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Zürich Obergericht Strafkammern 26.06.2015 SB150073

26 giugno 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·7,971 parole·~40 min·1

Riassunto

Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150073/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Urteil vom 26. Juni 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 22. Oktober 2014 (DG140045)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Juni 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 50). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 92 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 92 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände werden gemäss nachfolgender Anordnung dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben bzw. durch die Bezirksgerichtskasse vernichtet: a) Herausgabe an den Beschuldigten: − 1 CH Führerausw eis lt. auf A._____ (Asservat Nr. A…) − 1 Kundenkarte PostFinance lt. auf A._____, Konto Nr. … (Asservat Nr. A…) − Kundenkarte Western Union lt. auf B._____ Nr. … (Asservat Nr. A…) − 1 Mac Book, inkl. Netzgerät, Seriennummer … (Asservat Nr. A…) − 1 PC Mac Mini, inkl. Netzgerät, Seriennummer … (Asservat Nr. A…) − ZVV Zone 10 gültig bis 08.03.2014 (Asservat Nr. A…) − 1 Mobiltelefon Nokia Typ 100 IMEI-Nr. …, Rufnummer 076 … (Asservat Nr. A…) − diverse Überw eisungsbelege (Asservat Nr. A…) − 10 SIM-Karten Halterungen div. Anbieter (Asservat Nr. A…)

- 3 - − Kundenkarte Ria Money Transfer Nr. … (Asservat Nr. A…) − Bankkundenkarte ZKB Nr. … (Asservat Nr. A…) − 1 Packung mit Vitamin C-Ampullen (Asservat Nr. A…) − 1 Mobiltelefon Nokia Typ 206 IMEI Nr. … (Asservat Nr. A…) − Schminkkoffer schwarz (Asservat Nr. A0…) − Hotel-Badge für Hotel … (Asservat Nr. A…) − diverse Notizzettel für Autokäufe (Asservat Nr. A…) − Ampulle mit unbekannter Flüssigkeit (Asservat Nr. A…) − 1 Mobiltelefon Nokia IMEI Nr. … mit Rufnummer 077 … (Asservat Nr. A…)

b) Vernichtung durch Bezirksgerichtskasse: − 1 SIM-Karten-Halterung Lebara mobile (Asservat Nr. A…) − Roter Kunststoffdeckel (Asservat Nr. A…) − 1 Rolle 171-Abfallsäcke Migros (Asservat Nr. A…) − 1 Bügeleisen (Asservat Nr. A…) − 1 Reisekoffer Marke Trevelpro (Asservat Nr. A…) − 1 Einkaufstasche Denner mit Schw eizerkreuz (Asservat Nr. A…) − 1 Aluminiumflasche Marke Sigg, grau (Asservat Nr. A…) − 1 Aluminiumflasche Marke Sigg, blau (Asservat Nr. A…) − Verbrauchsartikel für Haushalt (Asservat Nr. A…) − diverse Gummibänder (Asservat Nr. A…) − 6 Kerzen (Asservat Nr. A…) − Kartonschachtel mit Latex-Handschuhen (Asservat Nr. A…) − 3 Alufolienrollen in Verpackung (Asservat Nr. A…) − Messer Cutter (Migros) mit Verpackung (Asservat Nr. A…) − div. gebrauchte Gummihandschuhe (Asservat Nr. A…) − Draht grau (Asservat Nr. A…) − Plastiksack für Watteverpackung (Asservat Nr. A…) − 1 Alufolienrolle (Asservat Nr. A…) − 3 x Gummihandschuhe (Asservat Nr. A…) − Gummihandschuhe gebraucht (Asservat Nr. A…)

- 4 - − 1 Schere mit orangen Griffen (Asservat Nr. A…) − 1 Bügeleisen Marke lntertronic (Asservat Nr. A…) − 8 gefälschte Banknotenkopien à CHF 1'000.–, braun verfärbt (Asservat Nr. A…) − 7 17l-Abfallsäcke Migros (Asservat Nr. A…) − 2 Einw egspritzen (Asservat Nr. A…) − 8 Klebebandrollen (Asservat Nr. A…) − 1 Glasflasche mit blauem Deckel mit ca. 310 ml unbekannter dunkler Flüssigkeit (Asservat Nr. A…) − 1 Glasflasche mit blauem Deckel mit ca. 220 ml unbekannter dunkler Flüssigkeit (Asservat Nr. A...) − diverse Klarsichtfolien gebraucht (Asservat Nr. A…) − Gummihandschuhe in 2 verschlossenen Plastikbeutel, je 10 Stück Marke Ebnat (Asservat Nr. A…) − 1 Kartonschachtel beinhaltend 1 w eitere Kartonschachtel mit w eissem unbekanntem Pulver sow ie Alufolie und gebrauchte Gummihandschuhe (Asservat Nr. A…) − 1 Kartonschachtel beinhaltend schwarze Papierzettel im Format einer CHF 1'000.– Note (Asservat Nr. A…) − 2 Plastikeimer inkl. 1 Rolle Klarsichtfolie (Asservat Nr. A…) − 1 Frotteetuch w eiss (Asservat Nr. A…) − diverse schwarze gefärbte Fotokopien von CHF 1'000.– Noten (As-servat Nr. A…) − Watte (Asservat Nr. A…) − Watte mit Alu- und Kunststofffolienresten zusammengeknüllt (Asservat Nr. A…) − 1 leere Schachtel Frischhaltefolie Coop Prix Garantie (Asservat Nr. A…) − Siegel Nr. 0001079 Polizei BL aufgetrennt (Asservat Nr. A…) 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Juni 2014 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 5'810.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz von Fr. 300'000.– nebst Zins zu 5% seit 5. Juli 2013 zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Schadenersatz von Fr. 300'000.– nebst Zins zu 5% seit 3. März 2014 zu bezahlen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung

- 5 - Fr. 2'090.– Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. 20.– Auslagen Vorverfahren Fr. 5'131.75 amtl. Verteidigungskosten RA lic. iur. C._____ Fr. 3'587.45 amtl. Verteidigungskosten RA Dr. iur. X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'067.20 (inkl. MWSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 95 S. 1) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach DG140045 vom 22. Oktober 2014 aufzuheben und der Beschuldigte A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. entsprechend sei der Beschuldigte für die erstandene Haft zu entschädigen; 3. eventualiter sei der Beschuldigte bei anklagegemässer Verurteilung in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach DG140045 vom 22. Oktober 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die erstandene Haft anzurechnen sei; 4. auch diesfalls seien die Zivilforderungen inklusive Prozessentschädigung an den Privatkläger 1 auf den Zivilweg zu verweisen;

