Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150104-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 16. November 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Gefährdung des Lebens Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 23. Juni 2014 (DG130013)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 50 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, die Kosten des Vorverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 31'630.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Entschädigungsansprüche werden abgewiesen. 5. Dem Beschuldigten werden Fr. 30'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche werden abgewiesen. 6. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 20'646.85 (ohne MwSt) festgesetzt. 8. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 6'030.– (inkl. MwSt) festgesetzt, nämlich Fr. 5'283.35 für den Aufwand, Fr. 300.– für Barauslagen und Fr. 446.65 für Mehrwertsteuer. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6f.)
a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59 S. 5 f.; Urk. 90 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 4. Die erstandene Haft sei auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 6. Die vorstehend beantragte Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. 7. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 91 S. 1) 1. Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Verfahrenskosten des obergerichtlichen Verfahrens, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung, und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 58 S. 4 ff.). 1.2. Mit Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. Juni 2014 wurde der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens unter ausgangsgemässer Regelung der Nebenfolgen im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs vollumfänglich freigesprochen (Urk. 58 S. 50). Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Anklagebehörde (Urk. 54) als auch die Privatklägerin (Urk. 55) innert Frist Berufung an. Nachdem auf die Berufung der Privatklägerin mit Beschluss vom 29. April 2015 nicht eingetreten wurde, weil diese auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtete (Urk. 73), reichte die Anklagebehörde mit Schreiben vom 3. März 2015 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Einvernahme der im vorliegenden Verfahren mit der Ausarbeitung der Gutachten betrauten Mediziner Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ (Urk. 59). Innert der hierauf dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin angesetzten Frist, verzichteten beide auf die Erhebung einer Anschlussberufung. Während der Beschuldigte die Abweisung des von der Anklagebehörde gestellten Beweisantrages verlangte, äusserte sich die Privatklägerin hierzu nicht (Urk. 65 und Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2015 wurde schliesslich der Beweisantrag der Anklagebehörde in dem Sinne gutgeheissen, als die Zeugeneinvernahme des Gutachters Dr. med. D._____ vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich angeordnet und dieser zur Berufungsverhandlung vom 16. November 2015 vorgeladen wurde (Urk. 71). 1.3. Am 16. November 2015 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin
- 5 - Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie die Leitende Staatsanwältin lic. iur. Bettina Groth erschienen sind. Zudem wurden die Zeugen lic. iur. E._____ sowie Dr. med. D._____ einvernommen (Prot. II. S. 6 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 3. März 2015 teilte die Anklagebehörde mit, sie erhebe uneingeschränkt Berufung gegen das angefochtene Urteil und beantrage einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 59). Hinsichtlich der Verweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg gemäss Dispositiv Ziffer 2. hat die Anklagebehörde kein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb sie diesbezüglich nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert ist (Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 382 Abs. 1 StPO). Nachdem auf die Berufung der Privatklägerin wie vorstehend ausgeführt nicht eingetreten werden konnte, steht Dispositiv Ziffer 2. des angefochtenen Entscheides vorliegend nicht mehr zur Disposition. Auch betreffend Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft gemäss Dispositiv Ziffern 7. und 8. fehlt der Anklagebehörde ein rechtlich geschütztes Interesse. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 2., 7. und 8. in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Demnach steht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv Ziffer 2., 7. und 8. im Rahmen des Berufungsverfahrens einer vollumfänglichen Überprüfung offen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3. Anklagevorwurf und Sachverhalt 3.1. In der Anklageschrift vom 29. Oktober 2013 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am Donnerstag, 28. März 2013, zwischen 20:00 und 22:00 Uhr, in der Wohnung an der ... [Adresse], anlässlich eines zunächst verbalen Streites mit seiner Lebenspartnerin A._____, diese im Wohnzimmer mit leicht
- 6 überkreuzten Händen von vorne am Hals gepackt und gewürgt, indem er seine Hände nach oben zu deren Kinn gedrückt habe. Nachdem die Tochter des Beschuldigten, F._____, zur Auseinandersetzung hinzugekommen sei und dem Beschuldigten gesagt habe, er solle aufhören, und die Geschädigte sich zur Wehr gesetzt habe, habe dieser von der Geschädigten abgelassen. Hierauf sei die Geschädigte aus der Wohnung gerannt und ins Treppenhaus geflüchtet. Der Beschuldigte sei der Geschädigten ins Treppenhaus gefolgt, habe sie dort beschimpft und von vorne an der Schulter gepackt, um sie auf diese Weise in die Wohnung zurückzuziehen. Als die Geschädigte daraufhin zu Boden gefallen sei, habe sie der Beschuldigte auf den Boden gedrückt, sie mit den Fäusten oder der flachen Hand unterhalb des Schlüsselbeins geschlagen und erneut versucht, die Geschädigte zu würgen. Die Geschädigte habe den Beschuldigten jedoch mit beiden Händen und den Füssen von sich wegstossen können und es sei ihr gelungen, aufzustehen. Als sie wieder gestanden sei, sei der Beschuldigte erneut auf sie zugekommen und habe sie heftig mit leicht überkreuzten Händen von vorne am Hals gewürgt. Wiederum habe er hierbei mit seinen Händen nach oben zum Kinn hingedrückt. Weil sich die Geschädigte mit Händen und Füssen gewehrt habe und der Nachbar G._____ zur Auseinandersetzung hinzugekommen sei, habe der Beschuldigte schliesslich von ihr abgelassen. Infolge des Würgens durch den Beschuldigten, habe sich die Geschädigte in konkreter Lebensgefahr befunden und dabei die in der Anklageschrift namentlich erwähnten Verletzungen erlitten. Der Beschuldigte habe durch das mehrfache Würgen bewusst und gewollt eine in rücksichtsloser Weise hervorgerufene, unmittelbare, sittlich zu missbilligende und ohne vernünftigen Grund verursachte Gefahr für Leib und Leben der Geschädigten erzeugt. In einer durch nichts zu rechtfertigenden Manier habe der Beschuldigte die Möglichkeit der Tötung der Geschädigten bewirkt (Urk. 28 S. 2 f.). 3.2. Der Beschuldigte stellte zwar weder in der Untersuchung noch vor Vorinstanz in Abrede, dass es am fraglichen Abend des 28. März 2013, sowohl in der Wohnung, als auch im Treppenhaus an der ... [Adresse], zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei. Hingegen machte er in Bezug auf die konkreten deliktischen Vorwürfe
- 7 - – nach anfänglicher Bestreitung (Urk. 8/1) – sinngemäss eine Amnesie geltend (Urk. 8/2 S. 3 ff., Urk. 8/3 S. 3 ff., Urk. 8/4 S. 2 und Urk. 45 S. 11 ff.). 3.3. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, der genaue Ablauf des zu beurteilenden Geschehens lasse sich anhand der vorhandenen Aussagen nicht rekonstruieren. Die Aussagen der Privatklägerin würden diverse Widersprüche aufweisen und seien daher nicht in allen Teilen überzeugend. Demgegenüber mache der Beschuldigte bezüglich des Kerngeschehens Erinnerungslücken geltend. Aufgrund der Widersprüche und der geltend gemachten Amnesie überzeuge letztlich weder die Darstellung der Privatklägerin, noch diejenige des Beschuldigten. Übereinstimmend seien deren Aussagen indes dahingehend, dass es am besagten Tag zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie in Anwesenheit der Tochter F._____ zu einem lautstarken Streit gekommen sei, wobei ein Wort das andere gegeben habe und es auch unbestrittenermassen zu gegenseitigen körperlichen Übergriffen gekommen sei. Anlass des Streites sei der bevorstehende Osterausflug gewesen. Offensichtlich und unbestrittenermassen seien Dinge vorgefallen, die nicht zum Normalverhalten eines Paares gehören würden, so zum Beispiel das physische aufeinander Losgehen. Im Übrigen würde jedoch Aussage gegen Aussage stehen. Es könne daher im vorliegenden Zusammenhang nicht eindeutig geklärt werden, wer von den Parteien den Hauptgrund für den Konflikt gesetzt respektive wer wie agiert und reagiert habe. Auch die Aussagen der Zeugen seien nicht tauglich, um den eingeklagten Sachverhalt rechtsgenügend erstellen zu können. Sämtliche Zeugen hätten nämlich zum eingeklagten Würgevorgang, wenn überhaupt, lediglich sehr vage Angaben machen können. Aufgrund dieser Aussagen lasse sich der Sachverhalt auch nicht erstellen (Urk. 58 S. 10 ff.). 3.4. Die Anklagebehörde monierte im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 3. März 2015 – und auch anlässlich der Berufungsverhandlung – die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese habe zwar zunächst zu Recht erwogen, dass die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Widerspruch zueinander stehen würden und somit Aussage gegen Aussage stehe. Nicht nachvollziehbar sei indes, wenn die Vorinstanz ausführe, dass weder die Darstellung des
