Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150083-O/U/jv
Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. P. Raschle und lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 21. Januar 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 22. September 2014 (DG140009)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 17 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon bis und mit heute 35 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Die Freiheitstrafe wird vollzogen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. Juli 2013 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer ...) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'095.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'459.10 Auslagen Vorverfahren Fr. 9'562.60 amtliche Verteidigung
Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 2 f.; Urk. 93 S. 1 f.) 1. Disp. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. September 2014 sei aufzuheben und es sei der Appellant vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG freizusprechen. 2. Disp. Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. September 2014 seien aufzuheben. 3. Disp. Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. September 2014 sei teilweise aufzuheben und es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Appellanten sei eine Genugtuung und Entschädigung in angemessenem Umfang zuzusprechen, zuzüglich 5% Zins ab 12. August 2013. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 49; Urk. 94 S. 1) Das Urteil der Vorinstanz vom 22. September 2014 sei zu bestätigen.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3). 2. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. September 2014 wurde der Beschuldigte A._____ des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG schuldig gesprochen und mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft; vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 43 S. 17 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 22. September 2014 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 36; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 27. Januar 2015 ging, nachdem ihr das begründete Urteil am 26. Januar 2015 zugestellt worden war (Urk. 42), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 44; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 10. März 2015 fristgerecht mitgeteilt, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 49; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). 3.1 Mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte beantragen, es sei B._____ als Zeuge zu befragen (Urk. 44 S. 2). Nachdem der Anklagebehörde mit Verfügung vom 3. März 2015 Frist angesetzt worden war, obligatorisch zu diesem Beweisantrag Stellung zu nehmen (Urk. 47), beantragte diese innert erstreckter (Urk. 54) Frist am 20. März 2015 dessen Abweisung (Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2015 erhielt der Beschuldigte Gelegenheit zur Vernehmlassung zur Eingabe der Anklagebehörde vom 20. März 2015 (Urk. 57), worauf er sich am 1. April 2015 vernehmen und am gestellten Beweisantrag festhalten liess (Urk. 59). Daraufhin zog das Berufungsgericht die Strafakten in Sachen B._____
- 5 - (Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. Oktober 2014) bei (Urk. 65) und setzte dem Beschuldigten Frist mitzuteilen, ob am Beweisantrag festgehalten werde (Urk. 66). Am 23. April 2015 erklärte der Beschuldigte, am Beweisantrag festzuhalten (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2015 wurde daraufhin entschieden, B._____ als Auskunftsperson vorzuladen (Urk. 70). 3.2 Mit Eingabe vom 30. November 2015 beantragte die Anklagebehörde, es seien die Untersuchungsakten aus den Verfahren 2015/20998 und 2015/21000 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betreffend Widerhandlung SVG und Widerhandlung BetmG gegen den Beschuldigten beizuziehen (Urk. 76). Diesem Antrag wurde stattgegeben, die entsprechenden Dokumente zu den Akten genommen (Urk. 81/1-8) und dem Beschuldigten am 2. Dezember 2015 in Kopie zugestellt (Urk. 80). 3.3 Weitere Beweisanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 44; Urk. 49; Urk. 93; Urk. 94; Prot. II S. 11). 4.1 Die Berufungsverhandlung hat heute gemeinsam mit der Berufungsverhandlung des in separatem Verfahren Beschuldigten C._____ (Prozess-Nr. SB150082) stattgefunden, da jenes Verfahren mit dem vorliegenden in Zusammenhang steht. Von einer Verfahrensvereinigung ist indes – wie vor Vorinstanz – abzusehen, da jedes Verfahren seine eigenen Akten aufweist. 4.2 An der heutigen Verhandlung sind (neben der Verteidigerin des Beschuldigten C._____) der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers sowie die Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr als Vertreterin der Anklagebehörde erschienen (Prot. II S. 6). Ausserdem wurde B._____ als Auskunftsperson befragt (Urk. 91). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12-15). 5. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung teilweise beschränkt (Urk. 44; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 49). Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten:
