Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140533-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann
Urteil vom 23. April 2015
in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Beiständin Amtsvormundschaft B._____, Herr C._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Juli 2014 (DG130015)
- 2 - Anklage: (Urk. 21) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2013 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 78 S. 85 ff.) "Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB durch Betreten der Liegenschaft D._____-strasse ... in ... [Ortschaft] (ND 16). 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Sodann erkennt das Gericht: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig a) der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; b) des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; c) des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; d) des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB; e) der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;
- 3 f) der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG und Art. 94 Abs. 3 SVG; g) des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG, h) des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG; i) der mehrfachen fahrlässigen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG; j) der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren, wovon 467 Tage durch Polizeihaft, Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug (24. Dezember 2012 bis und mit 26. Dezember 2012 sowie 7. April 2013 bis und mit 15. Juli 2014) erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 500.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. März 2014. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 5. Der Vollzug der Strafe wird nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 9. Oktober 2013 beschlagnahmte Bajonett mit Holster wird eingezogen und vernichtet. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 den Betrag von CHF 4'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Dezember 2012 als Genugtuung zu bezahlen.
- 4 - 9. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 5 und 6 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wird abgewiesen. 11. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger 3, 4 und 7 auf Zivilansprüche verzichtet haben. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 35'544.– Auslagen Vorverfahren CHF 918.– Kosten der Kantonspolizei Zürich CHF 11'500.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung CHF 52'462.– Total 13. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit total CHF 17'111.15 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt MLaw X._____ auszubezahlen. 14. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 1 mit total CHF 6'960.40 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auszubezahlen. 15. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers 1, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 16. (Mitteilungen) 17. (Rechtsmittel)"
- 5 - Schlussanträge im Berufungsverfahren: a) Des Verteidigers des Beschuldigten (Prot. II S. 6): 1. Ziffer 1 lit. a und Ziffer 2 (1. Zeile) des Urteils vom 15. Juli 2014 des Bezirksgerichts Meilen seien aufzuheben; 2. der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Tötung freizusprechen; 3. der Beschuldigte sei (stattdessen) der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen; 4. der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen; 5. die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss Honorarnote vom 13. April 2015 zuzüglich CHF 220/h für die Dauer der Verhandlung, der Urteilseröffnung und den Reiseweg festzusetzen; 6. die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft (sinngemäss): 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 2. Abweisung des Beweisantrages. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenen Beschluss und Urteil vom 15. Juli 2014 wurde der Beschuldigte wie folgt schuldig gesprochen: a) der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; b) des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;
- 6 c) des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; d) des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB; e) der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; f) der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG und Art. 94 Abs. 3 SVG [recte: Art. 94 Abs. 4 SVG]; g) des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG, h) des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG; i) der mehrfachen fahrlässigen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG; j) der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB durch Betreten der Liegenschaft D._____-strasse in... [Ortschaft] (ND 16) wurde das Verfahren eingestellt. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren, wovon 467 Tage durch Polizeihaft, Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug (24. Dezember 2012 bis und mit 26. Dezember 2012 sowie 7. April 2013 bis und mit 15. Juli 2014) erstanden waren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. März 2014. Ferner wurde eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. Im Weiteren wurde über beschlagnahmtes Gut entschieden (Bajonett mit Holster) und über die Zivilansprüche der Privatkläger befunden. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber E._____
- 7 - (nachfolgend Privatkläger 1 genannt) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wurde das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Überdies wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 1 den Betrag von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Dezember 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 5 und 6 wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wurde abgewiesen. Ferner wurde davon Vormerk genommen, dass die Privatkläger 3, 4 und 7 auf Zivilansprüche verzichteten. Schliesslich wurden die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers 1, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 78 S. 85 ff.). 1.2. Der Beschluss und das Urteil wurden den Parteien am 22. Juli 2014 mündlich eröffnet und begründet (Prot. I S. 92 f.). Am Folgetag liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 68). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 77/1-2) reichte der amtliche Verteidiger am 24. November 2014, eingegangen am 25. November 2014, dem Obergericht fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 82). Darin wird auch ein Beweisantrag gestellt: Der Beschuldigte beantragt die Erstellung eines Gutachtens, um gestützt auf die Arztberichte und das forensische Kurzgutachten sowie aufgrund möglicher Bewegungsabläufe zu analysieren, wie wahrscheinlich es sei, dass der Beschuldigte eine Stichbewegung gegen den Brustbereich des Privatklägers 1 ausgeführt habe, die dann vom Privatkläger 1 abgewehrt worden sei und zu den festgestellten Verletzungen am Handgelenk geführt habe. Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2014 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Staatanwaltschaft sowie dem Privatkläger 1
- 8 wurden ferner Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 84). 1.3. Am 18. Dezember 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beantragte, es sei der Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen (Urk. 86). Der Privatkläger 1 liess mitteilen, keine Anschlussberufung zu erheben und beantragte ebenfalls die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten (Urk. 90). Hierauf hielt die amtliche Verteidigung am gestellten Beweisantrag fest (Urk. 94). Seitens der übrigen Privatkläger wurde ebenfalls keine Anschlussberufung erhoben. Die Privatklägerin 4 liess mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 ihren Rücktritt als Zivilklägerin mitteilen (Urk. 88). Mit Eingabe vom 21. April 2015 teilte die Staatsanwaltschaft den Rücktritt ihrer Anschlussberufung mit (Urk. 106), was sinngemäss als Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verstehen ist. 1.4. Die amtliche Verteidigung hält die Beweislage, namentlich die Aussagen des Privatklägers 1, aufgrund derer die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, der Beschuldigte hätte gegen die Brustgegend des Privatklägers gestochen, für äusserst bescheiden, weshalb sie die Einholung eines Gutachtens als notwendig erachtet (Urk. 82 und 94). Demgegenüber erachtet die Staatsanwaltschaft die Beweislage als hinreichend und erklärt, es sei überdies fraglich, ob sich ein Gutachten überhaupt zur Frage der Wahrscheinlichkeit einer Stichbewegung äussern könnte (Urk. 86 S. 2). Der Privatkläger 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass das beantragte Gutachten nichts am Beweisergebnis ändern würde (Urk. 90). Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2015 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Gutachtens zur Art und Weise des Messereinsatzes einstweilen abgewiesen, mit der Begründung, dass ein solches aufgrund der weiteren vorhandenen Beweismittel als nicht notwendig eingestuft werde. Vielmehr sei zur Erstellung des Sachverhaltes vorläufig auf die vorhandenen Beweismittel, namentlich die Aussagen der Beteiligten sowie die Arztberichte, abzustellen, da davon auszugehen sei, dass diese wohl ein zuverlässigeres Bild des Tathergangs ergäben, als bloss abstrakte Ausführungen zu theoretisch möglichen Abläufen (Urk. 98).
- 9 - 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 6 f.). Der amtliche Verteidiger hielt an seinem Beweisantrag betreffend die Einholung eines Gutachtens über die Art und Weise des Messereinsatzes vollumfänglich fest und verwies zur Begründung auf den ursprünglich gestellten Beweisantrag vom 24. November 2014 (Prot. II S. 11 f.). Auf entsprechende Frage der Verfahrensleitung erklärte sich die amtliche Verteidigung damit einverstanden, dass über den gestellten Beweisantrag nicht vorab, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung entschieden werde (Prot. II S. 12). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf den Schuldspruch bezüglich der versuchten vorsätzlichen Tötung samt der damit einhergehenden Strafe (inkl. Strafzumessung) und beantragt einen diesbezüglichen Freispruch. Stattdessen sei der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen (Urk. 82 S. 2 f.; Urk. 109 S. 2). 2.2. Die Berufung betrifft mithin ausschliesslich die Dispositivziffern 1 lit. a und 2 des vorinstanzlichen Urteils, letztere soweit die Freiheitsstrafe betreffend. Zufolge Konnexität ist ferner auch die Anordnung der strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme (Dispositivziffern 4 und 5) Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Hingegen sind die nicht angefochtenen Punkte (Dispositivziffern 1 lit. b - lit. j, 2 [soweit die Busse betreffend], 3 und 6 ff.) in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken. 2.3. In Bezug auf Dispositivziffer 1 lit. f, wonach sich der Beschuldigte sowohl der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (ND 5) als auch der mehrfachen Entwendung von Fahrrädern schuldig gemacht habe (ND 12 - 15), ist der Vorinstanz offensichtlich ein Schreibfehler unterlaufen. Der Vorwurf der Ent-
