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Zürich Obergericht Strafkammern 28.10.2015 SB150011

28 ottobre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,677 parole·~1h 8min·2

Riassunto

Raufhandel und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150011-O/U/ad-cs

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und Ersatzoberrichterin lic.iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner

Urteil vom 28. Oktober 2015

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Beschuldigte und Berufungskläger

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Raufhandel und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Oktober 2014 (DG140177)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Juni 2014 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe. 6. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 7. Die vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona gegen den Beschuldigten B._____ mit Strafbefehl vom 7. Mai 2012 unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen. 8. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

- 3 - 10. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 11. Den Beschuldigten A._____ und C._____ wird die Stellung als Privatkläger aberkannt. 12. Auf die Zivilansprüche des Beschuldigten C._____ wird nicht eingetreten. 13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 6'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'686.75 Auslagen Untersuchung Fr. 11'382.10 amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 11'981.20 amtliche Verteidigung RA X2._____

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ je zu einem Drittel auferlegt. 15. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird mit Fr. 11'382.10 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ wird mit Fr. 11'981.20 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 89 S. 2)

- 4 - 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2014 sei betreffend die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14 und 15 (Nachforderungsvorbehalt) aufzuheben. 2. Der Beschuldigte A._____ sei freizusprechen. 3. Eventualiter sei der Beschuldigte A._____ mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 4. Die sichergestellten Gegenstände seien dem Beschuldigten herauszugeben. 5. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) für die Untersuchung, das vorinstanzliche sowie das obergerichtliche Verfahren zu Lasten des Staates. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorab aus der Staatskasse zu bezahlen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 90 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2014 sei betreffend die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 14 und 16 (Nachforderungsvorbehalt) aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 3. Für das Strafverfahren sei der Beschuldigte mit CHF 1'000.– zu entschädigen und es seien ihm die nicht von der amtlichen Verteidigung umfassten Anwaltskosten in der Höhe von CHF 1'833.30 zu vergüten. 4. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 80.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu bestrafen.

- 5 - 5. Die vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona bedingt ausgesprochene Geldstrafe sei nicht zu widerrufen. 6. Auf allfällige Zivilansprüche des Mitbeschuldigten C._____ sei nicht einzutreten bzw. diese seien abzuweisen. 7. Die sichergestellten Gegenstände seien dem Beschuldigten herauszugeben. 8. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorab aus der Staatskasse zu bezahlen. c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 91 S. 1 f.) 1. Ziffer 3, 6 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2014 seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte C._____ sei freizusprechen. 3. Ziffer 14 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien den Beschuldigten A._____ und B._____ aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten C._____ sei eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zuzusprechen. Eventualiter: 5. Es sei von einer Bestrafung des Beschuldigten C._____ abzusehen. 6. Dem Beschuldigten C._____ seien keine Kosten für das Verfahren aufzuerlegen. Subeventualiter:

- 6 - 7. Der Beschuldigte C._____ sei wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Busse von CHF 100.– zu bestrafen. 8. Dem Beschuldigten C._____ seien keine Kosten für das Verfahren aufzuerlegen. Anträge betreffend die Zivilansprüche C._____: 9. Die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2014 seien aufzuheben und die Beschuldigten A._____ und B._____ seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 10. Die Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2014 sei teilweise aufzuheben. Der Beschuldigte C._____ sei als Privatkläger anzuerkennen und es seien auf seine Zivilansprüche einzutreten 11. Die Beschuldigten A._____ und B._____ seien entsprechend zu verpflichten, dem Geschädigten C._____ eine Entschädigung von CHF 7'298.– zu bezahlen (zuzüglich Zins von 5% auf CHF 900.– seit dem 13. Januar 2014 sowie auf CHF 6'398.– seit 15. Februar 2014). 12. Die Beschuldigten A._____ und B._____ seien zu verpflichten dem Geschädigten C._____ eine Genugtuung von mindestens CHF 20'000.– zu bezahlen (zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. Januar 2013). 13. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ dem Geschädigten C._____ einen weiteren zivilrechtlich relevanten Schaden in einstweilen nicht bezifferbarer Höhe zugefügt haben, für welchen sie je einzeln solidarisch haften. d) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 64 S. 2 sinngemäss)

- 7 - Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

___________________________________

Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. Oktober 2014 wurden die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ je des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs.1 StGB schuldig gesprochen. A._____ wurde mit einer aufgeschobenen Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Probezeit 2 Jahre), B._____ mit einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit 5 Jahre) und C._____ mit einer aufgeschoben Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– (Probezeit 2 Jahre) bestraft. B._____ betreffend wurde noch der Aufschub einer bedingt ausgefällten Geldstrafe (Strafbefehl vom 7. Mai 2012 des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona) von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– widerrufen. Sodann wurde den Beschuldigten A._____ und C._____ die Stellung als Privatkläger aberkannt und auf die Zivilansprüche des Beschuldigten C._____ nicht eingetreten (Urk. 57 S. 57 f.). Gegen dieses Urteil meldeten alle drei Beschuldigten rechtzeitig Berufung an (Urk. 50-52) und reichten innert Frist die Berufungserklärungen ein (Urk. 58, 60 und 61). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 64). 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte A._____ ficht das Urteil vollumfänglich an (Urk. 60). Der Beschuldigte B._____ erklärte ebenfalls vollumfänglich Berufung (Urk. 58). Der Be-

- 8 schuldigte C._____ lässt das Urteil ebenfalls vollumfänglich anfechten (Urk. 61). Damit erwächst keine Dispositiv-Ziffer in Rechtskraft. 3. Der Beschuldigte B._____ liess mit Eingaben vom 21. Mai 2015 bzw. 16. Juni 2015 den Beweisantrag stellen, D._____ sei als Zeuge an der Berufungsverhandlung einzuvernehmen (Urk. 76 und 77). Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 wurde der Beweisantrag einstweilen abgewiesen (Urk. 78). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde am Beweisantrag nicht mehr festgehalten (Prot. II S. 23). Weitere Beweisanträge wurden keine gestellt. 4.1. Die Beschuldigten A._____ (Urk. HD 8/3 Blatt 3) und C._____ (Urk. HD 12/1/3) haben sich im Vorverfahren als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt entgegen der Anklage als Raufhandel und aberkannte im Urteil die Stellung der Beschuldigten A._____ und C._____ als Privatkläger (Dispositiv-Ziffer 11). Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte C._____ wiederum Anträge als Privatkläger gestellt. So beantragt er mit seiner Berufungserklärung auch die Schuldigsprechung der Beschuldigten A._____ und B._____ wegen Angriffs (Urk. 61 S. 2). Der Beschuldigte A._____ hat als Privatkläger (gegenüber dem Beschuldigten C._____) vor Vorinstanz ausdrücklich auf Stellung eines Schadenersatzbegehrens verzichtet (Prot. I S. 15) und hat auch im Strafpunkt keine Anträge gestellt. Im Berufungsverfahren hat er als Privatkläger keine Anträge gestellt. Festzuhalten ist indessen, dass er als Geschädigter gegen den Beschuldigten C._____ rechtzeitig Strafantrag betreffend Tätlichkeit, Körperverletzung etc. gestellt hatte (Urk. HD 2 Blatt 2). 4.2.1. Entgegen der Begründung der Vorinstanz kann dem Privatkläger C._____ nicht seine Legitimation aberkannt werden, und zwar unabhängig davon, ob materiellrechtlich auf Angriff oder Raufhandel erkannt würde. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass gemäss Strafprozessordnung sich nur die geschädigte Person als Privatklägerin konstituieren könne, d.h. diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sei (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach herrschender Auffassung in Lehre und Rechtsprechung sei unmittelbar verletzt und geschädigt, wer Träger desjenigen Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll

- 9 - (vgl. BGE 138 IV 258 E. 2.2-2.4). Da der Raufhandel grundsätzlich geeignet ist, für das Leben oder für die körperliche Integrität der Teilnehmer oder auch von unbeteiligten Dritten eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen, werde der daran Beteiligte wegen der darin liegenden abstrakten Gefährdung bestraft. Würden durch Delikte, welche öffentliche Interessen verletzten, private auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so sei der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Demzufolge könnten sich die Beschuldigten A._____ und C._____ auch nicht als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituieren, weshalb ihnen die Stellung als Privatkläger abzuerkennen sei (Urk. 57 S. 6 f.). 4.2.2. Zwar gibt es bei abstrakten Gefährdungsdelikten grundsätzlich keine Geschädigten, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet (so auch der von der Vorinstanz zitierte BGE 138 IV 258, E.3.1.2 mit Hinweis auf vorliegendes Zitat; BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 115 N 30). Zu beachten ist sodann, dass dieser Bundesgerichtsentscheid den Bereich von Art. 90 SVG beschlägt, mithin wo es um Normen geht, die in erster Linie die Verkehrssicherheit betreffen. Der Tatbestand des Raufhandels bzw. des Angriffs ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, da diese Handlungen prinzipiell geeignet sind, für das Leben oder die körperliche Integrität des Teilnehmers oder Angegriffenen eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen (BSK II - Maeder, Art. 133 N 7; Art. 134 N 4). Eine erlittene körperliche Beeinträchtigung als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung begründet deshalb klarerweise eine Geschädigtenstellung, auch wenn es um ein abstraktes Gefährdungsdelikt geht (so auch BGE 129 IV 95 E.3.1; vgl. auch Felix Bommer, Die Rechte der geschädigten Person im Strafverfahren, Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft / Jahrestagung Pfäffikon, 6./7. Juni 2013). 4.2.3. Vorliegend sind die Verletzungen C._____s unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung (Raufhandel oder Angriff). Damit ist die Geschädigtenstellung gegeben und die Legitimation C._____s als Privatkläger zu bejahen. Die Erklärung, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen, liegt vor (Urk. HD 12/1/3).

