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Zürich Obergericht Strafkammern 21.08.2015 SB150051

21 agosto 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,887 parole·~1h 9min·3

Riassunto

Versuchte Tötung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150051-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. Klausner sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold

Urteil vom 21. August 2015

in Sachen

1. A._____, 2. ... 3. ... Privatkläger und Erstberufungskläger

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt lic. iur. S. Stierli, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

- 2 betreffend versuchte Tötung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichtes Dietikon vom 28. Oktober 2014 (DJ140002)

___________________________________

Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. April 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 38).

Urteil und Beschluss der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig 1.1.1 der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, 1.1.2 der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Es wird eine Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet. 3. Die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG wird mit einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsentzug, wovon 163 Tage durch Untersuchungshaft (13 Tage) und anrechenbare stationäre Beobachtung (150 Tage) erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 200.–. 5. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird zugunsten der Unterbringung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 - 6. Der Privatkläger C._____ (Zweckverband) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 6'000.– als Schadenersatz zu bezahlen. Zusätzlich wird der Beschuldigte verpflichtet, Zins zu 5% auf Fr. 6'000.– seit 1. Juni 2013 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Februar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 37'566.30 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Verfahrenskosten (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt, aber bis auf den Betrag von Fr. 400.– sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Diesbezüglich bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 11. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 24'463.05 (inkl. 8 % MwSt) zusätzlich zur Akontozahlung in der Höhe von Fr. 14'000.– entschädigt. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'407.80 (inkl. 8 % MwSt) zu bezahlen.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 2) 1. das Urteil vom 28. Oktober 2014 in den Dispositivziffern1, 4 - 8 und 12 angefochten, 2. die Einstellung der Verfahren betreffend Sachbeschädigung beantragt, 3. ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 1 StGB sowie der vollendeten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB beantragt. 4. Freiheitsentzug von unter 6 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 13 sowie der stationären Beobachtung von 179 Tagen sowie der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer 6-monatigen Probezeit beantragt. 5. die Anerkennung der Schadenersatzansprüche des Privatklägers die geltend gemachten Anwaltskosten mitumfasst, diese daher nicht nochmals unter dem Titel Entschädigung zugesprochen werden dürfen, weshalb ein Nichteintreten auf die Entschädigung beantragt, 6. die Genugtuungsforderung an den Privatkläger als übersetzt angesehen und entsprechend deren Herabsetzung beantragt wird. b) Des Vertreters der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. 79, S. 1, schriftlich) Zu Ziff. 4 des Urteilsdispositiv: Der Beschuldigte sei mit 3 ½ Jahren Freiheitsentzug und Fr. 200.-- Busse zu bestrafen.

- 5 c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 74/1 S. 2) 1. Ziffer 8 und Ziffer 12 des Urteils der Vorinstanz vom 28. Oktober 2014 seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins von 5% ab 3. Februar 2013 auszurichten; 3. Der Privatkläger sei für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren vor der Vorinstanz angemessen zu entschädigen. 4. Der Privatkläger sei für das berufungsverfahren angemessen zu entschädigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeschuldigten, eventualiter zu Lasten des Staates.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Jugendgerichts Dietikon vom 28. Oktober 2014 meldeten die ehemalige Vertreterin des Privatklägers 1 mit Eingabe vom 6. November 2014 (Urk. HD 64) und die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Eingabe vom 7. November 2014 (Urk. HD 65) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 73) wurde von der amtlichen Verteidigerin, der Anklagebehörde und dem Vertreter des Privatklägers 1 am 27. Januar 2015 (Urk. HD 72/1-3) entgegengenommen. Mit Eingaben vom 16. Februar 2015 reichten der Vertreter des Privatklägers 1 und die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärungen ein (Urk. HD 74/1 und 75). 2. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2015 wurde unter Hinweis auf die Berufungserklärungen der Vertreterin des Privatklägers 1 und der amtlichen Verteidigung Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. HD 76). Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 erhob der Vertreter der Anklagebehörde Anschlussberufung (Urk. HD 79). Am heutigen Tag fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher neben dem Beschuldigten, der amtlichen Verteidigung und dem Vertreter der Oberjugendanwaltschaft auch der Vertreter des Privatklägers 1 erschien (Prot. II S. 7 ff.). Ein als Vorfrage im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO gestellter Antrag der Verteidigung, der Vertreter des Privatklägers 1 sei von der Verhandlung auszuschliessen, wurde vom Gericht unter Hinweis darauf abgewiesen, dass die Berufungserklärung des Privatklägers 1 als besonderer Umstand im Sinne von Art. 20 Abs. 2 JStPO angesehen werde (vgl. Schnell, Ausgewählte Aspekte zu den Rechtsmitteln im Anwendungsbereich der JStPO, SWR 12/2010, S. 268). Den Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten wurde dadurch Rechnung getragen, dass der Privatklägervertreter nach vorgezogenen Parteivorträgen zum Zivilpunkt entlassen wurde und

- 7 nicht weiter an der Berufungsverhandlung teilnahm (Prot. II S. 9 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.

II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Der Privatkläger 1 liess gemäss seiner Berufungserklärung die Dispositivziffern 8 (Genugtuung Privatkläger 1) und 12 (Prozessentschädigung Privatkläger 1) des vorinstanzlichen Urteils anfechten (Urk. HD 74/1 S. 2). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten focht die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Sanktion), 5 (Vollzug), 6 (Schadenersatzbegehren Privatkläger 3), 7 (Schadenersatzbegehren Privatkläger 1), 8 (Genugtuung Privatkläger 1) und 12 (Prozessentschädigung Privatkläger 1) an (Urk. HD 75 S. 2). Von Seiten der Anklagebehörde wurde Dispositivziffer 4 (Sanktion) angefochten (Urk. HD 79 S. 1). 1.3. Die Dispositivziffern 2 (Unterbringung) und 3 (ambulante Behandlung) des vorinstanzlichen Urteils sowie die Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses (Einstellung des Verfahrens betreffend versuchten Diebstahl zum Nachteil des Privatklägers 3) wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. Nicht explizit angefochten wurden ferner die Dispositivziffern 9 bis 11 des vorinstanzlichen Urteils (Kostendispositiv und Entschädigung der amtlichen Verteidigung), worüber aber gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO bei einem neuen Entscheid der Berufungsinstanz von Amtes wegen neu zu befinden ist, weshalb diesbezüglich keine Teilrechtskraft vorliegt. 2. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Alters des Beschuldigten bei der Verübung der Taten das Bundes-

- 8 gesetz über das Jugendstrafrecht (JStG) zur Anwendung gelangt. Ihren diesbezüglichen Ausführungen ist nichts beizufügen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. HD 73 S. 5). 3. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die für eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung erforderlichen Strafanträge durch die berechtigten Personen gemäss Art. 30 f. StGB fristgerecht eingereicht wurden (Urk. HD 73 S. 5; Urk. HD 1/5; Urk. ND 1/7). 4.1. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren mit Bezug auf das dem Beschuldigten zur Last gelegte Delikt gegen Leib und Leben wie schon vor der Vorinstanz geltend, der Beschuldigte habe aufgrund seines massiven Alkoholkonsums gedankenlos zugestochen und an keinerlei mögliche Folgen seines Tuns gedacht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, den Tod des Opfers ernstlich in Rechnung zu stellen bzw. diesen in Kauf zu nehmen, und behauptet, solches werde denn auch in der Anklageschrift nicht umschrieben (Urk. HD 75 S. 3). 4.2. Nachdem dem Beschuldigten in der Anklageschrift explizit vorgeworfen wird, mit den Messerstichen in Kauf genommen zu haben, das Opfer zu töten (Urk. HD 38 S. 3,1. Absatz), kann der Argumentation der Verteidigung betreffend unzureichender Umschreibung in der Anklageschrift nicht gefolgt werden. Die übrige diesbezügliche Argumentation der Verteidigung ist nachfolgend im Rahmen des Schuldpunktes zu prüfen. 5.1. Wie bereits vor der Vorinstanz beantragte die Verteidigung auch im Rahmen des Berufungsverfahrens, dass das Verfahren bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachbeschädigungen zum Nachteil der Privatkläger 2 und 3 wegen Verjährung einzustellen sei (Urk. HD 75 S. 2 f.; Urk. HD 107 S. 2 f.). 5.2. Die Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers 2 beging der Beschuldigte am 13. Mai 2012, diejenige zum Nachteil des Privatklägers 3 am 8. Juli 2012 (Urk. HD 38 S. 3 f.). Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b JStG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 StGB verjähren Sachbeschädigungen nach drei Jahren. Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach die Verfolgungsverjährung nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr

- 9 eintreten kann, ist nicht ins Jugendstrafrecht übernommen worden (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG und Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2009, 6B_771/2009 E. 3). Die beiden Sachbeschädigungen sind daher heute unabhängig von der Deliktssumme verjährt, weshalb das Verfahren bezüglich dieser beiden Delikte einzustellen ist. 6. Auf die Argumente der amtlichen Verteidigung, der Vertretung des Privatklägers 1 und der Anklagebehörde ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2).

III. Schuldpunkt A. Ausgangslage 1. Thema des Berufungsverfahrens ist, ob sich der Beschuldigte durch das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig gemacht hat. 2. Der Beschuldigte war während der Untersuchung, vor Vorinstanz und an der heutigen Berufungsverhandlung in wesentlichen Punkten, jedoch nicht vollumfänglich geständig (Urk. HD 2/7 S. 5; Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 20 ff.). Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt betreffend Delinquenz zum Nachteil des Privatklägers 1 aufgrund der vorhandenen Beweismittel vollumfänglich erstellen lässt. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten ganz oder teilweise, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen.