- 6 - − der Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Urteilsdispositiv-Ziff. 2) − die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Urteilsdispositiv-Ziff. 5) − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 6 Abs. 1). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Urteilsdispositiv-Ziff. 2, 5 und 6 Abs. 1 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt 1. In der Anklageschrift vom 18. März 2014 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, gegen Ende Juni 2013 mit C._____ in der Liegenschaft D._____ …, in E._____, im 1. Untergeschoss eine Einstellhalle gemietet zu haben. Dort hätten sie gemeinsam für mindestens Fr. 20'000.– eine professionelle Indoor-Hanfanlage zur Produktion von Marihuana eingerichtet und sukzessive insgesamt 1'280 Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt zwischen 1.5 und 2.9% aufgezogen; dies mit der Absicht, das dadurch gewonnene Marihuana anschliessend gewinnbringend zu verkaufen (Urk. 22 S. 2). 2. Der Beschuldigte machte im Laufe der Untersuchung wiederholt und dezidiert geltend, er habe C._____ in der Nacht der Verhaftung nur mit dem Auto zum Gebäude der Hanfplantage hingefahren. Er habe draussen gewartet und habe das Gebäude nie betreten (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 3; Urk. 7/3 S. 2 sowie S. 3). In der Konfrontationseinvernahme vom 29. Oktober 2013 zwischen dem Beschuldigten und C._____ anerkannte der Beschuldigte, im Gebäude drin gewesen zu sein (Urk. 7/5 S. 3). In der anschliessenden Befragung erklärte der Beschuldigte, C._____ habe ihm die Plantage zeigen wollen. Er habe aber sonst nichts gemacht (Urk. 7/6 S. 2). Vor Vorinstanz verweigerte der Beschuldigte jegliche Aussagen zur Sache (Urk. 32 S. 9 ff.). Heute räumte der Beschuldigte erneut ein, ein Mal – und zwar am Verhaftstag – in der Plantage drin gewesen zu sein. Er habe
- 7 mit der Indoor-Hanfanlage aber nichts zu tun (Urk. 90 S. 1 ff.). Der Beschuldigte anerkennt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt somit nicht, weshalb dieser im Folgenden nachgewiesen werden muss. 3. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung ist zunächst auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die diesbezügliche höchstrichterliche Praxis zu verweisen (Urk. 43 S. 4 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1 mit zahlreichen Verweisen). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Das Bundesgericht erwog dazu in seinem Urteil 6B_759/2014 vom 24. November 2014 das Folgende: Als Beweiswürdigungsregel besage der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären dürfe, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen würden, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht habe. Der Grundsatz sei verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei seien bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich seien und absolute Gewissheit nicht verlangt werden könne. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt sei, prüfe das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). Strafurteile ergingen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletze. Dabei finde der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfalte seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend sei nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen würden, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1 mit Hinweis; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 693).
