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Zürich Obergericht Strafkammern 08.10.2015 SB150068

8 ottobre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,811 parole·~1h 9min·1

Riassunto

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150068-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, die Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 8. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. U. Weder,

Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

sowie

B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch die Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,

- 2 betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 19. August 2014 (DG140002)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Februar 2014 sowie die präzisierte Anklageschrift vom 5. Oktober 2015 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 46 und Urk. 161). Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen versuchten Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen versuchten Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 567 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Im Anschluss an den Strafvollzug wird der Beschuldigte im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB verwahrt. 5. Die dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. Juni 2010 auferlegte bedingte Geldstrafe wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird diesbezüglich verwarnt. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 1'500.– nebst Zins zu 5 % seit 29. November 2011 zu bezahlen.

- 4 - 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis vom 28. November 2011 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5 % seit 25. Januar 2013 zu bezahlen. 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 aus dem eingeklagten Ereignis vom 24. Januar 2013 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlagnahmeverfügung betreffend Privatklägerin 1) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 11. Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlagnahmeverfügung betreffend Privatklägerin 2) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 12. Alle mit Verfügung vom 8. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Beschlagnahmeverfügung betreffend Beschuldigter) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 30'955.30 Auslagen Strafuntersuchung Fr. 26'374.70 Kosten für amtliche Verteidigung (inkl. 8% MWST) Fr. 2'604.60 Kosten unentgeltliche Vertreterin Privatklägerin 1 Fr. offen Kosten unentgeltliche Vertreterin Privatklägerin 2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 14. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 13 werden ausgenommen den Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 5 - 15. … (Mitteilung) 16. … (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 168 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen; 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen; 3. Der Beschuldigte sei mit einer angemessenen, tieferen Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der durch Haft und vorzeitigem Strafantritt erstandenen Tage; 4. Der Beschuldigte sei nicht zu verwahren, stattdessen sei eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss Ausgang des Verfahrens. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 170 S. 1) 1. Das vorinstanzliche Urteil des BG Pfäffikon vom 19. August 2014 sei grundsätzlich zu bestätigen, namentlich auch hinsichtlich des Schuldpunktes; 2. Hinsichtlich des unter Anklageziffer 4 (Nebendossier 3) eingeklagten Sachverhalts sei der Beschuldigte ebenfalls im Sinne des vorinstanzlichen bezirksgerichtlichen Urteils vom 19.8.2014 schuldig zu sprechen, bezogen allerdings auf den am 5. Oktober 2015 präzisierten Anklagevorwurf, na-

- 6 mentlich was die diesbezüglich nunmehr identifizierte Geschädigte B._____, geb. 17.10.2006 betrifft; 3. Der Beschuldigte sei nicht mit 8 Jahren, sondern mit einer 10-jährigen Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft, inkl. auch der seit dem 18.10.2013 bestehenden vorzeitigen Strafvollzug, von insgesamt 982 Tagen. c) Der Privatklägerschaft B._____: (Urk. 171 S. 1) 1. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuungssumme von Fr. 20'000.-- mit Zins ab dem 1. Februar 2013 zu bezahlen (In Abänderung meiner Eingabe vom 11. Juni 2015). 2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, für die Kosten von künftigen Psychotherapien, welche im Zusammenhang mit den an der Geschädigten begangenen strafbaren Handlungen stehen, zu bezahlen.

Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 11. Februar 2014 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten A._____ beim Bezirksgericht Pfäffikon Anklage (Urk. HD 46). Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit vom 28. November 2011 (HD) bis 28. Januar 2013 (ND 6) gegenüber verschiedenen minderjährigen Mädchen zum Teil versuchte und zum Teil vollendete Freiheitsberaubungen, Entführungen, sexuelle Nötigungen und sexuelle Handlungen begangen zu haben. Das Bezirksgericht Pfäffikon sprach den Beschuldigten dieser Delikte weitgehend für schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, wovon bis zum Urteilsdatum vom 19. August 2014 567 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Ferner

- 7 entschied die Vorinstanz, dass der Beschuldigte im Anschluss an den Strafvollzug im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB verwahrt werde (Urk. 106 S. 45). 1.2. Gegen dieses eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19. August 2014 meldete die Verteidigerin des Beschuldigten noch an der Hauptverhandlung Berufung an (vgl. Prot. I S. 10). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 wurde die bisherige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus dem Mandat entlassen und neu Rechtsanwalt MLaw X._____ zum amtlichen Verteidiger bestellt (Urk. 99). Das vollständig begründete Urteil (Urk. 104) wurde von der Verteidigung am 2. Februar 2015 und von den übrigen Beteiligten am 29. Januar 2015 in Empfang genommen (Urk. 105). Das Berufungsverfahren ging am 10. Februar 2015 beim Obergericht ein, und mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erstattete der neue Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht seine Berufungserklärung (Urk. 109). 1.3. Mit Eingabe vom 19. März 2015 erhob die Staatsanwaltschaft IV Anschlussberufung (Urk. 113). Die Privatklägerinnen D._____ und E._____ liessen keine Anschlussberufung erheben und stellten mit Schreiben vom 23. März 2015 den Antrag, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts anzugehören habe und sie für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts zu befragen seien (Urk. 115). 1.4. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 teilte die Staatsanwaltschaft IV unter Einreichung von Beilagen mit, das in Anklageziffer 4 (ND 3) erwähnte unbekannte Mädchen habe mittlerweile als B._____ eruiert und befragt werden können (Urk. 119 und 120). Hierauf wurde mit Präsidialverfügung und Beschluss vom 8. Juni 2015 einerseits für B._____ in der Person von Rechtsanwältin Y._____ eine Rechtsvertreterin bestellt und die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 122). Andererseits wurden die Akten der Staatsanwaltschaft IV überwiesen mit dem Auftrag, den Beschuldigten mit den Aussagen des Mädchens und seiner Mutter zu konfrontieren und ihn zu einer Erklärung dazu anzuhalten, ob er den beiden Ergänzungsfragen stellen wolle und wenn ja, je eine prozessual verwertbare Befragung zu den Ergänzungsfragen durchzuführen und zu prüfen, ob die Anklageziffer 4 zu ändern oder zu präzisieren sei (Urk. 124). Am 13. August 2015

- 8 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 8. Oktober 2015 vorgeladen (Urk. 129). Am 3. September 2015 ersuchte die Verteidigung um Verschiebung der Verhandlung, was nicht bewilligt wurde (Urk. 138 und Urk. 140). Mit Eingabe vom 25. September 2015 reichte die Staatsanwaltschaft ergänzende Akten ein, namentlich weitere Einvernahmen des Beschuldigten und von B._____ und ihrer Mutter C._____, sowie eine umfangreiche Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung des Beschuldigten über die Frage, ob die Verteidigungsrechte des Beschuldigten im Rahmen dieser Untersuchungsergänzung hinreichend gewahrt worden sei (Urk. 157 und 158/1-11). 1.5. Nach Durchführung der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich das Verfahren als spruchreif. 2. Prozessuales/Vorfragen 2.1. Teilrechtskraft 2.1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Eugster in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 f. zu Art. 402). 2.1.2. Der Beschuldigte lässt gemäss seiner Berufungserklärung die Dispositivziffer 1 teilweise, d.h. soweit ein Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und wegen mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfolgte, sowie die Dispositivziffern 2 und 4 des vorinstanzlichen Urteils anfechten (Urk. 168). Demgegenüber ficht die Staatsanwaltschaft IV lediglich die Dispositivziffer 2 an (Urk. 170). 2.1.3. Folglich sind die in Dispositivziffer 1 Lemma 1 sowie 4 bis 7 erfolgten Schuldsprüche und die Dispositivziffern 5 bis 14 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was in einem Beschluss festzuhalten ist.

- 9 - 2.2. Amtliche Verteidigung Mit Eingabe vom 23. bzw. 27. Oktober 2014 und unter Beilage einer Vollmacht des Beschuldigten beantragte Rechtsanwalt X._____ einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, da das Vertrauensverhältnis zur bisherigen amtlichen Verteidigerin zerstört sei (Urk. 84 bis 87). Nachdem Rechtsanwalt X._____ nicht begründet hatte, weshalb das Vertrauensverhältnis als zerstört anzusehen sei, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 5. November 2014 Frist angesetzt, um dies zu begründen (Urk. 89). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 machte Rechtsanwalt X._____ insbesondere geltend, dass der Beschuldigte während des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens nicht genügend verteidigt gewesen sei, weshalb von einem zerstörten Vertrauensverhältnis auszugehen sei (Urk. 95 S. 2). In der Folge wurde dem Beschuldigten ein Wechsel des amtlichen Verteidigers mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2014 bewilligt und Rechtsanwältin X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten entlassen (Urk. 99). Nachdem anlässlich der Berufungsverhandlung in diesem Zusammenhang keine weiteren Rügen geltend gemacht wurden, erübrigen sich diesbezüglich weitere Erläuterungen. 2.3. Präzisierung/Erweiterung der Anklage 2.3.1. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 präsentierte die Staatsanwaltschaft insofern eine gegenüber der ursprünglichen Anklage veränderte Version, als das in Anklageziffer 4/ND 3 erwähnte unbekannte Mädchen mit B._____ ersetzt und der Ablauf der Geschehnisse hinsichtlich Ort und Zeit präzisiert wurden. Die diesbezügliche Präzisierung erfolgte aufgrund des Ersuchens der hiesigen Kammer (vgl. Urk. 124). Zudem wurde die Sachverhaltsschilderung in Anklageziffer 4/ND 3 betreffend sexuelle Nötigung präziser umschrieben. In Bezug auf Anklageziffer 1/HD und Anklageziffer 5/ND 4 wurde ebenfalls eine Präzisierung vorgenommen, indem der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung genauer umschrieben wurde (vgl. Urk. 161). 2.3.2. Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StGB). Demnach

- 10 sind alle Vorkehrungen, welche in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung möglich waren, auch in der Berufungsverhandlung zulässig. Der Anspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör verlangt, dass der Beschuldigte mit einer Anklage konfrontiert wird, welche grundsätzlich nicht geändert werden darf. Insofern bestimmt sich mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Gericht das Schicksal der Anklageschrift nach Art. 328 ff. StPO. Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung die Anklage zunächst hinsichtlich formeller Gesichtspunkte; nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Anklage, falls erforderlich, zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden. Eine Änderung der Anklage ist gemäss Art. 333 StPO dann möglich, wenn nach Auffassung des Gerichts der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen an die Umschreibung des entsprechenden Tatbestandes nicht entspricht (Abs. 1); eine Erweiterung der Anklage auf Vorgänge, welche bisher nicht Gegenstand der Anklage waren, ist dagegen nur in jenen Fällen gestattet, in welchen während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden (Abs. 2). Gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. b kann die Anklage nach Behandlung der Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und – unter Vorbehalt von Art. 333 StPO – geändert werden. Die Änderung der Anklage gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO sollte vor Beginn des Hauptverfahrens und damit im Rahmen der Vorfragen gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO geschehen (BSK StPO – Stephenson/Zalundaro-Walser, a.a.O. zu Art. 333 StPO N 7). Jedenfalls ist Art. 333 StPO nicht nur vor, sondern auch während der Hauptverhandlung anwendbar (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1299). Wo nicht anders vermerkt, sind die allgemeinen Bestimmungen auch für das Berufungsverfahren anwendbar (Art. 379 StPO). 2.3.3. Anlässlich der Vorfragen an der Berufungsverhandlung haben die Parteien auf entsprechende Fragen der Verfahrensleitung erklärt, dass sie in prozessualer Hinsicht keine Einwände gegen die Präzisierungen in der Anklageschrift hätten. Der Verteidiger erklärte insbesondere in Zusammenhang mit Anklageziffer 4/ND 3, dass der Beschuldigte die Präzisierung bezüglich Ort, Zeit und Name der

