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Zürich Obergericht Strafkammern 09.01.2015 SB140373

9 gennaio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,871 parole·~14 min·3

Riassunto

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140373-O/U/cw-gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und lic. iur. Ernst sowie Gerichtsschreiberin MLaw Mondgenast

Urteil vom 9. Januar 2015

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Juni 2014 (GB140012)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Januar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Berufungsanträge: a) Der Privatklägerin: (Urk. 29, sinngemäss) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2014 sei aufzuheben und der Beschuldigte gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2014 schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, an einem Kurs für "gewaltfreie Kommunikation" teilzunehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 33, sinngemäss) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

- 3 c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 40) 1. Es sei das Urteil des Einzelrichters des BG Zürich vom 11. Juni 2014 (GB140012) zu bestätigen. 2. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.

Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil vom 11. Juni 2014 des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, wurde der Beschuldigte B._____ der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 34 Abs. 1 SVG sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 28). Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin A._____ rechtzeitig die Berufung an (Urk. 24) und reichte innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 33). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Privatklägerin ficht den ganzen Entscheid an und beantragt in ihrer Berufungserklärung insbesondere eine Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklage (bzw. des Strafbefehls).

- 4 - Vorab stellt sich die Frage, ob die Privatklägerin zur Anfechtung des Freispruchs hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG legitimiert ist. Das Bundesgericht hat in BGE 138 IV 258 ff. diese Frage ausdrücklich offen gelassen, jedoch festgehalten, dass mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre davon auszugehen sei, dass die Verkehrsregeln nebst dem allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit höchstens die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer schütze (und nicht deren Eigentum bzw. Vermögen). Vorliegend soll gemäss Anklage die Privatklägerin durch die Fahrweise des Beschuldigten konkret insofern gefährdet worden sein, als sie auf der Fussgängermittelinsel vor ihm habe zurückweichen müssen, als er mit dem linken Vorderrad noch leicht die Mittelinsel befahren habe. In diesem Sinne war ihre körperliche Integrität gefährdet. Durch die Verletzung der Norm, sich gegenüber Fussgängern besonders vorsichtig zu verhalten (Art. 33 Abs. 2 SVG) wurde die Privatklägerin somit als unmittelbare Folge in ihren Rechten beeinträchtigt. Damit ist ihre Legitimation als Geschädigte zur Anfechtung des Freispruchs hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen. Hingegen fehlt es an der Legitimation der Privatklägerin bezüglich ihres Antrags zur Verpflichtung des Beschuldigten zur Teilnahme an einem Kurs für "gewaltfreie Kommunikation". Auf diesen Antrag der Privatklägerin ist deshalb nicht einzutreten. Somit ist festzuhalten, dass das gesamte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 11. Juni 2014 angefochten ist. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, anlässlich der Übergabe des gemeinsamen Kindes am 13. Juli 2013 die Privatklägerin unvermittelt mit seinen Händen mehrfach gegen die Wangen geschlagen zu haben. Sodann soll er mit seinem Personenwagen aus dem Stillstand losgefahren sein und

- 5 auch noch mit dem linken Vorderreifen leicht die Mittelinsel befahren haben, woraufhin die Privatklägerin, die bereits den Fussgängerstreifen betreten gehabt habe, habe zurückweichen müssen (Urk. 13). Der Beschuldigte bestreitet diese Vorkommnisse anlässlich der Übergabe des gemeinsamen Kindes. 2. Einziges direktes Beweismittel sind die Aussagen der beiden Beteiligten. Die Polizei hat sodann Fotos der Übergabeörtlichkeit erstellt und die Parteien haben verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der Regelung des Besuchsrechts eingereicht (E-Mails, Berichte KESB etc.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Aussagen der Beteiligten konstant und widerspruchsfrei erschienen und die Ausführungen der Privatklägerin an den Schilderungen des Beschuldigten keine erheblichen Zweifel aufkommen liessen. Es sei deshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Sachverhalt, wie er vom Beschuldigten geschildert wurde, auszugehen, weshalb sich der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen lasse (Urk. 28 S. 14 f.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: 3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 28 S. 5 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aussageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, S. 76 ff.) und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., S. 82 f.) zu überprüfen (vgl. Urteil 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014, BGE 133 I 33 E. 4.3.S. 45, BGE 129 I 49). Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Parteien in einem erbitterten Scheidungskampf stehen und sich insbesondere um das Besuchsrecht der gemeinsamen Tochter streiten.