- 6 - 5. Alles unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (schriftlich, Urk. 89) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

_____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil vom 22. Oktober 2014 sprach das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, den Beschuldigten der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig. Der Beschuldigte wurde mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 92 Tage durch Haft erstanden waren, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wurde weiter festgehalten, dass die sichergestellten Gegenstände zum einen Teil dem Beschuldigten herausgegeben und zum anderen Teil vernichtet werden sollen. Die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 5'810.– wurde zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Des Weiteren wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 1 Schadenersatz von Fr. 300'000.– nebst Zins zu 5% seit 5. Juli 2013 sowie dem Privatklä-

- 7 ger 2 Schadenersatz von Fr. 300'000.– nebst Zins zu 5% seit 3. März 2014 und eine Prozessentschädigung von Fr. 3'067.20 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. 1.2. Gegen das Urteil wurde seitens der Verteidigung rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 77). Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 erstattete die Verteidigung die schriftliche Berufungserklärung (Urk. 86). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2015 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern unter Zustellung einer Kopie der Berufungserklärung der Verteidigung Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. 1.4. Mit Eingabe vom 16. April 2015 wurde seitens der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde, wobei gleichzeitig ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung gestellt wurde (Urk. 89). Seitens der Verteidigung und des Privatklägers 2 wurde auf entsprechende Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie mit der Gutheissung des Dispensationsgesuchs der Staatsanwaltschaft einverstanden seien (Urk. 90). 1.5. Am 23. April 2015 ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 91). 2. Umfang der Berufung Die Verteidigung hat ihre Berufung nicht beschränkt, weshalb alle Dispositiv- Ziffern des erstinstanzlichen Urteils als angefochten gelten.

- 8 - II. Prozessuales 1. Verteidigung 1.1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft Zürich, Staatsanwaltschaft für amtliche Mandate, vom 20. März 2014 (Urk. 42/2) wurde dem Beschuldigten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ eine amtliche Verteidigung bestellt. Ein Antrag der Anklagebehörde auf einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 2. April 2014 (Urk. 42/5), wurde von der Oberstaatsanwaltschaft Zürich, Staatsanwaltschaft für amtliche Mandate, am 3. April 2014 (Urk. 42/8) abgewiesen. Eine weitere Mitteilung seitens des Beschuldigten vom 7. April 2014 (Urk. 42/9), wonach er sich Rechtsanwalt lic. iur. D._____ als erbetenen Verteidiger wünsche, wurde nach der Rückmeldung von Seiten von Rechtsanwalt lic. iur. D._____ vom 9. April 2014, dass er das Mandat nicht zu übernehmen gedenke (Urk. 42/10), zu den Akten gelegt. 1.2. Nachdem der Beschuldigte Rechtsanwalt Dr. X._____ mit Datum vom 30. April 2014 mit seiner Interessenwahrung bevollmächtigte (Urk. 43/1), wurde die amtliche Verteidigung mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 24. Juni 2014 widerrufen, wobei davon Vormerk genommen wurde, dass der Beschuldigte neu durch Rechtsanwalt Dr. X._____ erbeten verteidigt werde (Urk. 55). Mit Eingabe vom 9. Juli 2014 stellte der Beschuldigte das Gesuch, Rechtsanwalt Dr. X._____ sei als amtlicher Verteidiger zu bestellen (Urk. 67). Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 hat der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Bülach Dr. X._____ mit Wirkung ab 9. Juli 2014 als amtlichen Verteidiger bestellt (Urk 65). 2. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten 2.1. Zur Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Einvernahmen jeweils unter den Hinweisen gemäss Art. 158 StPO zu erfolgen haben, zufolge welcher der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht werden muss, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Weiter ist er darauf hinzuweisen, dass

- 9 er die Aussage und Mitwirkung verweigern kann und dass er berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Schliesslich ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. 2.2. Diese Rechtsbelehrung ist in allen Einvernahmen des Beschuldigten erfolgt (Urk. HD 32/1 S. 1 f.; Urk. HD 32/2 S. 1; Urk. HD 32/3 S. 1; Urk. HD 32/4 S. 1 f.; Urk. HD 32/5 S. 1 f.), mit Ausnahme des Hinweises der Möglichkeit auf den Beizug einer Verteidigung anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. Mai 2014 (Urk. HD 32/4), wobei dem Beschuldigten in diesem Zeitpunkt durch Rechtsanwalt lic. iur. C._____ bereits ein amtlicher Verteidiger beigegeben war (s. oben unter E.II.1.1.). Der Hinweis auf die Möglichkeit, eine amtliche Verteidigung zu beantragen, war unter diesen Gegebenheiten nicht erforderlich, weshalb die anlässlich dieser Befragung gemachten Aussagen des Beschuldigten - wie alle übrigen Einvernahmen - ebenfalls verwertbar sind. Es ist von einem Verzicht des Beschuldigten auf Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers auszugehen, zumal dem amtlichen Verteidiger die Durchführung der gleichentags stattfindenden staatsanwaltlichen Einvernahmen der Privatkläger und Zeugen bereits mit Verhandlungsanzeige vom 4. April 2014 (Urk. HD 44/3) vorab zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem ist zu beachten, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt dieser Einvernahme zusätzlich bereits einen (erbetenen) Verteidiger mandatiert hatte (s. Urk. HD 43/1). 3. Verwertbarkeit der Aussagen der Privatkläger und Zeugen 3.1. Wird für die Sachverhaltsdarstellung auf Aussagen von Auskunftspersonen oder Zeugen abgestellt, so haben diese unter Berücksichtigung von Art. 147 ff. StPO zu erfolgen. Der Anspruch des Beschuldigten, anlässlich von Einvernahmen Ergänzungsfragen stellen zu dürfen, um Anschuldigungen gegen ihn nach Möglichkeit zu widerlegen oder zu entschärfen, ist einerseits Ausfluss des konventionsrechtlichen Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der in Ziff. 3 lit. d zudem gesondert aufgeführt wird, und andererseits des verfassungsrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie ein wesentlicher Aspekt der Wahrung der Verteidigungsrechte

