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Zürich Obergericht Strafkammern 03.12.2015 SB150061

3 dicembre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,166 parole·~1h 11min·3

Riassunto

Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

a b ) Geschäfts-Nr.: SB150061-O/U/rm

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 3. Dezember 2015 in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner,

Anklägerin und I. Berufungsklägerin

sowie

A._____,

Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____,

Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 23. September 2014 (DG130001)

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Anklage (Urk. 21) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Februar 2013 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 95 S. 35 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf die Zivilklage der Privatklägerschaft wird nicht eingetreten. 3. Die angeordneten Ersatzmassnahmen (Rayonverbot und Kontaktverbote) werden aufgehoben. 4. Die sichergestellte Harddisk mit der Seriennummer ... wird eingezogen und vernichtet. 5. Dem Beschuldigten wird für die erlittene Untersuchungshaft von 57 Tagen eine Haftentschädigung von total Fr. 2'850.– zugesprochen. 6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"

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Berufungsanträge (Prot. II S. 7) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 141 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 23. September 2014 sei betreffend Ziffer 1, 2, 5 und 6 aufzuheben und der Beschuldigte B._____ sei im Sinne der Anklageschrift der STA IV vom 5.02.2013 schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. 3. 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe seien zu vollziehen und betreffend die restlichen 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren der bedingte Vollzug zu gewähren. 4. Die erstandene Haft vom 22.08.2012 bis 17.10.2012 sei als 57 Tage auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden. 6. Die Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'200.00 sowie die Kosten der Vorinstanz seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) Der Vertretung der Privatklägerin A._____: (Urk. 142 S. 2) 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei gut zu heissen; 2. Schuldigsprechung und Bestrafung des Beschuldigten im Sinne der Anklage; 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 15'000 zzgl. Zins von 5% seit dem 22.08.2012 zu bezahlen; 4. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 143 S. 1)

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1. Die Berufung sowie die Anschlussberufung seien vollumfänglich abzuweisen und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Dispositiv-Ziffern 2-6 des angefochtenen Urteils seien zu bestätigen. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren sei im Sinne der beiden eingereichten Honorarnoten festzusetzen und unter Anrechnung der erfolgten Akontozahlung auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 23. September 2014 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB freigesprochen. Auf die Zivilklage der Privatklägerin wurde nicht eingetreten und die im Laufe des Verfahrens angeordneten Ersatzmassnahmen (Rayonverbot und Kontaktverbote) wurden aufgehoben. Ferner wurde über eine beschlagnahmte Harddisk befunden und dem Beschuldigten für die erlittene Untersuchungshaft von 57 Tagen eine Haftentschädigung von Fr. 2'850.– zugesprochen. Sämtliche Kosten, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, A._____, wurden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 37 ff.) meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 87) als auch die Privatklägerin (Urk. 89) am 1. Oktober 2014 fristgerecht Berufung an. 1.3. Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 reichte die Staatsanwaltschaft – ebenfalls fristgerecht – ihre Berufungserklärung ein (Urk. 98). Die Privatklägerin liess innert Frist keine Berufungserklärung einreichen.

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1.4. Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2015 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft den übrigen Parteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, sich über die Wahrnehmung ihrer Rechte als Opfer im Zusammenhang mit der Zusammensetzung des Gerichts sowie einer allfälligen Befragung zu äussern (Urk. 100). 1.5. Mit Eingabe vom 17. März 2015 liess die Privatklägerin mitteilen, an ihrer Berufung nicht festzuhalten, jedoch Anschlussberufung zu erklären. Sie beantragt die Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und verlangt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. August 2012 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– (Urk. 102 S. 1-2). Mit der Anschlussberufung stellte die Privatklägerin überdies folgende Beweisanträge (Urk. 102 S. 2): "1. Dr. C._____ sei in sämtlichen Belangen und als Expertin / Gutachterin als befangen zu betrachten, ihr Bericht vom 11.3.2013 (act. 28) sei aus dem Recht zu weisen; 2. die Einvernahme mit Dr. C._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 22.9.2014 sei als nichtig zu erachten; 3. die schriftliche Stellungnahme der Privatklägerin vom 19.4.2013 zum Bericht von Dr. C._____ vom 11.3.2013 sei zu den Akten zu nehmen." Die Privatklägerin reichte mit ihrer Anschlussberufung verschiedene Unterlagen zu den Akten (Urk. 104/1-3), welche bereits als Urk. 31, 32 und 75 in den vorinstanzlichen Akten vorhanden sind. 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2015 (Urk. 105) wurde vom Rückzug der Zweitberufung der Privatklägerin Vormerk genommen, dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung der Privatklägerin zugestellt, diesen Frist angesetzt, um zu den prozessualen Anträgen der Privatklägerin Stellung zu nehmen sowie der Vorinstanz Frist angesetzt, um darzulegen, in welcher prozessualen Stellung Dr. med. C._____ am 22. September 2014 befragt worden sei und warum diese nicht auf die ihrer prozessualen Stellung entsprechenden Rechte und Pflichte hingewiesen worden sei.

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1.7. Mit Eingabe vom 27. April 2015 (Urk. 107) hielt die Staatsanwaltschaft dafür, dass sie die Sichtweise der Privatklägerin betreffend Befangenheit von Dr. med. C._____ teile. Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 liess der Beschuldigte zu den prozessualen Anträgen der Privatklägerin Stellung nehmen (Urk. 111). Am 11. Mai 2015 (Urk. 115) erläuterte die Vorinstanz, warum sie Dr. med. C._____ als Auskunftsperson befragt und dennoch nicht auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen habe. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2015 (Urk. 117) wurde den Parteien die jeweiligen Stellungnahmen der anderen Seite zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen und auch der Beschuldigte sowie die Privatklägerin verzichteten auf eine Stellungnahme (Urk. 120, Urk 122). Der Beschuldigte fügte gleichzeitig bei, dass er für den Fall, dass das Obergericht die Einvernahme von Dr. med. C._____ als nicht verwertbar erachte, er deren erneute Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung beantrage (Urk. 122). 1.8. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2015 wurden die seitens der Privatklägerin mit Eingabe vom 17. März 2015 gestellten "Beweisanträge" abgewiesen, soweit diese als solche zu verstehen wären. Ebenso abgewiesen wurde der eventualiter gestellte Beweisantrag des Beschuldigten auf Befragung von Dr. med. C._____. Gleichzeitig wurde die Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson angeordnet und der Privatklägerin Frist angesetzt, zu erklären, ob sie für die Befragung eine Videoübertragung beantrage (Urk. 124), was diese mit Eingabe vom 3. Juli 2015 verneinte (Urk. 126). 1.9. Die Berufungsverhandlung, an welcher die Privatklägerin als Auskunftsperson einvernommen wurde, fand am 3. Dezember 2015 statt. Ferner erschienen sind der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin, der zuständige Staatsanwalt sowie der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger (Prot. II S. 7). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von den Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 139) sowie der Privatklägerin als Auskunftsperson (Urk. 140) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 8 f., 11). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 27 ff.).

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2. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten. Sie verlangt einen Schuldspruch im Sinne der Anklage und eine Bestrafung des Beschuldigten mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, je 18 Monate bedingt und unbedingt (Urk. 98 S. 1, 6; Urk. 141 S. 1). In diesem Sinne ist das vorinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärten die Parteivertreter indessen übereinstimmend, dass die Dispositivziffern 3 (betreffend Rayon- und Kontaktverbot) und 4 (Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Harddisk) nicht zum Berufungsgegenstand gemacht werden und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind (Prot. II S. 9 f.). Das ist vorab vorzumerken (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO). 3. Prozessuales 3.1. Am 25. März 2013 reichte die Verteidigung der Vorinstanz einen Bericht von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. März 2013 ein (Urk. 28), und stellte den Antrag, dieses "Gutachten" als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (Urk. 27 f.). Wie bereits mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2015 ausgeführt, kann dem "Gutachten" bestenfalls die Qualität eines Parteigutachtens und damit nicht die Qualität eines eigenständigen Beweismittels beigemessen werden (Urk. 124 S. 8 mit Verweis auf Bundesgerichtsentscheid 6B_1048/2013 vom 23.06.2014, E. 4.3; BGE 135 III 670 E. 3.3.1; BGE 132 III 83 E. 3.4). Damit können und müssen die Ausführungen im Bericht vom 11. März 2013 (Urk. 28) zwar im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung als Parteibehauptung berücksichtigt werden, eine darüberhinausgehende Qualität erreicht der seitens der Verteidigung eingereichte Bericht allerdings nicht. Damit erweist sich der prozessuale Antrag der Privatklägerin, wonach der Bericht von Dr. med. C._____ aus dem Recht zu weisen sei (Urk. 102 S. 2), als unbegründet. Selbstverständlich ebenso als der freien richterlichen Beweiswürdigung zugänglich zu gelten hat die auf den Bericht hin verfasste schriftliche Stellungnahme der Privatklägerin (vgl. Urk. 75 = 104/1). Es gibt keine Veranlassung, diese nicht zu berücksichtigen.

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3.2. Die Privatklägerin lässt ferner den Antrag stellen, die anlässlich der Hauptverhandlung durchgeführte Einvernahme von Dr. med. C._____ als Auskunftsperson sei als nichtig zu betrachten. Es sei nicht einsichtig, weshalb Dr. med. C._____ nicht als Sachverständige oder als Zeugin befragt worden sei. Ferner weist der Rechtsvertreter der Privatklägerin darauf hin, dass Dr. med. C._____ zu Beginn der Einvernahme nicht über ihre Rechte und Pflichten als Auskunftsperson hingewiesen worden sei (Urk. 102 S. 2, Urk. 142 S. 3). Die Staatsanwaltschaft schliesst sich dieser Auffassung an und erachtet die Aussagen von Dr. med. C._____ als unverwertbar (Urk. 107). Die Verteidigung vertritt die Auffassung, dass das Strafprozessrecht den Term Nichtigkeit im Zusammenhang mit Einvernahmen so nicht kenne und stellt sich überdies auf den Standpunkt, dass ein allfälliges Verwertungsverbot lediglich einseitig und zu Gunsten des Beschuldigten bestehen würde. Entsprechend könnten entlastende Momente nicht einfach unter Hinweis auf allfällige formelle Mängel aus den Akten gewiesen werden (Urk. 111 S. 1). 3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. med. C._____ von der Vorinstanz zu Recht nicht als Sachverständige einvernommen wurde. Sie wurde weder im Sinne von Art. 184 Abs. 1 StPO als Sachverständige ernannt noch wäre eine amtliche Bestellung zulässig gewesen. Einer solchen wäre von allem Anfang der Umstand entgegengestanden, dass der Beschuldigte bei Dr. med. C._____ in therapeutischer Behandlung gewesen war (Urk. 28 S. 1). Da eine solche Vorbefassung zumindest den Anschein der Befangenheit bewirkt, hätte dies die Unverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge gehabt (vgl. Art. 183 Abs. 3 StPO; Donatsch, StPO Komm., 2. Auflage 2014, Art. 183 N 27). 3.4. Wer als Auskunftsperson einzuvernehmen ist, bestimmt Art. 178 StPO in abschliessender Weise (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2014, Art. 178 N 1). Dr. med. C._____ fällt nicht unter eine dieser Kategorien. Entsprechend wurde sie in der falschen prozessualen Rolle einvernommen. Ausgehend von der Prämisse, dass Dr. med. C._____ tatsächlich der "Aufklärung dienende Aussagen" hätte machen können, hätte sie als Zeugin einvernommen werden müssen (vgl. Art. 162 StPO). So oder anders hätte die Einvernommene aber je-

- 9 denfalls über die der prozessualen Stellung entsprechenden Rechte und Pflichten sowie auf die möglichen Straffolgen eines falschen Zeugnisses bzw. einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege sowie einer Begünstigung aufmerksam gemacht werden müssen (vgl. Art. 143 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 177 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 181 StPO), was indessen – wie aus der diesbezüglichen Stellungnahme der Vorinstanz hervorgeht, in der Hitze des Gefechts (vgl. Urk. 115 S. 2) – nicht stattgefunden hat. 3.5. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass der Entscheid, gestützt auf welchen eine Person als Auskunftsperson befragt wird, ungültig sei, falls die Person angesichts der im Zeitpunkt der Einvernahme massgebenden Sach- und Rechtslage zwingend als Zeuge hätte befragt werden müssen. Dies habe zumindest dann zu gelten, wenn der Betreffende nach wie vor als Zeuge befragt werden könnte. Damit erweisen sich die von der Auskunftsperson erlangten Aussagen als unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, falls ihre Verwertung nicht zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich erscheint (Donatsch, StPO Komm., a.a.O., Art. 178 N 14). Die gleiche Rechtsfolge sieht Art. 177 Abs. 1 StPO für den Fall vor, dass bei einer Zeugeneinvernahme die Belehrung betreffend die Rechte und Pflichten sowie die Strafbarkeit des falschen Zeugnisses unterbleibt. Unterbleibt die Belehrung einer – zu Recht – als Auskunftsperson einvernommenen Person, ergibt sich die Rechtsfolge im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit dieser Aussagen nicht direkt aus dem Gesetz (vgl. Art. 181 Abs. 2 StPO). Jedenfalls aber muss eine als Auskunftsperson nach Art.187 lit. b-g StPO gemachte Aussage als unverwertbar gelten, wenn die betreffende Person nicht auf das ihr zustehende Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde (Donatsch, StPO Komm., a.a.O., Art. 181 N 13). Umstritten ist, ob der fehlende Hinweis auf die Straffolgen von Art. 303 - 305 StPO Gültigkeitserfordernis darstellt oder lediglich die Beweiskraft der Aussage schwächt (Kerner, BSK StPO I, a.a.O., Art. 181 N 4; Schmid, a.a.O., Art. 181 N 8). Dabei wird die Auffassung vertreten, dass es für die drohende Folge der Unverwertbarkeit an schutzwürdigen Interessen fehle (Kerner, BSK StPO I, 2. Auflage 2014, Art. 181 N 4). Dies mag zutreffen bei Auskunftspersonen, die deshalb in dieser Stellung einvernommen werden, weil sie etwa als Täter nicht ausgeschlossen werden können (Art. 178 lit. d) oder im glei-

