Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140258-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic.iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 26. Februar 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend falsche Anschuldigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 11. Februar 2014 (GG130031)
- 2 - Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. November 2013 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB sowie − der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.– (entsprechend Fr. 1'800.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 46.00 Kosten Kantonspolizei Aargau Fr. Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'000.00 Gebühren Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung
- 3 - 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2f.) 1. Freispruch falsche Anschuldigung 2. Bestrafung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von CHF 500. Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag nach Art. 106 Abs. 2 StGB. 3. Auferlegung der Verfahrenskosten entsprechend der Verurteilung für die einfache Verkehrsregelverletzung. 4. Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse betreffend die falsche Anschuldigung und Zusprechung einer angemessenen Entschädigung. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 11. Februar 2014 (Urk. 34 S. 3f.). Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz die Beschuldigte am 11. Februar 2014 der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB und der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs.1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.- (entsprechend Fr. 1'800.-). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Beschuldigte wurde zudem mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse. Weiter wurden ihr die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt. 1.2. Am 21. Februar 2014 liess die Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 30). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 5. Juni 2014 (Urk. 33/2) reichte die Verteidigung am 25. Juni 2014 die Berufungserklärung ein (Urk. 36). Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2014 erhielt die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, während die Beschuldigte aufgefordert wurde, dem Gericht das "Datenerfassungsblatt" sowie die aufgelisteten Unterlagen einzureichen (Urk. 38). Mit Eingabe vom 1. Juli 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen und wies darauf hin, dass es nicht erforderlich sei, weitere Fristen für Stellungnahmen anzusetzen. Sodann ersuchte sie unter Hinweis auf Art. 405 Abs. 2 StPO um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 40). Am 22. Juli 2014 reichte die
- 5 - Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt (Urk. 42/1) sowie Beilagen (Urk. 42/2) ein. 1.3. In der Folge wurde am 24. Juli 2014 auf den 8. September 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 44). Nachdem die Vorladung der Beschuldigten nicht zugestellt werden konnte, wurde diese am 7. August 2014 erneut zugestellt (Urk. 46). 1.4. Mit Telefax vom 8. September 2014, 08.40 Uhr, teilte der Vertreter der Beschuldigten mit, dass die Tochter der Beschuldigten habe hospitalisiert werden müssen und ersuchte um Ladungsabnahme (Urk. 49). Mit Eingabe vom 18. September 2014 (Urk. 50) reichte die Verteidigung ein entsprechendes Arztzeugnis nach (Urk. 52). 1.5. Am 7. Januar 2015 wurde auf den 26. Februar 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 53). 1.6. Am 26. Februar 2015 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt bezüglich der falschen Anschuldigung, die Bemessung der Strafe sowie gegen die Kostenauflage. 2.2. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch bezüglich der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositivziffer 1 al. 2) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5). Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 3. Beweisanträge Es wurden keine Beweisanträge gestellt.
