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Zürich Obergericht Strafkammern 27.03.2015 SB140467

27 marzo 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·8,482 parole·~42 min·3

Riassunto

Mehrfacher, teilweise versuchter und teilweise geringfügiger Diebstahl etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140467-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und Ersatzoberrichterin lic. iur. Brühwiler sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart

Urteil vom 27. März 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise geringfügigen Diebstahl etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. Juli 2014 (DG140009)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Februar 2014 (Urk. 14/5) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Anklageziffern 1.1.6. (geringfügige Sachbeschädigung), 1.1.7. (geringfügiger Diebstahl) sowie 1.2 (Übertretung BetmG) werden eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 172ter Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB. 3. Die bedingte Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2011 (nicht verbüsster Strafrest: 70 Tage) wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe bestraft mit einer unbedingten Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden ist sind sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) während dem Strafvollzug angeordnet.

- 3 - 7. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 200.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dieses Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. b) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3, C._____, wird auf den Zivilweg verwiesen. c) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägerin 4, D._____, wird auf den Zivilweg verwiesen. d) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägerin 5, E._____, wird auf den Zivilweg verwiesen. Das Genugtuungsbegehren wird abgewiesen. e) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 6, F._____ [Versicherung] (anstelle von G._____), Fr. 1'549.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dieses Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. f) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 7, H._____, Fr. 2'959.20 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dieses Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. Das Genugtuungsbegehren wird abgewiesen. g) Das Schadenersatzbegehren von Privatkläger 8, I._____, wird auf den Zivilweg verwiesen. Das Genugtuungsbegehren wird abgewiesen. h) Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 9, J._____ Genossenschaft, wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 4 - 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 2'800.– Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 12'493.75 Auslagen Untersuchung; 520.– Ausserkantonale Verfahrenskosten; Fr. 14'595.– amtliche Verteidigung; Fr. 37'208.75 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Strafuntersuchung, Kosten Kantonspolizei Zürich, Auslagen Untersuchung und ausserkantonale Verfahrenskosten) sowie des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Diejenigen der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 5 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe mit einer unbedingten Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 42; Prot. II S. 18) Es sei das Urteil der Vorinstanz, Bezirksgericht Winterthur, vom 17. Juli 2014 vollumfänglich zu bestätigen, insbesondere die durch den Berufungskläger angefochtene Dispositivziffer 4.

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- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Juli 2014 wurde der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Gleichzeitig wurde die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug widerrufen und unter Einbezug dieser 70-tägigen Reststrafe wurde der Beschuldigte mit einer unbedingten Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Zudem wurde eine ambulante suchttherapeutische Behandlung des Beschuldigten während des Strafvollzugs angeordnet (Urk. 37 S. 37). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Juli 2014 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 29). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 22. September 2014 zugestellt (Urk. 34), worauf er am 9. Oktober 2014 innert Frist seine Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2014 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht das beigelegte Datenerfassungsblatt einzureichen (Urk. 40). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42). Am 4. November 2014 ging das Datenerfassungsblatt des Beschuldigten hierorts ein (Urk. 44). 3. Mit seiner Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte ausserdem, es sei die Zeugin D._____, welche als Geschädigte beim Einbruchdiebstahl ins Restaurant K._____ (ND 10) am 7. November 2013 als Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 3/9), vor Obergericht nochmals einzuvernehmen (Urk. 39). An-

- 7 lässlich der Berufungsverhandlung erklärte jedoch der amtliche Verteidiger, dass an diesem Beweisantrag nicht festgehalten werde (Prot. II S. 5). II. Umfang der Berufung 1. Mit seiner Berufungserklärung liess der Beschuldigte den Schuldpunkt gemäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils bezüglich ND 10 (K._____ L._____ [Ort]), ND 12 (M._____ … [Ort]) sowie ND 13 und ND 14 (…-Center und G._____) und die Strafe gemäss Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils anfechten (Urk. 39; Urk. 23 S. 1). Unangefochten blieb das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung), 3 (Rückversetzung), 6 (Massnahme), 7 (Zivilforderungen) und 8 (Kostenaufstellung). 2. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigt sich der Beschuldigte jedoch vollumfänglich geständig und anerkennt sämtliche Anklagevorwürfe, mit Ausnahme der Höhe des Deliktbetrags bzw. des Deliktsguts im Anklagesachverhalt gemäss ND 10 (Prot. II S. 5 und S. 14 ff.), und verlangt, er sei anklagegemäss schuldig zu sprechen (Urk. 50 S. 1). 3. Somit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Juli 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung), 2 (Schuldspruch, mit Ausnahme von ND 10), 3 (Rückversetzung), 6 (Massnahme), 7 (Zivilforderungen) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. III. Schuldpunkt 1.1. In Bezug auf den Sachverhalt gemäss Ziffer 1.1.9 der Anklage (ND 10) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er sich zu einem nicht näher eruierbaren Zeitpunkt, jedoch jedenfalls im Zeitraum vom 21. April 2011, gegen Mitternacht, bis spätestens zum 23. April 2011, ca. 08.15 Uhr, in der Absicht, sich Bargeld oder andere vermögenswerte Gegenstände anzueignen, an die …strasse … in L._____ (Gemeindegebiet ...), wo sich das Restaurant K._____ befinde, begeben habe. Dort habe er die Haupt- wie auch die Restauranteingangstür unter körperli-