- 8 - 4. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, den Aussagen des Beschuldigten betreffend der Mittäterschaft stünden die Aussagen von B._____ sowie die Tatsache, dass ein Schlüssel zur Indoor-Hanfanlage am Schlüsselbund des Beschuldigten gefunden worden sei, gegenüber. Der Beschuldigte habe im Laufe der Strafuntersuchung immer nur gerade soviel preisgegeben bzw. eingestanden, wie er aufgrund der ihm vorgehaltenen polizeilichen Erkenntnisse bzw. Sachverhaltsdarstellungen des Mitbeschuldigten auch wirklich musste. Auch der Mitbeschuldigte, C._____, habe den Beschuldigten im Laufe des gesamten Verfahrens immer wieder versucht in Schutz zu nehmen. Dies zeigten die inhaltliche Entwicklung ihrer Aussagen im Verfahrensverlauf und die vom Staatsanwalt vor Gericht geschilderte Chronologie klar auf. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten und C._____s, der Aussagen der Auskunftspersonen, des Wahrnehmungsberichts der Kantonspolizei Zürich sowie der Tatsache, dass am Schlüsselbund des Beschuldigten ein zur Indoor-Hanfplantage passender Schlüssel habe sichergestellt werden können, könne kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass der Beschuldigte den ihm in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht habe, so dass der Anklagesachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gelten habe (Urk. 43 S. 9). 5. Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung in ihrer heutigen Berufungsbegründung zusammengefasst dahingehend, es sei nicht lebensfremd, sich während zwei Stunden eine Indoor-Hanfanlage zeigen zu lassen. Der Beschuldigte habe es aufgrund seiner effektiv bereits bestehenden einschlägigen Kenntnisse und Erfahrungen interessant gefunden, wie C._____ eine solche Hanfanlage betreibe. Dem würden auch die Wahrnehmungen der Polizeibeamten F._____ und … keineswegs widersprechen. Weiter sei nicht zu verstehen, was die Vorinstanz am Umstand, dass der Beschuldigte und C._____ Unterschiedliches betreffend Fernseher gesagt hätten bzw. was man kurz vor der Fahrt nach E._____ getan habe, Relevantes zu finden glaube. Ferner seien im angefochtenen Entscheid nur die aus Sicht der Vorinstanz belastenden Aussagen B._____s erwähnt und gewürdigt. Schliesslich habe die Vorinstanz die Darstellung des Beschuldigten, wie es dazu gekommen sei, dass er einen Schlüssel der Türe zur Indoor-Hanfanlage an seinem Schlüsselbund hatte, nur verkürzt und verzerrt wie-
- 9 dergegeben. Dass C._____ allenfalls wenig Ahnung gehabt habe, und aufgrund der Grösse der Anlage eine solche kaum habe alleine aufbauen können, sei kein Schluss für den Umstand, dass der Beschuldigte notwendigerweise habe mithelfen müssen, diese Indoor-Anlage aufzubauen und zu betreiben. Das hätte auch eine andere Person sein können. Dieser Rückschluss sei unhaltbar und unsachlich. Es habe daher ein Freispruch zu ergehen (Urk. 93). 6.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2013 gab der Beschuldigte auf den Vorhalt, es sei eine Indoor-Hanfplantage gefunden worden, zu Protokoll, er wisse von nichts und habe keine Ahnung, was in diesen Räumlichkeiten sei. Er habe (lediglich) C._____ nach E._____ gebracht. Die Hanfplantage sei ihm nicht gezeigt worden, er sei die ganze Zeit draussen gewesen und habe das Gebäude nie betreten (Urk. 7/1 S. 2 ff.). Am 27. Juli 2013 anlässlich der Hafteinvernahme bestätigte er, nicht in die Liegenschaft gegangen zu sein. Er sei erst gerade wegen einer Indoor-Anlage in G._____ verhaftet worden. Dort habe er am ersten Tag alles zugegeben. Er habe nichts zu verstecken (Urk. 7/2 S. 2 f.). Auch anlässlich der Einvernahme vom 29. August 2013 hielt der Beschuldigte daran fest, nicht im Inneren des Gebäudes gewesen zu sein und die Hanf-Indooranlage nicht gesehen zu haben. Entgegen den Aussagen C._____s habe dieser ihm die Hanf- Anlage nicht gezeigt. Weshalb im Wahrnehmungsbericht festgehalten sei, er habe die Räumlichkeiten zusammen mit C._____ verlassen, wisse er nicht, er "habe keine Ahnung". Den zu den Räumlichkeiten der Hanf-Indooranlage passenden Schlüssel habe er im Auto gefunden (Urk. 7/3 S. 2 ff.). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit C._____ räumte der Beschuldigte ein, in der Indoor- Hanfanlage drin gewesen zu sein. Er entschuldige sich, nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Da er kurz zuvor in Untersuchungshaft gewesen sei, habe er grosse Angst gehabt (Urk. 7/5 S. 2 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 23. Oktober 2015 bestätigte der Beschuldigte, in der Nacht vom 25. auf den 26. Juli 2013 zusammen mit C._____ in der Indoor-Hanfanlage in E._____ gewesen zu sein. Wie lange er dort drinnen gewesen sei, wisse er nicht mehr. C._____ habe sie ihm zeigen wollen. Sonst habe er nichts gemacht. Es sei korrekt, dass er einen Schlüssel zur Indoor-Hanfanlage an seinem Schlüsselbund gehabt habe, diesen habe er in seinem Auto gefunden. Ferner bestätigte er, Erfahrungen im
