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Zürich Obergericht Strafkammern 02.12.2014 SB140245

2 dicembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,419 parole·~27 min·1

Riassunto

grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140245-O/U/ad

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterinnen Dr. Janssen und lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald

Urteil vom 2. Dezember 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.______

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. April 2014 (GB140020)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Dezember 2013 (Urk. 7) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 290.-- sowie mit einer Busse von Fr. 700.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.--; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 900.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 60.-- Kosten Kantonspolizei Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 23 S. 2 bzw. Urk. 34 S. 2) 1. Es sei das Urteil vom 30.04.2014 aufzuheben und der Berufungskläger wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse zu verurteilen. 2. Es sei dem Berufungskläger für das Verfahren vor der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Unter o/e Kostenfolge. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 30) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

______________________________

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. April 2014 der groben Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 290.– sowie mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft, wovon der Vollzug der Geldstrafe aufgescho-

- 4 ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen festgesetzt (Urk. 22). 2. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten am 30. April 2014 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben und der Staatsanwaltschaft am 5. Mai 2014 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Prot. I S. 14, Urk. 16, Urk. 17). Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 meldete die Verteidigung fristgerecht die Berufung an (Urk. 18). Das begründete Urteil wurde der Staatanwaltschaft und dem Beschuldigten am 27. Mai 2014 zugestellt (Urk. 21/1-2). Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 reichte die Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 23). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 8. Juli 2014 den Verzicht auf Anschlussberufung und verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 30). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Mit Beschluss vom 4. August 2014 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung eingeräumt (Urk. 31). Die Berufungsbegründung erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 16. September 2014 (Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2014 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 36). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 auf Vernehmlassung (Urk. 38). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft blieb aus, weshalb von einem Verzicht auszugehen und aufgrund der Akten zu entscheiden ist (vgl. Urk. 36). II. Sachverhalt Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt, so dass als erstellt davon auszugehen ist, dass er auf der Autobahn A1 in Richtung Bern dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug über eine Distanz von rund 1'000 Metern mit einem Abstand von 12 Metern und einer Geschwindigkeit von 90 km/h folgte. Weiter ge-

- 5 steht er ein, dadurch Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt und damit eine wichtige Verkehrsvorschrift missachtet zu haben (vgl. Urk. 34 S. 2 und S. 8). III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Urk. 22 S. 8). Ohne im Einzelnen konkret Bezug auf den vorliegenden Fall zu nehmen, führte die Vorinstanz verschiedene Bundesgerichtsentscheide an, die ähnliche Begebenheiten aus dem Strassenverkehr zum Gegenstand hatten (Urk. 22 S. 5 f.). Sie hielt abschliessend fest, dass der Abstand, den der Beschuldigte vorliegend einhielt, angesichts der ½-Tacho-Regel, wonach der Beschuldigte bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit einen Abstand von 45 Metern hätte einhalten müssen, völlig ungenügend gewesen sei (Urk. 22 S. 6). Weiter hielt sie dem Beschuldigten zugute, dass er nach seiner glaubhaften Angabe darauf gefasst war, jederzeit abbremsen zu müssen und die Wahrscheinlichkeit eines abrupten Abbremsmanövers der vor ihm fahrenden Fahrzeuge auf dieser Strecke nicht sehr hoch war. Sie hielt aber fest, dass der Beschuldigte gemäss der Videoaufnahme so dicht hinter dem vor ihm fahrenden Auto her fuhr, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Abstand zum vorderen Fahrzeug bis zum halben Tacho zu vergrössern (Urk. 22 S. 7). Es lägen mithin vorliegend keine Umstände vor, wonach das eingeklagte Fehlverhalten des Beschuldigten nicht als grobe, sondern lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren sei (Urk. 22 S. 8). 2.1. Die Verteidigung beantragte hingegen einen Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und die Bestrafung lediglich mit einer Busse (Urk. 23 S. 2, Urk. 34 S. 2). 2.2. Zusammengefasst wendete die Verteidigung gegen die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz im Wesentlichen ein, der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten keine ernstliche Gefahr für andere hervorgerufen oder in Kauf genommen, sondern sich den hiesigen Gegebenheiten im Strassenverkehr angepasst. Wie auf dem Video ersichtlich sei, habe zum Zeitpunkt des Deliktsvorwurfs auf

