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Zürich Obergericht Strafkammern 26.05.2015 SB140570

26 maggio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,702 parole·~24 min·3

Riassunto

Einfache Körperverletzung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140570-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 26. Mai 2015 in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 1. September 2014 (GG140008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 7. April 2015 ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 2 Abs. 1 StGB; – des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 6'600.–) sowie einer Busse von Fr. 800.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2014 beschlagnahmte Schlagwaffe Nunchaku, Marke unbekannt, Holzgriffe 32cm, orange/schwarz/weiss bebändert, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 3 - 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 4'226.15 zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. April 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Kosten der Strafuntersuchung Fr. 11'023.55 amtliche Verteidigung Fr. 4'373.50 Kosten unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 1 Fr. 17'997.05

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 11'023.55 festgesetzt, nämlich: Fr. 9'966.65 für den Aufwand, Fr. 240.35 für Barauslagen und Fr. 816.55 für die Mehrwertsteuer. 11. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. B._____ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 wird auf Fr. 4'373.50 festgesetzt, nämlich: Fr. 3'966.65 für den Aufwand, Fr. 82.90 für Barauslagen und Fr. 323.95 für die Mehrwertsteuer.

- 4 - 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 65 S. 2) 1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen, und es sei Ziffer 1, zweiter Strich, des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. September 2014 (GG140008) ersatzlos aufzuheben. 2. Die Bestrafung des Beschuldigten und Berufungsklägers gemäss Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. September 2014 (GG140008) sei angemessen zu reduzieren. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'531.85 aus der Staatskasse zu bezahlen. b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 45) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil vom 1. September 2014 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziffer 2 Abs. 1 StGB und des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie mit einer Busse von Fr. 800.--. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festgesetzt. Die Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2014 beschlagnahmte Schlagwaffe Nunchaku, Marke unbekannt, Holzgriffe 32cm, orange/ schwarz/ weiss bebändert, eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Dann wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei der Privatkläger 1 zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 4'226.15 und dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit 19. April 2013 zu bezahlen, wobei das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag abgewiesen wurde. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der unentgeltlichen Rechtsvertretung wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 38 S. 28f.). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. September 2014 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 35). In der Folge wurde das begründete Urteil den Parteien zugestellt (Urk. 36; keine Empfangsscheine in den Akten), worauf der Beschuldigte die Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2015 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu

- 6 erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42). In der Folge beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2015 wurde die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers C._____ widerrufen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Rechtsanwalt lic. iur. B._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers C._____ entlassen (Urk. 52). Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 liess der Beschuldigte beantragen, dass das Berufungsverfahren im schriftlichen Verfahren zu behandeln sei (Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2015 wurde diese Eingabe den übrigen Parteien zugestellt, unter Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft erklärte sich mit der Schriftlichkeit des Berufungsverfahrens explizit (Urk. 60), die übrigen Parteien implizit durch Verzicht auf Vernehmlassung einverstanden. Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2015 wurde die Schriftlichkeit des Berufungsverfahren verfügt und dem Beschuldigten eine Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder um mitzuteilen, ob die bisherigen Eingaben als vollständige Berufungsbegründung anzusehen seien sowie um letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 25. März 2015 liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2015 wurde den übrigen Parteien die Berufungsbegründung des Beschuldigten zugestellt sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen, mit dem Hinweis, dass Säumnis als Verzicht gelte und aufgrund der Akten entschieden werde. Der Vorinstanz wurde Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 68). Mit Eingabe vom 2. April 2015 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 72). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht verlauten. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. 3. Der Beschuldigte lässt einzig den Schuldpunkt betreffend den Tatbestand des Vergehens gegen das Waffengesetz und die damit zusammenhängende Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe anfechten (Urk. 39 S. 1, Urk. 65

- 7 - S. 2). Demnach sind die Dispositiv-Ziffer 1 al. 1 sowie Dispositiv-Ziffern 5-12 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab festzustellen. 4. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vor, ohne Berechtigung eine Waffe – ein Nunchaku – getragen zu haben. Sie wirft ihm jedoch weder Besitz noch Erwerb desselben vor (Urk. 16 S. 2). Es ist deshalb nur von der Tatbestandsvariante des unberechtigten Waffentragens auszugehen. Eine Anklageergänzung erübrigt sich, da sich der Beschuldigte – wie noch zu zeigen ist – weder mit dem Tragen, dem Besitz noch dem Erwerb eines Nunchakus strafbar gemacht hat. II. Materielles 1. Dem Beschuldigten wird vor Berufungsinstanz noch vorgeworfen, am 19. April 2013, ca. 18 Uhr, an der D._____-Strasse ... in E._____ ohne Berechtigung ein Nunchaku getragen zu haben (Urk. 16 S. 2). 2. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt (Urk. 3 S. 4, Urk. 4 S. 5), liess jedoch anführen, er habe dadurch nicht gegen das Waffengesetz verstossen (Urk. 65 S. 8). Somit ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen, ob der Beschuldigte sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG) strafbar gemacht hat. 3. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird unter Anderem bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen erwirbt, besitzt oder trägt. Ein Nunchaku ist eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/ fedpol/sicherheit/waffen/merkblaetter/mb-nunchaku-d.pdf). 3.1. Unberechtigtes Tragen einer Waffe Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). In der Anklage wird dem Beschuldigten nur ein unberechtigtes Tragen eines Nunchakus an der D._____- Strasse … in E._____ vorgeworfen, nicht aber der Transport desselben an den

