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Zürich Obergericht Strafkammern 24.02.2015 SB140344

24 febbraio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,780 parole·~1h 9min·2

Riassunto

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140344-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel und der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Weinmann

Urteil vom 24. Februar 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kaegi Anklägerin und Erstberufungsklägerin

sowie A._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 11. September 2013 (DG130001)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. März 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 40). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, d und g BetmG, sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f und Art. 5 Abs. 2 lit. b WG, sowie − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.

- 3 - 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon insgesamt 27 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 300.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 105.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 705.– sowie des verlangten Zinses wird die Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Weiter wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach im Umfang von 50% schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 7. Januar 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. April 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Affoltern aufbewahrten Gegenstände − Samuraischwert (ohne Markenbezeichnung, gebogen, ca. 100 cm lang, Klinge ca. 70 cm lang, Asservat Nr. A..., K…, G-Nr. …). − 1 Schlagrute (Metall, 40 cm lang, schwarz, Asservat Nr. A… K…, G-Nr. …), − 1 Reizstoffspray (Marke: CBM GAZ, Dose 13 cm hoch, ohne Drücker, Asservat Nr. A…, K…, G-Nr. …), sowie

- 4 - − 1 Reizstoffspray (Marke: Pepper Box, Asservat Nr. A…, K…, G-Nr. …), werden eingezogen und vernichtet. 10. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Januar 2012 resp. 13. April 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Affoltern resp. der Kasse der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Baseballschläger) aufbewahrten Gegenstände − 1 Soft Air Gun (Marke: Walther, Modell P99), − 1 Soft Air Gun (Military Modell, KJWorks, Nr. K…), − 1 Springmesser (Marke: Super-Automatic, 20 cm lang, Klinge 8 cm, Asservat Nr. A…, K…, G-Nr. …), − 1 Küchenmesser (ohne Markenbezeichnung, 31 cm lang, Klinge 19 cm, schwarzer Kunststoffgriff, Asservat Nr. A…, K…, G-Nr. …), sowie − 1 linker Handschuh (Marke: Thinsulate, Wildleder, schwarz, Asservat Nr. A…, K…, G-Nr. …), − 1 Baseballschläger (Marke: Magic-Power), und − 1 Baseballschläger (Marke: Easton), werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen durch die Bezirksgerichtskasse Affoltern resp. die Kasse der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Baseballschläger) ausgehändigt. Wird die Aushändigung nicht innert einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides verlangt, werden die Gegenstände vernichtet. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. April 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Affoltern aufbewahrten Gegenstände

- 5 - − 1 Kapuzenjacke (Marke: Levis, grau, Grösse M, Asservat Nr. A…, K…, G-Nr. …), − 1 T-Shirt (grau, Asservat Nr. A…, K…, G-Nr. …), sowie − 1 Paar Jeanshosen (Marke: Navy Boot, blau, Asservat Nr. A… K…, G-Nr. …), werden dem Privatkläger auf erstes Verlangen durch die Bezirksgerichtskasse Affoltern ausgehändigt. Wird die Aushändigung nicht innert einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides verlangt, werden die Gegenstände vernichtet. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 140.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 13. Der Beschuldigte wird für berechtigt erklärt, den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Januar 2012 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich aufbewahrten Goldbarren (10 Gramm, Zürcher Kantonalbank) gegen Bezahlung von Fr. 407.20 (Goldkurs/Ankaufspreis der Zürcher Kantonalbank vom 11. September 2013) innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auszukaufen. Macht der Beschuldigte innert der genannten Frist von der Auskaufsmöglichkeit nicht Gebrauch, wird der Goldbarren eingezogen, verwertet und der Verwertungserlös zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 37'571.25 ; Untersuchungskosten (bis und mit 9. September 2013, nach Abzug der Kosten für die amtliche Verteidigung [vgl. nachfolgenden Betrag]),

- 6 - Fr. 4'988.– ; Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. C._____ für den Zeitraum vom 7. Januar 2012 bis und mit 21. Februar 2012. 15. Die Gerichtsgebühr sowie die Kosten der Untersuchung (Fr. 37'571.25) werden dem Beschuldigten im Umfang von 13/16 auferlegt und zunächst aus der sichergestellten Barschaft und dem Verwertungserlös resp. Auskaufsbetrag für den Goldbarren bezogen. Im Umfang von 3/16 werden die genannten Kosten auf die Staatskasse genommen. 16. Die Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. C._____ für den Zeitraum vom 7. Januar 2012 bis und mit 21. Februar 2012 in der Höhe von Fr. 4'988.– (inkl. MWST) werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO (Rückforderungsrecht) bleibt vorbehalten. 17. Dem Beschuldigten wird aus der Staatskasse eine Prozessentschädigung für die Kosten der Wahlverteidigung in der Höhe von Fr. 6'446.20 inkl. MWST (3/16 der Gesamtkosten des Wahlverteidigers im Umfang von Fr. 34'379.65 inkl. MWST bis und mit 9. September 2013) ausbezahlt. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Leistung einer Prozessentschädigung für die Kosten der Wahlverteidigung abgewiesen. 18. Die Anträge des Beschuldigten auf Leistung einer angemessenen Umtriebsentschädigung und Zusprechung einer Genugtuung werden abgewiesen. 19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 5'840.45 (13/16 der Gesamtkosten des Verteidigers des Privatklägers im Umfang von Fr. 7'188.25 inkl. MWST bis und mit 9. September 2013) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Leistung einer Prozessentschädigung für die Kosten der Vertretung des Privatklägers abgewiesen.

- 7 - 20. Der Antrag des Privatklägers auf Leistung einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.– wird abgewiesen. Berufungsanträge: a) des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Urk. 98 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei wegen versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (betrifft den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.I. Titel versuchte Tötung / Notwehrexzess). 2. In den übrigen Anklagepunkten sei das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts zu bestätigen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-- zu bestrafen. 4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse anzuordnen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien - wie jene der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens - dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) des erbetenen Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 99 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei betreffend der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungs-

- 8 mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, d und g BetmG von Schuld und Strafe freizusprechen und dem Geschädigten sei weder Schadenersatz noch Genugtuung zuzusprechen. 2. Von der Rechtskraft der von der Vorinstanz erkannten Freisprüche gemäss Ziff. 2 des Urteils sei Vormerk zu nehmen. 3. Der Beschuldigte sei betreffend der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Busse von Fr. 300.-- zu belegen. 4. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Der Beschuldigte sei für die Kosten der erbetenen Verteidigung aus dem gesamten Strafverfahren (Untersuchungs- und Gerichtsverfahren beider Instanzen) angemessen zu entschädigen. 6. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft vom Staat angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen.

- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. September 2013 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft am 13. September 2013 in unbegründeter Fassung zugestellt (Prot. I S. 15 ff.; Urk. 64 f.). Wann es dem Verteidiger schriftlich mitgeteilt wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Mit Eingabe vom 16. September 2013 meldeten die Staatsanwaltschaft und mit Schreiben vom 23. September 2013 die Verteidigung Berufung gegen das Urteil an. Angesichts der Daten der Zustellung an die anderen Parteien ist auch die Berufungsanmeldung der Verteidigung rechtzeitig erfolgt (Urk. 66; Urk. 68; Urk. 64 f.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Den Empfang des begründeten Urteils quittierte die Anklagebehörde am 4. Juli 2014 und die Verteidigung am 11. Juli 2014 (Urk. 78; Urk. 80). Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 reichte die Staatsanwaltschaft ihre auf den Schuldpunkt und die Bemessung der Strafe beschränkte Berufungserklärung ein. Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 17. Juli 2014 ging am 18. Juli 2014 ebenfalls rechtzeitig ein (Urk. 83 f.; Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2014 wurde den Parteien Frist für jeweilige Anschlussberufung angesetzt (Urk. 87; Urk. 88/1-3). Mit Eingabe vom 8. August 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Urk. 90). Die Verteidigung teilte mit Schreiben vom 25. August 2014 und der Rechtsvertreter des Privatklägers mit Eingabe vom 1. September 2014 je mit, dass weder Anschlussberufung erhoben noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 92 f.). Beweisanträge wurden keine gestellt. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 26. Januar 2015 den Beizug des beschlagnahmten Samurai-Schwertes für die Berufungsverhandlung (Urk. 96). Dieses, und weitere beschlagnahmte Gegenstände, wurden bereits mit Schreiben vom 4. August 2014 an die Vorinstanz beigezogen und an der Berufungsverhandlung vorgehalten (Urk. 89/1; Prot. II S. 10). Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 liess

- 10 der Privatkläger mitteilen, auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu verzichten (Urk. 95). II. Prozessuales 1. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung wie vor Vorinstanz die Schuldigsprechung wegen versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie in Verbindung mit Art. 15 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB und die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren sowie mit Fr. 600.– Busse (Urk. 83). Die Verteidigung ficht mit ihrer Berufung, abgesehen von der Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, den gesamten Schuldspruch (Ziff. 1, 1. und 2. Lemma), die Strafzumessung (Ziff. 3–5), die Zivilansprüche und die Genugtuung (Ziff. 6–8), sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 14 und 15, 17–19), an (Urk. 84). 2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1, 3. Lemma (Schuldspruch betr. Übertretung des BetmG), 2 (Freisprüche), 9–13 (Einziehung/Verwertung/Herausgabe), 16 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 20 (keine Umtriebsentschädigung an den Privatkläger) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin bzw. -kläger zu beteiligen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). A._____ stellte am 7. Januar 2012 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung (Urk. 6/3). Damit kommt ihm ohne weiteres die prozessuale Stellung eines Privatklägers zu.