- 10 gemäss Art. 32 Abs. 2 BV. Dieses Teilnahmerecht gilt ab Eröffnung der Strafuntersuchung und nicht für die Beweiserhebung durch die Polizei im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO). 3.2. Die staatsanwaltlichen Einvernahmen der Privatkläger 1 und 2 sowie der Zeugen E._____ und F._____ erfolgten in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigers (s. Urk. HD 33/2; Urk. HD 34/2; Urk. HD 35/2; Urk. HD 36/2). Es bestand die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, von welcher auch Gebrauch gemacht wurde. Entsprechend sind die Aussagen der Privatkläger und Zeugen vollumfänglich verwertbar. 3.3. In Bezug auf die mit den Privatklägern und Zeugen durchgeführten polizeilichen Einvernahmen bestand kein gesetzlich vorgesehenes Teilnahmerecht des Beschuldigten. Ihm wurden die entsprechenden Einvernahmen indessen im Vorfeld der staatsanwaltlichen Einvernahmen der Privatkläger und Zeugen zur Kenntnis gebracht (Urk. HD 32/4), womit er Gelegenheit hatte, im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahmen in Anwesenheit seines Verteidigers auch zu den polizeilichen Einvernahmen Ergänzungsfragen zu stellen. Die Vorinstanz ging deshalb zutreffend davon aus, dass alle bei den Akten liegenden Einvernahmen der Privatkläger und Zeugen als Beweismittel herangezogen werden können (s. Urk. 83 E.II.4.1.1. u. 5.1.1.). 4. Keine Beweisanträge bzw. prozessualen Einwände im Berufungsverfahren Auf die Stellung von Beweisanträgen im Berufungsverfahren wurde seitens der Parteien verzichtet. Ebenso wurden seitens der Parteien keine prozessualen Einwendungen vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 5 und S. 12).

- 11 - III. Sachverhalt 1. HD 1.1. Die Vorinstanz stützt sich zur Erstellung des Sachverhalts gemäss HD auf die folgenden Beweismittel (s. Urk. 83 E. II.4.1.): - Die Aussagen des Beschuldigten; - die Aussagen des Privatklägers 1; - die Aussagen des Zeugen E._____; - die polizeilichen Erkenntnisse aus Fotokonfrontationen; - die polizeilichen Erkenntnisse aus Mobiltelefonabklärungen; sowie - die polizeilichen Erkenntnisse aus sichergestellten Gegenständen. 1.2. Die seitens der Vorinstanz gemachten allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zum Grundsatz "in dubio pro reo" (Urk. 83 E. II.3.) wie auch die von ihr wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 1 sowie des Zeugen E._____, die von ihr zusammengefassten Ergebnisses der Fotokonfrontation mit dem Privatkläger 1 und dem Zeugen E._____, sowie die von ihr gemachten Ausführungen zu den Auswertungen des Mobiltelefons des Privatklägers 1 und der beim Beschuldigten sichergestellten SIM-Karten-Halterungen sind allesamt zutreffend, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (Urk. 83 E.II.4.1.2.-4.1.6.) 1.3. Auch die konkrete Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Erstellung des Anklagesachverhalts stützt sich vorliegend auf mehrere den Beschuldigten belastende Aussagen und sich auch aus den übrigen Beweismitteln ergebenden Indizien, welche - wie es sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - keine vernünftigen Zweifel aufkommen lassen, dass sich die Tatbegehung durch den Beschuldigten so abgespielt hat, wie sie ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird, auch wenn der Beschuldigte den Anklagesachverhalt vollumfänglich bestreitet (Urk. 75 S. 3 ff. N 5 u. 17; Prot. II S. 9 ff.).

- 12 - 1.4. Die seitens der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Privatklägers 1 sowie des Zeugen E._____ gemachten Aussagen treffen zu (Urk. 83 E.II.4.2.1.). 1.5. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen stellt sich aus der Perspektive des Beschuldigten die Frage, weshalb ihn der Privatkläger 1 und der Zeuge E._____ zu Unrecht belasten sollten. Ein entsprechendes Motiv ist jedenfalls nicht ersichtlich und wurde überdies seitens der Verteidigung auch nicht vorgebracht. Vielmehr wurde von dieser Seite geltend gemacht, dass der Beschuldigte Opfer einer Verwechslung geworden sei, zumal für weisse Personen die meisten schwarzafrikanischen Personen ähnlich aussehen würden (Urk. 75 S. 3 Rz. 6; Urk. 95 S. 3). Diesem Vorbringen ist im Einklang mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Identifikation des Beschuldigten im Rahmen der Fotokonfrontationen sowohl durch den Privatkläger 1 wie auch den Zeugen E._____ als "G._____" eindeutig erfolgte (Urk. 83 E. II.4.1.5. u. 4.3.). Im Übrigen wurden die Fotokonfrontationen an unterschiedlichen Daten mit zwei unterschiedlichen Nummern, welche dem Beschuldigten zugeordnet wurden, durchgeführt (s. Urk. HD 15/1 u. Urk. HD 15/3). Eine entsprechende Absprache zwischen dem Privatkläger 1 und dem Zeugen E._____ erscheint deshalb ausgeschlossen. Auch ist in Bezug auf eine allfällige Verwechslung von Bedeutung, dass sowohl der Privatkläger 1 wie auch der Zeuge E._____ den Beschuldigten von mehreren Treffen her kannten - beim Privatkläger waren es deren fünf, beim Zeugen E._____ noch immerhin deren drei - weshalb ein Irrtum dieser beiden Personen in Bezug auf die Identität des Beschuldigten ausgeschlossen ist. 1.6. Die den Beschuldigten belastenden Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen E._____ sind, wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 83 E.II.4.2.2.), detailliert und unabhängig voneinander in übereinstimmender Weise erfolgt und ungeachtet des längeren verstrichenen Zeitraums seit der Tatbegehung widerspruchsfrei und mit mehreren Realitätskriterien versehen. 1.7. Die Aussagen des Beschuldigten stellen demgegenüber insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er für den Bestand der übrigen ihn belastenden Be-