- 10 chen Sachzusammenhang in einem anderen Verfahren selber beschuldigt sind (Art. 178 lit. f) – da hier der Hinweis auf Art. 303 – 305 StPO nicht den Zweck haben darf, den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zu stützen. Wenn die Person – wie vorliegend – allerdings richtigerweise als (Entlastungs-)Zeugin hätte einvernommen werden müssen, besteht eine andere Ausgangslage, weshalb wie vorstehend ausgeführt, von der Ungültigkeit und damit Unverwertbarkeit der gemachten Aussagen auszugehen ist (vgl. auch Art. 180 Abs. 2 StPO). 3.6. Gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO sind unverwertbare Einvernahmeprotokolle grundsätzlich aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und hernach zu vernichten, dies jedenfalls dann, wenn sie den Beschuldigten ausschliesslich belasten. Ob Beweisverbote nach dem Recht der Schweizerischen Strafprozessordnung Belastungs- oder auch Entlastungsverbote sind, ist strittig. Art. 141 StPO unterscheidet nicht zwischen Verwertungsverboten zugunsten und zulasten des Beschuldigten. Angesichts dessen, dass Beweismittel, die einem Verwertungsverbot unterliegen, eigentlich aus den Akten zu entfernen und zu siegeln sind, stellt sich rein faktisch die Frage, wie es überhaupt möglich sein soll, unverwertbare (und deshalb gesiegelte und aus den Akten entfernte) Beweise zugunsten der beschuldigten Person zu verwerten. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass derartige Beweismittel – wenn nicht eine gespaltene Verwertbarkeit ausdrücklich vorgeschrieben ist, insgesamt unverwertbar sind, also auch solche zugunsten der beschuldigten Person (Wohlers, StPO Komm., a.a.O., Art. 141 N 12). Tendenziell sprechen sich das Schrifttum und die Rechtsprechung aber für ein blosses Belastungsverbot aus (vgl. Entscheid des Berner Obergerichts vom 6.02.2014 [BK 2013 362], E. 4.5; Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 24.04.2013 [UH1203678], E. 4.2; Entscheid des Berner Obergerichts vom 18.06.2012 [BK 2012 62], E. 4.2; Gless, BSK StPO I, a.a.O., Art. 141 N 111; Wohlers, StPO Komm., a.a.O., Art. 141 N 12). Dies insbesondere mit der Begründung, dass es befremdlich erschiene, dem Beschuldigten Entlastungsbeweise zu entziehen, weil die Strafbehörden diesen rechtsfehlerhaft erlangt haben (Gless, BSK StPO I, a.a.O., Art. 141 N 112, 116).

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3.7. Im Einklang mit dieser Auffassung ist das Einvernahmeprotokoll betreffend die Aussagen von Dr. med. C._____ nicht aus den Akten zu entfernen. Allerdings dürfen die Aussagen nur zugunsten des Beschuldigten verwertet werden. Wollte man anders verfahren, müsste man Dr. med. C._____ erneut – nunmehr in der korrekten prozessualen Stellung und unter Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten sowie auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses – einvernehmen, was die Verteidigung im Sinne eines Eventualantrages denn auch verlangte (Urk. 122). In der vorliegenden Konstellation erweist sich dies jedoch als nicht sachdienlich. Dr. med. C._____ wurde auf entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung hin einvernommen (Prot. I S. 15). Damit kommt ihr (zumindest faktisch) die Rolle einer Entlastungszeugin zu. Als Zeugin untersteht man einer Wahrheitspflicht, die mit Strafe sanktioniert ist. Damit Zeugen aber ihre Pflicht wahrnehmen können, müssen sie darüber informiert werden (Kerner, BSK StPO I, a.a.O., Art. 177 N 3), was indessen nicht stattgefunden hat. Dr. med. C._____ betonte allerdings anlässlich ihrer Einvernahme, dass sie mit ihrer Aussage eine subjektive Stellungnahme bezwecke, weil sie das laufende Strafverfahren betroffen mache (Prot. I S. 3, 5, 7 f.). Auch ihren Bericht vom 11. März 2013 hatte sie mit den Worten eingeleitet, sie mache ihre Ausführungen auf den Wunsch des Verteidigers und des Beschuldigten "in Verteidigung dessen Rechte vor der Staatsanwaltschaft und der Gerichtsbarkeit des Kantons Zürich" (Urk. 28 S. 1). Bei ihrer Aussage handelte es sich also um eine persönliche Einschätzung, die – schon mangels Überprüfbarkeit – sicher auch nach Belehrung der ihr als Zeugin zustehenden Rechte und Pflichten sowie nach Hinweis auf die Strafbarkeit des falschen Zeugnisses gleich ausfiele, jedenfalls aber sicher nicht noch deutlicher zugunsten des Beschuldigten, als die bestehende Einvernahme ausgefallen ist. 3.8. Unproblematisch erweist sich hingegen die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme. Der seitens der Verteidigung erhobene Vorwurf, wonach es sich als äusserst problematisch erweise, dass die Einvernahme ohne notwendigen Verteidiger durchgeführt worden sei, erweist sich als unbegründet (Prot. I S. 26). Wie dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme entnommen werden kann, wurde der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme auf sein Verteidigungsrecht hingewiesen. Ebenso kann

- 12 dem Protokoll entnommen werden, dass der Beschuldigte das Recht, eine Verteidigung beizuziehen, einstweilen nicht in Anspruch nehmen wollte (Urk. 7/1 S. 1). Am Folgetag wurde sodann durch die zuständige Staatsanwaltschaft die Bestellung eines amtlichen Verteidigers sichergestellt (Urk. 11/1). Dieses Vorgehen erweist sich als praxisgemäss und gesetzeskonform (vgl. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 131). Hingegen ist der Verteidigung weitgehend zu folgen, wenn sie die Fragetechnik bei der ersten Einvernahme als suggestiv kritisiert (Prot. I S. 27). Da sich der Beschuldigte aber anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Oktober 2012 – in Anwesenheit seiner Verteidigung – nochmals eingehend zur polizeilichen Befragung äussern konnte (vgl. Urk. 7/5 S. 2 f.), steht einer Verwertbarkeit nichts entgegen, selbstverständlich unter Berücksichtigung der anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gemachten diesbezüglichen Einwendungen. Sollte die erwähnte Fragetechnik des Polizeibeamten dennoch Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschuldigten gezeitigt haben, wäre dies im Rahmen der nachfolgenden Aussageanalyse zu berücksichtigen. 4. Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt zusammengefasst (Urk. 95 S. 6, 10,13 f., 16, 19, 21). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso verwiesen werden kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen zur beweismässigen Ausgangslage (Urk. 95 S. 8-10). Mit der Vorinstanz vorab korrigierend festzuhalten ist, dass der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte seinen Finger in die Scheide der Geschädigten eingeführt habe (vgl. Urk. 21 S. 2 Ziff. 5) weder von der Privatklägerin behauptet wird noch sonst eine Stütze in den Akten findet (Urk. 95 S. 18). Insofern ist der Anklagesachverhalt zu korrigieren. 4.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt auch in den übrigen Punkten als nicht erstellbar und sprach den Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei. Zusammenfassend beurteilte die Vorinstanz die Ausführungen der Privatklägerin in Teilen nachvollziehbar, aber auch in einigen Punkten von einer Widersprüchlichkeit und Unsicherheit geprägt. Sie mo-

- 13 nierte das Fehlen einer anschaulichen Wiedergabe der Erlebnisse und sah beim Vergleich der Erst- und Zweitaussage der Privatklägerin in gewichtigen Punkten gewisse Abweichungen in Bezug auf die Schilderung der Tathandlungen (Urk. 95 S. 30 f.). Die Vorinstanz betont, dass die Privatklägerin sich nur an wenige Details genau habe erinnern können. Auch wenn dies als Begleiterscheinung des Zeitverlaufes betrachtet werden könne, dürfe dies dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, was auch die Verteidigung betont (Prot. II S. 18, 20, 23). In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz und auch die Verteidigung – zu Recht – darauf hin, dass trotz Zeitverlaufs dasselbe Beweismass gelte, wie wenn sich der Vorfall erst einen Tag zuvor ereignet hätte (Urk. 95 S. 30). Nicht gefolgt werden kann hingegen der vorinstanzlichen Prämisse, wonach Angaben umso präziser sein müssten, je weiter die bestrittenen Vorfälle zurücklägen (Urk. 95 S. 31). Eine solche Beweisregel gibt es nicht – und eine solche Sichtweise ist unverständlich. 4.3. Vorliegend spezielle Ausgangslage ist, dass das Verfahren durch eine Strafanzeige der Privatklägerin erst im Sommer 2012 (Urk. 1 S. 4) in Gang gesetzt worden ist, währenddem die – angeblichen – Übergriffe in den Jahren 1993 bis 1996, evtl. 1997 und einmalig im Jahre 2001/2002 stattgefunden haben sollen. Aus den Akten geht ferner hervor, dass sich die Privatklägerin vor der ersten Einvernahme am 18. Juni 2012 telefonisch bei der Kantonspolizei betreffend das Vorgehen der Anzeigeerstattung informiert und dabei angegeben hatte, dass es ca. zwischen ihrem 5. und 10. Altersjahr seitens ihres Vaters zu sexuellen Übergriffen bis hin zum Oralverkehr gekommen sei. Ferner hatte sie gemäss der Aktennotiz angegeben, dass sie bei ihrem Vater kinderpornografisches Material gefunden habe (Urk. 2). Die polizeiliche Einvernahme fand am 26. Juli 2012 statt (Urk. 6/1). Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme erfolgte knapp drei Monate später, am 16. Oktober 2012 (Urk. 6/2). Dazu befragt, weshalb sie sich gerade im Juli 2012 zu einer Anzeige entschieden habe, erklärte die Privatklägerin, dass die Zeit dränge, da sie für das Folgejahr einen Studienaufenthalt in Japan plane. Sie habe auch viel Zuspruch von ihren Freunden bekommen (Urk. 6/2 S. 5).

