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Zürich Obergericht Strafkammern 05.06.2015 SB150118

5 giugno 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·7,353 parole·~37 min·1

Riassunto

Beschimpfung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150118-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 5. Juni 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Beschimpfung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 1. Dezember 2014 (GG140050)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. September 2014 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 120.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2'900.– Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten des Gerichts- und des Vorverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung eine Entschädigung von Fr. 3'194.65 (inkl. Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 1. Dezember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend sei der Appellant vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ sei nicht einzutreten; eventualiter sei es vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Kosten des Gerichts- und des Vorverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. In Abänderung von Ziff. 7 des angefochtenen Urteils sei der Appellant nicht zu verpflichten, für die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Privatklägerin dieser eine Entschädigung zu bezahlen; eventualiter sei eine erstinstanzliche Entschädigung auf CHF 100.00 zu beschränken. 5. Dem Appellanten sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung über CHF 4'202.40 für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zuzusprechen. 6. Der Antrag der Privatklägerin, für ihren anwaltlichen Aufwand im Berufungsverfahren mit CHF 907.75 entschädigt zu werden, sei abzuweisen.

- 4 - 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertretung der Privatklägerin B._____: (Urk. 43 S. 2) 1. Die Anträge des Beschuldigten seien vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Privatklägerin für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren im Umfang der beiliegenden Honorarnote vollumfänglich zu entschädigen.

___________________________

Erwägungen: I. Prozessgeschichte Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 1. Dezember 2014 (Urk. 35) meldete der Verteidiger mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 23). Das begründete Urteil wurde von ihm am 16. Februar 2015 entgegengenommen (Urk. 27). Mit Eingabe vom 9. März 2015 wurde die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 37) fristgerecht eingereicht (Art. 90 StPO). Beweisanträge wurden keine gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 23. März

- 5 - 2015 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung resp. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 26. März 2015 (Urk. 40) die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Der Vertreter der Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom 8. April 2015 (Urk. 41) auf eine Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 14. Mai 2015 beantragte der Vertreter der Privatklägerin die Anträge des Beschuldigten seien vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Überdies verlangte er für die Privatklägerin eine Entschädigung für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren im Umfang der beiliegenden Honorarnote (Urk. 43; Urk. 44). II. Prozessuales 1. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 37 S. 1 f.). Demnach liegt keine Teilrechtskraft vor. 2. Beim eingeklagten Delikt der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Es liegt ein rechtsgültiger Strafantrag der Privatklägerin B._____ bei den Akten (Urk. 1). 3. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). 4.1. Der Verteidiger bringt in prozessualer Hinsicht vor, dass das erstinstanzliche Urteil unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen sei. Der Vertreter der Privatklägerin habe sich im Rahmen eines schriftlichen Plädoyers vom 22. November 2014 ausführlich zum Strafpunkt und rudimentär zum Zivilpunkt geäussert. Gleichzeitig habe er seine Honorarnote eingereicht. An der

- 6 - Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2014 seien durch die Vorinstanz lediglich die Anträge der Privatklägerschaft verlesen worden. Dem Beschuldigten bzw. seinem damaligen Vertreter sei keine Einsicht in die Plädoyernotizen und die Honorarnote gewährt worden, obwohl die Vorinstanz im angefochtenen Urteil massgeblich auf diese zwei Dokumente abgestellt habe (Urk. 37 S. 3; Urk. 46 S. 3). 4.2. Es trifft zu, dass anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2014 lediglich die Anträge der Privatklägerin verlesen wurden (Prot. I S. 7; Urk. 17 S. 2). Dem Beschuldigten bzw. seinem Sohn C._____, wurde kein Einblick in das schriftliche Plädoyer (Urk. 17) und die Honorarnote (Urk. 18) des Vertreters der Privatklägerin gewährt und daher war es auch nicht möglich, dazu Stellung nehmen zu können. Ferner wurde im vorinstanzlichen Urteil verschiedentlich auf diese zwei Schriftstücke Bezug genommen (Urk. 35 S. 12, 24, 28 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschuldigten wurde insofern verletzt. 4.3. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.). 4.4. Die Berufungsinstanz verfügt vorliegend über eine volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO), womit nur schon deswegen eine Gehörsverletzung geheilt werden kann. Auch sonst entsteht für den Beschuldigten kein Nachteil aus einem Verzicht auf Rückweisung. Weiter räumt der Verteidiger selbst ein, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren geheilt werden könne (Urk. 37 S. 3).

- 7 - III. Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt (Urk. 3/1 S. 4 und S. 6; Urk. 3/6 S. 2 f.; Prot. I S. 16; Prot. II S. 13). Demnach ist gestützt auf die vorliegenden Beweismittel zu prüfen, ob sich der Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 1.2. In Bezug auf den Anklagesachverhalt ist auf die Anklageschrift (Urk. 11 S. 2) sowie die entsprechende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 35 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. In Bezug auf die Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere die Würdigung von Aussagen (Urk. 35 S. 4 f.), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1; Urk. 3/6; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 10 ff.) die als Auskunftsperson getätigten Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/2) sowie die Zeugenaussagen von D._____ (Urk. 3/3) und E._____ (Urk. 3/4) einerseits und von F._____ (Urk. 3/5) andererseits vor. Zudem findet sich noch ein Gesprächsprotokoll vom 7. Juli 2013 in den Akten (Urk. 2), eine Sachverhaltsdarstellung die von der Privatklägerin einen Tag nach dem fraglichen Vorfall verfasst wurde. 1.5. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 35 S. 5 ff.), der Privatklägerin (Urk. 35 S. 7 ff.) sowie der Zeuginnen D._____ (Urk. 35 S. 9 f.), E._____ (Urk. 35 S. 10) und F._____ (Urk. 35 S. 10 f.) ausführlich, detailliert und korrekt wiedergegeben. Es kann daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen des Beschuldigten (Prot. II S. 10 ff.) wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Beweiswürdigung Bezug genommen. 2.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Zudem hat er,

