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Zürich Obergericht Strafkammern 03.02.2015 SB140334

3 febbraio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,928 parole·~25 min·1

Riassunto

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140334-O/U/cw

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Urteil vom 3. Februar 2015

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 (GG130008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 11. April 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Genugtuungsklage des Beschuldigten wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für sich selbst eine Entschädigung von Fr. 500.– sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– (zzgl. 8 % MWSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Dem Privatkläger wird keine Entschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung/Vertretung des Beschuldigten und Privatklägers A._____: (Urk. 56 S. 1) 1. Betreffend Verfahren SB140332: 1.1. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. März 2014 sei vollumfänglich abzuweisen. 1.2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 1.3. Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten.

- 3 - 2. Betreffend Verfahren SB140334: 2.1. Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben und der Beschuldigte B._____ schuldig zu sprechen. 2.2. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben und die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.3. Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben. 2.4. Ziff. 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben und dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. b) Der Verteidigung/Vertretung des Beschuldigten und Privatklägers B._____: (Urk. 54 S. 1 ff.) A. Zum Verfahren gegen die Beschuldigten C._____, A._____ und D._____ 1. Es seien die Beschuldigten C._____, A._____ und D._____ im Sinne der Anklage der Freiheitsberaubung etc. schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 2. Es sei das Kosten- und Entschädigungsdispositiv des erstinstanzlichen Entscheides entsprechend dem Ausgang neu zu formulieren. Insbesondere seien die vor erster Instanz geltend gemachten Kosten der Geschädigtenvertretung den Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die Kosten des heutigen Verfahrens seien ausgangsgemäss den Beschuldigten aufzuerlegen.

- 4 - 4. Die Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Geschädigten die im Kontext des Berufungsverfahrens entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen. 5. Die Beschuldigten seien weiter zu verpflichten, meinem Klienten und Geschädigten eine vom Gericht nach Ermessen zu bestimmende Umtriebsentschädigung zu bezahlen. B. Zum Verfahren gegen den Beschuldigten B._____ 1. Mein Klient B._____ sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte frei zu sprechen. 2. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv sei zu bestätigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kläger A._____ aufzuerlegen. 4. Der Kläger A._____ sei zu verpflichten, die Kosten der Verteidigung des Beschuldigten B._____ zu ersetzen. 5. Der Kläger sei weiter zu verpflichten, dem Beschuldigten eine vom Gericht nach Ermessen zu bestimmende Umtriebsentschädigung zu bezahlen.

- 5 - _________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Nachdem der Beschuldigte B._____ mit Eingabe seines Verteidigers vom 30. Juli 2010 Strafanzeige gegen den Privatkläger A._____ und die beiden weiteren Polizeibeamten C._____ und D._____ wegen Amtsmissbrauchs etc. erhoben hatte (vgl. z.B. Urk. 2/6 S. 1; sep. Berufungsverfahren SB140332) und die Strafverfolgungsbehörde zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Polizeibeamten ermächtigt worden war, worauf jenes Strafverfahren seinen Fortgang nahm, liess der Privatkläger A._____ durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. März 2012 seinerseits Strafanzeige im Zusammenhang mit den selben Vorkommnissen vom 7. April 2010 gegen den Beschuldigten B._____ wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte einreichen (Urk. 1; Urk. 5 S. 6; Urk. 7 S. 3). Nach durchgeführtem Vorverfahren erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 11. April 2013 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB. 2. Der Beschuldigte B._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 von diesem Vorwurf freigesprochen, und sein Genugtuungsbegehren wurde abgewiesen. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von Fr. 500.– sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.–, zuzüglich 8 % MWSt, für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 44 S. 19 f.). Mit Urteil des selben Gerichts wurden die im separaten Verfahren beschuldigten Polizeibeamten C._____, D._____ und A._____ (vorliegend Privatkläger) im Zusammenhang mit den selben Vorkommnissen vom 7. April 2010 von den Vorwürfen der Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs ebenfalls freigesprochen (DG120018; SB140332).