- 10 -

II. Sachverhalt 1. Am 13. Januar 2013, ca. 01.10 Uhr, kam es im Lokal "E._____" am ... [Strasse] … in Zürich-… zu einer Auseinandersetzung zwischen A._____ (Kellner, Club-Mitbesitzer) und C._____ (Gast) über das korrekte Verhalten im besagten Lokal. Dabei soll der Beschuldigte C._____ den Beschuldigten A._____ in dessen linke Brustwarze gekniffen und ihm die Faust ins Gesicht geschlagen haben. A._____ erlitt eine leichte Verletzung an der Lippe. In der Folge sollen der Beschuldigte A._____ zusammen mit dem Beschuldigten B._____ und weiteren, nicht mehr eruierbaren Personen auf C._____ losgegangen und ihn mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert haben, selbst als dieser wehrlos am Boden gelegen habe. C._____ erlitt eine Gehirnerschütterung, einen Bruch des Augenhöhlenbodens, einen Bruch der Augenhöhlenwand, einen Nasenbeinbruch und eine Trommelfellperforation links. Gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ wurde Anklage wegen Angriffs, gegen den Beschuldigten C._____ Anklage wegen Tätlichkeiten, ev. einfacher Körperverletzung erhoben. 2.1. Der Beschuldigte A._____ erklärte, er habe C._____ geschubst, das Bein gestellt und sei mit ihm zu Boden gegangen, er habe ihn aber sicherlich nicht geschlagen. C._____ sei auf dem Bauch gelegen und er oben drauf. Sie hätten dann gerauft (Urk. HD 6/2/3 S. 27; Urk. 46 S. 9 f.). Der Beschuldigte B._____ führte aus, er habe niemanden geschlagen, er habe nur versucht, die Streitenden zu trennen (Urk. HD 6/2/3 S. 27; Urk. 47 S. 8). Der Beschuldigte C._____ sagte aus, er könne sich nicht vorstellen, dass er sich so verhalten habe. Es fehle ihm zu diesem Ereignis völlig die Erinnerung (Urk. HD 6/2/3 S. 27; Urk. 48 S. 4 f.). 2.2. Die Anklage stützt sich auf die Aussagen der Mitbeschuldigten, des Mit- Geschäftsführers und der Bardame des "E._____" sowie unbeteiligter Gäste. Sodann dokumentiert insbesondere das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin die von den Beschuldigten C._____ (Urk. HD 7/1/1/5) und A._____ (Urk. HD 7/1/2/1) erlittenen Verletzungen. Ebenfalls liegt

- 11 nebst einer Fotodokumentation ein Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich betreffend Tatort und Kleider vor (Urk. HD 7/2/1). Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Beweismittel (mit Ausnahme der heute Vorgehaltenen) zum Schluss, dass dem Beschuldigten/Geschädigten C._____ die Verletzungen im Club und nicht im Hinterhof zugefügt worden seien. Sodann sei erstellt, dass der Beschuldigte A._____ C._____ zu Boden gebracht und versucht habe, diesen auf dem Boden festzuhalten. Ein weiteres Vorgehen A._____s gegen C._____ könne nicht erstellt werden. Die Beteiligung von B._____ ergebe sich aus den Zeugenaussagen, wonach eine Person im rosa Hemd auf C._____ eingeschlagen habe und die Summe der Belastungsindizien auf keine vernünftig erklärbare Alternative schliessen lasse, als dass der Beschuldigte B._____ der Träger des rosa Hemdes gewesen sei. Betreffend den Beschuldigten C._____ sei sodann erstellt, dass er A._____ tätlich angegriffen und ins Gesicht geschlagen habe. Ob er ihn in die Brust gekniffen habe, lasse sich nicht erstellen (Urk. 57 S. 38 ff.). Hiezu ist Folgendes zu bemerken: 2.3.1. Der Auslöser der Konfrontation war der Beschuldigte C._____. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen F._____ (Urk. 57 S. 27/28 oben) und G._____ (Urk. 57 S. 30, 2. Abschnitt), die im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 57 S. 27 f. und S. 29 ff.) zutreffend wiedergegeben wurden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In dieser ersten Phase stimmen auch die Aussagen von A._____ damit überein. Dies überrascht nicht weiter, da er sich damit nicht belasten muss. Deshalb ist ihm durchaus zu glauben und kann als erstellt erachtet werden, dass ihn C._____ mit Schwanzlutscher beleidigte, ihm unter dem offenen Hemd in die Brustwarze kniff und ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte (Urk. 57 S. 13 und 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere der Kniff der Brustwarze überzeugt als originelles Detail, welches auch zur Beleidigung (Schwanzlutscher) passt. Dass sich der Beschuldigte C._____ nicht an diese Geschehnisse erinnern vermag, obwohl er vorher und nachher wieder Erinnerungen hat, ist nicht nur als vorgetäuschte partielle Gedächtnislücke zu würdigen, sondern eher auf die am Boden erlittene Gehirnerschütterung 1. Grades zurückzuführen. Diese ist geeignet, das Kurzzeitgedächtnis zu löschen. Der Verteidiger von C._____ bringt vor, die Verletzung an A._____s Innenlippe könne auch vom nachfolgenden Gerangel von D._____,

- 12 dem Kollegen C._____s mit A._____ herrühren. Dieses Gerangel werde von A._____ und auch vom Zeugen H._____ bestätigt. Der Verursacher der Verletzung lasse sich nicht rechtsgenügend feststellen (Urk. 61 S. 4). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. A._____ unterscheidet in seinen Angaben klar zwischen den beiden Ereignissen (einerseits: plötzlicher Faustschlag C._____s in sein Gesicht, und zwar ziemlich in die Mitte auf die Lippe. Er habe ein wenig aus der Lippe geblutet, dies habe er bemerkt, als er unten im Personalraum gewesen sei [Urk. HD 6/2/1 Antwort 10, 21; Urk. HD 6/2/3 S. 5, S. 10]; andererseits: Schlag von D._____ im späteren Gerangel auf seine Schläfe [Urk. HD 6/2/1 Antwort 22]). Einen Beleg für diese Angaben findet sich im gerichtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung (einerseits einen unterblutenden Schleimhauteinriss der Oberlippeninnenseite, anderseits Hautrötungen, Schwellungen und Schürfungen an der stirnnahen linken Gesichtshälfte [Urk. HD 7/1/2/1]). Bestätigt wird dieser Schlag (mit Faust oder Ohrfeige) ins Gesicht von der Zeugin F._____ (Urk. HD 6/3/3, Antwort 16; Urk. HD 6/3/4 S. 4). Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind ihre Aussagen glaubhaft. Sie schildert den Ablauf stimmig und detailliert. Dass sie die nachfolgenden Ereignisse nicht schildern kann, ist Folge ihrer angstbedingten Flucht auf die Toilette (Urk. HD 6/3/3 S. 16). Auch unter Berücksichtigung ihres Anstellungsverhältnisses (auf Abruf) beim Beschuldigten A._____ ändert nichts an dieser Einschätzung. Der Zeuge G._____ relativiert zwar seine anfängliche Aussage (Urk. HD 6/5/1, Antwort 7), wonach C._____ A._____ einen Schlag ins Gesicht verpasst habe (Urk. HD 6/5/2 S. 5); diese Unsicherheit dürfte indessen wohl darauf zurückzuführen sein, dass er bei A._____ keine Platzwunde im Gesicht festgestellt hat (ebd.). Seine Aussage bestätigt somit grundsätzlich den durch A._____ und F._____ geschilderten Beginn der Konfrontation, auch wenn damit alleine der Nachweis eines (erfolgreichen) Schlages nicht zu erbringen wäre. Auch der Umstand, dass die anderen am Tisch anwesenden Zeugen H._____ und I._____ keinen Schlag gesehen haben, vermag dieses Beweisergebnis entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 61 S. 5) nicht umzustossen. So wurde I._____ erst durch den Knall (Sturz C._____s zu Boden) auf die Auseinandersetzung aufmerksam (Urk. HD 6/5/4 S. 8). Dies zeigt, dass nicht alle den

- 13 - Beginn des Streits mitbekommen haben. Immerhin befand sich der Tisch nicht direkt bei der Garderobe. 2.3.2. Der Beschuldigte A._____ will nun C._____ entgegen der Anklage nur zu Boden gebracht und versucht haben, diesen auf dem Boden festzuhalten und nicht auch noch mit Fäusten und Füssen traktiert haben (Urk. HD 6/2/1 Antwort 12, 14, 16; Urk. HD 6/2/3 S. 1). Die Vorinstanz hielt aufgrund der glaubhaften Aussagen von A._____ und seiner Angestellten F._____ dafür, dass sich kein weiterer Tatbeitrag erstellen lasse (Urk. 57 S. 39). Dazu ist Folgendes festzuhalten: 2.3.2.1. Die Anklage stützt sich vor allem auf die Zeugen G._____, H._____, I._____ und J._____. Diese Zeugen waren Gäste im "E._____" und standen in keiner Beziehung zu einer der Parteien. Sie bezeichnen sich als Kollegen und sassen am gleichen Tisch. Ihre Qualität als unabhängige Zeugen ist grundsätzlich gegeben. Als Hypothek, die auf ihrer Glaubwürdigkeit lastet, erweist sich indessen ihre Absprache, wonach sich H._____ und I._____ im Zeitpunkt des Vorfalls im WC befunden haben sollen (Urk. HD 6/5/6 S. 4). Tatsächlich war nur J._____ auf dem WC, während die beiden Letzteren zusammen mit G._____ am Tisch im Lokal sassen (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen [Urk. 57 S. 35 f. Ziff. II.6.8. und 6.9; mit entsprechenden Aktenfundstellen]). Entgegen der Vorinstanz muss wohl auch G._____ an dieser Absprache beteiligt gewesen sein, gab er doch bei der Polizei an, dass H._____ (zusammen mit J._____) auf dem WC gewesen sei, weshalb er den Vorfall nicht genau oder nicht alles habe sehen können (Urk. HD 6/5/1 Antwort 7; beim Staatsanwalt hingegen soll nur noch H._____ auf dem WC gewesen sein, wohingegen I._____ und J._____ bei ihm am Tisch gesessen hätten (Urk. HD 6/5/2 S. 13). Wie bereits erwähnt, war aber H._____ auch am Tisch (Urk. HD 6/5/4 S. 8). Damit erscheint die Annahme der Vorinstanz, G._____ sei nicht an der Absprache beteiligt gewesen (Urk. 57 S. 35), nicht haltbar. Insoweit erweist sich auch seine Glaubwürdigkeit wie bei den drei anderen als durch diese Absprache beeinträchtigt. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 10) sind aber keine Anzeichen für eine darüberhinausgehende Absprache den materiellen Gehalt der Aussagen betreffend zu erkennen. Zu beachten ist sodann, dass diese abge-

