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Zürich Obergericht Strafkammern 10.11.2014 SB140296

10 novembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,885 parole·~24 min·1

Riassunto

Verleumdung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140296-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 10. November 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend Verleumdung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Februar 2014 (GG130068)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 15. März 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 74 S. 22 ff.) Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird mit 4 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die Entschädigungen der entlassenen amtlichen Verteidigerin sowie des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. X._____, werden mit separater Verfügung festgelegt. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 468.70 amtliche Verteidigung Untersuchung RAin Y._____ Fr. 6'694.25 amtliche Verteidigung RAin Z._____ (festgesetzt mit Verfügung vom 26. Mai 2014) Fr. 5'325.43 amtliche Verteidigung RA X._____ (festgesetzt mit Verfügung vom 26. Mai 2014) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Verleumdung freizusprechen. 2. Auf die gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren sei nicht einzutreten. 3. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 95 S. 1) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs; 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten; 3. Im übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; 4. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Der Beschuldigte hat die inkriminierte Tat teils vor, teils nach Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung begangen (Urk. 11 S. 2). Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 19. Februar 2014 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

- 4 - 2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 19. Februar 2014 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der Verleumdung schuldig gesprochen und mit vier Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde (Urk. 74 S. 22). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 28. Februar 2014 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 65). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 26. Juni 2014 ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 76), nachdem ihr das begründete Urteil am 6. Juni 2014 zugestellt wurde (Urk. 71/2). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 23. Juli 2014 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 81; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 76 und 81; Prot. II S. 6). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 76; Art. 399 Abs. 4 StPO). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin hat keinen Antrag gestellt (Urk. 82). 3. Gemäss den Anträgen der Parteien ist der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich angefochten und in keinem Teil in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 4. Mit Eingabe vom 5. November 2014 ersuchte der Verteidiger des Beschuldigten, jener sei von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 10. November 2014 zu dispensieren, da er völlig mittellos sei und die Reise nach Zürich zur Verhandlung nicht finanzieren könnte. Da er im Rahmen einer persönlichen Befragung nichts Neues beitragen könne, erscheine seine Anwesenheit entbehrlich zu sein (Urk. 92 S. 2 f.). Diesem Gesuch wurde mit gleichentags ergangener Verfügung stattgegeben (Urk. 93). Zur heutigen Berufungsverhandlung ist somit der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sowie der Vertreter der Anklagebehörde erschienen (Prot. II S. 5).

- 5 - II. Schuldpunkt 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 15. März 2013 zusammengefasst zur Last gelegt, im Dezember 2010 den JVA-Mitarbeitern B._____ und C._____ sowie im Juli/August 2011 seiner damaligen Rechtsvertreterin Z._____ die frei erfundene Mitteilung gemacht zu haben, vor Jahren mit der Privatklägerin Kokain konsumiert zu haben. Er habe ferner Rechtsanwältin Z._____ aufgefordert, diese unwahre Behauptung gegenüber den Massnahmevollzugsbehörden zu äussern. Damit habe er zumindest in Kauf genommen, dass die Privatklägerin aufgrund des Begehens einer Übertretung in den Verdacht gerate, ein charakterlich unanständiger Mensch zu sein (Urk. 11 S. 2). 2. Der Beschuldigte (wie auch sein Verteidiger) anerkennt freimütig, dass die fraglichen Aussagen über die Privatklägerin inhaltlich unrichtig sind (Prot. I S. 17 f.; S. 22; Urk. 51; vgl. auch Prot. II S. 6 ff.). Er bestreitet hingegen, gegenüber B._____ und C._____ geäussert zu haben, die Privatklägerin habe Kokain konsumiert. Er habe ihnen nur gesagt, er kenne die Privatklägerin von früher. Die Idee, einen Kokainkonsum der Privatklägerin zu behaupten, sei ferner von Rechtsanwältin Z._____ gekommen und er habe sich lediglich damit einverstanden erklärt (Prot. I S. 17 f.). 3.1 Die JVA-Mitarbeiterin B._____ hat als Zeugin klar bestätigt, dass der Beschuldigte ihr gegenüber anlässlich von zwei Gesprächen am 10. und 15. September 2010 gesagt habe, er kenne die Privatklägerin von früher und habe mit ihr zusammen Kokain konsumiert (Urk. 4/6 S. 3 f.). Die Zeugin hat keinerlei Grund, den Beschuldigten falsch zu belasten. Ihre Aussage ist unmissverständlich und glaubhaft. Der Beschuldigte selber hat sodann in seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zuerst die Privatklägerin des Kokainkonsums bezichtigt und unmittelbar anschliessend ausgesagt, er habe das gleiche, das er heute erzählt habe, schon Frau B._____ erzählt. Diese habe geantwortet, das sei ja nicht möglich, da müsse man etwas unternehmen (Urk. 3/2 S. 6). Damit ist die Argumentation der Verteidigung, dass der deliktische Erfolg ausgeblieben sei,