- 11 - III. Sachverhalt 1. Im Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten unter dem Titel "versuchte Tötung/Notwehrexzess" im Wesentlichen noch der folgende Anklagesachverhalt zur Last gelegt (Urk. 40 S. 2 ff.): 1.1. Als sich der Privatkläger zusammen mit seinem Cousin, D._____, am Samstag, 7. Januar 2012, um ca. 04.20 Uhr, mittels mitgebrachtem Brecheisen gewaltsam Zugang zur Scheune des Beschuldigten in E._____, F._____ [Dorf im Säuliamt], verschafft hätten und in der Folge in der dortigen Indoor-Hanfplantage daran gewesen seien, die Hanfstauden des Beschuldigten abzuschneiden und in einen mitgebrachten Kehrrichtsack zum Abtransport zu verpacken, sei der Beschuldigte aufgrund des in der Indoor-Anlage zur Überwachung angebrachten "Babyphones" und den durch dieses in sein Schlafzimmer übertragenen Geräuschen wach geworden, worauf er seinen eine Etage tiefer schlafenden Kollegen, G._____, aufgeweckt habe. Dieser habe in der Folge laut aus dem Fenster gerufen, "verschwindet, hauet ab“, während der Beschuldigte ein als Dekoration im Erdgeschoss beim Hauseingang ausgestelltes Samurai-Schwert (jap. Lang- Schwert) mit gebogener, scharfer Klinge von 70 cm Länge, behändigt und sich zum gegenüberliegenden Scheuneneingang begeben habe. Zusammen mit G._____, welcher ihm in einem Abstand von ca. 5 Metern gefolgt sei und eine Stablampe in der Hand gehalten habe, habe der Beschuldigte auf leisen Sohlen die Scheune betreten, welche in den Vorraum zur Hanfindooranlage geführt habe und lediglich mit einer herunterhängenden Plache von dieser getrennt gewesen sei. 1.2. Nachdem der Beschuldigte mit dem Samurai-Schwert die Plache hochgehoben und den Privatkläger im Vorraum der Anlage erblickt habe, sei er unvermittelt mit dem Schwert auf diesen zugetreten und habe das Schwert zum Schlag erhoben. Als der Privatkläger den Beschuldigten mit erhobenem Samurai- Schwert erblickt habe, habe er umgehend den mitgebrachten und auf dem Tisch deponierten Pfefferspray behändigt und in Richtung des Beschuldigten gesprüht. Der Beschuldigte habe sich jedoch nicht beirren lassen und sei weiter auf den

- 12 - Privatkläger zumarschiert, wobei er das Schwert nunmehr kräftig hin und her geschwungen und versucht habe, dem Privatkläger den Pfefferspray aus der Hand zu schlagen und diesen unschädlich zu machen. Der Privatkläger habe zum Schutz vor dem Angriff mit dem Samurai-Schwert erfolglos den im Vorraum stehenden Holztisch umgekippt, da der Beschuldigte weiterhin auf ihn zugetreten sei, worauf der Privatkläger versucht habe, den Schwungbewegungen des Beschuldigten auszuweichen. Beim nachfolgenden Aufeinandertreffen habe der Beschuldigte dem Privatkläger mit der Schwertspitze durch die Oberkörperbekleidung hindurch mindestens zwei Mal horizontal auf den Bauch und die untere Brustpartie eingeschnitten, wobei er diesem eine ca. 3-4 cm lange, horizontal über dem Bauchnabel verlaufende Schnittverletzung und eine ca. 2 cm lange quer von oben nach unten verlaufende Schnittverletzung linksseitig vom Brustbein auf Höhe der Brustwarze zugefügt habe. 1.3. Dem Privatkläger sei es schliesslich gelungen, den Beschuldigten am Schwingen des Schwertes zu hindern, wobei er sich durch das Ergreifen der scharfen Schwertklinge diverse Schnittverletzungen an der Hand zugezogen habe. Im nachfolgenden heftigen Gerangel habe der Beschuldigte dem Privatkläger mit der scharfen Schwertklinge an der linken Halsseite zudem eine tiefe, ca. 6 cm lange bis auf den Schädel reichende Schnittwunde zugefügt, welche sofort stark geblutet habe. Dabei habe der Beschuldigte das Schwert aus den Händen verloren. Als G._____ die stark blutende Schnittverletzung am Hals des Privatklägers gesehen habe, habe er befürchtet, der Beschuldigte könnte den Privatkläger mit dem Schwert noch umbringen, weshalb G._____ umgehend versucht habe, die beiden Streitenden zu trennen und immer wieder gebrüllt habe, „Friede, Friede, Friede“. Zum Beschuldigten habe er zudem gebrüllt, "lass das, lass das, sonst bringst du ihn noch um“. Als der Privatkläger G._____ in den Oberarm/Schulterpartie gebissen habe, habe dieser von ihm abgelassen. 1.4. In der Zwischenzeit habe der Beschuldigte das Schwert vom Boden aufgehoben und sei erneut auf den Privatkläger zugegangen. Beim anschliessenden Gerangel habe sich der Privatkläger abermals Schnittverletzungen an den Händen und Schnittbeschädigungen an der Oberkörperbekleidung zugezogen,

- 13 als er versucht habe, das Schwert zu ergreifen. In der Folge seien beide zu Boden gestürzt, wo der Kampf weitergegangen sei. Erst als G._____ ein zweites Mal auf die beiden hinzugetreten sei und den Beschuldigten aufgefordert habe, das Schwert liegen zu lassen und aufzuhören, habe dieser vom stark blutendenden Privatkläger abgelassen. Dieser habe sich erhoben und sei umgehend aus der Scheune zu seinem Fahrzeug geflüchtet. 1.5. Durch das beschriebene Einwirken mit der scharfen Schwertklinge habe der Beschuldigte diverse Beschädigungen an der Oberkörperbekleidung des Privatklägers sowie die ca. 6 cm lange bis auf den Schädelknochen reichende Schnittverletzung an dessen linken Halsseite hinter dem linken Ohr sowie die erwähnten diversen Schnittverletzungen am Bauch, an der Brust und an den Fingern des Privatklägers verursacht, welche eine sofortige notfallmässige Behandlung im Spital sowie mehrere Nachbehandlungen beim Hausarzt erforderlich gemacht hätten. 1.6. Beim geschilderten Einsatz des scharfklingigen Schwertes, namentlich dem Schnitt in die linke Halspartie und dem Schnitt in den Oberbauch des Privatklägers, habe der Beschuldigte um das möglicherweise Anschneiden von direkt unterhalb der Haut sich befindenden wichtigen Blutgefässen am Hals (Halsschlagader) und am Bauch (Bauchaorta und grosse Hohlvene) sowie die damit verbundenen möglichen tödlichen Folgen, welche nur durch Zufall nicht eingetreten seien, gewusst. Diese Todesfolge habe der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen. 1.7. Da der Privatkläger und D._____ gegen den Willen des berechtigten Beschuldigten in dessen Scheune eingedrungen seien und dieser Zustand angedauert habe, sei dieser berechtigt gewesen, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Durch das zuvor beschriebene Verhalten habe der Beschuldigte die Grenzen der erlaubten Notwehr jedoch in krasser Weise überschritten. 2. Unter dem Titel "Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz" wird dem Beschuldigten ausserdem vorgeworfen (Urk. 40 S. 7 f.), in der Zeit zwischen

- 14 ca. 1. August 2011 und 7. Januar 2012 in der von ihm gemieteten Scheune in E._____ zwei Indoor-Hanfplantagen mit einer Kapazität von je ca. 50 Hanfpflanzen betrieben zu haben und dabei insgesamt 2 Mal ca. 100 Jungpflanzen der Marke „Acapulco Gold“ aufgezogen und bis zur Blüte gebracht zu haben. Davon habe er die erste Hälfte von ca. 12 (recte: 1,2) Kilogramm Marihuana (ca. 100 Hanfstauden), welches zum Teil zum Verkauf und teilweise zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, geerntet. Den noch nicht verkauften oder konsumierten Rest von insgesamt 1‘345 Gramm (Bruttogewicht) habe er im gemieteten Haus nebenan verkaufsbereit in 14 verschiedenen Säcken und den anderen Teil an verschiedenen Örtlichkeiten im Haus gelagert. Die sich noch im Wachstum befindenden 43 Hanfstauden, welche der Privatkläger und D._____ hätten entwenden wollen, habe der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt zu ernten und anschliessend zu verkaufen resp. einen Teil davon selber zu konsumieren beabsichtigt. 3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 21. März 2013 machte der Beschuldigte keinerlei Aussagen zur Sache mehr (Urk. 14/6 S. 2 ff.). Vor Vorinstanz anerkannte er dann den äusseren Ablauf der Sachdarstellung der Anklageschrift, machte indessen wie bereits im Vorverfahren (Urk. 14/1 S. 2; Urk. 14/2 S. 14; Urk. 14/3 S. 4) im Wesentlichen geltend, der Privatkläger habe ihn und seinen Kollegen G._____ in der Scheune erwartet, da G._____ und er vorgängig relativ viel Lärm gemacht hätten, in der Hoffnung, die Endringlinge wären dann bereits verschwunden, bevor sie die Scheune betreten würden. Seines Erachtens habe er sich verteidigt, da er mit einem Pfefferspray und einem Messer angegriffen worden sei. Er habe mit den Einbrechern reden wollen. Er und G._____ seien sicher nicht auf leisen Sohlen in den Scheunenvorraum eingetreten (Urk. 14/3 S. 6; Urk. 57 S. 14 ff.). Die Verletzungen des Privatklägers durch das Schwingen des Schwertes und im Gerangel zugefügt zu haben, bestritt der Beschuldigte vor Vorinstanz dagegen nicht (Urk. 57 S. 20 f.). Er habe nicht die Polizei alarmiert wegen der Hanfplantage. Er habe gewusst, dass man Hanf nicht anbauen dürfe. Das Marihuana habe nur aus einer Indooranlage gestammt, und es seien 43 Pflanzen gewesen. Er habe ausschliesslich für den Eigenkonsum produziert (Urk. 57 S. 11 ff., S. 15; Urk. 61 S. 11).

- 15 - 3.1. Der Privatkläger machte demgegenüber geltend, nichts gehört zu haben, bevor der Beschuldigte den Raum betreten habe (Ur. 14/3 S. 6 f.). 3.2. Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 10-13; Urk. 99 S. 5-12). 4. Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 4.1. Die Vorinstanz hat die rechtstheoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen korrekt aufgeführt (Urk. 82 S. 7 ff.) und die konkrete Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen zutreffend gewürdigt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 82 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 5. Es sind daher nochmals die wesentlichen Aussagen der befragten Beteiligten zu den vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhaltsteilen näher zu betrachten. 5.1. Der Privatkläger hat bereits zu Beginn seiner ersten polizeilichen Befragung vom 7. Januar 2012, ca. vier Stunden nach dem Vorfall, und damit tatnah,