- 8 neuen Wohnort des Beschuldigten. Bei der eingeklagten Adresse handelt es sich um ein privates Haus, welches von der Frau des Beschuldigten, von welcher dieser getrennt lebt, bewohnt wird. Folglich handelt es sich dabei mit der Verteidigung (Urk. 65 S. 6) nicht um einen öffentlich zugänglichen Ort, weshalb der Beschuldigte für das Tragen des Nunchakus im Haus an der D._____-Strasse … in E._____ keine Waffentragbewilligung benötigt hat. Der Vollständigkeit halber – obwohl nicht angeklagt – ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte für einen Transport des Nunchakus an seinen neuen Wohnort gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e WG eben so wenig einer Waffentragbewilligung bedurft hätte. Wer jedoch keine Waffentragbewilligung für das Tragen (und Transportieren) einer Waffe benötigt, darf eine Waffe tragen (und transportieren) und macht sich folglich nicht im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar. 3.2. Unberechtigter Besitz und Erwerb einer Waffe Wie bereits ausgeführt, ist der Besitz des Nunchakus – offenbar entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 38 S. 15 unten) – vom Anklagevorwurf nicht umfasst, wird aber hier kurz abgehandelt, um aufzuzeigen, dass selbst dieser Vorwurf zu einem Freispruch führen müsste: Der Besitz eines Nunchakus ist gemäss Art. 5 Abs. 2 WG e contrario nicht verboten und bedarf deshalb auch nicht gemäss Abs. 4 desselben Artikels einer Ausnahmebewilligung (vgl. Urteil 6B_818/2014 des Bundesgerichts vom 8. April 2015, E.2.7.2). Wie die Vorinstanz auf ein anderes Resultat kommt, begründet sie nicht und ist deshalb auch nicht nachvollziehbar (Urk. 38 S. 15: "Da jedoch bereits der Besitz eines Nunchakus strafbar ist,…"). Einzig der Erwerb eines Nunchakus wäre gemäss dem geltenden Waffengesetz und dessen Art. 5 Abs. 1 lit. d strafbar (vgl. dazu "Schweizerisches Waffenrecht" des Bundesamtes für Polizei, Stand September 2014, S. 16). Der Beschuldigte hat das Nunchaku jedoch unbestritten noch vor Inkrafttreten des eidgenössischen Waffengesetzes vom 1. Januar 1999 erworben (Urk. 3 S. 4, Urk. 7 S. 2). Gestützt auf Art. 2 des vor Inkrafttreten des eidgenössischen Waffengesetzes geltenden Konkordats über den Handel mit Waffen und Munition in Verbindung mit Art. 3 der damals geltenden kantonalzüricherischen Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffen-

- 9 besitz, war der Erwerb eines Nunchakus nach altem (und milderen) Recht jedoch nicht strafbar. Folglich hätte sich der Beschuldigte weder des unberechtigten Erwerbs nach altem Recht noch gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG des unberechtigten Besitzes einer Waffe strafbar gemacht, selbst wenn ihm dies vorgeworfen worden wäre. 4. Gestützt auf obige Erwägungen hat sich der Beschuldigte nicht gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar gemacht und ist von diesem Vorwurf freizusprechen. III. Sanktion 1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 16f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Der ordentliche Strafrahmen für die einfache Körperverletzung beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 u. 2). 3. Tatkomponente Bezüglich der Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Verwenden des Nunchakus dem Privatkläger C._____ eine Fraktur des fünften Mittelhandknochens rechts und eine Rissquetschwunde links an der Stirn zugefügt hat (Urk. 9/3 S. 2), was mit der Vorinstanz keine unerheblichen Verletzungen sind (Urk. 38 S. 17). Der Angriff auf den Privatkläger C._____ erfolgte völlig überraschend und ohne Vorwarnung. Das Verschulden des Beschuldigten ist in objektiver Hinsicht unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – jedoch ohne die Tat bagatellisieren zu wollen – als noch leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt, die Tat nicht geplant hat und das Ganze aus der Situation heraus entstanden ist. Dennoch ist auch zu berücksichtigen, dass das Motiv für die Tat des Beschuldigten offenbar ein primitives Dominanzgebaren war, mit welchem er den Privatkläger und seine Frau einschüchtern wollte. Nach der Beurteilung der

