Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150147-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Urteil vom 12. Juni 2015
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Angriff etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 9. Dezember 2014 (DG140247)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB - der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB - der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB - der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG - des Führens eines Motorfahrzeuges ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 SVG sowie - der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Vom Vorwurf des Versuchs einer sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 3 - 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 324 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 300.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 15. August 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 7. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Privatkläger D._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 800.– als Genugtuung zu bezahlen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 700.– zuzüglich 5% Zins ab 19. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. August 2014 beschlagnahmten Gegenstände:
- 4 - - 1 Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy 4S (Asservatennummer …; Sachkaution Nr. …), - 1 4GB Speicherkarte (Sachkaution Nr. …), - 1 SIM Karte Sunrise (Sachkaution Nr. …), lagernd bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, werden eingezogen und sind durch die Lagerbehörde zu vernichten. 13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 00.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 5'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 0.00 Kanzleikosten Fr. 19'684.35 Auslagen Untersuchung Fr. 35'383.50 amtliche Verteidigung Fr. 4'439.55 unentgeltliche Rechtsverbeiständung Privatklägerin 2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 2 – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 2 werden unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO) auf die Gerichtskasse genommen. 15. Über die Honorare der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 ergehen separate Entscheide. 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen.
- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 2 f.) " 1. Es seien Dispositiv Ziff. 1, Dispositiv Ziff. 3, Dispositiv Ziff. 4, Dispositiv Ziff. 7, Dispositiv Ziff. 8, Dispositiv Ziff. 10, Dispositiv Ziff. 11, Dispositiv Ziff. 14 sowie Dispositiv Ziff. 16 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2014 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen. Ebenfalls sei er vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197. Ziff. 3 aStGB freizusprechen. 3. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Versuchs einer sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2014 sei zu bestätigen. 4. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.-- unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. 5. Eventualiter sei eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten auszusprechen, unter Anrechnung der erstanden Haft, unter Gewährung des bedingten Vollzuges sowie unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 6. Subeventualiter sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, wobei der zu vollziehende Teil die Hälfte der Strafe nicht zu übersteigen hat, wiederum unter Anrechnung der erstandenen Haft und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 7. Die Schadenersatzbegehren des Privatkläger B._____ sowie der Privatklägerin C._____ seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 8 Die Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ sowie der Privatklägerin C._____ seien abzuweisen. 9. Der Antraf auf Umtriebsentschädigung von Fr. 100.00 der Privatklägerklägerin 2 sei abzuweisen. 10. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien dem Beschuldigten zu einem Fünftel aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen."
- 6 b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 75 S. 1 f.) " 1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Urteilsdispositiv Ziffer 1; 2. Aufhebung des Freispruchs vom Vorwurf des Versuchs einer sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ar. 22 Abs. 1 StGB und Schuldigsprechung in diesem Sinne, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 2 und Anklageziffer 1.2.2; 3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.--; 4. In jedem Fall vollumfänglicher Vollzug der Freiheitsstrafe; 5. Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 während des Vollzugs der Freiheitsstrafe, 6. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; 7. Auferlegung der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens an den Beschuldigten."
____________________________
Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2014 (HD Urk. 61) wurde der Beschuldigte A._____ wegen Angriffs, sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis, Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Führen eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung sowie mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Vom Vorwurf des Versuchs einer sexuellen Handlung mit Kindern wurde er freigesprochen.
- 7 - Ferner wurde der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ dem Grundsatze nach zu Schadenersatz und zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 700.– zzgl. 5 % Zins sowie einer Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– verpflichtet. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Gegenüber dem Privatkläger B._____ wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 800.– verpflichtet. Die übrigen Zivilansprüche wurden auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände zur Vernichtung eingezogen (HD Urk. 61 S. 72 ff.). 2. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte mit ihren Eingaben vom 11. Dezember 2014 rechtzeitig Berufung an (HD Urk. 46 f.). Am 30. bzw. 31. März 2015 gingen dem hiesigen Gericht die jeweiligen Berufungserklärungen der genannten Parteien fristgerecht ein (HD Urk. 63 f.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete nach Erhalt der Berufungserklärung des Beschuldigten auf eine Anschlussberufung (HD Urk. 68). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. 3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Nicht angefochten wurden die Schuldsprüche betreffend der Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositivziffer 1 alinea 4 - 8). Ebenso blieb das erstinstanzliche Urteil unangefochten hinsichtlich der Zivilforderung des Privatklägers D._____ (Dispositivziffer 9), der Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffer 12) sowie der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13). Diese Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (vgl. HD Urk. 63 S. 2; HD Urk. 64 S. 2; HD Urk. 76 S. 2 f.). 4. Am 28. Mai 2015 ersuchte die amtliche Verteidigerin um Einholung eines Führungsberichts über den Beschuldigten beim Amt für Justizvollzug, Justizvoll-
- 8 zugsanstalt Pöschwies, was gleichentags in Auftrag gegeben wurde (HD Urk. 69 f.). Der am 5. Juni 2015 bei der hiesigen Kammer eingegangene Führungsbericht wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (HD Urk. 71 und 74/1-3). 5. Zur Berufungsverhandlung am 12. Juni 2015 erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie der Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 4). II. Materielles A. Angriff (Ziffer 1.1. HD) 1.1. Der Hintergrund des vorliegenden Anklagevorwurfs bildet ein Treffen von ca. 50 Anhängern des Sängers E._____ im Hauptbahnhof Zürich, welche gemeinsam nach Oerlikon zum Hallenstadion fahren wollten, um dort die Erinnerung an ein E._____-Konzert aufleben zu lassen, welches sechs Monate zuvor stattgefunden hatte. Unter diesen Fans befand sich u.a. auch der Privatkläger B._____ und F._____. Dieses Vorhaben wurde indessen von einer zweiten Gruppe Jugendlicher (einige davon sog. "…") gestört, welche sich ebenfalls im Hauptbahnhof aufhielt. Zu dieser Gruppe gehörte u.a. der Beschuldigte A._____, sowie die Mitbeschuldigen G._____, H._____ (beide separate Verfahren bei der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt) sowie I._____ (separates Verfahren bei der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis). 1.2. In Ziffer 1.1. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, sich am Sonntag, den 22. September 2013, nach 14.00 Uhr, zusammen mit anderen an einem Angriff auf den Privatkläger B._____ (nachfolgend: Privatkläger) beteiligt zu haben, welcher am Hauptbahnhof Zürich begann und am Bahnhof Oerlikon endete. Massgeblich zum Angriff beigetragen haben soll der Beschuldigte dadurch, dass er den Privatkläger zusammen mit den Mitbeschuldigten G._____ und H._____ in Oerlikon mit den Füssen in die Beine und Bauch- bzw. Rippenregion getreten habe. Konkret soll zunächst H._____ den Privatkläger beim Verlassen des Zuges mit dem linken und dann mit dem rechten Fuss in die Beine bzw. Bauchregion gekickt haben. Anschliessend soll der Be-
- 9 schuldigte den Privatkläger gepackt und gegen den Zug bzw. gegen eine Wand gedrückt haben. Kurz darauf habe er den Privatkläger drei bis vier Mal mit dem Fuss von der Seite in die Rippenregion und G._____ von vorne in die Bauchregion getreten. Der Privatkläger B._____ habe sich dadurch eine Gehirnerschütterung, eine Brustkorb- und Bauchprellung sowie eine Schürfwunde am Oberarm zugezogen, welche einen Spitalaufenthalt vom 22. bis 24. September 2013 nötig machten und zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 22. bis 27. September 2013 führten. 2. Der Beschuldigte bestreitet zusammengefasst, den Privatkläger zu irgendeinem Zeitpunkt getreten zu haben (Prot. I S. 16, 22; Prot. II S. 15 f.). Vielmehr sei es so gewesen, dass er den Privatkläger, nachdem die anderen diesen getreten hätten und dieser weggerannt sei, am Oberarm gepackt habe, um diesen zur Rede zu stellen. Erst nach den Tritten der anderen habe er nämlich erfahren, dass der Privatkläger auch ihn beleidigt habe. An den Zug bzw. an eine Wand gedrückt, habe er den Privatkläger nicht. Nachdem der Privatkläger ihm gesagt habe, dass er – der Privatkläger – ihn nicht beleidigt habe, habe er diesen wieder losgelassen (HD Urk. 3/1 Nr. 17 f., Nr. 23 f.; HD Urk. 3/2 S. 2; HD Urk. 3/3 S. 3 f.; HD Urk. 3/4 S. 2; HD Urk. 3/5 S. 2; HD Urk. 3/10 S. 7; HD Urk. 12/7, Hafteinvernahme, S. 3; HD Urk. 12/10 S. 3 f.; Prot. I S. 17, 20; Prot. II S. 15 f.; HD Urk. 41 S. 5 f.; HD Urk. 76 S. 20 f.). 3. Als Beweismittel zur Erstellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen liegen die Aussagen des Privatklägers, seines Kollegen F._____, der E._____-Fans J._____, K._____, L._____ und des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten vor. Zudem sind ärztliche Unterlagen über den Privatkläger und diverse WhatsApp-Chatprotokolle des Beschuldigten vorhanden. 4. Um Wiederholungen zu vermeiden kann bezüglich der Grundsätze der Beweiswürdigung sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD Urk. 61 S. 7 - 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls verwiesen wird auf die von der Vorinstanz korrekt zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten (HD Urk. 61 S. 12 - 14), der Mitbeschuldigten G._____, I._____, H._____ und M._____ (HD Urk. 61