- 11 - Privatklägerin so akzeptiere (Prot. II S. 12 ff.). Demnach ist von einer zulässigen Präzisierung bzw. Ergänzung der Anklage auszugehen. 2.4. Ausschluss der Öffentlichkeit Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 stellte die Vertreterin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin Y._____, den Antrag, dass in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO die Öffentlichkeit an der Berufungsverhandlung ausgeschlossen werde (Urk. 162). Anlässlich der Vorfragen an der Berufungsverhandlung eröffnete und erläuterte die Verfahrensleitung den Parteien, dass die Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossen werde (vgl. Prot. II S. 12). 2.5. Im Weiteren sind keine Vorbemerkungen in prozessualer Hinsicht zu machen. Alle Voraussetzungen für eine materielle Beurteilung der Vorwürfe, soweit im Berufungsverfahren noch notwendig, sind erfüllt. 3. Schuldpunkt 3.1. Vorbemerkung Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht Sachverhaltsfragen, sondern hauptsächlich rechtliche Fragen zu würdigen sind. Es hat demnach keine neue Beweiswürdigung zu erfolgen, sondern eine Einordnung der an sich zugegebenen Tathandlungen. Soweit die Vereidigung geltend macht, dass wenige Details, z.B. wie es dazu gekommen sei, dass die Mädchen ins Auto gestiegen seien, im Sachverhalt nicht anerkannt werden (Prot. II S. 17), ist in der Folge darauf einzugehen. 3.2. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB; HD, ND3 und ND 4) 3.2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten wendet sich mit ihrer Berufung gegen eine Qualifizierung der gegenüber den Privatklägerinnen E._____ (HD), D._____ (ND 4) und dem nun als B._____ identifizierten unbekannten Mädchen (ND 3) erfolgten Handlungen als mehrfache sexuelle Nötigung und damit gegen den entsprechenden Schuldspruch. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde diese rechtliche Würdigung noch anerkannt (Urk. 77 S. 2; Urk. 79 S. 3). Ange-

- 12 sichts der Anerkennung befasst sich der angefochtene Entscheid nicht vertieft mit dieser nun wieder aufgeworfenen Frage (Urk. 106 S. 6 ff., S. 13 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt grundsätzlich anerkenne. Er habe die Mädchen mit Süssigkeiten ins Auto gelockt, sei mit diesen an einen andern Ort gefahren und habe an diesem Ort im Auto die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen vorgenommen. Was der Beschuldigte aber nicht getan habe, sei, bei den Mädchen in irgendeiner Form Gewalt angewandt bzw. diese mit Gewalt oder Drohungen gefügig bemacht zu haben (Urk. 168 S. 5 ff.). In Bezug auf die Geschädigte E._____ in Anklageziffer 1/HD wies der Verteidiger darauf hin, dass der Beschuldigte die Geschädigte E._____ nicht festgehalten habe und sie demnach nicht gegen ihren Willen ins Auto gestiegen sei (Urk. 168 S. 6). Zudem erklärte er bezüglich Anklageziffer 4/ND 3, dass der Beschuldigte, gestützt auf seine Aussagen und diejenigen der Geschädigten selber, sofort aufgehört habe, das Mädchen im Genitalbereich zu streicheln, als sie angefangen habe zu weinen. Weiter habe er nicht gewusst, dass die Kindersicherung in seinem Auto aktiviert gewesen sei (Urk. 168 S. 7). Im Zusammenhang mit Anklageziffer 5/ND 4 habe die Untersuchung nicht ergeben, dass die Geschädigte D._____ sich im Auto gewehrt und geweint habe und fraglich sei auch, ob sie ins Auto hineingezerrt worden oder vielmehr von selbst reingegangen sei (Urk. 168 S. 7 ff.). Es sei demnach nicht ersichtlich, welche konkrete Nötigungshandlung der Beschuldigte vorgenommen habe. Eine Nötigungshandlung könne jedenfalls nicht alleine darin erblickt werden, dass die Geschädigten dem Beschuldigten körperlich und psychisch unterlegen gewesen seien. Einen Widerstand der Geschädigten, den der Beschuldigte hätte überwinden müssen, habe es auf jeden Fall nicht gegeben. Auch könne eine sexuelle Nötigung nicht einzig und allein deshalb angenommen werden, weil die Geschädigten an einen anderen Ort gebracht und dort an ihnen die sexuellen Handlungen vorgenommen worden seien (Urk. 168 S. 12 f.). 3.2.2. Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich der sexuellen Nötigung schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen

- 13 - Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Sämtliche Nötigungstatbestände setzen voraus, dass der Täter durch die Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu dulden oder vorzunehmen (BGE 127 IV 198, E. 3bb). Die Aufzählung der Nötigungsmittel ist nicht abschliessend. Um eine Anwendung von Art. 189 StGB neben Art. 187 StGB zu rechtfertigen, ist jedenfalls immer eine erhebliche Einwirkung erforderlich (BGE 122 IV 97 2b), wobei an die Intensität der Nötigung angesichts der im Wesentlichen auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbestände geringere Anforderungen zu stellen sind, wenn Kinder Opfer eines sexuellen Übergriffs sind (Philipp Maier, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 18 zu Art. 189 mit Hinweisen, insbesondere BGE 124 IV 154). 3.2.3. Die nötigende Handlung des „Unter-psychischen-Druck-Setzens“ erfordert eine Beeinflussung der Willensfreiheit des Opfers durch den Täter in einschränkender Weise. Eine erhebliche Einwirkung auf das Opfer liegt dann vor, wenn vom Opfer unter den gegeben Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse kein Widerstand erwartet werden kann, beziehungsweise ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Namentlich die kognitive Unterlegenheit oder eine emotionale wie soziale Abhängigkeit können einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen (BGE 126 IV 124 E. 3b), der es insbesondere Kindern verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren (Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2004, 6S.379/2003; BGE 124 IV 154). Bei sexueller Ausbeutung von kleinen Kindern durch einen Täter wird körperliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sein, weil der Täter gezielt seine in jeder Hinsicht vorhandene Überlegenheit, namentlich die mit der übermächtigen Körperlichkeit bestehende physische Dominanz aber auch die Schaffung einer ausweglosen räumlichen Situation auszunützen pflegt. Die Tatbestandsmässigkeit setzt jedenfalls voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheint. Das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeitsverhältnisse oder gar eine gegenüber jedem Erwachsenen bestehende Unterlegenheit des Kindes für sich genommen genügt regelmässig nicht, um einen re-

- 14 levanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllen, ist gestützt auf eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände zu entscheiden (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa). 3.2.4. Die unter HD, ND3 und ND4 beschriebenen Sachverhalte sind aufgrund des nahezu analogen Vorgehens des Beschuldigten sehr ähnlich gelagert, weshalb es sich rechtfertigt, sie mit Blick auf die Frage, ob der Beschuldigte mit seinem Vorgehen jeweils auch den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt hat, gemeinsam zu analysieren. 3.2.5. Mit Bezug auf E._____ ist gemäss Anklageschrift festzuhalten, dass der Beschuldigte das damals sechs Jahre und vier Monate alte Mädchen am 28. November 2011 mit Süssigkeiten anlockte, sie festhielt und mit ihr zu seinem Auto ging. Er öffnete die hintere Autotür und versprach ihr offenbar, sie kurz mitzunehmen und nach wenigen Metern aussteigen zu lassen, worauf sie in das Auto des Beschuldigten einstieg. Nach einer Fahrt von ca. fünf Minuten hielt er auf einem Parkplatz bei einem abgelegenen Feld an und kletterte vom Vordersitz nach hinten auf die Rückbank des Wagens zu E._____. Er zog sie an den Füssen hoch, so dass sie auf der Rückbank zu liegen kam, zog ihr die Hosen und Unterhosen herunter, worauf er sie an der Scheide streichelte und gleichzeitig seinen Penis bis zum Samenerguss rieb (Urk. HD 46 Abschnitt HD). Die nun identifizierte und damals sechs Jahre und drei Monate alte B._____ lockte der Beschuldigte gemäss präzisierter Anklageschrift am 10. Januar 2013 in G._____ mit Bonbons in sein Auto und fuhr sie mit abgeschlossener Kindersicherung zu einem Waldstück bei einem Friedhof, wo er ebenfalls vom Vordersitz auf die Rückbank zu B._____ kletterte, wobei sich B._____ in der Folge aufgrund der Aufforderung des Beschuldigten die Hose und Unterhose herunterzog oder der Beschuldigte zuerst B._____ und dann sich selbst die Hose und Unterhose herunterzog, sich ein Kondom über das erigierte Glied zog und dann B._____ an den Füssen hochzog, so dass sie auf der Rückbank zu liegen kam. Hierauf legte er sich neben sie und streichelte das inzwischen weinende Mädchen im Genitalbereich, wobei er sich gleichzeitig den Penis bis zum Samenerguss rieb (Urk. HD 46, Abschnitt ND 3;

- 15 - Urk. 161 S. 1 f.). Schliesslich nahm der Beschuldigte gemäss Anklageschrift am 24. Januar 2013 in H._____ die damals fünf Jahre und vier Monate alte D._____ gegen deren Willen in seinem Auto mit, wobei hier offen gelassen werden kann, ob er sie ins Auto zerrte, was der Beschuldigte bestreitet (Urk. HD 20/26 S. 2; Urk. 77 S. 3; Urk. 168 S. 7 ff.). Jedenfalls fuhr er D._____, die bei abgeschlossener Kindersicherung hinten auf der Rückbank sass, in ein Waldstück, wo er aus dem Auto ausstieg und sich zu D._____ auf den Rücksitz setzte. In der Folge zog er zuerst dem weinenden und sich wehrenden Mädchen und dann sich selbst die Hose und Unterhose herunter, streichelte D._____ im Genitalbereich und rieb gleichzeitig seinen Penis bis zum Samenerguss. Ob er dabei zum Samenerguss kam, was der Beschuldigte immer bestritt, auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. etwa Urk. HD 20/22 S. 4 f; Urk. HD 20/25 S. 4; vgl. dazu auch Urk. HD 20/27 S. 2; Urk. HD 20/27 S. 8; Urk. 167 S. 6), ist für die vorliegende Beurteilung nicht von weiterer Relevanz und kann offen bleiben (vgl. zum angeklagten Sachverhalt Urk. HD 46, Abschnitt ND 4). In der Anklageschrift wird zur Untermauerung der Tatbestandselemente der Nötigung auf den erheblichen Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten und den Opfern Bezug genommen sowie beschrieben, dass der Beschuldigte die Mädchen jeweils im Fahrzeug mitnahm, was im Fall von E._____ und der weinenden D._____ gegen deren Willen geschehen sei, dass er sie sodann an einen unbekannten, abgelegenen Ort verbrachte, wo es im Auto – teilweise bei aktivierter Kindersicherung auf der Rückbank – zu den Übergriffen kam. Insofern ist für den Beschuldigten durchaus genügend ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird, nämlich Umstände ausgenutzt und eine Situation geschaffen zu haben, in welcher von den Kindern keine Gegenwehr mehr zu erwarten war. 3.2.6. Mit der Verteidigung gilt es festzuhalten, dass – soweit in der Anklageschrift festgehalten ist, der Beschuldigte habe bei seinem Vorgehen in irgendeiner Form Gewalt angewandt – dies überzeichnet formuliert ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar nicht mit Gewalt, aber zielgerichtet und mit List vorgegangen ist. So hat er anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage erklärt, dass alle drei Mädchen nicht freiwillig in sein Auto gestiegen seien. Er habe sie mit Süssigkeiten oder Geld locken müssen, damit sie