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4.4. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich Angaben über einen Tatzeitraum von vier Jahren nach rund 20 Jahren nur schwer überprüfen liessen. Ebenso zutreffend führte die Vorinstanz aus, dass auch in einer solchen Konstellation an der richterlichen Überzeugung keine Abstriche gemacht werden dürften und bei verbleibenden erheblichen Zweifeln ein Freispruch ergehen müsse (Urk. 95 S. 31). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.5. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, die behaupteten sexuellen Übergriffe auf die Privatklägerin grossmehrheitlich in den Jahren 1993 bis 1996, evtl. 1997 begangen zu haben. Für den Zeitraum danach werden dem Beschuldigten bis auf die nachfolgende Ausnahme keine weiteren Übergriffe vorgeworfen. Der letzte Vorfall, bei dem der Beschuldigte im Europapark Rust auf einer Bahn unter das T-Shirt der Privatklägerin gegriffen und sie an deren ansatzweise wachsenden Brüsten gestreichelt haben soll, sei im Jahr 2001/2002 erfolgt. Damit werden dem Beschuldigten im Rahmen der Anklage (vgl. Urk. 21 S. 2 f., Ziff. 3-7) – gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin – insgesamt fünf konkrete Tathandlungen vorgeworfen, welche sie sowohl anlässlich der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geschildert hatte (vgl. Urk. 6/1 und 6/2). Weitere Übergriffe sind nicht eingeklagt, obwohl die Privatklägerin anlässlich ihrer Erstaussage ursprünglich von wöchentlichen Übergriffen gesprochen hat (Urk. 6/1 S. 9) – dies deshalb nicht, weil die Privatklägerin keine konkreten Angaben über weitere Übergriffe gemacht hatte bzw. machen konnte. Vielmehr verneinte die Privatklägerin die anlässlich der zweiten Einvernahme gestellte Frage nach konkreten Erinnerungen an weitere Vorkommnisse, allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie sich sicher sei, dass dazwischen noch mehr passiert sei (Urk. 6/2 S. 10 f.). Die Übergriffe seien immer dann erfolgt, wenn sich Gelegenheiten geboten hätten. Dies sei – abgesehen vom Vorfall im Europapark – immer dann der Fall gewesen, wenn ihre Mutter abwesend und sie – die Privatklägerin – und der Beschuldigte alleine zu Hause gewesen seien. Die sexuellen Handlungen hätten "quasi in jedem Raum unseres Hauses, in welchem sich ein Bett oder ein Sofa befand" stattgefunden, also im Wohnzimmer, im Schlafzimmer der Privatklägerin und ihrer Mutter, im Büro und Schlafzimmer des Beschuldigten. Dabei sei es

- 15 immer zu ähnlichen Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen (Urk. 6/1 S. 9 f., Urk. 6/2 S. 5). Ihre Erinnerungen beschränkten sich auf die sexuellen Handlungen, das "Drum Herum" habe sie wie ausgeblendet (Urk. 6/1 S. 12). Eine zeitlich chronologische Abfolge der Vorfälle könne sie nicht machen. Sie wisse einfach, dass es mit den Filmen begonnen habe und mit dem Europapark aufgehört habe (Urk. 6/2 S. 11). Die Frage, ob sie in den letzten Jahren eine Veränderung an ihren Erinnerungen festgestellt habe, verneinte die Privatklägerin und hielt fest: "Es waren eigentlich immer diese 5 Schlüsselerlebnisse. Es kamen nie andere Sachen im Detail dazu oder sind auch nicht verschwunden. Es war immer so, wie ich es auch heute ausgeführt habe" (Urk. 6/2 S. 15). An der Berufungsverhandlung zur Häufigkeit der Übergriffe befragt, erklärte die Privatklägerin wiederum: "Es waren sicher diese fünf und ich bin mir sicher, dass es mehr waren. Wie ich bereits erwähnte, weiss ich aber nicht mehr genau, ob es jede Woche vorgekommen ist oder nur einmal im Monat. In Bezug auf die fünf Vorfälle habe ich Details vor Augen. Bei den anderen weiss ich es einfach nicht mehr" (Urk. 140 S. 21). Entsprechend trifft es zu, wenn die Vertretung der Privatklägerin ausführt, dass "die Anklageschrift ein Destillat der Gesamtheit der Schilderungen der Privatklägerin" darstelle (Urk. 142 S. 4). 4.6. Bezüglich der Zeitspanne der Übergriffe ist sich die Privatklägerin nicht mehr ganz sicher. Nachdem sie bei der telefonischen Kontaktaufnahme noch angegeben hatte, dass die Übergriffe wohl in ihrem fünften Altersjahr begonnen hätten (Urk. 2), erklärte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass diese auch schon ab dem vierten Lebensjahr hätten stattfinden können (Urk. 6/1 S. 1). Auch vor der Staatsanwaltschaft hielt sie fest, sich betreffend die zeitliche Eingrenzung nicht mehr ganz sicher zu sein. Es könne sein, dass sie bei den ersten Übergriffen drei, vier oder auch fünf Jahre alt gewesen sei (Urk. 6/2 S. 5). Der Beginn der Handlungen messe sie zeitlich an ihrem Erinnerungsvermögen. Dieses sei bezüglich der Zeit vor ihrer Einschulung "nicht sehr deutlich, mehr fragmentartig". Die sexuellen Handlungen passten von ihrem Erinnerungsvermögen gut in diese Zeit. An ihre Schulzeit habe sie von Beginn weg eine sehr gute, zusammenhängende Erinnerung, alles was vorher gewesen sei, sei viel undeutlicher. Sie könne sich auf jeden Fall erinnern, dass ihre Mutter viel abwesend ge-

- 16 wesen sei, als die sexuellen Übergriffe stattgefunden hätten. Sie habe zunächst Sprachkurse besucht und dann für ein Unternehmen gearbeitet, das Aufzüge hergestellt hat. Schliesslich habe sie in der Küche in der "D._____" in … gearbeitet. Daneben habe sie auch viele soziale Kontakte gepflegt (Urk. 6/1 S. 14). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stellte sich die Privatklägerin auf den Standpunkt, dass die Mutter während den Übergriffen wohl jeweils entweder einen Sprachkurs besucht habe, bei der Arbeit gewesen sei oder Freunde besucht habe (Urk. 6/2 S. 11). 4.7. Wie gesehen stützt sich die Anklage letztlich ausschliesslich auf die Aussagen der Privatklägerin. Insbesondere stützen auch die befragten Zeuginnen E._____ (Urk. 8/1) und F._____ (Urk. 8/2) ihre Aussagen auf Gespräche mit der Privatklägerin. Den Aussagen der Privatklägerin kommt deshalb eine sehr grosse Bedeutung zu. Sie sind im Folgenden einer genauen Prüfung zu unterziehen. 4.8. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen bzw. solchen von Auskunftspersonen hat sich die so genannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Ent-

- 17 wicklungsgeschichte der Aussage. Auf Grund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen kommt der Erstaussage eine entscheidende Bedeutung zu. Die akribische Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte einer Aussage, besonders der Umstände der Erstbekundung, der so genannten Geburtsstunde der Aussage, ist unabdingbarer Bestandteil der Motivanalyse (BGE 129 I 49 E. 5, 6). 4.9. Die Privatklägerin war im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Einvernahme 22 Jahre alt. Seit den ersten – angeblichen – Übergriffen bis zur Anzeigeerstattung sind demnach mehr als 15, und seit dem letzten mindestens 10 Jahre verstrichen. Eine Erstaussage im Sinne einer "frischen" Wiedergabe eines Ereignisses kurz nach dessen Vorfall besteht daher nicht. Selbstverständlich wirkt sich dieser Zeitverlauf auf das Aussageverhalten der Privatklägerin aus, worauf auch die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 83 S. 4, Urk. 143 S. 3 f.). Auf entsprechende Frage gab die Privatklägerin zu Protokoll, nie mit Familienmitgliedern über die behaupteten Übergriffe gesprochen zu haben (Urk. 6/1 S. 13). Zu berücksichtigen ist, dass die Mutter der Privatklägerin und Ehefrau des Beschuldigten bereits im frühen Teenageralter der Privatklägerin an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt war, weshalb ihr mit ärztlichem Bericht vom 22. August 2012 vollständige Einvernahmeunfähigkeit attestiert wurde. Der ärztliche Bericht stammt von Dr. med. C._____, welche die Ehefrau des Beschuldigten gemäss eigenen Angaben zwischen April 2005 bis Herbst 2010 therapeutisch behandelte (Urk. 9/2). Entsprechend existieren keine Einvernahmen der Mutter der Privatklägerin, weshalb die seitens der Privatklägerin aufgestellte Vermutung, wonach sie annehme, dass ihre Mutter von den Übergriffen gewusst habe (Urk. 6/1 S. 4), nicht überprüft werden konnte bzw. kann. 4.10. Die Privatklägerin gibt an, "einer Hand voll" ausgewählten, ihr nahestehenden Personen davon erzählt zu haben. Mit siebzehn Jahren habe sie ihre Tanzlehrerin – eine Jus-Studentin (Urk. 6/2 S. 4) – gefragt, ob sie ihr eine Institution nennen könne, welche ihr – der Privatklägerin – bei der Verarbeitung ihrer Erlebnisse helfen könne, woraufhin ihr diese die "G._____" empfohlen habe. Sie habe sich dann dort aber nicht sofort gemeldet. Sie habe auch ihre Mutter vor einschneidenden Konsequenzen schützen wollen (Urk. 6/1 S. 13). Auch an der Be-

- 18 rufungsverhandlung führte die Privatklägerin aus, dass bereits der Gang zur "G._____" extreme Überwindung gebraucht habe. Damals sei sie aber noch nicht bereit gewesen, eine Anzeige zu machen (Urk. 140 S. 23). Es seien zu viele Faktoren und zu viele Ängste vorhanden gewesen. Sie sei damals noch nicht bereit gewesen, die möglichen Probleme, die mit einer Anzeige verbunden gewesen wären, auf sich zu nehmen. Zur "G._____" sei sie im Jahr 2012 gegangen (Urk. 6/2 S. 3). Bewusst habe sie irgendwann im Teenageralter, ca. mit fünfzehn Jahren, das erste Mal mit einer engen Freundin über die Übergriffe gesprochen. Sie – die Privatklägerin – habe damals erwähnt, von ihrem Vater sexuell genötigt worden zu sein, ohne jedoch Details zu nennen (Urk. 6/2 S. 3 f.). Bis ungefähr zum 18. Altersjahr habe sie es dann allen engen Freundinnen erzählt, die sie als relevant empfunden habe. Auf entsprechende Frage des Staatsanwaltes, ob die Privatklägerin einen oder mehrere Namen von Personen nennen könne, welchen sie von den Übergriffen erzählt habe, nannte die Privatklägerin E._____ und F._____ (Urk. 6/2 S. 15 f.). 4.10.1 E._____ wurde von der Staatsanwaltschaft am 8. November 2012 als Zeugin einvernommen. Zu ihrer Beziehung zur Privatklägerin befragt, gab sie an, dass diese seit Gymnasiumzeiten ihre beste Freundin sei. Die Privatklägerin habe ihr ca. ein halbes Jahr vor der Einvernahme oder auch etwas länger, sicher aber im Jahr 2012 erzählt, dass sie als Kind von ihrem Vater angefasst worden sei, dass dieser mit ihr Pornos angeschaut und sich dabei selber befriedigt habe. Sie habe ihr von einer Szene erzählt, wo sie – die Privatklägerin – und ihr Vater auf ihrem Bett gesessen seien. Dabei gab die Zeugin an, nicht mehr zu wissen, ob die Privatklägerin nun angegeben habe, dass sich der Vater selbst befriedigt habe oder sie – die Privatklägerin – ihn befriedigt habe, jedenfalls habe sie angegeben, dass sie danach den Samen habe wegputzen müssen. Sie habe dann nicht mehr viel Details erzählt, es sei nachher auch sehr emotional geworden, als sie davon berichtet habe. Ferner gab die Zeugin zu Protokoll, dass die Privatklägerin bereits im 1. Schuljahr des Gymnasiums, ca. 2006, allerdings unbewusst, etwas erwähnt habe. Die Privatklägerin habe damals einen Autounfall erlitten und sei unter Schmerzen gestanden. Da habe sie gesagt: "Nachdem er ihr früher das angetan

- 19 habe, müsse er sich jetzt auch nicht so um sie kümmern." Danach habe sich die Privatklägerin aber nicht mehr an das Gespräch erinnern können (Urk. 8/1 S. 2 f.). 4.10.2 Gleichentags wie E._____ wurde auch F._____, ebenfalls eine gute Freundin von der Privatklägerin, als Zeugin befragt. Sie gab zu Protokoll, dass die Privatklägerin erstmals im Jahr 2005/2006 erzählt habe, von ihrem Vater sexuell missbraucht worden zu sein. Sie habe zuerst nicht richtig darüber sprechen wollen, habe ihr dann aber erzählt, wie das vor sich gegangen sei und wie sie das empfunden habe. Sie – die Privatklägerin – habe ihr erzählt, dass sie noch relativ klein gewesen sei und erst später begriffen habe, was vor sich gegangen sei. Ferner habe sie erzählt, dass sie jeweils ihren Vater habe anfassen müssen und umgekehrt. Die Zeugin gibt an, dass sie dann nicht näher nachgefragt habe, da sie, was dieses Thema betreffe, "vorsichtig" sei und sie auch gemerkt habe, dass es der Privatklägerin bei dem Thema nicht gut gegangen sei. Es sei dann immer wieder ein Thema gewesen, bis das Ganze – also das Strafverfahren – ins Rollen gekommen sei. Als sie im Jahr 2009 im Europapark gewesen seien, habe die Privatklägerin erwähnt, dass es auch dort zu Handlungen gekommen sei, also dass er sie dort angefasst habe (Urk. 8/2 S. 2 f.). 4.10.3 Die Vorinstanz sah in der Aussage von E._____ eine andere Version der Tathandlung, gab doch die Zeugin an, dass die Privatklägerin ihr erzählt habe, dass sich der Beschuldigte während dem gemeinsamen Pornoschauen selbst befriedigt habe, wohingegen die Privatklägerin in ihren Einvernahmen nie von Selbstbefriedigung gesprochen habe (Urk. 95 S. 12 f.). Was die Vorinstanz im Rahmen ihrer Aussageanalyse aus diesem Umstand ableitet, ist nicht klar ersichtlich. Es trifft zu, dass eine diesbezügliche Divergenz in den Aussagen der Zeugin E._____ und der der Privatklägerin besteht. Unklar ist allerdings, wie diese entstanden ist. Denkbar wäre, dass die Privatklägerin ihr tatsächlich erzählte, dass sich der Vater während des Pornoschauens selbst befriedigt habe. Dies würde für eine Inkongruenz in den Aussagen der Privatklägerin sprechen. Es ist aber auch denkbar, dass die Zeugin die Erzählungen der Privatklägerin in abgeänderter Form wiedergegeben hat. Es fällt auf, dass die Zeugin wenig Details zu den behaupteten Übergriffen ausführte. Dies ist aber durchaus nachvollziehbar. Im Kern