- 8 - Beschuldigten noch diejenige der Privatklägerin rechtsgenügend überzeugen würden. Unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel komme man vielmehr zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhafter seien, als diejenigen des Beschuldigten. So seien auf den Fotoaufnahmen der Geschädigten klare Rötungen am Hals sichtbar und die Rechtsmedizinerin habe auch Verletzungen am Hals der Geschädigten festgestellt. Die Rechtsmedizinerin habe denn auch festgestellt, dass das Verletzungsbild vollumfänglich mit dem Ereigniszeitpunkt vereinbar sei. Zudem habe sie keine Widersprüche zu den Angaben der Privatklägerin zum Ereignishergang festgestellt. Somit seien die Aussagen der Privatklägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz klarerweise überzeugender als die Aussagen des Beschuldigten. Die Aussagen der Privatklägerin seien gesamthaft betrachtet glaubhaft und es sei auf diese Aussagen abzustellen. Entsprechend sei der eingeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten (Urk. 59 S. 2, Urk. 90 S. 2). 3.5. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, dem Beschuldigten müsse die Version gemäss Anklageschrift nachgewiesen werden können, wobei man von zwei Versionen nicht einfach auf die für glaubhafter behauptete abstellen dürfe. Ferner seien bei der ersten Einvernahme der Privatklägerin die Parteirechte gemäss Art. 147 StPO nicht beachtet worden. Aber auch so würden die Aussagen der Privatklägerin erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit hinterlassen, zumal sie ein direktes Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt habe. Demgegenüber habe der Beschuldigte zwar ein verständliches Interesse daran freigesprochen zu werden, ausserdem sei er zum Tatzeitpunkt stark betrunken gewesen, seine Glaubwürdigkeit sei darüber hinaus aber nicht in Frage zu stellen. Seine Aussagen seien konstant und schlüssig. Den Beweisergebnissen habe der Beschuldigte seine Aussagen nicht angepasst, vielmehr habe er nach Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und des Anklagevorhaltes diese im Nachhinein gewürdigt. An die Vorfälle selber könne er sich aber nicht mehr erinnern. Zudem sei das Gutachten des IRM zu bemängeln. Es stelle lediglich auf die Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin ab und mache ferner keine Aussagen zur Unmittelbarkeit der Gefährdung. Schliesslich sei es zu wenig klar und es lasse sich nicht schlüssig ableiten, ob die Spuren am Hals und die Stauungsblutungen nur und
- 9 ausschliesslich durch das Würgen entstanden seien oder ob die Spuren auch aufgrund des Abwehrens des Angriffes der Privatklägerin hätten entstehen können. Überdies bestünden Zweifel an der Plausibilität des Gutachtens hinsichtlich Einteilung des Befundes in die Kategorie "lebensgefährlich" (Urk. 91 S. 3-9). 3.6. Die Privatklägerin verzichtete auf eine Äusserung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung im Sinne einer Berufungsantwort (Prot. II. S. 10). 3.7. Vorab kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz sowohl die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 58 S. 10 ff.), als auch diejenigen der Privatklägerin (Urk. 58 S. 16) und die Depositionen der Zeugen H._____ (Urk. 58 S. 25 ff.), I._____ (Urk. 58 S. 27 ff.) und G._____ (Urk. 58 S. 31) korrekt zusammengefasst und wiedergegeben hat. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ebenso verwiesen werden, wie auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 58 S. 23 f.) sowie der Zeugen H._____, I._____ und G._____ (Urk. 58 S. 25, 27 und 31). Weiterungen hierzu erübrigen sich. Zuzustimmen ist der Vorinstanz des weiteren insofern, als sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, sowohl die Depositionen des Beschuldigten, als auch diejenigen der Privatklägerin seien widersprüchlich und es lasse sich [allein] gestützt darauf der eingeklagte Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen. An dieser Stelle ist zudem anzumerken, dass die Vorinstanz zu Recht – und entgegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 3) – auch die Aussagen der Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme berücksichtigt hat. Obwohl der Beschuldigte an jener Einvernahme nicht teilnahm (vgl. Urk. 9/1 S. 1), sind die Depositionen der Privatklägerin verwertbar, da der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin vom 12. April 2013 mit ihr konfrontiert wurde und Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 9/2 S. 1 und S. 16). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz zusammenfassend erwägt, auch die Zeugenaussagen würden zur Erstellung des inkriminierten Sachverhaltes nichts Entscheidendes beitragen. Insofern kann auf die vorinstanzliche Aussagenwürdigung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hingegen verkennt die Vorinstanz die Bedeutung der weiteren Beweismittel. Auf diese ist daher nachfolgend näher einzugehen.
- 10 - 3.7.1. Rund drei Stunden nach dem eingeklagten Vorfall – und nicht etwa 1 Tag später, wie dies die Vorinstanz unzutreffend erwog –, wurde die Privatklägerin zwischen Mitternacht und 01.15 Uhr im Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (fortan IRM) auf Anordnung durch die zuständige Staatsanwältin einer körperlichen Untersuchung unterzogen. Der betreffende Gutachtensauftrag wurde durch die Anklagebehörde zunächst mündlich erteilt und hernach mit Schreiben vom 30. März 2013 schriftlich bestätigt. Die Einholung des Gutachtens erfolgte korrekterweise unter Hinweis auf Art. 307 StGB (Urk. 12/4). Das IRM erstattete das angeforderte Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin am 18. April 2013 (Urk. 12/5). Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 unterbreitete die Anklagebehörde dem IRM sodann – erneut unter Hinweis auf Art. 307 StGB – eine Ergänzungsfrage zum Gutachten vom 18. April 2013 (Urk. 12/6). Das IRM beantwortete daraufhin mit Schreiben vom 28. Juni 2013 die gestellte Frage im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens (Urk. 12/7). Sowohl das Gutachten, als auch das Ergänzungsgutachten wurden in prozessualer Hinsicht korrekt erhoben, sodass deren Verwertung nichts entgegensteht, was im übrigen auch weder von der Vorinstanz noch vom Beschuldigten respektive der Verteidigung in Abrede gestellt wurde. Anlässlich der körperlichen Untersuchung vom 29. März 2013 machten die untersuchenden Ärztinnen zusammengefasst wörtlich folgende Feststellungen (Urk. 12/5 S. 3): "Das vorliegende Verletzungsbild ist Folge stumpfer, teils tangential schürfender Gewalteinwirkung und vollumfänglich mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar. Die streifigen, andeutungsweise geformten Unterblutungen der Halshaut sind Verletzungen, wie sie z.B. durch den Druck mit Fingern während eines Würgens entstehen können. Die weiteren Hautunterblutungen und Hautabschürfungen können keinem konkreten Entstehungsmechanismus zugeordnet werden. Es ergaben sich demnach keine Widersprüche zu den wenigen Angaben der Geschädigten zum Ereignishergang." 3.7.2. Ebenfalls anlässlich der obgenannten körperlichen Untersuchung vom 29. März 2013, ca. 00.00 Uhr, wurden die äusserlich erkennbaren Befunde fotografisch dokumentiert. Die betreffende Fotodokumentation "Verletzungsaufnahmen" befinden sich als Urk. 15/2 bei den Akten. Auf denjenigen Fotos, welche den Halsbereich der Privatklägerin wiedergeben, ist ohne weiteres erkennbar, was auch die begutachtenden Ärztinnen beschreiben. Namentlich im linken Halsbereich sind auch für den medizinischen Laien klarerweise durch eine Hand verursachte Würgemale erkennbar. Die Struktur einer Hand, mit den mehr oder
