Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140419-O/U/cw
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 5. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 7. Mai 2014 (DG140026)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Februar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 143 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 143 Tage, die durch Haft inkl. vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Februar 2014 beschlagnahmte SIM-Karte (Asservat Nr. ..., Netzbetreiber ZANTEL 'Z', PIN unbekannt, Rufnummer unbekannt) wird zuhanden der Untersuchungsakten eingezogen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Februar 2014 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer ... aufbewahrten 904 Gramm Heroingemisch (505 Gramm Reinsubstanz Heroin) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
- 3 - 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 300.– Auslagen Vorverfahren Fr. 9'029.30 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 37 S. 2) " 1. Die Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13 StGB schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs. 3. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Beschuldigte sei aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. 5. Der Beschuldigten sei für die erlittene Überhaft eine Genugtuung von CHF 34'800.– auszurichten. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Februar 2014 beschlagnahmte SIM-Karte sei der Beschuldigten zurückzugeben. 7. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch wegen Unerhältlichkeit definitiv abzuschreiben.
- 4 - 8. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen, ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO)." b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
__________________________________ Erwägungen: I. 1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung) vom 7. Mai 2014 wurde die Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit 33 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, unter Anrechnung von 143 Tagen erstandener Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 143 Tage erstandene Haft bzw. vorzeitiger Strafvollzug) wurde die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Ausserdem wurden die beschlagnahmten Drogen (904 Gramm Heroingemisch) eingezogen und der Kantonspolizei zu Vernichtung überlassen. Eine beschlagnahmte SIM-Karte (Netzbetreiber ZANTEL 'Z', PIN unbekannt) wurde zuhanden der Untersuchungsakten eingezogen (Urk. 25 S. 24). b) Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 27 f.) liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Mai 2014 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 20). Mit Eingabe vom 29. September 2014 liess die Beschuldigte innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 28). Die
- 5 - Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 31). 2. a) Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (SCHMID, Handbuch StPO, Zürich/ St. Gallen 2009, N 1557). Die Beschuldigte liess ihre Berufung beschränken auf die Dispositivziffern 1 bis und mit 4 sowie 7. Insbesondere liess sie beantragen, sie sei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13 StGB schuldig zu sprechen, anstelle des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Sie sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug der Strafe aufzuschieben sei, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 27. Februar 2014 beschlagnahmte SIM-Karte sei der Beschuldigten zurückzugeben. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch wegen Unerhältlichkeit definitiv abzuschreiben (Urk. 37 S. 2; Prot. II S. 3 f.). b) Somit blieben die Anordnung der Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie die vorinstanzliche Kostenaufstellung unangefochten (Urk. 25 S. 24 f.). Es ist folglich vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Mai 2014 bezüglich der genannten Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Der Verteidiger moniert anlässlich der Berufungsverhandlung, wie auch schon vor Vorinstanz und im Untersuchungsverfahren (Urk. 6/6; Urk. 16 S. 4 f.), dass die polizeiliche Befragung vom 15. Dezember 2013 (Urk. 2/1) und die Hafteinvernahme vom 16. Dezember 2013 (Urk. 2/2) infolge fehlender Anwesenheit eines notwendigen Verteidigers unverwertbar seien (Urk. 37 S. 3).
- 6 b) Ein notwendiger Verteidiger ist gemäss Art. 130 lit. b StPO und Art. 131 Abs. 1 StPO dann zu bestellen, wenn bereits während des Vorverfahrens gestützt auf die Aktenlage eine Sanktion von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe als wahrscheinlich zu erachten ist. Die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung hat sodann gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung zu erfolgen. Dies bedeutet, dass die notwendige Verteidigung in der Regel erst nach der zeitlich ersten Einvernahme (die i.d.R. die Polizei durchführt), aber auf jeden Fall vor der Eröffnung der Strafuntersuchung, welche von der Staatsanwaltschaft verfügt wird, sichergestellt werden muss (RUCKSTUHL, in: NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER, BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 131). Vor der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ist ein Verteidiger nur zu bestellen, wenn der Beschuldigte, nachdem er auf sein Aussageverweigerungsrecht und das Recht auf einen Verteidiger hingewiesen wurde, die Bestellung eines solchen ausdrücklich wünscht (SCHMID, Handbuch, N 737). Wurden Beweise trotz gebotener Sicherstellung einer notwendigen Verteidigung erhoben, so sind diese Beweiserhebungen nur verwertbar, wenn der Beschuldigte auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). c) Vorliegend war zum einen bereits anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. Dezember 2013 aufgrund der sichergestellten Menge an Fingerlingen bzw. der darin enthaltenen Heroinmenge klar, dass der Beschuldigten eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG vorzuwerfen war, welche eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 130 Abs. 1 lit. b StPO). Zum anderen ersuchte die Beschuldigte gleich nach Hinweis über ihre Rechte im Sinne von Art. 158 StPO ausdrücklich um einen Verteidiger (Urk. 2/1 Frage 5). Trotzdem wurde die Befragung fortgeführt. Die Aussagen der Beschuldigten in der polizeilichen Befragung vom 15. Dezember 2013 (Urk. 2/1) sind somit unverwertbar. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind aber die Aussagen der Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 16. Dezember 2013 verwertbar. Nach Hinweis auf ihr Recht auf einen Verteidiger verzichtete die Beschuldigte hier nämlich ausdrücklich auf den Beizug eines Verteidigers (Urk. 2/2 S. 2).
