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Zürich Obergericht Strafkammern 16.10.2014 SB140257

16 ottobre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,786 parole·~34 min·1

Riassunto

Schändung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140257-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser

Urteil vom 16. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Schändung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 26. Februar 2014 (DG130023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. November 2013 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2013 zu Beweiszwecken beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. Es handelt sich um folgende Gegenstände: - 1 Unterhose schwarz, Asservat-Nr. …; - kurze Hose jeansfarben, Asservat-Nr. …; - T-Shirt schwarz, Asservat-Nr. …. 5. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2013 beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin dieser nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. Es handelt sich um folgende Gegenstände: - Slip, beigefarben, Asservat-Nr. …; - Damenschuhe Kunstleder, schwarz, Asservat-Nr. …; - Büstenhalter, beigefarben, Asservat-Nr. …; - Poloshirt, dunkelblau, Asservat-Nr. …; - Jeanshose, Asservat-Nr. ….

- 3 - 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis vom 10. Juni 2013 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (zzgl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 9. Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt mit Fr. 5'400.– (zzgl. 8% MwSt.). 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'164.95 Auslagen Vorverfahren; Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 5'832.00 Kosten amtliche Verteidigung. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittelbelehrung)"

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: 1. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.– zu bestrafen. Die Strafe sei bedingt auszufällen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Eventualiter sei eine bedingte Geldstrafe auszufällen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 52) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 54 S. 1) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 731.40 zu bezahlen.

- 5 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 26. Februar 2014 wurde der Beschuldigte der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren bestraft, wovon 2 Tage als durch Haft erstanden waren. Weiter wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände entschieden und es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Juni 2013 als Genugtuung sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt und die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 41 S. 26 ff.). 1.2. Gegen dieses den Parteien mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 19.) liess der Beschuldigte am 27. Februar 2014 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 36). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 38 = 41; Urk. 39/3) liess der Beschuldigte am 11. Juni 2014 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 42). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2014 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie beantrage, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre und ob sie für den Fall einer Befragung verlange, dass sie von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werde (Urk. 45).

- 6 - 1.3. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 liess die Privatklägerin beantragen, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehöre. Zudem verlangte sie, dass sie im Falle einer Befragung von einer Person des gleichen Geschlechts einvernommen werde (Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 18. August 2014 mit, dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 52). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 liess die Privatklägerin beantragen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Zudem wurde mitgeteilt, dass weder sie noch ihre Rechtsvertreterin an der Berufungsverhandlung teilnehmen werden (Urk. 54). 1.4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte sowie der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur X._____ erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Sanktion (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) und des Entscheids betreffend die Genugtuung (Dispositiv-Ziffer 7) anfechten (Urk. 42 S. 2; Urk. 58 S. 1). 2.2. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; Prot. II S. 6 f.): - Schuldspruch (Dispositiv-Ziffer 1); - Entscheide betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 4 und 5); - Entscheid betreffend die Schadenersatzforderung der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 6);

- 7 - - Entscheid betreffend die Prozessentschädigung der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 8); - Entscheid betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 9); - Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 10 bis 12). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 3. Prozessuales Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 33 S. 7) – geltend, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme nicht verwertbar seien, da der Beschuldigte damals nicht gehörig verteidigt gewesen sei (Urk. 58 S. 3 f.). Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung den Schuldpunkt vollumfänglich anerkannte bzw. durch seinen Verteidiger anerkennen liess (Urk. 58; Prot. II S. 6). Zudem erklärte der Verteidiger ausdrücklich, dass von demjenigen Sachverhalt auszugehen sei, welcher die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegt habe (Prot. II S. 8). Damit vermag dieser prozessuale Einwand des Verteidigers nur noch Auswirkungen auf die Strafzumessung, mithin auf die Gewichtung des Geständnisses, entfalten. Wie aber nachstehend noch zu zeigen ist, hat der Beschuldigte auch in den übrigen Einvernahmen in der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch in der heutigen Berufungsverhandlung, in welchen er stets anwaltlich verteidigt war, durchaus einen Fehler eingestanden. Dennoch hat er in sämtlichen Einvernahmen stets versucht, seinen eigenen Tatbeitrag abgeschwächt und beschönigend darzustellen. Zudem liess er insbesondere auch in der heutigen Berufungsverhandlung durchblicken, dass er sich selber nicht vollumfänglich und alleinig schuldig fühle. Folglich kann – entgegen der Verteidigung – nicht von einem umfassenden Geständnis und einer vollen Einsicht und Reue ausgegangen werden, selbst wenn die erste polizeiliche Einvernahme nicht verwertbar wäre. Es ist somit für den Ausgang dieses Verfahrens unerheblich

