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Zürich Obergericht Strafkammern 01.09.2015 SB140511

1 settembre 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·9,782 parole·~49 min·1

Riassunto

Mord etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB140511-O/U/gs-cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 1. September 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin

sowie

1. +A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, 5. E._____, 6. F._____, Privatkläger und Drittberufungskläger

1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

G._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

- 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Mord etc.

Berufung gegen ein Urteil und Nachtragsurteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Juni 2014 und 4. Juli 2014 (DG140012)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Januar 2014 (Urk. HD 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − des Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und in Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) − des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 697 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB während des Strafvollzuges angeordnet. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Oktober 2010 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

- 4 - 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. August 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. ... lagernde irakische Reisepass des Beschuldigten, Nr. ..., wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu den Effekten herausgegeben. 6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte anerkannt hat, dem Grundsatze nach aus dem Ereignis vom 15. Juli 2012 gegenüber den Privatklägern schadenersatz- und genugtuungspflichtig zu sein. 7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 3'467.– (Lohnausfall und Kleider), zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Juli 2012, zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz von Fr. 1'405.45 (Selbstbehalt und Franchise 2013 und 2014), zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Juli 2012, zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern Fr. 2'630.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Juli 2012, für ungedeckte Bestattungskosten zu bezahlen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, a) dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 60'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juli 2012, b) dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 60'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juli 2012, c) der Privatklägerin D._____ eine Genugtuung von Fr. 60'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juli 2012, d) dem Privatkläger E._____ eine Genugtuung von Fr. 30'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juli 2012, sowie e) der Privatklägerin F._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juli 2012,

- 5 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. 11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'860.– Kosten Kantonspolizei Fr. 20'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 73'182.35 Auslagen Untersuchung Fr. 45'337.90 amtliche Verteidigung allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Die vom Beschuldigten an die Privatkläger zu bezahlende Prozessentschädigung wird mit separatem Entscheid festgesetzt. Nachtragsurteil der Vorinstanz: Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 35'714.– (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

- 6 - Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 87 S. 1) 1. In Abänderung von Ziff. 2 des Dispositives des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu bestrafen. 2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 88 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2014 respektive Nachtragsurteil vom 4. Juli 2014 sei betreffend die Ziffer 1 Abs. 1 und 2, die Ziffern 2, 3, 4 und 10 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestrafen. 3. Die Freiheitsstrafe sei zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufzuschieben. 4. Eventualiter sei eine ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme anzuordnen, respektive das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2014 in diesem Punkt (Ziffer 3) zu bestätigen. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Oktober 2010 bedingt ausgefällte Geldstrafe sei nicht zu widerrufen. Es sei allenfalls die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. 6. Die vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 26. Juni 2014 zugesprochene Genugtuungssumme (Ziffer 10) sei zu halbieren. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

- 7 c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 89 S. 1) 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 10 a-e) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2014 und das Nachtragsurteil vom 4. Juli 2014 (Geschäfts-Nr. DG140012) zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

___________________________

Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil vom 26. Juni 2014 (ergänzt durch das Nachtragsurteil vom 4. Juli 2014) sprach das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, den Beschuldigten schuldig des Mordes, der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand und des Vergehens gegen das Waffengesetz. Das Gericht bestrafte den Beschuldigten mit 16 Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Strafvollzuges an. Sodann widerrief das Gericht den bedingten Vollzug einer Vorstrafe des Beschuldigten. Er wurde überdies verpflichtet, den Opfern bzw. deren Angehörigen Genugtuungen zu bezahlen (Urk. 66 – Die Bezugnahme auf diese Urkunde erfolgt in den nachstehenden Erwägungen lediglich unter Angabe der entsprechenden Seitenzahlen). Gegen dieses Urteil meldeten am 1. bzw. 7. Juli 2014 sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger 2-6 Berufung an

- 8 - (Urk. 48, 49 und 52). Letztere zogen ihre Berufung am 28. Oktober 2014 wieder zurück (Urk. 71). Anschlussberufungen blieben aus. Unterm 17. bzw. 22. Oktober 2014 liessen der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft ihre Berufungserklärungen folgen (Urk. 69 und 70). Darin liess der Beschuldigte als Änderung im Schuldpunkt beantragen, dass er nicht wegen Mordes und versuchter vorsätzlicher Tötung, sondern wegen vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung verurteilt werde. Als Strafe wurden 10 Jahre Freiheitsstrafe beantragt; sodann wurde anbegehrt, dass die Strafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufgeschoben werde. Eventualiter wurde beantragt, es sei die von der Vorinstanz angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme zu bestätigen. Weiter wurde verlangt, auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten und höchstens die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern. Schliesslich wurde beantragt, es seien die von der Vorinstanz festgelegten Genugtuungssummen zu halbieren. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre eigene Berufung auf den Strafpunkt und beantragte diesbezüglich eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Vom Berufungsrückzug der Privatkläger 2-6 ist vorab Vormerk zu nehmen. Folglich sind das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Vergehens gegen das Waffengesetz), 5 (Herausgabe), 6 (Vormerkung), 7-9 (Schadenersatz) und 11-13 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) sowie das Nachtragsurteil vom 4. Juli 2014 (Parteientschädigung an Privatklägerschaft) unangefochten geblieben und insofern bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Nach der heute durchgeführten Berufungsverhandlung erweist sich das Verfahren als spruchreif.

- 9 - II. Sachverhaltserstellung 1. Die Anklageschrift vom 21. Januar 2014 beschreibt sehr detailliert, wie und weshalb es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte am 15. Juli 2012 vor dem "H._____" in Zürich seinen Kontrahenten †A._____ vorsätzlich getötet und den diesem zur Hilfe eilenden Bruder B._____ schwer verletzt und dabei auch dessen Tod in Kauf genommen habe (Urk. HD 24). Der Beschuldigte ist zwar grundsätzlich geständig, die ihm vorgeworfenen Messerstiche gegen die beiden Opfer ausgeführt zu haben, insbesondere zum Kerngeschehen klaffen aber die Darstellungen der Anklage einerseits und des Beschuldigten und seiner Verteidigung andererseits erheblich auseinander. Die Anklage geht zusammengefasst davon aus, dass der Beschuldigte bereits auf der Rückfahrt zum "H._____" seine Absicht, †A._____ wegen der zuvor erfolgten tätlichen Auseinandersetzung zu töten ("aufzuschlitzen"), angekündigt und aus diesem Grund von I._____ ein Butterfly-Messer entgegengenommen habe, dass der Beschuldigte sodann, zurück beim "H._____" angekommen, seinen Wagen mitten auf der Fahrbahn angehalten habe, ausgestiegen sei und, gefolgt von I._____, mit dem geöffneten Butterfly-Messer und dem Ausruf "Das ist der mit dem weissen Jackett!" hochaggressiv auf †A._____ losgegangen sei und in Umsetzung seines früher gefassten Tötungsentschlusses sogleich und ohne, dass das Opfer noch etwas sagen oder tun konnte, mehrfach (mit elf Stichen) wuchtvoll auf das Opfer eingestochen habe, sodass es noch vor Ort auf dem Trottoir verstorben ist. Demgegenüber schildert die Verteidigung den Vorfall zusammengefasst wie folgt: Der betrunkene und vorgängig von den Brüdern AB._____ grundlos abgeschlagene und davon ein blaues Auge davongetragene Beschuldigte habe bei I._____ Hilfe zur Schlichtung des Konflikts und zur Stiftung von Frieden gesucht. Zusammen mit I._____ sei er dann zum "H._____" zurückgefahren in der Absicht, den Streit mit der Gruppe AB._____ beizulegen. Das Messer habe I._____ dem Beschuldigten nur "für den äussersten Notfall" übergeben. Als der Beschuldigte beim "H._____" die AB._____-Brüder erblickt habe, habe er das Fahrzeug mitten