- 16 einsteigen. Bei D._____, Anklageziffer 5/ND 4, kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 168 S. 8 ff.) nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Aussagen grundsätzlich nicht glaubhaft sind. D._____ hat einen Vorgang geschildert, der so zu deuten ist, dass sie nicht gerade ins Auto geworfen, aber doch leicht am Kopf haltend Richtung Auto gelenkt wurde. Soweit die Verteidigung weiter geltend macht, dass der Beschuldigte sofort aufgehört habe, die Geschädigte B._____ am Genitalbereich zu streicheln, als sie angefangen habe zu weinen, ist dies für die rechtliche Würdigung der Sachverhalte nicht relevant. 3.2.7. Alle drei Mädchen hatten im Zeitpunkt der Übergriffe das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet. In diesem Alter sind Kinder noch in den Anfängen einer Entwicklung in Richtung eigene Autonomie, eigene Vorstellungen von "richtig" und "falsch", eigene Gefühlswahrnehmungen und soziale Verhaltensweisen. In ihrem Tun sind sie noch in jeglicher Hinsicht und massgebend von Erwachsenen abhängig. Sie haben – wie sich hier eindrücklich und mehrfach manifestiert hat – kaum einen Begriff von einem Erwachsenen, der ihnen nicht wohlgesinnt sein könnte und in der Regel auch keine nennenswerte Erfahrung darin, selbständig in Kontakt zu wildfremden erwachsenen Menschen zu treten. Ihre Ortskenntnisse und ihr Orientierungsvermögen beschränken sich noch auf ihren Wohnort, allenfalls ihre nähere Umgebung samt Schulweg. Verirren sie sich oder verlieren sie an unübersichtlichen Orten ihre Eltern oder ihnen bekannte und nahestehende Personen aus dem Blick, pflegen Fünf- oder Sechsjährige vor Schreck in Panik zu geraten, zu erstarren oder zu weinen und können durch Fremde häufig gar nicht mehr beruhigt werden. Bei B._____ kam hinzu, dass sie noch nicht lange an diesem Wohnort wohnte, sonst immer von der Mutter begleitet wurde, am fraglichen Tag aber offenbar von der Lehrerin fälschlicherweise nach Hause statt in die Mittagsbetreuung geschickt wurde, weshalb das Mädchen alleine unterwegs war und offenbar in Tränen aufgelöst war, als sie dem Beschuldigten begegnete, der ihr versprach, sie zurück in den Kindergarten zu bringen (Urk. 120/6 S. 3; Urk. ND 3/1 S. 9). Insgesamt war das Gefälle zwischen dem Beschuldigten auf der einen und E._____, B._____ bzw. D._____ auf der anderen Seite enorm. Er war ihnen als Erwachsener physisch und kognitiv haushoch überlegen und hat dadurch, dass er die Mädchen in sein Auto verbrachte, sie auf diese Weise in einen engen

- 17 - Raum einschloss und sie durch die Fahrt an einen verlassenen Ort ihrer gewohnten Umgebung beraubte, eine absolute Dominanz geschaffen. Bereits als den Kindern klar wurde, dass sie nun im Auto eines Fremden nahezu gefangen sein würden und mitgenommen werden, dürften sie einen unfassbaren Schrecken erlitten haben und in Panik geraten sein, was ihre Handlungsfähigkeit – soweit in diesem Alter überhaupt vorhanden – vollständig gelähmt haben musste. Durch das Vorgehen des Beschuldigten verloren die Mädchen ihre einzige Möglichkeit, welche Kindern in einer solchen Situation realistischer Weise zur Verfügung steht, um sich gegen einen zudringlichen Erwachsenen zu wehren, nämlich davon und eventuell nach Hause zu laufen oder nach Hilfe zu rufen und so Aufsehen zu erregen oder sonstwie Hilfe bei anderen Menschen zu suchen. Durch das Wegfahren wurde ihr Peiniger aber gleichzeitig die einzige realistische Hoffnung für E._____, B._____ und D._____, wieder unversehrt nach Hause gebracht zu werden. Insofern waren die Mädchen dem Beschuldigten in einer für sie ausweglosen Situation ausgeliefert. Dass der Beschuldigte, wie von ihm geltend gemacht (Urk. 168 S. 7 und Urk. 167 S. 7), zunächst gar nicht wusste, dass die Kindersicherung aktiviert war, ändert nichts an der – aus der Sicht der Kinder – aussichtslosen Situation. Auf der Fahrt zu den späteren Tatorten konnten die Mädchen gar nicht ahnen, was mit ihnen geschehen würde und nur hoffen, dass alles gut ausgehen würde. Bereits die Art und Weise der Aussagen und die Wortwahl der Mädchen zeigt mit aller Deutlichkeit, dass sie mit der Situation nicht umgehen konnten und keinerlei Begriff von der an ihnen ausgeübten Sexualität hatten (beispielsweise Urk. 120/6 S. 6). Als es schliesslich zu den Übergriffen kam, blieb ihnen nichts Anderes übrig, als sie weinend und im Wesentlichen tatenlos über sich ergehen zu lassen (vgl. Urk. HD 20/4 S. 7, S. 10). Ob die Mädchen bei den Übergriffen tatsächlich weinten und sich physisch wehrten, wie von der Verteidigung bestritten (vgl. Urk. 168 S. 7), kann offen gelassen werden, denn erwiesen ist (vgl. Urk. 167 S. 6 f.), dass die Mädchen jeweils nicht freiwillig mitmachten und sich nicht freiwillig die Unterhosen abziehen liessen. Als die Mädchen einmal im Auto des Beschuldigten waren, waren sie in einer völlig ausweglosen Situation, waren ihm ausgeliefert und konnten sich nicht wehren. Der Beschuldigte selber räumte einmal ein, dass keinem der betroffenen Mädchen das, was er getan habe, gefallen

- 18 habe (Urk. HD 20/11 S. 12). Wohlgemerkt war die vom Beschuldigten geschaffene Situation durchaus geeignet, auch gewisse erwachsene Frauen stark einzuschüchtern. Zu betonen ist, dass in keinem Fall ein Mädchen freiwillig mitgemacht hat, sondern die Mädchen lediglich wegen des Verhaltens des Beschuldigten in diese Situation geraten sind. Die Handlungsweise des Beschuldigten als Ganzes kann nicht anders als erhebliche Beeinträchtigung der Willensfreiheit seiner kleinen und jungen Opfer und als Ausübung eines enormen psychischen Druckes gewertet werden. Sie führte dazu, dass ihnen im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen keine substantielle Gegenwehr mehr zuzumuten war. Vor diesem Hintergrund und einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände ist zu schliessen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv in allen drei Fällen erfüllt hat. 3.2.8. Die in gleicher Sache erfolgten Schuldsprüche betreffend Entführung, Freiheitsberaubung und sexuelle Handlungen mit Kindern wurden nicht angefochten. Der Unrechtsgehalt der sexuellen Nötigung wird weder von den Tatbeständen der Entführung und der Freiheitsberaubung noch von demjenigen der sexuellen Handlung mit einem Kind abgedeckt. Sie schützt die sexuelle Freiheit einer Person, während dem Art. 187 StGB die sexuelle Entwicklung eines Kindes unter Schutz stellt. Insofern rechtfertigt sich ein zusätzlicher Schuldspruch, ohne weiter auf die Frage der Konkurrenz einzugehen bzw. es kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 6 ff.). 3.3. Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; ND 1, 2, 6 und 7) 3.3.1. Die Verteidigung des Beschuldigten wendet sich mit ihrer Berufung gegen eine Verurteilung der versuchten sexuellen Handlungen mit jenen fünf Mädchen, nämlich I._____, J._____, K._____, L._____ und M._____, die er versuchte zu sich bzw. in sein Auto zu locken, welche sich aber nicht auf dieses Ansinnen einliessen. Die Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Freiheitsberaubung und Entführung wird nicht beanstandet (Urk. 168 S. 15 ff.). Die Vorinstanz ging betreffend diese Vorfälle von einer gesamthaften Anerkennung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung durch den Beschuldigten aus, weshalb sich der ange-

- 19 fochtene Entscheid nicht vertieft mit dieser wiederum neu aufgeworfenen Frage befasst (Urk. 106 S. 12, S. 14 f.). Ob angesichts der dem Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Fragen, welche sich explizit auf sexuelle Handlungen und nicht auf versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern bezogen (Urk. 77 S. 2), tatsächlich von einer Anerkennung der entsprechenden rechtlichen Würdigung ausgegangen werden kann, ist hier offen zu lassen. 3.3.2. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, dass die Schwelle ins Stadium des strafbaren Versuchs dann überschritten sei, "wenn der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt". Es werde ein tatnahes Handeln gefordert, sowohl in räumlicher/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Vorliegend sei mit dem blossen Ansprechen der Kinder aus dem Fahrzeug, noch ohne dass sich die Kinder dem Beschuldigten genähert hätten oder sie ins Fahrzeug eingestiegen seien, geschweige denn der Beschuldigte mit diesen an einen anderen Ort gefahren sei, das Versuchsstadium sicher noch nicht erreicht worden. Viel zu weit weg und eben gerade nicht tatnah sei dieses plan- und wahllose Ansprechen von allenfalls möglichen späteren sexuellen Handlungen mit den Kindern (Urk. 168 S. 15 f.). Demgegenüber vertrat die Staatsanwaltschaft den Standpunkt, ein strafbarer Versuch liege vor, wenn der Täter den letzten entscheidenden Schritt getan habe, von dem es keinen Weg zurück gebe, ausser den aufgrund von äusseren Umständen. Vorliegend sei das Ansinnen des Beschuldigten jedesmal klar gewesen; er habe die kleinen Mädchen – wie in den anderen Fällen auch – zwecks Missbrauchs in sein Auto locken wollen. Es sei davon auszugehen, dass der erste Schritt auch gleich der letzte entscheidende Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung gewesen sei, von dem der Beschuldigte nicht mehr abgewichen wäre. Auch in den anderen Fällen habe es keinen Schritt mehr zurück gegeben (Prot. II S. 28). 3.3.3. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte an verschiedenen Örtlichkeiten und zu unterschiedlichen Zeitpunkten jeweils auf der Strasse versuchte, die fünf Mädchen dazu zu bringen, zu ihm zu kommen und in sein Auto zu steigen, wobei er jeweils entweder im Auto sass oder unmittelbar daneben stand. Namentlich versuchte der Beschuldigte am 20. Dezember 2012 im Auto sitzend die knapp zwölf-

- 20 jährige I._____, welche ihn aber ignorierte, mit Süssigkeiten heran zu winken und fuhr ihr daraufhin im Schritttempo nach, bis sie davon rannte (Urk. HD 20/27 S. 6). Gleichentags probierte er – ebenfalls im Auto sitzend – die an ihm vorbei gehende elfjährige J._____ dafür zu gewinnen, ihm gegen Geld zu helfen, Kartons ins Auto zu tragen, was diese ablehnte (Urk. HD 20/27 S. 6 f.). Weiter winkte er am 28. Januar 2013 aus dem Auto heraus der auf dem Fahrrad vorbei fahrenden zwölfjährigen K._____ mit Geldscheinen zu und wollte sie mit Kopfbewegungen dazu bringen, zu ihm zu kommen, was diese ignorierte (Urk. HD 20/27 S. 8). Und schliesslich winkte er gleichentags neben seinem Auto stehend der sechsjährigen L._____ und der gleichaltrigen M._____, welche zusammen an ihm vorbeigingen, mit Schokolade zu, und sagte zu ihnen, sie sollten zu ihm kommen, was die beiden aber ignorierten (Urk. HD 20/27 S. 9). 3.3.4. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich einer versuchten sexuellen Handlung mit Kindern schuldig, wer mit der Ausführung eines solchen Delikts zwar begonnen hat, es aber nicht zu Ende führt, wobei das Gesetz eine eigentliche Definition des Versuchs nicht enthält. Praxisgemäss beginnt der strafbare Versuch mit der Tätigkeit, welche nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, den auf dem Weg zum Erfolg letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn es treten äussere Umstände hinzu, welche eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (Trechsel/Geth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 22 StGB). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein strafbarer Versuch dann vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGE 120 IV 199 E. 3e; siehe auch BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 122 IV 246 E. 3). Zum Versuch gehöre folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs sei danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4). In der neueren Doktrin wurde die Pra-