- 11 weniger parallel verlaufenden vier Fingern (Zeige- bis und mit kleiner Finger) sowie dem leicht nach oben abgespreizten Daumen ist in optima forma auszumachen (Urk. 15/2 S. 11 und S. 13). Wenn auch nicht in der gleichen, geradezu exemplarischen Deutlichkeit, so sind dennoch auch im Bereich der rechten Halsseite klar erkennbare Hautunterblutungen zu sehen (Urk. 15/2 S. 9). Im Gutachten ist diesbezüglich die Rede davon, dass am Hals rechts vier zum Nacken hin aufsteigende, annähernd parallel verlaufende bis maximal 8 x 0.8 cm messende, rotlivide Hautunterblutungen feststellbar waren. Am Hals links zeigten sich anlässlich der Untersuchung ebenfalls vier quer zur Halslängsachse verlaufende bis zu ca. 5 x 0.8 cm messende, livide-rote Hautunterblutungen in einem Abstand von bis zu 0.8 cm. Annähernd senkrecht hierzu stellten die Gutachterinnen schliesslich an der dem Gesicht zugewandten Seite, eine ca. 7 x 0.8 cm messende, streifige, livide, Hautunterblutung fest (Urk. 12/5 S. 2). Was hier durch die Gutachterinnen beschrieben wird, ist bei genauer Betrachtung nichts anderes, als die Form einer Hand. 3.7.3. Angesichts dieses klaren medizinischen Befundes, welcher durch die ausführliche Fotodokumentation sehr anschaulich belegt wird, steht ausser Zweifel, dass sich die gutachterlich festgestellten Erkenntnisse zwanglos mit den Schilderungen der Privatklägerin in Einklang bringen lassen, wonach der Beschuldigte sie heftig mit leicht überkreuzten Händen von vorne am Hals gewürgt und dabei mit seinen Händen nach oben zum Kinn hin gedrückt habe. Hinzu kommen die am rechten Oberlid und an der rechten Wange der Privatklägerin festgestellten punktförmigen Hauteinblutungen (Urk. 15/5 S. 4). Derartige sogenannte Stauungsblutungen können nach Auffassung der Gutachter im Ergänzungsgutachten, insbesondere nach strangulierender Gewalt gegen den Hals auftreten (Urk. 12/7 S. 2). Nachdem die Privatklägerin unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten in ärztliche Obhut verbracht und dort auch eingehend untersucht wurde, kann ausgeschlossen werden, dass die bei ihr festgestellten Verletzungen einen anderen Ursprung als die kurz zuvor mit dem Beschuldigten ausgetragene tätliche Auseinandersetzung haben könnten. Dementsprechend halten die Gutachterinnen auch fest, dass das sich ihnen gezeigte Verletzungsbild vollumfänglich mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar sei (Urk. 12/5
- 12 - S. 3). Es steht damit fest, dass die bei der Privatklägerin diagnostizierten Verletzungen durch den Beschuldigten verursacht wurden, kann doch eine andere Urheberschaft ausgeschlossen werden. 3.7.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Dr. med. D._____, IRM, als sachverständiger Zeuge zur Sache einvernommen. Zur medizinischen Interpretation der bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen bestätigte er, dass aufgrund der bei der körperlichen Untersuchung festgestellten Stauungsblutungen von einer konkreten Lebensgefahr habe ausgegangen werden müssen. Dass solche Stauungsblutungen vorgelegen seien, habe er dem ersten Gutachten entnommen. Nur anhand der Fotografien könne er keine Hinweise auf Stauungsblutungen erkennen. Wenn die Gutachterin indes in einem Gutachten festhalte, dass sie Stauungsblutungen im Kopfbereich festgestellt habe, gehe er davon aus, dass das stimme. Die Stauungsblutungen seien wegen des Würgens entstanden; andere Ursachen könnten ausgeschlossen werden (Urk. 88 S. 6 ff.). 3.7.5. Die Darlegungen des sachverständigen Zeugen Dr. med. D._____ entsprechen den im Ergänzungsgutachten vom 28. Juni 2013 gemachten Erörterungen (Urk. 12/7 S. 2). Damit steht ausser Zweifel, dass die bei der Privatklägerin festgestellten Stauungsbefunde in Form mehrerer, punktförmiger Einblutungen der Gesichtshaut auf eine derart massive strangulierende Gewalt gegen den Hals hindeuten, dass im Tatzeitpunkt von einer konkreten Lebensgefahr der Privatklägerin ausgegangen werden muss. 3.7.6. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Diese hält dafür, es würden Zweifel an der Plausibilität des Gutachtens hinsichtlich Entstehung der Stauungsblutungen sowie Einteilung des - Befundes in die Kategorie "lebensgefährlich" bestehen, da nur "einzelne" punktförmige Hauteinblutungen am Kopf festgestellt worden seien, welche in der Fotodokumentation nicht zu sehen seien. Ferner würden keine Symptome der Klasse 2 gemäss dem wissenschaftlichen Aufsatz von Plattner/Bolliger/Zollinger "Forensic assessment of survived strangulation" genannt (Urk. 91 S. 8 f.). Der sachverständige Zeuge legte nachvollziehbar dar, dass auch bei Vorliegen einer einzelnen punktförmigen Stauungsblutung aus rechtsmedizinischer Sicht auf eine
- 13 konkrete Lebensgefahr geschlossen werden müsse (Urk. 88 S. 12; vgl. auch seine Ausführungen zur Entstehung solcher Stauungsblutungen auf S. 8). Entgegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 8) ist somit auch nicht entscheidend, wie lange die Strangulation dauerte (weshalb ebenso unerheblich ist, von welcher Dauer des Würgevorgangs die Privatklägerin ausgeht), sondern ausschlaggebend ist die Tatsache, dass Stauungsblutungen vorliegen. Das Gutachten ist somit nicht zu bemängeln; es ist schlüssig, klar und beschreibt die Verletzungen der Privatklägerin. Gründe, nicht auf das Gutachten und das Ergänzungsgutachten des IRM abzustellen, sind nicht ersichtlich. 3.7.7. Beizupflichten ist der Verteidigung dahingehend, dass die Stauungsblutungen auf der Fotografie nicht oder kaum sichtbar sind (vgl. Urk. 91 S. 10). Auch der sachverständige Zeuge Dr. med. D._____ konnte keine solchen erkennen, er gab indes an, solche seien schwer fotografisch zu dokumentieren (Urk. 88 S. 9). Wesentlich ist jedoch, dass die untersuchende Ärztin bei der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin solche Stauungs- bzw. punktförmige Hauteinblutungen feststellen konnte (Urk. 12/5 S. 2). Dafür, dass dies im Gutachten falsch wiedergegeben worden wäre, bestehen keine Anzeichen. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Grund, Dr. med. C._____ zu befragen. Sie erstattete das Gutachten zur körperlichen Untersuchung einerseits in Kenntnis der Strafbestimmung von Art. 307 StGB (Urk. 12/5 S. 4). Andererseits ist davon auszugehen, dass sie auch als Zeugin angeben würde, dass Stauungsblutungen bei der Privatklägerin vorlagen, da sie sich vermutlich kaum an die Untersuchung der Privatklägerin erinnern dürfte, sie deswegen vor der Befragung die entsprechenden Akten konsultieren und sie im Ergebnis somit nichts anderes als bereits im Gutachten festgehalten ist zu Protokoll geben würde. 3.7.8. Die Verteidigung schliesst aus den – jedenfalls auf der Fotografie nicht oder kaum sichtbaren – Stauungsblutungen an der Gesichtshaut, der kurzen Dauer der von der Privatklägerin geltend gemachten Angriffe und der "einzelnen" Stauungsblutungen ohne weitere Symptome, dass die Privatklägerin nicht in unmittelbare Lebensgefahr gebracht worden sei, zumal sie gemäss eigener Darstellung während des Würgevorgangs noch habe atmen können, keine inneren Verletzun-
- 14 gen am Hals nachweisbar seien, ihr nicht schwarz vor Augen geworden und auch kein spontaner Urinabgang nachgewiesen sei (Urk. 91 S. 10 f.). Dazu ist die Verteidigung – erneut – auf das Ergänzungsgutachten zu verweisen. Dieses hält unmissverständlich fest, dass bei Vorliegen derartiger Stauungsblutungen, wie sie bei der Privatklägerin festgestellt wurden, von einer schweren passageren Durchblutungsstörung des Gehirns respektive einer konkreten Lebensgefahr ausgegangen werden müsse (Urk. 12/7), was auch der Zeuge Dr. med. D._____ bestätigte (Urk. 88 S. 8). 3.7.9. Ferner zieht die Verteidigung in Zweifel, dass die Verletzungen durch ein Würgen der Privatklägerin entstanden sind; die im Ergänzungsgutachten erwähnte "strangulierende Gewalt" sei nicht schlüssig belegt (Urk. 91 S. 7). Hierzu ist zu bemerken, dass – wie bereits dargelegt (Ziff. 3.7.2.) – am Hals der Privatklägerin durch eine Hand verursachte Würgemale erkennbar sind. Andere Gründe für die am Hals festgestellten Hautunterblutungen sind nicht ersichtlich. Auch der Zeuge Dr. med. D._____ hegt keine Zweifel, dass das Verletzungsbild sich so präsentiert, wie dies erfahrungsgemäss bei einer heftigen Gewalteinwirkung auf den Hals im Sinne eines heftigen Würgens geschieht (Urk. 88 S. 9 f.). Dass diese Spuren bei blosser Abwehr eines Angriffs der Privatklägerin entstanden sind, wie die Verteidigung mutmasst (Urk. 91 S. 7), kann daher ausgeschlossen werden. Dass andere Gründe als ein Würgen (z.B. heftiges Husten, heftiges Erbrechen) zu den Stauungsblutungen geführt haben, wird im Übrigen nicht geltend gemacht und erscheint vor den Ausführungen des Zeugen Dr. med. D._____ auch nicht plausibel (vgl. Urk. 88 S. 11 f.). 3.7.10. Wenn die Verteidigung schliesslich anführt, das Gutachten mache keine Aussagen zur Unmittelbarkeit der Gefährdung; es wiederhole nur, dass bei Vorliegen von Stauungsblutungen, nach strangulierender Gewalt gegen den Hals, aus rechtsmedizinischer Sicht von konkreter Lebensgefahr ausgegangen werden müsse (Urk. 91 S. 7), dann ist darauf hinzuweisen, dass konkret und unmittelbar als Synonyme in dem Sinne zu verstehen sind, als dass eine blosse Möglichkeit eben nicht genügt. Es besteht daher kein Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen.