- 6 - II. Sachverhalt 1. Die Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln anerkannt. Demgemäss blieb auch der diesbezügliche Schuldspruch unangefochten. Die Beschuldigte hat sodann anerkannt, auf dem Formular "Personalien des verantwortlichen Lenkers" (Urk. 3/1) die Geschädigte B._____ als Lenkerin aufgeführt, dieses Formular mit 12. Oktober 2012 datiert und unterzeichnet der Kantonspolizei Aargau eingereicht zu haben (Urk. 7 S. 2f., Prot. I S. 5 ff., Urk. 55 S. 5). Die Beschuldigte bestreitet jedoch die falsche Anschuldigung mit Absicht und wider besseres Wissen getan zu haben (Urk. 7 S. 2 ff.; Prot. I S. 4 ff.; Urk. 55 S. 6-8) und lässt dazu ausführen, dass sie sich schlichtweg geirrt habe, als sie das Formular "Personalien des verantwortlichen Lenkers" ausgefüllt habe, da sie sich im Datum geirrt habe und sich nicht daran habe erinnern können, selbst geblitzt worden zu sein (Urk. 36 S. 3, Urk. 56 S. 4ff.). 2. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3. Als Beweismittel liegen das Schreiben der Kantonspolizei Aargau betreffend Geschwindigkeitsübertretung vom 2. Oktober 2012 (Urk. 3/2), das von der Beschuldigten ausgefüllte Formular "Personalien des verantwortlichen Lenkers" (Urk. 3/1), das Fallprotokoll - Geschwindigkeit samt Radarfotos (Urk. 3/4) und die Aussagen der Beschuldigten vor (Urk. 7, Prot. I S. 4 ff., Urk. 55). 4. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend Beweiswürdigung im Allgemeinen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 7f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten zutreffend zusammengefasst und sogfältig gewürdigt (Urk. 34 S. 9 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte, sie halte weiterhin an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Sie habe Frau B._____ kennengelernt, als sie das Auto habe verkaufen wollen. Frau B._____ sei zum Club gekommen,
- 7 von welchem sie (die Beschuldigte) die Inhaberin gewesen sei. Frau B._____ sei gekommen, um das Auto Probe zu fahren. Sie wisse aber nicht mehr, wann das gewesen sei. Für die Rückgabe hätten sie keine fixe Zeit festgelegt, sie habe es einfach im Laufe des Abends zurückbringen müssen. Sie (die Beschuldigte) habe sowieso bis am späten Morgen im Club bleiben müssen. Sie habe das Auto für Fr. 45'000.-- verkaufen wollen. Sie sei vom 3. Oktober bis 12. Oktober bei ihrer Mutter in Deutschland in den Ferien gewesen. Sie wisse nicht mehr, wann sie das Schreiben (Urk. 3/2) zum ersten Mal gesehen habe. Es sei wahrscheinlich falsch gewesen, dass sie geschrieben habe, sie habe das Schreiben der Polizei am 4. Oktober 2012 bekommen. Auf Vorhalt, dass das Datum der gemessenen Geschwindigkeitsübertretung optisch deutlich hervorgehoben gewesen sei und ob sie das nicht gelesen habe, antwortete die Beschuldigte, dass sie das wahrscheinlich schon gelesen habe. Sie wisse nicht mehr, wo sie an jenem Sonntag, 30. September gewesen sei. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie am arbeiten gewesen sei, sie hätten da auch Kunden gehabt. Der Club sei sonntags nur offiziell geschlossen gewesen, aber die Frauen hätten teilweise trotzdem gearbeitet. Sie habe wahrscheinlich schon gelesen, wo die Geschwindigkeitsübertretung begangen worden sei. Sie habe damals gedacht, dass Frau B._____ das gewesen sei. Sie habe sich nicht daran erinnern können, geblitzt worden zu sein. Sie sei in dem Moment sicher gewesen, dass Frau B._____ das Auto in dieser Zeit gehabt habe. Auf Vorhalt, dass sie das Schreiben der Polizei nur gerade vier Tage nach dem Vorfall erhalten habe und was sie denn in C._____, Fahrtrichtung Basel, gemacht habe, erklärte die Beschuldigte, sie habe den Brief nicht so schnell bekommen. Es sei ihr unwahrscheinlich vorgekommen, dass sie gefahren sei. So einen Blitz und so eine Geschwindigkeit hätte sie doch bemerkt. Ihr erster Gedanke sei gewesen, dass Frau B._____ gefahren sei und ihr nichts vom Vorfall erzählt habe. Sie habe damals oft das Auto einfach genommen und sei in unterschiedliche Richtungen gefahren. Auf Vorhalt, dass sie vor Vorinstanz gesagt habe, sie habe gedacht, dass Frau B._____ die Fahrerin gewesen sei, da sie (die Beschuldigte) in dieser Zeit im Urlaub gewesen sei, wobei die Zeit und der Ort auch gepasst hätten und wie das zu verstehen sei, da sie ja nicht gleichzeitig im Urlaub gewesen und Frau B._____ das Auto übergeben haben könne, erklärte die Beschuldigte, sie habe das einfach verwechselt. Sie habe damals