- 14 sprochene "WC-Lüge" dadurch motiviert war, dass die Zeugen H._____ (Urk. HD 6/5/4 S. 8) und I._____ (Urk. HD 6/5/6 S. 4) mit ihren Aussagen nicht in das Verfahren involviert werden wollten. Diese Absicht äusserte H._____ bereits in der polizeilichen Einvernahme (Urk. HD 6/5/3 Antwort 24). H._____ und I._____ gaben bei der Staatsanwaltschaft sodann von sich aus die Absprache zu (Urk. HD 6/5/4 S. 8; Urk. HD 6/5/6 S. 4), was positiv zu würdigen ist, wohingegen sich J._____ diesbezüglich unwissend stellte (Urk. HD 6/5/7 S. 6) und G._____, welcher darauf nicht angesprochen wurde, von sich aus nichts offenbarte. 2.3.2.2. A._____ wird in der tatnahen Einvernahme von G._____ bei der Polizei als einer der Täter bezeichnet. Dass er auch mit C._____ zu Boden gegangen sei, lässt sich dieser ersten Einvernahme nicht entnehmen (Urk. HD 6/5/1 Antwort 11). Bei der Staatsanwaltschaft gab er dazu keine klare Antwort (vgl. Antworten 8, 11 und 12: lag nicht am Boden, lag doch auf dem Boden, weiss nicht mehr). Was die weitere Tatbeteiligung angeht, so lässt sich seinen polizeilichen Aussagen nicht direkt entnehmen, A._____ habe auf den am Boden liegenden C._____ eingetreten (Urk. HD 6/5/1 Antwort 10 - 13). Bei der Staatsanwaltschaft ergaben sich sodann sehr widersprüchliche Antworten, die je nach Fragestellung bisherige Antworten wieder relativierten: So erklärte er, A._____ und weitere hätten zugeschlagen (Urk. HD 6/5/2 S. 5), A._____ habe ihn mit Händen und Füssen geschlagen (Urk. HD 6/5/2 S. 8), A._____ habe mehrmals C._____ mit dem Fuss ins Gesicht getreten (Urk. HD 6/5/2 S. 10); dann wiederum will er zwar gesehen haben, dass gegen den Kopf getreten wurde, aber er wisse nicht von wem (Urk. HD 6/5/2 S. 6). Auch die Beteiligung des Türstehers K._____ wird wechselhaft geschildert (als Mittäter [Urk. HD 6/5/2 S. 5], dann auf Nachfrage keine Erinnerung mehr, er glaube, der Türsteher habe nicht zugeschlagen [Urk. HD 6/5/2 S. 13]). Die Aussagen wirken etwas unstetig, was die Tatbeteiligten und ihre Tatbeiträge betrifft. Sie zeigen aber dennoch auf, dass die von A._____, B._____ und K._____ geschilderte Tatversion (Gerangel am Boden zwischen C._____ und A._____) nicht zutrifft. Auch die Rüge der Verteidigung einer suggestiven Befragungstechnik (Urk. 43/1 S. 7 f.) findet keine Grundlage in den Protokollen. Der Zeuge G._____ berichtet zunächst von sich aus, wie C._____ auf A._____ losging, dann von A._____ zu Boden gebracht wurde und sofort der Türsteher und

- 15 der Typ mit dem rosaroten Hemd dazugekommen seien. Er weist sodann noch auf eine weitere Person hin. Der Türsteher habe versucht zu schlichten und die Typen auseinanderzuhalten. Der Typ mit dem rosaroten Hemd habe auch irgendwie dreingeschlagen (Urk. HD 6/5/1 Antwort 11). Die darauffolgende Frage 12 ("H._____ sagte mündlich aus "wir konnten sehen, wie ca. drei Männer auf einen Mann am Boden eintraten". Was sagen Sie dazu?") stellt eine offen formulierte Frage dar (suggestiv hätte die Fragestellung gelautet: "Stimmt das?") und knüpft an die vom Zeugen geschilderte Situation (Türsteher, Typ rosarotes Hemd und weitere Person) an. Ebenso stösst die Kritik an weiteren Fragestellungen im Kontext der Gesamtbefragung ins Leere (Urk. 43/1 S. 8). Die Würdigung der Zeugenaussage G._____ hat sodann zusammen mit den weiteren Aussagen und Beweismitteln zu erfolgen. Der Zeuge H._____ hat A._____ dabei beobachtet, wie er - zusammen mit anderen - auf den am Boden liegenden C._____ eingetreten hat (Urk. HD 6/5/4 S. 7). Allerdings will er nicht gesehen haben, ob die Tritte gegen den Kopfbereich gerichtet waren (Urk. HD 6/5/4 S. 11). Widersprüchlich sagt er zunächst aus, dass nur A._____ zugetreten habe (Urk. HD 6/5/4 S. 7), dann aber nach Hinweis auf seine polizeilichen Aussagen nebst A._____ noch ein weiterer Mann (mit rosa oder blaufarbenem Hemd; Urk. HD 6/5/4 S. 10). Diese Aussagen belasten A._____, da der Zeuge bereits in der tatnahen polizeilichen Einvernahme ihn als Mittäter bezeichnet hatte und an dieser Belastung, nach Ermahnung zur Wahrheit, daran festgehalten hat. Mit der Vorinstanz ist zwar bei der Würdigung dieser Aussagen grosse Vorsicht am Platz, da H._____ auch beim Staatsanwalt - in den Worten des Staatsanwaltes - "einmal so und einmal anders" (Urk. HD 6/5/4 S. 10) aussagt. Indessen hielt er die Belastung gegenüber A._____ durchwegs aufrecht. Es sind keine Anzeichen vorhanden, er würde ihn zu Unrecht belasten; die Belastungen erscheinen auch nicht übermässig. Auf Frage verneint er Tritte von A._____ gegen den Kopf C._____s (Urk. HD 6/5/4 S. 11). Entgegen der Verteidigung sind die Aussagen von H._____ zur Erstellung des Sachverhaltes mit einzubeziehen (Urk. 43/1 S. 10). Die vom Verteidiger (Urk. 43/1 S. 10) monierten "unzulässigerweise mit anscheinend vorgängigen mündlichen (und nicht protokollierten) Äusserungen" gemachten Vorhalte in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2013 (Urk. HD 6/5/3 Frage 11) finden sich im

- 16 - Polizeirapport und wurden am Tattag um 01.30 Uhr vor dem Club "E._____" von Det. L._____ aufgenommen, wie sich aus den Akten ergibt (Urk. HD 1/1 S. 6 f.). Dies entspricht dem normalen Vorgehen bei der Tatbestandsaufnahme. Was die Verteidigung daraus ableiten will, lässt sie denn auch offen. Der Zeuge I._____ hat ebenfalls den Beschuldigten A._____ auf den am Boden liegenden C._____ einschlagen sehen. Er sei nicht mehr sicher, ob C._____ mit Händen oder Füssen geschlagen worden sei, wohl eher mit den Füssen, er habe aber nicht gesehen, wo das Opfer getroffen wurde. C._____ habe auf dem Rücken gelegen (Urk. HD 6/5/6 S. 7, 8, 11). Die Schilderung des Ablaufs durch I._____ ist stimmig. Insbesondere wie er zufolge des Knalls (durch den zu Boden gestürzten C._____) auf den Vorfall aufmerksam wurde, eine Person am Boden gesehen habe und mehrere darum herum, erscheint plausibel. Er habe A._____ sodann nicht am Boden liegen sehen; der Türsteher habe versucht, die Kontrahenten zu trennen (Urk. HD 6/5/6 S. 6 ff.). Der Zeuge J._____, der während des Vorfalls auf dem WC war, hatte den eigentlichen Vorfall nicht beobachtet. Nach Verlassen des WCs sieht er immerhin den verletzten C._____ voller Blut im Gesicht am Boden liegen, wie er von A._____ angeschrien wurde (Urk. HD 6/5/8 S. 8 ff.). Der Umstand, dass der Zeuge noch angab, dass er nicht sicher sei, ob noch eine zweite Person mit einem Rossschwanz dabei gewesen sei (Urk. HD 6/5/8 S. 8), ist im Sinne eines entlastenden Indizes in die Aussagewürdigung einzubeziehen. Zu beachten ist indessen, dass er als einziger Zeuge diese Person erwähnt hat und sich dabei nicht einmal sicher gewesen war, ob eine solche Person dabei gewesen sei. Da weder die übrigen Zeugen (F._____, G._____, H._____ und I._____), die Auskunftsperson K._____, noch die Beschuldigten C._____, A._____ und B._____ eine zweite Person mit Rossschwanz erwähnten, zumal die "Rossschwanzfrage" zwecks Identifikation in der Befragung eine wichtige Rolle spielte, dürfte sich der Zeuge J._____ tatsächlich getäuscht haben. Im Übrigen kann eine Verwechslung des Beschuldigten A._____ mit einer anderen Person mit Rossschwanz aber füglich ausgeschlossen werden, da der Beschuldigte nebst Identifikation über die Fotodokumentation auch anhand seines auffälligen Glitzerjacketts erkannt wurde. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 43/1 S. 13) vermag deshalb diese Aussage den Beschuldigten A._____ nicht zu entlasten. Die Schilderungen dieser

- 17 vier Zeugen verdichten sich zu einem Gesamtbild, in dem der Beschuldigte A._____, neben B._____ (dazu nachfolgend), den am Boden liegenden C._____ mit Schlägen malträtierte. 2.3.2.3. Die Aussagen von A._____, der wie bereits erwähnt bestreitet, C._____ geschlagen zu haben, sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht glaubhaft (Urk. 57 S. 17 f.). Insbesondere weicht seine Darstellung von den eben erwähnten Schilderungen insofern deutlich ab, als keiner der Zeugen ein Gerangel zwischen C._____ und A._____ am Boden beobachtet hat. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte A._____ mit C._____ auf den Boden gestürzt ist, wie auch die Zeugin F._____ berichtet (Urk. HD 6/3/3 Antwort 16; Urk. HD 6/3/4 S. 4 und Zusammenfassung in Urk. 57 S. 27 f.); indessen muss sich der Beschuldigte A._____ danach wieder rasch erhoben haben, sonst hätten die erwähnten Zeugen G._____, H._____ und I._____ davon etwas mitbekommen. G._____ konnte nicht sagen, ob A._____ am Boden lag (Urk. HD 6/5/2 S. 8, 11 f.). H._____ erwähnt nur den stehenden A._____. I._____ hat A._____ nicht am Boden liegen sehen (Urk. HD 6/5/6 S. 8). Die Zeugin F._____ flüchtete nach Beginn der Auseinandersetzung ins WC und konnte deshalb keine Angaben über den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung machen (Urk. HD 6/3/3 Antwort 16). Die Darstellung von A._____ wird lediglich von den Mitbesitzern K._____ und B._____ gestützt: A._____ sei auf dem Boden gelegen und beide hätten aufeinander eingeschlagen (K._____: Urk. HD 6/3/1 Antwort 16) bzw. sie hätten einander (am Boden) so fest gehalten, dass sie sich nicht hätten schlagen können (K._____: Urk. HD 6/3/2 S. 4); A._____ sei am Boden gelegen und hätte bereits ein geschwollenes Auge gehabt (B._____ Urk. HD 6/2/2 Antwort 42) bzw. er habe kein geschwollenes Auge gehabt, A._____ sei auf dem Rücken gelegen und C._____ sei quasi bäuchlings auf ihm gelegen (B._____: Urk. HD 6/2/3 S. 13 f.). Die Vorinstanz hat zu Recht die Aussagen von K._____ und B._____ als widersprüchlich und wenig glaubhaft gewürdigt (Urk. 57 S. 18 - 27). Zu beachten ist indessen, dass - entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 22) - K._____ bei der Staatsanwaltschaft nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 178 lit. b-g StPO ausgesagt hat und nicht zur Aussage verpflichtet war (Urk. HD 6/3/2 S. 1 f.). Er hatte deshalb durchaus mit den Mit-