- 6 diesem Autobahnabschnitt ein reges Verkehrsaufkommen, das als stockender Kolonnenverkehr bezeichnet werde, geherrscht. Sowohl auf der Normalspur wie auch auf der Überholspur seien sich die Autos in engem Abstand gefolgt. So werde ersichtlich, dass das Polizeifahrzeug, welches diese Fahrtstrecke aufgenommen habe, zuerst einen anderen Fahrzeuglenker im Visier gehabt habe, der aber dann auf die rechte Fahrspurseite gewechselt habe, um die Autobahn zu verlassen. Danach habe sich das Polizeifahrzeug (zufälligerweise) direkt hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten befunden und sei diesem während mehreren hundert Metern gefolgt. Auf dem Video sei ersichtlich, dass sämtliche Fahrzeuge, welche sich vor dem Auto des Beschuldigten befunden hätten, einen etwa gleichen Sicherheitsabstand eingehalten hätten. Der Grund dafür liege darin, dass wenn man in einem solchen Konvoi einen grösseren Abstand lasse, diese Lücke von den Autofahrern auf der Normalspur ausgenützt werde, die dann in diese Lücke stossen, um ebenfalls zu überholen. Da dann der Abstand zum hinteren Fahrzeug zu wenig gross sei und das Tempo dieser Fahrzeuge etwas tiefer, müsse man das Fahrzeug auf der Überholspur ständig abbremsen und verliere ständig an Raum. Dies führe dazu, dass bei solchen Verkehrssituationen die Verkehrsteilnehmer automatisch etwas näher auf die vorderen Fahrzeuge aufrückten, um dieses Manöver zu unterbinden. Dies stelle einen alltäglichen Verkehrsvorgang dar und sei ein im dichten Kolonnenverkehr völlig normales Fahrverhalten. Der Beschuldigte sei nicht ein rücksichtsloser Fahrer, der sich einfach um Verkehrsregeln nicht kümmere (Urk. 34 S. 3 f.). Weiter führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte wehre sich nicht dagegen, dass der Sicherheitsabstand nicht genügend eingehalten worden sei. Allerdings stelle dies nicht ein grob fahrlässiges Verhalten dar, da der Beschuldigte sein Fahrverhalten so organisiert habe, dass die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes keine ernsthafte Gefahr für das vordere Fahrzeug dargestellt habe. Wie aus dem Video ersichtlich werde, sei der Beschuldigte ganz links auf der Fahrbahn gefahren. Damit habe er nicht nur das vordere Fahrzeug erkennen können, sondern auch die Fahrzeuge, die weiter vor ihm gefahren seien. Dank dieser Vorsichtsmassnahme sei er jederzeit in der Lage gewesen, auf ein entsprechendes ungewöhnliches Fahrverhalten vor ihm rechtzeitig zu reagieren und