- 8 wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 35 S. 11), als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Es sollte vorliegend jedoch nicht ausser acht gelassen werden, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der 60-jährige Beschuldigte, der bis anhin strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten ist (Urk. 7/2; Urk. 19; Urk. 46 S. 9; Prot. II S. 10 f.), plötzlich delinquieren und eine ihm unbekannte Person als Hure beschimpfen sollte. Im Übrigen ist dem Verteidiger auch insofern beizupflichten, dass es für den Beschuldigten naheliegend gewesen wäre, einen Vergleich abzuschliessen (Urk. 6/3) und sich somit des vorliegenden Strafverfahrens auf einfache und schnelle Art und Weise zu entledigen, was für ihn vor allem mit einem viel geringeren Kostenrisiko verbunden gewesen wäre (Urk. 46 S. 10; Prot. II S. 19). Diese Umstände führen dazu, dass auch die prozessuale Stellung die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten nicht allzu gross zu beeinträchtigen vermag. 2.2. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten führte die Vorinstanz zunächst aus, dass der Beschuldigte versucht habe, die Privatklägerin mit Unterstellungen, die er schlicht nicht habe wissen können, in ein schlechtes Licht zu rücken. Diese Gegenangriffe sowie Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit seien als Warnsignale zu werten (Urk. 35 S. 12). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. September 2014 wie auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2014 nicht anwaltlich vertreten war, erhellt nicht, weshalb die erwähnten "Unterstellungen" gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen sollen. Der Beschuldigte durfte die Aussagen der Privatklägerin ohne Weiteres in Zweifel ziehen oder auf ein mögliches Motiv für das nächtliche Telefonat hinweisen. Im Übrigen ist mit dem Beschuldigten - zumindest aus seiner Sicht - nicht unbedingt zu erwarten, dass die 14-jährige Tochter der Privatklägerin (Urk. 3/2 S. 6) morgens um 03.30 Uhr noch wach ist. Dass sich der Beschuldigte überdies durch die früheren Telefonate der Privatklägerin, mit denen sie offensichtliche Unwahrheiten verbreitete, "sehr belästigt" fühlte, ist naheliegend.

- 9 - Sodann erhellt nicht, inwiefern sich der Beschuldigte zu den vor dem 6. Juli 2013 erfolgten Anrufen der Privatklägerin nicht konstant geäussert haben soll (Urk. 35 S. 13). Der Beschuldigte schilderte vielmehr konstant und widerspruchsfrei, dass es sich beim Telefonat vom 6. Juli 2013 um den dritten Anruf der Privatklägerin gehandelt habe. Sie habe bereits vorher zweimal angerufen und dabei erwähnt, dass sie die Freundin von C._____ sei sowie dass sie schwanger sei und C._____ ihr gehöre. Alle drei Telefonanrufe habe zuerst seine Frau entgegengenommen (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 20; Prot. I S. 13 f.; Prot. II S. 11). Dies wurde denn auch von der Zeugin F._____ bestätigt (Urk. 3/5 S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund kann es keine Rolle spielen, zu welcher genauen Uhrzeit die ersten beiden Anrufe erfolgten (Urk. 35 S. 13) bzw. weshalb der Beschuldigte nicht bereits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte, dass sie mitten in der Nacht stattgefunden hätten (Prot. I S. 13). Im Übrigen waren bei den beiden Einvernahmen seit diesen Anrufen bereits ein bis zwei Jahre verstrichen. Weiter schilderte der Beschuldigte konstant, dass er beim zweiten Anruf noch kurz mit der Privatklägerin gesprochen habe (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 20 S. 2; Prot. I S. 13), wobei er sich lediglich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich nicht ganz sicher war (Prot. I S. 13), was von einem zurückhaltenden Aussageverhalten zeugt. Im Übrigen ist offensichtlich, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, Sätze in komplexerem Deutsch zu bilden und gewisse Nebensätze teilweise den Hauptsätzen widersprechen (Urk. 46 S. 9; Prot. II S. 18). Augenscheinlich fällt es ihm etwa schwer, in längeren Sätzen "seine Ehefrau" von "dieser Frau", der Privatklägerin, grammatikalisch eindeutig abzugrenzen (Prot. II S. 11 f.), womit sich die entsprechenden "Wortklaubereien" der Vorinstanz (Prot. II S. 19) relativieren. Von inkonstanten Aussagen kann daher keine Rede sein. Die Vorinstanz führte weiter aus (Urk. 35 S. 13), dass der Beschuldigte auf die Frage, ob er die Privatklägerin vor der vorliegenden Strafuntersuchung noch nie gesehen habe, geantwortet habe "Nie gesehen und nie gehört." (Prot. I S. 10), was in klarem Widerspruch zu seiner Aussage stehe, die Privatklägerin habe bereits vor dem 6. Juli 2013 zweimal angerufen und sie "ständig geplagt" (Urk. 3/1 S. 5). Es ist zumindest nicht gänzlich auszuschliessen, dass nach albanischem Sprachdenken "Nie gesehen und nie gehört" eine fremde Person bezeichnet