- 8 ist, ob die erste polizeiliche Einvernahme verwertbar ist oder nicht. Damit kann vorliegend die Frage betreffend die Verwertbarkeit der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten offen gelassen werden. 4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – wie dargelegt – wegen Schädigung im Sinne von Art. 191 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bestraft (Urk. 41 S. 14 ff.). 4.2. Wie bereits vor Vorinstanz beantragt die amtliche Verteidigung auch berufungsweise, der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen (Urk. 33 S. 1; Urk. 42 S. 3; Urk. 58 S. 1). 4.3. Die Vorinstanz ging zutreffenderweise vom ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe aus (Urk. 41 S. 14; Art. 191 StGB). 4.4. Weiter hat die Vorinstanz die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 41 S. 14 f.). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend und präzisierend bleibt Folgendes festzuhalten: 4.4.1. Das Gericht hat in einem ersten Schritt das Gesamtverschulden (die objektive und subjektive Tatschwere) zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist – was die Vorinstanz an dieser Stelle unterlassen hat (vgl. Urk. 41 S. 21) – in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie

- 9 wegen eines blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 4.4.2. Im Falle einer verminderten Schuldfähigkeit ist diese bei der Strafzumessung im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55 E. 5.6, mit Hinweisen). Liegt eine verminderte Schuldfähigkeit vor, ist – gegebenenfalls aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines Gutachters – zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 4.5. Tatkomponente 4.5.1. Objektive Tatschwere 4.5.1.1. In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte – gemäss eingestandenem Sachverhalt – der Privatklägerin, die rund zwei Stunden nach dem sexuellen Übergriff eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.84 Gewichtspromille sowie eine Konzentration von 26 µg/L Alprazolam aufwies, zunächst in die Hose sowie an ihre Scheide griff und mit mindestens einem Finger vaginal in die Geschädigte eindrang (Urk. 5/4 S. 3 ff.; Prot. I S. 10 ff.; vgl. auch Urk. 41 S. 19). Sodann versuchte der Beschuldigte – was im Grundsatz ebenfalls unbestritten blieb –, mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr zu haben (Urk. 5/4 S. 4 f.; Prot. I S. 10 ff.; vgl. auch Urk. 41 S. 19). Wenn der Beschuldigte diesbezüglich aber geltend macht, er habe "keine ernsthaften Versuchte gemacht, in die Geschädigte einzudringen" (Urk. 5/4 S. 5) bzw. das Eindringen sei "nicht möglich" gewesen (Prot. I S. 12; ebenso der Verteidiger in Urk. 33 S. 5), so ist dies als blosser Versuch zu werten, seinen eigenen Tatbeitrag möglichst gering bzw. abgeschwächt darzustellen. So relativierte er auch sogleich selber diese Aussagen, indem er weiter ausführte, er habe schon "indirekt" die Absicht gehabt, in sie ein-