- 21 xis der Gerichte, insbesondere des Bundesgerichts, mit Bezug auf die Beurteilung des Versuchs kritisiert und das in der neuen Lehre hervorgehobene massgebende Abgrenzungskriterium des unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung gemäss konkretem Tatplan bzw. die Tatbestandsnähe hervorgehoben. Auf der Basis des Tatplanes sei zu entscheiden, ob das Verhalten des Täters objektiv die erforderliche Nähe zur Tatbestandsverwirklichung erreicht habe und somit in das Stadium des Versuches übergegangen sei (Albrecht in: AJP 6/2005 S. 754). 3.3.5. In der Untersuchung sagte der Beschuldigte betreffend seine Absichten gegenüber den Mädchen, welche schliesslich nicht in sein Auto einstiegen, Folgendes aus: In der Befragung vom 26. Februar 2013, in welcher nur über den Vorfall vom 28. Januar 2013 mit K._____ in N._____ gesprochen wurde, führte er aus, er habe seit Dezember 2012 einen Rückfall gehabt, das heisse, er habe wieder versucht, Kinder ins Auto zu locken und vielleicht gar eines eingeladen – Kinder, die nichts dafür könnten. Er würde gerne eine Therapie machen, damit er das Problem in den Griff bekomme. Dem Mädchen auf dem Velo (K._____) habe er mit Geld zugewinkt, weil er gehofft habe, dass sie vielleicht mitfahren würde, er sie mitnehmen könnte und dann vielleicht ein bisschen etwas gelaufen wäre, wie ein wenig schmusen. Er hätte sie gefragt, ob sie Lust hätte, mit ihm etwas trinken zu gehen und allenfalls etwas zu schmusen und vielleicht, ob er sie in den Arm nehmen dürfe (Urk. HD 20/2 S. 4 f., S. 7). Die ganze Wortwahl des Beschuldigten, der von einem Rückfall in früheres Verhalten und von Kindern, die nichts dafür können, spricht, deutet darauf hin, dass sein Plan darin bestand, mit K._____ in körperlichen Kontakt zu kommen und sexuelle Handlungen an ihr zu begehen. Auffällig ist sodann, dass der Beschuldigte in Zusammenhang mit der Tat gegen D._____ ebenfalls zunächst verharmlosend davon sprach, er habe mit ihr "kuscheln" wollen, was ein ebenso bagatellisierender Ausdruck wie das in Zusammenhang mit K._____ verwendete Wort "schmusen" ist, wobei er in jenem Fall aber einräumen musste, dass es um seine sexuelle Befriedigung gegangen sei (Urk. HD 20/4 S. 4). 3.3.6. Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass er kurze Zeit nach der Begegnung mit K._____, also ebenfalls am 28. Januar 2013, als er angehalten habe,

- 22 um auf einem Feldweg zu urinieren, L._____ und M._____ gesehen und ihnen mit Schokolade zugewinkt habe. Sie hätten nicht angehalten und seien weiter gegangen (Urk. HD 20/3 S. 3). Er habe aber nie gewollt, dass diese beiden Mädchen in sein Auto steigen (Urk. HD 20/3 S. 5). In den weiteren Befragungen wurde nur noch allgemein über diesen Vorfall gesprochen. Nachdem er sich am gleichen Tag kurz vorher vorgestellt hatte, mit K._____ intim zu werden, bei ihr aber nicht zum Ziel kam, liegt es überaus nahe, dass der Beschuldigte mit dieser Idee im Kopf unverzüglich nach anderen Opfern Ausschau hielt, die er im Auto hätte mitnehmen können. So ging er im Übrigen bereits früher vor, führte er doch betreffend zurückliegende Vorfälle Folgendes aus: Am 20. Dezember 2012 habe er nur durch die Gegend fahren wollen und dann dieses Mädchen, I._____, gesehen. Er habe einfach gedacht, er könnte versuchen, sie wohl auf einen Parkplatz oder in ein Waldstück mitzunehmen und vielleicht in den Arm zu nehmen. Vielleicht hätte er sie ein bisschen gestreichelt, d. h. den Genitalbereich gestreichelt. Das habe er ja meistens gemacht (Urk. HD 20/8 S. 3, S. 4). Als I._____ nicht habe einsteigen wollen, sei er weiter gefahren und habe ein weiteres Mädchen (J._____) gesehen, die er gefragt habe, ob sie ihm helfen könne, ein paar Kartons zu schleppen, was diese abgelehnt habe. Hier zeigt sich, dass der Beschuldigte nicht im Stande war, von der einmal gefassten Idee, mit einem Mädchen intim zu werden, sofort Abstand zu nehmen. Der Beschuldigte führte aus, mit J._____ habe er dasselbe "wie immer" vorgehabt, nämlich sie an einen geeigneten Platz ausserhalb mitzunehmen (Urk. HD 20/9 S. 2, S. 3). In anderem Zusammenhang erklärte der Beschuldigte einmal, es sei immer dasselbe Muster bei ihm, er wolle die Mädchen jeweils im Genitalbereich streicheln (Urk. HD 20/10 S. 3). Wenn diese Mädchen eingestiegen wären, wäre er genau so wie mit den anderen Opfern an einen ruhigen ungestörten Ort gefahren und hätte sie auch im Intimbereich gestreichelt. Ob er sich in der Gegenwart dieser Mädchen ebenfalls selbst befriedigt hätte, könne er so genau nicht sagen, es könnte sein (Urk. HD 20/27 S. 2). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf die Frage, was er mit den fünf Mädchen gemacht hätte, wenn es ihm gelungen wäre, diese Mädchen tatsächlich ins Auto zu locken, deutlich, dass er sie an der Scheide gestreichelt hätte (Urk. 167 S. 7). Diese Antworten des Beschuldigten lassen mit der erforderlichen

- 23 - Deutlichkeit darauf schliessen, dass er jeweils ein relativ zufällig ausgewähltes Mädchen sah und sich dann vorstellte, er würde dieses dazu bringen, in sein Auto zu steigen und es an einen ungestörten Ort mitnehmen, um sie dort mindestens im Genitalbereich zu streicheln, was klarerweise eine sexuelle Handlung darstellt. Solche Sachverhalte hat der Beschuldigte, wie vorne dargelegt, dreimal hier in der Schweiz und schon früher mehrmals in Deutschland verwirklicht, weshalb es sich nicht um eine leere Hypothese, sondern um ein wiederkehrendes konkretes Tatmuster handelt. Soweit ersichtlich und wie vom Beschuldigen anlässlich der Berufungsverhandlung auch bestätigt (Urk. 167 S. 8) ist kein Kind, das je in den Wagen des Beschuldigten gestiegen ist, je unverrichteter Dinge wieder aus seinem Auto ausgestiegen. Indem er die Mädchen, die schliesslich nicht in sein Auto einstiegen, mit Süssigkeiten – die er zur Lockung der Kinder immer in seinem Auto mitführte (vgl. Urk. 167 S. 24) –, Geld oder Vorwänden in sein Auto zu locken versuchte, setzte der Beschuldigte jedenfalls unmittelbar und äusserlich erkennbar zur Verwirklichung dieses bereits mehrfach durchgeführten Tatplanes an, zu welchem auch sexuelle Handlungen gehörten. Damit ist die Schwelle zum strafbaren Versuch als in allen Fällen überschritten zu betrachten. Daran ändert nichts, dass die Erfolgsaussichten, diese Mädchen mitnehmen zu können, geringer waren, weil sie älter und damit auf einem anderen Entwicklungsstand waren als E._____, B._____ und D._____ oder aber weil sie zu zweit unterwegs waren und sich gegenseitig austauschen und bestärken konnten. Es hätte dennoch ohne weiteres sein können, dass es dem Beschuldigten gelungen wäre, mit einem der Mädchen näher ins Gespräch zu kommen und es unter einem Vorwand zu überzeugen, mit ihm zu kommen. Der Beschuldigte hat von seiner Seite aus alles unternommen, was er konnte, um die Mädchen in sein Auto zu locken. Es hing vielmehr vom Verhalten der Mädchen ab, ob ihm dies gelang oder nicht. Sobald er dann ein Mädchen im Auto gehabt hätte, wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Versuch sexueller Handlungen gekommen. Wieviel Zwang der Beschuldigte hierfür hätte anwenden müssen, ist irrelevant, da sich der Beschuldigte mehrfach, insbesondere auch anlässlich der Berufungsverhandlung, recht klar zu seinen Absichten geäussert hat. Demnach ist der Beschuldigte

- 24 zudem der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.3.7. Die in gleicher Sache erfolgten Schuldsprüche betreffend versuchte Entführung und Freiheitsberaubung wurden nicht angefochten. Der Tatbestand der versuchten sexuellen Handlung mit Kindern schützt klarerweise ein anderes Rechtsgut als die beiden anderen Tatbestände. Insofern rechtfertigt sich ein Schuldspruch wegen Erfüllung dieses Tatbestandes ohne Weiteres und braucht nicht weiter auf die Frage der Konkurrenz eingegangen zu werden, bzw. ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 106 S. 8 ff.). 3.4. Fazit Der Beschuldigte ist nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen auch der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung, dass der Beschuldigte mit einer 10-jährigen Freiheitsstrafe zu bestrafen sei (Urk. 170 S. 1). Die Verteidigung strebt eine tiefere (als von der Vorinstanz ausgefällten) Freiheitsstrafe für den Beschuldigten an (Urk. 168 S. 2). Soweit die Verteidigung eine Senkung des angefochtenen Strafmasses mit dem durch sie beantragten Wegfall der Verurteilung wegen sexueller Nötigung bzw. mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit Kindern verlangt (Urk. 168 S. 17), ist dies nicht zu hören, da der vorinstanzliche Schuldspruch vollumfänglich bestätigt wird. 4.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann betreffend den relevanten Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumessung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 16 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls kann vorab auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen) verwiesen werden.

- 25 - 4.3. Mehrfache Tatbegehung kann sich gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend auswirken und den oberen ordentlichen Strafrahmen, hier zehn Jahre Freiheitsstrafe, öffnen. Die Vorinstanz wies unter Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.8 zutreffend darauf hin, dass der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen sei, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheine (Urk. 106 S. 17). In der Folge legte sie den oberen Strafrahmen für die sexuelle Nötigung, für welche das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht, aber auf 15 Jahre fest, ohne klar festzuhalten, worin sie – ausser dem Vorhandensein des Strafschärfungsgrundes der Tatmehrheit – die aussergewöhnlichen Umstände sehen würde (Urk. 106 S. 17 f.). Nachdem im angefochtenen Entscheid weder die Einsatzstrafe noch die endgültige Strafe über dem ordentlichen Strafrahmen lag, ist zu folgern, dass die Vorinstanz nicht von solchen aussergewöhnlichen Umständen ausging. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, die angemessene Strafe für eine einzelne Tat festzulegen und alle denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Eine Mehrheit von Straftaten allein muss deshalb nicht grundsätzlich zu einer Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens führen. Dazu bedürfte es vielmehr Umständen, die das Verschulden eines Täters als besonders schwer erscheinen lassen. Strafschärfungs-, aber auch Strafmilderungsgründe sind jedenfalls mindestens straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 49, 54 f.; BGE 116 IV 13 f.; BGE 116 IV 300 E.2.a). 4.4. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hierzu ist vorab zu bemerken, dass das Vorgehen des Beschuldigten gegenüber E._____, B._____ und D._____ je für sich alleine zwar jeweils mehrere Tatbestände erfüllte, nämlich diejenigen der sexuellen Nötigung, sexuellen Handlung mit Kindern, Freiheitsberaubung und Entführung, jedoch ein prinzipielles Ziel hatte, nämlich seine sexuelle Befriedigung. Insofern rechtfertigt es sich, zunächst das Verschulden des Beschuldigten bezüglich dieser bzw. eines dieser Vorfälle zu werten, wobei der Akzent auf den sexuellen Anteil der Tathandlung zu legen ist. Die drei Vorfälle sind verschuldensmässig vergleichbar.

