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Zürich Obergericht Strafkammern 26.05.2015 SB150047

26 maggio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,886 parole·~14 min·3

Riassunto

Drohung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150047-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold

Urteil vom 26. Mai 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Drohung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 13. August 2014 (GG140013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Februar 2014 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 3‘750.–) sowie einer Busse von Fr. 700.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Die Forderung der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1‘000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2‘000.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 50) Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 55, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

________________________________

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 13. August 2014 (Urk. 46) wurde der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 3'750.–) sowie mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft. Der Privatkläger wurde mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Am 19. August 2014 liess der Beschuldigte gegen das genannte Urteil Berufung anmelden (Urk. 41). Nachdem dem damaligen erbetenen Verteidiger des Beschuldigten am 22. Januar 2015 die begründete Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils zugestellt worden war (Urk. 44/3), ersuchte der Beschuldigte persönlich mit Eingabe vom 8. Februar 2015 (Urk. 48) um Erstreckung der Frist

- 4 zur Einreichung der Berufungserklärung. Nach diesbezüglichen Erläuterungen des Gerichtsschreibers der erkennenden Kammer (vgl. Urk. 49) reichte der Beschuldigte am 9. Februar 2015 die Berufungserklärung ein (Urk. 50). 3. Innert mit Verfügung vom 11. Februar 2015 (Urk. 51) angesetzten Frist (Urk. 51) erhob weder die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis noch der Privatkläger Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 (Urk. 55) beantragte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 4. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 (Urk. 53) teilte der Verteidiger des Beschuldigten mit, diesen nicht länger zu vertreten. 5. Heute fand in Anwesenheit des Beschuldigten die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 3 ff.). Der Fall ist spruchreif. II. Umfang der Berufung Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte einen Freispruch und eine Befreiung von den Kosten (Urk. 50, Prot. II S. 4). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist die Verweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers auf den Zivilweg (Ziff. 5) sowie die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6), was vorab festzustellen ist. III. Sachverhalt 1.1. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt kann der Anklage (Urk. 14) entnommen werden. Die Vorinstanz erachtete den eingeklagten Sachverhalt als vollumfänglich erstellt (Urk. 46 S. 25). 1.2. Ohne weiteres richtig am vorinstanzlichen Fazit ist die Feststellung, dass der Beschuldigte den Privatkläger am 22. Juni 2013 tatsächlich anrief. Dies ergibt sich neben den von der Vorinstanz zur Begründung angeführten Ausfüh-

- 5 rungen des Privatklägers und den Anrufnachweisen des Mobilfunkanbieters vor allem aus der Tatsache, dass der Beschuldigte diese Anrufe von der zweiten polizeilichen Befragung an durchwegs einräumte (Urk. 5/3 S. 2, Urk. 5/4 S. 4, Urk. 5/6 S. 2, Prot. I S. 10, Prot. II S. 10). Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber einerseits, im Zeitpunkt der Anrufe Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die von ihm gewählte Rufnummer dem Privatkläger gehörte. Andererseits stellt der Beschuldigte in Abrede, sich anlässlich dieser Telefonate gegenüber dem Privatkläger wie in der Anklage geschildert geäussert zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen können der umfassenden Zusammenfassung im angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 46 S. 19 ff.). Es gilt mithin im Folgenden zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt hinsichtlich der für den Tatvorwurf zentralen konkreten Äusserungen rechtsgenügend erstellen lässt. 2.1. Anklage und Vorinstanz stützen die Erstellung des strittigen Sachverhalts auf die Aussagen des Privatklägers, welche den Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen. Die relevanten Aussagen der Beteiligten sind nachfolgend – soweit nötig – einer kritischen Würdigung zu unterziehen. 2.2. Die Grundsätze der Sachverhaltserstellung im Allgemeinen und der Aussagewürdigung im Speziellen werden im angefochtenen Erkenntnis zutreffend wiedergegeben (Urk. 46 S. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden. 3.1. Ebenfalls dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden kann eine umfassende Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen der Beteiligten (Urk. 46 S. 13 ff. und 19 ff.). 3.2.1. Bei der Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Privatklägers und des Beschuldigten wies die Vorinstanz sodann in zutreffender Weise auf deren langjährige und konfliktreiche Vergangenheit hin. Der anschaulichen Zusammenfassung der konkreten Ereignisse seit dem Jahr 2006 im angefochtenen Entscheid (Urk. 46 S. 10) kann entnommen werden, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger bereits in mehreren Verfahren gegenüber standen. So wurde eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Beschuldigten und der B._____