- 6 - 3. Das den Beschuldigten betreffende vorinstanzliche Urteil vom 18. März 2014 wurde am 20. März 2014 mündlich eröffnet und dem Beschuldigten B._____ sowie dem Privatkläger A._____ als unbegründetes Urteil ausgehändigt und der Staatsanwaltschaft am 21. März 2014 zugestellt (Prot. I S. 29, Urk. 35 f.). Mit Eingabe vom 25. März 2014 meldete der Rechtsvertreter des Privatklägers Berufung gegen das Urteil an (Urk. 37). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 14. Juli 2014, dem Beschuldigten B._____ am 16. Juli 2014 und dem Privatkläger A._____ am 19. Juli 2014 zugestellt (Urk. 42/1-3). Mit Eingabe vom 5. August 2014 reichte der Rechtsvertreter des Privatklägers rechtzeitig die Berufungserklärung ein, mit welcher das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und die Schuldigsprechung des Beschuldigten beantragt, betreffend Abweisung der Genugtuungsklage des Beschuldigten B._____ (Ziff. 2 des Dispositivs) indessen kein Änderungsantrag gestellt wurde (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2014 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder das Stellen eines begründeten Nichteintretensantrages auf die Berufung angesetzt (Urk. 46). Mit Eingabe vom 19. August 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit, keinen Antrag zu stellen (Urk. 48). Der Beschuldigte liess sich dazu nicht vernehmen und kam der Aufforderung, das Datenerfassungsblatt samt Beilagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen, nicht nach. Beweisergänzungen wurden keine beantragt. 4. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 402 StPO; Art. 437 StPO). Da der Privatkläger seine Berufung zwar nicht beschränkte (Urk. 80/1 S. 3), betreffend Abweisung der Genugtuungsklage des Beschuldigten B._____ (Ziff. 2 des Dispositivs) jedoch keinen Änderungsantrag stellte und durch diese Anordnung auch nicht beschwert ist, ist Dispositivziffer 2 (Abweisung der Genugtuungsklage des Beschuldigten) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.

- 7 - 5. Die Verfahren SB140332 und SB140334 wurden heute gleichzeitig verhandelt. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am Mittwoch, 7. April 2010, ca. um 14.25 Uhr, in seinem …büro an der …strasse … in E._____ gegenüber dem Privatkläger A._____, in Kenntnis von dessen Funktion als handelnder Polizeibeamter, erklärt, er werde diesem die Faust ins Gesicht schlagen, falls dieser ihn zum Zwecke einer Verhaftung anfasse, nachdem er vom Privatkläger zuvor darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass gegen ihn der Verdacht einer Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung) bestehe, weshalb er auf freiwilliger Basis auf den Verkehrsstützpunkt … mitzukommen habe, andernfalls er verhaftet werden müsste. Aufgrund der vom Beschuldigten dem Polizeibeamten A._____ gegenüber angedrohten Gewalt habe sich dieser hinsichtlich des weiteren Vorgehens telefonisch bei seinem Vorgesetzten, C._____, erkundigt, welcher die Weisung erteilt habe, zusammen mit dessen Kollegen, D._____, den Beschuldigten festzunehmen, weshalb dem Beschuldigten kurze Zeit später Handschellen angelegt worden seien. Durch die vom Beschuldigten angedrohte Gewalt habe der Privatkläger jederzeit mit einem Gewaltakt von Seiten des Beschuldigten rechnen müssen, womit dieser die Durchführung dieser Amtshandlung (Verhaftung) erheblich erschwert habe (Urk. 19 S. 2). 2. Der Beschuldigte bestritt stets, eine solche Drohung gegen den Privatkläger ausgesprochen zu haben. Dies sei eine Lüge der Polizisten, die nach seiner Strafanzeige damit nun ihren eigenen Kopf aus der Schlinge zu ziehen versuchten (Urk. 4 S. 3 ff.; Urk. 3/5 S. 13; Urk. 10 S. 2, 4; Prot. I S. 6 ff., 10, 26). Dabei blieb er auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Er führte aus, der gegen ihn erhobene Vorwurf sei frei erfunden (Prot. II S. 11). Die Verteidigung machte sodann geltend, an einen derartigen Ausspruch, wie er dem Beschuldigten vorgeworfen werde, hätten sich die Zeugen F._____ und G._____ erinnert, was aber