- 10 - (Urk. 46 S. 9), womit dieser offensichtliche Widerspruch erklärbar wäre. Dies gilt um so mehr, da der Beschuldigte ansonsten konstant vorbrachte, dass es sich um den dritten Anruf der Privatklägerin gehandelt habe und sie ihm insofern bereits vor dem Anruf vom 6. Juli 2013 bekannt gewesen sei. Zudem erhellt nicht, weshalb die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht über die Telefonnummer der Privatklägerin verfügt habe und sie daher auch nicht habe zurückrufen können, als Schutzbehauptung zu werten sei (Urk. 35 S. 13 f.). Es ist entgegen der Vorinstanz durchaus denkbar, dass der Beschuldigte die Nummer der Privatklägerin nicht kannte, obschon beim Anruf ihre Nummer zunächst auf dem Display des privaten Festnetztelefons des Beschuldigten erschien, in der Folge jedoch nicht mehr abrufbar war (Prot. I S. 16; Prot. II S. 13). Es trifft zu, dass sich der Beschuldigte zur Frage, wer nach dem von der Privatklägerin initiierten und auf Deutsch geführten (ersten) Telefongespräch zuerst aufgelegt hat, widersprüchlich äusserte, wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 35 S. 14). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte er zweimal, dass die Privatklägerin aufgelegt habe (Urk. 3/1 S. 2 und S. 4), während er bereits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 3/1 S. 3) wie auch in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12) ausführte, dass er den Hörer aufgelegt habe, und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, dass er nicht mehr wisse, wer den Anruf beendet habe (Prot. I S. 15). Diesbezüglich fällt zunächst in Betracht, dass das Telefongespräch beenden nicht zwingend mit dem Auflegen des Telefonhörers gleichzusetzen ist. Sodann konnte der Beschuldigte die Frage auch in dem Sinne verstehen, ob er das Gespräch sofort beendet habe (vgl. Prot. II S. 12), was durchaus die unterschiedlichen Antworten erklären kann. Weiter kann bei einem Telefongespräch mitten in der Nacht, bei dem das eine Wort das andere gibt und das in einem mehr oder weniger gehässigen Tonfall geführt wird, im Nachhinein oftmals nicht mehr eindeutig festgestellt werden, wer dann letztlich als erster den Telefonhörer aufgelegt hat. Ferner sind seit dem Vorfall, einem nächtlichen Telefongespräch von wenigen Minuten, inzwischen bereits beinahe zwei Jahre verstrichen, womit sich die entsprechende Aussagen zu diesem Detail weiter relativieren. Schliesslich kann die (widerspruchsfreie) Beantwortung dieser

- 11 - Frage für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten nicht von entscheidender Bedeutung sein. Im Übrigen erklärten sowohl die Privatklägerin (Urk. 3/2 S. 4), die Zeugin D._____ (Urk. 3/3 S. 4) wie auch die Zeugin F._____ (Urk. 3/5 S. 4) übereinstimmend, dass der Beschuldigte dieses auf Deutsch geführte erste Gespräch beendet bzw. aufgehängt habe. Ferner erwähnte die Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte widersprüchlich zur Frage geäussert habe, ob er die Freundinnen seines Sohnes C._____ kennengelernt habe (Urk. 35 S. 14). Es ist offensichtlich, dass dem Beschuldigten dieses Thema nicht sonderlich behagte, er jedoch bestrebt war, mit unterschiedlichen gesellschaftlichen Realitäten sowie einem entsprechenden Wertewandel so gut es geht zurecht zukommen (Urk. 3/1 S. 5; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 14). Der Beschuldigte erklärte jedoch konstant, dass er von einer Beziehung zwischen seinem Sohn C._____ und der Privatklägerin nichts gewusst habe (Urk. 3/1 S. 5; Prot. I S. 11; Prot. II S. 14). Daher kann es vorliegend auch keine Rolle spielen, dass der Beschuldigte bei einem Besuch einmal eine aus der Türkei stammende Freundin seines Sohnes C._____ kennengelernt haben soll, wie C._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte (Prot. I S. 17). Es fällt schliesslich auf, dass der Beschuldigte nicht bestrebt war, sich in einem für ihn vorteilhaften Lichte zu präsentieren, was entgegen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 14 f.) durchaus für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. So räumte er etwa ein, dass er aufgrund des nächtlichen Telefonanrufs ziemlich wütend gewesen sei (Urk. 3/1 S. 4; Prot. I S. 14; Prot. II S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zudem breitwillig zu Protokoll, dass er gegen eine Beziehung zwischen seinem Sohn C._____ und der Privatklägerin gewesen wäre, wenn er davon gewusst hätte, da die Privatklägerin Serbin sei, bereits verheiratet gewesen sei und aus dieser Ehe zwei Kinder habe (Prot. II S. 14 f.). Vor diesem Hintergrund ist schliesslich auch auf die unwiderlegbaren Vorbringen des Beschuldigten hinzuweisen, wonach das Wort "Hure" nicht zu seinem Wortschatz gehöre (Urk. 46 S. 9 f.; Prot. II S. 12). 2.3. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese unter Hinweis auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung, der Irrefüh-

