel hätten stoppen lassen, um zu helfen, und wie sie dann die Tat aus wenigen Metern Entfernung mitverfolgt hätten. Aus einem anderen Blickwinkel schilderte I._____ das Ereignis. Sie gab an, auf dem Weg von der Apotheke beim J._____ zum N._____ [Restaurant] gewesen zu sein (wo sie die Toilette habe aufsuchen wollen), als sich die Attacke auf den Privatkläger angebahnt habe. Zwischendurch sei sie sogar gewissermassen zwischen den Fronten gewesen, habe sich ducken müssen, weil ein Pflasterstein über sie hinweg gegen den Privatkläger geworfen worden sei. Das Opfer habe

- 17 flüchten wollen, sei aber von den Angreifern bei der Tramhaltestelle gestellt und zu Boden gebracht worden. Der erst im Verlauf des Geschehens hinzugekommene Slawe mit der beigen Aufmachung habe mit den anderen auf das Opfer eingetreten, das zunächst noch schützend seine Hände vors Gesicht gehalten habe, dann aber offensichtlich plötzlich bewusstlos geworden sei und seine Deckung fallenlassen habe. I._____ habe befürchtet, der Mann sei tot. Diese plastische, in sich widerspruchsfreie und mit eigenen Empfindungen und Reaktionen durchsetzte Schilderung wirkt ebenfalls tatsächlich erlebt. Divergenzen in den Aussagen der drei Zeuginnen liegen zwar vor. So sprach I._____ nur von einem Pflastersteinwurf auf den Privatkläger, der diesen am Fuss getroffen habe, während L._____ erklärte, gesehen zu haben, wie ein Täter mit einem solchen würfelartigen Stein auf den Kopf des Geschädigten geschlagen habe und K._____ sogar zweimaliges solches Schlagen gesehen haben will. Diese Inkompatibilitäten mindern die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Belastungspersonen jedoch nicht, lassen sie sich doch darauf zurückführen, dass die drei Zeuginnen die Tat aus verschiedenen Blickwinkeln verfolgten und sich ihr Augenmerk zweifelsohne auch nicht immer gleichzeitig auf die selbe der Vielzahl von Personen, die den Privatkläger attackierten, gerichtet hat. Eine Ungereimtheit zum eingeklagten Tathergang in den Aussagen von I._____ betrifft sodann den Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte zum Geschehen gestossen sein soll und gleichzeitig die Frage, wann seine Gewalteinwirkung auf den Privatkläger begann. Dass sie diesbezüglich in der ersten Befragung erklärte, der Slawe mit der beigen Bekleidung sei schon hinzugetreten, als das Opfer noch stand und alle Täter zusammen hätten dann auf den Privatkläger eingeschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei, besagt nicht zwingend, dass sie damit tatsächlich ausdrücken wollte, der Täter mit den beigen Hosen und Schuhen habe die körperliche Integrität des Opfers schon in Mitleidenschaft gezogen, bevor dieses zu Boden ging. Es kann sich hier um eine missverständliche Äusserung I._____s handeln oder um eine beim Durchlesen übersehene, irrtümlich falsche Protokollierung handeln. I._____ präzisierte ihre anfängliche diesbezügliche Aussage denn auch anlässlich der zweiten Fotokonfrontation dahingehend, dass die abgebildete Per-

- 18 son (der Beschuldigte), die mit dem Mann mit dem beigen Outfit identisch sei, erst zu einem Zeitpunkt hinzu gekommen sei und auf das Opfer eingetreten habe, als dieses schon am Boden gelegen habe (HD 4/3/1/4 S. 3). L._____ erklärte auf entsprechende Frage in der zwei Monate nach der Tat erfolgten Zeugeneinvernahme, es könne gut sein, dass dieser Täter sich erst in einer "späteren Phase" eingemischt habe (HD 4/3/2/6 S. 11). K._____ erachtete es in der Zeugeneinvernahme mit gleichem Datum ebenfalls als möglich, dass die hier interessierende Person erst später zum Geschehen gestossen sei und war überzeugt davon, dass dieser Täter nicht dazu beigetragen habe, dass der Privatkläger "auf den Boden zu liegen" gekommen sei (HD 4/3/4/6 S. 14, 15 und 16). Die Frage, ob der Beschuldigte schon dabei war und zu schlagen begann, als der Privatkläger noch stand, braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu werden, wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten doch gar nicht vor, schon den stehenden Privatkläger malträtiert zu haben. Was die Häufigkeit und Intensität der Tritte betrifft, so nahm K._____ dazu erstmals rund zwei Monate nach dem Vorfall, in der Zeugeneinvernahme, Stellung. Sie gab zunächst generell an, das Opfer sei von heftigen Tritten getroffen worden (HD 4/3/4/6 S. 10). Zur Stärke der Einwirkung der hier interessierenden Person führte sie aus, diese habe "einfach schnell nacheinander" gegen den Privatkläger getreten; sie denke deshalb, diese Tritte seien nicht besonders heftig gewesen (S. 16). I._____ gab demgegenüber anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. Oktober 2011 auf die Frage, ob sie sagen könne, mit wie viel Kraft die beiden von ihr bezeichneten Täter, darunter der Beschuldigte, auf das Opfer eingetreten habe, an: "Für mich sah es so aus, als hätten sie mit voller Kraft zugetreten" (HD 4/3/1/4 S. 3). In der Zeugeneinvernahme sprach sie von heftigen Fusstritten (HD 4/3/1/5 S. 11), ordnete diese aber nicht zwingend der hier interessierenden Person zu, wie sich unter anderem aus dem Umstand ergibt, dass I._____ praktisch im gleichen Atemzug angab, das Opfer habe die meisten Tritte an den Kopf erhalten; der beige bekleideten und beschuhten Person werden aber in der Anklageschrift

- 19 nur Attacken gegen den Oberkörper des am Boden liegenden Privatklägers zugerechnet. L._____ schliesslich gab zwar rund einen Monat nach dem Vorfall sogar an, besagte Person habe sicher fünf Mal getreten und dabei mit einem Bein "ausgeholt und in die Seite vom Opfer reingekickt, wie wenn man einen Fussball kickt" (HD 4/3/2/4 S. 2). Einen weiteren Monat später erklärte sie demgegenüber - als Zeugin einvernommen -, nicht beurteilen (HD 4/3/2/6 S. 8) bzw. nicht mehr sagen zu können (S. 10), wie oft der Täter getreten habe und ob die Tritte leicht, mittelschwer oder heftig gewesen seien (HD 4/3/2/6 S. 8 und 10). Die Aussagen der Belastungspersonen divergieren hier wesentlich. I._____ sprach zwar immer von kraftvollen Tritten, meinte damit aber nicht sicher den Beschuldigten, L._____ dagegen nur anlässlich der Fotokonfrontation. Dass L._____ sich anlässlich der Zeugeneinvernahme nicht mehr in der Lage sah, zur Anzahl und Stärke der Tritte Stellung zu nehmen, kann seinen Grund in diesbezüglich verblichener Erinnerung infolge Zeitablaufs, möglicherweise gepaart mit in einer Verdrängung des schlimmen Anblicks, haben, in Angst vor dem Beschuldigten oder einer sonstwie gearteten Hemmung, den Beschuldigten so schwer zu belasten, doch ist nichts davon hinreichend gesichert. Die Zeugin K._____ wiederum will nur viele kurze Schläge mit dem Fuss gesehen haben und stuft diese als nicht besonders heftig ein. Angesichts dieser Inkongruenzen ist auf die für den Täter günstigste Variante abzustellen, wonach er zwar mehrfach auf den Oberkörper des wehrlos am Boden liegenden Opfers eintrat, dies jedoch nicht mit erheblicher Wucht. Das lässt sich auch mit dem Verletzungsbild am Oberköper in Einklang bringen; dort konnte einzig eine Sternumkontusion (Brustbeinprellung) festgestellt werden (vgl. dazu HD 5/4, HD 4/1/1/2 S. 6 und HD 7/5/1/4), die im Übrigen auch vom Tatbeteiligten O._____ stammen könnte, der zugab, den Privatkläger - unter anderem gegen den Oberkörper - "mittelfest gekickt" zu haben (HD 4/2/11/3 S. 9, 15). 4.1.2.2. Zur Täterschaft

- 20 - Kernfrage ist, ob die Tat dem Beschuldigten zugeordnet werden kann. 4.1.2.2.1. Zum Erkenntniswert der Bekleidung Klarzustellen ist im Weiteren, dass allein der Umstand, dass der Beschuldigte - der Täterbeschreibung der Belastungspersonen entsprechend - beige Hosen und halbhohe Schuhe bzw. "Arbeiterstiefel" ähnlich denjenigen der Marke Timberland (jedoch, wie K._____ richtig vermutete und auch L._____ für möglich hielt, lediglich typähnliche Schuhe [der Marke "Landrover", HD 4/2/1/2 S. 3]) trug, nicht genügt, um ihn als Täter zu überführen. Zwar stach der ab Körpermitte abwärts hell gewandete Angreifer fraglos aus der Gruppe der gemäss diversen Aussagen überwiegend dunkler gekleideten Angreifer hervor. Doch ist ohne Weiteres möglich, dass sich in jener Wochenendnacht, konkret am Samstag, den 8. Oktober 2011, um ca. 01.00 Uhr, im und um den stark frequentierten … J._____ noch andere junge Erwachsene in einer gleichen oder sehr ähnlichen Aufmachung (und wie der Beschuldigte in Begleitung zweier Kollegen) aufgehalten haben. Sollten sich die Zeuginnen K._____, I._____ und L._____ den fraglichen Täter also nur aufgrund der Hosen und Schuhe gemerkt haben, könnte eine Verwechslung des Beschuldigten mit dem wahren Täter nicht ohne erhebliche Zweifel ausgeschlossen werden. Immerhin taugt die übereinstimmende Kleiderkombination als - wenn auch nicht gewichtiges - Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. Anzumerken bleibt, dass die Verteidigung fehl geht, wenn sie einen Widerspruch darin ortet, dass bei der Beschreibung der Kleider bzw. Schuhe des Beschuldigten teilweise von "beige", teilweise von "braun" die Rede ist (Prot. I S. 14). "Beige" ist laut Duden gleichbedeutend mit "sandfarben". Gemäss Wikipedia (Stichwort "Naturfarben") umfasst der Begriff "eine Folge von (unbestimmt) warmen, weißlichen Brauntönen". "Braun" und "beige" sind also Synonyme, wobei "beige" den Braunton genauer beschreibt.