- 10 auf der Strasse angehalten und sei ausgestiegen. I._____ sei vor dem Beschuldigten auf die AB._____-Gruppe zugegangen, sei aber mit seiner Vermittlungsaktion von Anfang an auf verlorenem Posten gewesen. Als †A._____ den Beschuldigten gefragt habe, "Kolleg, was isch mit dir?", habe dies der Beschuldigte als Drohung aufgefasst und aus Angst, erneut verprügelt zu werden, mit Messerstichen darauf reagiert. Dies sei eine Kurzschlussreaktion in einer angespannten Situation des betrunkenen, überreizten und üblicherweise Konflikten aus dem Weg gehenden, völlig überforderten Beschuldigten gewesen. Es liege "selbstverständlich" eine vorsätzliche Tötung vor, aber kein Mord. Als das Opfer zusammengebrochen sei, habe B._____ seinem Bruder zu Hilfe kommen wollen und habe den Beschuldigten "angegriffen", welchen Angriff der Beschuldigte, da er das Messer noch in der Hand gehabt habe, mit zwei ungezielten Stichen abgewehrt habe. Dabei habe der Beschuldigte höchstens in Kauf genommen, B._____ lebensgefährlich bzw. schwer, nicht aber tödlich zu verletzen. 2.1. Die Vorinstanz hat sich mit jedem Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift ausführlich auseinandergesetzt. Sie ging zutreffend davon aus, dass bezüglich der vom Beschuldigten bestrittenen Aspekte des Geschehens mangels objektiver Beweismittel entscheidendes Gewicht den Aussagen der befragten Personen und den daraus zu erschliessenden Umständen zukommt. Die Vorinstanz hat deshalb vorgängig die Glaubwürdigkeit der Aussagenden und die Verwertbarkeit von deren Äusserungen beurteilt (S. 14-24). Die entsprechenden Erwägungen überzeugen durchwegs und sie können ohne Weiteres auch dem Berufungsentscheid zugrunde gelegt werden. 2.2. Gleiches gilt, soweit von der Vorinstanz die objektiven Beweismittel zu den eingetretenen Verletzungen der Opfer und zum Telefonverkehr der beteiligten Personen beurteilt worden sind (S. 24-32). Darauf kann in zustimmendem Sinne verwiesen werden. 2.3. Alsdann hat die Vorinstanz die übrige Beweislage mit Bezug auf jede Ziffer des Anklagesachverhalts richtig dargelegt (zu Anklageziffern 1.1 - 1.5 S. 32- 43, zu Ziff. 1.6 - 1.10 S. 46-75, zu Ziff. 1.11 - 1.14 S. 84-100, zu Ziff. 1.15 - 1.17 S. 113-143 und zu Ziff. 1.21 - 1.25 S. 149-155). Es kann darauf verwiesen werden.

- 11 - In der Folge hat die Vorinstanz die Würdigung vorgenommen, inwiefern die einzelnen in der Anklage aufgeführten Vorgänge und Umstände als rechtsgenügend erstellt zu betrachten seien (zu Anklageziffern 1.1 - 1.5 S. 43-46, zu Ziff. 1.6 - 1.10 S. 75-83, zu Ziff. 1.11 - 1.14 S. 100-113, zu Ziff. 1.15 - 1.17 S. 143-149 und zu Ziff. 1.21 - 1.25 S. 151, 153 und 155). Das Bezirksgericht ist dabei sehr sorgfältig und alle Eventualitäten abwägend vorgegangen. Ihre Beweiswürdigung ist in allen Details gut nachvollziehbar und überzeugt im Einzelnen wie auch im Gesamten. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle vorab auf die gut bedachte und durchs Band überzeugende Beweiswürdigung verwiesen. Soweit erforderlich wird im Folgenden auf die Einzelheiten eingegangen. 2.3.1. Mit Bezug auf die Anklageziffern 1.1 - 1.5 (Vorgeschichte), 1.6, 1.8 - 1.10 (erste Auseinandersetzung mit der Gruppe AB._____), 1.12 (Autofahrten in der Innenstadt), 1.16 - 1.17 (eigentlicher Tathergang) sowie 1.21 - 1.25 (Flucht) kam die Vorinstanz aufgrund der gegebenen Beweislage zum Schluss, dass sich die diesbezüglichen objektiven Sachverhalte gemäss der Darstellung in der Anklageschrift rechtsgenügend erstellen lassen. Dem kann angesichts der überzeugenden Begründung im vorinstanzlichen Urteil beigepflichtet werden. Stichhaltige Gegenargumente der Verteidigung des Beschuldigten mit Bezug auf diese Anklagesachverhalte blieben im Berufungsverfahren aus. 2.3.2. Gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Erstelltheit des objektiven Anklagesachverhalts machte die Vorinstanz mit Bezug auf die nachstehenden Anklageziffern. Dazu das Folgende: a) Bei Anklageziffer 1.7 hielt die Vorinstanz den Anklagesachverhalt mit Ausnahme des vom Beschuldigten bestrittenen eigenen Faustschlags gegen B._____ für erstellt. Allerdings ging das Bezirksgericht, anders als der Beschuldigte, nicht davon aus, dass dieser, abgesehen von einem Schlag aufs Auge, welches dann anschwoll, und dem einen oder anderen Schlag oder Tritt im Verlaufe der Rauferei mit der AB._____-Gruppe geradezu "massiv" verprügelt worden war. Auch betrachtete es die Vorinstanz für widerlegt, dass der Beschuldigte grundlos von den AB._____s zusammengeschlagen worden war. Vielmehr habe er die Ursachen für die Aggressionen selber gesetzt, da er, aufgebracht wegen des Ver-

- 12 schwindens seiner Freundin, deren Freundin J._____ zum Weinen gebracht hatte, worauf fremde Personen darauf aufmerksam wurden und sich einmischten, was zum aggressiven Vorgehen des Beschuldigten gegen einen der sich einmischenden englischsprechenden Männer (bereits in Anklageziffer 1.6) und alsdann gegen K._____ aus der AB._____-Gruppe führte (S. 75-80). Die entsprechende Beweiswürdigung der Vorinstanz ist gut begründet und vermag zu überzeugen. Demgegenüber vermögen die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 88 S. 4-15), mittels derer dargetan werden soll, dass der Beschuldigte "nicht zufällig" bzw. "unschuldig unter die Räder" (der AB._____-Gruppe) gekommen sei, nicht zu überzeugen. Im Unterschied zur Vorinstanz, welche eine stringente Gesamtwürdigung vornahm, zieht die Verteidigung die Aussagen von L._____, J._____, M._____ (und anderen) nur selektiv heran und bleibt zudem in ihren Schlussfolgerungen bewusst vage (vgl. z.B. Urk. 88 S. 5; wonach es Bände spreche und nicht weiter kommentiert zu werden brauche, wenn L._____ und J._____ ihre Anwesenheit in der Lounge der Gebrüder AB._____ verschweigen würden). Im Übrigen zielen diese Ausführungen auch an der Sache vorbei, ist doch etwa nicht ersichtlich, was aus der Beantwortung der Frage, ob sich L._____ und J._____ zwischenzeitlich in der Lounge der AB._____-Gruppe aufgehalten hatten, zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden könnte. Der Verteidigung kann auch nicht darin gefolgt werden, dass J._____ ihre Aussagen im Verlaufe der Einvernahmen dramatisiert habe und dies auf die mediale Vorverurteilung und den sozialen Druck zurückzuführen sei; gab diese doch bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2012 deutlich zu Protokoll, dass sie aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten grosse Angst gehabt und zu weinen angefangen habe bzw. dass sie sehr grosse Angst gehabt habe, mit ihm alleine zu sein (Urk. 8/1/6 S. 5 und 6). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung zitierten Aussagen von L._____, J._____ oder M._____ für die Beurteilung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens ohnehin nicht von zentraler Bedeutung sind. b) Bei Ziffer 1.11 präzisierte die Vorinstanz aufgrund der Telefonranddaten den Anklagesachverhalt dahingehend, dass der Beschuldigte und N._____ "um