- 7 - II. 1. a) Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft der Beschuldigten vor, sie sei am 15. Dezember 2013, ca. 07.00 Uhr, von .../Tansania herkommend über .../Kenia mit Flug ... nach Zürich gereist, wobei sie in ihrem Körper versteckt in 82 Fingerlingen insgesamt 904 Gramm Heroingemisch (56 % Gehalt berechnet als Hydrochlorid, Reinsubstanz Heroin 505 Gramm) mit sich geführt habe. Dabei habe sie zumindest in Kauf genommen, dass es sich um Heroin handeln könnte. Durch ihr Verhalten habe sie sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b. BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. b) Die Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift geschildert wird, im Wesentlichen als zutreffend (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 Frage 122 f.; Urk. 2/5 S. 2; Prot. I S. 10, S. 21; Prot. II S. 9). Sie bestritt jedoch sowohl in der Voruntersuchung als auch anlässlich der gerichtlichen Verhandlungen, gewusst zu haben, dass sich in den von ihr transportierten Fingerlingen Betäubungsmittel, namentlich Heroin, befand (Urk. 2/2 S. 2 f.; Urk. 2/3 Frage 44, 56, 99 und 122 f.; Urk. 2/5 S. 2 f., S. 12; Prot. I S. 16 f., S. 23; Prot. II S. 9 f.). Zudem führte die Beschuldigte aus, dass sie die Droge Heroin nicht kenne und nicht wisse, dass Drogen eine gesundheitsschädigende Wirkung hätten (Urk. 2/2 S. 4 f.; Prot. I S. 21, S. 24; Prot. II S. 10 f.). 2. a) Das von der Beschuldigten abgelegte Geständnis in tatsächlicher Hinsicht stimmt mit dem übrigen Untersuchungsergebnis überein, weshalb der äussere Ablauf des Anklagesachverhaltes als erstellt gilt. Es ist somit zu prüfen, ob die subjektiven Elemente des Anklagesachverhaltes erstellt werden können, insbesondere ob die Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass es sich bei dem von ihr transportierten Stoff um Heroin handeln könnte und ob sie wusste oder zumindest annehmen musste, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. b) Als Beweismittel liegen die Protokolle der Aussagen der Beschuldigten in der Voruntersuchung und im gerichtlichen Verfahren bei den Akten (Urk. 2/1-5;
- 8 - Prot. I S. 10 ff; Prot. II S. 9 ff.). Diese sind vor dem Hintergrund des erstellten tatsächlichen Sachverhaltes zu würdigen. 3. a) Die Vorinstanz hat die Grundsätze und Kriterien der Beweis- bzw. Aussagenwürdigung zutreffend und umfassend dargetan. Ebenso hat die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten in der Voruntersuchung und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend wiedergegeben bzw. zusammengefasst. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 25 S. 5-7; Art. 82 Abs. 4 StGB). Hervorzuheben ist, dass die Beschuldigte in der Hafteinvernahme vom 16. Dezember 2013 einräumte, dass sie gedacht habe, es könnte sich etwas Illegales in den von ihr transportierten Fingerlingen befinden (Urk. 2/2 S. 3). Später in der gleichen Einvernahme gab die Beschuldigte zu, gewusst zu haben, "dass es etwas Illegales ist, aber nicht was es ist" (Urk. 2/2 S. 4). In der polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2014 gab sie auf entsprechende Frage zu Protokoll, dass sie schon auch daran gedacht habe, dass sie die Fingerlinge nicht auf diese versteckte Art (Schlucken der Fingerlinge und Transport im Magen/Darmtrakt) hätte transportieren müssen, wenn es sich um eine legale Substanz gehandelt hätte. Deshalb habe sie auch darauf beharrt, dass der Mann, der sie dazu gebracht habe, die Fingerlinge zu schlucken, ihr den Inhalt der Fingerlinge bekannt gebe. Er habe ihr jedoch immer wieder gesagt, dass sie das nichts angehe, dass sie diese Fingerlinge transportieren müsse oder im Weigerungsfalle das Geld zurückbezahlen müsse. Damit habe er das Geld für das Flugticket, das Hotel und die weiteren Ausgaben gemeint (Urk. 2/3 Frage 103; vgl. auch Urk. 2/2 S. 2). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Mai 2014 führte die Beschuldigte aus, wenn man etwas schlucken müsse, könne es sein, dass es etwas Illegales sei. In Bezug auf Drogen allgemein machte sie geltend, dass sie nur Marihuana kenne. Sie habe nicht gewusst, dass es nebst Marihuana noch weitere gefährlichere Drogen wie Heroin und Kokain gebe (Prot. I S. 20). Dies wiederholte sie auch wieder anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11.). b) Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten sind zunächst ihr Vorleben und ihre persönlichen Verhältnisse näher zu betrachten.
