Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140202-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Urteil vom 28. Oktober 2014
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, 5. E._____, 6. F._____, Privatkläger und I. Berufungskläger 1 - 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder, Anklägerin und II. Berufungsklägerin
gegen
1. ... 2. G._____, 3. ... 4. ...
- 2 - Beschuldigter und III. Berufungskläger 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend vorsätzliche Tötung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 14. November 2011 (DG110013) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2012 (SB120097) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 15. April 2014 (6B_448/2013) )
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 76). Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. November 2011: (Urk. 136 S. 164 ff.) "Es wird erkannt: 1. … 2. Der Beschuldigte G._____ ist schuldig: − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB 3.-5. … 6. Sanktion G._____: a) Der Beschuldigte G._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe. 1. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 82 Tage, die durch Unter-suchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 7.-8. … 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten drei Armierungseisen werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Horgen zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Die Daten auf der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten externen Festplatte
- 4 werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur Löschung und die externe Festplatte zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 11.-14. … 15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 18'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'900.05 Gebühr Anklagebehörde Fr. 59'524.90 Auslagen Untersuchung Fr. … amtliche Verteidigung
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/6 dem Beschuldigten H._____, zu 1/6 dem Beschuldigten G._____, zu 1/6 dem Beschuldigten I._____ und zu 1/6 dem Beschuldigten J._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Nachforderung für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft richtet sich einzig gegen den Beschuldigten H._____. 17. (Mitteilung) 18. (Rechtsmittel)"
- 5 - Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012: (Urk. 233 S. 109 ff.) "Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-2. (…) 3. (bereits rechtskräftig, siehe Beschluss vom 11. September 2012) 4. (…) Vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte J._____ freigesprochen. 5.-6. (…) 7. (bereits rechtskräftig, siehe Beschluss vom 11. September 2012) 8. (…) 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten drei Armierungseisen werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Horgen zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Die Daten auf der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten externen Festplatte werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur Löschung und die externe Festplatte zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 11.-14. (…)
- 6 - 15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 18'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'900.05 Gebühr Anklagebehörde Fr. 59'524.90 Auslagen Untersuchung Fr. … amtliche Verteidigung
16. (…) 17. (Mitteilung) 18. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. … 2. Der Beschuldigte G._____ ist schuldig: − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 3. … 4. … 5. Sanktion G._____: Der Beschuldigte G._____ wird bestraft mit 3½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 82 Tage durch Haft erstanden sind. 6. … 7. Die Beschuldigten H._____, G._____, I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern folgende Genugtuungen, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 15. Februar 2010, zu bezahlen:
- 7 - − A._____: Fr. 40'000.– − B._____: Fr. 40'000.– − C._____: Fr. 10'000.– − D._____: Fr. 10'000.– − E._____: Fr. 10'000.– − F._____: Fr. 9'100.– Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Beschuldigten H._____, G._____, I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ Schadenersatz von gesamthaft Fr. 7'339.20 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 9. Die Beschuldigten H._____, G._____, I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ Schadenersatz von je Fr. 280.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren abgewiesen. 10. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten H._____, G._____, I._____ und J._____ gegenüber den Privatklägern 1-5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach im Umfang von 80 % für weiteren Schaden ersatzpflichtig sind, gegenüber dem Privatkläger 6 (F._____) im Umfang von 60 %. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/6 dem Beschuldigten H._____, zu 1/6 dem Beschuldigten G._____, zu 1/6 dem Be-
- 8 schuldigten I._____ und zu 1/6 dem Beschuldigten J._____ auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Nachforderung für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft richtet sich im Umfang von 3/6 gegen den Beschuldigten H._____ sowie im Umfang von je 1/6 gegen die Beschuldigten G._____, I._____ und J._____. 12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'206.40 amtliche Verteidigung H._____ Fr. amtliche Verteidigung G._____ Fr. 2'382.60 amtliche Verteidigung I._____ Fr. amtliche Verteidigung J._____ Fr. unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/4 dem Beschuldigten H._____, zu 1/4 dem Beschuldigten G._____, zu 1/16 dem Beschuldigten I._____, zu 3/16 dem Beschuldigten J._____ und zu 1/8 – in solidarischer Haftung untereinander – der Privatklägerschaft auferlegt, sowie zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen von H._____ und G._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 9 -