- 13 ca. 03.50 Uhr" (und nicht um 03.30 Uhr) mit dem BMW des Beschuldigten durch die Zürcher Innenstadt gefahren sind, bevor sie I._____ am Tiefenbrunnen trafen (S. 100-110). Auch dem kann gefolgt werden. c) Die Anklageziffern 1.13 und 1.14 beschreiben die Vorgänge während der Fahrt des Beschuldigten zusammen mit N._____ und I._____ vom Tiefenbrunnen zurück zum "H._____" unmittelbar vor der Bluttat. Die Vorinstanz korrigierte bezüglich Anklageziffer 1.13 zuerst den Zeitpunkt des Entschlusses des Beschuldigten, mit dem Messer gegen †A._____ vorzugehen. Entgegen dem Anklagetext, der von einer Entschlussfassung des Beschuldigten, †A._____ "jetzt aufzuschlitzen und zu töten" während der Autofahrt ausging, erachtete es die Vor-instanz aufgrund des aufgebrachten Zustandes des Beschuldigten, der während der Fahrt sehr vieles von sich gegeben habe, für schwierig, den genauen Zeitpunkt des Entschlusses festzustellen. Das Bezirksgericht ging deshalb davon aus, dass der Beschuldigte seinen Entschluss während der Fahrt zum "H._____" weiterentwickelt habe und dann beim Aussteigen aus dem Fahrzeug und dem Erblicken seines Zielopfers und seinem sofortigen Zugehen auf dieses gefasst haben müsse. Im Übrigen hielt die Vorinstanz den Sachverhalt der Anklageziffer 1.13 für rechtsgenügend erstellt (S. 101-103). Auch diesen überzeugenden Schlussfolgerungen ist nichts beizufügen. Was die Frage angeht, aus welchem Grund der Beschuldigte mit I._____ nochmals zum "H._____" gefahren ist, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Handeln des Beschuldigten zumindest zu Beginn noch darauf angelegt gewesen sei, die angespannte Situation zwischen ihm und der AB._____-Gruppe "zu klären und befrieden zu können". Er habe sich aufgrund der ersten Auseinandersetzung beim Zurückfahren aber bewusst sein müssen, dass es nochmals zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung kommen könnte (S. 103-104). Diese Erwägungen der Vorinstanz bedürfen einer Präzisierung. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschuldigte mit seinem Telefonanruf an I._____ und der Aufforderung an diesen, nach Zürich zu kommen, diesen grundsätzlich zur Hilfe rufen wollte. Es mag ebenfalls zutreffen, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Rauferei mit der AB._____-Gruppe traurig und aufgelöst erschienen war, was

- 14 zur erlittenen persönlichen Niederlage und zu gewissen Schmerzen, die er am Auge und anderen Körperstellen gehabt haben dürfte, passen würde. Es dürfte auch stimmen, dass er am Telefon mit I._____ weinerlich aufgetreten war, wollte er doch, dass dieser trotz der späten Nachtstunde unbedingt von Stäfa nach Zürich komme. I._____ hat denn auch den Ernst der Lage erkannt und ist dem Wunsch seines Kollegen gefolgt, um ihm in dieser völlig aussergewöhnlichen Situation beizustehen. Was aber nicht zum ganzen Geschehen passt, ist die Aussage von I._____, die später sowohl von N._____ wie auch vom Beschuldigten übernommen wurde, wonach ihre Rückkehr zum "H._____" das Schlichten der angespannten Situation zum Zweck gehabt habe. Schlichten heisst, einen Streit vermittelnd beilegen, d.h. den Frieden wieder herzustellen. Der Streit bzw. die ursprünglich vom aggressiven Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Freundin seiner Freundin und alsdann gegenüber einem sich einmischenden Mann aus der englischsprechenden Gruppe sowie gegenüber K._____ aus der AB._____- Gruppe verursachte Rauferei mit dieser Gruppe war aber bereits mit der persönlichen Niederlage des Beschuldigten zu Ende gebracht gewesen. Der Beschuldigte und die AB._____-Leute hatten sich alsdann für eine Zeitlang örtlich voneinander getrennt. Dies erklärt die völlige Überrumpeltheit der AB._____-Brüder, als der Beschuldigte nach fast einer Stunde plötzlich wieder beim "H._____" aufkreuzte. In diesem Moment gab es aber nichts mehr zu schlichten. Es konnte dem Beschuldigten beim Hilferuf an I._____ somit einzig um einen nachträglichen Ausgleich der vorangegangenen Niederlage gegangen sein. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, musste es dem Beschuldigten bei der Rückfahrt zum "H._____" bewusst gewesen sein, dass es, sollte er dort die AB._____-Gruppe wieder antreffen, nochmals zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung kommen würde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, der vorher der AB._____-Gruppe unterlegen war und sich von ihr erniedrigt fühlte, in seinem nachweislich aufgebrachten und alkoholisierten Zustand nunmehr zu einem Friedensengel mutiert wäre. Vielmehr muss es ihm, eher von Anbeginn an, jedenfalls aber je näher er wieder zum "H._____" gelangte, darum gegangen sein, gegen seine Widersacher und insbesondere gegen †A._____ eine Retourkutsche zu fahren. Naheliegenderweise hätte er dazu we-

- 15 gen der Übermacht der AB._____-Gruppe entweder eine personelle Verstärkung auf seiner Seite gebraucht oder dann blieb ihm halt nur der Überraschungsangriff. Den letzteren Weg, bewehrt mit einer geeigneten Waffe, hat der Beschuldigte gewählt. Wenn der Beschuldigte weiterhin geltend macht, es sei ihm bei der Rückkehr zum "H._____" ums "Schlichten" gegangen, so ist dies folglich als klare Beschönigung und damit als Schutzbehauptung zu taxieren. In dieser Hinsicht sind die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu Anklageziffer 1.13 zu korrigieren. Den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 88 S. 18), das Verhalten des Beschuldigten sei klar darauf angelegt gewesen, die angespannte Situation zwischen ihm und der Gruppe AB._____ zu bereinigen und zu klären, kann deshalb nicht gefolgt werden. d) Anklageziffer 1.14 behauptet, I._____ habe dem Beschuldigten während der Rückfahrt zum "H._____" das spätere Tatmesser ausgehändigt. Die Vorinstanz hat auf neun Seiten ausführlich geprüft, ob sich diese Messerübergabe nachweisen lasse (S. 104-113). Aufgrund einer peinlich genauen Analyse des viele Widersprüchlichkeiten aufweisenden Aussageverhaltens der drei an dieser Autofahrt Beteiligten und dem Abgleich mit ihrem erstellten Verhalten in der Tatnacht erachtete es die Vorinstanz zwar für möglich, jedoch nicht für nachgewiesen, dass der Beschuldigte bei I._____ um ein Messer nachgesucht und dass dieser ihm in der Folge ein solches übergeben habe. Auch erachtete es das Bezirksgericht für wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte das Messer den ganzen Abend bereits auf sich getragen hätte. Es verblieben nach Ansicht der Vorinstanz letztlich zwei am ehesten in Betracht fallende Möglichkeiten: Entweder habe der Beschuldigte das Messer in seinem Auto gehabt oder I._____ habe es von sich aus mitgenommen und es dann auf der Autofahrt zum "H._____" dem Beschuldigten auf dessen spontanen Wunsch hin übergeben. In dubio pro reo ist die Vorinstanz von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante ausgegangen und hat ihrem Urteil zugrunde gelegt, dass der Beschuldigte das spätere Tatmesser "während der Autofahrt relativ spontan behändigt" habe, er dieses somit nicht vorgängig im Hinblick auf die Tatausführung organisiert hätte (Fazit auf S. 113).