- 9 - Die Beschuldigte wuchs in Nigeria und u.a. in ... auf (Urk. 8/3 Frage 8). Sie besuchte während sechs Jahren eine Primarschule und während weiteren sechs Jahren eine private Sekundarschule (Urk. 2/2 S. 3, Urk. 2/5 S. 13; Prot. I S. 6; Prot. II S. 6). Sie zog wegen persönlicher Probleme nach Libyen, wo sie als Coiffeuse arbeitete. Am 5. Oktober 2012 reiste sie wegen der kriegerischen Ereignisse in Libyen auf einem Boot nach Italien. Sie lebte mit ihrem Verlobten in einem Flüchtlingsheim in Rom und zog danach nach Neapel (Urk. 2/3 Frage 6 ff.; Urk. 2/5 S. 13 f.; Prot. S. 6 ff.; Prot. II S. 6 f.). Da die Beschuldigte somit über eine gute Schulbildung verfügt, erscheint ihre Behauptung, nichts von der Existenz harter Drogen wie Heroin und Kokain gewusst zu haben, als höchst unglaubhaft und lebensfremd. Dass sie von Drogen überhaupt keine Ahnung gehabt habe, behauptet auch die Beschuldigte nicht, zumal sie einräumte, über die Existenz von Marihuana Bescheid gewusst zu haben. Es erscheint nun aber kaum denkbar, dass sie in ihrem bisherigen Leben zwar von der "weichen" Droge Marihuana Kenntnis erhielt, nicht jedoch von der Existenz der "harten" Drogen Heroin und Kokain. Der Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass ihre diesbezüglichen Aussagen als Schutzbehauptungen zu werten seien. Es ist andererseits durchaus glaubhaft, dass die Beschuldigte die von ihr transportierten Drogen nie gesehen hat, da ihre Sachdarstellung plausibel erscheint, wonach die Person, welche sie dazu brachte, die Fingerlinge zu schlucken, diese schon abgefüllt ins Hotelzimmer gebracht habe (vgl. Urk. 2/3 Frage 43-46 und Frage 81). Die Beschuldigte ging gemäss eigenem Bekunden davon aus, dass sie etwas Illegales transportierte. Wenn sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Februar 2014 zu Protokoll gab, dass sie gedacht habe, es handle sich vielleicht um Gift, Sprengstoff oder vielleicht Marihuana (Urk. 2/5 S. 3), dokumentierte sie damit, dass sie den Transport der Fingerlinge vornehmen wollte, egal welcher illegale Inhalt sich in den Fingerlingen befand, mithin auch bei harten Drogen bzw. Heroin. Aufgrund der dargelegten Umstände muss somit davon ausgegangen werden, dass sie beim Transport der Fingerlinge mindestens mit der Möglichkeit gerechnet und in Kauf genommen hat, dass sie mit harten Drogen bzw. Heroin gefüllt sein könnten. Mithin ist entsprechend der Anklage zumindest von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen.
- 10 c) Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschuldige anklagegemäss wusste oder zumindest annehmen musste, dass die von ihr begangene Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, muss nochmals die Tatsache in Erinnerung gerufen werden, dass es sich bei der Beschuldigten weder um eine absolut naive noch unwissende beziehungsweise ungebildete Person handelt. Die Beschuldigte besuchte während 12 Jahren die Schule, u.a. sogar während sechs Jahren eine private Sekundarschule, weshalb ihre persönlichen Verhältnisse in Bezug auf ihre Bildung und in Anbetracht ihrer Herkunft als überdurchschnittlich qualifiziert werden können. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte mit 27 Jahren bereits in einem Alter ist, in welchem man über eine gewisse Lebenserfahrung verfügt. Daher erscheint die Aussage der Beschuldigten, nicht gewusst und nicht einmal in Kauf genommen zu haben, dass es sich bei der Droge Heroin um eine gesundheitsgefährdende Droge handelt und diese deswegen auch illegal ist, als lebensfremd bzw. unglaubhaft. d) Die Beschuldigte transportierte in 82 Fingerlingen eine Menge von 904 Gramm Heroingemisch, welches 505 Gramm Reinsubstanz (Hydrochlorid) enthielt. Sie führte jedoch einerseits aus, nicht zu wissen, wie viele Fingerlinge sie tatsächlich schluckte, da sie diese nicht gezählt habe (Urk. 2/2 S. 4; Urk. 2/3 Frage 88 ff.). Anderseits sagte die Beschuldigte aus, dass es viele Kapseln gewesen seien (Urk. 2/2 S. 4) und das Schlucken sehr lange gedauert habe, nämlich vier oder mehr Stunden (Urk. 2/3 Frage 97; Urk. 2/5 S. 10 f.; Prot. I S. 19; Prot. II S. 10). Der vom Bundesgericht festgelegte Grenzwert