- 10 zudringen. "Wenn Du einmal auf Fahrt bist, dann bist du auf Fahrt" (Prot. I S. 12). Der Beschuldigte zog – gemäss dem von der Vorinstanz ausführlich und zutreffend erstellten Sachverhalt – der Privatklägerin die Hosen herunter, legte sich sodann, nachdem er auch seine Hosen herunterzogen hatte, auf die Privatklägerin und versuchte dann, mit seinem Glied in sie einzudringen. Dadurch kamen seine Geschlechtsorgane direkt mit dem Schambereich der Geschädigten in Kontakt (Urk. 41 S. 6 ff. und S. 19; vgl. auch Urk. 21 S. 2). Dass es nicht zum Geschlechtsverkehr kam, lag damit nicht in der Einsicht des Beschuldigten oder am Umstand, dass der Geschlechtsverkehr aufgrund der entsprechenden Lage nicht möglich gewesen wäre, sondern – mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 19) – vielmehr daran, dass sich der Beschuldigte durch den Zeugen B._____ gestört fühlte, weshalb er schliesslich schon nach kurzer Zeit von der Privatklägerin abliess. Im Übrigen ist auf den von der Vorinstanz erstellten und bereits in Rechtskraft erwachsene Sachverhalt abzustellen. 4.5.1.2. Durch diese Handlungen hat sich der Beschuldigte – mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 19) – in erheblichem Masse an der Privatklägerin vergangen. Deutlich erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte diese Tat zur Mittagszeit, mithin zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr, und damit am helllichten Tag direkt neben einer stark befahrenen Strassenkreuzung und in unmittelbarer Nähe von einer Bushaltestelle – wo sich nach übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen B._____ auch Kinder aufhielten – vorgenommen hat. Entsprechend hat er die Privatklägerin inmitten der Öffentlichkeit und damit für jedermann in der näheren Umgebung gut sichtbar entblösst und an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen. Dadurch hat er die Privatklägerin in massiver Weise in ihrer psychischen, physischen und sexuellen Integrität verletzt. 4.5.1.3. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als "schwer" (Urk. 41 S. 19) qualifiziert, so erscheint dies – technisch gesehen – gleichwohl als zu hoch und stimmt denn auch nicht mit der durch sie festgelegten "Einsatzstrafe" für das objektive Tatverschulden überein (vgl. Urk. 41 S. 21). Ein "schweres" Versschulden müsste beim vorliegend massgeblichen Strafrahmen zu einer "Einsatzstrafe" im oberen Drittel führen und wäre damit im Bereich von rund 8 Jahren

- 11 anzusiedeln. Die Vorinstanz hat das objektive Verschulden folglich tiefer gewertet, denn die von ihr festgelegte "Einsatzstrafe" von 30 Monaten liegt im unteren Drittel des massgeblichen Strafrahmens. Angesichts des konkreten Strafrahmens sowie im Vergleich zu allen möglichen unter den Tatbestand von Art. 191 StGB fallenden Delikte wiegt das objektive Tatverschulden allerdings noch immer durchaus erheblich. Immerhin sind aber doch noch um einiges schwerwiegendere Handlungen denkbar als jene, die der Beschuldigte vorgenommen hat, insbesondere was die Art des Übergriffs und dessen Zeitdauer anbetrifft. 4.5.2. Subjektive Tatschwere 4.5.2.1. In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob beim Beschuldigte eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vorliegt. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass die intellektuelle Einschränkung des Beschuldigten zwar nicht sehr ausgeprägt sei. Es gebe keine Anhaltspunkte, wonach die geistige Beeinträchtigung des Beschuldigten für dessen Unrechtsbewusstsein relevant wäre. Das Erkenntnisvermögen des Beschuldigten hinsichtlich Recht und Unrecht im Zusammenhang mit Sexualität, Integrität und Öffentlichkeit sei grundsätzlich nicht eingeschränkt gewesen und jedenfalls nicht in der Tatsache begründet, dass er IV-Rentner sei. Die intellektuelle Einschränkung des Beschuldigten könne aber in leichtem Masse im Rahmen der etwas reduzierten Steuerungsfähigkeit berücksichtig werden. Entsprechend sei eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen (Urk. 41 S. 17 ff. und S. 20). Der Verteidiger macht demgegenüber geltend, dass der Beschuldigte in seiner geistigen Entwicklung eingeschränkt sei. Aufgrund seiner geistigen Defizite lebe dieser von einer Invalidenrente und habe eine Beiständin. Damit dürfe zweifelsfrei feststehen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten eingeschränkt sei. Aufgrund der Tatsache, dass er eine Invalidenrente erhalte und verbeiständet sei, sei mindestens von einer mittleren Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 33 S. 4 f.). Auch aus den Aussagen des Beschuldigten sei ersichtlich, dass