- 20 ging es bei der Zeugenaussage von E._____ darum, mitzuteilen, was ihre "beste Freundin" ihr erzählt hatte. Es ist naheliegend, dass es für E._____ in erster Linie entscheidend gewesen sein musste, vom Umstand zu erfahren, dass ihre Freundin gemäss deren Angaben im Kindsalter von ihrem Vater sexuell missbraucht worden war. Dass bei diesem Gespräch unter Freundinnen nicht die einzelnen sexuellen Handlungen gleichsam polizeilich-ermittelnd im Vordergrund standen, ist absolut lebensnah. Unwahrscheinlich hingegen ist bei dieser Ausgangslage, dass die Zeugin einen mit der Privatklägerin vorgängig abgesprochenen Sachverhalt wiedergegeben hätte, wären doch in einem solchen Fall identische Aussagen zu erwarten. Aufgrund der durchaus glaubhaften Zeugenaussage von E._____ ist vielmehr davon auszugehen, dass die Privatklägerin ihr tatsächlich ungefähr ein halbes Jahr vor der Einvernahme von den behaupteten Übergriffen erzählt hatte. 4.10.4 Soweit ersichtlich als erstes über die behaupteten Übergriffe unterhalten hat sich die Beschuldigte mit F._____, gab diese doch anlässlich der Zeugeneinvernahme an, von der Privatklägerin ungefähr im Jahr 2005/2006 von den – angeblichen – sexuellen Übergriffen erfahren zu haben. Allerdings ist aus den Aussagen von F._____ zu schliessen, dass die Privatklägerin auch ihr gegenüber nichts Konkreteres ausgeführt hat. Es wären keine Gründe ersichtlich, dass F._____ nicht die Wahrheit aussagen sollte, es sei denn, man wollte ihr – als Freundin der Privatklägerin – eine mit derselben abgesprochene Falschaussage unterstellen. Wollte man den Wahrheitsgehalt der Aussagen von F._____ aus anderen Gründen in Zweifel ziehen, müsste von der Prämisse ausgegangen werden, dass die Privatklägerin ihr im Jahr 2005/2006 zwar tatsächlich von den sexuellen Übergriffen erzählt hatte, diese Schilderungen aber nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmten. Es ist allerdings kaum denkbar, dass die Privatklägerin bereits im Jahr 2005/2006 – im Hinblick auf eine erst Jahre später zu erfolgende Strafanzeige – gegenüber einer Freundin bewusst Unwahrheiten verbreitete und eine solche Lüge dann auch noch über Jahre hinweg aufrechterhalten konnte, um dann später ihren Vater falsch zu belasten. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr davon auszugehen, dass die Privatklägerin ihrer Freundin F._____ bereits im Jahr 2005/2006 von – zumindest nach ihrem subjektiven Emp-

- 21 finden tatsächlich erlebten – sexuellen Übergriffen seitens ihres Vaters erzählt hatte. 4.11. Für eine bewusste Falschaussage seitens der Privatklägerin bestehen denn auch sonst keine Hinweise. In diesem Zusammenhang aufzugreifen ist der vorinstanzliche Schluss, wonach das "Verhalten der Geschädigten im Verfahren gewisse Fragen" aufwerfe (vgl. Urk. 95 S. 31). Soweit sie damit implizit die Glaubhaftigkeit oder gar Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage stellen wollte, ist dies nicht statthaft. Die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche zu stellen, steht Privatklägern von Gesetzes wegen zu und zwar bis zum Abschluss des Vorverfahrens (Art. 118 Abs. 3 StPO, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Bezifferung und Begründung derselben sind gar bis zum Parteivortrag möglich (Art. 123 Abs. 2 StPO). Damit kann alleine aufgrund des Umstandes, wonach die Privatklägerin zwar ursprünglich und auch noch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen verneint hatte (Urk. 6/2 S. 5) und hernach – durch ihre Rechtsvertretung am Folgetag – dennoch eine Genugtuung sowie eine Umtriebsentschädigung geltend machen liess (vgl. Urk. 12/5), nichts zuungunsten der Privatklägerin abgeleitet werden. 4.12. Falsch wäre jedenfalls, alleine aufgrund der geltend gemachten Zivilansprüche auf ein finanzielles Motiv betreffend die Anklage zu schliessen, auch wenn der Beschuldigte in den Einvernahmen Geld (welches er nicht habe, oder von welchem sie glaubte, er hätte solches, vgl. Urk. 7/4 S. 8) immer wieder als mögliches Motiv nannte (Urk. 7/1 S. 6, Urk. 7/4 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, dass er sich beim besten Willen nicht erklären könne, was der Auslöser der Anzeige hätte gewesen sein können. Es sei alles nur Spekulation (Urk. 76 S. 24). Denkbar sei, dass es mit ihrem Japan-Aufenthalt hätte zusammenhängen können. Gemäss den Schilderungen des Beschuldigten habe die Privatklägerin als Beste ihres Studienganges ein Jahr nach Japan gehen können. Der Aufenthalt habe Fr. 30'000.– gekostet, was die Privatklägerin ihm anfangs 2012 mitgeteilt habe. Er habe ihr dann geschrieben, dass sie sich an seinen Vater bzw. ihren Grossvater wenden sollte. Dieser habe ihr dann Fr. 15'000.– in Aus-

- 22 sicht gestellt, welche in 12 monatlichen Raten auf ihr Konto hätten überwiesen werden sollen (Urk. 76 S. 10, 26). Bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Oktober 2012 thematisierte der Beschuldigte den Austausch mit der Privatklägerin betreffend die Finanzierung des Japan-Aufenthaltes. Dabei führte er aus, dass die Privatklägerin ihm entgegnet habe, nichts zu brauchen (Urk. 7/4 S: 2). Wie der Beschuldigte selbst ausführte, könne er zwar von seiner AHV, den Ergänzungsleistungen und der IV seiner Ehefrau leben, aber nicht grosszügig (Urk. 7/1 S. 7). Dabei hielt er fest, dass er die Fr. 400.–, welche er der Privatklägerin bis anhin gegeben habe, nicht mehr habe bezahlen können. Dies aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der AHV im Umfang von Fr. 19'000.– aufgrund zu viel bezogener Ergänzungsleistungen wegen des (nicht deklarierten) Verdienstes der Privatklägerin (Urk. 7/1 S. 7, Urk. 76 S. 8 f.). Einen finanziellen Disput habe es nicht wirklich gegeben (Urk. 76 S. 9). Gleichzeitig mutmasste er aber, dass die Privatklägerin möglicherweise verärgert gewesen sei, da ihr die Monatspauschale von Fr. 400.– gestrichen worden sei (Urk. 76 S. 9). 4.13. Die seitens des Beschuldigten geschilderte Ausgangslage spricht eher gegen ein finanzielles Motiv der Privatklägerin. Es gibt auch keine konkreten Hinweise auf eine tiefgreifende finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Die Privatklägerin räumte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar ein, wütend gewesen zu sein, dies aber nur, weil der Beschuldigte vorgeschlagen habe, dass sie ihren Grossvater nach einem Darlehen hätte fragen und es dann ihm – dem Beschuldigten – hätte zurückbezahlen sollen. Dies habe sie aber auf keinen Fall gewollt (Urk. 140 S. 28). Offensichtlich hat die Privatklägerin für ihren Japan-Aufenthalt im Jahr 2013 ohne weiteres finanzielle Unterstützung von ihrem Grossvater erhalten. Wie die Privatklägerin ausführte, hatte sie vorgängig auch selbst Geld verdient und gespart (Urk. 6/1 S. 7, Urk. 140 S. 27 f.), was auch der Beschuldigte nicht in Abrede stellt (vgl. Urk. 76 S. 9). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin über die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der AHV und die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten Bescheid gewusst hatte, weshalb ihr durchaus bewusst sein musste, dass der Beschuldigte nur über eine sehr beschränkte Leistungsfähigkeit verfügte (Urk. 6/1 S. 6 f., Urk. 140

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S. 27). Darauf verwies der Beschuldigte denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Ferner führte er aus, dass es "ein ziemlich blöder Grund" gewesen wäre und er eigentlich nicht daran glaube, dass die Privatklägerin die Anzeige wegen der Streichung der Fr. 400.– gemacht habe. Das Verrückte sei, dass es vielleicht gar keinen plausiblen Grund für die nach seiner Auffassung fälschlicherweise erfolgte Belastung gebe (Urk. 139 S. 4 f.). Damit scheint selbst der Beschuldigte zumindest nicht ernsthaft an ein finanzielles Motiv zu glauben. 4.14. Gegen die Annahme eines finanziellen Motivs sprechen auch die nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin, wie sie sich letztlich zu einer Anzeige habe entschliessen können. Es liegt auf der Hand, dass sich die Privatklägerin aufgrund der erheblichen Vorwürfe, welche sie gegenüber ihrem Vater machte, vor möglichen Konsequenzen gefürchtet haben muss. Es ist daher absolut nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin festhält, sich mit ca. 17 Jahren zwar über eine mögliche Beratungsstelle informiert, diese jedoch nicht sogleich kontaktiert zu haben (Urk. 6/1 S. 13, Urk. 140 S. 23). Dies passt auch zu der Aussage, wonach sie mit 16 oder 17 Jahren ca. ein Jahr mit ihrem damaligen Freund zusammengelebt und sich in dieser Zeit von ihrem Vater abgewandt habe (Urk. 6/1 S. 7, Urk. 140 S. 32). Ebenso glaubhaft sind die Ausführungen der Privatklägerin, wonach sie auch ihre Mutter vor einschneidenden Konsequenzen habe schützen wollen (Urk. 6/1 S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte die Privatklägerin eindrücklich, wie sie sich Sorgen darüber gemacht habe, was mit ihrer Mutter passieren würde, wenn ihr Vater für längere Zeit nicht verfügbar wäre. Sie habe nicht das Risiko eingehen wollen, ihre Mutter durch ihre Anzeige zu gefährden, habe aber gleichzeitig gewusst, nicht in der Lage zu sein, ihre Mutter mitzutragen. Da sie sich entschlossen habe, die Sache mit der Anzeige alleine durchzuziehen, sei es ihr vorab auch nicht möglich gewesen, etwaige Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer Mutter zu treffen (Urk. 140 S. 24). Der Schutzgedanke gegenüber der Mutter ist einfühlbar, vor allem auch vor dem Hintergrund deren psychischer Erkrankung, wurde bei dieser doch – gemäss Angaben der Privatklägerin – offiziell im Jahr 2004 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert (Urk. 6/1 S. 3). Auch der Beschuldigte fügte Bedenken an, die Mutter der Privatklägerin aufgrund ihrer Krankheit länger als drei Tage

- 24 alleine zu lassen (Urk. 139 S. 22). Der Beschuldigte führte aus, dass sich die Krankheit bereits im Jahr 2000 bis 2002 schleichend bemerkbar gemacht habe. Im Jahr 2003 sei die Mutter der Privatklägerin sodann ungefähr sechs Wochen in der Klinik Rheinau therapiert worden (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/4 S. 5). Unter den gegebenen Umständen ist auch plausibel, weshalb die Privatklägerin die – behaupteten – Vorfälle nicht ihrer Mutter erzählt hatte, betonte doch der Beschuldigte, dass man mit der Mutter der Privatklägerin aufgrund ihrer Krankheit "nicht wie mit normalen Leuten kommunizieren" könne (Urk. 76 S. 24). Kommt hinzu, dass die Privatklägerin durchwegs ihren Vater als Verbündeten in der Kindheit bezeichnete und das Verhältnis gegenüber ihrer Mutter als ambivalent schilderte. Ihre Mutter sei sehr streng und resolut gewesen, ihr Vater eher grosszügig (Urk. 6/1 S. 7). Die Mutter habe eine grosse Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt und habe sie oft recht "zusammengestaucht" (Urk. 6/1 S. 5). Gegenüber ihrem Halbbruder sei sie ab und zu, ihr selbst gegenüber aber eher selten handgreiflich geworden. Die Erziehung sei sehr strikt gewesen und die Mutter habe mit dem "eisernen Besen aufgeräumt". Wenn sie etwas verlangte, habe sie gnadenlos sein können. Es sei eigentlich zwecklos gewesen, sich zu weigern (Urk. 6/1 S. 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bezeichnete die Privatklägerin ihre Mutter gar als "typische asiatische Drachenmutter" (Urk. 140 S. 6). Ihr Vater hingegen sei sehr grosszügig darin gewesen, ihr persönliche Freiheiten zu gewähren, sie habe auch gewusst, wie sie ihn danach habe fragen müssen (Urk. 6/1 S. 6). Er sei für sie immer der Gute gewesen (Urk. 140 S. 5). Es erstaunt deshalb nicht, dass die Privatklägerin die – behaupteten – Übergriffe im Kindesalter niemandem erzählt hatte. Eindrücklich schildert die Privatklägerin, wie sie sich im Teenageralter aus ihrer inneren Zerrissenheit habe lösen können: So führte sie aus, dass sie als Kind ein gutes Verhältnis zu ihrem Vater gehabt habe und er quasi ihr Verbündeter gewesen sei. Erst als Teenager habe sie erstmals rebelliert. Dabei führte sie aus: "Mit ca. sechzehn realisierte ich, dass ich eigentlich nicht "Familie" und "heile Welt" spielen musste, da ich zu diesem Zeitpunkt ja klar realisiert hatte, dass mein Vater sich mir gegenüber falsch ("nicht richtig") verhalten hatte. Damals begann

