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Zürich Obergericht Strafkammern 09.07.2015 SB150054

9 luglio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,704 parole·~1h 9min·1

Riassunto

Raub etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150054-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann

Urteil vom 9. Juli 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Oktober 2014 (DG140201)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juli 2014 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 39 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 416 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Oktober 2012 ausgefällten Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren wird widerrufen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Januar 2014 beschlagnahmte weisse Herrenjacke des Privatklägers B._____ wird diesem nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Januar 2014 beschlagnahmte schwarze Herrenjacke sowie Jeanshose des Beschuldigten werden diesem nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Januar 2014 beschlagnahmten Fr. 232.– werden dem Privatkläger B._____ nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. 9. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. August 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 11. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird mit Fr. 19'198.95 (inkl. MwSt) entschädigt. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 15'156.15 Auslagen Untersuchung Fr. 19'198.95 amtliche Verteidigung RA X._____ 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 103 S. 2 f.) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 300.– zu bestrafen. 4. Die Busse sei zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festzusetzen.

- 4 - 5. Vom Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Oktober 2012 ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sei abzusehen, soweit darauf einzutreten sei. 6. Die beschlagnahmten CHF 232.00 seien nach Rechtskraft dem Beschuldigten herauszugeben. 7. Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche des Privatklägers B._____ seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 8. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten zu einem Fünftel aufzuerlegen, jedoch definitiv zu erlassen, ansonsten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung für zu Unrecht erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 10. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eventualanträge: 1. In Ergänzung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Oktober 2014, sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB anzuordnen. 2. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 105 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei – in Abänderung von Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich – mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (statt 24 Monaten) zu bestrafen (zuzüglich der nicht angefochtenen Busse). 2. Unter entsprechender Kostenfolge.

- 5 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 20. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 416 Tage durch Haft erstanden waren, sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Weiter wurde der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Oktober 2012 ausgefällten teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten widerrufen. Ferner entschied die Vorinstanz über beschlagnahmte Gegenstände sowie über die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 232.– und verwies den Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses. Sodann verpflichtete sie den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. August 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 1.2. Gegen dieses am 20. Oktober 2014 mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 46). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 47). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 66/1-3) reichte der amtliche Verteidiger dem Obergericht am 14. Februar 2015 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 71). 1.3. Nach Zustellung der Berufungserklärung an die übrigen Parteien erklärte die Staatsanwaltschaft am 19. Februar 2015 Anschlussberufung (Urk. 75). Der Privatkläger liess sich nicht verlauten. Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um ihre Anschlussberufung zu

- 6 verdeutlichen (Urk. 78), welcher Aufforderung diese mit Eingabe vom 13. Mai 2015 nachgekommen ist (Urk. 80). 1.4. Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 liess der Beschuldigte ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug einreichen (Urk. 84 und 85/1–4). Nachdem die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten (Urk. 87, 89, 91), wurde das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2015 abgewiesen (Urk. 95 S. 11). 1.5. Zu Beginn der Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2015, zu welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger sowie der zuständige Staatsanwalt erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 12). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 ff). 1.6. Im Anschluss an die Urteilseröffnung stellte die Verteidigung namens des Beschuldigten ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmeantritt, mit welchem sich die Staatsanwaltschaft auf entsprechende Frage der Verfahrensleitung einverstanden erklärte (Prot. II S. 19). Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 wurde der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt (Urk. 107). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und möchte vom Vorwurf des Raubes freigesprochen werden (Urk. 71, Urk. 103 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Freiheitsstrafe (Urk. 80, Urk. 105). 2.2. In diesem Sinne ist das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich in seiner Gesamtheit angefochten. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärten die Parteivertreter indessen übereinstimmend, dass die Dispositivziffern 1 (betreffend Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 2, 3 und 4 (soweit die Busse betreffend) sowie 6 und 7 (Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände) und schliesslich auch die Dispositivziffern 11 und 12 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie die Kostenfestsetzung) nicht zum Berufungsgegenstand gemacht werden und

- 7 demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind (Prot. II S. 10 ff.). Das ist vorab vorzumerken (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO). 3. Sachverhalt 3.1. Im Rahmen der – einzig noch strittigen – Thematik des Raubes wird dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft – kurz zusammengefasst – vorgeworfen, am 31. August 2013, ca. um 01:30 Uhr auf dem Trottoir auf Höhe der C._____-strasse in Zürich dem Privatkläger mit der Faust ins Gesicht und in den Nacken und mit den Füssen in die Beine geschlagen zu haben. Nachdem der Beschuldigte vergebens versucht habe, dem nunmehr auf dem Boden liegenden Privatkläger die Armbanduhr wegzunehmen, habe er den – sich mit den Händen auf dem Boden abstützenden – Privatkläger in einen Durchgang gezogen, um ihm dort – nach Schlägen in den Rücken – das Portemonnaie aus der Gesässtasche zu ziehen und das darin befindliche Bargeld in unbestimmter Höhe (ca. Fr. 500.– bis 600.–) an sich zunehmen (Urk. 20 S. 2). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet durchwegs, diejenige Person zu sein, welche anklagegemäss für den Überfall auf den Privatkläger vom 31. August 2013 verantwortlich sein soll (Urk. 3/1 S. 2 f.; Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 1; Urk. 3/4 S. 6 ff.; Urk. 3/5 S. 2; Urk. 3/7 S. 2; Prot. I S. 11 f.; Urk. 102 S. 11, 16 f.). 3.3. Auch der Verteidiger hält berufungsweise daran fest, dass aus seiner Sicht die aus den Aussagen der Zeugen und des Privatklägers hergeleitete Täteridentifikation des Beschuldigten in materieller Hinsicht zu bemängeln sei und verneint das Vorliegen diesbezüglich stichhaltiger Argumente und rechtsgenügender Beweise (Urk. 38 S. 3, 5; Urk. 103 S. 4 ff.). 3.4. Der massgebliche Sachverhalt ist damit aufgrund der vorliegenden Beweismittel zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 68 S. 5 f., Urk. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Der Anklagesachverhalt stützt sich in Bezug auf das eigentliche Tatgeschehen vornehmlich auf die Aussagen des Privatklägers. Die diesbezüglichen

- 8 - Ausführungen des Privatklägers wurden von der Vorinstanz sorgfältig und zutreffend zusammengefasst, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 68 S. 15 ff. mit Verweis auf Urk. 4/1, 2; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Der Privatkläger schilderte im Rahmen der Einvernahmen nachvollziehbar, wie es zum Überfall gekommen sei, wie er diesen erlebt hatte und wie er vom Täter traktiert worden sei. So erklärte er, dass er in jener Nacht – nachdem er sein Auto in der blauen Zone parkiert habe – auf dem Nachhauseweg noch einen Kebab habe holen wollen, als er völlig unvermittelt angegriffen worden sei (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 3). Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Privatkläger an der polizeilichen Einvernahme noch erklärt habe, der Täter sei von hinten gekommen, während er vor der Staatsanwaltschaft festhielt, von vorne angegriffen worden zu sein (Urk. 68 S. 15, 25; Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/2 S. 3). Mit der Vorinstanz – und entgegen der seitens der Verteidigung vertretenen Ansicht (Urk. 38 S. 6, 15; Urk. 103 S. 6 f.) – ist dieser Widerspruch allerdings als nicht entscheidend einzustufen, da der Privatkläger – wie die Vorinstanz dies zutreffend erwogen hat – konstant aussagte, vom Privatkläger mitten ins Gesicht geschlagen worden zu sein, was naturgemäss voraussetzt, dass der Angreifer zumindest im Moment des Zuschlagens vor dem Privatkläger gestanden haben musste (Urk. 68 S. 25). Bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme hielt er auf genaueres Nachfragen denn auch fest, dass er sich aufs Laufen konzentriert und damit nicht darauf geachtet habe, was um ihn herum geschehen sei. Er könne daher nicht genau sagen, von wo der Täter gekommen sei, dieser sei einfach plötzlich "da" gewesen (Urk. 4/1 S. 3, vgl. auch Urk. 4/2 S. 5, 8 f.). Ebenso ist es – wiederum mit der Vorinstanz – nachvollziehbar, dass der Privatkläger erst an der zweiten Einvernahme erwähnte, dass der Täter ihm vergebens die nunmehr beschädigte Armbanduhr habe wegnehmen wollen (Urk. 68 S. 25), wurde er doch im Rahmen der nur gerade einige Stunden nach der Tat erfolgten polizeilichen Einvernahme vornehmlich zu den durch die Einwirkung des Täters erfolgten Verletzungen, zum Deliktsgut sowie zur Person des Täters befragt (Urk. 4/1). In Bezug auf das Deliktsgut ist es zudem einleuchtend, dass im Rahmen eines Erlebnisberichts kurz nach der Tat der Eindruck der Verletzung der körperlichen Integrität schwerer wiegt, als die Beschädigung bzw. versuchte Entwendung von Wertgegenständen, zumal der Raub in erster Linie auf die Wegnahme von Geld aus-

- 9 gerichtet war, was dem Täter offensichtlich auch gelungen ist. Auch sonst liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die Richtigkeit betreffend den seitens des Privatklägers geschilderten äusseren Geschehensablauf in Zweifel zu ziehen. Insbesondere kann nicht alleine aufgrund der seitens des Privatklägers gestellten Zivilansprüche auf eine Falschaussage geschlossen werden – auch wenn mit der Verteidigung diesbezüglich durchaus von einem gewissen Eigeninteresse des Privatklägers an der Verurteilung des Beschuldigten auszugehen ist (Urk. 38 S. 15) –, hat doch naturgemäss jeder Privatkläger, der adhäsionsweise Zivilansprüche geltend macht, ein solches Eigeninteresse. Das Aussageverhalten des Privatklägers ist plausibel und plastisch. Insbesondere unterliess er es, den Übergriff unnötig zu dramatisieren, obwohl davon auszugehen ist, dass er an der tatnahen polizeilichen Einvernahme noch unter dem Eindruck des Erlebten gestanden haben muss. So erklärte er beispielsweise, dass der Täter ihn mit Faustschlägen traktiert und auch mit den Füssen getreten habe, als er – der Privatkläger – auf dem Boden gelegen sei. Relativierend hielt er aber zugleich fest, dass der Täter ihn "nicht an den Kopf gekickt habe" (Urk. 4/1 S. 2). An anderer Stelle präzisierte er, dass es sich bei den von ihm erwähnten Fusstritten weniger um Tritte, sondern mehr um ein Fixieren gehandelt habe, damit er nicht habe aufstehen können (Urk. 4/1 S. 3). Überdies lässt sich das vom Privatkläger geschilderte Tatgeschehen zwanglos mit dem Verletzungsbild in Einklang bringen, welches durch die Stadtpolizei fotografisch festgehalten und im Stadtspital Triemli dokumentiert wurde (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/3). Insbesondere die Hautablederung an der Innenfläche der rechten Hand passt zur Sachdarstellung, wonach er vom Täter in den Durchgang gezogen worden sei, während er sich auf dem Boden abgestützt habe (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 4 f., 8 f.). Auch wenn gemäss dem ärztlichen Befund eine Selbstbeibringung theoretisch möglich gewesen wäre, wird dies als wenig plausibel eingestuft. Vielmehr sei das Verletzungsbild unfallkausal erklärbar (Urk. 8/5). Selbst die Verteidigung hält dafür, dass der Privatkläger allem Anschein nach Opfer eines Überfalls geworden sei und er sich die Verletzungen wohl kaum selbst zugefügt habe (Urk. 38 S. 3, 12; Urk. 103 S. 4, 11). Ferner hält er dafür, dass wohl auch der Tatort an der C._____-strasse erstellbar sei (Urk. 38 S. 14, Urk. 103 S. 12, 14). Auch der Beschuldigte ging zumindest anfänglich noch davon aus, dass der Privatkläger wohl tatsächlich