- 16 zu Protokoll gegeben (Urk. 15/1 S. 1 ff.), er habe sich zusammen mit seinem Cousin in einem Raum, einer Indoor-Anlage, in einer Scheune befunden. Plötzlich hätten sich dort zwei oder drei Leute auch im Raum, bzw. im Türrahmen, befunden. Dies wiederholte er nochmals anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Beschuldigter am Abend des 8. Januar 2012 (Urk. 15/3 S. 2 f.). Einer davon hätte ein "Katana"-Schwert bei sich gehabt und sei auf ihn losgegangen (Urk. 15/3 S. 4). Gegen diesen Angreifer habe er den Pfefferspray eingesetzt, als dieser sein Schwert gegen ihn erhoben und habe einsetzen wollen. Nach dem Einsatz des Pfeffersprays sei es zu einem Gerangel zwischen ihm und dem Angreifer (dem Beschuldigten) gekommen. Es seien zwei Leute gewesen, die in den Raum eingetreten seien. Einer sei mit erhobenem Schwert geradewegs auf ihn zu gelaufen. Er habe den Eindruck gehabt, dieser wolle ihn umbringen. Daher habe er seinen vorher auf dem Tisch deponierten Pfefferspray behändigt und gegen den Angreifer gesprayt (S. 6). Er habe versucht, mittels Pfefferspray den Angriff abzuwehren und mit einem Biss habe er versucht, die Angreifer abzulenken, damit er habe abhauen können. Mit einer anderen Waffe sei er nicht vorgegangen (S. 8). Letztere Angabe wiederholte der Privatkläger in seiner zweiten polizeilichen Befragung am Nachmittag des Folgetages erneut mehrfach (Urk. 15/2 S. 3 f., S. 4, S. 6). Aus den Aussagen des Privatklägers geht hervor, dass er den Beschuldigten nicht unnötig belastete, indem er beispielsweise den Einsatz des Schwertes dramatisiert hätte. Er erklärte vielmehr, nicht sagen zu können, wie es zur Verletzung an seinem Kopf gekommen war (z.B. Urk. 14/4 S. 8, S. 11), auch wenn der Einsatz des Schwertes in ihm grosse Angst ausgelöst hatte (ebenda, S. 10). Seine Schilderungen wirken glaubhaft, während sich aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt, dass dieser stets bestrebt war, den Privatkläger als Angreifer darzustellen, um seinen martialisch anmutenden Einsatz des Samurai-Schwertes gegen Einbrecher, welche lediglich seine Hanfstauden behändigen wollten, als Notwehrsituation darstellen zu können. 5.2. Auch der Cousin des Privatklägers, D._____, sagte am 8. Januar 2012 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme als Beschuldigter im

- 17 - Wesentlichen aus (Urk. 16/2 S. 3 ff.), sie hätten zuerst die Blüten der Pflanzen abgerissen. Mit einer im Raum herumliegenden Baumschere hätten sie dann die ganze Pflanze abgeschnitten und in Abfallsäcke verpackt. Dann seien sie überrascht worden. Er glaube, es seien zwei Personen gewesen. Sicher sei er sich jedoch nicht. Die beiden seien plötzlich hereingestürmt. Rufe oder Stimmen habe er zuvor nicht gehört. Einer von den Beiden habe ein Samurai-Schwert in beiden Händen gehabt. Das Ganze sei sehr schnell gegangen. Derjenige mit dem Schwert sei sofort auf den Privatkläger losgerannt. Er habe sich sofort in der Plastikabtrennung versteckt. Der andere habe das Schwert mit beiden Händen vor sich auf Kopfhöhe mit dem Griff gehalten, wie wenn man mit einem Schwert aushole. Weil er sich versteckt habe, habe er nicht gesehen, was der Beschuldigte mit dem Schwert dann gemacht habe. Der Privatkläger habe den Pfefferspray dabei gehabt, sonst nichts. Er habe gerochen und gespürt, dass der Privatkläger den Pfefferspray eingesetzt habe. Gesehen habe er dies nicht. Ein Messer habe er nicht gesehen. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson vom 2. Februar 2012 bestätigte D._____ seine früheren Aussagen auch in Gegenwart des Beschuldigten und dessen damaligen Verteidigers und ergänzte (Urk. 16/3 S. 2 ff.), etwas schreien gehört zu haben. Einer mit einem Schwert sei da gewesen, und er sei in Deckung gegangen. Er habe vom Ganzen optisch nicht mehr viel mitbekommen. Er habe nur mitbekommen, dass es zwei Personen gewesen seien und einer ein Schwert nach oben gehalten habe und reingerannt sei. Auf Frage, ob er zuvor irgendwelche Rufe oder Stimmen gehört habe, bevor er die beiden Personen gesehen habe, erklärte er (S. 3), nein, es sei gleichzeitig geschehen. Der Beschuldigte habe das Schwert über dessen Kopf nach hinten gehalten. Der Griff sei auf der Höhe des Kopfes gewesen. Der Beschuldigte sei mit dem Schwert in den Raum hinein marschiert, mehr oder weniger im Stechschritt. Als er den Beschuldigten mit dem Schwert gesehen habe, habe er sich aus Furcht vor dem Schwert sofort versteckt. Weder er noch der Privatkläger hätten an diesem Abend ein Messer in den Händen gehalten.

- 18 - 5.3. Die Ehefrau des Beschuldigten hat als Zeugin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. März 2013, mithin mehr als 14 Monate nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen, erklärt, bei den Geräuschen, an denen sie am 7. Januar 2012 erwacht sei, habe es sich um Stimmen von draussen gehandelt. Erkannt habe sie die Stimme ihres Mannes. Hilfeschreie habe sie nicht gehört (Urk. 18 S. 18). 5.4. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson vom 2. Februar 2012 gab G._____, Kollege des Beschuldigten, in dessen Gegenwart und von dessen Verteidiger diesbezüglich zu Protokoll (Urk. 17/3 S. 6, S. 8), er habe nichts gerufen, bevor er in den Raum eingetreten sei. Vom Beschuldigten habe er auch nichts gehört. Lediglich als er (noch) im Haus drinnen gewesen sei und das Fenster und die Läden geöffnet habe, habe er laut hinausgeschrien: "Haut ab!" (Urk. 17/3 S. 6). 5.5. Aus den glaubhaften Aussagen des Kollegen des Beschuldigten ergibt sich demnach, dass er zwar beim Öffnen des Fensters zunächst laut gerufen hatte, vor dem Betreten der Scheune aber nicht mehr. Dies bestätigt die Darstellung des Privatklägers und seines Cousins, wonach sie keine Schreie oder Stimmen gehört hatten, bevor der Beschuldigte in den Raum kam. Beide hatten diese Aussage unabhängig von einander bereits in ihrer ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll gegeben und später widerspruchsfrei bestätigt. Angesichts der zeitlichen Verhältnisse liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Absprache vor, zumal der Privatkläger durch die Ambulanz ins Spital und D._____ von der Polizei nach der Tatortbesichtigungsfahrt auf den Polizeiposten gebracht worden war und sein Mobiltelefon erst anlässlich der Hausdurchsuchung teilweise im Wohnhaus des Beschuldigten und teilweise (rückseitige Abdeckung und Batterie) im Raum der Hanfplantage sichergestellt worden war (Urk. 1 S. 9; Urk. 16/2 S. 4 u.; Urk. 1 S. 7). Zudem hatten beide ohne Beizug eines Rechtsvertreters, welcher sie auf eine spätere rechtliche Relevanz dieser Angaben hätte hinweisen können, ausgesagt. Auch die Zeugenaussage der Ehefrau des Beschuldigten ist nicht geeignet, diese Angaben des Privatklägers und seines Cousins in Zweifel zu ziehen. Zwar hat sie nach dem Erwachen draussen u.a. die Stimme des Beschuldigten gehört.

- 19 - Da sie dann die Treppe hinunter lief und in der Folge bereits vier Personen auf dem Hof sah (Urk. 18 S. 6), beziehen sich ihre Wahrnehmungen erst auf jenen Zeitraum, als die Beteiligten bereits im Begriffe gewesen sein mussten, die Scheune wieder zu verlassen. Dass der Beschuldigte gleichzeitig mit dem Betreten des Raumes mit erhobenem Schwert schliesslich etwas schrie, ist auch durch die Aussagen des Beschuldigten und von D._____ untermauert (Urk. 14/3 S. 3; Urk. 15/3 S. 3; Urk. 16/2 S. 4; Urk. 16/3 S. 2 f.). Demzufolge ist der Anklagesachverhalt, wonach G._____ noch im Wohnhaus aus dem Fenster gerufen hatte, die Einbrecher sollten verschwinden (Urk. 40 S. 3), erstellt. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Einbrecher aufgrund von durch ihn und G._____ noch vor der Scheune verursachten Lärms vorgewarnt gewesen seien, als er den Raum betreten habe, lässt sich indessen nicht belegen, und es kann nicht darauf abgestellt werden, zumal sein Kollege, G._____, nichts dergleichen ausgesagt hat und der Privatkläger und sein Cousin übereinstimmend stets glaubhaft aussagten, vom Beschuldigten und von G._____ überrascht worden zu sein. Ebenso wenig lässt sich der Anklagesachverhalt insoweit erstellen, dass der Beschuldigte und G._____ sich auf leisen Sohlen in die Scheune begeben haben sollen. 5.6. Die Darstellung des Beschuldigten mit dem angeblichen Messerangriff des Privatklägers geht nicht auf. 5.6.1. Er beschreibt selber bloss den Einsatz des Pfeffersprays durch den Privatkläger und macht geltend, das angebliche Messer in dessen Hand wegen der Wirkung des Pfeffersprayeinsatzes gegen ihn nicht richtig gesehen zu haben. Weiter macht er geltend, das Schwert erst gegen die Hände des Privatklägers eingesetzt zu haben, nachdem er bereits besprüht worden, mithin bereits angegriffen worden sei. Wenn dem so wäre, müsste er, bevor er besprüht wurde, zwangsläufig zuerst das Messer in der anderen Hand des Privatklägers gesehen haben. So beschreibt er das Vorgefallene aber eben gerade nicht. 5.6.2. Das Ergebnis der DNA-Untersuchung des sichergestellten Messers stützt die Darstellung des Beschuldigten ebenfalls nicht. Da nicht nur keine DNA-

- 20 - Spuren von ihm, sondern auch keine solchen des Privatklägers auf dem Messer asserviert wurden (Urk. 13/2 S. 2), ist viel wahrscheinlicher, dass sich dieses Messer bereits vor den anklagegegenständlichen Vorkommnissen in jenen Räumlichkeiten befand, wo es dann später am Morgen durch den Beschuldigten und die Polizei offenbar am Boden aufgefunden worden war, wie dies im Übrigen auch der Privatkläger, sein Cousin D._____ und der Kollege des Beschuldigten, G._____ geltend machten (Urk. 14/3 S. 5; Urk. 16/2 S. 5; Urk. 16/3 S. 3 f.; Urk. 17/1 S. 3 f.; Urk. 17/2 S. 4; Urk. 17/3 S. 5 f.). Heute führte der Beschuldigte zur Erklärung, weshalb keine DNA des Privatklägers am sichergestellten Messer habe festgestellt werden können, aus, der Privatkläger habe eventuell Handschuhe getragen. Einen Handschuh habe man schliesslich auch am Tatort gefunden. Dieser gehöre dem Privatkläger (Prot. II S. 13). Dies macht der Beschuldigte heute zum ersten Mal geltend, weshalb dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Privatkläger zwecks Abschneiden der Hanfstauden mit dem eigenen Messer Handschuhe getragen haben soll. 5.6.3. Der Beschuldigte beschreibt weiter auch keinen Angriff des Privatklägers mit dem Brecheisen, welches dieser ebenfalls in seiner zweiten Hand gehalten haben könnte. Er erklärte sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 8. Januar 2012 als auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 2. Februar 2012 nur, aufgrund der Wirkung des Pfeffersprays nichts Genaues gesehen zu haben. Wenn es kein Messer gewesen sei, dann müsse es halt das Brecheisen gewesen sein. Er habe aufgrund des späteren Fundes des Messers angenommen, dass der Privatkläger ein Messer in der anderen Hand gehalten gehabt habe (Urk. 14/2 S. 7 f.; Urk. 14/3 S. 4). Auch bereits bei der ersten polizeilichen Befragung am 7. Januar 2012 führte der Beschuldigte dazu aus: "Er spritzte mit dem Pfefferspray ins Gesicht. In der anderen Hand hatte er ein Messer. Es liegt noch dort. In der linken hatte er den Spray und in der rechten etwas anderes. Ich habe später erst gesehen, dass es ein Messer ist."(Urk. 14/1 S. 2). Er sagt somit selber aus, er habe im ersten Moment "etwas" in der rechten Hand des Privatklägers gesehen, sagt aber somit nicht aus, er habe ein Messer gesehen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschuldig-