- 10 wendung von Fahrrädern ist in Art. 94 Abs. 4 SVG geregelt und nicht in dessen Absatz 3, was entsprechend zu korrigieren ist. 3. Prozessuales 3.1. Auch berufungsweise stellt sich der Verteidiger wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 50 S. 4) auf den Standpunkt, dass sowohl die Aussagen des Privatklägers 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Dezember 2012 (Urk. 4/1) als auch die Aussagen von F._____ vom 24. Dezember 2012 aufgrund der Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten sowie seiner amtlichen Verteidigung mangels eingehender Bestätigung an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen nicht verwertbar seien (Urk. 82 S. 3 f., Urk. 109 S. 2 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gilt die Parteiöffentlichkeit nur in Bezug auf Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte, nicht aber im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Urk. 78 S. 15). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die amtliche Verteidigung sowie der Beschuldigte den polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers 1 (Urk. 4/1) sowie von F._____ (Urk. 5/1) nicht beiwohnen konnten. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar ist, soweit die Verteidigungsrechte ausreichend gewahrt blieben. Davon ist auszugehen, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (Urteile des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4.12.2014, E. 4.2. und 6B_369/2013 vom 31.10.2013, E.2.3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend hatte der Beschuldigte sowie sein amtlicher Verteidiger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Privatklägers 1 (Urk. 4/2) sowie von F._____ (Urk. 5/2) ausreichend Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen und den Einvernahmen beizuwohnen bzw. in Bezug auf erstere diese per Videoübertragung mitzuverfolgen (Urk. 3/2 und 3/3). Anlässlich dieser Einvernahmen haben sich sowohl der Privatkläger 1 sowie F._____ nochmals ausführlich zur Sache geäussert. Es handelte sich mithin nicht um eine http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-476%3Ade&number_of_ranks=0%23page476 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-I-151%3Ade&number_of_ranks=0%23page151
- 11 bloss formale Bestätigung der früheren Aussagen. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung steht damit nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die Ergebnisse der früheren Beweiserhebungen ergänzend zu berücksichtigten. Dabei ist unter Verweis auf die seitens der Verteidigung angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass allfällig auftretende Erinnerungslücken bei einer nachträglichen Konfrontation nicht per se Verwertungshindernisse darstellen. Ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGE 140 IV 196, E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31.10.2013, E.2.3.3; bestätigt in 6B_364/2014 vom 30.6.2014, E. 1.4), worauf nachfolgend einzugehen sein wird. 3.2. Es ist unbestritten, dass ein erkennbarer Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme dennoch ohne Beisein seines amtlichen Verteidigers befragt wurde (Urk. 3/1). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme zu seinen Lasten nur soweit verwertbar sind, als er diese in Anwesenheit seines Verteidigers in den späteren Einvernahmen ausdrücklich bestätigte (Urk. 3/2 S. 2 ff. und Urk. 3/4; Urk. 78 S. 14 f.). 4. Sachverhalt 4.1. Im Rahmen der – einzig noch strittigen – Thematik betreffend die versuchte eventualvorsätzliche Tötung wird dem Beschuldigten gemäss Anklagesachverhalt im Wesentlichen und zusammengefasst vorgeworfen, am 24. Dezember 2012 um ca. 01:30 Uhr mit einem Bajonettmesser (zweischneidig geschliffene Klinge, ca. 25 cm) bewaffnet beim Wohnort des Privatklägers 1 erschienen zu sein, wo er seine Partnerin F._____ vermutet habe. Mit einem Küchenmesser bewaffnet habe der Privatkläger 1 (in den folgenden Abschnitten "Sachverhalt" und "rechtliche Würdigung" nur noch Privatkläger) die Balkontüre geöffnet, als er den bewaffneten Beschuldigten davor erkannt habe. In der Folge seien die beiden Männer aufeinander losgegangen, wobei dem Privatkläger im Verlaufe des Streites das Messer entglitten sei. Hierauf habe der Beschuldigte dem Privat-
- 12 kläger einen K.O.- Schlag erteilt, worauf dieser rücklings zu Boden gefallen sei. Daraufhin habe der Beschuldigte dem Privatkläger mehrere Faustschläge gegen dessen Kopfbereich verpasst. Sodann sei es dem Privatkläger gelungen, sich von der Bauchlage, in der er sich in der Zwischenzeit befunden habe, in eine aufrechte Knieposition zu stemmen. Da habe der Beschuldigte mit seinem Messer gegen den Brustbereich des Privatklägers eingestochen. Reflexartig habe der Privatkläger seine rechte Hand schützend davor gehalten, weshalb das Messer "lediglich" in sein Handgelenk und nicht in die Herzregion gedrungen sei (Urk. 21 S. 2 f.). Im Rahmen der Aussagewürdigung präzisierte die Vorinstanz den Sachverhalt dahingehend, dass mit dem K.O-Schlag kein eigentlicher K.O-Schlag im herkömmlichen Sinne zu verstehen sei. Vielmehr sei – davon gehen sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger übereinstimmend aus (Urk. 3/1 S. 7, Urk. 4/1 S. 4, Urk. 4/2 S. 9) – von einem heftigen Faustschlag seitens des Beschuldigten auszugehen, woraufhin der Privatkläger zurückgetaumelt und ohne Bewusstseinsverlust rücklings auf das Terrassen-Mäuerchen gefallen sei. Dies, nachdem der Beschuldigte dem Privatkläger bereits mehrere kräftige Faustschläge gegen den Kopf verpasst habe (Urk. 78 S. 23). Während die Anklageschrift dem Beschuldigten noch vorwarf, hernach gesagt zu haben: "Jetzt hani di umbracht, jetzt langets. Gömmer" (Urk. 21 S. 3), ging die Vorinstanz davon aus, dass dies als nicht erstellt erachtet werden könne, woraufhin sie den Anklagesachverhalt dahingehend korrigierte (Urk. 78 S. 37). Abgesehen von diesen zugunsten des Beschuldigten vorgenommenen Anpassungen erachtete die Vorinstanz den objektiven Teil der Sachverhaltsdarstellung als erstellt und mit dem objektiven Anklagesachverhalt übereinstimmend (Urk. 78 S. 37 f.). 4.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits von Beginn der Untersuchung an auch bezüglich des vorliegend strittigen Sachverhaltsabschnitts betreffend den äusseren Geschehensablauf ein Teilgeständnis ablegte (Urk. 78 S. 16). Insbesondere anerkennt der Beschuldigte das in der Anklage umschriebene Verletzungsbild des Privatklägers (Urk. 3/2 S. 5, Urk. 3/4 S. 8 f.,
- 13 - Prot. I S. 53, Urk. 108 S. 13): Nichtdislozierte Fraktur der 4. Rippe lateral rechts, tiefe Schnittverletzung distaler ventraler Unterarm rechts mit Durchtrennung des Musculus carpi radialis, Schnittverletzung von zirka 2.5 cm palmarseitig rechts mit V.d.a. Läsion des Nervus medianus rechts, oberflächliche Schnittverletzung distaler ventraler Unterarm links, multiple Prellmarken an Thorax, Abdomen, Arme beidseits, Gesicht und Knie (Urk. 21 S. 3). Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mehrere Faustschläge gegen dessen Kopfbereich verpasste. So erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung, es könne schon sein, dass es – wie vom Privatkläger dargestellt – 20 bis 30 Schläge gegen den Kopf gewesen seien, wobei er aber nicht mitgezählt habe (Urk. 3/2 S. 3; Prot. I S. 40 ff., 45; Urk. 78 S. 22). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, den Privatkläger mit mehreren Faustschlägen gegen den Kopf traktiert zu haben, wobei auch er zahlreiche Faustschläge habe einstecken müssen (Urk. 108 S. 18 f.). Der Beschuldigte wehrt sich hingegen ganz entschieden gegen den Vorwurf, dass er auf den Privatkläger im Brustbereich eingestochen haben soll. Während dem der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger zunächst noch ausgeführt hatte: "Eigentlich stimmt alles was er gesagt hat, ausser etwas, dass er von Anfang an mit einem Messer auf mich los kam und ich habe das Gefühl, dies sei etwas untergegangen in seinen Aussagen und irgendwie war es etwas schlimmer wie er auf mich loskam, wie er das hier geschildert hat" (Urk. 3/2 S. 2), stellte er sich im Verlaufe der Einvernahme und hernach durchwegs und mit zunehmender Deutlichkeit gegen den Vorwurf, auf den Privatkläger eingestochen zu haben (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 3/4 S. 8; Prot. I S. 37 ff., 52 und 60; Urk. 108 S. 18 ff.). So bringt auch die amtliche Verteidigung berufungsweise vor, dass von einer Schnittund eben nicht von einer Stichbewegung auszugehen sei (Urk. 82 S. 3 f.; Urk. 109 S. 8). Strittig ist demnach, wie die tiefe Schnittverletzung am rechten distalen ventralen Unterarm des Privatklägers (vgl. Urk. 10/3 inkl. Bild) entstanden ist bzw. ob der Beschuldigte gegen den Brustbereich des Privatklägers eingestochen hat. 4.3. Damit ist nachstehend der massgebliche Sachverhalt in Bezug auf den Messereinsatz des Beschuldigten zu erstellen. Insbesondere ist zu klären, ob die
- 14 - Verletzung am rechten Unterarm des Privatklägers – wie von der Vorinstanz angenommen – entstanden ist, als der Beschuldigte gegen den Brustbereich des Privatklägers zustach, während dieser reflexartig den rechten Arm vor seine Brust gehalten hat. Wie dabei in theoretischer Hinsicht vorzugehen ist, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 78 S. 13, 17 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Weiter hat die Vorinstanz ausführlich, sorgfältig und zutreffend die massgeblichen Aussagen all jener Personen zusammengefasst, die zur Sache aussagen konnten (Urk. 78 S. 24 ff.). Sie stützt sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aussagen des Beschuldigten in erster Linie auf die Aussagen des Privatklägers ab. Demgegenüber sieht sie die Zeugenaussagen von F._____ im Hinblick auf die Aufklärung des Tatgeschehens als wenig zielführend (Urk. 78 S. 13, 24, 29). Hierauf ist – mit nachstehenden Ergänzungen – voll-umfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorab ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte, der Privatkläger sowie die Zeugin F._____ bereits vor der Tat kannten und nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, in welcher Beziehung diese im Ereigniszeitpunkt zueinander standen. Aufgrund übereinstimmender Aussagen von F._____ und dem Beschuldigten steht fest, dass diese eine sieben- bis achtjährige Beziehung mit diversen Unterbrüchen führten bzw. bis heute führen. Während eines solchen Unterbruchs war F._____ gemäss den Aussagen der Beteiligten ca. 3 Monate mit dem Privatkläger liiert. In der Zeit vor dem Tatzeitpunkt erfolgte dann offenbar wieder eine (körperliche) Annäherung zwischen F._____ und dem Privatkläger, was zu erheblichen Spannungen zwischen diesem und dem Beschuldigten geführt haben muss (Urk. 78 S. 19 mit Verweis auf Urk. 3/1 S. 2 f., 4/2 S. 11 und 5/1 S. 2 f.; Prot. I S. 24 ff.; Urk. 108 S. 3 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im März 2013 erklärte der Privatkläger, keinen Kontakt mehr zu F._____ zu pflegen (Urk. 4/2 S. 14). Auch diese erklärte im Mai 2013, den Kontakt zum Privatkläger zu meiden (Urk. 5/2 S. 3). Jedenfalls war das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger im Tatzeitpunkt und im Nachgang schwierig. Kurz nach der Tat hielt der Privat-