Die Kosten der amtlichen Verteidigung von J._____ werden im Umfang von 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung von I._____ ab dem 12. September 2012 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von 7/8 einstweilen und im Umfang von 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil richtet sich im Umfang von je 1/4 gegen die Beschuldigten H._____ und G._____, im Umfang von 1/16 gegen den Beschuldigten I._____, im Umfang von 3/16 gegen den Beschuldigten J._____ sowie im Umfang von 1/8 – in solidarischer Haftung untereinander – gegen die Privatklägerschaft. 14. (Mitteilung) 15. (Rechtsmittel)" Abschliessende Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 271 S. 2): 1. Der Beschuldigte sei im Sinne des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 14. November 2011 der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie des Raufhandels im Sinne von Art, 133 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 10 - 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 19 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Der Beschuldigte sei unter solidarischer Haftung mit H._____, I._____ und J._____ zu verpflichten, Genugtuungen im Sinne der Anträge der Geschädigten und Privatkläger zu zahlen. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (sinngemäss; Urk. 265): 1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie wegen Raufhandels schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, wovon 18 Monate zu vollziehen und 18 Monate bedingt aufzuschieben seien. c) Der Privatklägerschaft (Urk. 262): 1. Es sei der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit H._____, I._____ und J._____ zu verpflichten, den Privatklägern folgende Genugtuungen zu zahlen: A._____: CHF 24'000 nebst 5 % Zins aus CHF 40'000 seit 15. Februar 2010 bis 18. Juni 2014 sowie 5 % Zins aus CHF 24'000 seit 19. Juni 2014; B._____: CHF 24'000 nebst 5 % Zins aus CHF 40'000 seit 15. Februar 2010 bis 18. Juni 2014 sowie 5 % Zins aus CHF 24'000 seit 19. Juni 2014; C._____: CHF 6'000 nebst 5 % Zins aus CHF 10'000 seit 15. Februar 2010 bis 18. Juni 2014 sowie 5 % Zins aus CHF 6'000 seit 19. Juni 2014;
- 11 - D._____: CHF 6'000 nebst 5 % Zins aus CHF 10'000 seit 15. Februar 2010 bis 18. Juni 2014 sowie 5 % Zins aus CHF 6'000 seit 19. Juni 2014; E._____: CHF 6'000 nebst 5 % Zins aus CHF 10'000 seit 15. Februar 2010 bis 18. Juni 2014 sowie 5 % Zins aus CHF 6'000 seit 19. Juni 2014; F._____: CHF 5'100 nebst 5 % Zins aus CHF 9'100 seit 15. Februar 2010 bis 18. Juni 2014 sowie 5 % Zins aus CHF 5'100 seit 19. Juni 2014; 2. Es sei der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit H._____, I._____ und J._____ zu verpflichten, den Privatklägern A._____ und B._____ Schadenersatz von gesamthaft CHF 924.20 nebst 5 % Zins aus CHF 7'339.20 seit 15. Februar 2010 bis 18. Juni 2014 sowie 5 % Zins aus CHF 924.20 seit 19. Juni 2014 zu bezahlen.
Erwägungen: I.Prozessuales 1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 18. Dezember 2012 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 233 S. 11 ff.) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 15. April 2014 (Urk. 253 S. 3) verwiesen werden. 2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 18. Dezember 2012 erhob unter anderem die Verteidigung von G._____ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 246/2). Sie beantragte, der Beschuldigte G._____ sei freizusprechen, eventuell sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 246/2 S. 2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 15. April 2014 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 253 S. 19).
- 12 - 3. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2014 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet (Urk. 257). Die Privatklägerschaft liess sich mit Eingaben vom 18. Juni 2014 bzw. vom 20. Juni 2014 vernehmen (Urk. 259), die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. Juni 2014 (Urk. 265). Der Beschuldigte erstattete schliesslich mit Eingabe vom 24. Juli 2014 seine Stellungnahme (Urk. 271). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 269). Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2014 wurde der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft die Eingabe des Beschuldigten zugestellt und Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 273). Weder die Privatklägerschaft noch die Staatsanwaltschaft liessen sich daraufhin vernehmen. II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung 1. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von G._____ teilweise gutgeheissen. Das Urteil vom 18. Dezember 2012 wurde in Bezug auf den Schuldspruch der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung aufgehoben (Urk. 253 S. 19) und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit einzig der Schuldspruch der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und damit zusammenhängend die Strafe und deren Vollzug. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur des obergerichtlichen Entscheids. Auch wenn gemäss Eingabe des Vertreters der Privatklägerschaft die Opferhilfestelle mittlerweile eine Zahlung an die Privatklägerschaft geleistet hat (vgl. Urk. 259-264), können die Zivilansprüche der Privatklägerschaft nicht erneut thematisiert werden. 3. Das Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. Dezember 2012 ist betreffend den Beschuldigten G._____ mit Ausnahme des Schuldspruch der mehrfachen versuchten Körperverletzung (Disp. Ziff. 2) sowie der Strafe und des Vollzugs (Disp. Ziff. 5) bereits in Rechtskraft erwachsen, was der Klarheit halber vorab vorzumerken ist.