- 10 einen Überfall erlitten haben könnte, selbstverständlich aber unter dem Einwand, nicht der Täter gewesen zu sein (Urk. 3/3 S. 1). Daran hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Urk. 102 S. 11). 3.7. Dass an dem vom Privatkläger angegebenen Ort eine körperliche Auseinandersetzung stattgefunden haben muss, ergibt sich auch aufgrund der im Durchgang aufgefundenen Blutspuren (vgl. Urk. 6/1 S. 3 f.). 3.8. Die Aussagen des Privatklägers betreffend den äusseren Geschehensablauf decken sich überdies mit den Angaben zweier Anwohner, welche gemäss eigenen Angaben die Auseinandersetzung akustisch mitverfolgen konnten. Daraufhin sei jemand – den sie aufgrund der Dunkelheit allerdings nur in den Umrissen gesehen hätten – in Richtung ...-strasse bzw. ...-gut davongerannt (Urk. 5/7 S. 1, 3 f., Urk. 5/8 S. 2 f.). Die Wohnung der Zeugen D._____ und E._____ befindet sich an der F._____-strasse und verfügt über zwei Balkone, wovon der eine auf die F._____-strasse und der andere zu einem Innenhof ausgerichtet ist. Dieser Innenhof grenzt an den Durchgang, in dem sich die Tat abgespielt haben soll (vgl. Urk. 5/7/1). Die Ausführungen der Zeugen D._____ und E._____ wurden von der Vorinstanz sorgfältig und zutreffend zusammengefasst, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 68 S. 21 ff.). Die Aussagen sind – mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 27) und auch der Verteidigung (Urk. 38 S. 12, Urk. 103 S. 11 f.) – als glaubhaft einzustufen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die Schilderungen über das von ihnen Wahrgenommene in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist ihr Aussagerhalten von Zurückhaltung geprägt, betonen sie doch, gestützt auf die Distanz und Lichtverhältnisse keinerlei Aussagen über das Aussehen des Täters machen zu können. 3.9. Es spricht damit alles dafür und nichts dagegen, dass sich die Tat tatsächlich so abgespielt hat, wie vom Privatkläger geschildert, einstweilen (noch) unter dem Vorbehalt der Identität des Angreifers. Einzig die Angabe der Höhe des Deliktsbetrags wirft Fragen auf, sollte sich der Beschuldigte tatsächlich als Täter erweisen: Der Privatkläger behauptete, etwa Fr. 500.– bis Fr. 600.– im Portemonnaie gehabt zu haben, namentlich zwei Zweihunderternoten und noch ein paar Zehner- und Zwanzigernoten (Urk. 4/1 S. 3, Urk. 4/2 S. 5). An der zweiten Einvernahme auf Ergänzungsfrage der Verteidigung zur Anzahl Zweihunderternoten

- 11 befragt, gab der Privatkläger an, mindestens eine Solche bei sich gehabt zu haben (Urk. 4/2 S. 10). An sich fügte der Privatkläger dem Umstand, dass er so viel Geld dabei gehabt haben will und auch den ungefähren Betrag nennen konnte, eine plausible Erklärung an: So gab er zu Protokoll, dass gleichentags noch die Hochzeit seiner Schwägerin angestanden habe. Allerdings nannte er unterschiedliche Verwendungszwecke. Währenddem er an der polizeilichen Einvernahme noch angegeben hatte, so viel Geld dabei gehabt zu haben, damit er "den Frauen Geld geben kann, wenn Sie welches brauchen" (Urk. 4/1 S. 3), erklärte er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, das Geld bereits am Morgen des 30. August 2013 abgehoben zu haben, da er davon ausgegangen sei, dass man noch Geschenke einkaufen würde (Urk. 4/2 S. 6). An anderer Stelle gab er an, dass er das Geld der Schwägerin als Geschenk habe überreichen wollen (Urk. 9/4). Der vom Privatkläger angegebene Betrag stimmt nicht mit dem beim Beschuldigten sichergestellten Betrag von lediglich Fr. 232.– überein (Urk. 10/1- 4), worauf auch der Beschuldigte und seine Verteidigung hinweisen (Urk. 3/4 S. 7, Urk. 3/7 S. 2, Urk. 38 S. 15, Urk. 102 S. 16, Urk. 103 S. 15). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger aus Eigeninteresse einen höheren Betrag angab, als denjenigen, den er tatsächlich in der Tasche gehabt hatte, was allerdings an der Sachverhaltserstellung ansonsten nichts ändert. Insbesondere vermag es die Glaubhaftigkeit des Privatklägers in Bezug auf die übrigen Aussagen nicht grundsätzlich zu erschüttern. Denn dass der Privatkläger in der Nacht vom 30. August auf den 31. August 2013 um ca. 01:30 Uhr auf Höhe der C._____-strasse in Zürich auf die in der Anklageschrift umschriebene Weise überfallen worden ist, muss – mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 27) – als erstellt erachtet werden. Dafür sprechen die diesbezüglichen konstanten und nachvollziehbaren Aussagen des Privatklägers, dessen Verletzungsbild (Urk. 8/2 und 3) und insbesondere auch die im Durchgang aufgefundenen Blutspuren (Urk. 6/1 S. 3 f.). Ebenso stimmt der vom Privatkläger dargelegte Ablauf des Tatgeschehens mit den seitens der Zeugen D._____ und E._____ abgegebenen glaubhaften Erklärungen über das von ihnen Wahrgenommene überein. Nachfolgend wird aufzuzeigen zu sein, ob Gleiches auch für die Täterschaft des Beschuldigten spricht, wie dies die Vor-instanz angenommen hat (Urk. 68 S. 27).

- 12 - 3.10. Die Vorinstanz hat ausführlich, sorgfältig und zutreffend auch die weiteren massgeblichen Aussagen all jener Personen zusammengefasst, die etwas zur Tatnacht aussagen konnten (Urk. 68 S. 8 ff.). Auch hierauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.11. Es kann vorweggenommen werden, dass auch diesbezüglich den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen ganz grossmehrheitlich zu folgen ist. Die folgenden Erwägungen sind deshalb schwergewichtig ergänzender und präzisierender Natur. 3.12. Verhaftet wurde der Beschuldigte um ca. 2:15 Uhr an der ...-strasse in Zürich, welche sich in der Nähe des Tatortes befindet (Urk. 16/1). Nach der Verhaftung konfrontierten die Beamten den Beschuldigten gemäss Polizeibericht mit dem Privatkläger, welcher diesen als Täter identifizierte (Urk. 1 S. 4). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am Folgetag des Überfalls zur Täterschaft befragt, erklärte der Privatkläger: "Ich kann diesen Mann nicht mehr vergessen. Ich bin mir ganz sicher." Ferner hielt er fest, dass es sich beim Verhafteten "zu 200%" um den Mann handle, der ihn angegriffen habe (Urk. 4/1 S. 4), was er auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte (Urk. 4/2 S. 4). Es steht mithin fest, dass der Privatkläger den Beschuldigten ganz bewusst und ohne jeden Zweifel über dessen Identität belastete. Daran ändert auch nichts, dass der Privatkläger bei der Täterbeschreibung anlässlich der Einvernahmen angegeben hatte, dass dieser im Gesicht eine Narbe habe, was auf den Beschuldigten offensichtlich nicht zutrifft, worauf sowohl die Verteidigung als auch der Beschuldigte zutreffenderweise hinweisen (Urk. 3/4 S. 7, Urk. 3/7 S. 3; Urk. 38 S. 16, Urk. 102 S. 16, Urk. 103 S. 15). Entscheidend ist vielmehr, dass der Privatkläger den Beschuldigten kurz nach der Tat und direkt mit diesem konfrontiert, wiedererkannte. Es ist durchaus plausibel, dass die Wiederkennung einer Person von Angesicht zu Angesicht durch das wahrnehmbare Gesamtbild inklusive etwa auch der Mimik und Gestik leichter fällt, als eine Täterbeschreibung lediglich aus der Erinnerung, zumal die direkte Konfrontation zwischen den beiden kurz nach der Tat erfolgte. Im Übrigen lässt der Umstand, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch erklärte, zu glauben, dass der Täter über dem Auge eine Narbe gehabt habe (Urk. 4/1 S. 2) und dann anlässlich der staats-

- 13 anwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe unter dem Auge eine Narbe (Urk. 4/2 S. 4), auf ein spontanes Aussageverhalten schliessen, was eher für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Privatklägers spricht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte sich in jener Nacht im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung tatsächlich eine vorübergehende Verletzung im Gesicht zugezogen hatte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nach der Auseinandersetzung das Gesicht gewaschen hatte (Urk. 102 S. 19), was etwaige Spuren der Auseinandersetzung hätte beseitigen können. Jedenfalls beschrieb der Privatkläger anlässlich der Einvernahmen diejenige Person, die er in der Nacht als Täter und hernach als Verhafteten wahrgenommen hatte. Zudem entspricht die übrige (wenn auch etwas vage) Täterbeschreibung – ein schwarzer Mann mit einem schwarzen Jackett, darunter ein schwarzes T-Shirt, der eine Sonnenbrille auf dem Kopf getragen habe und sicher grösser gewesen sei als er, aber wie gross genau, wisse er nicht (Urk. 4/1 S. 2) – dem Erscheinungsbild des Beschuldigten. Insbesondere wurde im Effektenverzeichnis des Beschuldigten eine Sonnenbrille verzeichnet (Urk. 16/2). 3.13. Sollte der Beschuldigte in Tat und Wahrheit nicht der Täter sein, müsste sich der Privatkläger entweder getäuscht oder den Beschuldigten bewusst falsch der Tat bezichtigt haben. Auch die Verteidigung hält dafür, dass es durchaus möglich sei, dass es sich beim ganzen Tatvorhalt an die Adresse des Beschuldigten um eine Verwechslung handeln könnte (Urk. 38 S. 15 f.; Urk. 103 S. 4 f., 14 f.). Davon ist jedoch – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – nicht auszugehen. 3.14. Dem Polizeibericht ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte durch Passanten zurückgehalten worden ist, bis er durch die Polizei arretiert wurde (Urk. 1 S. 2). Diese Passanten wurden hernach als Zeugen einvernommen. Auch diesbezüglich kann vorab wiederum auf die sorgfältige Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.15. Die Zeugen G._____, H._____ und I._____ sind gemäss übereinstimmender Darstellung befreundet und trafen sich in der Nacht vom 30. auf den 31. August 2013 in der ...-Bar, einer Bar an der F._____-strasse zwischen Albis-