- 18 beschuldigten A._____ und B._____ gleichgerichtete Interessen, was bei der Interpretation seiner Aussagen zu berücksichtigen ist. Trotz dieser falschen Bezeichnung im vorinstanzlichen Urteil kann auf die materielle vorinstanzliche Würdigung seiner Aussagen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat auch das Verhältnis zwischen den drei Clubbesitzern zutreffend wiedergegeben (Geschäftspartner, Freundschaft, A._____ und B._____ wie altes Ehepaar, K._____ und B._____ wie Brüder; Urk. 57 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Deshalb erstaunt es nicht, dass die Aussagen, wenn auch in Einzelheiten sich widersprechend, grundsätzlich einen Sachverhalt wiedergeben, der sie nicht im Sinne der Anklage (Einschlagen von A._____ und B._____ auf C._____) belastet. Auffällig und nicht zufällig ist deshalb, dass nur sie ein längeres, am Boden stattfindendes Gerangel zwischen C._____ und A._____ festgestellt haben, die unbeteiligten Zeugen G._____, H._____ und I._____ hingegen von einem aufrechtstehenden Beschuldigten A._____ sprechen. Hinzuweisen ist auch auf die zutreffende Würdigung des "Nachtatverhaltens" des Beschuldigten A._____ durch die Vorinstanz (Zweifel weckendes Desinteresse A._____s am Schicksal des Opfers bis hin zur Qualifikation der diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft; Urk. 57 S. 17 f. Ziff. II.6.2.4), ohne allerdings die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen. In der Tat sind die Aussagen A._____s nach dem Niederringen C._____s ein Paradebeispiel für unstimmige und widersprüchliche Angaben. Ohne ersichtlichen Grund will er plötzlich von C._____ abgelassen haben ("Lächerlichkeit der Situation, peinlich gegenüber Geburtstagsgästen"), ohne dafür besorgt zu sein, dass C._____ das Lokal verlässt. Dann kontrastiert seine "fürchterliche Aufregung über die Situation" mit dem Übergehen zur Tagesordnung. Widersprüchlich will er sich - so bei der Polizei - sofort wieder um die Geburtstagsgäste gekümmert haben (da er sonst plötzlich nicht mehr gewusst hätte, wer was getrunken und wer bereits bezahlt hätte), beim Staatsanwalt dann aber sich für 15-20 Minuten im Waschraum zurückgezogen und versucht haben, sich zu beruhigen (Urk. 57 S. 16 f. Ziff. 6.2.3.). Diese Aussagen sind lügenhafte Ausflüchte mit dem Zweck, seine weitere Tatbeteiligung zu negieren. Dazu kommen die Differenzen in der Schilderung des angeblichen Gerangels am Boden mit C._____, insbesondere betreffend Würgen und Haare reissen. Dass er sich insbesondere nicht an das Haarreissen erinnern

- 19 kann, welches sehr schmerzhaft ist, ist nicht nachvollziehbar (Urk. 57 S. 16). Sodann finden seine Angaben, er sei am Boden liegend mehrmals in den Rücken getreten worden, keine Entsprechung im Gutachten zur körperlichen Untersuchung (Urk. HD 7/1/2/1). 2.3.2.4. Vor diesem Hintergrund überzeugen die Einwände der Verteidigung des Beschuldigten A._____ nicht (Urk. 43 und Urk. 89 S. 3 ff.). Dass sich C._____ nur an einen Fusstritt gegen sein Auge im Hinterhof zu erinnern vermag und sonst an nichts, vermag die Beweiswürdigung zu den Vorgängen im Club nicht aus den Angeln zu heben (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 2.5.1. ff.). Dass C._____ nach dem Verlassen des Clubs einen weiteren Zusammenstoss hatte, lässt sich nicht ausschliessen. Dass sodann nur dieser in seiner Erinnerung haften geblieben ist, lässt sich mit seiner zuvor erlittenen Gehirnerschütterung erklären. Der Verteidiger bringt weiter vor, dass die ganze Situation äusserst unübersichtlich gewesen sei. Angesichts der um die Streitenden herumstehenden Personen sowie der Lichtverhältnisse sei die Szenerie nicht richtig einsehbar gewesen (Urk. 43/1 S. 5 f.). Auch habe sich die Untersuchung auf die beiden Beschuldigten (A._____ und B._____) beschränkt; dass allenfalls herumstehende Gäste auf C._____ getreten hätten, sei von vorneherein willkürlich ausgeschlossen worden (Urk. 43/1 S. 6). Wie bereits vorstehend aufgezeigt, sind die Aussagen von K._____ und von B._____, worauf sich die Verteidigung in ihrer Argumentation stützt, mit grösster Zurückhaltung zu würdigen (vorstehend Ziff. 2.3.2.3.). Die Auskunftspersonen waren ca. 4 bis 5 Meter vom Tatort entfernt. Sie haben ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Lichtverhältnisse "clubüblich" waren (Urk. HD 6/2/2 S. 6 und 6/3/2 S. 4). Auch bei dunkleren Lichtverhältnissen sind Beobachtungen möglich, da sich das Auge den Lichtverhältnissen anpasst. Sodann standen die Beschuldigten. Das in den Aussagen von K._____, A._____ und B._____ erwähnte Gerangel ist wie erwähnt - nicht glaubhaft. Diese Argumente der Verteidigung sind deshalb nicht stichhaltig. 2.3.2.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass gestützt auf die Zeugenaussagen von G._____, H._____ und I._____ keine rechtsgenügenden Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte A._____, nachdem er von C._____ tätlich ange-

- 20 gangen worden war, diesen zu Fall brachte und nachher stehend, zusammen mit anderen, auf den am Boden Liegenden einschlug beziehungsweise trat. 2.4.1. Die Beteiligung des Beschuldigten B._____ ergibt sich aus den Zeugenaussagen von G._____, H._____ und I._____. G._____ beschrieb einen der Täter als Träger eines rosaroten Hemdes, welcher auch irgendwie auf den am Boden Liegenden einschlug (Urk. HD 6/5/1 Antwort 10 f.). Anhand der Wahlbildkonfrontation konnte der Zeuge den Beschuldigten B._____ nicht erkennen (Urk. 6/5/2 S. 6). H._____ bezeichnet leicht abweichend einen älteren Mann mit einem blauen oder rosaroten Hemd als Tatbeteiligten (Urk. HD 6/5/3 Antwort 9 f.; Urk. HD 6/5/4 S. 9 f.). Eine Identifikation anhand einer Wahlbildkonfrontation gelang nicht (Urk. HD 6/5/4 S. 12). Der Zeuge I._____ gab bei der tatzeitnahen Einvernahme bei der Polizei als Tatbeteiligten eine Person mit rosa Hemd (Urk. HD 6/5/5 Antwort 9) und bei der Staatsanwaltschaft eine mit einem weiss-gräulichen Pullover (Urk. HD 6/5/6 S. 7) an. Auf Vorhalt der entsprechenden Polizeiaussage erklärte er dann, dass er dies heute [10 Monate nach dem Ereignis] nicht mehr genau sagen könne. Damals habe er es sicher besser in Erinnerung gehabt. Jedenfalls sei es etwas Helles gewesen, heller als das vom Beschuldigten B._____ eingereichte Hemd (Urk. HD 6/5/6 S. 9; Urk. HD 4/5). Sowohl der Beschuldigte A._____ wie auch der Täter mit dem rosa Hemd hätten auf C._____ mit Händen und mit Füssen eingeschlagen (Urk. HD 6/5/6 S. 8 f.). Diese Aussagen erweisen sich als glaubhaft; insbesondere ist auch nachvollziehbar, dass zufolge Zeitablaufs die Merkfähigkeit für Details abnimmt, während die Tat an sich in der Erinnerung umso mehr haften bleibt. J._____ erkannte auf dem Fotobogen den Beschuldigten B._____ nicht; ebenso wenig erkannte er das von B._____ eingereichte Hemd (Urk. HD 6/5/8 S. 11 f.; Urk. HD 4/5). Gemäss dem Beschuldigten A._____ stand B._____ während der Auseinandersetzung neben ihnen; er habe ein violettes Hemd getragen (Urk. HD 6/2/1 Antwort 7 und 16). Der Beschuldigte B._____ selbst bestätigt, ebenfalls bei den Kontrahenten C._____ und A._____ gestanden zu haben (Urk. HD 6/2/2 Antwort 42; Urk. HD 6/2/3 S. 15; Prot. II S. 20). Er habe ein lila bzw. bordeauxrotes Hemd getragen (Urk. HD 6/2/2 Antwort 78). K._____ gab an, B._____ habe ein rosa-weiss gestreiftes Hemd getragen (Urk. HD 6/3/1 Antwort 53).

- 21 - 2.4.2. Aufgrund dieser Angaben bzw. seinen eigenen Zugaben lässt sich zunächst erstellen, dass der Beschuldigte B._____ vor Ort war. Dennoch konnte ihn keiner der Zeugen anhand einer Wahlbildkonfrontation erkennen; ebenso wenig das von ihm eingereichte Hemd (Urk. HD 4/5). Das Foto für die Wahlbildkonfrontation wurde erst rund ein Monat nach dem Vorfall anlässlich der ersten polizeilichen Befragung von B._____ erstellt (Urk. HD 6/2/2 Frage 25; Urk. HD 5/2). Das Hemd wurde ebenfalls erst dann vom Beschuldigten eingereicht, mit dem Hinweis, er habe dieses Hemd in der Tatnacht im Club getragen (Urk. HD 4/5). Der Umstand, dass das Foto erst ein Monat später aufgenommen wurde, darf dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, hätte die Polizei es in der Hand gehabt, tatzeitnähere Aufnahmen zu erlangen. Das Nichterkennen durch die Zeugen anhand des Fotos vermag ihn allerdings nicht wesentlich zu entlasten, da es nicht ungewöhnlich ist, dass sich das Aussehen nach einem Monat verändert (auf dem Bild erscheint der Beschuldigte B._____ mit kurzen Haaren, was auf einen kürzlich erfolgten Haarschnitt schliessen lässt). Brillen statt Kontaktlinsen vermögen ebenfalls das Aussehen zu verändern, wobei der Beschuldigte aussagte, er trage seine Brille nur zum Lesen und habe sie auch damals im Club nicht getragen (Prot. II S. 21). Die Vorinstanz hat sich zur Fotoidentifikation ebenfalls zutreffend geäussert (Urk. 57 S. 9). Immerhin wurde die Haarfarbe des zweiten Tatbeteiligten vom Zeugen I._____ mit blond angegeben (Urk. HD 6/5/6 S. 7). Auch der Umstand, dass die Hemdfarbe des zweiten Tatbeteiligten nicht von allen Zeugen gleich beschrieben wird, erscheint unter Berücksichtigung der relativ dunklen Lichtverhältnisse nicht überraschend. Abgesehen davon ist erfahrungsgemäss die Wahrnehmung bzw. Benennung von Farben individuell und insbesondere auch bei Kunstlicht verschieden. Gemäss dem Beschuldigten B._____ hätten sie im Club fast im Dunkeln gearbeitet, mit viel Spot und ultraviolettem Licht (Urk. HD 6/2/2 Antwort 36). Ultraviolettes Licht erschwert eine Farberkennung massiv. Bei diesen dunklen mit Spot- und ultraviolettem Licht versetzten Lichtverhältnissen erweisen sich deshalb die Abweichungen in der Farbbeschreibung als erklärbar. Bezeichnenderweise gibt der Zeuge H._____ gleich zwei mögliche Farben (blau oder rosarot) für das gleiche Hemd an (Urk. HD 6/5/3 Antwort 9). Dass der Zeuge in der gleichentags erfolgten Polizeieinvernahme vom 13. Januar 2013 zwei Per-