- 13 weismittel keine glaubhafte Erklärung vorbringen konnte, kein ihn entlastendes sondern vielmehr ein ihn belastendes Moment dar. Zwar ist seine Behauptung, weshalb er sich ausgerechnet im gleichen Zeitpunkt im "…" aufgehalten haben solle, in welchem gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 1 und dem Zeugen E._____ ein Treffen mit jenen stattgefunden habe, nicht per se völlig abwegig: So habe er ein Hotelzimmer gemietet, um sich mit einer Prostituierten zu treffen (Urk. HD 32/5 S. 12; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 9). Allerdings ist diesbezüglich offensichtlich, dass der Beschuldigte eine Erklärung für seine damalige Anwesenheit liefern musste, da ihm eine schriftliche Bestätigung seines Aufenthaltes durch das "…" vorgehalten wurde. Zwar ist der Verteidigung insofern Recht zu geben, dass dieser Umstand des aus seiner Sicht zufällig gleichzeitigen Aufenthaltes in Spreitenbach alleine noch nichts beweise (s. Urk. 75 S. 3 Rz. 7), doch erscheint ein solches zufälliges Verweilen am gleichen Ort zur gleichen Zeit unter Berücksichtigung der weiteren, den Beschuldigten belastenden Beweismittel als ausgeschlossen. Die Würdigung der entsprechenden Erklärung des Beschuldigten durch die Vorinstanz als blosse Schutzbehauptung (Urk. 83 E.II.4.2.3.), ist deshalb nicht zu beanstanden. Auch erscheinen die Erklärungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den an seinem Wohnort sichergestellten SIM-Karten-Halterungen, worunter sich auch jene mit einer der Rufnummern befand, mit welcher der Beschuldigte mit dem Privatkläger 1 kommuniziert haben soll (s. Urk. HD 30/4 S. 4 f.), äusserst gesucht. Seine Vorbringen, dass es ohne weiteres möglich sei, dass eine Person in seinem Umfeld das entsprechende Handy mit der entsprechenden SIM-Karte behändigt habe, um ihrerseits mit den Opfern in Kontakt zu treten, bzw. dass es genau so gut sein könne, dass irgendjemand vor langer Zeit die entsprechende SIM-Karte verwendet oder er sie selbst einmal verwendet habe (Urk. 75 S. 3 N 8; Prot. I S. 12; Prot. II S. 9 f.), erscheinen auch deshalb als lebensfremd, da der Beschuldigte gleichzeitig keine konkreteren Verdachtsmomente äussert oder weitergehende Erklärungen liefert. Die entsprechende Qualifikation der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz als Schutzbehauptungen (Urk. 83 E.II.4.2.3.), ist jedenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Auswertung des Mobiltelefons des Pri-

- 14 vatklägers 1 den Beschuldigten denn auch massiv belastet: So wurden neun SMS-Nachrichten gefunden, welche der Privatkläger 1 zwischen dem 14. Mai 2013 und dem 29. Juni 2013 mit "G._____" unter dessen Rufnummer 076 … ausgetauscht hatte. Zudem kam es in der Zeit vom 1. Juni 2013 bis 6. Juli 2013 zwischen diesen beiden zu fünf telefonischen Kontakten (Urk. HD 30/1 S. 2 ff.). Für die dabei aufgefundenen Textnachrichten mit den Inhalten "..., …-Strasse …" vom 1. Juni 2013, "…-Strasse … … " vom 9. Juni 2013 sowie "…. …-Strasse …, …" vom 28. Juni 2013, welche jeweils von der vorgenannten Rufnummer an das Mobiltelefon des Privatklägers 1 versandt worden sind (Urk. HD 30/4 S. 4 f.) gibt es keine andere Erklärung, als dass dadurch dem Privatkläger 1 die jeweiligen Treffpunkte durch den als "G._____" identifizierten Beschuldigten mitgeteilt wurden. 1.8. An dieser klaren, den Beschuldigten belastenden Beweislage vermag der seitens der Verteidigung vorgebrachte Umstand, dass beim Beschuldigten kein Geld gefunden worden sei (Urk. 75 S. 4 N 9; Urk. 95 S. 3; vgl. auch Prot. II S. 12), auch nichts zu ändern, zumal auch noch weitere Täter mitwirkten, was das Auffinden des Geldes für die ermittelnden Behörden erheblich erschwert. 1.9. Alles in allem ist festzustellen, dass die Würdigung der vorliegenden Beweismittel klar ergibt, dass sich der Anklagesachverhalt betreffend HD so zugetragen haben muss, wie er aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland hervorgeht. Die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 83 E.II.4.3.) ist deshalb zutreffend. 2. ND 2.1. Die Vorinstanz stützt sich zur Erstellung des Sachverhalts betreffend ND auf die folgenden Beweismittel (s. Urk. 83 E. II.4.1.): - Die Aussagen des Beschuldigten; - die Aussagen des Privatklägers 2; sowie - die Aussagen des Zeugen F._____.

- 15 - 2.2. Auch bezüglich des ND ist auf die im Urteil der Vorinstanz enthaltenen Aussagen des Beschuldigten wie auch des Privatklägers 2 und des Zeugen F._____ zu verweisen, welche allesamt richtig wiedergegeben wurden (s. Urk. 83 E.II.5.1.2.-5.1.4.). 2.3. Die konkrete Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 83 E.II.5.2.) ist nicht zu beanstanden und trifft zu. Die Erstellung des Anklagesachverhalts stützt sich vorliegend auf mehrere den Beschuldigten belastende Aussagen auch unter Heranziehung des Ergebnisses von Fotokonfrontationen, anlässlich welcher der Privatkläger 2 wie auch der Zeuge F._____ den Beschuldigten unabhängig und getrennt voneinander als diejenige Person identifizierten, welche sich ihnen gegenüber als "H._____" (Urk. HD 35/1 S. 7) bzw. "H1._____" oder "H._____" (Urk. HD 36/1 S. 6) vorgestellt habe (Urk. 83 E.II.5.1.5.). 2.4. Auch die von der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, des Privatklägers 2 sowie des Zeugen F._____ gemachten Erwägungen treffen zu (Urk. 83 E.II 5.2.1.). 2.5. Seitens der Verteidigung wird anerkannt, dass der Beschuldigte mit dem Privatkläger 2 ein Autogeschäft abwickeln wollte. Im Übrigen wird die Anklage vollumfänglich bestritten (Urk. 75 S. 4 f. N 10 u. 17). Auch in diesem Zusammenhang wird seitens der Verteidigung vorgebracht, dass vorliegend eine Verwechslung vorliegen müsse (Urk. 75 S. 4 N 10; Urk. 95 S. 4]). Dieser Einwand geht fehl, wurde der Beschuldigte doch sowohl vom Privatkläger 2 wie auch vom Zeugen nicht nur anlässlich derer polizeilichen Einvernahmen anhand einer Fotokonfrontation (Urk. HD 35/1 S. 7; Urk. HD 26/1 S. 6), sondern auch in Anwesenheit des Beschuldigten anlässlich ihrer jeweiligen staatsanwaltlichen Einvernahmen (Urk. HD 35/2 S. 4; Urk. HD 36/2 S. 3 f.) eindeutig identifiziert, was der Privatkläger 2 zu "1000%" (Urk. HD 35/2 S. 4) und der Zeuge F._____ zu "100%" (Urk. HD 36/2 S. 3) bestätigten. Für eine allfällige Falschbelastung des Beschuldigten ist ausserdem kein plausibles Motiv ersichtlich. Seitens der Verteidigung wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass keine Beweise für die Durchführung eines "Wash-wash-Tricks"