- 14 riederplatz und Lochergut (Urk. 5/1 S. 2 f., Urk. 5/2 S. 2, Urk. 5/3 S. 2). Im Verlaufe des Abends seien sie nach draussen gegangen, um eine Zigarette zu rauchen und hätten sich bei dieser Gelegenheit, wie G._____ bereits zuvor in der Bar, kurz mit dem – ihnen zuvor unbekannten – Beschuldigten unterhalten, der an diesem Abend gemäss eigenen Angaben (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 3/2 S. 2, Urk. 3/3 S. 1, Urk. 3/4 S. 2, Urk. 3/5 S. 2, Urk. 3/6 S. 1) ebenfalls in dieser Bar weilte. Danach seien sie – also G._____, H._____ und I._____ – nochmals zurück in die Bar, welche sie dann nach einiger Zeit wieder verlassen hätten (Urk. 5/1 S. 2, 5 f.; Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 2, 5 f.). In der Folge hätten sie den Privatkläger getroffen, was von den Zeugen wie folgt umschrieben wird: 3.15.1 G._____ erklärte: "Beim Lochergut trafen wir das Opfer mit blutender Nase. Wir fanden das nicht lustig. Er hat uns beschrieben, was geschehen sei und hat auf den Beschuldigten gezeigt. Wir liefen ihm nach […]. Irgendwo an der ...strasse haben wir ihn zur Rede gestellt. Es gab ein kleines Gerangel und dann kam die Polizei. […]I._____ blieb beim Opfer und H._____ kam mit mir. […] Das ging ganz schnell. Das Opfer blutete aus der Nase und weinte. Er sagte, er sei ausgeraubt worden und zeigte auf den Täter. Wir fragten ihn war es derjenige? Er antwortete: Ja" (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Daraufhin hätten er und H._____ den Beschuldigten – der zuvor noch auf der gegenüberliegenden Strassenseite gestanden und dann weggerannt sei – mit Fahrrädern verfolgt. Auf entsprechende Frage erklärte G._____, dass sie den Beschuldigten ca. 10 bis 15 Minuten festgehalten hätten. Vielleicht habe die Auseinandersetzung auch 20 Minuten gedauert, das wisse er nicht mehr. Es sei eigentlich eher ein "Hinternachgehen" gewesen und habe immer wieder Gerangel gegeben. Dazu befragt, bestätigte G._____, gegen den Beschuldigten Pfefferspray eingesetzt zu haben (Urk. 5/1 S. 3 ff.). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung gab G._____ zu Protokoll, dass er diesen wohl zweimal gegen den Beschuldigten eingesetzt habe (Urk. 5/1 S. 8). 3.15.2 Die Aussagen von H._____ decken sich mit denjenigen von G._____. H._____ wies im Gegensatz zu G._____ noch daraufhin, dass der Privatkläger am Telefon gewesen sei, als sie ihn getroffen hätten (Urk. 5/2 S. 2, 4), was sich mit den Schilderungen des Privatklägers deckt (Urk. 4/2 S. 4). Dazu befragt,

- 15 erklärte H._____, dass zwischen ihnen und dem Opfer kein eigentliches Gespräch stattgefunden habe. Dieser habe einfach in Richtung des Beschuldigten gezeigt, als sie ihn gefragt hätten, was passiert sei (Urk. 5/2 S. 3 f.). Zur Häufigkeit des Pfeffersprayeinsatzes durch G._____ befragt, erklärte H._____, dass dieser ihn an zwei Orten insgesamt zwei oder mehrere Male eingesetzt habe (Urk. 5/2 S. 7). H._____ betonte, dass es ihrerseits nur eine Vermutung gewesen sei, dass diejenige Person, die sie verfolgt hätten, auch der Täter sei und es ihnen leid tun würde wegen dem Pfefferspray, falls es sich um einen Irrtum gehandelt hätte. Sie hätten aber reagieren müssen. Der Privatkläger habe schliesslich in Richtung des Beschuldigten gezeigt und er habe in seiner Kultur gelernt, auf schwächere Personen aufzupassen. Er wisse auch, dass ein solches Verfahren grosse Konsequenzen haben könne, weshalb er vor der Einvernahme ein mulmiges Gefühl gehabt habe, da er ja nicht hundertprozentig sicher sei, ob der Beschuldigte tatsächlich der Täter sei (Urk. 5/2 S. 4, 6). 3.15.3 Auch I._____ erklärte übereinstimmend, dass sie nicht gewusst hätten, ob tatsächlich der Beschuldigte der Täter sei. Es sei einfach die erste Reaktion gewesen, als der Privatkläger auf den Beschuldigten gezeigt habe (Urk. 5/3 S. 6). 3.16. Der Beschuldigte bezeichnet die Aussagen von G._____ als "Bullshit" (Urk. 3/5 S.2), die Geschichte von H._____ sei "komisch" und was er aussage "lächerlich". Überhaupt würden alle Zeugen lügen, sie seien ja schliesslich auch Kollegen untereinander (Urk. 3/6 S. 1 f.). Er stellt sich auf den Standpunkt, selbst Opfer eines (versuchten) Raubüberfalls geworden zu sein und hält auch berufungsweise an dieser Behauptung fest (Urk. 102 S. 11 ff.). Nach seiner Sachdarstellung seien es die Zeugen G._____, H._____ und I._____ gewesen, die ihn angegriffen hätten (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/7 S. 3, Prot. I S. 11, Urk. 102 S. 12), als er auf Kollegen (Urk. 3/2 S. 2) bzw. auf ein Taxi (Urk. 3/3 S. 2; Urk. 3/4 S. 5; Urk. 3/5 S. 2; Urk. 102 S. 12, 15) gewartet habe, um zu einer Party zu gehen. 3.17. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, sind die Aussagen des vom Beschuldigten behaupteten Überfalls auf ihn selbst wenig stringent (Urk. 68 S. 23). So gab er an der polizeilichen Einvernahme noch an, vor der Bar von drei Männern nach Marihuana gefragt worden zu sein. Als er erklärt habe, keines zu haben, seien ihm – nachdem er mit Pfefferspray bespritzt worden sei –

- 16 zwei Personen mit ihren Fahrrädern gefolgt. Sie hätten ihn dann angehalten und auf ihn eingeschlagen (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 2). In einer späteren Einvernahme sollen es dann vier Männer gewesen sein, wobei der eine ihm habe das Geld wegnehmen wollen. Dabei seien Fr. 20.– kaputt gegangen (Urk. 3/3 S. 1 f.). In einer weiteren Variante will er derjenige gewesen sein, der den Angreifern Fr. 30.– habe geben wollen, da er erkannt habe, keine Chance zu haben, sich zu wehren. Da diese aber die gesamten Fr. 230.– gewollt hätten, habe es eine Rangelei gegeben. Dabei könne es sein, dass auch er geschlagen habe, da es "um Leben und Tod" gegangen sei (Urk. 3/4 S. 2, 5). Zur Örtlichkeit der körperlichen Auseinandersetzung befragt, gab der Beschuldigte wiederum an, dass diese erst dort stattgefunden habe, wo er von den Beiden mit dem Velo eingeholt worden sei und nicht an der Stelle, wo er auf das Taxi gewartet habe. Die Auseinandersetzung habe gedauert, bis dann die Polizei gekommen sei (Urk. 3/4 S. 2, 4 f.). Im Januar 2014 nochmals dazu befragt, änderte er seine Aussage dahingehend ab, dass er bereits geschlagen worden sei, bevor er davongerannt sei (Urk. 3/7 S. 3). An der Berufungsverhandlung merkte er an, dass es irgendwie ja gar keinen Sinn mache, wenn sie – die Zeugen G._____, H._____ und I._____ – ihn nach Marihuana gefragt hätten und ihn dann besprayten. Sie hätten einfach Streit gehabt. An die Ursache der Auseinandersetzung könne er sich nicht mehr erinnern (Urk. 102 S. 13 ff., 19). 3.18. Die Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach er selbst Opfer eines Angriffs geworden sei, steht den übrigen Beweisergebnissen diametral gegenüber: 3.18.1 Wie gesehen (vgl. Erw. 3.9), kann der Sachverhalt insoweit als erstellt erachtet werden, als dass der Privatkläger tatsächlich Opfer eines Raubüberfalls geworden ist. Dafür sprechen die diesbezüglich einleuchtenden Schilderungen des Privatklägers, dessen Verletzungsbild, die im Durchgang an der C._____strasse aufgefundenen Blutspuren sowie die Beobachtungen der Zeugen D._____ und E._____. Das wird seitens der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt und wurde zumindest anlässlich der polizeilichen Einvernahme auch vom Beschuldigten als durchaus möglich anerkannt (vgl. Erw. 3.6).

- 17 - 3.18.2 Ferner steht fest, dass der Beschuldigte in Kontakt mit dem Privatkläger getreten sein bzw. das Geld, welches beim Beschuldigten sichergestellt worden ist, vom Privatkläger stammen oder zumindest mit ihm in Berührung gekommen sein muss. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Kurzbericht des forensischen Instituts Zürich, wonach die Blutanhaftungen auf der beim Beschuldigten sichergestellten 200er Note eindeutig vom Privatkläger stammen (Urk. 6/1 S. 2 f., Urk. 6/3 S. 2). Die Richtigkeit dieses Kurzberichts wurde vom Beschuldigten anerkannt (Urk. 3/7 S. 4). 3.19. Die Verteidigung hält dafür, dass alleine die Tatsache, dass auf der beim Beschuldigten sichergestellten 200er Note Blut des Privatklägers festgestellt werden konnte, keinen eindeutigen Schluss auf die Täterschaft des Beschuldigten erlaube. Dabei verweist sie – abgesehen von dem Umstand, dass die Auswertung allenfalls falsch sein könnte, und ohne von sich aus weitere Vermutungen aufzustellen – auf die Erklärungsversuche des Beschuldigten (Urk. 38 S. 4, 11 f., 15 f.; Urk. 103 S. 11, 14), die, wie sogleich aufzuzeigen sein wird, allerdings keineswegs überzeugen. Da einzig der Privatkläger den Raub auf diesen gesehen habe und dessen Aussagen alles andere als glaubhaft seien, sei der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo frei zu sprechen (Urk. 38 S. 5, 16; Urk. 103 S. 15). 3.20. Zu folgen ist der Verteidigung, dass nicht der Beschuldigte seine Unschuld beweisen, sondern diese ihm vielmehr rechtsgenügend nachgewiesen werden muss (Urk. 38 S. 4, Urk. 103 S. 6). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die seitens der Verteidigung zitierte Frage der Staatsanwältin, ob der Beschuldigte Beweismittel nennen könne, die den Tatverdacht widerlegen oder entkräften könnten (Urk. 38 S. 9), anlässlich der Hafteinvernahme und damit zugunsten des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Prüfung der Haftvoraussetzungen und keineswegs im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf an sich erfolgte (Urk. 3/2 S. 2). Sodann ist festzuhalten, dass der Grundsatz in dubio pro reo nur dann verletzt ist, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht (BGE 127 I 38 E. 2a). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen [hier die Erklärung betreffend die Blutspuren auf der Geld-