- 22 sonen gemeint haben könnte (eine mit blauem und eine mit rosarotem Hemd) kann füglich ausgeschlossen werden, fehlen doch dafür jegliche Anhaltspunkte in der Aussage. Dass sodann keiner der Zeugen das anlässlich der ersten Einvernahme vom Beschuldigten beigebrachte Hemd (lila bzw. bordeauxrot; Urk. HD 4/5) erkannt hat, erstaunt deshalb nicht. Das Hemd konnte überdies nicht vor Ort beschlagnahmt werden (der Beschuldigte B._____ hatte kurz nach dem Vorfall das Lokal verlassen). Ausser dem Beschuldigten B._____ selbst konnte auch aus seinem Umkreis niemand bestätigen, dass er dieses Hemd am fraglichen Abend getragen hatte: Die Zeugin F._____ wusste nicht, wie B._____ gekleidet war (Urk. HD 6/3/3 Antwort 45); die Auskunftsperson K._____ sprach davon, B._____ habe ein rosa-weiss gestreiftes Hemd getragen (Urk. HD 6/3/1 Antwort 53), der Mitbeschuldigte A._____ beschrieb das Hemd als violett (Urk. HD 6/2/1 Antwort 7). In der Beweiswürdigung ist deshalb zu berücksichtigen, dass - im Gegensatz zum Glitzerjackett von A._____ - nicht von vorneherein feststeht, dass der Beschuldigte B._____ dieses Hemd (bzw. mit dieser Farbe) am Tatabend getragen hat. Mithin lässt ein Nichterkennen des den Zeugen vorgelegten Hemdes nicht den Schluss zu, sie hätten eine andere Person identifiziert. Zwei weitere Indizien für die Täterschaft B._____s kommen hinzu: Er wird von den Zeugen noch als Mitbetreiber des Clubs bezeichnet (H._____ HD Urk. 6/5/4 S. 10; I._____ Urk. HD 6/5/6 S. 15). Der Zeuge G._____ erwähnt zusätzlich, dass er den Tatbeteiligten mit dem rosaroten Hemd nach dem Vorfall nicht mehr gesehen habe (Urk. HD 6/5/1 Antwort 10). Diese Aussage korrespondiert mit der Angabe des Beschuldigten B._____, er habe kurze Zeit (ca. 10 bis 15 Minuten) nach dem Vorfall den Club verlassen (Urk. HD 6/2/2 Antwort 42), was ebenfalls auf die Täterschaft B._____s schliessen lässt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 44 S. 3 ff. und Urk. 90 S. 6) lässt sich aus den Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen ein schlüssiges Bild der Täterschaft B._____s erstellen. Daran ändern die von der Vorinstanz zu Recht als wenig glaubhaft gewürdigten Aussagen B._____s nichts (Urk. 57 S. 18 ff., Ziff. 6.3.). 2.5.1. Die Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ lassen vorbringen, dass entgegen der Anklage der Geschädigte C._____ die Kopfverletzungen ausserhalb des Lokals im Hinterhof des Clubs erlitten habe (Urk. 43 S. 4 f., Urk. 44 S.

- 23 - 4 f., Urk. 89 S. 5 ff. und Urk. 90 S. 7 f.). Dieses sog. Alternativszenario basiert auf der Aussage des Geschädigten C._____, wonach er sich einzig daran erinnern könne, im Hinterhof auf dem Rücken am Boden gelegen zu haben und einen Schlag mit einem Schuh mit einem massiven Profil, wie ein Winteroder Kampfschuh (Sohle habe schräge seitliche Rillen gehabt) ins linke Auge erhalten zu haben (Urk. HD 6/1/2 Antwort 28 und 34). Der Geschädigte C._____ sei aus dem Club spediert worden - so die Verteidigung (Urk. 43 S. 4) -, habe draussen weiter gepöbelt und sei zusammengeschlagen worden. 2.5.2. Wie erwähnt, lassen vorstehende Zeugenaussagen keine rechtserhebliche Zweifel offen, dass der Geschädigte C._____ bereits im Clubinnern im Garderobenbereich am Boden liegend von den Beschuldigten A._____, B._____ und weiteren Beteiligten mit Füssen und Fäusten traktiert wurde. Diese Tritte und Schläge gegen den Oberkörper des Geschädigten C._____ haben deutliche blaue Flecken hinterlassen, wie sich den Fotos der Kantonspolizei entnehmen lässt (Urk. HD 4/2 S. 1 bis 3). Weniger eindeutig sind die Aussagen, mit welchen Folgen die Beteiligten, unter ihnen die Beschuldigten A._____ und B._____, auf den Geschädigten C._____ eingewirkt haben. Diese Frage ist in rechtlicher Hinsicht (vgl. nachfolgend Erw. III.) insofern von Bedeutung, als für die objektive Strafbarkeitsbedingung der (einfachen) Körperverletzung beim Tatbestand des Angriffs bzw. Raufhandels entscheidend ist, dass die Gesichtsverletzungen - wie in der Anklage behauptet - auf Tritte und Schläge durch die Beschuldigten und weiteren Beteiligten innerhalb des Clubs zurückzuführen sind. Nur die festgestellten Hautunterblutungen am Rumpf des Geschädigten C._____ stellen noch keine Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung dar. Die Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ behaupten unter Hinweis auf die Aussagen des Geschädigten C._____ gegenteilig, diese Verletzungen seien ihm erst nach verlassen des Clubs im Hinterhof durch unbekannte Dritte zugefügt worden (Urk. 43/1 S. 4, Urk. 44 S. 4, Urk. 89 S. 5 ff. und Urk. 90 S. 7 f.). 2.5.2.1. Der Zeuge G._____ hat nicht gesehen, wie es zu den Verletzungen gekommen ist (Urk. HD 6/5/1 Antwort 11, 12 und 13). Es sei mit Händen und Füssen geschlagen worden. Er habe dann draussen gesehen, wo der Geschädigte ge-

- 24 schlagen worden sei. Als der Geschädigte am Boden gelegen sei, hätten sie ihn immer wieder gegen den Kopf getreten. Als er draussen gewesen sei, hätte er am Kopf geblutet (Urk. HD 6/5/2 S. 6). A._____ habe mehrmals mit dem Fuss ins Gesicht getreten, wobei er die Verletzungen im Club wegen der Dunkelheit nicht gesehen habe (Urk. HD 6/5/2 S. 10). Diese Aussagen erwecken den Eindruck, dass der Zeuge Rückschlüsse aus dem Verletzungsbild (blutender Kopf) auf die Schlagrichtung (Kopf) macht. Eine direkte Beobachtung konnte er nicht machen. Seine Aussagen sind diesbezüglich mit Zurückhaltung zu würdigen. Der Zeuge H._____ hat nicht gesehen, ob es Tritte gegen den Kopfbereich gegeben habe (Urk. HD 6/5/4 S. 11). Der Zeuge I._____ konnte ebenfalls nicht sagen, wo der Geschädigte getroffen wurde. Beide hätten mit Fäusten und Füssen geschlagen, wohl eher mit Füssen (Urk. HD 6/5/6 S. 7). Der Zeuge J._____ hat den Geschädigten nur vor dem WC voller Blut im Gesicht liegen sehen. Das verletzte linke Auge habe er aber erst draussen festgestellt, da das Gesicht voller Blut gewesen sei (Urk. HD 6/5/8 S. 10). Diese Aussagen sind glaubhaft und werden durch die Blutanhaftungen am Boden bestätigt (vgl. nachstehend Ziff. 2.5.2.3.). 2.5.2.2. Die Auskunftsperson K._____ hat den Geschädigten C._____ nach dem Vorfall durch den Notausgang hinausbegleitet. Er habe ihm Eis gebracht, da er im Gesicht verletzt gewesen sei, d.h. er habe aus der Nase geblutet. Ein Auge sei zudem ein wenig blau gewesen (Urk. HD 6/3/1 Antwort 19, 21; Urk. HD 6/3/2 S. 5). Der Beschuldigte A._____ erklärte, er habe den Geschädigten ganz sicherlich nicht so zugerichtet. Er habe ihm nur mit der offenen Hand ins Gesicht gelangt und ihn so über sein Bein zu Fall gebracht und auf den Boden gedrückt. Dies hätte höchstens einen Kratzer verursachen können (Urk. HD 6/2/1 Antwort 15 f.). Der Beschuldigte B._____ hat beim Geschädigten C._____ keine nennenswerten Verletzungen gesehen. A._____ habe hingegen ein geschwollenes Auge gehabt (Urk. HD 6/2/2 Antwort 42). Letzteres schwächte er beim Staatsanwalt auf ein "einfach rotes Auge" ab (Urk. HD 6/2/3 S. 13). 2.5.2.3. Die Fotodokumentation vom Tatort (Urk. HD 4/3), zusammen mit dem Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich (Urk. HD 7/2/1), weist auf wenige Blutspuren auf der Bodenschwelle beim Durchgang zur Küche (Urk. HD 7/2/1

- 25 - S. 8, Fotoposition 1) und auf Blutspritzer an der Wand links beim Durchgang zum WC hin (Urk. HD 7/2/1 S. 8, Fotoposition 2). Allerdings lassen sich die Blutspuren nicht zuordnen, da keine Auswertung vorgenommen wurde. Aufgrund der Zeugenaussagen, insbesondere von J._____, wonach der Geschädigte C._____ blutende (Gesichts)Verletzungen aufgewiesen hat, liegt der Schluss nahe, dass es sich um dessen Blut handelt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 89 S. 6) ist auszuschliessen, dass die vom Beschuldigten A._____ erwähnte innere Lippenverletzung (Urk. HD 6/2/1 Antwort 12; Urk. HD 7/1/2/1 S. 3) zu solchen Blutspuren am Boden hätte führen können. Der Fotodokumentation lässt sich sodann weiter entnehmen, dass auch (vermutungsweise) Blutspuren im Hinterhof am Boden in der Nähe des Notausganges vorhanden sind (Urk. HD 4/3 Blatt 2). Diese Spuren wurden nicht gesichert. Diese Spuren im Hinterhof haben gemäss Polizeibericht zu Beginn der Tatbestandsaufnahme den Hinterhof des Clubs als Tatort erscheinen lassen (Urk. HD 1/1 S. 7). 2.5.3. Aufgrund der Aussagen von J._____ und K._____ ist erstellt, dass der Geschädigte C._____, als er von Letzterem in den Hinterhof geführt wurde, im Gesicht voller Blut gewesen ist. Gemäss K._____ war sodann sein Auge ein wenig blau. Er habe Nasenbluten gehabt. K._____ will ihm deshalb noch Eis und Tücher gebracht haben (Urk. HD 6/3/1 Antwort 19, 21). Diese Angaben erweisen sich insoweit als glaubhaft, als auf dem erwähnten Hinterhofbild blutverschmierte Papiertücher und ein Plastikbeutel mit ausgelaufenem Wasser, was auf einen Eisbeutel hinweisen könnte, sichtbar sind (Urk. HD 4/3 Blatt 2). Das Blut im Gesicht des Geschädigten C._____ stammt offensichtlich vom Nasenbluten. Eine andere blutende Wunde ist auf den Fotos (Urk. HD 4/1) nicht sichtbar und wurde auch nicht im Arztbericht (Urk. HD 7/1/1/5 S. 2 f.) festgehalten. Das Nasenbluten ist Folge des Nasenbeinbruchs (ein minimal verschobener Nasenbeinbruch links (Urk. HD 7/1/1/5 S. 2). Indessen wäre auch vorstellbar, dass das Nasenbluten zunächst vom Schlag mit der offenen Hand A._____s in das Gesicht C._____s oder vom Niederringen C._____s auf den Boden (mit Aufschlagen der Nase) herrührte, ohne dass die Nase dabei gebrochen worden wäre. Indessen wurde von A._____ nicht erwähnt, dass der Geschädigte C._____ bereits in der ersten Phase der Auseinandersetzung aus der Nase geblutet hätte. Diese Würdigung legt nahe,