- 16 - Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz überzeugt; sie kann für den Berufungsentscheid übernommen werden. e) Von den Anklageziffern 1.15 - 1.17, die den zentralen Tathergang (Tötung von †A._____) beschreiben, machte die Vorinstanz einzig bei Ziffer 1.15 eine Einschränkung, wonach nämlich bei der Wiederankunft mit dem BMW beim "H._____" nicht der Beschuldigte den Wagen zuerst verlassen habe und I._____ ihm gefolgt sei, sondern Letzterer, der im Fond des Wagens sass, zuerst ausgestiegen sei und der Beschuldigte erst nach ihm das Auto verlassen habe, worauf N._____ dann auf den freigewordenen Fahrersitz gewechselt sei. Mit dieser Korrektur sah das Bezirksgericht den Sachverhalt der genannten Anklageziffer für erwiesen an (S. 143-148). Dem ist nichts beizufügen. f) Was die Anklageziffer 1.19 angeht, welche den Messereinsatz des Beschuldigten gegen B._____ betrifft, sah die Vorinstanz den darin beschriebenen Sachverhalt für grundsätzlich rechtsgenügend erstellt an, wobei sie korrigierend bzw. präzisierend zum in der Anklageschrift erwähnten Eintritt der Lebensgefahr bei B._____ festhielt, dass dieser sich infolge der schnellen ärztlichen Behandlung nie in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hätte. Dies erscheint zutreffend. 2.3.3. Was den subjektiven Sachverhalt bei den inkriminierten Messerstichen angeht, der in der Anklageschrift unter Ziff. 1.17 - 1.20 zum Ausdruck kommt, so hat sich die Vorinstanz damit ebenfalls im Detail und überzeugend befasst. Sie kam vorweg zutreffend zum Schluss, dass, wie in den Ziffern 1.17 und 1.19 erwähnt, der Beschuldigte wissentlich und willentlich auf die umschriebene Art und mit den erwähnten Verletzungsfolgen auf †A._____ und alsdann auf B._____ eingestochen habe (S. 157). Daran kann auch aus Sicht des Berufungsgerichts kein Zweifel bestehen. Zum Messereinsatz gegen das erste Opfer (insbesondere in Ziffer 1.18 festgehalten) hielt die Vorinstanz weiter zu Recht fest, dass der Beschuldigte, indem er zielgerichtet mit dem Messer in der Hand auf das Opfer losgegangen und nicht weniger als 11 Mal kraftvoll auf es eingestochen habe, dessen Leben mit grosser Konsequenz habe auslöschen wollen. Ursache für dieses brutale Vorge-

- 17 hen seien "Wut, eine tiefe Kränkung und ein Rachebedürfnis des Beschuldigten wegen des Vorfalls, den er letztlich selber verursacht hatte und bei welchem er auch nur leicht verletzt worden war, allenfalls gepaart mit einem gewissen Bedürfnis nach Selbstjustiz, war er doch für sein provokatives Verhalten vor allen Anwesenden gemassregelt worden" (S. 160 f.). Weiter hielt die Vorinstanz richtig fest, dass dem Beschuldigten "offenbar … auf der Fahrt zum Tiefenbrunnen und zurück das vermeintliche Ausmass seiner Demütigung ganz bewusst geworden (war) und er … sich selbst dermassen in Rage versetzt (habe), dass er den Mann im weissen Jackett nun vernichten wollte, als er diesen beim Aussteigen erkannte" (S. 161). Es könne dem Beschuldigten – so die Vorinstanz weiter – zwar keine eigentliche kaltblütige Planung der Bluttat nachgewiesen werden, auch wenn das Tatvorgehen und die Flucht dann doch strukturiert und gezielt abgelaufen seien. Weiter erblickte die Vorinstanz in der Entschlussfassung und Tatausführung die emotional-affektiven Momente als dominierend und weniger die rationalplanenden. Dennoch wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte die Opfer mit seinem Angriff völlig überraschte und somit in gewissem Masse hinterhältig vorging. Von Bedeutung erachtete das Bezirksgericht auch den zeitlichen und örtlichen Unterbruch zwischen den Messerstichen und der diesen vorausgegangenen Rauferei. Im Sinne dieser Erwägungen sah die Vorinstanz Anklageziffer 1.18 jedoch grundsätzlich für erstellt an. Dem kann ohne Weiteres gefolgt werden. Der subjektive Tatbestand beim Messereinsatz des Beschuldigten gegen das zweite Opfer, B._____, ist in Anklageziffer 1.20 beschrieben. Diesbezüglich lässt die Anklage offen, ob direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz vorgelegen habe. Für die Vorinstanz war die Ausführung bei den Messerstichen gegen beide Opfer zwar ähnlich; sie würden sich jedoch darin unterscheiden, dass der Beschuldigte auf das zweite Opfer nur zweimal eingestochen und es nicht tödlich getroffen hat. Die Vorinstanz ging folglich davon aus, dass der Beschuldigte, wenn er auch B._____ direkt hätte umbringen wollen, wohl öfters auf ihn eingestochen hätte, wie er es ja schon bei †A._____ getan hatte; dem Beschuldigten habe gegenüber B._____ folglich der beim ersten Opfer manifestierte bedingungslose Vernichtungswillen gefehlt. Zwar ist – wie die Vorinstanz richtig erwog – auch

- 18 möglich, dass der Beschuldigte den Messerangriff gegen B._____ zum Zwecke der noch rechtzeitigen Flucht abgebrochen hat. Wenn die Vorinstanz zu seinen Gunsten aber angenommen hat, dass der Beschuldigte den Tod des zweiten Opfers mit seinem Vorgehen bloss, aber jedenfalls in Kauf genommen habe, so ist dies angesichts der gegebenen Umstände nicht zu beanstanden. Anklageziffer 1.20 ist demnach zu Recht im Sinne der Inkaufnahme der Todesfolge als erstellt betrachtet worden (S. 162 f.). III. Rechtliche Würdigung 1. Messerstiche gegen †A._____ Während die Staatsanwaltschaft beim Tötungsdelikt zum Nachteil von †A._____ einen Schuldspruch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB verlangt, vertritt die Verteidigung des Beschuldigten die Auffassung, es habe sich nicht um Mord, sondern um eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB gehandelt. Die Vorinstanz hat sich zu den allgemeinen Unterscheidungsmerkmalen der Tötungstatbestände von Art. 111-113 StGB und zu den von Literatur und Praxis entwickelten Anforderungen an die Qualifikation einer Tötung als besonders skrupellos und damit als Mord zutreffend geäussert, sodass vorab darauf verwiesen werden kann (S. 164 f.). Bezogen auf den konkreten Fall hielt die Vorinstanz gestützt auf den erstellten Sachverhalt im Wesentlichen richtig fest, dass der Beschuldigte mit dem Messer elf Mal mit grosser Kraft auf †A._____ eingestochen und erst von ihm abgelassen hat, als dessen Bruder diesem zu Hilfe kommen wollte, woraufhin der Beschuldigte sein Messer sofort auch gegen die zweite Person richtete. Zutreffend beurteilte die Vorinstanz die Messerattacke des Beschuldigten gegen †A._____ als eigentlichen Überraschungsangriff. Deshalb folgerte sie, dass es dem Beschuldigten nicht etwa darum gegangen sei, das Opfer noch zu quälen, sondern er wollte es schnell und definitiv vernichten. Auch eine lange Vorausplanung der