- 21 - 4.1.2.2.2. Aussagen von L._____ 4.1.2.2.2.1. L._____ wurde wie erwähnt nur gut eine Stunde nach dem Vorfall vom 8. Oktober 2011 durch die Polizei befragt (HD 4/3/2/1). Mit Bezug auf die Identifikation der Angreifer gab sie an, sie seien wohl noch keine 20 Jahre alt und damit jünger als das Opfer gewesen, und die meisten von ihnen hätten schwarze Jacken mit Kapuzen getragen. Es seien hauptsächlich weisse Personen gewesen; einen wirklich Dunkelhäutigen habe sie nicht ausmachen können. Auch sei keiner auffallend gross gewesen. Einer, der sie zuvor in italienischer Sprache angesprochen gehabt habe, habe auffällig gefärbte Haare gehabt, ein anderer einen roten Pullover oder eine rote Jacke getragen, und einer habe beige Hosen und "diese Arbeiterstiefel" an gehabt, was sie gesehen habe, als er auf den Mann am Boden eingetreten habe (a.a.O. S. 2). Weiter erklärte sie, die Personen, die sie beschrieben habe, habe sie alle erkennen können (S. 3). Gleich darauf gab sie zu Protokoll, es sei jedoch dunkel gewesen und sie habe keine Gesichter erkennen können. Auf die Frage, ob sie diese Personen bei einer Gegenüberstellung wiedererkennen würde, antwortete sie, sie glaube nicht. Sie seien schon mit den Polizisten durch die M._____ gegangen, um zu sehen, ob sie jemanden erkennen würden, und es sei extrem schwierig mit den Gesichtern gewesen. Die Aussagen L._____' zur Täteridentifikation sind in dieser Einvernahme - ob aufgrund ihrer Ausdrucksweise oder einer misslungenen Protokollierung, muss offen bleiben - isoliert betrachtet teilweise missverständlich. Unklar erscheint, ob die Auskunftsperson ausdrücken wollte, sie habe die Gesichter der näher beschriebenen Personen - worunter der tretende Mann mit den beigen Hosen und den "Arbeiterstiefeln" - erkennen können, diejenigen der anderen aber nicht, oder ob sie generell verneinen wollte, Gesichter von Tätern erkannt zu haben. Für Ersteres spricht immerhin, dass sie erklärte, die beschriebenen Täter alle erkannt zu haben und auf die Schwierigkeit der Gesichtererkennung bei der Tätersuche mit der Polizei im J._____ hinwies. Hätte sie gar kein Gesicht erkannt gehabt (sondern nur Kleider), hätte sie auch keinen Grund gehabt, nach der Tat danach zu suchen und hervorzuheben, dass dies eine anspruchsvolle Aufgabe gewesen sei.

- 22 - 4.1.2.2.2.2. Am 7. November 2011, rund einen Monat nach der ersten Befragung, erschien L._____ zur Fotokonfrontation bei der Polizei (vgl. HD 4/3/2/2 ff.). Es wurden ihr 11 Fotobogen mit je 8 Gesichtsaufnahmen mit der immer gleichen Frage, ob sie jemanden darauf erkenne, vorgelegt. Ohne Wenn und Aber erklärte sie nach Vorlage von Bogen 1183, die Nr. 7 zu erkennen (HD 4/3/2/4 S. 2). Bei dieser Person sei sie sich "ganz sicher". Die Aufnahme zeigt den Beschuldigten (HD 4/3/2/5). Weiter gab sie auf entsprechende Frage hin an, er habe mit den anderen "auf den Mann 'dri gingged', welcher auf dem Boden lag" (a.a.O. S. 2). Er sei auffällig gewesen, weil er die braunen "Arbeiterstiefel" getragen habe. Sie glaube, der Identifizierte habe ausserdem ein weisses T-Shirt, einen schwarzen Pullover und braune Hosen getragen. Sie habe das Geschehen aus ca. 10 Metern Entfernung, nach dem Aussteigen aus dem Taxi auf der Strasse vor dem Brunnen stehend, beobachtet bzw. sei mit den Kolleginnen auf die Gruppe zugegangen und habe gerufen, sie sollten damit aufhören (S. 4). Die Täter hätten dann plötzlich vom Opfer abgelassen und seien in den J._____ gerannt. Wie bereits ausgeführt, gab L._____ an, den Beschuldigten vor dem Vorfall noch nie gesehen zu haben. Sie kann ihn auch nach der Tatnacht bis zur hier interessierenden Aussage nicht gesehen haben, denn er wurde noch vor Ort in Haft genommen, aus welcher er erst am 13. Dezember 2011, mithin nach der vorliegenden Einvernahme, entlassen wurde. Demnach muss L._____ den Beschuldigten am 8. Oktober 2011 gesehen und sich eingeprägt haben. Selbst wenn man davon ausginge, der Beschuldigte sei ihr vor dem 8. Oktober 2011 anderswo als am Tatort durch unbewusste Wahrnehmung im Gedächtnis haften geblieben (der Beschuldigte erklärte ja, sie schon im Ausgang gesehen, wenn auch nicht mit ihr gesprochen zu haben, wobei auch sie ihn bemerkt haben könnte), spräche gegen einen Irrtum (von einer bewussten Falschbelastung ist, wie bereits in den Erwägungen zur Glaubwürdigkeit dargelegt, ohnehin nicht auszugehen), dass sie ihn nicht nur pauschal als einen der Schläger bezeichnete, sondern seine Person darüber hinaus mit einer der drei schon in der ersten Einvernahme näher umschriebenen Angreifer verknüpfte, nämlich dem Träger der braunen Arbeiterschuhe, der zudem braune Hosen getragen habe (was aus der

- 23 ihr vorgehaltenen Fotografie, welche nur sein Gesicht und ansatzweise ein weisses Shirt zeigten, nicht erkennbar war [HD 4/3/2/5]). Eine Verwechslung könnte somit höchstens insofern vorliegen, als L._____ das Gesicht des Beschuldigten anlässlich der Tat nicht gesehen hätte, hernach aber im J._____ zufällig auf eine gleich speziell und auffällig gekleidete und beschuhte junge Person gestossen wäre, diese irrtümlich für den Täter gehalten, sich das Gesicht gemerkt und diese Person, den Beschuldigten, nun in der Fotokonfrontation als (vermeintlichen) Täter bezeichnet hätte. 4.1.2.2.2.3. Die noch offenen Fragen hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten klärten sich in der Zeugeneinvernahme mit L._____ vom 7. Dezember 2011. So präzisierte die Zeugin, als sie in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober ausgesagt habe, sie habe die beschriebenen Personen alle erkannt, es sei jedoch dunkel gewesen und sie habe keine Gesichter erkennen können, habe sie damit gemeint, dass sie nicht alle 10 Personen bzw. alle 10 Gesichter (sondern nur diejenigen der näher beschriebenen Täter) habe erkennen können (HD 4/3/2/6 S. 9). Da der Beschuldigte damals auffällige Schuhe getragen habe ("braune Arbeiterstiefel" bzw. "diese halbhohen 'klobigen' Schuhe der Marke 'Timberland' bzw. ähnlich aussehende Schuhe" [S. 7 und 9f.]), habe sie sich sein Gesicht genau angeschaut und ihn später auch anhand des Gesichtes wiedererkannt (S. 9). Sie habe das Geschehen aus einigen Metern Entfernung beobachtet und den Beschuldigten zweifelsfrei erkennen können (S. 11). Ob sie das Gesicht erstmals gesehen habe, als er den Privatkläger getreten habe oder erst, als er in die M._____ gerannt sei, könne sie - angesichts der zeitlichen Distanz von 2 Monaten seit dem Ereignis - nicht mehr sagen (S. 13). Diese Aussagen sind plausibel. Es entspricht einer natürlichen menschlichen Reaktion (wohl letztlich zum Selbstschutz), dass man beim Anblick eines gewalttätigen Menschen auf dessen Gesicht schaut, um sich dieses einzuprägen; und es ist ebenso logisch, dass man sich bei einer Vielzahl von Aggressoren auf denjenigen konzentriert, der aus irgendeinem Grund aus der Masse heraussticht. Des-

- 24 halb leuchtet ein, dass gerade der tretende Beschuldigte in seiner auffälligen Aufmachung die Aufmerksamkeit der Zeugin auf sich zog, und dass sie als Beobachterin auf sein Gesicht fokussierte. Aus dem Umstand, dass 10 bis 15 Männer an der Tat beteiligt waren und L._____ das Geschehen aus 10 bis 15 Metern Entfernung beobachtet, kann im Weiteren nicht geschlossen werden, sie habe gar nicht beobachten können, was einzelne Personen aus dem "Knäuel" getan hätten (HD 72 S. 41). Das war aus dieser Distanz auch bei einer ganzen Reihe von nahe beieinander stehenden Beteiligten sehr wohl möglich. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht davon auszugehen, dass die Lichtverhältnisse derart schlecht waren, dass L._____ Gesichter gar nicht erkennen konnte (HD 38 S. 15, HD 72 S. 41, vgl. auch HD 72 S. 38). Aus der vom Verteidiger selbst eingereichten Luftaufnahme (Beilage zu HD 38) ist ersichtlich, dass sich unweit der Stelle, an der sich die Tat ereignete, die bekanntlich gut beleuchtete Tramhaltestelle J._____-Platz befindet und Richtung …platz - von wo sich die Zeugin dem Geschehen näherte - ein Zebrastreifen liegt, welcher (was gerichtsnotorisch ist) an derart belebter Stelle ebenfalls nicht im Dunkeln liegen kann. Eine für eine Gesichtserkennung ausreichende Beleuchtung war mithin fraglos vorhanden, was sich auch aus der bei den Akten liegenden Fotodokumentation ergibt (HD 3 S. 1 f.), auf denen der Tatort und der Zebrastreifen abgebildet sind, wobei der Schattenwurf der Personen zeigt, dass für die Aufnahmen keine Zusatzbeleuchtung (Blitz, Fotolampen) verwendet wurden. Betrachtet man sodann den Weg, den L._____ und K._____ vom Taxi gemäss ihren überzeugenden Aussagen in Richtung des Tatorts zurücklegten, ist auch leicht nachvollziehbar, dass L._____ das Gesicht des Beschuldigten spätestens, als er auf der Flucht an ihr vorbei ging, genau erkannte. Ins Leere stösst die Verteidigung sodann, wenn sie die Zuverlässigkeit der Täteridentifikation durch L._____ damit bestreitet, dass L._____ den Täter mit dem roten Pullover bzw. der roten Jacke (HD 4/3/2/1 S. 2, HD 72 S. 42) nicht erkannt habe, obschon doch diese Kleidung wie die (beigen) Schuhe ein auffälliges Sig-