für die Annahme, dass eine Gefährdung für die Gesundheit vieler Menschen gegeben und somit ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG anzunehmen ist, liegt bei 12 Gramm reinem Heroin (BGE 109 IV 143, E. 3b). Auch wenn die Beschuldigte nicht um die konkrete genaue Drogenmenge wusste, ist erstellt, dass sie eine grosse Anzahl Fingerlinge, nämlich rund 80 Stück, schluckte, und somit aufgrund ihres eigenen, unangenehmen Erlebens des langwierigen Schluckens wusste, dass sie sich eine erhebliche Menge der Substanz buchstäblich einverleibte. Sie rechnete zumindest angesichts der erheblichen Menge der Substanz, welche tatsächlich 505 Gramm reines Heroin enthielt, deshalb mit der Möglichkeit, dass durch die von ihr trans-
- 11 portierte Menge Heroin eine Vielzahl von Menschen in Gefahr gebracht worden wären und nahm dies in Kauf. e) Es sprechen weitere Umstände dafür, dass die Beschuldigte zumindest in Kauf nahm einen Drogentransport zu tätigen: Die Beschuldigte sagte aus, sie sei nach Tansania gereist, weil man ihr gesagt habe, dass sie dort das Geld für die Operation ihres Vaters erhalten würde. Es sei weder ein bestimmter Geldbetrag noch eine Gegenleistung besprochen worden. Sie hätte so viel Geld erhalten, wie sie benötigt hätte, um die Probleme ihres Vaters zu lösen (Urk. 2/2 S. 4 und 5; Urk. 2/3 Frage 28, 42, 82 und 104; Urk. 2/5 S. 4, 5, 8; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 10). Die Beschuldigte musste jedoch damit rechnen, dass eine Gegenleistung gefordert war. Wenn keine Gegenleistung hätte erbracht werden müssen, hätte der Betrag auch per Bank- oder Postüberweisung bzw. via "Western Union" überwiesen werden können (vgl. Urk. 2/3 Frage 50-52). In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2014 gab die Beschuldigte auch entsprechend zu Protokoll, dass sie bei Ankunft in Tansania gemerkt habe, dass sie einen Auftrag zu erledigen habe (Urk. 2/3 Frage 41, 57). Es kann nicht widerlegt werden, dass die Beschuldigte aufgrund falscher Versprechungen nach Tansania gereist ist. Jedoch wusste bzw. musste sie annehmen, dass eine Gegenleistung gefordert wurde. Ihre Einsicht, dass sie einen Auftrag zu erledigen hätte, lassen nur diesen Schluss zu. f) Aufgrund der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten sowie der gesamten Tatumstände ist erstellt, dass die Beschuldigte es spätestens am Tag der Abreise in Tansania für möglich hielt, dass sie eine illegale Substanz schluckte, um diese via Zürich nach Rom zu transportieren. Ebenso ist erstellt, dass sie dabei in Kauf nahm, dass sich eine erhebliche Menge Heroin in den von ihr transportierten Fingerlingen befand. Die Beschuldigte handelte sowohl in Bezug auf die Art als auch auf die genaue Menge der Drogen mit Eventualvorsatz, weshalb der der Beschuldigten vorgeworfene Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt ist.
- 12 - III. 1. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung des erstellten Anklagesachverhaltes zutreffend vorgenommen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Die Beschuldigte ist deshalb der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. IV. 1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Kriterien der Strafzumessung gemacht. Ebenso definierte sie den im vorliegenden Fall geltenden Strafrahmen in korrekter Weise. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 25 S. 11 - 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. a) Der Strafrahmen reicht im vorliegenden Fall von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung seiner Beweggründe, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 47 StGB). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, inwieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, Gefährdung und Verletzung zu vermeiden. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt sein Zuwiderhandeln (BGE 118 IV 342, E. 2c). Dabei muss zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden werden (BGE 129 IV 6, E. 6.1; HUG, in: DO- NATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER (Hrsg.), Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2013, N 5 ff. zu Art. 47).