- 6 als der Beschuldigte die Privatklägerin vor Mandatierung von Rechtsanwältin Z._____ belastet habe bzw. Rechtsanwältin Z._____ die erste Person gewesen sei, die die Vorwürfe ernst genommen habe (Prot. II S. 7), ohne Weiteres widerlegt. Zudem impliziert diese Aussage des Beschuldigten, dass er eben die in Frage stehende Äusserung gegenüber den Mitarbeitern der Strafanstalt D._____ bereits einmal getätigt hat, was wiederum die Aussage der Zeugin B._____ stützt. 3.2 Der JVA-Mitarbeiter C._____ hat als Zeuge bestätigt, nach Eintritt des Beschuldigten in die D._____ einmal mit diesem gesprochen zu haben. Zum Inhalt des Gesprächs hat der Zeuge zwar mit Verweis auf seine Funktion als Gefängnisseelsorger die Aussage verweigert (Urk. 4/11 S. 3). Dies entlastet den Beschuldigten jedoch nicht: Hätte der Beschuldigte gegenüber C._____ – wie behauptet – einzig geäussert, er kenne die Privatklägerin von früher und wolle nicht, dass diese für ihn als Sozialarbeiterin zuständig sei, hätte C._____ einen derart unverfänglichen Gesprächsinhalt ohne Weiteres schildern können – insbesondere zur Entlastung des Beschuldigten. Dass sodann einerseits der Zeuge den Beschuldigten zu sich zitierte, um ihn mit seiner Vorladung zur staatsanwaltlichen Einvernahme zu konfrontieren, und andererseits der Beschuldigte dem Zeugen nach eben dieser Einvernahme die Zunge herausstreckte (Urk. 4/11 S. 4), lässt tief blicken. Schliesslich hat der Verteidiger des Beschuldigten an der Hauptverhandlung freimütig ausgeführt, er könne nicht bestreiten, dass der Beschuldigte schon vor der fraglichen schriftlichen Eingabe der damaligen amtlichen Verteidigerin verleumderische Äusserungen an Funktionäre der D._____ herangetragen habe (Prot. I S. 22). 3.3 Demnach ist einerseits die Bestreitung des Beschuldigten, gegenüber B._____ und C._____ einen Kokainkonsum der Privatklägerin behauptet zu haben, widerlegt. Widerlegt ist damit andererseits auch das nachgeschobene Konstrukt des Beschuldigten und der Verteidigung, die Mär vom Kokainkonsum der Privatklägerin sei erst Mitte 2011 von der vormaligen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Z._____, ersonnen, dem Beschuldigten eigentlich aufgedrängt und anschliessend verbreitet worden (Prot. I S. 17 f.; Prot. I S. 22 f.; Urk. 51; Prot. II S. 9). Entgegen der Verteidigung waren die Äusserungen, die der Beschuldigte gegenüber B._____ und C._____ gemacht hat, auch nicht "vom