- 25 ich mich aktiv von ihm abzuwenden, ich wollte ihm nichts mehr (keine Zuneigung) mehr vorspielen. Heute kann ich kaum noch einen normalen Ton mit ihm sprechen. Ich erhebe oft schon von Anfang an meine Stimme, wenn ich mit ihm Kontakt habe, "fahre" ihn an. Ich halte den Umgang mit ihm heute eigentlich fast nicht mehr aus. Es ist wie ein "Grundekel", der sich meldet, wenn ich mit ihm Kontakt habe. Er kommt mir jeweils zu nahe, gestikuliert, ist oft nur spärlich bekleidet, was mich jeweils alles ekelt" (Urk. 6/1 S. 5). Ebenso schildert die Privatklägerin absolut nachvollziehbar, was sie schliesslich zum Entscheid bewogen habe, den Schritt hin zur Anzeige zu wagen: Zunächst leuchtet ein, wenn die Privatklägerin zur Frage des gewählten Zeitpunktes der Anzeige festhält, dass die Zeit wegen ihres Japanaufenthaltes gedrängt habe (Urk. 6/2 S. 5). Den Gedanken, dass sie eine Anzeige machen würde, habe sie bereits zwei Jahre zuvor gefasst. Als sie dann den positiven Bescheid betreffend ihren Studienaufenthalt erhalten habe, sei es für sie klar gewesen, dass sie es nun machen wolle (Urk. 140 S. 32). Sie habe sich vielleicht auch erhofft, dass sie die Anzeige machen könne, die Einvernahmen durchspiele und sich das Ganze dann in ihrer Abwesenheit abspiele. So einfach sei es dann aber nicht gewesen. Sie habe gehofft, mit der Anzeige einen Stein ins Rollen zu bringen und sich das Ganze dann erledige. Sie habe vor ihrem Japanaufenthalt abschliessen und hernach einen Neuanfang starten wollen (Urk. 140 S. 23). Ferner führte die Privatklägerin aus: "Heute bin ich überzeugt, dass es das Wichtigste für mich ist, meinen Vater bezüglich seiner Handlungen zur Verantwortung zu ziehen. Er verhielt sich meiner Ansicht nach sehr egoistisch, arrogant und scheint tatsächlich fest davon überzeugt zu sein, dass er ein guter Mensch ist und nie einen Fehler begangen hat. Ich möchte nicht, dass er damit davon kommt, ich möchte, dass er zur Rechenschaft gezogen wird für seine Verhaltensweise mir gegenüber" (Urk. 6/1 S. 13). In diesem Sinne ist wohl auch die Aussage der Privatklägerin zu verstehen, als sie befragt wurde, ob sie durch die sexuellen Übergriffe nach ihrem Empfinden in ihrer Entwicklung und Sexualität beeinträchtigt worden sei, was sie verneinte und gleichzeitig ausführte, dass sie die sexuellen Erlebnisse mit ihrem Vater eher auf der Ebene ihres "Gerechtigkeitsempfinden"

- 26 beschäftigten, da dieser sie sozusagen egoistisch für seine Zwecke benutzt habe. Sie habe einfach nicht gewollt, dass ihr Vater mit seiner egoistischen, arroganten, eigennützigen Haltung davon kommen könne. Weiter führte sie aus: "Es gibt Gesetze und ich habe Rechte, welche mir zustehen und auch für meinen Vater gelten. Ich bin jemand, der Konflikten nicht aus dem Weg geht und diesen Konflikt möchte ich nun austragen" (Urk. 6/1 S. 15 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin, die Hoffnung gehegt zu haben, dass sich ihr Vater einsichtig zeigen würde (Urk. 140 S. 29), dass er dazu stehen und sich entschuldigen würde (Urk. 140 S. 34). 4.15. Vor dem Hintergrund, dass ein Vater eine Garantenstellung gegenüber seinem Kind hat und nach allgemeiner Anschauung nach Möglichkeit alles zu unterlassen hat, was die körperliche und insbesondere auch die psychische Integrität seiner Nachkommen beeinträchtigen könnte, erscheinen die seitens der Privatklägerin geschilderten Gefühle als absolut lebensnah und einfühlbar. Aus dem Zusammenhang geht eindeutig hervor, dass sich die Privatklägerin nicht aus einem abstrakten Rechts- oder Gerechtigkeitsgedanken heraus zu einer Anzeige entschlossen hat. Vielmehr ist aus ihren Aussagen zu schliessen, dass sie sich in ihrer Erlebniswelt allmählich dazu durchzuringen vermochte, trotz der vorhandenen positiven Gefühlen gegenüber ihrem Vater für sich und ihre Rechte einzustehen, und zwar unter Zuhilfenahme einer Beratungsstelle und dem Zuspruch und der Unterstützung von Freunden. Dieses Dilemma kommt in den Aussagen der Privatklägerin eindrücklich zum Ausdruck. Die von der Vorinstanz zitierte und als Parteibehauptung des Beschuldigten zu wertende Haltung von Dr. med. C._____, wonach der Gerechtigkeitsgedanke als Grund für die Erstattung einer Anzeige aus allgemein-psychologischer Sicht nicht nachvollziehbar erscheine (Urk. 95 S. 28 mit Verweis auf Urk. 77 S. 9, vgl. auch Urk. 143 S. 13), vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. 4.16. Im Übrigen ist es ein bei Sexualdelikten häufig zu beobachtendes Phänomen, dass ein Opfer etwa aus Scham, Angst, Gefühl von Mitschuld etc. lange mit einer Anzeige zuwartet. Mit dem Vertreter der Privatklägerin ist ferner auch auf die möglichen Auswirkungen einer Anzeige in Bezug auf die Beziehung zu den

- 27 übrigen Familienangehörigen sowie auf die damit einhergehende Verantwortung hinzuweisen (Prot. II S. 16). Bei kindlichen Opfern kommt hinzu, dass sie sich über den Unrechtsgehalt des ihnen Zugefügten oft erst mit der Zeit richtig bewusst werden und auch die Kraft für eine Anzeige aufbringen müssen, dies ganz besonders bei Übergriffen im sozialen Nahbereich. Auch die Privatklägerin betont in ihren Aussagen, die Tragweite der behaupteten Verhaltensweisen des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht erkannt zu haben. Sie habe erst später festgestellt, dass die Verhaltensweise ihres Vaters "völlig schräg" gewesen sei. Damals – im Tatzeitpunkt – sei es für sie "normal" gewesen und sie habe auch nichts Falsches darin gesehen. Deshalb habe sie auch überhaupt nicht verstanden, was sie falsch gemacht haben sollte, als ihre Mutter sie eines Abends plötzlich am Arm festgehalten habe und ihr auf Thailändisch gesagt habe, dass es "falsch sei, was wir/ich da jeden Abend machen würde(n)". Sie habe dann relativ früh (so ca. mit 10 Jahren) begonnen, Hefte wie das "Bravo" zu lesen. So habe quasi auch eine sexuelle Aufklärung stattgefunden, welche ihr nach und nach vor Augen geführt habe, was ihr Vater da mit ihr machte. In diesem Zeitpunkt habe sie dann auch begonnen, den Beschuldigten zurückzuweisen (Urk. 6/1 S. 4). Im Tatzeitpunkt sei es für sie "ein Spiel" gewesen und sie habe es nicht als falsch empfunden, da sie nicht in der Lage gewesen sei, die Handlungen einzuschätzen. Sie sei neugierig gewesen. Es sei für sie einfach spannend gewesen, ein spannendes Geheimnis, welches sie mit ihrem Vater zusammen geteilt habe. Sie wisse ehrlich gesagt nicht, was sich ihr Vater bei der ganzen Sache gedacht habe. Wenn in den Nachrichten über Sexualtäter berichtet worden sei, habe er sich jeweils sehr empört, sie wisse allerdings nicht, ob die Empörung nur gespielt gewesen sei, denn sie habe auf seinem Computer kinderpornographisches Material gesehen. Sie könne deshalb nicht einschätzen, was in seinem Kopf vorgegangen sei oder heute noch vorgehe. Sie habe mit ihm auch bis heute nie über die sexuellen Handlungen gesprochen (Urk. 6/1 S. 8). Auch an der Berufungsverhandlung betonte sie, dass es sie glücklich gemacht habe, mit ihrem Vater zusammen zu sein und es sich gut angefühlt habe, obwohl sie gespürt habe, dass sie es ihrer Mutter nicht habe sagen können und dies wohl nicht alle machten. Sie habe es als etwas Besonderes angesehen und sich lässig gefühlt (Urk. 140 S. 22).

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4.17. Die absolut nachvollziehbare freie Schilderung der Privatklägerin zur Entstehungsgeschichte und zum Motivhintergrund im Zusammenhang mit der Strafanzeige spricht ganz klar für einen realen Erlebnishintergrund. Auch sonst bestehen keinerlei Anzeichen, die für eine bewusste Falschbezichtigung sprechen würde. Eine solche wird denn auch vom Beschuldigten zumindest nicht konsequent behauptet. Zwar deutete er eine mögliche Falschbelastung immer wieder an oder sprach dahingehende Vermutungen ausdrücklich aus. So hielt er etwa fest, dass er auch nicht wisse, "welcher Teufel sie geritten" habe, dass sie solche Aussagen mache (Urk. 7/1 S. 9). Sodann betonte er, dass die Privatklägerin eine rege Fantasie habe (Urk. 7/1 S. 9) und hochintelligent sei (Urk. 7/5 S. 1). Ebenso verwies er auf den Umstand, dass die Privatklägerin bereits in der Sekundarschule hervorragende Aufsätze verfasst habe (Urk. 7/1 S. 9). Zwischendurch betitelte er die Vorwürfe gar als "erstunken und erlogen" (Urk. 7/3 S. 2) und verwies darauf, dass "Verleumdung auch ein Delikt" sei (Urk. 7/3 S. 4). Als "dicksten Hund" an den Aussagen seiner Tochter erachtete er den Umstand, dass sie "die ganze erfundene Geschichte" ihren Kolleginnen erzählt habe (Urk. 7/4 S. 8). An anderer Stelle mutmasste der Beschuldigte sinngemäss, dass es sich bei den Aussagen auch um eine Falschprojektion handeln könnte. So wies er darauf hin, dass die Privatklägerin – als sie sich offenbar mit 17 Jahren an die Beratungsstelle gewandt habe – bereits seit mindestens zwei Jahren mit einem, zwei oder gar drei Burschen sexuell aktiv gewesen sei (Urk. 7/4 S. 4). Es sei ihm ein Rätsel, woher sie solche Szenen nehme, aber andererseits sei auch zu beachten, dass sie im Zeitpunkt der Einvernahmen bereits seit gut sieben Jahren sexuelle Erfahrungen gemacht habe und die Sache anders geschildert hätte, wenn sie 14 Jahre alt wäre. In all den Schilderungen nehme sie wahrscheinlich Erlebnisse zur Hand, die sie mit ihren Burschen seit 14 ½ Jahren erlebt habe und vermische das, indem sie meine, die Handlungen hätten mit ihm – dem Beschuldigten – stattgefunden, was ja nicht der Fall sei (Urk. 7/5 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung hielt er dafür, dass mit dem von der Privatklägerin in den Protokollen erwähnten ersten Freund etwas hätte gewesen sein können. Sodann schilderte er einen Vorfall, wo er die Privatklägerin bei einer Freundin von ihr abgeholt habe, als sie ungefähr 13 Jahre alt gewesen sei. Derjenige, der die Türe geöffnet habe, sei lediglich mit einer kur-