- 8 eine schlimme Phase gehabt und sei nicht bei der Sache gewesen. Sie habe damals öfters Dinge verwechselt. Es habe Tage gegeben, an welchen sie nicht einmal den Geburtstag ihrer Tochter gewusst habe. Sie habe das Blitzen nicht bemerkt. Auf Vorhalt, dass der Blitz aufgrund des Fotos doch hätte deutlich bemerkbar sein müssen, erklärte die Beschuldigte, sie sei wahrscheinlich mit den Gedanken irgendwo anders gewesen (Urk. 55 S. 5f.). 6. Die Vorinstanz kam korrekterweise zum Schluss, dass aufgrund der dargelegten Umstände und aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschuldigten, welche sich zudem nicht mit dem weiteren Urkundenbeweis deckten, unüberwindbare Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen der Beschuldigten bestünden, weshalb der Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht erstellt sei. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 8ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7. Lediglich zu Verdeutlichung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Schreiben der Kantonspolizei Aargau vom 2. Oktober 2012 datiert ist und – optisch deutlich hervorgehoben – als Datum der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Sonntag, 30.09.2012, 23:40 Uhr, angegeben ist. Sodann ist im letzten Absatz des Schreibens der Hinweis angebracht, dass die Übertretung bildlich festgehalten sei und die Foto mit den Anzeigeakten an die zuständige Behörde gehe (Urk. 3/2). Die Beschuldigte hat auf dem Formular "Personalien des verantwortlichen Lenkers" (Urk. 3/1) unter Bemerkungen das Folgende geschrieben: "Sie wollte das Auto kaufen. - Aus diesem Grund, habe ich Ihre zur Verfügung gestellt für einen längeren Probefahrt. Sie hat als Wohnort Gemeinde D._____ angeben. (…) - Erhalten am 04.10.2012 per Post die Geschwindigkeitsübertretung. Von 03. Okt. bis 12 Okt. war ich in den Ferien." Dass die Beschuldigte sich im Datum der Geschwindigkeitsübertretung geirrt haben soll, erscheint unter den gegebenen Umständen, nämlich dass das Datum des Schreibens der Kantonspolizei Aargau der 2. Oktober 2012 war, und insbesondere da das Datum der Geschwindigkeitsübertretung optisch hervorgehoben war, als reine Schutzbehauptung.
- 9 - Ein weiterer Widerspruch ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Behauptung der Beschuldigten, sie habe das Fahrzeug der Geschädigten persönlich übergeben, dies obwohl sie – gemäss ihrer Behauptung – in den Ferien gewesen sei und deshalb nicht die Lenkerin gewesen sein könne. Sodann ist davon auszugehen, dass das Blitzen des Radargerätes um 23:40 Uhr, also kurz vor Mitternacht, deutlich sichtbar war, weshalb die Angaben der Beschuldigten, wonach sie sich an das Blitzen nicht erinnern könne, nicht glaubhaft sind. Ausserdem hätte die Beschuldigte nach dem Durchlesen des Schreibens der Polizei auch deshalb darauf kommen müssen, dass sie das gewesen war, da sie – wie sie anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt hat – mit dem Auto öfters einfach in irgendeine Richtung losgefahren war (Urk. 55 S. 7). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte das Schreiben der Polizei gemäss eigenen Angaben bereits am 4. Oktober 2012 erhalten hat (vgl. Urk. 3/1: "erhalten am 04.10.2012 per Post die Geschwindigkeitsübertretung."). Auch wenn man ihrer Aussage, sie sei vom 3. Oktober bis 12 Oktober 2012 in den Ferien gewesen, glaubt, wofür auch die Datumsangabe auf dem Schreiben (Urk. 3/1) spricht, hätte sie dieses 12 Tage nach dem Vorfall gelesen, was immer noch eine genügend kurze Dauer ist, um herauszufinden, ob man selber an fraglichem Tag zur fraglichen Zeit mit dem Auto gefahren ist oder dieses jemandem ausgeliehen hat. Wenn die Beschuldigte hierzu anführt, sie habe nicht mehr gewusst, wo sie an besagtem Sonntag gewesen sei, wobei nicht auszuschliessen sei, dass sie im Club am arbeiten gewesen sei – auf dessen Parkplatz sie ja auch das Auto an Frau B._____ übergeben haben will – ist dies ein Widerspruch zu ihrer Aussage, wonach der Club sonntags geschlossen gewesen sei (Urk. 55 S. 3). Im Übrigen ist es nicht einmal zutreffend, dass Frau B._____ in D._____ gewohnt hat, ist sie doch gemäss Nachforschungen der Polizei in Deutschland angemeldet und in der Schweiz in keinem Register verzeichnet (Urk. 1 S. 3). Es ist folglich gestützt auf die obigen Erwägungen und derjenigen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte B._____ als Fahrerin angegeben hat,
- 10 obschon sie wusste, dass sie selber am 30. September 2012 um 23.40 Uhr mit ihrem Auto gefahren war. 8. Insgesamt ist der Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung 1. Falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB 1.1. Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB). Der subjektive Tatbestand setzt nebst Vorsatz je ein besonderes Wissen und eine besondere Absicht voraus. Auf das Motiv kommt es indessen nicht an. Die Beschuldigung muss wider besseres Wissen falsch sein, d.h. der Täter muss bewusst falsche Behauptungen machen (BGer 1B_54/2012), was Eventualvorsatz in dieser Hinsicht ausschliesst. Die Absicht muss sich auf Herbeiführung einer Strafverfolgung beziehen – hier genügt Eventualabsicht. Mit der falschen Beschuldigung ist das Delikt vollendet, der Einleitung der Strafverfolgung bedarf es nicht (Trechsel/Affolter-Eijstein, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 303 N 8f. m.w.H.). 