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Zürich Obergericht Strafkammern 12.05.2015 SB140548

12 maggio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,199 parole·~21 min·1

Riassunto

Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140548-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger

Urteil vom 12. Mai 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Juni 2014 (GB140008)

- 2 - Anklage/Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 9. April 2013 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des − Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, − Vereitelns von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 SVG, − pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.–, entsprechend Fr. 2'400.–, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'975.00 Auslagen Untersuchung (Gutachten Foren. Institut ZH)

6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. BAST2/2013/2350 vom 9. April 2014 (recte: 9. April 2013) in Höhe von Fr.1'454.50 und die übrigen Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

Berufungsanträge: a) Des Verteidiges des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2014 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 41) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Juni 2014 meldete der Beschuldigte gleichentags Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO an (Urk. 29). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde den Parteien am 6. November 2014 zugestellt (Urk. 33). Innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO reichte der Beschuldigte das Schreiben vom 26. November 2014 als Berufungserklärung ein (Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verzich-

- 4 tete innert der ihr angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO mit Eingabe vom 5. Januar 2015 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 41), woraufhin zur Berufungsverhandlung auf den 12. Mai 2015 vorgeladen wurde (Urk. 42). Mit Eingabe vom 9. April 2015 teilte Rechtsanwalt lic. iur. B._____ mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr verteidige (Urk. 43). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines neuen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (Prot. II S. 3). 2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat seine Berufung nicht beschränkt (Urk. 41 S. 2 und Urk. 42 S. 2). Entsprechend erwächst das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft und ist vollumfänglich zu überprüfen. 3. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014). Auf die einzelnen Beweismittel und auf die Begründung für die Nichtabnahme von beantragten Beweisergänzungen wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen.

- 5 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. April 2013 (Urk. 10), der infolge der Einsprache des Beschuldigten in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, und aus der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 35, S. 5 f.), worauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Niklaus Schmid, a.a.O., N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). 2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl

- 6 von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 2.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 10, N 2a; BSK StPO-TOPHINKE, 2. A. Basel 2014, Art. 10, N 21). 2.4. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.

- 7 - 3. Unbestritten und gemäss Untersuchung erstellt ist, dass sich der Beschuldigte am fraglichen Tag ca. zur Tatzeit am Unfallort an der C._____-Strasse in Zürich aufhielt, einen dort abgestellten Töff mit seinem Auto anfuhr, anhielt, um den umgestürzten Töff mit Hilfe eines Passanten wieder aufzustellen, und anschliessend wieder weg fuhr (Urk. 2, S. 2; Prot. I S. 8; Prot. II S. 7). Der Beschuldigte bestritt jedoch vor Vorinstanz und auch heute, dass er sein eigenes Fahrzeug auf dem nächstliegenden Parkfeld abstellte und dabei beim Zurücksetzen in den seitlichen Parkplatz den im Parkfeld davor abgestellten grauen VW Passat touchiert und diesen beschädigt hatte (Prot. I S. 9 und Prot. II S. 8; Urk. 44, S. 5). Ausserdem machte er geltend, er sei nicht in fahrunfähigem Zustand mit dem Auto gefahren und habe sich beim Unfall auch nicht gesetzeswidrig verhalten, denn er habe sich betreffend den Töff versichert, dass diesem kein Schaden entstanden sei (Urk. 2, S. 2; Urk. 44, S. 6; Prot. I S. 8 und S. 10 f.; Prot. II S. 9). 4. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt und zusammengefasst. Sie hat sich eingehend mit der vorliegenden Beweislage auseinandergesetzt. Dabei hat sie die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und die vorliegend massgeblichen Personalbeweise einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen (Urk. 35, S. 13-16). Sie hat so insgesamt eine sorgfältige und nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist. Entsprechend kann darauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel und Umstände zum Schluss, dass auch unter Einbezug der sachlichen Beweismittel die Aussagen der Zeugen glaubhaft und überzeugender seien als jene des Beschuldigten. Dem kann unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt werden (Urk. 35, S. 13 f.). Die folgenden Ausführungen verstehen sich daher lediglich als Ergänzungen, resp. Präzisierungen. 4.1. Zunächst ist bezüglich des Kollisionsschadens festzuhalten, dass keinerlei Motiv ersichtlich ist, weshalb der Anzeigeerstatter und Zeuge D._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Gemäss unbestrittener Darstellung kannten sich diese zuvor nicht (Urk. 15, S. 2, Prot. I S. 13). Es stehen daher weder