- 12 diese kindlich wirken und auf eine weit mehr als nur leicht verminderte Schuldfähigkeit hindeuten würden. Wer mit dem Beschuldigten spreche und zudem wisse, dass er verbeiständet sei, merke relativ schnell, dass der Beschuldigte wohl einen Intellekt eines 10 bis 13 Jähren habe (Urk. 58 S. 5). Der Beschuldigte erlitt bei einem Verkehrsunfall, bei welchem sein Vater verstarb, ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Er erhält seither eine volle Invalidenrente. Zudem ist er in vermögens- und verwaltungsrechtlicher Hinsicht verbeiständet (vgl. Urk. 5/3 S. 7 f.; Urk. 41 S. 20). Alleine aus dem Umstand, dass er seither eine Invalidenrente erhält und verbeiständet ist, lässt sich aber – entgegen der Verteidigung – noch nicht ableiten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Angesichts des Aussageverhaltens des Beschuldigten (die Vorinstanz hat dieses treffend analysiert; Urk. 41 S. 15-19) sind keine Anzeichen ersichtlich, die für eine verminderte Schuldfähigkeit sprechen würden. So konnte er den Einvernahmen ohne Weiteres folgen und auf die Fragen durchaus klar antworten. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte selber über Schamgefühl verfügt und seine eigene sexuelle Integrität zu schützen versucht. So erklärte er auf die Frage, wann er sich vor dem Vorfall letztmals selber befriedigt habe: "Da verweigere ich meine Aussage. Das ist mir zu intim" (Urk. 52 S. 7). Und schliesslich führte der Beschuldigte auch selber aus, es sei ein "mega Schiessdräck" gewesen. Er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe (Urk. 5/2 S. 9). Es liegen damit – mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 18) – keine Anhaltspunkte vor, wonach das Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten zur Tatzeit eingeschränkt war. Es ist somit von einer vollen Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in das Unrecht der Tat auszugehen. Es stellt sich aber die Frage, ob und inwiefern eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten vorliegt. Zwar kann grundsätzlich nicht alleine aufgrund des Umstands, dass sich ein Täter nicht allgemein- bzw. gesellschaftsüblich verhält, geschlossen werden, dass es ihm nicht oder nur eingeschränkt möglich sei, einsichtsgemäss zu handeln. Vorliegend kann aber aufgrund des konkreten Verhaltens des Beschuldigten bei der zu beurteilenden Tat nicht aus-

- 13 geschlossen werden, dass sich seine geistigen Defizite auf dessen Möglichkeit und Fähigkeit zur Selbstbeherrschung und Kontrolle ausgewirkt haben könnten. So hat sich der Beschuldigte – wie bereits dargelegt – am helllichten Tag, unmittelbar neben einer stark befahrenen Strassenkreuzung und neben einer Bushaltestelle an der Privatklägerin in massiver Weise vergangen. Dieses Verhalten ist – mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 18) – nur schwer nachvollziehen und erscheint – ohne gewisse Einschränkungen in der Steuerungsfähigkeit – kaum erklärbar. Aufgrund der gesamten Umstände rechtfertigt es sich somit, zugunsten des Beschuldigten von einer in leichtem Masse herabgesetzten Steuerungsfähigkeit auszugehen. Diese Einschränkung der Schuldfähigkeit ist bei der vorliegenden Strafzumessung leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden und sehr differenzierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 15-19). An diesem Schluss vermögen schliesslich die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nichts ändern. So machte er nun erstmals geltend, er habe vor der Tat Tabletten gegen Migräne eingenommen gehabt und sei deshalb nicht zu 100 % da gewesen. Dies sei, wie wenn man zwei Biere getrunken hätte (Urk. 57 S. 6). Damals habe er sechs dieser Tabletten, deren Name er aber nicht wisse, eingenommen gehabt. Gemäss seinem Arzt solle er nur zwei, höchstens drei Tabletten zu sich nehmen (Urk. 57 S. 8). Auf Grund der vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte wegen der Einnahme von Medikamenten in einem grösseren Masse als vorstehend angenommen in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt war. So kann weder den Tatortfotos der Kantonspolizei Zürich, auf welchen der Beschuldigte gut ersichtlich ist (Urk. 2/3), noch anhand seiner ersten polizeilichen Einvernahme, welche unmittelbar nach dem Vorfall erfolgte (Urk. 5/1), geschlossen werden, dass der Beschuldigte aufgrund der Einnahme von Medikamenten in einem derartigen Zustand gewesen sein soll, dass seine Schuldfähigkeit in einem schweren oder mittleren Masse herabgesetzt war. Auch die Polizeibeamten haben keine entsprechenden Beobachtungen gemacht, die wohl zweifelsohne rapportiert bzw. im Einvernahmeprotokoll vermerkt worden wären, hätten Anzeichen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen (vgl. Urk. 1 und Urk. 5/1).