- 26 - 4.5. Mit Bezug auf die Tatkomponente und die objektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte sich für seine Taten Kinder in einem Alter ausgesucht hat, in welchem sie gerade dabei sind zu lernen, sich alleine im öffentlichen Raum fortzubewegen. Noch kleinerer Kinder hätte er kaum habhaft werden können, zumal sich solche weitgehend in der direkten Obhut ihrer Eltern oder Betreuungspersonen befinden. Im Alter von fünf bis sechs Jahren begegnen Kinder Erwachsenen zuweilen zwar mit einer mehr oder weniger ausgeprägten Schüchternheit, aber im Wesentlichen arglos, was sich der Beschuldigte zu Nutze machte, wobei er durch das Verteilen von Geschenken in Form von Süssigkeiten zusätzlich das Vertrauen der Mädchen erschlich. Aufgrund ihrer bereits beschriebenen absoluten Unterlegenheit in körperlicher und kognitiver Hinsicht hatten sie keine Möglichkeit, unlautere Absichten des Erwachsenen zu durchschauen und sich wirksam gegen ihn zur Wehr zu setzen. Insofern hat sich der Beschuldigte gezielt Opfer ausgesucht, von denen kein nennenswerter Widerstand zu erwarten war, die aber auf der anderen Seite aufgrund ihrer erst begonnen Entwicklung und noch nicht ausgereiften Persönlichkeit besonders empfindlich für seelische Verletzungen sind. Hinter der Handlungsweise des Beschuldigten stand insofern eine Planung, als er in seinem Auto Utensilien wie Süssigkeiten und Plastikhandschuhe bereit hielt, die er im Zusammenhang mit den Übergriffen auch verwendete (vgl. Urk. 167 S. 24). Zudem hielt die Vorinstanz trotz der Versuche des Beschuldigten, dies zu relativieren (vgl. zuletzt Prot. I S. 3), zutreffend fest, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Gutachter (Urk. HD 37/16 S. 51), aber auch dem Wahrnehmungsbericht vom 30. Januar 2013 (Urk. HD 25/2) und den tatsächlich observierten Mädchen nicht ausgeschlossen werden kann, dass er Fahrten zur Rekognoszierung geeigneter Standorte für seine Vorhaben sowie für die Suche nach Kindern unternommen hat, ohne eines anzusprechen oder mitzunehmen (vgl. Urk. 106 S. 19). Er schreckte trotz seiner einschlägigen Vorgeschichte (vgl. Erw. 4.10) nicht nur davor zurück, erneut gleich gelagerte Delikte zu begehen – im Gegenteil griff er ganz offensichtlich auf seine in Deutschland gesammelten Erfahrungen zurück und ging hier in einer ganz ähnlichen Art und Weise vor. In seiner raffinierten Vorgehensweise, sich derart kleiner Kinder zu bedienen, um sie sexuell auszunützen, spiegelt sich eine erhebliche

- 27 kriminelle Energie, welche gegen die kleinsten und schutzbedürftigsten Mitglieder unserer Gesellschaft gerichtet ist. Das Wegbringen der Kinder in einem zum Teil mit Kindersicherung verschlossenen Fahrzeug an einen ihnen unbekannten, nahezu menschenleeren Ort zur Vornahme sexueller Handlungen und die dadurch bewirkte zusätzliche Einschüchterung bildet eine Komponente des Nötigungstatbestandes und ist daher bei der Strafzumessung nicht nochmals zu berücksichtigen. Die sexuellen Handlungen selbst bestanden zum einen im Entblössen der Geschlechtsteile der Kinder und des Beschuldigten selbst, was bereits eine äusserst unangenehme und nicht zuletzt demütigende Erfahrung für die Kinder war, zumal das Schamgefühl in diesem Alter bereits entwickelt ist und sie sich ausser vor engen Familienmitgliedern gewöhnlich nicht mehr nackt zeigen. Noch ungewohnter und aus ihrer Sicht geradezu eklig dürften sodann die vom Beschuldigten ausgeführten Berührungen des nackten Geschlechtsteils der sexuell absolut unerfahrenen Kinder gewesen sein. Kommt hinzu, dass sie zum Teil mitbekamen, wie der Beschuldigte onanierte, was sie ebenfalls nicht adäquat einordnen konnten. Mit anderen Worten war die von ihm geschaffene Situation, insbesondere ihre sexuelle Komponente aus der Perspektive der Kinder in höchstem Masse unangenehm, demütigend und angsteinflössend. Ein solches Erlebnis ist traumatisierend und stellt einen ernsten Einschnitt im jungen Leben eines fünf- bis sechsjährigen Kindes dar. Dass die Mädchen in ihren Befragungen zum Teil gar nicht oder nur schwer dazu zu bewegen waren, über das ihnen Widerfahrene zu sprechen, sagt alles über ihre Befindlichkeit während der Vorfälle. Soweit die Verteidigung einerseits geltend macht, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Geschädigten nur oberflächlich mit seinen Händen am Genitalbereich berührt habe (Urk. 168 S. 20) und die Staatsanwaltschaft andererseits, dass sich der Beschuldigte in übelster Manier sexuell an den Privatklägerinnen verlustiert und vergangen habe (Urk. 170 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des sehr weiten Spektrums der von der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 187 und 189 StGB erfassten Handlungsweisen noch weit abscheulichere, aber auch weniger abscheulichere Übergriffe denkbar gewesen wären. Ferner behielt der Beschuldigte die Mädchen nicht über einen langen Zeitraum in seiner Gewalt. Mit Blick auf die Gesamtheit dieser Umstände und der Vorgehensweise ist bei allen

- 28 drei Vorfällen von einem sehr erheblichen objektiven Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. 4.6. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 168 S. 21), die ihm vorgeworfenen Tatbestände bei intakter Schuldfähigkeit (vgl. Urk. 37/16 S. 78) mit direktem Vorsatz erfüllte. Der Beweggrund des Beschuldigten ist darin zu sehen, seine aus welchem Grund auch immer so gelagerten sexuellen Triebe zu stillen. Indem er den Weg des geringsten Widerstand ging und begann, sich (wieder) willkürlich ein Opfer nach dem anderen in der Person kleiner Kinder auszusuchen, anstatt sich endlich mit seiner von der Norm abweichenden Sexualität auseinanderzusetzen und Hilfe zu suchen, offenbart er neben Egoismus auch eine enorme Rücksichtslosigkeit. Der Beschuldigte musste sich bereits im Zusammenhang mit seiner Vorstrafe in Deutschland damit auseinandergesetzt haben, welche Folgen solche Handlungen für Kinder haben könnten. Es war ihm daher auch klar, dass die Mädchen durch seine Taten dauerhaft und schwer in ihrer Entwicklung geschädigt werden könnten. Insofern ist auch das subjektive Verschulden als sehr erheblich zu qualifizieren. 4.7. Insgesamt ist somit von einem sehr erheblichen Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. Bei einem einzigen Vorfall, der ausschliesslich in einer sexuellen Nötigung bestanden hätte, wäre die Einsatzstrafe unter dieser Prämisse bei drei bis vier Jahren Freiheitsentzug anzusiedeln. Unter weiterer Berücksichtigung, dass der Beschuldigte bei den einzelnen Vorfällen in echter Konkurrenz mehrere Tatbestände erfüllt hat, erscheint die von der Vorinstanz vorgesehene Einsatzstrafe von ungefähr fünf Jahren für einen einzelnen Vorfall (vollendete Tat) angemessen. 4.8. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann erwogen, dass die Strafe mit Blick auf die zwei weiteren Vorfälle, in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist. Nachdem völlig unabhängig begangene gleichartige vollendete Taten gegenüber zwei weiteren Mädchen mit dem gleichen Tatverschulden hinzukommen, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um rund die Hälfte auf rund siebeneinhalb Jahre.

- 29 - 4.9. Schliesslich kommen die gegenüber fünf anderen Mädchen versuchten Taten hinzu. Hier ist das Verschulden etwas zu relativieren. Einerseits waren die Erfolgschancen des Beschuldigten angesichts des Alters dieser Mädchen bzw. der Tatsache, dass sie zu zweit unterwegs waren, von vornherein wesentlich geringer. Er versuchte zwar diese Kinder nicht nur mit Süssigkeiten, sondern auch mit Geld oder der Bitte um Hilfeleistungen dazu zu bringen, in sein Auto zu steigen. Allerdings insistierte er nicht weiter, weshalb tatsächlich davon auszugehen ist, dass er einfach sein Glück versuchte. Dennoch manifestierte sich in diesem Vorgehen die Absicht, immer wieder ein neues Opfer zu suchen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr auf ungefähr achteinhalb Jahre. Demnach ist die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von acht Jahren (Urk. 106 S. 23) zwar wohlwollend, aber nicht zu beanstanden. 4.10. Unter dem Titel Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen, einschliesslich finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zusammengefasst (Urk. 106 S. 23 f.), worauf zu verweisen ist. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschuldigte bis zum 6. Altersjahr in ... [Stadt in Italien] und anschliessend bis zu seiner Ausweisung 2008 in Deutschland lebte und sieben Brüder hat, die zum Teil um einiges älter als er sind. In der Schule litt er an Sprach- und Lernproblemen. Bereits im Alter von sieben oder acht Jahren wurde er nach einem Mofadiebstahl und einem damit verbundenen Zerwürfnis mit seinem Vater in Heimen untergebracht, wo er sieben oder acht Jahre zubrachte und mit Diebstahlsdelikten auffiel. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten kam es in dieser Zeit zu einem sexuellen Missbrauch durch einen fremden Erwachsenen und ein anderes Mal durch einen Heiminsassen. Als er 16 Jahre alt war, konnte er wieder zu seinem Vater zurückkehren und begann eine Lehre, die er kurze Zeit später nach einer Auseinandersetzung mit seinem Chef abbrach, worauf er von zu Hause ausriss, weil er Angst vor seinem Vater hatte. Der Beschuldigte beschrieb seinen Vater als extrem gewalttätig und laut, erklärte aber, sich nach diesem Vorfall mit ihm ausgesöhnt zu haben. Der Beschuldigte begann in der Folge ohne abgeschlossene Ausbildung zu arbeiten. Sein Berufsleben war von sehr vielen Wechseln geprägt. Er war zunächst angestellt und dann selbständig in den

