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Zürich Obergericht Strafkammern 11.05.2016 SB150128

11 maggio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,785 parole·~1h 9min·5

Riassunto

Ausnützung der Notlage etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150128-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Urteil vom 11. Mai 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Ausnützung der Notlage etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 20. November 2014 (GG140031)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 30. Oktober 2015 (Urk. 100; ersetzt Anklageschrift vom 12. August 2014 [Urk. 41]) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 67 S. 40 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen versuchten Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– (wovon bis und mit heute 1 Tage durch Haft erstanden ist) sowie einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6.60 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 11'350.80 Kosten unentgeltliche Rechtsverbeiständung Privatklägerin (RAin Y._____) 7. Rechtsanwältin lic.iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 11'350.80 aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 3 - Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Auslagen für die Übersetzung werden auf die Staatskasse genommen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 68; sinngemäss) - Aufhebung von Ziffern 1 bis 6 und 8 des angefochtenen Urteils - Freispruch von Schuld und Strafe - Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg. - Übernahme der Kosten beider Verfahren auf die Staatskasse - Entschädigung der Anwaltskosten beider Verfahren und Zusprache einer angemessenen Genugtuung. (keine Beweisanträge) b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 73) Verzicht auf Anschlussberufung; Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (keine Beweisanträge) c) des Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 74 S. 2) - Verzicht auf eine Anschlussberufung - Verzicht auf die Geltendmachung der Opferrechte mit Bezug auf die Zusammensetzung des Gerichts und das Geschlecht der einvernehmenden und übersetzenden Person

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang/Berufungsumfang 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 20. November 2014 wurde der Beschuldigte der Ausnützung der Notlage (im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen versuchten Ausnützung der Notlage (im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– (unter Anrechnung von einem Tag Haft) bei zweijähriger Probezeit sowie einer Busse von Fr. 1'500.– (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) bestraft (Dispositivziffer 2-4). Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen (Dispositivziffer 5). Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin wurden auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 7). Weiter wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt und die Auslagen für die Übersetzung auf die Staatskasse genommen (Dispositivziffer 8). 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 20. November 2014 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 20 oben), meldete der Beschuldigte noch in der Verhandlung und damit innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Prot. I S. 20 oben; Urk. 62). Am 6. März 2015 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 66 S. 4). Seine Berufungserklärung erfolgte am 18. März 2015 und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2015 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 71). Mit Eingabe vom 7. April 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73). Mit Eingabe vom 10. April 2015 erklärte die Privatklägerin Verzicht auf eine Anschlussberufung sowie auf die Gel-

- 5 tendmachung von Opferrechte bezüglich der Zusammensetzung des Gerichts sowie bezüglich des Geschlechts der einvernehmenden bzw. übersetzenden Person (Urk. 74). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2015 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen. Zugelassen wurden indes die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen (Urk. 82; siehe auch Urk. 95). 1.4. Am 31. Juli 2015 wurden die Parteien auf den 5. November 2015 zu Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 84). 1.5. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 wurde der Staatsanwaltschaft bis zum Dienstag 3. November 2015, 12.00 Uhr (Faxzustellung) Gelegenheit gegeben, die Anklage dergestalt zu ändern, dass die objektiven und die subjektiven Tatbestandselemente der (versuchten) Ausnützung einer Notlage umschrieben sind (Näheres dazu unten; Urk. 97). 1.6. Nach durchgeführter Berufungsverhandlung vom 5. November 2015 (Prot. II S. 10 ff.: Einvernahme des Beschuldigten und Parteivorträge) wurde mit Beschluss vom 6. November 2015 angeordnet, dass die Privatklägerin B._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung (Fortsetzung) als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a und Art. 180 Abs. 2 StPO) einvernommen wird (Urk. 109; dazu sogleich). Nachdem die Privatklägerin krankheitsbedingt (Urk. 118 und 120) am 16. Dezember 2015 nicht zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung erschienen ist (Prot. II S. 19), fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 11. Mai 2016 statt, in deren Rahmen die Privatklägerin einvernommen wurde sowie die diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien und deren abschliessende Antragstellungen und Begründungen entgegengenommen wurden (Prot. II S. 21 ff.). 2. Umfang der Berufung Wie erwähnt, richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die Dispositivziffern 1-6 sowie 8 (Urk. 68). Wenngleich Dispositivziffer 7 nicht angefochten ist, hat das vorinstanzliche Urteil als Ganzes als angefochten zu gelten, zumal der

- 6 - Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch, mit den entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich Sanktion, Zivilforderung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen verlangt (vgl. Prot. II S. 13). II. Prozessuales 1. Unmittelbarkeitsprinzip 1.1. Vorliegend handelt es sich um ein klassisches Vier-Augen-Delikt bzw. um eine „Aussage gegen Aussage“ - Situation. Im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (die übrigens zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht ergangen war) hätte das Opfer nach Massgabe von Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO vorinstanzlich einvernommen werden müssen. Es ist Sache des Gerichts dafür zu sorgen, dass die Beweise prozessrechtskonform erhoben werden. Da die Vorinstanz dies insofern versäumt hat, erweist es sich als angezeigt, das Opfer im Berufungsverfahren einzuvernehmen. Dies drängt sich umso mehr auf, als das Opfer in kognitiver Hinsicht gewisse Defizite aufweist (vgl. zum Ganzen: BGE 140 IV 196 insb. E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 6 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.4; ferner auch ZR 114/2015 Nr. 3). 1.2. So hat denn auch die amtliche Verteidigung anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 5. November 2015 einen entsprechenden Beweisergänzungsantrag auf Einvernahme der Privatklägerin gestellt (Urk. 105; Prot. II S. 12). Mit Beschluss vom 6. November 2015 hat die hiesige Kammer angeordnet, dass die Privatklägerin B._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung (bzw. deren Fortsetzung) als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a und Art. 180 Abs. 2 StPO) einvernommen wird (Urk. 109). Die Befragung erfolgte anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 11. Mai 2016 (Prot. II S. 23; Urk. 128), womit den bundesgerichtlichen Vorgaben nunmehr Genüge getan ist.

- 7 - 2. Anklagegrundsatz Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend mehrfache versuchte sexuelle Nötigung (im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) angeklagt. Der vorinstanzliche Schuldspruch erging indes wegen Ausnützung der Notlage (im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB) sowie wegen mehrfacher versuchten Ausnützung der Notlage (im Sinne von Art. 193 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Dadurch wurde indes der Anklagegrundsatz verletzt (Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO), denn die Anklageschrift äussert sich mit keinem Wort zum Tatbestandselement der Ausnützung einer Notlage bzw. eines durch Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise begründeten Abhängigkeitsverhältnisses (im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB). Eine strengere Bestrafung wegen mehrfacher versuchter sexueller Nötigung scheitert vorliegend bereits am Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 282 betreffend strengere juristische Qualifikation). Eine Bestrafung wegen Ausnützung der Notlage sowie wegen mehrfacher versuchter Ausnützung der Notlage kann vorliegend nur ergehen, nachdem die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und von dieser entsprechend ergänzt würde (Art. 329 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Zuge des vorerwähnten Beschlusses vom 27. Oktober 2015 hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 eine entsprechend ergänzte Anklage eingereicht (Urk. 99 und 100). 3. Verwertbarkeit Vorliegend wurde der Beschuldigte – unmittelbar nach unternehmensinternem Bekanntwerden der Beschuldigung und noch vor Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden – unternehmensintern befragt. Seine Aussagen wurden in einer Aktennotiz festgehalten (Urk. 17). Eine derartige unternehmensinterne Befragung ist nicht verwertbar, zumal der Beschuldigte nicht auf seine Rechte hingewiesen wurde.

- 8 - Auch die Privatklägerin wurde (am gleichen Tag wie der Beschuldigte) unternehmensintern befragt. Auch ihre Aussagen wurden in einer Aktennotiz festgehalten (Urk. 23). Diese Aussagen sind grundsätzlich verwertbar, allerdings nicht wie Zeugeneinvernahmen (denn dadurch würden die strafprozessual vorgesehenen Einvernahmeformen umgangen), sondern lediglich als private schriftliche Äusserungen der Privatklägerin gegenüber ihrem Arbeitgeber. 4. Prozessvoraussetzungen und -hindernisse: Verjährung und Strafantrag 4.1. Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB freizusprechen, hat sich jedoch der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 al. 2 StGB schuldig gemacht. Sexuelle Belästigung nach Art. 198 StGB ist als Antragsdelikt ausgestaltet, dessen Verfolgung und Ahndung einen Strafantrag voraussetzt. Am 19. März 2013 wurde form- und fristgerecht durch die Privatklägerin Strafantrag explizit auch wegen sexueller Belästigung nach Art. 198 StGB gestellt. 4.2. Auch stellen sich bei einer Verurteilung wegen sexueller Belästigung keine verjährungsrechtlichen Probleme. Bei einer Übertretung wie der sexuelle Belästigung verjähren die Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse haben sich am 21. Januar 2013 zugetragen. Das vorinstanzliche Urteil wurde am 20. November 2014 gefällt und gleichentags eröffnet (Prot. I S. 20). Die Regelung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach die Verfolgungsverjährung mit Fällung eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr eintreten kann, ist auch auf Übertretungen anwendbar (BGE 135 IV 196 E. 2). Mit der Fällung des erstinstanzlichen Urteils am 20. November 2014 tritt vorliegend keine Verfolgungsverjährung ein. Die Vollstreckungsverjährung beginnt im Übrigen erst mit der Vollstreckbarkeit des Bussenurteils zu laufen.

- 9 - III. Sachverhalt 1. Ausgangslage Der Beschuldigte bestreitet, irgendwelche sexuelle Handlungen gegenüber der Privatklägerin vorgenommen zu haben. Er anerkennt aber, am fraglichen Tag mit der Privatklägerin in den in der Anklage erwähnten Räumlichkeiten gewesen zu sein. 2. Analyse der Aussageentstehung bzw. der Erstbeschuldigung Der streitige Vorfall ereignete sich am 21. Januar 2013. Die Ersteinvernahme der Privatklägerin erfolgte rund einen Monat später, nämlich am 22. Februar 2013 (Urk. 7). Vor diesem Hintergrund interessiert zunächst die Entstehung der Erstbeschuldigung. Die Privatklägerin äusserte sich zu den Umständen der Anzeigeerstattung im Rahmen ihrer Ersteinvernahme wie folgt (Urk. 7 Ziff. 12): Der Beschuldigte habe ihr nach dem letzten Vorfall (am Nachmittag des 21. Januar 2013) gesagt, sie dürfe es niemandem sagen. Sie habe es dann bis am Dienstag (22. Januar 2013) für sich behalten. Am Dienstagmorgen habe sie dann ihren Vormund C._____ angerufen und es ihm erzählt. Dieser habe dann die Beratungsstelle (Frauenberatungsstelle sexuelle Gewalt, Zürich) sowie die Chefin der Stiftung D._____ (Frau E._____) informiert. Sie habe dann am Dienstag um 16 Uhr einen Termin bei Herrn C._____ im Büro gehabt, bei dem auch Frau E._____ anwesend gewesen sei (anlässlich welchem die oben erwähnte Aktennotiz entstand; Urk. 23). Danach habe sie ein Beratungsgespräch mit Frau F._____ von der Frauenberatungsstelle gehabt. Später habe sie zu ihrer Anwältin Y._____ gehen müssen. Nach dem Gespräch mit Frau Y._____ habe sie sich entschieden, eine Anzeige zu machen. Diese Darstellung der Privatklägerin deckt sich mit der Aktenlage (vgl. insbesondere Urk. 1 [Polizeirapport]; Urk. 14 [Einvernahme C._____]; Urk. 22 [E-Mail von