- 8 nicht der Fall sei (Urk. 54 S. 44 und S. 58). Es sei bekannt, dass Polizeibeamten irgendwelche Anzeigen von polizeilicher Gewalt mit einer Gegenanzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte kontern (Urk. 54 S. 46 und S. 70). Damit solle bewirkt werden, dass der Anzeigeerstatter seine Anzeige zurückziehe und die gegen Beamten laufenden Verfahren niedergeschlagen werden (Urk. 54 S. 71). Als das Verfahren gegen die Polizeibeamten wider Erwarten nicht eingestellt worden sei, sondern sich eine Anklage abgezeichnet habe, habe der Privatkläger Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet (Urk. 54 S. 74). Weiter machte die Verteidigung geltend, dass Gewalt und Drohung gegen Beamte ein Offizialdelikt darstelle und sich die Polizeibeamten mit dem Unterlassen der Anzeige gegen den Beschuldigten und mit dem Zuwarten von zwei Jahren der Begünstigung strafbar gemacht hätten (Urk. 54 S. 80 f.). Ebenso habe der Staatsanwalt, der die Beamten nicht der Begünstigung angezeigt habe, diese und den Beschuldigten begünstigt und der Vorrichter habe den Beschuldigten, die Polizeibeamten und den Staatsanwalt begünstigt (Urk. 54 S. 83 f. und S. 103). 3. Es ist demnach zu prüfen, ob sich die anklagegegenständliche Drohung erstellen lässt. Die Anklage stützt sich ausschliesslich auf die Aussagen der befragten Personen. Der vom Privatkläger am 8. April 2010 über die Geschehnisse anlässlich der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten erstellten Aktennotiz (Urk. 2/3 f.; Urk. 5 S 6 f.) kommt dabei die Eigenschaft seiner Parteidarstellung zu. Sie bildet daher ebenfalls Bestandteil seiner Aussagen (Urk. 3/2; Urk. 3/16 und Urk. 5). Mangels anderer Beweismittel ist daher näher auf die Aussagen der zu den Geschehnissen anlässlich der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten befragten Personen einzugehen und diese aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Der Vorderrichter hat die rechtstheoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der übergeordneten Bedeutung der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen korrekt