- 7 - Wesen und dem Gewicht her von untergeordneter Qualität gegenüber den Äusserungen, welche die Verteidigung schriftlich an die Behörden gemacht hat" (Prot. I S. 22 f.). Sie waren vielmehr identisch. Dieses Beweisresultat lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte seiner damaligen Verteidigerin einen Kokainkonsum der Privatklägerin geschildert und diese dies für ihre Eingabe aufgegriffen hat, und nicht, dass die Verteidigerin den Kokainkonsum der Privatklägerin selber erfunden hat. Selbiges hat der Beschuldigte, wie die Verteidigung konzediert (Prot. I S. 23), zwischenzeitlich selber eingestanden (Urk. 3/2 S. 7). Die Ausführungen der Verteidigung zum angeblichen Liebesverhältnis zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwältin Z._____ (Prot. II S. 7 ff.) gehen sodann an der Sache vorbei. Relevant ist, auf wen die verleumderische Äusserung zurückgeht und dies war – wie soeben erwogen – eben der Beschuldigte und nicht Rechtsanwältin Z._____. 3.4 Der Anklagesachverhalt ist rechtsgenügend erstellt mit der Einschränkung respektive Korrektur, dass die Äusserung gegenüber den JVA-Mitarbeitern gemäss der klaren Aussage von B._____ im Zeitraum vom 10. und 15. September 2010 (und nicht wie in der Anklage irrtümlich angeführt: Dezember; Urk. 11 S. 2) erfolgt sein muss. Vollständigkeitshalber kann zudem auf die – zum Schuldpunkt – in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 6-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1 Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde sowie der Vorinstanz ist ohne Weiteres zutreffend (Urk. 11 und Urk. 74 S. 13). Diese wird seitens der Verteidigung auch nicht substantiiert gerügt (Prot. II S. 6 ff.). Vielmehr beantragte sie vor Vorinstanz eventualiter – für den Fall, dass der Anklagesachverhalt als erstellt erachtet wird – ebenfalls eine Verurteilung im Sinne der Anklage (Prot. I S. 21). 4.2 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte geltend machen, es sei fraglich, ob der Vorwurf, sich einer verjährten Übertretung strafbar gemacht zu haben, überhaupt ehrenrührig und somit tatbeständlich im Sinne von Art. 174 StGB sei (Prot. II S. 9 f.). Die Anklagebehörde hat – zu Recht – darauf hingewiesen, dass der Konsum von Kokain nach wie vor unter

- 8 - Strafe steht (Prot. II S. 10; Art. 19a i.V.m. Art. 2a BetmG), zumal es sich bei Kokain um harte Drogen handelt. Die Behauptung, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist ohne Weiteres als ehrenrührig zu betrachten (TRECHSEL/ LIEBER in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Vor Art. 173 N 4, mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung). Dies gilt erst recht für die Privatklägerin in ihrer konkreten Situation als Mitarbeiterin der Strafanstalt D._____ und für den Beschuldigten zuständige Sozialarbeiterin. Daran ändert auch die Tatsache, dass es sich (möglicherweise) um ein verjährtes Delikt handelt, nichts. Wäre die Verjährung bereits eingetreten, könnte das Delikt zwar nicht mehr verfolgt und die Privatklägerin nicht mehr dafür bestraft werden. Der Vorwurf, sich eines deliktischen Verhaltens strafbar gemacht zu haben, bliebe jedoch trotzdem bestehen. 4.3 Da es sich bei den vom Beschuldigten geäusserten verleumderischen Aussagen um eine Behauptung handelte, die sich gegen eine Person (die Privatklägerin) richtete, liegt eine Einheit vor. Somit ist der Auffassung der Anklagebehörde zu folgen (vgl. Urk. 11 S. 3) und der Beschuldigte nicht der mehrfachen, sondern der (einfachen) Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bestraft (Urk. 74 S. 22). Die Verteidigung hat vor Vorinstanz eventualiter beantragt, der Beschuldigte sei im Falle eines Schuldspruchs mit drei Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen (Prot. I S. 21). Im Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung im Eventualstandpunkt, eine Strafe wie die Vorinstanz sie ausgefällt hat, folglich eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten (Prot. II S. 6 und S. 11). Die anschlussappellierende Anklagebehörde verlangt in der Begründung ihrer Anschlussberufung – in Abänderung ihres Antrages im Hauptverfahren und in der Anschlussberufungserklärung (Urk. 11 S. 4; Urk. 81 S. 2) – ein Strafmass von 7 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 95 S. 1).