- 10 - S. 14 - 18), von F._____, des Privatklägers und von J._____, L._____ und K._____ (HD Urk. 61 S. 18 - 25). Den Inhalt der ärztlichen Unterlagen über den Privatkläger sowie der WhatsApp-Chatprotokolle des Beschuldigten hat die Vorinstanz schliesslich auch korrekt zusammengefasst wiedergegeben (HD Urk. 61 S. 25 - 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1. Zum Geschehen in Oerlikon kann vorab festgehalten werden, dass H._____ und G._____ in Übereinstimmung mit den Untersuchungsergebnissen grundsätzlich zugaben, dass sie den Privatkläger in der eingeklagten Art und Weise mit Füssen getreten haben (HD Urk. 4/1 Nr. 12, 42 f.; HD Urk. 4/4 S. 2, 5 - 8; HD Urk. 4/7 Nr. 10, 30, 41; HD Urk. 4/8 S. 2 - 4, 6; HD Urk. 4/14 S. 3 - 5, 7; HD Urk. 29/3/7 S. 3; HD Urk. 32 f.). G._____ räumte allerdings nur einen Kick ein und wurde entsprechend auch schuldig gesprochen und bestraft. Damit ist der Sachverhalt, was diese beiden Mitbeschuldigten anbelangt dahingehend erstellt, dass H._____ den Privatkläger beim Verlassen des Zuges zwei Fusstritte von hinten bzw. hinten seitlich gab und G._____ den Privatkläger danach einmal kickte (so auch die Verteidigung, HD Urk. 76 S. 3). 5.2. Des Weiteren ist aufgrund der Zugeständnisse des Beschuldigten ebenfalls erstellt, dass er den Privatkläger am Bahnhof in Oerlikon am Oberarm – nicht am Kragen – gepackt und vor sich herumgeschubst bzw. gestossen hat, um diesen zur Rede zu stellen, weshalb er – der Privatkläger – ihn beleidigt habe (HD Urk. 3/1 Nr. 17; HD Urk. 3/2 S. 2; HD Urk. 3/3 S. 3; HD Urk. 3/4 S. 2; HD Urk. 3/5 S. 2; HD Urk. 12/7, Hafteinvernahme, S. 3; HD Urk. 12/10 S. 4; Prot. I S. 17; Prot. II S. 15 f.). 5.3. Der Beschuldigte wird hauptsächlich durch die Aussagen des Privatklägers B._____ und diejenigen von F._____ belastet. Sie machten nämlich beide geltend, dass der Beschuldigte den Privatkläger gleich nach dem Aussteigen aus dem Zug mehrmals in die Bauch- und Brustregion getreten habe. Sowohl die Aussagen des Privatklägers als auch diejenigen von F._____ sind mit der Vorinstanz als glaubhaft zu qualifizieren. So machten sie gesamthaft äusserst detailreiche und lebensechte Angaben. Ihre spontanen Ausführungen zu den Ereignissen am Tattag vom Zusammentreffen am Hauptbahnhof Zürich bis zu den Vorfäl-
- 11 len in Oerlikon blieben über mehrere Befragungen hinweg weitgehend konstant (vgl. zu den Ereignissen am HB Zürich: F._____ in HD Urk. 5/1 Nr. 4 - 6, 22 f.; HD Urk. 5/3 S. 2 f.; HD Urk. 5/5 S. 4, 9 und der Privatkläger in HD Urk. 5/2 Nr. 15, 17 - 19; HD Urk. 5/12 S. 4, 6. Zu den Ereignissen auf dem Weg zum und im Zug: F._____ in HD Urk. 5/1 Nr. 8; HD Urk. 5/3 S. 3; HD Urk. 5/5 S. 4 und der Privatkläger in HD Urk. 5/2 Nr. 20, 23, 25 f., 29, 32 - 36, 39; HD Urk. 5/12 S. 5, 7 f.. Zu den Ereignissen in Oerlikon: F._____ in HD Urk. 5/1 Nr. 9, 17, 22; HD Urk. 5/3 S. 3 f.; HD Urk. 5/5 S. 5 - 8, 10 und der Privatkläger in HD Urk. 5/2 Nr. 37 f., 44 f.; HD Urk. 5/12 S. 6, 9 - 11). Entgegen der (nicht weiter begründeten) Feststellung der Vorinstanz, die genannten Aussagen seien nicht immer stringent (HD Urk. 61 S. 28 f., 32), lassen sich die jeweiligen Aussagen selbst und untereinander zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen. Insbesondere auch die tätlichen Übergriffe in Oerlikon schilderten der Privatkläger und F._____ im Kerngehalt deckungsgleich, gleichbleibend, ausführlich, logisch in der Abfolge und je aus ihrer eigenen Perspektive, ohne dass die entsprechenden Ausführungen stereotyp oder – wie die Verteidigung behauptet – abgesprochen wirken (F._____: Aussteigen, Fusstritte von G._____ und vom Beschuldigten, Wegrennen des Privatklägers, Verfolgung u.a. durch den Beschuldigten, Nachrennen und Überholen durch F._____, Verschwinden des Privatklägers aus Sichtfeld, "Schwedenkuss" von G._____; Privatkläger: zwei Fusstritte noch beim Aussteigen, Versuch wegzurennen, Gepacktwerden, Losreissen und Versuch wegzurennen, Fusstritte von G._____ und dem Beschuldigten, Wegrennen). Davon, dass der Privatkläger und F._____ die Chronologie der Ereignisse nicht richtig in Erinnerung hätten, kann keine Rede sein. Ferner gibt es Unterschiede in den jeweiligen Aussagen die gegen eine – von der Verteidigung vermutete (HD Urk. 76 S. 8 f., 11) – Absprache bzw. gegenseitige unbewusste Beeinflussung sprechen. F._____ schildert nämlich die Fusstritte des Beschuldigten und von G._____ gegen den Privatkläger, wohingegen der Privatkläger auch noch die Tritte von H._____ erwähnt; letztere konnte F._____ nicht gesehen haben, weil er nach seinen Angaben fast zeitgleich mit dem Privatkläger, und damit vor H._____, aus dem Zug ausgestiegen ist (HD Urk. 5/5 S. 6, 10). Stimmig damit machte F._____ auch nur in Bezug auf die Vorfälle mit dem Privatkläger auf dem Perron, gleich nach dem Aussteigen detailrei-
- 12 che und farbige Angaben. Als weiteres Wahrheitssignal ist zu werten, dass sich beide mit ihren belastenden Aussagen zurückhielten. Insbesondere blieb der Privatkläger trotz der für ihn unerklärlichen Gehirnerschütterung (HD Urk. 5/12 S. 9) nur bei den Fusstritten. Die Schilderungen erscheinen durch die Verflechtung mit den eigenen Gefühlsregungen und Gedanken wirklich erlebt und lebensnah (HD Urk. 5/2 Nr. 36; HD Urk. 5/12 S. 7 f.; HD Urk. 5/1 Nr. 9). In ihren Erzählungen sind nebensächliche, aber konstant dargelegte Elemente zu finden, welche den Eindruck derer Authentizität unterstreichen (bspw. F._____ betreffend Einkauf im Migros: HD Urk. 5/1 Nr. 6; HD Urk. 5/5 S. 9; Privatkläger betreffend das Werfen von einer Fanta-, einer Energie Drink- und einer Wasserflasche: HD Urk. 5/2 Nr. 17; HD Urk. 5/12 S. 4). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ spricht sodann, dass er konkret zwischen Gehörtem und Selbstbeobachtetem zu unterscheiden bemüht ist (HD Urk. 5/12 S. 3; HD Urk. 5/5 S. 4). Überzeugend ist sodann, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch F._____ sehr sicher – mindestens zu 90 % (HD Urk. 5/5 S. 7 f.; HD Urk. 5/2 Nr. 45; HD Urk. 5/12 S. 10 f.) – sind, was die Identität der Person anbelangt, welcher den Privatkläger drei bis vier Mal gekickt haben soll. Die Verteidigung brachte dagegen ein, dass der Privatkläger den Beschuldigten mit H._____ verwechselt haben müsse (HD Urk. 41 S. 13 ff.; HD Urk. 76 S. 4 f.). Diesem Einwand kann aus folgenden Gründen nichts abgewonnen werden: Nicht nur der Privatkläger hat nämlich den Beschuldigten eindeutig mit hoher Treffsicherheit als einen der Angreifer identifiziert, sondern auch F._____. Überzeugend ist die Fotoidentifizierung des Privatklägers ferner insofern, als ihm zwei Fotobogen mit Referenzpersonen vorgehalten wurden, und er auf dem ersten Fotobogen korrekterweise eben niemanden als Angreifer identifizierte, sondern nur auf dem Zweiten den Beschuldigten (HD Urk. 5/2 Nr. 42 f.). Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger angab, denjenigen, welcher ihn als erster von hinten geschlagen habe (also H._____), nicht gesehen zu haben (HD Urk. 5/12 S. 9). In Kohärenz zu dieser Aussage gab er bei der Fotokonfrontation anlässlich der polizeilichen Befragung auch an, dass ihm die Nummer 2 auf dem vierten Fotobogen (H._____) zwar bekannt vorkomme, er aber nicht zu 100 % sagen könne, ob er dabei gewesen sei (HD Urk. 5/2 Nr. 46). Der in diesem Zusammenhang zusätzlich eingebrachte Einwand der Verteidi-
- 13 gung, die Identifizierung habe durch die Veröffentlichung eines verpixelten Fotos des Beschuldigten erheblich an Beweiskraft verloren (HD Urk. 41 S. 15; HD Urk. 76 S. 9), vermag schliesslich auch keine mehr als nur theoretischen Zweifel an einer erlebnisbasierten Identifizierung zu wecken. Zwar ist auf dem verpixelten Foto tatsächlich ein Brillenträger zu erkennen. Mehr ist darauf aber nicht sichtbar. Dem Beschuldigten wurden fünfzehn Fotos von Personen (mit Brillen) vorgelegt, welche der Person auf dem verpixelten Foto auch hätten entsprechen können (vgl. HD Urk. 5/2 Fotobogen 2 und 3). Der Privatkläger identifizierte aber ohne zu zögern gerade und nur den Beschuldigten. Von einer Verwechslung durch den Privatkläger kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. An dieser Würdigung vermögen auch die nachfolgend darzulegenden, von der Verteidigung als widersprüchlich bezeichneten Aussagen von F._____ oder des Privatklägers nichts zu ändern: F._____ bezeichnete in der ersten Befragung I._____ als einen der Angreifer, obwohl sich herausstellte, dass es H._____ gewesen war. Die Vorinstanz sprach in diesem Zusammenhang von einer, im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung unbedeutenden Verwechslung (HD Urk. 61 S. 29). Die Verteidigung sah darin ein Lügensignal (HD Urk. 76 S. 4 f., 10 f.). Diesen Würdigungen kann nicht zugestimmt werden. Zum einen wurde F._____ nämlich nie ein Fotobogen mit dem Abbild von H._____ vorgelegt. Er hatte also nicht die Möglichkeit, diesen zu identifizieren. I._____ war schliesslich auch dabei, so dass es nachvollziehbar ist, dass er – ohne ein Foto von H._____ gesehen zu haben – davon ausgeht, dass dieser der dritte Täter ist. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass F._____ stimmig mit dem dargelegten chronologischen Ablauf und den jeweiligen Standorten der Beteiligten (vgl. oben) aussagte, dass er zwei Täter, G._____ und den Beschuldigten, sicher gesehen habe, den dritten Täter, H._____, aber nur aus dem Augenwinkel (HD Urk. 5/3 S. 3 f.; HD Urk. 5/5 S. 4; vgl. auch HD Urk. 5/5 S. 6, 10). Im Übrigen ist es angesichts der Dynamik und der Spontanität der Auseinandersetzung durchaus denkbar, dass einem Zeugen einige der Beteiligten an einem Angriff besser in Erinnerung bleiben als andere. Auch wenn F._____ diese beiden Mitbeschuldigten verwechselt haben sollte, spricht folgender Um-