- 14 - 4.5.2.2. Dem Beschuldigte ist – mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 11 ff. und S. 19) – ein eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Die Privatklägerin war aufgrund ihres massiven Alkohol- und Medikamentenkonsums im Tatzeitpunkt wehrlos und handlungsunfähig. Dieser Zustand ist aufgrund des pharmakologischtoxikologischen Gutachtens (Urk. 7/3), der Schilderungen der Privatklägerin sowie der Wahrnehmung des Zeugen B._____ ausgewiesen und war – wie der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zweifelsohne entnommen werden kann (Urk. 2/3) – auch für Dritte augenfällig und offensichtlich erkennbar. Die Wehrlosigkeit und Handlungsunfähigkeit der Privatklägerin musste damit auch für den Beschuldigten – selbst bei Berücksichtigung seiner geistigen Defizite – erkennbar gewesen sein. Entsprechend musste der Beschuldigte zumindest damit rechnen, dass die Privatklägern nicht in der Lage war, in die sexuellen Handlungen einzuwilligen oder sich dagegen zu wehren. Der Beschuldigte nahm somit die Wehrlosigkeit der Privatklägerin zumindest billigend in Kauf. 4.5.2.3. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschuldigte die Tat nicht im Voraus plante, sondern vielmehr spontan ausführte. Er handelte aus rein egoistischen Gründen, um seine eigene Lust zu befriedigen. Dass er – wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 41 S. 19) – die zufällige Gelegenheit und damit den wehrlosen Zustand der Privatklägerin schamlos ausnützte, trifft zwar zu. Dieses Verhalten ist aber bereits tatbestandsimmanent, weshalb es hier nicht erneut verwertet werden darf. 4.5.2.4. Das objektive Verschulden wird damit durch die subjektive Tatkomponente leicht relativiert. 4.5.3. Fazit Tatkomponente Ausgehend von der gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 26 bis 27 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

- 15 - 4.6. Täterkomponente 4.6.1. Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 41 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er immer noch nicht arbeite und eine IV-Rente erhalte. Die IV-Rente gehe direkt an seine Beiständin. Von ihr erhalte er monatlich Fr. 1'200.–. Sämtliche Zahlungen würden durch seine Beiständin erledigt. Er wohne in einer 1-Zimmer-Wohnung. Er habe die Kinder jedes zweite Wochenende bei sich. Abgesehen von den Besuchen seiner Kinder lebe er alleine in dieser Wohnung. Er lebe getrennt von seiner Ehefrau. Am 16. November 2014 finde die Scheidungsverhandlung am Bezirksgericht Horgen statt (Urk. 57 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorliegenden Strafzumessung neutral aus. 4.6.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist im Schweizerischen Strafregister keine Vorstrafen auf (Urk. 44). Die Vorstrafenlosigkeit ist ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.). 4.6.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich zu Beginn der ersten Einvernahme nicht geständig. So bestritt er die Wahrnehmungen des Zeugen B._____. Insbesondere stellte er in Abrede, dass er seine Hand in der Hose der Privatklägerin gehabt habe, dass er seine Hose sowie die Hose der Privatklägerin heruntergezogen habe und dass er sich auf die Privatklägern habe legen wollen (Urk. 5/1 S. 1 ff.). Auch in den folgenden Einvernahmen zeigte sich der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (Urk. 33 S. 7; Urk. 58 S. 6 f.) – nicht umfassend geständig. So gab er anlässlich der Hafteinvernahme vom 11. Juni 2013 zwar zu, sexuelle Handlungen an der Beschuldigten vorgenommen zu haben. Er versuchte aber darzulegen, dass die Privatklägerin selber die Initiative für die sexuellen Handlungen ergriffen habe (die