- 10 - Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich

- 11 sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die

- 12 häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen". Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 336 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr-

- 13 heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). B. ND2: Versuchte vorsätzliche Tötung (eventualiter schwere Körperverletzung) zum Nachteil des Privatklägers 1 (U.Nr. 2013/88) 1. Der rechtlich relevante objektive Sachverhalt, den die Anklagebehörde dem Beschuldigten unter dieser Anklageziffer vorwirft, wurde von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 73 S. 7). In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dem Privatkläger 1 die Stiche wissentlich und willentlich in der Halsgegend und im Gesicht zugefügt zu haben, wodurch er in Kauf genommen habe, diesen zu töten, zumal er mit dem Klappmesser tiefe, die inneren lebenswichtigen Organe verletzende Schnittwunden habe zufügen können, was er gewusst habe. Im Sinne eines Eventualstandpunkts wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, zumindest

- 14 in Kauf genommen zu haben, beim Privatkläger 1 durch die unkontrollierten, wiederholten, wuchtig ausgeführten Stiche mit dem Messer gegen den Hals- und Gesichtsbereich schwere Verletzungen lebenswichtiger Organe zu verursachen (Urk. HD 38 S. 3). 2. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, anerkannte der Beschuldigte in der Untersuchung sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dem Privatkläger 1 die in der Anklageschrift umschriebenen Schnittverletzungen zugefügt zu haben (Urk. HD 2/7 S. 5; Prot. I S. 9 f.; Urk. HD 73 S. 7). Nichts anderes führte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung aus (Prot. II S. 23). Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Sachverhalt insoweit erstellt ist, weil sich das Geständnis mit dem übrigen Beweisergebnis deckt; auf ihre diesbezüglichen Ausführungen (Urk. HD 73 S. 8) kann verwiesen werden. Bestritten wurde jedoch vor der Vorinstanz, dass die Messerstiche wuchtig ausgeführt worden seien (Urk. HD 57 S. 5). Zudem machten die Verteidigung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Beschuldigte in der heutigen Befragung geltend, dass sich das den Messerstichen vorangegangene Geschehen anders zugetragen habe als in der Anklageschrift umschrieben. Nicht der Beschuldigte habe im Bus "Sieg Heil" gerufen, sondern sein Begleiter D._____ (Urk. HD 57 S. 3 f.; Prot. II S. 21 f.). Ferner habe vor der Messerattacke eine Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 stattgefunden, wobei auch der Beschuldigte verletzt worden sei (Urk. HD 57 S. 4). Schliesslich habe der Beschuldigte aufgrund seines massiven Alkoholkonsums gedankenlos zugestochen und nicht an mögliche Folgen seines Tuns gedacht. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, den Tod des Opfers ernstlich in Rechnung zu stellen bzw. diesen in Kauf zu nehmen (Urk. HD Urk. HD 57 S. 6 f.). An dieser Argumentation hielt die Verteidigung im Berufungsverfahren fest (Urk. HD 75 S. 3 f.; Urk. HD 107 S. 7). 3.1. Was die Frage angeht, ob der Beschuldigte die Messerstiche wuchtig ausgeführt hat, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser Begriff keine Quantifizierung enthält (vgl. Urk. HD 73 S. 8). Aufgrund des Verletzungsbildes (siehe neben Urk. 14/1 insb. auch Urk. ND 2/1, Anhang) sowie der von der Vorinstanz zu Recht angeführten Tatsache, dass der Beschuldigte die Verletzungen

- 15 des Privatklägers 1 teilweise durch dessen (Winter-)Bekleidung hindurch zufügte (vgl. Urk. HD 73 S. 8), muss davon ausgegangen werden, dass die Stiche mit einer beachtlichen Intensität erfolgten, was mit dem Ausdruck „wuchtig“ zutreffend umschrieben wird. 3.2. An Beweismitteln zu den sonstigen umstrittenen Punkten liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. ND 2/22; Urk. HD 2/1; Urk. HD 2/4; Urk. HD 2/7; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 20 f.) diejenigen des Privatklägers 1 (Urk. ND 2/21; Urk. HD 4/1), von E._____ (Urk. ND 2/20; Urk. HD 4/2) und von D._____ (Urk. ND 2/24; Urk. HD 3/1; Urk. HD 3/2) sowie die beiden medizinischen Gutachten (Urk. HD 13/1 betreffend den Beschuldigten und Urk. HD 14/1 betreffend den Privatkläger 1) vor. Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht nichts entgegen. 3.3. Was die Glaubwürdigkeit der Befragten angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 73 S. 9 ff.). 4.1.1. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung sowie an der heutigen Berufungsverhandlung geltend, nicht "Sieg Heil" gerufen zu haben (Urk. HD 2/4 S. 12; Urk. HD 2/7 S. 4; Prot. II S. 21 f.). Der Privatkläger 1 konnte gemäss seinen glaubhaften Aussagen zur Frage, wer während der Busfahrt mehrfach "Sieg Heil" gerufen habe, keine sachdienlichen Angaben machen, da er im Bus über Kopfhörer Musik hörte und zudem eine Zeitung las und seine Aufmerksamkeit nicht bei den Geschehnissen im Bus und den Mitpassagieren lag (Urk. ND 2/21 S. 3 f.; Urk. HD 4/1 S. 3 und S. 5). Auch die Zeugin E._____ konnte anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. April 2013 nicht sagen, ob der Beschuldigte (Person B) oder sein Begleiter D._____ (Person A) während der Busfahrt mehrfach "Sieg Heil" gerufen hatte (Urk. HD 4/2 S. 5), und bestätigte damit ihre Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2013, als sie ebenfalls angegeben hatte, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte oder sein Begleiter die Worte "Sieg Heil" von sich gegeben habe (Urk. ND 2/20 S. 2 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Zeugin E._____ ausgesagt habe, dass der Beschuldigte dies getan habe (Urk. HD 73 S. 12), sind daher zu korrigieren. D._____ gab in der Untersuchung an, der Beschuldigte habe dies gerufen (Urk. HD 3/1 S. 4), machte aber in

- 16 einem Schreiben an die Jugendanwältin vom 16. August 2013 geltend, er (D._____) habe dies getan (Urk. HD 58 S. 2). 4.1.2. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel kann zwar kein Zweifel daran bestehen, dass entweder D._____ oder der Beschuldigte im Bus mehrfach "Sieg Heil" gerufen hat. Es kann aber nicht mit rechtgenügender Sicherheit gesagt werden, welche dieser beiden Personen dies tat. D._____, der als Einziger der Einvernommenen den Beschuldigten belastete, machte diese Aussage im Rahmen seiner eigenen Hafteinvernahme vom 4. Februar 2013 und somit in einem Zeitpunkt, in dem er selber unter dem Verdacht stand, dem Privatkläger 1 die von diesem erlittenen Verletzungen zugefügt zu haben (Urk. HD 3/1 S. 2). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass D._____ den Beschuldigten in diesem Zeitpunkt zu Unrecht belastete, um sich selber in ein möglichst günstiges Licht zu rücken. Dass er darum bemüht war, sich möglichst positiv darzustellen, lässt sich etwa daran erkennen, dass er zunächst verschwieg, dem minderjährigen Beschuldigten am Tatabend erhebliche Mengen Whisky und Wodka abgegeben zu haben (Urk. ND 2/24 S. 5 f., Antworten auf die Fragen 32 bis 39) oder wahrheitswidrig angab, vom von diesem mitgeführten Messer, dem Tatwerkzeug, nichts gewusst zu haben (Urk. ND 2/24 S. 3, Antwort auf Frage 17, und S. 10, Antwort auf Frage 70; Urk. HD 3/2 S. 5), obwohl er im nach der Einstellung des Verfahrens gegen ihn (Urk. HD 35/1) verfassten Schreiben an die Jugendanwältin vom 16. August 2013 erklärte, er habe dieses zusammen mit dem Beschuldigten gekauft (Urk. HD 58 S. 1). Der Vorwurf, der Beschuldigte habe im Bus mehrmals "Sieg Heil" vor sich hingesagt (Urk. HD 38 S. 2), kann daher nicht erstellt werden. 4.2.1. Die Argumentation der Verteidigung, vor der Messerattacke habe es eine Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 gegeben (Urk. HD 57 S. 4; Urk. HD 75 S. 4), stützt sich auf die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2013 (Urk. HD 2/7 S. 5 f.; vgl. auch schon Urk. HD 2/4 S. 13 f., wobei der Beschuldigte damals angab, sein Gegner bei der Schlägerei sei ein grosser alter Mann gewesen) sowie auf jene von D._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2013 (Urk.

- 17 - 2/24 S. 2 und S. 8), der Hafteinvernahme vom 4. Februar 2013 (Urk. HD 3/1 S. 4 f.) und der Einvernahme vom 4. März 2013 (Urk. HD 3/2 S. 8 und S. 13 f.). 4.2.2. D._____ sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2013 aus, dass es zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 gekommen sei. Damals gab er an, er glaube, diese hätten gleichzeitig angefangen, nachdem sie sich bereits im Bus gegenseitig angestachelt gehabt hätten. Es habe mit gegenseitigem Schubsen angefangen. Plötzlich hätten beide mit den Fäusten angefangen zu boxen. Beide hätten mehrfach den anderen ins Gesicht geschlagen. Dann habe der Beschuldigte plötzlich das Messer gegen den Privatkläger 1 eingesetzt. Es sei nicht nötig gewesen, dass der Beschuldigte sich mit einem Messer verteidigt habe. Der Beschuldigte habe eine Platzwunde im Gesicht im Bereich des linken oder rechten Auges gehabt (Urk. ND 2/24 S. 8 f.). Auch anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 4. Februar 2013 gab D._____ an, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 zu einer Schlägerei gekommen sei, in deren Verlauf der Beschuldigte dann sein Messer hervorgenommen und benützt habe (Urk. HD 3/1 S. 4 f.), und anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson am 4. März 2013 erklärte er ebenfalls, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 1 sich geschubst und geboxt hätten und der Beschuldigte dann während der Schlägerei das Messer eingesetzt habe (Urk. HD 3/2 S. 13 ff.). Der Beschuldigte habe links und rechts im Gesicht Verletzungen gehabt, welche von der Schlägerei, von den Boxschlägen des Privatklägers 1, gestammt hätten (Urk. HD 3/2 S. 14). Dass der Beschuldigte Verletzungen im Gesicht, namentlich über dem rechten Jochbein und an der rechten Augenbrauenaussenseite, hatte, ergibt sich aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung (Urk. HD 13/1 S. 2). 4.2.3. Demgegenüber fällt auf, dass der Privatkläger 1 neben den Stich- und Schnittverletzungen keine weiteren Verletzungen aufwies, namentlich keine solchen, die auf eine Schlägerei hindeuten würden, wie Prellungen oder Schürfwunden (Urk. HD 14/1 S. 4). Ferner ergeben sich aus den Schilderungen des Privatklägers 1 keinerlei Hinweise auf eine vorgängige Schlägerei. Er gab anlässlich der Einvernahme vom 18. April 2013 an, weder den Beschuldigten noch D._____ ge-