- 13 b) Im Rahmen der Tatkomponente ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich bei Drogendelikten das Ausmass des verschuldeten Erfolges aus der Gefährlichkeit der Droge, der Drogenmenge und dem Reinheitsgrad der Droge ergibt. Dem Reinheitsgrad kommt jedoch bei der Gewichtung des Verschuldens und damit bei der Strafzumessung dann keine grosse Bedeutung zu, wenn nicht feststeht, dass der Täter ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte. Weiss der Täter um den hohen Reinheitsgehalt, wiegt das Verschulden schwerer (BGE 122 IV 299, E. 2c). Die Betäubungsmittelmenge ist zwar ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, ihr kommt jedoch keine vorrangige Bedeutung zu. Deshalb verliert die genaue Drogenmenge und der Reinheitsgrad an Gewicht, je mehr man sich von der Grenze entfernt, ab welcher ein Fall als schwer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG betrachtet werden muss (BGE 121 IV 193, E. 2b/aa; BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Die Strafe ist dementsprechend nicht allein nach der Gefährlichkeit einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Die Beschuldigte hat eine erhebliche Menge reines Heroin, nämlich 505 Gramm Reinsubstanz, in die Schweiz eingeführt. Bei Heroin handelt es sich um eine "harte Droge", welche dazu geeignet ist, die Gesundheit Dritter massiv zu gefährden. Auch wenn die Menge nicht allein entscheidend für die Beurteilung der Tatschwere ist, so ist sie für die Festlegung des objektiven Tatverschuldens von Relevanz. Weniger relevant erscheint jedoch der festgestellte Reinheitsgrad von 56%, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Beschuldigte ausgesprochen reines Heroin einführen wollte. Eine weitere wichtige Komponente für das objektive Tatverschulden ist die Art und Weise der Tatbegehung. Insbesondere ist von Bedeutung, wie der Täter mit der Droge in Kontakt kam und was er mit der Droge unternommen hat. Dabei kommt es darauf an, ob der Täter eine aktive Rolle innehatte oder sich passiv verhielt, bis ein Geschäft an ihn herangetragen und er somit zur Tat verleitet wurde. Wesentlich ist auch seine Stellung, Funktion und sein Rang innerhalb der Drogenhandelsorganisation sowie die Intensität mit welcher er sich an den Drogengeschäften beteiligte (BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Die Beschuldigte kam in Italien über eine andere Afrikanerin in Kontakt
- 14 mit denjenigen Personen, von denen sie angeblich Geld erhalten sollte, das sie für die medizinische Behandlung ihres Vaters verwenden wollte. Aufgrund der von der Beschuldigten glaubhaft geschilderten Tatumstände ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass die Idee des Drogentransportes durch eine Drittperson an sie herangetragen wurde und sie die Tat somit nicht aktiv suchte. Die Beschuldigte plante den Drogentransport folglich nicht in Eigenregie, sondern wurde von einer anderen Person auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht und in die Sache hineingezogen. Die Beschuldigte hatte als Transporteurin somit eine rein ausführende Funktion und stand auf der untersten Hierarchiestufe innerhalb der am Drogentransport beteiligten Organisation. Diese Umstände lassen nicht auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als keinesfalls leicht zu bezeichnen. c) Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte den Drogentransport in Bezug auf die Einfuhr der transportierten 904 Gramm Heroingemisch eventualvorsätzlich vornahm, was gegenüber einer direktvorsätzlichen Tatbegehung eine geringeres Verschulden bedeutet. Gemäss der nicht wiederlegbaren Darstellung durch die Beschuldigte ist sie mit dem Vorsatz nach Tansania geflogen, Geld für die Operation ihres Vaters zu erhalten. Sie ging somit zunächst nicht von einem Drogentransport aus, jedoch musste ihr zumindest klar sein, dass sie für das erwartete Geld irgendeine Gegenleistung zu erbringen haben würde. Ihr wurde erst am Tag der Abreise aus Tansania mitgeteilt, dass sie mit den Fingerlingen nach Rom reisen müsse, ansonsten sie den Betrag von EUR 3'000.– zurückzahlen müsse. Man kann daher der Beschuldigten in diesem Moment nicht die gleich grosse Entscheidungsfreiheit attestieren, wie wenn sie bereits vor ihrer Abreise nach ... damit konfrontiert worden wäre, Fingerlinge zu schlucken. Auch erscheint glaubhaft, dass sie in dieser Situation dem Druck der involvierten Personen ausgesetzt war, die Fingerlinge zu schlucken. Mit der Vorinstanz ist zwar festzuhalten, dass nicht von einer derart schweren Bedrängnis gesprochen werden kann, dass die Beschuldigte überhaupt keine Handlungsalternative gehabt hätte. Ihre Handlungsalternativen waren aber durch diese Drucksituation doch ziemlich eingeschränkt, zumal ihre Handlungs-