- 8 cher Gewaltanwendung geöffnet, sodass das jeweilige Schliessblech aus der Türe gerissen worden sei. In der Folge habe er das Restaurantinnere rechtswidrig betreten und habe unter Zuhilfenahme eines Flachwerkzeugs die Tresenschublade aufgebrochen, wodurch zusammen mit dem Aufbrechen der Türen der Geschädigten Wirtin D._____ ein Sachschaden von ca. Fr. 1'000.– entstanden sei. Sodann habe der Beschuldigte aus der Schublade den dort von der Wirtin zur Erledigung diverser Zahlungen deponierten Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 10'280.–, das sich darin befindliche Serviceportemonnaie im Wert von ca. Fr. 100.– mitsamt Inhalt, wie ein Stockgeld in der Höhe von Fr. 1'500.–, wie auch ferner ein weiteres auf dem Tresen befindliches Serviceportemonnaie mitsamt Stockgeld in der Höhe von Fr. 1'500.– und zwei Kaba-Schlüssel behändigt. Schliesslich habe der Beschuldigte die Liegenschaft verlassen unter Mitnahme des erwähnten zum Nachteil der Geschädigten D._____ / D._____ GmbH behändigten Deliktsgutes, um dieses in der Folge für sich zu verwenden (Urk. 14/5 S. 4f.). 1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkennt der Beschuldigte den Anklagesachverhalt gemäss ND 10 dahingehend, dass er beide Türen aufgebrochen, das Restaurant betreten und ein Serviceportemonnaie mit Fr. 900.– bis Fr. 1'000.– mitgenommen habe, bestreitet jedoch, den Mehrbetrag von Fr. 500.– bis Fr. 600.– des entsprechenden Stockgeldes, das andere Serviceportemonnaie mit Fr. 1'500.– Stockgeld und die Fr. 10'280.– Bargeld aus der Schublade sowie die zwei Kaba-Schlüssel weggenommen zu haben (Prot. II S. 5 und S. 14ff.). Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich diesbezüglich der Anklagesachverhalt, soweit er vom Beschuldigten bestritten wird, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 9 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des

- 9 - Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 38 E. 2a, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2006, § 54 N 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 2.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 E. 2a, BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der

- 10 - Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 2.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 219 ff., N 313 ff. und N 370 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren

- 11 - Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss- Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 338 ff.). 2.4. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 2.5. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 2.6. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich-

- 12 tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 3. An für den gesamten Anklagesachverhalt gemäss ND 10 relevanten Beweismitteln liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/4; Urk. 2/6-7; Urk. ND 10/3; Prot. I S. 11ff.; Prot. II S. 5 und S. 14ff.), der Auskunftsperson D._____ bzw. D._____, der Privatklägerin 4 (Urk. 3/9; Prot. I S. 24), und des Zeugen N._____ (Urk. 3/19/1-2) verschiedene Beilagen und Einlegerakten von der Privatklägerin 4 (Urk. 3/10/1-6), Geschädigtenakten (Urk. 10/22-23; Urk. 10/45- 47), ein Polizei- und Nachtragsrapport (Urk. ND 10/1-2), der Strafantrag (Urk. ND 10/4), eine Fotodokumentation (Urk. ND 10/5) und ein DNA-Spuren Bericht (Urk. ND 10/6) vor. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die soeben erwähnten Beweismittel vor allem hinsichtlich der Frage von Interesse sind, ob der Beschuldigte den betreffenden Einbruchdiebstahl im Restaurant K._____ begangen hat oder nicht, was aber nach dem weitgehenden Geständnis des Beschuldigten (Erwägung III. 1.2.) nicht mehr weiter von Bedeutung ist. In Bezug auf das Deliktsgut bzw. insbesondere in Bezug auf die Fr. 10'280.– Bargeld enthalten die erwähnten Beweismittel allerdings sehr wenige Angaben (Erwägung III. 5. hiernach). 4.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Zudem hat er als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm eine unbedingte Freiheitsstrafe droht (Urk. 14/5 S. 9). Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 4.2. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 4 ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 4 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. November 2013 als zur Aussage verpflichtete Auskunftsperson im Sinne von Art. 178

- 13 lit. a StPO i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO (Urk. 3/9 S. 1f.) unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB (Urk. 3/9 S. 2) einvernommen wurde. Die Privatklägerin 4 verlangt vom Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 15'500.– (Urk. 3/10/5 = Urk. 10/23) bzw. Fr. 13'280.– nebst Zins zu 5 % seit dem 23. April 2011 (Urk. 37 S. 4; Prot. I S. 6). Mangels Begründung verwies die Vorinstanz das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 4 auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 37 S. 32f. und S. 38), wobei die entsprechende Dispositivziffer 7. c) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (Erwägung II. 3.). Da die Privatklägerin 4 im vorliegenden Verfahren Zivilansprüche geltend macht, hat sie ein erhebliches Interesse an dessen Ausgang. Diese Umstände legen nahe, auch die Aussagen der Privatklägerin 4 mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Daran ändert sich nichts, auch wenn ursprünglich die D._____ GmbH und nicht die Privatklägerin 4 als Geschädigte im ND 10 aufgeführt wurde (Urk. 3/10/5 = Urk. 10/23; vgl. Urk. 3/10/1 betreffend Einbruchdiebstahl 22.04.2011), denn die Privatklägerin 4 ist nach dem Konkurs der D._____ GmbH (Urk. 10/45-47) offensichtlich zu Verlust gekommen (vgl. Urk. 3/10/6). Im Übrigen erklärte die Privatklägerin 4 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. November 2013, dass sowohl sie selbst als natürliche Person wie auch die D._____ GmbH als juristische Person geschädigt worden seien (Urk. 3/9 S. 1). 5.1. Dem Rapport der Kantonspolizei vom 6. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass aus der Tresenschublade Bargeld in der Höhe Fr. 10'280.– weggenommen worden sei, wobei dieser Betrag für zwei Monatsmieten (Fr. 6'440.–), AHV-Beiträge (Fr. 3'150.–), Fahrzeugleasing (Fr. 360.–) und Geräteleasing (Fr. 330.–) bestimmt gewesen sei. Sodann sei ab dem Tresen bzw. einem Serviceportemonnaie Fr. 1'800.– Stockgeld und aus der Tresenschublade ein grünes Serviceportemonnaie im Wert von ca. Fr. 100.– mitsamt Inhalt von Fr. 1'300.– Stockgeld sowie zwei Kaba-Schlüssel mit unbekanntem Sachwert weggenommen worden (Urk. ND 10/1 S. 5f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. November 2013 berichtigte die Privatklägerin 4 diese Angaben dahingehend, dass beide Stockgeldbeträge je Fr. 1'500.– und nicht Fr. 1'800.– und Fr. 1'300.– betragen hätten und