- 25 nalement darstellten (HD 38 S. 15). Dabei übersieht der Verteidiger, dass L._____ sehr wohl zum Ausdruck brachte, sich auch auf diese Person konzentriert und deren Gesicht erkannt zu haben ("Die, die ich beschrieben habe konnte ich alle erkennen", HD 4/3/2/1 S. 3 in Verbindung mit HD 4/3/2/6 S. 9). Dass sie den Täter in Rot in der Fotokonfrontation nicht zu bezeichnen vermochte, lag offensichtlich daran, dass dieser auf den vorgehaltenen Aufnahmen nicht abgebildet war oder sie ihn darauf - was geschehen kann - übersah. Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand von Seiten des Beschuldigten, L._____ habe andere nachweislich Tatbeteiligte nicht erkennen können, insbesondere keine schwarzen oder Asiaten gesehen (HD 38 S. 16). Die Zeugin konnte nicht gleich einem Scanner alle Täter erfassen. Sie konzentrierte sich, wie sie dies schon in der ersten Befragung und auch wieder in der Zeugeneinvernahme erklärte, auf wenige Personen, die ihr besonders ins Auge gestochen waren. Unrichtig ist sodann die Behauptung der Verteidigung, dass aufgrund des gemeinsamen Wahrnehmungsberichts der Polizeibeamten P._____ und Q._____ zwingend davon ausgegangen werden müsse, dass alle Täter in Richtung J._____-Strasse/… geflohen seien (HD 38 S. 9 f. und S. 16) und somit die Ausführungen von L._____, wonach der Täter mit den beigen Hosen und ebensolchen Schuhen in die M._____ geflüchtet sei, nicht zuträfen. P._____, der Verfasser des Berichts, führte aus, er habe eine Zeitlang nicht sehen können, was sich genau ereignet habe, weil er mit der telefonischen Anforderung von Verstärkung beschäftigt gewesen sei; unbekannt ist, was Q._____ derweil machte (HD 1/4/1 S. 3). Betrachtet man des Weiteren die Formulierung des Polizeibeamten P._____ "… rannten sie schliesslich in unsere Richtung davon" im Kontext, brauchen damit keineswegs alle von ihnen genannten Aggressoren gemeint zu sein, sondern kann P._____ damit auch nur den dunkelhäutigen Jugendlichen und den Mann mit dem roten Pullover bezeichnet haben, die er im Bericht zuvor speziell erwähnt hatte und welche beiden Flüchtenden die Polizeibeamten danach auch verfolgten. Ganz abgesehen davon könnte den Polizeibeamten auch angesichts der Vielzahl von Personen, die in das Geschehen involviert waren sowie der Dynamik und Hektik der Situation - genauso wie umgekehrt der Zeugin L._____,

- 26 welche glaubte, alle Angreifer hätten sich in die M._____ davon gemacht - entgangen sein, dass die Beteiligten den Tatort in verschiedene Richtung verliessen. Die Verteidigung ging denn auch selbst an anderer Stelle davon aus, dass die Jugenddienstpatrouille den Beschuldigten gar nicht beobachtete (HD 72 S. 5 f.). Merkwürdig erscheinen mag auf den ersten Blick, dass L._____ in der Zeugeneinvernahme angab, sich nicht daran zu erinnern, den Beschuldigten nach dem Vorfall noch einmal auf dem Areal des J._____s gesehen zu haben und I._____ nicht zu kennen bzw. - bevor I._____ und sie gemeinsam auf dem Polizeiposten gewesen seien - gar nicht gewusst zu haben, dass diese ebenfalls etwas gesehen habe (HD 4/3/2/6 S. 8, S. 11 und S. 12). I._____ hatte nämlich in der ersten Befragung ausgesagt, es seien in der M._____, wo zwei Kolleginnen auf I._____ gewartet hätten, drei andere Frauen, die den Vorfall auch gesehen hätten (gemeint offenbar K._____, L._____ und R._____) auf sie zu gekommen und hätten gefragt, ob dieser "Typ" beim Kiosk (der Beschuldigte) nicht auch dabei gewesen sei. I._____ habe dann aufgeblickt und gesehen, dass der Betreffende tatsächlich der Typ mit der schwarzen Jacke, den beigen Hosen und den beigen Schuhen gewesen sei. Dann sei schon der (befragende) Polizeibeamte auf I._____ zugekommen und diese habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte auch ein Täter sei (HD 4/3/1/1 S. 3 f. und HD 4/3/1/5 S. 13). Der Schluss scheint nahe zu liegen, dass L._____ in der M._____ entgegen ihren Vorbringen den Beschuldigten beim Kiosk gesehen und - mit den Kolleginnen - I._____ angesprochen haben müsste. Die Differenz in den Aussagen von L._____ und I._____ lässt sich aber durchaus auflösen. K._____ erklärte in der ersten polizeilichen Befragung, sie habe sich nach dem Vorfall an einen Sicherheitsmann gewendet und ihn gebeten, sie in den J._____ zu begleiten, um zu sehen, ob sich noch einige der Täter dort aufhielten, wobei der Securitrans-Angestellte dann aber zunächst noch stehen geblieben sei, weshalb K._____ alleine vor gegangen sei (HD 4/3/4/1 S. 3). In der Zeugeneinvernahme führte sie präzisierend bzw. ergänzend aus, sie, L._____ und R._____ seien mit Sicherheitsmännern in die M._____ gegangen, um allfällige Ansammlungen von Tätern zu finden (HD 4/3/4/6 S. 7 und 11 f.); die Sicherheitsmänner

- 27 seien mit K._____s Begleiterinnen in die eine Richtung gegangen, weil sie dort hätten nachschauen wollen, während sie in eine andere Richtung gegangen sei, wo sie eine Person entdeckt gehabt habe, die am fraglichen Ereignis mitbeteiligt gewesen sei (HD 4/3/4/6 S. 12). K._____ habe dann einige beteiligte Angreifer ausmachen können, weshalb sie den Begleiterinnen und Sicherheitsmännern telefoniert habe, damit sie schnell zu ihr kommen würden (a.a.O. S. 12). Die erkannten Täter, mehrheitlich vermutlich Nordafrikaner, hätten aber offensichtlich auch sie wiedererkannt und hätten aufgrund dessen, dass sie am Telefonieren gewesen sei, die Flucht ergriffen (HD 4/3/4/1 S. 3). Später habe sie bzw. hätten sie drei der Typen, darunter den Täter mit den beigen Hosen und den beigen Schuhen, auf Höhe des Kiosks in der M._____ wiedererkannt (a.a.O. und HD 4/3/4/6 S. 17). K._____ habe dann "ziemlich viel" mit I._____ geredet, wobei gut sein könne, dass K._____ I._____ gefragt habe, ob dieser "Typ beim Kiosk" nicht auch dabei gewesen sei. Was L._____ und R._____ gemacht hätten, wisse sie nicht mehr genau (HD 4/3/4/6 S. 17). I._____ habe K._____ in der M._____ im Übrigen auch noch ihren Ex-Freund gezeigt (S. 18). Die Aussagen der Zeugin K._____ lassen als wahrscheinlich erscheinen, dass sie allein I._____ auf den in der J._____ beim Kiosk beobachteten Mann mit den beigen Hosen und den ebensolchen Schuhen ansprach, gab sie doch an, ziemlich viel mit I._____ gesprochen zu haben und nicht zu wissen, was ihre Kolleginnen (unterdessen) gemacht hätten. I._____ erkannte im Beschuldigten ebenfalls den Täter und meldete ihn (aktenkundig) der Polizei als Tatverdächtigen. K._____s Kolleginnen L._____ und R._____ standen dabei möglicherweise in der Nähe, brauchen den Beschuldigten aber nicht, oder jedenfalls nicht beide, gesehen und sich auch nicht am Gespräch beteiligt zu haben. Dafür spricht auch die Äusserung I._____s anlässlich der ersten Fotokonfrontation (am Tag nach dem Vorfall), in der sie die Polizeibeamtin (einzig) darauf hinwies, dass K._____, welche ebenfalls befragt worden sei, diesen Mann gesehen habe und ihn auch entsprechend wiedererkennen würde. Von den beiden anderen Frauen (L._____, R._____) sagte sie nichts. Wenn sie in der ersten Befragung etwas unpräzise von drei Frauen sprach, die sie in Bezug auf den Beschuldigten angesprochen hätten, kann dies ohne weiteres daran liegen, dass sie nachträglich, als man sich zum Polizeipos-