- 14 stand für die Richtigkeit der später erfolgten Identifizierung des Beschuldigten: Auf Vorhalt dreier Fotobogen, worunter sich auch ein Fotobogen mit dem Beschuldigten ähnelnden Referenzpersonen befand, wies F._____ explizit darauf hin, dass die auf dem entsprechenden Fotobogen abgebildeten Personen dem Beschuldigten zwar ähneln würden, dass ein Abbild von diesem aber fehle (HD Urk. 5/1 Nr. 19). Wäre er durch das in den Medien erschienene, verpixelte Foto des Beschuldigten beeinflusst gewesen, wie die Verteidigung glauben machen will (HD Urk. 76 S. 11), wäre eine so präzise Angabe ohne Erlebnishintergrund kaum möglich gewesen (vgl. oben S. 10). Die Verteidigung machte geltend, dass der Privatkläger sich in der Person desjenigen widerspreche, welcher ihn – seinen Aussagen zufolge – gepackt und an die Wand gedrückt haben soll (HD Urk. 41 S. 13; HD Urk. 76 S. 7). Der Privatkläger gab im Rahmen seiner ersten spontanen Erzählung der Vorgänge an, dass der "mit der Kappe", also G._____, ihn an den Zug gedrückt habe (HD Urk. 5/2 Nr. 38). In seiner zweiten Einvernahme präzisierte er dies, indem er ausführte, dass ihn "einer gepackt und an den Zug gestossen habe". Wer das gewesen sei, könne er nicht mehr sagen (HD Urk. 5/12 S. 9). Vergleicht man diese Aussagen, entsteht zunächst der Eindruck, dass der Privatkläger G._____ als denjenigen bezeichnet, welcher ihn gepackt und an den Zug gedrückt habe. Dass er dies aber nicht so gemeint haben kann, ergibt sich sogleich aus folgenden, ebenfalls bereits in seiner ersten Befragung deponierten Angaben: Nachdem der Privatkläger den Beschuldigten bei der Fotokonfrontation nämlich als einen der Täter identifizierte, wird er gefragt, ob dies einer derjenigen gewesen sei, welche ihn gekickt habe. Darauf antwortet der Privatkläger: "Genau. Der mich gepackt und gekickt hat." (HD Urk. 5/2 Nr. 43 f.). Damit wird klar, dass nach Aussagen des Privatklägers G._____ derjenige war, der ihn u.a. an den Zug gedrückt und der Beschuldigte derjenige, der ihn gepackt hatte. Der Privatkläger gab damit also – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (HD Urk. 61 S. 28) – nie explizit an, G._____ habe ihn auch gepackt. Denjenigen, der ihn gepackt hat, bezeichnet er widerspruchsfrei als den Beschuldigten. Diese Version stimmt im Übrigen auch mit der Zugabe des Beschuldigen überein, wonach er den Privatkläger nach Verlassen des Zuges – wenn auch zu einem späteren, als dem eingeklagten Zeitpunkt – ge-
- 15 packt haben will (vgl. vorne Erw. A.5.2.). Indessen ist auch hier zu beachten, dass das dynamische Geschehen mit zwei Kontrahenten einer präzisen Schilderung und letztlich auch einer minutiösen Analyse bis in die letzte Verästelung der Aussagen entgegensteht; entscheidend ist im Hinblick auf den Tatbestand die im Kerngehalt gleichbleibende Aussage betreffend der Fusstritte des Beschuldigten, von G._____ und H._____. Damit lösen sich die von der Verteidigung aufgeführten "Widersprüche" bei einer Gesamtbetrachtung und sorgfältiger Aussagenanalyse auf, so dass keine unüberwindbaren Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers und von F._____ bestehen. 5.4. Massiv belastet wird der Beschuldigte nebst den obgenannten Aussagen auch durch die WhatsApp-Chatprotokolle. Darin bekennt sich der Beschuldigte explizit, dass er am Tattag mindestens einen N._____ [Ausdruck für Fan von E._____] geschlagen hat (HD Urk. 1/11 S. 52 f.: "…. Ich han ihn und sin kolleg baidi vershlage…"; HD Urk. 1/12 S. 4 f.: "…. Nachdem ich sim kolleg kopfnuss verpasst han und en andere bewustlos gshlage han…"; HD Urk. 1/13 S. 2: [O._____] "seg mer ned das due au N._____s gshlaage hesh", [Beschuldigter] "Moll"). Diese Bekenntnisse stellen ein weiteres Indiz dar, welches sich in das Mosaik der zur Verfügung stehenden Beweismittel ohne weiteres einflechten lässt und zusammen mit den Aussagen von F._____ und dem Privatkläger ein stimmiges Bild abgibt. Zwar weist die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass diese Bekenntnisse den Beweisergebnissen insofern zuwiderlaufen, als der Beschuldigte darin angibt, zwei Personen verschlagen und eine davon sogar in die Bewusstlosigkeit geschlagen zu haben. Die Verteidigung hielt insofern dafür, dass diese Zugeständnisse nur Ausdruck von Unreife und Profilierungsgedanken gewesen sein müssten und ihnen deshalb die Aussagekraft abgehe (HD Urk. 41 S. 18; HD Urk. 76 S. 18 f.). Dem kann aber nicht zugestimmt werden. Denn zum einen spricht die Reaktion des Beschuldigten auf Vorhaltung der entsprechenden Protokolle dafür, dass die darin gemachten Zugeständnisse eben nicht nur aus Unreife und zu Profilierungszwecken erfolgten. Der Beschuldigte zögerte nämlich, lachte teilweise inadäquat, verlor seine sonst so gewohnte Schlagfertigkeit und verwei-
- 16 gerte schliesslich ohne nachvollziehbaren Grund die Unterschrift (HD Urk. 3/9 Nr. 26, 28, 30, S. 5). Zum anderen weisen die Gesprächsinhalte mehr auf eine Tendenz des Beschuldigten hin, seine Aussagen an den jeweiligen Adressatenkreis anzupassen, als auf unreife Züge bzw. Profilierungsgedanken. Kann er sich seiner Ansicht nach nämlich damit brüsten, schreckt er auch vor Übertreibungen nicht zurück. Werden seine Taten aber nicht goutiert, verleugnet er sie einfach. Eindrücklich kommt dies zum Ausdruck im WhatsApp-Chat mit O._____: nachdem der Beschuldigte auf Nachfrage bestätigt, dass er der in der Zeitung beschriebene Übeltäter ist, welcher N._____s geschlagen habe, will er es plötzlich nicht mehr gewesen sein, als seine Gesprächspartnerin ihre Missbilligung diesbezüglich äussert (Urk. HD 1/13 S. 3). Der Beschuldigte und seine Verteidigung brachten schliesslich zur Entkräftung dieses Beweismittels vor, dass die darin gemachten Zugeständnisse nicht ernst gemeint gewesen seien (HD Urk. 41 S. 18; HD Urk. 3/9 Nr. 27, 40). So habe sich der Beschuldigte nur entsprechend geäussert, um ihm unliebsame Freundinnen loszuwerden. Dann ist aber der im Anschluss an die Zugeständnisse geführte Gesprächsinhalt mit „P._____“ umso unverständlicher (HD Urk. 1/11 S. 53 ff.): Als „P._____“ nämlich diesbezüglich Tadel anbringt ("Du bish so erwachse…", "dini sach was du machsh", "sori aber lug was kmacht hesh gshläglet.. Das ish ja so erwachse"), versucht der Beschuldigte fast eine ganze Stunde lang, „P._____“ davon zu überzeugen, dass er nichts für seine Taten könne, er provoziert worden sei, dass er sie liebe und sie heiraten möchte, etc.. Insofern vermögen diese Vorbringen keine Zweifel an der Beweiskraft der Chatprotokolle zu begründen. 5.5. Im Gegensatz zu den Aussagen des Privatklägers und von F._____ sind diejenigen des Beschuldigten allgemein über weite Strecken inkongruent, nicht schlüssig und damit unglaubhaft. Der Beschuldigte widerspricht sich selbst sowie den teilweise untereinander deckungsgleichen Aussagen seiner Mitbeschuldigten. So sagten I._____, G._____ und H._____ aus, dass sie dem Privatkläger bzw. den N._____s bewusst zu Provokationszwecken in den Zug nach Oerlikon gefolgt seien. I._____ sprach in diesem Zusammenhang davon, dass sie die N._____s noch ein wenig hätten weiter provozieren wollen (Urk. 4/4 Nr. 35 f.). Nach G._____’s Zugeständnissen hätten I._____, der Beschuldigte und Q._____
- 17 und eine weitere ihm namentlich nicht bekannte Person die N._____s verschlagen wollen. Deshalb sei man ihnen in den Zug gefolgt (HD Urk. 4/1 Nr. 12, 38; HD Urk. 4/4 S. 4). H._____ berichtete, dass sie in Zürich die einzelnen Wagons des Zuges nach den N._____s durchsucht hätten (HD Urk. 4/14 S. 4). Der Beschuldigte blieb dahingegen diesbezüglich äusserst vage und inkonsequent in seinen Angaben. Zunächst will er einfach nur mit seinen Kollegen mitgegangen sein, um zu schauen, was dort so passieren würde. Er habe es interessant gefunden. Danach habe er seinen Bruder in Oerlikon besuchen wollen. Später war dann nur der Besuch seines Bruders der Grund für die Fahrt nach Oerlikon. Gemäss einer anderen Version schliesslich will er von einer Kollegin seiner Cousine, auch ein E._____-Fan, darum gebeten worden sein. Diese habe ihn gefragt, ob er nicht mitkommen könne, falls etwas passiere, und ob er ihnen helfen könne. Dass es zu einer Schlägerei kommen würde, will er aber nicht gedacht haben (HD Urk. 3/1 Nr. 27; HD Urk. 3/10 S. 9; Prot. I S. 19, 21, 23; Prot. II S. 13 f.). Auffallend sind sodann die widersprüchlichen Aussagen bezüglich des genannten Mädchens. So sprach er in seiner ersten Einvernahme nur davon, sich im Zug mit einer Person unterhalten zu haben, welche er kenne (HD Urk. 3/1 Nr. 14). In der Hafteinvernahme war das die Kollegin seiner Cousine (HD Urk. 3/2 S. 3). Dann soll er sie am Hauptbahnhof erst gerade kennengelernt haben (HD Urk. 3/7 S. 2). Sie soll aber dennoch am Hauptbahnhof schon auf seinem Schoss gesessen sein. Dann sei diese zu den N._____s gegangen und sie hätten sich im Zug wieder getroffen und sich unterhalten (HD Urk. 3/5 S. 3). Dann wiederum wollte er sie erst auf dem Weg zum Zug gesehen haben (Prot. I S. 19). Abgesehen davon erscheint schon die Behauptung des Beschuldigten, er sei von ihr gebeten worden auf den Zug nach Oerlikon mitzukommen für den Fall, dass etwas passieren sollte, realitätsfremd. Denn das Mädchen soll zur Gruppe der N._____s gehören. Der Beschuldigte trat am Hauptbahnhof als Teil der Gruppierung auf, welche die N._____s kurz zuvor mit Flaschen beworfen und angepöbelt haben. Jemanden um Hilfe zu bitten, der dem Mädchen als Teil der Angreifer erscheinen musste, zumal auch der Beschuldigte selbst den N._____s eine Flasche nachgeschleudert hat, ist völlig abwegig. Schliesslich ist auch interessant, dass diese Kollegin in seinen Erzählungen ab dem Zeitpunkt, als sie in Oerlikon ankommen, nicht mehr auftaucht.
- 18 - Ferner überzeugt auch die Aussage des Beschuldigten nicht, dass er im Zug von Drohungen und Beleidigungen nichts mitbekommen habe, weil er sich im Zug mit dem genannten Mädchen unterhalten habe (HD Urk 3/1 Nr. 11 - 14). Zum einen gaben sogar seine Mitbeschuldigten an, dass der Beschuldigte sich im Zug ebenfalls an den verbal-aggressiven Auseinandersetzungen mit den N._____s beteiligt habe. G._____ führte aus, dass sich der Privatkläger und der Beschuldigte im Zug gestritten hätten (Urk. HD 4/4 S. 4). H._____ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Zug die ganze Zeit beleidigt und ihm gedroht habe (HD Urk. 4/7 Nr. 38; HD Urk. 4/8 S. 3; HD Urk. 4/14 S. 5, 7). I._____ berichtete, dass sie die N._____s beschimpft und sie angeflucht hätten (HD Urk. 4/3 Nr. 47 f.; HD Urk. 4/12 S. 3 - 5). Zum anderen gab der Beschuldigte an, im Zug nicht zugehört zu haben, was die anderen gesagt hätten, und nicht beteiligt gewesen zu sein, weil er sich einzig auf die Unterhaltung mit einer Frau konzentriert habe (HD Urk. 3/7 S. 2). Dennoch konnte er aber bei den Einvernahmen zuvor berichten, dass G._____, I._____ und weitere Person die N._____s beleidigt hätten bzw. dass G._____ mit dem Privatkläger eine Konfrontation gehabt und diesen bedroht habe (HD Urk. 3/1 Nr. 11 - 14; HD Urk. 3/3 S. 3). Wo der Privatkläger im Zug genau stand, konnte der Beschuldigte auch angeben (HD Urk. 3/3 S. 3; HD Urk. 3/7 S. 1). Widersprüchlich und inkongruent sind seine Aussagen schliesslich auch zu den Vorfällen in Oerlikon. Auf der einen Seite gibt er an, gesehen zu haben, wie G._____ und "der mit der ... Kappe" auf den Privatkläger eingeschlagen habe (HD Urk. 12/7, Hafteinvernahme, S. 2). Dann aber will er wieder nichts von der Schlägerei mitbekommen haben, weil er als letzter ausgestiegen sei und nur noch habe sehen können, wie der Privatkläger weggelaufen sei (HD Urk. 3/3 S. 3 f.). Bei zusätzlicher Berücksichtigung der jeweiligen Fragestellungen zu den widersprüchlichen Antworten gibt diese Inkongruenz einen Anhaltspunkt für das Bestreben des Beschuldigten, seine Antworten an die ihn belastenden Fakten anzupassen. Dies spricht gegen die Annahme von erlebnisbasierten, der Wahrheit entsprechenden Ausführungen. Abgesehen davon macht seine Aussage, wonach "der mit der ... Kappe" und G._____ geschlagen haben sollen, keinen Sinn, hatte doch gemäss Beweisergebnis eben gerade G._____ eine ... Kappe an. Ferner will