- 30 verschiedensten Bereichen tätig, so in der Gastronomie, im Autogewerbe, in der Produktion, als Chauffeur etc. 1989 heiratete der Beschuldigte und 1991 sowie 1995 kamen seine beiden Söhne zur Welt, wobei der ältere Herzprobleme hatte. 2002/2003 kam es in der Ehe des Beschuldigten zu Problemen in Form einer Fremdbeziehung der Ehefrau. Daraufhin wurde der Beschuldigte straffällig, worauf zurückzukommen sein wird. Die Zeit von 2004 bis 2008 verbrachte der Beschuldigte in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. In dieser Zeit wurde offenbar das Scheidungsverfahren eingeleitet. Nach wie vor besteht eine Einreisesperre nach Deutschland. Im Anschluss an einen kurzen Aufenthalt in Italien fand der Beschuldigte 2008 in der Schweiz eine Stelle als Pizzabäcker. 2010 zog er in O._____ mit seiner Partnerin zusammen. Im gleichen Haushalt lebte auch einer seiner Brüder. Die Ehe des Beschuldigten ist offenbar seit 2011 rechtskräftig geschieden. Der Vater des Beschuldigten verstarb 1985, seine Mutter im … 2014 während seiner aktuellen Inhaftierung. Zu seinen Brüdern und Kindern hatte er vor seiner aktuellen Verhaftung noch Kontakt. Die Beziehung zu seiner Freundin ging inzwischen auseinander. Der Beschuldigte unternahm während seiner Haft einen Suizidversuch (Urk. HD 38/16 S. 2 f.; Urk. HD 20/27 S. 10 ff.; vgl. auch HD/Ordner 9 S. 6 ff.; HD/Ordner 10 S. 543 ff.; Urk. 79 S. 6; Urk. HD 36/17 S. 43, S. 46, S. 56, S. 64). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte ergänzend, dass er die B-Aufenthaltsbewilligung habe. Zur Zeit sei er in der Strafvollzugsanstalt Pöschwies, wo er im Hausdienst arbeite und etwas mehr als Fr. 600.-- pro Monat verdiene. Von diesem Geld erhalte er Fr. 250.-- zum Leben und der Rest des Geldes gehe auf ein Sperrkonto. Er pflege Aussenkontakte zu seinem Bruder und teilweise zu Bekannten. Zum einen Sohn habe er telefonischen Kontakt, zum anderen Sohn habe er keinen Kontakt. Zu seiner Freundin P._____ habe er seit November 2013 keinen Kontakt mehr. Er habe die Delikte, die an dieser Berufungsverhandlung zu beurteilen seien, in jener Zeit begangen, in der P._____ seine Freundin gewesen sei (Urk. 167 S. 1 bis 5). 4.11. Am Werdegang des Beschuldigten fällt eine ausgeprägte Ruhelosigkeit, ein unstetes Berufsleben, aber vor allem der Heimaufenthalt im Alter von acht bis

- 31 sechzehn Jahren und das offenbar sehr problematische Verhältnis zu seinem Vater in der Kindheit und Jugend auf, mit welchem er sich erst zwei Jahre vor dessen Tod aussöhnte. Die Gründe für diese Probleme des Beschuldigten sind zwar nicht völlig geklärt, dennoch kann festgehalten werden, dass seine Kindheit und Jugend belastet und der Start ins Erwachsenenleben schwierig war (vgl. auch Urk. HD 36/17 S .63 f.). Ferner sind eine von Gewalt geprägte Erziehung und ausserfamiliäre Platzierungen durchaus geeignet, sich negativ auf die Persönlichkeit eines Menschen auszuwirken und Straftaten zu begünstigen, was im Rahmen der Strafzumessung leicht relativierend zu berücksichtigen ist. 4.12. Im angefochtenen Urteil wurde zutreffend auf die in Deutschland erwirkte einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten hingewiesen, welche vom Landgericht Darmstadt am 17. Januar 2005 ausgefällt wurde und auf sechs Jahre und zehn Monate Freiheitsstrafe lautete. Es ging damals um Straftaten an einem neunjährigen, einem siebenjährigen und einem achtjährigen Mädchen, welche er unter Anwendung einer List in seinem Auto an einen abgelegenen Ort mitnahm, wo es zu unterschiedlichen sexuellen Handlungen kam (HD/Ordner 10 S. 547 ff.). Der Beschuldigte erklärte, vier Jahre dieser Strafe abgesessen zu haben, was nicht ganz zwei Drittel gewesen seien. Gemäss Entscheid der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 4. März 2008 wurde tatsächlich entschieden, dass von einer Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe abgesehen werde, wenn der Beschuldigte das Land endgültig verlassen habe, frühestens aber am 12. März 2008. Zwei Drittel der Strafe wären gemäss diesem Entscheid am 7. Oktober 2008 verbüsst gewesen (HD/Ordner 10 S. 731). Der Beschuldigte wurde mit einer Einreisesperre nach Deutschland belegt. Diese massive und einschlägige Vorstrafe, der damit verbundene mehrjährige Freiheitsentzug und die Tatsache, dass er mit seinem Verhalten all das, was er sich in der Vergangenheit aufgebaut hatte, verlor und namentlich auch nicht mehr in das Land zurückkehren durfte, wo er aufwuchs und wo sein soziales Umfeld lebt, vermochte den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, weniger als drei Jahre nach seiner Entlassung auf dem Strafentzug erneut in gleicher Weise zu delinquieren. Dies tat er, obwohl er in einer intakten Beziehung lebte. Die neuen sexuellen Übergriffe beging er zudem an noch jüngeren Kindern, wobei er sich ganz offensichtlich seine früher gesammelten Erfahrungen zu Nutze

- 32 machen konnte. Diese Aspekte müssen sich im Rahmen der Strafzumessung trotz der schwierigen Kindheit und Jugend erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten und damit in Form einer massiven Erhöhung der Einsatzstrafe auswirken. Die weitere Vorstrafe, die der Beschuldigte in der Schweiz im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung erwirkt hat, vermag nicht zusätzlich negativ ins Gewicht zu fallen. 4.13. Im Rahmen der Beurteilung des Nachtatverhaltens ist zu bemerken, dass der Beschuldigte sich im Strafverfahren durchaus kooperativ gezeigt hat. In der ersten Befragung, der Hafteinvernahme vom 30. Januar 2013, verweigerte er zwar im Wesentlichen die Aussage zur Sache, gab aber unumwunden zu, in Deutschland wegen Kindesmissbrauch und Freiheitsberaubung vorbestraft zu sein (Urk. HD 20/1 S. 7). In den nächsten beiden Befragung bestätigte er die Aussagen von K._____ als richtig und äusserte sich zum Vorfall in Q._____ mit L._____ und M._____ und zu demjenigen in H._____ mit D._____, gab einen weiteren Vorfall in R._____ vom Dezember 2012 zu, und erklärte, nach seiner Vorstrafe in Deutschland nun einen Rückfall gehabt zu haben. Allerdings sagte er, es gebe keine weiteren Vorfälle (Urk. HD 20/2 + 3). In den folgenden Befragungen machte er ausführliche Aussagen zum Vorfall mit D._____, wobei er gewisse Aspekte erst nach und nach zugab. Gleichzeitig äusserte er sich von sich aus zum Vorfall mit J._____ und mit I._____ sowie zu zwei Vorfällen mit unbekannten Mädchen, nämlich E._____ und wohl B._____ (Urk. HD 20/4; vgl. auch Urk. HD 20/8-10). Dieses Aussageverhalten mit spontanen Zugaben ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, zumal es nicht nur die Ermittlungsarbeiten unterstützte, sondern einigen Mädchen weitere Befragungen ersparte und im Falle von E._____ und nun auch B._____ wohl überhaupt dazu führte, dass die Taten entdeckt und zugeordnet werden konnten. Dass der Beschuldigte gewisse Punkte (beispielsweise ob er nun je eine Erektion oder einen Samenerguss im Beisein eines Mädchen hatte oder ob bzw. wieviel Zwang er anwendete, um die Mädchen zum Einsteigen zu bewegen) relativierte bzw. verschiedentlich wieder auf eigene Aussagen zurückkam, führt zu geringfügigen Abstrichen an der grundsätzlich guten Mitwirkung des Beschuldigten in der Untersuchung.

- 33 - 4.14. Dem Beschuldigten geradezu jegliche Einsicht und Reue bezüglich seiner Taten abzusprechen (Urk. 106 S. 24 ff.), ist in Anbetracht seiner wiederholten gegenteiligen Bekundungen nicht haltbar. Der Umstand, dass er zuweilen nicht wirklich nachvollziehbare Erklärungen für seine Taten vorbrachte, Ausflüchte suchte, seine Handlungen bagatellisierte bzw. relativierte sowie die Problematik seiner sexuellen Ausrichtung offenbar verkennt, bedeutet nicht, dass er nicht der Meinung wäre, einen grossen Fehler begangen zu haben und im Verfahren keinerlei Empathie für die Opfer gezeigt hätte. Die im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen zum Teil tatsächlich fragwürdigen Aussagen des Beschuldigten dürften weniger auf Gefühlskälte zurückzuführen sein als auf eine tief empfundene Scham und Hilflosigkeit bzw. Unverständnis über sein eigenes Verhalten, was im Versuch mündet, das wahre Ausmass der Probleme und des angerichteten Schadens zu verdrängen und zu beschwichtigen. Der Beschuldigte brach während den Befragungen oft in Tränen aus, und zwar als es um seine konkreten sexuellen Handlungen ging, bei denen die Mädchen zum Teil geweint hatten (Urk. HD 20/4 S. 15; Urk. HD 20/7 S. 3, S. 5; Urk. HD 20/8 S. 4) sowie es allgemein darum ging, was er mit den Mädchen vor hatte (Urk. HD 20/9 S. 3), wie er aktuell ihnen gegenüber empfindet (Urk. HD 20/10 S. 12 f.; Urk. HD 20/11 S. 15) und auch als ihm klar war, dass er durch die Taten alles verliert (Urk. HD 20/7 S. 1). Überdies unternahm er während der Untersuchung einen Suizidversuch, was ein weiteres Zeichen dafür ist, dass er vermehrt einsieht, was er angerichtet hat, sich mit seinen Taten schwer tut und sie auch bedauert. Er suchte im Gefängnis wiederholt das Gespräch mit dem Sozialarbeiter und sprach mit ihm über seine Taten, wobei er ebenfalls weinte und erklärte, dass es ihm leid tue (Urk. 61 S. 3). Diese Aspekte wirken sich im Rahmen der Strafzumessung erheblich zu Gunsten des Beschuldigten aus, wobei sich die Aspekte bezüglich Vorstrafen und bezüglich Nachtatverhalten in etwa die Waage halten. 4.15. Demzufolge erscheint eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 982 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Bei diesem Strafmass kommt mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug nicht mehr in Betracht (vgl. Urk. 106 S. 27).