- 7 im Fall eines Notfallstopps auch rechtzeitig anzuhalten und eine Kollision zu vermeiden. Es sei nicht damit zu rechnen, dass auf der Autobahn das direkt vor ihm fahrende Fahrzeug eine Vollbremsung einleiten müsse. Entsprechend habe er damit keine ernsthafte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen (Urk. 34 S. 4). Die Verteidigung setzte sich im weiteren einzeln mit den von der Vorinstanz aufgeführten Bundesgerichtsentscheiden auseinander (Urk. 34 S. 5 - 8). Auffallend sei an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, ob das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes als grobe Verkehrsregelverletzung zu bewerten sei, die Tatsache, dass einerseits die Grundfrage, ab wann die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes überhaupt einen Gesetzesverstoss darstelle, nicht mehr diskutiert werde und entsprechend die in den letzten Jahren stark gewachsene Verkehrsflut keine Berücksichtigung finde und andererseits der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes immer weniger Gewicht beigemessen und im Falle der Erfüllung des objektiven Tatbestandes auch automatisch der subjektive Tatbestand als erfüllt erachtet werde. Im BGE 131 IV 133 sei das Bundesgericht davon ausgegangen, dass ein ausreichender Abstand gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG vorliege, wenn die Regel "halber Tacho" oder die "2 Sekunden-Regel" eingehalten werde. Was im Jahre 2005 womöglich noch sinnvoll erschienen sei, sei heute aufgrund des viel stärkeren Verkehrsaufkommens und auch der Verbesserung der Bremstechnik bei heutigen Fahrzeugen nicht mehr haltbar. Die genannten Abstände würden auf den Autobahnen im dichten Verkehr nirgends mehr eingehalten werden und müssten als illusorisch bezeichnet werden. Eine Beibehaltung dieser Regel führe dazu, dass auf Autobahnen im dichten Früh- und Feierabendverkehr praktisch jeder Verkehrsteilnehmer eine Normverletzung begehe. Dies könne aber nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass diese Regeln zumindest im dichten Verkehr als überholt zu betrachten seien. Die Abstandsregelung sei nach unten zu korrigieren, wobei nicht bestritten werde, dass der vorliegend gemessene Abstand von 12 Metern bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h Art. 34 Abs. 4 SVG verletze und eine einfache Verkehrsregelverletzung darstelle (Urk. 34 S. 5 ff.). Bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h entspreche dies einem zeitlichen Abstand von 0.48 Sekunden oder 1/7.5

- 8 - Tacho. Der Beschuldigte habe zwar den notwendigen Sicherheitsabstand unterschritten, dafür aber mit seiner Fahrweise auf der linken Seite der Fahrspur dafür gesorgt, dass er auch den Verkehr vor dem direkt vor ihm fahrenden Fahrzeug habe überblicken können. Zudem sei er in ständiger Bremsbereitschaft gestanden, wie auf dem Video erkennbar sei, da das Aufleuchten der Bremslichter der Autos in der Kolonne auf der Überholspur auf dem Video ebenfalls zu erkennen sei. Somit habe die Gefahr einzig darin bestanden, dass das direkt vor ihm fahrende Fahrzeug eine Vollbremsung auslöse. Mit einer solchen Handlungsweise sei aber nicht zu rechnen, zumal auf der Autobahn nicht mit Verkehrsteilnehmern oder Tieren zu rechnen sei, die überraschend die Fahrbahn betreten und eine Vollbremsung notwendig machen würden. Aufgrund der Tatsache, dass vor dem Fahrzeug des Beschuldigten eine dichte Kolonne gefahren sei, sei auch nicht damit zu rechnen gewesen, dass ein Fahrzeug von der Normalspur auf die Überholspur wechsle und so das vordere Fahrzeug zu einem Bremsmanöver verleiten würde. Der Eintritt einer konkreten Gefährdung sei daher vorliegend nicht nahe genug, um den objektiven Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG zu erfüllen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der objektive Tatbestand erfüllt sei, fehle es an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. Bereits die Vorinstanz habe erkannt, dass vorliegend kein rücksichtsloses Verhalten seitens des Beschuldigten vorliege und sei von einem leichten Tatverschulden ausgegangen. Nun bestehe insofern ein Widerspruch als die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes ein schweres Verschulden voraussetze und es nur schwer verständlich erscheine, dass bei einem nur leichten Verschulden Art. 90 Abs. 2 SVG in subjektiver Hinsicht erfüllt sein solle. Der Beschuldigte habe die Unterschreitung des ordentlichen Sicherheitsabstandes erkannt, aber andere Massnahmen ergriffen, um die Gefahr des mangelnden Sicherheitsabstandes wieder zu korrigieren. Er habe zumindest aus subjektiver Sicht ausreichende Massnahmen ergriffen, um keine Gefährdung entstehen zu lassen. Er habe deshalb die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht in Kauf genommen. Dabei habe er auf seine grosse Erfahrung als Automobilist zurückgreifen können, der jährlich 40'000 Kilometer zurücklege und sich nie etwas habe zu Schulden kom-

- 9 men lassen. Aus diesem Grund sei der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt (Urk. 34 S. 8 f.). 2.3. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013 vom 3. März 2014, E. 3.2.). 3.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegendes regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2013 vom 14. Mai 2014 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen).