- 18 note] trifft den Beschuldigten indes eine gewisse Beweislast. Auch wenn kein strikter Beweis verlangt werden kann, müssen seine Behauptungen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6; und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E.2.1; Pra 90 [2001] Nr. 110 S. 643). 3.21. Die seitens des Beschuldigten vorgebrachten Erklärungsversuche, wie das Blut des Privatklägers – auf andere Weise als durch einen durch ihn begangenen Raub – auf die bei ihm sichergestellte 200er Note gekommen sein könnte, sind alles andere als glaubhaft und in sich widersprüchlich: 3.21.1 An der polizeilichen Einvernahme dazu befragt, ob sich der Beschuldigte vorstellen könne, woher das Blut auf dem bei ihm sichergestellten Geld stammen könnte, erklärte er zunächst: "Ich hoffe, dass es mein Blut ist, dass Sie sehen, dass ich geschlagen wurde". Auf die Frage, was er sagen würde, wenn das Blut auf den Banknoten vom Privatkläger stammte, meinte er: "Das geht ja irgendwie gar nicht" (Urk. 3/1 S. 3). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, nachdem er die Einvernahme des Privatklägers durch einen Nebenraum mitverfolgen konnte (Urk. 4/2 S. 3), den Privatkläger zuvor noch nie gesehen zu haben. Noch in der gleichen Einvernahme mit dem Kurzbericht konfrontiert, hielt der Beschuldigte dann aber dafür, dass diesfalls der Privatkläger einer der vier Angreifer gewesen sein musste (Urk. 3/3 S. 2). Ob während der Auseinandersetzung jemand geblutet habe, wisse er nicht. Auf den Widerspruch hingewiesen, dass gemäss seiner ursprünglichen Darstellung während der körperlichen Auseinandersetzung nur zwei Personen – namentlich der Grosse und derjenige mit dem Bart – dabei gewesen seien, erklärte er, dass er aufgrund des Pfeffersprays in seinen Augen nicht gut habe sehen können und es schon möglich sei, dass der Privatkläger auch involviert gewesen sei und sich dabei auch verletzt habe. Auf Vorhalt des ärztlichen Befundes betreffend die Verletzun-

- 19 gen des Privatklägers (Urk. 8 S. 5) hielt er dann aber dafür, auch nicht zu wissen, woher diese Verletzungen stammten. Jedenfalls würden sie sicher nicht von ihm stammen, vielleicht von einem, der das Velo geworfen habe. Wenn dennoch er es gewesen sei, der die Verletzungen zugefügt habe, dann tue ihm das Leid. Er sei angegriffen worden und habe sich verteidigen wollen. Der Privatkläger solle lernen, die Wahrheit zu sagen (Urk. 3/4 S. 6ff.). In einer weiteren Einvernahme brachte er zu Protokoll: "Diejenige Person von Bangladesch war der arme Typ, der kassiert hat […]. Seine Kollegen haben es geschickt gemacht. Sie haben mich mit Pfefferspray bespritzt. Dann habe ich mich mit Fäusten gewehrt. Vielleicht habe ich dabei denjenigen von Bangladesch getroffen" (Urk. 3/6 S. 2). Auch anlässlich der Haupt- sowie Berufungsverhandlung erklärte er, nicht zu wissen, wie das Blut des Privatklägers auf die Geldnote gekommen sei (Prot. I S. 12, Urk. 102 S. 20). Jedenfalls sei der Privatkläger einer der Angreifer gewesen und er – der Beschuldigte – habe sich nur verteidigt (Prot. I S. 12). Den Ausführungen der Verteidigung zufolge sei der Beschuldigte der Ansicht, dass es sein könnte, dass die Blutspuren des Privatklägers – nach einem ersten Stadium der Auseinandersetzung vor der Bar, an welcher der Privatkläger beteiligt gewesen sei – via den Beschuldigten oder aber via die Verfolger (also G._____ und H._____) auf sein Geld hätte gelangen können. Denkbar wäre ferner, dass das Blut des Privatklägers durch eine Ungeschicklichkeit der Polizei, insbesondere durch den Kontakt mit dem Beschuldigten, hätte auf die Note kommen können (Urk. 38 S. 15, Urk. 103 S. 15). 3.21.2 Dass der Privatkläger zu jenen Personen gehörte, die den Beschuldigten angegriffen haben sollen und das Blut des Privatklägers auf diesem Weg auf das Geld des Beschuldigten gelangte, ist völlig unglaubhaft und mit den objektiven Gegebenheiten unvereinbar. Dagegen spricht schon, dass der Privatkläger gemäss erstelltem Sachverhalt selbst Opfer eines Raubüberfalls geworden ist, wovon, wie bereits aufgezeigt, auch die Verteidigung ausgeht (vgl. vorstehende Erw. 3.6 und 3.18.1). Es ist aber völlig undenkbar, dass der Privatkläger – zunächst selbst Opfer eines Überfalls – sich hernach mit immerhin nicht zu vernachlässigenden Verletzungen dazu entschieden haben könnte, gemeinsam mit G._____, H._____ und I._____ einen Angriff auf den Beschuldigten vorzunehmen, zumal nichts dafür spricht, dass sich die Zeugen und der Privatkläger zuvor

- 20 gekannt hätten. Dagegen spricht auch, dass der Beschuldigte in den tatnäheren Einvernahmen mehrmals erklärt hatte, es seien drei Personen – also G._____, H._____ und I._____ – gewesen, die auf ihn zugekommen seien und diese Aussage – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 38 S. 15) – erst nach und nach an das Beweisergebnis anpasste. Sodann ist auszuschliessen, dass dem Beschuldigten die doch augenscheinlichen Verletzungen des Privatklägers nicht aufgefallen wären, auch wenn seine Sehfähigkeit durch den Pfeffersprayeinsatz vorübergehend eingeschränkt gewesen sein mag. Aber nicht nur die seitens des Beschuldigten behauptete Beteiligung des Privatklägers an dem behaupteten Übergriff muss als reine Schutzbehauptung bezeichnet werden. Bereits schon die Sachdarstellung, wonach der Beschuldigte selbst Opfer eines Übergriffs geworden sei, erweist sich als unwahr. Es widerspräche jeglicher Logik, dass G._____ und H._____, nachdem sie den Beschuldigten einholen konnten und es offenbar eine Auseinandersetzung gegeben hatte, bei diesem hätten verweilen sollen, wenn sie sich tatsächlich eines Angriffs bzw. Überfalls schuldig gemacht hätten. Wenn sie den Beschuldigten tatsächlich hätten "auseinandernehmen" wollen, dann hätten sie ohne weiteres noch vor Eintreffen der Polizei wieder von ihm ablassen können. Denn wie der Beschuldigte selbst erklärte, sei er "irgendwie am Boden" gewesen und "hatte keine Chance" (Urk. 3/4 S. 2). Die Annahme, dass G._____ und H._____ trotz Fluchtmöglichkeit ruhig zugewartet hätten, bis die Polizei eingetroffen war, um ihr dann, eine zuvor noch mit (dem Privatkläger und) I._____ abgesprochene Geschichte aufzutischen, ist absolut lebensfremd, zumal die Polizei ihr Eintreffen offenbar angekündigt hatte, erklärte der Beschuldigte doch selbst, das Wechselhorn gehört zu haben (Urk. 3/4 S. 5). Überdies gibt es keinerlei Anhaltspunkte für einen solchen Angriff. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich das Zusammentreffen zwischen dem Beschuldigten und den Zeugen G._____, H._____ und I._____ so abgespielt hatte, wie von Letzteren geschildert. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen – im Kerngehalt kongruenten – Aussagen der Zeugen G._____, H._____ und I._____ als glaubhaft einzustufen sind (Urk. 68 S. 26 f.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die drei Zeugen das Geschehen an der F._____-strasse kurz nach der Tat anders darstellen sollten, als von ihnen tatsächlich wahrgenommen. Nicht

- 21 gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie es als lebensfremd erachtet,

davon auszugehen, dass der Beschuldigte – sollte er tatsächlich der Täter gewesen sein – ruhig auf ein Taxi gewartet hätte, bevor die Zeugen G._____, H._____ und I._____ ihn gestützt auf den Hinweis des Privatklägers erblickt hatten (Urk. 38 S. 14). Vielmehr kann ein sich unauffällig unter die Leute mischen einen geeigneten Fluchtplan darstellen, zumal der Beschuldigte selbst vorbrachte, dass es auf der F._____-strasse viele Leute gehabt habe (Urk. 3/7 S. 2). Die Zeugen haben glaubhaft dargelegt, vor der Tatnacht weder den Beschuldigten noch den Privatkläger gekannt zu haben. Damit ist kein Motiv für eine Falschaussage ersichtlich. Sie betonen denn auch, die Tat selbst nicht mitverfolgt zu haben, weshalb sie keine Angaben zur Täterschaft machen könnten. Ihr Aussageverhalten ist damit – mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 26) – zurückhaltend und frei von Übertreibungen sowie Mutmassungen. Dabei schadet auch nicht, dass G._____ – sozusagen als Rechtfertigung für seinen Pfeffersprayeinsatz – erwähnte, dass der Beschuldigte – soweit er sich erinnern vermöge, eine Bewegung gemacht habe, als hätte er ein Messer (Urk. 5/1 S. 8). Schliesslich hatte er – entgegen der Darstellung des Beschuldigten (Urk. 3/5 S. 2) – nicht behauptet, dass jener tatsächlich ein Messer auf sich getragen habe. 3.22. Zusammengefasst muss der Schluss gezogen werden, dass es nur der Beschuldigte gewesen sein kann, der den Privatkläger, wie von diesem geschildert, überfallen und ausgeraubt hatte. Aufgrund der sichergestellten Blutspuren ausgeschlossen werden kann nämlich insbesondere auch die unwahrscheinliche Annahme, dass der Privatkläger von einem Dritten ausgeraubt und der Beschuldigte als völlig unbeteiligter Passant rein zufälligerweise gestützt auf eine Verwechslung und damit zu Unrecht der Tat bezichtigt worden wäre. 3.23. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 27) ist damit aufgrund der Beweislage zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Raubüberfall auf den Privatkläger am 31. August 2013 anklagegemäss begangen hat.

- 22 - 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 68 S. 28) und ist damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 20 S. 3, Urk. 37 S. 6). Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). Im Eventualstandpunkt anerkennt denn auch die Verteidigung diese rechtliche Würdigung (Urk. 71 S. 2; Urk. 103 S. 3, 16 f.). 4.2. Der Beschuldigte ist deshalb des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft (Urk. 68 S. 39). Sie entspricht damit dem Eventualstandpunkt der Verteidigung (Urk. 38 S. 16), welcher auch anlässlich der Berufungsverhandlung vertreten worden ist (Urk. 103 S. 17). Die Staatsanwaltschaft verlangt im Rahmen ihrer Anschlussberufung hingegen eine deutlich höhere Strafe von 3 Jahren (Urk. 80, Urk. 105). 5.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung richtig zusammengefasst (Urk. 68 S. 29 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf und auf die weitere aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden. 5.3. Auszugehen ist von der Strafandrohung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wonach Raub mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen zu bestrafen ist. 5.4. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten richtig wiedergegeben (Urk. 68 S. 29).