- 19 - Tat kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Ihn stark belastend erschien der Vorinstanz jedoch zu Recht der Umstand, dass der Beschuldigte erst in einem grösseren zeitlichen Abstand zur vorangegangenen Auseinandersetzung und erst nach einem zwischenzeitlichen Verlassen der Örtlichkeit zur Tat geschritten ist. Trotz der Beurteilung der Tatausführung als brutal und als tendenziell hinterhältig vermochte die Vorinstanz mit Bezug darauf jedoch nicht schon eine so besondere Skrupellosigkeit zu erblicken, welche die Anwendung des Mordtatbestands verlangen würde. Mit Bezug auf den Zweck der Tat und den Beweggrund dazu erachtete das Bezirksgericht dieses Kriterium jedoch für erfüllt: Der Beschuldigte habe aus einer Mischung aus Wut, Rache, Demütigung, tiefer Kränkung und Selbstjustiz gehandelt. Hervorgerufen worden sei diese seine Verfassung zum grossen Teil durch sein eigenes Zutun. Das vom Beschuldigten geltend gemachte Angstgefühl als Ursache der Tat sei klar bloss vorgeschoben. Er habe vielmehr einfach seine vorangegangene Demütigung, die er selber mitverschuldet hatte, wettmachen wollen. Schon die feindselige Rückkehr an den Tatort nach eigentlich abgeschlossener erster Auseinandersetzung sei nicht nachvollziehbar und verwerflich gewesen. Der Beschuldigte habe es †A._____ einfach heimzahlen wollen und nicht nur das, er habe ihn förmlich auslöschen wollen, nur um sich selber besser zu fühlen. Seine Wut sei so tief und so nachhaltig gewesen, dass er auch noch nach der Tat mehrmals ausgeführt habe, er würde das Opfer erneut abstechen, wenn er nur die Gelegenheit dazu hätte. Die Vorinstanz kam gestützt auf diese Umstände zum Schluss, dass ein solcher Zweck und Beweggrund einer Tötung, wie er hier vorlag, nämlich einen Menschen einfach zu vernichten, nur weil man sich von ihm gedemütigt fühlt, ja dessen Leben aus Rache und Wut förmlich auszulöschen, obwohl man die vorangegangene Auseinandersetzung sogar selber zu vertreten hatte, nur als besonders verwerflich und skrupellos bezeichnet werden könne. Diese Einschätzung dränge sich – so die Vorinstanz weiter – zusätzlich auf, wenn die zeitliche (zu ergänzen: und örtliche) Zäsur mitberücksichtigt werde, die den Beschuldigten zur Besinnung hätte bringen können und sollen. Deshalb liege auch keine Affekttat vor und ebenso wenig eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung. Zusammengefasst führten für die Vorinstanz der Zweck und der Be-

- 20 weggrund der Tat im Zusammenspiel mit der brutalen Ausführung insgesamt zu einer Qualifikation der Tat des Beschuldigten als besonders skrupellos. Sie hielt deshalb den objektiven Tatbestand des Mordes für erfüllt. – Die Auffassung der Vorinstanz ist gut begründet und überzeugt im Einzelnen wie auch im Ergebnis. Folglich ist sie dem Berufungsentscheid zugrunde zu legen. Dieser Argumentation vermag die Verteidigung (Urk. 88 S. 26) nichts Überzeugendes entgegen zu setzen. Insbesondere kann ihr nicht zugestimmt werden, dass der Beschuldigte keine Zeit gehabt habe, um "grosse Überlegungen" anzustellen. Vielmehr stand er unter keinerlei Zeitdruck und hätte auch einfach im Auto warten können, wäre es ihm tatsächlich um eine Klärung und Bereinigung der Situation durch die Vermittlung I._____s gegangen. Das dem nicht so war, wurde bereits dargetan und zeigt sich gerade auch in der Ausführung der Tat. Der Beschuldigte überliess I._____ gar keine Zeit, um den vorangegangenen Vorfall mit der gegnerischen Gruppe zu besprechen, sondern ging gleich nach Wiederankunft beim "H._____" auf †A._____ los. Mit der Vorinstanz ist auch der subjektive Tatbestand des Mordes, welcher Vorsatz verlangt, als erfüllt zu betrachten. Gemäss erstelltem Sachverhalt tötete der Beschuldigte mit Wissen und Wollen; er handelte dabei zielgerichtet und in konsequenter Umsetzung der kurz zuvor angekündigten Tötung des Opfers. Darin liegt, wie die Vorinstanz richtig festhielt (S. 168), ein direkter Vorsatz, welcher auch die zum objektiven Tatbestand abgehandelten Tatumstände miterfasste. Wenn die Vorinstanz im Ergebnis zu einem Schuldspruch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB gelangte, so ist dies richtig. Diese Verurteilung ist deshalb zu bestätigen. 2. Messerstiche gegen B._____ Auch bei diesem Sachverhalt geht die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung auseinander: Erstere sieht darin eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- 21 während Letztere auf vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB plädierte. Die Vorinstanz erkannte auf versuchte vorsätzliche Tötung. Sie ging vom erstellten Sachverhalt aus, wonach der Beschuldigte dem Opfer mit dem Butterflymesser einen Stich oder Schnitt gegen dessen Hand und Unterarm versetzt sowie das Messer auch in dessen Unterbauch gestochen hat. Die Vorinstanz sah Letzteres für jedenfalls geeignet und ausreichend an, um einem Menschen auch tödliche Verletzungen zuzufügen. Dem ist zuzustimmen. Der Stich in den Unterbauch verletzte denn auch den Dünndarm des Opfers, was eine Notoperation nötig machte. Das Bezirksgericht wies zudem auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Opfers hin (Urk. HD 11/2/6 S. 4), welches festhielt, dass ein lediglich wenig abweichender Stichkanal eine Schlagader getroffen hätte, was tödlich hätte enden können. Die Verteidigung vermochte diesen Umständen in der Berufungsverhandlung nichts Überzeugendes entgegen zu halten. Wenn die Vorinstanz aus den gegebenen Tatumständen folgerte, dass der Beschuldigte somit alles zur Tötung gemacht hätte, so trifft dies zu. Damit lag entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht nur eine vollendete schwere Körperverletzung vor, sondern es wurde der objektive Tatbestand eines Tötungsdelikts erfüllt, wobei es mangels Erfolgseintritts beim vollendeten Versuch blieb. Bei der Frage, welcher Tötungstatbestand hier zur Anwendung gelangen soll, entschied sich die Vorinstanz für den Grundtatbestand von Art. 111 StGB. Das Bezirksgericht erwog, dass der Beschuldigte das Messer hier – anders als beim ersten Opfer – eher reaktiv eingesetzt hat und relativ rasch wieder von ihm abliess und die Flucht ergriff. Dies trifft zu. Es ist denn auch nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte von Anfang an die Absicht gehabt hätte, nebst seinem Hauptkontrahenten †A._____ auch noch einen seiner Brüder umzubringen. Insofern hat die Vorinstanz recht, wenn sie die Tatumstände beim Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem zweiten Opfer als in wesentlichen Punkten anders ansah als bei der vorangegangenen Bluttat. Ein besonders skrupelloses Verhalten ist im zweiten Fall zu Recht nicht bejaht worden. Damit hat die Vorinstanz