- 10 - C._____ an E._____ vom 22. Januar 2013 10:11 Uhr]; Urk. 23 [Aktennotiz vom 23. Januar 2013 betreffend Sitzung vom Vortag]; Urk. 26). Am 14. Februar 2013 meldete sich Frau F._____ von der vorerwähnten Fachstelle bei der Polizei und vereinbarte stellvertretend für die Privatklägerin einen Befragungstermin (Urk. 1 S. 2 ganz unten). Die Ersteinvernahme fand, wie erwähnt, am 22. Februar 2013 statt (Urk. 7). Im Rahmen der Zweiteinvernahme (vom 19. Dezember 2013) erwähnte die Privatklägerin, auf die Frage, ob sie nach den Vorfällen von jemandem auf ihren Gemütszustand angesprochen worden sei, eine Mitarbeiterin ihrer damaligen WG namens G._____ habe sie gefragt, warum es ihr nicht gut gehe. Sie habe ihr in der Folge vom Vorfall erzählt. Diese G._____ habe sie dann gefragt, ob ihr Vormund schon davon wisse; sie habe es ihm damals allerdings schon mitgeteilt gehabt (Urk. 11 S. 8 unten). Bei der vorerwähnten Mitarbeiterin handelt es sich um die Sozialarbeiterin G._____, die als primäre Bezugsperson im Rahmen des Betreuten Wohnens zum Tatzeitpunkt für die Privatklägerin zuständig war. Im Rahmen ihrer Einvernahme vom 8. April 2014 (rund 1 Jahr und 2 Monate nach dem Vorfall) sagte sie aus, die Privatklägerin habe ihr damals am Tag nach dem Vorfall von diesem erzählt (Urk. 13 S. 3). 3. Prüfung möglicher suggestiver Einflüsse auf die Erstbelastung Zumal die Privatklägerin von ihrem Vormund als „leicht beeinflussbare Person“ bezeichnet wird (Urk. 14 S. 4 unterhalb Mitte), gilt es im Folgenden die Suggestionshypothese näher zu prüfen. Aus dem vorstehend Gesagten erhellt, dass die allererste Beschuldigung seitens der Privatklägerin sehr zeitnah (rund einen halben Tag) nach dem Vorfall erfolgte, und zwar direkt gegenüber ihrem Vormund C._____. Bei diesem handelt es sich um ein Mitglied der Amtsvormundschaft der Stadt H._____ (Urk. 21; heute: KESB), mithin also um eine Person, die aufgrund ihres Amtes eine gewisse Professionalität und Distanz gegenüber der Privatklägerin aufweist. C._____ infor-

- 11 mierte, wie erwähnt, umgehend die Arbeitgeberin des Beschuldigten (E._____) und hielt die wesentlichen Punkte in einer E-Mail fest (Urk. 22). Bis zu C._____s Information erzählte die Privatklägerin niemandem vom Vorfall. Erst nach C._____s Information sprach sie, wie erwähnt, auch mit ihrer Wohngruppenleiterin (G._____) über den Vorfall. Im Licht dieser Umstände bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin im Zusammenhang mit der Erstbeschuldigung irgendwelchen suggestiven Einflüssen von Drittpersonen ausgesetzt war (Übernahme von Pseudoerinnerungen). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, die autosuggestive Einflüsse nahe legen würden. Solche entstehen typischerweise, wenn sich eine Person während längerer Zeit gedanklich mit einem bereits länger zurückliegenden und in irgendeiner Form erklärungsbedürftigen Verhalten intensiv beschäftig (ausführlich: VOLBERT/DAHLE, Forensischpsychologische Diagnostik im Strafverfahren, 2010, S. 56 ff.). 4. Prüfung möglicher Falschanschuldigungsmotive 4.1. Feindschaft als mögliches Falschanschuldigungsmotiv Die Privatklägerin ist zu 100% IV-Rentnerin. Bereits vor dem Vorfall war sie in der Stiftung D._____ im Rahmen des sog. geschützten Bereichs als Reinigungskraft tätig (zuletzt im Jahr 2012; Urk. 14 S. 2 unten). Wegen Unpünktlichkeit musste ihr allerdings zwei Mal gekündigt werden (Urk. 10 Ziff. 4 – 6). Zur neuerlichen Schnupperarbeit, die sie am Tag des Vorfalls begann, kam es, weil die Privatklägerin mit ihrer Sozialarbeiterin (G._____) als Zielsetzung die Aufnahme einer 50%-Tätigkeit festgelegt hatte. Wiederum in der Stiftung D._____ tätig zu sein, hat die Privatklägerin selber gewünscht (Urk. 13 S. 3 unterhalb Mitte). Den Beschuldigten, der – im Gegensatz zu dem ihm unterstellten Reinigungspersonal – nicht behindert ist, kannte die Privatklägerin bereits von der vorerwähnten früheren Arbeitstätigkeit her (Urk. 11 S. 2 ganz unten; vgl. auch Urk. 128 S. 7). Auf die Frage, was sie vom Beschuldigten für einen Eindruck gehabt habe, antwortete sie (Urk. 7 Ziff. 52): „Ich fand ihn immer nett, aber ich kann nicht verstehen, weshalb er das jetzt gemacht hat.“

- 12 - Vor diesem Hintergrund bestehen im Lichte der Aussagen der Privatklägerin keine Anhaltspunkte für eine vorbestehende Feindschaft oder sonstige negativen Gefühle der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten. Ebenso wenig ergibt sich solches aus den Aussagen des Beschuldigten (dazu unten; vgl. nur zuletzt die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach es zwischen ihm und der Privatklägerin keine Probleme gegeben habe, Urk. 106 S. 7), auch wenn dieser die Privatklägerin pauschal in ein schlechtes Licht rückt (was selbst bei zu Unrecht Beschuldigten vorkommt und insofern psychologisch verständlich ist). Auch aus der jüngsten Befragung der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Mai 2016 ergeben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte, wenngleich die Privatklägerin zum Ausdruck brachte, dass sie den Beschuldigten heute bzw. seit dem fraglichen Vorfall nicht (mehr) möge und etwas "verruckt" auf ihn sei, "weil er so Sachen" gemacht habe (Urk. 128 S. 4). Dies ist indes aus ihrer Optik durchaus nachvollziehbar und lässt nicht auf vorbestehende negative Gefühle dem Beschuldigten gegenüber schliessen, die sie zu einer Falschaussage hätten veranlassen können. Das vor dem Vorfall bestehende Verhältnis zum Beschuldigten schilderte sie vielmehr auch anlässlich der Berufungsverhandlung weitgehend wertungsfrei und neutral ("Er ist mein Ex-Chef" [Urk. 128 S. 4 und 7]; "Es gab keine Probleme. Er hat nie mit mir geschimpft"; Krach oder Streit habe es nicht gegeben [Urk. 128 S. 8]). 4.2. Arbeitsscheu als mögliches Falschanschuldigungsmotiv Wie erwähnt, handelte es sich bei der angestrebten Aufnahme einer 50%- Arbeitstätigkeit um ein Ziel, das die Privatklägerin zusammen mit ihrer Sozialarbeiterin festgelegt hatte. Mit Blick auf die im Zusammenhang mit ihrer früheren Arbeitstätigkeit an den Tag gelegte Unpünktlichkeit wäre an sich denkbar, dass die Privatklägerin mit einer entsprechenden Falschanschuldigung bezweckte, nicht mehr arbeiten zu müssen. Diese Hypothese lässt sich aber insofern ausschliessen, als sich C._____ wie folgt äusserte (Urk. 14 S. 4 Mitte; ebenso: Urk. 14 S. 4 ganz unten; Urk. 14 S. 3 unterhalb Mitte; Urk. 22 = E-Mail von C._____ an E._____ vom 22. Januar 2013): „Mich hat in diesen Gesprächen vor

- 13 allem berührt, dass Frau B._____, obwohl sie Opfer eines Übergriffs geworden ist, wieder hat arbeiten wollen, einfach nicht dort, wo I._____ [der Beschuldigte] arbeitet.“ 5. Zwischenfazit Insgesamt bestehen mit Blick auf die Erstbelastung weder Anhaltspunkte für suggestive Einflüsse noch für Falschanschuldigungsmotive. 6. Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin Die Privatklägerin ist in ihrer kognitiven Wahrnehmung eingeschränkt und bezieht eine 100%-IV Rente. Den Akten liegt diesbezüglich ein Auszug aus einem Gutachten der J._____ (Ambulatorium K._____) aus dem Jahre 2008 bei (Urk. 25). Aus dem vorliegenden Gutachtensauszug ergibt sich Folgendes: Gemäss einer neurophysiologischen Testung weist die Privatklägerin einen IQ- Wert von 59 auf, was einer sehr niedrigen Intelligenz entspricht. In der Altersgruppe der Privatklägerin schneiden nur 0.3 Prozent mit niedrigeren Ergebnissen ab. Auch die Prüfung des Arbeitsgedächtnisses ergab ein sehr niedriges Ergebnis. Ihre Defizite betreffen sowohl den verbalen Bereich als auch den Handlungsbereich (Urk. 25 S. 1). Als Diagnose hält das Gutachten fest (Urk. 25 letzte Seite): Leichte Intelligenzminderung mit geringfügiger Verhaltensstörung (F70.0) unbekannter Ätiologie sowie Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung (ICD10Z60). Präzisierend führt das Gutachten weiter Folgendes an: Eine leichte Intelligenzminderung im Sinne der Internationalen Klassifikation der Psychischen Störungen (ICD 10) ist keinesfalls als eine leichte oder unwesentliche Problematik zu verstehen. Sie entspricht einem Intelligenzquotienten zwischen 50 und 69 und weist mitunter konsekutive Probleme im Bereich der Schul- und Berufsausbildung sowie im emotionalen und sozialen Bereich auf. Im Lichte der vorliegenden Einvernahmen (Urk. 7 und 11) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die kognitive Beeinträchtigung der Privatklägerin soweit auswirkt, dass ihre Aussagetüchtigkeit in Frage stünde. Im Rahmen der

- 14 - Würdigung ihrer Aussagen gilt es jedoch die dargelegte kognitive Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die gedächtnisspezifische Beeinträchtigung. 7. Analyse der Einvernahmen der Privatklägerin mit Bezug auf das Kerngeschehen im engeren Sinne (d.h. rein sexualbezogene Handlungen) 7.1. Ersteinvernahme der Privatklägerin Die Privatklägerin wurde erstmals am 22. Februar 2013, mithin also einen Monat nach dem Vorfall, erstmals von Strafverfolgungsbehörden befragt. 7.1.1. Nachdem sie aufgefordert wurde, den Vorfall frei zu schildern, äusserte sich die Privatklägerin zum Kerngeschehen zunächst wie folgt (Urk. 7 Ziff. 12 S. 3 oben): 7.1.1.1. Der Beschuldigte sei ihr in den Putzraum gefolgt, da er ihr Putzmittel habe zeigen wollen; er habe die Türe zugemacht. Später habe er sie sogar mit dem Schlüssel zugemacht [kursiv hinzugefügt; dazu unten]. Er habe sie dann küssen und ihr an die Brüste fassen wollen. Sie habe sich gewehrt, sei dann aus dem Raum gegangen und habe weitergearbeitet. 7.1.1.2. Sie sei dann in einen anderen Raum im Untergeschoss gegangen, wo die Bodenmaschinen deponiert gewesen seien. Dorthin sei er ihr auch gefolgt. Er habe die Tür zugemacht und auch wieder versucht, sie zu küssen und zu berühren („anzulangen“). Er habe sogar versucht, ihr die Hose zu öffnen, um sie „unten anzulangen“. Er selber habe seine Hose geöffnet. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle, worauf er seine Hose wieder zumachte, den Raum verliess und ihr sagte, sie dürfe es niemandem sagen. 7.1.1.3. Die Privatklägerin spricht nach dem Gesagten spontan von zwei Vorfällen, einem im oberen und einem im unteren Putzraum: Im oberen Putztraum sei es zu einem Kussversuch gekommen sowie zu einem Brustberührungsversuch; sie habe sich hiergegen gewehrt.