- 23 - 5.5. Betreffend die objektive Erscheinung des vom Beschuldigten begangenen Raubes hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte die Tat alleine und unbewaffnet begangen hat (Urk. 68 S. 29). Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft (Urk. 105 S. 2) ist der Vorinstanz uneingeschränkt zuzustimmen, wenn sie dafür hält, dass die objektive Tatschwere eines Raubes im Sinne des Grundtatbestandes weniger schwer wiegt, wenn die Tat unbewaffnet begangen wird. Dies gilt aber nicht nur für Waffen, sondern auch in Bezug auf das Fehlen anderer Alltagsgegenstände, die bei zweckwidriger Verwendung die Gefahr ernsthafter Verletzungen erhöhen. Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft, dass beim Grundtatbestand des Raubes regelmässig von einem unbewaffneten Raub auszugehen sei, kommt doch eine Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 2 StGB nur bei gefährlichen Waffen zur Anwendung (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_756/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 3.2). Ebenso ist eine besondere Gefährlichkeit des Täters nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (vgl. BGE 117 IV 135). Gleichwohl ist aber von einer nicht unerheblichen Einwirkung auf den Privatkläger auszugehen. Der Beschuldigte schlug den körperlich deutlich unterlegenen Privatkläger völlig unvermittelt mit der Faust ins Gesicht und in den Nacken. Nachdem er ihn durch Tritte zu Boden gezwungen hatte, schleifte er ihn in einen dunklen Durchgang, um ihn dort – unbemerkt von etwaigen Passanten – unter weiteren Schlägen zu berauben. Es steht ausser Diskussion, dass dies den Privatkläger in hohem Mass verängstigt haben muss. Physisch erlitt er allerdings nur relativ leichte Verletzungen (Urk. 8/5: multiple Blutergüsse im Gesicht, Schürfungen am linken Unterarm und eine Hautablederung von 3 x 3 cm auf der linken Handfläche), die ambulant behandelt werden konnten (Urk. 8/2). Gering war sodann der Deliktsbetrag von – nach Darstellung des Privatklägers – Fr. 600.–, wobei Fr. 232.– tatsächlich beim Beschuldigten sichergestellt werden konnten. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die geringe Höhe des Deliktsbetrages überhaupt nicht zugunsten bzw. sogar zulasten des Beschuldigten zu werten sei (Urk. 105). Vielmehr stellt die Höhe der Deliktsumme gemäss ständiger Rechtsprechung ein gewichtiges Strafzumessungskriterium dar, wobei ein geringer Deliktsbetrag bei Vermögensdelikten verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist (BSK-StGB I, Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 91; BGE 118 IV 38). Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wohl auch mehr ge-

- 24 nommen hätte, wenn sich die Möglichkeit dazu eröffnet hätte. Insgesamt zeugte die Vorgehensweise des Beschuldigten doch von einer hohen Gewaltbereitschaft, worauf auch die Vorinstanz zutreffenderweise hingewiesen hat. 5.6. Subjektiv fällt – mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 30) – das direkt vorsätzliche und in höchstem Masse egoistische und rücksichtslose Vorgehen auf, worauf auch die Staatsanwaltschaft verwiesen hat (Urk. 37 S. 7). Mutmasslich weil er kein Geld mehr hatte, aber zur nächsten Party aufbrechen wollte, beschloss er, den ihm unbekannten und körperlich offensichtlich völlig unterlegenen Privatkläger – der Beschuldigte gab an, bei einer Körpergrösse von 185 cm 84 kg zu wiegen (Prot. I S. 14), während der Privatkläger erklärte, etwa 165 cm gross und ca. 55 kg schwer zu sein (Urk. 4/2 S. 9) – zu überfallen. Auch wenn mit der Vorinstanz von einem spontanen Tatentschluss auszugehen ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als eine von langer Hand geplante Tat, fällt die ausgesprochen rücksichtslose Vorgehensweise des Beschuldigten negativ und damit leicht straferhöhend ins Gewicht. 5.7. Der Beschuldigte wurde von J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, ausführlich begutachtet (Urk. 12/5). Der Gutachter kam zum Schluss, dass beim Beschuldigten bedingt durch eine für die Tatbegehung begünstigend wirkenden Kombination aus dissozialer Persönlichkeitsstörung und Suchtmitteleinfluss zum Tatzeitpunkt eine leichte Verminderung der Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln vorgelegen habe, woraus sich eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit herleiten lasse (Urk. 12/5 S. 52, 61). Mangels konkreter Einwände gegen die gutachterlichen Schlussfolgerungen kann – mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 33) – den überzeugenden und klaren Aussagen des Gutachters gefolgt und auf diese abgestellt werden. Vorliegend wirkt sich die in tatsächlicher Hinsicht ermittelte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten auch in rechtlicher Hinsicht entsprechend aus und mindert sein Verschulden in subjektiver Hinsicht leicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). 5.8. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erscheint das Gesamtverschulden – mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 30) – nicht

- 25 mehr leicht. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 20 Monaten – mithin ungefähr ein Sechstel der maximal möglichen Strafe – erscheint damit als angemessen, wenn die verminderte Schuldfähigkeit noch nicht berücksichtigt ist (vgl. Urk. 68 S. 33). Mit einer leichten Minderung des Verschuldens unter diesem Titel erscheint eine Einsatzstrafe von 18 Monaten als angemessen. 5.9. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich aus der zusammenfassenden Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 68 S. 30 ff.). Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen und nachdem der sich seither in Haft befindliche Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nichts Neues vorgebracht hat (Urk. 102 S. 2 ff.), kann auf diese Ausführungen und auch auf diejenigen im Gutachten vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 12/5 S. 15 ff., S. 41). Kurz zusammengefasst war das Leben des Beschuldigten gemäss seinen Angaben von einer gewissen Instabilität in den Beziehungen zu seinen Bezugspersonen geprägt. Nachdem seine Mutter offenbar einige Jahre vor ihm ihre gemeinsame Heimat im Kongo mit dem heutigen Stiefvater des Beschuldigten verlassen hatte, lebte er zwischenzeitlich bei seiner Grossmutter, die dann aber verstarb. Der Vater sei bereits seit dem frühen Kindesalter des Beschuldigten nicht für ihn verfügbar gewesen. Nachdem sich das Verhältnis zu seinem Onkel – den ihn vorübergehend aufgenommen habe – offenbar schwierig gestaltete, kam der Beschuldigte im Zuge einer Familienzusammenführung im Jahr 2005 in die Schweiz. Nach Konflikten sowohl im familiären als auch im schulischen Bereich sei er dann im Folgejahr wieder zurück nach Kongo gegangen. Nachdem sich die Verwandten dort nicht recht um ihn gekümmert hätten, sei er dann bei einem Onkel in Frankreich aufgenommen worden, bevor er dann im Jahr 2007, spätestens aber im Jahr 2008 wieder in die Schweiz gekommen sei. Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten im geringen Masse strafmindernd berücksichtigt. Dem kann beigepflichtet werden. Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht angezeigt, stellt doch eine schwierige Jugend keinen "Freipass" für Delinquenz dar. Auch Personen, die in widrigen Verhältnissen aufwuchsen, haben sich an die Rechtsordnung zu halten und tun dies in aller Regel auch. Soweit sich die schwierige Jugend des Beschuldigten auf seine Persönlichkeitsstörung ausgewirkt haben sollte, ist dies bereits im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt worden.

- 26 - 5.10. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Insbesondere bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine allfällige ausländerrechtliche Folge der Straftat (wie die drohende Wegweisung aus der Schweiz) grundsätzlich keinen Grund für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_619/2011 vom 1.11.2011, E. 3; 6B_203/2010 vom 27.5.2010, E. 5.3.3.; 6B_1027/2009 vom 18.2.2010, E 4.1.4. und 4.5.; vgl. Cavallo/Donatsch, Entwicklungen im Strafrecht in: SJZ 107/2011 S. 521). Auch eine Strafminderung aufgrund seines noch jugendlichen Alters – wie dies von der Verteidigung beantragt worden ist (Urk. 38 S. 16) –, ist vorliegend nicht angezeigt, ist dieser Milderungsgrund seit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB nicht mehr im Gesetz verankert. Jemand der bereits wegen Raub verurteilt worden ist (vgl. Erw. 5.11 nachstehend), sollte in der Lage sein, die Schwere seiner Tat und die möglichen Folgen zu erkennen. Die seitens des Gutachters attestierte leicht verminderte Einsichtsfähigkeit wurde bereits im Rahmen der leicht verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt (vgl. Erw. 5.7). 5.11. Massiv straferhöhend schlagen dann aber die – trotz seines noch jugendlichen Alters – zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten zu Buche. So weist er im Zeitraum von Januar 2012 bis Oktober 2012 nicht weniger als vier Verurteilungen auf, zum Teil einschlägiger Natur und in Erfüllung ganzer Deliktskataloge (Urk. 69). Im Rahmen dieser Verurteilungen wurde er bereits zwei Mal wegen (teilweise mehrfach begangenen) Raubdelikten schuldig gesprochen, einmal noch von der Jugendanwaltschaft. Dies ist stark straferhöhend zu berücksichtigen, zumal er die vorliegend zu beurteilende Tat während laufender Probezeit und nur gerade 10 Monate nach der letzten einschlägigen Verurteilung beging. 5.12. Ein Geständnis betreffend den vorliegend zu beurteilenden Raub liegt nicht vor. Ebensowenig könnte der Beschuldigte Einsicht und Reue für sich reklamieren. 5.13. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen muss festgehalten werden, dass sich die Täterkomponente gestützt auf die einschlägigen Vorstrafen und trotz der aufgrund der persönlichen Vorgeschichte angezeigten leichten Strafminderung deutlich straferhöhend auswirkt.

- 27 - 5.14. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. ) erscheint es damit in Würdigung aller Strafzumessungsgründe angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Davon sind bis und mit heute 678 Tage durch Untersuchungshaft bzw. vorzeitigem Strafantritt erstanden (Art. 51 StGB). 6. Strafvollzug und Massnahme für junge Erwachsene 6.1. Die Staatsanwaltschaft stellte sich bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt, es sei – mangels vorhandener Massnahmewilligkeit und nur beschränkter Massnahmefähigkeit des Beschuldigten – auf die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB zu verzichten (Urk. 37 S. 9), an welcher Auffassung sie grundsätzlich auch anlässlich der Berufungsverhandlung festhielt (Prot. II S. 15). Noch vor Vorinstanz verzichtete auch die Verteidigung für den Fall eines Schuldspruchs auf einen Eventualantrag betreffend eine Massnahme, dies unter Hinweis auf die fehlende Massnahmewilligkeit des Beschuldigten. Gleichzeitig merkte der Verteidiger aber an, dass aus seiner persönlichen Sicht eine Massnahme für junge Erwachsene angezeigt wäre (Urk. 38 S. 17). Die Vorinstanz sah schliesslich – unter Hinweis auf die fehlende Massnahmewilligkeit und der nur beschränkten Massnahmefähigkeit – von der Anordnung einer Massnahme ab (Urk. 68 S. 34). Berufungsweise stellt die Verteidigung nun den Eventualantrag, dass bei einem Schuldspruch eine Massnahme für jugendliche Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB anzuordnen sei (Urk. 71 S. 2; Urk. 103 S. 3, 17). 6.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn die Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit eine Behandlung erfordert, und die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Gemäss Absatz 2 setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. 6.3. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder

- 28 - Vergehen (sog. Anlasstat) begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Somit wird vorausgesetzt, dass der Täter einer therapeutischen oder pädagogischen Einwirkung zugänglich erscheint und seine Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Täter mit therapeutischen Mitteln die Fähigkeit zu vermitteln, selbstverantwortlich und straffrei zu leben (vgl. Art. 61 Abs. 3 StGB). Als zentrale Voraussetzung dieser Vorschrift muss Aussicht darauf bestehen, die Entwicklung des Täters durch den betreffenden Vollzug beeinflussen zu können, was seine Therapierbarkeit bedingt (vgl. BGE 125 IV 237 E. 6b mit Hinweisen). Als Bestandteil der Erziehbarkeit wird sodann die Abwesenheit einer qualifizierten Gefährlichkeit des Beschuldigten verlangt, damit insbesondere auch der möglichst störungsfreie Vollzug sichergestellt werden kann (BSK-Heer, StGB I, a.a.O., N 32 ff zu Art. 61 mit Hinweisen; BGE 125 IV 237 E. 6a). Dieses Kriterium wird auch im Rahmen der ohnehin notwendigen Abklärung der Vollzugsmöglichkeiten zu überprüfen sein (vgl. Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB). Die Problematik wird dadurch entschärft, dass auch Vollzugseinrichtungen mit geschlossenen Abteilungen existieren (BSK-StGB I, Heer, a.a.O., N 34 und N 55 ff. zu Art. 61). Sind die Voraussetzungen von Art. 61 StGB erfüllt, muss das Gericht eine Massnahme für junge Erwachsene anordnen. Es besteht kein Ermessensspielraum (BSK-StGB I, Heer, a.a.O., N 11 zu Art. 61). 6.4. Der Entscheid des Gerichts muss sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB in jedem Fall auf ein sachverständiges Gutachten abstützen, das sich über die Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und die Wahrscheinlichkeit zukünftig zu erwartender Straftaten sowie über die konkreten Vollzugsmöglichkeiten zu äussern hat. Es muss aufzeigen, ob die Straftat mit dem besonderen körperlichen oder geistigen Zustand des Betroffenen in Zusammenhang steht (psychische Störung, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, gestörte Persönlichkeitsentwicklung). Der Experte hat ferner eine Kriminal- oder Gefährlichkeitsprognose zu erstellen (Art. 56 Abs. 3 lit. b StGB), d.h. das allgemeine (Verübung einer beliebigen Straftat) und spezifische (bezogen auf eine spezifische Deliktsgruppe) Rückfallrisiko des Täters zu ermitteln (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-IV-237%3Ade&number_of_ranks=0#page237

