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Zürich Obergericht Strafkammern 19.09.2014 SB140194

19 settembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,508 parole·~1h 13min·1

Riassunto

versuchte Vergewaltigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140194-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und die Ersatzoberrichterin Dr. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Urteil vom 19. September 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend versuchte Vergewaltigung

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. Februar 2014 (DG130063)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 9. September 2013 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung vom 5. September 2013 beschlagnahmten Gegenstände (1 schwarzes Damenkleid, Asservat Nr. ...; Unterhose und zerrissene Strümpfe in Plastiksack, Asservat Nr. ...) werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die vorgenannten Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie vernichtet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'485.– nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Oktober 2012 zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, die von der Krankenkasse bzw. anderen Sozialversicherungen ungedeckten bisherigen und künftigen Kosten der therapeutischen Behandlungen der Privatklägerin B._____, welche durch die Straftaten ausgelöst wurden, zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Oktober 2012 zu bezahlen.

- 4 - 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'040.85 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'750.– Kosten DNA-Bericht Fr. 2'300.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 9'820.10 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) Fr. 4'113.60 Kosten unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und MwSt) Fr. 25'024.55 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 2 StPO bleiben vorbehalten. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen. 11. (Mitteilung.) 12. (Rechtsmittel.)

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. Februar 2014 (Geschäfts-Nr. DG4130063) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte/Berufungskläger sei vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 3. Sämtliche Forderungen der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor 1. und 2. Instanz zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 51, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 50, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. Februar 2014 wurde der Beschuldigte A._____ der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft, wovon 2 Tage durch Haft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Im Weiteren wurde die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen der Privatklägerin an diese angeordnet. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Zudem wurde die grundsätzliche Haftung des Beschuldigten für von Dritten nicht übernommene bisherige und künftige Kosten der therapeutischen Behandlungen der Privatklägerin, welche durch die Straftat ausgelöst wurden, festgehalten. Schliesslich wurden die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wurden unter dem Nachforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 2 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Privatklägerin wurde eine Umtriebsentschädigung zugesprochen (Urk. 45). 2. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Winterthur liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Februar 2014 innert Frist die Berufung anmelden (Urk. 39). Am 8. Mai 2014 liess der Beschuldigte durch Eingabe seines Verteidigers die Berufungserklärung einreichen und oberwähnte Anträge stellen (Urk. 47). In der Folge wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Mai 2014 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen würden. In der gleichen Verfügung wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stellt, dem urteilenden Gericht müsse eine Person des gleichen Geschlechts

- 7 angehören, ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden und diesfalls für die Übersetzung ihrer Befragung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen werden müsse (Urk. 48). Innert Frist erhoben weder die Privatklägerin noch die Staatsanwaltschaft eine Anschlussberufung (Urk. 50 und 51). Zudem stellte die Privatklägerin den Antrag, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören soll und sie für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts befragt werden soll (Urk. 50). 3. Das vorinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich angefochten (Urk. 47). II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am Sonntag, 28. Oktober 2012, um ca. 21.00 Uhr, die Privatklägerin in seiner Wohnung, in der Absicht, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, an den Armen gepackt und sie in Richtung Wohnzimmer zurückgedrängt zu haben. Zunächst habe er die Privatklägerin am Hals gepackt und sie zu Boden gebracht, wo sie auf dem Rücken zu liegen gekommen sei. Sodann habe er mit einem Arm den Oberkörper der Privatklägerin zu Boden gedrückt und habe sich mit seinem Körper auf ihre linke Körperhälfte gelegt. Er habe dann der Privatklägerin die Strumpfhose und die Unterhose heruntergezogen und das Kleid hochgerissen. Anschliessend habe der Beschuldigte die Privatklägerin an der Brust derart geküsst, dass es ihr wehgetan habe. Mit einem oder mehreren Fingern habe der Beschuldigte dann die Klitoris und die Scheide der Privatklägerin in sexueller Absicht gerieben und ihre Klitoris geleckt. Nachdem er sich selbst am Unterkörper entkleidet gehabt habe, habe er sich mit erigiertem Glied auf die Privatklägerin begeben und habe in sie eindringen wollen. Die Privatklägerin habe ihre Beine zusammengepresst und dadurch den Penis des Beschuldigten zwischen ihren Oberschenkeln eingeklemmt. Die Privatklägerin sei ständig in Bewegung gewesen, um zu verhindern, dass der Beschuldigte in sie eindringe. In der Folge habe der Beschuldigte zur Privatklägerin

- 8 gesagt, sie solle ruhig bleiben, durchhalten und es akzeptieren; sie sei dafür verantwortlich, dass er "scharf" sei und sie müsse dies wieder ändern. Sie könne aussuchen, ob sie mit ihm Sex haben oder ihm "eins blasen" wolle. Der Beschuldigte habe dann die Privatklägerin dazu gebracht, vor ihm zu knien. Dabei habe er sie am Arm festgehalten und zu ihr gesagt, sie könne sich aussuchen, wohin er spritze, er könne ihr auch auf den Rücken spritzen. Als die Privatklägerin zu weinen begonnen habe, habe der Beschuldigte von ihr abgelassen. Der Beschuldigte habe seine Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen, obwohl diese sich ständig körperlich und verbal gegen die Handlungen des Beschuldigten gewehrt habe (Urk. 20). 2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 1. Die Anklagebehörde stützt sich zum Beweis des von ihr behaupteten Sachverhalts im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/1 - 2) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/2 - 5; Urk. 12/9; Protokoll Vorinstanz S. 7 ff.). Im Weiteren berücksichtigt die Anklagebehörde ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin betreffend die körperliche Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 5), einen Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich betreffend DNA- und Spermaspuren (Urk. 7) sowie ein pharmakologischtoxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin betreffend Medikamente und Drogen (Urk. 8/2). 2. Vor Vorinstanz brachte der Verteidiger des Beschuldigten gegen das Gutachten des IRM über die körperliche Untersuchung der Privatklägerin vor, das Gutachten sei nicht zu beachten, da das Alter der Privatklägerin mehrfach falsch angegeben worden sei. Zudem habe die Privatklägerin angegeben, sie leide an der Bluterkrankheit. Welche Auswirkungen diese Krankheit auf die Neigung zu Hämatomen habe, sei mit keinem Wort erwähnt worden. Das Gutachten sei daher nicht aussagekräftig und wertlos (Urk. 36/2 S. 4 ff.; Urk. 57 S. 2 ff.). Das Gutachten führt auf der ersten Seite das genaue Geburtsdatum der Privatklägerin auf. Zudem wird im Gutachten aufgeführt, dass die Privatklägerin angegeben habe, unter der Bluterkrankheit zu leiden. Da die Privatklägerin in ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ebenfalls ausführte, sie habe eine Blut-

- 9 gerinnungsstörung (Urk. 3/2 S. 27), der der untersuchenden Ärztin geschilderte Vorfall mit dem eingeklagten identisch ist und im Gutachten auch der Name des Beschuldigten erwähnt wird, besteht kein Zweifel daran, dass das Gutachten über die Privatklägerin erstellt wurde. Die unterschiedlichen Altersangaben der Privatklägerin sind daher offensichtliche Versehen bzw. Schreibfehler, ändern aber nichts an der Qualität des Gutachtens. Was die Auswirkungen der Bluterkrankheit auf die Hämatombildung anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Danach war es eben gerade nicht Ergebnis der Untersuchung, dass die Privatklägerin diese Krankheit hat, sondern die Privatklägerin hat diese Krankheit gegenüber der untersuchenden Ärztin erwähnt, was aus dem Gutachten klar hervorgeht. Zudem erwähnte die Privatklägerin in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2013, dass sie seit der Diagnose vor fünf Jahren gewisse Medikamente nicht mehr nehme, weshalb sie auch nicht mehr so empfindlich auf Hämatome sei (Urk. 3/2 S. 27). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die untersuchende Ärztin diesem Aspekt nachgegangen wäre, hätte er Auswirkungen auf das gemäss Gutachten festgestellte Spurenbild gehabt. 3. Gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO ist bei Vorliegen der Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Vor der Bestellung einer Verteidigung ist die Erhebung von Beweisen in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf die Wiederholung verzichtet hat (Art. 131 Abs. 3 StPO). Vorliegend war bereits bei Einleitung des Vorverfahrens klar, dass ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorlag, sieht doch der Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Dieser Ansicht war auch die Untersuchungsbehörde, bestellte sie für den Beschuldigten doch im Laufe der Hafteinvernahme vom 2. November 2012 einen amtlichen Verteidiger (Urk. 14/1) und stellte gleichentags Antrag auf Genehmigung der amtlichen Verteidigung (Urk. 14/2). Die Untersuchung wurde mit der Delegationsverfügung vom 31. Oktober 2012 er-

- 10 öffnet (Urk. 2/1). Darin wurde auch der Straftatbestand bezeichnet. Dem Beschuldigten hätte daher bereits für die ersten beiden Einvernahmen ein Verteidiger bestellt werden müssen. Die beiden am 2. November 2012 durchgeführten Einvernahmen des Beschuldigten sind daher nur verwertbar, wenn dieser auf eine Wiederholung verzichtet hat oder er allenfalls sein Recht auf Wiederholung verwirkt hat. Ein Verzicht auf Wiederholung der beiden ersten Einvernahmen des Beschuldigten befindet sich nirgends in den Akten. Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger hätten auch nicht bei Passivität der Verfahrensleitung gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Wiederholung der Einvernahmen verlangen müssen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO bindet nur die Strafbehörden, nicht aber die Verteidigung oder den Beschuldigten. Indem weder der Beschuldigte noch dessen Verteidiger eine Wiederholung der Einvernahmen verlangte, haben sie keine Rechte oder Ansprüche verwirkt, auch weil das Gesetz diese Folge nicht ausdrücklich vorsieht. Die beiden ersten mit dem Beschuldigten durchgeführten Einvernahmen vom 2. November 2012 sind daher nicht verwertbar (Ruckstuhl in: BSK StPO, Basel 2011, Art. 131 N 14 ff.; Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 131 N 15 ff.). 3. Aussagen der Privatklägerin Am 29. Oktober 2012, dem Tag nach dem heute zu beurteilenden Vorfall, erstattete die Privatklägerin Anzeige gegen den Beschuldigten. In der gleichentags durchgeführten polizeilichen Befragung führte die Privatklägerin aus, sie habe den Beschuldigten im Mai/Juni 2011 über die Partnerschaftsvermittlungsseite "..." kennengelernt und sie seien mit ihren Hunden zusammen "Gassi" gegangen. Der Beschuldigte habe ihr da gesagt, dass er sich nicht vorstellen könne, mit ihr eine Beziehung zu haben, weshalb sie eine Weile keinen Kontakt mehr gehabt hätten. Dann habe der Beschuldigte sie wieder im "..." angeschrieben und habe gefragt, ob sie ihn einmal besuchen komme. Sie sei bei ihm gewesen, sie hätten sich geküsst und seien dann im Bett gelandet. Sie hätten sich über einen längeren Zeitraum immer wieder gesehen und auch des öfteren Geschlechtsverkehr gehabt. Der letzte Geschlechtsverkehr habe ca. im Oktober 2011 stattgefunden.