- 18 schlagen zu haben (Urk. HD 4/1 S. 7). Vielleicht habe er den Beschuldigten aber einfach weggeschubst oder weggehalten (Urk. HD 4/1 S. 7). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Februar 2013 hatte er angegeben, dass er den Beschuldigten zwar sicherlich angegangen, dass aber keine Schlägerei stattgefunden habe (Urk. ND 2/21 S. 12). Zuvor hatte er anlässlich dieser Einvernahme bereits ausgesagt, dass er seine beiden Arme seitlich nach oben gehoben habe, um zu signalisieren, dass der Beschuldigte und D._____ E._____ nicht mehr verfolgen sollten. Der Beschuldigte habe dann seinen linken Arm zur Seite weggeschlagen, wobei er nicht wisse, ob er dabei bereits gestochen worden sei, und ihn in der Folge bei der Jacke oder irgendwo an seinen Kleidern gepackt. Er habe versucht, den Beschuldigten von sich wegzuschieben resp. ihn mit den beiden Händen an den Schultern zu packen, was aber nicht gegangen sei, wobei ihm aufgefallen sei, dass er keine Kraft mehr in seiner linken Hand bzw. im linken Arm gehabt habe (Urk. ND 2/21 S. 8). Diese Darstellung bestätigte er anlässlich der Einvernahme vom 18. April 2013 (Urk. HD 4/1 S. 4) und ergänzte die bereits am 6. Februar 2013 gemachten Angaben dahingehend, dass er, nachdem er bemerkt habe, dass er kein Gefühl mehr im linken Arm gehabt habe, hinunter gefallen sei. Er glaube, der Beschuldigte habe ihn auf den Boden geworfen oder gezogen. Als er aufgestanden sei, sei der Beschuldigte einen Meter zurückgegangen (Urk. HD 4/1 S. 4). 4.2.4. Die Zeugin E._____ erklärte anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. April 2013, dass der Beschuldigte in einem Gebüsch beim Ende des Fussgängerstreifens gelandet sei. Wie dies geschehen sei, konnte sie nicht erklären, da dies in ihrem Rücken passiert sei; sie vermutete, dass der Beschuldigte gestolpert sei. Es habe nicht den Eindruck gemacht, dass eine Schlägerei im Gange gewesen sei (Urk. HD 4/2 S. 8 ff.). Ferner erklärte sie, dass der Privatkläger 1 ("die aussenstehende Person") sich sehr beschwichtigend, deeskalierend verhalten und sich gegenüber dem Beschuldigten und dessen Begleiter nicht aggressiv gezeigt habe (Urk. HD 4/2 S. 10 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2013 hatte sie angegeben, dass sie die Verletzung im Gesicht der Person B (gemeint: der Beschuldigte) über deren rechtem Auge, die sie auf dem Fotobogen mit einem Bild des Beschuldigten, das nach dessen Verhaftung erstellt worden

- 19 war, wahrnahm, nicht habe erkennen können (Urk. ND 2/20 S. 5). Der Beschuldigte (Person B) habe versucht, vor dem Privatkläger 1 (Person C), der sich ihm in den Weg gestellt habe, auszuweichen, um sie (die Zeugin) nochmals zu erwischen. Dabei sei der Beschuldigte selber ins Gebüsch gefallen (Urk. ND 2/20 S. 6). Eine Schlägerei oder andere Form der körperlichen Auseinandersetzung habe sie nicht gesehen (Urk. ND 2/20 S. 4 f.). Ferner erklärte sie schon anlässlich dieser Einvernahme, dass der Privatkläger 1 beschwichtigend und deeskalierend aufgetreten sei (Urk. ND 2/20 S. 6). 4.2.5. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. HD 73 S. 14) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verletzungen des Beschuldigten auf seine Festnahme oder auf einen Sturz im Laufe des Abends, d.h. vor dem fraglichen Geschehen, zurückzuführen sind. Die Zeugin E._____ sah den Beschuldigten am fraglichen Abend letztmals vor dem eigentlichen Kerngeschehen, und ihr fiel im Gesicht des Beschuldigten keine Verletzung auf (Urk. ND 2/20 S. 5). D._____ war anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten nicht mehr gemeinsam mit diesem unterwegs (Urk. HD 15/2 S. 2; Urk. ND 2/3 S. 4: unterschiedliche Verhaftsorte; Urk. ND 2/24 S. 9, Antworten auf die Fragen 66 und 67) und wurde selber etwas später verhaftet. Trotzdem führte er die Verletzung des Beschuldigten auf eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 zurück (Urk. ND 2/24 S. 9, Antwort auf Frage 68). Ferner ist im Verhaftsrapport vom 3. Februar 2013 festgehalten, dass der Beschuldigte eine blutende Wunde am Kopf hatte, bevor dieser verbal zu Boden kommandiert und anschliessend verhaftet wurde (Urk. HD 15/2 S. 2). Dass die Wunde blutete, deutet einerseits darauf hin, dass sie eben erst entstanden war. Andererseits steht damit fest, dass diese Wunde nicht erst bei der Verhaftung entstand. Dass der Beschuldigte im Rahmen seiner ersten Aussagen angab, die Verletzungen seien auf seine Festnahme oder einen Sturz im Laufe des Abends zurückzuführen (Urk. HD 2/1 S. 3 f.), und, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. HD 73 S. 11), nichts von einer vorgängigen Schlägerei erwähnte, kann auch vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass er zunächst jede Beteiligung an einer Auseinandersetzung abstritt. Anlässlich der Befragung vor Berufungsinstanz schloss der Beschuldigte weder aus, dass die blutende Wunde an seinem Kopf bei der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 entstanden war, noch

- 20 dass diese einen früheren Ursprung hatte (Prot. II S. 23). Schliesslich geht aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 19. Februar 2013 hervor, dass die beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen auf stumpfe Gewalteinwirkung wie beispielsweise Schläge, Tritte, Stürze oder tangentiales Reiben an unebenen Flächen zurückzuführen sind (Urk. HD 13/1 S. 3 f.). Demnach muss angenommen werden, dass der Beschuldigte sich im Rahmen des eigentlichen Kerngeschehens im Gesicht verletzte. Aufgrund der übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 und der Zeugin E._____ ist aber davon auszugehen, dass die Verletzung des Beschuldigten nicht bei einer Schlägerei, sondern im Rahmen eines Gerangels im Sinne eines Schubsens oder gegenseitigen Wegschiebens mit Sturz des Beschuldigten in die Büsche entstand, welche Umstände vom Beschuldigten sowie vom D._____ in ihren Aussagen stark übertrieben dargestellt wurden, um die anschliessende Aktion wenigstens halbwegs zu rechtfertigen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 weder zu Handgreiflichkeiten kam noch eine Schlägerei stattfand, sondern lediglich ein Gerangel (Urk. HD 73 S. 14). 4.2.6. Dies ändert aber nichts daran, dass die Anklagebehörde dem Beschuldigten zu Recht den Vorwurf machte, er habe "unvermittelt" zugestochen (Urk. HD 38 S. 2), denn die Rangelei ist sowohl zeitlich als auch qualitativ von der Phase, in welcher der Beschuldigte dann zustach, klar abzugrenzen, und der Privatkläger 1 musste nach der Rangelei keinesfalls mit einem Messerangriff rechnen. Soweit die Verteidigung diesbezüglich vor der Vorinstanz eine andere Meinung vertrat, ist sie damit nicht zu hören, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in der Anklageschrift nicht von einem unvermittelten Angriff (vgl. die Verteidigung in Urk. HD 57 S. 6) die Rede ist. 4.3. Schliesslich argumentierte die Verteidigung vor der Vorinstanz und im Berufungsverfahren, dass zwar zutreffend sei, dass der Beschuldigte wahl- und ziellos zugestochen habe, dies aber gegen einen Tötungsversuch spreche, denn wer jemanden zu töten versuche, werde auch gezielt entsprechend empfindliche Körperstellen zu treffen versuchen (Urk. HD 57 S. 6; Urk. HD 107 S. 7). Soweit die

- 21 - Verteidigung sich mit dieser Argumentation gegen den Vorwurf der Anklagebehörde stellt, der Beschuldigte habe wahllos auf Kopf und Hals des Privatklägers 1 eingestochen (Urk. HD 38 S. 2), was dahingehend zu verstehen ist, dass der Beschuldigte auf Kopf und Hals des Privatklägers 1 einstach, innerhalb dieser beiden Körperbereiche aber nicht präziser zielte, ist sie damit nicht zu hören. Nur schon aufgrund dessen, dass sich von den insgesamt sieben vom Privatkläger 1 erlittenen Schnitten und Stichen sechs im Kopf- und Halsbereich befanden, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte jedenfalls überwiegend den Kopf- und Halsbereich des Privatklägers 1 treffen wollte. Von einem unkontrollierten und wahllosen "Herumhantieren" mit dem Messer, wie es die Verteidigung im Berufungsverfahren wiederholt formulierte (Urk. HD 107 S. 7; Prot. II S. 26 f.), kann unter diesen Umständen keinesfalls gesprochen werden. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass es sich bei den vom Beschuldigten anvisierten Körperstellen um besonders empfindliche handelt. 4.4. Das von der Verteidigung angeführte Argument, der Beschuldigte habe gedankenlos zugestochen und nicht an mögliche Folgen seines Tuns gedacht (Urk. HD 6 f.), ist anschliessend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. 4.5. Zu ergänzen ist, dass der Privatkläger 1 an der rechten Halsseite nicht zwei ca. 3 cm lange Schnitt-/Stichverletzungen erlitt, sondern eine, die in der Anklageschrift offensichtlich versehentlich zwei Mal aufgeführt wurde (Urk. HD 38 S. 3; Urk. HD 14/1 S. 2; Urk. ND 2/1). 4.6. Ansonsten wurden der eingeklagte Sachverhalt und die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz von der Verteidigung zu Recht nicht in Frage gestellt; auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden (Urk. HD 73 S. 8 ff.). Somit ist der eingeklagte Sachverhalt mit den vorerwähnten Einschränkungen sowie mit der Ergänzung, dass zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass es vor dem Messereinsatz zu einer Rangelei zwischen ihm und dem Privatkläger 1 kam, erstellt. 5.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten, dem Hauptstandpunkt der Anklagebehörde folgend, als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne

- 22 von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. HD 73 S. 20 und S. 43). Die Verteidigung macht demgegenüber wie schon vor der Vorinstanz geltend, es liege versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie vollendete einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB vor, da der Beschuldigte aufgrund seines massiven Alkoholkonsums gedankenlos zugestochen und an keinerlei mögliche Folgen seines Tuns gedacht habe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, den Tod des Opfers ernsthaft in Rechnung zu stellen bzw. diesen in Kauf zu nehmen (Urk. HD 75 S. 2 f.; Urk. HD 107 S. 7). 5.2. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, wer durch eine beliebige Handlung den Tod eines Menschen verursacht, ohne dass einer der speziellen Tatbestände bei den Tötungsdelikten (Art. 112 ff. StGB) erfüllt ist. Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urk. HD 73 S. 17 mit Verweis auf Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Von Eventualvorsatz ist auszugehen, wenn dem Täter das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst ist (Wissenskomponente), er aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet (Willenskomponente), mag er ihm auch unerwünscht sein – eine Billigung des Erfolges ist nicht erforderlich (BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.2 und 8.3). Dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, selbst dass sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht, genügt für das Vorliegen des Eventualvorsatzes (BGE 131 IV 1 E. 2.2). 5.3. Was den Nachweis des Eventualvorsatzes angeht, hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das Gericht, soweit der Täter nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen kann, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urk. HD 73 S. 17). Auch ihre übrigen Erwägungen zum Eventualvorsatz sind korrekt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 73 S. 17 f.). 5.4. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass ein Versuch vorliegt, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge-

- 23 hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Urk. HD 73 S. 17 unter Verweis auf Art. 22 Abs. 1 StGB). 5.5. Da der Privatkläger 1 die Tat des Beschuldigten überlebt hat, kommt von vornherein nicht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung, sondern nur eine solche zum Versuch dazu in Betracht. Ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bedingt, dass die Messerstiche für den Privatkläger 1 auch tödliche Folgen hätten haben können. Es liegt indes auf der Hand, dass der Privatkläger 1 durch die unkontrolliert und mit einer beachtlichen Intensität durchgeführten Messerstiche in Gesicht und Hals ohne Weiteres hätte getötet werden können. Namentlich hätte die in der Anklageschrift aufgeführte Schnittverletzung an der rechten Halsseite bei nur geringfügig grösserer Tiefe, die der Beschuldigte nur schon angesichts dessen, dass beide Beteiligten sich in Bewegung befanden, nicht präzise steuern konnte, tödlich enden können. Dann wäre es nämlich, wie dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 zu entnehmen ist, zur Durchtrennung der Halsschlagader gekommen, was zum Verblutungstod hätte führen können. Bei der Eröffnung von Halsvenen hätte es gemäss dem Gutachten zusätzlich zu einer tödlichen Luftembolie kommen können. Ohne notfallmässige medizinische Behandlung hätte der Privatkläger 1 innert kurzer Zeit verbluten können (Urk. HD 14/1 S. 3 f.). Dass die Halsschlagader nicht getroffen wurde, ist einzig dem Zufall zu verdanken. 5.6. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten von der Anklagebehörde zu Recht nicht vorgeworfen wird, in Tötungsabsicht und damit direktvorsätzlich zugestochen zu haben. Es darf indes als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass bei Messerstichen im Halsbereich die Halsschlagader des Opfers durchtrennt werden und dies zum raschen Eintritt des Todes beim Opfer führen kann. Dass der Beschuldigte stark alkoholisiert war, ändert nichts daran, dass davon auszugehen ist, dass er über ein entsprechendes Wissen verfügte, was er anlässlich der heutigen Befragung denn auch bestätigte (Prot. II S. 23 f.).

- 24 - 5.7. Auch die Willenskomponente ist zu bejahen. Indem der Beschuldigte mit einem Messer mit ca. 9 cm langer Klinge mehrfach unkontrolliert und mit erheblicher Krafteinwirkung auf den Gesichts- und Halsbereich des Privatklägers 1 einstach, musste sich ihm der Todeseintritt als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten auch unter Berücksichtigung seiner erheblichen Alkoholisierung nur als Inkaufnahme der Verwirklichung des Erfolgs ausgelegt werden kann. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Stichen im Bauchbereich auch bei eher kurzer Messerklinge hingewiesen und daraus gefolgert, dass der Eventualvorsatz im vorliegenden Fall umso eher zu bejahen ist (Urk. HD 73 S. 19 mit Hinweisen). Wie die Anklägerin zutreffend konstatiert (vgl. Prot. II S. 25 f.), kann aus dem von der Verteidigung angeführten BGE 136 IV 49 (vgl. Urk. HD 107 S. 4) für den vorliegenden Fall demgegenüber nichts abgeleitet werden. Einerseits unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt gerade durch die höhere Anzahl der Stiche bzw. Schnitte sowie die ungleich sensibleren betroffenen Körperstellen des Opfers grundlegend vom Sachverhalt, den das Bundesgericht zu beurteilen hatte. Andererseits widmet sich jener höchstrichterliche Entscheid ohnehin einzig der Abgrenzung von Notwehr und Notwehrexzess, ohne die versuchte vorsätzliche Tötung in irgendeiner Art zu thematisieren. 5.8. Im Sinne eines Fazits ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten im Zeitpunkt seines Handelns auf der Wissensebene klar war, dass die Messerstiche beim Privatkläger 1 den Eintritt des Todes verursachen konnten. Ferner lassen die dargelegten Umstände auf der Willensebene nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte, wie ihm in der Anklageschrift im Hauptstandpunkt vorgeworfen wird, die Möglichkeit des Todeseintritts so nahe vor sich sah, dass er diese billigte. Er nahm demnach den ohne Weiteres möglichen Eintritt des Todes in Kauf und handelte somit eventualvorsätzlich. 5.9. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte übereinstimmend mit der Vorinstanz der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 25 - 5.10. Weder die Anklagebehörde noch die Vorinstanz gingen davon aus, dass nicht nur der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sondern zusätzlich auch ein Körperverletzungsdelikt im Sinne von Art. 122 f. StGB erfüllt wurde (Urk. HD 73 S. 20). Trifft eine versuchte Tötung mit einer vollendeten einfachen oder schweren Körperverletzung zusammen, nimmt das Bundesgericht mit einem Teil der Lehre unechte Konkurrenz an (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen), während nach einem anderen Teil der Lehre die Art. 111 ff. StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB einerseits und die Art. 122 f. StGB andererseits in echter Konkurrenz zueinander stehen (BSK StGB I-Schwarzenegger, Art. 111 N 13). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO) kann zwar vorliegend offen bleiben, wie es sich damit verhält. Dass aufgrund der versuchten vorsätzlichen Tötung eine massive Körperverletzung resultierte, ist aber bei der Strafzumessung im Rahmen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).

IV. Sanktion A. Allgemeines Die Vorinstanz ging bei den Erwägungen zur Sanktion irrtümlich davon aus, dass der Beschuldigte alle von ihr beurteilten Straftaten im Alter von 16 Jahren beging, was jedoch für die vorliegend zu behandelnde versuchte Tötung nicht zutrifft (Urk. HD 73 S. 20 f., richtig jedoch Urk. HD 73 S. 5). Im Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte dieses Delikt beging, war er 17 Jahre alt. Dies ändert aber nichts daran, dass für die Bestimmung der Sanktion, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. HD 73 S. 20), das Jugendstrafgesetz zur Anwendung gelangt.

B. Strafe 1. Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde, wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt wurde (Urk. HD 73 S. 28), nach Art. 11

- 26 - Abs. 1 JStG zusätzlich zur Schutzmassnahme eine Strafe, sofern keine Strafbefreiungsgründe im Sinne von Art. 21 JStG vorliegen. Schuldhaftes Handeln liegt gemäss Art. 11 Abs. 2 JStG vor, wenn der Jugendliche fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 2. Die Vorinstanz ist gestützt auf das Gutachten vom 14. Mai 2013 (Urk. HD 20/2) zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte prinzipiell über die notwendigen intellektuellen Voraussetzungen für die Einsicht in das Unrecht seiner Tat verfügte und keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Einsichtsfähigkeit vorlag (Urk. HD 73 S. 28). Ferner hat sie zutreffend auf die starke Alkoholisierung des Beschuldigten mit einer auf die Tatzeit zurückgerechneten Blutalkoholkonzentration zwischen 2.23 g ‰ und 2.90 g ‰ (Urk. HD 10/4) hingewiesen (Urk. HD 73 S 28 f. mit Verweis auf Urk. HD 20/2 S. 66 ff.). Die Verteidigung macht geltend, diese sei stärker strafmindernd zu berücksichtigen, als dies die Vorinstanz getan hat (Urk. HD 75 S. 3; Urk. HD 107 S. 9), bringt aber zu Recht nicht vor, dass der Beschuldigte aufgrund der starken Alkoholisierung nicht schuldhaft gehandelt habe. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass kein Schuldbefreiungsgrund im Sinne von Art. 21 JStG vorliegt. Demzufolge ist ihr zuzustimmen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die zusätzliche Verhängung einer Strafe erfüllt sind. 3. Da das Verfahren mit Bezug auf die beiden Sachbeschädigungen einzustellen und die Strafe somit einzig für die versuchte Tötung zu bemessen ist, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung bei mehreren Delikten (Urk. HD 73 S. 29 ff.) nicht weiter einzugehen. Die übrigen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. 4.1. Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 73 S. 31 f.). Ihre Erwägung, dass mitunter schwierige persönliche Verhältnisse auszumachen seien (Urk. HD 73 S. 32), ist aber etwas zu relativieren. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte, bedingt durch die in den Gutachten aufgezeigten Defizite bei der Erziehung, Sozialisierung und Bildung, keine optimalen Voraussetzungen hatte. Er ist aber in intakten familiären Verhältnissen aufgewachsen, war nach eigenen Angaben in der Familie beliebt und hat zu dieser ein perfektes Ver-