- 29 zen Hose bekleidet gewesen, was ihm ein wirklich schlechtes Gefühl vermittelt habe (Prot. I S. 27). An der Berufungsverhandlung gab er zu bedenken, dass es vielleicht gar keinen plausiblen Grund für die Falschbelastung gebe (Urk. 139 S. 5). Ferner verwies er darauf, dass Dr. med. C._____ ihm gegenüber einmal erwähnt habe, dass die Privatklägerin ihm allenfalls indirekt und unbewusst die Schuld an der Erkrankung ihrer Mutter gebe (Urk. 139 S. 4). 4.18. Wollte man annehmen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten tatsächlich bewusst und zu Unrecht belastete, wäre das von ausgesprochener Zurückhaltung geprägte Aussageverhalten der Privatklägerin schwer zu erklären. Würde es ihr darum gehen, dem Beschuldigten zu Unrecht Delikte "anzuhängen", wäre nicht einzusehen, weshalb sie ihn nicht mit vergleichsweise weit gravierenderen Vorwürfen (z.B. Zufügen von Schmerzen, Ausübung von Zwang, Gewaltanwendung, weitergehende sexuelle Handlungen) belastete. Aus den Aussagen geht aber das Gegenteil hervor: So hielt die Privatklägerin auf entsprechende Frage fest, dass sie die Streicheleinheiten und Küsse ihres Vaters – die sie natürlich überhaupt nicht habe einordnen können – sogar als angenehm empfunden habe. Der Beschuldigte habe ihr auch nie Schmerzen zugefügt. Sie könne sich ausserdem auch nicht erinnern, dass er mit dem Finger in sie eingedrungen sei. Ferner sei es nie zum Beischlaf gekommen. Der Beschuldigte habe sie nie dazu gezwungen, sexuelle Handlungen an ihm auszuführen oder zu erdulden. Es sei alles freiwillig und spielerisch geschehen, wie wenn Theater gespielt würde. Weiter führte die Privatklägerin aus: "Es fanden zwischen uns nur manuelle oder orale aber von beiden Seiten aus aktive sexuelle Handlungen statt. Ich habe es wie gesagt zugelassen, dass mich mein Vater berührt, küsst und oral befriedigt, weil ich es spannend fand, die Porno-Filme nachzuspielen und ich seine Berührungen sogar als angenehm empfunden habe". Dazu befragt hielt die Privatklägerin weiter fest, dass der Beschuldigte nie Gewalt angewendet habe und sie sich auch nicht an Drohungen oder Nötigungen erinnern könne (Urk. 6/1 S. 11 f.). Sie könne sich einfach erinnern, dass der Beschuldigte sie am ganzen Körper gestreichelt und geküsst habe, und dass er an ihren Brustwarzen gesogen habe. Weiter habe er versucht, sie im Be-

- 30 reich ihrer Vagina oral zu befriedigen, er habe sie dort geleckt. Seine Handlungen seien in ihrer Erinnerung recht sanft gewesen. Es sei alles im gegenseitigen Einvernehmen geschehen, eigentlich wie wenn ein Paar zusammen im Bett liegen würde (Urk. 6/1 S. 13). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin, dass die Handlungen aus damaliger Sicht angenehm gewesen seien und sie es genossen habe bzw. sich die Handlungen gut angefühlt hätten (Urk. 140 S. 14, 22). An diesen Aussagen zeigt sich eindrücklich, dass die Privatklägerin die Übergriffe in ihrer kindlichen Erlebniswelt nicht als solche wahrzunehmen vermochte. Es leuchtet damit ein, wenn die Vertretung der Privatklägerin darauf hinweist, dass im Moment der Übergriffe keine Traumatisierung stattgefunden habe und sich dieser Umstand auf die Art und Weise der Verinnerlichung des Erlebten und damit auch auf das Aussageverhalten ausgewirkt haben müsse (Prot. II S. 16 f., 25). Die Aussagen der Privatklägerin zeugen von ausgesprochener Zurückhaltung und sind frei von Übertreibungen. Unnötig negative oder gar herablassende Worte betreffend ihren Vater finden sich keine. Ebenso fällt auf, dass die Privatklägerin sich durchaus auch selbst eine aktive Rolle bei den Übergriffen zuschreibt, was eher für eine Relativierung als Dramatisierung der Vorwürfe spricht. Ihre Vorwürfe deponiert sie sehr differenziert. Sie zögert auch nicht, den Beschuldigten mit gewissen Aussagen zu entlasten. Gegen eine Dramatisierung der Vorwürfe spricht auch der Umstand, dass die Privatklägerin auf entsprechende Frage erklärte, ihre Sexualität ungehindert ausleben zu können (Urk. 6/1 S. 5) bzw. es nicht als Behinderung zu empfinden (Urk. 140 S. 30). Auch in Bezug auf die Schilderung, wie die Übergriffe letztlich aufgehört hatten, verzichtete die Privatklägerin darauf, den Beschuldigten unnötig in ein schlechtes Licht zu rücken. Sie habe sich von ihm losgelöst, ihn mit Gestik zurückgewiesen. Indem sie sich von ihm weggedreht habe, habe sie mittels Gestik klar zu verstehen gegeben, dass sie dies nicht wolle. Seither habe er nie mehr versucht, sie anzufassen. Sie wisse allerdings nicht, ob er ihren Willen akzeptiert habe, oder einfach Angst gehabt habe, dass sie ihn hätte anzeigen können (Urk. 6/1 S. 9). Dass sie sich weitergehend nicht habe wehren müssen, bestätigte die Privatklägerin auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und vor Berufungsgericht (Urk. 6/2 S. 10, Urk. 140 S. 10).

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4.19. Unterstrichen wird dieser Eindruck der ausgesprochenen Zurückhaltung dadurch, dass die Privatklägerin durchaus zu ihren Erinnerungslücken steht. So hielt sie etwa fest, dass sie nicht mehr wisse, wie die Vorfälle jeweils zu einem Ende kamen, ob sie jeweils noch zusammen liegen geblieben seien oder wie man sonst in den Alltag zurückgekehrt sei (Urk. 6/1 S. 11). Entgegen der Darstellung der Verteidigung spricht dieses Aussageverhalten der Privatklägerin gerade gegen das Füllen von Erinnerungslücken (vgl. Urk. 95 S. 14 mit Verweis auf Urk. 83 S. 9, vgl. auch Prot. II S. 19). Vielmehr wirkt die Art und Weise, wie sich die Privatklägerin im Rahmen ihrer Aussagen an die Vorfälle zurückerinnert, lebensnah und ist nachvollziehbar. So orientiert sie sich betreffend die zeitliche Einordnung etwa an dem Umstand, dass die Mutter oft abwesend gewesen sei. Sie habe zunächst Sprachkurse besucht und dann für ein Unternehmen gearbeitet, das Aufzüge hergestellt habe. Schliesslich habe sie in der Küche in der "D._____" in … gearbeitet. Daneben habe sie auch viele soziale Kontakte gepflegt (Urk. 6/1 S. 14; Urk. 6/2 S. 11, Urk. 140 S. 17 ff.). Auch wenn der Beschuldigte sich grundsätzlich auf den Standpunkt stellt, dass die Mutter immer zu Hause gewesen bzw. gar nicht so oft abwesend gewesen sei (Urk. 7/4 S. 4 f.), spricht einiges für die Korrektheit der diesbezüglichen Darstellung der Privatklägerin. So räumte der Beschuldigte etwa die Abwesenheit der Mutter der Privatklägerin im Jahr 1995 ein, als sie wegen des Todes ihres Vaters habe nach Thailand reisen müssen (Urk. 7/1 S. 6, Urk. 139 S. 8). Ebenso bestätigt der Beschuldigte, dass die Mutter der Privatklägerin gemäss seiner Erinnerung im Jahr 1997 für ein paar Monate in … zwischen 18:00 Uhr und 24:00 Uhr in der D._____ gearbeitet habe (Urk. 7/4 S. 5). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte auch, dass seine Ehefrau in die Sprachschule gegangen sei, als die Privatklägerin ca. 5 Jahre alt gewesen sei (Urk. 76 S. 29, vgl. auch Urk. 139 S. 8). Aufgrund dieser Ausgangslage ist es durchaus möglich, dass der Beschuldigte öfters mit der Privatklägerin alleine zu Hause gewesen war. Auch kann nicht alleine aus dem Umstand, dass sich die Privatklägerin nicht mehr daran zu erinnern vermag, jemals mit ihrem Vater das Bett geteilt zu haben (Urk. 6/2 S. 13), geschlossen werden, dass sich die Privatklägerin nicht wie von ihr dargestellt an die Zeit zu erinnern vermöchte, in der die Übergriffe stattge-

- 32 funden haben sollen. Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, ihr Bett nur mit ihrer Mutter geteilt zu haben und zwar seit sie denken könne bis zu ihrem 14. Altersjahr. Ebenso gestand sie offen ein, dass es zwar möglich sei, dass sie vor ihrem 5. Altersjahr auch mit dem Beschuldigten das Bett geteilt habe, jedoch keine Erinnerung daran zu haben (Urk. 6/2 S. 13). Der Beschuldigte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin bis sie 7 Jahre alt gewesen sei, zusammen mit ihm und der Mutter der Privatklägerin in einem Bett geschlafen habe (Urk. 7/5 S. 3, Urk. 76 S. 21). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten erweisen sich allerdings als widersprüchlich. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme hielt der Beschuldigte zunächst fest, dass die Privatklägerin zwangsläufig bei ihnen habe schlafen müssen, da das andere Zimmer von seinem Sohn besetzt gewesen sei (Urk 7/1 S. 5). Dies führte er auch anlässlich der Hauptverhandlung aus, wobei er dort noch anfügte, dass auch der Sohn seiner Ehefrau in jenem Zimmer geschlafen habe (Urk. 76 S. 21). Erst als sein Sohn ausgezogen sei, habe er im zweiten Zimmer ein Büro eingerichtet mit einem Bett. In diesem habe er geraucht und auch übernachtet. Das habe sich organisatorisch so ergeben. Im Elternschlafzimmer hätten dann nur noch die Privatklägerin und ihre Mutter übernachtet (Urk. 7/1 S. 8, Urk. 76 S. 22, Urk. 139 S. 9). Wie der Beschuldigte aber an anderer Stelle selbst ausgeführt hat, habe sein Sohn im Jahr 1995, als seine Ehefrau nach Thailand gereist sei, bereits nicht mehr bei ihnen gewohnt (Urk. 76 S. 20). Auch der Sohn der Ehefrau musste in diesem Zeitpunkt bereits nach Thailand zurückgekehrt sein, hielt doch der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme im Jahr 2012 dafür, diesen seit 18 Jahren, also seit 1994, nicht mehr gesehen zu haben (Urk. 7/1 S. 2). An der Berufungsverhandlung führte er aus, den Sohn seiner Ehefrau letztmals im Jahr 1995 gesehen zu haben (Urk. 139 S. 9). Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte weit vor dem 7. Altersjahr der Privatklägerin über ein eigenes Schlafzimmer verfügte, was die Aussagen der Privatklägerin stützt. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er das Büro erst 1998 eingerichtet habe (Urk. 7/5 S. 3), macht demgegenüber wenig Sinn.

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4.20. Dass die Privatklägerin über gewisse Erinnerungslücken verfügt, ist absolut nachvollziehbar und vor dem Hintergrund, dass seit dem Beginn der – behaupteten – sexuellen Übergriffe bis zur Anzeige hin mehr als 15 Jahre verstrichen sind, geradezu zu erwarten. Es liegt auf der Hand, dass ein Vorgang, der mehrere Jahre zurückliegt, anders geschildert wird als gerade Erlebtes. Dies muss selbstverständlich auch bei der Aussageanalyse berücksichtigt werden, worauf auch die Staatsanwaltschaft (Urk. 98 S. 2, Urk. 141 S. 1 ff.) zutreffend hinweist. In diesem Zusammenhang ist der Staatanwaltschaft uneingeschränkt zu folgen, wenn sie dafür hält, dass je weiter Erlebnisse zurückliegen, diese eher in Bildern und nicht in der Art eines Filmes abgespeichert würden (Urk. 98 S. 2). Während bei gerade eben erlebten Sachverhalten normalerweise ein sehr hoher Detaillierungsgrad zu erwarten ist, kann dies bei weit zurückliegenden Sachverhalten naturgemäss nicht der Fall sein. Im Gegenteil müsste ein zu hoher Detaillierungsgrad bei weit zurückliegenden Vorgängen unter gewissen Umständen gar als Indiz einer Falschaussage gewertet werden, liegt es doch in der Natur des Menschen, dass das Erinnerungsvermögen mit zunehmendem Zeitablauf verblasst (vgl. auch Urk. 141 S. 3). Deshalb kann, entgegen der Vorinstanz, selbstverständlich nicht die Prämisse gelten, wonach Angaben umso präziser sein müssten, je weiter die bestrittenen Vorfälle zurücklägen (Urk. 95 S. 31). Vielmehr spricht es für die Glaubhaftigkeit von Aussagen, wenn weit zurückliegende Ereignisse aus einer gewissen Distanz und reduziert auf das Wesentliche wiedergegeben werden, was bei den Aussagen der Privatklägerin der Fall ist. Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand zu werten, dass sich die Privatklägerin gemäss eigener Darstellung nur an eine Szene eines pornografischen Filmes erinnern kann (vgl. Urk. 95 S. 13). Offenbar war diese Szene für die Privatklägerin besonders einprägsam und speicherte sie diese als eine auch noch 20 Jahre später abrufbare Erinnerung ab. Aus dem Umstand, dass sich die Privatklägerin nicht noch an weitere Szenen erinnern kann, lässt sich selbstverständlich nicht in umgekehrter Weise ableiten, dass auch die eine vorhandene Erinnerung unwahr sein müsste. Gegenteils ist davon auszugehen, dass es für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen wäre, noch weitere – erfundene – Szenen vorzubringen, bedarf es hierzu doch keiner besonderen