- 26 dass das Nasenbluten nur durch den Nasenbeinbruch verursacht worden sein kann. Dieser wiederum ist zeitlich vor dem Hinausführen des Geschädigten C._____ aus dem Club zu situieren und fällt damit noch in die Phase, als ihn die Beschuldigten A._____ und B._____ mit Schlägen traktierten. Die massiven Hautunterblutungen auf den Schultern links und rechts des Geschädigten C._____ belegen sodann, dass die Schläge mit grosser Wucht direkt auf Kopfhöhe erfolgt sind und damit auch Schläge gegen den Kopf in dieser Phase erfolgt sind. 2.5.4. Es kann sodann offen gelassen werden und lässt sich auch nicht mit rechtsgenügender Sicherheit feststellen, ob die Augenverletzung bereits dann erfolgte, oder ob - wie der Geschädigte selbst behauptet, ihm diese Verletzung erst im Hinterhof durch eine Drittperson zugefügt wurde. Zwar deutet die Aussage von K._____ darauf hin, dass er bereits zuvor ein blaues Auge hatte. Diese Aussage kann indessen nicht - wie das Nasenbluten - objektiviert werden. Sodann spricht K._____ auch nur davon, dass das Auge "ein wenig blau gewesen sei" (Urk. HD 6/3/2 S. 5) und nicht angeschwollen. Da sich der Geschädigte C._____ sodann offenbar ziemlich aggressiv verhielt und immer wieder in den Club hineinwollte (Urk. HD 6/3/2 S. 5), kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in eine weitere Auseinandersetzung verwickelt wurde und den von ihm geschilderten Fusstritt ins Auge erhielt. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt insoweit erstellt ist, als der Beschuldigte/Geschädigte C._____ zunächst gegen den Beschuldigten A._____ mit einem Schlag ins Gesicht tätlich wurde, dieser ihm dann mit der offenen Hand ins Gesicht schlug und ihn zu Boden brachte und danach - unter Beteiligung des Beschuldigten B._____ und weiterer Personen - auf den am Boden liegenden C._____ einschlug bzw. eintrat und ihn so wie oben ausgeführt am Rumpf und Kopf verletzte. Insoweit ist der Anklagesachverhalt zu präzisieren, als das Eingreifen des Beschuldigten B._____ und weiterer Personen erst nach dem Zu- Boden-Bringen des Beschuldigten C._____ stattfand, als er somit bereits wehrlos am Boden lag. Die Anklage spricht diesbezüglich von "teilweise auch dann noch fortsetzten, als der Beschuldigte C._____ bereits wehrlos am Boden lag". Wie die

- 27 - Beschuldigten A._____ und B._____ auf C._____ einwirkten (Füsse, Fäuste, Knie) kann letztlich offen bleiben.

III. Rechtliche Würdigung 1. Die Anklage lautet gegenüber dem Beschuldigten C._____ auf Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung, gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ auf Angriff. Die Vorinstanz erkannte gegenüber allen drei Beschuldigten auf Raufhandel. Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 2.1. Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB setzt eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung voraus, an der mindestens drei Personen beteiligt sind und die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zwar auch dann zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift und das Tatgeschehen sachlich, räumlich und zeitlich als Einheit zu betrachten sind. Dann ist auch der Auslöser des Raufhandels Beteiligter, selbst wenn er ausschliesslich vor Beteiligung der Dritten Person aktiv an der Auseinandersetzung teilgenommen hat und danach passiv geblieben ist (BGE 137 IV 1; BSK StGB-Maeder, Art. 133 N 10 ff.). Aufgrund des erstellten Sachverhaltes sind sowohl die Beteiligung von mindestens drei Personen an der Auseinandersetzung als auch die daraus resultierenden Körperverletzungen gegeben. Laut Gutachten zur körperlichen Untersuchung wurden folgende Verletzungen festgestellt: Ein Schädel-Hirn-Trauma (SHT) 1. Grades, sog. commotio cerebri (Gehirnerschütterung); eine wenig dislozierte (verschobene) Orbitabodenfraktur (Durchbruch des Augenhöhlenbodens zur Kieferhöhle hin) mit prolabierendem (aus natürlichen Körperöffnungen heraustretendem) Fettgewebe sowie Teilen des musculus rectus inferior (Skelettmuskel der äusseren Augenmuskulatur); eine Fraktur (Bruch) der medialen (zur Mitte hin gelegen) Orbitawand (Augenhöhlenwand); eine Nasenbeinfraktur (Nasenbeinbruch), links; sowie eine Trommelfellperforation (Trommelfelldurchlochung), links (Urk. HD 7/1/2/1). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand indessen, dass der Täter damit rechnet, dass sich

- 28 mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 106 IV 246 E. 3b). Der Verteidiger des Beschuldigten C._____ moniert den fehlenden Vorsatz. C._____ habe nicht damit rechnen müssen, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen würden und er dies in Kauf genommen habe. Anders als im vorinstanzlichen Urteil zitierten BGE 137 IV 1 habe die verbale Auseinandersetzung nur zwischen zwei Personen im Club stattgefunden. Dass der Beschuldigte C._____ damit habe rechnen müssen, durch den (angelblichen) Schlag ins Gesicht des Beschuldigten A._____ eine Eskalation herbeizuführen, was zur tätlichen Einmischung des Beschuldigten B._____ und weiterer Personen geführt hätte, könne aufgrund des Anklagesachverhaltes nicht abgeleitet werden. So sei der Standort des Beschuldigten B._____ und der weiteren Beteiligten im Anklagesachverhalt nicht umschrieben. Dass der Beschuldigte C._____ gewusst habe oder es für möglich gehalten hätte, dass diese Personen zum Beschuldigten A._____ gehören und tätlich eingreifen würden, ergebe sich daraus nicht; es fehlten jegliche Hinweise. Nur weil sich diese Personen im Club aufgehalten hätten, könne kein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten C._____ abgeleitet werden. Zudem habe der Beschuldigte C._____ gewusst, dass er sich in einem Club befunden habe, weshalb er habe damit rechnen dürfen, dass eine Einmischung weiterer Personen durch den Sicherheitsdienst verhindert worden wäre (Urk. 61 S. 8 und Urk. 91 S. 7 ff.). 2.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, musste der Beschuldigte C._____ davon ausgehen, dass sich an der Auseinandersetzung mit A._____ weitere Clubverantwortliche oder Angestellte, oder Personen aus dem engen Freundeskreis A._____s aktiv beteiligen würden, als er diesen tätlich anging, und dass es http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F106-IV-246%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page246 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F106-IV-246%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page246 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-222%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page222

- 29 zu einer regelrechten Schlägerei (mit Verletzungsfolge) kommen kann. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass Türsteher und andere Security-Mitarbeiter in Clubs regelmässig in Schlägereien verwickelt werden, konnte er sich nicht darauf verlassen, dass sich diese nur zwecks Streitschlichtung einmischen und zur Deeskalation beitragen würden. Die Situation unterscheidet sich insofern nicht von der Situation in einem Club, wenn sich der Täter mit jemandem aus einer anderen Gästeclique im Club anlegt. Es liegt somit Eventualvorsatz vor (vgl. Urk. 57 S. 42). 2.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Die vom Verteidiger C._____s auch im Berufungsverfahren (Urk. 61 S. 8 und Urk. 91 S. 10) geltend gemachte Schuldunfähigkeit zufolge der hohen Alkoholisierung von 2.4- 3.2 ‰ (Urk. HD 7/1/1/9) wurde von der Vorinstanz zu Recht verneint. Entgegen der Verteidigung lässt das Verhalten des Beschuldigten vor der Tat (Tanzen, Konversation mit den Partygästen) und nach der Tat (auch nach Verletzung und kurzer Bewusstlosigkeit noch selbständig aufrecht gehend und weiterhin streitlustig, Foto Anhang 1 zu Urk. HD 6/4/1) nicht auf eine gänzliche Schuldunfähigkeit schliessen. 2.4. Damit ist der Beschuldigte C._____ des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen. 3.1. Der Beschuldigte A._____ hat auf den Schlag des Beschuldigten C._____ im Sinne einer rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB) reagiert und ihn zu Boden gebracht. Offen bleiben kann, ob er selbst auch für kurze Zeit zu Boden ging. Im Anschluss daran hat er - zusammen mit dem Beschuldigten B._____ und weiteren Personen - auf den am Boden liegenden Geschädigten C._____ eingeschlagen. Ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB liegt nicht vor, da keine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines Menschen vorliegt, sondern eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung, die vom Beschuldigten C._____ ausgelöst worden war, als er dem Beschuldigten A._____ ins Gesicht schlug.