- 11 - Es sei immer einvernehmlich, beim Beschuldigten zuhause und mit einem Kondom geschützt gewesen. Die Privatklägerin habe dann jemanden kennengelernt, was sie dem Beschuldigten auch gesagt habe. Daraufhin hätten sie via E-Mail oder Whatsapp Kontakt gehabt. Dieser sei unschön verlaufen. Sie habe dies als verletzten Stolz abgetan. Im August und September 2012 habe sie den Beschuldigten dreimal auf der Strasse gesehen bzw. dort angetroffen. Sie sei dann wieder single gewesen und sei wieder ins "..." gegangen. Dort habe der Beschuldigte sie ca. eine Woche vor dem Vorfall angeschrieben. Er habe gefragt, ob sie zu ihm komme. Die Privatklägerin habe ihm erklärt, dass sie nicht mehr so wie damals sei und kein Interesse an einer Affäre hätte. Am 27. Oktober 2012 hätten sie sich via Whatsapp geschrieben. Da habe er sie überredet. Sie hätten vereinbart, dass sie zum "Quatschen" komme. Der Beschuldigte habe dann geschrieben, dass ein bisschen Küssen und Sex auch in Ordnung wäre. Darauf habe sie ihm geschrieben, dass sie das nicht wolle. Sie komme gerne auf ein Glas Wein und sie könnten ein bisschen Zeit miteinander verbringen, aber mehr nicht. Der Beschuldigte habe ihr dann geschrieben, dass er keinen Wein habe, er werde sich eine Flasche besorgen und aufräumen müsse er auch noch etwas. Sie soll um 19 Uhr zu ihm kommen. Nachdem sie ihr Auto vom Schnee befreit habe, sei sie zu ihm gefahren. Er habe die Türe aufgemacht. Die Hunde seien auf sie zugestürmt. Sie seien auf dem Sofa gesessen. Der Beschuldigte sei superfreundlich gewesen. Er habe ihr noch das Zahnsteinmittel für die Hunde gezeigt. Er habe einen Kuchen gebacken und sie hätten die Flasche Wein aufgemacht. Die Hunde seien bei ihr gesessen und es sei wirklich gemütlich gewesen. Irgendwann habe der Beschuldigte gesagt, er würde gerne kuscheln und er würde sie mögen. Sie hätten sich dann geküsst und das sei für sie in Ordnung gewesen. Sie habe schliesslich auch schauen wollen, ob das etwas für eine Beziehung werden könne. Sie hätten Zungenküsse ausgetauscht. Der Beschuldigte habe sie auf seinen Schoss ziehen wollen und da habe sie gesagt, dass sie keinen Sex wolle. Sie habe ihm erklärt, dass sie eine Beziehung wolle und dies langsam angehen wolle. Der Beschuldigte habe ihr erklärt, dass das mit der Beziehung nichts werde. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten daraufhin gesagt, dass er doch ihre Nummer löschen solle und es besser sei, wenn sie jetzt gehe. Es sei etwa halb neun Uhr gewesen

- 12 und Indiana Jones sei im Fernsehen gelaufen. Zwischendurch sei der Beschuldigte einmal kurz mit der Hand unter ihren Rock, Höhe Oberschenkel, gegangen. Die Privatklägerin habe seine Hand weggenommen, was der Beschuldigte akzeptiert habe. Sie sei zurückhaltender gewesen und er habe ihr gesagt, sie solle ihn auch umarmen, was sie getan habe. Als sie ihm gesagt habe, dass er ihre Nummer löschen soll und sie jetzt gehe, habe er gesagt, er wolle dies nicht und habe sie weiter geküsst. Während dem Küssen habe der Beschuldigte gesagt, dass sie ihn ganz schön "scharf gemacht" habe. Dann sei er aufgestanden, sei zum Bad gegangen und habe die Hunde in das Arbeitszimmer gesperrt. Als sie ihn gefragt habe, weshalb er die Hunde eingesperrt habe, habe der Beschuldigte geantwortet, weil die Hunde sonst unruhig würden. Er wolle doch gerne mit ihr den Abend verbringen. Da sei sie, die Privatklägerin, innerlich etwas unruhig geworden. Von früheren Begegnungen habe sie gewusst, dass er den Rottweiler immer einsperre, damit dieser nicht eifersüchtig werde. Sie habe deswegen ein ganz ungutes Gefühl gehabt, dass er jetzt mehr von ihr wolle. Sie habe dem Beschuldigten daher gesagt, dass sie jetzt gern nach Hause gehen würde, worauf er geantwortet habe, dass sie die angefangene Flasche Wein mitnehmen müsse, da er nicht wisse, wann sie sich wiedersehen würden. Sie, die Privatklägerin, sei aufgestanden, habe die Flasche genommen, habe in der Küche den Korken auf die Flasche getan und sei zum Gangschrank gegangen. Sie habe die Flasche auf den Glastisch gestellt, weil sie sich die Schuhe habe anziehen wollen. Sie habe sich nach vorne gebückt. Der Beschuldigte sei von hinten gekommen und habe ihr den Nacken seitlich geküsst. Bis dahin habe sie es auch noch sehr schön gefunden und habe nichts dagegen gesagt. Sie hätten sich nochmals geküsst und sie habe die Schuhe zu Boden fallen lassen. Dann habe sie nochmals wiederholt, dass sie jetzt gehe, und habe ihre Schuhe greifen wollen. Da sei der Beschuldigte vor sie hin gekommen, habe sie an den Oberarmen gepackt und sie in Richtung Glastisch neben dem Schlafzimmer zurück gedrängt. Sie habe sich geduckt und habe unter ihm weg gewollt. Auch habe sie laut gerufen, er solle damit aufhören und sie in Ruhe lassen. Der Beschuldigte habe sie mit seiner rechten Hand am Hals gepackt. Mit der anderen Hand habe er sie immer noch am Oberarm festgehalten. Sie habe Schmerzen seitlich des Kehlkopfes verspürt. Sie sei schockiert gewe-

- 13 sen. Sie habe überhaupt nicht damit gerechnet, dass es in diese Richtung laufe. Sie habe auch Angst gehabt, dass er noch mehr zudrücke. Diese Situation mit dem Hals sei etwas vom Schlimmsten gewesen. Sie sei beim Glastisch vor ihm gestanden und er habe ihr mit seinem rechten Fuss die Beine weggeschlagen. Gleichzeitig habe er ihren Hals nicht losgelassen und habe ihn im Griff gehalten, bis er sie auf den Boden habe legen können. Er sei über ihr gelegen. Sie habe versucht, sich zu wehren und habe zu ihm auch gesagt, er solle sie in Ruhe lassen und damit aufhören. Der Beschuldigte habe sie auch am Oberarm festgehalten. Dieser schmerze jetzt noch. Zuerst habe er ihren rechten und dann den linken Oberarm festgehalten. Mit dem anderen Arm bzw. Unterarm habe er ihren Brustkorb nach unten gedrückt. Sie habe dabei mit den Beinen gestrampelt, habe probiert, sich aus diesem Griff zu lösen und irgendwie wegzukommen. Dies sei aber nicht gegangen. Der Brustkorb tue ihr jetzt auch weh. Irgendwie sei der Beschuldigte seitlich von ihr gekniet; habe ihr linkes Bein zwischen seinen Beinen gehabt. So sei er gekniet; sei über ihr gelegen. Sie habe keine Chance gehabt. Sie habe es auch mit Worten versucht; er solle doch aufhören. Er habe darauf gesagt, sie habe ihn "scharf" gemacht und sie müsse das jetzt auch wieder ändern. Der Beschuldigte habe dann seinen sich auf ihrem Brustkorb befindlichen Arm gelöst und habe ihr die Strumpfhose vermutlich samt Unterhose nach unten bis unter die Knie gerissen. Dabei sei die Strumpfhose gerissen. Wie der Beschuldigte seine Hose und Unterhose habe ausziehen können, sei ihr ein Rätsel; das habe sie nicht mitgekriegt. Er sei jedenfalls unten nackt gewesen. Sie habe sein Glied gesehen. Dieses sei erigiert gewesen. Der Beschuldigte habe immer wieder gesagt, er sei "scharf" auf sie und das müsse jetzt geändert werden und sie müsse hinhalten. Sie habe seinen Penis zwischen ihren Beinen gespürt und habe ihre Beine ganz fest zusammengedrückt, weil sie gedacht habe, es tue ihm weh. Sie habe immer noch versucht, sich zu befreien. Der Beschuldigte habe dann gesagt, sie solle aufhören und mitmachen, denn er wisse, wo sie wohne. Dabei habe er einen ganz schlimmen Blick gehabt, so dass sie überhaupt nicht mehr gewusst habe, was sie tun solle. Sie habe sich gefragt, ob sie das jetzt über sich ergehen lassen solle, damit es vorbei sei. Der Beschuldigte habe immer wieder ihren Hals geküsst, habe ihr Kleid hoch- und den BH heruntergerissen und