- 10 - Betrieb von Indoor-Hanfanlagen zu haben (Urk. 7/6 S. 2 f.). Bei diesen Angaben blieb der Beschuldigte auch heute (Urk. 90; vgl. auch vorne Ziff. II.2.). Bei den Depositionen des Beschuldigten sticht ins Auge, dass er zunächst die Indoor-Hanfanlage nicht betreten haben will. Erst im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit C._____ räumte er schliesslich ein, diese dennoch betreten zu haben. Solch widersprüchliche und dem Untersuchungsergebnis angepasste Aussagen überzeugen nicht. Mit der Anklagebehörde ist folglich auch zu konstatieren, dass der Beschuldigte gelogen hat (vgl. Urk. 94 S. 2). Ausserdem erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten, weshalb er einen Schlüssel der Indoor-Hanfanlage an seinem Schlüsselbund hatte, alles andere als glaubhaft. Er gab dazu an, diesen Schlüssel in seinem Auto auf dem Boden gefunden zu haben. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Er habe gedacht, er könnte zu einer Schublade von ihm gehören und habe ihn dann an seinen Schlüsselbund gemacht (Urk. 7/3 S. 2 und S. 4 f.; Urk. 7/6 S. 2 f.). Heute erklärte der Beschuldigte, er habe den Schlüssel in seinem Auto auf der Beifahrerseite auf dem Boden unter dem Teppich gefunden (Urk. 90 S. 4). Entgegen der Verteidigung (Urk. 29 S. 5; Urk. 93 S. 6) konnte der Beschuldigte mit diesen Erläuterungen mitnichten überzeugend erklären, weshalb er den zur Indoor-Hanfanlage passenden Schlüssel an seinem Schlüsselbund hatte. Rätselhaft ist einerseits, wie ein verlorener Schlüssel unter einen Teppich rutschen kann. Hätte der Beschuldigte den Schlüssel zudem tatsächlich in seinem Auto auf der Beifahrerseite gefunden, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bei C._____, der sich gemäss seinen eigenen Angaben fast jeden Abend in seinem Auto befunden hatte (Urk. 7/3 S. 2) bzw. der oft auch sein Auto gefahren habe (Urk. 90 S. 4), erkundigt, ob er einen Schlüssel vermisse. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz beizupflichten, dass man einen gefundenen Schlüssel nicht an seinem eigenen Schlüsselbund trägt (Urk. 43 S. 8), selbst wenn man über eine "Riesenmenge von Schlüsseln verfügt" (Urk. 93 S. 6). Entgegen der Ansicht der Verteidigung entlastet auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Strafverfahren von März 2013 gleich von Anfang an seine Beteiligung an den Handlungen zugegeben habe (Urk. 29 S. 5 f.), ihn in casu nicht. Im
- 11 vorliegenden Strafverfahren sind die vom Beschuldigten in diesem Verfahren deponierten Aussagen zu würdigen. Sein Aussageverhalten in anderen Strafverfahren ist unerheblich. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren, wie bereits dargelegt, nicht von Beginn an zugab, die Räumlichkeiten der Indoor-Hanfanlage betreten zu haben, sondern anfänglich (anlässlich mehrerer Einvernahmen) erklärte, draussen gewartet zu haben. Dass der Beschuldigte Verfehlungen zugebe, wenn sie denn effektiv geschehen sind (Urk. 29 S. 6), stimmt somit nicht. Den Aussagen des Beschuldigten kann aus den soeben dargestellten Gründen also keinen Glauben geschenkt werden. 6.2 Der Mitbeschuldigte C._____ erklärte am 26. Juli 2013, er alleine sei Betreiber der Indoor-Hanfanlage, er habe sie alleine aufgebaut und betrieben. Der Beschuldigte habe damit nichts zu tun, er habe ihm nicht geholfen. Er habe ihm die Anlage nur gezeigt (Urk. 8/1 S. 2-8). Auch anlässlich der Hafteinvernahme bestätigte C._____, dem Beschuldigten die Indoor-Hanfanlage gezeigt zu haben (Urk. 8/2 S. 2 f.). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2013 erklärte er, dass der Beschuldigte die Räumlichkeiten gesehen habe. Einen Schlüssel habe er ihm nicht übergeben. Er habe die Anlage alleine finanziert und alleine aufgebaut; der Beschuldigte habe ihn nicht unterstützt (Urk. 8/3 S. 8-10). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten bestätigte C._____, dem Beschuldigten die Indoor-Hanfanlage gezeigt zu haben (Urk. 7/5 S. 2 f.) und an seiner Schlusseinvernahme blieb C._____ ebenfalls dabei, dass er dies alles nicht mit dem Beschuldigten gemacht und geplant habe (Urk. 8/4 S. 3). Zusammenfassend ist aufgrund der Aussagen C._____s zu konstatieren, dass dieser den Beschuldigten nie belastet hat. Dass C._____ jeweils Delikte auf sich nehme, die er gar nicht begangen hat (so die Anklagebehörde, Prot. II S. 13), mag zwar sein. Vorliegend ist es indes so, dass der Beschuldigte und C._____ in Haft waren, weshalb sie vor den ersten Aussagen keine Möglichkeit hatten, sich auszutauschen und allenfalls – wahrheitswidrig – zu vereinbaren, dass C._____ alles auf sich nehmen solle.