- 9 aufgeführt, um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 44 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die generelle Glaubwürdigkeit des Privatklägers und des Beschuldigten sowie der Zeugen G._____, F._____ und H._____ und der Auskunftspersonen C._____ und D._____ wurde im angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend positiv gewürdigt, weshalb wiederum darauf verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 7 ff.). Ergänzend ist hervorzuheben, dass es keinen einzigen unabhängigen Befragten gibt, der in keiner irgendwie gearteten Abhängigkeit oder Beziehung zum Privatkläger oder zum Beschuldigten stehen würde und entsprechend unabhängige Aussagen aus eigener Wahrnehmung zu den Äusserungen und den Geschehnissen anlässlich der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten in dessen Büro in E._____ machen könnte. Entweder stehen die Zeugen in einer Geschäftsbeziehung zum Beschuldigten oder sind dessen Beauftragte oder angestellte Arbeitnehmer oder befinden sich in einer privaten Beziehung, wie seine Ehefrau und Mitarbeiterin im Personalwesen seines …büros. Bei den Auskunftspersonen C._____ und D._____ handelt es sich schliesslich um beteiligte Polizeibeamte und Berufskollegen des Privatklägers, welche im separaten Verfahren selber als Beschuldigte involviert sind. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 54 S. 7 ff.) - nicht um eine einzige beide Verfahren (SB140332 und SB140334) beschlagende Glaubwürdigkeitsproblematik, welche für beide Verfahren gleich entschieden werden müsste, geht und man nur entweder den Ausführungen der Beamten oder den Ausführungen des Beschuldigten (bzw. Privatklägers im Verfahren SB140332) glauben könne. In beiden Verfahren gilt der Grundsatz in dubio pro reo, weshalb es möglich ist, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in beiden Verfahren unterschiedlich zu werten und es kein Widerspruch ist, in beiden Verfahren zu einem Freispruch zu kommen. 3.3. Sodann wurden die wesentlichen Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten, wie auch jene der vorerwähnten Zeugen und Auskunftspersonen im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Es kann vollumgänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 10 - 4. Der Vorderrichter kam in seiner Aussagen- und Beweiswürdigung im Wesentlichen zum Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers A._____ durchaus glaubhaft seien und durch die Aussagen der Auskunftspersonen D._____ und C._____ gestützt würden, nachdem auch C._____ ausgesagt habe, der Privatkläger habe ihm gegenüber am Telefon während des Gesprächs im Büro die Drohung erwähnt. Demgegenüber würden die Aussagen der Zeugen, welche während des Gesprächs im Büro oder im Bürogebäude anwesend gewesen seien, die Darstellung des Privatklägers und seiner beiden Berufskollegen D._____ und C._____ nur bedingt stützen. Zeuge G._____ habe nicht mehr sagen können, ob er eine solche Drohung gehört habe oder nicht. Diese Zurückhaltung und die Zurückhaltung bezüglich des übrigen Verlaufs seien zwar Lügensignale, doch bedeute dies nicht, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte dem Privatkläger tatsächlich gedroht habe. Auch Zeuge F._____ habe die Drohung nicht gehört. Ausserdem seien die Aussagen des Beschuldigten infolge Konstanz in den Kernpunkten ebenfalls glaubhaft, würden allerdings von keinem Zeugen (positiv) bestätigt, nachdem keiner der Zeugen glaubhaft erklärt habe, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht bedroht habe. Die Aussage des Beschuldigten sei daher in gleichem Umfange glaubhaft, wie diejenige des Privatklägers. Nach Würdigung aller Aussagen sei somit nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass der Beschuldigte die in der Anklage festgehaltene Drohung gegenüber dem Privatkläger ausgesprochen habe. Da die blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen vermöge und er sich nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsache habe überzeugen können, betrachtete der Vorderrichter die Drohung in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) zu Gunsten des Beschuldigten als nicht erfolgt (Urk. 44 S. 16 f.). 5. Hervorzuheben ist, dass sämtlichen Aussagen gemeinsam ist, dass sie erst lange Zeit nach den Vorkommnissen in den Büroräumlichkeiten des Beschuldigten in E._____ vom 7. April 2010 bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben wurden, nachdem die vom Beschuldigten B._____ gegen die Polizeibeamten erstatte Strafanzeige vom 30. Juli 2010 erst beinahe vier Monate und jene des Privatklägers A._____ gegen B._____ vom 2. März 2012 sogar erst beinahe zwei

- 11 - Jahre nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen eingereicht worden waren (Urk. 1; vgl. vorstehend, Erw. I.1.). 5.1. So erfolgten die ersten Befragungen der Polizeibeamten C._____ und A._____ als Beschuldigte erst rund sieben Monate nach den Geschehnissen vom 7. April 2010 (Urk. 3/1+2) und jene des Polizeibeamten D._____ erst gut eineinhalb Jahre nach dem 7. April 2010 (Urk. 3/4), nachdem die Strafanzeige auch auf ihn ausgeweitet worden war. 5.2. Der Beschuldigte B._____ war exakt ein Jahr nach den Vorkommnissen im Strafverfahren gegen die Polizeibeamten erstmals als Geschädigter befragt worden (Urk. 3/5). Er räumte damals ein, am Vorabend jener Befragung die Strafanzeige seines Rechtsvertreters und den von seiner Ehefrau und ihm verfassten "Ablauf Verhaftung B._____" durchgesehen zu haben (Urk. 3/5 S. 3). Im vorliegenden Strafverfahren gegen ihn wurde der Beschuldigte erstmals nach beinahe drei Jahren zu den Geschehnissen anlässlich seiner vorläufigen Festnahme vom 7. April 2010 befragt (Urk. 4). Der Zeitablauf und die Konsultation von Dokumenten am Vorabend seiner ersten Befragung dürften ungewollt seine bereits verblassten Erinnerungen daran, was er damals unmittelbar wahrgenommen hatte, erheblich verwässert haben. Dennoch fällt auf, dass er das Verhalten und die Gemütsbewegungen der Polizeibeamten in seinen Aussagen stets eher dramatisierte und sein eigenes Verhalten und Befinden eher zurückhaltend schilderte (z.B. Urk. 4 S. 4), was in den Aussagen der Zeugen – soweit sie sich noch erinnerten – indessen wenig Unterstützung fand und daher als Übertreibungssignal auf ein Lügensignal hindeutet. So bestätigte beispielsweise keiner der Zeugen, dass der Polizeibeamte C._____ gesagt haben soll: "B._____, Du Sau, ich hol Di!". Sie bestätigten zwar, dass C._____ laut geworden war, aber – entgegen der Darstellung des Beschuldigten B._____ (z.B. Urk. 3/5 S. 8 f; Prot. I S. 7 f.) – nicht unverschämt oder unanständig. Zeuge F._____ meinte die Geschehnisse im Büro betreffend, er habe mitbekommen, dass ein sehr aufgeregtes Telefon stattgefunden habe, in dem es um eine Arbeitsbewilligung gegangen sei, welche der Beschuldigte B._____ nicht greifbar gehabt habe. B._____ sei nicht aufgebracht gewesen, sondern zwischen ruhig und aufgebracht. Die Stimmung sei sehr geladen