- 29 - Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 156 ff.). Ausgehend davon hat der Experte die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung darzulegen sowie die konkreten Möglichkeiten ihres Vollzugs abzuklären (Art. 56 Abs. 3 lit. a und lit. c StGB). 6.5. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung gesehen (Erw. 5.7), wurde der Beschuldigte von J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, begutachtet (Urk. 12/5). Obwohl der Beschuldigte das Gutachten noch vor Staatsanwaltschaft unter Verweis darauf, dass der Gutachter ihn gar nicht kenne, als Frechheit betitelte, brachte er – wie auch die Verteidigung – keine konkreten Einwände gegen dessen inhaltliche Ausgestaltung vor (Urk. 3/8, Urk. 102 S. 7 ff.). Auf die klaren und überzeugenden Ausführungen des Gutachters kann demnach abgestellt werden. Es erfüllt zudem die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 3 StGB, indem es sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der in Frage kommenden Massnahme äussert. Das Gutachten stammt vom Juni 2014 und ist damit gut ein Jahr alt. Der Beschuldigte befindet sich seit der Erstellung des Gutachtens in Haft bzw. vorzeitigem Strafvollzug. In Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung, wonach nicht zu erwarten sei, dass der Strafvollzug eine legalprognostisch positive Einstellungs- und Verhaltensmodifikation bewirken könne, sondern vielmehr von der Beibehaltung des Status quo auszugehen sei (Urk. 12/5 S. 64), kann davon ausgegangen werden, dass das Gutachten – mangels veränderter Verhältnisse – bis heute nicht an Aktualität eingebüsst hat. 6.6. Der Gutachter kam in seinem Gutachten vom 10. Juni 2014 zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte eine andauernde schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD–10, F 60.2) sowie ein mittelschweres Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD–10, F 10.2) aufweise (Urk. 12/5 S. 41 ff., 60, 62). Aufgrund uneinheitlicher Angaben des Beschuldigten sowie der sich damit teilweise widersprechenden Ergebnisse des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens sowie dem rückgerechneten Blutalkoholanalyseergebnis zum Tatzeitpunkt (Urk. 7/4 f.) könne nicht schlüssig beurteilt werden, ob beim Beschuldigten im strengen psychiatrisch–diagnostischen Sinne zudem noch eine störungswertige Suchtmittelkonsumproblematik bezüglich der Suchtstoffe Alkohol und Kokain vorliege.

- 30 - Der Beschuldigte sei von einer Externalisierungstendenz getragen, die ihm eine kritische Auseinandersetzung seiner selbst in Bezug auf sein soziales Umfeld erschwere und ihn somit (vermeintlich) auch seiner Verantwortung für allfällige Probleme enthebe. Anhand der Vorgeschichte werde unzweifelhaft eine Unfähigkeit des Beschuldigten deutlich, seine Erfahrungen im Zuge strafrechtlicher Interventionen und Sanktionierungen aus den vergangenen Jahren dahingehend zu verwerten, sich selbst in seiner (delinquenten) Verhaltensdisposition zu hinterfragen und hieraus Verhaltensmodifikationen herzuleiten (Urk. 12/5 S. 46 ff., 60). Betreffend Gewaltverbrechen und Raubdelikte müsse von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden und auch bezüglich anderer Delikte wie Diebstähle, weiterer Eigentumsdelikte sowie Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz bestehe eine deutliche Begehungsgefahr. Die tatmotivationale Triebfeder müsse dabei primär in der dissozialen Persönlichkeitsstörung gesehen werden. Der Suchtmittelabhängigkeit komme lediglich eine tatkonstellierende Wirkung zu (Urk. 12/5 S. 53 ff., 59, 62). Wenngleich man die legalprognostischen Erfolgsaussichten in realistischer Betrachtung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als gering einstufen müsse, könne mit einer stationären Massnahme für junge Erwachsene der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnet werden, wobei etwa das Massnahmezentrum Uitikon oder Arxhof als geeignete Institutionen in Frage kämen. Dabei müsse allerdings der Einwand vorgebracht werden, dass der Beschuldigte gemäss dem Ergebnis der FOTRES-Auswertung ungünstige Voraussetzungen im Bereiche der Beeinflussbarkeit (Wert 0.5) mit sich bringe. Ferner verweist der Gutachter auf ein früher erstelltes Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 22. Dezember 2011 (Urk. 18/8), wonach eine früher noch unter dem Jugendstrafrecht ins Auge gefasste Behandlung im Massnahmezentrum Uitikon nach der Auswertung des Vorstellungsgesprächs mangels angemessener Betreuungsmöglichkeit als nicht möglich erachtet worden sei (Urk. 12/5 S. 59 f., 62). Unter Berücksichtigung der eingeschränkten kognitiven Ressourcen und der gleichzeitig auch limitierten psychotherapeutischen Zugänglichkeit komme zur Erlangung einer besseren Reflektion der bisherig deliktnahen Lebensbewältigungsstrategie einem milieutherapeutischen Ansatz eine grosse Bedeutung zu. So könnten dem Beschuldigten im Zusammenleben mit anderen beispielsweise soziale Rücksichtnahme, Erkennen und Anerkennen von Bedürfnissen Dritter, Verlässlichkeit und das Einfügen in einen sozialen Beziehungskontext näher gebracht werden. Ziel

- 31 müsse es sein, beim Beschuldigten auf eine Verhaltensmodifikation hinzuwirken, damit betreffend die Persönlichkeitsstörungsproblematik eine bessere "Alltagsverträglichkeit" erreicht werden könne. Eine ambulante Massnahme könne mangels psychosozialer Einbettung hingegen nicht als zweckmässig erachtet werden (Urk. 12/5 S. 57 f., S. 63). Obwohl der Beschuldigte unterschwellig Ablehnung gegen eine Massnahme signalisiere und die Vorgeschichte des Beschuldigten (Abbruch einer Massnahme im Januar 2011 sowie Ablehnung einer Aufnahme im Massnahmezentrum Uitikon) eine relativ konsequente Verfolgung dieser Ablehnung befürchten lassen müsse, könne auch eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behandlung allenfalls Erfolg versprechend durchgeführt werden. Eine Verinnerlichung von legalprognostisch positiv wirkenden Verhaltensmodifikationen sei aber erst nach zwei- bis dreijährigem Massnahmeverlauf zu erwarten. Da von einem reinen Strafvollzug keine legalprognostisch positive Einstellungs- und Verhaltensmodifikation zu erwarten sei, erscheine der Anlauf für eine neuerliche milieutherapeutische Massnahmedurchführung als sinnvoll (Urk. 12/5 S. 59 ff.). 6.7. Das Gericht würdigt ein Gutachten grundsätzlich frei. Von den Feststellungen einer sachverständigen Person darf nach konstanter Praxis des Bundesgerichts indessen nur dann abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Dabei bedarf es einer einlässlichen Begründung (Bundesgerichtsentscheid 6B_440/2014 vom 14.10.2014, E. 2.4; BSK-StGB I, Heer, a.a.O., N 74 zu Art. 56, mit Hinweisen). Allerdings sind dem Gutachter bloss Sach-, und keine Rechtsfragen zu unterbreiten. Die Beantwortung letzterer obliegt zwingend dem Gericht (BGE 130 I 337 E. 5.4.1). 6.8. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem ablehnenden Massnahmeentscheid auf die sachverständige Begutachtung. So stellte sie zunächst auf die psychiatrische Diagnostik in Bezug auf den Beschuldigten ab. Sodann würdigte sie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, woraufhin sie das Vorhandensein einer Massnahmewilligkeit verneinte (Urk. 68 S. 34 mit Verweis auf Urk. 12/5 S. 34 und Prot. I S. 13). Wiederum verwies die Vorinstanz auf das Gutachten, wonach der Beschuldigte eine ablehnende Haltung gegen eine Mass-

- 32 nahme signalisiere (Urk. 68 S. 34 mit Verweis auf Urk. 12/5 S. 63). Ferner hielt sie dafür, der Gutachter sei der Auffassung, eine Massnahme für junge Erwachsene könne gegen den Willen des Beschuldigten nicht erfolgreich durchgeführt werden. Schliesslich sah die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Massnahmewilligkeit des Beschuldigten von der Anordnung einer Solchen ab (Urk. 68 S. 34). 6.9. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter die Frage, ob eine Massnahme für junge Erwachsene auch gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführt werden könne, ausdrücklich bejahte (Urk. 12/5 S. 65). Es trifft zwar zu, dass dies unter dem Vorbehalt der zu erwartenden Abwehrhaltung des Beschuldigten sowie aufgrund der gemäss FOTRES-Auswertung ungünstigen Voraussetzung im Bereich der Beeinflussbarkeit (Wert 0.5) erfolgte. Wie gesehen (vorstehende Erw. 6.6) erachtete der Gutachter aber gerade vor dem Hintergrund des noch jugendlichen Alters des Beschuldigten in Verbindung mit seiner bisherigen delinquenten Vorgeschichte selbst bei geringer Therapierbarkeit – limitierend wirke in psychotherapeutischer Hinsicht auch seine eingeschränkten kognitiven Ressourcen – den Anlauf für eine neuerliche Massnahmedurchführung im Rahmen eines milieutherapeutischen Settings gleichwohl als sinnvoll. Dies insbesondere, weil von einem reinen Strafvollzug jedenfalls keine legalprognostisch positive Einstellungs- und Verhaltensmodifikation zu erwarten sei (Urk. 12/5 S. 59 ff.). 6.10. Indem die Vorinstanz von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene absah, wich sie von den tatsächlichen Feststellungen im Gutachten ab, ohne dies einlässlich zu begründen. Dem vorinstanzlichen Urteil sind keine triftigen Gründe zu entnehmen, die eine Abweichung vom Gutachten rechtfertigten. Vielmehr begründete die Vorinstanz den ablehnenden Massnahmeentscheid unter anderem damit, dass auch der Gutachter eine erfolgreiche Durchführung einer Massnahme für junge Erwachsene gegen den Willen des Beschuldigten verneint habe, was indessen – wie gesehen – nicht zutrifft. 6.11. Dass der Beschuldigte massnahmebedürftig ist, steht unstreitig fest. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung stellen dies in Abrede (Urk. 37 S. 9, Urk. 38 S. 17, Urk. 71 S. 2, Urk. 103 S. 19). Die schlüssig begründete Diagnose des Gutachters wurde zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt. Beim Beschul-