- 16 vorliegen würden. So widerspreche der Umstand, dass die mutmasslichen Opfer behaupten, die Überreste der ihnen angeblich untergejubelten falschen Banknoten beseitigt zu haben, jeder Logik und jedem vernünftigen Handeln (Urk. 75 S. 4 N 12; Urk.95 S. 4). Ausserdem liege kein Beweis vor, dass der Privatkläger tatsächlich mit Fr. 300'000.- zu Schaden gekommen sei (Urk. 75 S. 12 N 43). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Zeuge F._____ unter Androhung der strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB bestätigte, den Gesamtbetrag von Fr. 300'000.- mit eigenen Augen gesehen zu haben. Er führte zudem aus, dass der Betrag in einer Stückelung von Tausendernoten vorgelegen habe. Ausserdem habe er die Übergabe des Geldes ebenfalls beobachtet und habe gemäss seinen Aussagen auch selbst festgestellt, dass nach Durchführung des "Wash-wash-Tricks" nur noch wertloses Papier übrig geblieben sei und die Fr. 300'000.- weg gewesen seien (Urk. HD 36/2 S. 7 u. 11). Dem nachträglichen Verbrennen des falschen Geldes bzw. des Papiers durch den Privatkläger 2 habe er hingegen nicht beigewohnt. Der Zeuge F._____ führte diesbezüglich aus, dass er dem Privatkläger 2 davon abgeraten habe. Jener sei aber in einer Paniksituation gewesen. Er habe jenem gesagt, dass dies Beweismaterial gewesen wäre (Urk. HD 36/2 S. 8 u. 10). Der Privatkläger 2 seinerseits führte anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Mai 2014 aus, dass das Geld zum Teil von seinen Ersparnissen und zum Teil von seinem Bruder gestammt habe. Einen grossen Teil habe er bar zuhause gehabt und einen Teil habe er vom Geschäftskonto bezogen, worüber Belege bestehen würden (Urk. HD 35/2 S. 14 u. 17). Auch der Privatkläger 2 bestätigte die Stückelung des Betrages in Tausendernoten (Urk. HD 35/2 S. 14). Sehr realitätsnah erscheint seine Darstellung, dass er die Seriennummern der Tausendernoten aufgeschrieben habe, was doch von gewissen gesunden Zweifeln am Geldtrick zeugt. Das Falschgeld habe er verbrannt, weil er nach dem Vorfall Panik bzw. Angst bekommen habe. Das Papier sei fast nicht brennbar gewesen wegen den Chemikalien (Urk. HD 35/2 S. 16). Zwar zeugt dieses Verhalten des Privatklägers 2 nicht von Besonnenheit, doch erscheint sein panisches Verhalten vor dem Hintergrund, dass ihm damals soeben klar wurde, das ihm ein kleines Vermögen genommen wurde, nicht lebensfremd.

- 17 - Gestützt auf die detaillierten, nachvollziehbaren, übereinstimmenden und folglich glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 und des Zeugen F._____ ist es als gegeben zu erachten, dass es im vorliegenden Betrag tatsächlich um eine Deliktsumme von Fr. 300'000.- ging. Dass die Ermittlungsbehörden keinen Zahlungsbeleg betreffend den durch den Privatkläger 2 bei der Bank abgehobenen Teilbetrages zu den Akten gelegt haben, vermag das Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Denn hätte der Privatkläger 2 die Höhe des Geldbetrages verschleiern wollen, hätte er nicht anzugeben brauchen, dass er einen Teilbetrag bei der Bank bezogen hätte, worüber ein Beleg bestehe. Ein Motiv, über den zeitzehrenden Umweg eines aufwändigen Strafprozesses möglichst viel Geld aus dem - soweit ersichtlich - mittellosen Beschuldigten herauszupressen, erscheint abwegig. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 83 E.II.5.2.). 2.6. Auch der seitens der Verteidigung vorgebrachte Umstand, dass vorliegend keine Beweise in Bezug auf einen Telefon- oder Nachrichtenkontakt mit dem Geschädigten vorliege (Urk. 75 S. 4 N 12; Urk. 95 S. 4), vermag an diesem klaren Beweisergebnis nichts zu ändern. 2.7. Nach dem Gesagten ist dem Erkenntnis der Vorinstanz betreffend ND, dass in Würdigung aller Umstände an der Darstellung des Privatklägers 2 wie auch des Zeugen F._____ keinerlei Zweifel verbleiben (Urk. 83 E.II.5.4.), vollumfänglich beizupflichten. Auch dieser Anklagesachverhalt ist als rechtsgenügend erstellt zu erachten.

IV. Rechtliche Würdigung Die Ausführungen und das Fazit der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Urk. 83 E.III.1.-3.)

- 18 ist zutreffend, was überdies auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird (Urk. 75 S. 7 N 22; vgl. auch Urk. 95).

V. Sanktion 1. Strafrahmen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis weit verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Strafzumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 1.2. Diese geltende aktuelle Praxis des Bundesgerichts wurde seitens der Vorinstanz angewandt (s. Urk. 83 E.IV.3.2.). Vorliegend ist denn auch davon auszugehen, dass ein Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren in concreto genügt, um eine angemessene Strafe auszufällen, weshalb eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben entfällt.