- 28 ten aufmachte oder spätestens, als man dort miteinander sprach (was auch L._____ nicht verneint, HD 4/3/2/6 S. 12), realisierte, dass K._____, R._____ und L._____ ein freundschaftlich verbundenes Trio bildeten, mithin zusammengehörten. Auch K._____ verwendete im Übrigen die Bezeichnung "wir" weder konsequent (verwendete sie doch auch die Einzahl "ich") noch eindeutig, wenn es darum ging, wer den Beschuldigten in der M._____ sah. Dass L._____ in der M._____ des Beschuldigten (ebenfalls) Gewahr geworden sein und gar mit I._____ gesprochen haben müsste, folgt mithin bei näherer Betrachtung aus den Vorbringen von I._____, K._____ (und auch R._____) keineswegs zwingend. Somit kann die Angabe L._____', den Beschuldigten in der M._____ nicht mehr gesehen, ihn entsprechend auch nicht der Polizei gemeldet (was sicher zutrifft, denn es war I._____) und I._____ überhaupt erst auf dem Polizeiposten kennengelernt zu haben, durchaus den Tatsachen entsprechen. Auch die Aussagen von S._____, der damals beim Beschuldigten stand, stehen dem nicht entgegen. Dieser führte aus, zwei Frauen aus einer Gruppe hätten auf den Beschuldigten gezeigt, und es habe so ausgesehen, als würden diese sagen, er habe die Person bei der Tramstation geschlagen, worauf der Beschuldigte verhaftet worden sei (HD 4/3/12 S. 6). Die auf den Beschuldigten zeigenden Frauen waren offenbar I._____ und K._____; die übrigen in der Gruppe brauchen nicht L._____ und R._____ gewesen zu sein, sondern können genauso gut die bereits erwähnten Kolleginnen von I._____ gewesen sein, die man in der M._____ traf. T._____, der zweite Begleiter des Beschuldigten, sprach von lediglich einer Frau, die mit dem Zeigefinger auf ihn oder den Beschuldigten gezeigt habe (HD 4/3/13 S. 2 und 8). Doch selbst wenn man zum Schluss gelangen würde, L._____ habe den Beschuldigten in der M._____ gesehen, und sie sei beim Gespräch zwischen I._____ und K._____ zugegen gewesen, änderte sich angesichts der sonstigen überzeugenden Aussagen L._____' zur Identifikation des Beschuldigten als Täter - insbesondere ihren Vorbringen zur Gesichtserkennung anlässlich der Tat - im Ergebnis nichts. Vielmehr wäre dann davon auszugehen, dass sie sich zwei Monate nach dem Ereignis schlicht nicht mehr an diesen Vorgang zu erinnern ver-

- 29 mochte, wie sie dies auch für möglich hielt ("nicht, dass ich mich daran erinnern könnte"). In diesem Zusammenhang sei noch einmal daran erinnert, dass nicht einzusehen ist, mit welchem Motiv L._____ bewusst tatsachenwidrig zu Ungunsten des Beschuldigten hätte aussagen sollen. Die Glaubhaftigkeit der Depositionen L._____' zur Täterschaft des Beschuldigten nicht ins Wanken zu bringen vermag schliesslich, dass L._____ am Ende der Zeugeneinvernahme, vom Beschuldigten gefragt, wie sicher sie sich sei, dass sie ihn als mutmasslichen Täter wiedererkannt habe, im Wesentlichen auf die Fotokonfrontation verwies (HD 4/3/2/6 S. 12) - wo sie erklärt hatte, sich hinsichtlich seiner Täterschaft "ganz sicher" zu sein (HD 4/372/4 S. 2) - und dass sie sich von ihm auch nicht mehr zur Nennung eines Sicherheitsgrads in Prozenten drängen lassen wollte (HD 4/3/2/6 S. 12 f.). 4.1.2.2.2.4. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen von L._____ zur Täterschaft als glaubhaft. Es ist insbesondere weder von einer bewussten Falschbelastung, noch von einer Verwechslung auszugehen. Die wenigen Ungereimtheiten lassen sich auf Missverständnisse oder verblasste Erinnerung infolge Zeitablaufs zurückführen und, teils unter Einbezug der Aussagen anderer Belastungspersonen, so erklären, dass keine ernsthaften Zweifel an der Verlässlichkeit ihrer Tätererkennung verbleiben. Bereits nach den bisherigen Erwägungen ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Täter war, der zum Geschehen hinzutrat, als der Privatkläger wehrlos am Boden lag, und diesem Fusstritte an den Oberkörper versetzte. 4.1.2.2.3. Aussagen von K._____ 4.1.2.2.3.1. K._____ wurde wie erwähnt kurz nach dem Vorfall, noch in der Tatnacht, ein erstes Mal polizeilich befragt (HD 4/3/4/1 S. 1 ff.). Sie gab an, als sie und ihre beiden Begleiterinnen (vor dem Vorfall) beim … angekommen seien, habe ein Mann (weiss, markantes Gesicht, grosse Nase, seitlich rasierte Haare, ansonsten dunkel mit blonden Strähnchen), der einen Dialog mit zwei Tunesiern geführt habe, die drei Frauen "mit irgendwelchen dummen

- 30 - Anmachsprüchen" - sie glaube italienisch ("Scusi") - angesprochen (S. 2). Sie hätten sich (jedoch) von dem Typen und den Tunesiern abgewandt und seien ins Taxi gestiegen. Der Mann mit den blonden Strähnchen sei einer der Täter gewesen (S. 3). Die Tunesier würden ihn mit Sicherheit kennen, da sie ja mit ihm gesprochen hätten. Weiter führte sie aus, sie habe bei der Suche nach Tätern in der M._____ einige Angreifer gesehen. Diese hätten sich dann jedoch - ihrer gewahr werdend - abgesetzt; bei den Flüchtenden habe es sich mehrheitlich um Nordafrikaner gehandelt. Die beiden Nordafrikaner, von denen die Polizei beim Gruppentreffpunkt in Anwesenheit von K._____ die Personalien aufgenommen habe, hätten zu denjenigen gehört, die anfänglich beim ... gewesen seien (S. 3 f.). Sie müssten die nordafrikanischen Mittäter kennen, doch würden sie bestimmt keine Aussagen machen; sie habe sie selber schon danach gefragt (S. 4). Schliesslich habe sie dann auf der Höhe des Kiosks in der M._____ drei der Typen wiedererkannt, darunter einen, welcher ebenfalls am Angriff gegen das Opfer beteiligt gewesen sei, indem er, als er am Boden gelegen habe, getreten habe; dieser Täter sei aufgrund der beigen Hose und beigen Schuhe leicht wiederzuerkennen gewesen (HD 4/3/4/1 S. 3). Die Verteidigung bringt vor (HD 38 S. 29, HD 72 S. 45 f.), aus den Aussagen von K._____ gehe hervor, dass die "anderen" Täter Nordafrikaner gewesen seien, zu welcher Ethnie der Beschuldigte nicht gehöre, und dass sie geflüchtet seien. Der ursprüngliche, hernach von K._____ teilweise gestrichene Text betreffend die Wiedererkennung des Täters habe im Übrigen gelautet: "Dies, weil der eine Typ derjenige war, der uns beim ... angemacht hatte und nachfolgend ebenfalls am Angriff gegen das Opfer beteiligt war, indem er gegen diesen am Boden liegend trat". In der handschriftlich ergänzten Aussage wolle K._____ ihn aufgrund der Bekleidung erkannt haben. Die Täter seien also die gleichen "Typen" gewesen, welche die drei Frauen (vor dem Vorfall) "angemacht" hätten. Eine Übereinstimmung mit dem Beschuldigten bestehe nur in Bezug auf die Kleidung.

- 31 - Als Aussage einer Person in einer protokollarischen Einvernahme zählt nicht alles, was Protokollführer zu Papier gebracht haben, sondern nur, was die oder der Einvernommene nach Durchsicht des Protokolls unterschriftlich als tatsächlich ausgesagt bestätigt hat. Andernfalls wäre einer (bewusst oder unbewusst) fehlerhaften Protokollierung Tür und Tor geöffnet. K._____ strich in der ersten polizeilichen Befragung die missverstandenen Passagen und fügte handschriftliche Ergänzungen ein. Sie unterschied dabei - wie nota bene auch L._____ in deren Einvernahme (HD 4/3/2/1 S. 2) - zwischen einem Täter, der ihr aufgrund seiner beigen Hose und den beigen Schuhen aufgefallen war und einem anderen, der sich beim ... an sie und ihre Kolleginnen hatte heranmachen wollen und dessen Kennzeichen blonde (Haar-)Strähnchen waren. Darauf wird zurückzukommen sein. Sodann gab K._____ keineswegs zu Protokoll, alle oder auch nur die Mehrheit der Angreifer seien nordafrikanischer Herkunft gewesen. Sie brachte einzig vor, die Mehrzahl der Täter, die in der M._____ vor ihr geflüchtet seien, als sie allein auf Tätersuche gewesen sei, seien Nordafrikaner gewesen. Insbesondere behauptete sie nicht, die Person, die sich ihr anzunähern versucht habe oder diejenige mit der speziellen Kleidung seien solcher Herkunft gewesen. Vielmehr gab sie im Signalement des Erstgenannten sogar explizit an, die sie verbal belästigende Person sei "weiss" gewesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zeugeneinvernahme, in der sie erläuterte, bloss vermutet zu haben, es handle sich bei den Personen, die sich in der M._____ von ihr entdeckt gefühlt abgesetzt hätten, um Nordafrikaner; die Bezeichneten könnten auch Südländer anderer Provenienz gewesen sein (HD 4/3/4/6 S. 8 und 12). Wenn K._____ in der M._____ I._____ darauf ansprach, ob diese auch der Auffassung sei, dass es sich beim Betreffenden um einen der Täter handelte, ist dies sodann kein Zeichen dafür, dass sie diesen nur an den Kleidern erkannte. Vielmehr ist normal, dass sich ein vorsichtiger Mensch bei einer anderen, in der Nähe stehenden Tatzeugin (und eine solche sah K._____ in I._____) vergewissert, ob auch diese die gleiche Wahrnehmung gemacht habe. 4.1.2.2.3.2. Anlässlich der Einvernahme mit Fotoidentifikation vom 26. Oktober 2011 erklärte K._____, den Beschuldigten (Nr. 7 auf Bogen 1183) wegen der