- 15 freiheit bereits aufgrund ihrer schlechten finanziellen Verhältnisse und ihrer persönlichen Situation in ... eingeschränkt war. Diese Umstände müssen sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 25 S. 18 E. 2.2.b.dd) bemerkbar strafmindernd auf das Strafmass auswirken. Wenn auch das Motiv für ihre Handlungen letztlich ein finanzielles war, ist nicht wiederlegbar, dass sie nicht die Absicht hatte, sich persönlich zu bereichern, sondern das Geld für die medizinische Behandlung ihres Vaters einsetzen wollte. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz vermag somit das subjektive Verschulden das Tatverschulden insgesamt durchaus zu relativieren, insbesondere unter Berücksichtigung des Eventualvorsatzes und aufgrund der auch von der Vorinstanz angenommenen eingeschränkten Handlungsfreiheit. Das Tatverschulden insgesamt muss als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Aufgrund des Tatverschuldens erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3. a) Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen ist aus den Akten und den Befragungen der Beschuldigten bekannt, dass sie am tt. August 1987 in ..., ... [Bundesstaat in Westafrika], geboren wurde. Mit sieben Jahren zog sie mit ihrer Familie in eine andere Stadt in ... [Bundesstaat in Westafrika] (...). Dort besuchte sie zunächst die Primarschule und danach sechs Jahre eine private Sekundarschule. Aufgrund persönlicher Probleme ging die Beschuldigte nach Libyen, wo sie als Coiffeuse arbeitete. Am 5. Oktober 2012 reiste sie aufgrund kriegerischer Ereignisse in Libyen mit dem Boot nach Italien, wo sie am 7. Oktober 2012 in Lampedusa ankam. Sie lebte zunächst mit ihrem Verlobten in einem Flüchtlingsheim in Rom und ging dann nach Neapel (Urk. 2/3 Frage 6 ff.; Urk. 2/5 S. 13 f.; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Zudem war die Beschuldigte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Mai 2014 im sechsten, beinahe siebten Monat schwanger (Prot. I S. 9). Mittlerweile hat sie ihr Kind zur Welt gebracht. b) Aufgrund des zwischenzeitlich geborenen Kindes stellt sich die Frage nach einer besonderen Strafempfindlichkeit der Beschuldigten. Eine Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Täter aus familiären oder medizinischen Gründen besonders empfindlich ist (BGer
- 16 - 6S.703/1995 E. c). Die Tatsache, dass die Beschuldigte ihr Kind während ihres Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank zur Welt gebracht hat, führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, ist es doch üblich, dass Kleinkinder im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank bei der Mutter verbleiben können. Die Situation dürfte dort unter hygienischen und medizinischen Aspekten für Mutter und Kind wesentlich vorteilhafter sein, als die Situation in Italien, in welche die Beschuldigte nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug zurückkehren wird. c) Die Beschuldigte ist im schweizerischen und italienischen Strafregister nicht verzeichnet. Sie machte geltend, auch in ihrer Heimat nie straffällig geworden zu sein. Es liegen keine Anhaltspunkte für allfällige Vorstrafen in anderen Ländern vor. (Urk. 8/1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine Vorstrafenlosigkeit jedoch nicht strafmindernd zu berücksichtigen und wirkt sich damit auch vorliegend neutral aus (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). d) Unter das für die Strafzumessung relevante Nachtatverhalten eines Täters fällt auch das Verhalten im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue strafmindernd. Die Beschuldigte machte in der Voruntersuchung und im gerichtlichen Verfahren zwar ausführliche und detaillierte Angaben zum Vorgefallenen aus ihrer Sicht. Dennoch konnte sie sich nur zu einem Geständnis in tatsächlicher Hinsicht, nicht jedoch in subjektiver Hinsicht durchringen. Immerhin räumte sie ein, davon ausgegangen zu sein, dass sie eine illegale Substanz transportierte. Das Teilgeständnis kann somit nur leicht strafmindernd berücksichtigt werden. e) Unter dem Aspekt der Täterkomponente resultiert somit eine leichte Strafminderung aufgrund des Teilgeständnisses der Beschuldigten. f) In Würdigung der relevanten Strafzumessungsgründe ist eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten angemessen. In Anwendung von Art. 51 StGB sind die bisher erstandenen 356 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen.
- 17 -