- 6 - GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Ehefrau des Privatklägers C._____ war, mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2009 (Urk. 6/4) unter anderem dahingehend erledigt, dass Letztere dem Beschuldigten Fr. 22'846.15 zu bezahlen hatte. Über die GmbH wurde offenbar noch im selben Jahr der Konkurs eröffnet; die Forderung wurde nie bezahlt. Im Anschluss an ein gegen den Privatkläger wegen Drohungen zum Nachteil des Beschuldigten und dessen Ehefrau geführtes Strafverfahren wurde der Privatkläger mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. November 2008 (Urk. 6/5) freigesprochen. Während dieses Strafverfahrens hatte der Privatkläger acht Tage in Haft verbringen müssen; bei seiner Entlassung wurde das vom Beschuldigten mehrfach erwähnte Kontaktverbot als strafprozessuale Ersatzmassnahme angeordnet (vgl. Beizugsakten Urk. 21/8). Zur Vorgeschichte gehören weiter die vom Beschuldigten ins Recht gereichten Ausdrucke eines Facebook-Nachrichtenverlauf aus den Jahren 2010 und 2011, welche den auch aussergerichtlich vorherrschenden rauen und derb beleidigenden Umgangston zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten sowie vor allem vom Privatkläger an den Beschuldigten gerichtete grobe persönliche Beschimpfungen dokumentieren (Urk. 6/6 und 6/7). 3.2.2. Wie die Vorinstanz anschliessend folgerichtig feststellte (Urk. 46 S. 12), ist die Glaubwürdigkeit sowohl des Privatklägers als auch des Beschuldigten aufgrund der sich aus dieser Vorgeschichte ergebenden Motivlage eingeschränkt und etwa auf derselben Stufe anzusiedeln. Während die vergangenen Konflikte auf der einen Seite durchaus ein naheliegendes Motiv des Beschuldigten für die ihm vorgeworfenen Drohungen gegenüber dem Privatkläger darstellen, sind sie angesichts dessen, dass er mit seinen Interessen in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen den Beschuldigten unterlag und aufgrund der vom Beschuldigten gegen ihn erhobenen Strafanzeige gar einige Zeit inhaftiert war (vgl. Urk. 13A/21/1-11), in nicht geringerem Ausmass auch denkbares Motiv des Privatklägers für eine allfällige Falschbeschuldigung des Beschuldigten oder auch für blosse Übertreibungen bei der Schilderung des Sachverhalts. Der nicht weiter begründeten gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz (Urk. 46 S. 11) ist insofern zu widersprechen.