- 13 - III. Schuldpunkt 1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten G._____ wegen mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Sie erwog, dass die Quetsch-Risswunden, welche F._____ und † K._____ an ihren Köpfen erlitten hätten, weder als schwere Körperverletzungen noch als Tätlichkeiten zu werten seien. Die vom Beschuldigten verwendeten Armierungseisen qualifizierte die Vorinstanz als gefährliche Gegenstände im Sinne des Gesetzes. Weiter führte sie aus, indem der Beschuldigte G._____ mit dem Armierungseisen auf die Köpfe der Gebrüder F._____ und K._____ eingeschlagen habe, habe er davon ausgehen müssen, ihnen zumindest einfache Körperverletzungen zuzufügen (Urk. 136 S. 102 f.). 2. Vorliegend wurde (ursprünglich) der Schuldpunkt nur vom Beschuldigten angefochten, die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Vollzug der Strafe. Da das Verschlechterungsverbot gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat ausschliesst (vgl. Urk. 253 S. 11; BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288 f. mit Hinweisen), kann die Tat von G._____ nicht als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert werden. Es muss daher beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sein Bewenden haben, was auch den nunmehr abschliessenden Berufungsanträgen der Parteien entspricht. Auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden, insbesondere ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Tat mit direktem Vorsatz begangen hatte (Urk. 136 S. 102 f.).
IV. Strafpunkt 1. Ausgangslage
- 14 - 1.1. Der Beschuldigte G._____ ist der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten G._____ mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug im Umfang von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben und die Strafe im Übrigen für vollziehbar erklärt wurde (Urk. 136 S. 165). 1.2. Die Staatsanwaltschaft ist mit einer Bestrafung des Beschuldigten mit 36 Monaten Freiheitsstrafe einverstanden. Es sei von einer mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung auszugehen, welche offensichtlich im Grenzbereich der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung anzusiedeln sei, was sich auf das Verschulden und das Strafmass auswirke. Die beantragte dreijährige Freiheitsstrafe sei daher klar angemessen und liege am unteren Rand der vertretbaren Strafe. Die Strafanteile des bedingten und unbedingten Vollzugs seien je auf die Hälfte, auf 18 Monate festzusetzen. Dabei sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach das Verhältnis zwischen unbedingtem und bedingtem Strafteil so festzusetzen sei, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen würden. Die Einzeltatschuld sei vorliegend ganz massiv und ebenso sei die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten und damit auch die Beeinträchtigung der Legalprognose eklatant (Urk. 265 S. 2). 1.3. Die Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 19 Monaten zu bestrafen, welche bedingt aufzuschieben sei, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten müsse als unangemessen und unverhältnismässig bezeichnet werden. Der Beschuldigte habe zwar mehrere Delikte begangen, den Raufhandel allerdings im Notwehrhilfeexzess, weshalb auch eine obligatorische Strafmilderung angezeigt sei. Da nun nicht mehr von versuchter schwerer Körperverletzung ausgegangen werden könne, sei die Strafe zwingend zugunsten des Beschuldigten zu reduzieren. Bei analoger Anwendung der Ausführungen des obergerichtlichen Urteils vom 18. Dezember 2012 zur Tatkomponente erscheine aus heutiger Sicht eine Einsatzstrafe von maximal 14 Monaten als angemessen. Beim Raufhandel sei
- 15 von einem noch nicht erheblichen Verschulden auszugehen. Der Raufhandel sei nicht von langer Hand geplant gewesen, was unter Berücksichtigung des Notwehrhilfeexzesses eine recht deutliche Strafminderung rechtfertige. Im Urteil vom 18. Dezember 2012 sei für den Raufhandel nur eine moderate Erhöhung der festgesetzten Einsatzstrafe vorgenommen worden. Es sei für den Raufhandel eine Strafe von maximal 5 Monaten festzusetzen, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Mitbeschuldigte J._____ für den gleichen Raufhandel mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen bestraft worden sei. Die Verteidigung führte sodann aus, dass sowohl die Anordnung der Untersuchungshaft, als auch die gesamte Dauer des Verfahrens und die damit verknüpften Unsicherheiten unter dem Gesichtspunkt der Strafempfindlichkeit und der Prävention eine grosse Rolle gespielt hätten. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft seien schliesslich die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs erfüllt. Insbesondere gelte es zu beachten, dass der sehr junge Beschuldigte nicht vorbestraft sei und dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebe, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheine, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen anzuhalten (Urk. 271 S. 2 ff.). 2. Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für die einfache Körperverletzung und den Raufhandel beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 2 StGB; Art. 133 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte G._____ hat mehrere Delikte in echter Konkurrenz, sowie die einfache Körperverletzung mehrfach begangen, was strafschärfend zu berücksichtigen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sodann ist aufgrund der Begehung des Raufhandels in Notwehrhilfeexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB eine obligatorische Strafmilderung angezeigt.