1.2. Wie vorstehend unter Ziff. II. 6.f. ausgeführt, hat die Beschuldigte, obwohl sie wusste, dass sie zur Tatzeit ihr Fahrzeug selber gelenkt hatte und damit die Geschwindigkeitsübertretung selber zu verantworten hat, wahrheitswidrig die Geschädigte als verantwortliche Lenkerin angegeben und zumindest in Kauf genommen, dass gegen diese eine Strafverfolgung eingeleitet werden würde. Es war ihr bewusst, dass die Geschädigte mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hatte. Somit sind die Voraussetzungen auf der subjektiven Seite, nämlich
- 11 die Kenntnis der Unwahrheit und die Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen, erfüllt. 2. Frage der Schuldfähigkeit 2.1. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz geltend gemacht, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter schweren Depressionen gelitten habe und sich deswegen in psychiatrischer und psychopharmakologischer Behandlung befunden habe (Prot. I. S. 10; Urk. 1/20). Sie reichte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung drei Rezepte des Psychiaters der Beschuldigten in Kopie ins Recht (Urk. 57), welche jedoch vom 7. Juli, 4. November und 15. Dezember 2014 datieren und somit nichts über die Medikation der Beschuldigten zur Tatzeit aussagen. 2.2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, sie sei im Minimum zweimal wöchentlich in Behandlung bei Dr. E._____. Sie leide unter Depressionen und dem Borderline-Syndrom. Es habe einfach Ereignisse in ihrem Leben gegeben, die dazu geführt hätten, dass sie manchmal sehr tief sei. Momentan sei jedoch alles im grünen Bereich. Es würden jedoch manchmal Dinge hochkommen. Sie nehme die Medikamente Trittico, Zoloft, Valium und Temesta ein (Urk. 55 S. 3f.). 2.3. Bei den Akten befindet sich ein Schreiben von Dr. med. E._____ vom 6. November 2013 (Urk. 21), wonach sich die Beschuldigte in seiner ambulanten fachärztlich-psychiatrischen Behandlung befinde und neben einer regelmässigen Psychotherapie auch eine psychopharmakologische Behandlung in Anspruch nehme. Der behandelnde Arzt äussert sich nicht dazu, ob die bestätigte Behandlung schon im Tatzeitpunkt bestand und vor allem wie sich die Krankheit oder die Medikamenteneinnahme auf den Geisteszustand der Beschuldigten und damit auf deren Schuldfähigkeit auswirkt. Die Beschuldigte selber sagte, dass ihre Krankheit im Oktober 2012 viel schlimmer gewesen sei. Sie habe schon damals Medikamente eingenommen, aber sie habe trotzdem Autofahren können (Prot. I S. 13). 2.4. Es ist nicht belegt, dass und inwiefern die Beschuldigte in ihrer Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Es kann somit davon ausgegangen werden,
- 12 dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Taten im zurechnungsfähigen Zustand begangen hat. 2.5. Es liegen weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe vor, weshalb die Beschuldigte der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Sanktion 1. Strafrahmen und Strafzumessung 1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Ausgangsbasis bei der Strafzumessung der in den einzelnen Bestimmungen des Besonderen Teils des StGB vorgesehene ordentliche Strafrahmen. Beim Straftatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB lautet der gesetzliche Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln wird mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und eine Busse, so findet Art. 49 Abs. 1 StGB keine Anwendung und die Strafen müssen nebeneinander verhängt werden. 1.2. Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung im Allgemeinen ist nichts beizufügen und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 34 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Falsche Anschuldigung 2.1. In objektiver Hinsicht kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass es sich um eine einmalige und erstmalige Deliktsbegehung handelt, wobei die Beschuldigte der Geschädigten eine Übertretung anzuhängen versuchte. Insgesamt ist das Verschulden in objektiver Hinsicht als noch leicht zu qualifizieren. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven handelte und sich dabei nicht darum kümmerte, dass eine andere Person für eine eigens begangene Übertretung beschuldigt wird. Ziel der Beschuldigten war es, sich einer Strafverfolgung bzw.