- 14 habe ihre nackte Brust geküsst. Die Privatklägerin habe ihr Gesicht weggedreht. Sie habe Angst gehabt, er schlage sie ohnmächtig oder mache sonst etwas mit ihr, wenn sie sich mehr wehren würde. Dann habe der Beschuldigte seine linke Hand dazu benutzt, ihr Bein zur Seite zu schieben und sie unten zu streicheln. Dann sei er mit dem Mund runtergegangen und habe den Oralverkehr vollzogen. Die Privatklägerin habe auf ihn eingeredet, er solle aufhören und sich eine andere nehmen. Sie habe ihn die ganze Zeit angefleht, dies sein zu lassen. Sie habe zu ihm gesagt, sie nehme die Pille nicht und wenn sie jetzt Sex mit ihm hätte … Der Beschuldigte habe ihr angeboten, sie könne ihm "einen blasen". Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Der Beschuldigte habe sie wieder von vorne gepackt und habe sie am linken Arm auf die Seite gedreht. Er habe auch davon gesprochen, er könne ihr von hinten auf den Hintern spritzen. Dann würde er sie gehen lassen. Sie habe immer gesagt, sie wolle das nicht und habe angefangen zu weinen. Er habe dann aufgehört. Sie habe ihre Strumpfhose genommen und habe aus der Wohnung rennen wollen. Der Beschuldigte habe die Haustüre zugehalten und zu ihr gesagt, sie solle sich hier drin anziehen. Sie habe den Slip angezogen, den Mantel, die Schuhe und die Strumpfhose habe sie in die Manteltasche gesteckt. Sie habe nur noch weg gewollt. Der Beschuldigte habe sie festgehalten und gesagt, er lasse sie in Ruhe, wenn sie nichts sage. Sie habe zu ihm gesagt, sie wolle nur noch hier weg. Die Türe sei unverschlossen gewesen. Der Schlüssel habe innen gesteckt. Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte einen Samenerguss gehabt habe. Sie könne auch nicht sagen, ob er mit seinen Fingern oder mit seinem Penis in ihr drin gewesen sei. Sie habe das nicht mehr mitgekriegt. Sie könne einfach sagen, dass er mit dem Mund und mit den Fingern beim Kitzler gewesen sei. Ob er eingedrungen sei, könne sie nicht sagen. Jedenfalls wäre das nur kurz gewesen … aber sie wolle es gar nicht wissen (Urk. 3/1). Am 5. April 2013 wurde die Privatklägerin unter der Strafandrohung der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung staatsanwaltschaftlich als Auskunftsperson einvernommen. Dabei führte die Privatklägerin aus, sie habe den Beschuldigten ungefähr im Mai oder Juni 2011 über die Internetplattform "..." kennengelernt und sie hätten sich dann auch einmal getroffen und seien mit den Hunden spazieren gegangen. Zum damaligen Zeitpunkt

- 15 habe sie sich eine Beziehung gewünscht. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, sie finde ihn ganz nett und dass man schauen könne, ob sich mehr daraus entwickle. Er habe jedoch keine Beziehung gewollt. Sie hätten über "..." miteinander kommuniziert. Der Beschuldigte sei auch mit Anfragen für Treffen für Sex gekommen. Sie sei auch mal hingefahren. Sie hätten sich geküsst und hätten dann auch Sex gehabt. Das sei damals für sie auch ganz in Ordnung gewesen. Sie hätten den Kontakt ursprünglich verloren, nachdem sie sich noch ein- bis zweimal getroffen hätten. Etwa zwei Wochen vor dem inkriminierten Vorfall habe die Privatklägerin gesehen, dass der Beschuldigte auf ihrem "..."-Profil gewesen sei. Er habe sich dann am Freitag vor dem 28. Oktober 2012 bei ihr gemeldet. Am Samstag seien wieder Nachrichten vom Beschuldigten gekommen. Er habe sie unbedingt treffen wollen und habe sie gefragt, ob sie bei ihm vorbeikomme. Die SMS des Beschuldigten seien dahingegangen, dass er mit ihr Sex gewollt habe. Dies habe er sehr ausdrücklich geschrieben. Sie habe ihm darauf geschrieben, dass das nicht möglich sei, weil sie dies nicht mehr wolle. Sie habe ihm auch geschrieben, dass sie sich eine Freundschaft oder eine Beziehung vorstellen könne, aber nichts anderes. Der Beschuldigte habe dann immer wieder versucht, das Thema Sex aufzubringen. Sie habe aber immer wieder abgebrochen und gesagt, sie käme dann nicht. Am Sonntag habe er ihr wieder geschrieben und sie gefragt, ob sie vorbeikomme, um sich zu unterhalten. Er habe dann auch nach ihrer Handy- Nummer gefragt. Es seien dann mehrere SMS hintereinander gekommen und irgendwann habe sie gesagt, sie komme vorbei, wenn es darum gehe, eine Freundschaft zu haben oder um zu sehen, ob sich da Richtung Beziehung etwas entwickeln könnte. Sie habe ihn gefragt, ob er etwas zu Trinken zu Hause habe und er habe gesagt, er würde etwas besorgen. Er würde seine Wohnung noch aufräumen, habe eine Flasche Rotwein besorgt und sie solle um 19 Uhr zu ihm kommen. Er habe ihr die Tür aufgemacht und sei ganz freundlich gewesen. Er habe ihr die Flasche Rotwein gezeigt. Diese sei von Balaton, Ungarn, gewesen. Auch habe er ihr den Kuchen gezeigt, den er gebacken hatte. Sie hätten dann etwas geredet. Der Beschuldigte sei mit ihr ins Bad gegangen und habe sie gefragt, ob ihr Hund auch an Hundezahnstein leide. Dort habe er ihr das entsprechende Mittel gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie alles als sehr freundschaftlich emp-

- 16 funden. Sie seien dann auf das Sofa gegangen. Der Beschuldigte habe dann die Rotweinflasche aufgemacht und habe sie gefragt, ob sie aus einem normalen Glas trinken würde, da er keine Rotweingläser habe. Sie sei erstaunt gewesen, dass er nicht mitgetrunken habe. Er habe ihr gesagt, er trinke keinen Alkohol mehr. Der Beschuldigte und sie seien auf dem Sofa gesessen. Die zwei Hunde hätten sie belagert. Sie sei links auf dem Sofa gesessen; rechts neben ihr sei der grosse Hund gekommen und dann sei der Beschuldigte gekommen. Sie hätten sich eine ganze Weile unterhalten. Irgendwann sei der grosse Hund gegangen und der kleine Hund sei zwischen sie gekommen. Der Beschuldigte habe sich beschwert, dass die Hunde mit ihr kuscheln dürften, er dies aber nicht dürfe. Das sei eine witzige Situation gewesen, sie habe auch geschmunzelt und habe ihm gesagt, kuscheln sei okay solange er nicht mehr wolle. Die Privatklägerin habe dann ihren Kopf auf die Schultern des Beschuldigten gelegt und der kleine Hund sei weggegangen, weil es etwas eng geworden sei. Irgendwann habe der Beschuldigte sie näher zu sich gezogen und habe sie geküsst. Zu diesem Zeitpunkt habe sie das Küssen ganz okay gefunden. Erst als er dann versucht habe, ihr unter ihr schwarzes Kleid zu fassen, sei ihr dies unangenehm gewesen. Sie habe seine Hand weggeschoben und ihm gesagt, sie wolle das nicht. Er habe sie dann wieder geküsst und der Rottweiler sei sehr aufgeregt hinter dem Sofa gestanden. Sie habe den Hund sehr bedrohlich empfunden und habe das Küssen abgebrochen, weil es ihr unangenehm gewesen sei. Sie habe dann gesagt, es sei besser, wenn sie jetzt gehe. Der Beschuldigte habe gesagt, sie müsse die Flasche Wein mit nach Hause nehmen, wenn sie jetzt ginge und habe sie gebeten, noch zu bleiben. Der Beschuldigte sei aufgestanden und ins Bad gegangen. Im Fernsehen sei Indiana Jones gelaufen. Der Beschuldigte habe sie nach ihrem Ex gefragt und habe dann die Türe zum Arbeitszimmer geschlossen. Sie habe bemerkt, dass die Hunde nicht mehr da gewesen seien und habe ihn gefragt, warum er die Hunde im Arbeitszimmer eingeschlossen habe. Er habe gesagt, die würden nur stören. In diesem Moment sei die ganze Geschichte etwas komisch geworden und sie habe gesagt, es sei besser, wenn sie jetzt gehe. Sie habe die Flasche Rotwein genommen, aus welcher sie nur ein Glas getrunken habe, sei in die Küche gegangen, wo sie den Korken auf die Flasche getan habe. Sie habe die Flasche auf den

- 17 - Glastisch beim Arbeitszimmer gestellt, damit sie sich habe anziehen können. Sie habe ihre Jacke und die Schuhe genommen und habe sich gebückt. Der Beschuldigte sei von hinten gekommen und habe sie am Nacken geküsst. Das sei ein schönes Gefühl gewesen. Sie habe sich umgedreht, um ihn nochmals zu küssen. Sie habe dann gemerkt, dass er mehr gewollt habe und habe ihm gesagt, sie wolle jetzt wirklich gehen. Der Beschuldigte habe sie an den Armen gepackt und sie Richtung Sofa geschoben. Sie habe das nicht gewollt, habe versucht, sich ein bisschen herauszuwinden und habe sich hierfür gebückt, in der Absicht, unter seinen Armen durch zu gehen. Dann habe er sie wieder gepackt und sie zurückgeschoben. Sie habe ihm gesagt, sie wolle das nicht und er solle sie bitte gehen lassen. Als sie unter ihm habe weghuschen wollen, habe er sie am Hals genommen, habe ihn fest zugehalten und habe ihr gesagt, sie solle den Mund halten, er sei jetzt "scharf" und sie müsse irgendetwas tun. Die Privatklägerin sei in diesem Moment so schockiert, wie versteinert, gewesen. Sie habe gar nicht gewusst, was sie machen solle. Danach habe der Beschuldigte ihr mit seinem rechten Bein die Füsse weggezogen, so dass sie auf dem Boden gelandet sei. Sie sei auf dem Rücken gelegen und er habe sie immer noch am Hals gehalten. Sie könne nicht sagen, wie er es geschafft habe, sie auf den Boden zu bringen. Der Beschuldigte habe sie immer noch am Hals gehalten und habe sich mit seinem Körper auf ihre linke Körperhälfte gelegt. Sie habe versucht, sich zu wehren. Sie habe auch Angst gehabt, dass er aggressiver werde und ihr noch mehr antun würde, wenn sie sich zu stark wehre. Sie habe dann versucht, ihn zu überzeugen, sie in Ruhe zu lassen. Der Beschuldigte habe nur gesagt, sie solle still halten, er sei "scharf" auf sie. Auch wisse er, wo sie wohne, was sie sehr schockiert habe. Sie habe ihm nie gesagt, wo sie wohne oder wie ihr Nachname laute. In diesem Moment habe sie richtig Angst gehabt, weil er so einen komischen, aggressiven Blick gehabt habe. Sie habe immer wieder gesagt, er solle sie gehen lassen und sich eine andere suchen. Es gebe genug Frauen, die mit ihm Sex haben wollen. Der Beschuldigte habe dann komisch gelacht, wie ein Psychopath geschaut und habe gemeint, sie lache ihn aus, weil er niemanden habe. Diese Aussage habe sie richtig schockiert. Der Beschuldigte habe gesagt, er wolle jetzt mit ihr "Ficken" und sie müsse da durch. Er habe ihr die Strumpfhose runtergerissen, die dabei gerissen sei. Sie