- 14 das Serviceportemonnaie blau und nicht grün gewesen sei, während sie bezüglich dem Bargeldbetrag und den zwei Kaba-Schlüsseln nichts berichtigte (Urk. 3/9 S. 5; Urk. 3/10/4; vgl. ferner Urk. 14/5 S. 5). 5.2. Die Privatklägerin 4 gab den Bargeldbetrag von Fr. 10'280.– und dessen Bestimmungszweck, die Höhe der beiden Stockgelder, das Serviceportemonnaie und die zwei Kaba-Schlüssel offensichtlich dem am 23. April 2011 ausgerückten Polizeibeamten als weggekommenes Deliktsgut an (Urk. ND 10/1 S. 5). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. November 2013 erklärte die Privatklägerin 4, dass ein blaues Serviceportemonnaie mit Krokodilprägung mit Fr. 1'500.– Stock und Umsatz sowie ein grauschwarzes Stoffmäppchen, in dem sie alle Zahlungen vorbereitet habe, weggekommen seien. Auf die Frage, ob im Polizeirapport das Deliktsgut korrekt festgehalten worden sei, antwortete die Privatklägerin 4, dass es sich um ein blaues und nicht um ein grünes Portemonnaie gehandelt habe. Sie habe nie ein grünes Portemonnaie gehabt. Der obere Geldbetrag stimme. Das Stockgeld stimme nicht, das seien Fr. 1'500.– gewesen. Das Serviceportemonnaie im Wert von ca. Fr. 100.– und die Schlüssel stimmten. Es seien zwei Serviceportemonnaies weggekommen. Im blauen habe sie den Stock von Fr. 1'500.– drin gehabt. Wie viel Geld konkret im anderen Portemonnaie gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie wisse mittlerweile auch nicht mehr, ob damals beide weggekommen seien. Als die Staatsanwältin entgegnete, dass beide aufgeführt seien, erklärte die Privatklägerin 4, dass es dann so gewesen sein müsse. Sie habe dort Noten gehabt, denn sie habe ja keine Bank und nichts in der Nähe gehabt (Urk. 3/9 S. 5f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Juli 2014 gab die Privatklägerin 4 auf die Frage, wie sie auf den Betrag von Fr. 15'500.– gekommen sei, zu Protokoll, dass sie nicht mehr genau gewusst habe, wieviel es gewesen sei. Sie habe es einfach ungefähr zusammengerechnet. Es sei schon zu lange her gewesen. Der in der Anklage genannte Betrag sei korrekt. Es seien Fr. 10'280.– plus das Stockgeld im Serviceportemonnaie gewesen (Prot. I S. 24).

- 15 - 5.3.1. Der Beschuldigte erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2011, dass er sich sicher sei, dass in einem Restaurant keine Fr. 13'000.– aufbewahrt würden. Ansonsten sei der Restaurant-Chef ein Lügner bzw. dieser wolle das Geld von der Versicherung haben. Er schwöre bei seinem Sohn, dass er dieses Geld nicht genommen habe (Urk. ND 10/3 S. 5 Frage 38). In den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 26. Juni 2012 (Urk. 2/4 S. 7f.) und vom 7. November 2013 (Urk. 2/6 S. 3) wie auch in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 15. Januar 2014 (Urk. 2/7 S. 11) bestritt der Beschuldigte, den Einbruchdiebstahl im Restaurant K._____ begangen zu haben. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Juli 2014 bestritt der Beschuldigte weiterhin den Anklagevorwurf gemäss ND 10 und äusserte sich dahingehend, dass aus der Fotodokumentation (Urk. ND 10/5 S. 2) erkennbar sei, dass dieses Restaurant nicht mehr als Fr. 280.– Umsatz pro Tag mache (Prot. I S. 13). 5.3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gesteht der Beschuldigte, den Einbruchdiebstahl in L._____ gemäss ND 10 begangen zu haben. Das Portemonnaie habe jedoch Fr. 900.– und nicht Fr. 17'000.– beinhaltet (Prot. II S. 5). Der Beschuldigte erklärt, dass die Türe aufgebrochen und das Serviceportemonnaie mit Fr. 900.– bis Fr. 1'000.– mitgenommen worden sei. Aber die Fr. 10'000.– und ein anderes Portemonnaie habe er nicht mitgenommen, das könne er mit seinem Leben garantieren. Auf die Frage, ob er zwei Schlüssel mitgenommen habe, stellte der Beschuldigte zwei Gegenfragen, was das für Schlüssel seien und was er mit diesen Schlüsseln anfangen solle. Da sei gelogen worden. Wahrscheinlich habe man Geld von der Versicherung kassieren wollen. Die Fr. 10'000.– habe er nicht genommen. Ansonsten hätte er es zugegeben. Er müsse so oder so ins Gefängnis. Auf den Vorhalt, wonach er den Einbruch im Restaurant nicht bestreite, aber sage, dass er die Fr. 10'000.– aus der Schublade und auch die Schlüssel nicht gestohlen habe, erklärte der Beschuldigte, dass dies richtig sei. Er habe beide Türen aufgebrochen, die Aussen- wie auch die Innentür. Es sei gelogen, dass er die Fr. 10'280.– aus einer Schublade und die zwei Schlüssel gestohlen habe. Er könne beschreiben, wie weit er in diesem Objekt drin gewesen sei, nämlich bis zur Bar. Gerade als er das Restaurant betreten habe, habe er eine Schublade aufgemacht, das Serviceportemonnaie genommen und sei weggegangen. Er sei kei-