- 12 - 6.3 Der Mieter der Liegenschaft D._____ … in E._____, H._____, erklärte, die Haupthalle an einen I._____ vermietet zu haben. Diesem habe er auch alle Schlüssel übergeben. Angaben zum Beschuldigten oder C._____ machte er keine (Urk. 9/1 S. 2 ff.). 6.4 I._____ wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht einvernommen (vgl. Urk. 9). 6.5 B._____ gab am 14. August 2013 gegenüber der Polizei zu Protokoll, in der Liegenschaft D._____ … in E._____ von Ende Dezember [2012] bis Ende Mai [2013] eine Indoor-Hanfanlage betrieben zu haben. Bei den Nachmietern der Räumlichkeiten in E._____ habe es sich um C._____ gehandelt, den Namen des zweiten wisse er nicht, es sei auch so ein Araber. Die beiden würden mit Autos arbeiten. C._____ habe die Räumlichkeiten Mitte bis Ende Juni [2013] bezogen. Den Beschuldigten kenne er, das sei derjenige, der in … [Ort] Autos verkaufe. C._____ und der Beschuldigte hätten das mit den Autos in E._____ machen wollen, also Import und Export von Autos. C._____ und der Beschuldigte seien immer zusammen gewesen. Auch wenn er mit C._____ gesprochen habe, sei der Beschuldigte dabei gewesen. Weder C._____ noch der Beschuldigte hätten angetönt, was sie in den Räumlichkeiten vorgehabt hätten, aber er habe es sich gedacht; es sei schon naheliegend gewesen (Urk. 9/2 S. 2 ff.). Anlässlich der gleichentags stattfindenden Hafteinvernahme hielt B._____ an seinen bisherigen Aussagen fest und präzisierte, er habe die Halle an C._____ weitervermietet. Der Beschuldigte sei ihm aber vom Hallo sagen bekannt. Zudem wisse er, dass er in … einen Autoverkaufsplatz habe. C._____ sei im Zusammenhang mit der Nachmiete der Halle immer mit dem Beschuldigten aufgekreuzt (Urk. 9/3 S. 2). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab B._____ zusammengefasst an, er habe den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Indoor-Hanfanlage in E._____ nicht gesehen. Bei den Gesprächen betreffend die Nachmiete oder die Übergabe der Lokalität sei der Beschuldigte nicht zugegen gewesen, er habe nur C._____ und H._____ miteinander bekannt gemacht. Er habe den Beschuldigten bei oder in den Räumlichkeiten in E._____ nie gesehen – weder bei der Übergabe noch vorher. Er habe in Anwesenheit des Beschuldigten nie mit C._____ über die
- 13 - Indoor-Hanfanlage gesprochen. Mit Sicherheit habe es Situationen gegeben, in denen er mit dem Beschuldigten und C._____ gesprochen habe. Auf dem Autoplatz oder im Dorf, wo man sich immer mal wieder irgendwo kreuze. Worüber sie gesprochen hätten, wisse er nicht mehr (Urk. 91 S. 1 ff.). Der Beschuldigte wohnte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung der Einvernahme B._____s bei (Urk. 91 S. 1) und hatte Gelegenheit, ihm Ergänzungsfragen zu stellen bzw. via seinen Verteidiger stellen zu lassen (Urk. 91 S. 11 ff.). Den Beschuldigten allenfalls belastende Depositionen B._____s (also auch seine polizeilichen Aussagen sowie diejenigen in der Hafteinvernahme) sind somit verwertbar. Die Aussagen B._____s betreffend den Beschuldigten sind zwar nicht widerspruchsfrei. Er brachte den Beschuldigten jedoch nie in unmittelbaren Zusammenhang mit der Indoor-Hanfanlage; eine eigentliche Belastung des Beschuldigten bezüglich der Indoor-Hanfanlage C._____s ist – obschon B._____ heute den Eindruck erweckte, so unverbindlich wie möglich aussagen und den Beschuldigten ja nicht belasten zu wollen (vgl. Urk. 91) – nicht zu erkennen. Beispielsweise weist die Aussage B._____s in Antwort 6 der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2013 "Ab diesem Zeitpunkt kommen die Araber ins Spiel. Das sind Export-Händler für Autos und die hatten Interesse, das Objekt zu nehmen." keinerlei Konnex zu einer Indoor-Hanfanlage auf (Urk. 9/2 S. 1 f.). Dasselbe gilt für die Antwort auf Frage 35. Zwar führte B._____ zum zweiten Nachmieter neben C._____ aus, den Namen wisse er nicht, es sei auch so ein Araber; beide würden mit Autos arbeiten. Aber – entgegen dem von der Anklagebehörde gezogenen Schluss (vgl. Urk. 94 S. 4) – fehlt ein Zusammenhang mit der Indoor- Hanfplantage (Urk. 9/2 S. 4). Und auch die Antwort auf Frage 130 ("Weil egal wo [er] unterwegs war, die beiden waren immer zusammen. Auch wenn wir zusammen geredet haben, war A._____ dabei.") weist keinen Bezug zu irgendwelchen Tätigkeiten mit Marihuana, einer entsprechenden Plantage etc. auf (Urk. 9/2 S. 15). Ausserdem bleibt unklar, auf was sich die Antwort B._____s "Nein, aber ich dachte es mir. Es war schon naheliegend." bezog (Urk. 9/2 S. 16, Frage 134). Schliesslich weisen auch die Aussagen B._____s in seiner Hafteinvernahme kei-