- 19 - 2. Strafzumessungsfaktoren 2.1. Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 83 E.IV.3.). 2.2. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Vorgehensweise der Vorinstanz, die Delikte betreffend HD und ND im Rahmen der Würdigung des Verschuldens des Beschuldigten zusammen zu beurteilen, was aufgrund der gleichen Vorgehensweise bei der Tatbegehung sinnvoll erscheint. 3. Tatkomponente 3.1. Die Elemente der objektiven und subjektiven Tatschwere wurden im vorinstanzlichen Urteil grundsätzlich ausreichend und korrekt dargelegt (Urk. 83 E.IV.4.). 3.2. Die Vorinstanz hat dabei den Umstand der Vermögensschädigung durch den Beschuldigten im Betrag von gesamthaft Fr. 600'000.- im Rahmen der objektiven Tatschwere als nicht mehr leicht eingestuft (Urk. 83 E.IV.4.1.), was unangemessen erscheint. Vielmehr ist gestützt auf den Deliktsbetrag allein von einem erheblichen, wenn nicht gar mittelschweren Verschulden auszugehen. 3.3. Die weiteren von der Vorinstanz aufgeführten Elemente im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatkomponente sind alle von Relevanz und deren verschuldenserhöhende Würdigung (s. Urk. 83 E.IV.4.2.) wurde korrekt vorgenommen, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz indes den Umstand, dass die Geschädigten aufgrund ihres leichtsinnigen Verhaltens angesichts der Abstrusität des "Wash-wash-Tricks" zumindest im Rahmen der Beurteilung der Tatschwere des Beschuldigten eine gewisse Mitverantwortung für den Deliktserfolg nicht vollends abzusprechen ist. Dies

- 20 ist - wie seitens der Verteidigung zu Recht geltend gemacht (Urk. 75 S. 9 f. N 33- 37; Urk. 95 S. 10) - im Rahmen der Beurteilung der Verwerflichkeit seines Handelns zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dem Umstand, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen Mittäter, sondern bloss um einen Gehilfen handelt, wurde bei der vorinstanzlichen Würdigung zu Recht kaum Gewicht beigemessen (vgl. Urk. 83 S. 31). Der Beschuldigte war dafür zuständig, den Kontakt zwischen den potentiellen Opfern und den Tätern herzustellen, deren Vertrauen zu gewinnen und die Flucht der Täter zu sichern. Er war bei mehreren Treffen zugegen und leistete in seiner Rolle einen nicht bloss untergeordneten Beitrag bei der Ausführung der "Wash-Wash-Geschäfte". Sein Verhalten rückt damit in die Nähe desjenigen eines Mittäters, weshalb eine Strafmilderung nur marginal ausfallen kann. Gesamthaft ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als erheblich einzustufen. 3.4. Die von der Vorinstanz zur subjektiven Tatschwere gemachten Erwägungen (s. Urk. 83 E.II.4.2.1.-4.2.3.) sind zutreffend: So fällt diesbezüglich insbesondere ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, ohne Bestand einer existenziellen Notlage und - soweit erkennbar - bei voller Entscheidungsfreiheit delinquierte. Das Verschulden des Beschuldigten erfährt damit keine Relativierung. 3.5. Im Ergebnis ist deshalb der Würdigung der Tatkomponente durch die Vorinstanz als erheblich beizupflichten, auch wenn einzelne Elemente anders gewichtet wurden. Als hypothetischen Einsatzstrafe erscheinen 26 bis 28 Monate Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 4. Täterkomponente 4.1. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend sind hierfür im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. Urteil des Obergerichts vom 5. Juni 2013 im Verfahren SB130126, E. 5.4.2.).

- 21 - 4.2. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 83 E.IV.5.1.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich ausserdem, dass der Beschuldigte seit seiner Haftentlassung wieder temporär für die Firma I._____ arbeitet und durchschnittlich rund Fr. 2'800.-- pro Monat verdient. Er lebt nach wie vor mit seiner Frau zusammen und hat Kontakt zu seinen zwei Töchtern, welche aus anderen Beziehungen stammen (Prot. II S. 7 f. und S. 13). 4.3. In Bezug auf die Täterkomponente ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten (s. Urk. 83 E.IV.5.2.), dass die inzwischen aus dem Register entfernte Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2004 nicht straferhöhend berücksichtigt werden darf (Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87). Richtigerweise blieben aber allfällige gegen den Beschuldigten erhobene Ermittlungen bezüglich weiterer "Wash-wash-Tricke" bei der Strafzumessung seitens der Vorinstanz mit zutreffender Begründung unberücksichtigt (s. Urk. 83 E.IV.5.2.). 4.4. Mangels weiterer im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponente zu berücksichtigenden Umstände wirken sich diese strafzumessungsneutral aus. 5. Ergebnis Insgesamt erweist sich eine Sanktion von 27 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 6. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Anrechnung von 92 Tagen, welche der Beschuldigte durch Haft erstanden hat, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB; Urk. 83 E. IV.6.2.).

- 22 - VI. Vollzug Zu den Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzuges äusserte sich bereits die Vorinstanz ausführlich und zutreffend, weshalb auf jene Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 83 E.V.). Klar ist, dass der Beschuldigte Anspruch auf einen teilbedingten Vollzug der Strafe hat (Urk. 83 E.V.3.). Dies umso mehr, da er heute dartun konnte, beruflich integriert zu sein. Dieser Umstand fällt auch bei der Abwägung, welcher Teil der Strafe unbedingt, und welcher bedingt zu vollziehen ist, nebst seiner intakten familiären Situation zu seinen Gunsten ins Gewicht. Zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist indes auch vor Berufungsinstanz sein erhebliches Tatverschulden. Da einerseits doch gewisse Restbedenken an der Bewährung des Beschuldigten bestehen, andererseits aber sein - im Gegensatz zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die Vorinstanz - aktuell auszumachendes berufliches Fortkommen es erlaubt, seine Legalbewährung etwas optimistischer zu beurteilen, rechtfertigt es sich vorliegend, insgesamt bloss 9 Monate der ausgesprochenen Strafe zu vollziehen und den Rest der Strafe (18 Monate) aufzuschieben. Die Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren durch die Vorinstanz (Urk. 83 E.V.6.) ist nicht zu beanstanden.

VII. Einziehungen 1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen der Sicherungs- sowie der Vermögenseinziehung gemäss den Art. 69 und 70 StGB hat sich die Vorinstanz einlässlich und zutreffend geäussert, weshalb auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (s. Urk. 83 E.VI.1.). 2. Die Vorinstanz begründet die Einziehung mehrerer Gegenstände des Beschuldigten als Sicherungseinziehung mit anschliessender Vernichtung damit, dass jene zur Begehung einer Straftat gedient hätten (s. Urk. 83 E.VI.2.). 3. Die Verteidigung akzeptierte für den Fall eines Schuldspruches den Entscheid der Vorinstanz betreffend Herausgabe und Vernichtung (Urk. 95 S. 11).