- 16 nen Schritt weiter gegangen. Auf den Vorhalt, wonach die Wirtin gesagt habe, dass das Serviceportemonnaie und die Fr. 10'000.– in der selben Schublade gewesen seien, äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass, wenn man dieser Wirtin Fr. 10'000.– zusprechen wolle, man das gerne machen könne. Er müsse so oder so ins Gefängnis. Aber er habe es nicht genommen (Prot. II S. 14ff.). 6.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es eher unüblich sein dürfte, dass in einem gegen Einbruchdiebstähle offensichtlich schlecht gesicherten Landgasthof (Urk. 3/9 S. 4), in dem bei Abwesenheit der Wirtin gelegentlich private Pokerrunden stattfinden (Urk. 3/9 S. 3f.), über das Osterwochenende hinweg (Urk. 3/9 S. 3; Urk. 3/10/2), während dem das Restaurant geschlossen bleibt (Urk. 3/9 S. 3), nebst dem Stockgeld ein Bargeldbetrag in einer Höhe von über Fr. 10'000.– für Einzahlungen (Miete, AHV, Leasing) in der Tresenschublade aufbewahrt wird. Weiter führte die Privatklägerin 4 in Bezug auf das Bargeld aus, dass jahrelang nichts passiert sei und es dann zu zwei, drei Einbrüchen gekommen sei (Urk. 3/9 S. 6; vgl. Urk. 3/10/1). Schliesslich sticht ins Auge, dass ein Deliktsbetrag von über Fr. 10'000.– Bargeld hinsichtlich aller dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte bzw. Einbruchdiebstähle aus dem Rahmen fällt (Urk. 14/5). 6.2.1. Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass die Privatklägerin 4 zumindest zur Bargeldaufbewahrung nicht näher befragt wurde. Dies gilt um so mehr, als dass im ND 10 hinsichtlich der Gesamtdeliktssumme vor allem der Bargeldbetrag von Fr. 10'280.– von Bedeutung ist und deswegen bei diesem Einbruchdiebstahl auch nicht von einer Bagatelle gesprochen werden kann. Im Gegensatz dazu sind das Stockgeld (Fr. 3'000.–), der Sachschaden (ca. Fr. 1'000.–) sowie der Wert des Serviceportemonnaies (ca. Fr. 100.–) und der Kaba-Schlüssel von geringerer Bedeutung. So hat die Privatklägerin 4 nur gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten, nicht jedoch gegenüber der Staatsanwältin angegeben, für welchen Zweck der Bargeldbetrag von Fr. 10'280.– bestimmt gewesen wäre. Dementsprechend liegen keine aus einer formellen Einvernahme, auch nicht aus einer polizeilichen Einvernahme, stammenden Aussagen vor. Die Staatsanwaltschaft befragte die Privatklägerin 4 weder zu den genauen Umständen der Bargeldaufbewahrung noch zu deren Zweck oder etwa zur Stückelung des Bargeldes. Auch der Um-