- 32 - Haare und der kleinen Augen eindeutig, d.h. mit 95- bis 100prozentiger Wahrscheinlichkeit wiederzuerkennen (HD 4/3/4/4 S. 5). Sie zeichnete dessen Bewegung auf einem Kartenausdruck ein (vgl. Anhang zu HD 4/3/4/4). Weitere direkte Angaben zu Beteiligung, Handlungen oder Interaktionen machte sie in dieser Befragung nicht. Der Verteidiger greift dies auf und schliesst daraus, K._____ habe den Beschuldigten nicht als Täter identifiziert (HD 38 S. 18). Die Verteidigung lässt dabei ausser Acht, dass der einvernehmende Polizeibeamte in dieser Einvernahme zunächst auf die polizeiliche Befragung in der Tatnacht Bezug nahm und sich danach erkundigte, ob K._____ dazu noch Ergänzungen/Korrekturen vorzunehmen habe, was sie verneinte, und dass die Auskunftsperson danach darauf hingewiesen wurde, dass ihr nun - wie bereits in der Vorladung angekündigt - "Fotobogen der mutmasslich Beteiligten/Täterschaft" vorgelegt würden (HD 4/3/4/4 S. 3). Wenn K._____ hernach auf Vorlage des Fotobogens Nr. 1183 erklärte, sie erkenne die Nr. 7 (und damit den Beschuldigten) "eindeutig" bzw. mit 95-100 Prozent Wahrscheinlichkeit, dann bezeichnete sie damit einen Täter und nicht einen Zuschauer oder anderen unbeteiligten Passanten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann somit keine Rede davon sein, dass der Staatsanwalt K._____ in der nächsten Befragung, der Zeugeneinvernahme, "akten- und folglich rechtswidrig" daran "erinnert" habe, dass sie den Beschuldigten "im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2011 ja eindeutig als mutmasslichen Mitbeteiligten am tätlichen Übergriff" (HD 4/3/4/6 S. 15) wieder erkannt habe (HD 38 S. 18). Richtig ist immerhin, dass die Auskunftsperson diesen Täter in dieser Befragung nicht einer bestimmten der in der Tatnacht beschriebenen Personen bzw. einer konkreten Tathandlung zuordnete. Sie scheint aber einen Täter im Kopf gehabt zu haben, zeichnete sie doch dessen Bewegung auf einem Plan ein (Anhang zu HD 4/3/4/4). Offen bleiben muss, weshalb K._____ erklärte, keine Angaben zu "Beteiligung/Handlungen/Interaktionen" machen zu können (HD 4/3/4/4 S. 5). Möglicherweise war sie sich (schon damals) plötzlich nicht mehr sicher, ob es sich

- 33 bei der abgebildeten Person um diejenige mit der beigen Kleidung oder diejenige, die sie verbal "angemacht" hatte, handelte. 4.1.2.2.3.3. Die Zeugeneinvernahme vom 7. Dezember 2011 fand auf Wunsch von K._____ (zunächst) ohne Anwesenheit des Beschuldigten im Einvernahmeraum statt (HD 4/3/4/6 S. 1). Es erfolgte eine Videoübertragung. Die Verteidigung war dagegen im Befragungszimmer physisch anwesend. K._____ bestätigte, in den vorangegangenen Befragungen die Wahrheit gesagt zu haben (a.a.O. S. 5) und verwies auf jene Aussagen. In der Fotoidentifikation vom 26. Oktober 2011 habe sie den Beschuldigten aufgrund der Haare und der Augen wiedererkannt (S. 14 f.). Sie sagte weiter aus, die Täter seien, als die Zeugin noch etwa drei Meter von ihnen entfernt gewesen sei, in das Gebäude des J._____s - manche möglicherweise auch in eine andere Richtung - gerannt, wobei einige sogar ganz dicht neben ihr gewesen seien (S. 7 und 11). Als richtig bestätigte sie im Weiteren ihre Aussagen vom 8. Oktober 2011 betreffend die Suche nach Tätern in der M._____. Wenn sie von Nordafrikanern gesprochen habe, sei dies (bloss) eine Vermutung ihrerseits gewesen (S. 12). Es seien ein paar südländisch wirkende Typen dabei gewesen; einer sei sogar ganz schwarz gewesen. Einen Täter habe sie beim Kiosk aufgrund seiner Kleidung wiedererkannt (S. 12 und 17). Sie sei sich aber nicht mehr sicher, ob es sich beim Beschuldigten, den sie auf dem Foto gesehen hatte, um die Person mit den auffälligen beigen Hosen und ebenfalls beigen, halbhohen, Timberland-ähnlichen (aber nicht originalen) Schuhen ("Ab dem Unterkörper war einfach alles beige") gehandelt habe ("Ich habe eigentlich ein bisschen ein anderes Gesicht im Kopf") - oder um diejenige, die "doofe Anmachsprüche" gemacht habe (S. 12 f.). Letztere habe die gleichen schmalen Augen wie der Beschuldigte, sehe ihm in der Erinnerung "verdammt ähnlich" (S. 8). Die Person mit den Anmachsprüchen (vgl. dazu auch S. 6 und 8) habe damals keine auffälligen Kleider getragen (S. 13).

- 34 - In Anbetracht dieser Unsicherheit würde sie den Beschuldigten gerne sehen. Nachdem K._____ mit dem ins Einvernahmezimmer geführten Beschuldigten konfrontiert worden war, erklärte sie - laut insofern von ihr unkorrigiertem Protokoll - zunächst, sie glaube, es handle sich bei ihm "eher um den zweiten, also um denjenigen mit den doofen Anmachsprüchen" (S. 13). Als der Beschuldigte dann kurz aufgestanden war, gab K._____ gemäss dem ursprünglichen Protokolltext erneut an, sie "würde schon sagen, dass es sich bei ihm um denjenigen Typen mit den doofen Anmachsprüchen handelt". Nach Durchsicht des Protokolls setzte sie jedoch ein "nicht" zwischen die Wörter "bei ihm" und "um den". Überdies liess sie handschriftlich einfügen, als der Beschuldigte kurz aufgestanden sei, sei ihr sofort klar gewesen, dass es sich bei ihm nicht um den Typen mit den Anmachsprüchen gehandelt habe. Dieser sei viel grösser und auch schmaler gewesen (S. 13). Schon vor der Anbringung dieses Einschubs beim Durchlesen hatte sie am Ende der Zeugenbefragung ausgeführt gehabt, die Person mit den Anmachsprüchen sei weitaus grösser als der Beschuldigte gewesen (S. 18). Jener "Typ" habe auch "markantere blonde Strähnchen" gehabt. Sie habe die ganze Zeit überlegt, ob diese Strähnchen auch dem Beschuldigten zugeordnet werden könnten, aber sie "denke eher nicht" (S. 18). Auch an anderer Stelle in der Zeugeneinvernahme bezeichnete K._____ den Beschuldigten nicht klar und dezidiert als den Täter mit der beigen Aufmachung, sondern erklärte auf Frage hin bloss, es "könnte sein", dass er derjenige mit der beigen Aufmachung gewesen sei (S. 14). Sie "würde es ihm aber nicht wünschen", denn diese Person mit den beigen Kleidern und Schuhen sei "quasi in der ersten Reihe" des Menschenknäuels gewesen und habe auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten; er sei aber möglicherweise nicht von Anfang an dabei gewesen und jedenfalls nicht derjenige gewesen, der den Angegriffenen zu Fall gebracht habe (S. 14 ff.). Sie habe damals das Geschehen aus zwei bis drei Metern Entfernung beobachtet (S. 16). Schliesslich sei dieser Täter in den J._____ gerannt (S. 17). Als sie mit den Sicherheitsleuten nachschauen gegangen seien, hätten sie ihn beim ... bzw. dem Café gegenüber dem … gesehen.

- 35 - Was die Person mit den "Anmachsprüchen" betreffe, so habe sie gesehen, wie diese ebenfalls zur Gruppe um den Privatkläger hingelaufen sei, aber nicht, was er dort genau gemacht habe (S. 14 und 18). Auf die Frage des Beschuldigten, ob auch eine Verwechslung mit dem Freund von I._____ vorliegen könne, antwortete K._____, sie habe Letzteren gesehen. Er habe "total anders" als der Beschuldigte ausgesehen. So sei er zum Beispiel viel grösser gewesen, habe dunkle Haare gehabt und ihrer Erinnerung nach auch dunkle oder schwarze Kleidung getragen (S. 18). Die Zeugin K._____ hat sich im Gegensatz zu L._____ in keiner Einvernahme ausdrücklich dazu geäussert, ob sie dem Beschuldigten direkt bei der Tat oder während er sich vom Tatort entfernte, ins Gesicht geschaut hat (ihre Bemerkung in HD 4/3/4/6 S. 14 f. könnte sich, im damaligen Einvernahmekontext betrachtet, auch auf einen späteren Zeitpunkt beziehen). Wie bereits ausgeführt, schaut man jedoch einer Gewalt ausübenden Person wenn immer möglich instinktiv ins Gesicht. Und dies war angesichts ihres Abstands zum Täter von lediglich zwei bis drei Meter ohne Weiteres möglich. Auch erlaubten die Lichterverhältnisse vor Ort, wie schon erläutert, eine Gesichtserkennung. Die Wahrscheinlichkeit, dass K._____ schon bei der Tat das Gesicht des Beschuldigten gesehen hat, dass sie ihn auch deshalb (und nicht allein aufgrund der Kleider und Schuhe) im J._____ wiedererkannt hat und dass sie ihn demnach auch in der Fotokonfrontation nicht bloss deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit identifizierte, weil sie ihn in der M._____ gesehen und sich (erst) dort sein Gesicht so eingeprägt hatte, ist mithin sehr hoch, diejenige einer Verwechslung mit dem wahren Täter entsprechend klein. Völlig in den Hintergrund tritt dann aber die Frage, ob sich der Beschuldigte und die Person, die sich verbal beim ... an K._____ heranmachte, so ähnlich sehen, dass eine Verwechslung möglich wäre. Auch wenn man dies annimmt (wofür auch die Beschreibung der Haartracht des "Anmachers" durch L._____ spricht), bleibt es dabei, dass K._____ in der M._____ das Gesicht und die Kleidung des Beschuldigten sah (der ja dort verhaftet wurde). Dessen Gesicht erkannte K._____ erstelltermassen mit dem Abbild des Beschuldigten wieder auf dem Fo-