- 15 - Im unteren Putzraum sei es ebenfalls wieder zu den vorgenannten beiden Handlungen gekommen; zusätzlich habe der Beschuldigte auch noch versucht, ihr die Hose zu öffnen sowie sich selber die Hose geöffnet. Auffällig erscheint der einleitend erwähnte und vorstehend kursiv markierte Satz (später habe er die Tür sogar mit dem Schlüssel zugemacht). Bei isolierter Betrachtungsweise könnte man meinen, dass sie damit – im Rahmen der Schilderung des ersten Vorfalls – punktuell spontan den zweiten Vorfall im Untergeschoss vergleichend erwähnt. Bei der darauf folgenden Schilderung dieses zweiten Vorfalls erwähnt sie aber nur, er habe die Tür „ebenfalls“ zugemacht (womit die Gleichartigkeit mit dem ersten Vorfall betont wird und nicht ein auffälliger Unterschied, d.h. dass er die Tür dieses Mal sogar mit dem Schlüssel geschlossen habe; mehr zu dieser Problematik sogleich unten). 7.1.2. Im weiteren Verlauf der Ersteinvernahme wurde die Privatklägerin nochmals um eine detaillierte Schilderung gebeten (Urk. 7 Ziff. 20), der sie wie folgt nachkam: 7.1.2.1. Im oberen Putzraum habe der Beschuldigte die Türe geschlossen (wobei die Privatklägerin aussagte, auch nicht mehr ganz sicher zu sein, ob die Türe nicht von allein schliesse). Er sei näher gekommen und habe versucht, sie auf den Mund zu küssen, was aber nicht gelungen sei, da sie ihn weggestossen habe. Daraufhin habe sie den Raum verlassen und weitergearbeitet. Später habe sie noch einmal in den besagten Putzraum gehen müssen, weil sie etwas vergessen habe. Der Beschuldigte habe dies gesehen und sei hinterhergekommen. Daraufhin habe er die Türe mit dem Schlüssel abgeschlossen und den Schlüssel stecken lassen. Dann sei er vor ihr gestanden und habe mit beiden Händen ihre Brüste berührt. Sie habe ihn wieder weggestossen und ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie habe die Tür aufgeschlossen und den Putzraum verlassen. Auf die Frage, ob er sie auch wieder versucht habe zu küssen, bejahte die Privatklägerin dies (Urk. 7 Ziff. 24). 7.1.2.2. Bei der zweiten freien Schilderung der oberen Vorgänge fällt auf, dass die Privatklägerin – im Gegensatz zur ersten freien Schilderung – nun auf einmal statt

- 16 von einem von zwei Vorfällen im oberen Putzraum spricht. Auf Frage präzisiert sie, dass zwischen diesen beiden Vorfällen ca. 15 Minuten gelegen hätten (Urk. 7 Ziff. 26). Der in der ersten freien Schilderung erstgenannte Vorfall deckt sich dabei mit dem erstgenannten Vorfall in der vorliegenden zweiten Schilderung (Kussversuch; Brustberührungsversuch). Zum ersten Mal erwähnt wird vorliegend aber ein zweiter Vorfall im oberen Putzraum. Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass der bereits vorstehend thematisierte kursiv markierte Satz (aus der ersten freien Schilderung), der – bei isolierter Betrachtung – tendenziell als Fremdkörper erscheint, sich inhaltlich mit dem vorliegend erstmals erwähnten zweiten Vorfall im oberen Putzraum deckt, denn – gemäss der Schilderung dieses zweiten oberen Vorfalls – hat der Beschuldigte die Tür tatsächlich mit dem Schlüssel geschlossen und den Schlüssel stecken lassen. Weiter fällt bei der erstmaligen Schilderung dieses zweiten oberen Vorfalles auf, dass es dabei zu einer tatsächlichen Brustberührung gekommen ist und nicht nur zu einem entsprechenden Versuch; mit Bezug auf Küssen spricht die Privatklägerin allerdings auch hier von einem blossen Versuch. 7.1.2.3. Um eine erneute Schilderung des Vorfalls im unteren Putzraum gebeten, führt die Privatklägerin in der Ersteinvernahme Folgendes aus (Urk. 7 Ziff. 36): Der Beschuldigte sei ihr in den unteren Putzraum gefolgt. Er habe die Tür zugemacht, jedoch nicht mit dem Schlüssel abgeschlossen. Daraufhin sei es zu einem Brustberührungsversuch gekommen, worauf sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle und einen Schritt zurückwich. Er habe die Knöpfe seiner Jeanshose aufgemacht. Sie habe ihm gesagt, er solle damit aufhören, was er dann auch getan habe. 7.1.2.4. Bezüglich des Türzumachens sowie des Öffnens seiner Hose ergibt sich hier eine Konstanz zur ersten Schilderung des unteren Vorfalls; allerdings erwähnt die Privatklägerin – im Gegensatz zur erstmaligen Schilderung des unteren Vorfalls – spontan nicht, dass der Beschuldigte versuchte, ihr die Hose zu öffnen, um sie „unten anzulangen“; ebenfalls erwähnt sie spontan nichts von einem weiteren Kussversuch.

- 17 - Mit der Inkonstanz betreffend „unten anlangen“ konfrontiert, sagte die Privatklägerin, dies sei „beim ersten Mal“ passiert, als er versucht habe sie zu küssen (Urk. 7 Ziff. 36). Auf die Frage, warum sie dies vorher nicht erwähnt habe, gab sie an, dies vergessen zu haben (Urk. 7 Ziff. 38). Aus dieser Antwort ergibt sich eine weitere Inkonstanz, denn das vorerwähnte „unten anlangen“ ereignete sich – jedenfalls zufolge ihrer ersten freien Schilderung – nicht im oberen Putzraum (also eben nicht „beim ersten Mal“), sondern im unteren Putzraum (weshalb es ja gerade im vorliegenden Kontext zu dieser Rückfrage seitens des Befragers kam; einerseits: Urk. 7 Ziff. 12 a.E.; andererseits: Urk. 7 Ziff. 37: „beim ersten Mal“). Auf Nachfrage präzisierte sie diesen Vorgang wie folgt (Urk. 7 Ziff. 39): „Er wollte seine Hand bei mir in die Hose tun. Er öffnete meinen Gurt und wollte seine Hand von oben hineintun. Ich schob seine Hand aber weg, deshalb gelang es ihm nicht weiterzugehen.“ Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören. Nachher habe sie einfach seine Hand weggestossen, bevor er in ihre Hose fahren konnte (Urk. 7 Ziff. 41). 7.1.3. Unter Berücksichtigung ihrer späteren (d.h. im Laufe dieser Ersteinvernahme erfolgten) Präzisierungen und Änderungen gestaltete sich der Gang der Ereignisse gemäss der Ersteinvernahme der Privatklägerin wie folgt: oberer Putzraum, 1. Vorfall: Kussversuch; Brustberührungsversuch; wollte Hand in ihre Hose tun oberer Putzraum, 2. Vorfall: Kussversuch; effektive Brustberührung; Schliessen der Türe mit Schlüssel unterer Putzraum: Kussversuch; Brustberührungsversuch; öffnete seine Hose Zwischen den beiden Vorfällen im oberen Putzraum lagen ca. 15 Minuten (Urk. 7 Ziff. 26). Zwischen dem letzten Vorfall oben und dem Vorfall im unteren Putzraum verstrich ca. eine Stunde (Urk. 7 Zif. 34).

- 18 - 7.1.4. Die Anklage deckt sich mit den vorstehenden Ausführungen, allerdings mit folgenden zwei Abweichungen: Beim 1. Vorfall im oberen Putzversuch geht die Anklage von einem effektiven Kuss aus (nicht bloss von einem versuchten). In Abweichung von der späteren Korrektur der Privatklägerin ereignete sich das versuchte Hineinlangen in die Hose der Privatklägerin gemäss Anklage nicht beim „ersten Vorfall“ (Urk. 7 Ziff. 37), sondern beim letzten Vorfall (im unteren Putzraum), also zusammen mit dem (nach beiden Darstellungen im unteren Putzraum erfolgten) Öffnen seiner Hose. 7.2. Zweiteinvernahme der Privatklägerin Die Zweiteinvernahme der Privatklägerin (zugleich auch ihre letzte Einvernahme bis anhin) erfolgte am 19. Dezember 2013, mithin also rund 10 Monate nach dem Vorfall. 7.2.1. Zu Beginn der Zweiteinvernahme wurde die Privatklägerin aufgefordert, die Ereignisse noch einmal zu schildern. Im Wesentlichen führte sie dazu Folgendes aus (Urk. 11 S. 4): Der Beschuldigte sei zunächst mit ihr in den oberen Putzraum gekommen, da er ihr Putzmittel habe zeigen wollen. Er habe die Tür des Putzraumes geschlossen und habe sie anfassen wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle und in der Folge weitergearbeitet. Später sei sie in den Putzraum zurückgekehrt, da sie noch etwas gebraucht habe. Er sei ihr gefolgt und habe wieder die Türe geschlossen. Dann habe er auch mit dem Schlüssel abgeschlossen und den Schlüssel stecken lassen. Sie habe ihm wieder gesagt, dass sie das nicht wolle und sei dann gegangen. Danach habe sie im Keller im unteren Putzraum eine Maschine für den Boden holen wollen. Er sei wieder mitgekommen und habe gesagt, er wolle ihr zeigen, wie die Maschine funktioniere. Er habe dann die Tür zugemacht und sie an den Brüsten berühren wollen. Er habe auch ihre Hose aufgemacht. Sie habe gesagt, sie wolle das nicht und habe ihn abgewehrt. Er sei dann gegangen, sie habe die Maschine genommen und ihre Arbeit ausgeführt.

- 19 - 7.2.2. Hier fällt zunächst auf, dass die Privatklägerin – entsprechend ihrer letzten präzisierten Darstellung – von insgesamt drei Vorfällen spricht (zwei oben und einer unten). Weiter schildert sie hier erneut, beim zweiten oberen Vorfall habe der Beschuldigte die Tür mit dem Schlüssel geschlossen und den Schlüssel stecken lassen (ebenso: Urk. 11 S. 6 oben). Insbesondere in diesen Punkten besteht eine auffällige Konstanz zum früher Gesagten, die dafür spricht, dass es tatsächlich zu dieser Türschliessung mit dem Schlüssel gekommen ist. Eine solche Türschliessung ist im vorliegenden Zusammenhang (Zeigen von Putzmitteln) zudem ein eher ungewöhnlicher Vorgang, was darauf hindeutet, dass es sich dabei letztlich nur um einen Vorwand handelte. Allerdings berichtet die Privatklägerin (im Gegensatz zu ihrer diesbezüglichen Präzisierung in der Ersteinvernahme), der Beschuldigte habe sich im Rahmen des letzten Vorfalls – und insofern eben nicht „beim ersten Mal“ (Urk. 7 Ziff. 37) – an ihrer Hose zu schaffen gemacht. Zudem erwähnt sie – im Gegensatz zu ihren früheren Aussagen – spontan nicht, dass der Beschuldige jemals seine eigene Hose öffnete (siehe dazu aber sogleich). Im Zuge von (insofern neutral gestellten) Nachfragen erwähnte die Privatklägerin dann allerdings erneut (und insofern in Übereinstimmung mit ihrer allerersten spontanen und freien Schilderung; Urk. 7 Ziff. 12), der Beschuldigte habe sich im unteren Putzraum an ihrer Hose bzw. ihrem Gurt zu schaffen gemacht (Urk. 11 S. 6 ganz unten sowie S. 7 ganz oben sowie S. 7 oberhalb Mitte). Ebenfalls im Zuge einer weiteren (und auch insofern neutral gestellten) Nachfrage, erwähnt sie weiter spontan, der Beschuldigte habe sich im unteren Putzraum seine eigene Hose öffnen wollen (Urk. 11 S. 7 unten). 7.3. Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Mai 2016 wurde die Privatklägerin erneut – wie bereits vorstehend ausgeführt – zu den Vorfällen befragt. 7.3.1. In ihrer freien Schilderung der Geschehnisse beschrieb sie das Vorgefallene wie folgt (Urk. 128 S. 9): "Ich musste das Putzzeug aus dem Putzraum holen.