- 15 - 3.7.11. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Privatklägerin gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, sie habe beim Vorfall im Treppenhaus "vor lauter Aufregung einen ungewollten Urinabgang gehabt" (Urk. 9/1 S. 3). Anlässlich der Befragung vom 12. April 2013 führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie im Treppenhaus gewürgt. Nachdem sie ihn weggestossen habe, sei sie dagestanden und ihr Urin sei einfach so raus gekommen (Urk. 9/2 S. 12). Gestützt auf die bereits in der Tatnacht gegenüber der Polizei zu Protokoll gegebenen Angaben liess die Anklagebehörde die Unterund die Strumpfhose der Privatklägerin sicherstellen (Urk. 14/1). In der Folge beauftragte sie das Forensische Institut Zürich mit der Erstellung eines Kurzgutachtens zur Frage, ob sich auf der sichergestellten Unterwäsche Urinspuren der Privatklägerin befinden würden (Urk. 14/2). Der Gutachtensauftrag erfolgte unter Hinweis auf Art. 307 StGB, weshalb nichts gegen die Verwertbarkeit des Kurzgutachtens spricht, welches am 27. August 2013 erstattet wurde (Urk. 14/3). Darin kommen die Gutachter zusammengefasst zum Schluss, an der bei der Privatklägerin sichergestellten Unterhose und der darin eingeklebten Damenbinde seien ebenso wie an der sichergestellten Strumpfhose Urinspuren festgestellt worden. Da es sich um einen qualitativen und nicht um einen quantitativen Test gehandelt habe, könne über die Urinmenge keine Aussage gemacht werden. Alle drei Proben würden aber ein positives Testergebnis aufweisen. Dieses Resultat könne darauf hindeuten, dass Urin durch die Binde auf die Unterhose und auf die Strumpfhose der Privatklägerin gelangt sei, wozu es mengenmässig etwas mehr brauche als ein paar Tropfen Urin, dies deshalb, weil die Binde noch habe passiert werden müssen (Urk. 14/3 S. 3). Wenngleich das Ergebnis des Gutachtens auch anderweitig als mit dem von der Privatklägerin geschilderten spontanen Urinabgang erklärt werden kann, ist doch immerhin festzuhalten, dass es nicht im Widerspruch zu deren Schilderungen steht. 3.7.12. Wie bereits dargetan, kann zusammenfassend mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin für sich alleine betrachtet nicht über alle Zweifel erhaben sind. Insbesondere mit Bezug auf die Chronologie des Tatablaufes und das periphere Tatgeschehen weisen ihre Depositionen diverse Widersprüche auf, was im Übrigen auch von der Anklagebehörde nicht
- 16 substantiiert bestritten wird. Hingegen ist Letzterer – entgegen der Verteidigung (Urk. 91 S. 3) – vollumfänglich darin zuzustimmen, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel komme man – entgegen der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhafter seien als jene des Beschuldigten (Urk. 59 S. 2; Urk. 90 S. 2). Gestützt auf die im Kern durch die medizinischen Gutachten und die Fotodokumentation bestätigten und damit glaubhaften Depositionen der Privatklägerin, welche sich mit Ausnahme des konkreten deliktischen Anklagevorwurfs im Übrigen auch weitgehend mit den Aussagen des Beschuldigten decken, ist der eingeklagte Sachverhalt wie folgt als erstellt zu betrachten: Am Donnerstag, den 28. März 2013, kam es zwischen 20.00 und 22.00 Uhr, in der Wohnung der Privatklägerin an der ... [Adresse], zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einem zunächst verbalen Streit, welcher sich schliesslich ins Treppenhaus vor der Wohnung verlagerte und dort in einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Beiden gipfelte. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung ging der Beschuldigte auf die Privatklägerin zu und würgte sie heftig mit leicht überkreuzten Händen von vorne am Hals und drückte dabei nach oben zum Kinn hin. Weil sich die Privatklägerin mit Händen und Füssen wehrte und weil der Nachbar G._____ zur Auseinandersetzung hinzukam, liess der Beschuldigte schliesslich von der Privatklägerin ab. Die Privatklägerin befand sich in Folge des Würgens in konkreter Lebensgefahr und erlitt die in der Anklageschrift vom 29. Oktober 2013 geschilderten Verletzungen. Von diesem Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Dies ist der Fall, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr ist direkter Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt nicht. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8; Urteil des Bundesge-
- 17 richts 6B_583/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.3.3). Das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit dient dazu, den Anwendungsbereich von Art. 129 StGB auf besonders schwere Fälle zu beschränken, da grundsätzlich jede vorsätzliche unmittelbare Lebensgefährdung eines Menschen sittlich zu missbilligen ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der dem Täter zu machende qualifizierte Grad an Verwerflichkeit muss sich in einem Verhalten manifestieren, das jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lässt. Gedacht ist an Situationen, in denen das Leben von Mitmenschen massiv gefährdet wird, dem Täter jedoch kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann (vgl. Botschaft vom 26. Juni 1985 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie], BBl 1985 II 1037). 4.1.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin am Abend des 28. März 2013 mit beiden Händen dermassen gewalttätig am Hals gewürgt, dass bei dieser kurz nach dem Vorfall mehrere punktförmige Hauteinblutungen im Sinne sogenannter Stauungsblutungen festgestellt werden konnten. Sowohl im Haupt- wie auch im Ergänzungsgutachten gingen die begutachtenden Mediziner aufgrund des vorgefundenen Verletzungsbildes von einer konkreten Lebensgefahr zum Zeitpunkt der Gewalteinwirkung gegen den Hals der Privatklägerin aus (Urk. 12/5 S. 4 und Urk. 12/7 S. 2). Der sachverständige Zeuge Dr. med. D._____ bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut den bereits zuvor gutachterlich festgestellten Befund und führte zur Frage der Lebensgefahr aus, dass beim Vorliegen von Stauungsblutungen ein Punkt erreicht worden sei, an dem der betroffene Mensch am Abgrund zwischen Leben und Tod stehe. Bei einem Würgen würden abfliessende Blutgefässe, also Venen, abgeklemmt bei dennoch erhaltener Blutzufuhr. Das führe zu einer Blutstauung im Kopfbereich mit nicht sauerstoffreichem Blut, weshalb das Gehirn in einer solchen Situation einen Sauerstoffmangel erleide, was jederzeit zum Tod führen könne (Urk. 88 S. 8). Es besteht kein Grund an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Sie sind überzeugend und nachvollziehbar und wurden darüber hinaus wie dargetan vom sachverständigen Zeugen Dr. med. D._____
- 18 vollumfänglich bestätigt. Damit ist in objektiver Hinsicht von einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr im Tatzeitpunkt auszugehen. 4.1.2. Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Er braucht nicht das direkt vom Täter angestrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist. Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2. mit weiteren Verweisen). Der Beschuldigte absolvierte nach eigenen Angaben zunächst die Primar- und hernach die Sekundarschule bevor er eine vierjährige Lehre als Automechaniker machte und diese auch erfolgreich abschloss (Urk. 8/3 S. 12 f.). Es kann also davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, welcher stets in der Schweiz lebte und auch hierzulande die Schulen besuchte, eine durchschnittliche Schulbildung genoss. Hinweise auf Intelligenzdefizite konnten anlässlich der fachärztlichen Begutachtung des Beschuldigten durch med. pract. J._____ explizit nicht festgestellt werden (Urk. 22/14 S. 41). Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 30. März 2013 gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage zu Protokoll, er wisse, dass man ersticken könne, wenn man mit den Händen am Hals gewürgt werde (Urk. 8/2 S. 7). Wie von einer durchschnittlich intelligenten und gebildeten Person nicht anders zu erwarten, wusste der Beschuldigte also um die (Lebens-)Gefährlichkeit seines Handelns. Dies umso mehr, als er die Privatklägerin nota bene bereits im Jahre 2008 mit einer Hand am Hals packte und sie so an die Wand drückte, dass diese Atemnot erlitt und es ihr schwarz vor Augen wurde (Beizugsakten 1A, Urk. 16). Zudem wurde dem Beschuldigten damals (in der Einvernahme vom 21. August 2008) der rechtsmedizinische Befund vorgehalten, wonach Angriffe gegen den Hals als lebensgefährlich gelten würden, da diese zu einem reflektorischen Herz-