- 12 rung der Rechtspflege und der Begünstigung als Auskunftsperson aussagte (Art. 181 Abs. 2 StPO; Urk. 3/2 S. 2). Da die Privatklägerin als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einvernommen wurde (Urk. 3/2 S. 2), handelt es sich nicht um eine "neutrale Aussageperson" (Urk. 35 S. 15). Gemäss übereinstimmenden Aussagen kannten sich die Privatklägerin und der Beschuldigte nicht (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/1 S. 2; Prot. I S. 10). Die Privatklägerin erklärte jedoch, dass sie mit dessen Sohn C._____ vier Jahre lang eine Beziehung gehabt habe. Die Familienverhältnisse seien aber schwierig gewesen und sie habe die Familie nie kennengelernt (Urk. 3/2 S. 4), was vom Beschuldigten bestätigt wurde, da er zu Protokoll gab, dass er nicht gewusst habe, wer die Privatklägerin sei (Prot. II S. 11) bzw. er habe die Privatklägerin noch nie gesehen (Prot. I S. 10). Der Beschuldigte erklärte, dass sein Sohn C._____ kurz nach dem eingeklagten Vorfall im August 2013 seine heutige Ehefrau, die er bereits seit langem gekannt habe, geheiratet habe (Urk. 3/1 S. 5; Prot. I S. 9; Prot. II S. 9 und S. 14). Es ist daher durchaus möglich, dass C._____ zeitweise eine Parallelbeziehung sowohl zu seiner heutigen Ehefrau wie auch zur Privatklägerin führte. Die Privatklägerin fühlte sich womöglich von ihrem "Freund" C._____ an der Nase herumgeführt, war eifersüchtig und wollte sich deshalb rächen. In diesem Umstand wäre auch ein mögliches Motiv zu erblicken, Zwietracht in der Familie AF._____ zu säen bzw. den Beschuldigten (unrechtmässig) zu belasten (Urk. 46 S. 8; Prot. II S. 18). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erwähnenswert, dass die Privatklägerin erklärte, dass sie sich unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall von C._____ getrennt und ihn darüber informiert habe, dass sie eine Anzeige gegen seinen Vater einreichen werde (Urk. 3/2 S. 5), während die Zeugin D._____ gar erwähnte, die Privatklägerin habe sich noch mitten in der Nacht von C._____ getrennt (Urk. 3/3 S. 5 f.), womit bereits die Umstände dieser Trennung nicht als besonders glaubhaft erscheinen. Wenn der Beschuldigte die Privatklägerin sodann tatsächlich als Hure beschimpft hätte, dann ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie sich noch in der selben Nacht oder kurz danach von ihrem Freund C._____ hätte trennen sollen, was um so mehr erstaunt, da sie sich aufgrund dessen Gesundheitszustan-

- 13 des offensichtlich grosse Sorgen um ihn machte (Urk. 3/3 S. 4; Urk. 3/4 S. 3) und so sehr verzweifelt war, dass sie gar seinen Vater morgens um halb vier Uhr anrief. Daher wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie auf den Beschuldigten, den Vater ihres Freundes C._____, wütend gewesen wäre. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin angesichts ihrer Eifersucht und der Möglichkeit, dass sie von C._____ verlassen wird, nach einem triftigen Grund suchte, um ihrerseits C._____ den Laufpass geben und ihm damit zuvorkommen zu können. Schliesslich macht die Privatklägerin finanzielle Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend und verlangte eine Genugtuung von Fr. 500.– (Urk. 5; Urk. 17). Alle diese Umstände lassen es als angezeigt erscheinen, ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 2.4. Die Vorinstanz hielt zu den Aussagen der Privatklägerin fest (Urk. 35 S. 15 f.), dass es auf den ersten Blick zumindest als speziell erscheine, dass die 14-jährige Tochter der Privatklägerin die nach 3 Uhr in der Nacht am Telefon gemachte Äusserung des Beschuldigten, die Privatklägerin sei eine Hure, gehört haben soll (Urk. 3/2 S. 5). Die Privatklägerin habe aber eine plausible Erklärung geliefert, wonach sie mit ihren zwei Kolleginnen im Wohnzimmer gewesen sei und von dort aus nicht gesehen habe, dass die Türe zum Zimmer, in dem die Tochter im Bett geschlafen habe, offen gewesen sei. Die Tochter sei dann vom Telefonieren mit dem Lautsprecher erwacht (Urk. 3/2 S. 5 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar denkbar, dass die Tochter bei offener Schlafzimmertüre wegen dem Telefongespräch, das aufgrund des Lautsprechers hörbar war, aufgewacht ist. Die Privatklägerin (Urk. 2; Urk. 3/2 S. 5 f.) wie auch die Zeuginnen D._____ (Urk. 3/3 S. 3) und E._____ (Urk. 3/4 S. 3) schilderten übereinstimmend, dass sie einen Frauenabend machten, zusammen auswärts etwas getrunken hätten und dann anschliessend zur Privatklägerin nach Hause gegangen seien. Mit dem Verteidiger (Urk. 46 S. 7; Prot. II S. 17) ist es daher nicht naheliegend, dass die Tochter bei offener Schlafzimmertüre von den nächtlichen Gesprächen der drei Frauen im Wohnzimmern nicht geweckt wurde, dann jedoch aufgrund des auf Lautsprecher geschalteten kurzen Telefongesprächs sofort aufgewacht ist.