- 23 - 4. Die von der Vorinstanz mit dem Zweck der Vernichtung vorgenommene Einziehung ist denn auch nicht zu beanstanden (s. Urk. 83 E.VI.2.). Die meisten eingezogenen Gegenstände wurden offensichtlich in irgendeiner Weise für die Vorführung des "Wash-wash-Tricks" verwendet, wie z.B. diverse Gummihandschuhe, Kerzen, Bügeleisen, gefälschte Banknotenkopien, Papierzettel und Fotokopien im Format einer Fr. 1'000.- Note, diverse Flüssigkeiten, Behälter, Abfallsäcke, Folien, Pulver und Tücher. Insofern der anwaltlich vertretene Beschuldigte geltend macht, ein Gegenstand sei nicht deliktischer Herkunft, hätte er dies detailliert zu begründen gehabt, was er indessen unterliess. Demgemäss ist die seitens der Vorinstanz vorgenommene Sicherungseinziehung und veranlasste Vernichtung nicht zu beanstanden. 5. Die Verwendung der beim Beschuldigten aufgefundenen Barschaft im Betrag von Fr. 5'810.- zur (teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten wird im Übrigen seitens der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 75 S. 12 N 46; Urk. 95 S. 11). Auch diese Anordnung der Vorinstanz (Urk. 83 E.VI.3.) ist korrekt erfolgt.

VIII. Zivilansprüche 1. Die Voraussetzungen für die Stellung von Zivilansprüchen auch im Strafverfahren wurden seitens der Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 83 E.VII.1.), weshalb darauf verwiesen werden kann. Im Ergebnis wurde der Beschuldigte durch das vorinstanzliche Urteil verpflichtet, dem Privatkläger 1 - wie von jenem verlangt (s. Prot. I S. 19) - Schadenersatz in Höhe von Fr. 300'000.– nebst Zins zu 5% seit 5. Juli 2013, sowie dem Privatkläger 2 - ebenfalls antragsgemäss (Urk. 71 S. 1 u. 5) - Schadenersatz in Höhe von Fr. 300'000.– nebst Zins zu 5% seit 3. März 2014 zu bezahlen (Urk. 83 E.VII.2.). 2.1. Die Verteidigung stellt demgegenüber den Antrag, dass sämtliche Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 75 S. 11 f. N 42-45; Urk. 95 S. 1 und 5 ff.).

- 24 - 2.2. Sie begründet das insbesondere damit, dass in Bezug auf den Privatkläger 1 bloss polizeiliche Akten vorliegen würden, welche von einem Betrag von Fr. 300'000.- sprechen würden. Weitere Nachforschungen seien nicht getätigt worden. Für eine zivilrechtliche Verurteilung reiche dies aber nicht aus (Urk. 75 S. 12 N 44; Prot. I S. 19; Urk. 95 S. 5 ff.). 2.3. Noch klarer sei die Ausgangslage in Bezug auf den Privatkläger 2, da diesbezüglich keinerlei Beweise vorliegen, dass jener tatsächlich mit Fr. 300'000.- zu Schaden gekommen sei. So seien denn auch keine Zahlungs- bzw. Auszahlungsbelege von den behaupteten Verwandten, Bekannten und der Bank vorgelegt worden. Es mute zudem seltsam an, wenn der Privatkläger 2 behaupte, für ein solches Geschäft innert kürzester Zeit Fr. 300'000.- in bar beschaffen zu können (Urk. 75 S. 12 N 43; Prot. I S. 19; Urk. 95 S. 7 f.). 3.1. In Bezug auf den Privatkläger 1 wurden seitens der Vorinstanz die vorhandenen Aussagen und Akten korrekt gewürdigt (Urk. 83 E.VII.2.2.1.): So ist es richtig, dass der Privatkläger 1 die Deliktsumme durchwegs mit Fr. 300'000.– bezifferte und erklärte, er hätte diesen Betrag von seiner Schwester J._____, welche bei der Bank … arbeite, erhalten (Urk. HD 33/1 S. 3; Urk. HD 33/2 S. 11). Auch ist aktenkundig, dass die Schwester des Privatklägers 1 vor Polizei eingestand, ihrem Bruder, dem Privatkläger 1, Fr. 300'000.– zur Verfügung gestellt zu haben, welcher das Geld ihr unbekannten dunkelhäutigen Männern übergeben hätte (Urk. HD 13/8 S. 36). Und schliesslich ist zu berücksichtigen, dass gegen die Schwester des Privatklägers 1 Strafanzeige wegen Diebstahls bzw. Veruntreuung von Fr. 300'000.– durch die … AG gestellt wurde (Urk. HD 13/3). Allerdings ist aufgrund dieser Sachlage davon auszugehen, dass nicht der Privatkläger 1, sondern die … geschädigt ist. Der Privatkläger 1 war zweifellos nie an den Fr. 300'000.-- wirtschaftlich berechtigt. Das Geld wurde von seiner Schwester eingestandenermassen veruntreut und nie mit Geldern des Privatklägers 1 vermischt. Damit wurden die Aktiven des Privatklägers 1 nicht vermindert. Ob die … ihr Geld von der Schwester des Privatklägers 1 zurückfordert und ob diesfalls die Schwester dem Privatkläger 1 gegenüber eine obligatorische Forderung geltend macht, ist unklar, weshalb der Schaden, im Sinne einer Vermehrung der Passiven