- 21 te, hätte der Privatkläger tatsächlich das sichergestellte Messer in der Hand gehalten, wie dies heute von der Verteidigung ausgeführt wurde (Prot. II S. 14), dieses bereits im ersten Moment, noch vor dem Einsatz des Pfeffersprays und als er noch klar sehen konnte, hätte erkennen müssen. Denn das Messer weist eine nicht unerhebliche Länge von total 31 Zentimetern und eine Klingenlänge von 19 Zentimeter auf (Urk. 13/1; Urk. 22/18; vgl. auch Urk. 5 Foto 27). Der Beschuldigte zieht daher bloss Schlüsse aus Erkenntnissen, welche er erst später erlangt hatte, trifft gestützt darauf Annahmen und äussert Vermutungen, welche nichts gemeinsam haben mit selber erlebten Wahrnehmungen, auf welche allenfalls als Beweismittel abgestellt werden könnte. 5.6.4. Wie bereits dargelegt, müsste der Beschuldigte jedoch genauer gesehen haben, was der Privatkläger in seiner zweiten Hand gehalten haben könnte, bevor dieser – als Rechtshänder – mit der rechten Hand (z.B. Urk. 15/2 S. 6 f.) unbestrittenermassen den Pfefferspray gegen ihn einsetzte. Der Privatkläger erklärte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 2. Februar 2012, wie bereits bei der Polizei stets übereinstimmend (Urk. 15/1 S. 4; Urk. 15/2 S. 4; Urk. 14/3 S. 5), zum Zwecke des Einbrechens ein Brecheisen mitgebracht, dieses bei der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten aber auf jeden Fall nicht mehr in den Händen gehabt zu haben. Ein Messer hätten sie nicht mitgebracht. Sein Kollege habe mit irgendetwas die Pflanzen geschnitten. Das Schnittinstrument müsse aus der Scheune gestammt haben. 5.6.5. Gegen die Darstellung des Beschuldigten mit dem Messer spricht ausserdem auch noch die glaubhafte Zeugenaussage seiner Ehefrau vom 21. März 2013 bei der Staatsanwaltschaft, wonach ihr jetzt noch in den Sinn gekommen sei, dass der Beschuldigte nach deren Rückkehr ins Haus zu G._____ (G._____) gesagt habe, dass er die Waffen, welche die Einbrecher dabeigehabt hätten, ins Haus genommen habe (Urk. 18 S. 7 f.). Nachdem das durch die Polizei sichergestellte und auf DNA-Spuren untersuchte Messer erst später am Vormittag im Innenraum der Scheune entdeckt worden war (Urk. 5, Foto 27; Urk. 12/2 S. 9; Urk. 14/1 S. 5; Urk. 14/3 S. 4), weist auch dies darauf hin, dass es

- 22 nicht vom Privatkläger und von D._____ mitgebracht und gegen den Beschuldigten eingesetzt worden sein dürfte. 5.6.6. Schliesslich hat auch G._____, Kollege des Beschuldigten, anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung ca. sechs Stunden nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen und nochmals am Folgetag als Beschuldigter auf die Frage, welche Waffen bei dieser Auseinandersetzung im Spiel gewesen seien, ausgesagt, das Samurai-Schwert und ein "Totschläger". Sonst habe er nichts gesehen, nur das Schwert (Urk. 17/1 S. 3 f.; Urk. 17/2 S. 4). Die eigentliche Auseinandersetzung mit dem Samurai-Schwert habe er nicht gesehen. Erst nach seinem Gerangel mit D._____ habe er sich auf den Privatkläger gestürzt und dessen klaffende Wunde am Hals gesehen und diesen und den Beschuldigten voneinander getrennt (Urk. 17/2 S. 2 ff., S. 5). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson vom 2. Februar 2012 bestätigte G._____ die vorstehend wiedergegebenen Aussagen in Gegenwart des Beschuldigten und von dessen Verteidiger vollumfänglich (Urk. 17/3 S. 2 ff.). 5.6.7. Obwohl der Beschuldigte dem Privatkläger vorwirft, dieser sei in sein Haus eingebrochen und habe ihn mit einem Pfefferspray und einem "angeblichen Brecheisen" bedroht, schilderte er abgesehen vom Einsatz des Pfeffersprays zu keinem Zeitpunkt anschaulich und konkret eine vom Privatkläger aufgebaute mögliche Drohkulisse mit einer Waffe oder dergleichen. Wenn es eine solche gegeben hätte, dann hätte der Beschuldigte, wie bereits erwogen, zunächst auch den zweiten, angeblich vom Privatkläger in der linken Hand gehaltenen Gegenstand einen Moment lang sehen müssen, bevor der Privatkläger den Pfefferspray einsetzte. Vor Vorinstanz sagte er diesbezüglich immerhin aus (Urk. 57 S. 18 u.), im ersten Moment habe er noch gesehen. Als der Pfefferspray gekommen sei, habe er nichts mehr gesehen. Gegenteilige Schilderungen des Beschuldigten im Vorverfahren erweisen sich daher als Schutzbehauptung. Da er zunächst noch uneingeschränkt hatte sehen können, kann er sich über das Vorhandensein von Gegenständen in den Händen entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 61 S. 10) auch nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB geirrt haben.

- 23 - 5.6.8. Es bleibt damit ein Einsatz des Pfeffersprays als erstelltes Vorgehen des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten übrig. Der Anklagesachverhalt erweist sich mit der Vorinstanz (Urk. 82 S. 17) auch insoweit als erstellt (Urk. 40 S. 3, 2. Absatz). Bei einem Pfefferspray handelt es sich im Übrigen nicht um eine Angriffswaffe, welche primär der Verletzung eines Kontrahenten dient, sondern vielmehr um ein Verteidigungsinstrument, welches dazu verwendet wird, einen Kontrahenten an einem möglichen Angriff zu hindern und bloss vorübergehend auszuschalten. 5.6.9. Von wesentlicher Bedeutung ist schliesslich auch, wie der Beschuldigte den Raum, in dem sich der Privatkläger aufhielt, betrat und wie er sich bewegt hat, zumal der Beschuldigte geltend macht, dass alles nicht passiert wäre, wenn der Privatkläger stehengeblieben wäre. Der Privatkläger habe zuerst "auf ihn eingesprayt" (Urk. 14/2 S. 14; Urk. 14/3 S. 4). 5.6.9.1. In diesem Zusammenhang ist weiter von Bedeutung, dass der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 2. Februar 2012 mit dem Privatkläger auf Frage selber ausdrücklich bestätigte (Urk. 14/3 S. 7 u.), dass es richtig sei, dass er, als er in den Raum eingetreten sei, das Schwert vor sich gehalten habe und zwei, drei Schritte so auf den Privatkläger zu gemacht und "Halt, stehenbleiben" gerufen habe, worauf er dann Pfeffer in die Augen gesprayt erhalten habe und der Privatkläger mit dem Pfefferspray auf ihn zugegangen sei. Dies hat der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung so ausgeführt. Insbesondere sagte er auch aus, er habe mit dem Schwert die Plache hochgehoben und dann zwei, drei Schritte in den Raum gemacht (Prot. II S. 10). Somit betrat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben den Raum mit erhobenem Schwert. Von einem Sturmlauf des Beschuldigten, wie dies die Staatsanwaltschaft schilderte (Urk. 98 S. 2), kann jedoch keine Rede sein. Dies ist insbesondere auch aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse im Vorraum der Scheune, wo der Beschuldigte auf den Privatkläger traf (vgl. Urk. 5 Foto 24-26), nicht realistisch und wird im Übrigen von keinem der Beteiligten geltend gemacht. 5.6.9.2. Aus der eigenen Darstellung des Beschuldigten, welche überdies durch die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers und – soweit er es über-

- 24 haupt hatte beobachten können – auch den diesbezüglichen Aussagen von D._____ untermauert wird (vgl. vorstehend, Erw. III. 5.1. und 5.2., und in abgeschwächter Form auch in Urk. 57 S. 17 ff.), ergibt sich somit offenkundig, dass er beim Betreten des Raumes das Schwert in bedrohlicher Weise hochhaltend, noch mit uneingeschränkter Sehfähigkeit, zwei, drei Schritte auf den Privatkläger zu gemacht hatte, worauf dieser (erst) den Pfefferspray einsetzte. Damit lag aber auch nach eigener Darstellung des Beschuldigten und entgegen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 82 S. 24 ff.) initial kein Angriff des Privatklägers vor, den es im aller ersten Augenblick seines Betretens des Raumes vom Beschuldigten abzuwehren gegolten hätte. Dem Einsatz des Pfeffersprays durch den Privatkläger waren demnach vielmehr zwei, drei Schritte des Beschuldigten mit hochgehaltenem Schwert in Richtung des Privatklägers vorausgegangen, mithin eine martialisch anmutende, unmittelbare Drohgebärde des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe mit den Eindringlingen reden wollen (z.B. Urk. 57 S. 16), ist dies unter den gegebenen Umständen als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten, welche überdies auch noch seiner weiteren – ebenfalls nicht erhärteten – Darstellung (vgl. vorstehend, Erw. III.5.5.) diametral zuwiderläuft, wonach er und G._____ absichtlich Lärm gemacht hätten, in der Hoffnung dann niemanden mehr in der Scheune anzutreffen. 5.7. Schliesslich sprechen nicht nur die Aussagen des Privatklägers, sondern auch jene des Beschuldigten anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme (Urk. 14/3 S. 7 ff.), und das beim Privatkläger festgestellte Verletzungsbild (Urk. 7/2) dafür, dass dieser in der Folge – nach dem Einsatz des Pfeffersprays – im Wesentlichen darum bemüht war, den Einsatz des Samurai-Schwertes durch den Beschuldigten abzuwehren ohne ein Messer oder einen anderen waffenähnlichen Gegenstand zu verwenden, während der Beschuldigte selber mit Ausnahme der vorübergehenden Beeinträchtigung seiner Sehfähigkeit und einer Schürfung am rechten Ellbogen (Urk. 8/1), keine erheblichen Beeinträchtigungen durch die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger erlitt. Zum Verletzungsbild ist in Abweichung zur Anklageschrift (Urk. 40 S. 4) und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 98 S. 3 und 8) festzuhalten, dass es sich bei der Schnittwunde