- 8 - Rache noch irgendwelche verletzten Gefühle im Raum. Ein Grund, weshalb der Anzeigeerstatter den Beschuldigten bewusst falsch anschuldigen und sich dadurch selbst strafbar machen sollte, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht namentlich, dass der Zeuge D._____ durch ein Kollisionsgeräusch, das er gehört hatte, auf das Geschehen aufmerksam geworden war und dann weiter beobachtete, dass der Beschuldigte rückwärts in den Parkplatz fuhr, wobei er den dort stehenden Personenwagen streifte, was der Zeuge sowohl hörte als auch sah (Urk. 15, S. 2 f.). Weiter stimmen die Angaben der Zeugen D._____ und E._____, dem Halter des beschädigten Personenwagens, auch darin überein, dass noch ein dritter unbeteiligter Mann den Vorfall beobachtete und beide erwähnen unabhängig voneinander die Auffälligkeit, dass der Mann einen Bart trug (Urk. 15, S. 3 und Prot. I S. 13), was ein weiteres Realitätskriterium darstellt. Die Vorinstanz hat schlüssig dargelegt und zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Zeugen detailliert, authentisch und glaubhaft sind, da sie namentlich auch mit den Angaben des Beschuldigten bezüglich des Umfahrens und Wiederaufstellens des Töffs und dem passenden Zeitrahmen übereinstimmen (Urk. 35, S. 14 f.). Demgegenüber zielen die Einwendungen der Verteidigung, wonach die Aussagen der Auskunftsperson D._____ nicht glaubwürdig seien, ins Leere (Urk. 44, S. 3 f.): Aus dessen Aussagen geht klar und nachvollziehbar hervor, dass er aufgrund des Geräusches, welches durch das umfallende Motorrad verursacht wurde, auf den Vorfall aufmerksam wurde, nach draussen ging und beobachtete, wie der Beschuldigte beim Einparken den Schaden am VW Passat verursachte (Urk. 15, S. 2 f.). Detailreich schilderte D._____ auch, dass der Beschuldigte sogar noch Münz in die Parkuhr geworfen habe (Urk. 1, S. 6 und Urk. 15, S. 3), was als Merkmal für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen herangezogen werden kann. Ausserdem trifft des weiteren zu, dass die Aussagen der Zeugen durch die sichergestellten Spuren und Fotos sowie den Befund des Forensischen Instituts gestützt werden (Urk. 5 und 6 sowie Urk. 12). Der Vorinstanz ist somit beizupflichten, wenn sie festhält, dass insgesamt kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte mit dem von ihm gefahrenen schwarzen Smart den VW Passat des Geschädigten und Zeugen E._____ beim Zurücksetzen und Einparken in das hinter dem VW Passat liegende Parkfeld beschädigte (Urk. 23, S. 15).

- 9 - 4.2. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten zu seinem Alkoholkonsum am Unfalltag erfolgte gestützt auf die übrigen Beweismittel sorgfältig und detailliert. Überzeugend legt sie dar, dass die - erst später aufgestellte und anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte (Prot. II S. 9) - Behauptung des Beschuldigten, vor der Kollision mit dem Töff keinen Alkohol konsumiert zu haben, aufgrund sämtlicher Umstände unglaubhaft erscheint und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (Urk. 35, S. 15 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gestützt auf das Ergebnis des Atem-Alkoholtests durch die Polizei von mehr als 0.80 ‰ die Anordnung einer Blutprobe unterschriftlich akzeptierte (Urk. 3, S. 4), was ein Indiz dafür darstellt, dass er sich des übermässigen Konsums von Alkohol im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges bewusst war. Die Vorinstanz legt auch nachvollziehbar und schlüssig dar, dass das vom Beschuldigten zu seiner Entlastung eingereichte Parkticket vom Zähringerplatz das gewonnene Beweisergebnis nicht zu erschüttern vermag (Urk. 35, S. 15). Zutreffend ist für den vorliegenden Fall als erstellt davon auszugehen, dass beim Beschuldigten nach dessen Betreffen zum Zeitpunkt der Blutentnahme ein Alkoholgehalt von mindestens 0.82 g‰ festgestellt wurde (Urk. 35, S. 16; Urk. 3, S. 2 und Urk. 4, S. 2). Hinsichtlich des Nachtrunks ist auf die ursprüngliche Angabe des Beschuldigten abzustellen, wonach er in der Bar "…" am F._____-Platz zwei Bier getrunken hat (Urk. 1, S. 6). Gerade weil er von sich behauptet, ein rechtstreuer Bürger zu sein (Prot. II S. 9), ist davon auszugehen, dass er ursprünglich eine der Wahrheit entsprechende Angabe machte. Aufgrund des ärztlichen Berichts zur Alkoholanalyse gestützt auf den vom Beschuldigten geltend gemachten Nachtrunk (Urk. 2, S. 3 und Urk. 3 sowie Urk. 4) ist mit der Vorinstanz zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 16. Februar 2013 mit einem Alkoholgehalt von mindestens 0.82 bis maximal 1.69 g‰ den gemieteten Smart von der Schaffhauserstrasse zur Zähringerstrasse und zurück (Urk. 2 und 3) lenkte und auf der C._____-Strasse in 8001 Zürich ca. 13.40 Uhr beim Einparkieren auf ein Parkfeld den ordnungsgemäss abgestellten VW Passat des Zeugen E._____ touchierte und am Rückspiegel sowie im Bereiche des rechten hinteren Kotflügels, resp. der Türe, beschädigte (Urk. 6), woraufhin er sich