- 7 - 3.3.1. Wenig hinzuzufügen ist wiederum der sorgfältigen vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 46 S. 21 ff.). Hervorzuheben ist einerseits, dass der vom Beschuldigten geschilderte Gesprächsverlauf bereits angesichts der Dauer der beiden Telefonate realitätsfremd ist. So ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger während 52 respektive 93 Sekunden (Urk. 4 und Urk. 6/1) gegenseitig lediglich "zugelauscht" (so der Beschuldigte, Prot. I S. 11) haben sollen. Andererseits weisen die Aussagen des Beschuldigten generell eine schon fast beispiellose Inkonstanz auf. Während er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme noch bestritt, den Privatkläger überhaupt angerufen zu haben, erzählte er ab der zweiten polizeilichen Einvernahme – offenkundig zur Erklärung der durch die inzwischen erhältlich gemachten Telefonprotokolle nachgewiesenen Verbindungen – die Geschichte, wie ihm ein unbekannter Mann im ... eine Telefonnummer eines ihm vermeintlich unbekannten Mannes namens D._____ zugesteckt habe mit dem Hinweis, dieser könnte allenfalls einen Job für ihn haben. Erst bei den verfahrensgegenständlichen Anrufen habe sich herausgestellt, dass die Telefonnummer just dem Privatkläger gehörte, mit welchem sich der Beschuldigte seit Jahren in Auseinandersetzungen befunden hatte (und dessen zweiter Vorname D._____ lautet). Diese Darstellung baute der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens immer mehr aus, bis er anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sogar erstmals den 14. Februar 2014 als genauen Tag der Übergabe der Telefonnummer im ... zu nennen vermochte (Prot. I S. 10). 3.3.2. Auch wenn der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf der Geschehnisse – wie die Vorinstanz richtigerweise konstatierte (Urk. 46 S. 23) – an sich nicht unmöglich ist, wirkt er doch klar konstruiert und unrealistisch. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen dementsprechend weder den Grund der Anrufe noch deren Inhalt plausibel zu erklären. Für die Erstellung des strittigen Sachverhalts ist mit dieser Feststellung nun noch nicht viel gewonnen: Die Inkonstanz und Unglaubhaftigkeit der Aussagen lassen zwar durchaus die Vermutung entstehen, der Beschuldigte könnte sich anlässlich der Telefonate am 22. Juni 2013 gegenüber dem Privatkläger tatsächlich in strafrechtlich relevanter Weise geäussert haben. Alleine aufgrund der festge-

- 8 stellten Unzuverlässigkeit der Aussagen des Beschuldigten kann jedoch noch nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden, zumal den Aussagen hinsichtlich der konkreten Äusserungen keine Informationen entnommen werden können. Entscheidend für die Erstellung des relevanten Sachverhalts bleiben die Aussagen des Privatklägers. 3.4.1. Bei der Aussagewürdigung kommt der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen gegenüber der generellen Glaubwürdigkeit des Aussagenden grundsätzlich Vorrang zu. Angesichts der zuvor dargelegten erheblich eingeschränkten Glaubwürdigkeit des Privatklägers müsste dessen Aussagen dennoch erhöhte Glaubhaftigkeit attestiert werden können, um den Sachverhalt einzig gestützt auf diese für erstellt zu erachten. 3.4.2. Eine solche kommt den Aussagen des Privatklägers nun gerade nicht zu. Sie wirken gegenüber den Aussagen des Beschuldigten insgesamt zwar deutlich verlässlicher. Die bereits von der Vorinstanz bemerkten darin enthaltenen Ungereimtheiten (Urk. 46 S. 16) dürfen bei ihrer Würdigung allerdings nicht unberücksichtigt bleiben. Die uneinheitlichen Angaben des Privatklägers darüber, ob er den zweiten oder den dritten Anruf nicht entgegengenommen habe, betreffen in der Tat nur einen Nebenpunkt des geschilderten Ablaufs. Hinsichtlich der erwähnten CD gilt dies aber nicht. Nach den Aussagen des Privatklägers sollte diese dem Beschuldigten immerhin gegenüber einem gefährlichen türkischen Mafioso als Beweismittel für eine angebliche Liaison des Privatklägers mit dessen Frau dienen, weshalb sie als gewichtiges Drohmittel qualifiziert werden muss. Dass die CD schliesslich keine Erwähnung in der Anklage findet, vermag daran nichts zu ändern. Während der Privatkläger diese CD und darauf befindliche Daten in der ersten polizeilichen Einvernahme mehrfach ungefragt erwähnte, wobei er sich nicht vorstellen konnte, was der Beschuldigte mit der CD gemeint habe (Urk. 5/1 S. 1 und 3), konnte er sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung erst explizit nicht mehr an eine CD erinnern und sagte – nota bene erst auf Vorhalt des Wortlauts seiner früheren Aussage – schliesslich aus, mit der CD die Aufnahme des Telefonats gemeint zu haben (Urk. 5/5 S. 5). Vom Vorderrichter wiederum unter Vorhalt der früheren Aussagen darauf angesprochen, vermochte der