- 27 hältnis (vgl. Urk. HD 85 S. 24 f.; Prot. II S. 16). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wären daher, müsste die Strafe nach dem Erwachsenenstrafrecht festgelegt werden, lediglich leicht strafmindernd zu gewichten. In beruflicher Hinsicht ist seit dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils insofern eine Änderung eingetreten, als der Beschuldigte die in der Institution F._____ absolvierte Lehre als Schreinerpraktiker EBA inzwischen mit guter Note abgeschlossen hat (Urk. HD 92/2 S. 2; Prot. II S. 16 f.). Der Beschuldigte lebt mittlerweile in einer Aussen-WG der Institution F._____ (höchste Wohnstufe 3) und wird von deren Betreuern bei der Stellensuche auf dem freien Arbeitsmarkt gecoacht. Solange der Beschuldigte keine Festanstellung vorweisen kann, sammelt er weiterhin in der Schreinerei der Institution F._____ praktische Arbeitserfahrungen (Urk. HD 92/2 S. 1). Nachdem sich die Beziehung zu seiner Freundin gemäss seinen Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst wieder gefestigt hatte (Urk. HD 85 S. 12), ging sie mittlerweile offenbar in die Brüche (vgl. Prot. II S. 18). 4.2. Was die objektive Tatschwere angeht, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 73 S. 33). Da dem Zufall und nicht dem Zutun des Beschuldigten zu verdanken war (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2), dass der Taterfolg nicht eintrat und somit eine versuchte Tatbegehung vorliegt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Versuch im vorinstanzlichen Urteil nicht strafmildernd resp. strafmindernd berücksichtigt wurde (Urk. HD 73 S. 33). Immerhin lag der Grund für das Ausbleiben des (Tötungs-) Erfolges objektiv in den vom Beschuldigten ausgeführten Stichen und Schnitten und war nicht auf eine Dritteinwirkung zurückzuführen. In Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen führt der Versuch daher in objektiver Hinsicht zu einer marginalen Reduktion der Tatschwere. Nicht verringert wird das objektive Verschulden aber dadurch, dass von einem vorherigen Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 auszugehen ist. Der Beschuldigte selber hatte Anlass dazu gegeben, dass der Privatkläger 1 sich ihm in den Weg stellte, da er die Zeugin E._____ weiter belästigen wollte. Es handelt sich um eine abscheuliche Tat, die das Leben des Privatklägers 1 in hohe Gefahr brachte. Aufgrund des Verletzungsbildes sowie der Tatsache, dass derart ausgeprägte Narben, wie sie beim Privatkläger 1 vorliegen, in aller Regel nicht ganz verschwinden, ist davon auszu-

- 28 gehen, dass der Privatkläger 1 seither beim Blick in den Spiegel immer wieder an die schrecklichen Ereignisse der Tatnacht erinnert wird. Zudem musste sich der Privatkläger 1 rund 1 ½ Jahre nach der Tat nochmals einer Operation unterziehen, u.a. weil es teilweise zu einer Hypertrophie der Narben gekommen war und Infiltrationen mit Kenacort nicht zu einer zufriedenstellenden Verbesserung geführt hatten resp. bei einer Narbe eine Atrophie zur Folge gehabt hatte (Urk. HD 50/74 und Urk. HD 50/75). Unter den gegebenen Umständen ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz, die vom Vorliegen eines schweren objektiven Tatverschuldens ausgeht (Urk. HD 73 S. 33), mit der Oberjugendanwaltschaft (Urk. HD 79 S. 2; Urk. HD 109 S. 3) von einem sehr schweren objektiven Verschulden auszugehen. 4.3.1. Die Ausführungen, welche die Vorinstanz mit Bezug auf das subjektive Tatverschulden betreffend Eventualvorsatz machte (Urk. HD 73 S. 33), beziehen sich auf die versuchte vorsätzliche Tötung. Mit einzubeziehen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte – jedenfalls hauptsächlich – den Kopf- und Halsbereich des Privatklägers 1 treffen wollte (dazu vorne unter Erwägung III.B.4.3.) und sein Handeln insoweit direktvorsätzlich war. Dass schon relativ oberflächliche Schnitte mit einem Messer zu bleibenden Narben führen, war dem Beschuldigten aufgrund seiner früheren Selbstverletzungen (Urk. HD 13/1 S. 3 f.; Urk. HD 85 S. 17 und S. 20) bekannt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass ihm klar war, was er im Gesichts- und Halsbereich des Privatklägers 1 anrichtete. Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Beweggründen des Beschuldigten ist nichts beizufügen; es kann darauf verwiesen werden (Urk. HD 73 S. 33). 4.3.2. Im Zusammenhang mit dem Strafmilderungsgrund gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB macht die Verteidigung, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, geltend, dass aufgrund der äusserst starken Alkoholisierung des Beschuldigten eine stark verminderte Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen sei (Urk. HD 75 S. 3; Urk. HD 107 S. 9 f.). Sie führt dazu aus, bei einem Blutalkoholkonzentrationswert ab 3 g ‰ werde vermutungsweise von einer Schuldunfähigkeit ausgegangen. Ferner sei die übermässige Alkoholisierung für aussenstehende Personen gut ersichtlich gewesen. So habe D._____ angegeben, der Beschuldigte sei

- 29 extrem betrunken gewesen, was er insbesondere deshalb gemerkt habe, weil dieser wacklig auf den Beinen gewesen sei. Auch beim Opfer sei der übermässige Alkoholkonsum des Beschuldigten nicht unbemerkt geblieben, habe es doch erklärt, dass dieser einen stark angetrunkenen Eindruck hinterlassen habe. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Alkohol am fraglichen Abend eine besonders starke Wirkung entfaltet habe, habe der Beschuldigte doch angegeben, davor seinen Alkoholkonsum über einen Zeitraum von ca. zwei Monaten massiv gedrosselt bzw. gänzlich auf Alkohol verzichtet zu haben. Dies habe D._____ bestätigt, indem er erklärt habe, dass der Beschuldigte im Monat vor der Deliktsbegehung keinen Alkohol getrunken habe, weshalb der massive Alkoholkonsum am Tatabend bei diesem eine besonders starke Wirkung erzeugt habe. Schliesslich sei von den im Gutachten genannten Kriterien, die allgemein gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprächen, kein einziges erfüllt. Der Tat sei keinerlei Vorbereitung und Planung vorausgegangen. Sie habe sich innert weniger Sekunden ereignet, ohne dass besondere motorische Koordinationsleistungen erforderlich gewesen wären, eine umsichtige Reaktion des Beschuldigten auf sein Tun sei nicht ersichtlich und entgegen der im Gutachten vertretenen Ansicht sei auch nicht von einem ausserordentlich geordneten Rückzug, inklusive Spurenverdeckung, auszugehen. So habe der Beschuldigte einerseits nach kurzer Zeit noch in der Nähe des Tatorts festgenommen werden können und sei andererseits nicht klar, wer wann genau die Tatwaffe weggeworfen habe. Diesbezüglich sei auf das Schreiben von D._____ hinzuweisen, worin dieser beschrieben habe, dass er aus Angst das Messer weggeworfen habe, der Beschuldigte mit der Spurenverdeckung somit gar nichts zu tun gehabt habe. Im Übrigen sei es wohl eher dem Zufall und nicht der Umsicht des Beschuldigten zuzuschreiben, dass die mutmassliche Tatwaffe aufgrund der Witterungsverhältnisse erst viel später habe gefunden werden können. Inwiefern deshalb lediglich von einer mittelgradigen und nicht von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsund damit der Schuldfähigkeit ausgegangen werden dürfe, sei nicht ersichtlich (Urk. HD 57 S. 13 f.; Urk. HD 107 S. 9 f.). 4.3.3. Die Vorinstanz hatte zur Frage der Schuldfähigkeit erwogen, dass im Gutachten vom 14. Mai 2013 (Urk. 20/2) von einer mittelgradigen Einschränkung der

- 30 - Steuerungsfähigkeit ausgegangen worden sei. Gutachten würden zwar, wie alle Beweise, gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen und seien gestützt auf Art. 189 StPO von Amtes wegen auf ihre Beweistauglichkeit zu überprüfen. Das Bundesgericht halte aber in Einschränkung dieses Grundsatzes in konstanter Praxis ein Abweichen vom Gutachten nur aus triftigen Gründen für zulässig. Vorliegend seien keine begründeten Indizien ersichtlich, welche das Gutachten in Frage stellen würden, weshalb diesem zu folgen und von einer mittelgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen sei, welche strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. HD 73 S. 33 f.). 4.3.4. Die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. HD 73 S. 33 f.) enthalten keine vertiefte Auseinandersetzung mit den von der Verteidigung angeführten Argumenten. Soweit diese aus ihrer Argumentation, mit einem Blutalkoholkonzentrationswert von bis zu 2,9 g ‰ sei der Beschuldigte nur um 0,1 g ‰ von demjenigen Wert entfernt gewesen, ab dem vermutungsweise von einer Schuldunfähigkeit ausgegangen werde, etwas zu Gunsten des Beschuldigten ableiten will, ist ihr allerdings entgegen zu halten, dass für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht die Blutalkoholkonzentration als solche, sondern das Ausmass, in dem diese die Einsichtsund Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt, entscheidend ist (BSK StGB I- Bommer/Dittmann, Art. 19 N 62). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die gutachterliche Beurteilung der Steuerungsfähigkeit gerade darauf beruhte, dass eine Vorbereitung und ein planmässiges Verhalten prinzipiell nicht ersichtlich sei (Urk. HD 20/2 S. 69), weshalb die diesbezügliche Argumentation der Verteidigung ins Leere geht. Die im Gutachten offen gelassene Frage, ob das Mittragen des Messers als Indiz für eine Vorkonstituierung der Tat anzusehen sei (Urk. HD 20/2 S. 69), ist zu verneinen. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das Messer nicht in der Absicht, dieses bei sich bietender Gelegenheit für eine Körperverletzung oder ein Tötungsdelikt einzusetzen, mit sich trug. Zu Recht stellt die Verteidigung aber das im Gutachten angeführte sehr geordnete Rückzugsverhalten in Frage. Bei einem Täter, der ein Verbrechen von der Schwere des hier zu beurteilenden begeht, wäre zu erwarten, dass er den Tatort möglichst rasch verlässt und alles daran setzt, zu entkommen. Der Beschuldigte hingegen tat nichts Derartiges, weshalb er nur kurz nach der Tat in unmittelbarer Nähe des