- 10 - 3.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Was unter einem "ausreichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung bei Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei- Sekunden-Regel" ab (BGE 131 IV 133, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Die anhand dieser Regeln berechnete Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 912, Erw. 2b). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit der schweizerischen Lehre wird für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, als Richtschnur die Regel "1/6 Tacho" bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.3.2. mit Verweis auf BGE 131 IV 133 Erw. 3.2.2 und weiteren Hinweisen; Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Weiter entschied das Bundesgericht, dass ein Abstand von 12 bis 18 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h, entsprechend 1/10 bis rund 1/7 Tacho oder einem zeitlichen Abstand zwischen 0,36 und 0,54 Sekunden, auf dem Überholstreifen einer Autobahn während des Überholens von anderen Fahrzeugen jedenfalls eine erhöhte abstrakte Gefahr begründe und objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren sei, unabhängig davon, wie gross im konkreten Einzelfall das Risiko ist, dass etwa ein Fahrzeug vom rechten Fahrstreifen auf die linke Fahrbahn gelangen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.3.3). 4.1. Dass im vorliegenden Fall objektiv betrachtet eine erhöhte abstrakte Gefährdung durch den Beschuldigten vorlag, ist aufgrund der konkreten Umstände zweifellos gegeben. Wie im vorstehend erwähnten Bundesgerichtsentscheid fuhr auch im vorliegenden Fall der Beschuldigte bei hoher Geschwindigkeit im regen Verkehr zu nahe auf. Er folgte dem vorausfahrenden Fahrzeug, ohne dazu

- 11 gezwungen zu sein (Urk. 22 S. 7), mit einem Abstand von nur 12 Metern bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h. Wie selbst die Verteidigung einräumte, entsprach der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand nur 1/7.5 Tacho bzw. 0.48 Sekunden, also weniger als 1/6 Tacho, weshalb allein gestützt auf die 1/6-Tacho-Regel von einer erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen ist. Dies trifft selbst dann zu, wenn wie vorliegend der Beschuldigte ganz links auf der Fahrbahn fuhr und dadurch auch weiter vorne fahrende Fahrzeuge erkennen konnte, bestand doch bei dem von ihm eingehaltenen Abstand gerade im Kolonnenverkehr erfahrungsgemäss ein erhöhtes Risiko, dass aus unerfindlichen Gründen unvermittelt und stark abgebremst werden muss. Ein Überblicken der Gesamtsituation und eine ständige Bremsbereitschaft allein reichen nicht aus, um eine Gefährdung zu vermeiden. Wie Boll zutreffend ausführt, muss im Kolonnenverkehr ein Fahrzeuglenker bei der Bemessung seines Abstandes zum vorderen Fahrzeug berücksichtigen, dass dessen Lenker auf den seinerseits vor diesem fahrenden Wagen auffahren und durch den Aufprall dessen Bremsweg erheblich verkürzt werden könnte. Der Lenker muss lediglich damit nicht rechnen, dass das Fahrzeug vor ihm wegen höherer Gewalt (z.B. Baum oder Felsblock stürzt auf die Strasse) plötzlich zum Stehen gebracht wird. Sodann kann sich der nachfolgende Fahrzeuglenker nicht darauf verlassen, dass ihm die gleiche Reaktionszeit wie dem Vorausfahrenden zur Verfügung steht und er somit gleichzeitig mit diesem zu bremsen beginnen kann. Ein Lenker kann in vielen Fällen erst durch das Aufleuchten der Bremslichter am vorausfahrenden Fahrzeug erkennen, dass dessen Lenker möglicherweise eine Vollbremsung vornimmt. Erst einige Sekundenbruchteile nach dem Aufleuchten der Bremslichter kann der Nachfolgende beurteilen, ob der Lenker vor ihm bloss Bremsbereitschaft erstellt hat oder bremst und wie stark (Jürg Boll, a.a.O., S. 53 f.). Der nachfolgende Fahrzeuglenker muss jederzeit auch auf Autobahnen damit rechnen, dass er wegen äusserer Umstände, bspw. verkehrsbedingt durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, wegen eines plötzlich auf der Fahrbahn auftauchenden Hindernisses, wie ein Wirbeltier, durch Verkehrsregelung oder aus fahrzeugtechnischen Gründen sofort bremsen muss, denn eine Vollbremsung oder ein brüskes Bremsen ist gemäss Art.12 Abs. 2 VRV im Notfall immer gestattet (BGE 137 IV 326, Erw. 3.3.3).