- 17 stand, dass die Privatklägerin 4 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. November 2013 erklärte, dass sowohl sie selbst wie auch die D._____ GmbH geschädigt worden seien (Urk. 3/9 S. 1), hätte eine eingehendere Befragung über Herkunft und beabsichtigte Zweckverwendung zumindest des Bargeldbetrages von Fr. 10'280.– als angezeigt erscheinen lassen. In Bezug auf das weggekommene grauschwarze Stoffmäppchen (Urk. 3/9 S. 5) ist festzuhalten, dass das grauschwarze Stoffmäppchen im Gegensatz zum Serviceportemonnaie bei der Auflistung des Deliktguts keine Erwähnung fand (Urk. ND 10/1 S. 5; Urk. 3/10/4). Wenn die Staatsanwaltschaft deshalb darauf verweist, dass die Privatklägerin 4 ihre Aussagen glaubhaft getätigt habe (Prot. II S. 18), kann dieser Auffassung in Bezug auf den hohen Bargeldbetrag nicht gefolgt werden, da die Privatklägerin 4 diesbezüglich praktisch keine Aussagen tätigte. Zusammenfassend sind keine substantiellen Aussagen der Privatklägerin 4 ersichtlich, die einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden könnten und mit deren Hilfe der Sachverhalt bezüglich Aufbewahrung und Wegnahme des Bargeldbetrages zweifelsfrei erstellt werden könnte. 6.2.2. In Bezug auf die Serviceportemonnaies gab die Privatklägerin 4 selbst an, dass sie sich nicht sicher sei, ob damals zwei Serviceportemonnaies weggekommen seien (Urk. 3/9 S. 6 oben) und es war auch ansonsten nur von einem Serviceportemonnaie die Rede (Urk. 3/9 S. 5 oben, wonach ein [blaues] Serviceportemonnaie mit Fr. 1'500.– weggekommen sei; Urk. 3/9 S. 5 unten, wonach es sich um ein [blaues] Serviceportemonnaie gehandelt habe; Prot. I S. 24, wonach sie nicht mehr genau wisse, wie viel es gewesen sei, es seien Fr. 10'280.– plus das Stockgeld im Serviceportemonnaie gewesen). Schliesslich ist (Urk. 3/10/4) und war (Urk. ND 10/1 S. 5) beim Deliktsgut immer nur ein Serviceportemonnaie aufgelistet, dessen Farbe überdies erst noch falsch erfasst wurde. Somit ist auch der Vorhalt der Staatsanwältin gegenüber der Privatklägerin 4 unzutreffend, wonach beide Serviceportemonnaies aufgeführt worden seien (Urk. 3/9 S. 6). Vor diesem Hintergrund ist alles andere als klar, ob eines oder zwei Serviceportemonnaies gestohlen wurden und wo sich diese zuvor befanden.

- 18 - Nicht anders präsentiert sich die Sachlage in Bezug auf die Stockgelder. So fällt nur schon auf, dass bereits aus dem Polizeirapport nicht klar ersichtlich ist, wo sich diese Stockgelder befanden. Das eine Stockgeld soll sich offensichtlich im blaufarbenen Serviceportemonnaie, welches sich seinerseits in der Tresenschublade befunden haben soll, und das andere Stockgeld auf dem Tresen bzw. einem weiteren Serviceportemonnaie befunden haben, wobei das letztere Serviceportemonnaie im Gegensatz zum ersteren nicht aufgelistet wurde (Urk. ND 10/1 S. 5; Urk. 3/10/4). Sodann erklärte die Privatklägerin 4 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. November 2013, dass sie im blauen Serviceportemonnaie einen Stock von Fr. 1'500.– gehabt habe. Wie viel Geld konkret im anderen Portemonnaie gewesen sei, wisse sie nicht mehr (Urk. 3/9 S. 6 oben). Vor diesem Hintergrund ist um so erstaunlicher, dass die Privatklägerin 4 unmittelbar vor dieser Aussage (Urk. 3/9 S. 5 unten; Urk. 3/10/4) die Höhe des einen Stockgelds von Fr. 1'800.– auf Fr. 1'500.– und die Höhe des anderen Stockgeld von Fr. 1'300.– auf Fr. 1'500.– berichtigte (Urk. ND 10/1 S. 5; Urk. 3/10/4), was in einem eklatanten Widerspruch zu ihrer Aussage steht. Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin 4 zu Protokoll, dass sie nicht mehr genau wisse, wie viel es gewesen sei, es seien Fr. 10'280.– plus das Stockgeld im Serviceportemonnaie gewesen (Prot. I S. 24; ferner Urk. 3/9 S. 5 unten, wonach das Stockgeld nicht stimme, das seien Fr. 1'500.– gewesen). Zur - auch nur ungefähren - Stückelung der immerhin Fr. 3'000.– Stockgeld wurde die Privatklägerin 4 ohnehin nie befragt. Bei so viel Unklarheit kann nur schon deswegen nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass sich das eine Stockgeld in der Höhe von Fr. 1'500.– im in der Tresenschublade befindlichen Serviceportemonnaie und das andere Stockgeld ebenfalls in der Höhe von Fr. 1'500.– im auf dem Tresen befindlichen Serviceportemonnaie befand. 6.3. Dem Beschuldigten sind alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen, wobei nicht er seine Unschuld zu beweisen hat. Zwar findet der Grundsatz in dubio pro reo als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Da sich die Ausführungen des Beschuldigten jedoch einzig darin erschöpfen, das Bargeld, das zweite Service-

- 19 portemonnaie und die Kaba-Schlüssel nicht weggenommen zu haben, war er nicht gehalten, die Bestreitung dieses Elements des Anklagesachverhalts mit glaubhaften Ausführungen zu untermauern. 6.4. In Bezug auf die Interessenslage der Privatklägerin 4 macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass die Privatklägerin nicht davon profitieren könne, wenn sie falsch aussage. Die Versicherung habe seinerzeit nicht vollumfänglich vergütet. Als Kleinunternehmerin, die selbstständig tätig gewesen sei, müsse sie einen ziemlich grossen Schaden selbst tragen (Prot. II S. 18). Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der offensichtlich von der Versicherung erhaltene Gesamtbetrag von Fr. 5'803.– (Urk. 3/10/1 betreffend Einbruchdiebstahl 22.04.2011; Urk. 23 S. 10) bereits die Summe des Stockgeldes, des Sachschadens und den Wert des Serviceportemonnaies in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 4'100.– um rund Fr. 1'700.– übersteigt. Da die Versicherung Fr. 5'803.– an die D._____ GmbH auszahlte (Urk. 3/10/1 betreffend Einbruchdiebstahl 22.04.2011), ist im Übrigen ohnehin unklar, welchen Anteil am Gesamtschaden die Privatklägerin 4 selbst zu tragen hatte. 6.5. Was die Motivlage des Beschuldigten betrifft, so führt dieser dazu aus, dass er so oder anders ins Gefängnis müsse (Prot. II S. 15 und S. 16). Wie noch aufzuzeigen sein wird, wird der Beschuldigte im ND 10 ohnehin wegen Diebstahl, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch schuldig zu sprechen sein (Erwägung III. 9.). Einzig aufgrund des geringeren Deliktsbetrags im ND 10 wird sich bei der Strafzumessung und somit bei der objektiven Tatschwere bezüglich sämtlicher Delikte und schliesslich auch am Strafmass nichts ändern (Erwägung IV. 5.). Ferner ist der Zivilpunkt betreffend ND 10 bereits in Rechtskraft erwachsen und die Privatklägerin 4 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen worden. Folglich ist aus Sicht des Beschuldigten so oder anders nicht zu erwarten, dass die Privatklägerin 4 demnächst zivilrechtlich gegen ihn vorgeht. Es darf überdies bezweifelt werden, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hat, dass ein allfälliger Schuldspruch betreffend Wegnahme des Bargeldes, womit die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Haftung gemäss Art. 41 OR grundsätzlich erfüllt wären, in einem späteren Zivilprozess für die Privatklägerin 4 von Vorteil wäre. Im