- 30 - 3.2. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die objektive Strafbarkeitsbedingung der (einfachen) Körperverletzung i.S. von Art. 123 StGB entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 89 S. 12) vorliegend gegeben. 3.3.1. Der Beschuldigte A._____ hat auf den Beschuldigten C._____ eingeschlagen, nachdem dieser wehrlos am Boden lag. Da er dies zusammen mit dem Beschuldigten B._____ und noch weiteren Dritten tat, die sich an der Auseinandersetzung auf Seiten des Beschuldigten A._____ beteiligten, hat er die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht handelte er vorsätzlich, da er das Mitwirken von B._____ und weiterer Dritter wahrgenommen haben musste und weitermachte. Inwieweit er dabei bereits zu Beginn des Streits mit dem Eingreifen B._____s und allfällig weiterer Dritter rechnen musste, kann offen bleiben. 3.3.2. Der Beschuldigte B._____ schlug ebenfalls auf den am Boden liegenden Geschädigten C._____ ein und erfüllte damit ebenfalls den Tatbestand des Raufhandels in objektiver und subjektiver Hinsicht. Dass er versucht hat, die Beschuldigten C._____ und A._____ zu trennen, wurde bereits bei der Sachverhaltserstellung verneint (vgl. vorstehend II.2.4.1. ff. und 2.6.). 4. Bei den Beschuldigten A._____ und B._____ liegen weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe vor. Sie sind somit des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung/-vollzug A. Strafzumessung und Vollzug C._____ 1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Für Raufhandel gemäss Art. 133 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die verminderte Schuldfähigkeit und versuchte

- 31 - Tatbegehung als Strafmilderungsgründe sind im ordentliche Strafrahmen zu berücksichtigen, da keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55). 2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs.1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 6 ff.). 2.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C._____ heftig mit der Faust ins Gesicht des Privatklägers A._____ geschlagen und die Auseinandersetzung damit ausgelöst hat. Damit zeigte der Beschuldigte auch eine erhebliche Geringschätzung der körperlichen Integrität. Ein solcher Faustschlag birgt sodann die Gefahr einer erheblichen Verletzung und kann auch

- 32 zu unkontrolliertem Sturz des Opfers mit unabsehbaren Folgen führen. Das objektive Tatverschulden kann noch als eher leicht bezeichnet werden. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus völlig nichtigem Anlass gewalttätig wurde, da er sich vermeintlich durch den Geschädigten A._____ bei der Bezahlung getäuscht fühlte. Er hat sodann mit direktem Vorsatz gehandelt. Zu seinen Gunsten ist seine sehr starke Alkoholisierung von rund 3.2 ‰ zu berücksichtigen, die erfahrungsgemäss eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit zufolge der massiven Enthemmung und dadurch beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit mit sich bringt. Das objektive Tatverschulden wird deshalb durch das subjektive sehr stark relativiert. Insgesamt ist das Verschulden noch als leicht zu beurteilen. Die Einsatzstrafe ist auf 90 Tage bzw. Tagessätze festzusetzen. 2.3. Die Vorinstanz hat die täterbezogenen Komponenten zutreffend aufgeführt (Urk. 57 S. 50). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte C._____ aus, dass er zwischenzeitlich verheiratet ist und in Deutschland lebt. Sein Nettoeinkommen als Berater im Kommunikationsbereich beträgt € 2'000.–, ihm wurde aber betriebsbedingt auf Ende November gekündigt (Prot. II S. 17). Seine Ehefrau verdient € 1'000.–. Der Mietzins beläuft sich auf € 1'160.–. Die Schulden belaufen sich auf € 8'000.– (Urk. 66; Prot. II S. 18). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus. 2.4. Gesamthaft erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes kann jedoch nicht über die von der Vorinstanz verhängte Geldstrafe von 20 Tagessätzen hinausgegangen werden. Vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse ist ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 10.– festzusetzen. 3. Was den Vollzug der Geldstrafe angeht, so ist sie - unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 57 S. 56) - aufzuschieben. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen. B. Strafzumessung und Vollzug A._____

- 33 - 4. Wie bereits ausgeführt, beträgt der Strafrahmen für Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Was die Strafzumessungsregeln angeht, kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden. 5.1. Was die objektive Tatkomponente angeht, so ist zu beachten, dass die Schwere der Verletzung bei der Strafzumessung für das Strafmass nicht relevant sein kann. Das Erfolgserfordernis (Verletzungs- oder Todesfolge) soll die Strafbarkeit auf ernstzunehmende Schlägereien bzw. Angriffe beschränken (BSK II- Maeder, Art. 134 N 10 i.V.m. Art. 133 N 22). Der Beschuldigte wurde zwar zuerst angegangen, hat auf diesen Angriff aber massiv überreagiert, indem er auf den wehrlos am Boden liegenden Beschuldigten eingeschlagen hat. Damit offenbarte er eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität von Menschen. Dies lässt eine erhebliche kriminelle Energie aufscheinen. Zwar können die einzelnen Tathandlungen - entsprechend der Natur des Tatbestandes nicht den einzelnen Tatbeteiligten zugeordnet werden; insgesamt müssen sie sich aber ihr Vorgehen anrechnen lassen. Dabei gehört es zum Allgemeinwissen, dass solche von verschiedenen Personen ausgeführte unkontrollierte Schläge und Prügelattacken auf einen wehrlos am Boden Liegenden schwerwiegende Folgen für ihn haben können. Etwas gemildert wird das Verschulden dadurch, dass der Vorgang nur kurze Zeit gedauert hat. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere nicht mehr leicht. 5.2. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten A._____ zu werten, dass der Konflikt vom Geschädigten C._____ ausgelöst wurde, der den Beschuldigten massiv provozierte und schliesslich tätlich angriff. Sowohl der Schlag ins Gesicht als auch der Kniff in die Brustwarze mit der Bezeichnung des Beschuldigten A._____ als Schwanzlutscher als abwertende Bezeichnung für einen Homosexuellen führten wohl dazu, dass er die von einem Clubverantwortlichen zu erwartende Besonnenheit vorübergehend verlor und ebenfalls gewalttätig wurde. Nachdem er aber den Geschädigten C._____ bereits zu Boden gebracht hatte, war diese Aktion völlig unverhältnismässig, was deshalb diese Provokation ver-

- 34 schuldensmässig wieder aufwiegt. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 240 Tagen als angemessen. 5.3. Die Täterkomponente des Beschuldigten A._____ wurde von der Vorinstanz zutreffend dargestellt (Urk. 57 S. 47). Die Vorinstanz hat sodann das Geständnis als neutral gewertet (ebd.). Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass betreffend das angeklagte Delikte (Angriff) kein Geständnis vorliegt. Insoweit fehlt es an einem entsprechenden Strafminderungsgrund. Zutreffend wurde auch die Vorstrafenlosigkeit nicht zu seinen Gunsten gewertet. An der heutigen Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte A._____ ergänzend zu den persönlichen Verhältnissen ausgeführt, dass er zur Zeit nach einem Herzstillstand beim Joggen krank geschrieben sei (Prot. II S. 11). Er führe den Haushalt, seine Frau verdiene monatlich zwischen Fr. 5'050.– und Fr. 6'000.–. Die Miete beträgt Fr. 2'565.–. Im Ergebnis sind bei der Täterkomponente keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren ersichtlich. 5.4. Insgesamt erscheint eine Strafe von 240 Tagen als angemessen. Daran ist 1 Tag erstandene Haft anzurechnen. Der Tagessatz für die Geldstrafe ist mit der Vorinstanz mit Fr. 30.– zu bemessen (Urk. 57 S. 52 f.). 6. Der Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und die Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wurde nicht angefochten. Damit hat es sein bewenden. C. Strafzumessung und Vollzug B._____ 7. Der gleiche Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe kommt hier zur Anwendung (Art. 133 StGB). 8.1. Was die objektive Tatschwere angeht, so entfällt im Unterschied zum Mitbeschuldigten A._____ die Provokation durch den Geschädigten C._____. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wäre es ihm deshalb eher möglich gewesen, den nötigen Abstand zu wahren und schlichtend einzugreifen. Auch ihm war dabei bewusst, welche Gefahr von solchen unkontrollierten Schlägen auf wehrlos am Boden liegende Opfer ausgeht. Eine erhebliche kriminelle Energie kommt auch hier zum Vorschein. Wie bei A._____ ist der Tatbeitrag des Beschuldigten nicht

- 35 genau zu ermitteln, indessen muss er sich als Teilnehmer dieses Raufhandels das Vorgehen aller insgesamt anrechnen lassen. Die eher kurze Dauer dieses Gewaltausbruchs vermindert die Tatschwere geringfügig. Das objektive Tatverschulden erweist sich als nicht mehr leicht. 8.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte B._____ mit direktem Vorsatz. Ein eigentliches Motiv, ausser einer gewissen Streitlust, ist nur insoweit erkennbar, als er sich wohl aus Verbundenheit zu A._____ der Strafaktion anschloss. Dies vermag ihn aber nicht zu entlasten, da er emotional nicht direkt betroffen war. Die subjektive Tatschwere wiegt nicht leichter. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 270 Tagen - auch im Vergleich zur Strafe des Mittäters A._____ - als angemessen. 8.3. Die Täterkomponente wurde von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 57 S. 48). Zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen erklärte der Beschuldigte B._____ anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, er arbeite weiterhin als Geschäftsführer des "E._____" und verdiene Fr. 6'000.– netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) (Prot. II S. 14). Die Wohnkosten belaufen sich, inkl. Haus in …, auf rund Fr. 2'600.–. Ein Sohn ist finanziell noch von ihm abhängig, obwohl er sein Architekturstudium abgeschlossen hat. Seine Krankenkassenprämien belaufen sich auf Fr. 330.–. Das Vermögen (2 Häuser, Ersparnisse, Erlös auf Verkauf Anteil "E._____") beträgt über 1.2 Mio Franken (Urk. 47). Schulden hat er keine (Prot. II S. 14). Der Beschuldigte B._____ weist vier Vorstrafen auf (Urk. 26). So wurde er am 11. Mai 2007 vom Einzelrichteramt Zug wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in Höhe von Fr. 900.– verurteilt. Am 28. Juni 2007 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Zürich, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Urteil vom 11. Mai 2007 des Einzelrichteramtes Zug bestraft. Weiter wurde er vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona am 18. Januar 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagess-

- 36 ätzen zu Fr. 100.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'100.– verurteilt. Schliesslich wurde B._____ vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona am 7. Mai 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 900.– verurteilt, unter Widerruf der am 18. Januar 2010 vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona ausgesprochenen Geldstrafe. Diese Vorstrafen sind nicht einschlägig und beschlagen allesamt das Verhalten des Beschuldigten im Strassenverkehr. Zwei Strafen liegen sodann 6 Jahre zurück. Insgesamt wirken sie sich leicht straferhöhend aus, ebenso wie die erneute Delinquenz während laufender Probezeit. Zu seinen Ungunsten ist auch das Nachtatverhalten zu werten, da er trotz des Vorfalls im Club sich davonschlich und sich nicht um das Schicksal des Verletzten kümmerte. 8.4. Insgesamt erhöht sich die Einsatzstrafe zufolge der Täterkomponente auf 300 Tage. 8.4.1. Was die Sanktionsart angeht, so sieht das Gesetz grundsätzlich für Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe vor (vgl. dazu zutreffende allgemeine Ausführungen der Vorinstanz; Urk. 57 S. 52, 1. Abschnitt von 1.1.). Der Beschuldigte B._____ ist strafrechtlich zwar bereits vorbelastet und zumindest im Strassenverkehrsrecht scheinen ihn die bisher erhaltenen Geldstrafen und selbst ein Widerruf nicht übermässig beeindruckt und ihn vor weiteren Verkehrsvergehen abgehalten zu haben. Dennoch sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, dass beim Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe statt eine Geldstrafe angeordnet werden müsste. Erstmals ist sodann gegen ihn eine erhebliche Strafe auszufällen, was die Präventivwirkung verstärken dürfte. Somit ist auf Geldstrafe zu erkennen. 8.4.2. Bei der Tagessatzhöhe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils massgebend, namentlich das Einkommen, Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der unter

- 37 den persönlichen Verhältnissen wiedergegeben Angaben erweist sich ein Tagessatz von Fr. 80.– als angemessen. 8.5. Der Entscheid über den Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe ist so zu belassen. Da er nicht angefochten wurde, stünde einem anderen Entscheid das Verbot der reformatio in peius entgegen. Daran ändert nichts, dass sich die Vollzugsfrage nunmehr auf eine Geld- statt auf eine Freiheitsstrafe bezieht (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts vom 22. November 2010, 6B_569/2010 und vom 19. Juli 2011, 6B_165/2011). Die Dauer der Probezeit von 5 Jahren erscheint angesichts der von der Vorinstanz geäusserten Bedenken (Urk. 57 S. 54 3. Abschnitt) angemessen und ist so zu übernehmen. 9. Der Beschuldigte hat während laufender Probezeit des Strafbefehls des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 7. Mai 2012 delinquiert. Die Vorinstanz hat den Vollzug dieser bedingt ausgefällten Strafe angeordnet, auch im Hinblick auf die Gewährung des Aufschubs der vorliegenden Strafe. Dieser Entscheid ist unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen (Urk. 57 S. 56 f.).