- 15 kläger in Bezug auf seine Einstellung zum Beschuldigten fest: "Dass der hinter Gitter muss für eine Zeitlang! Weil der spinnt, der Siech", ohne aber Rachegefühle zu hegen (Urk. 4/1 S. 10). Folgerichtig hat die Vorinstanz diese persönlichen Verstrickungen im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Ebenso hat sie zutreffenderweise auf ein gewisses Eigeninteresse des Privatklägers aufgrund der gestellten Zivilansprüche hingewiesen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Umstände die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers allerdings nicht grundsätzlich zu erschüttern vermögen (Urk. 78 S. 19). Demgegenüber ist offensichtlich, dass sich F._____ bei ihren Aussagen aufgrund der Beziehungskonstellation in einem enormen Loyalitätskonflikt befunden haben muss. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 109 S. 5 f.) machte sie anlässlich der Einvernahmen auch keine konkreten Aussagen, die zur Erstellung des Tatherganges und insbesondere betreffend den Messereinsatz durch den Beschuldigten sachdienlich wären. So erklärte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch, gar nicht mitbekommen zu haben, dass der Privatkläger verletzt worden sei. Sie habe auch kein Blut gesehen (Urk. 5/1 S. 4). Anlässlich der Zeugeneinvernahme zum Tatgeschehen befragt, hielt sie fest: "Dann habe ich nur noch gesehen, wie sie gegeneinander fechteten und dann plötzlich habe ich gesehen, wie Herr A._____ zurückschreckte, ich glaube er hatte Blut gesehen" (Urk. 5/2 S. 3 f). Entweder hatte F._____ weite Teile des Kampfes nicht mitbekommen oder sie wollte über das tatsächlich Wahrgenommene nicht berichten. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers steht nämlich fest, dass der Beschuldigte das Messer des Privatklägers diesem ganz zu Beginn aus der Hand geschlagen hatte (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 4/1 S. 2 f.; Prot. I S. 43, 50; Urk. 108 S. 16, 18, 21). Mithin kann die Verletzung am rechten Unterarm des Privatklägers gar nicht während des Fechtkampfes entstanden sein. Es ist damit zutreffend, wenn die Vorinstanz die Aussagen von F._____ als "äussert vage, rudimentär und unpräzise" und damit als wenig zielführend einstuft (Urk. 78 S. 13, 29). Neben den Aussagen der Tatbeteiligten liegt bei den Akten ein Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 14. Januar 2013 betreffend Spurensicherung (Urk. 13). Sodann liegen diverse Arztberichte betreffend die Verletzungen des
- 16 - Privatklägers vor: Der Eintrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 24. Dezember 2012 (Urk. 10/2), der Operationsbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals Zürich (Urk. 10/3), sowie der Notfallbericht des Spitals Männedorf vom 31. Dezember 2012 (Urk. 10/5). Überdies wurde am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten über die Blut- und Urinuntersuchungen des Beschuldigten und Privatklägers erstellt (Urk. 6/3 und Urk. 7/2). Schliesslich finden sich bei den Akten Unterlagen betreffend die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten (Urk. 8/1-5), insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._____ vom 11. September 2013 (Urk. 8/4-5). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zum äusseren Handlungsablauf bezüglich des Messereinsatzes durch den Beschuldigten vollumfänglich zu folgen ist. Die folgenden Erwägungen sollen dies verdeutlichen. 4.5. Mit der Vorinstanz hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte die Aussagen des Privatklägers anlässlich der Konfrontationseinvernahme zunächst vollumfänglich bestätigte und lediglich anfügte, dass auch der Privatkläger mit dem Messer auf ihn losgegangen sei, was wohl etwas untergegangen sei (Urk. 3/2 S. 2, Urk. 78 S. 26). Auf Vorhalt der Aussage des Privatklägers, wonach ihm – dem Privatkläger – das Messer in den Brustkasten gerammt worden wäre, wenn er seinen Arm nicht schützend davor gehalten hätte, erklärte er dann aber noch in der gleichen Einvernahme: "Ich habe mit dem Messer nicht gezielt auf seine Brust zugestochen. Ich wollte ihn am Arm treffen. Ich habe ja seinen Arm gesehen, wenn ich gewollt hätte, hätte ich tiefer unten zustechen können." Er habe mit dem Messer eigentlich von unten zugestossen, um den Arm des Privatklägers wegzudrücken. Auf die Frage, was wohl passiert wäre, wenn der Privatkläger seinen Arm nicht schützend vor seinen Oberkörper gehalten hätte, entgegnete der Beschuldigte: "Hätte ich die Fäuste gebraucht und nicht das Messer. Ich weiss nicht genau was passiert wäre, ich glaube nicht, dass ich einfach auf einen mit offener Brust zugestochen hätte. Ich bin sonst nicht so" (Urk. 3/2 S. 4 ff., Urk. 78
- 17 - S. 26). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 19. September 2013 betonte der Beschuldigte, dass entgegen den Behauptungen des Privatklägers eben keine Stich-, sondern eine Schnittverletzung resultiert und er das bewusst so gemacht habe. Nun behauptete der Beschuldigte, dem Privatkläger die Verletzung am rechten Handgelenk gezielt durch einen "fest angedrückten Schnitt" zugefügt zu haben. Er habe die Klinge seitlich gegen den Privatkläger gestossen, so dass höchstens ein Schnitt am Oberkörper hätte resultieren können (Urk. 3/4 S. 8 f., Urk. 78 S. 27). Wie bereits von der Vorinstanz dargelegt, präsentierte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung eine völlig andere Version des Messereinsatzes (Urk. 78 S. 27 ff.). Er habe den Privatkläger mit dem Messer nicht verletzen und ihn auch nicht schneiden wollen. Er hätte höchstens mit der Faust abkippen können und dann wäre das Messer flach auf dem Privatkläger aufgeprallt, wobei ja aber noch seine Faust dazwischen gewesen wäre (Prot. I S. 38). Er habe mit den Fäusten auf den Brustkorb des Privatklägers eingeschlagen und das Messer lediglich in der Faust gehalten. Der Privatkläger habe dabei aber "so blöd abgewehrt", dass dieser sozusagen ins Messer gefasst habe (Prot. I. S. 50). Dabei zitiert die Vorinstanz den Beschuldigten wie folgt: "Ich habe mit der linken Faust zugeschlagen. Mit dieser Faust habe ich auch das Bajonett umklammert. Die Klinge des Bajonetts zeigte (von mir aus gesehen) gegen rechts. Ich wollte ihn – den Privatkläger 1 – nur mit der Faust schlagen. Ich habe das Bajonett bewusst so gehalten, dass ich ihn nicht verletze. Ich habe das Bajonett zwar in der Hand gehalten, wollte ihn aber nur mit der Faust schlagen […]. Ich habe das Bajonett in der Faust gehalten, damit ich besser zuschlagen kann. Ähnlich, wie wenn man ein Feuerzeug in der Faust hält, damit man besser "drii schlaa" kann. Den Griff des Bajonetts habe ich eigentlich für das benutzt" (Prot. I S. 65). Zur Armhaltung des Privatklägers befragt, erklärte der Beschuldigte: "Ich habe hundertprozentig nicht zugestochen. Ich habe sein blödes Handgelenk überhaupt nur treffen können, weil er es so dumm hingehalten hat" (Prot. I S. 52). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung folgte der Beschuldigte der Sachdarstellung, wie er sie bereits vor Vorinstanz präsentiert hatte. Allerdings konnte er sich nicht mehr so recht an die Variante "Schlagverstärker" erinnern. Vielmehr erklärte er, dass Messer "einfach" noch in
- 18 der Hand gehabt zu haben, was eher unbewusst geschehen sei, wobei er aber anmerkte, dass er sein Messer während einer Schlägerei natürlich nicht herumliegen lasse. Wiederum stellte er sich damit auf den Standpunkt, "nur" mit den Fäusten zugeschlagen zu haben. Auf das variantenreiche Aussageverhalten angesprochen, erklärte der Privatkläger, zunächst sehr emotional und aufgewühlt gewesen zu sein. Er habe zuerst seine Gedanken ordnen müssen und habe Zeit gebraucht, den Abend zu rekapitulieren. An der Hauptverhandlung sei er erstmals klarer im Kopf gewesen. Letztlich wisse er aber einfach nicht im Detail, wie es passiert sei, schliesslich habe er die Tat ja nicht geplant. Es sei einfach "dumm gelaufen" (Urk. 108 S. 21 ff.). Die erstmals an der Hauptverhandlung vorgebrachte Variante des Messereinsatzes als Schlagverstärker ist völlig unglaubhaft. Gleiches gilt für die Variante, wonach er lediglich zugeschlagen und das Messer nur mehr oder weniger zufälligerweise noch in der Hand gehalten habe. Zu Recht weist die Vorinstanz auf die Unverträglichkeit mit der früheren Antwort des Beschuldigten hin, wonach er die Fäuste und nicht das Messer verwendet hätte, wenn der Privatkläger den Arm nicht davor gehalten hätte. Überdies muss unter Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz angefügt werden, dass ein Bajonett mit einer Klingenlänge von rund 25 cm als "Schlagverstärker" nicht praktikabel und der geltend gemachte Verwendungszweck damit als nicht plausibel erscheint (Urk. 78 S. 31). Der Vorinstanz kann sodann uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie auf die "geradezu groteske Rollenverteilung" durch den Beschuldigten hinweist (Urk. 78 S. 31). Während der Beschuldigte anfänglich noch einen gezielten Einsatz des Messers und damit ein aktives Tun einräumte und später immerhin noch erklärte, die Verletzung am Handgelenk mit einem "fest angedrückten Schnitt" zugefügt zu haben, geht er in der aktuellen Version davon aus, dass eine Verletzung der eingetretenen Art ohne Zutun des Privatklägers nicht erfolgt wäre und er das Messer gar nicht als Messer habe verwenden wollen. Vielmehr habe er das Messer in einer Weise gehalten, damit der Privatkläger gerade nicht damit verletzt werde. Dies zeigt eben auch die sich bei jeder Einvernahme steigernde Tendenz des Beschuldigten, sein Verhalten zu bagatellisieren und von sich abzulenken, wie dies die Vorinstanz zutreffend erwogen und als Indiz für eine Falschaussage