- 19 stillstand und zu einem Sauerstoffmangel im Gehirn führen können (Beizugsakten 1A, Urk. 7 S. 6). Die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass das Würgen eines Menschen zu dessen Tod führen könne (Urk. 91 S. 11 f. und S. 13 f.; Prot. II. S. 9), verfängt daher nicht. Dem Beschuldigten wurde all dies etwas mehr als fünf Jahren vor dem heute zu beurteilenden Vorfall bereits einmal erklärt. Bezüglich der Willenskomponente gab der Beschuldigte wörtlich an, er "habe sie [die Privatklägerin] sicher nicht angefasst um ihr Gewalt anzutun, sondern es sei um ein Wegstossen oder ihr das Maul zudrücken gegangen. Es sei sicher nicht darum gegangen, sie zu würgen. Es müsse vorab verbal etwas vorgefallen sein, dass er versucht habe, ihr das Maul zuzuhalten." (Urk. 8/3 S. 9). Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin in der zunächst verbal geführten Auseinandersetzung nicht zum Schweigen bringen konnte, sah er sich veranlasst der Privatklägerin mittels physischer Gewalt – wohl im übertragenen Sinne – "das Maul zuzudrücken" respektive "das Maul zuzuhalten", denn wie gestützt auf den erstellten Sachverhalt feststeht, versuchte der Beschuldigte mitnichten der Privatklägerin den Mund zuzuhalten. Vielmehr würgte er diese offenkundig mit erheblicher Intensität, anders lassen sich nämlich die Würgemale und die festgestellten Stauungsblutungen nicht erklären. Damit ist aber auch erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin ruhigstellen wollte, was er so im Übrigen anlässlich der Befragung vor Vorinstanz auch explizit einräumte (Urk. 45 S. 15). Bei der Verfolgung dieses Ziels hat der Beschuldigte den Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks – nämlich der Ruhigstellung der Privatklägerin – in seinen Entschluss diese zu würgen, miteinbezogen. Damit hat der Beschuldigte den subjektiven Straftatbestand von Art. 129 StGB entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllt. 4.1.3. Der Gesetzgeber verlangt schliesslich, dass der Täter in skrupelloser Weise handelt. Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, das heisst eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation (Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 129 N 51; Urteil des Bundesgerichtes 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.1). Skrupellos ist eine gewissenlose, aus sittlich zu missbilligenden Motiven verfolgte Gefährdung (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 129
- 20 - N 5). Gemäss erstelltem Sachverhalt würgte der Beschuldigte die Privatklägerin aus nichtigem Anlass dermassen, dass diese sich – wenn auch nur kurzzeitig – in konkreter Lebensgefahr befand. Das Verhalten des Beschuldigten offenbart eine bedenkliche Respektlosigkeit gegenüber der Privatklägerin und deren körperlicher Unversehrtheit. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der 172 cm grosse und ca. 85 bis 90 kg schwere, kräftige Beschuldigte (Urk. 11/5 S. 2), der 163 cm grossen und 58 kg schweren Privatklägerin auch körperlich deutlich überlegen war. Dazu macht die Verteidigung geltend, die dokumentierten Verletzungen und die schwere Alkoholisierung des Beschuldigten würden nicht auf eine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin im Zeitpunkt des Vorfalles schliessen lassen (Urk. 91 S. 14). Dem kann nicht gefolgt werden: Die dokumentierten und damit objektivierten Verletzungen der Privatklägerin zeigen deutlich, dass der Beschuldigte der Privatklägerin – trotz Alkoholisierung – überlegen war, zumal der Beschuldigte bei der ärztlichen Untersuchung im IRM auch nicht wie schwerstalkoholisiert wirkte (vgl. Urk. 11/2). Wer unter diesen Voraussetzungen aus vollkommen nichtigem Anlass eine körperlich unterlegene Person dermassen intensiv würgt, wie dies der Beschuldigte getan hat, der offenbart ein rücksichtsloses und in jeder Hinsicht verwerfliches Verhalten, welches sich mit den anerkannten und gängigen Grundsätzen von Sitte und Moral schlechterdings nicht vereinbaren lässt. Eine solche Vorgehensweise kann nicht anders als skrupellos bezeichnet werden. 4.2. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB in skrupelloser Weise erfüllt hat, weshalb er im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion 5. Strafzumessung 5.1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung
- 21 - 5.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. 5.1.2. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.): 5.1.2.1. Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter
- 22 grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichtsbzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. 5.1.2.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu berücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 85, 117 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; Hug, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.).
- 23 - 5.1.2.3. In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. Wiprächtiger/ Keller, a.a.O., N 102 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 27 zu Art. 47). 5.1.2.4. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.). 5.1.2.5. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. 5.1.2.6. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.). 5.1.2.7. Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 32 zu Art. 47).
- 24 - 5.1.2.7.1. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). 5.1.2.7.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumessungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996). 5.1.2.8. Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3). 5.1.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli-
- 25 chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63). 5.2. Konkrete Strafzumessung 5.2.1. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). Damit reicht der theoretische Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis hin zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Innerhalb dieses Strafrahmens ist hernach die tatund täterangemessene Strafe festzulegen. 5.2.2. Mit Blick auf das objektive Tatverschulden ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwar mit grosser Intensität, aber immer-
- 26 hin nur während einer relativ kurzen Dauer am Hals gewürgt hat. Dabei hat der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin schamlos ausgenutzt und dieser diverse Verletzungen beigebracht, welche indes allesamt problemlos verheilten und keine nachteiligen gesundheitlichen Folgen zeitigten. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass ein physischer Übergriff wie der vorliegend zu beurteilende gerade in einer partnerschaftlichen Beziehung notorischerweise neben den physischen, auch psychische Folgen nach sich zieht. Dies deshalb, weil dadurch in aller Regel eine besonders enge und auf gegenseitigem Vertrauen basierende zwischenmenschliche Beziehung zum Schauplatz gewalttätiger Übergriffe wird, was für gewöhnlich nachteilige Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der gewaltbetroffenen Person hat. Das Vorgehen des Beschuldigten muss bei objektiver Betrachtung als aggressiv und rücksichtslos bezeichnet werden. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden erheblich. 5.2.3. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so ist vorab zu vermerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Anlass für die Tat war eine zunächst verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, wobei davon auszugehen ist, dass Letztere durchaus auch ihren Teil zur Eskalation der Situation beigetragen hat. Dennoch muss mit aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass eine möglicherweise belastete Paarbeziehung respektive Streitigkeiten unter Partnern in keiner Art und Weise die Anwendung von Gewalt rechtfertigen. Dem Beschuldigten wäre es jederzeit möglich gewesen, dem Konflikt aus dem Wege zu gehen, dies umso mehr, als er sich in der Wohnung der Privatklägerin aufhielt. Er hätte einfach weggehen können. Dessen ungeachtet entschied er sich zu der inkriminierten Gewaltanwendung. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass seiner Tat wohl keinerlei Planung vorausging, sondern diese aus einer spontanen Reaktion heraus erfolgte. Ebenfalls deutlich zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er im Tatzeitpunkt infolge der bei ihm festgestellten, erheblichen Alkoholintoxikation (Minimalwert: 2.13 g‰; Maximalwert 2.97 g‰ [Urk. 11/3]) nach Auffassung des Gutachters J._____ eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit aufwies (Urk. 22/14 S. 58). Nach dem Gesagten ist das subjektive Tatverschulden namentlich unter Berück-
- 27 sichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit noch als leicht einzustufen. 5.2.4. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens ist zu konstatieren, dass das erhebliche objektive Tatverschulden durch das leichte subjektive Tatverschulden massgeblich relativiert wird, was letztlich zu einer Gesamtverschuldensbewertung führt, welche als noch nicht erheblich zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels, mithin im Bereich von 20 Monaten Freiheitsstrafe, festzusetzen. 5.2.5. Unter dem Titel Täterkomponente ist zunächst zum Vorleben des Beschuldigten folgendes zu erwähnen: Der Beschuldigte wurde am 19. Januar 1961 in Schaffhausen geboren und wuchs in der Folge in ... auf. Er besuchte 7 Jahre die Primarschule und dann die Sekundarschule. Danach machte er in ... eine vierjährige Lehre als Automechaniker und schloss diese auch erfolgreich ab. Nach der Rekrutenschule kam der Beschuldigte nach Zürich und arbeitete in der Region in verschiedenen Betrieben auf seinem erlernten Beruf, bis er schliesslich den Wunsch hegte, sich mit zwei Kollegen selbstständig zu machen und ein eigenes Transportgeschäft zu betreiben. Nach nur einem Jahr mussten diese Pläne jedoch aus wirtschaftlichen Gründen wieder aufgegeben werden. Danach war der Beschuldigte rund ein Jahr lang arbeitslos, bevor er eine Stelle in … bei der Firma … fand. Dort arbeitete er bis zu seiner Verhaftung als Mechaniker. Der Beschuldigte heiratete mit 22 Jahren. Nach einem Jahr Ehe erkrankte seine Frau an MS. Gut 10 Jahre später wollte sie dann – nach Darstellung des Beschuldigten – die Scheidung. Wegen der Krankheit seiner damaligen Frau hätten sie beschlossen, keine Kinder haben zu wollen. Nach der Scheidung sei er dann ca. ein Jahr alleine gewesen. Dann habe er K._____ kennen gelernt. Aus dieser Beziehung stammten seine beiden Töchter F._____ und L._____. Diese Beziehung sei jedoch nach 7 oder 8 Jahren auseinander gegangen. Dann sei er erneut ca. 1 Jahr alleine gewesen bevor er die Privatklägerin kennen gelernt habe. Aus dieser Beziehung sei dann die gemeinsame Tochter M._____ hervorgegangen. Er habe eine glückliche Kindheit gehabt, welche er im Einfamilienhaus seiner Eltern in ...