- 19 er den Privatkläger zunächst nur gepackt haben (HD Urk. 3/1 Nr. 17), auf Vorhaltung entsprechender Aussagen dann doch auch noch mit sich gezogen (HD Urk. 3/4 S. 2), dann vor sich her geschubst haben (HD Urk. 3/5 S. 2) und schliesslich doch nicht geschubst, sondern gestossen haben (Prot. I S. 17). Sodann will er den Privatkläger losgelassen haben, nachdem dieser ihm geantwortet habe, dass er ihn nicht beleidigt habe (HD Urk. 3/1 Nr. 17), dann aber soll der Beschuldigte ohne eine Antwort vom Privatkläger erhalten zu haben, umgekehrt und weglaufen sein (HD Urk. 3/3 S. 3). Schliesslich will der Beschuldigte dem Privatkläger zunächst nachgerannt sein, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass der Privatkläger ihn beleidigt habe. Dann soll er diesem nachgelaufen sein und zu guter Letzt war es nur ein Zufall, dass er den Privatkläger später wieder (bei der Bauabschrankung) antraf und ihn packte (HD Urk. 3/1 Nr. 36; HD Urk. 3/3 S. 3; Prot. I S. 21; Prot. II S. 18 f.). Verdächtig ist schliesslich auch sein Aussageverhalten. Wird der Beschuldigte mit ihn massiv belastenden Beweismitteln konfrontiert (z.B. Chatprotokolle, Aussagen), wird er aufbrausend, verweigert die Unterschrift oder ist so aufgebracht, dass seine Befragung nicht mehr weitergeführt werden kann (HD Urk. 3/1 Nr. 17 - 20; HD Urk. 3/9; HD Urk. 3/4 S. 3). 5.6. Von den Mitbeschuldigten G._____, H._____, I._____ und M._____ wird der Beschuldigte nicht belastet. Keiner dieser vier Personen will nämlich gesehen haben, dass der Beschuldigte ebenfalls mit den Füssen auf den Privatkläger eingetreten hat. I._____ versichert darüber hinaus, dass der Beschuldigte überhaupt nichts gemacht habe. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, vermag dieser Umstand den Beschuldigten allerdings nicht zu entlasten. 5.6.1. Die Aussagen von G._____ sind gesamthaft weitgehend als unglaubhaft zu qualifizieren. So fehlt jeglicher spontaner Erzählfluss. Nur auf konkrete Fragen werden kurz gehaltene Antworten gegeben. Seine Aussagen sind vom Bestreben geleitet, möglichst von sich abzulenken, sowenig wie möglich einzugestehen und seinen eigenen Tatbeitrag so gut es geht zu minimieren. So leugnet G._____ zunächst jegliche gewalttätige Tatbeteiligung, berichtet sodann von Handlungen ohne strafrechtliche Relevanz und erwähnt in diesem Zusammenhang vorerst nur (nicht ermittelbare) Vornamen allfälliger Täter (HD Urk. 4/1 Nr. 1 - 10). Erst nach
- 20 - Vorhaltung von belastenden Aussagen gibt G._____ zu, dass es zu gravierenderen Auseinandersetzungen mit den N._____s gekommen sei, als er anfangs glauben machen wollte. Erst jetzt wird der namentlich genannte I._____, welchen G._____ nach eigenen Angaben erst seit einer Woche kennt (HD Urk. 4/4 S. 3), mit strafrechtlich relevanten Handlungen in Zusammenhang gebracht. Um weiter von sich abzulenken, benennt er "jemanden von …berg" als Haupttäter. Den Namen oder die Adresse zu dieser Person verschweigt er noch. Sein eigener Tatbeitrag wird je nach Beweislage immer mehr ausgedehnt, aber immer noch beschönigend als Versehen und Missgeschick bzw. Unfall dargestellt. Dass es G._____ immer darum ging, seinen eigenen Tatbeitrag zu minimieren und nötigenfalls diejenigen der anderen im Sinne eines Ablenkungsmanövers zu maximieren, zeigt sich eindrücklich in den folgenden Aussagen: "Ich habe nicht als erster geschlagen. So wie ich weiss, wird man erst straffällig, wenn man einem eine Faust gibt" (HD Urk. 4/1 Nr. 17) oder ".... Sie, aber bin ich der einzige, welcher festgenommen wurde?" (HD Urk. 4/1 Nr. 18) oder "…. Die haben dann ja alles auf mich geschoben, als ob ich alles gemacht hätte“ (HD Urk. 4/4 S. 5). Auffällig ist auch, dass er nach Eröffnung der beantragten Untersuchungshaft ausführt: "Ich sage Ihnen jeden Namen, alles was sie wissen wollen" (HD Urk. 4/1 Nr. 47 f.). Auf Nachfrage nach dem Jungen vom …berg, gibt er schliesslich dessen Adresse bekannt (HD Urk. 4/1 Nr. 49). Nicht stimmig ist ferner, dass G._____ einerseits ausführt, der Beschuldigte habe den Privatkläger am HB auch schlagen wollen (HD Urk. 4/8 S. 2 f.; HD Urk. 4/1 Nr. 6). Dieser Wille soll so intensiv gewesen sein, dass sie dem Privatkläger in den Zug nach Oerlikon gefolgt seien. Dann soll der Beschuldigte im Zug auch implizit gedroht haben. Andererseits gibt er aber an, dass er den Beschuldigten nicht beim Treten gesehen habe. Es fehlen jegliche Erklärungen dafür, weshalb der Beschuldigte auf einmal von seinem Vorhaben abgelassen haben soll. Es entsteht ein nicht erklärbarer Strukturbruch. Diese Auslassung deutet auf ein bewusstes Verschweigen hin. Allein schon vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage von G._____, er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte etwas gemacht habe, unglaubhaft. Verstärkt wird dieser Eindruck schliesslich, wenn man sich die Umstände vor Augen führt, in welcher diese Aussage erfolgte. In seiner Schlusseinvernahme verweigert G._____ jegliche Aussa-
- 21 ge. Völlig zusammenhanglos und überraschend gibt er dann – aufgefordert zur Schilderung der Ereignisse am Tattag – lediglich an, dass er nur eins dazu sagen könne: der Beschuldigte habe aus seiner Sicht, "also was er gesehen habe", nichts gemacht (HD Urk. 4/17 S. 3). Zu diesem Zeitpunkt sind G._____, I._____ und H._____ bereits wieder auf freiem Fuss. G._____’s Aussagen vermögen die Beteiligung des Beschuldigten damit nicht auszuschliessen. 5.6.2. Die Aussage von H._____, wonach er nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte geschlagen habe (HD Urk. 4/7 Nr. 32; HD Urk. 4/14 S. 4, 7), erscheint angesichts seiner übrigen Schilderungen an sich plausibel. Denn nach seinen eigenen Zugeständnissen fiel er nach den von ihm ausgeführten Fusstritten hin und war mit sich selbst beschäftigt (HD Urk. 4/7 Nr. 13, 17). Er habe nur noch mitbekommen, dass der Privatkläger weggerannt sei und G._____, I._____ und der Beschuldigte ihm gefolgt seien (HD Urk. 4/8 S. 2, 4). Als er die anderen eingeholt habe, habe er gesehen, dass die genannten Personen den Privatkläger bedroht und beleidigt hätten und Letzterer drei frische blutige Schürfwunden am Oberarm aufgewiesen habe (HD 4/7 Nr. 29; HD Urk. 4/8 S. 4; HD Urk. 4/14 S. 3, 6 f.). In Übereinstimmung mit diesem Ablauf gibt H._____ denn auch an, keinen von den Dreien beim Schlagen gesehen zu haben (HD Urk. 4/7 Nr. 29). Seiner Aussage, den Beschuldigten – sowie die übrigen Verdächtigen – beim Treten nicht gesehen zu haben, kommt aber deshalb ebenfalls keine entlastende Wirkung zu. 5.6.3. M._____ machte in Bezug auf den tätlichen Übergriff in Oerlikon keine glaubhaften Aussagen. So gab er einerseits vor, dass der Privatkläger nach den ersten Tritten gleich nach dem Aussteigen – wer das gewesen war, könne er nicht sagen (mutmasslich von H._____) – weggerannt sei und die anderen diesem gefolgt seien. Er habe aufgrund einer Bänderverletzung mit seinen Kollegen nicht mithalten können. Er habe nur noch den Schluss miterlebt und gesehen, wie G._____ einem Jungen [F._____] eine "Kopfnuss" verpasst habe. G._____ sei daraufhin weggerannt. Er sei geblieben bis die Polizei eingetroffen sei (HD Urk. 4/6 Nr. 5, 19). Demgemäss hat M._____ nicht sehen können, wer den Privatklä-
- 22 ger zwischen den ersten Fusstritten und der "Kopfnuss" (recte: Schwedenkuss) gegen F._____ geschlagen hat und wie. Dennoch will er gesehen haben, dass G._____ und einer mit dem Facebook-Namen R._____ den Privatkläger gekickt hätten (HD Urk. 4/6 Nr. 15, 35, 42, 49). 5.6.4. Bei genauer Analyse der Entwicklung von I._____'s Aussagen entsteht schnell der Eindruck, dass er bei seiner ersten Befragungen bestrebt ist, keinen seiner Kollegen namentlich zu benennen (Urk. 4/3 Nr. 1 - 26). Erst als er auf die ihn belastenden Aussagen von G._____ hingewiesen wird, beschuldigt er seinerseits Letzteren (HD Urk. 4/3 Nr. 27 - 33). Dieser Eindruck findet ihre Bestätigung schliesslich auch in den folgenden Aussagen (HD Urk. 4/12 S. 3, 7): "… bei der Polizei habe ich zuerst ein wenig gelogen und nachher als er mir dann die Akten von Herrn G._____ gezeigt hatte, habe ich die Wahrheit gesagt…", "Ich habe probiert die anderen nicht zu verraten, aber es ist schief gegangen. Es war aber eine Ratte dabei, die alles erzählt hat. Herr G._____ war die Ratte…", "…. In Gedanken habe ich mir dann gesagt, ich verrate niemanden, ich wollte dann einfach zugeben, was ich gemacht habe, aber die anderen nicht in die Scheisse reiten….". Gestützt auf diese Aussagen liegt der Schluss nahe, dass I._____ G._____ nur belastete, weil dieser ihn als Täter dargestellt hatte. Gegen H._____ machte er auch nur deshalb belastende Angaben, weil er in den Aussagen von G._____ gesehen hatte, dass dieser schon verdächtigt wurde, also diesen betreffend schon "alles schief gegangen" war. Gegen den Beschuldigten lagen keine belastenden Aussagen vor. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage von I._____ wenig glaubhaft, wonach er sich ganz sicher sei, dass der Beschuldigte nichts gemacht habe (HD Urk. 4/5 S. 5). Erstaunlich und verdächtig ist diese Aussage nämlich gerade deshalb, weil der Beschuldigte nach Ausführungen von I._____, im Gegensatz zu den Aussagen der übrigen bereits befragten Personen, geradezu überhaupt nichts gemacht haben soll. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (HD Urk. 61 S. 31) sagt I._____ ferner konkret in Bezug auf die tätliche Auseinandersetzung am Bahnhof Oerlikon widersprüchlich aus. In der ersten Befragung führt er aus, dass G._____ und H._____ den Privatkläger geschlagen hätten (HD Urk. 4/3 Nr. 37 f.). Damit impliziert er, die Schläge gesehen zu haben. Gleichzeitig gibt er aber an, dass er ausgestiegen und bei den übrigen N._____s