- 13 einer Busse zu entziehen. Die Konsequenzen waren der Beschuldigten bewusst. Es wäre der Beschuldigten auch zumutbar gewesen, das Radarfoto zu bestellen oder Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Verschulden ist in subjektiver Hinsicht als nicht mehr leicht zu werten. Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten bezüglich der falschen Anschuldigung als noch nicht erheblich zu qualifizieren. 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 14 ff.). 2.4. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, sie sei seit dem 3. Januar 2014 Mutter eines Mädchens. Sie sei nicht mit dem Kindsvaters verheiratet, lebe aber mit diesem zusammen. Der Kindsvater sei als Geschäftsführer tätig. Sie selber arbeite zu 60% als Filialleiterin des F._____ am ... [Ort]. Sie verdiene Fr. 7'500.-- brutto. Der Kindsvater betreue das Kind während ihrer Abwesenheit. Sie sei Ende 2011 in die Schweiz gekommen und arbeite seit 2013 für F._____. Zuvor habe sie bei G._____ in ... [Ort] gearbeitet. Im September 2012 sei sie Inhaberin eines Nachtclubs gewesen. Sie habe dort je nach Bedarf gearbeitet (Urk. 55 S. 2-3). 2.5. Insgesamt lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten weder belastende noch entlastende Elemente ableiten. 2.6. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkte erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 15 Tagessätzen als sicherlich nicht zu hoch bemessen. Eine Erhöhung der Geldstrafe kommt jedoch wegen des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht in Frage. 2.7. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und
- 14 nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. 2.8. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 2.9. Betreffend die finanziellen Verhältnisse kann auf die obigen Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. IV. 2.4.). Ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 120.- erweist sich als angemessen. 2.10. Somit ist die Beschuldigte für die falsche Anschuldigung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.- zu bestrafen. 3. Übertretungsbusse Für die fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung ist eine Busse auszusprechen. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen der Beschuldigten als angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen (Urk. 34 S. 18 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 56 S. 3) ist die Höhe der Busse im Verhältnis zum Einkommen der Beschuldigten von Fr. 7'500.- brutto pro Monat verhältnismässig. V. Vollzug 1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum bedingten Vollzug kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 34 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.-- ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 2. Die Busse ist zu vollziehen. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es keinen Grund, wenn neben einer Geldstrafe eine Busse ausgesprochen wird, bei der Bemessung der
- 15 - Ersatzfreiheitsstrafe von einem anderen Satz auszugehen (Donatsch, a.a.O., Art. 106 N5, mit Hinweis auf BGE 134 IV 77). VI. Kosten 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) zu bestätigen ist. 2.1.Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 3'000.- zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11.). 2.2.Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Februar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Beschuldigte ist schuldig -(…) -der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. (…) 3. (…) 4. (…) 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
1'600.00 ; die weiteren Kosten betragen:
46.00 Kosten Kantonspolizei Aargau
Kosten Kantonspolizei Zürich
1'000.00 Gebühren Anklagebehörde
Auslagen Untersuchung
- 16 - 6. (…) 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.-, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 17 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich, PIN-Nr.: … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 26. Februar 2015
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 26. Februar 2015 Anklage: Es wird erkannt: Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 11. Februar 2014 (Urk. 34 S. 3f.). 1.2. Am 21. Februar 2014 liess die Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 30). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 5. Juni 2014 (Urk. 33/2) reichte die Verteidigung am 25. Juni 2014 die Berufungserklärung ein (Urk. 36). Mit Präsidialverfügung v... 1.3. In der Folge wurde am 24. Juli 2014 auf den 8. September 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 44). Nachdem die Vorladung der Beschuldigten nicht zugestellt werden konnte, wurde diese am 7. August 2014 erneut zugestellt (Urk. 46). 1.4. Mit Telefax vom 8. September 2014, 08.40 Uhr, teilte der Vertreter der Beschuldigten mit, dass die Tochter der Beschuldigten habe hospitalisiert werden müssen und ersuchte um Ladungsabnahme (Urk. 49). Mit Eingabe vom 18. September 2014 (Urk. 50... 