- 25 des Privatklägers am linken Zeigefinger "nur" um eine bis in die Unterhaut ("bis in die Subkutis reichend") und nicht bis auf den Knochen reichende Verletzung handelte (Urk. 7/1 und 7/2 S. 2). Ob die Verletzungen des Privatklägers, insbesondere diejenige an der linken Halsseite, während des Gerangels im Stehen oder am Boden liegend - die Verteidigung macht geltend, der Privatkläger habe sich diese beim Sturz auf den Boden zugezogen (Urk. 99 S. 11) - entstanden sind, kann offen bleiben. Relevant ist, dass sich der Privatkläger diese im Gerangel mit dem Beschuldigten, wie es auch in der Anklageschrift umschrieben ist (Urk. 40 S. 4), zugezogen hat und der Beschuldigte diese dem Privatkläger nicht durch ein bewusstes zustechen zugefügt hat. 5.8. Nach dem Dargelegten kann auf die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Samurai-Schwert zur Abwehr des Pfeffersprayeinsatzes und einer weiteren vom Privatkläger in der anderen Hand gehaltenen Waffe (Messer oder Ähnliches) gegen den Privatkläger eingesetzt habe, in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Urk. 82 S. 24, 27) nicht abgestellt werden. Nicht zu folgen ist der vorinstanzlichen Beweiswürdigung indessen mit deren Schlussfolgerung, es lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte unvermittelt auf den Privatkläger zugegangen sei und mit dem Schwert zum Schlag gegen diesen ausgeholt habe (Urk. 82 S. 27). Wie bereits dargelegt (vorstehend, Erw. III.5.6.9.2.), ging dem Angriff des Beschuldigten kein initialer Angriff des Privatklägers voraus, den es im aller ersten Augenblick seines Betretens des Raumes abzuwehren gegolten hätte. Vielmehr war es der Beschuldigte, der das Schwert vor sich hochhaltend den Raum betrat und zwei, drei Schritte unvermittelt auf den Privatkläger zu machte und "Halt, stehenbleiben" rief, so wie es ihm im Anklagesachverhalt zur Last gelegt wird (vgl. Urk. 40 S. 3, 2. Absatz), worauf der Privatkläger – auf diese martialisch anmutende, unmittelbare Drohgebärde reagierend – (erst) mit dem Pfefferspray umgehend in die Richtung des Beschuldigten sprühte. Somit erweist sich auch dieser vom Beschuldigten bestrittene Bestandteil des Anklagesachverhaltes (Urk. 40 S. 3 2. Absatz) als erstellt.

- 26 - 5.9. Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz machte der Beschuldigte bereits in seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 2. Februar 2012 geltend, die Hanfpflanzen seien für seine Gesundheit gewesen, um ihn zu heilen (Urk. 14/4 S. 2). 5.9.1. Vor Vorinstanz sagte er auf Frage aus, er sei gesund. Ihm gehe es gut. Angesprochen auf Gelenkschmerzen gab er zu Protokoll (Urk. 57 S. 4 f.), er spüre Gelenkschmerzen "im linken Gelenk" und behandle es mit Tinkturen und mit homöopathischen Arzneimitteln. Aus dem psychiatrischen Gutachten geht hervor, dass es sich dabei um Gelenkschmerzen im linken Ellbogen handelt, welche ca. 2010 oder 2011 erstmals auftraten (Urk. 19/9 S. 7, S. 14). Im Winter spüre er es weniger, da er körperlich weniger streng arbeite. Er sei immer noch hyperaktiv. Er nehme homöopathische Mittel, wie Lavendel und Baldrian. Das beruhige ihn. Er treibe auch viel Sport in den Bergen. Er bewege sich viel, gehe Spazieren, etc. Seit Dezember 2011 (recte: 2012) habe er kein Marihuana mehr geraucht. Er gebe regelmässig Proben ab. Dass er das von ihm produzierte Marihuana hätte verkaufen wollen, sei eine Unterstellung. Er habe ausschliesslich für den Eigenkonsum anbauen wollen. Auch für seine Tinkturen zur Behandlung seiner Gelenkschmerzen. Die anlässlich der am 7. Januar 2012 durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände, eine Vakuumiermaschine, eine Pesola-Waage und eine Kern-Wage hätten nicht ihm gehört, sondern seinem Kollegen G._____ (recte: H._____), der sie danach mit nach Spanien genommen habe. Er habe eine kleine Vakuumiermaschine verwendet, welche aber nicht beschlagnahmt worden sei. Er habe zur Qualitätserhaltung vakuumiert. Es sei ein Raum mit zwei Lampen und mit 43, nicht 100 Hanfpflanzen gewesen (S. 11 ff.). Er habe wegen der Hanfplantage nicht die Polizei alarmiert. Er habe gewusst, dass man Hanf nicht anbauen dürfe. Es sei zutreffend, dass die gesamte Indoor- Hanfanlage samt den technischen Hilfsmitteln ihm gehört habe (Urk. 57 S. 15). 5.9.2. Zum Konsumverhalten des Beschuldigten gab seine Ehefrau anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom 21. März 2013 bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll (Urk. 18 S. 11 ff.), das ADSH-Syndrom sei nicht von einem Arzt festgestellt worden. Sie denke, der Beschuldigte habe dies von den Symptomen her selber

- 27 festgestellt. Hanf habe er zur Beruhigung und gegen Gelenkschmerzen konsumiert. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe der Beschuldigte keine Drogen mehr konsumiert. Scheinbar handelt es sich bei der Diagnose ADSH-Syndrom um eine Selbstdiagnose des Beschuldigten (vgl. Urk. 18 S. 13 f.), welche auch keinerlei Grundlage im psychiatrischen Gutachten findet (vgl. Urk. 19/9 S. 30 ff.). 5.9.3. Der Beschuldigte hat stets anerkannt, dass er in der von ihm gemieteten Scheune eine Indoor-Hanfplantage betrieben und Hanf angebaut hat. Hinsichtlich der bestrittenen, ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Menge (Urk. 40 S. 7), kann vollumfänglich auf die zutreffende Beweiswürdigung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Die Vorinstanz kam darin unter Auflistung der betreffenden polizeilichen Sicherstellungen zutreffend zum Schluss, dass die vom Beschuldigten erzielte Ernte ca. 600 Gramm Marihuana beträgt und sich ihm von den weiteren Sicherstellungen die Menge von 763 Gramm Marihuana zuordnen lässt (Urk. 82 S. 54 ff., S. 57; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.9.4. Erstellt ist demzufolge lediglich, dass der Beschuldigte zumindest ca. 600 Gramm Marihuana produziert und weitere ca. 763 Gramm besessen hat. Dass er von diesen Drogen auch an Dritte verkaufte oder zu verkaufen beabsichtigte, liess sich nicht erstellen. Namentlich bestehen keinerlei Belastungen von Dritten, welche Marihuana vom Beschuldigten erworben haben könnten. Ebenso wenig kann seine Darstellung, das Marihuana zum Zwecke der Erhaltung des THC-Gehalts (für den Eigenkonsum) vakuumiert zu haben, widerlegt werden, weshalb er von der Vorinstanz bereits rechtskräftig vom Vorwurf des Verkaufs dieser Betäubungsmittel freigesprochen wurde (vgl. vorstehend, Erw. II.2.). IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft hält im Berufungsverfahren daran fest, der Beschuldigte habe sich der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB im Notwehrexzess strafbar gemacht (Urk. 83; Urk. 98). Die Verteidigung beantragt wegen berechtigter

- 28 - Notwehr wie vor Vorinstanz einen Freispruch von diesem Vorwurf (Urk. 84 S. 3; Urk. 99) 2. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung betreffend Versuch, objektive und subjektive Tatbestandselemente der Tötung und Eventualvorsatz brauchen nicht wiederholt zu werden. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 82 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Hervorzuheben ist, dass bei der Frage, ob ein Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, der Richter bei fehlendem Geständnis aufgrund der äusseren Umstände zu entscheiden hat. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 16 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft schliesst insbesondere aufgrund des vom Beschuldigten auf Frage hin eingeräumten Wissens um die Möglichkeit, dass bei einem solchen Schwerteinsatz auch lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen auftreten könnten (Urk. 14/2 S. 10 ff.; Urk. 14/4 S. 3), darauf, der Beschuldigte habe die Möglichkeit eines solchen Erfolgseintritts in Kauf genommen (Urk. 58 S. 6). Dabei ist allerdings weiter in Betracht zu ziehen, dass die gravierendste, der dem Privatkläger zugefügten Verletzungen, die ca. 6 cm lange bis auf den Schädelknochen reichende Schnittverletzung an dessen linker Halsseite hinter dem linken Ohr, laut übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Privat-

- 29 klägers und gemäss Anklagevorwurf im Gerangel erfolgte (vgl. Urk. 14/3 S. 8 ff.; Urk. 40 S. 4 oben; vgl. auch vorstehend Erw. III.5.7.). Die weiteren Verletzungen des Privatklägers deuten zudem stark darauf hin, dass die Angaben des Beschuldigten, wonach er das Schwert nicht bis auf Kopfhöhe schwang, zutreffen. 2.2.1. Als weitere Umstände, welche für eine Inkaufnahme von tödlichen Verletzungen sprächen, führte die Staatsanwaltschaft auf, der Beschuldigte habe insgesamt mindestens drei Mal auf das Opfer "eingestochen" (Urk. 58 S. 7). Im Anklagesachverhalt wird dem Beschuldigten indessen weder ein Einstechen auf den Privatkläger vorgeworfen noch wird ihm ein Verursachen von Stichverletzungen zur Last gelegt. Die Anklage spricht vielmehr von hin- und herschwingen des Schwertes, mithin von Schwungbewegungen, von einschneiden und von Schnittverletzungen auf Bauch und Brusthöhe (vgl. Urk. 40 S. 3 f.). Die Schwungbewegungen werden vom Beschuldigten auch nicht bestritten (Urk. 14/1 S. 2; Urk. 14/2 S. 8f.; Urk. 14/3 S. 4). Da Stichbewegungen des Beschuldigten mit dem Schwert nicht Gegenstand der Anklage sind, erweisen sich auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Messerstiche, mit welcher sie die Würdigung des angeklagten Vorfalls als versuchte vorsätzliche Tötung begründet, als für den vorliegenden Fall nicht relevant (Urk. 98 S. 4f.). 2.2.2. Auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte erst vom Privatkläger abliess, als er von seinem Kollegen G._____ zum zweiten Mal eindringlich dazu aufgefordert worden war, lässt sich entgegen der Auffassung der Anklagebehörde (Urk. 58 S. 7) nichts Sachdienliches zur Abgrenzung der Inkaufnahme von schweren Verletzungen von der Inkaufnahme von möglicherweise tödlichen Verletzungen ableiten. Dafür, dass der Beschuldigte sich gar gedacht haben könnte, er steche zu, möge der Privatkläger lebensgefährlich verletzt werden oder gar sterben (Urk. 58 S. 8), liegen keinerlei Anhaltspunkte vor und wird dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt auch gar nicht vorgeworfen. Schliesslich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es das primäre Handlungsziel des Beschuldigten war, mit dem Einsatz des Schwertes die Eindringlinge zu vertreiben und zu verhindern,