- 19 erkannt hat (Urk. 78 S. 30, 32). Dazu passen auch die folgenden Aussagen: Nachdem der Beschuldigte ursprünglich noch erklärt hatte, dem Privatkläger das Messer an den Hals gehalten zu haben, um diesem Angst zu machen beziehungsweise ihm zu drohen (Urk. 3/2 S. 4), und dies anlässlich der Hauptverhandlung anfänglich noch bestätigte (Prot. I S. 51), nahm er im Verlauf der Befragung Abstand von dieser Sachdarstellung und erklärte: "Nein, ich habe ihm das Messer nicht an den Hals gehalten. Ich habe seinen Hals nicht berührt. Ich habe das Bajonett vor seine Brust gehalten und mich mit der Faust auf ihn abgestützt" (Prot. I S. 66). Demgegenüber fällt auf, dass er umgekehrt seinen Standpunkt, wonach er eben nicht auf den Beschuldigten eingestochen habe, im Verlaufe des Verfahrens mit zunehmender Intensität vertritt. Konnte er anfänglich die Ausführungen des Privatklägers noch uneingeschränkt bestätigen, stellte er anlässlich der Hauptverhandlung fest: "Stimmt nicht, stimmt nicht, stimmt nicht" (Prot. I S. 60). Auch an der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte, dass er den Privatkläger nie habe mit dem Messer verletzen wollen (Urk. 108 S. 24). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass jemand, der fälschlicherweise bezichtigt wird, auf jemanden eingestochen zu haben, dies von Anfang an in dezidierter Weise in Abrede stellt. Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall. Vielmehr bestätigte der Beschuldigte in den verwertbaren tatnäheren Einvernahmen die Sachdarstellung des Privatklägers. In diesem Zusammenhang ist auch die von der Vorinstanz aufgegriffene Wortwahl des Beschuldigten bemerkenswert: "[…] wenn ich gewollt hätte, hätte ich tiefer unten zustechen können und "ich weiss nicht genau was passiert wäre, ich glaube nicht, dass ich einfach auf einen mit offener Brust zugestochen hätte" (Urk. 78 S. 32 mit Verweis auf Urk. 3/2 S. 4 und 6). Diese Aussage lässt nicht auf eine Person schliessen, die ein Messer "nur" als "Schlagverstärker" verwendete bzw. es zufälligerweise noch in der Hand gehalten hat, sondern impliziert vielmehr, dass eben doch zugestochen worden ist. Im Sinne einer Gesamtwürdigung müssen die Aussagen des Beschuldigten infolge seines widersprüchlichen und offensichtlich absichtsgesteuerten Aussageverhaltens – mit der Vorinstanz – als unglaubhaft angesehen werden. Das nicht konsistente Aussageverhalten des Beschuldigten erscheint konstruiert und im
- 20 - Hinblick auf das von ihm gewünschte Beweisergebnis abgestimmt (Urk. 78 S. 30 und 32). 4.6. Demgegenüber stuft die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers als plausibel und plastisch ein. Sie verweist auf das Fehlen von Phantasiesignalen und das Vorhandensein zahlreicher Realitätskriterien. Ferner beschreibt sie das Aussageverhalten des Privatklägers im Kern gleich bleibend und konstant. Ebenso unterlasse es der Privatkläger, die Geschehnisse zu dramatisieren. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, die Richtigkeit der Schilderungen in Zweifel zu ziehen. Dabei würdigte die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers ausführlich und sorgfältig, weshalb wiederum darauf verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 24 f., 32–35; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend ist das Augenmerk auf Ungereimtheiten in den Aussagen zu richten. Es fällt auf, dass der Privatkläger an der polizeilichen Einvernahme noch erklärte, dass der Beschuldigte sein Herz habe treffen wollen, als dieser auf ihn eingestochen habe (Urk. 4/1 S. 3). Vor der Staatsanwaltschaft erklärte er dann, nicht zu wissen, ob es ein gewollter Stich gewesen sei oder ob der Beschuldigte bloss habe rumfuchteln wollen und räumte ein, im Moment, als der Beschuldigte zugestochen habe, das Messer gar nicht gesehen zu haben (Urk. 4/2 S. 7 f.). Darauf verweist sowohl die Vorinstanz (Urk. 78 S. 25) als auch die Verteidigung (Urk. 50 S. 5, Urk. 82 S. 4, Urk. 109 S. 7). Dem ist beizufügen, dass die letztere Aussage – im Kontext gesehen – keineswegs etwas an dem vom Privatkläger eingenommenen Standpunkt ändert, wonach der Beschuldigte in Richtung Herzregion zugestochen habe und er – der Privatkläger – diesen Stich reflexartig habe abwehren können. Diese Äusserung erfolgte denn auch unmittelbar auf die Aussage, wonach der Beschuldigte auf die Brust bzw. seinen vorgehaltenen Arm zugestochen habe und erging als Antwort auf die Frage, ob er etwas zum Kraftaufwand des Stiches sagen könne, woraufhin der Privatkläger ausführte: "Nein. Ich habe es nur gespürt. Ob es jetzt ein gewollter Stich war oder ob er einfach rumfuchteln wollte, das weiss ich nicht. Ich spürte ihn einfach in der Hand" (Urk. 4/2 S. 8). Mit "ihn" muss offensichtlich "der Stich" gemeint sein. Es stimmt also keineswegs, dass der Privatkläger sich an der
- 21 zweiten Einvernahme nicht mehr habe an die Stichbewegung des Beschuldigten erinnern können, wie dies die Verteidigung berufungsweise glauben machen will (Urk. 82 S. 3 f., Urk. 109 S. 7). Anzufügen ist, dass der Privatkläger in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Tathandlung des Beschuldigten befragt, ganze sechs Mal das Wort "Stechen" erwähnte und zwar von sich aus (Urk. 4/2 S. 7, 8, 9). Zudem entgegnete er auf die Frage, was vermutungsweise passiert wäre, wenn er den Arm nicht so vor seine Brust gehalten hätte: "Dann wäre der Stich in das Herz. Irgendwo im Brustbereich hätte er rein gestochen… (Urk. 4/2 S. 8 f.). Dazu befragt, was ihm in diesem Moment durch den Kopf gegangen sei, erklärte er: "Ciao, tschüss. Es hätte schief gehen können […]. Dass er mich im Herz trifft" (Urk. 4/2 S. 10). Der Privatkläger vertrat demnach auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eindeutig den Standpunkt, dass der Beschuldigte in Richtung des Oberkörpers zugestochen habe. Es mag zutreffen, dass der Privatkläger am Folgetag des Angriffes noch verärgert gewesen sein könnte und sich im Verlaufe der Zeit beruhigte, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 50 S. 8). Es ist naheliegend, dass man in einem emotional aufgewühlten Zustand die Tendenz dazu hat, gewisse Erlebnisse zu dramatisieren. Auch ist es nachvollziehbar, dass man einem Nebenbuhler – wie der Privatkläger selbst erklärte, waren beide in F._____ verliebt und es sei ein Hin und Her gewesen (Urk. 4/1 S. 7; Urk. 4/2 S. 12) – nicht gerade wohlgesinnt ist. Es ist wohl so, dass es einem sogar dienlich wäre, wenn der Konkurrent für eine gewisse Zeit – etwa durch einen längeren Gefängnisaufenthalt – aus dem Weg geschafft werden könnte. Allerdings hat die Vorinstanz unter Verweis auf das Aussageverhalten des Privatklägers und die Offenheit, sich auch selbst zu belasten, ein Rachemotiv bereits mit einleuchtender Begründung verneint (Urk. 78 S. 34). Dazu passt auch, dass der Privatkläger angab, die seitens des Beschuldigten früher geäusserte Drohung nicht ernst genommen zu haben (Urk. 4/2 S. 12). Zudem hat der Privatkläger in der zweiten Einvernahme gewisse Aussagen relativiert, was auch die Verteidigung des Beschuldigten vorbringt (Urk. 50 S. 8). Dies spricht aber gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, blieben sie betreffend den Messereinsatz doch im Kern gleich, ohne dass der Privatkläger die Sachdarstellung im Verlaufe der Einvernahmen unnötig ausschmückte oder dramatisierte.
- 22 - Die Vorinstanz verweist ferner auf den Umstand, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Stichbewegung und -richtung kaum detaillierte Angaben zu machen vermöge (Urk. 78 S. 33), was die Verteidigung berufungsweise zugunsten des Beschuldigten auszulegen versucht (Urk. 109 S. 7). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte der Privatkläger, dass er zunächst bäuchlings auf dem Boden gelegen sei, während der Beschuldigte auf ihm drauf gesessen sei und viele Male auf ihn eingeschlagen habe. Da habe er – der Privatkläger – sich umdrehen können, wobei das Bajonettmesser, welches der Beschuldigte in der linken Hand gehalten habe, weggerutscht sei. Er habe sich über die rechte Schulter drehen können. Da habe er gesehen, wie der Beschuldigte den Arm gehoben und auf ihn habe einstechen wollen, weshalb er reflexartig seinen rechten Arm gehoben habe, um sein Herz zu schützen. Dann habe der Beschuldigte zugestochen (Urk. 4/1 S. 4). Dazu befragt, erklärte der Privatkläger, der Beschuldigte habe mit der rechten Hand zugestochen (Urk. 4/1 S. 3). Demgegenüber führte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe mit der linken Hand zugestochen. Er habe sich kniend auf dem Boden befunden, mit dem Körper aber aufrecht. Der Beschuldigte sei hinter ihm gewesen, weshalb er ihn und das Messer nicht habe sehen können. Aus der Reaktion heraus habe er dann die Hand vor die Brust gehalten. Dazu befragt, wie er sich von der Bauchposition in die Knieposition habe bringen können, erklärte der Privatkläger, dass er sich kurz befreien und nach oben habe drücken können (Urk. 4/2 S. 7 f.). Es bestehen also auch beim Privatkläger gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen zum Geschehensablauf. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die vom Privatkläger geschilderten unterschiedlichen Positionen der Tatbeteiligten nicht vereinbaren lassen. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers nicht alleine aufgrund des Umstandes, wonach er sich nicht an alle Details zu erinnern vermag, per se als unglaubhaft einzustufen sind (Urk. 78 S. 33). Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, wenn der Privatkläger unter Berücksichtigung der begrenzten menschlichen Wahrnehmungsfähigkeit, der schlechten Sichtverhältnisse zur Tatzeit in der Nacht und dem äusserst dynamischen Geschehensablauf nicht sämtliche Details wahrgenommen hat bzw. diese nicht mehr genau wiedergeben kann. Dies umso mehr, wenn man sich die
- 23 stetige Bedrohungssituation vergegenwärtigt, in der sich der Privatkläger befunden haben muss. Der vom Privatkläger geschilderte Geschehensablauf fand dann entsprechend Eingang in den Anklagesachverhalt, ohne in einschränkender Weise festzulegen, in welcher Position sich der Beschuldigte im Moment des Zustechens genau befunden hat (Urk. 21 S. 3). Dies hat zu keinen Beanstandungen geführt und ist letztlich nicht von grosser Bedeutung. Entscheidend für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers ist die damit übereinstimmende und konstante Darstellung des Beschuldigten, wonach die Verletzung entstanden sei, weil der Privatkläger reflexartig seinen Arm hoch gehalten habe, um sich zu schützen (Urk. 3/2 S. 4, 6; Urk. 3/4 S. 8; Prot. I S. 39, 50, 52, 60; Urk. 108 S. 20 f., 24). Dabei ist unbestritten, dass der Privatkläger den Arm auf Höhe des Oberkörpers / Kinn gehalten hat (Urk. 3/2 S. 6; Urk. 3/4 S. 8 f.; Prot. I S. 38 f., 50, 52; Urk. 108 S. 20). Dies erklärt auch, weshalb der Privatkläger angab, dass das Messer ohne Abwehrbewegung "irgendwo im Brustbereich" eingedrungen wäre, selbst wenn er dieses nicht kommen sah (Urk. 4/2 S. 8 f.). Das drohende, darauffolgende vermutete Einstechen ist denn auch die entscheidende Bedrohungssituation, die sich der Privatkläger eingeprägt hat und gegen die er sich mit Erfolg wehren konnte. Ferner steht fest, dass der Beschuldigte das Messer mit erheblicher Wucht gegen den Oberkörper des Beschuldigten geführt haben muss. Anders lässt sich das eingetretene Verletzungsbild der doch tiefen Wunde mit Durchtrennung einer Sehne sowie eines Muskels nicht erklären (Urk. 10/3, Urk. 10/5 S. 2). 4.7. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der so erstellte Sachverhalt vom Ablauf her plausibel ist und sich zwanglos mit den objektiven Umständen, insbesondere mit dem Verletzungsbild, in Einklang bringen lässt (Urk. 78 S. 34 f.). An diesem Beweisergebnis könnte auch das seitens der Verteidigung beantragte Gutachten (Urk. 82, Prot. II S. 11 f.) nichts ändern, selbst wenn ein Solches Raum bieten würde für die Annahme einer bloss theoretisch vorhandenen Möglichkeit eines doch anderen Geschehensablaufes. Überdies ist für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend, ob es sich bei der tatsächlich eingetretenen Handverletzung, wie im Sinne der Anklage zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, um eine Schnitt- oder eben doch um eine Stichverletzung