- 28 verbracht habe. Auch mit seinen zwei Brüdern habe er es immer gut gehabt. Aktuell arbeite er in seinem eigenen kleinen Transportunternehmen, welches er habe übernehmen können. Mit diesem Transportunternehmen verdiene er genug um überleben zu können. Monatlich erziele er ein Einkommen von ca. Fr. 3'000.–. Aus dem Verkauf einer Wohnung habe er einen Gewinn von rund Fr. 40'000.– erzielen können. Diesen Betrag habe er in der Zwischenzeit jedoch für seine Lebenshaltungskosten aufgebraucht. Schulden habe er keine (Urk. 8/3 S. 12 ff.; Urk. 45 S. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen aktuellen Verhältnissen zudem aus, seine Tochter werde ab (kommendem) Februar bei ihm wohnen. Er arbeite noch immer selbständig als Transportunternehmer und komme gerade so über die Runden. Seit der Haftentlassung hätten sich wieder Alimentenschulden angehäuft. Er versuche aber, diesbezüglich eine Lösung zu finden (Urk. 89 S. 2 ff.). 5.2.5.1. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass er bereits zweimal wegen einschlägiger Delikte verurteilt werden musste. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2008 wurde er wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– verurteilt. Knapp zwei Jahre später wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. August 2010 erneut wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 140.– verurteilt (Urk. 62; Urk. 80). Beiden Verurteilungen liegen gewalttätige Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin zugrunde, wobei der Beschuldigte diese bereits im Jahre 2008 mit einer Hand am Hals packte und sie so an die Wand drückte, dass diese Atemnot erlitt und es ihr schwarz vor Augen wurde (Beizugsakten 1A, Urk. 16). Vor diesem Hintergrund müssen sich die einschlägigen Vorstrafen deutlich straferhöhend auswirken. 5.2.5.2. Unter dem Titel Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten lediglich eine geringe Strafminderung zugestanden werden. Ein eigentliches Geständnis, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine massgebliche Strafminderung zur Folge hätte, hat der Beschuldigte nie abgelegt. Wohl hat er
- 29 gewisse Zugeständnisse bezüglich das periphere Tatgeschehen gemacht, diesbezüglich wäre er aber auch ohne sein Dazutun durch die Untersuchung überführt worden. In Bezug auf das Kerngeschehen konnte er sich indes nicht zu einem Geständnis durchringen. Der Beschuldigte hat ferner verschiedentlich betont, wie sehr er das Vorgefallene bereue. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 wollte sich der Beschuldigte bei der Privatklägerin entschuldigten (Urk. 24/1). Die Anklagebehörde verfügte indes am 21. Juni 2013, dass das Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten nicht an die Privatklägerin weitergeleitet werde (Urk. 24/2). Auf entsprechende Intervention der Verteidigung hin (Urk. 17/19) verweigerte die Anklagebehörde weiterhin die Zustellung des Entschuldigungsschreibens an die Privatklägerin und machte überdies auch deutlich, dass das betreffende Schreiben auch nicht an die Geschädigtenvertreterin weitergeleitet werde (Urk. 17/21). Diese rigide und nicht ohne weiteres nachvollziehbare Haltung der Anklagebehörde kann dem Beschuldigten jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen. Es ist ihm daher zugute zu halten, dass er noch in der Untersuchungshaft alles ihm damals mögliche unternommen hat, um die Privatklägerin für sein Fehlverhalten um Verzeihung zu bitten. Sein diesbezügliches Verhalten ist strafmindernd zu berücksichtigen. 5.2.5.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral auswirken. Deutlich straferhöhend sind hingegen die einschlägigen Vorstrafen zu gewichten, während sich das Teilgeständnis lediglich marginal strafmindernd auswirkt. Schliesslich wirkt sich der Versuch des Beschuldigten, die Privatklägerin um Verzeihung zu bitten, unter dem Titel Nachtatverhalten leicht strafmindernd aus. 5.2.6. Im Sinne der obigen Ausführungen ist die für das Tatverschulden auf rund 20 Monate Freiheitsstrafe festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe um 6 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.2.7. Das vorinstanzliche Urteil wurde am 23. Juni 2014 gefällt (Urk. 58). Die begründete Fassung des Urteils wurde der Verteidigung am 19. Februar 2015 zugestellt (Urk. 62/1). Zwischen der Urteilsfällung und dem Versand des begründe-
- 30 ten Urteils sind demnach knapp acht Monate verstrichen. Art. 84 Abs. 4 StPO bestimmt, innert welcher Frist das begründete Urteil den Beteiligten zuzustellen ist. Für den Regelfall ist eine Frist von 60 Tagen vorgesehen, für den Ausnahmefall eine solche von 90 Tagen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung die Gültigkeit des Urteils nicht berührt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass jede Überschreitung per se eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach sich zieht, vielmehr kann die Nichteinhaltung der Frist ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes bilden (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 84 StPO). Das begründete Urteil der Vorinstanz umfasst rund 40 Seiten (ohne Rubrum, Anträge und Dispositiv). Weshalb diese nicht sehr umfangreiche Begründung so viel Zeit in Anspruch genommen hatte, ist nicht ersichtlich. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, ist aber eine Gesamtschau des ganzen Verfahrens und dazu ist festzuhalten, dass sich das deliktische Ereignis Ende März 2013 zugetragen hat. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 29. Oktober 2013 Anklage beim Bezirksgericht Dielsdorf (Urk. 28). Über zwei Monate nach Anklageerhebung teilte die Vorinstanz den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts mit und setzte diesen Frist zur Stellung von Beweisanträgen (Prot. I. S. 2). Am 24. Februar 2014 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 19. Juni 2014 vorgeladen (Prot. I. S. 6). Zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung verstrichen mithin rund 8 Monate, ohne dass etwa die Hauptverhandlung hätte verschoben werden müssen oder sich andere Verzögerungen aus dem Verfahrensprotokoll ergeben würden. Wie bereits dargetan verstrichen in der Folge zwischen der Hauptverhandlung und der Zustellung des begründeten Entscheides erneut rund 8 Monate. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Anklagebehörde den Sachverhalt innerhalb von rund 7 Monaten abklären, mehrere Gutachten erstellen lassen und Anklage erheben konnte. Angesichts des doch nicht ganz unerheblichen Untersuchungsaufwandes kann der Anklagebehörde keinesfalls der Vorwurf gemacht werden, sie habe das Verfahren nicht mit der erforderlichen Speditivität behandelt. Das Gegenteil ist der Fall. Hingegen benötigte die Vorinstanz alleine für das gerichtliche Verfahren rund 16 Monate, was für
- 31 einen Fall wie den vorliegenden doch als deutlich zu lange zu bezeichnen ist. Insofern ist mit Bezug auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszugehen, welche indes noch nicht als besonders gravierend bezeichnet werden muss. Immerhin ist dem Beschuldigten aber unter diesem Titel eine leichte Strafminderung im Umfang von 2 Monaten zuzugestehen. 5.3. Nach Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist der Beschuldigte B._____ für die Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 160 Tagen (28. März 2013 bis 3. September 2013) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.4. Aufgrund der im Gutachten fachärztlich attestierten Massnahmebedürftigkeit ist dem Beschuldigten mit Blick auf Art. 42 (insbesondere auch Abs. 2) StGB eine ungünstige Legalprognose zu stellen (Urk. 22/14 S. 58 ff.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.5.2 mit Verweisen; 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 6). 6. Massnahme 6.1. Die Anklagebehörde beantragte gestützt auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. J._____ vom 8. Oktober 2013 (Urk. 22/14) bereits vor Vorinstanz, wie auch im Berufungsverfahren, die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Urk. 46 S. 2, Urk. 59 S. 6 und Prot. II. S. 6). 6.2. Der Beschuldigte stellt sich hierzu auf den Standpunkt, er wolle die ambulante Therapie im Bereich Suchtbehandlung weiterführen. Er sei auch der Meinung, man müsse sie weiterführen. Sie wirke sehr positiv auf sein Leben (Urk. 89 S. 5 f.). Die Verteidigung äusserte sich – auch für den Fall eines Schuldspruchs – weder heute noch vor Vorinstanz zu einer allfälligen Massnahme (Urk. 91, Urk. 47). 6.3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär,
- 32 sondern ambulant behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 6.3.1. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10: F10.20), eine Anpassungsstörung infolge eines Paarkonfliktes (ICD-10: F43.2) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten Anteilen im Rahmen von Problemen und Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73.1; Urk. 22/14 S. 41 und S. 57). Da der Gutachter ausführte, die Alkoholabhängigkeit bestehe trotz der derzeitigen Abstinenz weiter, ist das Tatbestandsmerkmal des alkoholabhängigen Täters erfüllt. Im Weiteren bestehe gemäss Ausführungen des Gutachters ein direkter Zusammenhang zwischen den genannten Störungen, insbesondere der Alkoholintoxikation, und dem Tatverhalten (Urk. 22/14 S. 59), womit der erforderliche Zusammenhang mit der Tat ebenfalls gegeben ist. Schliesslich hält das Gutachten fest, dass angesichts der Vorstrafen und des Fortbestehens der Alkoholabhängigkeit vom Beschuldigten ein durchaus relevantes Risiko für die Begehung erneuter Straftaten ausgehe. Es lasse sich feststellen, dass sich das Risiko für die Begehung ähnlicher Taten zwar auf vergleichbare Beziehungskonstellationen (die dann auch von Paarkonflikten und Alkoholintoxikationen begleitet seien) beschränke, solchenfalls allerdings mittelgradig erhöht sei. Eine Massnahmebedürftigkeit liegt daher vor. 6.3.2. Gemäss den Ausführungen des Gutachters seien Alkoholabhängigkeiten in der Regel gut zu behandeln. Man verfolge heutzutage ein kombiniertes edukatives und kontrollierendes Vorgehen. Was die dependenten Persönlichkeitsanteile betreffe, wäre es wünschenswert, wenn diese in den Fokus der Therapie gelangen würden (Urk. 22/4 S. 59 f.). Die erforderliche Massnahmefähigkeit liegt somit vor. 6.3.3. Der Beschuldigte ist bereit, sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen (vgl. Urk. 89 S. 5). Nichts anderes stellte auch der Gutachter im Oktober 2013