1.5. Am 7. Januar 2015 wurde auf den 26. Februar 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 53). 1.6. Am 26. Februar 2015 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt bezüglich der falschen Anschuldigung, die Bemessung der Strafe sowie gegen die Kostenauflage. 2.2. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch bezüglich der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositivziffer 1 al. 2) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5). Die Rechtskraft dieser Dispositivz... 3. Beweisanträge Es wurden keine Beweisanträge gestellt. II. Sachverhalt 1. Die Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln anerkannt. Demgemäss blieb auch der diesbezügliche Schuldspruch unange-fochten. Die Beschuldi... 2. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3. Als Beweismittel liegen das Schreiben der Kantonspolizei Aargau betreffend Geschwindigkeitsübertretung vom 2. Oktober 2012 (Urk. 3/2), das von der Beschuldigten ausgefüllte Formular "Personalien des verantwortlichen Lenkers" (Urk. 3/1), das Fallpr... 4. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend Beweiswürdigung im Allgemeinen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 7f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten zutreffend zusammen-gefasst und sogfältig gewürdigt (Urk. 34 S. 9 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte, sie halte weiterhin an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Sie habe Frau B._____ kennengelernt, als sie das Auto habe verkaufen wollen. Frau B._____ sei zum Club gekommen, von welchem sie ... 6. Die Vorinstanz kam korrekterweise zum Schluss, dass aufgrund der dargelegten Umstände und aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschuldigten, welche sich zudem nicht mit dem weiteren Urkundenbeweis deckten, unüberwindbare Zweifel an der Zuver... 7. Lediglich zu Verdeutlichung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Schreiben der Kantonspolizei Aargau vom 2. Oktober 2012 datiert ist und – optisch deutlich hervorgehoben – als Datum der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Sonntag, ... Die Beschuldigte hat auf dem Formular "Personalien des verantwortlichen Lenkers" (Urk. 3/1) unter Bemerkungen das Folgende geschrieben: "Sie wollte das Auto kaufen. - Aus diesem Grund, habe ich Ihre zur Verfügung gestellt für einen längeren Probefah... Dass die Beschuldigte sich im Datum der Geschwindigkeitsübertretung geirrt haben soll, erscheint unter den gegebenen Umständen, nämlich dass das Datum des Schreibens der Kantonspolizei Aargau der 2. Oktober 2012 war, und ins-besondere da das Datum de... Ein weiterer Widerspruch ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Behauptung der Beschuldigten, sie habe das Fahrzeug der Geschädigten persönlich übergeben, dies obwohl sie – gemäss ihrer Behauptung – in den Ferien gewesen sei und des... Sodann ist davon auszugehen, dass das Blitzen des Radargerätes um 23:40 Uhr, also kurz vor Mitternacht, deutlich sichtbar war, weshalb die Angaben der Beschuldigten, wonach sie sich an das Blitzen nicht erinnern könne, nicht glaubhaft sind. Ausserdem hätte die Beschuldigte nach dem Durchlesen des Schreibens der Polizei auch deshalb darauf kommen müssen, dass sie das gewesen war, da sie – wie sie anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt hat – mit dem Auto öfters einfach in irgendei... Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte das Schreiben der Polizei gemäss eigenen Angaben bereits am 4. Oktober 2012 erhalten hat (vgl. Urk. 3/1: "erhalten am 04.10.2012 per Post die Geschwindigkeitsübertretung."). Auch wenn man ihrer Auss... Im Übrigen ist es nicht einmal zutreffend, dass Frau B._____ in D._____ gewohnt hat, ist sie doch gemäss Nachforschungen der Polizei in Deutschland angemeldet und in der Schweiz in keinem Register verzeichnet (Urk. 1 S. 3). Es ist folglich gestützt auf die obigen Erwägungen und derjenigen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte B._____ als Fahrerin angegeben hat, obschon sie wusste, dass sie selber am 30. September 2012 um 23.40 Uhr mit ihrem Auto gefahren... 8. Insgesamt ist der Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht als erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung 1. Falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB 1.1. Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 Ab... Der subjektive Tatbestand setzt nebst Vorsatz je ein besonderes Wissen und eine besondere Absicht voraus. Auf das Motiv kommt es indessen nicht an. Die Beschuldigung muss wider besseres Wissen falsch sein, d.h. der Täter muss bewusst falsche Behaupt... 