- 6 - 4. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin, welche zu würdigen sind, zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 28 S. 8–13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1. Die Aussagen der Privatklägerin wirken dabei gesamthaft betrachtet stimmig, angefangen bei ihrer ersten Wahrnehmung des nervösen Zustandes des Beschuldigten, der bereits auf dem Parkplatz auf sie wartete, bis hin zum Vorfall beim Fussgängerstreifen. Dazu passt auch das "Herausreissen" des Kindes aus dem Kinderwagen. Originell erscheint sodann die Schilderung der Tätlichkeit: nicht mit der offenen Hand, sondern mit zu Fäusten geballten Händen, was ebenfalls auf eine grosse innere Anspannung des Beschuldigten deutet. Der ganze Vorfall war begleitet von Verbalinjurien, welche im Übrigen auch der Beschuldigte nicht abstreitet. Gleichzeitig mangelt es an Übertreibungssignalen, werden doch die Schläge von der Privatklägerin nicht als hart bezeichnet; der Beschuldigte habe nicht ausgeholt. Die detailreiche Schilderung ihrer Reaktion auf diese Tätlichkeiten beinhaltet nicht nur ihre Perplexität ob der unerwarteten körperlichen Einwirkung, sondern auch das Loslassen des leeren Kinderwagens, der dann von selbst auf die Strasse gerollt sei, weswegen ein Auto habe stoppen müssen. Diese ineinander verwobenen Wirkungsabläufe widerspiegeln Erlebtes. Auch die Schilderung des Vorfalls bei der Überquerung der Strasse, ihr Warten auf der Mittelinsel in Erwartung, der Beschuldigte werde angesichts seines aufgebrachten Zustandes durchfahren, sein unerwartetes Anhalten vor dem Streifen, um ihr angeblich den Vortritt zu lassen, wirkt lebensnah. Seine unbeherrschte Reaktion beim Losfahren fügt sich nahtlos in die von der Privatklägerin beschriebene bisherige Gemütsverfassung des Beschuldigten. Auffallend ist hingegen, dass die Privatklägerin bei allen Einvernahmen mit keinem Wort erwähnte, wie sie dem Beschuldigten per E-Mail vom 9. Juli 2013 mit der Benachrichtigung der Polizei drohte, sollte er die Tochter erst wie von ihm angekündigt um 20.00 Uhr und nicht um 18.00 Uhr zurückbringen. Dies, nachdem sie selbst den Abholungszeitpunkt von 10.00 Uhr auf 9.00 Uhr vorverlegt hatte (Urk. 3 Anhang). Mit der Vorinstanz sind ihre Aussagen insgesamt als glaubhaft zu würdigen (Urk. 28 S. 14).

- 7 - 4.2. Auch die Aussagen des Beschuldigten erscheinen insgesamt als glaubhaft. Er bringt zwar in der zweiten Einvernahme eine neue Version des Vorfalls beim Fussgängerstreifen vor; insofern erscheinen seine Aussagen nicht konstant. Hingegen führt er gleichbleibend aus, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin anlässlich der Übergabe des Kindes auf dem Parkplatz zu Streit gekommen sei, anlässlich diesem er nahe an sie herangetreten und laut geworden sei. Er habe ihr zudem relativ heftig gesagt, sie solle nicht zur Polizei gehen und er werde das Kind am Sonntag um 20.00 Uhr und nicht um 18.00 Uhr zurück bringen. Sie habe bereits im Vorfeld gedroht, die Polizei zu informieren (Urk. 3 S. 1, Urk. 4 S. 1 f.). Diese Aussage wird durch die E-Mail vom 9. Juli 2013 bestätigt (Urk. 3 Anhang). Auf Vorhalt der Tätlichkeit bringt er vor, dass diese Lüge ihr probates Mittel sei, ihm das Kind zu entziehen; die Privatklägerin sei besitzergreifend betreffend das Kind. Sie bezichtige ihn der Gewalttätigkeit bei der KESB, obwohl er Gewalt verabscheue. Dieses Anschwärzen der Privatklägerin vor den Untersuchungsbehörden findet sich auch auf Vorhalt des Vorfalls beim Fussgängerstreifen, welchen seiner Ansicht nach falschen Vorwurf er wiederum als Provokation bezeichnet, mit dem Ziel, ihm etwas anzulasten, um ihn zu bestrafen; in der gleichen Antwort bezichtigt er sie der Sachbeschädigung in seiner Wohnung (Urk. 3 S. 3). Diese Anschwärzungen sind jedoch vor dem Hintergrund des erbitterten Scheidungskampfes zu betrachten. Bei der Polizei führte er bezüglich des Vorfalls beim Fussgängerstreifen erst noch pauschal aus, er sei normal weg und seine Frau sei normal nach Hause gegangen (Urk. 3 S. 3); bei der Staatsanwaltschaft erklärte er in seiner Stellungnahme zu den Aussagen der Privatklägerin dann detaillierter, er habe bei der (Fussgänger-)Mittelinsel gestoppt, um die Privatklägerin über die Strasse gehen zu lassen. Sie sei aber nicht losgegangen und dann sei er eben durchgefahren. Er habe ihre Gestik so verstanden, dass er vorne durchfahren dürfe (Urk. 4 S. 2). Diese Version bestätigte er auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und der Berufungsverhandlung (Prot. I S. 9, Prot. II S.10). Nicht ausser Acht gelassen werden kann sodann seine emotionale Reaktion anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, als er die Privatklägerin bei ihrer Schilderung des Vorfalls unterbrach, sie bezichtigte, ihn zu Unrecht zu belasten und mit beiden Fäusten aufgebracht auf den Tisch schlug (Urk. 6 S. 4).