- 12 gewesen. Am Ende habe der Beschuldigte das Telefon sehr wütend und aufgeregt aufgelegt. Zeuge G._____ sagte aus, B._____ sei nach dem Telefongespräch (mit dem Beschuldigten C._____) schon ziemlich aufgebracht gewesen (Urk. 3/6 S. 5; Urk. 3/9 S. 7; Urk. 3/11 S. 8; Urk. 3/12 S. 5; Urk. 9 S. 5; Urk. 3/13 S. 6; Urk. 8 S. 3 ff.). 5.3. Alle weiteren Zeugen wurden erst beinahe zwei Jahre im Verfahren gegen die Polizeibeamten resp. im vorliegenden Verfahren sogar erst drei Jahre nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen befragt (Urk. 3/6; Urk. 3/7; Urk. 3/11; Urk. 3/12). Zur Erschwernis, dass es keine unabhängigen Dritten als Zeugen gab, kommt hinzu, dass sämtliche Zeugen mithin erst nach Ablauf von so langer Zeit befragt wurden, dass ihr Erinnerungsvermögen teilweise bereits erheblich verblasst war, was die Genauigkeit und Authentizität der wiedergegebenen Wahrnehmungen erheblich beeinträchtigt haben dürfte. 5.4. Dennoch ist zu beachten, dass auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers A._____ infrage steht. Dass bereits im Verhaftsrapport vom 8. April 2010, im Polizeirapport vom 9. April 2010 und in der nachweislich am 8. April 2010 erstellten Aktennotiz des Privatklägers festgehalten wurde, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger angedroht habe, diesen zu schlagen, sollte er verhaftet werden (Urk. 2/1-4), spricht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Privatklägers (Urk. 56 S. 5) zwar dafür, dass diese Drohung tatsächlich ausgesprochen worden war. Es ist aber nicht mit letzter Sicherheit auszuschliessen, dass dies so festgehalten wurde, um bei einem allfälligen Strafverfahren gegen die Polizeibeamten etwas gegen den Beschuldigten in der Hand zu haben. Es fällt zumindest auf, dass die Strafanzeige gegen den Beschuldigten erst beinahe zwei Jahre nach dem Vorfall, nachdem klar geworden war, dass das Verfahren gegen die Polizeibeamten wohl nicht eingestellt werden wird, erstattet wurde, obwohl es sich beim eingeklagten Tatbestand um ein Offizialdelikt handelt. Die den Beschuldigten belastende und anklagegegenständliche Aussage des Privatklägers, wonach der Beschuldigte gesagt habe soll, er haue ihm "d'Fuscht uf d'Schnurre", falls er ihn zu verhaften versuche, wurde sodann von den Zeugen G._____ und F._____ nicht bestätigt, soweit die Zeugen sich