V. Zivilansprüche 1. Der Privatkläger C._____ lässt beantragen, die Beschuldigten A._____ und B._____ seien zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 7'298.– zu bezahlen (zuzüglich Zins von 5 % seit Entstehung der einzelnen Posten). Sodann seien sie zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 20'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zins seit dem 13. Januar 2013. Sodann sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ dem Geschädigten C._____ einen weiteren zivilrechtlich relevanten Schaden in einstweilen nicht bezifferbarer Höhe zugefügt hätten, für welchen sie je einzeln solidarisch haften würden (Urk. 41 S. 2).

- 38 - 2. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger seine prozessuale Stellung aberkannt und ist deshalb nicht auf seine Zivilklage eingetreten (Urk. 57 S. 57). Wie bereits einleitend aufgezeigt, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden (Erw. I. Ziffer 8). Vielmehr ist der Privatkläger C._____ - wie bereits erwähnt - zur Klage legitimiert. 3.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 3.2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Körperverletzung im Besonderen gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). 3.3. Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Voraussetzung für die solidarische Haftung ist einerseits die gemeinsame adäquat kausale Verursachung des Schadens und andererseits das gemeinsame Verschulden. Gemeinsame Verursachung besteht im Zusammenwirken mehrerer Personen, wobei jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des anderen weiss oder jedenfalls wissen konnte. Wird eine bestimmte Gefahr gemeinsam geschaffen, ist es belanglos, welche der daran beteiligten Personen die eigentliche Schadensursache gesetzt hat. Beim gemeinsamen Verschulden genügt Eventualvorsatz: Die eingeklagten Täter müssen den eingetretenen Schaden zumindest in Kauf genommen haben. So haften alle Beteiligten einer Raufe-

- 39 rei, bei welcher ein Opfer mit Messerstichen verletzt wird, und zwar auch diejenigen, die nachweisen können, dass sie kein Messer besessen haben. Die Beteiligung des Einzelnen äussert sich hier in der moralischen Unterstützung und im Bewusstsein, gemeinsam einen bestimmten Erfolg anzustreben. Dadurch wird das Verhalten der Mitbeteiligten akzeptiert. Zu einem anderen Schluss kommt man nur dann, wenn jemand nicht damit rechnen musste, dass der Schaden im konkreten Umfang überhaupt eintreten könnte (HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar OR I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 50 N 5 und 7; BREHM, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 50 N 10a f., je mit weiteren Hinweisen). 3.4. Die Erfordernisse der gemeinsamen Verursachung und des gemeinsamen Verschuldens sind vorliegend erfüllt. Ein Raufhandel ist auf jeden Fall geeignet, Körperverletzungen von einer gewissen Intensität zu verursachen. Wird - wie vorliegend - mit Füssen und Fäusten auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer eingeschlagen, so ist ohne weiteres mit erheblichen Verletzungen zu rechnen. So wirkten die Beschuldigten A._____ und B._____ mit ihren Mittätern bei der tätlichen Auseinandersetzung zusammen, wobei jeder vom pflichtwidrigen Verhalten des anderen wusste und mit der Möglichkeit rechnen musste, dass daraus Körperverletzungen resultieren könnten - und dies somit in Kauf nahm. Dabei ist irrelevant, dass die Verletzungen, die der Privatkläger im "E._____" erlitt, diesem möglicherweise nicht alle von den Beschuldigten A._____ und B._____ zugefügt wurden. Das Gesetz sieht die Solidarhaftung nämlich grundsätzlich für alle Urheber einer widerrechtlichen Handlung vor, ohne Rücksicht auf die Intensität der Mitwirkung und ohne Differenzierung des individuellen Verschuldens. Der verletzte Privatkläger kann sich somit nach seiner Wahl an den einen oder anderen Solidarschuldner halten, je nur einen Teil oder das Ganze fordern sowie die Schuldner einzeln oder als Streitgenossen einklagen. Es bleibt dann den Beschuldigten überlassen, sich in einem weiteren Schritt intern gemäss ihren individuellen Verschuldensquoten im Rahmen von Regressprozessen über ihre konkreten Anteile auseinanderzusetzen (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 50 N 5 ff., Art. 144 N 1).

- 40 - Die Widerrechtlichkeit liegt vor, da sich die Beschuldigten des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig machten. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, da das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg - der Schaden - entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausserdem adäquat, da die Beteiligung am Raufhandel unter den gegebenen Umständen nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet erscheint, derartige Schäden wie die eingetretenen hervorzurufen. Die Beschuldigten handelten im strafrechtlichen Sinne vorsätzlich. Sie handelten bewusst und nahmen den Erfolg - den Schaden - zumindest in Kauf. Damit handelten sie auch im zivilrechtlichen Sinne mit Vorsatz. Das Verschulden liegt vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind. 3.5. Demgegenüber ist nicht erstellt, dass dem Privatkläger C._____ alle seine eingeklagten Verletzungen während des Raufhandels im "E._____" zugefügt worden waren. Wie bereits ausgeführt, erinnert er sich klar an einen Fusstritt gegen den Kopf, den er im Hinterhof des Clubs erlitten hat (Prot. II S. 23). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er noch in eine weitere tätliche Auseinandersetzung im Hinterhof verwickelt worden war. Vorliegend ist demnach nicht klar, welche Verletzungen der Privatkläger C._____ in der Auseinandersetzung im Innern des Clubs erlitt, und welche allenfalls im Hinterhof von Unbekannten verursacht worden sind. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur genauen Höhe des Schadenersatzanspruches. Es ist daher festzustellen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Raufhandel im Club "E._____") dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges seines Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger jedoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4.1. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu

- 41 einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Verschulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, gehört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genugtuungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstverschuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis zwischen Verletztem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung der Genugtuung kommt dem Gericht erheblicher Ermessensspielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an (vgl. BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Auflage 2011, Art. 47 N 20 f.). 4.2. Der Privatkläger C._____ beantragt eine Genugtuung von Fr. 20'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. Januar 2013 (Urk. 41 S. 2). Der Beschuldigte A._____ beurteilt den Betrag als völlig überrissen (Prot. I S. 16); der Beschuldigte B._____ schloss sich dem an (Prot. I S. 19). Der Raufhandel, an welchem sich die Beschuldigten A._____ und B._____ beteiligten, führte beim Privatkläger C._____ zu erheblichen Verletzungen (vgl. Erw. II. Ziff. 2.5.3.). Zum diesbezüglichen Verschulden der Beschuldigten wurden bereits Ausführungen gemacht (vgl. Erw. IV. Ziff. 5.1. ff. und 8.1. ff. vorstehend). Der Privatkläger musste medizinisch versorgt und sogar operiert werden. Die Verletzungen führten auch zu Arbeitsunfähigkeit. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass solche Verletzungen mit grossen Schmerzen verbunden sind und bleibende Narben hinterlassen (Urk. HD 7/1/1/5 S. 4). Es ist auch einfühlbar, dass der Privatkläger durch den Vorfall eine erhebliche seelische Beeinträchtigung erlitt (Urk. 41 S. 9). Mitzuberücksichtigen ist jedoch auch, dass dem Raufhandel vom 13. Januar 2013 eine Provokation des Privatklägers zugrunde lag. Diesbezüglich ist auf den erstellten Sachverhalt zu verweisen (Erw. II. Ziff. 2.6.). Unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beschul-

- 42 digten A._____ und B._____ und der obigen Erwägung sowie vor dem Hintergrund vergleichbarer Fälle, in welchen Opfern von vergleichbaren Verletzungen Genugtuungen zugesprochen wurden (vgl. HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, Zürich 2005, Kap. I/7 und Tafel VIII/2003-2005), ist vorliegend eine Genugtuung von Fr. 10'000.– angemessen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 13. Januar 2013. Im Übrigen ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind somit solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Januar 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist das Begehren abzuweisen. 5. Die sichergestellten Kleidungsstücke sind den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden sie nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, sind sie durch die Lagerbehörde zu vernichten.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 bis 16) zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten unterliegen mit ihren (Haupt-)Anträgen auf Freispruch vollumfänglich. Die Reduktion des Strafmasses für die Beschuldigten A._____ und B._____ ist ein reiner Ermessensentscheid und hat auf die Kostentragung keine Auswirkungen. Die Kosten sind den Beschuldigten deshalb je zu einem Drittel aufzuerlegen. Als Privatkläger dringt C._____ mit seiner Berufung grösstenteils durch. Seine diesbezüglichen Kosten sind deshalb grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Hälfte der ihm auferlegten Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschuldigten sind sodann solidarisch zu verpflichten, dem Privat-

- 43 kläger für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen; entsprechend sind die amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Fr. 7'700.– und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit Fr. 6'700.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschuldigten sind zu verpflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. 2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. 3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. 4. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 80.–. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 6. a) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

- 44 b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 7. Die mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 7. Mai 2012 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird vollzogen. 8. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Raufhandel im Club "E._____") dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind, wobei der Privatkläger zur genauen Feststellung des Umfanges seines Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird. 9. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ als Genugtuung Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. Januar 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Die sichergestellten Kleidungsstücke werden den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden sie nicht innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, sind sie durch die Lagerbehörde zu vernichten. 11. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 bis 16) wird bestätigt. 12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'700.– amtliche Verteidigung A._____ Fr.

6'700.– amtliche Verteidigung B._____ 13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten A._____ und B._____ zu je einem Drittel und dem Beschuldigten C._____ zu einem Sechstel auferlegt. Ein Sechstel wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli-

- 45 chen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 14. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ (übergeben) − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit den Formularen A resp. B unter Beilage der Formulare "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − Ministero pubblico del cantone Ticino, Ufficio di Bellinzona, Viale S. Franscini 3, 6500 Bellinzona, betr. Nr. … − Ministero pubblico del cantone Ticino, Rechnungswesen, Viale S. Franscini 3, 6500 Bellinzona, betr. Vollzug der Geldstrafe gem. Disp. Ziffer 7 − die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich.

- 46 - 16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 28. Oktober 2015

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hafner

- 47 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 28. Oktober 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte C

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