- 20 - Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte bei sämtlichen ihm vorgeworfenen Delikte inklusive dem Einbruchdiebstahl gemäss ND 10 geständig zeigt (Prot. I S. 14) und ausgerechnet in Bezug auf den Deliktsbetrag im ND 10 lügen sollte. 6.6. Zusammenfassend liegen von der Privatklägerin 4 in Bezug auf den Bargeldbetrag von Fr. 10'280.–, welcher sich im Tresen befunden haben soll, praktisch keine Aussagen vor. Ihre Angaben und Aussagen zu den zwei Serviceportemonnaies und den zwei Stockgeldern in der Höhe von je Fr. 1'500.– sind unklar und teilweise widersprüchlich. Ihre finanzielle Interessenslage bleibt im Dunkeln und von der Versicherung wurde auch bloss ein Teilbetrag vergütet. Der Beschuldigte bestreitet kategorisch eine Wegnahme eines zweiten Serviceportemonnaies und des Bargeldbetrages. Selbst wenn dieses Bestreiten in seinem Interesse liegen mag, was jedoch, nachdem er ansonsten die Verübung sämtlicher ihm vorgeworfenen Delikte eingeräumt hat, nicht offensichtlich ist, lässt sich ihm aufgrund der dargelegten Umstände auf jeden Fall nicht rechtsgenügend nachweisen, dass er mehr als das von ihm eingeräumte Serviceportemonnaie mit Fr. 900.– bis Fr. 1'000.– entwendet hat. 6.7. Somit verbleiben unüberwindbare Zweifel an der Verwirklichung des Anklagesachverhalts gemäss ND 10. In Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo kann dem Beschuldigten daher nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er aus der Schublade den dort von der Wirtin zur Erledigung diverser Zahlungen deponierten Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 10'280.–, das sich darin befindliche Serviceportemonnaie im Wert von ca. Fr. 100.– mitsamt Inhalt, wie ein Stockgeld in der Höhe von Fr. 1'500.–, wie auch den Mehrbetrag von Fr. 600.– des Stockgeldes des auf dem Tresen befindlichen Serviceportemonnaies und zwei Kaba-Schlüssel behändigte (Urk. 14/5 S. 5). 7. Der Anklagesachverhalt gemäss ND 10 ist daher insofern rechtsgenügend erstellt, als dass der Beschuldigte beide Türen aufgebrochen, das Restaurant betreten und ein Serviceportemonnaie mit Fr. 900.– mitgenommen hat, so dass für die rechtliche Würdigung entsprechend davon auszugehen ist.

- 21 - 8. Was die prozessualen Voraussetzungen und die rechtliche Würdigung anbelangt, kann ansonsten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 8 und S. 17f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9. Demzufolge ist der Beschuldigte in Bezug auf den Einbruchdiebstahl gemäss Anklageziffer 1.1.9. (ND 10) des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung - mit Ausnahme der Ausführungen zum Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 StGB (Urk. 37 S. 22) grundsätzlich korrekt dargelegt und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 37 S. 21ff.). Bezüglich der im psychiatrischen Gutachten erwähnten leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (vgl. nachfolgend Erwägung IV. 6.) ist zu korrigieren, dass sich diese auf eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB stützt und nichts mit einer Strafmilderung nach Art. 48 StGB zu tun hat. 2. Es kann der Vorinstanz jedoch gefolgt werden und erscheint vorliegend auch angezeigt, die angeklagten Delikte - analog zum gewerbsmässigen Diebstahl - als Gesamtheit zu betrachten (vgl. Urk. 37 S. 23f.) und nicht zuerst für den schwersten Diebstahl eine Einsatzstrafe zu verhängen und hernach für jeden weiteren Diebstahl, jede einzelne Sachbeschädigung und jeden einzelnen Hausfriedensbruch eine angemessene Straferhöhung vorzunehmen. Insofern ist die Tatmehrheit bereits beim Festsetzen der Einsatzstrafe zu berücksichtigen. 3. Die ersten zwei Diebstähle vom 20. Mai 2010 (HD) und vom 4. Juni 2010 (ND 2) beging der Beschuldigte, bevor er am 29. Juni 2010 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 500.– bestraft wurde, worauf auch die Vorinstanz hingewiesen hat (vgl. Urk. 37 S. 26), wobei diese Strafe mit Nachentscheid vom 28. März 2011 in