- 31 - Tatortes verhaftet werden konnte. Sein "ruhiges Entfernen" ist nicht als "geordnetes Rückzugsverhalten" zu betrachten, sondern dahingehend, dass er in seinen kognitiven Fähigkeiten derart stark eingeschränkt war, dass eine eigentliche Flucht nicht mehr erfolgte. Dafür spricht auch, dass das Tatwerkzeug nicht – beispielsweise in den Büschen, welche den Weg des Beschuldigten säumten – versteckt, sondern einfach weggeworfen wurde, wobei zudem zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass dies nicht durch ihn gemacht wurde, sondern durch D._____ (Urk. HD 58 S. 2). Dies alles muss sich indes nicht unbedingt bloss aufgrund der Wirkung des Alkohols so zugetragen haben, sondern kann auch Folge davon sein, dass der Beschuldigte nach der Tat realisierte, was er getan hatte, und deswegen nicht mehr klar denken konnte. Das würde in Einklang stehen mit der Aussage von D._____, der Beschuldigte sei in Panik gewesen (Urk. ND 2/24 S. 9, Antwort auf Frage 67). 4.3.5. Im Gutachten vom 14. Mai 2013 wurde davon ausgegangen, dass bei der laut dem Institut für Rechtsmedizin für den Zeitpunkt der Tat errechneten Blutalkoholkonzentration zwischen 2,23 g‰ und 2,9 g‰ grundsätzlich eine starke Alkoholisierung vorliege, wobei eine Gewöhnung des Beschuldigten aufgrund seines häufigen Alkoholkonsums berücksichtigt werden müsse (Urk. HD 20/2 S. 67). Es stellt sich indes die Frage, ob angesichts der vorhergehenden ein- bis zweimonatigen kompletten Abstinenz, die sowohl vom Beschuldigten als auch von D._____ vorgebracht wurde (Urk. HD 20/2 S. 35 und S. 39; Urk. HD 3/2 S. 2; Prot. II S. 21) und von der auszugehen ist, von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, zumal an anderer Stelle im Gutachten zwar ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1) diagnostiziert, dazu aber weiter ausgeführt wurde, aktuell zeige sich noch keine Suchtentwicklung (Urk. HD 20/2 S. 65). In der Massnahmeverlaufsbegutachtung vom 17. März 2015 wurde letzteres denn auch bestätigt (Urk. HD 85 S. 47 f.). Dass der Beschuldigte stark unter den Auswirkungen des Alkoholkonsums stand, bestätigte auch der Privatkläger 1. Anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung am 6. Februar 2013 gab er an, der "Jüngere" (gemeint: der Beschuldigte) habe einen stark angetrunkenen Eindruck hinterlassen. Auf die Frage, woraus er dies geschlossen habe, antwortete der Privatkläger 1, der Beschuldigte sei getorkelt, und es habe den Eindruck gemacht, wie wenn

- 32 dessen Kollege ihn gestützt habe, damit er nicht stürzte. Zudem schilderte der Privatkläger 1, dass der Beschuldigte, als er mit seinem Begleiter gesprochen habe, gelallt habe, was für ihn einfach feststellbar gewesen sei (Urk. ND 2/21 S. 7). Die Schilderungen des Privatklägers 1 decken sich mit denjenigen von D._____, der angab, der Beschuldigte sei völlig betrunken und aggressiv gewesen (Urk. ND 2/24 S. 6). 4.3.6. All dem stehen indes die konkreten Tathandlungen gegenüber. Trotz der Auswirkungen der vom Beschuldigten konsumierten Alkoholmenge und obwohl er einen stark betrunkenen Eindruck machte, ging der Beschuldigte beim eigentlichen Kerngeschehen zielorientiert vor, wobei die Ausführung der Tat zu seinen bereits dargelegten Motiven passt. Er nahm – vom Privatkläger 1 unbemerkt – sein mitgeführtes Klappmesser hervor und öffnete dieses. Anschliessend traf er den Privatkläger 1 innert kürzester Zeit zuerst am von diesem angehobenen Arm, der den Beschuldigten daran hinderte, die Verfolgung von E._____ aufzunehmen, und anschliessend sechs Mal im Gesichts- und Halsbereich, wobei die Stich- und Schnittverletzungen in diesen Bereichen in direktvorsätzlichem Sinne gewollt waren. Dies lässt trotz der vorherigen Erwägungen die gutachterliche Annahme einer mittelgradig beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit und damit einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit als plausibel erscheinen, weshalb davon, und nicht, wie von der Verteidigung geltend gemacht, von einer schweren Beeinträchtigung, auszugehen ist. Dies hat zur Folge, dass anstatt des ohne Strafmilderungsgrund gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB gegebenen schweren subjektiven Verschuldens von einer mittleren subjektiven Tatschwere auszugehen ist. 4.4.1. Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Verschuldens bei 36 Monaten Freiheitsentzug an (Urk. HD 73 S. 34). 4.4.2. Rechtsfolge einer Tatbegehung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit ist eine Verschuldensminderung und damit eine Strafmilderung, und zwar "im vollen Ausmass der Verminderung" (BSK StGB I-Bommer/Dittmann, Art. 19 N 75 unter Verweis auf BGE 136 IV 55 und BGE 134 IV 132). Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vor-

- 33 zunehmen ist. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55 E. 5.3 ff. mit Hinweisen). Auch wenn vorliegend keine lineare Reduktion der Strafe angezeigt ist, erweist sich die von der Vorinstanz auf 36 Monate Freiheitsentzug angesetzte Einsatzstrafe bei einem Strafrahmen, der gemäss Art. 25 Abs. 2 JStG bis 48 Monate Freiheitsentzug reicht, angesichts des objektiv zwar sehr schweren, subjektiv aber bloss mittelschweren Verschuldens als zu hoch. Angemessen ist eine Einsatzstrafe von 33 Monaten. 4.5. Mit Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten ist als Straferhöhungsgrund die von der Vorinstanz angeführte, teilweise einschlägige Verurteilung des Beschuldigten wegen Störung des öffentlichen Verkehrs und versuchter Körperverletzung gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 15. Oktober 2012 zu nennen. Was das Nachtatverhalten angeht, ist mit der Vorinstanz das kooperative Verhalten des Beschuldigten im vorsorglichen Massnahmevollzug strafmindernd zu veranschlagen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in einem Brief an den Privatkläger 1 entschuldigt hat (Prot. II S. 24). Das erst unter der erdrückenden Beweislast und auch dann nur halbherzig abgelegte Geständnis berechtigt dagegen, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. HD 73 S. 34 f.), zu keiner weiteren Strafreduktion. 4.6.1. Die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 JStG sowie des Vorlebens und des Nachtatverhaltens rechtfertigt eine Reduktion der Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitsentzug um 3 Monate auf 30 Monate Freiheitsentzug. 4.6.2. Die Bestrafung der Haupttat mit Freiheitsentzug in dieser Höhe ist auch unter dem Gesichtspunkt, dass, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (Urk. HD 73 S. 30), im Jugendstrafrecht der Gedanke der Erziehung und Besserung im Vordergrund steht und Sühne und Vergeltung eine untergeordnete Rolle spielen, angemessen. Der Beschuldigte stand im Zeitpunkt der Tat weniger als ein halbes Jahr vor der Volljährigkeit. Es ist ihm mit aller Deutlichkeit aufzuzeigen,

- 34 dass Verbrechen wie dasjenige, das er begangen hat, nicht bagatellisiert werden und auch im Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts hart zu bestrafen sind. Hätte der Beschuldigte die Haupttat ein halbes Jahr später begangen, wäre die Strafe nach dem Erwachsenenstrafrecht festzulegen gewesen und massiv höher ausgefallen. 4.7. Somit ist der Beschuldigte mit 30 Monaten Freiheitsentzug zu bestrafen. 5. Dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 51 StGB die 13 Tage erstandener Untersuchungshaft sowie gestützt auf Art. 29 Abs. 2 JStPO von den 177 Tagen, die der Beschuldigte wegen der vorsorglich angeordneten stationären Beobachtung in der G._____ verbrachte, 150 Tage auf die Strafe angerechnet hat, steht wie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vom Vertreter der Oberjugendanwaltschaft zu Recht aufgeführt wurde (Prot. II S. 26), mit Art. 29 Abs. 2 StPO in Einklang und ist ferner angemessen und daher zu bestätigen.

V. Vollzug 1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die urteilende Behörde den Vollzug einer Busse oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten gemäss Art. 35 JStG ganz oder teilweise aufschieben kann, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 32 Abs. 1 JStG geht die Unterbringung dem Vollzug eines gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsentzuges vor. 2.1. Da heute ein Freiheitsentzug von 30 Monaten auszusprechen ist, kommt der bedingte oder teilbedingte Vollzug des Freiheitsentzugs grundsätzlich in Frage. Die gesetzlich geforderte gute Legalprognose kann beim Beschuldigten aber nur teilweise bejaht werden. Auch bei ihren letzten Einschätzungen nach fast zweijährigem Massnahmevollzug gingen die Experten noch von einem moderaten bis erheblichen Rückfallrisiko aus, und zwar insbesondere für den Fall, dass der Beschuldigte wieder übermässig Alkohol konsumieren oder wieder für längere Zeit arbeitslos würde (Urk. HD 85 S. 48 ff.; Urk. HD 94 S. 3). Es besteht kein Anlass,

- 35 diese Einschätzung in Frage zu stellen, weshalb es angezeigt ist, einen teilbedingten Vollzug anzuordnen und den Vollzug des Freiheitsentzugs lediglich im Umfang von 15 Monaten aufzuschieben. Im Umfang von 15 Monaten abzüglich 13 Tage erstandener Untersuchungshaft und 150 Tage anrechenbare stationäre Beobachtung ist der Freiheitsentzug zu vollziehen. Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 JStG ist der vollziehbare Teil des Freiheitsentzugs aber zu Gunsten der Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde, aufzuschieben. 2.2. Die Probezeit für den aufzuschiebenden Teil des Freiheitsentzugs ist in Anwendung von Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 JStG auf 15 Monate festzusetzen.