- 9 - 2. Zum Strafrahmen sowie den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung ist – grundsätzlich – auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 74 S. 14 f.; vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1). Entgegen der Vorinstanz – und mit der Verteidigung (Prot. I S. 24) – liegt jedoch ein Strafmilderungsgrund vor: Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten aufgrund der ihm fachärztlich attestierten und bis heute nicht ausreichend therapierten Persönlichkeitsstörung eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zugestanden (und dies bei der Strafzumessung, wenn auch am falschen Ort, auch berücksichtigt; Urk. 74 S. 16 mit Verweisen). Bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit handelt es sich jedoch um einen Strafmilderungsgrund (Art. 19 Abs. 2 StGB), welcher bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.3 ff.). 3. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe die Privatklägerin einer, wenn auch verjährten, vorsätzlich begangenen Straftat bezichtigt. Der Kreis der Adressaten habe sich zwar auf im Justizvollzug tätige Personen beschränkt, jedoch wiege die begangene Verleumdung gerade deshalb umso schwerer, weil von einer dort beschäftigten Sozialarbeiterin ein tadelloser Leumund erwartet werde. Es sei sodann auch nicht bei allgemeinen Vorwürfen geblieben, sondern der Beschuldigte habe den angeblichen Kokainkonsum der Privatklägerin mit zahlreichen Details ausgeschmückt (Urk. 74 S. 15). Dies ist zutreffend und zu übernehmen. Zu ergänzen ist einzig, dass wohl kein formeller Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung vorliegt, der Beschuldigte die inkriminierte Äusserung jedoch über einen längeren Zeitraum gegenüber insgesamt drei Personen gemacht hat. Zur subjektiven Tatschwere ist – wie vorstehend erwähnt – infolge der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid wurde weiter – zutreffend – erwogen, der Beschuldigte habe von egoistischen Beweggründen geleitet gehandelt, in der Hoffnung, dadurch schneller aus dem Vollzug zu kommen (Urk. 74 S. 15). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz indes dahingehend, dass sich der Umstand, dass die damalige amtliche Verteidigerin dem Beschuldigten

- 10 empfohlen habe, den seitens des Beschuldigten behaupteten Kokainkonsum der Privatklägerin im Haftentlassungsgesuch vorzubringen, verschuldensmindernd auswirke (Urk. 74 S. 15). Der Beschuldigte beging die verleumderischen Äusserungen bereits vorher. Deswegen ist unerheblich, was ihm nachher geraten wurde. Mit der Vorinstanz wiegt das Verschulden des Beschuldigten zwar noch leicht, weshalb die fällige Einsatzstrafe im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens anzusetzen ist. Wenn die Vorinstanz dann eine Einsatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe, eigentlich sogar vier Monaten festlegt (ein weiterer Abzug von einem Monat erfolgt infolge der verminderten Schuldfähigkeit, was wie vorstehend erwogen in die Beurteilung der Tatkomponente gehört), liegt diese nicht nur im unteren Drittel, sondern sogar am Ende des untersten Neuntels, was als zu milde erscheint. Vielmehr ist eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von mindestens 7 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden angemessen. 4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 74 S. 16). Aktualisierungen anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich nicht (Prot. II S. 6 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral aus. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Merklich erhöhend findet hingegen die Vorstrafe aus dem Jahr 2009 Niederschlag (Urk. 78). Dass der Beschuldigte während laufendem Strafund Massnahmevollzug delinquiert hat, wirkt sich mit der Vorinstanz grundsätzlich erschwerend aus. Hier lag dieser Umstand jedoch gerade in der Natur der begangenen Straftat, wollte der Beschuldigte doch dadurch gerade seine Entlassung erreichen. Entgegen der Vorinstanz erfährt der Beschuldigte aus seinem Nachtatverhalten keine Strafminderung: Sein Teilgeständnis, wonach er Unwahrheiten über die Privatklägerin verbreitet habe, wiegt er mit der neuen Lüge auf, er sei durch seine vormalige Verteidigerin dazu angestiftet worden. Auch von Reue kann nicht die Rede sein, verlangt der Beschuldigte doch nach wie vor einen Freispruch und macht seine vormalige Verteidigerin allein verantwortlich.

- 11 - Zudem bestreitet er nach wie vor die inkriminierten Äusserungen gegenüber den JVA-Mitarbeitern B._____ und C._____. Insgesamt wirkt sich die Beurteilung der Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe entgegen der Vorinstanz erhöhend aus. Selbst die seitens der anschlussappellierenden Anklagebehörde beantragte Freiheitsstrafe von 7 Monaten erscheint vor diesem Hintergrund noch als leicht zu tief. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen ist vielmehr eine Freiheitsstrafe von rund 8 Monaten. 5. Eine andere Sanktionsart als die Freiheitsstrafe wird – zurecht – von keiner Seite beantragt (vgl. Urk. 74 S. 17-19; Prot. II S. 6; Urk. 95 S. 2 f.). 6. Wie dem Strafregisterauszug entnommen werden kann, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. März 2014 wegen Sachbeschädigung, rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt sowie gleichentags mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen bestraft (Urk. 78). Dem vorliegenden Urteil liegt ein Delikt zugrunde, welches der Beschuldigte vor den vorstehend genannten Strafbefehlen begangen hat (September 2010 - August 2011). Es liegt damit eine Konstellation retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter beging, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Der Täter soll durch die getrennte Beurteilung von Straftaten, über die zeitlich zusammen hätte befunden werden können, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden. Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der