- 23 geblieben sei, als (mutmasslich) der Privatkläger und F._____ in Oerlikon gleich nach dem Aufgehen der Zugtüren weggerannt, G._____ und H._____ hinterher gerannt seien. Er sei dem Privatkläger und F._____ nicht nachgerannt. Dann habe er gesehen, dass der eine [F._____] mit einer blutigen Nase zurückgekommen sei. Dieser habe ihm erzählt, dass G._____ das getan habe (HD Urk. 4/3 Nr. 53 - 55, 59, 61). Nach diesen Ausführungen bekam auch I._____ von den Schlägen überhaupt nichts mit, belastete G._____ und H._____ aber trotzdem. Interessanterweise führt er dann in seiner zweiten Befragung aus, dass der Privatkläger gleich nach dem Aufgehen der Türen aus dem Zug gerannt sei, G._____ und H._____ diesen "verkickt" hätten, der Privatkläger danach weggerannt sei und G._____ und H._____ diesem nachgerannt seien. Ergänzend und neu beschreibt er, dass G._____ dann dem Privatkläger einen Faustschlag habe geben wollen, was er – I._____ – aber habe verhindern können. Der Privatkläger sei dann langsam weggegangen (HD Urk. 4/5 S. 3 f.). Die Schilderungen danach sind nicht mehr nachvollziehbar: Entweder sollen der Privatkläger zusammen mit F._____, von welchem vorher nie die Rede war, weggerannt und von G._____ verfolgt worden sein, oder der Privatkläger rannte nach dem versuchten Faustschlag noch einmal weg, wobei inzwischen F._____ irgendwie ins Spiel kommt (HD Urk. 4/5 S. 4 f.). Folglich sind auch die zweiten Aussagen weder in sich stimmig noch bei einem Vergleich mit der Ersten gleichbleibend. Nicht anders zu werten sind auch die zuletzt in Anwesenheit des Beschuldigten deponierten Aussagen (HD Urk. 4/12). 5.6.5. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass keine der oben aufgeführten Aussagen unüberwindbare Zweifel daran zu wecken vermögen, dass der Beschuldigte den Privatkläger – seinen eigenen Zugeständnissen in den Chatprotokollen und den glaubhaften Aussagen des Privatklägers und von F._____ entsprechend – in Oerlikon zusammen mit H._____ und G._____ mehrmals getreten hat. 5.7. Die Zeugenaussagen von L._____, J._____ und K._____ sind wenig sachdienlich. Zum einen konnten die Zeuginnen nichts dazu sagen, ob auch der Beschuldigte konkret gekickt habe (HD Urk. 6/4 S. 5). So konnte L._____ nur bestä-
- 24 tigen, dass der Beschuldigte dabei gewesen sei bzw. einer derjenigen gewesen sei, welcher um den Privatkläger herum einen Halbkreis gebildet habe (HD Urk. 6/4 S. 5, 9). Des Weiteren befand sie sich während der Fahrt im Zug nach ihren eigenen Angaben zwischen dem Einstiegsbereich und der oberen Etage, auf der Treppe. Sie habe die Geschehnisse weitgehend nur vom Fenster aus beobachten können (HD Urk. 1/5 S. 6; HD Urk. 6/4 S. 5). Aus den Aussagen von J._____ geht deutlich hervor, dass sie sich insbesondere auf das Verhalten des ihr einzig bekannten G._____ konzentriert haben muss. Denn dessen Handlungen vermochte sie ziemlich detailliert zu schildern. Immerhin sprach sie von mehreren Tätern (HD Urk. 6/1 Nr. 9 - 11, 14, 29 - 33; HD Urk. 6/8 S. 3, 5 - 7) und von einer am Angriff beteiligten Person mit einer roten Jacke (HD Urk. 6/1 Nr. 14, 16, 21; HD Urk. 6/8 S. 3, 7). Doch auch viele andere Angehörige der Gruppierung um den Beschuldigten hatten ebenfalls ein rotes Oberteil an. Insofern liefert diese Umschreibung ein zu vages Indiz, als dass es sich gegen oder für den Beschuldigten verwenden liesse. Zu den Aussagen von K._____ ist vorweg festzustellen, dass diese sich in der oberen Etage des Zuges, also nicht gleich neben dem Privatkläger, befunden hat und angab, lediglich aus dem Fenster beobachtet zu haben, wie der Beschuldigte weglief und von G._____ gekickt wurde. Gleichzeitig berichtet sie wie in Oerlikon alle Leute umherrannten und es wie im Krieg gewesen sei (HD Urk. 6/2 Nr. 10, 14; HD Urk. 6/6 S. 4). Sie konnte demnach den tätlichen Übergriff im Detail nicht direkt wahrnehmen, weshalb ihre Aussagen diesbezüglich auch vage blieben. 5.8. Zur Erstellung des eingeklagten tätlichen Übergriffs wenig dienlich sind schliesslich die Aussagen der lediglich telefonisch als Auskunftspersonen befragten S._____, T._____ und U._____. Alle drei sagten nämlich aus, dass sie die "Schlägerei" nicht gesehen hätten. Einhellig führten sie aber immerhin aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger gepackt und vor sich zu seinen Kollegen gezogen habe (HD Urk. 1/4 S. 4 f.). 5.9. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt Ziffer. 1.1. HD weitgehend rechtsgenügend erstellt. Nicht erstellt werden kann mit der Vorinstanz lediglich, dass G._____ mehr als nur einmal kickte und der Beschuldigte vom "Handicap" des
- 25 - Privatklägers gewusst hatte (Urk. 61 S. 33 f.). Da der Privatkläger zudem denjenigen, welcher ihn an den Zug bzw. an eine Wand gedrückt habe, als G._____ („… Kappe“) bezeichnete, fehlt es auch an der Erstellbarkeit dieses Sachverhaltselements. 6. Rechtliche Würdigung 6.1. Bezüglich der theoretischen Ausführungen sowie des Eintretens der objektiven Strafbarkeitsbedingung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD Urk. 61 S. 48 f.). Ergänzend ist anzumerken, dass die Beteiligung auf jede Art erfolgen kann, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen (BSK StGB-MAEDER, N 29 zu Art. 133). Damit ist ohne weiteres denkbar, dass mehrere Angreifer ohne explizites wechselseitiges Einverständnis handeln, wie zum Beispiel dann, wenn bei dem von einer Bande ausgeführten Überfall auf einen Einzelnen weitere Schläger hinzutreten (STRA- TENWERH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 4 N 40). 6.2. Es ist erstellt, dass der Privatkläger beim Verlassen des Zuges von H._____ getreten wurde und wegzurennen versuchte. Er konnte höchstens ein bis zwei Schritte getan haben, als er vom Beschuldigten gepackt wurde. Erneut versuchte der Privatkläger wegzurennen, dürfte sich aber wiederum nicht mehr als zwei, drei Schritte vom Ort der ersten Kicke durch H._____ entfernt haben, zumal doch einige Personen aus dem Fenster des Zuges beobachten konnten, wie sich um den Privatkläger ein Kreis bildete. Die vom Beschuldigten ausgeführten Fusstritte erfolgten damit noch in der Nähe des Zuges, auf dem Perron. Die Verteidigung versucht vergebens, die zwischen den einzelnen Tritten entstandenen zeitlichen Lücken als weitaus grösser erscheinen zu lassen (HD Urk. 76 S. 21 f.). Der Beschuldigte hat sich damit nicht erst nach einem Angriff durch andere und dem Eintritt der Körperverletzung in das Geschehen aktiv eingemischt, sondern bereits dann, als dieser voll im Gange war. Die unmittelbare Abfolge der Ereignisse gebietet, das Tatgeschehen sachlich, räumlich und zeitlich als Einheit zu betrachten (BSK StGB-MAEDER, N 15 zu Art. 133).
- 26 - Zum Einwand der Verteidigung, dass der Beschuldigte keine feindseligen Absichten gehabt habe (HD Urk. 41 S. 20 f.; HD Urk. 76 S. 22 f.) und ihm deshalb der Vorsatz zur Erfüllung der Tatbestandsmässigkeit abgehe, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser nur auf die Beteiligung an einem Angriff nicht auch auf eine Körperverletzung richten muss. Ob der Beschuldigte eine Verletzung des Privatklägers zumindest in Kauf nahm oder nicht, spielt keine Rolle. Gemäss erstelltem Sachverhalt verfolgten der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten den Privatkläger, um sich mit diesem in irgendeiner Art und Weise tätlich auseinanderzusetzen. D.h. es war schon am Hauptbahnhof Zürich für alle Angreifer klar, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger kommen wird. 6.3. Somit hat sich der Beschuldigte des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB strafbar gemacht. B. Sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornografie (Ziffer 1.2. ND 1) 1.1. In Anklageschrift Ziffer 1.2.1. wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum zwischen dem 5. und dem 19. September 2013 über WhatsApp-Chats die damals 13-jährige Privatklägerin, C._____, im Wissen um deren Alter teilweise mittels vorgespielter Liebesbekenntnisse und bewusster Ausnutzung derer sexuellen Unterlegenheit wiederholt aufgefordert zu haben, ihm Nacktfotos bzw. Fotos ihres Genitalbereichs zu senden. Nach anfänglicher Weigerung soll die Privatklägerin dem Beschuldigten in der Folge mehrere Nahaufnahmen ihrer Vagina sowie mehrere Videos bzw. Fotos gesendet haben, auf welchen sie mit den Fingern masturbierte bzw. sich eine Shampoo-Flasche in die Vagina einführte. Durch sein beschriebenes Verhalten habe der Beschuldigte die Privatklägerin dazu gebracht, sexuelle Manipulationen an sich vorzunehmen und ihm die entsprechenden Foto- bzw. Videodateien sowie Nahaufnahmen ihrer primären Geschlechtsteile per WhatsApp-Chat zu senden. 1.2. Weiter soll der Beschuldigte der Privatklägerin im gleichen Zeitraum und im Wissen um ihr Alter diverse WhatApp-Mitteilungen mit offenkundig sexueller Thematik geschrieben haben (sie live sehen wollen, Zungenkuss geben, küssen, anfassen, lecken, "figgen", "unedra“ gerne behaart haben, "halb latte" bzw. eine
- 27 - "latte" haben, sie überall anfassen und küssen, „fingerle“, "Arsch figge", etc.). Während dieses Chats soll der Beschuldigte der Privatklägerin für den 12. September 2013 ein Treffen am Bahnhof in V._____ vorgeschlagen und sie aufgefordert haben, ihm dann zu zeigen, was sie alles drauf habe und weisse oder rote Unterwäsche anzuziehen. Der Beschuldigte soll sich sodann an den Bahnhof in V._____ begeben haben, wobei er vorgehabt habe, die anbegehrten sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin vorzunehmen. Ein Treffen habe zwar stattgefunden. Ob es beim Treffen der Beiden schliesslich zu strafrechtlich relevanten sexuellen Betätigungen gekommen sei, habe indes nicht eruiert werden können. 1.3. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die oberwähnten Fotound Videodateien der 13-jährigen Privatklägerin im Wissen um deren Alter empfangen und auf seinem Smartphone gespeichert zu haben, um sie jederzeit zwecks Befriedigung seiner sexuellen Gelüste abrufen zu können. 2. Der Beschuldigte bestreitet, das Alter der Privatklägerin gekannt, sie in V._____ getroffen und sich ihr gegenüber als 15- bzw. 16-Jähriger ausgegeben zu haben. Er macht geltend, dass sich die Privatklägerin ihm gegenüber als 16- Jährige ausgegeben habe. Ebenfalls stellt er in Abrede, die obgenannten Fotos und Videos der Privatklägerin auf seinem Handy – abgesehen von der automatischen Speicherung – bewusst abgespeichert zu haben. Dahingegen gibt er zu, entsprechende Nacktfotos und Videos von der Privatklägerin teilweise verlangt und erhalten zu haben. 3. Zur Erstellung der strittigen Sachverhaltselemente liegen die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie diverse WhatsApp-Chats-Protokolle vor (HD Urk. 3/10; ND1 Urk. 2/2; ND1 Urk. 2/3; ND1 Urk. 2/4; ND1 Urk. 4/1-4; ND1 Urk. 5/1; ND1 Urk. 5/5-6). Ebenfalls stehen die fraglichen Fotos und Videos als Beweismittel zur Verfügung. 4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen in ihrem wesentlichen Gehalt korrekt zusammengefasst und – wenn auch nur knapp – richtig gewürdigt, worauf zwecks unnötiger Wiederholungen bis auf die Erwägungen III.C.5.2 (HD Urk. 61 S. 45 f.) vollumfänglich zu verweisen ist (HD Urk. 61 S. 37 - 45, 46: Erw. C.1. - C.5.1. und