- 14 - Was die Umstände des Telefonats vom 6. Juli 2013 betrifft, erscheint es eher fragwürdig, weshalb die Privatklägerin morgens um halb vier den Beschuldigten telefonisch über den schlechten Gesundheitszustand seines Sohnes C._____ hätte informieren sollen. So wäre es zunächst naheliegend gewesen, G._____ oder weitere sich bereits vor Ort befindende Kollegen (erneut) zu bitten, selbst aktiv zu werden und etwas zu unternehmen. Die Privatklägerin und/oder ihre Kolleginnen hätten sodann ein Taxi nehmen, C._____ aufsuchen und ihm zu Hilfe eilen können. Schliesslich wäre es auch denkbar gewesen, die Sanität oder allenfalls die Polizei zu verständigen. Weshalb die Privatklägerin gegen den erklärten Willen von G._____ (Urk. 2) sowie gegen den mutmasslichen Willen von C._____ (vgl. Urk. 3/3 S. 3) den Beschuldigten um halb vier Uhr morgens angerufen hat, erhellt daher nicht, zumal die Privatklägerin selbst erklärte, dass sie von C._____ gewarnt worden sei, bei ihm zu Hause anzurufen (Urk. 3/2 S. 4 f.). Deshalb ist mit dem Verteidiger (Urk. 46 S. 5) erst recht nicht nahliegend, dass die Privatklägerin beim nächtlichen Telefonat, nachdem erst die Zeugin F._____ das Telefon abnahm, explizit den Beschuldigten zu sprechen verlangte (Urk. 3/2 S. 3). Auch die Schilderungen der Privatklägerin betreffend das zweite Telefonat, wonach sie der Beschuldigte angerufen und "Du!" gesagt, sie mit "Ja?" geantwortet und der Beschuldigte sie erst danach als Hure beschimpft habe (Urk. 3/2 S. 4), wirken unglaubhaft. Hätte der Beschuldigte die Privatklägerin beschimpfen wollen, so wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er das sofort getan hätte. Weiter ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte die Privatklägerin als Hure seines Sohnes hätte betiteln sollen, obschon dieser nach übereinstimmenden Schilderungen (Erwägung III. 2.3. hiervor) bis zum fraglichen Telefonanruf nichts von der Beziehung zwischen C._____ und der Privatklägerin wusste und sich die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben (Urk. 3/2 S. 3 f. ) beim Telefonat auch nicht als Freundin von C._____ zu erkennen gab. Schliesslich weist der Verteidiger zutreffend auf die lebensfremd anmutende Reaktion der Privatklägerin hin, die auf die angebliche Beschimpfung des Beschuldigten erfolgt sein soll (Urk. 46 S. 5). Wenn eine Frau am Telefon unvermittelt als Hure beschimpft wird, wäre vielmehr zu erwarten, dass sie sich entweder spontan

- 15 verteidigt oder einfach den Hörer auflegt. Vor diesem Hintergrund mutet es in der Tat beinahe grotesk an, wenn die Privatklägerin erklärt, sie habe nach der ersten Beschimpfung den Lautsprecher eingeschaltet und der Beschuldigte habe sie weiter als Hure und Hure seines Sohnes beschimpft, worauf sie zweimal gesagt habe, sie sei keine Hure und der Beschuldigte (und nicht etwas sie selbst) schliesslich dieses zweite Telefonat beendet habe (Urk. 3/2 S. 4). Es wäre insbesondere nicht zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin, die nach eigenen Angaben schockiert und sehr verletzt gewesen sei (Urk. 3/2 S. 4 f.), den Lautsprecher des Mobiltelefons einschaltet, damit ihre zwei Kolleginnen und sogar noch ihre Tochter, diese Beschimpfungen mitbekamen (Urk. 3/2 S. 5 f.). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Privatklägerin selbst widerspricht, wenn sie erklärt, sie habe nach der ersten Beschimpfung den Lautsprecher eingeschaltet (Urk. 3/2 S. 4), da sie noch im Gesprächsprotokoll vom 7. Juli 2013 festhielt, dass der Lautsprecher während des gesamten Gesprächs eingeschaltet gewesen sei (Urk. 2). 2.5. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin D._____ ist festzuhalten, dass sie unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte, weshalb sie sich bei bewusst falscher Aussage strafrechtlich zu verantworten hätte. Allerdings ist sie eine gute Kollegin der Privatklägerin (Urk. 3/3 S. 2), womit es als angezeigt erscheint, ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 2.6. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin D._____ ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Zeugin D._____ vom 16. Mai 2014 unmittelbar nach der Einvernahme der Privatklägerin (Urk. 3/2 S. 1 und S. 7) und in deren Anwesenheit stattfand (Urk. 3/3 S. 1). Der Verteidiger machte geltend, dass bei der Einvernahme der Zeugin D._____ auffalle, dass deren Aussagen sämtliche Elemente des Gesprächsprotokolls vom 7. Juli 2013 beinhalteten, welche jedoch chaotisch und im zeitlichen Ablauf inkonsistent wiedergegeben worden seien. Daher dränge sich der Schluss auf, dass die Zeugin D._____ das Gesprächsprotokoll zu lesen bekommen habe, dieses aber unzureichend habe memorisieren können. Wo nichts im Protokoll gestanden