- 12 später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre. Eine Zusatzstrafe kann aber nur dann ausgefällt werden, wenn eine zur Grundstrafe gleichartige Strafe gegeben ist (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe hat somit als Zusatzstrafe zur am 24. März 2014 von der Staatsanwaltschaft Schwyz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 180 Tagen zu ergehen. Eine Zusatzstrafe zur gleichentags mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausgesprochenen Geldstrafe kommt mangels Gleichartigkeit der Sanktionen nicht in Frage. Im Verfahren, welches zur Verurteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führte, hatte der Beschuldigte das Auto Rechtsanwältin Z._____s angezündet (Prot. II S. 7 f.). Zudem wurde er wegen Drohung, Tätlichkeiten und mehrfacher rechtswidriger Einreise sowie mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, jeweils über den Zeitraum von Mitte November 2013 bis Ende Januar 2014, bestraft. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre deshalb für sämtliche massgeblichen Delikte (inkl. Verleumdung) eine hypothetische Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen worden. Damit ist vorliegend – nach Abzug der Grundstrafe (Freiheitsstrafe von 180 Tagen bzw. 6 Monaten) – eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 24. März 2014 auszusprechen. An diese Freiheitsstrafe sind die durch Untersuchungshaft erstandenen 2 Tage des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (vgl. Urk. 78) anzurechnen (Art. 51 StGB), da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener – selbst aus einem anderen Verfahren – kompensiert werden muss (BGE 133 IV 150 E. 5.1 mit Hinweisen). 7. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wird zu Recht von keiner Partei beantragt (Prot. II S. 6; Urk. 95 S. 4). Die Freiheitsstrafe ist demzufolge zu vollziehen.

- 13 - IV. Zivilforderungen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins an die Privatklägerin zu bestätigen (Urk. 74 S. 19-21). Die Verteidigung hat den Anspruch der Privatklägerin auf Genugtuung – insbesondere bei einem Schuldspruch des Beschuldigten – auch nicht grundsätzlich bestritten (Prot. I S. 25; Prot. II S. 6). V. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist das angefochtene Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen (Urk. 74 S. 21 f.; Art. 426 StPO). Der Beschuldigte hat eine Prozessentschädigung in der ausgefällten Höhe eventualiter anerkannt (Prot. I S. 25). 2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die anschlussappellierende Anklagebehörde obsiegt mit ihrem Antrag auf Straferhöhung. Demnach sind die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, praxisgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Den offenbar misslichen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 92 S. 2) wird beim Bezug der Kosten Rechnung zu tragen sein. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten überbrachte dem Gericht eine Honorarnote betreffend seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren über 245 Minuten und Barauslagen von Fr. 34.– (Urk. 96). Berücksichtigt man zusätzlich noch einen gewissen Aufwand für das Studium des begründeten Urteils, erscheint es angemessen, den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, für seine Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 1'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.

- 14 - 5. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin für die ihr im Berufungsverfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zu entschädigen (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin verfasste zwei Eingaben bzw. richtete zwei Schreiben an das Berufungsgericht (Urk. 82; Urk. 91). Ein weitergehender Aufwand wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dem Aufwand des Rechtsvertreters der Privatklägerin angemessen erscheint somit eine Prozessentschädigung (für anwaltliche Vertretung) von pauschal Fr. 400.–. In diesem Umfang ist der Beschuldigte zur Zahlung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren an die Privatklägerin zu verpflichten. Wenn der Vertreter der Privatklägerin mit der (erneuten) Einreichung seiner Kostennote für den Zeitraum bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung (15. August 2011 bis 18. Februar 2014) geltend machen will, die der Privatklägerin von der Vorinstanz zugesprochene Prozessentschädigung sei zu tief (vgl. Urk. 91 = Urk. 61), so hätte er bzw. die Privatklägerin gegen das vorinstanzliche Urteil bzw. dessen Dispositiv- Ziffer 8. ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 24. März 2014, wobei 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziff. 6., 7. und 8.) wird bestätigt.