- 20 - Dann kam er mir nach. Und dann waren wir im Putzraum. Er hat die Türe abgeschlossen. Er wollte mich dann anfassen. Ich habe es dann verweigert. Ich nahm das Putzmaterial und sagte, er solle die Türe aufmachen. Dann ging ich raus." Auf Nachfrage präzisierte sie, dass sich dies im oberen Putzraum zugetragen haben soll (Urk. 128 S. 9). (Erst) auf weitere Nachfragen führte die Privatklägerin aus, dass auch im Keller noch etwas gewesen sei. Diesen zweiten Vorfall schilderte sie im freien Bericht folgendermassen (Urk. 128 S. 9): "Er wollte mich auch anfassen. Er wollte mich berühren. Er wollte die Hosen aufmachen". Die Frage, ob sonst noch etwas vorgefallen sei, beantwortete sie mit "nein" (Urk. 128 S. 9). Auf weitere konkrete Frage, wie viele solcher Annäherungsversuche stattgefunden hätten, sagte sie (Urk. 128 S. 9 f.): "Eben, diese zwei." Zum ersten Vorfall im oberen Raum genauer befragt, führte die Privatklägerin aus, der erste Vorfall sei oben gewesen. Der Beschuldigte habe sie an der Brust berühren wollen, wobei sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle, was der Beschuldigte akzeptiert hätte. Sie wisse nicht, ob oben sonst noch etwas passiert sei (Urk. 128 S. 10). Im weiteren Verlauf der Einvernahme, als sie auf die früher von ihr erwähnten Küsse resp. Kussversuche angesprochen wurde, führte sie aus, der Beschuldigte habe im oberen Raum versucht, sie zu küssen, aber er habe es nicht gemacht, weil sie ihn weggeschoben habe (Urk. 128 S. 11). Auf genauere Befragung zum Brustberührungsversuch gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe versucht, mit den Händen ihre Brüste anzufassen. Er habe es nur versucht. Er habe die Brüste über den Kleidern anzufassen versucht. Sie habe ihm gesagt (Urk. 128 S. 12): "Nein, das geht nicht, ich möchte das nicht." Wie oft er das versucht habe und ob das bei allen Annährungsversuchen erfolgt sei, wusste die Privatklägerin nicht mehr (Urk. 128 S. 12). Der zweite Vorfall habe sich im Keller ereignet. Er habe sie nicht angefasst, aber er habe es versucht. Er habe sie an den Geschlechtsteilen anfassen wollen, konkret zwischen den Beinen. Wie, wisse sie nicht mehr genau (Urk. 128 S. 10 f.). Auf Nachfragen zum Versuch, die Hosen aufzumachen, gab die Privatklägerin an, das sei im unteren Putzraum gewesen. Er habe ihr die Hosen aufmachen, konkret ih-

- 21 ren Gurt öffnen wollen. Er habe es aber nur versucht. Er sei mit der Hand nicht in ihrer Hose gewesen, weil sie ihn weggeschoben habe (Urk. 128 S. 12 f.). Die Frage, ob es einen dritten Annährungsversuch gegeben hätte, verneinte sie zunächst klar (Urk. 128 S. 11). Angesprochen auf den Widerspruch zu früheren Aussagen, in denen sie von drei Vorfällen berichtet hatte, sagte sie (Urk. 128 S. 16): "Ich weiss es nicht mehr genau. Es ist auch schon ein Weilchen her. Ich kann es nicht mehr genau sagen, ob es zwei oder drei Vorfälle waren." Bei allen Vorfällen habe sie dem Beschuldigten gesagt, sie wolle das nicht. Er habe es akzeptiert, sei aber schon etwas "hässig" geworden (Urk. 128 S. 13). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie dürfe niemandem davon erzählen. Er habe sich aber nicht dazu geäussert, was passieren würde, wenn die Privatklägerin doch etwas von diesen Annäherungsversuchen erzählen würde (Urk. 128 S. 13 f.). 7.3.2. Die Einvernahme der Privatklägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung erfolgte rund drei Jahre nach der Tat. Nach einer solchen Zeitspanne werden eher nebensächliche Wahrnehmungen, die den Weg aus dem Kurzzeitgedächtnis ins Langzeitgedächtnis nicht gefunden haben, gelöscht und gehen damit "vergessen". Je länger das fragliche Ereignis zurückliegt, um so mehr wird vergessen (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl., München 2014, Rz. 120 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung das für die Privatklägerin – im Langzeitgedächtnis gespeicherte – Wesentliche, mithin das Kerngeschehen, enthalten und subjektiv Nebensächliches kaum mehr abrufbar ist. 7.4. Gesamthafte Würdigung der Aussagewidersprüche Es fällt auf, dass die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung im Vergleich zu früheren Aussagen doch in einigen Punkten in deutlich abgeschwächter Form erfolgten (sogenannte Alleviation). Was Ursache früherer divergierender Aussagen der Privatklägerin ist, lässt sich nicht mehr klar eruieren.

- 22 - Eigentliche Lügensignale – wie vorstehend ausgeführt und entgegen der Verteidigung (Urk. 108 S. 1 ff.; Prot. II S. 25) – lassen sich jedenfalls nicht ausmachen. In den jüngsten Aussagen der Privatklägerin sind keinerlei Aggravierungen festzustellen. Auch ein Belastungseifer lässt sich nicht ausmachen – im Gegenteil, führt doch die Privatklägerin durchaus für den Beschuldigten entlastende Momente ins Feld. Augenfällig ist schliesslich, dass die jüngsten Aussagen ein hohes Mass an Übereinstimmung mit ihrer ersten freien Schilderung im Rahmen der Ersteinvernahme vom 22. Februar 2013 aufweisen (dazu bereits vorstehend): In beiden Einvernahmen schilderte die Privatklägerin nämlich jeweils nur zwei Vorfälle, einen im oberen und einen weiteren im unteren Putzraum. Was die einzelnen Annäherungen durch den Beschuldigten betrifft, so beschrieb die Privatklägerin – wiederum ähnlich wie in der Ersteinvernahme – lediglich Brustberührungs- resp. Kussversuche sowie ein Hosenöffnungsversuch. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 108 S. 1 ff.; Prot. II S. 23 ff.) lässt sich in den tatnächsten und diesen jüngsten Aussagen eine doch weitgehend kongruente Schilderung der wesentlichen Abläufe erkennen. Die jüngsten Aussagen der Privatklägerin erscheinen als die auf das Kerngeschehen reduzierte Schilderungen der Ereignisse, die mit ihren tatnächsten Aussagen weitgehend übereinstimmen. Damit ist indes nicht gesagt, dass Abweichungen in anderen Aussagen als eigentliche Lügen zu taxieren sind. Jedenfalls erscheint in Analyse aller Aussagen nur die zuletzt geschilderte Version aussagepsychologisch mit hinreichender Sicherheit als erstellt. Somit ist von zwei Vorfällen auszugehen: Brustberührungs- und Kussversuche im oberen Putzraum sowie Berührungs- und Hosenöffnungsversuch im unteren Putzraum.

- 23 - 7.5. Weitere Auffälligkeiten in der Ersteinvernahme der Privatklägerin Bereits in der Ersteinvernahme, die wie ausgeführt weitgehend mit den jüngsten Schilderungen korrespondiert, finden sich diverse, für die Glaubhaftigkeit dieser Version sprechende Auffälligkeiten. 7.5.1. In der Ersteinvernahme erwähnte die Privatklägerin auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie in den Putzraum gelangte (bezüglich des 1. Vorfalls oben), unter anderem noch Folgendes (Urk. 7 Ziff. 19 a.E.): „Ich fand es zwar komisch, dass er mitkam, zumal ich ja die Putzmittel etc. schon kannte.“ Hierbei handelt es sich um einen spontan geäusserten sog. eigenpsychischen Vorgang, der zudem insofern mit einer gewissen Plausibilität begründet wird, als die Privatklägerin bereits früher am fraglichen Arbeitsort tätig gewesen war (gemäss Arbeitszeugnis: vom 7. September 2009 bis zum 31. Januar 2011 in einem 80%-Pensum; Urk. 56/1), was darauf hindeutet, dass sie die Putzmittel etc. bereits kannte. Eine solche spontan erwähnte Schilderung eines eigenpsychischen Vorgangs spricht – im Verbund mit weiteren Indizien – tendenziell für den Erlebnisbezug des Geschilderten, wobei das Geschilderte hier allerdings nur die unmittelbare Vortatphase betrifft und nicht das sexualbezogene Kerngeschehen selber. Immerhin deutet die plausibel begründete Ungewöhnlichkeit dieser Begleitung in den Putzraum tendenziell darauf hin, dass es sich beim Erklären der Putzmittel um einen Vorwand handelte. Auf die Frage, wie es für sie gewesen sei, als er das erste Mal versucht habe sie zu küssen, antwortete sie (Urk. 7 Ziff. 29): „Ich erschrak schon.“ Auf die Anschlussfrage, wie es für sie gewesen sei, als er sie an den Brüsten berührte, sagte sie (Urk. 7 Ziff. 30): „Beim zweiten Mal fragte ich mich, weshalb er schon wieder in den Raum mitkommt. Ich fühlte mich nicht gut dabei.“ Diese eigenpsychischen Schilderungen kommt insofern weniger Indizwirkung zu, als sie nicht spontan erfolgten, sondern auf explizite Frage nach der psychischen Befindlichkeit. Immerhin plausibilisiert eine weitere spontane Antwort der Privatklägerin das vorerwähnte Moment des Erschreckens: So antwortete sie auf die Frage, was sie vom Beschuldigten für einen Eindruck gehabt habe (Urk. 7 Ziff. 52): „Ich fand ihn

- 24 immer nett, aber ich kann nicht verstehen, weshalb er das jetzt gemacht hat.“ Überdies sprach auch Vormund C._____ spontan von dieser von ihm beobachteten Enttäuschung und Aufgewühltheit der Privatklägerin anlässlich ihres diesbezüglichen Telefonats mit ihm (Urk. 14 S. 4 unten). 7.5.2. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin kam es jedenfalls im Rahmen des Kernsachverhaltes zu keinen grossen Gesprächen oder Diskussionen zwischen ihr und dem Beschuldigten: Der Beschuldigte handelte jeweils, worauf die Privatklägerin ihm jeweils sagte, dass sie das nicht wolle bzw. ihn abwehrte (Urk. 7 Ziff. 12, Ziff. 20 und Ziff. 36), wobei seine Handlungen nur wenige Sekunden dauerten (Urk. 7 Ziff. 22). Demzufolge kam der Beschuldigte ihrer mündlichen Aufforderung jeweils sogleich nach und bedrängte sie auch sonst nicht weiter. Die Privatklägerin präzisierte hierzu, der Beschuldigte habe ihr insbesondere nie den Weg versperrt (Urk. 7 Ziff. 45). Als er sich die Knöpfe an seiner Hose geöffnet habe, habe sie ihm gesagt, er solle sie wieder zumachen, was er dann auch getan habe. Weiter berichtete sie von einer weiteren Gesprächsinteraktion auf dem Weg in den unteren Putzraum: Als er ihr dorthin folgte, habe sie ihn gefragt, wieso er überhaupt mitkomme. Daraufhin habe er geantwortet, dass sie vielleicht nicht genau wisse, wo was sei (Urk. 7 Ziff. 31). Von den vorgenannten Gesprächsinteraktionen abgesehen berichtet die Privatklägerin von keinen weiteren tatspezifischen Gesprächen mit dem Beschuldigten (ebenso auf explizite Nachfragen: Urk. 7 Ziff. 21 und Ziff. 31). Die erwähnten Gesprächs- und Handlungsinteraktionen fügen sich mit einer gewissen Stimmigkeit in das Gesamtgeschehen ein und sprechen insofern für einen Erlebnisbezug. 7.5.3. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten sehr zurückhaltend belastet: Seine Handlungen hätten nur wenige Sekunden gedauert (Urk. 7 Ziff. 22); es habe sich im Wesentlichen nur um Versuche gehandelt; er sei ihrer Aufforderung jeweils sofort nachgekommen (u.a. Urk. 7 Ziff. 12); er habe ihr den Weg nicht versperrt; sie habe ihn früher immer nett gefunden (Urk. 7 Ziff. 52). Bei der zweiten freien Schilderung des ersten Vorfalls im oberen Putzraums sagt die Privatklägerin zunächst, er sei hinter ihr in den Putzraum hineingekommen und