- 30 dass ihm seine Hanfpflanzen abhanden kommen würden und er dabei keine gezielten Schwerthiebe oder -stiche ausführte. 2.2.3. All diese Umstände deuten vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte den Privatkläger zwar verletzen wollte und angesichts seines Vorgehens auch gravierende Verletzungen in Kauf nahm, aber wohl kaum einkalkulierte, den Privatkläger durch sein Vorgehen möglicherweise gar zu töten. 2.3. Demzufolge hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB nicht erfüllt. 3. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und die Voraussetzungen eines strafbaren Versuches im Sinne von Art. 22 Abs.1 StGB wurden durch die Vorinstanz wiederum korrekt wiedergegeben und mit überzeugender Begründung erwogen, dass die Verletzungen des Privatklägers nicht lebensgefährlich waren und einige sogar innerhalb weniger Tage bis Wochen folgenlos und andere unter Narbenbildung abheilten, weshalb sie in objektiver Hinsicht zurecht als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert wurden. Weiter haben die Vorderrichter mit zutreffender Begründung erkannt, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass er durch seinen Einsatz des Schwertes an den Händen und Armen, aber auch am Körper oder gar am Hals und am Kopf des Privatklägers lebensnotwendige Blutgefässe hätte durchtrennen und diesen dadurch hätte schwer verletzen können, weshalb sie korrekt zum Schluss gelangten, dass der Beschuldigte die nahe Möglichkeit einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Integrität des Privatklägers zumindest in Kauf nahm und der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung daher erfüllt ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 82 S. 42 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz gehen in ihrer rechtlichen Würdigung der Geschehnisse von einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB aus (Urk. 58 S. 8 ff.; Urk. 98 S. 10 ). Die Verteidigung macht entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB geltend und

- 31 verlangt gestützt darauf einen Freispruch (Urk. 61 S. 9 ff.; Urk. 84 S. 2 f.; Urk. 99 S. 12f.). 4.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). 4.2. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr geht vom Grundsatz aus, dass derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich verteidigen darf, ohne bei der Wahl seiner Mittel sehr stark eingeschränkt zu sein. Als Verteidigung gegen einen menschlichen Angriff stellt er einen Spezialfall des rechtfertigenden (Defensiv-) Notstandes dar. Notwehrfähig sind alle Individualrechtsgüter, namentlich Leib und Leben, Vermögen, Geheim- und Privatbereich, Hausfrieden, persönliche Freiheit. Als unmittelbar wird ein Angriff bezeichnet, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist oder andauert (Seelmann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 1, N 4 ff. zu Art. 15 StGB; Trechsel/Geth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 4 zu Art. 15 StGB). 4.3. Der Beschuldigte lässt geltend machen, sein Einsatz des Samurai- Schwertes gegen den Privatkläger sei verhältnismässig und entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 2 StGB gewesen. 4.4. Nach der Rechtsprechung und der Lehre muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen

- 32 darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3). 4.4.1. Wie in tatsächlicher Hinsicht bereits dargelegt wurde (vorstehend, Erw. III.5.8.), hielt der Privatkläger mit Ausnahme des Pfeffersprays keine weiteren Gegenstände in den Händen, als der Beschuldigte den Vorraum zur Indoor- Hanfanlage mit erhobenem Samurai-Schwert betrat. Zudem war es entgegen der vorinstanzlichen Würdigung (Urk. 82 S. 47 f.) der Beschuldigte, welcher beim Betreten des Raumes mit hochgehaltenem Schwert unvermittelt zwei, drei Schritte so auf den Privatkläger zugegangen war und "halt, stehenbleiben" rief, dass der Privatkläger als Reaktion auf diese martialische, unmittelbare Drohgebärde des Beschuldigten umgehend den Pfefferspray ergriff und mit diesem in die Richtung des Beschuldigten sprühte. Es ging dem Angriff des Beschuldigten mithin kein initialer Angriff des Privatklägers voraus, den es im aller ersten Augenblick seines Betretens des Raumes abzuwehren gegolten hätte. 4.4.2. Der Angriff des Privatklägers auf die Individualrechtsgüter des Beschuldigten ist daher nicht im Einsatz des Pfeffersprays als Reaktion auf den Angriff des Beschuldigten mit dem Samurai-Schwert zu erblicken. Der grundsätzlich ein Notwehrrecht des Beschuldigten auslösende Angriff auf seine Individualrechtsgüter bestand vielmehr darin, dass der Privatkläger zusammen mit seinem Cousin D._____ in die Scheune und damit in vom Beschuldigten gemietete Räumlichkeiten eingebrochen war. Da sich der Privatkläger und D._____ nach

- 33 wie vor unberechtigt in den Räumlichkeiten der Scheune befanden, hielt der unrechtmässige Angriff auf den Besitz und das Hausrecht des Beschuldigten an, als er die Scheune und den Vorraum zur Indoor-Hanfanlage betrat. Eine Notwehrsituation lag demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Parteien grundsätzlich vor (Urk. 82 S. 45), jedoch kein Angriff gegen die körperliche Integrität des Beschuldigten. 4.4.3. Sowohl die Vorderrichter als auch die Staatsanwaltschaft gehen zutreffend davon aus (Urk. 82 S. 45; Urk. 58 S. 9), dass die dem Beschuldigten gehörenden Hanfpflanzen als Betäubungsmittel mangels Verkehrsfähigkeit nicht notwehrberechtigt sind (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 54 ff. zu Vor Art. 137 StGB; Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 5 zu Vor Art. 137 StGB). Der den Beschuldigten zur Abwehr berechtigende Angriff auf seine Individualrechtsgüter richtete sich daher ausschliesslich gegen sein Hausrecht und seinen Besitz, welcher beim Eindringen durch die Gebäudehülle der Scheune aus Holz beschädigt wurde. Da die Verursachung dieser Beschädigungen beim Eindringen in das Gebäude bereits abgeschlossen war, als der Beschuldigte auf den Privatkläger traf, konnte sich sein Notwehrrecht auch nicht mehr dagegen richten. Im Zeitpunkt des Schwerteinsatzes verblieb daher nur sein verletztes Hausrecht (und allenfalls weitere Beschädigungen seines Mietobjektes) als beeinträchtigtes Individualrechtsgut. 4.4.4. Angemessen im Sinne von Art. 15 StGB wäre gewesen, die Polizei zu verständigen und die unerwünschten Eindringlinge bis zu deren Eintreffen gegebenenfalls aus sicherer Distanz in Schach zu halten und zu beobachten oder allenfalls in der Scheune festzuhalten. Indem der Beschuldigte sein Samurai- Schwert in der anklagegegenständlichen Weise gegen den Privatkläger einsetzte, einzig um den auf sein Hausrecht andauernden Angriff abzuwehren, hat er die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit des Notwehrrechts, mithin die Grenzen des ihm zustehenden Notwehrrechts, daher fraglos auf massivste Weise überschritten, zumal – wie bereits von den Vorderrichtern zutreffend in Betracht gezogen wurde (Urk. 82 S. 45 f.) – in jenem Zeitpunkt weder eine Gefahr

- 34 für Leib und Leben des Beschuldigten oder der weiteren Bewohner des Nachbarhauses noch zeitliche Dringlichkeit für eine Intervention gegen den Privatkläger bestand und er das Rechtsgut der körperlichen Integrität des Privatklägers ganz massiv verletzte. Es liegt somit ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB vor. Ein entschuldbarer Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB, welcher das Verhalten des Beschuldigten als nicht schuldhaft qualifizieren würde, liegt im Übrigen - entgegen der Verteidigung (Urk. 99 S. 13) - nicht vor. Dafür wäre ein Handeln in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff notwendig, ein sogenannter asthenischer Affekt. Als rechtserheblicher asthenischer Affekt gilt jedoch nicht schon jedes naheliegende Angstgefühl, während sthenische Affekte wie Wut, Zorn oder Kampfeseifer als Schuldausschliessungsgrund nicht in Betracht kommen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2010, 6B_432/2010). Es ist zu prüfen, ob auch ein rechtlich gesinnter Mensch durch den Angriff in Aufregung und Bestürzung geraten wäre. Zudem stellt sich die Frage, ob das Mass des Exzesses durch die Heftigkeit der Erregung gedeckt ist (Trechsel/Geth a.a.O., N 2 zu Art. 16 StGB). Wie vorstehend erwähnt, ging es vorliegend "einzig" um einen Angriff auf das Hausrecht des Beschuldigten. Darauf mit einem nicht unerheblichen Einsatz mit dem Samurai-Schwert zu reagieren, ist nicht von der Aufregung über die Verletzung des Hausrechts, welche nicht derart heftig gewesen sei kann, gedeckt. Demzufolge ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Beim Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz haben die Vorderrichter den Anbau und die Produktion von ca. 600 Gramm Marihuana und den Besitz von weiteren ca. 763 Gramm dieser Betäubungsmittel durch den Beschuldigten als mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, d und g gewürdigt und ihn mangels an entsprechenden Beweisen vom Vorwurf des Verkaufs eines Teils dieser Drogen freigesprochen (Urk. 82 S. 61).