- 16 sei, habe sie Erinnerungslücken gehabt (Urk. 46 S. 6 f.). In diesem Zusammenhang fällt zudem in Betracht, dass die Staatsanwältin die Zeugin D._____ damit konfrontierte, dass sie (die Zeugin D._____) genau das erzählt habe, was sie (die Staatsanwältin) bereits mit der Privatklägerin besprochen habe. Auf explizite Nachfrage der Staatsanwältin erklärte die Zeugin D._____, dass sie sich nicht abgesprochen hätten. Die Staatsanwältin fragte die Privatklägerin, ob sie der Zeugin D._____ gesagt habe, was sie sagen solle, da die Zeugin D._____ genau die selben Wörter benützt habe, wie die Privatklägerin, was die Privatklägerin jedoch bestritt (Urk. 3/3 S. 5). Die Schilderungen der Zeugin D._____ zu den Ereignissen in den frühen Morgenstunden des 6. Juli 2013 (Urk. 3/3 S. 3 f.) entsprechen in der Tat ziemlich genau dem im Gesprächsprotokoll vom 7. Juli 2013 (Urk. 2) festgehaltenen Ablauf (insofern unzutreffend, die Vorbringen des Verteidigers, wonach der Inhalt des Gesprächsprotokolls chaotisch und im zeitlichen Ablauf inkonsistent wiedergegeben worden sei, Urk. 46 S. 6), womit zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zeugin D._____ das Gesprächsprotokoll gelesen und möglicherweise gar versucht hat, dieses auswendig zu lernen. Die Zeugin D._____ erklärte, dass der Beschuldigte von Anfang an unfreundlich gewesen sei. Auf die Frage, woher sie das wisse, erklärte sie, dass man am Telefon alles gehört habe. Soweit sie sich erinnern könne, sei das Gespräch über Lautsprecher geführt worden. Sie sei sich aber nicht sicher, es sei schon lange her. Auch beim zweiten Telefonat, als der Beschuldigte die Privatklägerin angerufen habe, sei er wieder unfreundlich gewesen (Urk. 3/3 S. 3 f.). Diese Aussage steht in Widerspruch zur Aussage der Privatklägerin, welche erklärte, dass sie den Lautsprecher erst beim Rückruf des Beschuldigten eingeschalten habe, nachdem der Beschuldigte sie bereits das erste Mal als Hure beschimpft habe (Urk. 3/2 S. 4). Die Aussage der Zeugin D._____, wonach der Beschuldigte von Anfang an unfreundlich gewesen sei, und sie somit die zwei Telefongespräche zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten hätte mithören müssen, obwohl der Lautsprecher gemäss Angaben der Privatklägerin erst vor dem Ende des (zweiten) Telefongesprächs eingeschaltet wurde, wirkt unglaubhaft.

- 17 - 2.7. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____ ist festzuhalten, dass sie unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte, weshalb sie sich bei bewusst falscher Aussage strafrechtlich zu verantworten hätte. Allerdings ist auch sie eine Kollegin der Privatklägerin (Urk. 3/4 S. 2), dementsprechend sind ihre Aussagen ebenfalls mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 2.8. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin E._____ ist darauf hinzuweisen, dass deren staatsanwaltschaftliche Einvernahme nach anfänglicher Verschiebung (Urk. 3/2 S. 1; Urk. 6/6; Urk. 6/10-13) und in Absprache mit der Privatklägerin (Urk. 3/2 S. 1; Urk. 6/12) am 23. Mai 2014, mithin eine Woche nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin und der Zeugin D._____, sowie in Anwesenheit der Privatklägerin stattfand (Urk. 3/4 S. 1). Der Verteidiger machte diesbezüglich geltend, dass die Zeugin E._____ erklärt habe, dass sie den Beschuldigten selber nicht kenne, aber sie kenne seine Stimme (Urk. 3/4 S. 2). Bereits die erste Aussage deute auf ein klares Lügensignal hin. Auf die Frage in welcher Beziehung sie zum Beschuldigten stehe, habe sie ungefragt betont, dass sie seine Stimme kenne, um ihm die abgesprochenen Gesprächsinhalte zuschanzen zu können (Urk. 46 S. 7). Es ist tatsächlich merkwürdig, dass die Zeugin E._____ zu Protokoll gab, dass sie die Stimme des Beschuldigten kenne, wenn man bedenkt, dass sie lediglich einem Telefonat beigewohnt und erst im Nachhinein erfahren hat, welcher Person die entsprechende Stimme zuzuordnen ist. 2.9. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin F._____ ist festzuhalten, dass sie unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte, weshalb sie sich bei bewusst falscher Aussage strafrechtlich zu verantworten hätte. Allerdings ist sie die Ehefrau des Beschuldigten (Urk. 3/5 S. 2), womit auch ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. 2.10. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin F._____ kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie festhält, dass sich die Zeugin F._____ bezüglich der drei Telefonanrufe der Privatklägerin in Widersprüche verstrickt habe (Urk. 35 S. 19 f.). Es trifft zwar zu, dass sich die Zeugin F._____ hin-