V. 1. a) Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten mit zutreffender Begründung den teilbedingten Strafvollzug (Urk. 25 S 20 ff.). Die Ausfällung einer teilbedingten Strafe setzt voraus, dass die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es wird somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Eine günstige Prognose wird gesetzlich vermutet, doch kann diese Prognose widerlegt werden. Bei einer schlechten Legalprognose ist auch ein teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild des Täters unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindung, Hinweis auf Suchtgefährdung und so weiter. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen. b) Die Beschuldigte ist eine nicht vorbestrafte Ersttäterin (Urk. 8/1 und Urk. 8/3 Frage 20). Sie legte zwar kein umfassendes Geständnis ab, räumte jedoch ein, einen Fehler begangen zu haben und anerkannte auch, eine illegale Substanz eingeführt zu haben. Zu Recht hat die Vorinstanz dies für die der Beschuldigten zu stellende Prognose positiv gewertet und ihr jedenfalls keine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt. Die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges sind damit erfüllt und ein Abweichen von der Vorinstanz in diesem Punkte würde ohnehin dem Verschlechterungsverbot widersprechen. 2. a) Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt diese Festlegung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungs-
- 18 regel ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1 E. 5.6). b) Unter Berücksichtigung des Verschuldens, welches gegenüber den vorinstanzlichen Ausführungen unter Berücksichtigung der eventualvorsätzlichen Tatbegehung und der eingeschränkten Handlungsfreiheit der Beschuldigten geringer einzustufen ist, insbesondere aber auch aufgrund der Prognose, welche durch die Geburt des Kindes und der bisher erstandenen Haft von 356 Tagen wohl eher noch günstiger zu beurteilen sein dürfte, rechtfertigt es sich, von den insgesamt auszufällenden 29 Monaten Freiheitsstrafe 12 Monate zu vollziehen und die restlichen 17 Monate aufzuschieben. Die Probezeit ist auf dem Minimum von zwei Jahre zu belassen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
VI. 1. a) Die Vorinstanz ordnete die Einziehung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Februar 2014 beschlagnahmte SIM- Karte (Asservat Nr. ..., Netzbetreiber ZANTEL 'Z', PIN unbekannt, Rufnummer unbekannt) gestützt auf Art. 69 StGB zuhanden der Untersuchungsakten an. b) Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren die Herausgabe der genannten SIM-Karte an die Beschuldigte. Sie begründete dies damit, dass die Beschuldigte nicht sicher sei, ob sie mit dieser Karte tatsächlich mit dem Lieferanten der Fingerlinge telefoniert habe (Urk. 16 S. 13; Urk. 2/3 Frage 133). 2. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch
- 19 eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. b) Die SIM-Karte, welche die Beschuldigte in Afrika gekauft haben will, gehört ihr. Sie habe gemäss ihren eigenen Angaben u.a. die Telefon-Nummer des Mannes gespeichert, welcher ihr die Fingerlinge gebracht habe. Er habe ihr diese Nummer gegeben, damit sie ihn anrufen könne, wenn sie etwas benötigen sollte. Sie konnte jedoch auf entsprechenden Vorhalt der gespeicherten Nummern nicht mit Sicherheit sagen, wie diese Nummer lautet (Urk. 2/3 S. 16 f.; insb. Frage 133). Ebenso konnte sie nicht sagen, ob sie tatsächlich mit diesem Mann telefoniert hat. Ansonsten enthält die SIM-Karte offenbar Telefon-Nummern von Bekannten der Beschuldigten in Italien und in afrikanischen Ländern. Angesichts dieser Umstände erscheint Art. 69 Abs. StGB nicht anwendbar, zumal unklar ist, ob die Beschuldigte mit dieser Karte überhaupt je mit dem unbekannt gebliebenen Lieferanten der Fingerlinge telefoniert hat. Ausserdem erfüllt diese SIM-Karte bzw. ihr Inhalt das Kriterium der Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentliche Ordnung nicht (Art. 69 Abs. 1 letzter Satzteil). Die SIM-Karte ist der Beschuldigten somit antragsgemäss nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
VII. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) zu bestätigen. Die auferlegten Kosten sind jedoch wegen Unerhältlichkeit sofort abzuschreiben. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen mit Ausnahme der beantragten Herausgabe der SIM-Karte. Ausserdem wurde das Strafmass aufgrund des richterlichen Ermessens leicht reduziert. Dies rechtfertigt jedoch aufgrund der Geringfügigkeit der Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil keine Kostenausscheidung. Die Kosten
- 20 des Berufungsverfahrens sind deshalb der Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch sofort abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung) vom 7. Mai 2014 bezüglich Dispositivziffern 5 (Einziehung/Vernichtung von Betäubungsmitteln) und 6 (Kostenaufstellung) rechtskräftig ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs.1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 29 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 356 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 356 Tage bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Februar 2014 beschlagnahme SIM-Karte (Asservat Nr. ..., Netzbetreiber ZANTEL 'Z', PIN unbekannt, Rufnummer unbekannt) wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 7) wird bestätigt. Die der Beschuldigten auferlegten Kosten werden aber sofort abgeschrieben.