- 18 habe nicht mehr gewusst, was tun. Sie habe ihm gesagt, sie nehme die Pille nicht. Es habe aber nicht gewirkt. Er habe ihr das Kleid hochgerissen, habe ihre rechte Brust so geküsst, dass es richtig weh getan habe und mit der linken Hand habe er ihr unten über ihre Scheide gerieben. Er sei dann auch mit seinem Kopf zu ihrer Scheide und habe dort geleckt. Sie habe immer wieder gesagt, sie wolle dies nicht und er solle das lassen. Irgendwann habe er sich auf sie raufgedreht. Da habe sie gesehen, dass er gar keine Hose und auch keinen Schlüpfer mehr angehabt habe. Wie er das gemacht habe, wisse sie nicht. Sie habe nur gesehen, dass sein Penis erigiert gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er immer noch auf ihrer linken Körperhälfte gelegen. Er habe sich dann mit seinem Körper auf ihren hochgehoben und habe in sie eindringen wollen. Sie habe versucht, ihre Beine schnell zuzumachen und habe seinen Penis zwischen ihren Oberschenkeln eingeklemmt. Sie habe die ganze Zeit versucht, sich zu bewegen, um ihn von ihr wegzubringen und zu verhindern, dass er in sie eindringe. Er habe zu ihr gesagt, sie solle ruhig bleiben, durchhalten und es akzeptieren. Sie sei dafür verantwortlich, dass er "scharf" sei und müsse dies wieder ändern. Sie könne sich aussuchen, ob er Sex mit ihr habe oder sie ihm "eins blase". Die Privatklägerin habe dann nochmals gesagt, sie wolle dies nicht und er solle sie in Ruhe lassen. Der Beschuldigte habe dann mit seiner linken Hand ihren Kopf wieder gepackt, habe sie am Nacken gepackt und sie gedreht, indem er ihren rechten Arm nach hinten gezogen habe, so dass sie vor ihm gekniet sei. Dann habe er zu ihr gesagt, sie könne aussuchen, wohin er spritze, er könne ihr auch auf den Rücken spritzen. Sie habe gedacht, sie habe verloren und müsse da jetzt durch. Deshalb habe sie zu weinen begonnen. Was dann passiert sei, wisse sie nicht mehr. Irgendwann habe der Beschuldigte zu ihr gesagt, sie solle aufstehen. Sie habe dann ihre Strumpfhose geschnappt, sei zur Tür gerannt, habe ihre Schuhe und die Jacke genommen und habe gehen wollen. Er habe dann vor ihr die Türe zugeschlagen und gemeint, sie könne erst gehen, wenn sie sich angezogen habe. Er habe sie dann festgehalten und ihr gesagt, dies bleibe unter ihnen. Sie solle niemandem etwas sagen, dann lasse er sie auch in Ruhe, worauf sie zugestimmt und gesagt habe, sie wolle einfach hier weg (Urk. 3/2 S. 5 ff.). Auf Nachfrage hin führte die Privatklägerin aus, sie hätten auf dem Sofa Zungen-

- 19 küsse ausgetauscht. Sie könne sich nicht erinnern, dass sie sich beim Küssen umarmt hätten, sie denke aber nicht (Urk. 3/2 S. 12). Als der Beschuldigte an ihren Hals gegriffen habe, habe er sie mit der linken Hand am Hals gepackt und mit der rechten habe er ihren linken Arm gehalten (Urk. 3/2 S. 14). Die Strumpfhose habe der Beschuldigte ihr mit seiner linken Hand heruntergerissen (Urk. 3/2 S. 17). Als der Beschuldigte sie unten an der Scheide berührt habe, habe er dies mit der linken Hand gemacht. Wieviele Finger er benützt habe, wisse sie nicht. Er habe die ganze Scheide und den Kitzler berührt bzw. gerieben. Mit dem Mund habe er sie oral befriedigt oder versucht, sie oral zu befriedigen (Urk. 3/2 S. 18). Vor dem inkriminierten Vorfall sei es etwa zwei bis drei Mal zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen. Sie wisse es jedoch nicht mehr genau (Urk. 3/2 S. 22). Bei den früheren Treffen habe sie gewusst, dass es zum Geschlechtsverkehr kommen würde. Es habe aber nicht dazu kommen müssen, sondern es sei für sie okay gewesen, wenn es dazu gekommen sei. Es sei auch nicht so, dass sie vor früheren Treffen dem Beschuldigten gesagt habe, sie wolle keinen Sex, es dann aber trotzdem dazu gekommen sei. Sie habe einmal gesagt, es müsse nicht unbedingt sein, sie hätte nicht so Lust. Dies sei damals aber keine klare Aussage gewesen, dass sie keinen Sex gewollt habe. Es sei auch nicht so gewesen, dass er sich gleich auf sie gestürzt habe, sondern es habe sich so ergeben. Er habe es probiert und sie sei mit ihm freiwillig ins Schlafzimmer gegangen. Sie hätten auch nie Sex im Wohnzimmer, sondern immer im Schlafzimmer gehabt (Urk. 3/2 S. 22 f.). 4. Aussagen des Beschuldigten Am 3. November 2012 fand die erste verwertbare Einvernahme des Beschuldigten vor dem Haftrichter statt. Der Beschuldigte sagte aus, er könne sich nicht erinnern, die Privatklägerin am Hals gepackt und auf den Boden geworfen zu haben. Sie seien auf dem Sofa gesessen. Er habe der Privatklägerin gesagt, er sei aufgrund der Küsse erregt und sie müssten damit aufhören. Zehn Minuten später habe sie ihn wieder geküsst. Also sie beide, er wisse nicht mehr, von wem dies ausgegangen sei. Beim zweiten Mal habe sie ihn auch angefasst und mitgemacht. Beim ersten Mal sei dies nicht der Fall gewesen. Sie hätten sich ja schon

- 20 früher getroffen. Teilweise hätten sie Sex miteinander gehabt, teilweise hätten sie auch nur Fernseh geschaut. Die Privatklägerin habe es teilweise auch gerne etwas grob gehabt. Es sei auch schon so gewesen, dass die Privatklägerin, als sie sich trafen, gesagt habe, sie wolle keinen Sex. Dies habe sich dann aber geändert und sie hätten trotzdem Sex miteinander gehabt. Er habe sie einmal am Hals gehalten, aber nicht gewürgt und nicht auf den Boden geschlagen. Er habe sie überall gestreichelt, also auch am Hals, als sie auf dem Sofa gewesen seien. Er sei nur auf dem Sofa auf ihr gesessen. Als sie sich das zweite Mal geküsst hätten und er ihr bereits gesagt habe, er sei erregt, sei er mit der Hand zu ihrem Po und habe die Strümpfe ausgezogen. Die Privatklägerin sei seitlich gelegen. Er sei aufgestanden und habe sich die Hosen ausgezogen. Er habe die Privatklägerin auf keinen Fall vergewaltigen wollen. Er habe auch kein Kondom angehabt und als er früher mit ihr Sex gehabt habe, habe er immer ein Kondom angehabt. Als die Privatklägerin unten nackt gewesen, schräg auf dem Sofa gesessen und er auf ihr gesessen sei, habe sie ihn weggestossen und ihm gesagt, sie wolle keinen Sex. Dies habe sie früher auch schon gesagt. Er habe ihr Oberteil aufgemacht, ihre Brüste angefasst und mit den Fingern zwischen ihre Beine gegriffen. Als die Privatklägerin zur Türe hinausgegangen sei, habe sie gesagt, sie wolle ihn nie mehr sehen und habe die Türe "zugeschletzt". Da sei er ins WhatsApp und anschliessend ins Internet und habe die Kontakte gelöscht. Es sei richtig, dass er der Privatklägerin gesagt habe, sie solle nichts sagen und er lasse sie dann in Ruhe. Dies, weil er es auch keinen schönen Abend gefunden habe und es nicht sein müsse, dass man herumerzähle, dass sie aufeinandergesessen seien und sie ihn abgestossen habe, obwohl er gerne Sex gehabt hätte. Mit "dann lasse ich dich in Ruhe" habe er gemeint, dass er sie nicht mehr sehen wolle. Einmal hätten sie früher Sex auf dem Sofa gehabt. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin den Vorfall erfinden sollte, meinte der Beschuldigte, er wisse das nicht. Vielleicht sei sie irgendwie enttäuscht gewesen oder habe mehr von ihm gewollt. Er könne es auch nicht erklären (Urk. 12/9 S. 3 ff.). Am 5. April 2013 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Er führte dabei aus, zwischen den Aussagen der Privatklägerin und seinen würden grosse Differenzen bestehen. Die Privatklägerin habe ausgeführt, es

- 21 habe vor dem fraglichen Vorfall einen Kontaktunterbruch gegeben. Es seien aber zwei gewesen. Er habe sich nie Gedanken darüber gemacht, wie sich ihre Beziehung weiterentwickeln würde, ob sich eine ernsthafte Beziehung oder eine Affäre oder eine Freundschaft ergeben würde. Es sei der Wunsch der Privatklägerin gewesen, etwas Alkoholisches zu trinken. Noch auf dem Sofa sitzend habe er ihr gesagt, er fühle sich sexuell erregt. Er frage sich, warum sie trotzdem weiter Zungenküsse ausgetauscht hätten. Beim zweiten Zungenkuss sei es zu gegenseitigen Zärtlichkeiten bzw. zum gegenseitigen Streicheln gekommen. Die Privatklägerin habe gesagt, es sei zwei bis drei Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen. Das treffe nicht zu. Er wisse nicht, wie viele Male sie sich gesehen hätten. Es seien aber sicher mehr als acht Mal gewesen, den fraglichen Abend vom 28. Oktober 2012 inbegriffen. Wenn er Sex habe, dann immer mit Kondom. Er sei am fraglichen Abend sexuell nicht unter Druck gestanden, so dass er einen Sexualkontakt nötig gehabt habe. Er habe bereits am Abend vorher Geschlechtsverkehr gehabt und am Nachmittag, bevor die Privatklägerin bei ihm erschienen sei, habe er sich selbst befriedigt. Bei früheren Treffen habe ihm die Privatklägerin, als er sie angefasst habe, auch gesagt, sie wolle keinen Sex. Letztlich seien sie aber trotzdem intim miteinander geworden und es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen. Er habe die Privatklägerin gehalten, als sich diese zum Schrank begeben habe. Er habe sie auch geküsst, umarmt und gehalten. Sie hätten sich gegenseitig gehalten und umarmt. Der Kuss sei auf seine Initiative erfolgt. Es stimme nicht, dass er sie zurückgedrängt habe, sie seien einige Schritte in Richtung Wohnzimmer gegangen. Dabei habe er sie schon gezogen. Er habe sie nicht mitgeschleift, sondern gehalten und habe zu ihr gesagt, sie solle noch etwas bleiben. Es habe alles auf dem Sofa stattgefunden. Auf dem Boden sei gar nichts geschehen. Geschrien habe niemand. Als er die Privatklägerin beim Korridor gebeten habe, zu bleiben, habe sie gesagt, sie würde dies nicht tun. Sie habe ihre Sachen genommen, die Wohnung verlassen und die Türe "zugeschletzt". Er habe nie zur Privatklägerin gesagt, sie solle stillhalten, er sei "scharf" und sie müsse da durch. Auf dem Sofa habe er ihren Kitzler berührt. Daran geleckt habe er nicht. Er sei der Ansicht, dass ein Grossteil der Ausführungen der Privatklägerin nicht stimme. Sie habe am Ereignistag ja auch etwas getrunken, ob ein oder zwei Gläser wisse er