- 16 - Privatklägerin habe ihn geküsst, Urk. 5/1 S. 4; die Privatklägerin habe richtig mit ihm geflirtet, Urk. 5/1 S. 5; "Ich wollte ihr ja nur die Hose anziehen. Sie hat in ihrem Zustand die Hose immer nach unten gezogen. Sie sagte, 'ich wot Sex'.", Urk. 5/1 S. 5; "Sie packte meine Hand und wollte, dass ich ihr an ihrem Geschlechtsteil herum mache", Urk. 5/1 S. 6). Auch anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. August 2013 war der Beschuldigte bestrebt, seine Handlungen möglichst abgeschwächt und verharmlosend darzustellen (die Privatklägerin sei beim Randstein gestolpert, als sie die Strasse überquert habe, er habe sie aufgefangen, Urk. 5/3 S. 3; "Ich wollte eigentlich nur helfen", Urk. 5/3 S. 7). Dem Beschuldigten ist zwar zugute zu halten, dass er den Anklagesachverhalt anlässlich der Schlusseinvernahme vom 16. September 2013 (Urk. 5/4 S. 5) sowie auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 10) grundsätzlich anerkannte. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er aber wiederum nur abgeschwächte und relativierende Zugaben. So gab er – wie dargelegt – erstmals an, er sei aufgrund der Einnahme von Medikamenten nicht voll da gewesen. Zudem bestritt er, der Privatklägerin die Hosen herunter gezogen zu haben und er habe auch nie seinen Penis hervorgeholt. Zudem weist er auch der Privatklägerin eine Teilschuld an diesem Vorfall zu (Urk. 57 S. 6 f.). Und schliesslich hielt er fest: "Ich weiss, dass ich das, was mir vorgeworfen wird, nicht gemacht habe" (Urk. 57 S. 8). Bezüglich Reue und Einsicht ist dem Beschuldigten zwar durchaus zugute zu halten, dass er eingestand, einen Fehler begangen zu haben ("Es ist ein mega 'Schiessdräck' gewesen. Ich weiss, dass ich einen Fehler gemacht habe. Das wird mir nie mehr passieren. Es ist für mich eine grosse Lehre", Urk. 5/3 S. 9; vgl. auch Urk. 57 S. 7). In der vom Beschuldigten geäusserten Kritik an seinem Verhalten gegenüber der Privatklägerin schwingt aber nicht nur Reue und Einsicht mit, sondern auch eine Portion Selbstmitleid, weil die ganze Geschichte publik und er deswegen in ein Strafverfahren verwickelt wurde ("Es war ein Fehler. Wir hätten es nicht in der Öffentlichkeit tun sollen", Urk 5/2 S. 10; auf die Frage, weshalb er dies in einer gleichen Situation nicht mehr machen würde: "Weil man in dieser Situation Probleme bekommt, welche eigentlich nicht da sind. Weil es nicht richtig passiert ist und das kommt nicht ans Licht", Prot. I S. 13). Wie schon

- 17 die Vorinstanz richtig festgestellt hat, offenbaren solche Aussagen nicht wirkliche Einsicht und Einfühlungsvermögen (Urk. 41 S. 21). Das Nachtatverhalten ist damit nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.6.4. Fazit Täterkomponente Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die Täterkomponente aufgrund des Nachtatverhaltens leicht strafmindernd auswirkt. 4.7. Würdigung In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. An diese Freiheitsstrafe sind die durch Untersuchungshaft erstandenen 2 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 41 S. 21). 5. Strafvollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 41 S. 22). Von dieser Regelung kann bereits aus prozessualen Gründen nicht abgewichen werden (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist der Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen. 6. Genugtuung 6.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst 5 % Zins seit 10. Juni 2013 zu bezahlen (Urk. 41 S. 24). Diesbezüglich liess der Beschuldigte berufungsweise ausführen, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung viel zu hoch sei. Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheine eine Genugtuung von Fr. 1'000.– als angemessen (Urk. 58 S. 7 f.).