- 18 sichtlich des zeitlichen Ablaufs sowie des Inhalts der drei Telefonaten zunächst etwas unklar äusserte, was jedoch mit den Umständen der Befragung sowie ihrem Bildungshintergrund (vgl. Urk. 46 S. 9; Prot. II S. 19) erklärbar ist. Auf die konkrete Nachfrage, hat sie durchaus glaubhaft und präzise geantwortet, dass die Privatklägerin dreimal, jedoch nicht in der selben Nacht, angerufen habe (Urk. 3/5 S. 4). 3.1. Bei einem Quervergleich zwischen den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/2 S. 3 f.), der Zeugin D._____ (Urk. 3/3 S. 3 f.) und der Zeugin E._____ (Urk. 3/4 S. 3) zum Kerngeschehen, mithin den Anruf der Privatklägerin und den Rückruf des Beschuldigten, fällt auf, dass alle drei übereinstimmend schilderten, dass die Privatklägerin erst den Beschuldigten angerufen, dieser danach zurückgerufen und die Privatklägerin dabei auf Serbisch als Hure beschimpft habe. Die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin D._____ zum Kerngeschehen sind beinahe deckungsgleich (Erwägung III. 2.6. hiervor), während die Aussagen der Zeugin E._____ kürzer und leicht anders ausfallen. So erklärten sowohl die Privatklägerin (Urk. 3/2 S. 3) wie auch die Zeugin D._____ (Urk. 3/3 S. 3), dass beim ersten Gespräch zunächst die Mutter von C._____ das Telefon abgenommen habe, während die Zeugin E._____ diesen Umstand nicht erwähnte. Die Privatklägerin erklärte, dass sie die Mutter von C._____ gebeten habe, den Beschuldigten ans Telefon zu holen (Urk. 3/2 S. 3), während sich die Zeugin D._____ lediglich dahingehend äusserte, dass die Mutter von C._____ den Beschuldigten ans Telefon geholt habe (Urk. 3/3 S. 3). Weiter konnte sich die Privatklägerin daran erinnern, dass sie sich beim Beschuldigten für den nächtlichen Anruf entschuldigt habe (Urk. 3/2 S. 3), was von der Zeugin E._____ bestätigt wurde (Urk. 3/4 S. 4), während die Zeugin D._____ diesbezüglich nichts erwähnte. Sowohl die Privatklägerin (Urk. 3/2 S. 4) wie auch die Zeugin D._____ (Urk. 3/3 S. 4) erklärten, dass der Beschuldigte das erste Gespräch beendet habe, während die Zeugin E._____ nichts entsprechendes erwähnte. Angesichts der grossen Übereinstimmung zwischen den Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin D._____ kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich miteinander abgesprochen haben, zumal die Zeugin D._____ einräumte,

- 19 dass sie sich über die Angelegenheit "nicht gross" unterhalten hätten und überdies zwischen den zwei Einvernahmen vom 16. Mai 2014 offensichtlich die Möglichkeit bestand, sich auszutauschen (Urk. 3/2 S. 7; Urk. 3/3 S. 1, 3 und 5). Ferner erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte "zwei, drei Minuten später" angerufen habe (Urk. 3/2 S. 4), die Zeugin D._____, dass der Beschuldigte "später" die Privatklägerin angerufen habe (Urk. 3/3 S. 4) und die Zeugin E._____, dass der Beschuldigte "nach diesem Anruf" die Privatklägerin angerufen habe (Urk. 3/4 S. 3). Sowohl die Privatklägerin (Urk. 3/2 S. 4) wie auch die Zeugin D._____ (Urk. 3/3 S. 4) gaben zu Protokoll, dass der Beschuldigte die Privatklägerin als "Hure" und als "Hure seines Sohnes" bezeichnet habe, während die Zeugin E._____ lediglich erklärte, dass der Beschuldigte mehrmals das Wort Hure gesagt habe (Urk. 3/4 S. 3). Diese Aussagen stimmen mit der entsprechenden Darstellung im von der Privatklägerin angefertigten Gesprächsprotokoll (Urk. 2) überein. Die Privatklägerin erklärte, dass sie, nachdem der Beschuldigte sie ein erstes Mal als Hure beschimpft habe, den Lautsprecher (am Mobiltelefon) eingeschaltet habe (Urk. 3/2 S. 4). Demgegenüber war bei der Einvernahme der Zeugin D._____ die Rede davon, dass man am Telefon alles gehört habe und das Gespräch, soweit sie sich erinnern könne, auf Lautsprecher gewesen sei (Urk. 3/3 S. 4). Die Zeugin E._____ erklärte lediglich ganz allgemein, dass sie (die Privatklägerin) den Lautsprecher angestellt gehabt habe (Urk. 3/4 S. 4). Im von der Privatklägerin angefertigten Gesprächsprotokoll war denn auch vermerkt, dass der Lautsprecher während des gesamten Gesprächs angeschaltet gewesen sei (Urk. 2), was möglicherweise den augenfälligen Widerspruch zwischen der (anderweitigen) präzisen Aussage der Privatklägerin, wonach sie den Lautsprecher (des Mobiltelefons) nach der ersten Beschimpfung eingeschaltet habe, und den vagen Äusserungen der Zeuginnen D._____ und E._____ zum Zeitpunkt, in dem der Lautsprecher eingeschaltet wurde, zu erklären vermag. Sowohl die Privatklägerin (Urk. 3/2 S. 5) wie auch die Zeugin D._____ (Urk. 3/3 S. 4) erklärten, dass (im Verlauf des zweiten Telefongesprächs) die Tochter der Privatklägerin aufgewacht sei und das Wort Hure mitbekommen habe, während