- 13 überhaupt noch an Äusserungen vom 7. Januar 2010 erinnerten. Gleich verhält es sich mit der Aussage des Polizeibeamten C._____, wonach der Beschuldigte diesem anlässlich seines von seinem Büro aus geführten Telefongespräches gesagt haben soll, er als "Polizistli" habe ihm nichts zu sagen, und dieser könne ihn "am Arsch lecken". Zeuge G._____ bestätigte lediglich, dass damals ein Wortgefecht stattgefunden habe. Und Zeuge F._____ meinte, es stimme sicher nicht, dass der Privatkläger zu den Polizisten gesagt habe, diese könnten ihn am Arsch lecken (Urk. 3/6 S. 7, 11; Urk. 3/12 S. 6, 11, 13; Urk. 8 S. 4; Urk. 9 S. 4 f.). 5.5. Nach dem Dargelegten bleiben sowohl an der Glaubhaftigkeit der betreffenden Aussagen des Beschuldigten als auch an jenen des Privatklägers nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, sodass sich die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegte Drohung nicht rechtsgenügend erstellen lässt, weshalb er in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO von diesem Vorwurf freizusprechen ist. 5.6. Was die von der Verteidigung geltend gemachte Anzeigepflicht der Polizeibeamten, des Staatsanwalts und des Vorrichters gemäss Art. 302 StPO bzw. den Vorwurf der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf das Opportunitätsprinzip durchaus nachvollziehbar ist, dass die Strafbehörden keine Anzeige erstatteten. Es ist zulässig, Güterabwägungen vorzunehmen. Bei der Anwendung von Opportunitätsüberlegungen, wonach nicht allen möglichen Straftaten nachgegangen wird oder nicht alle zur Anklage gebracht werden, ist der Verdacht auf Begünstigung fehl am Platz (vgl. dazu BSK StGB-Delnon/Rüdy, 3. Aufl. 2013, Art. 305 N 8; BSK StPO-Hagenstein, 2. Aufl. 2014, Art. 302 N 20). Es besteht kein Anlass, den diesbezüglichen Vorwürfen der Verteidigung näher nachzugehen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 bis 5) zu bestätigen.

- 14 - 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Art. 428 StPO wird lediglich die Auflage der Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) nicht aber der Entschädigungen und Genugtuungen geregelt. Wie diese im Rechtsmittelverfahren zu verlegen sind, ist in Art. 436 StPO geregelt. Als Partei im Sinne von Art. 428 StPO kommt nicht nur die beschuldigte Person, sondern auch die Privatklägerschaft in Frage (Art. 104 Abs. 1 StPO; Domeisen, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 3 f. zu Art. 428 StPO). 3. Der Privatkläger A._____ beantragte mit seiner Berufung die Schuldigsprechung des Beschuldigten (Urk. 45). Nachdem der Beschuldigte freizusprechen ist, unterliegt der Privatkläger vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 4. Für das Berufungsverfahren hat der Beschuldigte B._____ die Zusprechung einer Prozess- sowie einer Umtriebsentschädigungen beantragt (Urk. 54 S. 3). Art. 436 Abs. 1 StPO verweist für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren auf die Artikel 429 – 434 StPO. 4.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO); auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Abs. 2). 4.2. Die Aufwendungen für die Verteidigung des Beschuldigten sind ausgewiesen und betrugen inkl. Berufungsverhandlung, Weg und Nachbesprechung von total 6.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– insgesamt Fr. 13'700.25 (Urk. 55). Allerdings ist darin auch der Aufwand enthalten, der für das Berufungsverfahren SB140332, in welchem der Beschuldigte B._____ in der