- 9 - Privatkläger diese Diskrepanz kaum nachvollziehbar zu erklären und sprach wiederum von einer CD, die der Beschuldigte schon gehabt habe und dem türkischen Mann habe übergeben wollen (Urk. 34 S. 4). 3.4.3. Die Vorinstanz attestierte den Aussagen des Privatklägers aufgrund dieser Schwankungen eine verminderte Glaubhaftigkeit (Urk. 46 S. 16). Dem ist nach dem Gesagten zuzustimmen. Die konkreten Aussagen erweisen sich nicht als derart zuverlässig, dass sie die erheblichen Vorbehalte hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Privatklägers auszugleichen vermöchten. Es kann mithin nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger den Beschuldigten falsch anschuldigte oder den Sachverhalt zumindest übertrieben darstellte. Ohne gleich die Version des Beschuldigten übernehmen zu wollen, bleibt es möglich und denkbar, dass sich der Beschuldigte am Telefon anders als in der Anklage beschrieben äusserte, beispielsweise – ganz im Stile der vergangenen Kontakte der Beteiligten – lediglich Beleidigungen aussprach. 3.5. Die weiteren Umstände vermögen schliesslich ebenfalls keinen anderen Schluss nahezulegen. So sind für die offenkundige Löschung des Anrufprotokolls seines Mobiltelefons durch den Beschuldigten vor dessen erster Einvernahme bei der Polizei (vgl. Urk. 5/2 S. 3) durchaus auch andere Beweggründe als die Vertuschung von Drohanrufen denkbar. So könnten auch ausgesprochene – allenfalls gar strafbare – Beleidigungen den Beschuldigten veranlasst haben, Spuren der Telefonate möglichst zu beseitigen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte den Privatkläger von seinem persönlichen Mobiltelefon aus anrief und sich – dahingehend stimmen die Aussagen der Beteiligten überein – mit Vor- und Nachnamen vorstellte, was gar gegen eine daraufhin erfolgte telefonische Drohung spricht. Dem Beschuldigten musste schliesslich bekannt sein, dass der Anruf trotz unterdrückter Rufnummer und nachträglicher Löschung des Anrufprotokolls ohne Mühe zu ihm würde zurückverfolgt werden können. 4. Zusammenfassend verbleiben nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel, insbesondere aufgrund der eingeschränkten Glaubwürdigkeit des Privatklägers sowie der verminderten Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, Zweifel nicht

- 10 bloss theoretischer Art an der Wahrheit des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Wie sich der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger während der Telefonate tatsächlich äusserte, bleibt unklar. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigung 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 und 428 StPO). 2. Dem Beschuldigten ist eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Wahlverteidiger des Beschuldigten ist bis und mit dem erstinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von rund 16.5 Stunden entstanden (Urk. 32). Angesichts der leicht unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des vorliegenden Falles erscheint dieser Aufwand gerade noch angemessen. In Anwendung von § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 ist der angemessene Aufwand des Verteidigers mit Fr. 220.– pro Stunde zu entschädigen (BGE 138 IV 197 E. 2; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1810 f.). Weitere zu entschädigende Aufwendungen wie beispielsweise aufgrund des Strafverfahrens erlittener Lohnausfall (Art. 429 Abs. 2 lit. b und c StPO) wurden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Kosten der notwendigen Auslagen des Wahlverteidigers ist dem Beschuldigten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'200.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 11 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 13. August 2014, bezüglich Dispositivziffer 5 (Verweisung der Forderung des Privatklägers auf den Zivilweg) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger D._____, ... [Adresse], sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger D._____, ... [Adresse],

- 12 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 47 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 26. Mai 2015

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Berchtold

Urteil vom 26. Mai 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. Berufungsanträge: Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Umfang der Berufung III. Sachverhalt IV. Kosten- und Entschädigung Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 13. August 2014, bezüglich Dispositivziffer 5 (Verweisung der Forderung des Privatklägers auf den Zivilweg) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  den Privatkläger D._____, ... [Adresse],  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  den Privatkläger D._____, ... [Adresse],  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 47  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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