- 10 subjektiven Tatschwere wiegt das Verschulden des Beschuldigten insgesamt immer noch leicht. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist die Einsatzstrafe im Bereich von 120 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 4. Täterkomponente Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte von der ersten bis zur dritten Primarschule in einem Kinderheim lebte und seine Mutter nur alle zwei Wochen sehen konnte. Es wurde jedoch nicht vorgebracht, dass dies negative Auswirkungen auf den Beschuldigten gehabt hätte (Urk. 31 S. 15). Mit der Vorinstanz sind daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen (Urk. 38 S. 18f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 73 u. 74). Er hat stets erklärt, dass er das nicht absichtlich gemacht habe (Urk. 3 S. 2, Urk. 4 S. 4), womit er wohl einfach den direkten Vorsatz in Abrede stellte, was mit dem Anklagevorwurf, bei welchem ihm Eventualvorsatz vorgeworfen wird, im Einklang steht. Der Beschuldigte zeigte sich insofern geständig. Da der Beschuldigte sich daneben auch von Anfang an kooperativ und reuig zeigte – er schrieb dem Privatkläger einen Entschuldigungsbrief (Urk. 4 S. 5) –, ist sein Nachtatverhalten spürbar strafmindernd zu gewichten. Die Einsatzstrafe ist deshalb um 30 Tagessätze zu senken. Infolge dessen erweist sich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 5. Höhe des Tagessatzes Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 19f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die daraus resultierende Tagessatzhöhe von Fr. 60.– erscheint angemessen.

- 11 - 6. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. IV. Vollzug Es kann bezüglich den bedingten Strafvollzug auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. V. Kosten und Entschädigung 1. Kosten Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt vollumfänglich, weshalb sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2. Entschädigung Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich obsiegt, ist ihm eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die von der erbetenen Verteidigung eingereichte Honorarnote erscheint angemessen (Urk. 67/2), weshalb dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'531.85 auszuzahlen ist.

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 2 Abs. 1 StGB; – (...) 2. (…) 3. (…) 4. (…) 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2014 beschlagnahmte Schlagwaffe Nunchaku, Marke unbekannt, Holzgriffe 32cm, orange/schwarz/weiss bebändert, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 4'226.15 zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. April 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 13 -

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Kosten der Strafuntersuchung Fr. 11'023.55 amtliche Verteidigung Fr. 4'373.50 Kosten unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 1 Fr. 17'997.05

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 11'023.55 festgesetzt, nämlich: Fr. 9'966.65 für den Aufwand, Fr. 240.35 für Barauslagen und Fr. 816.55 für die Mehrwertsteuer. 11. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. B._____ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 wird auf Fr. 4'373.50 festgesetzt, nämlich: Fr. 3'966.65 für den Aufwand, Fr. 82.90 für Barauslagen und Fr. 323.95 für die Mehrwertsteuer. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 14 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird demgegenüber vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'531.85 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger C._____ im Dispositivauszug − die Privatklägerin F._____ [Versicherung], Ref. Nr. …, im Dispositivauszug und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 15 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 26. Mai 2015