3. Tatkomponente 3.1. Mehrfache einfache Körperverletzung
- 16 - 3.1.1. Die Vorinstanz qualifizierte die objektive Tatschwere der mehrfachen einfachen Körperverletzung als schwer. Der Beschuldigte habe sich mit einem Armierungseisen bewaffnet einer tätlichen Auseinandersetzung gestellt, in deren Verlauf er sowohl F._____ als auch † K._____ massive Schläge auf deren Köpfe ausgeteilt habe, wobei die Verletzungsfolge wohl nur zufällig nicht schwerer ausgefallen sei. Die kriminelle Energie des Beschuldigten sei massiv, zu berücksichtigen sei jedoch, dass auch er im Zuge der Auseinandersetzung Schläge kassiert habe (Urk. 136 S. 131 f.). Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist grundsätzlich zuzustimmen. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend ist jedoch hernach zunächst für das schwerste Delikt – die Schläge mit dem Armierungseisen gegen † K._____ – eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche aufgrund des weiteren Delikts – mindestens ein Schlag gegen F._____ – zu erhöhen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). 3.1.2. Der Beschuldigte bewaffnete sich für die Auseinandersetzung gegen die ohnehin schon zahlenmässig unterlegenen Gegner mit einem massiven Armierungseisen. Er setzte dieses auch nicht nur zu seiner Verteidigung oder zu seinem Schutz ein, sondern er griff seine beiden Kontrahenten gezielt an, indem er diesen platzierte Hiebe mit dem schweren Armierungseisen gegen deren Köpfe versetzte. Der Beschuldigte hatte offenbar Zeit, die Schläge gezielt auszuführen, weshalb davon auszugehen ist, dass er selbst nicht in Bedrängnis war. Seinem Gegner † K._____ verabreichte er gar mehrere Schläge. Diese Schläge waren sodann derart intensiv, dass Blut † K._____s auf die Kleidung des Beschuldigten spritzte und das Armierungseisen deutliche Spuren insbesondere auf dem Kopf von † K._____ hinterliess. Dieses Vorgehen zeugt von erheblicher krimineller Energie. Das objektive Verschulden wiegt schwer. Insbesondere auch deshalb, weil im Rahmen einer einfachen Körperverletzung kaum vorstellbar ist, wie man noch massiver auf die körperliche Integrität eines Menschen einwirken könnte. 3.1.3. Den Schlag gegen F._____ führte der Beschuldigte sodann nicht im direkten Kampf mit seinem Kontrahenten, sondern für den Gegner unerwartet von hinten aus. Auch hier ist das objektive Verschulden als schwer zu bezeichnen.
- 17 - 3.1.4. In subjektiver Hinsicht kann für alle durch den Beschuldigten begangenen einfachen Körperverletzungen festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Armierungseisen nur mitgeführt haben kann, um sie schliesslich auch gegen seine Gegner zu verwenden. Ein anderer Grund ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Beim Vorgehen des Beschuldigten fällt auch eine erhebliche Skrupellosigkeit und Geringschätzung der körperlichen Integrität der Gebrüder F._____ und K._____ auf. Immerhin ist ihm aber zuzubilligen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen ist. Die objektive Tatschwere wird vorliegend durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Insbesondere kommt bei der mehr-fachen qualifizierten einfachen Körperverletzung – im Gegensatz zum Raufhandel – keine Reduktion des Verschuldens aufgrund eines Notwehrhilfeexzesses in Betracht, wie es die Verteidigung geltend macht. 3.1.5. Angesichts des schweren Verschuldens des Beschuldigten ist für das schwerste Delikt – mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung zum Nachteil von † K._____ – eine Einsatzstrafe von 27 Monaten festzusetzen. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund des ebenfalls schweren Verschuldens bei der zweiten durch den Beschuldigten begangenen qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von F._____ deutlich zu erhöhen. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, nach gleicher Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe sei die Einsatzstrafe analog den Ausführungen zur schweren Körperverletzung ebenfalls bei 4/10 des zur Verfügung stehenden Strafrahmens anzusetzen, mithin bei maximal 14 Monaten (Urk. 271 S. 3). Es ist zwar zutreffend, dass an sich die gleichen Tatelemente zu würdigen sind, diese sind aber im Rahmen einer qualifizierten einfachen Körperverletzung anders zu beurteilen, als im Rahmen einer schweren Körperverletzung. Die vom Beschuldigten verwirklichten Taten sind in Anbetracht aller denkbaren qualifizierten einfachen Körperverletzungen als schwerwiegend einzustufen, während sie angesichts aller vorstellbaren schweren Körperverletzungen noch im mittleren Bereich anzusiedeln gewesen wären. 3.2. Raufhandel