- 24 handelte. Ziel der Messerführung war schliesslich nicht das Handgelenk. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass es nicht zutrifft, wenn die Verteidigung vorbringt, dass nur an den Kanten, nicht aber an der Messerspitze Blutspuren gefunden worden seien (Urk. 82 S. 3; Urk. 109 S. 8). Vielmehr kann dem seitens der Verteidigung genannten Spurenbericht entnommen werden, dass auch latente Blutanhaftungen an der Klingenspitze des Bajonetts festgestellt worden sind (Urk. 13 S. 7). Relevant für den Geschehensablauf ist, dass der Beschuldigte – gemäss hinlänglich erstelltem Sachverhalt – das Messer mit erheblicher Wucht in Richtung Brustbereich des Privatklägers geführt hat und das Messer in der Folge nur dank der Abwehrreaktion des Privatklägers nicht in dessen Brustbereich eingedrungen ist, sondern eine tiefe Verletzung am Handgelenk verursachte. Eine solche Messerführung als Stich zu bezeichnen, ist sicher nicht falsch. In diesem Sinne kann der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach – in Anbetracht dessen, dass Deutsch nicht die Muttersprache des Privatklägers sei – dem Wort "Stechen" nicht zu viel Bedeutung beigemessen werden dürfe, wenn es von diesem verwendet werde (Urk. 50 S. 5, Urk. 82 S. 4, Urk. 109 S. 7). Den Akten sind sodann keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Privatkläger Deutsch oder Schweizerdeutsch nicht beherrschen sollte, zumal er bei den Einvernahmen als erste Sprache Schweizerdeutsch angab bzw. die Frage, ob er eine Übersetzung bedürfe, verneinte (Urk. 4/1 S. 1 und Urk. 4/2 S. 1). Schon alleine der Umstand, dass er das Wort "rumfuchteln" in seinem aktiven Wortschatz verzeichnet, zeugt von soliden Sprachkenntnissen, die es ihm durchaus ermöglichen dürften, "Stechen" von "Schneiden" zu unterscheiden. Es kann damit ohne weiteres auf die überzeugende und durchwegs plausible Sachdarstellung des Privatklägers abgestützt werden, welche sich – wie gesehen – zwanglos mit den objektiven Umständen in Einklang bringen lässt. 4.8. Der Sachverhalt erscheint mithin im schon von der Vorinstanz umschriebenen Umfang als erstellt (Urk. 78 S. 37 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 25 - 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten als eventualvorsätzlichen Tötungsversuch im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 78 S. 40 ff.) und ist damit den Anträgen der Staatsanwaltschaft sowie des Privatklägers gefolgt (Urk. 21, 48 und 49). 5.2. Demgegenüber beantragte die Verteidigung bereits vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Tötung freizusprechen und stattdessen der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (Urk. 50 S. 2 f. und 9 ff.), was er auch im Berufungsverfahren tut (Urk. 82 S. 3; Urk. 109 S. 2, 8). Die Argumente der Verteidigung, weshalb nicht von einem Tötungsvorsatz ausgegangen werden könne, hat die Vorinstanz konzis zusammengefasst, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 78 S. 39, Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch berufungsweise bringt die Verteidigung vor, es habe sich beim Messereinsatz des Beschuldigten um eine "Schnittverletzung" und nicht, wie dies vom Privatkläger behauptet, um eine "Stichverletzung" gehandelt. Eine Schnittbewegung führe aber höchstens zu einer Körperverletzung, während eine Stichbewegung gegen die Brustgegend ein Indiz für einen (Eventual-)Tötungsvorsatz darstelle. Indem die Vorinstanz trotzdem angenommen habe, der Beschuldigte hätte gegen die Brustgegend des Privatklägers gestochen, verletze sie den Grundsatz "in dubio pro reo" (Urk. 82 S. 3 f., Urk. 109 S. 8). Soweit man dennoch von einem Eventualvorsatz ausgehen wollte, läge versuchter Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB vor (Urk. 50 S. 3). 5.3. Nach Art. 111 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 112 ff. StGB zutrifft. 5.4. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 111 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. 5.5. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1, direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt aber bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und
- 26 in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). Wann gemäss Lehre und Rechtsprechung von einem Eventualvorsatz auszugehen ist, hat die Vorinstanz umfassend und zutreffend dargelegt (Urk. 78 S. 42). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.6. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). 5.7. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass sich der Privatkläger keine lebensgefährlichen Verletzungen zugezogen hat und er sich auch ohne zeitnahe ärztliche Versorgung nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hätte (Urk. 78 S. 40). Das zeigt sich schon daran, dass der Privatkläger sich selbst einer Erstversorgung unterziehen konnte und in der Lage war, selbständig die Sanität zu alarmieren. Zudem war er bereits am Folgetag wieder vernehmungsfähig (Urk. 4/1 S. 1 f., 7; Urk. 15/1 S. 2). Die seitens des Beschuldigten anerkannte (Prot. I S. 40, Urk. 108 S. 13) tiefe Schnittverletzung am rechten Handgelenk konnte noch gleichentags innert einer 35-minütigen Operation behandelt werden, wobei eine funktionelle Nachbehandlung mit Ruhigstellung in der Schiene für 4 Wochen und anschliessendem Belastungsaufbau nach 8 Wochen angeordnet wurde (Urk. 10/3). 5.8. Ein direkter Tötungsvorsatz kann dem Beschuldigten – mit der Verteidigung (Urk. 109 S. 6) – nicht nachgewiesen werden. Zweifelsfrei steht aber fest, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz – und damit gleichwohl vorsätzlich – gehandelt hat, auch wenn der Tod des Privatklägers nicht das eigentliche Handlungsziel darstellte bzw. ihm dieser sogar unerwünscht gewesen wäre. Es kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 41 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 27 - Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung einleuchtend darlegte, musste dem Beschuldigten – zumindest im Sinne eines Begleitwissens – bewusst gewesen sein, dass sein Messereinsatz im Brustbereich des Privatklägers durchaus hätte tödlich enden können. Ebenso muss der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie angesichts der Art und Beschaffenheit der Tatwaffe (beidseits geschliffene Klinge von ca. 25 cm; vgl. Urk. 13), des dynamischen Geschehensablaufs in der Dunkelheit, des Drogeneinflusses sowie der Gemütsbewegung des Beschuldigten zum Schluss kam, dass es für den Beschuldigten unmöglich war, die Kontrolle über seine Bewegungen mit dem Messer aufrechtzuerhalten, zumal der Beschuldigte selbst eingestand, zeitweise davon ausgegangen zu sein, dass er "die Adern doch durchtrennt habe" (Urk. 78 S. 43 ff. mit Verweis auf Urk. 3/4 S. 9). Auch berufungsweise erklärte der Beschuldigte, dass ein gezieltes Einsetzen des Bajonetts unter den konkreten Umständen nicht möglich gewesen sei (Urk. 109 S. 25) Ob das Opfer letztlich stirbt, "nur" schwer verletzt wird oder glücklicherweise eben nicht, beschlägt einzig den Erfolg, der vorliegend vom Beschuldigten bei seiner Handlungsweise in keiner Weise willentlich gesteuert werden konnte. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung muss – mit der Vorinstanz – demnach als hoch eingestuft werden (Urk. 78 S. 43). Dass der Privatkläger nur relativ leichte Verletzungen erlitt, sagt deshalb keineswegs etwas darüber aus, ob und allenfalls mit welcher Absicht der Beschuldigte zugestochen hat. Gleiches gilt in Bezug auf die tatsächlich eingetretene Verletzung am Handgelenk. Es lag keinesfalls im Belieben des Beschuldigten, welche Verletzungen der Privatkläger von der Auseinandersetzung tragen würde. Vielmehr oblag es dem Zufall und insbesondere der glücklichen Fügung, dass dem Privatkläger aufgrund seiner Abwehrbewegung keine schlimmeren Verletzungen zugefügt wurden, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 78 S. 40, 45). Bei einem solchen Vorgehen liegt eine Todesfolge im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs (Bundesgerichtsentscheide 6B_475/2012 vom 27. November 2012, E. 4.2; und 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.2.3 und E. 2.3).
- 28 - Dass die Art und Weise der Messerführung des Beschuldigten als Stichbewegung und nicht etwa als Schneidebewegung einzustufen ist, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung rechtsgenüglich erstellt (vgl. Ziff. 4.5 bis 4.7). Es kann damit der Argumentation der Verteidigung keineswegs gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Annahme einer Stichverletzung verletze den Grundsatz in dubio pro reo (Urk. 82 S. 4,Urk. 109 S. 7 f.). Es mag zutreffen, wenn die Verteidigung dafür hält, dass das Verletzungsbild des Privatklägers der Version des Beschuldigten ("Schnittverletzung") nicht zum Vornherein widerspricht. Wie gesehen ist aber für die Bejahung des Eventualvorsatzes nicht das tatsächlich eingetretene Verletzungsbild entscheidend, sondern vielmehr die erkannte Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung und dessen Inkaufnahme. Zudem ist das Verletzungsbild nur ein Element der sich aus der Gesamtwürdigung der Beweismittel ergebenden Gesamtschau. Wie im Rahmen der Aussagewürdigung festgestellt, kann jedenfalls nicht auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden (vgl. Ziff. 4.5 bis 4.7), weshalb das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe schlagen, jedoch nicht stechen wollen (Urk. 50 S. 5 f.; Urk. 109 S. 8), nicht verfängt. Das Mass der Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer. Der Beschuldigte hat im Rahmen des für ihn letztlich unkontrollierbaren Geschehensablaufes mit erheblicher Wucht in Richtung Oberkörper des Privatklägers zugestochen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung ist bei einem solchen Vorgehen generell als hoch einzustufen (Bundesgerichtsentscheide 6B_475/2012 vom 27. November 2012, E. 4.2 und 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.2.3 und E. 2.3), was bei einer Klingenlänge von 25 cm umso mehr gelten muss. Indem der Beschuldigte im Rahmen der von ihm und dem Privatkläger geführten tätlichen Auseinandersetzung trotz des ihm bekannten hohen Todesrisikos mittels seines Bajonettmessers mit einer Klingenlänge von ca. 25 cm mit einiger Wucht gegen den Brustbereich des Geschädigten stach, nahm er den Tod des Privatklägers in Kauf und hat den subjektiven Tatbestand von Art. 111 StGB eventualvorsätzlich erfüllt.