- 22 eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– umgewandelt werden musste (Urk. 11/3/9). Wie noch aufzuzeigen sein wird (Erwägung IV. 10.), ist für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen, während der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 29. Juni 2010 mit gemeinnütziger Arbeit bzw. Geldstrafe bestraft wurde, womit es sich nicht um gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB handelt. Daher ist die heute auszufällende Strafe auch nicht als teilweise Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) zur im Strafbefehl vom 29. Juni 2010 ausgefällten Strafe auszusprechen. 4. Im Weiteren setzte sich die Vorinstanz mit den massgeblichen konkreten Strafzumessungskriterien auseinander (Urk. 37 S. 23ff.). Auf die betreffenden Ausführungen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind zusammenfassender und teilweise ergänzender Natur. 5. Der Beschuldigte verübte in der Zeit vom 20. Mai 2010 bis 15. Dezember 2013, mithin innert gut 3 ½ Jahren, insgesamt 17 Diebstähle, wovon es sich bei deren zwei um geringfügige, mithin um Übertretungen, die separat zu beurteilen sind (vgl. nachfolgend Erwägung IV. 11.), handelte und es bei weiteren drei beim Versuch blieb. Im Gegensatz zur erkennenden Kammer (Erwägung III. 7. hiervor) erachtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gemäss ND 10 als vollumfänglich erstellt (Urk. 37 S. 12f.) und kam in Bezug auf die objektive Tatschwere sämtlicher Delikte zum Schluss, dass es meist bei kleineren Deliktsbeträgen geblieben sei (Urk. 37 S. 24). Nachdem der Anklagesachverhalt gemäss ND 10 in Bezug auf die Wegnahme der Fr. 10'280.– sowie das Stockgeld in der Höhe von Fr. 2'100.– nicht erstellt werden konnte, ist dieser Erwägung der Vorinstanz nichts beizufügen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits nach etwas mehr als einem Monat nach dem ersten angeklagten Diebstahl polizeilich befragt wurde, er also wusste, dass ein Verfahren gegen ihn in Gang gesetzt worden war. Auch in der Folge kam es wegen weiteren Delikten zu mehreren Befragungen. Daneben beschäftigte sich auch das Amt für Justizvollzug im Zusammenhang mit den bereits rechtskräftigen Verurteilungen immer mal wieder mit dem Beschuldigten und es kam 2011 auch zu einem mehrmonatigen Gefängnisaufenthalt (Urk.

- 23 - 11/20/4). Dies hielt den Beschuldigten aber offensichtlich nicht davon ab, weiter zu delinquieren. Vor diesem Hintergrund muss beim Beschuldigten - wie auch aus der Begründung der Vorinstanz hervorgeht (Urk. 37 S. 24) - von einer erheblichen kriminellen Energie gesprochen werden. 6. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte nach der Trennung von seiner Ehefrau keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nachging. In diese Zeit fällt auch sein übermässiger Alkoholkonsum und die Zunahme seiner Delinquenz. Der psychiatrische Gutachter sah jedoch keine bzw. kaum direkte tatmotivationale Zusammenhänge zwischen der beim Beschuldigten diagnostizierten Alkoholabhängigkeitsstörung und den Taten in dem Sinne, mit seinen Taten sein Verlangen nach Alkohol zu stillen/befriedigen (Urk. 4/11 S. 39). Anderseits ging der Gutachter davon aus, dass vorgängiger Alkoholkonsum dazu geeignet gewesen sein konnte, die Hemmschwelle des Beschuldigten zur Begehung einer Tat zu senken, was mit einer - jedoch allenfalls als lediglich leichtgradig einzustufenden - Beeinträchtigung der Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln gleichbedeutend ist (Urk. 4/11 S. 39/40). Die Vorinstanz wertete die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und damit auch die bei ihm diagnostizierte Alkoholabhängigkeits- und Panikstörung (Urk. 4/11 S. 36, S. 37, S. 45) in Bezug auf die Strafzumessung neutral (Urk. 37 S. 26), billigte dem Beschuldigten jedoch eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu, weil aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte zumeist delinquierte, um seinen Alkoholkonsum zu finanzieren, in einem gewissen Sinne von einer Beschaffungskriminalität auszugehen sei und in diesem Sinne das Mass an Entscheidungsfreiheit als etwas eingeschränkt einzustufen sei (Urk. 37 S. 24, S. 25). Auch der Gutachter ging zwar von einer leichten, alkoholisch bedingten Beeinträchtigung der Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln für solche Taten aus, die vom Beschuldigten unter Alkoholeinfluss verübt wurden (Urk. 4/11 S. 45). Er sah den Grund dafür jedoch in der Senkung der Hemmschwelle zur Begehung einer Tat (vgl. oben). Im Ergebnis ist der Vorinstanz jedoch beizupflichten, dass im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB von einer - den Ausführungen im Gutachten folgend - leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen ist, was ihm entsprechend leicht strafmildernd anzurechnen ist.