- 18 - 3.2.1. Der Beschuldigte beteiligte sich an einem zwar kurzen, in seinen Folgen aber massiven und intensiven Raufhandel. Das Verschulden des Beschuldigten G._____ ist als noch nicht erheblich zu qualifizieren, wenngleich der Beschuldigte mit schweren Armierungseisen bewaffnet am Raufhandel teilnahm und damit eine erhebliche Gefährlichkeit an den Tag legte. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich am Raufhandel beteiligt hat. Dem Raufhandel ging keine lange Planung voran. Daher und aufgrund des Notwehrhilfeexzesses ist eine deutliche Reduktion des Verschuldens angezeigt. 3.2.3. Die Einsatzstrafe ist infolge des Raufhandels nur moderat zu erhöhen. 4. Täterkomponente 4.1. Auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu seinem Werdegang kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise und würdigte dies unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung richtigerweise neutral (Urk. 136 S. 133 ff., mit Verweis auf BGE 136 IV 1). Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er sei an der Ausbildung zum Wirtschaftsinformatiker. Er arbeite zur Zeit an verschiedenen Projekten für die …. Es bestehe die Möglichkeit für eine Festanstellung bei der …. In Zukunft wolle er sich auf seine Karriere konzentrieren (Urk. 218 S. 2 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts ableiten, was bei der Strafzumessung in massgeblicher Weise zu beachten wäre. Insbesondere ist beim Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen, welche durch die Dauer des Verfahrens und die damit verknüpfte Unsicherheit ausgelöst worden wäre (vgl. Urk. 271 S. 4). Das vorliegende Verfahren mit erheblichem Aktenumfang hat nicht aussergewöhnlich lange gedauert und eine Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens besteht grundsätzlich bei jedem Verfahren, welches über mehrere Instanzen geführt wird. Immerhin ist in geringem Masse zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass das heutige Urteil fast zwei Jahre nach dem ersten Berufungsentscheid ergeht.
- 19 - 4.2. Der Beschuldigte zeigt sich nach wie vor weder geständig noch einsichtig. Er kann keine Reue für sich reklamieren. Dass die Verteidigung nunmehr einen Schuldspruch beantragt, ist nicht auf die Einsicht des Beschuldigten zurückzuführen, sondern stellt eine unabwendbare Folge des bundesgerichtlichen Entscheids dar. Es kommt daher aufgrund seines Nachtatverhaltens keine Strafminderung in Betracht. 5. Fazit Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanter Kriterien und in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 36 Monaten als angemessen und ist zu bestätigen. Die erstandene Haft im Umfang von 82 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). 6. Vollzug 6.1. Bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten kommt gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB der teilbedingte Vollzug in Frage. Auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz dazu kann verwiesen werden (Urk. 136 S. 136). 6.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 136 S. 136 f.) kann beim Beschuldigten G._____ nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Der Beschuldigte wurde bisher noch nie straffällig und er war auch stets bemüht, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten auch nur der teilweise Vollzug seiner Strafe Warnung genug sein wird, sich künftig wohl zu verhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist darauf zu achten, dem Beschuldigten die berufliche Zukunft nicht unnötig zu erschweren. Allerdings ist auch der Schwere des Verschuldens Rechnung zu tragen und es ist nicht nur das Minimum von 6 Monaten Freiheitsstrafe zu vollziehen. Nach dem Gesagten ist daher die ausgesprochene Strafe im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen. Im Umfang von 24 Monaten ist der Vollzug der Strafe aufzuschieben. Einen grösseren unbedingten Anteil der Strafe festzusetzen erscheint nicht notwendig, da – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – beim Beschuldigten als Ersttäter keine beeinträchtigte Legalprognose vorliegt.