- 29 - 5.9. Fehlt es wie vorliegend an der Erfüllung des objektiven Elements des Todeseintritts im Sinne von Art. 111 StGB, ist mithin der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetreten, ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 78 S. 49 ff.). Die Verteidigung hält dafür, dass von einem unvollendeten Versuch auszugehen sei, da der Beschuldigte aus freien Stücken den Tatort verlassen habe, obwohl er ohne weiteres die Gelegenheit gehabt hätte, dem Privatkläger eine schwere Körperverletzung zuzufügen oder ihn zu töten. Den Standpunkt der Vorinstanz, wonach von einem vollendendeten Versuch auszugehen sei (Urk. 78 S. 49 f.), erachtet die Verteidigung als lebensfremd (Urk. 109 S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden. Ein unvollendeter Versuch läge gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nur vor, wenn der Täter mit der Ausführung des Deliktes zwar begonnen, jedoch noch nicht alles vorgekehrt hat, was nach seinen Vorstellungen zur Vollendung der Tat erforderlich war und diese Vollendung auch nicht eingetreten ist (Urk. 78 S. 50; Trechsel/Geth, 2. Auflage, StGB PK, Art. 22 N 2). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte nur einmal zugestochen hat. Mit der Vorinstanz ist aber darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gemäss seinem ursprünglich gefassten Tatplan weitere Verletzungen hätte zufügen wollen und erst während der Tatausführung von diesem Tatplan abgewichen ist (Urk. 78 S. 50). Insbesondere wird dem Beschuldigten kein direktvorsätzliches Handeln vorgeworfen. Der Beschuldigte betont denn auch immer wieder, dass er zu keiner Zeit den Tod des Privatklägers angestrebt hätte (vgl. etwa Prot. II S. 13). Vielmehr hat er den Tatbestand der versuchten Tötung bekanntlich eventualvorsätzlich erfüllt. Dabei lag es nicht im Wirkungsbereich des Beschuldigten, ob der tatbestandsmässige Erfolg bei diesem konkreten einen Stich eintrat oder nicht. Die Vorinstanz ist damit zutreffenderweise von einem vollendeten Versuch ausgegangen. Von einem Rücktritt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB kann daher nicht gesprochen werden. 5.10. Schliesslich ist mit der Vorinstanz (Urk. 78 S. 47 ff.) auch die Eventualargumentation der Verteidigung zu verwerfen, wonach der Beschuldigte des (versuchten) Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB schuldig zu sprechen sei
- 30 - (Urk. 50 S. 10 f.). Die Anwendung dieses privilegierten Tatbestandes erforderte, dass der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt haben müsste. Von der ersten – hier zur Diskussion stehenden – Tatbestandsvariante werden alle Emotionszustände der Trauer, der Furcht, der Wut, des Glücks, des Abscheus usw. erfasst, wobei in quantitativer Hinsicht einschränkend eine heftige Gemütsbewegung vorausgesetzt wird, d.h. ein Gefühl von besonderer Stärke. Der Affekt muss sodann nach den Umständen entschuldbar sein und die Reaktion des Täters hat mehr oder weniger unmittelbar auf den plötzlich auftretenden Emotionszustand zu folgen. Mit anderen Worten muss also eine Kurzschlusshandlung vorliegen (BSK StGB-II-Niggli/Schwarzenegger Art. 113 N 6 und N 8 mit Verweisen). Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass Eifersucht durchaus ein Gefühl besonderer Stärke, wie es der Tatbestand des Totschlages verlangt, hervorrufen kann (Urk. 50 S. 11, Prot. I S. 76). Allerdings muss vorliegend bezweifelt werden, dass von einer heftigen Gemütsbewegung ausreichender Intensität die Rede sein könnte, war es doch für die Beteiligten offenbar nicht völlig unüblich, auch ausserhalb ihrer Beziehung intime Kontakte zu pflegen. So erklärte der Beschuldigte auf die Frage, ob er Wut auf den Privatkläger verspürte: "Nein, ich wusste, dass er ohnehin keine Chance gegen mich hat, bei der Frage, ob sich F._____ für ihn oder mich entscheidet. Das habe ich gewusst. Ich bin schon so lange mit ihr zusammen. Sie hat mich schon oft betrogen und ich sie auch. Aber wir haben immer wieder zusammengefunden" (Prot. I S. 56; vgl. auch Urk. 108 S. 15). Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kurz zusammengefasst kann dem Beschuldigten aber schon deshalb keine Totschlagsituation zugebilligt werden, weil es jedenfalls am Element der Entschuldbarkeit mangelt (Urk. 78 S. 48 f.). Die Reaktion des Beschuldigten kann aus der Sicht eines objektiv wertenden Betrachters keinesfalls als menschlich begreiflich bzw. verständlich eingestuft werden und erscheint nach ethischen Gesichtspunkten ebenso wenig in einem wesentlich milderen Licht, wie dies für die Bejahung der Entschuldbarkeit verlangt würde (Bundesgerichtsentscheid 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011, E. 4.3.1). Wie die
- 31 - Vorinstanz richtig feststellte, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte aus Eifersucht gegenüber seinem Nebenbuhler gehandelt hat, weil ihm die Beziehung bzw. das Verhältnis zwischen seiner langjährigen Partnerin und dem Privatkläger offenbar ein Dorn im Auge war (Urk. 3/1 S. 2 - 5, S. 9; Urk. 3/2 S. 4; Prot. I S. 40, S. 55 f.; Urk. 78 S. 48 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte: "Ja, den Tod habe ich ihm bereits gewünscht, als ich das erste Mal von ihm gehört habe, weil er meine Frau gefickt hat. Das ist klar. Ich hatte aber nie vor, ihn umzubringen" (Prot. I S. 40). Der Beschuldigte war sich demnach bewusst, dass seine Freundin vermehrt körperlichen Kontakt zum Privatkläger gepflegt hatte. So gab er zu Protokoll: "Sie hat mir gesagt, sie mache mit E._____ Schluss und komme wieder zurück zu mir. Das hat sie dann auch getan. Das Spiel ging noch etwa sechs Mal so weiter […]. Es war halt ein hin und her, bis sie es endlich geschafft hat, sich von ihm zu lösen" (Prot. I S. 25). Unter diesen Umständen war die vom Beschuldigten aufgefundene Situation, als er durch das Fenster schaute und F._____ und den Privatkläger auf dem Sofa erblickte, nicht geeignet, eine Ausnahmesituation zu begründen, die eine plötzliche Wut und ein Explodieren des Beschuldigten im Sinne von Art. 113 StGB als verständlich erscheinen liessen, selbst wenn er mit F._____ und dem Privatkläger abgemacht haben mag, dass F._____ nur die Kleider hätte holen gehen sollen und spätestens in einer Stunde wieder zurück sein wollte (Prot. I S. 53; Urk. 108 S. 14). Von einer plötzlichen Demütigung bzw. von einer Kurzschlusshandlung kann – mit der Vorinstanz – unter Berücksichtigung der Vorgeschichte nicht die Rede sein (Urk. 78 S. 49). Auch der Gutachter Dr. med. G._____ verneint das Vorliegen einer reflexähnlichen Reaktion des Beschuldigten. Eine Solche sei ausgeschlossen, da zwischen Tatbereitschaft und Tathandlung ein längerer Zeitraum gelegen habe. Dies lasse sich aus dem Umstand erkennen, dass der Beschuldigte selbst regelmässig die Bereitschaft bejaht habe, sich auf eine gewaltsame Auseinandersetzung mit dem Privatkläger einzulassen, und dies nötigenfalls unter Einsatz seines Bajonetts, und diese Tatbereitschaft bereits bei Verlassen seines Wohnorts bestanden habe (Urk. 8/5 S. 157 f. unter Hinweis auf Urk. 3/1 S. 5, bestätigt in Urk. 3/2 S. 2, Prot. I S. 58). Indem der Beschuldigte zum Wohnort des Privatklägers ging und vor dessen
- 32 - Balkontüre erschien, hat er auch weitgehend dazu beigetragen, dass es überhaupt zur Gemütsbewegung gekommen ist, auch wenn der Gutachter attestiert, dass auch vonseiten des Privatklägers Provokationen ausgegangen seien (Urk. 8/5 S. 158). Wie dies die Vorinstanz sodann richtig erkannte, liegen keinerlei Hinweise vor, dass Anlass zur Befürchtung bestanden hätte, der Privatkläger hätte F._____ etwas antun bzw. sie missbrauchen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass andernfalls der Privatkläger entsprechende Mutmassungen nicht erst an der Hauptverhandlung vorgebracht hätte (Urk. 78 S. 49, Prot. I S. 43 f., 53 f.). Eine Anwendung von Art. 113 StGB fällt damit ausser Betracht. 5.11. Es bleibt mithin beim Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 5.12. Der Beschuldigte ist geständig, durch die Einwirkung (unter anderem) auf den Kopfbereich des Privatklägers eine versuchte schwere Körperverletzung in Kauf genommen zu haben (Urk. 50 S. 9 f.; Prot. I S. 77; Urk. 108 S. 23; Urk. 109 S. 2, 8). Aufgrund des einheitlichen Tatgeschehens wird die seitens des Beschuldigten vollendete einfache Körperverletzung und die versuchte schwere Körperverletzung durch die versuchte Tötung konsumiert. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 78 S. 51–54). 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 78 S. 56 ff.). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden. 6.2. Neben dem im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Hauptdelikt der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung hat die Vorinstanz den
- 33 - Beschuldigten wegen diverser weiterer Nebendelikte schuldig gesprochen, namentlich des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Dispositivziffer 1 lit. b), des mehrfachen Diebstahls (lit. c), des mehrfachen geringfügigen Diebstahls (lit. d), der mehrfachen Sachbeschädigung (lit. e), der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (lit. f), des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (lit. g), des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis (lit. h), der mehrfachen fahr-lässigen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (lit. i) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (lit. j) [Urk. 78 S. 85, Dispositivziffer 1]. Damit hatte die Vorinstanz neben dem als Verbrechen ausgestalteten Hauptdelikt sowohl Vergehen (Dispositivziffer 1 lit. b, c, e, f [1. Satzteil], g, h) als auch Übertretungen (Dispositivziffer 1 lit. d, f [2. Satzteil], i, j) zu beurteilen. Die Parteien haben den Schuldspruch bezüglich dieser Delikte nicht angefochten, weshalb die Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils in vorgenanntem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ziff. 2.2). Der Beschuldigte beging diese Delikte zwischen dem 1. November 2011 bis zum 3. April 2013. 6.3. In der Zwischenzeit wurde der Beschuldigte mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen vom 19. Dezember 2012 wegen einfacher Körperverletzung (Dispositivziffer 1 lit. a), mehrfachem teilweise geringfügigem Diebstahl (lit. b), mehrfacher Sachbeschädigung (lit. c) und mehrfachem Hausfriedensbruch (lit. d) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil vom 30. November 2010 wegen sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind ausgefällte bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen widerrufen (Dispositivziffer 5 des Urteils vom 19. Dezember 2012; GG120026). Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers 3. Im Umfang der nicht angefochtenen Punkte, insbesondere bezüglich des Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, erwuchs das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft. Das obergerichtliche Urteil vom 4. März 2014 sprach den Beschuldigten bezüglich des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Privatklägers 3 frei, sprach ihn zusätzlich der einfachen Körperverletzung sowie der