- 33 digten liegt demzufolge eine andauernde schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD–10, F 60.2) sowie ein mittelschweres Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD–10, F 10.2) vor (Urk. 12/5 S. 41 ff., 60, 62). Wie bereits unter Erw. 6.6 festgehalten, geht der Gutachter bezüglich Gewalt- und Raubdelikten von einer hohen Rückfallgefahr aus, worauf auch die Verteidigung verweist (Urk. 103 S. 18). Auch bezüglich anderer Delikte wie Diebstähle, weiterer Eigentumsdelikte sowie Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz bestehe eine deutliche Begehungsgefahr (Urk. 12/5 S. 53 ff., 59, 62). Ferner bejaht der Gutachter das Vorliegen einer erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten, welche direkt im Zusammenhang mit der Anlasstat stehe, speise sich doch aus der dissozialen Persönlichkeitsstörung eine deutliche Nähe zu strafrechtlichem Fehlverhalten (Urk. 12/5 S. 64). Da mit einem gleichzeitigen oder vorherigen Strafvollzug lediglich der Status quo beibehalten würde (Urk. 12/5 S. 64), erscheint nur eine stationäre Therapie als geeignet, der Gefahr weiterer mit der Störung der Persönlichkeit des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 StGB). 6.12. Für die Geeignetheit der Massnahme, welche sich in ihrer voraussichtlich präventiven Wirkung zeigt, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass der Betroffene ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft bzw. ein Minimum an Willen, sich einer Therapie zu unterziehen, zeigt und diese nicht von vornherein kategorisch ablehnt (Bundesgerichtsentscheide 6B_373/2010 vom 13.07.2010, E. 5.5; 6B_347/2007 vom 29. November 2007, E. 4.2; BGE 123 IV 113 E. 4.c). An die Therapiewilligkeit dürfen im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine nicht von Anfang an klar vorhandene Motivation spricht nicht gegen eine Massnahme. Es genügt, wenn der Betroffene wenigstens motivierbar ist (Bundesgerichtsentscheid 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.2.3). Die fehlende Motivation und mangelnde Einsicht gehört bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel wird daher regelmässig darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat (BSK-StGB I, Heer, a.a.O., N 78 zu Art. 59; Bundesgerichtsentscheid 6B_373/2010 vom 13.07.2010, mit Hinweisen).

- 34 - Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erklärte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass eine Massnahme seiner Ansicht nach wahrscheinlich nichts bringen würde (Urk. 68 S. 34 mit Verweis auf Prot. I S. 13). Allerdings lehnte der Beschuldigte eine Solche nicht mit letzter Absolutheit ab, worauf auch die Verteidigung verweist (Urk. 103 S. 17). Auf Vorhalt der klaren Empfehlung des Gutachters erklärte der Beschuldigte nämlich, dass er eine Massnahme für junge Erwachsene eigentlich schon gut finden würde und führte weiter aus: "Wenn ich etwas gemacht habe und dafür ins Gefängnis muss, dann wäre ich bereit, eine Massnahme auszuprobieren. Ich habe aber nichts getan" (Prot. I S. 14). Diese Haltung vertrat er schon, als er seitens des Gutachters zur Einstellung betreffend eine therapeutische Massnahme befragt worden war (Urk. 12/5 S. 27). An der Hauptverhandlung führte er weiter aus, bereits einmal eine Massnahme wegen eines Jugendstrafverfahrens begonnen zu haben, was dann aber nicht geklappt habe. Er denke, dass es nichts bringen würde. Vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass er im Rahmen einer solchen Massnahme die Möglichkeit hätte, im geschützten Rahmen eine Ausbildung zu machen, und dies wohl die beste Chance seines Lebens wäre, erklärte er: "Eigentlich schon. Ich möchte aber nicht lügen. Nach zwei Monaten hätte ich wahrscheinlich keine Lust mehr." Vom Vorsitzenden – unter Bezugnahme auf die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung und das hängige Migrationsverfahren (vgl. Urk. 18/6, Urk. 38 S. 5) – darauf hingewiesen, dass auch vor diesem Hintergrund eine Massnahme in Bezug auf die Möglichkeit zum Verbleib in der Schweiz eine positive Wirkung hätte, führte er aus: "Ja, ich verstehe. Doch schlussendlich wird es nichts bringen, da ich sowieso nach Afrika zurück muss" (Prot. I S. 14). Damit lehnte der Beschuldigte eine therapeutische Massnahme bereits vor Vorinstanz nicht kategorisch ab, wenngleich sich die Bereitschaft für eine solche in engen Grenzen bewegt. Dem seitens des Beschuldigten noch vor erster Instanz vertretenen Standpunkt ist jedenfalls keine vertiefte Bereitschaft zu entnehmen, sich im Rahmen eines milieutherapeutischen Settings ernsthaft mit sich, seinen Problemen sowie Alltagsbewältigungsstrategien auseinanderzusetzen. Es drängt sich auch die Vermutung auf, dass sich der Beschuldigte bei einer Einwilligung in eine Massnahme von sachfremden Kriterien leiten lassen könnte, wurde ihm doch anlässlich der Hauptverhandlung die positive Wirkung eines Massnahmeentscheids auf das laufende Migrationsverfahren konkret vorgehalten. Es scheint, als mangle es

- 35 dem Beschuldigten – zumindest noch vor Vorinstanz – überhaupt die Bereitschaft, sich ernsthaft mit der Frage der Therapiewilligkeit bezüglich einer angeordneten stationären Therapie auseinanderzusetzen. Diese Haltung kann aber auch mit dem Umstand erklärt werden, dass der Beschuldigte nach wie vor seine Unschuld beteuert, worauf auch die Verteidigung hinweist (Urk. 103 S. 17). Auch der Gutachter hält fest, dass es – vor dem Hintergrund einer dem Tatvorwurf zuwiderlaufenden Tathergangsschilderung, wonach er Opfer und nicht Täter sei – nicht verwundere, dass eine Auseinandersetzung mit der Tat seitens des Beschuldigten bis zur Erstellung des Gutachtens erkennbar nicht stattgefunden habe (Urk. 12/5 S. 57). In der Tat mag es für einen – zumal noch jugendlichen und gemäss Gutachter leicht intelligenzleistungsverminderten (Urk. 12/5 S. 42) – Beschuldigten, der seine Unschuld beteuert, schwierig sein, sich sozusagen im Rahmen eines Eventualstandpunktes zu seiner Massnahmewilligkeit zu äussern. Dem Gutachten ist aber weiter zu entnehmen, dass es dem Beschuldigten auch bezüglich früher begangener Delinquenz an einem deliktreflektiven Zugang mangle und er entsprechend auch keine deliktprotektiv wirksame alternative Handlungsstrategien zu entwickeln vermocht habe. Vielmehr zeige er sich insgesamt darum bemüht, für sich und gegen aussen Erklärungen für frühere Tatbegehungen (beispielsweise aus Provokation heraus auf Schlägereien einlassen) darzulegen, die einer deutlichen Verantwortungsabschiebung/-verschiebung gleichkomme. Dies wiederum führe dazu, dass der Beschuldigte sich gar nicht veranlasst sehe, Verhaltensmodifikationen in Richtung einer legalkonformen Lebensbewältigung zu erreichen, sondern diese vielmehr unterschwellig im Verhalten seines Umfeldes ihm gegenüber erwarte (Urk. 12/5 S. 57). Anders als noch vor Vorinstanz zeigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung die Bereitschaft, eine Massnahme für junge Erwachsene in Angriff nehmen zu wollen. Seine anfänglich noch fehlende Bereitschaft begründete er damit, dass er Angst gehabt habe, nicht durchzuhalten und damit sich und seine Familie erneut zu enttäuschen. Er wünsche sich aber, ein anständiges Leben zu führen. Er glaube daran, dass er es – im Rahmen einer Massnahme – schaffen könnte, eine Lehre durchzuziehen und abschliessen zu können (Urk. 102 S. 2, 9).

- 36 - Auch die Verteidigung betont diese veränderte Haltung des Beschuldigten und verweist auf dessen Einsicht, dass das Gefängnis nicht der richtige Ort sei, um sich vernünftig und sinnvoll auf ein Leben ohne inkriminiertes Verhalten vorzubereiten (Urk. 103 S. 18; Prot. II S. 13 f.). 6.13. Zusammengefast kann – gestützt auf das Gutachten – festgehalten werden, dass das sich abzeichnende Unvermögen des Beschuldigten, aus Erfahrungen, besonders aus Bestrafung, zu lernen und die Neigung, vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, als Ausprägung der beim Beschuldigten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung zu werten ist (Urk. 12/5 S. 46). Die – zumindest anfänglich – fehlende Motivation und die mangelnde Einsicht des Beschuldigten gehören damit zum Krankheitsbild des Beschuldigten. So geht auch der Gutachter lediglich von einer unterschwellig ablehnenden Haltung des Beschuldigten gegenüber Massnahmen aus (Urk. 12/5 S. 63). Damit kann betreffend die Therapiewilligkeit des Beschuldigten insgesamt von einer Motivierbarkeit ausgegangen werden. Entsprechend war der Massnahmewille – entgegen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 34) – bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils in dem gemäss bundesgerichtlicher Praxis verlangten Umfang vorhanden. Aufgrund der seitens des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vertretenen Haltung ist nunmehr – mit der Verteidigung (Urk. 103 S. 18) – von einem auch über eine blosse Motivierbarkeit hinausgehenden Massnahmewillen auszugehen. Dafür spricht auch, dass sich der Beschuldigte – trotz bereits mehrheitlich verbüsster Freiheitsstrafe – für eine Massnahme ausspricht, auch wenn dies mit einem neuerlichen und der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigenden Freiheitsentzug verbunden sein wird. 6.14. Die Staatsanwaltschaft weist auf die beim Beschuldigten nur gering vorhandene Massnahmefähigkeit hin (Urk. 37 S. 9; Prot. II S. 15). Es trifft zu, dass auch der Gutachter die legalprognostischen Erfolgsaussichten im Beurteilungszeitraum als gering einstufte. Gleichwohl geht er aber von einer grundsätzlichen Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten aus, worauf auch die Verteidigung verweist. Er hielt nämlich dafür, dass mit einer stationären Massnahme für junge Erwachsene der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnet werden könne, wobei von einem Zeithorizont von zwei bis drei Jahren auszugehen sei. Dabei komme dem milieu-