- 20 - Es besteht aufgrund der grundsätzlich positiven Prognose kein Anlass, eine Probezeit von mehr als zwei Jahren anzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass infolge Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'630.80 inkl. MwSt. (vgl. Urk. 278) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Die Vertretung der Privatklägerschaft ist für ihren Aufwand im vorliegenden Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 731.05 inkl. MwSt. (vgl. Urk. 276) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-2. (…) 3. (bereits rechtskräftig, siehe Beschluss vom 11. September 2012) 4. (…) Vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte J._____ freigesprochen. 5.-6. (…) 7. (bereits rechtskräftig, siehe Beschluss vom 11. September 2012)
- 21 - 8. (…) 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten drei Armierungseisen werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Horgen zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Die Daten auf der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten externen Festplatte werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur Löschung und die externe Festplatte zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 11.-14. (…) 15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 18'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'900.05 Gebühr Anklagebehörde Fr. 59'524.90 Auslagen Untersuchung Fr. … amtliche Verteidigung
16. (…) 17. (Mitteilung) 18. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. … 2. Der Beschuldigte G._____ ist schuldig: − … − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 3.-6. …
7. Die Beschuldigten H._____, G._____, I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern folgende Genugtuungen, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 15. Februar 2010, zu bezahlen:
- 22 - − A._____: Fr. 40'000.– − B._____: Fr. 40'000.– − C._____: Fr. 10'000.– − D._____: Fr. 10'000.– − E._____: Fr. 10'000.– − F._____: Fr. 9'100.– Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Beschuldigten H._____, G._____, I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ Schadenersatz von gesamthaft Fr. 7'339.20 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 9. Die Beschuldigten H._____, G._____, I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ Schadenersatz von je Fr. 280.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Schaden-ersatzbegehren abgewiesen. 10. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten H._____, G._____, I._____ und J._____ gegenüber den Privatklägern 1-5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach im Umfang von 80 % für weiteren Schaden ersatzpflichtig sind, gegenüber dem Privatkläger 6 (F._____) im Umfang von 60 %. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/6 dem Beschuldigten H._____, zu 1/6 dem Beschuldigten G._____, zu 1/6 dem Beschuldigten I._____ und zu 1/6 dem Beschuldigten J._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Nachforderung für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft richtet sich im Umfang von 3/6 gegen den Beschuldigten H._____ sowie im Umfang von je 1/6 gegen die Beschuldigten G._____, I._____ und J._____. 12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 23 - Fr. 12'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'206.40 amtliche Verteidigung H._____ Fr. amtliche Verteidigung G._____ Fr. 2'382.60 amtliche Verteidigung I._____ Fr. amtliche Verteidigung J._____ Fr. unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/4 dem Beschuldigten H._____, zu 1/4 dem Beschuldigten G._____, zu 1/16 dem Beschuldigten I._____, zu 3/16 dem Beschuldigten J._____ und zu 1/8 – in solidarischer Haftung untereinander – der Privatklägerschaft auferlegt, sowie zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigungen von H._____ und G._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung von J._____ werden im Umfang von 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den einst-weilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung von I._____ ab dem 12. September 2012 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von 7/8 einstweilen und im Umfang von 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil richtet sich im Umfang von je 1/4 gegen die Beschuldigten H._____ und G._____, im Umfang von 1/16 gegen den Beschuldigten I._____, im Umfang von 3/16 gegen den Beschuldigten J._____ sowie im Umfang von 1/8 – in solidarischer Haftung untereinander – gegen die Privatklägerschaft. 14.-15. …"
- 24 - 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 82 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich 82 Tage Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB140202) werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'630.80 inkl. MwSt. werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft in der Höhe von Fr. 731.05 inkl. MwSt. werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 25 - 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 28. Oktober 2014
Der Präsident:
lic. iur. M. Langmeier
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Urteil vom 28. Oktober 2014 Anklage: Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. November 2011: (Urk. 136 S. 164 ff.) "Es wird erkannt: der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB 1. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 82 Tage, die durch Unter-suchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten drei Armierungseisen werden einge-zogen und der Bezirksgerichtskasse Horgen zur gutscheinenden Ver-wendung überlassen. 10. Die Daten auf der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten externen Festplatte werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur Löschung und die externe Festp... 11.-14. … 15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/6 dem Beschuldigten H._____, zu 1/6 dem Beschuldigten G._____,... Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Nachforderung für die Kosten der unentgel... 17. (Mitteilung) 18. (Rechtsmittel)" Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012: (Urk. 233 S. 109 ff.) "Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-2. (…) 3. (bereits rechtskräftig, siehe Beschluss vom 11. September 2012) 4. (…) Vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte J._____ freigesprochen. 