- 34 - Sachbeschädigung schuldig und bestrafte ihn mit einer ebenfalls bedingt ausgesprochenen Freiheitstrafe von wiederum 9 Monaten (Urk. 56 und Urk. 81). 6.4. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Nebendelikte und insbesondere das Hauptdelikt beging der Beschuldigte grossmehrheitlich nach dem 19. Dezember 2012. Nur gerade die am 29. September 2012 begangenen Hausfriedensbrüche in einer Coop- sowie Migros-Filiale und der in letzterer begangene geringfügige Diebstahl (ND 1 und ND 2) sowie die Entwendung zweier Fahrräder zum Gebrauch (ND 13 und 14) erfolgten vor dem erstinstanzlichen Urteil (Urk. 78 S. 67, Urk. 21). Zu betonen ist, dass es sich nur in Bezug auf die beiden Hausfriedensbrüche um Vergehen und im Übrigen um Übertretungen handelt. 6.5. Die Vorinstanz hat bei dieser Ausganslage eine Gesamtfreiheitstrafe von 71/2 Jahren sowie eine Busse von Fr. 500.– ausgefällt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. März 2014 (Urk. 78 S. 54–74 und S. 85 f.). 6.6. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung und damit unter dem Titel der versuchten schweren Körperverletzung eine wesentlich tiefere Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Urk. 82 S. 2 f.; Urk. 109 S. 2). 6.7. Wie bereits gesehen (Erw. 2.2 und 6.2 vorstehend), ist die Festsetzung der Busse in Höhe von Fr. 500.– nicht angefochten und damit die Strafzumessung im Zusammenhang mit den Übertretungen nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 6.8. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, kommt das Asperationsprinzip nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug (Urk. 78 S. 58 und Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120, E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gericht kann somit nur auf eine
- 35 - Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist dabei in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (vgl. BGE 137 IV 57 mit Hinweisen; BSK StGB I - Ackermann, a.a.O., N. 36 zu Art. 49 StGB). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat die Vorinstanz in Beachtung der vorgenannten Grundsätze und in Übereinstimmung mit den Anträgen der Verteidigung zutreffenderweise eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen (Urk. 50 S. 2, Urk. 82 S. 3, Urk. 109 S. 2). Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 StGB) oder Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2). Für die vorliegend als Hauptdelikt zu beurteilende versuchte eventualvorsätzliche Tötung als schwerste Straftat kommt nur eine Freiheitsstrafe in Frage (Art. 111 StGB). Die im vorliegenden Berufungsverfahren im Rahmen der Strafzumessung relevanten Nebendelikte hingegen sind allesamt als Vergehen ausgestaltet, weshalb sie alternativ mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB, vgl. Erw. 6.2 und 6.4). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-97%3Ade&number_of_ranks=0%23page97 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-97%3Ade&number_of_ranks=0%23page97
- 36 - Bezüglich der im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz zu beurteilenden Hausfriedensbrüche vom 29. September 2012 (ND 1 und ND 2) kann der Anklageschrift vom 15. Oktober 2013 entnommen werden, dass es sich um das Betreten einer Coop- sowie einer Migros-Filiale trotz zuvor verhängtem Hausverbot handelte (Urk. 21 S. 3 und 4). Das die Vorinstanz bei der Bildung der teilweisen Zusatzstrafe auf eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe erkannte und nicht kumulativ eine Geldstrafe ausfällte (Urk. 78 S. 67 und 73), ist nicht zu beanstanden. Auch wenn Geldstrafen auch bei mittellosen Tätern nicht zum Vornherein ausgeschlossen sind (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3), musste infolge der Delinquenz während laufender Probezeit bereits im Zeitpunkt des Ersturteils vom 19. Dezember 2012 aufgrund der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten die präventive Effizienz einer weiteren Geldstrafe verneint werden (GG160026). Auch das Obergericht erkannte am 4. März 2014 aufgrund der Umstände die Freiheitsstrafe als zweckmässigere Strafe (SB130485 S. 12 f.). Im Übrigen lassen sich die zwei vorerwähnten Hausfriedensbrüche nahtlos in eine Deliktserie der indirekten Beschaffungskriminalität (mehrfache Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche und Diebstähle) einreihen. Eine einheitliche Taxierung und damit die Verhängung gleichartiger Strafen drängt sich bei dieser Konstellation geradezu auf (Bundesgerichtsurteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8). Auch in Bezug auf die nach dem 19. Dezember 2012 erfolgten Nebendelikte kann nur eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion erachtet werden. Der Beschuldigte setzte seine Deliktserie nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung vom 19. Dezember 2012 unbeirrt fort und liess sich vom laufenden Strafverfahren in keiner Weise beeindrucken. Weder der mit Urteil vom 19. Dezember 2012 erfolgte Widerruf der mit Urteil vom 30. November 2010 bedingten Geldstrafe noch die erstinstanzliche – wenn auch damals noch nicht rechtskräftig – angeordnete bedingte Freiheitsstrafe hielten den Beschuldigten davon ab, in geradezu regelmässiger Weise grossmehrheitlich einschlägig weiter zu delinquieren. So beging er neben dem vorliegend zu beurteilenden Hauptdelikt in einem Zeitraum vom 20. Dezember 2012 bis zu seiner Verhaftung am 3. April 2013 vier Hausfriedensbrüche (ND 7, 8, 9 und 10), zwei Sachbeschädigungen (ND 5 und 6) und drei Diebstähle (ND 3, 5 und 6; ohne die geringfügigen). Hinzu kommen die nicht
- 37 einschlägigen SVG-Delikte (ND 4 und 5; ohne Übertretungen). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend feststellte, wurde der Beschuldigte bereits vor den Schranken des Jugendgerichts in einschlägiger Weise bestraft (Urk. 78 S. 70). 6.9. Nachdem weder die Verhängung bedingter Geldstrafen noch der Druck einer bedingten Freiheitsstrafe ausreichend waren, den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten, ist eine gewisse Härte auch in Bezug auf die Nebendelikte unumgänglich, um dem Beschuldigten die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Eine Geldstrafe ist somit für die vorliegend zu beurteilenden Nebendelikte als Sanktion nicht geeignet. Auch mit Blick auf die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten und sein soziales Umfeld ist vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Vorinstanz hat demnach zutreffenderweise auf eine Gesamtfreiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum obergerichtlichen Urteil vom 4. März 2014, erkannt. 6.10. Bei der Bildung der Gesamtstrafe betreffend die nach dem 19. Dezember 2012 begangenen Delikte ging die Vorinstanz bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zutreffenderweise vom schwersten Delikt der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung und damit von einem Strafrahmen zwischen 5 und 20 Jahren Freiheitsstrafe aus (Art. 111 StGB). Da mit den 20 Jahren bereits die gesetzliche Höchstdauer einer Freiheitsstrafe erreicht ist (Art. 40 StGB), wird der Strafrahmen durch die zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Nebendelikte nicht – auch nicht theoretisch – nach oben geöffnet. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kann der Vorinstanz auch gefolgt werden, wenn sie trotz Vorliegen von Strafmilderungsgründen (Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 22 StGB) keine aussergewöhnlichen Umstände annimmt, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen von vornherein nach unten zu öffnen (Urk. 78 S. 56 f.). Es trifft zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass die Strafe zufolge Versuchs und verminderter Schuldfähigkeit den ordentlichen Strafrahmen unterschreiten könnte (Urk. 109 S. 8), aber eben nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände. Davon geht auch die Vorinstanz aus. Wenn sie eingangs der Strafzumessung klarstellend festhält, dass – im konkreten Fall und im Sinne einer groben Einschätzung –
- 38 keine Anhaltspunkte bestünden, den ordentlichen Strafrahmen a priori zu verlassen, ist das nicht zu beanstanden und mit der seitens der Vorinstanz und der Verteidigung zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar (Urk. 78 S. 57 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.8). 6.11. Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist beim Ausmass des Erfolges bei der objektiven Tatschwere grundsätzlich vom mutmasslich vollendeten Delikt auszugehen. Die Vorinstanz verweist zu Recht auf das gesteigerte Aggressionspotential des Beschuldigten, die doch brutale Vorgehensweise sowie auf das durch den Messereinsatz geschaffene erhebliche Gefahrenpotential (Urk. 78 S. 61). Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass der Beschuldigte nicht irgendein Gegenstand, sondern sein – für alle Fälle immer griffbereites – Bajonett mit einer Klingenlänge von ca. 25 cm verwendete (Urk. 78 S. 62). Auch wenn der Privatkläger 1 dank glücklicher Fügung in der Lage war, zum Schutz vor dem Angriff seinen Oberarm reflexartig zu heben, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger Abwehrchancen eingeräumt hätte. Vielmehr erfolgte der Messereinsatz unvermittelt und unter einigem Krafteinsatz, was schon aus dem bereits mehrfach zitierten Verletzungsbild ersichtlich ist. Bei einer solchen Vorgehensweise ist von einer nicht unbedeutenden kriminellen Energie des Beschuldigten auszugehen. Zu beachten ist ferner, dass der Beschuldigte den Privatkläger zuvor noch mit Faustschlägen im Kopfbereich traktierte, was selbstredend für sich alleine einen Körperverletzungstatbestand erfüllen würde, indessen vom Tötungsdelikt konsumiert wird. Unter dem Hinweis, dass durchaus auch noch gefährlichere Tatmittel zum Einsatz hätten kommen können und sicherere und brutalere Tötungsmethoden denkbar sind, geht die Vorinstanz für das mutmasslich vollendete Delikt von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden aus (Urk. 78 S. 62 f.). Ein solches kann als knapp erreicht erachtet werden. 6.12. Was das subjektive Verschulden anbelangt, erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die eventualvorsätzliche Tatbegehung das Verschulden des Beschul-
- 39 digten bzw. den Schuldvorwurf geringer erscheinen lässt (Urk. 78 S. 63, BGE 136 IV 55 E. 5.6). Ferner ist mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Tat nicht bzw. zumindest nicht lange im Voraus geplant war. Während die Vorinstanz von einer Impulshandlung ausgeht, da der Tatentschluss wohl erst vor der Wohnung des Privatklägers 1 entstanden sei (Urk. 78 S. 63), kam der Gutachter – wie bereits vorstehend erwogen (vgl. Erw. 5.10) – zum Schluss, dass nicht von einer reflexähnlichen Situation gesprochen werden könne. Jedenfalls ist von einem eher spontanen Tatentschluss auszugehen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt damit weniger schwer, als wenn er die Tat von langer Hand geplant hätte. Auf der anderen Seite ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte dennoch egoistisch und verwerflich handelte, indem er, in der Absicht, einen Nebenbuhler aus dem Weg zu räumen, seine eigenen Wertvorstellungen höher gewichtete als den Respekt vor dem Leben anderer (Urk. 78 S. 63 f.). Relativierend ist dann aber festzuhalten, dass auch wenn der Beschuldigte die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gesucht haben mag und dafür eigens dessen Wohnort aufgesucht hatte, der Privatkläger nicht von jeglichem Vorwurf der Provokation befreit werden kann. So öffnete dieser ohne Not die Balkontüre, behändigte selbst ebenfalls ein Messer, lieferte sich mit dem Beschuldigten einen Fechtkampf und trug damit massgeblich zur Eskalation bei. So erklärte der Privatkläger: "Ich öffnete die Balkontüre […]. Dann habe ich selber ein Messer in die Hand genommen […]. Ich ging auf den Balkon und dann gingen wir aufeinander los". Dabei gestand der Privatkläger ein, dass er die Balkontüre nicht notwendigerweise hätte öffnen müssen, vielmehr hätte F._____ seine Wohnung auch durch die Haustüre verlassen können (Urk. 4/2 S. 3 f.). Weiter hielt er dafür, schon geahnt zu haben, was passieren würde, als er den Beschuldigten vor der Balkontüre gesehen habe. Auch wenn er in der Folge erklärte, dass nicht er, sondern F._____ die Balkontüre geöffnet habe, antwortete er auf die Frage, was wohl passiert wäre, wenn F._____ die Wohnung durch die Wohnungstüre verlassen hätte: "Sehr wahrscheinlich nichts" (Urk. 4/2 S. 13). Ferner fügte er an: "Es ist halt… Ich weiss es auch nicht, wegen einer Frau dies zu tun. Ich hätte sie damals schon gehen lassen sollen. Storen runter lassen und weg (Urk. 4/2 S. 14). Der