- 21 - 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, aber sofort abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach
- 22 - 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 26.11.2014
Der Präsident:
lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir
Urteil vom 5. Dezember 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 143 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 143 Tage, die durch Haft inkl. vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe ... 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Februar 2014 beschlagnahmte SIM-Karte (Asservat Nr. ..., Netzbetreiber ZANTEL 'Z', PIN unbekannt, Rufnummer unbekannt) wird zuhanden der Untersuchungsakten eingezogen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Februar 2014 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer ... aufbewahrten 904 Gramm Heroingemisch (505 Gramm Reinsubstanz Heroin) werden eingezogen un... 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse... Berufungsanträge: Erwägungen: 1. a) Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft der Beschuldigten vor, sie sei am 15. Dezember 2013, ca. 07.00 Uhr, von .../Tansania herkommend über .../Kenia mit Flug ... nach Zürich gereist, wobei sie in ihrem Körper versteckt in 82 Finger... b) Die Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift geschildert wird, im Wesentlichen als zutreffend (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 Frage 122 f.; Urk. 2/5 S. 2; Prot. I S. 10, S. 21; Prot. II S. 9). Sie bestritt jedoch sow... 2. a) Das von der Beschuldigten abgelegte Geständnis in tatsächlicher Hinsicht stimmt mit dem übrigen Untersuchungsergebnis überein, weshalb der äussere Ablauf des Anklagesachverhaltes als erstellt gilt. Es ist somit zu prüfen, ob die subjektiven Ele... b) Als Beweismittel liegen die Protokolle der Aussagen der Beschuldigten in der Voruntersuchung und im gerichtlichen Verfahren bei den Akten (Urk. 2/1-5; Prot. I S. 10 ff; Prot. II S. 9 ff.). Diese sind vor dem Hintergrund des erstellten tatsächliche... 3. a) Die Vorinstanz hat die Grundsätze und Kriterien der Beweis- bzw. Aussagenwürdigung zutreffend und umfassend dargetan. Ebenso hat die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten in der Voruntersuchung und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ... b) Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten sind zunächst ihr Vorleben und ihre persönlichen Verhältnisse näher zu betrachten. Die Beschuldigte wuchs in Nigeria und u.a. in ... auf (Urk. 8/3 Frage 8). Sie besuchte während se... c) Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschuldige anklagegemäss wusste oder zumindest annehmen musste, dass die von ihr begangene Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, muss nochmals die Tat... d) Die Beschuldigte transportierte in 82 Fingerlingen eine Menge von 904 Gramm Heroingemisch, welches 505 Gramm Reinsubstanz (Hydrochlorid) enthielt. Sie führte jedoch einerseits aus, nicht zu wissen, wie viele Fingerlinge sie tatsächlich schluckte, ... e) Es sprechen weitere Umstände dafür, dass die Beschuldigte zumindest in Kauf nahm einen Drogentransport zu tätigen: Die Beschuldigte sagte aus, sie sei nach Tansania gereist, weil man ihr gesagt habe, dass sie dort das Geld für die Operation ihres ... f) Aufgrund der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten sowie der gesamten Tatumstände ist erstellt, dass die Beschuldigte es spätestens am Tag der Abreise in Tansania für möglich hielt, dass sie eine illegale Substanz schluckte, um diese via Zürich... III. 1. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung des erstellten Anklagesachverhaltes zutreffend vorgenommen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 10 f.; Art. 82 ... 2. Die Beschuldigte ist deshalb der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. IV. 1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Kriterien der Strafzumessung gemacht. Ebenso definierte sie den im vorliegenden Fall geltenden Strafrahmen in korrekter Weise. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann... 2. a) Der Strafrahmen reicht im vorliegenden Fall von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Innerhalb des Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung se... b) Im Rahmen der Tatkomponente ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich bei Drogendelikten das Ausmass des verschuldeten Erfolges aus der Gefährlichkeit der Droge, der Drogenmenge und... Die Beschuldigte hat eine erhebliche Menge reines Heroin, nämlich 505 Gramm Reinsubstanz, in die Schweiz eingeführt. Bei Heroin handelt es sich um eine "harte Droge", welche dazu geeignet ist, die Gesundheit Dritter massiv zu gefährden. Auch wenn die... c) Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte den Drogentransport in Bezug auf die Einfuhr der transportierten 904 Gramm Heroingemisch eventualvorsätzlich vornahm, was gegenüber einer direktvorsätzlichen Tatbegehung... c) Die Beschuldigte ist im schweizerischen und italienischen Strafregister nicht verzeichnet. Sie machte geltend, auch in ihrer Heimat nie straffällig geworden zu sein. Es liegen keine Anhaltspunkte für allfällige Vorstrafen in anderen Ländern vor. (... d) Unter das für die Strafzumessung relevante Nachtatverhalten eines Täters fällt auch das Verhalten im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht u... e) Unter dem Aspekt der Täterkomponente resultiert somit eine leichte Strafminderung aufgrund des Teilgeständnisses der Beschuldigten. f) In Würdigung der relevanten Strafzumessungsgründe ist eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten angemessen. In Anwendung von Art. 51 StGB sind die bisher erstandenen 356 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen. V. 1. a) Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten mit zutreffender Begründung den teilbedingten Strafvollzug (Urk. 25 S 20 ff.). Die Ausfällung einer teilbedingten Strafe setzt voraus, dass die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug... b) Die Beschuldigte ist eine nicht vorbestrafte Ersttäterin (Urk. 8/1 und Urk. 8/3 Frage 20). Sie legte zwar kein umfassendes Geständnis ab, räumte jedoch ein, einen Fehler begangen zu haben und anerkannte auch, eine illegale Substanz eingeführt zu h... 2. a) Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt diese Festlegung im... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (I. Abteilung) vom 7. Mai 2014 bezüglich Dispositivziffern 5 (Einziehung/Vernichtung von Betäubungsmitteln) und 6 (Kostenaufstellung) rechtskräftig ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs.1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 29 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 356 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 356 Tage bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Februar 2014 beschlagnahme SIM-Karte (Asservat Nr. ..., Netzbetreiber ZANTEL 'Z', PIN unbekannt, Rufnummer unbekannt) wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ers... 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 7) wird bestätigt. Die der Beschuldigten auferlegten Kosten werden aber sofort abgeschrieben. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, aber sofort abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Bundesamt für Polizei die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kasse des Bezirksgerichts Bülach 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.