- 33 fest (Urk. 22/14 S. 60 f.). Der Beschuldigte erweist sich daher – nach wie vor – als massnahmewillig. 6.3.4. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass es zweckmässig sei, die Therapie im ambulanten Bereich fortzuführen. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB, nämlich eine Behandlung mit dem Fokus der Behandlung der Alkoholproblematik begleitet vom Beziehungsfokus und seiner Persönlichkeitsproblematik, erscheine zweckmässig und ausreichend (Urk. 22/14 S. 61 f.). 6.3.5. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ist in Anbetracht der Anlasstat ohne weiteres verhältnismässig. 6.3.6. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) erfüllt. 6.4. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Aufschub des Strafvollzuges nur dann gerechtfertigt, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet und diese durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise erheblich beeinträchtigt würden. Dabei ist eine Beeinträchtigung nicht erst erheblich, wenn der Vollzug der Strafe die Behandlung verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Vielmehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche durch den Vollzug der Freiheitsstrafe klarerweise verhindert oder vermindert würden (BGE 129 IV 161 ff. E. 4.1; BGE 124 IV 246 ff. E. 2b). Das Gutachten führt dazu aus, prinzipiell könnten die aufgezeigten Therapieempfehlungen auch vollzugsbegleitend erreicht werden. Da die Behandlung jedoch regelmässig und langfristig durchgeführt werden und neben der Alkoholtherapie auch eine Auseinandersetzung mit der Beziehungssituation zum Inhalt haben solle, sei eine vollzugsbegleitende Behandlung nicht angezeigt (Urk. 22/14 S. 62;
- 34 so auch die Anklagebehörde, Urk. 90 S. 9). Der Strafvollzug ist deswegen zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7. Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens 7.1. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vor Bezirksgericht Dielsdorf kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 7.2. Die Kosten für die amtliche Verteidigung vor Bezirksgericht Dielsdorf in der Höhe von Fr. 20'646.85 (exkl. MwSt.) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 7.3. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 6'030.– (inkl. MwSt.) sind ebenfalls einstweilen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht von Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich der Beschuldigte nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). 8. Kosten des Berufungsverfahrens 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 8.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 32.5 Stunden sowie Auslagen
- 35 von total Fr. 168.45 ein, was einer total Forderung von Fr. 7'237.– entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Besprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit pauschal auf Fr. 8'500.–, inklusive Barauslagen, jedoch ohne MwSt., festzusetzen, da der amtliche Verteidiger im Jahr 2015 nicht mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Urk. 81. 8.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin reichte dem Gericht im Berufungsverfahren eine Honorarnote über Fr. 982.95 ein, welche die Aufwendungen und Auslagen für die heutige Berufungsverhandlung indes noch nicht beinhalten (Urk. 79). Daher ist ebenfalls ein Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Besprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die unentgeltliche Privatklägervertreterin ist somit auf pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. 8.5. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 23. Juni 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. … 2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. … 4. … 5. … 6. …
- 36 - 7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 20'646.85 (ohne MwSt) festgesetzt. 8. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 6'030.– (inkl. MwSt) festgesetzt, nämlich Fr. 5'283.35 für den Aufwand, Fr. 300.– für Barauslagen und Fr. 446.65 für Mehrwertsteuer." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 160 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 5. Die Gerichtsgebühr für das Hauptverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'194.40 Auslagen Vorverfahren Fr. 935.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr Führung Strafuntersuchung
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 37 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung Fr. 2'500.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 515.20 Gutachter 7. Die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse genommen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Privatklägervertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin A._____ (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Privatklägervertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel) − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten
- 38 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 16. November 2015
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 16. November 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 50 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, die Kosten des Vorverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 31'630.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Entschädigungsansprüche werden abgewiesen. 5. Dem Beschuldigten werden Fr. 30'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche werden abgewiesen. 6. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 20'646.85 (ohne MwSt) festgesetzt. 8. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 6'030.– (inkl. MwSt) festgesetzt, nämlich Fr. 5'283.35 für den Aufwand, Fr. 300.– für Barauslagen und Fr. 446.65 für Mehrwertst... 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 6f.) 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 4. Die erstandene Haft sei auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 6. Die vorstehend beantragte Freiheitsstrafe sei zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. 7. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1. Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Verfahrenskosten des obergerichtlichen Verfahrens, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung, und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 58 S. 4 ff.). 1.2. Mit Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. Juni 2014 wurde der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens unter ausgangsgemässer Regelung der Nebenfolgen im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdisposi... 1.3. Am 16. November 2015 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwält... 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 3. März 2015 teilte die Anklagebehörde mit, sie erhebe uneingeschränkt Berufung gegen das angefochtene Urteil und beantrage einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 59). Hinsichtlich der Verweisung der Zivilf... 2.2. Demnach steht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv Ziffer 2., 7. und 8. im Rahmen des Berufungsverfahrens einer vollumfänglichen Überprüfung offen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3. Anklagevorwurf und Sachverhalt 3.1. In der Anklageschrift vom 29. Oktober 2013 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am Donnerstag, 28. März 2013, zwischen 20:00 und 22:00 Uhr, in der Wohnung an der ... [Adresse], anlässlich eines zunächst verbalen Streites mit seiner Lebensp... 3.2. Der Beschuldigte stellte zwar weder in der Untersuchung noch vor Vorinstanz in Abrede, dass es am fraglichen Abend des 28. März 2013, sowohl in der Wohnung, als auch im Treppenhaus an der ... [Adresse], zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwis... 3.3. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, der genaue Ablauf des zu beurteilenden Geschehens lasse sich anhand der vorhandenen Aussagen nicht rekonstruieren. Die Aussagen der Privatklägerin würden diverse Wid... 3.4. Die Anklagebehörde monierte im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 3. März 2015 – und auch anlässlich der Berufungsverhandlung – die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese habe zwar zunächst zu Recht erwogen, dass die Aussagen des Beschuldigten u... 3.5. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, dem Beschuldigten müsse die Version gemäss Anklageschrift nachgewiesen werden können, wobei man von zwei Versionen nicht einfach auf die für glaubhafter behauptete abstellen dürfe. Ferner seien ... 3.6. Die Privatklägerin verzichtete auf eine Äusserung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung im Sinne einer Berufungsantwort (Prot. II. S. 10). 3.7. Vorab kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz sowohl die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 58 S. 10 ff.), als auch diejenigen der Privatklägerin (Urk. 58 S. 16) und die Depositionen der Zeugen H._____ (Urk. 58 S. 25 ff.), I._____ (Urk. 58 ... 