- 22 nicht. Am Hals habe er sie nicht gepackt, aber angefasst. Er könne sich auch nicht erklären, wieso die Privatklägerin etwas Falsches sagen sollte (Urk. 2/4 S. 2 ff.). Die letzte Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft wurde am 12. Juni 2013 durchgeführt. Der Beschuldigte sagte aus, er sei mit der Privatklägerin auf dem Sofa gesessen, sie links von ihm. Er habe sich dann zu ihr gedreht, sie geküsst und sie auch gehalten. Die Privatklägerin habe die Küsse nicht erwidert, habe ihn aber auch nicht zurückgewiesen. Sie hätten Zungenküsse ausgetauscht. Der Beschuldigte habe ihr zu erkennen gegeben, dass er sich erregt fühle, habe mit dem Küssen und den Berührungen aufgehört. Ein paar Minuten später habe er sich nochmals zu ihr gedreht und sie hätten sich geküsst. Von wem die Initiative gekommen sei, wisse er nicht mehr. Er sei davon ausgegangen, dass es für sie in Ordnung gewesen sei, dass er wieder erregt würde. Sie habe auch mitgemacht. Sie habe begonnen, ihn zu streicheln und zu halten. Daraufhin habe er sie unter den Kleidern berührt, sie zu ihm hingezogen und mit seiner Hand unter ihr Kleid oder Jupe gefasst. Er habe dann ihre Strumpf- und Unterhosen mit seiner rechten Hand hinuntergezogen, die Strumpfhose sei zerrissen. Er habe ihr sofort gesagt, er bezahle die Strumpfhose. Er habe ihr die Strumpf- und Unterhosen ganz ausgezogen. Danach sei er aufgestanden und habe seine Kleider unten ebenfalls ausgezogen. Er habe sich auf sie gesetzt. Die Privatklägerin habe ihre Beine zusammengehalten. Sein Glied habe sie etwa zwischen Bauchnabel und Schambereich berührt, etwa dort, wo man den Gürtel trage. Dann habe er sie überall angefasst. Die Privatklägerin habe ihn zurückgestossen und ihm gesagt, sie wolle keinen Sex, sei aufgestanden und habe sich angezogen. Er habe seine Unterhosen angezogen. Die Privatklägerin sei in Richtung Türe gegangen. Er habe sie am Oberarm gehalten und geküsst. Sie habe mitgemacht. Sie hätten sich bei der Garderobe befunden. Er habe sie Richtung Sofa gezogen und habe sie gebeten, bei ihm zu bleiben. Sie habe gesagt, sie würde gehen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle niemandem erzählen, was geschehen sei. Die Privatklägerin sei zur Haustüre hinausgegangen und habe diese zugeknallt. Ob die Tür geschlossen gewesen sei, wisse er nicht. Auf Nachfrage, wo er die Privatklägerin überall berührt habe, führte der Beschul-

- 23 digte aus, er habe ihre Brüste und ihre Beine angefasst. Mit dem Finger habe er sie im Genitalbereich berührt. Er habe sich auf ihr befunden und habe ihre Beine spreizen wollen. Er habe am Vortag bereits Sex gehabt und am Ereignistag habe er sich drei Mal selbst befriedigt. Beim Treffen sei es nicht um Sex gegangen. Sie hätten sich zuvor ja geschrieben und kommuniziert, dass sie sich einfach sehen würden. Er habe gedacht, sie würden intim, nachdem sie sich das zweite Mal geküsst hätten. Als er sich auf die Privatklägerin begeben habe, sie im Intimbereich und an den Beinen berührt habe, habe sie ihn weggestossen. Sie sei einfach dort gewesen und habe überrascht geschaut. Erst nachdem sie ihn weggestossen habe, habe er verstanden, weshalb sie so geschaut habe (Urk. 2/5 S. 2 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Februar 2014 führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihm vor dem Treffen vom 28. Oktober 2012 geschrieben, sie wolle dieses Mal keinen Sex mit ihm. Es sei zwei Mal zu Zungenküssen gekommen. Beim ersten Mal sei die Initiative von ihm aus gekommen. Von wem aus die Initiative beim zweiten Mal gekommen sei, könne er nicht mehr sagen. Bei den ersten Zungenküssen habe die Privatklägerin nicht mitgemacht. Er habe sie umarmt und gestreichelt, sie hingegen nicht. Beim zweiten Mal habe sie auch mitgemacht und ihn gehalten. Die Küsse hätten auf dem Sofa stattgefunden. Er habe ihr unter ihr Kleid gegriffen. Die Privatklägerin habe nicht gesagt, sie wolle dies nicht. Als sie sich das zweite Mal geküsst hätten und sie ihn gehalten habe, habe er ihr unter das Kleid gefasst und die Strumpfhosen ausgezogen. Sie habe keine Anstalten gemacht, die darauf hingedeutet hätten, sie wolle dies nicht. Die Privatklägerin sei nicht nach den ersten Küssen aufgestanden und habe gehen wollen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei es noch zu Küssen im Eingangsbereich gekommen. Er habe sie nur am Oberarm gehalten, aber nicht irgendwohin gezogen. Er habe sie nur gehalten und geküsst und sie habe mitgemacht. Dabei habe er ihr gesagt, sie solle doch noch bleiben, sie sei allerdings gegangen. Er habe sie nicht Richtung Sofa gezogen, sondern sie gehalten und gesagt, sie solle Richtung Sofa kommen. Er habe sie nicht gezogen. Sie sei von sich aus gekommen. Er habe sie auch nicht am Hals gepackt, sondern ihr zärtlich an den Hals gefasst. Es stimme nicht, dass er die Füsse der Privatklägerin weggezogen habe, so dass diese zu Boden gekommen und auf dem

- 24 - Rücken gelegen habe. Es sei auch zu keiner Gewalt gekommen. Er sei nie mit dem ganzen Körper auf die Körperhälfte der Privatklägerin gelegen. Als er der Privatklägerin die Strumpf- und Unterhosen ausgezogen habe, seien sie auf dem Sofa gesessen. Er habe sich seitlich zu ihr gewendet, habe sie beim Küssen leicht an sich gezogen und ihr dann unter das Kleid gegriffen. Er habe die Strumpf- und die Unterhosen nicht herunterrissen, er habe nur relativ schnell daran gezogen. Die Privatklägerin habe nichts gesagt oder gemacht. Sie habe auch nicht gesagt, er solle aufhören, sie wolle dies nicht. Soviel er wisse, habe sie nicht reagiert und auch nichts gesagt. Die Privatklägerin habe ihn auch gestreichelt, wo könne er nicht mehr sagen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, der Privatklägerin das Kleid nach oben geschoben und ihre nackte Brust und den Hals geküsst zu haben. Er könne sich noch teilweise daran erinnern, die Privatklägerin mit den Fingern im Genitalbereich angefasst zu haben. Er wisse nicht mehr, ob sie sich geäussert habe, ob sie das wolle oder nicht. Er wisse auch nicht mehr, in welcher Position sie beide in diesem Zeitpunkt gewesen seien. Er sei auf die Privatklägerin gestiegen, als sie beide unten nackt gewesen seien. Er wisse nichts davon, dass er sie zur Seite gedrückt habe. Als er auf sie gestiegen sei, habe sie zu ihm gesagt, sie wolle das nicht. Er wisse nicht, ob sich ihre Unterkörper berührt haben. Sein Penis habe ihren Bauch berührt. Er sei weder in ihr drin gewesen, noch habe er dies vorgehabt. Es sei nicht richtig, dass er über der Privatklägerin gewesen sei und ihren Oberarm festgehalten habe. Er habe die Beine der Privatklägerin spreizen wollen, habe ihr Bein berührt und gedacht, sie hätten Geschlechtsverkehr. Da habe sie ihn mit beiden Händen gegen seinen Oberkörper zurückgestossen und gesagt, sie wolle keinen Sex. Dies sei geschehen, als er auf ihr drauf gewesen sei und sie gestreichelt habe. Als die Privatklägerin nein gesagt habe, habe er sie in Ruhe gelassen, sie hätten sich angezogen und sie sei Richtung Türe gegangen. Vor dem Wegstossen habe die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt geäussert, sie wolle das nicht. Er habe ihr gesagt, sie solle niemandem von den Ereignissen erzählen, weil es nicht schön sei, wenn man abserviert werde. Er habe nicht gewollt, dass sie dies jemandem erzähle. An Tränen könne er sich nicht erinnern. Sie sei aber sicher nicht glücklich gewesen, als sie gegangen sei und die Türe zugeknallt habe (Protokoll Vorinstanz S. 7 ff.).