- 22 richtigerweise den qualifizierten Tatbestand des Mordes verneint wie mangels Affekthandlung und Entschuldbarkeit auch die privilegierte Tatbestandsvariante des Totschlags. Übrig bleibt die Anwendung des Grundtatbestandes der (versuchten) vorsätzlichen Tötung. Hinsichtlich der subjektiven Seite nahm die Vorinstanz blossen, aber immerhin Eventualvorsatz an. Es ist denn auch erstellt, dass der Beschuldigte durch seinen Stich in den Unterbauch des zweiten Opfers zumindest in Kauf genommen haben muss, dass dies zu dessen Tod führen konnte. Wer ein Butterfly-Messer derart heftig in den Bauch eines Menschen stösst, so dass der Darm dadurch perforiert wird, manifestiert deutlich seine Inkaufnahme des möglichen Todes des Opfers (selbst wenn er ihn nicht wünschen mag). Ein einzelner solch gefährlicher, wissentlich und willentlich ausgeführter Messerstich genügt zur Bejahung des Eventualvorsatzes, weshalb entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 88 S. 28 f.) unerheblich ist, dass der Beschuldigte nicht noch weitere Male auf das Opfer eingestochen hatte. Der Auffassung der Vorinstanz ist deshalb zu folgen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen, womit auch die verwirklichte schwere Körperverletzung konsumiert ist. 3. Mit Bezug auf die Rechtswidrigkeit der beiden Tötungsdelikte des Beschuldigten bzw. das Fehlen von Notwehrsituationen und die (volle) Schuldfähigkeit desselben kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 173-175). Ergänzungen erübrigen sich. IV. Strafe Die Vorinstanz hat die vom Gesetz und vom Bundesgericht für die Strafzumessung aufgestellten Regeln und Grundsätze richtig wiedergegeben (S. 175- 177). Mord als das vorliegend schwerste Delikt ist mit lebenslänglicher Freiheits-

- 23 strafe oder mit einer zeitigen Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren zu bestrafen (Art. 112 und Art. 40 StGB). Wie die Vorinstanz bei der Würdigung der objektiven Tatschwere richtig festhielt, hat der Beschuldigte mit einem scharfen Messer in kurzer Folge elf Mal kraftvoll auf den Oberkörper des †A._____ eingestochen, was schnell zu dessen Tod führte. Zwei Stiche wären für sich allein bereits tödlich gewesen. Der Beschuldigte brach die Stichkaskade nur wegen der Einmischung eines Bruders des Opfers ab. Dass der Beschuldigte zielgerichtet und konsequent zur Tat gegen das erste Opfer geschritten ist und ihm keine Chance zur Verteidigung gelassen hat, ist erstellt. Ebenso nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte seine Bluttat überraschend beging, nachdem er den Ort zuvor verlassen und erst nach circa einer halben Stunde bzw. eine Stunde nach der vorangegangenen Auseinandersetzung plötzlich wieder beim "H._____" auftauchte. Dieses sein ungewöhnliches Vorgehen zeugt von grosser krimineller Energie. Zwar ist ihm mit der Vorinstanz zu attestieren, dass er die Tat nicht von langer Hand vorbereitet und sie weder geradezu raffiniert, noch besonders grausam ausgeführt hat. Die sehr schnell und effektiv stattgefundene eigentliche Exekution des Opfers verlangte ihm aber eine grosse Portion an Kaltblütigkeit ab. Wenn die Vorinstanz das objektive Verschulden des Beschuldigten insgesamt als mittelschwer einstufte (S. 177 f.), so kann dem gefolgt werden, allerdings bei der Verschuldenseinschätzung entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit einer Tendenz bezogen auf den Mittelwert eher nach oben als nach unten. Zudem ist der Mittelwert des Verschuldens bei Mord – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht moniert worden ist (Urk. 87 S. 2 und 3 sowie Prot. II S. 45) – nicht als bei 15 Jahren liegend zu betrachten, sondern unter Mitberücksichtigung der ebenfalls angedrohten lebenslänglichen Maximalstrafe bei etwa 17 Jahren. Damit stünde aufgrund der objektiven Tatschwere hier eine Strafe in etwa dieser Höhe im Raum. Bei der subjektiven Tatschwere ist klarerweise davon auszugehen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Geleitet war er von Rache und einem eigentlichen Vernichtungswillen. Gehandelt hat er aus verletztem Stolz und aus völlig nichtigem Anlass. Weder der vorerwähnte zeitliche Abstand der Rück-

- 24 kehr an den Tatort von der vorangegangenen Auseinandersetzung mit der AB._____-Gruppe noch die zwischenzeitlich stattgefundene längere Autofahrt und auch nicht die mässigende Einwirkung der Begleiter des Beschuldigten während der Rückfahrt zum "H._____" vermochten ihn von seinem Racheakt abzuhalten: der Beschuldigte steigerte vielmehr selber seine Wut während der Rückkehr zum "H._____" und bereitete sich mental und durch die Behändigung des Butterflymessers auf das Kommende vor. Dabei ist davon auszugehen, dass unterstützend, wenn auch nicht tatentscheidend, seine erhebliche Alkoholisierung und auch seine risikorelevante Persönlichkeitsproblematik zur Tatverwirklichung ebenfalls das Ihre beigetragen haben. Alles in allem vermögen die subjektiven Aspekte das objektive Verschulden jedoch nur leicht zu relativieren (Reduktion der Strafe um etwa ein Jahr). Was die Täterkomponente angeht, so hat die Vorinstanz die entsprechenden Aspekte richtig, wenn auch gesamthaft für alle dem Beschuldigten anzulastenden Delikte, aufgeführt (vgl. S. 181-184). Aus dem Vorleben des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen erscheint als strafmindernd relevant einzig die mit seinem jugendlichen Alter verbundene gewisse Unreife seiner Persönlichkeit sowie als straferhöhend von Bedeutung die Vorstrafe vom 4. Oktober 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand samt dem Umstand, dass die diesbezügliche Probezeit bei Begehung der neuen Tat noch lief (die Vorinstanz hatte auf S. 183 ihres Urteils fälschlicherweise noch von Vorstrafen im Plural geschrieben). Der von der Verteidigung geltend gemachten Strafminderung wegen schwerer Jugend des Beschuldigten und seiner Flucht aus dem Irak (Urk. 88 S. 30) kann nicht gefolgt werden, nachdem der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben trotz schwieriger Flucht aus dem Irak eine schöne Kindheit hatte und auch nie direkt mit Gewalt konfrontiert war (Urk. 37 S. 2; Urk. 9/2 S. 23 ff.) Mit Bezug auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er unmittelbar nach der Tat nach Norwegen floh und somit versuchte, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Ausgeliefert an die Schweiz zeigte er sich dann aber bald zumindest in objektiver Hinsicht geständig wegen der Messerstiche zum Nachteil von †A._____ (und von dessen Bruder B._____). Die Beweislage war