- 20 die Zeugin E._____ diesen Umstand nicht erwähnte. Mit dem Verteidiger (Urk. 46 S. 8; Prot. II S. 18) wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Zeugin E._____ an diesen erwähnenswerten im Gesprächsprotokoll jedoch nicht vermerkten Umstand erinnert hätte. In Bezug auf die Sprache, mit der das Telefonat bzw. die Telefonate in den frühen Morgenstunden des 6. Juli 2013 geführt wurden, ist festzuhalten, dass die Privatklägerin (Urk. 3/2 S. 5) wie auch der Beschuldigte (Urk. 3/1 S. 4; Prot. I S. 14) und die Zeugin F._____ (Urk. 3/5 S. 4 f.) übereinstimmend erklärten, dass das erste Gespräch auf Deutsch geführt worden sei, was erstaunlicherweise weder die Zeugin D._____ noch die Zeugin E._____ erwähnten. Sodann gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass das zweite Gespräch auf Serbisch geführt worden sei (Urk. 3/2 S. 5), was von der Zeugin D._____ (Urk. 3/3 S. 4) wie auch von der Zeugin E._____ (Urk. 3/4 S. 4) bestätigt wurde, während der Beschuldigte (Urk. 3/1 S. 4) und die Zeugin F._____ (Urk. 3/5 S. 4) bestritten, dass der Beschuldigte kurz danach zurückgerufen habe. Dass der Beschuldigte, der die Serbisch sprechende Privatklägerin auch nach ihren eigenen Angaben bis zum fraglichen Telefonat nicht kannte (Urk. 3/2 S. 3 f.), die Privatklägerin nach dem auf Deutsch geführten Telefongespräch hätte zurückrufen und dabei Serbisch hätte sprechen sollen, ist nicht naheliegend. 3.2. Zusammenfassend kann zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass zwischen der Privatklägerin, der Zeugin D._____ und der Zeugin E._____ eine irgendwie geartete Absprache stattgefunden hat oder dass die Zeuginnen D._____ und/oder E._____ von dem von der Privatklägerin angefertigten Gesprächsprotokoll Kenntnis hatten. In den belastenden Aussagen der Privatklägerin, der Zeugin D._____ und der Zeugin E._____ finden sich zu viele - nicht erklärbare - Ungereimtheiten, womit diese Aussagen nicht glaubhaft wirken, während die Aussagen des Beschuldigten wie auch der Zeugin F._____ entgegen der Vorinstanz durchaus als glaubhaft erscheinen. 3.3. Somit verbleiben unüberwindbare Zweifel an der Verwirklichung des Anklagesachverhalts. In Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte am Samstag, 6. Juli 2013, um

- 21 ca. 03.42 Uhr, die Privatklägerin anlässlich eines Telefongesprächs mehrfach als Hure und als Hure seines Sohnes bezeichnete (Urk. 11 S. 2). 4. Aufgrund der obigen Erwägungen ist der Beschuldigte freizusprechen. IV. Zivilansprüche Bei diesem Verfahrensausgang ist die Privatklägerin B._____ mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und des Vorverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Es besteht vorliegend auch kein Anlass, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Da dem Beschuldigten keine Kosten aufzuerlegen und die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, ist beim Beschuldigten von Vornherein kein Interesse daran ersichtlich, die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenaufstellung (Dispositivziffer 5) zu verlangen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3), weshalb festzuhalten ist, dass die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 3.1. Wird die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem be-

- 22 triebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 und E. 2.3.5 S. 203 f.). 3.2. Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, eine Beschimpfung und somit ein Vergehen begangen zu haben und es wird beantragt, dass er mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen sei (Urk. 11 S. 3). Auch wenn der Tatvorwurf daher grundsätzlich als eher leicht einzustufen ist, muss bereits aufgrund des als Vergehen ausgestalteten Tatbestandes von Art. 177 StGB sowie angesichts der Verfahrensdauer der Beizug eines Anwalts als angemessen bezeichnet werden. 3.3. Der Beschuldigte liess für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'202.30 (inkl. Auslagen und 8 % MWST; Urk. 47/1 S. 2; vgl. Urk. 46 S. 2) für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung beantragen, was als angemessen erscheint (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 3.4. Dem Beschuldigten ist daher für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'202.30 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 23 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffern 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'202.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 19).

- 24 - 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 5. Juni 2015

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Brülhart

Urteil vom 5. Juni 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 120.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten des Gerichts- und des Vorverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung eine Entschädigung von Fr. 3'194.65 (inkl. Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 1. Dezember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend sei der Appellant vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ sei nicht einzutreten; eventualiter sei es vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Kosten des Gerichts- und des Vorverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. In Abänderung von Ziff. 7 des angefochtenen Urteils sei der Appellant nicht zu verpflichten, für die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Privatklägerin dieser eine Entschädigung zu bezahlen; eventualiter sei eine erstinstanzliche Entschädigung a... 5. Dem Appellanten sei für das Berufungsverfahren eine Entschädigung über CHF 4'202.40 für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zuzusprechen. 6. Der Antrag der Privatklägerin, für ihren anwaltlichen Aufwand im Berufungsverfahren mit CHF 907.75 entschädigt zu werden, sei abzuweisen. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 1. Die Anträge des Beschuldigten seien vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Privatklägerin für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren im Umfang der beiliegenden Honorarnote vollumfänglich zu entschädigen. ___________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales III. Sachverhalt IV. Zivilansprüche Bei diesem Verfahrensausgang ist die Privatklägerin B._____ mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und des Vorverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Es besteht vorliegend auch kein Anlass, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 ... 3.4. Dem Beschuldigten ist daher für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'202.30 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffern 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'202.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 19). 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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