- 12 - Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht einzusehen, wieso eine stärker werdende Verkehrsbelastung mit dichtem und hohen Verkehrsaufkommen dazu führen sollte, dass diese Regeln keine Geltung mehr hätten und die Rechtsprechung geändert werden sollte. Die Gründe des Beschuldigten für sein Verhalten mögen darin liegen, dass er verhindern wollte, dass sich ein anderes Fahrzeug vor ihm in eine Lücke auf der Überholspur drängt oder dass er sein Verhalten als im dichten Kolonnenverkehr völlig normales Fahrverhalten erachtete. Dies ändert aber nichts daran, dass der von ihm nicht genügend eingehaltene Sicherheitsabstand objektiv zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führte. Dass sich allenfalls auch andere Verkehrsteilnehmer regelwidrig verhielten, vermag nichts am Unrechtsgehalt des eigenen Verhaltens des Beschuldigten zu ändern. Der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung lag aufgrund des deutlich zu dichten Aufschliessens auf das voranfahrende Fahrzeug nahe, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, selbst wenn keine konkreten Anhaltspunkte für ein etwaiges unverhofftes Bremsen des vor ihm fahrenden Autos bestanden haben mögen. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte durch die Verletzung der Verkehrsregel eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer schuf. Das Verhalten des Beschuldigten ist entsprechend als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren, so dass nun zu prüfen ist, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 4.2. Der Beschuldigte verweist auf die Vorinstanz, die im Zusammenhang mit der Strafzumessung festhält, ihm könne nicht vorgeworfen werden, besonders rücksichtslos gefahren zu sein (Urk. 22 S. 9), und macht geltend, damit fehle es am schweren Verschulden, so dass der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt sei (siehe oben Erw. 2.2.). Die grobe Fahrlässigkeit ergibt sich vorliegend wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 22. Oktober 2013 daraus, dass der Beschuldigte aus nichtigem Grund eine wichtige Verkehrsregel in objektiv schwerer Weise verletzte und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog. Vorliegend wusste der Beschuldigte, dass er zum vorausfahrenden Fahrzeug einen zu geringen Abstand einhielt und war sich bewusst, dass sich die allgemei-

- 13 ne Gefahr einer Kollision dadurch erhöhte. Dadurch, dass er ganz links auf der Fahrspur fuhr und in Bremsbereitschaft war, vertraute er jedoch darauf, dass es im Falle einer Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs zu keiner Kollision kommen würde. Dieses Vertrauen muss aber als leichtsinnig bezeichnet werden, konnte er sich doch - wie vorstehend ausgeführt - selbst bei einem Gesamtüberblick und mit Bremsbereitschaft nicht darauf verlassen, bei dem sehr geringen Abstand von nur 12 Metern bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h rechtzeitig anhalten zu können. Ebenso wenig durfte er sich darauf verlassen, dass es zu keiner Vollbremsung kommen würde, denn mit einer solchen ist, gerade im Kolonnenverkehr, immer zu rechnen. Die erforderliche Rücksichtslosigkeit ist vorliegend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels entgegenstehender konkreter besonderer Umstände infolge der objektiv schwerwiegenden Verkehrsregelverletzung ebenfalls zu bejahen. Die Verteidigung irrt im übrigen, wenn sie meint, die Vorinstanz habe das Fahrverhalten des Beschuldigten nicht als rücksichtslos qualifiziert, beurteilte sie dieses doch zu Recht im Rahmen der Strafzumessung bezüglich des Verschuldensausmasses als "nicht besonders" rücksichtslos. Das verdeutlicht jedoch nachgerade, dass auch die Vorinstanz zutreffend davon ausgeht, dass vorliegend bezüglich des subjektiven Tatbestandes Rücksichtslosigkeit gegeben war. 4.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 22 S. 8 ff.). Ergänzend ist anzufügen, dass Ausgangspunkt bei der Strafzumessung die objektive Tatschwere ist, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Er-