- 14 nen Zusammenhang zur Indoor-Hanfplantage in E._____ auf (Urk. 9/3 S. 3). Eine Belastung des Beschuldigten bezüglich Beteiligung an der Indoor-Hanfanlage durch B._____ – wovon die Anklagebehörde ausgeht (vgl. Urk. 94 S. 4; Prot. II S. 11) – ist somit nicht zu erkennen. 6.6 Zum Wahrnehmungsbericht der Polizeibeamten … und F._____ (Urk. 6) ist zu bemerken, dass die Anwesenheit des Beschuldigten und C._____s mitten in der Nacht als auffällig einzustufen ist. Ferner hielt sich der Beschuldigte, der bekanntlich in keiner Art und Weise an der Indoor-Hanfanlage beteiligt sein will, doch über eine längere Zeitdauer in den entsprechenden Räumlichkeiten auf. Allerdings lässt der Wahrnehmungsbericht keinerlei Rückschluss auf die Tätigkeiten des Beschuldigten in der Anlage zu, er weist nur aus, dass der Beschuldigte sich über eine längere Zeit in der Indoor-Hanfanlage aufgehalten hat. Aus dem blossen Umstand, dass Arbeitsgeräusche und Stimmen wahrgenommen wurden, kann nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte in den Aufbau und den Unterhalt der Anlage involviert war. 6.7 Mit Ausnahme des Schlüssels für die Indoor-Hanfanlage am Schlüsselbund des Beschuldigten liegen im Übrigen keine Sachbeweise vor, die für eine (Mit-)- Täterschaft des Beschuldigten sprechen. So belasten sämtliche technischen Untersuchungen (Auswertung Mobiltelefone, Auswertung daktyloskopischer Spuren und Analyse der DNA-Spuren) den Beschuldigten nicht (vgl. Urk. 10/3-6). Beispielsweise wurden – im Gegensatz zum pendenten Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, wo Fingerabdrücke auf dem mit Marihuana gefüllten Fass gefunden wurden (vgl. Urk. 81/7 S. 1 f.) – keine DNA-Spuren des Beschuldigten auf Gegenständen aus der Indoor-Hanfanlage gefunden. Schliesslich ergab auch die Hausdurchsuchung nichts (Urk. 13/2). 6.8 Die Anklagebehörde führt zudem an, aufgrund der finanziellen Verhältnisse C._____s sei er gar nicht in der Lage gewesen, den Aufbau und den Betrieb einer Indoor-Hanfanlage zu finanzieren, weshalb ihm ein Geldgeber habe zur Seite stehen müssen (Urk. 94 S. 3). Es mag sein, dass C._____ nicht über genügend finanzielle Mittel verfügte, eine Indoor-Hanfanlage aufzubauen und zu betreiben. Aufgrund der Akten kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-
- 15 schuldigte es war, der Geld einschoss. Ein entsprechender Rückschluss auf den Beschuldigten ist nicht möglich. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass C._____ keine Erfahrung mit dem Betrieb von Indoor-Hanfanlagen habe (vgl. Urk. 94 S. 3). Es ist zwar möglich, dass es C._____ an den notwendigen Kenntnissen mangelte, dass zwingend der Beschuldigte ihm diesbezüglich mit seinem Know-how zur Seite stand, ergibt sich aus den Akten indes nicht. 6.9 Der vom Beschuldigten im Rahmen des pendenten Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eingeräumte neuerliche Kontakt mit Marihuana (Urk. 81/8) stellt schliesslich zwar ein Indiz dar, das für eine Beteiligung des Beschuldigten an der heute zur Diskussion stehenden Indoor-Hanfanlage spricht, zumal der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist und der Umgang mit Hanfplantagen gleichsam persönlichkeitsadäquat ist. Indes ist gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, der sich lediglich auf die Legalprognose bezieht, unsicher, ob dieser Umstand dem Beschuldigten entgegengehalten werden kann. Denkbar wäre dies, insbesondere wenn – wie hier – die Befragung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wurde und das Geständnis nicht widerrufen wurde. In jedem Fall lässt sich aber eine Persönlichkeitsadäquanz herleiten. 7. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorhandenen Beweismittel und Indizien, die durchaus den Beschuldigten Belastendes ergeben und zumindest einen Anfangsverdacht erwecken, bleiben nichtsdestotrotz nicht zu überwindende Zweifel an der Beteiligung des Beschuldigten an der Indoor-Hanfanlage in der Liegenschaft D._____ … in E._____ in der dem Beschuldigten in der Anklageschrift formulierten Weise. Für eine Mitwirkung sprechen zwar seine unglaubhaften Aussagen, dass er einen zur Liegenschaft passenden Schlüssel an seinem Schlüsselbund hatte, die Persönlichkeitsadäquanz des Umgangs mit Hanf sowie – zumindest zu einem gewissen Teil – auch der Wahrnehmungsbericht der beiden Polizeibeamten. Andererseits ist zu konstatieren, dass es keinerlei Sachbeweise wie DNA-Spuren oder ähnliches gibt, die für eine Mitwirkung des Beschuldigten sprechen. Ferner hat C._____ den Beschuldigten nie belastet (obwohl beide in Haft waren und somit keine Möglichkeit zur Absprache bestand) und auch die Anga-