- 36 tobogen 1183. Eine Verwechslung mit dem "Anmacher" kann nicht vorliegen, weil dieser in der Tatnacht nicht auffällig mit beigen Hosen und beigen Schuhen bekleidet war und deshalb auch nicht der hier gesuchte Täter sein kann. Die Verteidigung argumentierte, der Beschuldigte habe gar keine kleinen Augen, wie sie die Zeugin als Identifikationsmerkmal nenne (HD 72 S. 46). Das werde klar, wenn man den im Gerichtssaal anwesenden Beschuldigten betrachte. In der Tat erschienen die Augen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung nicht als auffallend klein oder schmal. Betrachtet man indes das Foto, das am 8. Oktober 2011 (mithin in der Tatnacht) vom Beschuldigten geschossen wurde, erwecken dessen Augen durchaus den Eindruck, klein bzw. schmal zu sein (HD 4/3/4/5). Was damals zu dieser Verengung führte (Müdigkeit, Einfluss von Alkoholika und/oder Drogen), kann offen bleiben. Verfehlt ist jedenfalls der Schluss der Verteidigung, der Beschuldigte könne nicht der von K._____ beobachtete Täter mit den (damals) kleinen/schmalen Augen sein. Anlässlich der Lebendkonfrontation hatte der Beschuldigte wohl die Augen (wie in der Berufungsverhandlung) weiter offen; K._____ identifizierte ihn nun aber auch nicht mehr aufgrund der Augen (HD 4/3/4/6 S. 13 ff.). Erst als die Sprache wieder auf die Fotoidentifikation kam, erwähnte sie diese erneut (S. 14). 4.1.2.2.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Aussagen von K._____ zur Täteridentifikation zwar nicht die Beweiskraft derjenigen von L._____ zukommt, welche explizit bekundete, dem Beschuldigten bei der Tat ins Gesicht geschaut und sich dieses Bild eingeprägt zu haben, sodass sie ihn später nicht nur an den Kleidern wiedererkannt habe. Die Vorbringen K._____s bilden aber ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigen und stützen so die Aussagen L._____' zusätzlich. 4.1.2.2.4. Aussagen von I._____ 4.1.2.2.4.1. I._____ führte kurz nach dem Vorfall bei der Polizei unter anderem aus, einer der Täter, die den am Boden liegenden Privatkläger H._____ getreten hätten, sei ein Slawe mit blond/braunen Haaren, schwarzer länglicher Jacke, beigen Hosen und beigen Schuhen gewesen (S. 3ff.). Sie kenne diesen Typen, der

- 37 mutmasslich Albaner sei, weil er jeweils im J._____ "abhänge" (S. 1). Auf diese Person sei sie später in der M._____ aufmerksam gemacht worden, und als sie aufgeschaut habe, habe sie gesehen, dass es tatsächlich der Typ mit der schwarzen Jacke, den beigen Hosen und den beigen Schuhen gewesen sei (S. 3 f.). Dann sei die Polizei auf sie zu gekommen, und sie habe gemeldet, dass der Betreffende auch ein Täter sei (S. 4). Neben diesem Täter beschrieb sie in der polizeilichen Befragung noch drei weitere Angreifer näher und erklärte auf Frage des Beamten, alle vier Personen würde sie mit Bestimmtheit wiedererkennen (S. 4). Die Verteidigung bringt vor, I._____ habe sich schon hier bei der Täteridentifikation widersprochen, indem sie die fragliche Person einmal als Albaner und einmal als Slawen bezeichnet habe. Das seien "zwei völlig verschiedene ethnische Gruppen", deren Unterscheidung für eine selbst aus dem Balkan stammende Person wie I._____ kein Problem sei (HD 38 S. 12, HD 72 S. 31). Das trifft alles zu, doch vergisst die Verteidigung dabei, dass "Slawe" auch eine in der Umgangssprache verwendete Abkürzung für sämtliche Bewohner des ehemaligen Jugoslawiens (= Südslawien bzw. Land der Südslawen) ist, zu denen auch die heutigen Kosovo-Albaner gehörten, die mehr als 90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo bilden. Der Beschuldigte stammt aus dem Kosovo. Beide von I._____ verwendeten Bezeichnungen können also ohne Widerspruch gleichzeitig verwendet werden. Freilich lassen die Ausführungen I._____s die Möglichkeit offen, dass sie den "Täter" in der M._____ allein aufgrund der auffälligen Kleidung (und der Äusserung K._____s) wiederzuerkennen glaubte (sie dessen Gesicht also während der Tat nicht sah) und daraufhin realisierte, dass es sich um die ihr vom "Abhängen" her bekannte Person handelte. Eine Verwechslung mit dem wahren Täter wäre daher grundsätzlich möglich. 4.1.2.2.4.2. Anlässlich einer Fotokonfrontation am Tag nach dem Vorfall in U._____ zeigte I._____ auf Vorhalt eines Fotobogens mit 8 Gesichtern laut Amtsbericht der zuständigen Polizeibeamtin "unverzüglich" auf die Abbildung, die den Beschuldigten zeigte, und gab an, ihn eindeutig als einen der vier Männer wiederzuerkennen, nämlich als denjenigen, welchen sie in der schriftlichen Befragung

- 38 vom 8. Oktober 2011 als Slawen mit blond/braunen Haaren, schwarzer länglicher Jacke, beigen Hosen und beigen Schuhen beschrieben habe. Dieser Mann habe mit den Füssen dem am Boden liegenden Opfer "sicher 3 Tritte gegen den Kopf versetzt". Auch hier bezeichnete sie also den Beschuldigten ohne zu zögern als den gesuchten Täter. Sie könnte damit allerdings nach wie vor irrtümlich nur die Person wiedererkannt haben, die sie in der M._____, nicht aber bei der Tat, gesehen hatte, und dieser dann die beobachtete Tat zugeordnet haben. 4.1.2.2.4.3. In der polizeilichen Befragung vom 28. Oktober 2011 erklärte sie auf Vorhalt anders zusammengestellter Fotobogen erneut, "ganz sicher" den Beschuldigten wiederzuerkennen (HD 4/3/1/4 S. 2). Er sei erst zum Geschehen hinzugetreten, als das Opfer bereits am Boden gelegen habe (S. 3) und habe mehrfach und aus ihrer Sicht mit voller Kraft "überall" auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten; wie oft, könne sie nicht mehr sagen (S. 2 f.). 4.1.2.2.4.4. Am 5. Dezember 2011 wurde I._____ als Zeugin einvernommen (HD 4/3/1/5). Sie gab zunächst an, bisher wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben, und verwies darauf (HD 4/3/1/5 S. 5). In der Folge machte sie zur Täteridentifikation überaus seltsame Ausführungen, die nicht nur teilweise mit früheren Depositionen inkompatibel, sondern auch in sich widersprüchlich sind. Sie führte aus, bei der "Polizei U._____" auf den ca. 25 vorgelegten Fotos zwar dasjenige des Beschuldigten und diejenigen von drei weiteren Typen gesehen zu haben. Sie habe aber, als sie gefragt worden sei, ob der Beschuldigte am Ereignis im J._____ beteiligt gewesen sei, gesagt, sie sei sich dessen nicht ganz sicher (S. 6). Es habe nämlich kein Foto ihres tunesischen Ex-Freundes dabei gehabt, den sie nur mit Vornamen (V._____) kenne; dieser sei (beim Vorfall) auch in das "Personenknäuel involviert" gewesen und habe ebenfalls beige Hosen getragen (S. 6 und 7). Das habe sie anlässlich jenes Termins nicht erwähnt, weil der Polizeibeamte die Befragung abgebrochen, I._____ "das Thema gewechselt" (in ihre

- 39 - Wohnung sei ja eingebrochen worden) und sie es nachher vergessen habe. Sie habe die U._____ Polizei zwar nachträglich telefonisch informieren wollen, doch habe weder jemand das Telefon abgenommen, noch sei sie zurückgerufen worden. Auf den Vorhalt, sie könne wohl ihren Ex-Freund vom Beschuldigten unterscheiden, antwortete sie, das könne sie schon. Bei dieser Schlägerei habe sie aber niemandem ins Gesicht geschaut (S. 6). Im weiteren Verlauf der Befragung erklärte sie, zwar richtig ausgesagt zu haben, als sie in der ersten Einvernahme (vom 8. Oktober 2011) erklärt habe, es sei dann - als H._____ beim Brunnen von den Verfolgern gestellt worden sei - noch eine weitere Person hinzu gekommen, die sie als "Slawe" mit blondbraunen Haaren, welcher eine längliche schwarze Jacke, beige Hosen und beige Schuhe getragen habe, bezeichnet habe; dabei habe es sich jedoch um eine andere Person als den Beschuldigten gehandelt (S. 8). Dieser sei erst später hinzu gekommen. Auf den Hinweis, dass sie am Folgetag aber in U._____ die fotoidentifizierte Person und damit den Beschuldigten als die soeben beschriebene bezeichnet habe, gab sie an, nein, das stimme nicht, der Beschuldigte heisse ja nicht "Slawe", sondern "A._____". Daraufhin wurde sie vom befragenden Staatsanwalt darauf hingewiesen, dass es sich beim Begriff "Slawe" um eine Bezeichnung für eine Volksgruppe und nicht um einen Namen handle (S. 8). Auf erneuten Vorhalt des von ihr abgegebenen Signalements vom 8. Oktober 2011 und der von ihr am 9. Oktober 2011 behaupteten Identität dieser Person mit der in der Fotokonfrontation erkannten, gab sie nun zu Protokoll "ja, das ist richtig". Aufgefordert, den Tatbeitrag des Beschuldigten näher zu umschreiben, führte sie weiter aus, die Gruppe von Leuten hätten beim Brunnen in der Nähe der Tramstation auf den Geschädigten eingeschlagen und eingetreten und ihn dabei überall, unter anderem am Kopf, getroffen. In diesem Moment habe sie auch "beige Hosen und beige Schuhe" gesehen, welche einfach auf den Geschädigten eingetreten hätten. Sie sei dann mit den Beamten in den J._____ gegangen und habe diesen dort gesagt, sie habe jemanden erkannt, aber nur von den Kleidern her (S. 9). Auch in der Polizeistation habe sie den Beschuldigten nur aufgrund des Umstandes, dass er beige Hosen und beige Schuhe (die sie nicht mehr näher be-