- 25 - 5. Gutachten und Berichte Einen Tag nach dem inkriminierten Vorfall, also am 29. Oktober 2012, wurde die Privatklägerin durch das Institut für Rechtsmedizin körperlich untersucht. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass sich an der Halshaut linksseitig Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung in Form von als frisch zu beurteilenden Hauteinblutungen fanden. Des Weiteren wurden am Rumpf sowie an den Beinen, ebenfalls als Folge stumpfer Gewalteinwirkung entstandene, frische Hautein- und -unterblutungen festgestellt. Die Entstehung der frischen Verletzungen sei mit dem angegebenen Ereigniszeitpunkt sowie mit dem Ereignishergang vereinbar. Die gynäkologische Untersuchung ergab keine Verletzungen der Vaginalschleimhaut. Eine vaginale Penetration mit dem Penis, dem Finger oder anderen Werkzeugen könne weder belegt noch ausgeschlossen werden (Urk. 5). Gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich konnten bei den bei der Privatklägerin erhobenen Abstrichen von Vulva, Vagina, Zervixkanal, Anus und Rectum weder DNA-Spuren noch Spermien des Beschuldigten nachgewiesen werden (Urk. 7). Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin kommt zum Schluss, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Ereignisses unter der Wirkung eines Medikaments und/oder einer Droge gestanden sei (Urk. 8/2). III. Aussagewürdigung 1. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Partei- und Zeugenaussagen hat sich in der Rechtsprechung die so genannte Aussageanalyse durchgesetzt (vgl. BGE 129 I 49 E. 5 f.). Ausgangspunkt ist der Umstand, dass die wahre und die falsche Schilderung eines Sachverhalts unterschiedliche geistige Leistungen erfordern. Es liess sich nachweisen, dass Aussagen über selbst erlebte Ereignisse sich deshalb in ihrer Qualität von Aussagen unterscheiden, die auf nicht erlebten Vorgängen beruhen. Wahre Aussagen über selbst Erlebtes weisen so ge-

- 26 nannte Realitätskriterien auf; umgekehrt zeigen sich bei Aussagen über nicht selbst Erlebtes so genannte Phantasie- oder Lügensignale (vgl. die Hinweise in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden, insb. Volker Dittmann, in: Plädoyer 2/1997, S. 28 ff., m.w.H.; vgl. auch Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, N 294 ff.). Realitätskriterien sind zum Beispiel Detailreichtum, Originalität (im Sinne von Einzigartigkeit), Kohärenz und Homogenität trotz einer natürlichen Sprunghaftigkeit. Phantasiesignale sind zum Beispiel Kargheit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände, andererseits Übertreibungen und namentlich übertriebene Bestimmtheit (Dittmann, a.a.O.; Bender/Nack/Treuer, a.a.O.; und Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81 (1985), S. 56). Zu prüfen ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung aller Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motive ihre Aussage auch machen könnte, ohne dass ein realer Erlebnishintergrund besteht. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass die Schilderung eines Ereignisses sich aus wirklich Erlebtem und aus Unwahrem zusammensetzen kann. Eine besondere Bedeutung kommt schliesslich der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussagen ("Aussagegenese") zu (BGE 129 I 49 E. 6; Dittmann, a.a.O., S. 33). Entsprechend dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verlangt das Bundesgericht, dass bei der Würdigung der Aussagen von der Hypothese ausgegangen wird, "dass die Aussage nicht realitätsbegründet" sein könne (BGE 129 I 49 E. 5 f.). Es könne erst dann angenommen werden, die Aussage sei wahr, wenn die Prüfung ergebe, "dass diese Unwahrheitshypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht übereinstimmen kann". Das heisst: Die Hypothese, die Aussagen seien unwahr, muss widerlegt werden. Solange sie nicht widerlegt werden kann, muss – zugunsten des Beschuldigten – davon ausgegangen werden, die Aussagen seien unwahr. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Beschuldigten ist sowohl auf ihren jeweiligen Inhalt als auch auf das Aussageverhalten in seiner Gesamtheit abzustellen. In Bezug auf seine generelle Glaubwürdigkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – direkt in das vorliegende Strafverfahren invol-

- 27 viert und an seinem Ausgang naturgemäss am meisten interessiert – versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Entsprechend sind seine Aussagen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Dies darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der generelle Schluss gezogen wird, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem blossen Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Andererseits darf auch dem Opfer nicht einfach mit dem Hinweis, sie habe als Zeugin bzw. Privatklägerin (Auskunftsperson) unter Strafandrohung ausgesagt, eine erhöhte Glaubwürdigkeit attestiert werden. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dem Opfer generell eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzusprechen, was allen strafprozessualen Grundsätzen widerspräche. 2. Unbestrittenermassen lernten sich die Privatklägerin und der Beschuldigte im Jahre 2011 über die Internetplattform "..." kennen. Die Privatklägerin war über die Online-Community auf der Suche nach einem festen Partner. Der Beschuldigte machte sich offenbar weniger Gedanken über ihre Beziehung. Im Verlaufe des Jahres 2011 trafen sich die beiden mehrmals in der Wohnung des Beschuldigten, wo es auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam. Die Kontakte hörten auf, als sich die Privatklägerin in einer festen Beziehung befand. Als diese Beziehung auseinander ging, nahmen die Privatklägerin und der Beschuldigte im Oktober 2012 auf der Internetplattform "..." wieder Kontakt miteinander auf. Dieser Kontakt führte zum Treffen der beiden vom 28. Oktober 2012 in der Wohnung des Beschuldigten. Vor dem Treffen schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten, dass sie dieses Mal keinen Sex haben wolle. Am Abend des 28. Oktober 2012 trafen sich - wie bereits ausgeführt - die Privatklägerin und der Beschuldigte in der Wohnung des Beschuldigten. Dort kam es auf dem Sofa zum Austausch von Zungenküssen, wobei der Beschuldigte

- 28 dadurch erregt wurde. Im weiteren Verlauf zog der Beschuldigte der Privatklägerin die Strumpfhose zumindest hinunter, entkleidete sich unten selber und sass auf die Privatklägerin. Die Privatklägerin sagte dem Beschuldigten, dass sie das nicht wolle und stiess ihn weg. Auch im Eingangsbereich kam es noch zu Küssen. Wo sich das Ganze in welcher Reihenfolge zugetragen hat, ist umstritten. Ebenso sind die weiteren von der Privatklägerin geschilderten Ereignisse umstritten. 3. Bei den Ausführungen des Beschuldigten fällt auf, dass er von sich aus sehr wenig über die Ereignisse des 28. Oktober 2012 schildert. Seine Aussagen sind im Kerngeschehen recht karg. Genaueres folgt immer erst auf konkrete Nachfragen hin. Exemplarisch dafür ist die Einvernahme vom 5. April 2013, welche gleich im Anschluss an die Einvernahme der Privatklägerin stattfand. Nachdem er die Einvernahme der Privatklägerin mitverfolgen konnte, wurde er gefragt, wie er sich zu den Aussagen der Privatklägerin stelle und anschliessend wurde er gebeten, sich zu den Aussagen der Privatklägerin zu äussern. Auf beide Fragen antwortete der Beschuldigte meist mit Sachverhalten ausserhalb des eigentlichen Kerngeschehens, wie: dass es zwei Kontaktunterbrüche gegeben habe, dass er sich keine Gedanken über die Entwicklung der Beziehung zur Privatklägerin gemacht habe, dass die Privatklägerin Wein trinken wollte und er diesen organisiert habe, dass er immer mit Kondom Geschlechtsverkehr habe, dass er sexuell nicht unter Druck gestanden sei, was er an diesem Abend getragen habe und dass es Kraft brauche, den Rottweiler wegzuschieben, wenn dieser auf einem liege. Zum Kerngeschehen führte der Beschuldigte auf die obenerwähnten Fragen nur aus, sie hätten auf dem Sofa Zungenküsse und weitere Zärtlichkeiten ausgetauscht. Er habe ihr gesagt, er sei erregt und dass sein Penis, als er sich entkleidet habe, nur auf Halbmast gewesen sei (Urk. 2/4 S. 2 f.). Weitere Ausführungen zum Kerngeschehen erfolgten nicht, obwohl die Privatklägerin das Kerngeschehen sehr detailliert schilderte. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung antwortete der Beschuldigte zum Kerngeschehen ausweichend bzw. konnte sich oft nicht erinnern (Prot. II S. 9 ff., insbesondere S. 11 und 13). Dies spricht gegen die subjektive Wahrheit. Erst auf konkrete Nachfragen äussert sich der Beschuldigte zu den weiteren Ereignissen. In der gleichen Einvernahme findet sich das Genauigkeitssymptom. Der Beschul-

- 29 digte korrigiert die Schilderungen der Privatklägerin dahingehend, dass es nicht einen, sondern zwei Kontaktunterbrüche gegeben habe. Es sei auch nicht zwei bis drei Mal zu Geschlechtsverkehr gekommen, sondern sie hätten sich sicher mehr als acht Mal gesehen, den fraglichen Abend inbegriffen. Diese Präzisierung bei unwichtigen Details weit ausserhalb des Kerngeschehens spricht gegen die subjektive Wahrheit. Auch sonst versucht der Beschuldigte, sich für ihn günstig darzustellen. So führte er aus, er sei sexuell an diesem Abend nicht unter Druck gestanden. Er habe einen Sexualkontakt nicht nötig gehabt, da er bereits am Vorabend Geschlechtsverkehr gehabt habe und sich am Nachmittag, bevor die Privatklägerin gekommen sei, selbst befriedigt habe (Urk. 2/4 S. 2). Gemäss einer späteren Einvernahme will er sich am Nachmittag dreimal selbst befriedigt haben (Urk. 2/5 S. 4). Beim Treffen sei es nicht um Sex gegangen. Dies hätten sie sich vorher geschrieben und so kommuniziert (Urk. 2/5 S. 4). Trotzdem hat der Beschuldigte die Initiative ergriffen. So kamen zumindest die ersten Zungenküsse von ihm aus. Die Privatklägerin machte nicht mit. Auch bei den früheren Treffen war er es, der die Initiative ergriffen hat (Prot. I S. 8 und 12). Abgesehen von der Widersprüchlichkeit der Aussagen erfolgt auch eine Übersteigerung. Diese Übersteigerung deutet auf ein Fantasiesignal hin. Anfänglich führte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin am Hals gehalten, aber nicht gewürgt. Er habe sie überall gestreichelt, also auch am Hals (Urk. 12/9 S. 4). Am Hals gepackt habe er sie nicht, aber angefasst. Man könne jemanden auch berühren und streicheln (Urk. 2/4 S. 4). Schliesslich will er ihr zärtlich an den Hals gefasst haben (Prot. I S. 10). Mit jeder Einvernahme schwächt der Beschuldigte seine Handlungen ab und will sich selber immer besser darstellen. Gleichzeitig widersprechen sich seine Ausführungen. Beides spricht gegen die subjektive Wahrheit. Vor dem Haftrichter führte der Beschuldigte aus, es sei richtig, dass er die Privatklägerin gegen deren Willen an den Brüsten geküsst und sie im Genitalbereich berührt habe. Als er auf ihr gesessen sei, habe sie ihn weggestossen und gesagt, sie wolle keinen Sex. Dies habe sie bereits früher schon so gesagt. Er habe ihr