1.2. Wie vorstehend unter Ziff. II. 6.f. ausgeführt, hat die Beschuldigte, obwohl sie wusste, dass sie zur Tatzeit ihr Fahrzeug selber gelenkt hatte und damit die Geschwindigkeitsübertretung selber zu verantworten hat, wahrheitswidrig die Geschädigte... 2. Frage der Schuldfähigkeit 2.1. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz geltend gemacht, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter schweren Depressionen gelitten habe und sich deswegen in psychiatrischer und psychopharmakologischer Behandlung befunden habe (Prot. I. S. 10; Urk. 1... 2.2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, sie sei im Minimum zweimal wöchentlich in Behandlung bei Dr. E._____. Sie leide unter Depressionen und dem Borderline-Syndrom. Es habe einfach Ereignisse in ihrem Leben geg... 2.3. Bei den Akten befindet sich ein Schreiben von Dr. med. E._____ vom 6. November 2013 (Urk. 21), wonach sich die Beschuldigte in seiner ambulanten fachärztlich-psychiatrischen Behandlung befinde und neben einer regelmässigen Psychotherapie auch ein... 2.4. Es ist nicht belegt, dass und inwiefern die Beschuldigte in ihrer Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte die ihr zur Last gelegten Taten im zurechnungsfähigen Zustand begangen hat. 2.5. Es liegen weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe vor, weshalb die Beschuldigte der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Sanktion 1. Strafrahmen und Strafzumessung 1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Ausgangsbasis bei der Strafzumessung der in den einzelnen Bestimmungen des Besonderen Teils des StGB vorgesehene ordentliche Strafrahmen. Beim Straftatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art... 1.2. Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung im Allgemeinen ist nichts beizufügen und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 34 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Falsche Anschuldigung 2.1. In objektiver Hinsicht kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass es sich um eine einmalige und erstmalige Deliktsbegehung handelt, wobei die Beschuldigte der Geschädigten eine Übertretung anzuhängen versuchte. Ins-gesamt ist das Verschul... 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven handelte und sich dabei nicht darum kümmerte, dass eine andere Person für eine eigens begangene Übertretung beschuldigt wird. Ziel de... einer Busse zu entziehen. Die Konsequenzen waren der Beschuldigten bewusst. Es wäre der Beschuldigten auch zumutbar gewesen, das Radarfoto zu bestellen oder Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Verschulden ist in subjektiver Hinsicht als nicht mehr le... 2.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständni... 2.4. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 34 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte ... 2.5. Insgesamt lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten weder belastende noch entlastende Elemente ableiten. 2.6. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkte erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 15 Tagessätzen als sicherlich nicht zu hoch bemessen. Eine Erhöhung der Geldstrafe kommt jedoch wegen des Ver... 2.7. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufw... 2.8. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der... 2.9. Betreffend die finanziellen Verhältnisse kann auf die obigen Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. IV. 2.4.). Ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 120.- erweist sich als angemessen. 2.10. Somit ist die Beschuldigte für die falsche Anschuldigung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.- zu bestrafen. 3. Übertretungsbusse Für die fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung ist eine Busse auszu-sprechen. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.- erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen der Beschuldigten als angemessen und ist unter Hinweis a... V. Vollzug 1. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum bedingten Vollzug kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 34 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Vollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.-- ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre f... 2. Die Busse ist zu vollziehen. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es keinen Grund, wenn neben einer Gel... VI. Kosten 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) zu bestätigen ist. 2.1.Die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf Fr. 3'000.- zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11.). 2.2.Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen voll-umfänglich, weshalb ihr die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Februar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.-, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich, PIN-Nr.: … die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.