- 35 - 5.1. Art. 19a Ziff. 1 BetmG hält indessen fest, dass, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, mit Busse bestraft wird. 5.2. Da sich der Vorwurf, der Beschuldigte habe einen Teil der bei ihm sichergestellten Menge Marihuana verkaufen wollen, nicht aufrechterhalten liess (vgl. vorstehend, Erw. III.5.9.4.) und er von diesem Vorwurf durch die Vorinstanz bereits rechtskräftig freigesprochen wurde (vgl. vorstehend, Erw. II.2.), kann er das bei ihm sichergestellte Marihuana nur noch zum eigenen Konsum im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG produziert, aufbewahrt und besessen haben, weshalb er deswegen lediglich noch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und mit Busse zu bestrafen ist (Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG). V. Strafzumessung 1. Der Beschuldigte wurde durch die erste Instanz mit 24 Monaten Freiheitsstrafe und mit Fr. 300.– Busse bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 82 S. 95 f.). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung eine Bestrafung mit 6 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 300.– Busse (Urk. 98 S. 1). 2. Infolge der rechtskräftigen vorinstanzlichen Freisprüche bilden einzig die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB und die verbliebenen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Produktion von ca. 600 Gramm und Besitz weiterer ca. 763 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum) Gegenstand der Strafzumessung. 3. Die schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet (Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 40 StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe

- 36 im konkreten Fall zu hart bzw. zu mild erscheint. Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 121 IV 55; BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.). 3.1. Wie sich nachfolgend ergibt, sind trotz des Vorliegens von Strafmilderungsgründen keine ausserordentlichen Umstände gegeben, welche eine Unterschreitung des regulären Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen. Strafschärfungsgründe liegen keine vor. 3.2. Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so sind sie nebeneinander zu verhängen (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 7 zu Art. 49 StGB; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Dementsprechend ist für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine separate Busse auszusprechen. 3.3. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre sowie die bundesgerichtliche Praxis korrekt wiedergegeben (Urk. 82 S. 67 f.). Sie brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. 3.3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist vorauszuschicken, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung die körperliche (und psychische) Integrität und damit eines der wichtigsten Rechtsgüter des Menschen schützt. Um den Privatkläger zu vertreiben, setzte der Beschuldigte sein 1 Meter langes, geschwungenes Samurai-Schwert mit einer geschärften Klingenlänge von 70 cm gegen diesen ein, indem er es in unmittelbarer Nähe vor dem Privatkläger auf Bauchund Brusthöhe ungezielt und hin- und her schwang, während sein Sehvermögen aufgrund des vom Privatkläger zur Abwehr anfänglich eingesetzten Pfeffersprays beeinträchtigt und der Privatkläger auf der anderen Seite bloss zu Beginn den Pfefferspray zur Abwehr zur Hand hatte, im Übrigen aber völlig unbewaffnet war und den Schwerteinsatz alsdann nur mit blossen Händen abwehren konnte.

- 37 - 3.3.1.1. Durch diese ungleiche Bewaffnung und das ungezielte Herumschwingen des Schwertes durch den Beschuldigten schuf dieser ein grosses Risiko, dem Privatkläger eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Dieser erlitt neben unbedeutenden Hautschürfungen aus dem Gerangel mehrere leichte bis mittelschwere Schnittverletzungen. So reichten insbesondere die 6 Zentimeter lange Schnittverletzung an der linken Halsseite hinter dem linken Ohr bis auf den Schädelknochen und jene am rechten Zeigefinger der linken Hand bis in die Unterhaut. Die Halsschlagader als lebenswichtiges, grosses Blutgefäss lag lediglich wenige Zentimeter entfernt von der Schnittverletzung an der linken Halsseite. Die Verletzungen machten eine ambulante Notfallbehandlung, jedoch keine Hospitalisierung des Privatklägers notwendig. Bleibende Verletzungen trug dieser nicht davon, weshalb das objektive Ausmass des Erfolges im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als noch nicht allzu gravierend zu bezeichnen ist. Den Vorderrichtern ist allerdings zuzustimmen, dass der Einsatz dieses Schwertes ohne Vorwarnung beim Beschuldigten auf eine gewisse Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit des Privatklägers schliessen lässt (Urk. 82 S. 69). 3.3.1.2. Vorausgesetzt, der tatbestandsmässige Erfolg der schweren Körperverletzung wäre durch eine lebensgefährliche Verletzung eines wichtigen Blutgefässes im Bereich des Halses eingetreten, wäre insgesamt von einer erheblichen objektiven Tatschwere auszugehen gewesen und hätte eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitstrafe als angezeigt erscheinen lassen. 3.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst verschuldensmindernd zu gewichten, dass der Beschuldigte hinsichtlich einer schweren Körperverletzung nicht direkt-, sondern nur eventualvorsätzlich, aus dem Augenblick heraus und damit planlos handelte, was das objektive Tatverschulden merklich mindert. 3.3.2.1. Wie bereits erwogen wurde (vgl. vorstehend, Erw. IV.4. ff.), lag anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger eine das Verschulden des Beschuldigten mindernde Notwehrsituation vor, da der Privatkläger zusammen mit seinem Cousin in die vom Beschuldigten gemietete Scheune eingebrochen waren. Diese Notwehrsituation bestand indes-

- 38 sen nicht in einem Angriff des Privatklägers auf die körperliche Integrität des Beschuldigten, sondern lediglich in der Verletzung seines Hausrechtes und in einer möglichen Gefahr weiterer Beschädigungen an den von ihm gemieteten Räumlichkeiten (vorstehend, Erw. III.4.4.1. ff.). Der enthemmte Einsatz des Samurai- Schwertes gegen die körperliche Integrität des nur anfänglich einzig mit einem Pfefferspray bestückten Privatklägers zur Verteidigung seines ungestörten Besitzes ist daher als massive Überschreitung der Grenzen seines Notwehrrechtes und damit als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB einzustufen, weshalb dieser Strafmilderungsgrund lediglich zu einer leichten Minderung des objektiven Tatverschuldens führt, zumal es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Angriff auf sein Hausrecht und seinen Besitz auf legalem Wege durch die Alarmierung der Polizei abzuwehren, was er aufgrund der Illegalität seiner Hanfplantage indessen verwarf. 3.3.2.2. Nachdem das psychiatrische Gutachten von I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Juni 2012 dem Beschuldigten für den Tatzeitpunkt mit überzeugender Begründung volle Schuldfähigkeit attestierte (Urk. 19/9 S. 47), besteht kein Anlass für die Berücksichtigung einer weiteren Minderung des objektiven Tatverschuldens unter diesem Blickwinkel. 3.3.3. Unter Berücksichtigung der insgesamt erheblich verschuldensmindernd wirkenden subjektiven Tatschwere ist das Verschulden gesamthaft als keineswegs mehr leicht einzustufen. Es erscheint daher eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 4 Jahre Freiheitsstrafe als angemessen. 3.3.4. Ergänzend kommt hinzu, dass der Privatkläger keine im Sinne von Art. 122 StGB schweren Verletzungen erlitt. Dass es beim Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, ist indessen dem Zufall zu verdanken und nicht etwa dem Beschuldigten, der die Handlung aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt hätte. Vielmehr musste er von seinem Kollegen G._____ mit Nachdruck zum Innehalten bewegt werden. Angesichts der bestandenen Gefahr der Zufügung einer lebensgefährlichen Verletzung ist die Strafe aufgrund dieses Strafmilderungsgrundes (Art. 22 Abs. 1 StGB) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens weiter spürbar zu mindern.

- 39 - Eine weitere Reduktion auf 3 Jahre Freiheitsstrafe erweist sich daher als angemessen. 3.4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.4.1. Der Beschuldigte ist am tt. Juni 1969 in Solothurn geboren, verbrachte eine unbeschwerte Kindheit und hatte stets ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern. Er besuchte den Kindergarten und die Primarschule in J._____, wobei er die 4. Klasse wiederholte. Nach Abschluss der Realschule absolvierte er eine Maurerlehre und arbeitete anschliessend zunächst auf diesem Beruf. 1994 folgte eine berufliche Neuorientierung in die Snowboardbranche, wobei der Beschuldigte sich nach kurzer Zeit im Bereich Snowboardverkauf und -reparatur selbständig machte. Dieser Tätigkeit ging er bis zu seinem 32. Lebensjahr nach. Seither ist er während der Wintersaison bei den Bergbahnen K._____ und im Sommerhalbjahr als Selbständig-Erwerbender auf dem Bau tätig. Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen, ist seit dem tt. April 2009 verheiratet und wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn L._____, geboren am tt.mm.2009, seit Juni 2012 in K._____ GR (Urk. 14/5; Urk. 57 S. 1 ff.; Urk. 19/9 S. 9 ff.). 3.4.2. Über seine wirtschaftlichen Verhältnisse war vor Vorinstanz bekannt, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit auf dem Bau von April bis Dezember ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– und während der Wintersaison bei den Bergbahnen K._____ jeweils Fr. 3'200.– erzielt. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden bei seinem Vater. Seine Ehefrau ist auf Stundenbasis teilzeiterwerbstätig. Die Wohnkosten beliefen sich auf Fr. 1'250.– Monatsmiete (Urk. 14/6 S. 21 f.; Urk. 57 S. 2 ff.).

- 40 - Zur Aktualisierung fügte er anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er diesen Winter zu Hause sei als Hausmann und seine Frau arbeiten gehe. Zurzeit würden sie bei einem Freund wohnen und einen Mietanteil von Fr. 1'000.-- pro Monat leisten. Auf den Sommer würden sie eine eigene, grössere Wohnung suchen. Zuvor hätten sie in Spanien gelebt und hätten dort ein Kaffee eröffnen wollen. Seine Frau habe dann aber Heimweh gehabt, und sie seien in die Schweiz zurück gekehrt. Im Sommer wolle er wieder auf dem Bau arbeiten. Seinen Führerausweis habe er schon lange zurück erhalten. Er konsumiere noch etwa alle zwei Monate einmal Marihuana, einfach wenn es sich ergebe (Prot. II S. 7-9). 3.4.3. Den Vorderrichtern ist darin beizupflichten, dass sich aus dem Werdegang und in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Besonderheiten ergeben, aus denen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen (Urk. 82 S. 72 ). 3.4.4. Im Strafregisterauszug vom 31. Juli 2014 sind keine Vorstrafen verzeichnet (Urk. 86). Eine frühere Verurteilung des Beschuldigten aus dem Jahre 2002 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Urk. 26/1) wurde von der Registerbehörde gestützt auf Art. 369 StGB inzwischen entfernt und ist somit unbeachtlich. Auch dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 5. April 2012 lässt sich nichts Nachteiliges über den Beschuldigten entnehmen (Urk. 26/6 f.). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1). 3.4.5. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). 3.4.5.1. Die Vorderrichter haben dem Beschuldigten eine Strafreduktion "im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel" mit der Begründung gewährt, die-