- 30 - Oberteil aufgemacht, ihre Brüste angefasst und mit Fingern zwischen die Beine gegriffen (Urk. 12/9 S. 5). In einer späteren Einvernahme sagte der Beschuldigte, er habe ihre Brüste und Beine angefasst und sie mit dem Finger im Genitalbereich berührt. Das sei gewesen, als er auf ihr gesessen sei und ihre Beine habe spreizen wollen (Urk. 2/5 S. 3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konnte sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnern, der Privatklägerin das Kleid nach oben geschoben und die Brust und den Hals geküsst zu haben. Teilweise konnte er sich noch daran erinnern, der Privatklägerin mit den Fingern im Genitalbereich angefasst zu haben (Prot. I S. 12). Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich. Anfänglich gab der Beschuldigte noch zu, gegen den Willen der Privatklägerin an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen, insbesondere ihre Brüste geküsst zu haben. Später schwächte er seine Aussage ab und er will die Brüste der Privatklägerin nur noch angefasst und nicht mehr geküsst haben. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vermag sich der Beschuldigte nicht mehr an seine Handlungen im Brustbereich der Privatklägerin zu erinnern. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Erinnerung immer mehr verblasst, je weiter man sich zeitlich von einem Vorfall entfernt. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist jedoch mehr als das blosse Verblassen von Erinnerungen. Ein weiterer Widerspruch: In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte, als die Privatklägerin nein gesagt habe, habe er sie in Ruhe gelassen und sie hätten sich angezogen. Die Privatklägerin sei in Richtung Türe gegangen (Prot. I S. 14). Als sie beide unten nackt gewesen seien, sei er auf sie gestiegen und sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle (Prot. I S. 13). Im Widerspruch dazu führte der Beschuldigte in seinen früheren Einvernahmen aus, dass er, nachdem die Privatklägerin bereits nein gesagt habe, dann noch gegen den Willen der Privatklägerin sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe (Urk. 12/9 S. 5). Auch kam es nachher noch zu Küssen im Eingangsbereich, welche auf Initiative des Beschuldigten erfolgten (Urk. 2/4 S. 3; Urk. 2/5 S. 2). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin somit keineswegs in Ruhe gelassen, nachdem diese gesagt hat, sie wolle das nicht.

- 31 - Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, er sei mit seinem Penis weder in der Privatklägerin "drin" gewesen, noch habe er dies vorgehabt (Prot. I S. 13). Bereits bei der übernächsten Frage setzte sich der Beschuldigte dazu in Widerspruch, indem er ausführte, er habe ihr Bein berührt und in diesem Zeitpunkt noch gedacht, dass sie Geschlechtsverkehr haben würden (Prot. I S. 13). Ebenso wenig konstant sind die Ausführungen des Beschuldigten in der Frage, ob er die Privatklägerin vom Eingangsbereich in Richtung Sofa gezogen hat oder nicht. So führt der Beschuldigte zunächst aus, beim Schrank im Eingangsbereich sei es auf seine Initiative zu Küssen gekommen. Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin zurückgedrängt habe. Sie seien einige Schritte Richtung Wohnzimmer gegangen. Dabei habe er sie schon gezogen. Er habe sie nicht mitgeschleift, sondern gehalten und zu ihr gesagt, sie solle noch etwas bleiben (Urk. 2/4 S. 3). Gleiches führte er in der Einvernahme vom 12. Juni 2013 aus: Sie hätten sich bei der Garderobe befunden. Er habe sie Richtung Sofa gezogen und sie gebeten, bei ihm zu bleiben. Er habe sie am Oberarm gehalten und in Richtung Sofa gezogen (Urk. 2/5 S. 2 und 5). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte dann, dass das nicht stimme. Er habe sie nur am Oberarm gehalten, aber nicht irgendwohin gezogen. Auf Vorhalt seiner früheren Aussage vom 5. April 2013 antwortete der Beschuldigte, er habe sie gehalten und zu ihr gesagt, sie solle Richtung Sofa kommen. Er selber habe einen Schritt in Richtung Sofa gemacht. Ob die Privatklägerin auch einen Schritt in diese Richtung gemacht habe, wisse er nicht. Er sei vor ihr gestanden, habe ihren Oberarm festgehalten und zu ihr gesagt, sie solle Richtung Sofa kommen. Auf Vorhalt seiner Aussage vom 12. Juni 2013 führte der Beschuldigte dann aus, er wisse es nicht mehr. Nach seiner heutigen Erinnerung habe er sie gehalten und zu ihr gesagt, sie solle doch wieder zum Sofa kommen. Es sei nichts gegen ihren Willen gewesen. Er habe sie nicht gezogen, sondern sie sei von sich aus gekommen. Das Ganze habe sich vor eineinhalb Jahren abgespielt. Er könne sich nicht mehr genau an alles erinnern (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin, als diese habe gehen wollen, gehalten und gesagt, sie solle bleiben. Er habe sie nicht geschleift, sondern gesagt "kommt mit". Sie seien dann zwei, drei Schritte in Richtung Wohnzimmer gegangen, dann sei sie gegangen. Er konnte sich

- 32 nicht mehr erinnern, ob es nach diesen Schritten in Richtung Wohnzimmer noch zu körperlichen Berührungen gekommen ist (Prot. II S. 13). Der Beschuldigte führte aus, er habe die Privatklägerin auf keinen Fall vergewaltigen wollen. Er habe auch kein Kondom angehabt und als sie früher Sex miteinander gehabt hätten, habe er immer ein Kondom gehabt (Urk. 12/9 S. 4). Gleiches bestätigte der Beschuldigte auch später, indem er ausführte, er habe immer Sex mit Kondom (Urk. 2/4 S. 2). Trotzdem schilderte der Beschuldigte, er sei nach den zweiten Küssen davon ausgegangen, sie hätten Geschlechtsverkehr. Er habe die Privatklägerin und sich selbst ausgezogen und habe sich auf die Privatklägerin begeben (Urk. 2/5 S. 5). Wie bereits erwähnt, gab der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er sei weder in der Privatklägerin "drin" gewesen noch habe er dies vorgehabt. Er habe ihr Bein berührt und zu diesem Zeitpunkt noch gedacht, sie hätten Geschlechtsverkehr (Prot. I S. 13). Einerseits äussert sich der Beschuldigte widersprüchlich, indem er abwechselnd kundtut, er habe nur Sex mit Kondom, zum fraglichen Zeitpunkt allerdings kein Kondom hatte, aber trotzdem davon ausging, es komme zum Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin. Andererseits bedeutet die Tatsache, dass der Beschuldigte kein (eventuell noch kein) Kondom trug, nicht, dass dies den Geschlechtsverkehr bzw. den versuchten Geschlechtsverkehr - ob einverständlich oder nicht - ausschloss. Der Beschuldigte kann daher aus der Tatsache, dass er kein Kondom anhatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe nicht gesagt, dass sie das nicht wolle, als er ihr unter das Kleid gegriffen habe. Auch beim Ausziehen der Strumpfhosen habe sie keine Anstalten gemacht, die darauf hingedeutet hätten, dass sie das nicht wolle (Prot. I S. 8). Sie habe nichts gesagt und nichts gemacht. Sie habe auch nicht nein gesagt, er solle aufhören, sie wolle dies nicht (Prot. I S. 11). Auf die Frage, wie sich die Privatklägerin verhalten habe, antwortete der Beschuldigte: das wisse er nicht mehr. Soviel er wisse, habe sie nicht reagiert und auch nichts gesagt (Prot. I S. 11). Er wisse auch nicht mehr, ob sich die Privatklägerin geäussert habe, ob sie dies wolle oder nicht, als er sie mit den Fingern im Genitalbereich angefasst

- 33 habe (Prot. I S. 12). Vor dem Wegstossen habe sich die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt geäussert, dass sie das nicht wolle (Prot. I S. 14). Nachdem der Beschuldigte somit zunächst bestimmt ausführte, die Beschuldigte habe nicht gesagt, sie wolle dies nicht, und er habe auch keine Hinweise darauf gehabt, führte er wenig später aus, er wisse nicht mehr, wie die Privatklägerin reagiert habe und ob sie sich geäussert habe, dass sie dies nicht wolle. Nachher änderte der Beschuldigte seine Aussage erneut und sagte, dass die Privatklägerin vor dem Wegstossen zu keinem Zeitpunkt geäussert habe, sie wolle dies nicht. Dieses Aussageverhalten wirkt nicht sehr glaubhaft. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin nach Angaben des Beschuldigten überrascht geschaut hat, als er ihr die Strumpfhosen ausgezogen hat (Urk. 2/5 S. 5), was im Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten steht, dass die Privatklägerin beim Ausziehen der Strumpfhosen keine Anstalten gemacht habe, die darauf hingedeutet hätten, dass sie das nicht wolle (Prot. I S. 8). Selbst der Beschuldigte räumte dann ein, dass er das überraschte Schauen der Privatklägerin verstanden habe, nachdem diese ihn weggestossen habe (Urk. 2/5 S. 5). Ebenfalls im Widerspruch zur Aussage, die Privatklägerin habe vor dem Wegstossen nie geäussert, sie wolle dies nicht, sind die weiteren Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Danach hat die Privatklägerin zum Beschuldigten gesagt, sie wolle dies nicht, als er auf sie gestiegen sei (Prot. I S. 13). Erst als er auf ihr "drauf" gewesen sei und sie gestreichelt habe, habe sie ihn zurückgestossen (Prot. I S. 14). Somit ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin bereits vor dem Wegstossen zum Beschuldigten gesagt hat, sie wolle dies nicht. Nämlich zum Zeitpunkt, als er auf sie draufgestiegen ist. Erst als er dann anschliessend auf ihr drauf gewesen ist, hat sie ihn weggestossen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht auch, dass er versucht, die Privatklägerin schlecht zu machen. Dies macht er, indem er ausführt, sie habe ja auch etwas getrunken (Urk. 2/4 S. 4). Damit will er der Privatklägerin unterstellen, sie habe das Tatgeschehen nicht richtig mitbekommen, weil sie getrunken habe. Der Beschuldigte versucht auch, die Privatklägerin anzuschwärzen, indem er äusserte, er habe der Privatklägerin noch auf dem Sofa sitzend gesagt, dass er