- 40 schreiben könne) getragen habe, beschuldigt, am Ereignis mitbeteiligt gewesen zu sein (S. 9 und 10). Hierauf stellte der Staatsanwalt noch einmal die Frage, ob die Zeugin gesehen habe, wie der in der Befragung anwesende Beschuldigte auf den Geschädigten eingetreten bzw. eingeschlagen habe (S. 10). Die Zeugin antwortete nun: "Ja, das habe ich gesehen". Und auf die Frage: "Und was genau hat der Beschuldigte gemacht", meinte sie: "Er hat auf den Geschädigten H._____ eingetreten". Auf Vorhalt der weiteren Angaben vom 8. Oktober 2011 zum Tathergang bestätigte sie diese jeweils mit "Ja, das ist richtig" (S. 10f.). Sie bestätigte mit den gleichen Worten auch, den Beschuldigten am 28. Oktober 2011 erneut auf einem Fotobogen erkannt und in jener Einvernahme zutreffend ausgeführt zu haben, der Beschuldigte sei zum Geschehen hinzugekommen, als der Geschädigte bereits am Boden gelegen habe, worauf der Beschuldigte mehrmals mit den Füssen auf den Geschädigten eingetreten habe (S. 11). Vom Staatsanwalt erneut gefragt, ob aus ihrer Sicht die Möglichkeit bestehe, dass sie den im Raum anwesenden Beschuldigten mit einer anderen Person verwechseln könnte, bejahte sie. Sie gab wieder an, sie könnte ihn mit ihrem Ex-Freund verwechselt haben und verwies diesbezüglich auf ihre bereits erfolgten Aussagen (S. 11). Der Einvernehmende wies die Zeugin erneut darauf hin, dass, wenn sie gesehen habe, wie der Beschuldigte auf den Geschädigten eingetreten habe, sie diesen ja kaum mit ihrem Ex-Freund, von dem sie ja wisse, wie er aussehe, verwechselt haben könne, was I._____ wiederum bejahte. Die Frage "Und wie ist es?" beantwortete sie mit: Ich habe gesehen, wie der Beschuldigte auf den Geschädigten H._____ eingetreten bzw. eingeschlagen hat und sich dann aus dem Menschenknäuel entfernte. Die nachhakende Bemerkung des Staatsanwalts, wonach demnach keine Verwechslungsmöglichkeit zu ihrem Ex-Freund bestehe, quittierte sie mit: "Ja, das stimmt, es besteht keine Verwechslungsmöglichkeit" (S. 12). Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten, wie sicher sie sich gewesen sei, dass die Person am Kiosk am fraglichen Ereignis beteiligt gewesen sei, antwortete sie,

- 41 sie habe diese Person anhand der Kleidung und vom Aussehen her wiedererkannt. Ihr Ex-Freund habe sich im Übrigen nach dem Vorfall vom Ereignisort (bzw. vom Brunnen beim J._____) zu ihr begeben (S. 15). Sie habe damals beim Brunnen gestanden. Er sei dann mit ihr in die M._____ gegangen. Von der Verteidigung auf die widersprüchlichen Aussagen bezüglich einer Verwechslung mit dem Beschuldigten angesprochen, meinte sie, es habe keine Verwechslung gegeben (S. 15). Sie habe "den Beschuldigten erkannt und fertig". Sie müsse jetzt auch langsam nach Hause, um zu arbeiten. Als der Verteidiger die Frage wiederholte, gab sie zur Antwort: "Zum zwanzigsten Mal: Ich habe den Beschuldigten erkannt; ich habe es gesehen und ich möchte jetzt gern nach Hause gehen". Die Aussagen I._____s in dieser ersten Zeugeneinvernahme zu einer allfälligen Falschbelastung des Beschuldigten als Täter aufgrund einer Verwechslung, insbesondere mit dem ehemaligen Partner der Zeugin, sind alles andere als glaubhaft. So überzeugen schon ihre Vorbringen zur Belastung des Beschuldigten anlässlich der Fotokonfrontationen in U._____ nicht. Zwar handelt es sich beim Dokument, das ihre Reaktion auf die Fotovorlage und ihre Depositionen bei der ersten Konfrontation festhält, um einen zusammenfassenden Amtsbericht und nicht um ein von I._____ unterzeichnetes Protokoll, weshalb insoweit - isoliert betrachtet - nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass die Auskunftsperson damals (möglicherweise nachträglich) erklärte, sich bezüglich der Täterschaft doch nicht ganz sicher zu sein und vergessen ging, dies zu Papier zu bringen. 2 1/2 Wochen später fand aber, ebenfalls in U._____, aber durch eine andere Person, eine zweite Fotokonfrontation mit protokollarischer Befragung (und anderer Fotobogenzusammenstellung) statt, und I._____ erklärte dabei ohne zu zögern und vorbehaltlos abermals, sich ganz sicher zu sein, dass der auf einer Aufnahme abgelichtete Beschuldigte einer der tretenden Täter war. Der ganze Strauss von Gründen (Abbruch Befragung, Themenwechsel, Vergessen, Unerreichbarkeit der U._____ Polizei, unterbliebener Rückruf), den sie in der Zeugeneinvernahme zur Begründung dafür präsentierte, dass sie (zugegebenermassen) anlässlich dieser Fotokonfron-

- 42 tationen wie auch danach nicht auf eine mögliche Verwechslung mit ihrem Ex- Freund hinwies, wirkt gesucht und gewunden und kann nicht wirklich Ursache für den unterbliebenen Vorbehalt sein. Als geradezu absurd erscheint sodann die Reaktion I._____s auf den Vorhalt, dass sie im Rahmen ihres Täter-Signalements vom 8. Oktober 2011 die Bezeichnung "Slawe" verwendet habe und den Beschuldigten bei der Fotokonfrontation am folgenden Tag klar als mit dieser Person identisch bezeichnet hatte: Sie antwortete, das stimme nicht, denn der Beschuldigte heisse ja nicht "Slawe", sondern "A._____". I._____ hat die Bezeichnung "Slawe" mehrfach verwendet, und zwar nicht nur mit Bezug auf den Beschuldigten, sondern auch bei der Beschreibung anderer Täter, die ihr aufgefallen waren (HD 4/3/1/1 S. 2f.). Sie wollte damit fraglos nicht ausdrücken, alle trügen den Namen "Slawe", sondern damit vielmehr eine Herkunftsbezeichnung abgeben. Auf nochmaligen gleich lautenden Vorhalt beharrte sie denn auch nicht mehr auf ihre unglaubhafte Auslegung. Widersprüchlich sind die Aussagen I._____s in dieser Zeugeneinvernahme sodann insofern, als sie zunächst behauptete, den Beschuldigten nur aufgrund seiner Kleider erkannt zu haben, auf Nachfragen des Staatsanwalts dann aber doch mehrmals einräumte, auch das Konterfei des Beschuldigten anlässlich der Tat wahrgenommen zu haben. Gleichwohl behauptete die Zeugin auf Frage hin erneut, den Beschuldigten möglicherweise mit ihrem Ex-Freund verwechselt zu haben, nicht ohne Ersteren danach wieder, bis zum Ende der Befragung, zu belasten. Eine solche Verwechslung kann nun aber mit Fug - wie selbst die Zeugin mehrmals eingestehen musste (HD 4/3/1/5 S. 12 und 15) - ausgeschlossen werden. Nicht nur trug der Ex-Freund von I._____ ein völlig anderes Schuhwerk als der von ihr ansonsten - wie von den Zeuginnen L._____ und K._____ stets gleich beschriebene Täter mit beigen Hosen, nämlich schwarz/weisse Turnschuhe, Marke Nike, Modell "Air-Mix" (HD 4/3/1/6 S. 12), nicht halbhohe Treckingschuhe in der Art von Timberlandschuhen. Ferner war in sämtlichen anderen Täterbeschreibungen auch nie die Rede davon, dass der Gesuchte eine grau/rot/weisse Nike

- 43 - Tasche dabei gehabt haben soll, was aber I._____ von ihrem Ex-Freund behauptete (a.a.O.). Dieser tunesische Staatsangehörige weist sodann gemäss Beschreibung von I._____ eine deutlich dunklere Hautfarbe (I._____ in HD 4/3/1/6 S. 12: "mokka") und vor allem (vgl. dazu die Abbildungen in HD 4/3/1/7 und HD 4/3/1/2) andere Gesichtszüge auf als der fünf Jahre jüngere Beschuldigte mit kosovarischen Wurzeln. Die Physiognomie des Ersteren musste I._____ als Ex- Freundin besonders gut bekannt gewesen sein, was sie auch zugab. Kommt hinzu, dass sich der Ex-Freund direkt nach dem Vorfall noch zu ihr begeben hatte, womit sie ihn ereignisnah aus kürzester Distanz sehen konnte. Die Argumentation der Verteidigung, I._____ habe ihren Ex-Freund und Vater ihres Kindes schützen wollen und aus diesem Grund den Beschuldigten über die meiste Zeit belastet, verfängt nicht (HD 38 S. 13 und 14). Vielmehr zeigen die wenn auch im Ergebnis untauglichen - Schutzbehauptungen zugunsten des Beschuldigten in dieser Zeugeneinvernahme, dass I._____ gerade nicht darauf aus war, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen. Sonst wäre sie bei ihren bislang klaren Belastungen geblieben. Die Vaterschaft des Ex-Freundes konnte sodann mit Sicherheit keine Rolle spielen, denn das gemeinsame Kind kam nach den glaubhaften Aussagen I._____s erst im Oktober 2013 zur Welt, war also anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 5. Dezember 2011 noch gar nicht gezeugt. Vor allem aber hätte I._____, hätte sie ihren Freund schützen wollen, das ganz einfach dadurch tun können, dass sie ihn gar nicht ins Spiel gebracht, also in der Zeugeneinvernahme vom 5. Dezember 2011 schlicht nicht erwähnt hätte. Nähme man I._____ beim Wort, so wäre ihr Ex-Freund ausserdem im Zeitpunkt des Vorfalls gar nicht mehr in der Schweiz gewesen. Sie erklärte nämlich in der zweiten Zeugeneinvernahme vom 24. März 2014, er sei nach einmonatiger Ausschaffungshaft ausgeschafft worden und halte sich mittlerweile seit drei Jahren in Tunesien auf (HD 4/3/1/6 S. 13). Nachdem sie aber auch angab, dass sein Einreiseverbot für die Schweiz noch bis Ende 2014 dauere, ist wahrscheinlicher, dass er sich damals noch hierzulande (in Freiheit) aufhielt und erst einige Wochen nach dem Vorfall vom 8. Dezember 2011 in Ausschaffungshaft genommen wurde. Das ist denn auch vorliegend anzunehmen.