- 28 - C.6). Ebenfalls wird auf eine erneute Darlegung der theoretischen Grundsätze der Aussagewürdigung verzichtet. Diese sind den Erwägungen weiter oben unter Ziffer A.4 zu entnehmen. Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich insofern weitgehend um Hervorhebungen und Ergänzungen, soweit sie die Aussagewürdigung und die Erstellung der unter Ziffer 1.2.1. und 1.2.2. eingeklagten Sachverhalte betreffen. Dasselbe gilt auch für den objektiven Anklagesachverhalt Ziffer 1.2.3. 4.2. Die Aussagen der Privatklägerin sind mit der Vorinstanz als glaubhaft zu qualifizieren. So gibt die Privatklägerin über das Erlebte farbig und lebensecht Auskunft. Sie verknüpft ihre Schilderungen mit nachvollziehbaren Gefühlsregungen und Gesten. Ihre Ausführungen insbesondere in der zweiten Videobefragung kommen spontan – so lange das Thema nichts Intimes (Fotos, beim Treffen vorgenommen sexualbezogene Handlungen) betrifft –, detailliert und v.a. originell (BMW-Schlüssel am Schlüssel-Bund gesehen, Fahren wollen, Auftauchen der Frage nach dem Alter des Beschuldigten). Ohne erlebnisbasiertem Hintergrund wären solche flüssigen und ausführlichen, konstant bleibenden Aussagen nicht möglich. Zurückhaltende und eher kurze Aussagen macht sie nur bezüglich der Entstehung der Nacktfotos und angesprochen auf vorgenommene sexuelle Handlungen beim Treffen mit dem Beschuldigten. Diese wirken deshalb aber nicht unglaubhaft. So ist anhand der Gestik der Privatklägerin und ihrer Reaktion auf entsprechende Fragen deutlich erkennbar, dass ihr das Antworten darauf schwer fällt und peinlich ist (vgl. ND1 1/5/2 S. 1; ND1 1/5/7 S. 2). Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie bei beiden Videobefragungen zu weinen anfängt, als sie allein ist (ND1 1/5/8 Aufnahmesequenz 00:27 bis 00:41). Dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er sei 15 Jahre alt, und sie ihm, sie sei 13 Jahre alt, sagt sie mit absoluter Bestimmtheit, was bei Sichtung der Videobefragung deutlich zu erkennen ist. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht ferner, dass sie zu ihrem Nachteil offen zugibt, dass sie auch schon auf 15 bis 17 Jahre geschätzt worden sei und sich auch schon als älter ausgegeben habe (ND1 1/5/5 S. 10 f.). Als weiteres Wahrheitssignal ist zu werten, dass es ihr nicht darum zu gehen scheint, den Beschuldigten so stark wie möglich zu belasten. Im Gegenteil: auf Nachfrage gibt sie an, dass alle beim Treffen in V._____ vorgenommenen Handlungen auf ihrer
- 29 - Einwilligung beruht hätten und es ihr nicht unangenehm gewesen sei. Auch als sie gefragt wird, ob der Beschuldigte ihr negative Konsequenzen im Weigerungsfalle angedroht habe, verneint sie dies und hält sogar dafür, dass sie auch aufgrund seines Verhaltens nicht mit solchen gerechnet habe. Sie habe Gefühle für ihn gehabt, sei verliebt in ihn gewesen, und habe ihn mit den Aufnahmen zufrieden stellen wollen. Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie die Sachlage ohne Weiteres gravierender schildern können, insbesondere, was die Ereignisse beim Treffen in V._____ anbelangt. Es ist entgegen der Verteidigung kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Insbesondere kann der Auffassung der Verteidigung nichts abgewonnen werden, wonach die Privatklägerin in Bezug auf das von ihr angenommene Alter des Beschuldigten gelogen haben könnte, um damit möglichen Spannungen mit ihren Eltern vorzubeugen (HD Urk. 76 S. 25). Abwegig und nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, inwiefern sie allfälligen Vorwürfen ihrer Eltern mit einer Lüge über das angenommene Alter des Beschuldigten im konkreten Fall hätte entgegentreten sollen, zumal sich diese wohl um das Erstellen und Verschicken von Nacktfotos drehen dürfte und nicht um den Kontakt mit einem 18-Jährigen. Zu guter Letzt wirken die Aussagen der Privatklägerin auch äusserst authentisch. Im Einklang mit ihrem kindlichen Alter, gibt sie nämlich an, heute nicht mehr nachvollziehen zu können, weshalb sie dem Beschuldigten diese Aufnahmen überhaupt geschickt habe. Sie habe ihm einfach vertraut, sei verliebt gewesen. Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte ihr auch Fotos von seinem Intimbereich geschickt habe, bejaht sie das und erklärt, dass dies auch ein Grund gewesen sei, ihm ihrerseits sozusagen als Gegenleistung solche von sich zu schicken. Sie habe sich gedacht, dass er sowieso nichts Schlimmes mit ihren Fotos anstellen könne, weil sie ja auch welche von ihm habe, und bei einem allfälligen Missbrauch ihrer dasselbe mit seinen machen könnte. Abschliessend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass sich der Inhalt der Chatprotokolle mit ihren Schilderungen deckt. Die Verteidigerin brachte vor, dass die Privatklägerin wesentliche Punkte widersprüchlich geschildert habe (HD Urk. 41 S. 28; HD Urk. 76 S. 29). Benannt werden von ihr aber lediglich ein wesentlicher Widerspruch, welcher den Aufnah-
- 30 me- bzw. Sendezeitpunkt der Fotos und Videos betrifft. Hierzu ist festzuhalten, dass die Privatklägerin diesbezüglich tatsächlich unstimmig aussagte. So gab sie in den Videobefragungen konstant an, dass sie damals in Portugal gewesen sei, wobei sie zunächst den Zeitpunkt auf September festlegte (ND1 1/5/1 S. 3). Dann wiederum sprach sie von August, von den letzten drei Wochen der Sommerferien 2013 (ND1 1/5/5 S. 11). Die letzten drei Wochen der Sommerschulferien können aber nicht auf den September 2013 gefallen sein. Konkret dauerten diese in der Gemeinde V._____ im Jahr 2013 gemäss Internetrecherchen nämlich vom 13. Juli 2013 bis zum 11. August 2013 (abrufbar unter: http://V._____.ch/assets/files/downloads/Schule%20V._____/Ferienplan_neu.pdf, Stand: 05.06.2015). Die Privatklägerin muss also ca. vom 20. Juli bis 10. August 2013 – und nicht im September – in Portugal gewesen sein. Die den Akten beigelegten Chatprotokolle mit den strafrechtlich relevanten Nacktfotos stammen aber von anfangs bis Mitte September 2013. Dass die Privatklägerin beim Versenden der den Chatprotokollen zu entnehmenden Fotos im September 2013 in der Schweiz war und nicht in Portugal ergibt sich schliesslich aus dem Inhalt der Chatprotokolle: kurz vor dem Versenden der Nacktfotos am 10. September 2013 schreibt die Privatklägerin nämlich, dass sie "im huss ume [laufe] wie wenns dusse -15grad wer" (ND1 Urk. 1/2/2 PK 1539). Einen Tag zuvor schrieb sie ferner: "Ich bin chrank bin nid mal id shuel also chumi au ned use" (ND1 1/2/2 PK 1018). Sie war demnach zu Hause in der Schweiz und es war normaler Schulbetrieb. Aus diesen unstimmig anmutenden Angaben kann aber nicht gleich auf die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschlossen werden. Fest steht, dass die den Akten beigelegten Chat-Gespräche vom September stammen, die darin enthaltenen Nacktfotos also auch dann verschickt wurden. Dass aber die Privatklägerin auch schon in den Sommerferien aus Portugal Fotos bzw. Videos von ihrem Intimbereich schickte, wie sie schliesslich anlässlich der Befragungen angab, ist durchaus möglich. Diese Vermutung drängt sich bei genauerer Überprüfung der vorhandenen Beweismittel geradezu auf. Denn zum einen wurden die den Akten beiliegenden Protokolle und Fotos der Privatklägerin nie vorgelegt, so dass sie nie genau angeben musste bzw. konnte, wie und wann eben gerade diese Fotos entstanden sind bzw. wann genau diese gesendet wurden. Es war zumeist nur allhttp://hunzenschwil.ch/assets/files/downloads/Schule%20Hunzenschwil/Ferienplan_neu.pdf
- 31 gemein die Rede von Nacktfotos und Videos, auf welchen die Privatklägerin masturbiert: "Wänn bisch du in Portugal gsi?" (ND1 1/5/5 S. 11), "…, was sind das ganz konkret für Föteli wo du ihm gschickt häsch?" 8 (ND1 1/5/5 S. 7), "Wieviel Föteli öbe?" oder "Hesch du uf denä Föteli sexuelli Handligä vorgno?" oder "…weisch no was… gmach häsch wo die Föteli gmacht häsch? … bi was du grad gsi bisch…" (ND1 1/5/5 S. 8). Ferner sprach die Privatklägerin von "extrem viel" solcher Fotos und Videos, welche sie dem Beschuldigten geschickt habe (ND1 1/5/5 S. 8). Sodann sprechen auch die Inhalte einiger WhatsApp-Chatprotokolle dafür, dass auch schon vor dem September, eben in den letzten drei Wochen der Sommerferien z.B., d.h. bis Mitte August, solche Aufnahmen entstanden und verschickt worden sind. So fordert der Beschuldigte die Privatklägerin auf, ihm ein paar Bilder zu schicken, "söttigi wo ich liebe" (ND1 1/2/2 PK1267 f.). Dann schickt die Privatklägerin ihm ein normales Portraitbild von sich (ND1 1/2/2 PK1351). Darauf antwortet der Beschuldigte: "Und jetzt söttigi wo ich wot" (ND1 1/2/2 PK1352). Sie lehnt dies ab, und schickt ihm (stattdessen) Bilder von sich im Spiegel mit leicht angehobenem T-Shirt (ND1 1/2/2 PK 1354-1356). Schliesslich wird er deutlicher und will Fotos, worauf die Privatklägerin ganz nackt zu sehen sei (ND1 1/2/2 PK 1362, 1371, 1399). Vollständige Bestätigung dieses Eindrucks erhält man schliesslich bei Durchsicht der CD mit den gespeicherten Videos (ND1 Urk. 1/2/4). Die "Media Info" von dreien dieser Videos belegt nämlich, dass diese im Zeitraum zwischen dem 27. Juli 2013 und dem 6. August 2013 aufgenommen wurden, d.h. noch in den Sommerferien, also in Portugal. Folglich wurden auch schon Ende Juli/Anfang August 2013 Videos mit entsprechendem Inhalt auf Geheiss des Beschuldigten gemacht und verschickt. Der von der Verteidigung geltend gemachte Widerspruch lässt sich damit ohne Weiteres ausräumen und vermag keine unüberwindbaren Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu sähen. 4.3. Dahingegen sind die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft. In der ersten Einvernahme zum Anklagevorwurf ND 1 verweigerte der Beschuldigte auf Anweisung seiner Verteidigerin weitgehend die Beantwortung der zur Abklärung des Anklagevorwurfs gestellten Fragen. Nachdem ihm der konkrete Anklagevorwurf vorgehalten, d.h. ihm sexuelle Handlungen mit der 13-jährigen C._____ vorgewor-
- 32 fen, und er auf die Beantragung einer Verlängerung der U-Haft infolge Kollusionsgefahr hingewiesen wurde, äusserte er sich auf einmal mit folgenden Worten: "Ich verstehe es einfach nicht. Eine 13-Jährige…". Nach kurzer Rücksprache mit seiner Verteidigerin unter vier Augen, führte er dann auf Nachfrage, ob er der Einvernahme etwas beizufügen habe, aus, dass er eine C._____ zwar kenne, diese aber 16 Jahre alt sei (ND1 Urk. 1/4/1 S. 3 f.). Verdächtig ist nun, dass er in seiner zweiten Befragung, gefragt danach, wer diese C._____ sei, zuerst antwortet "ein Mädchen", dann auf Nachfrage, was das heisst: "Ein Mädchen das 16 Jahre alt ist." (ND 1 1/4/2 Nr. 3 f.). Diese Antwort erscheint zusammenhangslos. Wenn man nach einer Person gefragt wird, gibt man in der Regel nicht als erstes ihr Alter an. Natürlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich in einer Befragungssituation befindet und um den Vorwurf weiss, so dass die festgestellte Ungereimtheit nicht gross ins Gewicht fällt. Dennoch deutet diese Aussage daraufhin, dass der Beschuldigte nur eben gerade das auszusagen bereit ist, was ihn in rechtlicher Hinsicht nicht belasten kann. Hierfür sprechen auch seine kurz gehaltenen Antworten. Suspekt erscheint auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte auf die Frage, ob er jede Frau auffordere, Bilder von sich zu schicken, unwissend stellt, was damit gemeint ist (ND1 1/4/2 Nr. 18: "Was für Bilder?"). Diese Reaktion ist im vorliegenden Zusammenhang deshalb auffällig, weil der Beschuldigte in der ersten Einvernahme zwei Wochen davor, sogar nach Nacktfotos gefragt wurde (ND1 1/4/1 S. 2). Auch versucht er des Öfteren, die ganze Angelegenheit ins Lächerliche zu ziehen (ND1 1/4/2 Nr. 34 [auf Hinweis der Befragenden, dass C._____ vor kurzem erst 14 Jahre alt geworden ist]: "Happy Birthday."; ND1 1/4/2 Nr. 35: "Ich bin mit ihr doch gar nicht draussen gewesen. Bin ich Gott oder was, …": ND1 1/4/3: "Ich weiss doch wie alt ich bin oder?"). Verdächtig wirkt schliesslich auch der Umstand, dass er teilweise auf Vorhaltung der einzelnen Chat- Inhalte, so insbesondere bezüglich Alter, nervös zu werden scheint bzw. "ausflippt", die Aussage sowie die Unterschrift verweigert, und auffallend frech wird (vgl. ND1 1/4/2 Nr. 37 - 45). Gemäss Protokollnotiz muss der Beschuldigte sogar mit Vorzeigen eines Pfeffersprays zur Ruhe gebracht werden (ND1 1/4/2 Nr. 45). Der Hinweis des Beschuldigten, dass er die drei-Jahres-Regel kennen würde, machen seine Aussagen zu guter Letzt auch nicht glaubhafter. Dies zeigt viel-