- 34 - 5. Massnahme/Verwahrung 5.1. Die Staatsanwaltschaft hält im Berufungsverfahren an ihrem bereits vor Vorinstanz gestellten Antrag auf Anordnung einer Verwahrung ebenso fest wie die Verteidigung an ihrem Antrag auf Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme unter Verzicht auf eine Verwahrung (Urk. 109 S. 1; Urk. 170 S. 8 ff. Urk. 168 S. 24 ff.). Die Staatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, dass aufgrund der erfolglosen Behandlung des Beschuldigten in Deutschland und dem Umstand, dass der Gutachter die Therapiefähigkeit und Veränderungsbereitschaft des Beschuldigten verneint habe, nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg versprechen werde (Urk. 170 S. 11). Die Verteidigung macht dagegen zusammengefasst geltend, dass die Anordnung der Verwahrung krass unverhältnismässig wäre, denn es könne nicht von einer negativen therapeutischen Vorerfahrung aus Deutschland ausgegangen werden. Der Beschuldigte habe nie die Möglichkeit erhalten, eine inhaltlich und zeitlich genügende und adäquate Therapie zu absolvieren und möchte dies nun unbedingt, da er einsehe, dass er einiges an sich aufzuarbeiten habe (Urk. 168 S. 25 ff.). 5.2. Die Verwahrung sieht als isolierende Massnahme den zeitlich unbegrenzten Freiheitsentzug vor, der so lange anhält, wie die Rückfallgefahr eines als gefährlich eingestuften Täters bestehen bleibt. Die Verwahrung gilt daher als gravierendste Sanktion und soll nur als ultima Ratio zum Einsatz kommen (Schwarzenegger/ Hug/ Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 186; Flachsmann/ Eckert/ Isenring, Tafeln zum Strafrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 134; BGer 6B_497/2013, Urteil vom 13. März 2014, E. 2.3.). Sie darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit des Täters auf andere Weise behoben werden kann (BGer 6B_8/2015, Urteil vom 14. September 2015, E. 2.2. mit Hinweisen). Darin kommt die Subsidiarität der Verwahrung im Verhältnis zur therapeutischen Massnahme zum Ausdruck. Solange eine therapeutische Massnahme noch Erfolg verspricht, kommt die Verwahrung nicht in Frage (BBl 1999 1979 ff, 2078, 2097). Hiervon ist gemäss Bundesgericht auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende

- 35 - Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich durch eine stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 deutlich verringern lässt oder wenn die ausgesprochene Freiheitsstrafe allenfalls verbunden mit einer ambulanten Massnahme dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit zu genügend vermag (BGer 6B_8/2015, Urteil vom 14. September 2015, E. 2.2. mit Hinweisen). 5.3. Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter eine der in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Katalogtat oder eine im Sinne der Generalklausel mit Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch welche er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Alsdann fordert Art. 64 Abs. 1 StGB, dass aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (lit. a); oder auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (lit. b). 5.4. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, über die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme zu äussern hat (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGer 6B_829/2013, Urteil vom 6. Mai 2014, E. 4.1. mit Hinweisen). Hat der Täter eine Anlasstat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, ist die Begutachtung ferner durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat (Art. 56 Abs. 4 StGB; BGer 6B_487/2011, Urteil vom 30. Januar 2012, E. 3.1.1). 5.5. Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte eine Anlasstat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB, nämlich nicht nur eine, sondern mehrere "andere" mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Taten, begangen hat. Ob von einer

- 36 schweren Opferbeeinträchtigung auszugehen ist, ist unter Zugrundelegung eines objektiven Massstabes zu beurteilen, wenn aufgrund der zu beurteilenden Taten nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen ist (BGE 6B_8/2015 E. 2.1). Die Handlungen des Beschuldigten waren, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 168 S. 37 f.), geeignet, seine noch sehr jungen Opfer zu traumatisieren. Im Zeitpunkt der Deliktsausübung waren sie erkennbar schwer beeinträchtigt, wie die Videobefragungen zeigen. Die Mädchen hatten offenkundig grosse Mühe, über das Ihnen Widerfahrene zu sprechen. Wie es ihnen heute, d.h. einige Zeit nach Deliktsausübung geht bzw. in Zukunft gehen wird, ist bei dieser Beurteilung nicht weiter von Bedeutung. 5.6. Über den Beschuldigten wurde von Dr. med. S._____ ein psychiatrisches Gutachten vom 27. November 2013 erstellt (Urk. HD 37/16). Was die Frage einer psychischen Störung des Beschuldigten anbelangt, führte der Gutachter aus, im Gegensatz zu früheren Einschätzungen sei eine Kontinuität in dissozialem Verhalten aufzeigbar, welche sich in häuslicher Gewalt und später in der Sozialdelinquenz gezeigt habe. Der Gutachter zeigte verschiedene Punkte in der Persönlichkeit des Beschuldigten auf, aus welchen er auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung schloss, so seine Unfähigkeit zu einer tiefer gehenden Beziehung, seine mangelnde Offenheit, ausweichendes Konfliktverhalten und ausgeprägte Denkverzerrungen (a.a.O. S. 68 f.). Eine histronische Seite habe sich insofern gezeigt, als der Beschuldigte bei verschiedenen belastenden oder schamhaften Themen in perseverierendes Klagen, Weinanfälle und fast überzeichnete Selbstvorwürfe falle (a.a.O. S. 69). Insgesamt geht der Gutachter von einer sehr deutlich ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit histronischen Zügen aus (a.a.O. S. 78). Zudem vertritt er die Auffassung, aufgrund der Datenlage sei ferner die Diagnose einer sehr deutlich ausgeprägten heterosexuell ausgerichteten Pädophilie vom nichtausschliesslichen Typus eindeutig belegbar (a.a.O. S. 70, S. 78). Der Gutachter verweist darauf, dass der Beschuldigte im Rahmen der Exploration einräumte, Ende der Neunzigerjahre eine Ansprechbarkeit zu präpubertierenden sowie zu jungen pubertierenden Mädchen bemerkt zu haben und solche Mädchen in der Öffentlichkeit aufmerksamer registriert sowie entsprechende sexuelle Fantasien gehegt zu haben (a.a.O. S. 56). Neben pathologischem Glückspiel, d.h. einer

- 37 deutlich ausgeprägten Spielsucht und einer abklingenden depressiven Haftreaktion seien keine weiteren Diagnosen wie Psychosen, Phobien oder eine Sucht feststellbar (a.a.O. S. 72). Die Pädosexualität und die Persönlichkeitsstörung qualifiziert der Gutachter als lang dauernde psychische Störung erheblicher Schwere (a.a.O. S. 78, zu 3.). 5.7. Die Pädophilie und die Persönlichkeitsstörung stehen gemäss Gutachten in Zusammenhang mit den Tathandlungen und belasten die Legalprognose, wobei die Spielsucht die Bereitschaft zu solchen Delikten zumeist verstärke. Namentlich aus der Persönlichkeitsstörung würden mehrere prognoserelevante Defizite resultieren. Weiter würde die erneute Tatserie nach der mehrjährigen Vorstrafe einen grossen Handlungsdruck zeigen. Die Lebensumstände im Vorfeld der hier zu beurteilenden Tatserie stufte der Gutachter mit Bezug auf den Anlass zur Tatbegehen als weniger relevant ein. Mit Blick auf sexuelle Handlungen mit Kindern sei die Rückfallgefahr als deutlich hoch zu veranschlagen (a.a.O. S. 74, S. 78). Damit ist von einer ungünstigen Legalprognose und einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten auszugehen. 5.8. Was die Frage der Anordnung bzw. Erfolgsaussichten einer Massnahme anbelange, komme bei diesen Störungsbildern keine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in Frage. Aufgrund der prognoserelevanten Problembereiche wäre vielmehr eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mit Einzel- und Gruppentherapien in hohen Frequenzen der geeignete Ansatz. Der zusätzliche Interventionseinsatz, der bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zum Tragen käme, wäre insbesondere die milieutherapeutische Komponente und die Möglichkeit der intensiveren Verhaltensbeobachtung. Die Vorerfahrung aus Deutschland zeige jedoch, dass sich der Beschuldigte für diese Massnahmevariante nicht zugänglich gezeigt habe (a.a.O. S. 75). Der Behandlungszeitraum in Deutschland habe in zwei Jahren milieutherapeutischem Setting bestanden, wobei über ein Jahr lang eine dezidiert deliktpräventive Gruppentherapie für Sexualstraftäter durchgeführt worden sei. Gelange man zur Einschätzung, dass der Behandlungszeitraum in Deutschland zu kurz ausgefallen sei und erst eine deutlich längerfristige, mehrjährige deliktpräventive Therapie den Beweis

- 38 erbringen könnte, ob die belastete Legalprognose relevant zu bessern wäre, würde dies gegen eine Verwahrung und für eine weitere Therapiechance sprechen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte in einer zukünftigen Behandlung ähnlich ungünstig verhalten würde wie in der früheren, sei aber deutlich gegeben (a.a.O. S. 76). Neben eingeschränkter Therapiemotivation, Veränderungsbereitschaft und Offenheit seien dem Beschuldigten auch aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten und Bildung Grenzen gesetzt. Die Aussichten auf einen signifikanten deliktspräventiven Behandlungserfolg seien aus gutachterlicher Sicht auch bei mehrjähriger Behandlung getrübt (a.a.O. S. 77; vgl. hierzu auch S. 60 und S. 62). Aus gutachterlicher Sicht seien vielmehr die Eingangsvoraussetzungen für eine Verwahrungsmassnahme nach Art.64 StGB gegeben (a.a.O. S. 79). 5.9. Der Gutachter hegt ernste Zweifel an der Behandelbarkeit des Beschuldigten. Er stützt sich dabei einerseits auf den Umstand, dass die in Deutschland durchgeführte Therapie angesichts der erneuten Tatserie des Beschuldigten offensichtlich keine Wirkung gezeigt hat. Andererseits sieht er die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg auf Seiten des Beschuldigten aus verschiedenen Gründen als nicht in genügendem Masse gegeben an. 5.10. Gemäss dem im Jahre 2004 im deutschen Strafverfahren erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten (vgl. Urk. 49) liessen sich keine dissozialen Persönlichkeitszüge beschreiben oder Hinweise auf eine krankheitswertige Persönlichkeitsstörung, neurotische Symptombildung bzw. krankhafte seelische Störung oder Abartigkeit im Sinne des Gesetzes finden. Dabei wurde auch eine Pädophilie ausgeschlossen. Vielmehr wurde von einem vorübergehendem Krisenverhalten ausgegangen (Urk. 49 S. 45, S. 52, S. 62 f., S. 86 f.). 5.11. Aus den im aktuellen Gutachten getroffenen Abklärungen ist ferner ersichtlich, dass der Beschuldigte, der 2004 in Deutschland in Haft kam, noch im Oktober 2006 nicht erkennen lassen habe, dass er bereit wäre, sich einer sozialtherapeutischen Behandlung zu unterziehen und sich mit seinen Persönlichkeitsanteilen auseinanderzusetzen, die den Hintergrund der Straffälligkeiten darstellen würden. Vielmehr habe für den Beschuldigten augenscheinlich eine möglichst rasche Rückkehr nach Italien im Fokus gestanden (Urk. HD 37/16 S. 31). Die Motivation

- 39 bzw. die Hintergründe der Taten seien damals noch unklar gewesen. Man sei davon ausgegangen, dass keine Pädophilie vorliege und eine Kränkung des Beschuldigten durch den Seitensprung seiner Ehefrau im Vordergrund gestanden habe. Gleichzeitig sei dem Beschuldigten eine Persönlichkeit mit leicht histrionischen Zügen und einem verminderten Selbstwertgefühl attestiert worden (a.a.O. S. 31). Der Beschuldigte habe sich zwar auf eigenen Wunsch am 31. Mai 2006 in die sozialtherapeutische Anstalt verlegen lassen, allerdings ohne damit konkrete Wünsche oder Vorstellungen verbunden zu haben. Die sexuelle Motivation seiner Straftaten habe der Beschuldigte nach wie vor vollständig geleugnet, und eine Auseinandersetzung mit seinen Delikten habe noch nicht begonnen (a.a.O. S. 32, S. 34; vgl. auch Urk. 80). Ab Februar 2007 habe der Beschuldigte regelmässig an der therapeutischen Gruppe für Missbraucher teilgenommen (a.a.O. S. 33). Mitte 2007 wurde festgestellt, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Beschuldigten im Selbstwertgefühl bestünden und phasenweise dissoziale Verhaltensmuster vorhanden gewesen seien, welche sich im Erwachsenenalter aber verloren hätten. Weiter wurden eine ausgeprägte Misserfolgsorientierung, Konflikt- bzw. Problemvermeidungsstrategien, krisenhafte Situationen in Arbeit, Ehe, Finanzen und Freizeit im Vorfeld der Sexualstraftaten sowie Übertragungen von sexuellen Erlebnissen und Wünschen sowie Aggressionen und Wut aus der Partnerbeziehung auf Kinder thematisiert. Hinweise auf Perversion hätten keine gefunden werden können. Die Bereitschaft, sich auf das Therapieangebot einzulassen, sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Im Vordergrund habe weiter der Wunsch nach Abschiebung in das Heimatland gestanden (a.a.O. S. 32). Der Beschuldigte habe sich damals seine Taten mit dem Ehebruch seiner Ehefrau erklärt, der in ihm Rachewünsche gegenüber dem Nebenbuhler geweckt habe. Künftig würde er daher keine Bindung mehr eingehen, um solche Entwicklungen zu vermeiden (a.a.O. S. 32 f.). Im Rahmen der Therapie sei der Beschuldigte durch Ausweichen, mangelnden Willen, sich der Auseinandersetzung zu stellen, Beharren auf seiner Sicht der Dinge und Ablehnen von Hilfsangeboten aufgefallen und habe es vorgezogen, sich auf den einfachsten Weg zu fokussieren, nämlich sich durch die Abschiebung allem entziehen zu können (a.a.O. S. 34). Im Februar 2008 wurde festgehalten, dass der Beschuldigte in den bisher absolvierten 39 Behandlungseinheiten als