- 16 ben B._____s können nicht zweifelsfrei dahingehend gedeutet werden, als dass der Beschuldigte an der Indoor-Hanfanlage C._____s beteiligt war. Belegt ist einzig, dass sich der Beschuldigte am Verhaftstag in der Anlage aufhielt. Ein weitergehender Kontakt kann nicht nachgewiesen werden. Würdigt man sämtliche Indizien und Beweise nämlich gesamthaft, stellt man zwar fest, dass – wie dargelegt –zahlreiche Indizien vorliegen, die auf eine Beteiligung des Beschuldigten hindeuten. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" bestehen bei objektiver Betrachtung jedoch trotzdem erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Demzufolge ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g vollumfänglich freizusprechen. III. Entschädigung und Genugtuung 1. Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung von Fr. 7'250.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 12. August 2013 sowie eine Genugtuung von Fr. 8'000.–, ebenfalls zuzüglich 5 % Zins seit 12. August 2013 (Urk. 93 S. 9 f.). 2.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, welche ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Vorausgesetzt ist, dass diese Einbussen kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Im Vordergrund stehen dabei Lohn- und Verdienstausfälle, die infolge des Strafverfahrens, insbesondere als Folge von Haft, entstanden sind. Zu vergüten sind zudem weitere vermögenswerte Einbussen, wie Reisekosten, die Kosten eines Stellenverlusts oder von gesundheitlichen Schäden, die auf das Strafverfahren zurückzuführen sind. Private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Aktenstudium, werden jedoch üblicherweise nicht entschädigt (SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 8 zu Art. 429 StPO).
- 17 - 2.2 Die Verteidigung führt zur Begründung des Entschädigungsanspruches zusammengefasst an, es werde der Verdienstausfall des Beschuldigten während der Untersuchungshaft vom 26. Juli 2013 bis 29. August 2013 geltend gemacht. Er habe in dieser Zeit seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen und den entsprechenden Umsatz nicht erzielen können. Da die Buchhaltung und Steuererklärung 2013 noch nicht erstellt worden sei, sei auf die Zahlen 2012 abzustellen; der Geschäftsgang sei ungefähr ähnlich gewesen. Es sei ein Reinertrag von Fr. 62'407.41 erwirtschaftet worden. Lege man diesen Umsatz auf Wochen um (43 Wochen, 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012), resultiere ein wöchentlicher Umsatz von rund Fr. 1'450.–. Demnach wäre während der Haftdauer, die einen Zeitraum von fünf Wochen umfasst habe, im Durchschnitt ein Betrag von Fr. 7'250.– umgesetzt worden (Urk. 93 S. 9 i.V.m. Urk. 29 S. 7 f.). 2.3 Die Steuererklärung aus dem Jahr 2012 der Eheleute A._____ weist kein Einkommen des Beschuldigten aus (Urk. 30/2). Die Erfolgsrechnung des Occasionshandels des Beschuldigten vom Jahr 2012 zeigt in der Tat einen Umsatz von rund Fr. 62'000.–; es resultierte indes kein Gewinn, sondern ein Verlust von Fr. 25'688.97 (Urk. 30/1). Dass dem Beschuldigten ein Lohn oder dergleichen ausbezahlt worden wäre, geht nicht hervor. Es liegt aber auf der Hand, dass der Beschuldigte zufolge der erlittenen Haft eine wirtschaftliche Einbusse erlitt. Diese entspricht aber nicht dem auf Wochen umgelegten Umsatz. Da aus den eingereichten Unterlagen nichts anderes hervorgeht, ist die Entschädigung in casu nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Angemessen erscheint angesichts der vom Beschuldigten eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung 2012 ein Betrag von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. August 2013. 3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Eine Genugtuung wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1329). Das Bundesgericht erachtet bei
- 18 kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Frage des richterlichen Ermessens im konkreten Einzelfall (Urteile des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Nachdem sich der Beschuldigte vom 26. Juli 2013 bis 29. August 2013 (Urk. 15/1; Urk. 15/8), mithin während 35 Tagen, in Untersuchungshaft befand, ist bei ihm noch immer von einer kurzen Haftdauer auszugehen, bei welcher grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen erscheint. Enthalten ist in diesem Betrag bereits die Genugtuung für gewisse Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen, denn es liegt in der Natur der Sache, dass eine Inhaftierung psychische und physische Auswirkungen hat und eine Trennung von der Familie und dem weiteren sozialen Umfeld mit sich bringt. Aussergewöhnliche Umstände, die vorliegend eine höhere oder tiefere Genugtuung rechtfertigen würden, sind – entgegen der Verteidigung, die geltend macht, die durchgeführten Hausdurchsuchungen sowie die unter den gegebenen Umständen zu lange Untersuchungshaft würden genugtuungserhöhend wirken (Urk. 29 S. 8) – keine ersichtlich. Eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag erlittene Untersuchungshaft, bei 35 Tagen Untersuchungshaft von insgesamt Fr. 7'000.–, erscheint vielmehr unter den gegebenen Umständen als angemessen. Dieser Betrag ist antragsgemäss (Urk. 29 S. 8; Urk. 93 S. 2 und S. 10) ab dem 12. August 2013 mit 5 % zu verzinsen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung; Urk. 43 S. 16 und S. 17). Zufolge des heutigen vollumfänglichen Freispruches sind die Kosten der Untersu-