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Originalität. Nichts zugunsten des Beschuldigten kann jedenfalls aus dem Umstand abgeleitet werden, dass anlässlich der Hausdurchsuchung keine Videokassetten mit pornographischem Inhalt und schon gar nicht eine solche mit der von der Privatklägerin geschilderten Szene gefunden worden ist (Urk. 95 S. 13 mit Verweis auf Urk. 13/2 und Urk. 13/3). Es liegt auf der Hand, dass über die Jahre hinweg offenbar diverse Videokassetten entsorgt worden sein müssen, waren bei der Hausdurchsuchung von den – gemäss Ausführungen des Beschuldigten (Urk. 7/4 S. 4) – ursprünglich rund hundert Videokassetten doch gerade noch neun vorhanden (vgl. Urk. 13/2). Eine Reduktion auf das Wesentliche bzw. eine abgespeicherte Erinnerung in Bildern kann auch in der seitens der Privatklägerin vorgenommenen Schilderung betreffend den zweiten Sachverhaltsabschnitt des Anklagesachverhaltes erkannt werden. Wie aus den Äusserungen anlässlich der ersten Einvernahme hervorgeht, war für die Privatklägerin bei dieser Szene im Bett ihrer Mutter der Orgasmus des Beschuldigten das einprägsame Moment. Dies erstaunt nicht, konnte die Privatklägerin aufgrund ihres kindlichen Alters doch nicht wissen, was gerade passiert war. In anschaulicher Weise schilderte die Privatklägerin, was dieser Vorgang in ihr ausgelöst habe. Dabei hielt sie fest, dass es für sie eher lustig gewesen sei. Jedoch sei sie sofort angewiesen worden, Tücher zu holen und alles sauber zu reinigen, weil ihre Mutter ja nichts davon habe erfahren dürfen (Urk. 6/1 S. 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie, dass der Beschuldigte ihr plötzlich gesagt habe, sie müsse zur Seite gehen, woraufhin sie "fast einen Satz" gemacht habe, weil sie nicht gewusst habe, was los gewesen sei (Urk. 6/2 S. 10). Auch heute schilderte die Privatklägerin ihr damaliges Erstaunen über den Samenerguss des Beschuldigten (Urk. 140 S. 13 f.). Damit konnte sich die Privatklägerin sowohl an den Ort des Geschehens als auch an die damit verbundenen Gefühle erinnern. Dass dabei die eigentlichen Handlungen, welche zum Orgasmus führten, für die Privatklägerin in den Hintergrund traten, erscheint – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (Urk. 95 S. 15 f.) – absolut nachvollziehbar, worauf auch die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist. Ebenso zu folgen ist der Staatsanwaltschaft, wenn sie diesbezüglich festhält, dass die Privatklägerin das für sie Wesentliche, nämlich dass der Beschuldigte einen Orgasmus

- 35 hatte, durchaus detailliert deponiert habe (Urk. 98 S. 4). Insbesondere erscheint die Aussage der Privatklägerin auch vor dem Hintergrund der eingestandenen Erinnerungslücken nicht weniger glaubhaft. Auch hier wäre es für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen, die von ihr vorgenommenen Handlungen, welche dann letztlich offenbar zum Orgasmus geführt hatten, beliebig auszuschmücken, was sie aber nicht tat. Vielmehr schilderte sie nachvollziehbar und glaubhaft, was für sie dannzumal in ihrer kindlichen Erlebniswelt relevant und einprägsam war. Ebenso einleuchtend ist, dass sich die Privatklägerin bei der Rekonstruktion der Geschehnisse im Kindesalter an für sie typische Aktivitäten, wie etwa das Bauen von "Burgen" aus Kissen, Decken und Stühlen, orientiert (vgl. Urk. 6/1 S. 10, Urk. 6/2 S. 9, Urk. 140 S. 16 f.). Wie aus den glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin hervorgeht, habe sie immer wieder solche "Burgen" gebaut, was für ein Kind im Vorschulalter geradezu typisch ist. Auch die Vorinstanz hat diese Schilderung als "kohärent" bezeichnet (Urk. 95 S. 20). Es erstaunt daher, dass der Beschuldigte auf entsprechende Frage zu Protokoll gegeben hat, von solchen Burgen nichts zu wissen (Urk. 7/4 S. 7), mit welchem Umstand sich die Vorinstanz dann aber nicht mehr befasste. Heute gab der Beschuldigte wiederum an, nicht zu wissen, was die Privatklägerin meine, wenn sie von Burgen spreche (Urk. 139 S. 12, 17). Auch hier fällt wiederum auf, dass sich die Erinnerungen der Privatklägerin aufgrund des Zeitverlaufs auf ein bestimmtes Bild bzw. auf eine Szene beschränken, obwohl sie festhielt, dass es ihrer Einschätzung nach öfters zu dieser Art Übergriffe gekommen sei (Urk. 6/1 S. 10, Urk. 140 S. 16 f.). Auf die Frage, was dort in dieser Burg passierte, erklärte die Privatklägerin, dass sie sicher gestreichelt worden sei. Erst auf konkrete Nachfrage des Staatsanwaltes hielt die Privatklägerin dafür, dass sie einfach wisse, dass sie "von Vorne" gestreichelt worden sei. Der Beschuldigte habe sie sicher an den Brustwarzen angefasst. Sie wisse aber nicht mehr, wo seine Hand sonst noch gewesen sei. Ebenso hielt sie auf entsprechende Frage fest, kein konkretes Bild mehr vor sich zu haben, ob sie beim geschilderten Vorfall Kleider getragen habe (Urk. 6/2 S. 9). An der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin, dass es in den Burgen zu Streicheleien und Zärtlichkeiten gekommen sei. Auf entsprechende Frage konkretisierte sie, dass der Beschuldigte sie an den Brüsten gestreichelt habe. Weiter führte sie

- 36 aus, dass es gut sein könne, dass es auch zu einem oralen Übergriff gekommen sei. Sie könne aber die genauen Bewegungsabläufe nicht mehr genau fixieren. Das Entscheidende für sie sei, dass es in den Burgen, in denen sie gespielt und gemalt habe, überhaupt zu Übergriffen gekommen sei (Urk. 140 S. 16). Auch hier wäre es ohne weiteres möglich gewesen, dem Beschuldigten ohne viel Phantasie weit gravierende Übergriffe als das Streicheln der Brustwarzen vorzuwerfen bzw. zu behaupten, sich noch genau an orale Übergriffe erinnern zu können, wenn es denn darum ginge, diesen zu Unrecht zu belasten. Stattdessen gestand die Privatklägerin auch in Bezug auf diesen Sachverhaltsabschnitt vorhandene Erinnerungslücken offen ein und unterliess es, die Vorfälle zu dramatisieren. Während ein solches Aussageverhalten bei der Wiedergabe eines sich nur kurz zuvor ereigneten Sachverhaltes nur schwer erklärbar wäre, sind Erinnerungslücken bei einem weit zurückliegenden Ereignis geradezu typisch. Ferner ist zu bemerken, dass ein solches Aussageverhalten – wenn es denn auf einer Lüge basierte – sehr anfällig für Fehlerquellen ist. Wollte man einen erfundenen Sachverhalt präsentieren, wäre es weitaus einfacher, diesen mit erfundenen Details auszuschmücken, als lediglich gewisse Szenen oder Ausschnitte, eingebettet in einen Gesamtzusammenhang, wiederzugeben. 4.21. Entgegen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung verstrickt sich die Privatklägerin bei der Wiedergabe des Erlebten gerade nicht in unlösbare Wiedersprüche. Vielmehr erweisen sich die auf den ersten Blick teilweise als inkongruent erscheinenden Angaben der Privatklägerin bei näherer Betrachtung als nur scheinbare Widersprüche. 4.21.1 Dies zeigt sich etwa an den Schilderungen der Privatklägerin betreffend den ersten Übergriff. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme schilderte die Privatklägerin in freier Erzählweise, dass sie eines Tages, als sie alleine zu Hause gewesen sei, eine Porno-Video-Kassette in dem riesigen Fernsehmöbel entdeckt habe. Die Porno-Videos hätten sich quasi in der dritten Reihe hinter anderen Filmen befunden. In der vorderen Reihe seien auf der einen Seite die Disney-Filme gewesen und auf der anderen Seite eher Filme für Erwachsene. Aus Neugierde habe sie dann "in die Filme hineingeschaut". Sie habe dann ihren Vater darauf

- 37 angesprochen und habe von ihm wissen wollen, "was das sei, was die da treiben". Ihr Vater sei auf die Fragerei eingestiegen und habe diese Porno-Filme mit ihr zusammen angeschaut, quasi im Sinne von "Ich erkläre es dir" (Urk. 6/1 S. 8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach Bildern oder Szenen betreffend die ersten sexuellen Übergriffe befragt, führte die Privatklägerin demgegenüber aus: "Wir waren zu zweit auf dem Sofa. Also mein Vater und ich. Ich habe dann auf Geheiss von ihm mal die Storen heruntergelassen. Weil ich mal pornografische Videos im Schrank gefunden habe und ihm gesagt habe, dass ich diese gerne mal sehen würde. Dann haben wir diese zusammen geschaut. Er zog mich aus. Fasst mich an den Brüsten an. Das ist so etwa das erste Erlebnis, an das ich mich erinnere" (Urk. 6/2 S. 5). Aus der Gegenüberstellung dieser Aussagen ergibt sich, dass die Kernaussage dieselbe bleibt. Die Aussagen betreffend den Porno-Film waren bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Verhältnis zu den Schilderungen in der polizeilichen Einvernahme einfach stark abgekürzt, lag doch der Fokus bei diesen Ausführungen bei der Beantwortung der seitens des Staatsanwaltes gestellten Frage nach Bildern oder Szenen in Bezug auf die ersten sexuellen Handlungen. Die Aussagen schliessen sich jedoch keineswegs aus. Wenn die Vorinstanz einen massgeblichen Widerspruch darin sehen will, dass die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme erklärt hat, sie habe den Film bereits alleine einmal geschaut, währenddem sie das beim Staatsanwalt nicht gesagt habe (Urk. 95 S. 12), so erscheint dies fast als etwas gesucht. In der – wie gesehen – viel kürzeren Antwort an den Staatsanwalt hat sie das im Gegensatz zur polizeilichen Einvernahme zwar tatsächlich nicht mehr gesagt, aber nicht etwa widerrufen oder anders dargestellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Privatklägerin denn auch, den Porno-Film sowohl alleine als auch mit ihrem Vater gesehen zu haben (Urk. 140 S. 19). Ebenso erscheint überzogen, wenn die Vorinstanz in den Aussagen der Privatklägerin eine "extreme Detailarmut" sehen will (a.a.O.). Ein "Anfassen der Brustwarzen" lässt sich nun einmal nicht viel detaillierter beschreiben, und dass die Privatklägerin "bloss eine einzige Videoszene pornografischen Inhalts" hat detaillierter schildern können, spricht – bezüglich eines Vorfalls von vor gegen 20 Jahren – wahrlich nicht für eine Unglaubhaftigkeit. Wie schon

- 38 erwähnt: Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten wahrheitswidrig anschuldigen wollen, wäre es ja offensichtlich ein Leichtes gewesen, noch weitere Szenen zu beschreiben. 4.21.2 Auch betreffend den zweiten zur Anklage gebrachten Sachverhalt kann kein Widerspruch erkannt werden. Entgegen der Darstellung der Verteidigung muss diesbezüglich keinesfalls von zwei "völlig unterschiedlich gelagerten Handlungen" ausgegangen werden, welche die Privatklägerin zu Protokoll gegeben habe (vgl. Urk. 95 S. 14 mit Verweis auf Urk. 83 S. 9). Im Zusammenhang mit den vorgeworfenen sexuellen Handlungen auf dem Bett der Mutter der Privatklägerin muss aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin wie gesehen davon ausgegangen werden, dass es der Orgasmus des Beschuldigten und der damit verbundene Reinigungsakt der Bettlaken war, der sich im Erinnerungsvermögen der Privatklägerin eingeprägt hatte (vgl. Erw. 4.20). Es erstaunt deshalb nicht, dass die Privatklägerin im Untersuchungsverfahren konstant angegeben hat, sich nicht mehr erinnern zu können, ob sie den Beschuldigten in diesem konkreten Fall oral oder mit der Hand befriedigt habe (Urk. 6/1 S. 10, Urk. 6/2 S. 7). Bereits in der polizeilichen Einvernahme erklärte die Privatklägerin, davon auszugehen, dass es wohl mit der Hand gewesen sei (Urk. 6/1 S. 10). Dabei blieb sie auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 6/2 S. 7). An der Berufungsverhandlung hielt sie klarstellend fest, dass sie einfach wisse, im Zeitpunkt der Ejakulation nicht mit dem Gesicht "daran" gewesen zu sein. Es könne aber gut sein, dass sie vor der manuellen Befriedigung auch noch am Penis des Beschuldigten geschleckt oder gesuggelt habe (Urk. 139 S. 14). Es trifft damit nicht zu, wenn die Verteidigung von zwei völlig unterschiedlich zu Protokoll gegebenen Tathandlungen spricht (vgl. Urk. 95 S. 14 mit Verweis auf Prot. I S. 23). Vielmehr erweisen sich die Aussagen geradezu als identisch. Auch hier wirken die von der Vorinstanz herausgearbeiteten – angeblichen – Widersprüche als gesucht: Wenn die Privatklägerin etwa über 15 Jahre nach dem Vorfall nicht mehr verlässlich angeben kann, ob sie nun neben dem Beschuldigten gesessen oder gelegen habe, kann daraus sicher nicht die Unglaubhaftigkeit der Aussagen abgeleitet werden – zumal auf einem Bett zwischen "sitzen" und "liegen" ein fliessender Übergang besteht.