- 33 mehr auf, dass er in der Befragungssituation immer genau wusste, was in diesem Zusammenhang strafrechtliche Konsequenzen für ihn haben würde. Vor diesem Hintergrund erscheint schliesslich der vom Beschuldigten und dessen Verteidigung eingebrachte Haupteinwand, der Beschuldigte habe den Inhalt der WhatsApp-Nachricht der Privatklägerin vom 11. September 2013 (ND1 Urk. 2/2 PK 3656 f.: "Das küssi han ich shoo siit ich 2 jahr alt bin also 11 jahr und immer wenn…") nicht bewusst zur Kenntnis genommen (HD Urk. 41 S. 24 f.; HD Urk. 76 S. 26 f.; Prot. I S. 26 f.; Prot. II S. 16 f.), lediglich als Schutzbehauptung. Hierzu kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD Urk. 61 S. 43 f.). 5. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin die in der Anklageschrift aufgeführten WhatsApp-Nachrichten schickte, ergibt sich aus den entsprechenden Chatprotokollen (ND1 Urk. 1/2/2). Ihnen kommt insbesondere im Hinblick auf die Erstellbarkeit der subjektiven Sachverhaltselemente eine grosse Bedeutung zu. Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin am Vorabend zu einem Treffen am nächsten Tag an einem abgelegenen Ort überredet hat (ND 1 Urk. 1/2/2 PK 3212- 3260), schreibt er ihr konkret, was er bei diesem Treffen mit ihr machen will: nämlich "dich küsse", "…mit kuss uf lippe", "und was dörfi no", Ahlänge derfi überall", "Das derfsh du au", "Du derfsh alles mache was wotsh", "Also derfi au alles mache…?", Antwort der Privatklägerin: "Ja solang ned grad diin shwanz ih min fuuz oder so stecksh", "Aber alles andere derf ich..??", "Tite berüere und küsse", "Fingerle und lecke", "Arsh figge" (ND1 Urk. 1/2/2 PK 3269, 3290, 3305, 3309, 3312, 3314, 3324, 3327, 3332, 3357-3359, 3361). Kurz vor Mitternacht verlangt er von ihr schliesslich Nacktfotos ("ich wot dos fotzeloch richtig gseh", ND1 Urk. 1/2/2 PK 3638), weil er "e latte" habe (ND1 Urk. 1/2/2 PK 3636). Daraufhin kommt die Privatklägerin seinen Aufforderungen nach (ND1 Urk. 1/2/2 PK 3642-3646). Diese dem Treffen vorausgegangenen WhatsApp-Nachrichten haben einen eindeutigen sexuellen Inhalt und lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte beabsichtigte, die Privatklägerin beim Treffen in V._____ an ihrem ganzen Körper (bspw. "tite") zu berühren bzw. zu küssen und sich selbst berühren bzw. küssen zu lassen. Ebenso will er Anal- und Oralverkehr ("lecke", "Arsh fig-
- 34 ge") mit ihr haben und seinen Finger in sie einführen ("Fingerle"). Entgegen der Vorinstanz sind das klar umschriebene, sexuelle Handlungen, welche die Anklagebehörde als vom Vorsatz des Beschuldigten erfasst einklagte. Von einer möglichen Verletzung des Anklagegrundsatzes kann keine Rede sein (HD Urk. 61 S. 46). Berücksichtigt man schliesslich, dass der Beschuldigte bereits früher mehrfach von der Privatklägerin Nacktfotos und Videos mit sexuellen Handlungen verlangte, so bestehen keine Zweifel am Vorsatz des Beschuldigten, beim Treffen in V._____ die genannten Handlungen mit der Privatklägerin vorzunehmen. In dieser Absicht ist der Beschuldigte denn auch zum Treffpunkt und schliesslich in den verabredeten abgelegenen Wald in V._____ mit der Privatklägerin gegangen. Dort sollten die entsprechenden Handlungen ohne irgendwelche Zwischenhandlungen (Überredungsgespräche) vorgenommen werden (vgl. BGE 131 IV 100 E. 8.2). 6. Damit sind die eingeklagten Sachverhalte Ziffer 1.2.1 bis 1.2.3, welche sich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und die übrigen Beweismittel stützen, in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. 7. Rechtliche Würdigung 7.1. Zu Recht hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt 1.2.1 als sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gewürdigt. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen uneingeschränkt und ohne Weiterungen verwiesen (HD Urk. 61 S. 50 f.). 7.2. Der Beschuldigte hat sich durch sein im Anklagesachverhalt 1.2.2 umschriebenes Verhalten ferner der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Dabei überschritt der Beschuldigte die Grenze zum Versuch nicht schon durch das "Chatten" als solches, sind doch die in einem Chat-Room spezifisch angesprochenen sexuellen Handlungen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht noch derart weit entfernt, dass sich die Gefahr damit noch nicht verwirklicht hat. Der letzte entscheidende Schritt und damit der Beginn des Versuchs liegt vielmehr darin, dass der Beschuldigte zur Tat entschlossen an den vereinbarten Treffpunkt gereist ist und sich dort eingefunden
- 35 hat. Der Beschuldigte war nämlich entschlossen, unmittelbar nach dem Treffen, im Wald, wo er mit der Privatklägerin unbeobachtet sein konnte, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Eine Vorbesprechung zwischen ihm und der Privatklägerin war nicht beabsichtigt. Aus dem Verlauf der Chat-Gespräche ergibt sich, dass die Privatklägerin, nicht nur indem sie sich auf das Treffen einliess, dem Ansinnen des Beschuldigten zugestimmt hat. Vielmehr antwortete sie auf seine Frage, ob er alles machen dürfe mit: "Ja solang ned grad diin shwanz ih min fuuz oder so stecksh". Die Zustimmung der Privatklägerin war für den Beschuldigten somit auch ohne weiteres erkennbar. Der vom Beschuldigten geführte Chat war einzig auf die Verabredung eines Treffens zwecks Vornahme sexueller Handlungen ausgerichtet. Damit hätte die Tat ungestört ihren Fortgang nehmen können und hätte ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar in die tatbestandsmässigen Handlungen eingemündet, auch wenn sich die beiden zunächst an einen anderen Ort hätten begeben müssen. Daraus ergibt sich die erforderliche Tatnähe, d.h. der enge örtliche und zeitliche Zusammenhang zur Tatbestandserfüllung und die Einwirkung auf den Rechtskreis der Privatklägerin. Das Eintreffen am vereinbarten Treffpunkt stellt unter diesen Umständen nach der Vorstellung des Beschuldigten vom Ablauf der Tat die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung dar (zum Ganzen: BGE 131 IV 100 E. 8.2; vgl. auch BGE 104 IV 175 E. 3a). 7.3. Die Vorinstanz (und ebenso die Staatsanwaltschaft) qualifizierte das in Ziffer 1.2.3. eingeklagte Verhalten des Beschuldigten als Herstellen von pornografischen Bildaufnahmen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB (HD Urk. 61 S. 51 f.). Aus den nachfolgend darzulegenden Gründen ist aber diese rechtliche Qualifikation unter Beizug der neuesten Rechtsprechung nicht zutreffend. Vielmehr ist das entsprechende Verhalten als Besitz im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB zu qualifizieren. Dass es sich bei den fraglichen Dateien um solche mit pornografischem Inhalt im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB handelt, ist unbestritten. Die pornografischen Aufnahmen empfing der Beschuldigte über die Applikation "WhatsApp". Diese Applikation ist standardmässig so eingestellt, dass in einem Chat eingehttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F104-IV-175%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir%23page175 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F104-IV-175%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir%23page175
- 36 hende Bilder oder Videos automatisch, d.h. ohne bewusste Beschaffungshandlung, auf dem Handy gespeichert werden, ausser man deaktiviert diese Funktion manuell. Da die Tatbestandsvariante des Herstellens gemäss Rechtsprechung ein gezieltes Herunterladen aus dem Internet auf einen Datenträger (sogenannter "download"), d.h. eine bewusste Beschaffungshandlung erfordert, kann vorliegend von Herstellen nicht gesprochen werden. Der Empfänger einer Aufnahme muss bei der WhatsApp-Applikation nämlich keinen entsprechenden Befehl in den Computer eingeben, um den Kopiervorgang zu starten. Dies geschieht automatisiert (BGE 137 IV 208 E. 2.2; Urteil BGer vom 16. September 2009 [6B_289/2009]; vgl. BGE 131 IV 16 E. 1.4 und 1.5 S. 21 ff. m.H.). Die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung gibt aber nun vor, dass eine solche automatische Speicherung als Besitz gewertet werden müsse, wenn der Täter um die automatische Speicherung der pornografischen Daten weiss und trotz dieses Wissens diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht. Damit manifestiere der Empfänger solcher Aufnahmen nämlich seinen Besitzeswillen, selbst wenn er nicht mehr darauf zugreift (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; BSK StGB- MENG, N 60 zu Art. 197). Entscheidend sei allein die grundsätzliche Möglichkeit, ohne Internetverbindung darauf zuzugreifen (BGE 137 IV 208 E. 2.2). Die über WhatsApp empfangenen und automatisch gespeicherten Daten werden – im Gegensatz zu den in Cache-Speichern abgelegten – nicht nach einer Weile automatisch gelöscht bzw. überschrieben. Vielmehr ist dafür ein manueller Löschungsbefehl erforderlich. D.h. löscht man diese Daten nicht nachträglich manuell, so ist es dem Empfänger mit der Speicherung solcher Daten jederzeit, auch ohne Internetverbindung und zeitlich unbegrenzt, möglich auf diese zuzugreifen und damit nach Belieben zu verfahren (BGE 137 IV 208 E. 4.2.1). Die Herrschaftsmacht über die Daten geht demnach noch weiter als im Falle von Cache-Speichern. Damit hatte der Beschuldigte die grundsätzliche Möglichkeit, jederzeit auf die pornografischen Aufnahmen zuzugreifen. Den eigenen Zugeständnissen zufolge wusste er ferner, dass sämtliche über WhatsApp eingehende Bilder und Videos automatisch auf dem Handy gespeichert werden (HD Urk. 3/10 S. 8; Prot. II S. 17). Er hatte damit Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt
- 37 der Speicherung. Dennoch hat er die pornografischen Aufnahmen nicht gelöscht, also sich bewusst für die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit entschieden. Dadurch manifestierte der Beschuldigte seinen Besitzeswillen. Nicht massgebend ist dabei, ob er sich später die Aufnahmen auch tatsächlich noch einmal anschaute. Der Beschuldigte hat sich demzufolge wegen Besitz von pornografischen Daten im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB strafbar gemacht.