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 26. Mai 2015 Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 2 Abs. 1 StGB; – des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 6'600.–) sowie einer Busse von Fr. 800.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2014 beschlagnahmte Schlagwaffe Nunchaku, Marke unbekannt, Holzgriffe 32cm, orange/schwarz/weiss bebändert, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger 1 auf den W... 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 4'226.15 zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. April 2013 zu bezahlen. Im Mehr-betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 11'023.55 festgesetzt, nämlich: Fr. 9'966.65 für den Aufwand, Fr. 240.35 für Barauslagen und Fr. 816.55 für die Mehrwertsteuer. 11. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. B._____ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 wird auf Fr. 4'373.50 festgesetzt, nämlich: Fr. 3'966.65 für den Aufwand, Fr. 82.90 für Barauslagen und Fr. 323.95 für die Mehrwertste... 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, aus-genommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtliche... 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel) 1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen, und es sei Ziffer 1, zweiter Strich, des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. September 2014 (GG140008) ersatzlos aufzuheben. 2. Die Bestrafung des Beschuldigten und Berufungsklägers gemäss Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. September 2014 (GG140008) sei angemessen zu reduzieren. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'531.85 aus der Staatskasse zu bezahlen. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil vom 1. September 2014 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 in Ver-bindung mit Ziffer 2 Abs. 1 StGB und des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 li... 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. September 2014 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 35). In der Folge wurde das begründete Urteil den Parteien zugestellt (Urk. 36; keine Empfangsscheine in den Akten), worauf der Beschu... 3. Der Beschuldigte lässt einzig den Schuldpunkt betreffend den Tatbestand des Vergehens gegen das Waffengesetz und die damit zusammenhängende Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe anfechten (Urk. 39 S. 1, Urk. 65 S. 2). Demnach sind die ... 4. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vor, ohne Berechtigung eine Waffe – ein Nunchaku – getragen zu haben. Sie wirft ihm jedoch weder Besitz noch Erwerb desselben vor (Urk. 16 S. 2). Es ist deshalb nur von der Tat... II. Materielles 1. Dem Beschuldigten wird vor Berufungsinstanz noch vorgeworfen, am 19. April 2013, ca. 18 Uhr, an der D._____-Strasse ... in E._____ ohne Berechtigung ein Nunchaku getragen zu haben (Urk. 16 S. 2). 2. Der Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt (Urk. 3 S. 4, Urk. 4 S. 5), liess jedoch anführen, er habe dadurch nicht gegen das Waffengesetz verstossen (Urk. 65 S. 8). Somit ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen, ob der Beschuldigte sich... 3. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird unter Anderem bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen erwirbt, besitzt oder trägt. Ein Nunchaku ist eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/ fedpol/sicher... 3.1. Unberechtigtes Tragen einer Waffe Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). In der Anklage wird dem Beschuldigten nur ein unberechtigtes Tragen eines Nunchakus an der D._____-Strasse … in E... Wer jedoch keine Waffentragbewilligung für das Tragen (und Transportieren) einer Waffe benötigt, darf eine Waffe tragen (und transportieren) und macht sich folglich nicht im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar. 3.2. Unberechtigter Besitz und Erwerb einer Waffe Wie bereits ausgeführt, ist der Besitz des Nunchakus – offenbar entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 38 S. 15 unten) – vom Anklagevorwurf nicht umfasst, wird aber hier kurz abgehandelt, um aufzuzeigen, dass selbst dieser Vorwurf zu einem Freispru... 4. Gestützt auf obige Erwägungen hat sich der Beschuldigte nicht gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar gemacht und ist von diesem Vorwurf freizusprechen. III. Sanktion 1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 16f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Der ordentliche Strafrahmen für die einfache Körperverletzung beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 u. 2). 3. Tatkomponente Bezüglich der Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Verwenden des Nunchakus dem Privatkläger C._____ eine Fraktur des fünften Mittelhandknochens rechts und eine Rissquetschwunde links an der Stirn zugefügt hat (Urk. 9/3 S. 2),... 4. Täterkomponente Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte von der ersten bis zur dritten Primarschule in einem Kinderheim lebte und seine Mutter nur alle z... Infolge dessen erweist sich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 5. Höhe des Tagessatzes Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 19f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die daraus resultierende Tagessatzhöhe von Fr. 60.– erscheint angemessen. 6. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen. IV. Vollzug Es kann bezüglich den bedingten Strafvollzug auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzu-folge ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Ja... V. Kosten und Entschädigung 1. Kosten Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt vollumfänglich, weshalb sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen si... 2. Entschädigung Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich obsiegt, ist ihm eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die von der erbetenen Verteidigung ein-gereichte Honorarnote erscheint angemessen (Urk. 67/2), weshalb dem Beschuldigten eine Prozessents... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 1. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 2 Abs. 1 StGB; – (...) 2. (…) 3. (…) 4. (…) 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2014 beschlagnahmte Schlagwaffe Nunchaku, Marke unbekannt, Holzgriffe 32cm, orange/schwarz/weiss bebändert, wird eingezogen und der Lager-behörde zur Vernichtung überlassen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger 1 auf den ... 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 4'226.15 zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. April 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 11'023.55 festgesetzt, nämlich: Fr. 9'966.65 für den Aufwand, Fr. 240.35 für Barauslagen und Fr. 816.55 für die Mehrwertsteuer. 11. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. B._____ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 wird auf Fr. 4'373.50 festgesetzt, nämlich: Fr. 3'966.65 für den Aufwand, Fr. 82.90 für Barauslagen und Fr. 323.95 für die Mehrwertst... 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf-erlegt. Die Kosten der amtlic... 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird demgegenüber vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'531.85 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Privatkläger C._____ im Dispositivauszug  die Privatklägerin F._____ [Versicherung], Ref. Nr. …, im Dispositivauszug  die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB140570 — Zürich Obergericht Strafkammern 26.05.2015 SB140570 — Swissrulings