- 37 therapeutischen Ansatz eine grosse Bedeutung zu (Urk. 12/5 S. 59 f., 63 ff.). Durch das psychiatrische Gutachten ist damit nicht erhärtet, dass der Beschuldigte Beeinflussungsversuchen überhaupt nicht zugänglich wäre (vgl. BSK-StGB I, Heer, a.a.O., N 36 zu Art. 61). Es ist damit – mit der Verteidigung (Urk. 103 S. 1; Prot. II S. 14) – von der grundsätzlichen Massnahmefähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 6.15. Ein staatlicher Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein, als notwendig (BGE 126 I 112 E. 5b). Gerade bei sichernden Massnahmen erlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz eine zentrale Bedeutung, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Verhinderung von Rückfällen auch einen möglicherweise schuldüberschreitenden Freiheitsentzug legitimieren kann. Die Voraussetzung der Eignung wird in Art. 56 Abs. 1 StGB und den Bestimmungen über die einzelnen Massnahmen konkretisiert. Das Kriterium der Erforderlichkeit erscheint in der Regelung über das Verhältnis der Massnahme zur Freiheitsstrafe (Ergänzungsbedürftigkeit der Strafe, Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). In Art. 56 Abs. 2 und Art. 56a Abs. 1 StGB wird die Verhältnismässigkeit i.e.S. festgehalten: Auch eine geeignete und erforderliche Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt. Auf der einen Seite sind damit das Behandlungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten zu bewerten, auf der anderen Seite ist der Eingriff in die Freiheit abzuwägen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 153 f.). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (Bundesgerichtsentscheide 6S.69/2006 vom 29. Mai 2006, E. 3.1 sowie 6B_590/2010 vom 18. Oktober 2010, E. 7.3.2). Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Bundesgerichtsentscheide 6B_137/2013 vom 7.11.2013, E. 3.3.1.; und 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012, E. 3.2.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc). Festzustellen ist ein überwiegendes Interesse der Gesellschaft, http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IV-213%3Ade&number_of_ranks=0#page213

- 38 welches die Schutzverpflichtung des Staates begründet. Je mehr eine Einschränkung der persönlichen Freiheit das Mass einer schuldabhängigen Strafe bezüglich Dauer und/oder Behandlungsintensität überschreitet, umso gewichtigere Delinquenz muss der Begründung einer ungünstigen Legalprognose zugrunde liegen, um die Massnahme rechtfertigen zu können. Insofern stehen die Eingriffsintensität von Interventionen mit der Legalprognose in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis (BSK-StGB I, Heer, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 56 mit Hinweisen). 6.16. Der Vollzug einer Massnahme nach den Art. 59–61 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB). Der mit der stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die (von Gesetzes wegen aufgeschobene) Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Vorliegend wäre damit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Massnahme anzuordnen. Die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Legalprognose, so dass ein (teil-)bedingter Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB ausgeschlossen ist (Bundesgerichtsentscheid 6B_370/2013 vom 16.01.2014, E. 4.3.2). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wäre aber zugunsten der Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB von Gesetzes wegen aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StPO). 6.17. Nun befindet sich der Beschuldigte aber bereits seit dem 31. August 2013 in (Untersuchungs-)Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug und hat bis zur Berufungsverhandlung bereits 678 Tage erstanden. Bei Anordnung einer Massnahme käme es damit zu einem zumindest teilweisen kumulativen Vollzug von Freiheitsstrafe und Massnahme, weshalb sich – ähnlich wie beim monistischen System – das Problem einer (allenfalls zumindest so empfundenen) doppelten Übelszufügung stellt (BSK-StGB I, Heer, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 57). 6.18. Abgesehen von der Verwahrung herrscht im schweizerischen Massnahmerecht ein dualistisch-vikariierendes System. Um die resozialisierende Wirkungen der Massnahmen möglichst zu begünstigen, tritt der Vollzug der Massnahme weitgehend an die Stelle der Strafe. Massnahmen haben bei gegebener Indikation Vorrang (BSK-StGB I, Heer, a.a.O., N 1 zu Art. 57). Dies bedeutet aber nicht,

- 39 dass mit der Verbüssung der Strafe jeder Massnahme die Grundlage entzogen wäre. Massnahmen im Sinne von Art. 59 ff. StGB werden ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet. Massgebend sind der Geisteszustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (BGE 136 IV 156, E. 2.3 betreffend Anordnung einer stationärer Behandlung nach vollständiger Verbüssung der Strafe). Damit ist der Vollzug einer Massnahme selbst bei vollständiger Verbüssung der Strafe möglich (Bundesgerichtsentscheid 6B_340/2009 vom 07.09.2009, E. 3.7 und 6S_400/2005, E.3.1 und 3.2; BGE 128 I 184 E. 2.3.2). Die Massnahme nimmt das begangene Delikt nur zum Anlass, orientiert sich aber an der Gefährlichkeit des Täters, die mit prognostischen Methoden zu ermitteln ist. Wegen ihrer spezialpräventiven Zielsetzung müssten sichernde Massnahmen stets auf unbestimmte Dauer angeordnet und erst durch besonderen Rechtsakt wieder beendet werden, wenn sie sich nicht mehr nötig erweisen. In Bezug auf Massnahmen für junge Erwachsene sieht Art. 61 Abs. 4 StGB allerdings eine Höchstdauer von 4 Jahren vor. Dabei besteht – anders als bei anderen sichernden Massnahmen – keine Verlängerungsmöglichkeit (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 26 f., 150 ff.). Zu einer Überschreitung der Regeldauer kann es damit nur bei einer Rückversetzung wegen Nichtbewährung während der Probezeit nach bedingter Entlassung kommen. Die Höchstdauer beträgt insgesamt 6 Jahre (Art. 61 Abs. 4 Satz 2-3). Sind nach Erreichung dieser Höchstdauer die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht gegeben – falls sie eingetreten sind, wird der Täter endgültig entlassen (Art. 62b Abs. 2 StGB) und die Reststrafe nicht mehr vollzogen (Art. 62b Abs. 3 StGB) – muss sie aufgehoben werden, doch bleiben weitere Sanktionen vorbehalten. So kann eine andere Massnahme angeordnet werden oder es kann zur Vollstreckung der Reststrafe kommen. Denkbar sind auch vormundschaftliche Massnahmen (Art. 62c StGB) (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 26 f.). 6.19. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Umstand, dass der Beschuldigte bereits einen beträchtlichen Teil seiner heute zu verhängenden Strafe betreffend das Raubdelikt erstanden hat, der Anordnung einer Massnahme nicht entgegensteht. Eine Behandlung des Beschuldigten ist aufgrund der seitens des Gutachters als hoch eingeschätzten Rückfallgefahr in Bezug auf Raub- und damit eingeschlossenen

- 40 - Gewaltdelikte indiziert. Da seitens des Gutachters für den Behandlungserfolg insbesondere ein milieutherapeutischer Ansatz als weichenstellend eingestuft wurde, kann dieser hohen Rückfallgefahr nur mit einer stationären Massnahme, namentlich einer solchen für junge Erwachsene, entgegengewirkt werden. Ziel ist es, dass beim Beschuldigten eine legalprognostisch positive Einstellungs- und Verhaltensmodifikation bewirkt werden kann. An der Verhinderung von Raubdelikten besteht sodann ein erhebliches öffentliches Interesse. Sie sind unzweifelhaft geeignet, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören. Das miteinhergehende Schädigungspotential ist nicht nur materieller, sondern vielmehr auch körperlicher und seelischer Natur. Das Vorhandensein eines öffentlichen Interessens zeigt sich denn auch an der gemäss Art. 140 StGB angedrohten Höchststrafe von 10 Jahren und dem Umstand, dass der Raub bei der Verwahrung als Katalogtat aufgelistet ist (Art. 64 Abs. 1 StGB). Dies rechtfertigt den mit der Anordnung einer Massnahme verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten. Die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene erweist sich damit als verhältnismässig. 6.20. Daran ändert auch nichts, dass der Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz aufgrund des migrationsrechtlichen Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ungewiss sein mag (Urk. 38 S. 5). Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Eine drohende Wegweisung nach dem Ausländergesetz steht der Durchführung einer Massnahme nicht entgegen. Das Strafgesetzbuch ist für alle Täter gleich anzuwenden (vgl. BSK-StGB I, Heer, a.a.O., N 50 zu Art. 56; BGE 137 II 233 E.5). Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 Abs. 1 StGB gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse gegeben sind, weshalb eine solche Massnahme anzuordnen ist. Die Massnahme ist kumulativ zur grundsätzlich zu vollziehenden Freiheitstrafe auszusprechen, welche allerdings zugunsten der Massnahme aufzuschieben ist (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB).

- 41 - 7. Widerruf 7.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens wegen versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Bereits damals erfolgte ein Widerruf und zwar betreffend die mit Strafmandat der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. Januar 2012 ausgefällte Strafe von 3 Monaten. Der Beschuldigte wurde unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Strafe im Umfang von 7 Monaten angeordnet und im Umfang von 8 Monaten aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Ferner wurde er zu einer Busse von Fr. 100.– verpflichtet (Urk. 69; DG120242 Urk. 39). 7.2. Nach Verbüssung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 30. November 2012 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (DG120242; Urk. 48). Nur gerade drei Viertel Jahre danach delinquierte er während laufender Probezeit erneut und einschlägig. 7.3. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie gemäss Art. 46 StGB bei erneuter Delinquenz des Täters in der Probezeit zu reagieren ist (vgl. Urk. 68 S. 36). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.4. Wie bereits gesehen (Erw. 6.16) bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige Legalprognose, so dass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB ausgeschlossen ist. Dies bedeutet aber nicht automatisch auch eine Schlechtprognose im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB. Vielmehr ist auch die Warnwirkung des Strafvollzugs der neuen Strafe und allfällige Erfolge einer Massnahme bei den Bewährungsaussichten zu berücksichtigen (Bundesgerichtsentscheid 6B_370/2013 vom 16.01.2014, E. 4.3.2 in Bezug auf eine ambulante Massnahme bei gleichzeitig angeordnetem Strafvollzug).

- 42 - 7.5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte von der nur teilweise unbedingt verhängten Freiheitsstrafe offensichtlich nicht hat beeindrucken lassen. Gleiches gilt für den damit verbundenen Widerruf der seitens der Jugendanwaltschaft ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten unter diesen Umständen keinesfalls das Fehlen einer ungünstigen Prognose zuerkannt werden (Urk. 68 S. 36 f.). Vielmehr ist – auch gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen (Urk. 12/5 S. 61 f.) – von einer deutlichen Rückfallgefahr auszugehen. Ein Widerrufsverzicht ist unter diesen Umständen auch unter Berücksichtigung der seitens der neu ausgesprochenen Freiheitsstrafe ausgehenden Warnwirkung nicht statthaft. Daran ändert auch die Anordnung der Massnahme für junge Erwachsene nichts, ist doch der Erfolg derselben (noch) ungewiss. Jedenfalls vermag sie die Bewährungsaussichten nicht dermassen zu verbessern, dass sich ein Widerrufsverzicht rechtfertigen würde. Sollte sich der Massnahmeverlauf aber erfolgreich erweisen oder wird bei gleichzeitiger Erfüllung der Voraussetzungen für die bedingte Entlassung dessen Höchstdauer erreicht, folgt ohnehin eine Entlassung aus der Massnahme und eine allfällige Reststrafe würde nicht mehr vollzogen (Art. 62b StGB). Zudem ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass nach Massnahmedurchführung überhaupt noch eine Reststrafe verbleiben wird. 7.6. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 17) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist ein Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Oktober 2012 bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe von 8 Monaten angezeigt, was auch seitens der Verteidigung im Eventualstandpunkt nicht in Frage gestellt wurde (Urk. 38 S. 17; Urk. 103 S. 17). 7.7. Ebenso ist der Vorinstanz – sowie der Verteidigung (Urk. 38 S. 17, Urk. 103 S. 17) – zu folgen, wenn sie – unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung (BGE 134 IV 241, E. 4) – festhält, dass bei der vorliegenden Konstellation die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtstrafe wegen Gleichartigkeit der Strafen ausser Betracht fällt, weshalb die neue Freiheitsstrafe kumulativ zur widerrufenen auszusprechen ist (Urk. 68 S. 37).

- 43 - 7.8. Der Vollzug der widerrufenen Freiheitsstrafe ist zugunsten der Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB von Gesetzes wegen aufzusc

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