- 10 vom Unfallort entfernte, ohne sich um den entstandenen Schaden zu kümmern (Urk. 35, S. 16). 5. Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhaltes durch die Vorinstanz, auf deren Details erneut verwiesen werden kann, erfolgte mit überzeugender und zutreffender Begründung (Urk. 35, S. 17 f.). Die von der Vorinstanz zitierte massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichtes wurde denn auch in den Urteilen 6B_186/2013 vom 26. September 2013 und 6B_796/2014 vom 13. November 2014 bestätigt. Es trifft auch zu, dass der Beschuldigte angesichts des Schadensherganges, der Tageszeit, des bei ihm festgestellten Alkoholmundgeruchs (Urk. 3, S. 2 und Urk. 4 letzte Seite) und schliesslich der Entfernung von der Unfallstelle ohne Zurücklassen einer Mitteilung über den Verursacher des Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste und er eine solche eventualvorsätzlich vereitelte, indem er wegfuhr und nach dem Ereignis weiter Alkohol konsumierte (Urk. 35, S. 19). Entsprechend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, des Vereitelns von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 SVG, und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen.

III. Strafzumessung und Sanktion 1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung einer Gesamtstrafe kann auch hier, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35, S. 21-26). Die Vorinstanz hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem

- 11 weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt. 2. Die Vorinstanz ging bezüglich des Vereitelns von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unter Berücksichtigung des Eventualvorsatzes noch von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen hypothetischen Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens von 30 Tagessätzen Geldstrafe aus (Urk. 35, S. 21-24). Sie erhöhte diese aufgrund des Fahrens in fahrunfähigem Zustand infolge Gewichtung des objektiven und subjektiven Verschuldens als nicht mehr leicht auf 60 Tagessätze und erwog, dass die Täterkomponenten keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben (Urk. 35, S. 24 f.). Diese von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung erscheint in der Höhe insgesamt als angemessen und ist zu bestätigen, wenngleich das Verschulden hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand unter Berücksichtigung des Alkoholwertes zu relativieren und als noch leicht einzustufen ist. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Festsetzung der zwingend auszufällenden Busse für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall, bei dem es sich um eine Übertretung handelt, kann ein weiteres Mal auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese fällte dafür eine Busse aus, die sie angesichts des Höchstbetrages von Fr. 10'000.-- aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und des nicht mehr leichten Verschuldens auf Fr. 600.-bemass (Urk. 35, S. 22 und 26). Diesen Erwägungen kann ebenfalls gefolgt werden. Gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, zwingend eine dem Verschulden angemessene Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Dabei hat sich der Richter vor Augen zu führen, dass eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen soll (Hug in: Donatsch [Hrsg.]/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 19. A., Zürich 2013, Verlag

- 12 - Orell Füssli, Art. 106 N 5; BGE 134 IV 97, E. 6.3.7.1.). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.-- Busse auch im vorliegenden Fall als angemessen. 3. Der Beschuldigte ist entsprechend in Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (entsprechend Fr. 2'400.--) sowie mit einer Busse von Fr. 600.-- zu bestrafen.

IV. Vollzug Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Gewährung des bedingten Vollzuges der Sanktion kann auf die - auch für die Geldstrafe - zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35, S. 27). Da der Beschuldigte keine Vorstrafe aufweist, ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Zu Recht hat die Vorinstanz neben der Übertretungsbusse sodann auf die (zusätzliche) Ausfällung einer (Verbindungs-) Busse verzichtet, bestehen doch bei dem Beschuldigten, der Ersttäter ist, keine Zweifel an der Legalbewährung (siehe hierzu BGE 134 IV 60, Erw. 7.3.1 und 7.3.2). Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass er sich durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten (siehe hierzu BGE 134 IV 60, Erw. 7.3.1 und 7.3.2).

V. Kostenfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Urk. 35, S. 5; Ziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten

- 13 des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des − Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV − Vereitelns von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 SVG − pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 14 - − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN-Nr.: … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 12. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schneeberger

Urteil vom 12. Mai 2015 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des  Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV,  Vereitelns von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 SVG,  pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.–, entsprechend Fr. 2'400.–, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. BAST2/2013/2350 vom 9. April 2014 (recte: 9. April 2013) in Höhe von Fr.1'454.50 und die übrigen Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2014 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene und mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Juni 2014 meldete der Beschuldigte gleichentags Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO an (Urk. 29). Das b... 2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dem-entsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte... II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 2.4. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu übe... 3. Unbestritten und gemäss Untersuchung erstellt ist, dass sich der Beschuldigte am fraglichen Tag ca. zur Tatzeit am Unfallort an der C._____-Strasse in Zürich aufhielt, einen dort abgestellten Töff mit seinem Auto anfuhr, anhielt, um den umgestürzte... III. Strafzumessung und Sanktion IV. Vollzug V. Kostenfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des  Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV  Vereitelns von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 SVG  pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN-Nr.: …  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB140548 — Zürich Obergericht Strafkammern 12.05.2015 SB140548 — Swissrulings