- 8 - Eine solche Reaktion ist jedoch aufgrund eines langandauernden Konflikts zwischen den Parteien um die Besuchsrechtsregelung nicht von vorneherein als völlig ungewöhnlich zu beurteilen. Insgesamt bestritt der Beschuldigte gleichbleibend, die Privatklägerin tätlich angegangen zu sein und den Versuch, sie auf dem Fussgängerstreifen anzufahren. Dass seine Bestreitungen diesbezüglich relativ pauschal blieben, kann nicht als Zeichen dafür gewertet werden, dass er die Unwahrheit sagte; hätte sich der relevante Sachverhalt nicht wie in der Anklage umschrieben ereignet, bliebe ihm wenig anderes übrig, als diesen relativ generell zu bestreiten. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich sowohl die Darstellung der Privatklägerin als auch diejenige des Beschuldigten insgesamt als stimmig erweisen; die Aussagen der Privatklägerin vermögen die Aussagen des Beschuldigten nicht zu entkräften. Es bleiben somit unüberwindbare Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt betreffend die Schläge des Beschuldigten an die Wangen der Privatklägerin so wie in der Anklageschrift beschrieben zugetragen hat. Was den Vorfall beim Fussgängerstreifen angeht, so lässt sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit seinem Fahrzeug gefährden wollte. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist deshalb vom Sachverhalt, wie er vom Beschuldigten geschildert wurde, auszugehen und der Beschuldigte von den eingeklagten Vorwürfen freizusprechen. III. Genugtuung Die Privatklägerin hat ihr Genugtuungsbegehren auf Fr. 700.– beziffert. Für die "Attacke" auf ihr Gesicht, Schläge mit Fäusten auf das Gesicht aus kurzer Distanz fordert sie wegen der dadurch erlittenen Schmerzen und leichten Verletzungen Fr. 200.–. Für den "Überfahrversuch" auf dem Fussgängerstreifen fordert sie wegen Schock und Erschrecken Fr. 500.– (Urk. 11/3). Die Vorwürfe der Tätlichkeiten sowie der Verletzung der Verkehrsregeln führten zu einem Freispruch, weshalb das diesbezügliche Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen ist.

- 9 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3 und 4) zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die Berufung der Privatklägerin war jedoch nicht aussichtslos und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht selbst Berufung eingereicht hat. Die Rechtsmittelinstanz kann sodann Forderungen aus Verfahrenskosten nach den Voraussetzungen von Art. 425 StPO herabsetzen oder erlassen sowie auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten (vgl. BSK StPO-DOMEISEN, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 5). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Vertreter des Beschuldigten beantragte für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'372.90 (16.10 Stunden à Fr. 300.–), welche von der Privatklägerin zu bezahlen sei (Urk. 41 und 42). Dieser Betrag erscheint zu hoch. Die Akten waren nicht sehr umfangreich und der Sachverhalt nicht kompliziert. Sodann reichte die Verteidigung Plädoyernotizen im Umfang von knapp vier, mit grosser Schrift und Abstand beschriebenen Seiten ein (Urk. 41). In Anbetracht der geringen Schwierigkeit des vorliegenden Falles erscheint ein Aufwand von höchstens 10 Stunden als angemessen. Die Privatklägerin ist als unterliegende Partei somit zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'240.– inklusive MwSt zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend Verpflichtung des Beschuldigten zur Teilnahme an einem Kurs für gewaltfreie Kommunikation wird nicht eingetreten.

- 10 - 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. 3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3 und 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– und auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'240.– zu bezahlen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 11 - − die Privatklägerin (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 9. Januar 2015

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Mondgenast

Urteil vom 9. Januar 2015 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2014 sei aufzuheben und der Beschuldigte gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2014 schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, an einem Kurs für "gewaltfreie Kommunikation" teilzunehmen. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. 2. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Sachverhalt III. Genugtuung IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 3 und 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– und auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'240.– zu bezahlen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Privatklägerin (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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