- 25 aber erdrückend und der Beschuldigte gab nur zu, was ihm ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Dieses nur sehr rudimentäre Geständnis vermag folglich nur mässig zu seinen Gunsten zu wirken. Auch Reue und echte Einsicht waren beim Beschuldigten nicht festzustellen. Einzig tadelloses Verhalten im Strafvollzug ist ihm zu attestieren (Urk. HD 35). Insgesamt vermag die Täterkomponente die Einsatzstrafe deshalb nur leicht zu mindern, wobei insbesondere das jugendliche Alter des Beschuldigten durchschlägt (Reduktion der Strafe maximal um rund ein weiteres Jahr). Im Ergebnis erscheint als Einsatzstrafe für die Mordtat des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von rund 15 Jahren als angemessen. Sodann sind die Strafen für die weiteren Delikte zu asperieren. Dabei fallen das Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand (trotz einschlägiger Vorstrafe) und das Vergehen gegen das Waffengesetz nur sehr leicht bzw. marginal ins Gewicht. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 180 f.). Die Sanktionierung dieser Vergehen vermag die gesamthaft auszufällende Strafe folglich nicht merklich zu beeinflussen. Anders verhält es sich mit der ebenfalls zu asperierenden versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des B._____. Die objektive Tatschwere der beiden Messerstiche gegen dieses zweite Opfer, wovon ein Stich in den Unterbauch geriet und dort den Dünndarm verletzte, ist keinesfalls als leicht einzustufen. Dies hat bereits die Vorinstanz richtig festgehalten (S. 179). Auf der subjektiven Seite ist aber zu konstatieren, dass diese Messerstiche eher reaktiv erfolgten, als B._____ zugunsten seines bereits niedergestochenen Bruders intervenierte. Der Beschuldigte richtete sein Messer jedoch ohne Zögern vom ersten Opfer, das er tödlich verletzt hatte, weg und setzte es sofort gegen das zweite Opfer ein. Eventualvorsatz auf Tötung auch des zweiten Opfers lag unter diesen Umständen zweifellos vor, auch wenn die zweite Bluttat spontan geschehen ist. Allerdings sind auch für dieses Delikt die Alkoholisierung des Beschuldigten und seine problematische Persönlichkeit zu berücksichtigen. Dies reduziert das objektive Verschulden aber nur leicht. Hinzu kommt eine ebenfalls lediglich leichte Strafminderung aufgrund der bereits im Zusammenhang mit der Haupttat dargelegten Täter-

- 26 komponente. Auch hier beschränkte sich das Geständnis des Beschuldigten rudimentär auf das ohnehin Nachweisbare. Selbständig beurteilt wäre diese versuchte vorsätzliche Tötung bei einem Strafrahmen, der von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht, mit einer Freiheitsstrafe von sechs bis sieben Jahren zu sanktionieren. Asperiert zur Sanktion für das schwerste Delikt ist dessen Einsatzstrafe wenigstens um die Hälfte der als selbständige Strafe für das zweite Delikt angemessenen Strafe, mithin um wenigstens drei Jahre anzuheben. In Übereinstimmung mit der Anklagebehörde ist festzustellen, dass der Strafzuschlag der Vorinstanz von lediglich knapp zwei Jahren dem zusätzlichen Tötungsversuch (auch asperiert) nicht ausreichend gerecht würde. Während die Verteidigung – allerdings noch von einer milderen rechtlichen Würdigung als derjenigen der Anklagebehörde ausgehend – vor Vorinstanz 12 Jahre Freiheitsstrafe und im Berufungsverfahren eine solche von zehn Jahren beantragte, verlangte die Staatsanwaltschaft vor beiden Instanzen auf Basis der zutreffenden rechtlichen Würdigung eine Sanktion von 20 Jahren Freiheitsstrafe. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsgericht als gesamte Strafe für die zu sanktionierenden Delikte 18 Jahre Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten und den weiter zu würdigenden Komponenten für durchaus angemessen. Diese Strafe ist somit auszufällen. V. Widerruf Dazu, dass sich vorliegend ein Widerruf der bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 40.– aufdrängt, zu der der Beschuldigte gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Oktober 2010 zuzüglich einer Busse von Fr. 300.– wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt worden war, hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (S. 189 f.). Während laufender Probezeit gemäss jener Verurteilung verstiess der Beschuldigte wie bereits 2011 (vgl. beigezogene Akten des Statthalteramts Hinwil, ST.2011/2197) erneut am 15. Juli 2012 gegen das Strassenverkehrsgesetz. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht eine schlech-

- 27 te Prognose gestellt (S. 189). Ist aber ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte diesbezüglich wieder rückfällig werden wird, so er Gelegenheit dazu hätte, so kann die Konsequenz gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB nicht bloss eine Verlängerung der Probezeit sein, wie es die Verteidigung beantragte. Der Widerrufsentscheid der Vorinstanz ist folglich zu bestätigen. VI. Massnahme Der Beschuldigte wiederholte im Berufungsverfahren seinen Antrag, die auszufällende Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufzuschieben. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Antrag einlässlich auseinandergesetzt (S. 186 f.). Sie erwog zusammengefasst, dass es beim Beschuldigten gemäss Gutachten an einer erheblichen Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung fehle. Zudem biete die beantragte Massnahme mit Bezug auf die Reduktion der Gefahr der Begehung weiterer Delikte keine wesentlichen Vorteile. Des Weiteren würde die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene in Anbetracht der auszufällenden langjährigen Freiheitsstrafe gegen das Untermassverbot verstossen. Für die Vorinstanz fiel deshalb die Anordnung der beantragten Massnahme ausser Betracht. Dem ist unter Verweis auf die überzeugende Begründung im angefochtenen Urteil, der im Berufungsverfahren auch die Verteidigung nichts Entscheidendes entgegenzusetzen vermochte, beizupflichten. Im Übrigen ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 88 S. 32 ff.) nicht davon auszugehen, dass die anscheinend erfolgte Versetzung des Beschuldigten aus dem gewöhnlichen Vollzug in eine spezielle Abteilung (aus Gründen des Schutzes des Beschuldigten vor Todesdrohungen durch albanische Inhaftierte) ein unveränderlicher Dauerzustand sein wird, weshalb die Absolvierung einer Lehre oder Anlehre im Strafvollzug weiterhin als möglich erscheint. Demgegenüber hielt das Bezirksgericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Strafvollzug beim Beschuldigten für gegeben (S. 187 ff.). Sie stützte sich dabei primär auf das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten, welches zwar eine psychische Störung bei diesem ver-

- 28 neinte, bei ihm jedoch eine Persönlichkeitsproblematik feststellte, die als Hintergrund seiner Bluttaten verstanden werden könne und zumindest phasenweise den Wert einer psychischen Störung in dem Grad erreichen würde, der als Anknüpfungstatsache für die Bejahung der Bedürftigkeit nach einer ambulanten Behandlung gelten könne (Urk. HD 9/2 S. 101). Da die Vorinstanz eine solche ambulante Massnahme im Strafvollzug, mit der vor allem die unlimitierte Kränkungsbereitschaft des Beschuldigten zu therapieren wäre, insbesondere mit Blick auf die Vermeidung künftiger Delikte für durchaus geeignet und erforderlich betrachtete und sie überdies auch als verhältnismässig ansah, ordnete sie diese an. – Sowohl der entsprechende Entscheid wie auch seine Begründung sind nachvollziehbar und überzeugend. Selbst die Verteidigung schloss sich diesem Entscheid zumindest eventualiter an (vgl. Urk. 69 S. 3). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme im erwähnten Sinne ist folglich zu bestätigen. VII. Genugtuungen Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz anerkannt, gegenüber den Privatklägern aus dem Ereignis vom 15. Juli 2012 dem Grundsatz nach genugtuungspflichtig zu sein, weshalb die Vorinstanz davon im Urteil Vormerk genommen hat (Dispositivziffer 6). Berufungshalber beantragte der Beschuldigte, die von der Vorinstanz den Eltern und Geschwistern des Getöteten zugesprochenen Genugtuungen von insgesamt Fr. 235'000.– generell zu halbieren. Eine substantiierte Begründung dieses Antrags liess der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vermissen. Er liess lediglich pauschal vorbringen, dass man nach dem Studium der (in den Standardwerken zum Genugtuungsrecht aufgeführten) Präzedenzfälle zur Ansicht komme, dass die erstinstanzlich ausgesprochenen Summen zu hoch seien bzw. "wohl etwa" die Hälfte angebracht wäre, ohne anzugeben, auf welche Präzedenzurteile er sich konkret beziehen will (Urk. 88 S. 37). Das Bezirksgericht beurteilte die von den Privatklägern gestellten Genugtuungsforderungen (ursprünglich insgesamt Fr. 435'000.–) in durchaus zutreffender Weise. Es gelangte vor dem Hintergrund vergleichbarer Gerichtsfälle, in denen

