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Zürich Obergericht Strafkammern 20.01.2015 SB140575

20 gennaio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·423 parole·~2 min·1

Riassunto

Hausfriedensbruch

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140575-O/U/gs-hb-cw

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Beschluss vom 20. Januar 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Hausfriedensbruch

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. August 2014 (GG130051)

- 2 -

Erwägungen: Am 4. September 2014 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. August 2014 Berufung an (Urk. 26). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 18. Dezember 2014, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 33). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 28. August 2014 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 3 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 20. Januar 2015

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Beschluss vom 20. Januar 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Privatklägerin  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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