- 25 des Privatklägers 1, illiquid ist. Vor diesem Hintergrund ist der Privatkläger 1 mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3.2. Betreffend die Zivilforderung des Privatklägers 2 hat die Vorinstanz die Beweislage zutreffend gewürdigt (s. Urk. 83 E.VII.2.3.1.): So hat es die Vorinstanz als genügend glaubhaft dargetan erachtet, dass das Geld aus dem engsten Familienumfeld des Privatklägers 2 stammt, welche einen sehr rentablen Imbissbetrieb in Zürich-… betreibe (Prot. I S. 20). Zudem verwies die Vorinstanz in zutreffender Weise auf die übereinstimmend erfolgten Aussagen des Privatklägers 2 und des Zeugen F._____ in Bezug auf den Deliktsbetrag von Fr. 300'000.- (Urk. HD 35/1 S. 3 f.; Urk. HD 35/2 S. 14; Urk. HD 36/1 S. 2 f.; Urk. HD 36/2 S. 7). Diesbezüglich ist auch auf die vorne gemachten Erwägungen zu verweisen, wo u.a. ausgeführt wurde (s. E.III.2.5.), dass der Zeuge F._____ die Darstellung des Privatklägers 2 unter Androhung der strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB bestätigte, indem er angab, den Gesamtbetrag von Fr. 300'000.mit eigenen Augen gesehen zu haben. Auch hat jener ausgeführt, dass der Betrag in einer Stückelung von Tausendernoten vorgelegen habe. Zudem habe er die Übergabe des Geldes ebenfalls beobachtet und auch selbst festgestellt, dass nach Durchführung des "Wash-wash-Tricks" nur noch wertloses Papier übrig geblieben sei und die Fr. 300'000.- weg gewesen seien (Urk. 36/2 S. 7 u. 11). Wie ebenfalls vorne bereits erwogen wurde, zeugt die panische Verbrennung des Falschgeldes durch den Privatkläger 2 zwar nicht von Besonnenheit, doch erscheint sein panisches Verhalten vor dem Hintergrund, dass ihm damals soeben klar wurde, das ihm ein kleines Vermögen genommen wurde, zwar originell, aber nicht lebensfremd. Gestützt auf die detaillierten, nachvollziehbaren, übereinstimmenden und folglich glaubhaften Aussagen des Privatklägers und des Zeugen F._____ ist es jedenfalls als gegeben zu erachten, dass es im vorliegenden Betrag tatsächlich um eine Deliktsumme von Fr. 300'000.- ging. Wie ebenfalls bereits festgehalten wurde, vermag der Umstand, dass die Ermittlungsbehörden keinen Zahlungsbeleg betreffend den durch den Privatkläger 2 bei der Bank angehobenen Teilbetrages zu den Akten gelegt haben, dieses Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Denn hätte der Privatkläger 2 die Höhe des Geldbetrages verschleiern wollen, hätte er nicht anzugeben brauchen, dass er einen Teilbetrag bei

- 26 der Bank bezogen hätte, worüber ein Beleg bestehe. Wie ebenfalls bereits erwähnt, erscheint zudem ein Motiv, das darin besteht, über den zeitzehrenden Umweg eines aufwändigen Strafprozesses möglichst viel Geld aus dem - soweit ersichtlich - mittellosen Beschuldigten herauszupressen, abwegig (s. vorstehend unter E.III.2.5). Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 300'000.– nebst Zins zu 5% seit 3. März 2014 zu bezahlen.

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen ist. 2. Zudem sind dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung – vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 4. Die Privatkläger haben keine Entschädigung beantragt, weshalb keine solche festzusetzen ist (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 5. Der vom amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren verrechnete Betrag von Fr. 3'119.05 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 94) steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erscheint als angemessen, weshalb er entsprechend zu entschädigen ist. 6. Die seitens des Privatklägers 2 bei der Vorinstanz beantragte und von dieser jenem zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 3'067.20 inklusive Mehrwertsteuer (s. Urk. 83 E.VIII.2.3.) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

- 27 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 92 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 92 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände werden gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben bzw. durch die Bezirksgerichtskasse vernichtet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Juni 2014 beschlagnahmten Fr. 5'810.– werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Der Privatkläger K._____ wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger L._____ Fr. 300'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 3. März 2014 als Schadenersatz zu bezahlen. 8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 bis 10) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'119.05 amtliche Verteidigung 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückzahlung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 28 - 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger 1 sowie den Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger 1 sowie den Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach gemäss Dispositivziffer 4

- 29 - 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 26. Juni 2015

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Leuthard

Urteil vom 26. Juni 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: Berufungsanträge: Erwägungen: IV. Rechtliche Würdigung 4.3. In Bezug auf die Täterkomponente ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten (s. Urk. 83 E.IV.5.2.), dass die inzwischen aus dem Register entfernte Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2004 nicht straferhöhend berücksichtigt we... 4.4. Mangels weiterer im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponente zu berücksichtigenden Umstände wirken sich diese strafzumessungsneutral aus. 1. Die Voraussetzungen für die Stellung von Zivilansprüchen auch im Strafverfahren wurden seitens der Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 83 E.VII.1.), weshalb darauf verwiesen werden kann. Im Ergebnis wurde der Beschuldigte durch da... 2.1. Die Verteidigung stellt demgegenüber den Antrag, dass sämtliche Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 75 S. 11 f. N 42-45; Urk. 95 S. 1 und 5 ff.). 2.2. Sie begründet das insbesondere damit, dass in Bezug auf den Privatkläger 1 bloss polizeiliche Akten vorliegen würden, welche von einem Betrag von Fr. 300'000.- sprechen würden. Weitere Nachforschungen seien nicht getätigt worden. Für eine zivilre... 2.3. Noch klarer sei die Ausgangslage in Bezug auf den Privatkläger 2, da diesbezüglich keinerlei Beweise vorliegen, dass jener tatsächlich mit Fr. 300'000.- zu Schaden gekommen sei. So seien denn auch keine Zahlungs- bzw. Auszahlungsbelege von den be... 3.1. In Bezug auf den Privatkläger 1 wurden seitens der Vorinstanz die vorhandenen Aussagen und Akten korrekt gewürdigt (Urk. 83 E.VII.2.2.1.): So ist es richtig, dass der Privatkläger 1 die Deliktsumme durchwegs mit Fr. 300'000.– bezifferte und erklä... Allerdings ist aufgrund dieser Sachlage davon auszugehen, dass nicht der Privatkläger 1, sondern die … geschädigt ist. Der Privatkläger 1 war zweifellos nie an den Fr. 300'000.-- wirtschaftlich berechtigt. Das Geld wurde von seiner Schwester eingestan... 3.2. Betreffend die Zivilforderung des Privatklägers 2 hat die Vorinstanz die Beweislage zutreffend gewürdigt (s. Urk. 83 E.VII.2.3.1.): So hat es die Vorinstanz als genügend glaubhaft dargetan erachtet, dass das Geld aus dem engsten Familienumfeld de... 6. Die seitens des Privatklägers 2 bei der Vorinstanz beantragte und von dieser jenem zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 3'067.20 inklusive Mehrwertsteuer (s. Urk. 83 E.VIII.2.3.) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 92 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 92 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände werden gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben bzw. durch die B... 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Juni 2014 beschlagnahmten Fr. 5'810.– werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Der Privatkläger K._____ wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger L._____ Fr. 300'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 3. März 2014 als Schadenersatz zu bezahlen. 8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 bis 10) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückzahlung nach Art. 135 Abs. 4 StPO ble... 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Privatkläger 1 sowie den Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Privatkläger 1 sowie den Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials  die Kasse des Bezirksgerichts Bülach gemäss Dispositivziffer 4 12. Rechtsmittel:

SB150073 — Zürich Obergericht Strafkammern 26.06.2015 SB150073 — Swissrulings