VI. Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz verwies den Privatkläger 3 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg (Urk. HD 73 S. 43, Dispositivziffer 6). Sie verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger 1 gemäss seiner Anerkennung Fr. 6'000.– als Schadenersatz zu bezahlen und sprach dem Privatkläger 1 zudem Zins zu 5 % auf diesem Betrag seit 1. Juni 2013 als Schadenersatz zu. Im Mehrbetrag verwies sie das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 auf den Zivilweg (Urk. HD 73 S. 43, Dispositivziffer 7). Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Februar 2013 als Genugtuung zu bezahlen und wurde das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 im Mehrbetrag abgewiesen (Urk. HD 73 S. 43, Dispositivziffer 8). 2. Da das Verfahren betreffend Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers 3 antragsgemäss einzustellen ist, ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3 in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 3.1. Der Privatkläger 1 hatte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 34'185.25 zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Juni 2013 für Lohnausfall, Heilungskosten, weitere Auslagen, Haushaltsschaden sowie

- 36 - Anwalts- und Beratungskosten verlangt (Urk. HD 52 S. 2). Die Verteidigung hatte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Umfang von Fr. 6'000.– anerkannt und beantragt, dass diese im darüber hinausgehenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen werde (Urk. HD 57 S. 2 und S. 18). 3.2. Der Privatkläger 1 focht Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils nicht an (Urk. HD 74/1 S. 2). Die Verteidigung beantragte mit der Berufungserklärung in Zusammenhang mit den Dispositivziffern 7 und 8 vorerst "ein Nichteintreten auf die Entschädigung" (Urk. HD 75 S. 2), konkretisierte den Antrag heute aber dahingehend, dass festzustellen sei, dass der Beschuldigte die Schadenersatzansprüche des Privatklägers 1, inklusive der geltend gemachten Anwaltskosten vor Vorinstanz, im Umfang von Fr. 6'000.– anerkenne. Im Restumfang sei die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. HD 107 S. 2). 3.3. Das Vorgehen der Vorinstanz wird vom Beschuldigten zu Recht beanstandet. Die Anerkennung der Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 durch die amtliche Verteidigung umfasste, wie von dieser im Berufungsverfahren zu Recht geltend gemacht wird (Urk. HD 75 S. 4), auch die Anwalts- und Beratungskosten. Da die Vorinstanz dem Beschuldigten die Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger 1 auferlegte, welche die anerkannte Summe von Fr. 6'000.– zu Recht übersteigt (dazu nachfolgend unter Erw. VII.2.8.), verblieb kein Raum, um den Beschuldigten darüber hinaus für die anderen vom Privatkläger 1 geltend gemachten Schadenersatzpositionen gemäss seiner Anerkennung zu einer Zahlung von Fr. 6'000.– zu verpflichten. 3.4. Die Vorinstanz erklärte in ihren Erwägungen, dass die vom Privatkläger 1 geltend gemachten Schadenersatzpositionen Lohnausfall in Höhe von Fr. 5'743.70 (Urk. HD 49 S. 6; Urk. HD 52 S. 2; die Vorinstanz führte irrtümlich Fr. 5'732.70 auf), Heilungskosten in Höhe von Fr. 679.85 (Urk. HD 49 S. 8; Urk. HD 52 S. 2), Taxikosten in Höhe von Fr. 193.20 (Urk. HD 49 S. 10) und Haushaltschaden in Höhe von Fr. 6'256.80 (Urk. HD 49 S. 11; Urk. HD 52 S. 2) auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. HD 73 S. 37 ff.). Dies schlug sich entsprechend in Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils nieder. Damit muss es auch vor der Berufungsinstanz sein Bewenden haben. Die vom Privatkläger 1 geltend gemachten

- 37 vergeblichen Aufwendungen für ein Flugticket in Höhe von Fr. 749.50 (Urk. HD 49 S. 10) erachtete die Vorinstanz dagegen als ausgewiesen (Urk. HD 73 S. 38), was allerdings nicht im Urteilsdispositiv ersichtlich ist, weil dieser Betrag vom gemäss Ansicht der Vorinstanz anerkannten Betrag von Fr. 6'000.– abgedeckt war (Urk. HD 73 S. 38 f.). Die Verteidigung machte diesbezüglich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Recht geltend, eine entgangene Flugreise stelle einen Frustrationsschaden dar (Prot. I S. 16). Das Bundesgericht lehnt die Ersatzfähigkeit eines solchen "Schadens" konsequent ab, da er keine Auswirkungen auf das Vermögen hat (BSK OR I-Heierli/Schnyder, Art. 41 N 4 mit Hinweisen). Es besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen, weshalb die Schadenersatzposition Flugkosten abzuweisen ist. 3.5. Somit ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 bezüglich der Positionen Lohnausfall, Heilungskosten, Taxikosten und Haushaltsschaden auf den Zivilweg zu verweisen und bezüglich der Position Flugkosten abzuweisen. Die vom Privatkläger 1 geltend gemachten Anwalts- und Beratungskosten (Urk. HD 49 S. 11; Urk. HD 52 S. 2) sind unter Erw. VII.2.1. ff. zu prüfen. 4.1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger 1 weiter eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Februar 2013 zu (Urk. HD 73 S. 43, Dispositivziffer 8). Der Privatkläger 1 erhob dagegen Berufung und verlangt, wie schon vor der Vorinstanz, die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Februar 2013 (Urk. HD 74/1 S. 2; Urk. HD 49 S. 13 ff.; Urk. HD 52 S. 2; Urk. HD 53; Prot. II S. 11). Der Anspruch des Privatklägers 1 auf eine Genugtuung wurde von der Verteidigung vor der Vorinstanz grundsätzlich anerkannt, jedoch nur in der Höhe zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 4'000.– (Urk. HD 57 S. 2 und S. 18 f.; Urk. HD 107 S. 16). Sie argumentiert im Berufungsverfahren, sie betrachte die Genugtuung an den Privatkläger 1 als übersetzt und im Vergleich mit anderen Fällen aus der Praxis nicht mehr angemessen, weshalb deren Herabsetzung beantragt werde. Diese sei auch deswegen deutlich zu hoch, weil für den Privatkläger objektiv keine Lebensgefahr bestanden habe und weil die Folgen der zugefügten Verletzungen völlig unbekannt seien (Urk. HD 75 S. 2 und S. 5; Urk. HD 107 S. 16).

- 38 - 4.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 49 Abs. 1 OR ein Genugtuungsanspruch besteht, die Grundsätze zu dessen Bemessung und die Gründe, weshalb dem Privatkläger 1 vorliegend ein entsprechender Anspruch zusteht, zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 73 S. 39 f.). 4.3. Insbesondere erwog die Vorinstanz zu Recht, dass davon auszugehen ist, dass der Privatkläger 1 nach dem Angriff erhebliche Angst ausgestanden hat und starke Schmerzen ertragen musste. Sie verwies ferner zutreffend auf den Verlaufsbericht des Zentrums für Psychotherapie vom 17. Oktober 2014, gemäss welchem der Privatkläger 1 aufgrund der Tat an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die sich seit Therapiebeginn zwar verbessert hat, jedoch phasenweise immer noch besteht (Urk. HD 50/4; Urk. HD 73 S. 40). Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz indes, dass der Privatkläger 1 am 23. September 2014 erneut operiert wurde, u.a., weil es teilweise zu einer Hypertrophie der Narben gekommen war und Infiltrationen mit Kenacort nicht zu einer zufriedenstellenden Verbesserung geführt hatten resp. bei einer Narbe eine Atrophie zur Folge gehabt hatte (Urk. HD 50/74; Urk. HD 50/75). Damit steht ausser Frage, dass die Narben im Gesicht auch über 1 ½ Jahre nach der Tat jedenfalls teilweise gut sichtbar waren, was, wie bereits unter Erwägung IV.B.4.2. dargelegt wurde, ohnehin nicht anders zu erwarten war. Zudem ist damit belegt, dass die optische Situation für den Privatkläger 1 derart unbefriedigend war, dass er eine gut einstündige Operation (Urk. HD 50/75) und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten, insbesondere erneute Schmerzen, in Kauf nahm, um eine Verbesserung zu erzielen. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Umstände erweist sich die geforderte Genugtuung von Fr. 20'000.– als angemessen. 4.4. Wie bereits von der Vorinstanz dargelegt wurde (Urk. HD 73 S. 40), ist bei Genugtuungsansprüchen ein Zins von 5 % ab der Handlung geschuldet, welche den Anspruch auslöst. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 3. Februar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.

- 39 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv mit Ausnahme der nachfolgend separat zu behandelnden Entschädigung für die Vertretung des Privatklägers 1 zu bestätigen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Dass das Verfahren betreffend die beiden Sachbeschädigungen nunmehr einzustellen ist, ist unerheblich. Diese beiden Delikte waren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids noch nicht verjährt, weil der eingeklagte Sachverhalt von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, nicht unter den privilegierenden Tatbestand von Art. 172ter StGB subsumiert wurde (Urk. HD 73 S. 15 f.), weshalb die vorinstanzliche Verurteilung zu Recht erfolgte. 2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren verlangte die Vertretung des Privatklägers 1 unter dem Titel Schadenersatz nach Art. 41 OR den Ersatz der bis und mit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aufgelaufenen Anwaltskosten in Höhe von Fr. 20'482.20 sowie der bei der Rechtsberatungsstelle … aufgelaufenen Beratungskosten in Höhe von Fr. 80.– (Urk. HD 49 S. 11 f.; Urk. HD 52 S. 2). Gemäss der vor Vorinstanz eingereichten Honorarnote setzten sich die Fr. 20'482.20 zusammen aus dem Arbeitsaufwand von 51 Stunden und 46 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 360.–, total Fr. 18'636.–, Spesen in Höhe von Fr. 329.– und 8 % Mehrwertsteuer auf dem Gesamtbetrag (Urk. HD 51 S. 1 ff.). 2.2. Die amtliche Verteidigung anerkannte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Notwendigkeit eines Anwalts, machte jedoch geltend, dass der verlangte Stundenansatz von Fr. 360.– hoch und nicht belegt sei. Teilweise liege auch kein Auftragsformular vor und es sei ferner nicht ersichtlich, ob der geltend gemachte Stundenansatz dem Privatkläger 1 überhaupt in Rechnung gestellt worden sei (Prot. I S. 17). Die Leistungsübersicht ermögliche keine Überprüfung, ob und was wirklich nötig, gerechtfertigt und angemessen sei. Die Schadenersatzforderung des Beschuldigten wurde von der Verteidigung im Umfang von Fr. 6'000.– anerkannt (Urk. HD 57 S. 2 und S. 18).