5.-6. (…) 7. (bereits rechtskräftig, siehe Beschluss vom 11. September 2012) 8. (…) 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten drei Armierungseisen werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Horgen zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Die Daten auf der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten externen Festplatte werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur Löschung und die externe Festpl... 11.-14. (…) 15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 16. (…) 17. (Mitteilung) 18. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. … 2. Der Beschuldigte G._____ ist schuldig: der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 3. … 4. … 5. Sanktion G._____: Der Beschuldigte G._____ wird bestraft mit 3½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 82 Tage durch Haft erstanden sind. 6. … 7. Die Beschuldigten H._____, G._____, I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern folgende Genugtuungen, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 15. Februar 2010, zu bezahlen: A._____: Fr. 40'000.– B._____: Fr. 40'000.– C._____: Fr. 10'000.– D._____: Fr. 10'000.– E._____: Fr. 10'000.– F._____: Fr. 9'100.– Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Beschuldigten H._____, G._____, I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ Schadenersatz von gesamthaft Fr. 7'339.20 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbet... 9. Die Beschuldigten H._____, G._____, I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ Schadenersatz von je Fr. 280.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetra... 10. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten H._____, G._____, I._____ und J._____ gegenüber den Privatklägern 1-5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach im Umfang von 80 % für weiteren Schaden ersatzpflichtig sind, gegenüber dem Privat... 11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/6 dem Beschuldigten H._____, zu 1/6 dem Beschuldig... schuldigten I._____ und zu 1/6 dem Beschuldigten J._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde... 12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privat-klägerschaft, werden zu 1/4 dem Beschuldigten H._____, zu 1/4 dem Beschuldigten G._____, zu 1/16 dem Beschuldig... Die Kosten der amtlichen Verteidigungen von H._____ und G._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von J._____ werden im Umfang von 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den einstweilen auf die Geric... Abschliessende Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessuales 1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 18. Dezember 2012 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 233 S. 11 ff.) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 15. April 2014 (Urk. 253 S. ... 2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 18. Dezember 2012 erhob unter anderem die Verteidigung von G._____ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 246/2). Sie beantragte, der Beschuldigte G._____ sei freizusprechen, eventuell sei das Ur... 3. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2014 wurde das schriftliche Berufungs-verfahren angeordnet (Urk. 257). Die Privatklägerschaft liess sich mit Eingaben vom 18. Juni 2014 bzw. vom 20. Juni 2014 vernehmen (Urk. 259), die Staatsanwaltschaft mit Eing... II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung 1. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von G._____ teilweise gutgeheissen. Das Urteil vom 18. Dezember 2012 wurde in Bezug auf den Schuldspruch der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung aufgehoben (Urk. 253 S. 19) und zur neuen Beurteilung... 2. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit einzig der Schuldspruch der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und damit zusammenhängend die Strafe und deren Vollzug. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgt... 3. Das Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. Dezember 2012 ist betreffend den Beschuldigten G._____ mit Ausnahme des Schuldspruch der mehrfachen versuchten Körperverletzung (Disp. Ziff. 2) sowie der Strafe und des Vollzugs (Disp. Ziff. 5) bereits in... III. Schuldpunkt 1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten G._____ wegen mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Sie erwog, dass die Quetsch-Risswunden, welche F._____ und † K.____... 2. Vorliegend wurde (ursprünglich) der Schuldpunkt nur vom Beschuldigten angefochten, die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Vollzug der Strafe. Da das Verschlechterungsverbot gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ei... IV. Strafpunkt 1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte G._____ ist der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen ... 1.2. Die Staatsanwaltschaft ist mit einer Bestrafung des Beschuldigten mit 36 Monaten Freiheitsstrafe einverstanden. Es sei von einer mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung auszugehen, welche offensichtlich im Grenzbereich der mehrfachen... 1.3. Die Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 19 Monaten zu bestrafen, welche bedingt aufzuschieben sei, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten müsse als unangem... 2. Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für die einfache Körperverletzung und den Rauf-handel beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 2 StGB; Art. 133 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte G._____ hat mehrere Delikte in echter Konkurre... 3. Tatkomponente 3.1. Mehrfache einfache Körperverletzung 3.1.1. Die Vorinstanz qualifizierte die objektive Tatschwere der mehrfachen ein-fachen Körperverletzung als schwer. Der Beschuldigte habe sich mit einem Armierungseisen bewaffnet einer tätlichen Auseinandersetzung gestellt, in deren Verlauf er sowohl... 