- 41 ser habe ein Geständnis abgelegt und "bei der Aufklärung von Straftaten ein kooperatives Verhalten gezeigt". Ausserdem bereue er die Tat und sei einsichtig (Urk. 82 S. 73). Dem kann nicht unbesehen gefolgt werden. 3.4.5.2. Der Beschuldigte hat zwar den äusseren Sachverhalt, insbesondere in objektiver Hinsicht die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen, grundsätzlich anerkannt. Angesichts der erdrückenden Beweislage konnte er indessen nicht ernsthaft bestreiten, dem Privatkläger die Verletzungen zugefügt zu haben. Gleich verhält es sich mit dem Anbau, Besitz und Konsum von Marihuana. Nachdem er sich nach wie vor zum tatbestandsmässigen Vorgehen berechtigt hält, wesentliche Sachverhaltselemente bestreitet und zu Unrecht einen Angriff des Privatklägers mit einem Messer oder einem anderen gefährlichen Gegenstand geltend macht, ist das Geständnis entgegen der Vorinstanz nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Leicht strafmindernd ist ihm weiter sein Wohlverhalten seit der Tat vom 7. Januar 2012 anzurechnen. Unter Würdigung der Täterkomponente ist die Freiheitsstrafe daher auf 2 ½ Jahre zu reduzieren. Eine Strafe im Grenzbereich von zwei Jahren, somit im Bereich, welche noch einen vollbedingten Strafvollzug ermöglichen würde, erscheint vorliegend dem Verschulden, dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht angemessen (vgl. dazu BGE 134 IV 17 E.3.). 3.5. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist schliesslich eine Busse auszufällen. Der Strafrahmen bei Bussen erstreckt sich bis maximal Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 26 BetmG). Die Verteidigung - und anlässlich der Berufungsverhandlung auch die Staatsanwaltschaft - beantragen bezüglich der Verurteilung des Beschuldigten wegen des Konsums von Marihuana eine Busse von Fr. 300.--. Bei der Bemessung der Busse sind indessen auch noch die vom Beschuldigten zum Zwecke des Eigenkonsums produzierten ca. 600 Gramm und die weiteren von ihm aufbewahrten rund 750 Gramm Marihuana zu gewichten. 3.5.1. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106

- 42 - Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2013, N 4 zu Art. 106 StGB; BGE 129 IV 21). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.5.1.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte über einen langen Zeitraum vom 1. August 2011 bis 7. Januar 2012 regelmässig, d.h. täglich Marihuana aus seinem eigenen Anbau durch Inhalieren und Rauchen konsumierte. Die vom Beschuldigten behauptete angebliche medizinische Indikation überzeugt in keiner Weise und ist auch nicht mit ärztlichen Unterlagen untermauert. So wurde er denn auch von seiner Mutter gegenüber dem psychiatrischen Gutachter unauffällig als "lebendiges" Kind beschrieben, und aus dem psychiatrischen Gutachten ergeben sich keinerlei Hinweise auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Hyperaktivität (Urk. 19/9 S. 30 ff.; vgl. auch vorstehend, Erw. III.5.9.1. f.). 3.5.1.2. Hinzu kommt die beträchtliche Menge an Marihuana von insgesamt rund 1,35 Kilogramm welche er bloss zum Eigenkonsum über den Zeitraum von August 2011 bis anfangs Januar 2012 selber produzierte und aufbewahrte. Der Anbau der Betäubungsmittel erforderte ein beachtliches wirtschaftliches und zeitliches illegales Engagement des Beschuldigten in die Gerätschaften und den Anbau der Pflanzen. Die objektive Schwere dieser Taten ist als keineswegs mehr leicht zu taxieren. 3.5.1.3. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Der Umstand, dass er trotz des Einbruchs in die Scheune die Polizei wegen seiner Hanfplantage nicht verständigte, zeigt, dass er dieser Tätigkeit nachging, obwohl er sich der Illegalität

- 43 seines Tuns durchaus bewusst war. Dies hat der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung auch so bestätigt (Prot. II S. 13 und 15). 3.5.1.4. Somit erfährt das Verschulden keine Minderung durch die subjektive Schwere seiner Tathandlungen. Es erweist sich als keineswegs mehr leicht. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorstehend, Erw. V.3.4.2.) rechtfertigt sich daher die Festsetzung von Fr. 2'000.– Busse. Demzufolge ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und mit Fr. 2'000.– Busse zu bestrafen. VI. Strafvollzug 1. Für Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren und höchstens drei Jahren sieht das Gesetz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wiege das Verschulden (siehe Art. 43 Abs. 1 StGB) so schwer, dass trotz günstiger bzw. nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss (Urteil 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 3.1.3; BGE 134 IV 241). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB), und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3; BGE 134 IV 1 E. 5.6). 2. Der Beschuldigte hat sich seit Januar 2012 wohl verhalten. Er ist sozial und beruflich integriert, was gegen Bedenken an seiner Legalbewährung spricht.

- 44 - Im psychiatrischen Gutachten vom 12. Juni 2012 wurde die Rückfallgefahr in Bezug auf ein Gewaltdelikt als gering eingestuft (Urk 19/9 S. 28 f., S. 44 ff., S. 47). Hingegen wurde sein Verschulden vorliegend als keineswegs mehr leicht taxiert (vgl. vorstehend, Erw. V.3.3.1. ff., insbes. 3.3.3.). Unter diesem Aspekt erscheint es angemessen zum Schuldausgleich von der ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren 7 Monate zu vollziehen. Die restlichen 23 Monate sind aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3. Die Busse hat der Beschuldigte zu bezahlen. Falls er diese schuldhaft nicht bezahlt, ist in Anwendung des Umwandlungssatzes von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen auszufällen. 4. Der Anrechnung von 27 Tagen erstandener Haft auf die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VII. Zivilansprüche 1. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 79 f., S. 81 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Der Privatkläger liess ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von insgesamt Fr. 810.– für die zerstörte Bekleidung stellen und machte eine Umtriebsentschädigung von pauschal Fr. 500.– für die Wahrnehmung diverser Termine im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und beim Arzt geltend. Zudem sei durch das Gericht festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach für die Schadenersatzforderungen des Privatklägers vollumfänglich hafte (Urk. 57 S. 2 und S. 6 f.). Er liess die vorinstanzlichen Anordnungen nicht anfechten (Urk. 95). 2.1. Der Beschuldigte lässt auch im Berufungsverfahren nach wie vor sämtliche Ansprüche des Privatklägers bestreiten (Urk. 61 S. 2 und S. 13; Urk. 84; Urk. 99 S. 14).

- 45 - 2.2. Die vom Privatkläger geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen wurden anlässlich der Tatbegehung vom Beschuldigten verursacht. Aufgrund des Schuldspruches haftet er grundsätzlich gegenüber dem Privatkläger aus dem beurteilten Ereignis. Die Kleidung des Privatklägers wurde anlässlich der Tat beschädigt und blutverschmiert (Urk. 12/2 S. 14 f.; Urk. 12/4 S. 4 ff.; Urk. 12/5 S. 4 ff.). 2.2.1. Die Vorderrichter haben zutreffend erkannt (Urk. 82 S. 80), dass die geltend gemachten Schadenspositionen mit Ausnahme von Fr. 600.– für die Jacke des Privatklägers angemessen sind. Letztere erweist sich als ungewöhnlich hoch und wurde weder hinreichend begründet noch belegt, weshalb die dafür geltend gemachten Fr. 600.– abzuweisen sind. Da die weiteren Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind (Art. 41 Abs. 1 OR), ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für den nachgewiesenen Schaden von Fr. 210.– Ersatz zu leisten. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, die Haftungsquote des Beschuldigten aufgrund des dem Privatkläger vorzuwerfenden Mitverschuldens auf 50% zu reduzieren. 2.2.2. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 105.– zu bezahlen. 2.3. Da hinsichtlich allfälliger weiterer medizinischer Kosten aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über sämtliche Zivilansprüche möglich ist und die vollständige Beurteilung unverhältnismässig aufwendig wäre, erkannte die Vorinstanz zurecht darauf, allfällige weitere Zivilansprüche des Privatklägers nur dem Grundsatze nach gutzuheissen, im Übrigen aber auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Weiter wurde der Beschuldigte aufgrund des Mitverschuldens des Privatklägers lediglich im Umfang von 50% schadenersatzpflichtig erklärt (Urk. 82 S. 81). Auch dies ist zu bestätigen. 2.4. Der Privatkläger hat vor Vorinstanz eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Januar 2012 verlangt (Urk. 57 S. 2). Im angefochtenen Urteil wurde der Genugtuungsanspruch angesichts der vom Pri-

- 46 vatkläger erlittenen Schnittverletzungen zurecht bejaht und unter zutreffender Verneinung psychischer Folgen aus dem Ereignis auf Fr. 2'500.–, zuzüglich beantragten Zins, festgesetzt (Urk. 82 S. 83 f.). Die Höhe der zugesprochenen Genugtuung erweist sich auch unter dem Blickwinkel des Verschuldens des Beschuldigten und eines erheblichen Mitverschuldens des Privatklägers als angemessen. Eine höhere Genugtuung fällt infolge fehlender Anfechtung durch den Privatkläger ausser Betracht. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 14, 15 und 17 bis 19), mit Ausnahme der bereits rechtskräftigen Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten im Vorverfahren (Ziff. 16), zu bestätigen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seinen Anträgen praktisch vollständig unterliegt, auf der anderen Seite aber auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungsanträgen abgesehen von einer moderaten Straferhöhung nicht durchdringt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und die Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Der Beschuldigte beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung zu Lasten der Staatskasse (Urk. 99 S. 1 und 15). Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. 3.1. Nachdem die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, hat der Beschuldigte Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung im entsprechenden Ausmass.

- 47 - 3.2. Der Verteidiger reichte anlässlich der Berufungsverhandlung ein Datenblatt mit seinen Aufwendungen ein (Urk. 100; Prot. II S. 13). Er macht dabei insgesamt ein Honorar von Fr. 16'647.93 (inkl. MwSt.) geltend. Unter dem aufgeführten Aufwand findet sich eine Position "Restsaldo Rechnung v. 9.9.2013", welche wiederum unter der Position "Sonstiges" aufgeführt ist (Urk. 100 S. 1). Was diese Aufwandposition umfasst, ergibt sich jedoch nicht aus der Aufwandzusammenstellung, auch nicht, ob es sich dabei um Honoraraufwand oder Barauslagen handelt. Für die Ausarbeitung des Plädoyers macht der Verteidiger insgesamt rund 19.5 Stunden geltend, was für das vorliegende Berufungsverfahren und das heute vorgetragene Plädoyer etwas zu hoch erscheint. Insgesamt erscheint für das Berufungsverfahren inklusive der heutigen Berufungsverhandlung ein Aufwand von 40 Stunden als angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.-ist nicht zu beanstanden. Weiter sind für das vorliegende Berufungsverfahren Barauslagen im Umfang von Fr. 300.-- als angemessen zu entschädigen. Dazu kommt die zu entschädigende Mehrwertsteuer von 8%. Insgesamt wäre daher eine (volle) Prozessentschädigung von Fr. 14'000.-- dem vorliegenden Berufungsverfahren angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'000.-- (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3.3. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens besteht kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung wegen erlittenem Verdienstausfall und auch kein Anspruch auf Genugtuung wegen der erlittenen Haft (Urk. 99 S. 15).

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. September 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1, 3. Lemma (Schuldspruch betr. Übertretung des BetmG), 2 (Freisprüche), 9–13 (Einziehungen/Verwertung/Herausgabe), 16 (Entschädigung amtliche Verteidigung)

- 48 und 20 (keine Umtriebsentschädigung für den Privatkläger) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 27 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit Fr. 2'000.– Busse. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate, abzüglich 27 Tage bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 105.– Schadenersatz zu bezahlen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach im Umfang von 50% schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen F

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