- 15 - Rolle des Privatklägers Berufungskläger ist, notwendig war. Die Verteidigung hat keine Ausscheidung vorgenommen, aus welcher ersichtlich wäre, für welches Verfahren wie viel Zeit aufgewendet wurde. Es erscheint angemessen, für die Bestätigung des Freispruchs im Verfahren SB140334 von einem Drittel und für die eigene Berufung im Verfahren SB140332 von zwei Dritteln des geltend gemachten Aufwandes auszugehen. Für das vorliegende Verfahren kann deshalb nur ein Drittel von Fr. 13'700.25 berücksichtigt werden, was ein Betrag von Fr. 4'566.75 ergibt. 4.3. Art. 432 StPO sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (Abs. 1). Der Gesetzgeber hat eine Regelung entworfen, welche die Möglichkeit vorsieht, den freigesprochenen Beschuldigten zu entschädigen. Aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt sich, dass die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt grundsätzlich zu Lasten des Staates gehen. Es handelt sich um eine Folge des Grundsatzes, wonach die Verantwortung für die Strafverfolgung dem Staat obliegt. Aus diesem Grunde bestimmte der Gesetzgeber Korrekturen für Situationen, in denen das Verfahren mehr im Interesse der Privatklägerschaft geführt wird oder wenn Letztere dessen Durchführung absichtlich erschwert hat (vgl. Art. 432 StPO). Wenn die Berufung nur durch die einzige Privatklägerschaft eingelegt wurde, darf die Tatsache nicht übersehen werden, dass es dann keinen staatlichen Eingriff hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz mehr gibt. Folglich befindet man sich in einer vergleichbaren Situation, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist, insoweit die Fortsetzung des Verfahrens ausschliesslich vom Willen der Privatklägerschaft abhängt. Es entspricht daher dem vom Gesetzgeber geschaffenen System, dass in einem solchen Falle die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person vor der Berufungsinstanz zu tragen hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 102 [2013] Nr. 60). 4.4. Demzufolge ist der Privatkläger A._____ zu verpflichten, dem Beschuldigten B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von ins-

- 16 gesamt Fr. 4'566.75 (inkl. MWSt) für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen. 5. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO kann ein Freigesprochener zu einer Entschädigung an den Privatkläger verpflichtet werden, wenn die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind, welche es erlauben, ihm die Kosten aufzuerlegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb dem Privatkläger keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. März 2014 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Abweisung der Genugtuungsklage des Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist des eingeklagten Deliktes nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 bis 5) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.00. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 5. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'566.75 für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 250.00 zu bezahlen. 6. Dem Privatkläger wird keine Entschädigung zugesprochen.

- 17 - 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51 zur Löschung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 3. Februar 2015

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Urteil vom 3. Februar 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Genugtuungsklage des Beschuldigten wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für sich selbst eine Entschädigung von Fr. 500.– sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– (zzgl. 8 % MWSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Dem Privatkläger wird keine Entschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Betreffend Verfahren SB140332: 1.1. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. März 2014 sei vollumfänglich abzuweisen. 1.2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 1.3. Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten. 2. Betreffend Verfahren SB140334: 2.1. Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben und der Beschuldigte B._____ schuldig zu sprechen. 2.2. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben und die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.3. Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben. 2.4. Ziff. 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GG130008) sei aufzuheben und dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. A. Zum Verfahren gegen die Beschuldigten C._____, A._____ und D._____ 1. Es seien die Beschuldigten C._____, A._____ und D._____ im Sinne der Anklage der Freiheitsberaubung etc. schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 2. Es sei das Kosten- und Entschädigungsdispositiv des erstinstanzlichen Entscheides entsprechend dem Ausgang neu zu formulieren. Insbesondere seien die vor erster Instanz geltend gemachten Kosten der Geschädigtenvertretung den Beschuldigten aufzuerle... 3. Die Kosten des heutigen Verfahrens seien ausgangsgemäss den Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Die Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Geschädigten die im Kontext des Berufungsverfahrens entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen. 5. Die Beschuldigten seien weiter zu verpflichten, meinem Klienten und Geschädigten eine vom Gericht nach Ermessen zu bestimmende Umtriebsentschädigung zu bezahlen. B. Zum Verfahren gegen den Beschuldigten B._____ 1. Mein Klient B._____ sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte frei zu sprechen. 2. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv sei zu bestätigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kläger A._____ aufzuerlegen. 4. Der Kläger A._____ sei zu verpflichten, die Kosten der Verteidigung des Beschuldigten B._____ zu ersetzen. 5. Der Kläger sei weiter zu verpflichten, dem Beschuldigten eine vom Gericht nach Ermessen zu bestimmende Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. März 2014 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Abweisung der Genugtuungsklage des Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist des eingeklagten Deliktes nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 bis 5) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.00. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 5. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'566.75 für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 250.00 zu bezahlen. 6. Dem Privatkläger wird keine Entschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51 zur Löschung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über das Strafregister. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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