3.1.2. Der Beschuldigte bewaffnete sich für die Auseinandersetzung gegen die ohnehin schon zahlenmässig unterlegenen Gegner mit einem massiven Armierungseisen. Er setzte dieses auch nicht nur zu seiner Verteidigung oder zu seinem Schutz ein, sondern ... 3.1.3. Den Schlag gegen F._____ führte der Beschuldigte sodann nicht im direkten Kampf mit seinem Kontrahenten, sondern für den Gegner unerwartet von hinten aus. Auch hier ist das objektive Verschulden als schwer zu bezeichnen. 3.1.4. In subjektiver Hinsicht kann für alle durch den Beschuldigten begangenen einfachen Körperverletzungen festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Armierungseisen nur mitgeführt haben kann, um sie schliesslich auch gegen seine Gegner zu verw... 3.1.5. Angesichts des schweren Verschuldens des Beschuldigten ist für das schwerste Delikt – mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung zum Nachteil von † K._____ – eine Einsatzstrafe von 27 Monaten festzusetzen. Diese Einsatzstrafe ist aufgrun... Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, nach gleicher Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe sei die Einsatzstrafe analog den Ausführungen zur schweren Körperverletzung ebenfalls bei 4/10 des zur Verfügung stehenden St... 3.2. Raufhandel 3.2.1. Der Beschuldigte beteiligte sich an einem zwar kurzen, in seinen Folgen aber massiven und intensiven Raufhandel. Das Verschulden des Beschuldigten G._____ ist als noch nicht erheblich zu qualifizieren, wenngleich der Beschuldigte mit schweren ... 3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich am Raufhandel beteiligt hat. Dem Raufhandel ging keine lange Planung voran. Daher und aufgrund des Notwehrhilfeexzesses ist eine deutliche Redukt... 3.2.3. Die Einsatzstrafe ist infolge des Raufhandels nur moderat zu erhöhen. 4. Täterkomponente 4.1. Auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu seinem Werdegang kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte keine Vor-strafen aufweise und ... 4.2. Der Beschuldigte zeigt sich nach wie vor weder geständig noch einsichtig. Er kann keine Reue für sich reklamieren. Dass die Verteidigung nunmehr einen Schuldspruch beantragt, ist nicht auf die Einsicht des Beschuldigten zurückzu-führen, sondern s... 5. Fazit Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanter Kriterien und in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 36 Monaten als angemessen und ist zu bestätigen. Die ... 6. Vollzug 6.1. Bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten kommt gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB der teilbedingte Vollzug in Frage. Auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz dazu kann verwiesen werden (Urk. 136 S. 136). 6.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 136 S. 136 f.) kann beim Beschuldigten G._____ nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Der Beschuldigte wurde bisher noch nie straffällig und er war auch stets bemüht, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.... V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass infolge Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'630.80 inkl. MwSt. (vgl. Urk. 278) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Die Vertretung der Privatklägerschaft ist für ihren Aufwand im vorliegenden Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 731.05 inkl. MwSt. (vgl. Urk. 276) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-2. (…) 3. (bereits rechtskräftig, siehe Beschluss vom 11. September 2012) 4. (…) Vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte J._____ freigesprochen. 5.-6. (…) 7. (bereits rechtskräftig, siehe Beschluss vom 11. September 2012) 8. (…) 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten drei Armierungseisen werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Horgen zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Die Daten auf der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten externen Festplatte werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur Löschung und die externe Festpl... 11.-14. (…) 15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 16. (…) 17. (Mitteilung) 18. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. … 2. Der Beschuldigte G._____ ist schuldig: … des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 3.-6. … 7. Die Beschuldigten H._____, G._____, I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern folgende Genugtuungen, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 15. Februar 2010, zu be-zahlen: A._____: Fr. 40'000.– B._____: Fr. 40'000.– C._____: Fr. 10'000.– D._____: Fr. 10'000.– E._____: Fr. 10'000.– F._____: Fr. 9'100.– Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Beschuldigten H._____, G._____, I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ Schadenersatz von gesamthaft Fr. 7'339.20 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbet... 9. Die Beschuldigten H._____, G._____, I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ Schadenersatz von je Fr. 280.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetra... 10. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten H._____, G._____, I._____ und J._____ gegenüber den Privatklägern 1-5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach im Umfang von 80 % für weiteren Schaden ersatzpflichtig sind, gegenüber dem Privat... 11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/6 dem Beschuldigten H._____, zu 1/6 dem Beschuldig... Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Nachforderung für die Kosten d... 12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/4 dem Beschuldigten H._____, zu 1/4 dem Beschuldigten G._____, zu 1/16 dem Beschuldigte... 14.-15. …" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 82 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge-schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich 82 Tage Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB140202) werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'630.80 inkl. MwSt. werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft in der Höhe von Fr. 731.05 inkl. MwSt. werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerschaft die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.