- 40 stiller Teilnehmer beschrieben werde, der die Gruppe aufmerksam verfolge, aber wenig sage. Er melde sich vor allem dann, wenn er Parallelen zwischen sich und anderen Teilnehmern entdecke. Zwar begründe der erreichte Behandlungsstand keine günstigere Einschätzung der Legalprognose, jedoch sei insbesondere in der Missbrauchsgruppe eine tendenziell positivere Entwicklung als zuvor feststellbar (a.a.O. S. 35). Präventionsstrategien für die Zeit nach der Haft seien noch nicht entwickelt worden (a.a.O. S. 36). Im März 2008 trat der Beschuldigte aus der JVA Kassel aus bzw. wurde aus dem Strafvollzug entlassen und des Landes verwiesen. Das Austrittsdatum sei ihm schon etwa ein halbes Jahr vorher bekannt gewesen, ohne dass die Anstalt davon gewusst hätte (a.a.O. S. 52). Der Beschuldigte erklärte dem Gutachter im Übrigen, er könne nicht nachvollziehen, weshalb in den Berichten davon die Rede sei, dass er über ein Jahr in Therapie gewesen sei und derart viele Sitzungen absolviert habe. Da stimme etwas nicht (a.a.O. S. 52). 5.12. Im angefochtenen Entscheid wird kurz zusammengefasst zutreffend festgehalten, dass der Gutachter sich über die Erfolgsaussichten einer Massnahme, selbst bei mehrjähriger Behandlung, pessimistisch äussert und aufgrund der Rückfallgefahr stark zu einer Verwahrung tendiert. Der Gutachter lässt aber auf der anderen Seite anklingen, man könnte zur Einschätzung gelangen, der Behandlungszeitraum in Deutschland sei zu kurz ausgefallen und erst eine deutlich längerfristige, mehrjährige deliktspräventive Therapie könnte den Beweis erbringen, ob die die belastende Legalprognose relevant zu bessern wäre. Ebenso für eine nochmalige Therapie spräche ein gegenüber dem deutschen Ansatz, der zwar durchaus modern gewirkt habe, modifiziertes therapeutisches Vorgehen. Es bleibe letztlich ein normativ-juristischer Entscheid, inwieweit man die gutachterliche Einschätzung als hinreichende Basis für eine Verwahrung sehe oder alternativ eine nochmalige bessernde Massnahme versuche (a.a.O. S. 76). An den vorher zusammengefasst wiedergegebenen deutschen Berichten fällt jedenfalls auf, dass zwar eine Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten konstatiert, jedoch ebenso festgehalten wurde, dass sich diese im Erwachsenenalter wieder verloren habe. Die nun beim Beschuldigten diagnostizierte Pädophilie, welche von enormer Bedeutung ist, war in diesen Berichten ebenso wenig Thema wie die Spiel-

- 41 sucht des Beschuldigten, welche heute ebenfalls moderat rückfallbegünstigend eingestuft wird. In Anbetracht der völlig anderen Einschätzung des Beschuldigten durch die deutschen Behörden ist zwangsläufig zu folgern, dass der Beschuldigte mit einem ganz anderen Schwerpunkt als – zumindest aus heutiger Sicht – tatsächlich indiziert gewesen wäre, therapiert worden ist. Die Therapie war damals deshalb nicht optimal auf das Störungsbild des Beschuldigten zugeschnitten. Er wurde ferner mehrheitlich als stiller, wortloser Teilnehmer der Missbrauchsgruppe geschildert. Dafür, dass er im Rahmen der Therapie mit seinen Defiziten und Unzulänglichkeiten aktiv konfrontiert worden wäre und sich in eine wirkliche Auseinandersetzung hätte begeben müssen, geschweige denn Strategien entwickelt worden wären, um seine Probleme wirksam anzugehen, gibt es hingegen keine Anhaltspunkte. Immerhin wurde dem Beschuldigten aber kurz vor seiner Entlassung eine tendenziell positivere Entwicklung in der Missbrauchsgruppe als zuvor attestiert. Nachdem der Beschuldigte demnach in der Therapie in Deutschland geringfügige Fortschritte zu verzeichnen vermochte und gemäss Gutachter bei der Beinflussbarkeit immerhin ein Wert von 0.5 gemäss FOTRES festgestellt werden konnte, kann entgegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 170 S. 11) nicht von einer gänzlichen Therapieunfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Dass keine Präventionsstrategien für die Zeit nach der Haft ausgearbeitet wurden, ist sodann insofern nicht aussergewöhnlich, als der Beschuldigte – für die deutsche Vollzugsanstalt offenbar überraschend – austreten konnte, wodurch es zu einem abrupten Abbruch der Therapie kam (vgl. Urk. 80). Bei diesem nicht sachgerechten Abschluss der Therapie kann auch nicht von einer gescheiterten Therapie ausgegangen werden. Da der Beschuldigte selbst offenbar schon ein halbes Jahr vorher über seine Abschiebung orientiert worden war, lässt sich die schwache Motivation und Fokussierung des Beschuldigten auf die Abschiebung nach Italien nachvollziehen. Wie der Gutachter auch festgehalten hat, ist der Behandlungszeitraum des Beschuldigten in Deutschland zu kurz ausgefallen, um verbindlich aussagekräftig zu sein. Den Akten ist zu entnehmen, dass 39 Gruppengespräche stattfanden, wobei diese Therapie gesamthaft lediglich ein bis zwei Jahre – gestützt auf die Angaben des Beschuldigen sogar nur rund ein Jahr (vgl. Urk. 167 S. 13) – dauerte, nicht über die ganze Zeit hinweg in-

- 42 tensiv therapiert wurde und keine Einzelgespräche stattfanden. Zudem ist davon auszugehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt, das heisst zehn Jahre nach der in Deutschland erfolgten Therapie, neue Erkenntnisse vorliegen und demnach eine aktuelle Therapie als qualitativ besser einzustufen wäre. Unter den gegebenen Umständen kann – mit der Verteidigung (vgl. Urk. 168 S. 27) – nicht von einer inhaltlich und zeitlich genügenden und adäquaten Therapie ausgegangen werden, die gescheitert ist. Der Beschuldigte liess am 30. Juni 2014, nachdem die Akten bei der Vorinstanz eingegangen waren, ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmevollzug stellen (Urk. 53), was sein grundsätzliches Interesse an einer Therapie – worauf auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen hat (vgl. Urk. 168 S. 34) – ebenso dokumentiert, wie den im Gefängnis dringend geäusserten Wunsch, eine Therapie, vorzugsweise Einzeltherapie beginnen zu können (Urk. 61 S. 3). Im Übrigen wurde ihm hierauf der vorzeitige Vollzug einer ambulanten Massnahme bewilligt, wofür er vom Gefängnis Affoltern in die Strafanstalt Pöschwies verlegt werden sollte (Urk. 59; Urk. 72). Diese gesamten Umstände, welche der Gutachter in seiner Expertise aufscheinen lässt sowie die Tatsache, dass die Verwahrung nur als ultima ratio angeordnet werden darf, müssen dazu führen, dass dem Beschuldigten eine Therapiechance zu gewähren ist. 5.13. Eine therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, die Legalprognose des Täters zu verbessern. Weiter muss sie erforderlich sein, d.h., sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen, wobei im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Schwere des Eingriffs in

- 43 die Freiheitsrechte des Betroffenen gegen das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten abzuwägen sind (zum Ganzen: Urteil 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.3; BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc im Zusammenhang mit Art. 42 aStGB; je mit Hinweisen). Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (vgl. BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc). 5.14. Beim Entscheid über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme hat sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB zu stützen. Das Gutachten muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 lit. a, b und c StGB). Nach Art. 59 Abs. 1 StGB setzt eine stationäre Behandlung neben einer schweren psychischen Störung voraus, dass der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). 5.15. Die erforderlichen Voraussetzungen einer therapeutischen Massnahme wurden zu einem Teil bereits im Rahmen der Prüfung der Verwahrung bejaht. 5.16. Die Verteidigung beantragt die Anordnung einer ambulanten vollzugsbegleitenden Massnahme. Sie begründet sinngemäss, dass eine solche aufgrund der Delikte angezeigt sei und ihm die Möglichkeit gebe, sich zu bewähren. Von einer ambulanten Massnahme könne wieder eine stationäre angeordnet werden, wenn sich herausstellen würde, dass sich der Beschuldigte nicht bewähre (Urk. 79 S. 1, S. 6 ff., S. 11; Prot. I S. 9.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, dass grundsätzlich eine Therapie versucht werden sollte, wobei eine ambulante wie auch eine stationäre Therapie Erfolg haben könnte. Bevorzugt werde aber, wie vom Gutachter auch, eine ambulante Therapie (vgl. Prot. II S. 27 f.). Der Gutachter führt betreffend Art der anzuordnenden Massnahme aus, für die Behandlung der beim Beschuldigten vorliegenden Störungsbilder komme

- 44 a priori nicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in Frage; für gewöhnlich wäre vielmehr eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mit Einzel- und Gruppentherapien in hoher Frequenz der geeignete Ansatz. Eine stationäre Massnahme würde allerdings die Möglichkeit eines zusätzlichen Interventionseinsatzes in Form einer milieutherapeutischen Komponente und intensiveren Verhaltensbeobachtung bieten, wobei die Vorerfahrungen aus Deutschland zeigen würden, dass der Beschuldigte hierfür nicht zugänglich sei. Aus seiner Sicht sei der Beschuldigte jedenfalls hafterstehungsfähig, formal massnahmewillig, aber deutlich eingeschränkt massnahmefähig. Falls das Gericht eine bessernde Massnahme und keine Verwahrung ausspreche, wäre aus gutachterlicher Sicht letztlich dennoch eine stationäre Massnahme nach Art. 59 zu empfehlen (Urk. HD 37/16 S. 76 f.). Eine ambulante Massnahme hat der Gutachter nur für den Fall empfohlen, dass die damalige stationäre Massnahme in Deutschland als gescheitert anzusehen sei. Das setzt aber voraus, dass jene Therapie einen verbindlichen, aussagekräftigen Schluss über die Wirksamkeit einer adäquaten Massnahme zuliesse und dies ist – wie zuvor dargelegt – nicht der Fall. Unter diesen Umständen empfiehlt der Gutachter eine stationäre Massnahme. 5.17. Zumal der Beschuldigte zum wiederholten Mal sehr schwerwiegende Delikte begangen hat und das Gutachten von einer hohen und konkreten Rückfallgefahr für gleichartige Delikte ausgeht, erweist sich eine stationäre Massnahme ohne Weiteres als verhältnismässig. In der in Deutschland durchgeführten therapeutischen Behandlung und auch im Rahmen der Exploration des Beschuldigten hat sich gezeigt, dass der Beschuldigte Mühe bekundet und wenig Bereitschaft gezeigt hat, sich seine Taten und Störungen einzugestehen und sich damit auseinanderzusetzen. Er hat sich ein

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