- 40 - 2.3. Die Vorinstanz erwog, in Anbetracht der Komplexität der Schadensberechnung sowie der aktenkundigen Aufwendungen der Vertretung des Privatklägers 1 erschienen der geltend gemachte Arbeitsaufwand sowie der Umfang der Spesen dem vorliegenden Fall angemessen. Sie folgte jedoch dem Einwand der Verteidigung betreffend Fehlen von Belegen für die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes, ging von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 250.– aus und verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger 1 für das Untersuchungsund erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'407.80 (inkl. 8 % MwSt) zu bezahlen (Urk. HD 73 S. 42 und S. 44). 2.4. Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid erhoben sowohl die Vertretung des Privatklägers 1 als auch die amtliche Verteidigung Berufung. Die Vertretung des Privatklägers 1 beantragt, dieser sei für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren vor der Vorinstanz angemessen zu entschädigen (Urk. HD 74/1 S. 2). Die amtliche Verteidigung verlangt im Berufungsverfahren neu, dass auf die Entschädigungsforderung des Privatklägers 1 nicht einzutreten sei (Urk. HD 75 S. 2 und S. 4 f.) respektive dass über die die Anwaltskosten umfassende Anerkennung von Fr. 6'000.– Schadenersatz hinaus keine Prozessentschädigung zuzusprechen sei (Urk. HD 107 S. 2). Der Privatkläger 1 habe sich entschieden, seine Auslagen für anwaltliche Bemühungen adhäsionsweise als Schadenersatz geltend zu machen. Entsprechend habe die Verteidigung unter dem Titel "Zivilansprüche" zu dieser Schadenersatzposition Stellung genommen. Sie habe inklusive der geltend gemachten Schadenersatzposition "Anwaltskosten", in welcher sie die Parteientschädigung mitumfasst gesehen habe, eine Schadenersatzsumme in Höhe von Fr. 6'000.– anerkannt. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Zivilforderungen die seitens des Privatklägers 1 unter dem Titel Schadenersatz geltend gemachte Position Anwaltskosten ausgeklammert und stattdessen mit der eingereichten Aufstellung über die Anwaltsbemühungen die zugesprochene Entschädigung begründet. Diese Vorgehensweise der Vorinstanz habe dazu geführt, dass dem Beschuldigten eine Anerkennung über Zivilansprüche aufgezwungen worden sei, die er ohne die Schadenersatzposition "Anwaltskosten" nie habe anerkennen wollen und nie anerkannt hätte (Urk. HD 75 S. 4).

- 41 - 2.5. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Privatkläger 1 Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, sofern er obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. In Art. 433 Abs. 2 StPO wird bestimmt, dass die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat und die Strafbehörde, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkommt, auf den Antrag nicht eintritt. 2.6. Vorliegend obsiegt der Privatkläger 1 teilweise. Einerseits ist der Beschuldigte anklagegemäss zu verurteilen, andererseits ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 vollumfänglich gutzuheissen. Hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens unter Ausklammerung der Anwalts- und Beratungskosten kann seinen Anträgen aber nicht gefolgt werden. Da dieses weitestgehend auf den Zivilweg zu verweisen und im Übrigen abzuweisen ist, kann nicht gleich verfahren werden wie bei einem Obsiegen des Privatklägers 1 (vgl. BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, Art. 433 N 14). Der Aufwand, der für die Zivilansprüche anfiel, belief sich gemäss der Aufstellung der ehemaligen Vertreterin des Privatklägers 1 inkl. Aufwand betreffend … in der Grössenordnung von 20 Stunden (Urk. 51). Insgesamt gesehen erscheint es unter den gegebenen Umständen angemessen, dass der Privatkläger 1 für notwendige Anwaltskosten im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 32 Anwaltsstunden entschädigt wird. Insoweit ist der Aufwand des Vertreters belegt. Da der Privatkläger 1 auch im Berufungsverfahren keine Vereinbarung über die Honorarhöhe oder eine Rechnung einreichte, bleibt der von ihm behauptete vereinbarte Ansatz demgegenüber ohne Nachweis. Mit der Vorinstanz ist für die Bestimmung der Entschädigung des Privatklägers 1 daher von einem angemessenen durchschnittlichen Stundenansatz der Vertretung von Fr. 250.– zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. 2.7. Über die verlangten Fr. 80.– für Beratungskosten hat die Vorinstanz nicht ausdrücklich entschieden, doch ergibt sich aus ihrer Berechnung der Prozessentschädigung an den Privatkläger 1, dass sie diesen Betrag mitberücksichtigt haben muss (Urk. HD 73 S. 42). Da die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht gel-

- 42 tend macht, dass dieser Betrag dem Privatkläger 1 zu Unrecht zugesprochen worden sei, ist er für diese Kosten zu entschädigen. 2.8. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 8'950.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen insoweit, als das Verfahren bezüglich der beiden Sachbeschädigungen einzustellen, die Prozessentschädigung an den Privatkläger 1 zu reduzieren und die Freiheitsstrafe leicht zu senken ist, wobei letzteres zur Folge hat, dass diese teilbedingt ausgesprochen werden kann, während die Oberjugendanwaltschaft mit ihrem Anschlussberufungsantrag auf eine höhere Bestrafung vollumfänglich unterliegt und der Privatkläger 1 mit seinem Berufungsantrag betreffend Genugtuung vollumfänglich obsiegt, nicht aber mit seinem Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung, womit die Zusprechung einer höheren als der erstinstanzlich zugesprochenen Prozessentschädigung gemeint ist. Bei den Verfahrenskosten sind die auf die beiden Sachbeschädigungen sowie der auf die Höhe der Prozessentschädigung des Privatklägers 1 entfallenden Anteile vernachlässigbar. Die Verfahrenskosten sind daher, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu drei Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ein Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der auf den Beschuldigten entfallende Anteil bis auf den Betrag von Fr. 400.– definitiv abzuschreiben ist. 3. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 13'175.– (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Viertel vorzubehalten ist. 4. Da der Privatkläger 1 mit seinem Antrag auf Erhöhung der Genugtuung obsiegt, jedoch eine Reduktion der Schadenersatzforderung gewärtigen muss, sind

- 43 ihm seine Aufwendungen für das Berufungsverfahren vom Beschuldigten teilweise zu entschädigen. Die Aufstellung des Aufwandes des Privatklägervertreters für das Berufungsverfahren (Urk. HD 108) ist aufgrund seiner verkürzten Anwesenheit an der Berufungsverhandlung einerseits um zwei Stunden zu kürzen. Andererseits ist die Honorarabrechnung gemäss dem Ausgang des Verfahrens um rund ein Drittel zu reduzieren und auch hier von einem Stundenansatz von Fr. 250.– zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen (dazu vorne unter Erwägung VII. 2.6.). Der Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'470. – (inkl. MWSt.) zu bezahlen.

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren betreffend mehrfache Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatkläger 2 und 3 wird eingestellt. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Dietikon vom 28. Oktober 2014 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Unterbringung) und 3 (ambulante Behandlung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Einstellung des Verfahrens betreffend versuchten Diebstahl zum Nachteil des Privatklägers 3) in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 44 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsentzug, wovon 163 Tage durch Untersuchungshaft (13 Tage) sowie anrechenbare stationäre Beobachtung (150 Tage) erstanden sind. 3. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 15 Monate festgesetzt. Im Umfang von 15 Monaten abzüglich 13 Tage Untersuchungshaft und 150 Tage anrechenbare stationäre Beobachtung wird der Freiheitsentzug vollzogen. 4. Der vollziehbare Teil des Freiheitsentzugs wird zugunsten der Unterbringung, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde, aufgeschoben. 5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 wird im Umfang von Fr. 12'862.65 (Lohnausfall Fr. 5'743.70, Heilungskosten Fr. 679.85, Taxikosten Fr. 193.20 und Haushaltschaden Fr. 6'256.80) auf den Zivilweg verwiesen und im Umfang von Fr. 749.50 abgewiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5 % seit 3. Februar 2013 zu bezahlen. 7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3 wird auf den Zivilweg verwiesen. 8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird hinsichtlich der Dispositivziffern 9 (Höhe der Entscheidgebühr und der weiteren Verfah-

- 45 renskosten), 10 (Auflage der Verfahrenskosten) und 11 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) bestätigt. 9. In Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids über die Prozessentschädigung an den Privatkläger 1 (Dispositivziffer 12) wird der Beschuldigte verpflichtet, diesem für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 8'950.– zu bezahlen. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'175.– amtliche Verteidigung.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu ein Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die auf den Beschuldigten entfallenden Kosten werden jedoch bis auf den Betrag von Fr. 400.– definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Viertel bleibt vorbehalten. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'470.– zu bezahlen. 13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben); − den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1; − die Privatkläger 2 und 3; (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.); sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 46 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis; − den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; − die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material"; − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA und mit Formular A; − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG. 14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 47 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 21. August 2015

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Berchtold

Urteil vom 21. August 2015 1. Der Beschuldigte ist schuldig 1.1.1 der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, 1.1.2 der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Es wird eine Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet. 3. Die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG wird mit einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsentzug, wovon 163 Tage durch Untersuchungshaft (13 Tage) und anrechenbare stationäre Beobachtung (150 Tage) erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 200.–. 5. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird zugunsten der Unterbringung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Der Privatkläger C._____ (Zweckverband) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 6'000.– als Schadenersatz zu bezahlen. Zusätzl

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