- 40 - Privatkläger hat sich mithin keineswegs mehr oder weniger notwehrmässig nur verteidigt, sondern er hat die implizite Aufforderung des Beschuldigten zum Kampf angenommen und sich so richtiggehend einem Duell gestellt. Damit kann mit der Verteidigung festgehalten werden, dass der Privatkläger doch einiges zum Tatgeschehen beigetragen hat (Urk. 50 S. 14 f., Urk. 109 S. 4 f.). Auch wenn das schweizerische Strafrecht keine Schuldkompensation kennt, mindern diese Umstände die subjektive Vorwerfbarkeit beim Beschuldigten schon in gewissem Masse. 6.13. Der Beschuldigte wurde von Dr. med. G._____ ausführlich begutachtet (Urk. 8/4-5). Der Gutachter kam dabei zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung – namentlich an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) sowie an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) – leide. Ebenso ist auf die diagnostizierte schwer ausgeprägte und auf multiple Substanzen bezogene Abhängigkeitserkrankung (ICD-10: F19.2), insbesondere in Bezug auf Alkohol, Cannabis, Stimulanzien, Benzodiazepine, Kokain, Opiaten sowie Inhalantien hinzuweisen, was zu einer leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit führe (Urk. 8/5 S. 142-162). Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz und mangels konkreter Einwände gegen die gutachterlichen Schlussfolgerungen kann den überzeugenden und klaren Aussagen des Gutachters gefolgt und auf diese abgestellt werden. Beim Beschuldigten ist damit von einer in leichtem Grade verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB auszugehen (Urk. 78 S. 64 f.), was strafmindernd zu berücksichtigen ist. 6.14. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass das subjektive Tatverschulden gesamthaft betrachtet als nicht mehr leicht einzustufen sei (Urk. 78 S. 65), kann dem im Sinne des soeben Ausgeführten gefolgt werden. Die subjektiven Umstände (Eventualvorsatz, leicht verminderte Schuldfähigkeit, Verhalten des Privatklägers) wirken sich insgesamt gegenüber dem objektiven Tatverschulden merklich verschuldensmindernd aus. 6.15. Als hypothetische Einsatzstrafe für das mutmasslich vollendete Tötungsdelikt rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Die von der Vor-
- 41 instanz angesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 10 Jahren (Urk. 78 S. 65) erscheint demgegenüber als zu hoch. 6.16. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend in Betracht gezogen, dass es beim (vollendeten) Versuch geblieben ist, was sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) Einsatzstrafe auszuwirken habe (Urk. 78 S. 66, Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie die Vorinstanz richtig erkannte, ist hierbei zu berücksichtigen, dass es – wie bereits mehrfach erwähnt – nur dem Zufall und der Abwehr durch den Privatkläger und nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass dieser keine lebenswichtigen Organe des Privatklägers getroffen hat. Dabei ist aber immerhin zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte "lediglich" einmal zugestochen hat. Da die tatsächlichen Folgen der Tat weit vom tatbestandsmässigen Erfolg entfernt geblieben sind, führt der Versuch – mit der Vorinstanz – doch zu einer erheblichen Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe. Aufgrund der konkreten Umstände erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene quantitative Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe von rund einem Drittel gerechtfertigt. Ergänzend ist anzufügen, dass dem Einwand der Verteidigung, wonach ein Rücktritt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB vorliege, da der Beschuldigte die Tat nicht zu Ende geführt habe (Urk. 50 S. 15, Urk. 109 S. 9), offensichtlich nicht gefolgt werden kann. Da es nicht im Wirkungsbereich des Beschuldigten lag, ob der Erfolg eintrat oder nicht, handelt es sich vorliegend – wie bereits aufgezeigt und von der Vorinstanz zutreffend erwogen – vielmehr um einen vollendeten Versuch (Erw. 5.9 vorstehend; Urk. 78 S. 58). Da ein Rücktritt vom Versuch im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB nur bei einem unvollendeten Versuch möglich ist (Art. 23 Abs. 1 1. Satzteil; Trechsel/Geth, StGB PK, 2. Aufl., N 1 zu Art. 23), scheidet vorliegend die Annahme eines Solchen aus. Anzufügen bleibt, dass bei einem eventualvorsätzlich verübten Delikt nur wenige Konstellationen denkbar sind, bei welchen ein unvollendeter Versuch und ein Rücktritt überhaupt vorliegen können (vgl. z.B. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 17. Dezember 2010 SK.2010.17, E. 2.2, wo es um ein Anschlag mit Sprengstoff ging, bei welchem sich der Täter nach erfolgter Vorbereitung entschied, den Sprengstoff nicht zu zünden). Grund-
- 42 sätzlich kann der Täter, welcher den Erfolg seines Handels nicht gezielt anstrebt, sondern "bloss" in Kauf nimmt, nicht von der Tatbegehung zurücktreten, da er den Eintritt des Erfolges nicht in den Händen hat. Mit anderen Worten kann der Täter von der Erfolgsverwirklichung nur beschränkt Abstand nehmen, da er diese nicht wissentlich und willentlich anstrebt, sondern als Folge seines Handelns in Kauf nimmt. 6.17. Wegen den zusätzlich begangenen Delikte ist die hypothetische Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Die Vorinstanz hat die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und ihre Vorgehensweise einlässlich begründet (Urk. 78 S. 59 und 66 ff., vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.3.1), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich der im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz zu beurteilenden Hausfriedensbrüche vom 29. September 2012 (Urk. 21 ND 1 und ND 2) kann der Vorinstanz und auch der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie diese als geringfügig taxieren und im Verhältnis zu der mit obergerichtlichem Urteil vom 4. März 2014 festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe als nicht ins Gewicht fallend betrachten (Urk. 50 S. 14, Urk. 78 S. 67). Gemäss Anklageschrift vom 15. Oktober 2013 handelte es sich bei den beiden Hausfriedensbrüchen um das Betreten einer Coop- sowie einer Migros-Filiale trotz zuvor verhängtem Hausverbot (Urk. 21 S. 3 und 4). In Anwendung des Gebotes, wonach der Täter durch die Aufteilung der Strafverfolgung nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden sollte, als jener Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden (BGE 132 IV 102 E. 8.2), ist dem Schluss der Vorinstanz, wonach die mit obergerichtlichem Urteil vom 4. März 2014 festgesetzte Gesamtfreiheitstrafe von 9 Monaten (Urk. 56) auch bei gleichzeitiger Berücksichtigung dieser weiteren Hausfriedensbrüche nicht höher ausgefallen wäre, zu folgen (Urk. 78 S. 59). Auch in Bezug auf die nach dem 19. Dezember 2012 begangenen Vergehen, namentlich die in einem Zeitraum vom 20. Dezember 2012 bis zu seiner Verhaftung am 3. April 2013 erfolgten vier Hausfriedensbrüche (ND 7, 8, 9 und 10),
- 43 zwei Sachbeschädigungen (ND 5 und 6) und drei Diebstähle (ND 3, 5 und 6; ohne die geringfügigen) sowie die SVG-Delikte (ND 4 und 5; ohne Übertretungen) kann vollumfänglich auf die sorgfältige Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 68 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter Verweis auf den nicht ganz unbedeutenden aber immer noch relativ tiefen Deliktsbetrag von Fr. 12'390.– sowie einem verhältnismässig noch geringen Sachschaden von Fr. 3400.– (Urk. 21 und Urk. 78 S. 68) kann noch von einem leichten objektiven Verschulden ausgegangen werden, obwohl aufgrund der Häufigkeit der Einzelakte und dem geradezu gewohnheitsmässigen Vorgehen innerhalb eines Zeitraumes von gerade nur etwas mehr als drei Monaten doch von einer gewissen kriminellen Energie auszugehen ist. Allerdings ist aufgrund der Gleichheit der verletzten Rechtsgüter, der ähnlichen Begehungsweise und des zeitlich, sachlich und situativ engen Zusammenhangs von einem geringeren Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts auszugehen (Urk. 78 S. 67 f., Bundesgerichtsentscheide 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.3.1 und 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E.3.2). Subjektiv wird dem Beschuldigten aufgrund seiner Suchterkrankung und Persönlichkeitsstörung gutachterlich eine mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die Eigentums- und Vermögensdelikte, nicht jedoch in Bezug auf die SVG-Delikte (Urk. 8/5 S. 159) zugestanden, was in einer deutlichen Reduktion der Strafe seinen Niederschlag finden muss. Negativ zu gewichten sind das direktvorsätzliche Handeln und die egoistischen Bewegründe. Hingegen muss – wiederum mit der Vorinstanz – in Bezug auf die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz aufgrund des Drogeneinflusses und der nicht unerheblich zurückgelegten Distanzen über eine Zeitspanne von mehreren Tagen im Gesamtkontext von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen werden (Urk. 78 S. 69). Mit der Vorinstanz ist aufgrund der seitens des Beschuldigten nach dem 19. Dezember 2012 begangenen Delikte von einer moderaten Erhöhung der Einsatzstrafe auszugehen. 6.18. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich aus der zusammenfassenden Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 78 S. 69 f.). Zur
- 44 - Vermeidung von unnötigen Wiederholungen und nachdem der sich seither in Haft befindliche Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nichts Neues vorgebracht hat, kann auf diese Ausführungen und auch auf diejenigen im Gutachten verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 8/5 S. 100 f.; Urk. 108 S. 1 ff.). Kurz zusammengefasst war das Leben des Beschuldigten nach dessen Angaben insbesondere durch die vielen Heim- bzw. Ortswechsel sowie durch die schwierige Beziehung zur Mutter und die fehlende Beziehung zum Vater von Instabilität geprägt. Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten in geringem Masse strafmindernd berücksichtigt. Dem kann beigepflichtet werden. Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht angezeigt, stellt doch eine schwierige Kindheit keinen Freipass für Delinquenz dar, selbst wenn diese vorliegend mit den Worten der Verteidigung in seltener Evidenz vorliegen mag (Urk. 50 S. 17). Auch Personen, die in widrigen Verhältnissen aufwuchsen, haben sich an die Rechtsordnung zu halten und tun dies in aller Regel auch. Soweit sich die schwierige Jugend des Beschuldigten auf seine Persönlichkeitsstörung ausgewirkt haben sollte, ist dies bereits im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt worden. 6.19. Entgegen der Auffassung der Verteidigung berücksichtigt die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten sowie das Delinquieren während laufendem Berufungsverfahren insgesamt deutlich straferhöhend (Urk. 78 S. 70 f.; Urk. 109 S. 9). Wie bereits vorstehend erwogen, muss mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass den Beschuldigten Interventionen durch die Behörden komplett unbeeindruckt lassen. Zumindest hat sich der Beschuldigte die Konsequenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht (vgl. Erw. 6.8 und 6.9) und das vorliegend zu beurteilende versuchte Tötungsdelikt nur ger