- 24 - 7. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass sich die zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen deutlich straferhöhend auswirken. Des Weiteren gewichtete die Vorinstanz das Delinquieren während laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug als massiv straferhöhend. Auch diesbezüglich ist der Vorinstanz zuzustimmen. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 26f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 20. Mai 2010 und dem 15. Dezember 2013, in dem er stetig delinquierte, mit Strafbefehl vom 29. Juni 2010 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft wurde, wobei diese Strafe in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen umgewandelt wurde musste (Erwägung IV. 3.), was ihn offensichtlich nicht zu beeindrucken und von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochte. 8. Das Geständnis des Beschuldigten ist ihm, wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung ausführte, auf die verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO), lediglich leicht strafmindernd zugutezuhalten, was mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 19) erst Recht in Bezug auf die Delikte gemäss ND 10, ND 12 sowie ND 13 und ND 14 gilt, die der Beschuldigte erst anlässlich der Berufungsverhandlung eingesteht (Prot. II S. 5 und S. 14). 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten insgesamt nicht mehr leicht wiegt und - auch unter Berücksichtigung, dass für die ersten beiden angeklagten Delikte eine Zusatzstrafe auszufällen ist - eine Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 10. Der Widerruf der bedingten Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug gemäss Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils wurde nicht angefochten. In Bezug auf den Vollzug der Strafe fällt präzisierend und ergänzend zur Vorinstanz (Urk. 37 S. 28f.) in Betracht, dass der Beschuldigte inzwischen erneut straffällig wurde und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Juni 2014 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigem Diebstahl mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 31; Urk. 49) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Januar 2015

- 25 wegen Hausfriedensbruchs mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 50) bestraft wurde. Da somit, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 37 S. 28f.) und auch von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen wurde (Urk. 23 S. 1, S. 9; Urk. 50 S. 1), die heute auszufällende Freiheitsstrafe zu vollziehen ist und diese unbedingte Freiheitsstrafe mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe von 70 Tagen zusammentrifft, bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). Unter den gegebenen Umständen erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung von zwei Monaten für die zu vollziehende Reststrafe als angemessen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 37 S. 28f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge ist der Beschuldigte unter Einbezug der vollziehbar gewordenen Reststrafe mit einer Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Dabei sind ihm 2 Tage Haft anzurechnen, da er am 29. September 2010 für wenige Stunden und am 11. Mai 2011 ein weiteres Mal in Polizeiverhaft genommen worden war (Urk. 6/1; Urk. 6/2). 11. Die Vorinstanz fällte für die vom Beschuldigten begangenen zwei geringfügigen Diebstähle zu Recht eine Busse aus, da es sich hierbei um Übertretungen handelt. In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere seiner finanziellen Situation (er lebt von der Sozialhilfe), erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.– als angemessen. Ebenso erscheint die in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB von der Vorinstanz ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, als angemessen (vgl. Urk. 37 S. 28). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zu bestätigen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Be-

- 26 schuldigte mit seinen Berufungsanträgen unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. 3.1. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 1'856.50 (inkl. 8% MWST) geltend (Urk. 48). Dazu kommt noch der Aufwand im Umfang von 4 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inklusive Hin- und Rückfahrt sowie Vor- und Nachbesprechung (Prot. II S. 3 und S. 19 f.). Somit erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'900.– (Betrag gerundet) als angemessen. 3.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Juli 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung), 2 (Schuldspruch, mit Ausnahme von ND 10), 3 (Rückversetzung), 6 (Massnahme), 7 (Zivilforderungen) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gemäss ND 10. 2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des zufolge Widerrufs zu vollziehenden Strafrests (70 Tage) mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage

- 27 durch Polizeiverhaft erstanden sind, als Gesamtstrafe sowie mit Fr. 500.– Busse bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'900.– amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 28 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienst − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 27. März 2015

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Brülhart

Urteil vom 27. März 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Anklageziffern 1.1.6. (geringfügige Sachbeschädigung), 1.1.7. (geringfügiger Diebstahl) sowie 1.2 (Übertretung BetmG) werden eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 172ter Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB. 3. Die bedingte Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2011 (nicht verbüsster Strafrest: 70 Tage) wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe bestraft mit einer unbedingten Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden ist sind sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) während dem Strafvollzug angeordnet. 7. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 200.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dieses Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. b) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 3, C._____, wird auf den Zivilweg verwiesen. c) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägerin 4, D._____, wird auf den Zivilweg verwiesen. d) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägerin 5, E._____, wird auf den Zivilweg verwiesen. Das Genugtuungsbegehren wird abgewiesen. e) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 6, F._____ [Versicherung] (anstelle von G._____), Fr. 1'549.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dieses Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. f) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 7, H._____, Fr. 2'959.20 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dieses Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. Das Genugtuungsbegehren wird abgewiesen. g) Das Schadenersatzbegehren von Privatkläger 8, I._____, wird auf den Zivilweg verwiesen. Das Genugtuungsbegehren wird abgewiesen. h) Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 9, J._____ Genossenschaft, wird auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Strafuntersuchung, Kosten Kantonspolizei Zürich, Auslagen Untersuchung und ausserkantonale Verfahrenskosten) sowie des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden d... Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe mit einer unbedingten Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Umfang der Berufung 3. Somit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Juli 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung), 2 (Schuldspruch, mit Ausnahme von ND 10), 3 (Rückversetzung), 6 (Massnahme), 7 (Zivilforderungen) und 8 (Kost... III. Schuldpunkt IV. Strafzumessung V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Juli 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung), 2 (Schuldspruch, mit Ausnahme von ND 10), 3 (Rückversetzung), 6 (Massnahme), 7 (Zivilforderungen) und 8 (Kostena... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gemäss ND 10. 2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des zufolge Widerrufs zu vollziehenden Strafrests (70 Tage) mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Polizeiverhaft erstanden sind, als Gesamtstrafe sowie mit Fr. 500.– Busse bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 ... 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienst  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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