- 18 - 6.2. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Genugtuung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hat dazu erwogen, der Beschuldigte habe die wehrlose Situation der Privatklägerin zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse ausgenutzt. Damit habe er widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin eingegriffen. Dass sich die Privatklägerin nach dem Vorfall an nichts habe erinnern können, mindere die Schwere des Eingriffs des Beschuldigten nicht. Vielmehr seien das Gefühl des Kontrollverlustes und die Ungewissheit über das Geschehene zu gewichten, welche nach einer solchen Tat einen langwierigen Aufarbeitungsprozess auslösen könne. Die Tat stelle objektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der psychischen und physischen Integrität der Privatklägerin dar (Urk. 41 S. 24). 6.3. Die Privatklägerin liess hierzu ausführen, dass sie in ihrer psychischen, physischen und sexuellen Integrität schwer verletzt worden sei. Der Beschuldigte habe die Situation, in der sie hilflos und schwach gewesen sei, schamlos ausgenützt. Sie sei von einem wildfremden Mann mitten am Tag in aller Öffentlichkeit teilweise entblösst und es seien an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen worden, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt habe, sich zu wehren. Die Übergriffe des Beschuldigten seien für die Geschädigte mit einem immensen Kontrollverlust verbunden und hätten bei ihr eine schwerwiegende Retraumatisierung ausgelöst. Sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie leide unter Alpträumen, Alertness in den Abend- und frühen Nachtstunden, Angst, Panik und Hypervigilanz. Bis heute würden Einschränkungen, welche sich in Schlafstörungen und Alpträumen äussern, bestehen (Urk. 31 S. 3). Die Vertreterin der Privatklägerin reichte dazu eine ärztliche Stellungnahme der Suchtmedizinischen Tagesklinik … (D) vom 10. Februar 2014 ein (Urk. 32/1). 6.4. Es fällt auf, dass sich die ärztliche Stellungnahme, welche die Privatklägerin einreichen liess, nicht explizit auf die vorliegend zu beurteilende Tat vom 10. Juni 2013 bezieht. Vielmehr wird darin in allgemeiner Weise festgehalten, dass sich die Privatklägerin bei der Suchtmedizinischen Tagesklinik … (D) in tagesklinischer Behandlung befinde und sie vom 21. Oktober 2013 bis am 10. Januar 2014 erst-

- 19 malig in der Suchtmedizinischen Tagesklinik behandelt worden sei. Neben den phasenweise vorhandenen Entzugserscheinungen hätten insbesondere zu Beginn der Behandlung 2013 noch erhebliche Symptome bestanden, die der ebenfalls diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung zuzurechnen seien. Sodann wurden die einzelnen Symptome, über welche die Privatklägerin geklagt habe, einzeln aufgeführt. Weiter wurde ausgeführt, dass zum damaligen Zeitpunkt noch eine Restsymptomatik bestehen würde, die sich vor allem in Schlafstörungen und Alpträumen äussern würde. Abschliessend wurde festgehalten, es sei rückblickend davon auszugehen, dass im Vorfeld der Behandlung 2013 eine Traumareaktivierung stattgefunden haben dürfte (Urk. 32/1). 6.5. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am 11. Juni 2013 ausführte, sie sei im Alter von 11 und 12 Jahren von ihrem Vater missbraucht worden. Sie sei deswegen in Deutschland in Therapie gewesen und befinde sich derzeit in Behandlung im Ambulatorium .... Seit sie 12 Jahre alt sei, habe sie Angst- und Schlafstörungen (Urk. 3/1 S. 1 f.). Aufgrund dieser Schilderungen muss davon ausgegangen werden, dass die inkriminierten Handlungen des Beschuldigten nicht alleine ursächlich sind für die von der Privatklägerin beschriebenen bzw. der in der ärztlichen Stellungnahme aufgeführten Symptome und der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Symptome wurden aber durch die Tat vom 10. Juni 2013 zweifelsohne verstärkt oder erneut hervorgerufen. 6.6. Eine Genugtuung kann nur für Persönlichkeitsverletzungen zugesprochen werden, die kausal zur vorgeworfenen Tat sind. Vor diesem Hintergrund, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der massiven Beeinträchtigung der Privatklägerin in ihrer psychischen, physischen und sexuellen Integrität, sowie unter Einbezug von Genugtuungszahlungen in ähnlich gelagerten Fällen erscheint – in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41 S. 21) – einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. Juni 2013 angemessen.