III. Strafe 1.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffend aufgeführt (HD Urk. 61 S. 53 - 55). Es kann darauf verwiesen werden. 1.2. Hat der Täter mehrere Delikte verübt, so ist gemäss Art. 49 StGB zunächst das Verschulden des Täters am schwersten Delikt zu erörtern. Dafür ist gedanklich eine hypothetische Strafe festzulegen (Einsatzstrafe). Anschliessend ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist, angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden (Urteil BGer vom 23. Juni 2010 [6B_323/2010], E. 2.2, m.H.). 2. Tatkomponenten des Angriffs und hypothetische Einsatzstrafe 2.1. Bei der Ermittlung des objektiven Tatverschuldens ist von der objektiven Schwere der herbeigeführten Beeinträchtigung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts und vom Vorgehen des Täters auszugehen. Der Beschuldigte griff den Privatkläger zusammen mit zwei Mitbeschuldigten mit Fusstritten an. Der Privatkläger stand somit drei Angreifern gegenüber. Die ersten zwei Fusstritte von H._____ kamen denn auch völlig überraschend von hinten bzw. von der Seite. Der wesentliche Beitrag des Beschuldigten bestand im Austeilen von drei bis vier Fusstritten. Diese führte er gegen die Rippen des Privatklägers aus, traf damit einen empfindlichen Bereich des Körpers, was zu schwerwiegenden Verletzungen hätte führen können (vgl. HD Urk. 8/13 S. 4). Da der Beschuldigte schliesslich von
- 38 der Seite her trat, waren die Möglichkeiten des Privatklägers dem Angriff zu entfliehen bzw. diese abzuwehren relativ eingeschränkt. Er war den Tritten der Angreifer hilflos ausgeliefert. Die durch den Angriff geschaffene abstrakte Gefahr realisierte sich schliesslich auch in etlichen Verletzungen des Privatklägers, womit sie als erheblich einzustufen ist. Der Privatkläger gab denn auch an, dass er vor Angst gezittert habe. Immerhin wurden keine gefährlichen Gegenstände oder Waffen eingesetzt. Darüber hinaus war der Privatkläger an sich auch nicht völlig allein, sondern mit seinen Kollegen unterwegs, was seine körperliche Unterlegenheit aus objektiver Sicht zu relativieren vermag. Der Beschuldigte ging damit nicht auf eine völlig alleinstehende Person los, sondern konnte erwarten, dass der Privatkläger von seinen Kollegen Hilfe erhalten würde. Im Spektrum vergleichbarer Angriffshandlungen erscheint das Verschulden des Beschuldigten gesamthaft als noch leicht. 2.2. Massgebende Komponenten zur Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens sind das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N 7 ff. zu Art. 47). Der Beschuldigte trat den Privatkläger direktvorsätzlich. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, können über die Beweggründe und Motive des Beschuldigten lediglich Vermutungen angestellt werden. Naheliegend ist gestützt auf die Akten jedoch ein gewisser Gruppendruck. Zugunsten des Beschuldigten kann schliesslich davon ausgegangen werden, dass er von seinen Kollegen die Information erhielt, der Privatkläger habe seine Mutter beschimpft. Zwar ist das keine Rechtfertigung für die Fusstritte, liefert aber für die Tat des Beschuldigten immerhin eine Erklärung. Nichtsdestotrotz handelte er aus egoistischen Beweggründen, was straferhöhend zu veranschlagen ist. Zu berücksichtigen bleibt schliesslich das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten. Danach leidet der Beschuldigte unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, welche deutliche Auswirkungen auf seine bisherige Lebensgestaltung gehabt habe. Darüber hinaus gäbe es Anhaltspunkte für das Vorliegen einer adulten Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Sowohl die dissoziale Persönlichkeitsstörung als auch die vorhandenen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer adulten ADHS
- 39 hätten gemäss Gutachter aber keine Einschränkung der Steuerungs- bzw. Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bewirkt (HD Urk. 7/9 S. 64 f.). Demnach war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt vollständig schuldfähig, was sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. 2.3. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht. Angemessen erscheint deshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten. 3. Tatkomponenten der Sexualdelikte 3.1. Sexuelle Handlungen mit Kindern (ND1 Ziffer 1.2.1) In objektiver Hinsicht verwerflich und skrupellos erscheint zunächst einmal, dass sich der Beschuldigte in seiner vordergründigen Rolle als "Liebesanwärter" das Vertrauen und die Unerfahrenheit der Privatklägerin gezielt zu Nutze machte. Mit hoher krimineller Energie bedrängte er die Privatklägerin mit verbissener Beharrlichkeit, bis sie schliesslich seinem Insistieren nachgab. Relativierend ist aber zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin immerhin nicht zur Vornahme von sexuellen Handlungen an einer anderen Person bzw. an Tieren verleitet wurde, sondern an sich selbst. Sie wurde aber immerhin nicht nur zu sexuell motivierten Berührungen an sich selbst veranlasst, sondern auch zum Onanieren. Die Privatklägerin war 13 Jahre alt. Sie befand sich damit drei Jahre vor Entwachsen aus dem Schutzalter. Die auf Verleitung des Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen, v.a. das Onanieren "vor laufender Kamera", sind nicht nur geeignet, psychische Schäden bei Kindern im Allgemeinen zu verursachen bzw. posttraumatische Belastungsstörungen hervorzurufen und so die ungestörte geschlechtliche Entwicklung der Kinder zu beeinträchtigen. Vielmehr bestätigte die Privatklägerin sogar entsprechend beeinträchtigt worden zu sein. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass keinerlei Nötigungsmittel vom Beschuldigten zum Einsatz gebracht wurden. Das objektive Tatverschulden ist gesamthaft als eher leicht zu veranschlagen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen zwecks Befriedigung seiner eigenen sexuellen
- 40 - Lust. Zur Frage der Schuldfähigkeit kann auf die obigen Erwägungen unter Ziffer 2.2. verwiesen werden. 3.2. Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern (ND1 Ziffer 1.2.2) In objektiver Hinsicht kann bezüglich dem Alter auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch hier setzte der Beschuldigte zur Durchsetzung seines Vorhabens keine Nötigungsmittel ein, sondern beschränkte sich auf seine Überredungskünste. Wiederum nutzte er die Unerfahrenheit der Privatklägerin und ihr Vertrauen ihm gegenüber schamlos aus. Wäre es zu den beabsichtigten Handlungen gekommen, insbesondere zum Anal- und Oralverkehr, hätte dies die sexuelle Entwicklung der 13-jährigen Privatklägerin massiv beeinträchtigt. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Lust. Zur Frage der Schuldfähigkeit kann auf die obigen Erwägungen unter Ziffer 2.2. verwiesen werden. Zur Vornahme einer sexuellen Handlung kam es jedoch nicht. Der Versuch fällt strafmindernd ins Gewicht. 3.3. Pornografie (ND1 Ziffer 1.2.3.) Der Beschuldigte verfügte objektiv über einige wenige Nacktfotos der Privatklägerin. Diese waren auf seinem Handy gespeichert, so dass er auch unterwegs Zugriff darauf hatte. Auf den Fotos zu sehen ist die Vagina der Privatklägerin aus so ziemlich allen Perspektiven. Es werden mit Ausnahme von ein, zwei Fotos keine sexuellen Handlungen darauf abgebildet. Diese sind jedoch auf den Videos zu sehen, was straferhöhend zu veranschlagen ist. Davon sind vier bis fünf gespeichert. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Hinsichtlich der Schuldfähigkeit gilt auch hier das unter Ziffer 2.2. oben bereits Gesagte. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass dieses Delikt mit der vollendeten sexuellen Handlung mit Kindern zeitlich, sachlich und situativ einen sehr engen Zusammenhang hat und eine geringere Selbstständigkeit aufweist (Urteil BGer vom 23. Juni 2010 [6B_323/2010], E. 3.2). 3.4. Tatverschulden betreffend Sexualdelikte
- 41 - Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten der einzelnen Sexualstraftaten und in Anwendung des Asperationsprinzips erscheint das Tatverschulden des Beschuldigten gesamthaft als eher leicht. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe um 9 Monate zu erhöhen. 4. Tatkomponenten der Strassenverkehrsdelikte Es rechtfertigt sich vorliegend, das Verschulden des Beschuldigten an den Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz aufgrund derer zeitlichen, sachlichen und situativen Konnexität zusammen zu prüfen. Zu Recht hielt die Vorinstanz diesbezüglich fest, dass der Beschuldigte planmässig vorging und das entwendete Fahrzeug zwar während nur zwei Tagen, aber sehr intensiv nutzte. Sein Vorgehen zeugte von einer gewissen kriminellen Energie, war aber insofern nicht sehr raffiniert, als er keine besonders aufwändigen organisatorischen Vorkehrungen dafür treffen musste. Das Fahrzeug konnte in unversehrtem Zustand wieder an den rechtmässigen Besitzer zurückgegeben werden. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich schliesslich mehrfach gleichgültig über das angeordnete Fahrverbot und den Entzug seines Führerausweises hinwegsetzte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven, was straferhöhend ins Gewicht fällt. Zur Frage der Schuldfähigkeit kann auf die obigen Erwägungen unter Ziffer 2.2. verwiesen werden. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten somit als noch leicht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung des Tatverschuldens an den Strassenverkehrsdelikten und in Anwendung des Asperationsprinzip erscheint die Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 5 Monate gerechtfertigt. 5. Asperierte Einsatzstrafe Die soeben behandelten Nebendelikte richteten sich gegen verschiedene Rechtsgutsträger, wurden zeitlich und räumlich völlig unabhängig vom Hauptdelikt und auf andere Art und Weise ausgeführt und gründeten auf einen immer wieder aufs Neue gefassten Tatentschluss. In Folge dessen wirkt sich das Tatverschulden
- 42 des Beschuldigten an diesen Nebendelikten hinsichtlich des Gesamtverschuldens erheblich erhöhend aus (vgl. Urteil BGer v. 23. Juni 2010 [6B_323/2010], E. 3.2). Die Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe ist unter Berücksichtigung des Tatverschuldens deshalb auf 28 Monate anzuheben. 6.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD Urk. 61 S. 58 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ergänzt, dass er sich nach der Haftentlassung um einen Schulabschluss, einen Job und eine Ausbildung als Fachangestellter Gesundheit bemühen werde. Er wolle in einem Altersheim arbeiten (Prot. II S. 12). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten beeinflussen das Strafmass nicht. 6.2. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die zahlreichen Jugendstrafen nicht straferhöhend berücksichtigt werden dürfen. Dass der Beschuldigte jedoch über einen äusserst schlechten automobilistischen Leumund verfügt, ist leicht zu Lasten des Beschuldigten zu gewichten (vgl. HD Urk. 16/7). 6.3. Strafmindernd fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte hinsichtlich der SVG- Delikte geständig war. Dieses Geständnis kann aber nur leicht mindernd veranschlagt werden, da die entsprechenden Vergehen einen vom Unrechtsgehalt her eher leichteren Tatvorwurf ausmachen. Zudem blieb dem Beschuldigten auch nichts anderes übrig als seine SVG-Vergehen einzugestehen, wurde er doch sozusagen "auf frischer Tat" ertappt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist beim Beschuldigten keine ehrliche Reue und Einsichtigkeit zu erkennen. Schliesslich mangelte es dem Beschuldigten auch an Kooperationsbereitschaft mit den Strafbehörden, wobei sich sein Verhalten vor Vorinstanz und im Vollzug gebessert zu haben scheint (HD Urk. 61 S. 60; HD Urk. 71). 6.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die erhöhenden und mindernden Täterkomponenten ausgleichen, so dass es bei der asperierten Einsatzstrafe bleibt.
- 43 - 7. Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, ihn mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bestrafen. Die durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstandenen 625 Tage sind dieser Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 300.– für die Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheint angemessen und ist zu bestätigen. IV. Vollzug 1. Angesichts der Höhe der ausgefällten Strafe drängt sich vorliegend die Frage auf, ob dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB gewährt werden kann. 2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt und die Probezeit für den aufgeschobenen Teil auf vier Jahre angesetzt (HD Urk. 61 S. 60 - 63). Dem kann nicht gefolgt werden. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter, so dass eine günstige Prognose vorliegend bereits vermutet wird. Zu prüfen ist nachfolgend, ob das Vorleben des Beschuldigten Hinweise für eine Schlechtprognose aufweist. Diese Prüfung fällt vorliegend zu Lasten des Beschuldigten aus. Zum einen liefert das eingeholte Gutachten einen solchen Anhaltspunkt. Der Gutachter geht nämlich von einer hohen Rückfallgefahr für Gewalt- und SVG-Delikte aus (HD Urk. 7/9 S. 65). Für eine Schlechtprognose, sprechen im Übrigen aber auch die abgebrochene Schulausbildung, die bedingt dadurch schlechten Berufsaussichten, die berufliche Orientierungslosigkeit, die jugendanwaltschaftlichen Vorakten und sein soziales Umfeld. Die fehlende berufliche Stabilität kann es einem Täter nämlich schwer machen, in geregelten Verhältnissen und stabilen Strukturen zu leben, was für eine beständige Resozialisierung des Beschuldigten unabdingbar ist. Nicht zuletzt scheint der Beschuldigte mit problembehafteten Jugendlichen zu verkehren, was sich ebenfalls negativ auf die Legalbewährung auswirken dürfte, sollte er sein soziales Um-
- 44 feld nicht verändern. Haltgebend dürfte ihm einzig seine Familie sein. Damit bestehen begründete und besorgniserregende Hinweise, welche gegen die vermutete günstige Prognose sprechen. Daran ändern auch die Zusicherungen des Beschuldigten, sich nach der Haftentlassung um einen Job bzw. um einen Schulabschluss kümmern zu wollen (Prot. II S. 12), nichts, wirken diese aufgrund fehlender Substantiierungen doch nicht sehr ernst gemeint. Mit der Staatsanwaltschaft ist der teilbedingte Strafvollzug damit nicht zu gewähren. V. Massnahme 1. Bezüglich der Voraussetzungen für die Anordnung therapeutischer Massnahmen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (HD Urk. 61 S. 63; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung (HD Urk. 41 S. 35 f.; HD Urk. 76 S. 36 f.) schlüssig, ausführlich begründet und überzeugend. Der von der Verteidigerin vorgebrachte Einwand betrifft u.a. den psychologischen Befund des Gutachters und damit eine Fachfrage. Das Gericht darf diesbezüglich nur aus triftigen Gründen vom Gutachten abweichen. Die Ausführungen der Verteidigerin zeigen indes keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien auf, welche die Überzeugungskraft der Feststellungen des Gutachters als Fachperson ernstlich zu erschüttern vermögen, so dass die Schlüssigkeit des Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 101 IV 130; BGE 129 I 57 f.; Urteil BGer vom 5. Oktober 2007 [6B_283/2007], E. 2; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 162; BSK StGB-BOMMER, N 27 zu Art. 13). 3. Die Vorinstanz befand die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für Jugendliche im Sinne von Art. 61 StGB unter Hinweis auf den im Gutachten festgestellten Mangel an Massnahmefähigkeit und -willigkeit als nicht gegeben (HD Urk. 61 S. 64). Dem ist zuzustimmen. Auch die Staatsanwaltschaft verzichtete aus den gleichen Gründen auf einen entsprechenden Antrag (HD Urk. 38 S. 10 f.; HD Urk. 75 S. 6).