3.7.1. Rund drei Stunden nach dem eingeklagten Vorfall – und nicht etwa 1 Tag später, wie dies die Vorinstanz unzutreffend erwog –, wurde die Privatklägerin zwischen Mitternacht und 01.15 Uhr im Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (forta... 3.7.2. Ebenfalls anlässlich der obgenannten körperlichen Untersuchung vom 29. März 2013, ca. 00.00 Uhr, wurden die äusserlich erkennbaren Befunde fotografisch dokumentiert. Die betreffende Fotodokumentation "Verletzungsaufnahmen" befinden sich als Ur... 3.7.3. Angesichts dieses klaren medizinischen Befundes, welcher durch die ausführliche Fotodokumentation sehr anschaulich belegt wird, steht ausser Zweifel, dass sich die gutachterlich festgestellten Erkenntnisse zwanglos mit den Schilderungen der Pri... 3.7.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Dr. med. D._____, IRM, als sachverständiger Zeuge zur Sache einvernommen. Zur medizinischen Interpretation der bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen bestätigte er, dass aufgrund der bei der... 3.7.5. Die Darlegungen des sachverständigen Zeugen Dr. med. D._____ entsprechen den im Ergänzungsgutachten vom 28. Juni 2013 gemachten Erörterungen (Urk. 12/7 S. 2). Damit steht ausser Zweifel, dass die bei der Privatklägerin festgestellten Stauungsbe... 3.7.6. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Diese hält dafür, es würden Zweifel an der Plausibilität des Gutachtens hinsichtlich Entstehung der Stauungsblutungen sowie Einteilung des Befundes in die K... 3.7.7. Beizupflichten ist der Verteidigung dahingehend, dass die Stauungsblutungen auf der Fotografie nicht oder kaum sichtbar sind (vgl. Urk. 91 S. 10). Auch der sachverständige Zeuge Dr. med. D._____ konnte keine solchen erkennen, er gab indes an, s... 3.7.8. Die Verteidigung schliesst aus den – jedenfalls auf der Fotografie nicht oder kaum sichtbaren – Stauungsblutungen an der Gesichtshaut, der kurzen Dauer der von der Privatklägerin geltend gemachten Angriffe und der "einzelnen" Stauungsblutungen ... 3.7.9. Ferner zieht die Verteidigung in Zweifel, dass die Verletzungen durch ein Würgen der Privatklägerin entstanden sind; die im Ergänzungsgutachten erwähnte "strangulierende Gewalt" sei nicht schlüssig belegt (Urk. 91 S. 7). Hierzu ist zu bemerken,... 3.7.10. Wenn die Verteidigung schliesslich anführt, das Gutachten mache keine Aussagen zur Unmittelbarkeit der Gefährdung; es wiederhole nur, dass bei Vorliegen von Stauungsblutungen, nach strangulierender Gewalt gegen den Hals, aus rechtsmedizinische... 3.7.11. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Privatklägerin gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, sie habe beim Vorfall im Treppenhaus "vor lauter Aufregung einen ungewollten Urinabgang gehabt" (Urk. 9/1 S. 3). Anlässlich der B... 3.7.12. Wie bereits dargetan, kann zusammenfassend mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin für sich alleine betrachtet nicht über alle Zweifel erhaben sind. Insbesondere mit Bezug auf die Chronologie des Tatablaufe... 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Dies ist ... 4.1.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin am Abend des 28. März 2013 mit beiden Händen dermassen gewalttätig am Hals gewürgt, dass bei dieser kurz nach dem Vorfall mehrere punktförmige Hauteinblutungen im Sinne soge... 4.1.2. Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als not... 4.1.3. Der Gesetzgeber verlangt schliesslich, dass der Täter in skrupelloser Weise handelt. Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, das heisst eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation (Maeder, in:... 4.2. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB in skrupelloser Weise erfüllt hat, weshalb er im Sinne der Anklage schuld... III. Sanktion 5. Strafzumessung 5.1. Allgemeine Regeln der Strafzumessung 5.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Ve... 5.1.2. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Regeln zur Strafzumessung modifiziert und dabei das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 ff., 59 ff., m.w.H.): 5.1.2.1. Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und w... 5.1.2.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu berücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperlic... 5.1.2.3. In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Stra... 5.1.2.4. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksich... 5.1.2.5. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zu... 5.1.2.6. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.... 5.1.2.7. Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vor-strafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das koopera... 5.1.2.7.1. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eig... 5.1.2.7.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Strafempfindlichke... 5.1.2.8. Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffreiheit auf ausse... 5.1.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlich... 5.2. Konkrete Strafzumessung 5.2.1. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). Damit reicht der theoretische Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis hin zu ... 5.2.2. Mit Blick auf das objektive Tatverschulden ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwar mit grosser Intensität, aber immerhin nur während einer relativ kurzen Dauer am Hals gewürgt hat. Dabei hat der Beschuldig... 5.2.3. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so ist vorab zu vermerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Anlass für die Tat war eine zunächst verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, wobei davon ausz... 5.2.4. Bei einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens ist zu konstatieren, dass das erhebliche objektive Tatverschulden durch das leichte subjektive Tatverschulden massgeblich relativiert wird, was letztlich zu einer Gesamtverschuldensbewertung führt... 5.2.5. Unter dem Titel Täterkomponente ist zunächst zum Vorleben des Beschuldigten folgendes zu erwähnen: Der Beschuldigte wurde am 19. Januar 1961 in Schaffhausen geboren und wuchs in der Folge in ... auf. Er besuchte 7 Jahre die Primarschule und dan... 5.2.5.1. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass er bereits zweimal wegen einschlägiger Delikte verurteilt werden musste. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2008 wurde er wegen ein... 5.2.5.2. Unter dem Titel Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten lediglich eine geringe Strafminderung zugestanden werden. Ein eigentliches Geständnis, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine massgebliche Strafminderung zur Folge... 5.2.5.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral auswirken. Deutlich straferhöhend sind hingegen die einschlägigen Vorstrafen zu gewichten, während sic... 5.2.6. Im Sinne der obigen Ausführungen ist die für das Tatverschulden auf rund 20 Monate Freiheitsstrafe festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe um 6 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.2.7. Das vorinstanzliche Urteil wurde am 23. Juni 2014 gefällt (Urk. 58). Die begründete Fassung des Urteils wurde der Verteidigung am 19. Februar 2015 zugestellt (Urk. 62/1). Zwischen der Urteilsfällung und dem Versand des begründeten Urteils sind... 5.3. Nach Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist der Beschuldigte B._____ für die Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerin A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungsh... 5.4. Aufgrund der im Gutachten fachärztlich attestierten Massnahmebedürftigkeit ist dem Beschuldigten mit Blick auf Art. 42 (insbesondere auch Abs. 2) StGB eine ungünstige Legalprognose zu stellen (Urk. 22/14 S. 58 ff.; Entscheide des Bundesgerichts 6... 6. Massnahme 6.1. Die Anklagebehörde beantragte gestützt auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. J._____ vom 8. Oktober 2013 (Urk. 22/14) bereits vor Vorinstanz, wie auch im Berufungsverfahren, die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 6... 6.2. Der Beschuldigte stellt sich hierzu auf den Standpunkt, er wolle die ambulante Therapie im Bereich Suchtbehandlung weiterführen. Er sei auch der Meinung, man müsse sie weiterführen. Sie wirke sehr positiv auf sein Leben (Urk. 89 S. 5 f.). Die Ve... 6.3. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter eine mit Strafe bedro... 6.3.1. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10: F10.20), eine Anpassungsstörung infolge eines Paarkonfliktes (ICD-10: F43.2) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten ... 6.3.2. Gemäss den Ausführungen des Gutachters seien Alkoholabhängigkeiten in der Regel gut zu behandeln. Man verfolge heutzutage ein kombiniertes edukatives und kontrollierendes Vorgehen. Was die dependenten Persönlichkeitsanteile betreffe, wäre es wü... 6.3.3. Der Beschuldigte ist bereit, sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen (vgl. Urk. 89 S. 5). Nichts anderes stellte auch der Gutachter im Oktober 2013 fest (Urk. 22/14 S. 60 f.). Der Beschuldigte erweist sich daher – nach wie vor – als mass... 6.3.4. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass es zweckmässig sei, die Therapie im ambulanten Bereich fortzuführen. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB, nämlich eine Behandlung mit dem Fokus der Behandlung der Alkoholproblematik ... 6.3.5. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ist in Anbetracht der Anlasstat ohne weiteres verhältnismässig. 6.3.6. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) erfüllt. 6.4. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behan