- 15 - 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– amtliche Verteidigung. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 400.– zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. E._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin F._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. E._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin F._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 16 - 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 10. November 2014

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 10. November 2014 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 74 S. 22 ff.) Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird mit 4 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die Entschädigungen der entlassenen amtlichen Verteidigerin sowie des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. X._____, werden mit separater Verfügung festgelegt. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135... 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Verleumdung freizusprechen. 2. Auf die gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren sei nicht einzutreten. 3. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs; 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten; 3. Im übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; 4. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren. Erwägungen: I. Prozessuales II. Schuldpunkt 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. März 2013 zusammengefasst zur Last gelegt, im Dezember 2010 den JVA-Mitarbeitern B._____ und C._____ sowie im Juli/August 2011 seiner damaligen Rechtsvertret... 2. Der Beschuldigte (wie auch sein Verteidiger) anerkennt freimütig, dass die fraglichen Aussagen über die Privatklägerin inhaltlich unrichtig sind (Prot. I S. 17 f.; S. 22; Urk. 51; vgl. auch Prot. II S. 6 ff.). Er bestreitet hingegen, gegenüber B... 3.1 Die JVA-Mitarbeiterin B._____ hat als Zeugin klar bestätigt, dass der Beschuldigte ihr gegenüber anlässlich von zwei Gesprächen am 10. und 15. September 2010 gesagt habe, er kenne die Privatklägerin von früher und habe mit ihr zusammen Kokain ko... 3.2 Der JVA-Mitarbeiter C._____ hat als Zeuge bestätigt, nach Eintritt des Beschuldigten in die D._____ einmal mit diesem gesprochen zu haben. Zum Inhalt des Gesprächs hat der Zeuge zwar mit Verweis auf seine Funktion als Gefängnisseelsorger die Auss... 3.3 Demnach ist einerseits die Bestreitung des Beschuldigten, gegenüber B._____ und C._____ einen Kokainkonsum der Privatklägerin behauptet zu haben, widerlegt. Widerlegt ist damit andererseits auch das nachgeschobene Konstrukt des Beschuldigten und d... Dieses Beweisresultat lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte seiner damaligen Verteidigerin einen Kokainkonsum der Privatklägerin geschildert und diese dies für ihre Eingabe aufgegriffen hat, und nicht, dass die Verteidigerin den K... Die Ausführungen der Verteidigung zum angeblichen Liebesverhältnis zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwältin Z._____ (Prot. II S. 7 ff.) gehen sodann an der Sache vorbei. Relevant ist, auf wen die verleumderische Äusserung zurückgeht und dies war ... 3.4 Der Anklagesachverhalt ist rechtsgenügend erstellt mit der Einschränkung respektive Korrektur, dass die Äusserung gegenüber den JVA-Mitarbeitern gemäss der klaren Aussage von B._____ im Zeitraum vom 10. und 15. September 2010 (und nicht wie in de... 4.1 Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde sowie der Vorinstanz ist ohne Weiteres zutreffend (Urk. 11 und Urk. 74 S. 13). Diese wird seitens der Verteidigung auch nicht substantiiert gerügt (Prot. II S. 6 ff.). Vielmehr beantragte sie vor Vorins... 4.2 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte geltend machen, es sei fraglich, ob der Vorwurf, sich einer verjährten Übertretung strafbar gemacht zu haben, überhaupt ehrenrührig und somit tatbeständlich im Sinne von Art. 174... 4.3 Da es sich bei den vom Beschuldigten geäusserten verleumderischen Aussagen um eine Behauptung handelte, die sich gegen eine Person (die Privatklägerin) richtete, liegt eine Einheit vor. Somit ist der Auffassung der Anklagebehörde zu folgen (vgl. U... III. Sanktion IV. Zivilforderungen V. Kosten Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 24. März 2014, wobei 2 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 6., 7. und 8.) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung im Sinne von Ar... 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 400.– zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. E._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin F._____  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. E._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin F._____  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB140296 — Zürich Obergericht Strafkammern 10.11.2014 SB140296 — Swissrulings