- 25 habe die Türe dann geschlossen, worauf sie sogleich präzisierte, sie sei sich jetzt zwar nicht mehr sicher, ob die Türe nicht sogar von alleine schliesse (Urk. 7 Ziff. 20 i.i.). All dies deutet darauf hin, dass von einem für Falschanschuldigungen typischen Belastungseifer vorliegend nicht die Rede sein kann. 7.5.4. Schliesslich fallen bei dieser Einvernahme zahlreiche Erinnerungslücken auf (Urk. 11 S. 5 Mitte, S. 6 oben, S. 6 unten [2x], S. 7 Mitte, S. 7 unterhalb Mitte, S. 8 oben); diese sind allerdings so beschaffen, dass sie sich gedächtnispsychologisch allein schon aufgrund der seit dem Vorfall verstrichenen 10 Monate erklären lassen (ganz abgesehen von den intellektuellen Defiziten der Privatklägerin, welche namentlich auch die Gedächtnisleistung betreffen: Urk. 25 S. 1 und 3). 7.5.5. Im Rahmen der Zweiteinvernahme wurden der Privatklägerin im Anschluss an ihre freie Schilderung noch zahlreiche Fragen gestellt. Eine Frage, welche sich auf den ersten Vorfall bezog, lautete (Urk. 11 S. 5 oben): „Hat er noch etwas anderes gemacht oder machen wollen?“ Darauf antwortete sie zunächst, wie sie dies bis dahin stets ausgesagt hatte: „Er wollte mich noch küssen.“ Auf die Anschlussfrage, ob ihm das gelungen sei, antwortete die Privatklägerin: „Ja, weil er so nah gestanden hat. Er hat mich auf den Mund geküsst.“ Dies sei einmal vorgekommen und er habe sie dabei gehalten (Urk. 11 S. 5 Mitte). Nachdem die Privatklägerin bis zur vorerwähnten Frage durchwegs und mit aller Deutlichkeit von versuchten Küssen gesprochen hatte (Urk. 7 Ziff. 12, 20, 24 und 37), die Zweiteinvernahme rund 11 Monate nach dem Vorfall stattfand und die anderslautenden Antworten nicht spontan erfolgten, sondern im Rahmen von präzisen Zusatzfragen, denen naturgemäss ein gewisse suggestive Wirkung innewohnt und die Privatklägerin nach Einschätzung ihres Vormunds „leicht beeinflussbar“ ist (Urk. 14 S. 4 unterhalb Mitte), ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich – wie bereits vorstehend erwähnt – nur um einen Kussversuch handelte.

- 26 - 7.5.6. Bereits im Rahmen ihrer ersten freien Schilderung anlässlich der Ersteinvernahme erwähnte die Privatklägerin spontan, der Beschuldigte habe ihr beim Hinausgehen aus dem unteren Putzraum noch gesagt, sie dürfe es niemandem sagen (Urk. 7 Ziff. 12). Alsdann verknüpft sie diese Aufforderung mehrfach mit weiteren Erzählelementen, was auf einen Erlebnisbezug hindeutet: Sie habe es in der Tat bis am anderen Morgen für sich behalten, dann aber ihren Vormund kontaktiert. Auf die Frage, ob anlässlich des unteren Vorfalls etwas gesprochen worden sei, antwortete die Privatklägerin in der gleichen Einvernahme an späterer Stelle spontan (Urk. 7 Ziff. 21; siehe auch: Urk. 7 Ziff. 43 und 44): „Nein, erst im Nachhinein sagte er, ich dürfe es niemandem erzählen. Währenddem sagte er aber nichts.“ 8. Aussagen des Beschuldigten 8.1. Zum Verhältnis des Beschuldigten zur Privatklägerin Es steht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bereits von ihren früheren Arbeitseinsätzen her kannte und mit ihr keinen privaten Kontakt hatte (Beschuldigter: Urk. 8 Ziff. 11, 12 und 13; Privatklägerin: u.a. Urk. 7 Ziff. 14). Die Privatklägerin hatte ausgesagt, bis zum Vorfall mit dem Beschuldigten keinerlei Probleme gehabt zu haben; sie habe ihn bis dahin immer nett gefunden (Urk. 7 Ziff. 52). Auf allfällige „Andeutungen“ hin angesprochen, sagte sie Folgendes aus (Urk. 7 Ziff. 51): „Er sagte mir einfach schon mal, dass ich gut aussehe und eine gute Figur habe. Aber sonst eigentlich nichts nicht.“ Auf die Frage, ob es zutreffe, dass er der Privatklägerin schon vor dem Vorfall gesagt habe, sie sehe gut aus, antwortete der Beschuldigte anlässlich der Zweiteinvernahme (Urk. 9 S. 3 oberhalb Mitte; siehe auch Urk. 53 S. 7 oben): „Nein. Es kommt vor, dass wir nach der Arbeit noch Sachen zu besprechen haben, so ist es auch an diesem Tag gewesen. Ich habe ihr aber nie gesagt, sie sehe gut aus.“ Selbst wenn der Beschuldigte eine solche Äusserung gegenüber der Privatklägerin gemacht hätte, kann ihm seine diesbezügliche spätere Bestreitung nicht als Lügenindiz angelastet werden, denn auch unschuldige Beschuldigte tendieren

- 27 oftmals dazu, derartige Äusserungen in Abrede zu stellen, weil sie – zu Unrecht – fürchten, das Gericht könne daraus auf ihre Schuld schliessen. Bereits in seiner Ersteinvernahme antwortete der Beschuldigte spontan auf die neutral formulierte Frage, wie er die Privatklägerin beschreiben würde, unter anderem (Urk. 7 Ziff. 15: “Sie hat auch das Gefühl gehabt, dass sie die einzig ‘Schönste’ sei.” Diese Aussage deutet implizit darauf hin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zumindest als gutaussehend betrachtete. Gleichzeitig erscheint sonderbar, dass er ausführt, sie glaube, sie sei die einzig Schönste, denn dadurch wird eine gewisse Arroganz der Privatklägerin angedeutet. Es fragt sich daher, wie der Beschuldigte dazu kommt, der Privatklägerin gewissermassen vorzuwerfen, sie sei die einzig ‚Schönste’ bzw. aus welchen Umständen er diesen Schluss zieht. Immerhin entspricht es einer verbreiteten Verhaltensweise, dass um Frauen werbende Männer diese als arrogant bezeichnen, wenn sie von ihnen abgewiesen werden. In diesem Zusammenhang ist zudem folgende Einvernahmesequenz von Interesse: Vor der Vorinstanz wurde der Beschuldigte gefragt, wie die Privatklägerin dazu komme, solche Vorwürfe gegen ihn zu erheben (Urk. 53 S. 5 unten). Darauf antwortete er: „Das weiss ich nicht. Ich weiss nicht, was sie für innerliche Probleme hat. Vielleicht gefalle ich ihr nicht [Hervorhebung hinzugefügt].“ Auch wenn der Beschuldigte den vorstehend kursiv markierten Satz in der Folge dahingehend relativiert, als er lediglich gemeint habe, sie habe etwas gegen ihn, deutet die spontane erste Reaktion – im Verbund mit dem vorerwähnten Zitat betreffend „einzig Schönste“ – auf eine seitens der Privatklägerin erfolgte Abweisung hin. Ganz zu Beginn der Ersteinvernahme antwortete der Beschuldigte auf die Frage nach seinem Verhältnis zur Privatklägerin, er habe mit ihr ein „kollegiales Verhältnis“. In der Folge erklärte er die Anschuldigungen der Privatklägerin unter Verweis auf deren angebliche negative Eigenschaften und Verhaltensweisen: frühere Probleme am Arbeitsplatz (Urk. 8 Ziff. 7 und 15), Probleme mit anderen Mitarbeitern (Urk. 8 Ziff. 12 a.E.), fremdenfeindliche Einstellung (Urk. 8 Ziff. 34), Arbeitsscheu (Urk. 8 Ziff. 34 und 29). Zudem behauptet der Beschuldigte, die Privatklägerin trinke übermässig Alkohol (Urk. 8 Ziff. 19). Allein aus diesen Gegenbeschul-

- 28 digungen lässt sich allerdings nichts zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten, denn auch zu Unrecht Beschuldigte pflegen mit Blick auf Vorwürfe der vorliegenden Art Gegenbeschuldigungen zu erheben und die beschuldigende Person in ein schlechtes Licht zu rücken. Wie bereits erwähnt, macht die Erklärung, wonach die Privatklägerin die Geschichte erfunden habe, um nicht mehr arbeiten zu müssen, insofern keinen Sinn als C._____ darauf hinwies, die Privatklägerin habe explizit nur um Versetzung gebeten (Urk. 14 S. 3 unterhalb Mitte; Urk. 22 = E-Mail von C._____ an E._____ vom 22. Januar 2013). Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte für einen übermässigen Alkoholkonsum der Privatklägerin, wobei ein solcher die Anschuldigungen ohnehin nicht zu erklären vermöchte. Ähnlich verhält es sich mit ihrer angeblichen fremdenfeindlichen Einstellung (Urk. 8 Ziff. 34); zudem hatte der Beschuldigte explizit ausgesagt, die fremdenfeindlichen Ausdrücke der Privatklägerin würden sich nicht gegen seine Volksgruppe der Tamilen richten, sondern gegen Türken und Jugoslawen (Urk. 8 Ziff. 11). Es ergeben sich weiter auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten vor dem Vorfall irgendein wirklich ernsthaftes Problem gehabt hätte (auch die Schilderung gemäss Urk. 53 S. 6 oben stellt insofern keine Ausnahme dar). Auch was den Tag des Vorfalls selbst anbelangt, stellte der Beschuldigte ein zwischenmenschliches Problem in Abrede (Urk. 8 Ziff. 35). Auch bei den Problemen mit Mitarbeitern handelte sich um gewöhnliche Streitereien (so auch am Tag des Vorfalls selbst: Urk. 8 Ziff. 8) und nicht um Vorfälle der vorliegend streitigen Art. 8.2. Angeblicher früherer Vorfall mit dem Beschuldigten Gemäss den unternehmensinternen Akten sei es bereits früher einmal zu einem sexuellen Übergriff seitens des Beschuldigten gegenüber einem behinderten Reinigungsmitarbeiter gekommen. Dabei soll er diesem an den Po gefasst haben. Der Beschuldigte bestreitet dies und macht im Wesentlichen geltend, es habe sich damals um eine unabsichtliche Berührung gehandelt (Urk. 19 und 20; Urk. 9

- 29 - S. 4 unterhalb Mitte). Diesem Vorfall kommt im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt der vorliegenden Anschuldigungen kein Beweiswert zu. 8.3. Äusserungen zur Sache Der Beschuldigte bestreitet sämtliche sexuellen Handlungen und gibt im Wesentlichen an, er sei am fraglichen Tag einmal mit der Privatklägerin im oberen Putzraum und einmal im unteren Putzraum gewesen, weil er ihr habe Sachen zeigen müssen. Er bestreitet insbesondere noch ein zweites Mal im oberen Putzraum gewesen zu sein (Urk. 53 S. 4 unterhalb Mitte). Die erstmaligen Äusserungen des Beschuldigten zur Sache sind insofern mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, als er, wie erwähnt, vorgängig bereits unternehmensintern mit den Vorwürfen der Privatklägerin konfrontiert wurde, was in einer – allerdings, wie gezeigt, nicht verwertbaren – Aktennotiz im Wesentlichen festgehalten wurde. Mit dem Vorwurf der Ausnützung der Notlage erstmals (von den Strafverfolgungsbehörden) konfrontiert, antwortete der Beschuldigte im Wesentlichen, er sei unschuldig, er habe nichts getan. Die Privatklägerin habe früher schon zwei Mal bei der Firma gearbeitet; sie sei damals jedoch weggeschickt worden, weil sie nicht korrekt gearbeitet habe (Urk. 8 Ziff. 7). Auf die Nachfrage, was sonst noch geschehen sei, antwortete er (Urk. 8 Ziff. 8): „Sonst nichts besonderes. Es gibt einen Raum, in welchem sich Waschlappen befinden. Die Türe des Raumes war offen. [...].“ Aus dieser Erstaussage kann, wie eingangs erwähnt, nicht allzu viel abgeleitet werden, da unklar ist, wie konkret der Beschuldigte im Rahmen der unternehmensinternen Vorbefragung bereits über die Vorwürfe seitens der Privatklägerin informiert wurde. Immerhin bestritt der Beschuldigte, dass die Tür geschlossen gewesen sei; weiter verwies er darauf, dass sich noch weitere Personen dort befunden hätten und es einen Streit zwischen der Privatklägerin und einer anderen Mitarbeiterin gegeben habe (Urk. 8 Ziff. 8). Dieser Streit ist unbestritten, aber vorliegend nicht weiter relevant. Zudem konnten keine weiteren Personen eruiert werden, welche sachdienliche Angaben machen konnten.