- 44 - Im Übrigen ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob "andere Auskunftspersonen" einen "Maghreb-Typen" als Täter bezeichneten (HD 38 S. 13). Hier geht es nicht darum, welche weiteren Personen allenfalls in strafbarer Weise physisch auf den Privatkläger eingewirkt haben und ob darunter sogar der Ex- Freund der Zeugin I._____ gewesen sein könnte. Es geht auch nicht darum, ob und gegebenenfalls weshalb davon auszugehen ist, dass sich I._____ bei der Bezeichnung eines anderen mutmasslichen Täters getäuscht haben könnte (HD 38 S. 14). Mit Bezug auf die Täterschaft ist allein die Frage zu beantworten, ob der Beschuldigte der Aggressor im beigen Gewand war, was nach dem bisher Erwogenen zu bejahen ist oder ob er von I._____ mit deren eigenem früheren (und anscheinend auch wieder späteren) Freund (oder sonstwie) verwechselt worden sein könnte, was demgegenüber zu verneinen ist. Weshalb I._____ den Beschuldigten in dieser Einvernahme zeitweise tatsachenwidrig in Schutz zu nehmen versuchte, muss - kann aber auch - offen bleiben. Denkbar sind Angst vor Vergeltung oder Mitleid. Vorstellbar wäre auch ein - mittlerweile aufgekommenes (vor der nächsten Einvernahme aber wieder abgeflautes) - Bedürfnis, den Ex-Freund in ein Strafverfahren hineinzuziehen, um ihn loszuwerden. Aus all diesen Gründen liegt - auch unter Berücksichtigung der teils an Suggestion grenzenden Befragungsweise des Staatsanwalts - mehr als nahe, dass die Zeugin I._____ mit dem Beschuldigten von Anfang an den hier gesuchten Täter, dem sie anlässlich der Tat ins Gesicht gesehen hatte, bezeichnete. 4.1.2.2.4.5. Am 24. März 2014 wurde I._____ - vorgeführt "aus der Untersuchungshaft in anderer Sache" (es ging u.a. um die bereits erwähnte falsche Anschuldigung) - ein zweites Mal als Zeugin einvernommen (HD 4/3/1/6). Auf die Frage, ob sie in den früheren Befragungen die Wahrheit angegeben oder wissentlich und willentlich etwas Falsches zu Protokoll gegeben habe, erklärte sie, sie habe das gesagt, was sie gewusst habe und das, was sie gesehen habe (S. 6). Ihre früheren belastenden Aussagen bezeichnete sie auf Vorhalt ausdrücklich als richtig. Die Aussage in der Zeugeneinvernahme vom 5. Dezember 2011,

- 45 wonach eine Verwechslung mit dem Ex-Freund ausgeschlossen sei, habe sie im Übrigen von sich aus, von niemandem beeinflusst, gemacht. Weiter gab I._____ an, dem Beschuldigten seit der ersten Zeugeneinvernahme ca. ein bis zwei Mal zufällig begegnet zu sein (S. 5). Es sei wohl in etwa kurz vor der Geburt ihres Sohnes (tt.mm.2013) gewesen. Sie habe mit ihm nur darüber gesprochen, "wie es so gehe. Ansonsten nichts weiter". Sie sei weder vom Beschuldigten, noch von einer anderen Person dahingehend angegangen worden, was sie nun aussagen solle (S. 5). Später räumte sie auf Vorhalt ein, es könne sein, dass sie sich - wie vom Beschuldigten behauptet - (bereits) Anfang September 2012 miteinander unterhalten hätten (S. 8). Es sei möglich, dass sie dabei auch über ihre (I._____s) Zeugenaussagen gesprochen hätten, doch wisse sie dies nicht mehr. Dass sie - wie dies der Beschuldigte behauptet - ihm "alles gestanden" habe, sie sinngemäss erklärt habe, sie hätte ihn zu Unrecht dahingehend belastet, dass er an der fraglichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, obschon sie gewusst habe, dass dies in Tat und Wahrheit gar nicht der Fall gewesen sei, sei möglich, doch habe sie "keine Ahnung" bzw. keine Erinnerung daran (S. 8f.). Noch einmal bekräftigte sie, in der Zeugenaussage vom 5. Dezember 2011 aber die Wahrheit gesagt zu haben (S. 9). Unzutreffend sei die Behauptung des Beschuldigten, sie habe ausgeführt, ihn wahrheitswidrig belastet zu haben, um den Ex-Freund - der an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei und sie nun beeinflusst bzw. bedroht habe - zu schützen (S. 9). Sie habe dem Beschuldigten auch nicht gesagt, es tue ihr leid, ihn zu Unrecht belastet zu haben, an der fraglichen Auseinandersetzung (mit-)beteiligt gewesen zu sein. Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten erklärte sie sodann, sich nicht daran erinnern zu können, dass sie ihm gegenüber ihren Ex-Freund in Schutz genommen habe, und auch nicht daran, dass er ihr gesagt habe, sie könnten einen Termin beim Staatsanwalt vereinbaren, damit sie dort die ganze Wahrheit sagen könne (S. 11). Richtig sei, dass der Beschuldigte sie anlässlich eines zufälligen Treffens - nachdem sie zu ihm hingegangen sei und ihn begrüsst habe - gefragt habe, ob sie eine Vorladung erhalten habe, worauf sie erwidert habe, sie wisse es nicht, es sei

- 46 aber möglich (S. 10 f.). Ohne sie zu bedrohen oder ihr Geld in Aussicht zu stellen habe er sie dann darum angegangen, dass sie ihre belastenden Zeugenaussagen zurücknehmen und/oder relativieren solle (S. 10). Sie wisse aber nicht mehr, wann das gewesen sei; allenfalls sei dies kurz vor ihrer geplanten Reise nach Tunesien gewesen, die in ihrem Pass verzeichnet sei, als sie schwanger gewesen sei (S. 10 und S. 11). Soweit sie sich zu erinnern vermöge, habe er gesagt, sie solle einfach die Wahrheit sagen, das erzählen, was sie gesehen habe, und niemanden in Schutz nehmen (S. 10 und S. 11). Aufgrund des aktenkundigen Passeintrags (HD 4/3/1/7) und ihrer Einordnung der Begegnung kurz vor der tt.mm.2013 erfolgten Geburt ihres Sohnes (HD 4/3/1/6 S. 5) dürfte es im September 2013 zu diesem Treffen gekommen sein. Schliesslich gab die Zeugin von ihrem Ex-Freund, welcher der Kindsvater sei, und mit dem sie heute noch Kontakt habe, bezogen auf den 8. Oktober 2011 ein Signalement ab, das - soweit von Belang - bereits oben unter Ziffer 4.1.2.2.4.4. in die Erwägungen zur Sachverhaltswürdigung betreffend die Täterschaft eingeflossen ist und deshalb hier nicht wiederholt zu werden braucht. Ansonsten ergibt sich aus dieser zweiten Zeugeneinvernahme im Ergebnis nichts, was den Beschuldigten zusätzlich zu be- oder entlasten vermöchte. I._____ verneinte nicht, dem Beschuldigten zwischenzeitlich begegnet zu sein und mit ihm gesprochen zu haben, vermochte sich aber ihren anfänglichen Aussagen zufolge nicht mehr daran zu erinnern, was damals gesprochen worden war bzw. ging zunächst davon aus, man habe sich bei zufälligen Treffen begrüsst und Small-Talk über das Befinden gemacht. Auf Vorhalt entsprechender Aussagen des Beschuldigten hielt sie es dann für "möglich", dass sie ihm "gestanden" habe, ihn zu Unrecht belastet zu haben, verneinte aber, daran eine Erinnerung zu haben. Weshalb der Beschuldigte eine solche Bestätigung von ihr hätte verlangen sollen, ist allerdings auch nicht nachvollziehbar; wenn er nicht der Täter gewesen wäre, hätte er das ja selbst am besten gewusst und damit auch, dass er falsch beschuldigt worden war. Sollte sich die Zeugin tatsächlich in diesem Sinne geäussert haben, was nicht erstellt ist, dann läge als Erklärung dafür - auch wenn der Beschuldigte sie nicht explizit bedrohte oder ihr Geld versprach - am Nächs-

- 47 ten, dass sie Angst vor einer eskalierenden Auseinandersetzung hatte. Ausdrücklich bestritt sie im Übrigen, ihm gegenüber weiter erklärt zu haben, es tue ihr Leid angesichts der Haft, die er unschuldig habe verbüssen müssen, ihn zu Unrecht belastet zu haben. Klar in Abrede stellte I._____ alsdann, dass sie dem Beschuldigten gesagt haben könnte, ihn belastet zu haben, weil sie von ihrem Ex-Freund, dem wahren Täter, bedroht worden sei. Tatsächlich hätte das auch keinen Sinn ergeben, denn hätte sie aus Furcht nicht gegen ihren Ex-Freund aussagen wollen, hätte sie ihn - wie bereits weiter oben ausgeführt - in der Zeugeneinvernahme gar nicht zur Sprache zu bringen brauchen. Von Seiten der Anklagebehörde war der Ex-Freund damals nicht - weder als möglicher Täter noch aus anderem Anlass - zum Thema gemacht worden. Weiter gab sie im Verlauf der Einvernahme an, vom Beschuldigten einmal, wenn auch nicht drohend oder Geld anbietend, darum angegangen worden zu sein, ihre belastenden Aussagen zurückzunehmen. Warum sie dies nicht schon zu Beginn der Befragung erwähnte, muss offen bleiben; möglicherwe

SB150153 — Zürich Obergericht Strafkammern 11.12.2015 SB150153 — Swissrulings