- 29 - Angehörigen von Getöteten Genugtuungen zugesprochen worden waren, nachvollziehbar zu angemessenen Grundansätzen für Genugtuungen an Eltern bzw. Geschwister von Getöteten in Höhe von Fr. 60'000.– bzw. Fr. 25'000.–. Diese Grundansätze hielt es bei den Eltern des †A._____ und bei dessen Schwester F._____ für durchaus adäquat (S. 199). Bei B._____, der vom Beschuldigten mit dem Messer schwer verletzt worden war und dessen gravierende physische und psychische Folgen sich nachweisen lassen, erhöhte die Vorinstanz den Genugtuungsbetrag aufgrund der schweren Betroffenheit deutlich auf Fr. 60'000.– (S. 199- 201). Auch bei E._____, einem weiteren Bruder des Getöteten, berücksichtigte die Vorinstanz dessen nachweislich erhöhte Betroffenheit und hob die Genugtuungssumme vom Grundansatz ausgehend leicht auf Fr. 30'000.– an (S. 201 f.). Sowohl hinsichtlich der Bezugnahme auf gerichtsübliche Grundansätze von Genugtuungen wie auch in Bezug auf die Sonderbehandlung von B._____ und E._____ kann der Vorinstanz in jeder Hinsicht gefolgt werden. Die Gegenvorbringen der Verteidigung des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung erweisen sich als zu pauschal und als keineswegs stichhaltig. Folglich sind die Entscheide der Vorinstanz über die Höhe der Genugtuungen (samt der hinzutretenden Verzinsung) zu bestätigen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsforderungen nicht gerechtfertigt und deshalb abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens, in welchem der Beschuldigte gänzlich und die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf das Strafmass teilweise unterliegen, sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu 9/10 aufzuerlegen, während sie im Übrigen samt den Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt gegenüber dem Beschuldigten die spätere Nachforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung fürs Berufungsverfahren im Umfange von 9/10 vorbehalten. Das Honorar des amtlichen Verteidigers ist ausgehend von seiner angemessen erscheinenden Honorarnote vom 27. August 2015 (Urk. 84), zuzüg-

- 30 lich zehn Stunden (rund neun Stunden Berufungsverhandlung und eine Stunde Nachbesprechung), auf Fr. 18'200.– (inbegriffen MwSt) festzusetzen. Des Weiteren ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vertreterin der Privatklägerschaft machte mit Note vom 31. August 2015 ein Honorar von Fr. 7'054.95 (inkl. Barauslagen und MwSt) geltend. Darin berücksichtigte sie für die Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung, soweit diese allein den Beschuldigten G._____ betrifft, einen geschätzten Aufwand von rund neuneinhalb Stunden. Tatsächlich dauerte die Berufungsverhandlung für die beiden Beschuldigten G._____ und I._____ zusammen lediglich rund 9 Stunden (wobei die Behandlung der Sache des Beschuldigten G._____ mehr Zeit in Anspruch nahm, als diejenige des Beschuldigten I._____). Die Honorarnote der Privatklägervertreterin vom 31. August 2015 betreffend den Beschuldigten G._____ ist deshalb um rund vier Stunden (Stundenansatz Fr. 220.–, zuzüglich MwSt) zu kürzen. Demnach ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von (gerundet) Fr. 6'100.– (MwSt inbegriffen) zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Privatkläger 2-6 wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Juni 2014, hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand und Vergehens gegen das Waffengesetz), 5 (Herausgabe Reisepass), 6 (Vormerkung), 7-9 (Schadenersatz) und 11-13 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) sowie das Nachtragsurteil vom 4. Juli 2014 (Parteientschädigung an Privatklägerschaft) in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 31 - 4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte G._____ ist ferner schuldig − des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1130 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB während des Strafvollzugs angeordnet. 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Oktober 2010 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

- 32 - 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, a) dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 60'000.–, b) dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 60'000.–, c) der Privatklägerin D._____ eine Genugtuung von Fr. 60'000.–, d) dem Privatkläger E._____ eine Genugtuung von Fr. 30'000.– sowie e) der Privatklägerin F._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.–, je zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juli 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'200.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung zu 9/10 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 9/10. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'100.– zu bezahlen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerschaft sechsfach für sich und zuhanden der Privatkläger 2-6 (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt … (durch die zuführende Polizeibeamten)

- 33 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerschaft sechsfach für sich und zuhanden der Privatkläger 2-6 − die Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdatenzwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, betr. Unt.Nr. A-1/2010/2749 (im Dispositiv) 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 1. September 2015

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Urteil vom 1. September 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB  der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB  des Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und in Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 21. Mär...  des Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 697 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB während des Strafvollzuges angeordnet. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Oktober 2010 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. August 2012 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkautions-Nr. ... lagernde irakische Reisepass des Beschuldigten, Nr. ..., wird dem Beschuldigten nach Eintr... 6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte anerkannt hat, dem Grundsatze nach aus dem Ereignis vom 15. Juli 2012 gegenüber den Privatklägern schadenersatz- und genugtuungspflichtig zu sein. 7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 3'467.– (Lohnausfall und Kleider), zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Juli 2012, zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren a... 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz von Fr. 1'405.45 (Selbstbehalt und Franchise 2013 und 2014), zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Juli 2012, zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den ... 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern Fr. 2'630.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Juli 2012, für ungedeckte Bestattungskosten zu bezahlen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, 11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachf... 13. Die vom Beschuldigten an die Privatkläger zu bezahlende Prozessentschädigung wird mit separatem Entscheid festgesetzt. Nachtragsurteil der Vorinstanz: Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 35'714.– (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge: 1. In Abänderung von Ziff. 2 des Dispositives des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu bestrafen. 2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2014 respektive Nachtragsurteil vom 4. Juli 2014 sei betreffend die Ziffer 1 Abs. 1 und 2, die Ziffern 2, 3, 4 und 10 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestrafen. 3. Die Freiheitsstrafe sei zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufzuschieben. 4. Eventualiter sei eine ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme anzuordnen, respektive das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2014 in diesem Punkt (Ziffer 3) zu bestätigen. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Oktober 2010 bedingt ausgefällte Geldstrafe sei nicht zu widerrufen. Es sei allenfalls die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. 6. Die vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 26. Juni 2014 zugesprochene Genugtuungssumme (Ziffer 10) sei zu halbieren. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 10 a-e) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2014 und das Nachtragsurteil vom 4. Juli 2014 (Geschäfts-Nr. DG140012) zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Sachverhaltserstellung III. Rechtliche Würdigung IV. Strafe V. Widerruf VI. Massnahme VII. Genugtuungen VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Privatkläger 2-6 wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Juni 2014, hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand und Vergehens gegen das Waffengesetz... 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte G._____ ist ferner schuldig  des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und  der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1130 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB während des Strafvollzugs angeordnet. 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Oktober 2010 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tages-sätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, je zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juli 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung zu 9/10 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf di... 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'100.– zu bezahlen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertreterin der Privatklägerschaft sechsfach für sich und zuhanden der Privatkläger 2-6 (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Justizvollzugsanstalt … (durch die zuführende Polizeibeamten)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerschaft sechsfach für sich und zuhanden der Privatkläger 2-6  die Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdatenzwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, betr. Unt.Nr. A-1/2010/2749 (im Dispositiv) 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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