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4.21.3 Gleiches gilt in Bezug auf den scheinbar vorhandenen Widerspruch im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Oralverkehr im Büro des Beschuldigten (vgl. Urk. 21 Ziff. 5). Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin bei der ersten Einvernahme erklärte, den Penis nie in den Mund genommen zu haben (Urk. 6/1 S. 11), während sie an der zweiten Einvernahme das Gegenteil ausführte (Urk. 6/2 S. 8). Bei näherer Betrachtung fällt aber auf, dass die Aussagen der Privatklägerin nur dann widersprüchlich erscheinen, wenn sie aus dem Zusammenhang gerissen werden. Wie die Staatsanwaltschaft und auch die Vertretung der Privatklägerin zutreffend ausführen, ging es bei beiden Aussagen um das gleiche Thema, nämlich um Handlungen, welche unter den Oberbegriff des Oralverkehrs subsumiert werden können (Urk. 98 S. 4, Urk. 142 S. 8). Bei der polizeilichen Befragung hat die Beschuldigte umschrieben, wie sie den Beschuldigten "oral befriedigt" habe. In diesem Zusammenhang stellte sie klar, den Penis des Beschuldigten dabei aber nie in den Mund genommen, sondern höchstens etwas daran geleckt zu haben (Urk. 6/1 S. 11). Daran hielt sie auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung fest (Urk. 6/2 S. 9). Auch heute stellte sie klar, dass sie den Penis wahrscheinlich nicht ganz in den Mund genommen habe, aber annähernd. Es habe sich um Versuche Richtung Saugen, Schlecken, und versuchen in den Mund zu nehmen gehandelt (Urk. 140 S. 15). Bei der seitens der Vorinstanz zitierten Aussage demgegenüber (vgl. Urk. 95 S. 18), ging es nicht darum, konkret zu beschreiben, wie genau die Privatklägerin den Oralverkehr vollzogen hat. Vielmehr stellte sie mit dieser Aussage klar, dass der Oralverkehr gegenseitig vollzogen worden sei, also dass eben sie sein Glied im Mund gehabt habe und er versucht habe sie oral zu befriedigen (Urk. 6/2 S. 8). Daraus einen Widerspruch zulasten der Privatklägerin zu konstruieren, ist nicht statthaft. Betreffend den Vorwurf des Oralverkehrs ist ergänzend festzuhalten, dass es zunächst erstaunen mag, dass die Privatklägerin im Zusammenhang mit den Übergriffen seitens ihres Vaters im Kindesalter Begriffe verwendet wie "orale Befriedigung" (Urk. 6/1 S. 8, 13; Urk. 6/2 S. 7 f., 6/2 S. 8) oder auch "Befriedigung mit der Hand" (Urk. 6/1 S. 10 f.). Dies muss jedoch vor dem Hintergrund des erheblichen Altersunterschiedes zwischen Tatzeitpunkt und Anzeigeerstattung sowie dem damit einhergehenden veränderten Erlebnishintergrund relativiert werden. Die

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Privatklägerin wählt konstant dieselben Ausdrücke, was darauf schliessen lässt, dass diese Ausdrücke es für sie am einfachsten machen, das Geschehene in Worte zu fassen. So führte sie etwa aus: "Es kam dann auch zur gegenseitigen oralen Befriedigung oder mehr zu sexuellen Handlungen" (Urk. 6/1 S. 8). Oder sie hielt fest: "Die orale Befriedigung, welche ich an meinem Vater vollzog, dauerte aber nie sehr lange, war eher flüchtig" (Urk. 6/1 S. 11). Oder sie konkretisierte die Aussage, wonach der Beschuldigte sie "oral befriedigt" habe dahingehend, dass er sie "dort geleckt" habe (Urk. 6/1 S. 13). Auf konkrete Frage hin, wie sie denn das Glied genau in ihrem Mund gehabt habe, hielt sie wie gesehen fest: "Ich glaube, es war mehr ein Lecken" (Urk. 6/2 S. 9). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Privatklägerin um eine junge Frau handelt, erscheint es – entgegen der als Parteistandpunkt des Beschuldigten aufzufassenden Einschätzung von Dr. med. C._____ (Urk. 11/11 S. 2, vgl. auch Urk. 28 S. 12) – eben gerade nicht auffällig, dass bei der Beschreibung der Abläufe im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen eine "sich an erwachsenem Sexualerleben und erwachsener Sexualaktivität orientierende Einstellung und ein solches Vokabular deutlich" werde. Vielmehr ist die Privatklägerin eben eine in sexueller Hinsicht aktive junge Frau und macht sie ihre Aussagen vor diesem Hintergrund und unter Zuhilfenahme ihres aktuellen Vokabulars. Es wäre gegenteils auffällig, wenn die Privatklägerin heute ihre damaligen Erlebnisse in "Kindersprache" schildern würde. Ein Lügensignal ist darin sicherlich nicht zu erkennen. 4.21.4 Betreffend den Vorwurf, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin an deren Brustwarzen gestreichelt habe (vgl. Urk. 21 S. 3 Ziff. 6), sieht die Vorinstanz den Hauptwiderspruch darin, dass die Privatklägerin bei der Polizei von oraler Stimulation und bei der Staatsanwaltschaft von Streicheln gesprochen habe (Urk. 95 S. 21). Die Staatsanwaltschaft weist diesbezüglich darauf hin, dass die Privatklägerin bei der Polizei lediglich ausgeführt habe, dass der Beschuldigte versucht hätte, sie oral zu befriedigen, was nicht bedeute, dass er dies tatsächlich auch gemacht habe, weshalb es sich lediglich um einen vermeintlichen Widerspruch handle, wenn sie vor dem Staatsanwalt nur noch von Streicheln spreche (Urk. 98 S. 4). Dies trifft grundsätzlich zu. Andererseits kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Privatklägerin bei der Polizei tatsächlich von oraler

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Befriedigung gesprochen hatte (Urk. 6/1 S. 10), während sich der Vorwurf bei der Staatsanwaltschaft aufs Streicheln beschränkte (Urk. 6/2 S. 9). Vor Berufungsgericht erklärte sie erneut, dass es gut möglich sei, dass es in den von ihr gebauten Burgen auch zu einem oralen Übergriff gekommen sei (Urk. 140 S. 16). Dabei gilt es zu beachten, dass die Privatklägerin bereits bei der Polizei festgehalten hat, dass sie zwar eine spezielle Situation vor Augen habe, sie aber denke, dass es öfters zu Übergriffen dieser Art, also solchen in den von ihr gebauten "Burgen", gekommen sei (Urk. 6/1 S. 10). Daran hielt sie auch vor Berufungsgericht fest (Urk. 140 S. 17). Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand zu werten, dass die Privatklägerin in den Einvernahmen einmal davon sprach, der Beschuldigte sei zu ihr in die "Burgen" gekommen (Urk. 6/1 S. 10), während sie bei der anderen Einvernahme festhielt, dass sie den Beschuldigten eingeladen habe (Urk. 6/12 S. 9). Es ist deshalb durchaus nachvollziehbar, wenn sich die Privatklägerin aufgrund einer gewissen Verwechslungsgefahr und auf konkrete Nachfrage hin (vgl. Urk. 6/2 S. 9 und Urk. 140 S. 16) dafür entschieden hat, den Beschuldigten nur insoweit zu belasten, als sie sich ganz sicher sein konnte, dass die vorgeworfene Handlung auch tatsächlich an dem von ihr behaupteten Handlungsort zu der von ihr geschilderten Zeit, stattgefunden hat. Damit lässt sich der Umstand, dass die Privatklägerin den Vorwurf bei der Staatsanwaltschaft in abgeschwächter Form darstellte, nachvollziehbar mit dem beschränkten Erinnerungsvermögen und damit mit der vorliegenden besonderen Konstellation der späten Anzeigeerstattung erklären. Ein Widerspruch, der darauf hinweisen würde, dass die Aussagen der Privatklägerin als unglaubhaft taxiert werden müssten, kann darin aber nicht gesehen werden. 4.21.5 Die Vorinstanz sieht auch betreffend den letzten zur Anklage gebrachten Sachverhalt im Europapark Rust einen Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin. So habe die Privatklägerin bei der Polizei noch ausgeführt, sich auf der Bahn vom Beschuldigten losgelöst zu haben, während sie bei der Staatsanwaltschaft ausgeführt habe, dass der Beschuldigte sie an den Brüsten gestreichelt habe (Urk. 95 S. 23 mit Verweis auf Urk. 6/1 S. 9 und Urk. 6/2 S. 10). Auch hier lässt sich ein Widerspruch indessen nur erkennen, wenn die einzelnen Aussagen der Privatklägerin isoliert betrachtet werden. Die Privatklägerin erklärte nämlich

- 42 auch bei der Staatsanwaltschaft, dass sie damals beim letzten Vorfall im Europapark Rust klare Zeichen gegeben habe, dass sie nicht mehr wolle (Urk. 6/2 S. 10). Doch nicht nur deshalb verbleiben nach Ansicht der Vorinstanz erhebliche Zweifel betreffend die Frage, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe, wie in der Anklage vorgeworfen. Insbesondere spreche die Zeugenaussage von H._____ gegen die Darstellung der Privatklägerin. Dabei erachtete es die Vorinstanz aufgrund der Zeugenaussage als erstellt, dass H._____ den Beschuldigten und die Privatklägerin im Jahr 2002 bei ihrem Ausflug begleitet und mit ihnen im gleichen Hotelzimmer genächtigt habe. Gegen die Sachdarstellung der Privatklägerin spreche, dass sich dieser an keine spezielle Begebenheit auf der Wasserbahn habe erinnern können und ihm auch sonst nichts Spezielles am Beschuldigten oder der Privatklägerin aufgefallen sei (Urk. 95 S. 23 mit Verweis auf Urk. 8/3 S. 3). Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, den Übergriff im Europapark im Jahr 2001/2002 getätigt zu haben (Urk. 21 S. 3 Ziff. 7). Die zeitliche Einordnung stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin, welche sich zunächst unsicher zeigte und festhielt, dass sie zehn oder elf Jahre alt gewesen sei, vermutlich eher zehnjährig. Gleichzeitig merkte sie an, dass dies zeitlich sicher noch genauer nachvollzogen werden könne, indem sie zum Beispiel den Beschuldigten fragen könne, der sich gut an solche Ereignisse erinnere (Urk. 6/1 S. 14 f.). Bei der Staatsanwaltschaft stellte sie sich auf den Standpunkt, dass der Vorfall im Jahr 2002 gewesen sein müsse. Sie seien damals das letzte Mal zusammen alleine in den Ferien gewesen, was einer Familientradition entsprochen habe (Urk. 6/2 S. 10). Da sie sich bei der Polizei betreffend die zeitliche Einordnung nicht sicher gewesen sei, habe sie den Beschuldigten gefragt, wann sie das letzte Mal im Europapark gewesen seien, woraufhin er ihr das Jahr 2002 angegeben habe (Urk. 6/2 S. 14). Auch an der Berufungsverhandlung betonte die Privatklägerin, dass sie damals, als sich der eingeklagte Vorfall ereignet habe, alleine im Europapark gewesen seien. Ferner zeigte sie sich überzeugt davon, dass sie zu zweit in einem Doppelzimmer genächtigt hätten (Urk. 140 S. 10 f.).

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Die Verteidigung führte vor Vorinstanz aus, die Behauptung der Privatklägerin, wonach sie mit dem Beschuldigten alleine im Europapark gewesen sei, sei schlicht falsch. Vielmehr sei sie jeweils mit ihm und der Mutter dort gewesen und später mit Bekannten, wie beispielsweise mit dem Zeugen H._____ (Urk. 95 S. 21 mit Verweis auf Urk. 83 S. 13). Damit widerspricht die Verteidigung den ursprünglichen Ausführungen des Beschuldigten, der – wie auch die Privatklägerin – ausführte, dass es 1997/1998 geradezu einer Tradition entsprochen habe, dass er und die Privatklägerin alleine in den Europapark gegangen seien (Urk. 7/1 S. 9). Erst anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er gar nie a

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