- 20 - 7. Kosten- und Entschädigungsfolge 7.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte teilweise in Bezug auf die Genugtuung. Im Übrigen dringt er mit seinem Antrag bezüglich der Sanktion nicht durch. In Gewichtung dieser Ausgangslage sind deshalb die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 3'800.– (Urk. 56) sind dementsprechend zu einem Viertel definitiv und zu drei Vierteln einstweilen und unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3. Der Beschuldigte ist ausgangsgemäss – die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung wird von Fr. 10'000.– um Fr. 3'000.– auf Fr. 7'000.– reduziert – zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine um 3/10 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 512.– (Urk. 54 und 55) zu bezahlen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. 2.-3. … 4. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2013 zu Beweiszwecken beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. Es handelt sich um folgende Gegenstände:

- 21 - - 1 Unterhose schwarz, Asservat-Nr. …; - kurze Hose jeansfarben, Asservat-Nr. …; - T-Shirt schwarz, Asservat-Nr. …. 5. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2013 beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin dieser nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. Es handelt sich um folgende Gegenstände: - Slip, beigefarben, Asservat-Nr. …; - Damenschuhe Kunstleder, schwarz, Asservat-Nr. …; - Büstenhalter, beigefarben, Asservat-Nr. …; - Poloshirt, dunkelblau, Asservat-Nr. …; - Jeanshose, Asservat-Nr. …. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis vom 10. Juni 2013 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. … 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (zzgl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 9. Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt mit Fr. 5'400.– (zzgl. 8% MwSt.). 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'164.95 Auslagen Vorverfahren; Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 5'832.00 Kosten amtliche Verteidigung. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

- 22 - 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.– amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Viertel definitiv und zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von drei Vierteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 23 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 512.– zu bezahlen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Rechtsvertreterin RAin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − die Rechtsvertreterin RAin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Prifils 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 16. Oktober 2014

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hauser

Urteil vom 16. Oktober 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2013 zu Beweiszwecken beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. Es ... - 1 Unterhose schwarz, Asservat-Nr. …; - kurze Hose jeansfarben, Asservat-Nr. …; - T-Shirt schwarz, Asservat-Nr. …. 5. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2013 beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin dieser nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. Es handelt sich um ... - Slip, beigefarben, Asservat-Nr. …; - Damenschuhe Kunstleder, schwarz, Asservat-Nr. …; - Büstenhalter, beigefarben, Asservat-Nr. …; - Poloshirt, dunkelblau, Asservat-Nr. …; - Jeanshose, Asservat-Nr. …. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis vom 10. Juni 2013 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Priv... 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (zzgl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 9. Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt mit Fr. 5'400.– (zzgl. 8% MwSt.). 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.– zu bestrafen. Die Strafe sei bedingt auszufällen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Eventualiter sei eine bedingte Geldstrafe auszufällen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 2. Umfang der Berufung 3. Prozessuales 4. Strafzumessung 5. Strafvollzug 6. Genugtuung 7. Kosten- und Entschädigungsfolge Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Februar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB. 2.-3. … 4. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2013 zu Beweiszwecken beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. Es... - 1 Unterhose schwarz, Asservat-Nr. …; - kurze Hose jeansfarben, Asservat-Nr. …; - T-Shirt schwarz, Asservat-Nr. …. 5. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2013 beschlagnahmten Gegenstände der Privatklägerin dieser nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. Es handelt sich u... - Slip, beigefarben, Asservat-Nr. …; - Damenschuhe Kunstleder, schwarz, Asservat-Nr. …; - Büstenhalter, beigefarben, Asservat-Nr. …; - Poloshirt, dunkelblau, Asservat-Nr. …; - Jeanshose, Asservat-Nr. …. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis vom 10. Juni 2013 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Pri... 7. … 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (zzgl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 9. Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt mit Fr. 5'400.– (zzgl. 8% MwSt.). 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Viertel definitiv und zu drei Vierteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von drei Vierteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 512.– zu bezahlen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Rechtsvertreterin RAin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Rechtsvertreterin RAin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Prifils 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB140257 — Zürich Obergericht Strafkammern 16.10.2014 SB140257 — Swissrulings