- 30 - 8.4. Angaben des Beschuldigten zu den näheren Umständen im Zusammenhang mit dem Aufsuchen der beiden Putzräume 8.4.1. Vorfall im oberen Putzraum Im Rahmen der Ersteinvernahme gab der Beschuldigte an, er habe sich mit der Privatklägerin in den (oberen) Putzraum begeben, um ihr zu zeigen, welche Putzlappen sie nehmen soll (rot sei für WC, gelb für Waschbecken; Urk. 8 Ziff. 25 und 26). Diesbezüglich machte die Privatklägerin, wie erwähnt, geltend, sie habe es komisch gefunden, dass der Beschuldigte sie begleitet habe, da sie ja die Putzmittel etc. schon gekannt habe. Mit Blick auf die Tatsache, dass die Privatklägerin bereits zwei Mal am besagten Ort gearbeitet hat, kommt diesem Argument in der Tat eine gewisse Plausibilität zu. Vor der Vorinstanz äusserte sich der Beschuldigte diesbezüglich wie folgt (Urk. 53 S. 4 ganz unten): „Es gibt unterschiedliche Putzlappen für Lavabo,Toilette, Chromstahl etc. Das wusste sie nicht genau. Das müssen wir immer zeigen.“ Hier zeigt sich ein gewisser Widerspruch oder zumindest eine seltsam doppelte Erklärung: Entweder instruierte der Beschuldigte die Privatklägerin, weil sie es nicht (mehr) wusste oder aber er instruierte sie, weil er dies immer instruieren muss. Dass er aber etwas auch dann instruieren muss, wenn die betroffene Person die entsprechenden Kenntnisse (insbesondere im Zuge früherer Tätigkeit am gleichen Ort) bereits hat, erscheint im vorliegenden Kontext seltsam. 8.4.2. Geschehen im unteren Putzraum 8.4.2.1. Darstellung gemäss Ersteinvernahme Zum Vorfall im unteren Putzraum äusserte sich der Beschuldigte in der Ersteinvernahme wie folgt (Urk. 8 Ziff. 30): „B._____ ging dorthin, um die Putzmaschine zu holen. Den Schlüssel des Raumes hatte ich und ich musste sie anleiten, wie die Maschine zu bedienen sei. Dies dauerte ca. 1-2 Minuten. Danach kam ich wieder hoch. Als ich wieder zurückgekommen bin, wurde ich von einem anderen Mädchen gesehen. Sie heisst L._____. Das ist alles.“ Daraus erhellt, dass sich der Beschuldigte (zumal er ja – gemäss eigener Darstellung – den Schlüssel hat-

- 31 te) zusammen mit der Privatklägerin in den unteren Putzraum begeben hat, ihr in ca. 1-2 Minuten zeigte, wie die Maschine zu bedienen sei und danach mit ihr wieder ins Erdgeschoss zurückkehrte. Auch hier erweist sich es sich nicht als besonders plausibel, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die Bedienung der Putzmaschine zeigen musste, nachdem diese ja bereits früher am erwähnten Ort gearbeitet hatte (gemäss Arbeitszeugnis: vom 7. September 2009 bis zum 31. Januar 2011 in einem 80%-Pensum; Urk. 56/1). 8.4.2.2. Darstellung gemäss Zweiteinvernahme Im Rahmen der rund vier Monate später erfolgten Zweiteinvernahme äusserte sich der Beschuldigte zu den gleichen Umständen, d.h. zum Aufsuchen des unteren Putzraumes, wie folgt (Urk. 9 S. 5): Die Gruppenleiterin habe der Privatklägerin den Auftrag erteilt, den Boden des Speisesaals zu putzen. Er sei nicht zusammen mit der Privatklägerin in das Untergeschoss gegangen. Sie habe sich allein dorthin begeben, um die Putzmaschine holen zu gehen. Er sei bloss hinuntergegangen, nachdem die Privatklägerin nach 5 Minuten nicht wieder hochgekommen sei. Er habe von sich aus entschieden, nachschauen zu gehen und sich zu diesem Zweck bei der Gruppenleiterin „abgemeldet“. Er habe auch bei den anderen Mitarbeitern nachschauen müssen. Die vorgenannte Darstellung der näheren Umstände des Aufsuchens des unteren Putzraumes unterscheidet sich diametral von der Erstaussage: Die Privatklägerin ging allein hinunter und kam nicht zurück; der Beschuldigte meldete sich bei der Gruppenleiterin ab und ging nachschauen. Das Erklären der Maschine wurde vom Beschuldigten demgegenüber nicht erwähnt; ebenso wenig ist die Rede vom Schlüssel zum unteren Putzraum (der gemäss Erstaussage im Besitz des Beschuldigten war und – jedenfalls im Lichte der Erstaussage – zum Aufschliessen nötig war). Dass der Beschuldigte ein und denselben Vorgang innert nur rund vier Monaten derart diametral verschieden schildert, weckt erhebliche Zweifel am Wahrheitsge-

- 32 halt seiner diesbezüglichen Aussagen und deutet daraufhin, dass der eigentliche Zweck des Aufsuchens des unteren Putzraumes ein anderer war. Bei der erwähnten Gruppenleiterin handelte es sich um M._____. Diese wurde kurz nach der vorerwähnten Zweiteinvernahme des Beschuldigten erst-mals einvernommen. Anlässlich ihrer Ersteinvernahme sagte sie aus, es sei nicht üblich sich jeweils beim anderen abzumelden. Sie könne sich auch nicht daran, erinnern, dass die Privatklägerin damals vermisst worden sei, so dass man im Untergeschoss habe nachschauen müssen (Urk. 10 Ziff. 13 und 14). Ohnehin erscheint das vorerwähnte Abmelden im vorliegenden Zusammenhang eher ungewöhnlich. Als M._____ im Rahmen ihrer rund ein halbes Jahr später stattfindenden Zweiteinvernahme erneut auf dieses Abmelden angesprochen wurde, relativierte sie ihre Aussage über die Ungewöhnlichkeit dieses Abmeldens ein wenig, führt aber schliesslich doch aus, sie hätte sich sicher nicht abgemeldet, wenn sie die Privatklägerin im Keller hätte suchen müssen (Urk. 12 S. 6 ganz unten sowie S. 7 ganz oben). 8.5. Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. November 2015 Der Beschuldigte gab an, bei seinen bisherigen Aussagen zu bleiben (Urk. 106 S. 5). Aussagen zu den konkreten Vorfällen machte er anlässlich der Berufungsverhandlung keine. Einzig erwähnenswert ist, dass der Beschuldigte zu Protokoll gab, er entscheide jeweils nicht über allfällige Weiterbeschäftigungen von Mitarbeitern, er könne aber seine Meinung dazu äussern (vgl. Urk. 106 S. 9 und 13). 9. Fazit bezüglich des Sachverhalts Die Sachdarstellung der Privatklägerin gemäss der ersten freien Schilderung in der Ersteinvernahme sowie gemäss den Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung erweist sich insgesamt als erlebnisbasiert. Die Widersprüche in ihren Aussage betreffen Aspekte, die typischerweise und gerade bei derart zeitlich nah beieinanderliegenden und sich ähnelnden Handlungen zu erwarten sind, zumal dann, wenn die betreffende Person nachweislich leichte kognitive und gedächtnisspezifische Defizite aufweist. Insbesondere die vom Beschuldigten zwei Mal

- 33 diametral verschieden geschilderten Umstände, wie er dazu kam, sich in den im Untergeschoss befindlichen Putzraum zu begeben sowie sein übriges Aussageverhalten legen den Schluss nahe, dass seine Angaben zum Kernsachverhalt lediglich Schutzbehauptungen sind. Insgesamt ist damit von zwei erstellten Vorfällen auszugehen. Im Einzelnen: Beim ersten Vorfall im oberen Putzraum kam es zu einem versuchten Kuss sowie zu einem Brustberührungsversuch. Beim Vorfall im unteren Putzraum kam es zu Berührungs- und Hosenöffnungsversuch. IV. Rechtliche Würdigung 1. Keine Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB Ein Schuldspruch wegen Ausnützung der Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB scheidet bei dieser Sachlage von vornherein aus. 1.1. Tatbestandsmässig handelt nur, wer das Opfer veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden (BSK StGB II-MAIER, Art. 193 N 15). Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich dabei nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Das "bloss Unanständige, Unangebrachte, Anstössige, Geschmacklose, Unschamhafte, Widerwärtige" wird vom Tatbestand nicht erfasst, wobei die Abgrenzung nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen hat und die Erheblichkeit der Handlung auch relativ bestimmt werden muss, so etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter (zum Ganzen WIPRÄCHTIGER, Das geltende Sexualstrafrecht – eine kritische Standortbestimmung [Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht 1999-2006], ZStrR 125/2007, S. 306 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts, Kassationshof, 6S.508/2006 vom 16. Februar 2007). 1.2. Die vorliegend zu beurteilenden Annährungen des Beschuldigten an die Privatklägerin weisen – auch unter Berücksichtigung des Alters- und kognitiven

- 34 - Leistungsgefälles – keine mit Blick auf das geschützte Rechtsgut besondere Intensität auf. Es handelt sich vielmehr um (blosse) Zudringlichkeiten, die unter dem Tatbestand der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) Bedeutung erlangen können (WIPRÄCHTIGER, a.a.O., S. 306). 1.3. Darüber hinaus wurde die Privatklägerin durch das Tun des Beschuldigten auch nicht veranlasst, diese Handlungen wegen ihrer Abhängigkeit zu dulden, während der Beschuldigte diese Abhängigkeit im eigentlichen Sinne ausnützte. Die durch Art. 193 Abs. 1 StGB geschützte Entscheidungsfreiheit der Privatklägerin wurde nämlich vorliegend gerade nicht beeinträchtigt. Eine unvermittelte und nur kurz andauernde Berührung, die letztlich aber doch gestoppt wird, bildet noch kein Dulden bzw. Ausnützen im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB (vgl. BSK StGB II-MAIER, Art. 193 N 11). 1.4. Eine Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB liegt klarerweise nicht vor. Das Verhalten des Beschuldigten ist hingegen unter dem Tatbestand der sexuellen Belästigung zu prüfen. 2. Sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 al. 2 StGB 2.1. Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, bei denen im Einzelnen zweifelhaft sein kann, ob sie noch eine eigentliche Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, die aber mit solchen Eingriffen immerhin vergleichbar sind, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Die sexuelle Bedeutung des Verhaltens ist anhand der konkreten Umstände und des Gesamtumfelds zu würdigen. Sie muss vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus klar erkennbar sein. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung erfasst – im Unterschied zu anderen Sexualstraftaten, die eine intensivere sexuelle Handlung voraussetzen – auch blosse aufgedrängte Annäherungen. Die Intensität des sexuellen Bezuges des Vorgangs kann im Rahmen von Art. 198 StGB

- 35 somit gering sein. Es genügt, dass ein Durchschnittsbetrachter die Handlung mit Sexualität im weitesten Sinn in Verbindung bringt (zum Ganzen: BGE 137 IV 263 E. 3.1 m.z.H.). Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (BGE 137 IV 263 E. 3.1 m.z.H.). Diverse wenig intensive Tätigkeiten können in ihrer Gesamtheit durchaus eine sexuelle Belästigung darstellen (WIPRÄCHTIGER, a.a.O., S. 304 m.H.a. die bundesgerichtliche Rechtsprechung). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 198 Abs. 2 StGB, dass der Täter zumindest in Kauf genommen hat, dass sich das Opfer belästigt fühlt (zum Ganzen BGE 137 IV 263 E. 3.1 m.z.H.). 2.2. Die vorliegend zur Beurteilung stehenden Annährungsversuche des Beschuldigten sind in ihrer Gesamtheit als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB zu werten, und zwar aus folgenden Gründen: 2.2.1. Daran, dass die Annährungeversuche des Beschuldigten sexuell konnotiert waren, kann kein Zweifel bestehen. So versuchte er, die Brust der Privatklägerin zu berühren und sie zu küssen. Im weiteren Verlauf – im unteren Putzraum – hat er wiederum versucht, die Privatklägerin anzufassen und die Hose zu öffnen. 2.2.2. Schliesslich ist auch die zeitliche Abfolge der Handlungen entscheidend. So hat die Privatklägerin bereits den ersten Annährungsversuch klar zurückgewiesen. Entgegen dem nach aussen manifestierten Willen der Privatklägerin hat der Beschuldigte weitere sexuell konnotierte Annährungsversuche unternommen.