- 14 folg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. 2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen hervorzuheben, dass die Unterschreitung des gebotenen Abstands zum vorderen Fahrzeug, welcher gemäss der Faustregel "halber Tacho" 45 Meter betragen hätte, mit einem Abstand von nur 12 Metern erheblich war. Allerdings lag der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand nur wenig unterhalb der Grenze zum Abstand, ab welchem von einer erhöhten abstrakten Gefährdung ausgegangen wird. Damit ist die Tat am unteren Rand der möglichen Bandbreite bei groben Verletzungen der Verkehrsregeln einzuordnen. Das Verhalten des Beschuldigten hätte jedoch zu fatalen Kollisionen mit entsprechenden schweren Folgen führen können. Der Beschuldigte verursachte aber weder einen Sach- noch einen Personenschaden. Sein Verschulden wiegt innerhalb des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung in objektiver Hinsicht leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte bezüglich der Gefährdung nicht vorsätzlich, aber grobfahrlässig. Er hätte ohne Weiteres mit korrektem Abstand dem vorderen Fahrzeug folgen können. Im Übrigen ist der Würdigung durch die Vorinstanz zuzustimmen, die das Verhalten als nicht besonders rücksichtslos einstuft. In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden im Rahmen der groben Verkehrsregelverletzung daher ebenfalls noch als leicht zu werten. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen. 2.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 22 S. 10 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären.

- 15 - Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 6/1), was aber keine Strafminderung rechtfertigt (BGE 136 IV 1). Strafmindernd wirkt sich hingegen der einwandfreie automobilistische Leumund des Beschuldigten (Urk. 6/2) aus. Weiter strafmindernd ist sodann zu berücksichtigen, dass er eingestand, den gebotenen Abstand missachtet zu haben. Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. 2.3. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. 2.4. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einlässlich dargelegt und die Tagessatzhöhe von Fr. 290.-- korrekt berechnet. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 22 S. 10). Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 290.-- als angemessen. 3.1. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden wer-

- 16 den. Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise -busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188, Erw. 3.3). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so haben sie aber in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Bestimmt es das Gesetz – wie vorliegend (Art. 90 Abs. 2 SVG) – nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist allerdings zu beachten, dass sich der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen darf. Abweichungen von dieser Regel sind jedoch im Bereich tiefer Strafen zulässig um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 Erw. 3.4.4, BGE 134 IV 1). 3.2. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehende Erwägung Ziff. V), wird der Vollzug der heute auszufällenden Geldstrafe aufzuschieben sein. Der Beschuldigte erfüllte sodann einen Tatbestand, der bei geringer Schuld und Tatfolge als Übertretung, bei höherer Schuld aber als Vergehen ausgestaltet ist. Da die Schwelle zum Vergehen überschritten wurde, rechtfertigt es sich vorliegend,

- 17 die Strafenkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 Erw. 2.2 und BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Vorinstanz hat in Nachachtung dieser Bestimmungen und entsprechend der Praxis zu Recht eine Verbindungsbusse ausgesprochen. Infolgedessen ist die an sich schuldangemessene Gesamtzahl von 10 Tagessätzen auf 8 Tagessätze zu reduzieren und eine Verbindungsbusse festzusetzen. Diese ist bei Berücksichtigung der Tagessatzhöhe von Fr. 290.– als Umrechnungsschlüssel auf Fr. 580.– festzusetzen. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 290.– sowie mit einer Busse von Fr. 580.– zu bestrafen. 3.3. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 Erw. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist damit auf 2 Tage festzusetzen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben. Dieser Entscheid ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ohne Weiteres zu bestätigen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 22 S. 10).

- 18 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 290.– sowie mit einer Busse von Fr. 580.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

- 19 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Massnahmen, Postfach, 5001 Aarau, PIN-Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 2. Dezember 2014

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Oswald

- 20 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 2. Dezember 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 290.-- sowie mit einer Busse von Fr. 700.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Vollzug VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 290.– sowie mit einer Busse von Fr. 580.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Massnahmen, Postfach, 5001 Aarau, PIN-Nr. …  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB140245 — Zürich Obergericht Strafkammern 02.12.2014 SB140245 — Swissrulings