- 19 chung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsverfahren obsiegt der appellierende Beschuldigte. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte dem Gericht im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 9.7 Stunden sowie Auslagen von total Fr. 56.50 ein, was einer total Forderung von Fr. 2'365.75 inkl. MwSt. entspricht (Urk. 89). Heute gab der Verteidiger an, ihm seien weitere zwei Stunden für eine Besprechung mit seinem Mandanten sowie die Finalisierung der Plädoyernotizen angefallen (Prot. II S. 13). Hinzu kommt schliesslich der Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung von fünf Stunden. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit auf Fr. 4'028.95 (inkl. MwSt.) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. (…) 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG freigesprochen. 3.-4. (…) 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. Juli 2013 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer ...) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 20 - 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'095.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'459.10 Auslagen Vorverfahren Fr. 9'562.60 amtliche Verteidigung
(…) (…) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'028.95 amtliche Verteidigung Fr. 130.– Entschädigung Auskunftsperson.
3. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten werden Fr. 3'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 12. August 2013, als Schadenersatz und Fr. 7'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 12. August 2013, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche werden abgewiesen. Das Verrechnungsrecht des Staates bezüglich der Schadenersatzforderung bleibt vorbehalten.
- 21 - 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 84 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 22 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 21. Januar 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 21. Januar 2016 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 17 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon bis und mit heute 35 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Die Freiheitstrafe wird vollzogen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. Juli 2013 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer ...) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) 1. Disp. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. September 2014 sei aufzuheben und es sei der Appellant vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG freizusprechen. 2. Disp. Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. September 2014 seien aufzuheben. 3. Disp. Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. September 2014 sei teilweise aufzuheben und es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Appellanten sei eine Genugtuung und Entschädigung in angemessenem Umfang zuzusprechen, zuzüglich 5% Zins ab 12. August 2013. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 49; Urk. 94 S. 1) Das Urteil der Vorinstanz vom 22. September 2014 sei zu bestätigen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales der Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Urteilsdispositiv-Ziff. 2) die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Urteilsdispositiv-Ziff. 5) die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 6 Abs. 1). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Urteilsdispositiv-Ziff. 2, 5 und 6 Abs. 1 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt III. Entschädigung und Genugtuung IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte dem Gericht im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 9.7 Stunden sowie Auslagen von total Fr. 56.50 ein, was einer total Forderung von Fr. 2'365.75 inkl. MwSt. entspricht (Urk... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 3. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten werden Fr. 3'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 12. August 2013, als Schadenersatz und Fr. 7'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 12. August 2013, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genu... Das Verrechnungsrecht des Staates bezüglich der Schadenersatzforderung bleibt vorbehalten. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 84 die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.