- 36 - 2.2.3. Die örtlichen Verhältnisse lassen ebenfalls erkennen, dass die Annährungen des Beschuldigten von einer über das Straflose hinausgehenden Qualität waren. So ist er der Privatklägerin aus fadenscheinigen Gründen einmal in den oberen und anschliessend in den unteren Raum gefolgt. Dabei handelt es sich um Putzräume der betreffenden Stiftung. Die Annährungen fanden mithin in beengten örtlichen Verhältnissen statt. Darüber hinaus hat der Beschuldigte auch den einen Raum gar noch abgeschlossen, als er sich mit der Privatklägerin darin befand. 2.2.4. Und schliesslich erlangt auch das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin Bedeutung für die rechtliche Würdigung der Annährungen als sexuelle Belästigungen. Die Privatklägerin ist leicht geistig behindert und beabsichtigte – in Absprache mit ihrer Betreuerin (Urk. 13 S. 3 unterhalb Mitte) – in der fraglichen Stiftung ihre Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen, zu welchem Zweck sie einen Probearbeitsnachmittag zu absolvieren hatte. Der Arbeitsmarkt für behinderte Menschen ist limitiert und eine Probearbeit der entsprechenden Art ist mit Blick auf die Anstellung von entscheidender Bedeutung. Der Beschuldigte war ihr direkter Vorgesetzter. Insofern lag auf der Hand, dass er – zusammen mit der Gruppenleiterin Hauswirtschaft (M._____) – auf die Anstellung der Privatklägerin Einfluss nehmen konnte, zumindest ein Mitspracherecht hatte (was der Beschuldigte auch einräumte, Urk. 106 S. 9 und 13). 2.2.5. In Würdigung der konkreten Umstände und des Gesamtumfelds wird deutlich, dass es sich bei den Annährungen des Beschuldigten gesamthaft betrachtet klar um eine qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherung bzw. um eine physische Zumutungen sexueller Art, mithin um eine sexuelle Belästigung handelt. 2.3. Auch bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit Vorsatz gehandelt hat. Die sexuelle Annährung war sein eigentliches Ziel. Auch war er sich all der obgenannten Umstände bewusst, unter denen er seine Annährungen unternahm. Dass sich die Privatklägerin durch seine Zudringlichkeiten sexuell belästigt fühlte, war ihm unter diesen Umständen denn auch klar und von ihm durchaus gewollt.

- 37 - 2.4. Der Beschuldigte hat sich damit der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 al. 2 StGB schuldig gemacht. V. Sanktion Sexuelle Belästigung ist als Übertretung ausgestaltet. Auszufällen ist somit vorliegend neu eine Busse. 1. Tatschwere 1.1. Vorliegend beging der Beschuldigte seine Handlung gegenüber einer behinderten Person im Rahmen eines geschützten Arbeitsverhältnisses bzw. im Rahmen der Anbahnung zu einem solchen. Da die Privatklägerin sich zum „Schnupperarbeiten“ eingefunden hatte, in dessen Zuge es darüber zu befinden galt, ob sie wieder angestellt würde und dem Beschuldigten hierbei ein Mitspracherecht zukam, befand sich der Beschuldigte in einer besonderen Machtposition, welche zusätzlich noch dadurch verstärkt wird, dass die Privatklägerin geistig leicht behindert ist. Auch aufgrund des besonderen Schutzbedürfnisses behinderter Personen erscheinen die Handlungen des Beschuldigten besonders verwerflich. Obwohl die Privatklägerin bereits anlässlich des ersten Vorfalls zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie das Verhalten des Beschuldigten nicht wollte, wiederholte dieser sein Tun in der Folge noch einmal, womit er eine gewisse Dreistigkeit an den Tag legte. Die einzelnen Annährungen des Beschuldigten weisen indes im Spektrum aller möglichen sexuellen Belästigungen eine eher geringe Intensität auf. Das Verhalten des Beschuldigten ist in objektiver Hinsicht insgesamt als nicht mehr leicht zu werten. 1.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er war sich der besonderen Konstellation bewusst, denn die Privatklägerin hatte sich zu einer „Schnupperarbeit“ eingefunden, im Zuge derer über ihre Weiterbeschäftigung befunden worden wäre, wobei er ein Mitspracherecht gehabt hätte. Insofern wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert.

- 38 - Insgesamt erweist sich die Tatschwere damit als nicht mehr leicht. 2. Täterkomponenten 2.1. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten weisen keine strafzumessungsrechtlich relevanten Faktoren auf (Urk. 8 Ziff. 6; Urk. 15 S. 4 f.; Urk. 53 S. 2). Entgegen der vorinstanzlichen Haltung (Urk. 67 S. 32 Ziff. 4.6 a.E.) erweist sich insbesondere auch der Verlust der Arbeitsstelle im Zuge der, wie dargelegt, schuldhaft begangenen Tat, als strafzumessungsrechtlich irrelevant. 2.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 70). 2.3. Da der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe bestreitet, fehlt es dementsprechend auch an Reue und Einsicht. 2.4. Die Täterkomponenten bleiben ohne Auswirkung auf die Strafzumessung. 3. Fazit Angesichts der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten (vgl. dazu Urk. 106 S. 2 ff.) einerseits und des aber nicht mehr leichten Verschuldens andererseits erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– angemessen, wobei Fr. 100.– als durch Haft geleistet gelten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss auf 9 Tage festzusetzen.. VI. Zivilansprüche Mit dem Freispruch vom Vorwurf der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB ist der Genugtuungsforderung der Privatklägerin die Grundlage entzogen. Die vom Beschuldigten verwirklichte Straftat der sexuellen Belästigung hat keine derart schwere Verletzung der Persönlichkeit der Privatklägerin bewirkt, wie es von Art. 49 Abs. 1 OR für die Zusprechung einer Genugtuung erforderlich wäre. Nicht jede Beeinträchtigung des Opfers führt zur Zusprechung einer Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 3). Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, die bei der Privatklägerin eine Beeinträch-

- 39 tigung von einer gewissen Intensität als Folge der Tat des Beschuldigten belegen würden. Das Bundesgericht hat denn auch die Verweigerung der Zusprechung einer Genugtuung im Falle einer eher geringfügigen sexuellen Belästigung – sogar eines Kinds (30-Jähriger küsst im Lift 11-Jährige auf Wange und anschliessend feucht auf den Mund) – geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 3). Der Privatklägerin ist nach dem Gesagten keine Genugtuung zuzusprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 6) sowie die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft (Disp.-Ziff. 7) sind zu bestätigen. 1.2. Da der Beschuldigte mit seinen strafbaren Handlungen die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens adäquat kausal verursacht hat, sind die gesamten Kosten des Vorverfahrens (Fr. 2'006.60) dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1.3. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte vom Hauptvorwurf freizusprechen ist und stattdessen ein Schuldspruch wegen einer Übertretung zu ergehen hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Fr. 3'000.–) dem Beschuldigten im Umfang von 1/6 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Analoges gilt für die Frage der Parteientschädigung, zumal der Beschuldigte bis zum 5. Oktober 2015 erbeten verteidigt war. Für das Vorverfahren ist aus den zuvor genannten Gründen keine Parteientschädigung auszurichten, hingegen für das vorinstanzliche Verfahren ab Anklageerhebung am 12. August 2014 (Urk. 41), wobei diese – wiederum aufgrund des noch verbleibenden Schuldspruchs – um 1/6 zu reduzieren ist. Dem Beschuldigten ist somit für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 3'835.– aus der Gerichtskasse auszurichten (5/6 der

- 40 angefallenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'600.– [vgl. Urk. 54] für die Zeit vom 12.08.2014 [Anklageerhebung] bis zum 05.10.2015 [Einsetzung der amtlichen Verteidigung]). 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt weitestgehend, da er vom Hauptvorwurf der Ausnützung der Notlage freizusprechen ist. Es rechtfertigt sich folglich, entsprechend der Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten im Umfang von 1/6 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind im Umfang von 1/6 einstweilen und im Umfang von 5/6 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/6 vorbehalten. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 al. 2 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.– (wovon Fr. 100.– als durch einen Tag Haft geleistet gelten). 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.

- 41 - 6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 6) sowie die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft (Disp.-Ziff. 7) werden bestätigt. 7. Die Kosten des Vorverfahrens (Fr. 2'006.60) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Fr. 3'000.–) werden dem Beschuldigten im Umfang von 1/6 auferlegt und im Umfang von 5/6 auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 3'835.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'700.– amtliche Verteidigung Fr. 2'500.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten im Umfang von 1/6 auferlegt und im Umfang von 5/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von 1/6 einstweilen und im Umfang von 5/6 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/6 vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 42 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − Berufsbeistand C._____, Stadt H._____, ... [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − Berufsbeistand C._____, Stadt H._____, ... [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 70 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Geschäfts-Nr. 56891668 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 43 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 11. Mai 2016

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Manfrin

Urteil vom 11. Mai 2016 Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen versuchten Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.– (wovon bis und mit heute 1 Tage durch Haft erstanden ist) sowie einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 7. Rechtsanwältin lic.iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 11'350.80 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Erwägungen: I. Verfahrensgang/Berufungsumfang 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 20. November 2014 wurde der Beschuldigte der Ausnützung der Notlage (im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen versuchten Ausnützung der Notlage (im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ar... 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 20. November 2014 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 20 oben), meldete der Beschuldigte noch in der Verhandlung und damit innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO ... 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2015 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen. Zugelassen wurden indes die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen (Urk. 82; siehe auch Urk. 95). 1.4. Am 31. Juli 2015 wurden die Parteien auf den 5. November 2015 zu Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 84). 1.5. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 wurde der Staatsanwaltschaft bis zum Dienstag 3. November 2015, 12.00 Uhr (Faxzustellung) Gelegenheit gegeben, die Anklage dergestalt zu ändern, dass die objektiven und die subjektiven Tatbestandselemente der (v... 1.6. Nach durchgeführter Berufungsverhandlung vom 5. November 2015 (Prot. II S. 10 ff.: Einvernahme des Beschuldigten und Parteivorträge) wurde mit Beschluss vom 6. November 2015 angeordnet, dass die Privatklägerin B._____ im Rahmen der Berufungsverha... 2. Umfang der Berufung II. Prozessuales 1. Unmittelbarkeitsprinzip 1.1. Vorliegend handelt es sich um ein klassisches Vier-Augen-Delikt bzw. um eine „Aussage gegen Aussage“ - Situation. Im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (die übrigens zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht ergange... 1.2. So hat denn auch die amtliche Verteidigung anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 5. November 2015 einen entsprechenden Beweisergänzungsantrag auf Einvernahme der Privatklägerin gestellt (Urk. 105; Prot. II S. 12). Mit Beschluss vom 6. No... 2. Anklagegrundsatz 3. Verwertbarkeit 4. Prozessvoraussetzungen und -hindernisse: Verjährung und Strafantrag 4.1. Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB freizusprechen, hat sich jedoch der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 al. 2 StGB schuldig gemacht. Sexuelle Belästigu... 4.2. Auch stellen sich bei einer Verurteilung wegen sexueller Belästigung keine verjährungsrechtlichen Probleme. Bei einer Übertretung wie der sexuelle Belästigung verjähren die Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die vorlie... III. Sachverhalt 1. Ausgangslage 2. Analyse der Aussageentstehung bzw. der Erstbeschuldigung 3. Prüfung möglicher suggestiver Einflüsse auf die Erstbelastung 4. Prüfung möglicher Falschanschuldigungsmotive 4.1. Feindschaft als mögliches Falschanschuldigungsmotiv 4.2. Arbeitsscheu als mögliches Falschanschuldigungsmotiv 5. Zwischenfazit 6. Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 7. Analyse der Einvernahmen der Privatklägerin mit Bezug auf das Kerngeschehen im engeren Sinne (d.h. rein sexualbezogene Handlungen) 7.1. Ersteinvernahme der Privatklägerin 7.1.1. Nachdem sie aufgefordert wurde, den Vorfall frei zu schildern, äusserte sich die Privatklägerin zum Kerngeschehen zunächst wie folgt (Urk. 7 Ziff. 12 S. 3 oben): 7.1.1.1. Der Beschuldigte sei ihr in den Putzraum gefolgt, da er ihr Putzmittel habe zeigen wollen; er habe die Türe zugemacht. Später habe er sie sogar mit dem Schlüssel zugemacht [kursiv hinzugefügt; dazu unten]. Er habe sie dann küssen und ihr an d... 7.1.1.2. Sie sei dann in einen anderen Raum im Untergeschoss gegangen, wo die Bodenmaschinen deponiert gewesen seien. Dorthin sei er ihr auch gefolgt. Er habe die Tür zugemacht und auch wieder versucht, sie zu küssen und zu berühren („anzulangen“). Er... 7.1.1.3. Die Privatklägerin spricht nach dem Gesagten spontan von zwei Vorfällen, einem im oberen und einem im unteren Putzraum: 7.1.2. Im weiteren Verlauf der Ersteinvernahme wurde die Privatklägerin nochmals um eine detaillierte Schilderung gebeten (Urk. 7 Ziff. 20), der sie wie folgt nachkam: 7.1.2.1. Im oberen Putzraum habe der Beschuldigte die Türe geschlossen (wobei die Privatklägerin aussagte, auch nicht mehr ganz sicher zu sein, ob die Türe nicht von allein schliesse). Er sei näher gekommen und habe versucht, sie auf den Mund zu küsse... 7.1.2.2. Bei der zweiten freien Schilderung der oberen Vorgänge fällt auf, dass die Privatklägerin – im Gegensatz zur ersten freien Schilderung – nun auf einmal statt von einem von zwei Vorfällen im oberen Putzraum spricht. Auf Frage präzisiert sie, d... 7.1.2.3. Um eine erneute Schilderung des Vorfalls im unteren Putzraum gebeten, führt die Privatklägerin in der Ersteinvernahme Folgendes aus (Urk. 7 Ziff. 36): Der Beschuldigte sei ihr in den unteren Putzraum gefolgt. Er habe die Tür zugemacht, jedoch... 7.1.2.4. Bezüglich des Türzumachens sowie des Öffnens seiner Hose ergibt sich hier eine Konstanz zur ersten Schilderung des unteren Vorfalls; allerdings erwähnt die Privatklägerin – im Gegensatz zur erstmaligen Schilderung des unteren Vorfalls – spont... 7.1.3. Unter Berücksichtigung ihrer späteren (d.h. im Laufe dieser Ersteinvernahme erfolgten) Präzisierungen und Änderungen gestaltete sich der Gang der Ereignisse gemäss der Ersteinvernahme der Privatklägerin wie folgt: 7.1.4. Die Anklage deckt sich mit den vorstehenden Ausführungen, allerdings mit folgenden zwei Abweichungen: 7.2. Zweiteinvernahme der Privatklägerin 7.2.1. Zu Beginn der Zweiteinvernahme wurde die Privatklägerin aufgefordert, die Ereignisse noch einmal zu schildern. 7.2.2. Hier fällt zunächst auf, dass die Privatklägerin – entsprechend ihrer letzten präzisierten Darstellung – von insgesamt drei Vorfällen spricht (zwei oben und einer unten). Weiter schildert sie hier erneut, beim zweiten oberen Vorfall habe der Be... 7.3. Einvernahme der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung 7.3.1. In ihrer freien Schilderung der Geschehnisse beschrieb sie das Vorgefallene wie folgt (Urk. 128 S. 9): "Ich musste das Putzzeug aus dem Putzraum holen. Dann kam er mir nach. Und dann waren wir im Putzraum. Er hat die Türe abgeschlossen. Er woll... 7.3.2. Die Einvernahme der Privatklägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung erfolgte rund drei Jahre nach der Tat. Nach einer solchen Zeitspanne werden eher nebensächliche Wahrnehmungen, die den Weg aus dem Kurzzeitgedächtnis ins Langzeitgedächtnis ... 7.4. Gesamthafte Würdigung der Aussagewidersprüche Es fällt auf, dass die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung im Vergleich zu früheren Aussagen doch in einigen Punkten in deutlich abgeschwächter Form erfolgten (sogenannte Alleviation). Was Ursache früherer divergierender Au... In den jüngsten Aussagen der Privatklägerin sind keinerlei Aggravierungen festzustellen. Auch ein Belastungseifer lässt sich nicht ausmachen – im Gegenteil, führt doch die Privatklägerin durchaus für den Beschuldigten entlastende Momente ins Feld. Augenfällig ist schliesslich, dass die jüngsten Aussagen ein hohes Mass an Übereinstimmung mit ihrer ersten freien Schilderung im Rahmen der Ersteinvernahme vom 22. Februar 2013 aufweisen (dazu bereits vorstehend): In beiden Einvernahmen schilderte d... Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 108 S. 1 ff.; Prot. II S. 23 ff.) lässt sich in den tatnächsten und diesen jüngsten Aussagen eine doch weitgehend kongruente Schilderung der wesentlichen Abläufe erkennen. Die jüngsten Aussagen der Privatklägerin e... Somit ist von zwei Vorfällen auszugehen: Brustberührungs- und Kussversuche im oberen Putzraum sowie Berührungs- und Hosenöffnungsversuch im unteren Putzraum. 7.5. Weitere Auffälligkeiten in der Ersteinvernahme der Privatklägerin Bereits in der Ersteinvernahme, die wie ausgeführt weitgehend mit den jüngsten Schilderungen korrespondiert, finden sich diverse, für die Glaubhaftigkeit dieser Version sprechende Auffälligkeiten. 7.5.1. In der Ersteinvernahme erwähnte die Privatklägerin auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie in den Putzraum gelangte (bezüglich des 1. Vorfalls oben), unter anderem noch Folgendes (Urk. 7 Ziff. 19 a.E.): „Ich fand es zwar komisch, das... 7.5.2. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin kam es jedenfalls im Rahmen des Kernsachverhaltes zu keinen grossen Gesprächen oder Diskussionen zwischen ihr und dem Beschuldigten: Der Beschuldigte handelte jeweils, worauf die Privatklägerin ihm jeweils... 7.5.3. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten sehr zurückhaltend belastet: Seine Handlungen hätten nur wenige Sekunden gedauert (Urk. 7 Ziff. 22); es habe sich im Wesentlichen nur um Versuche gehandelt; er sei ihrer Aufforderung j... 7.5.4. Schliesslich fallen bei dieser Einvernahme zahlreiche Erinnerungslücken auf (Urk. 11 S. 5 Mitte, S. 6 oben, S. 6 unten [2x], S. 7 Mitte, S. 7 unterhalb Mitte, S. 8 oben); diese sind allerdings so beschaffen, dass sie sich gedächtnispsychologisc... 7.5.5. Im Rahmen der Zweiteinvernahme wurden der Privatklägerin im Anschluss an ihre freie Schilderung noch zahlreiche Fragen gestellt. Eine Frage, welche sich auf den ersten Vorfall bezog, lautete (Urk. 11 S. 5 oben): „Hat er noch etwas anderes gemac... 7.5.6. Bereits im Rahmen ihrer ersten freien Schilderung anlässlich der Ersteinvernahme erwähnte die Privatklägerin spontan, der Beschuldigte habe ihr beim Hinausgehen aus dem unteren Putzraum noch gesagt, sie dürfe es niemandem sagen (Urk. 7 Ziff. 12... 8. Aussagen des Beschuldigten 8.1. Zum Verhältnis des Beschuldigten zur Privatklägerin Es steht fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bereits von ihren früheren Arbeitseinsätzen her kannte und mit ihr keinen privaten Kontakt hatte (Beschuldigter: Urk. 8 Ziff. 11, 12 und 13; Privatklägerin: u.a. Urk. 7 Ziff. 14). 8.2. Angeblicher früherer Vorfall mit dem Beschuldigten Gemäss den unternehmensinternen Akten sei es bereits früher einmal zu einem sexuellen Übergriff seitens des Beschuldigten gegenüber einem behinderten Reinigungsmitarbeiter gekommen. Dabei soll er diesem an den Po gefasst haben. Der Beschuldigte bestre... 8.3. Äusserungen zur Sache 8.4. Angaben des Beschuldigten zu den näheren Umständen im Zusammenhang mit dem Aufsuchen der beiden Putzräume 8.4.1. Vorfall im oberen Putzraum 8.4.2. Geschehen im unteren Putzraum 8.4.2.1. Darstellung gemäss Ersteinvernahme 8.4.2.2. Darstellung gemäss Zweiteinvernahme 8.5. Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. November 2015 9. Fazit bezüglich des Sachverhalts IV. Rechtliche Würdigung 1. Keine Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB Ein Schuldspruch wegen Ausnützung der Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB scheidet bei dieser Sachlage von vornherein aus. 1.1. Tatbestandsmässig handelt nur, wer das Opfer veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden (BSK StGB II-Maier, Art. 193 N 15). Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich dabei nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf d... 1.2. Die vorliegend zu beurteilenden Annährungen des Beschuldigten an die Privatklägerin weisen – auch unter Berücksichtigung des Alters- und kognitiven Leistungsgefälles – keine mit Blick auf das geschützte Rechtsgut besondere Intensität auf. Es hand... 1.3. Darüber hinaus wurde die Privatklägerin durch das Tun des Beschuldigten auch nicht veranlasst, diese Handlungen wegen ihrer Abhängigkeit zu dulden, während der Beschuldigte diese Abhängigkeit im eigentlichen Sinne ausnützte. Die durch Art. 193 Ab... 1.4. Eine Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB liegt klarerweise nicht vor. Das Verhalten des Beschuldigten ist hingegen unter dem Tatbestand der sexuellen Belästigung zu prüfen. 2. Sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 al. 2 StGB 2.1. Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, bei denen im Ei... Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutun... Diverse wenig intensive Tätigkeiten können in ihrer Gesamtheit durchaus eine sexuelle Belästigung darstellen (Wiprächtiger, a.a.O., S. 304 m.H.a. die bundesgerichtliche Rechtsprechung). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 198 Abs. 2 StGB, dass der Täter zumindest in Kauf genommen hat, dass sich das Opfer belästigt fühlt (zum Ganzen BGE 137 IV 263 E. 3.1 m.z.H.). 2.2. Die vorliegend zur Beurteilung stehenden Annährungsversuche des Beschuldigten sind in ihrer Gesamtheit als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB zu werten, und zwar aus folgenden Gründen: 2.2.1. Daran, dass die Annährungeversuche des Beschuldigten sexuell konnotiert waren, kann kein Zweifel bestehen. So versuchte er, die Brust der Privatklägerin zu berühren und sie zu küssen. Im weiteren Verlauf – im unteren Putzraum – hat er wiederum ... 2.2.2. Schliesslich ist auch die zeitliche Abfolge der Handlungen entscheidend. So hat die Privatklägerin bereits den ersten Annährungsversuch klar zurückgewiesen. Entgegen dem nach aussen manifestierten Willen der Privatklägerin hat der Beschuldigte... 2.2.3. Die örtlichen Verhältnisse lassen ebenfalls erkennen, dass die Annährungen des Beschuldigten von einer über das Straflose hinausgehenden Qualität waren. So ist er der Privatklägerin aus fadenscheinigen Gründen einmal in den oberen und anschlie... 2.2.4. Und schliesslich erlangt auch das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin Bedeutung für die rechtliche Würdigung der Annährungen als sexuelle Belästigungen. Die Privatklägerin ist leicht geistig behindert und beabsichtigte ... 2.2.5. In Würdigung der konkreten Umstände und des Gesamtumfelds wird deutlich, dass es sich bei den Annährungen des Beschuldigten gesamthaft betrachtet klar um eine qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherung bzw. um eine physische Zumutungen sexue... 2.3. Auch bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit Vorsatz gehandelt hat. Die sexuelle Annährung war sein eigentliches Ziel. Auch war er sich all der obgenannten Umstände bewusst, unter denen er seine Annährungen unternahm. Dass sich di... 2.4. Der Beschuldigte hat sich damit der sexuellen Belästigung im Si

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