- 34 sich sexuell erregt fühle. Er frage sich, warum sie sich dann trotzdem noch weiter geküsst hätten (Urk. 2/4 S. 2; Urk. 12/9 S. 3 f.). Damit versucht er der Privatklägerin die Schuld dafür zuzuschieben, dass er erregt wurde und anschliessend sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen hat. Interessant ist auch das Verhalten des Beschuldigten im Anschluss an die inkriminierte Handlung. Beim Verlassen der Wohnung durch die Privatklägerin hat der Beschuldigte ihr gesagt: "du sagst nichts, dann lasse ich dich in Ruhe" (Urk. 12/9 S. 7). Der Beschuldigte meint damit offenbar, dass man nicht herumerzählen solle, dass sie aufeinander gesessen seien, die Privatklägerin ihn abgestossen habe, obwohl er gerne Sex gehabt hätte. Mit "dann lasse ich dich in Ruhe" meint er, dass er sie nicht mehr sehen will (Urk. 12/9 S. 7). Die vom Beschuldigten genannten Erklärungen wirken nicht glaubhaft. Nachdem die Privatklägerin ihm beim Hinausgesehen gesagt habe, sie wolle ihn nie mehr sehen, sei er ins WhatsApp gegangen und habe den Kontakt gelöscht. Dann sei er ins Internet gegangen und habe dort den Kontakt zu ihr gelöscht (Urk. 12/9 S. 6). Beim Aussageverhalten des Beschuldigten fällt auf, dass er bei kritischen Fragen im Bereich des Kerngeschehens mit seiner Antwort nicht die gestellte Frage beantwortet. Exemplarisch dafür antwortete der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er das Gefühl gehabt habe, dass die Privatklägerin dies auch wolle, dass dies früher schon jeweils so gelaufen sei, dass der erste Schritt von ihm aus gekommen sei (Prot. I S. 11). Oder auf die Frage, ob die Privatklägerin ihn seines Erachtens allgemein gestreichelt oder sexuell erregt gestreichelt habe, gibt der Beschuldigte stereotyp seine Schilderung der Ereignisse wieder, ohne die Frage zu beantworten (Prot. I S. 12). Dieses Nichtbeantworten der gestellten Fragen ist als Fluchtsignal zu werten. Ebenfalls fällt bei den Aussagen des Beschuldigten auf, dass keine Selbstbelastungen oder kritisches Hinterfragen seiner Handlungen erfolgt. Die fehlenden Selbstbelastungen sprechen gegen die subjektive Wahrheit. Im Gegenteil rechtfertigt der Beschuldigte seine Handlungen damit, dass die Privatklägerin bei früheren Treffen auch nein gesagt habe, es dann aber trotzdem zu einvernehmli-

- 35 chem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Es ist daher genauer auf die früheren Kontakte zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten einzugehen. Der letzte frühere Kontakt erfolgte nach Angaben des Beschuldigten mindestens acht Monate vor dem inkriminierten Ereignis (Urk. 12/9 S. 8). In der ersten (verwertbaren) Einvernahme sagt der Beschuldigte, es sei auch schon so gewesen, als sie sich getroffen hätten, dass die Privatklägerin gesagt habe, sie wolle keinen Sex und sie dies geändert habe und sie trotzdem Sex miteinander gehabt hätten (Urk. 12/9 S. 4). Am Ende der gleichen Einvernahme fragt der Verteidiger den Beschuldigten, wann und wie oft es bei früheren Kontakten vorgekommen sei, dass die Privatklägerin zunächst nein zu sexuellen Kontakten gesagt habe, es aber trotzdem dazu gekommen sei. Der Beschuldigte beantwortet die entsprechende Frage seines Verteidigers ausweichend und macht zunächst Ausführungen zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr. Schliesslich schildert der Beschuldigte mindestens zwei Treffen, bei denen die Privatklägerin auch gesagt habe, sie wolle keinen Sex und es dann trotzdem zu sexuellen Kontakten kam (Urk. 12/9 S. 7 f.). In der Einvernahme vom 5. April 2013 führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin bei früheren Treffen zu ihm gesagt habe, sie wolle keinen Sex, als er sie angefasst habe. Es sei dann doch zum Geschlechtsverkehr gekommen (Urk. 2/4 S. 3). Gemäss Ausführungen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 12. Juni 2013 habe die Privatklägerin bereits früher einmal gesagt, sie wolle keinen Sex. Sie hätten dann aber trotzdem gehabt (Urk. 2/5 S. 4). Bei vorangegangenen Treffen habe sie auch gesagt, dass es nicht zu Sex kommen würde und es sei trotzdem dazu gekommen (Urk. 2/5 S. 5). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schildert der Beschuldigte, die Privatklägerin habe bei früheren Treffen auch gesagt, dass sie keinen Sex haben wolle und es sei trotzdem dazu gekommen (Prot. I S. 14). Aufgrund der Schilderungen des Beschuldigten, welche inhaltlich nicht konstant sind, bleibt unklar, ob die Privatklägerin früher lediglich einmal gesagt hat, sie wolle keinen Sex, oder ob dies einige Male erfolgte. Ebenso unklar bleibt, in welchem Zeitpunkt die Privatklägerin dies gesagt hat, ob dies dann gewesen ist, als der Beschuldigte sie angefasst hat, ober ob dies zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. Klar ist jedoch, dass selbst nach Darstellung des Beschuldigten die Privatklägerin bereits vor dem Treffen

- 36 vom 28. Oktober 2012 kundtat, sie wolle keinen Sex, sie dies wiederholte, als der Beschuldigte auf sie gestiegen ist und der Beschuldigte trotzdem die Initiative bei den allerersten Küssen ergriff und er trotz Widerspruch der Privatklägerin sexuelle Handlungen an ihr vornahm. Selbst wenn nun die Privatklägerin bei früheren Treffen, welche doch einige Zeit zurücklagen, trotz der gegenteiligen Äusserung einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten hatte, konnte und durfte er nicht daraus schliessen, dass dies auch am Abend des 28. Oktober 2012 so ist. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht besteht jederzeit. 4. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, enthalten die Ausführungen der Privatklägerin sehr viele Details. Die Schilderungen sind nachvollziehbar, ergeben ein Ganzes und wirken homogen. Die vielen Details schilderte die Privatklägerin von sich aus, ohne sich in wesentliche Widersprüche zu verwickeln. Auch die auf Nachfragen erfolgten Aussagen fügen sich nahtlos in die Schilderungen der Privatklägerin ein. Die Privatklägerin hielt in ihren Einvernahmen die Abläufe des Geschehens vom 28. Oktober 2012 klar auseinander und zeigte genau auf, bis zu welchem Punkt sie mit den Handlungen des Beschuldigten einverstanden war, wo sie begann ein ungutes Gefühl zu haben, womit sie nicht mehr einverstanden war und wie sie dies dem Beschuldigten aufzeigte. Das Verhalten sowohl des Beschuldigten als auch ihr eigenes schildert die Privatklägerin sehr präzise. Der erwähnte Detailreichtum in den Aussagen der Privatklägerin findet sich beispielsweise darin, dass der Beschuldigte einen Kuchen gebacken hat, dass sie Rotwein getrunken hat, dieser Rotwein aus Ungarn stammte, der Beschuldigte keine Rotweingläser hatte, er ihr im Bad das Hundezahnsteinmittel zeigte, im Fernsehen Indiana Jones lief etc. (Urk. 3/1 S. 5; Urk. 3/2 S. 7). Solche detailreichen Schilderungen über nebensächliche Begleitumstände sind Realitätskriterien und damit Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen. Neben der detailreichen Schilderung des Geschehens durch die Privatklägerin sagte sie konstant aus und verwickelte sich nicht in wesentliche Widersprüche. Widersprüche gibt es beispielsweise betreffend dem Zeitpunkt, in welchem ihr der

- 37 - Beschuldigte sagte, er wisse, wo sie wohne. In der ersten Einvernahme erfolgte diese Äusserung, als sie seinen Penis zwischen ihren Beinen spürte (Urk. 3/1 S. 9). In der zweiten Einvernahme soll dies vor dem Herunterreissen der Strumpfhosen gewesen sein (Urk. 3/2 S. 9). Ein Widerspruch findet sich auch darin, dass der Beschuldigte einmal ihren Hals mit der rechten Hand (Urk. 3/1 S. 7) und einmal mit der linken Hand (Urk. 3/2 S. 14) gepackt hat. Auch im Ablauf der Geschehnisse erfolgt eine widersprüchliche Schilderung. In der ersten Einvernahme soll der Beschuldigte zuerst versucht haben, in sie einzudringen und erst danach das Kleid hochgerissen und ihre Brust geküsst haben (Urk. 3/1 S. 9). In der zweiten Einvernahme schildert die Privatklägerin dies gerade umgekehrt (Urk. 3/2 S. 10). Diese Widersprüche sind von untergeordneter Wesentlichkeit und demonstrieren gerade, dass die Privatklägerin nicht eine zuvor einstudierte Geschichte wiedergibt. Die Privatklägerin belastet den Beschuldigten auch nicht übermässig. Sie gab von Beginn weg zu Protokoll, dass sie mit den anfänglichen Küssen und auch mit dem späteren Kuss im Eingangsbereich, als sie nach Hause gehen wollte, einverstanden war. Sie räumt auch ein, dass sie während des Haltens am Hals noch sprechen konnte (Urk. 3/1 S. 7; Urk. 3/2 S. 15). Es sei auch nicht zum Oralverkehr gekommen (Urk. 3/1 S. 10). Sie könne auch nicht sagen, ob der Beschuldigte mit seinen Fingern oder mit seinem Penis in ihr drin gewesen sei. Sie habe das nicht mehr mitgekriegt (Urk. 3/1 S. 11). Sie könne auch nicht sagen mit wie vielen Fingern der Beschuldigte ihren Kitzler gerieben habe, weil sie versucht habe, dies auszublenden (Urk. 3/2 S. 18). Weitere Realitätskriterien in den Aussagen der Privatklägerin finden sich in den zahlreich geschilderten eigenen Gefühlen. So sei sie schockiert gewesen, als der Beschuldigte ihren Hals gepackt habe. Damit habe sie überhaupt nicht gerechnet, dass es jetzt in diese Richtung laufe. Sie habe Angst vor diesem Griff gehabt, dass er noch mehr zudrücke. Diese Situation mit dem Hals sei etwas vom Schlimmsten gewesen (Urk. 3/1 S. 7 f.). Als er ihre Brust geküsst habe, habe sie Angst gehabt, dass wenn sie sich mehr wehre, er sie ohnmächtig schlage oder dann weiss nicht was mit ihr mache (Urk. 3/1 S. 9). Sie habe Angst gehabt, dass

- 38 er ihr ein paar knalle, sie nicht mehr schreien könne, weil sie ohnmächtig werde (Urk. 3/1 S. 10 f.). Sie habe am meisten Angst davor gehabt, dass er sie ohnmächtig schlage (Urk. 3/1 S. 12). Als er die Hunde eingesperrt habe, habe sie ein ungutes Gefühl bekommen (Urk. 3/1 S. 6). Als er von hinten gekommen sei und sie am Nacken geküsst habe, sei das ein schönes Gefühl gewesen (Urk. 3/2 S. 9). In diesem Moment sei sie so schockiert, wie versteinert, gewesen. Sie habe gar nicht gewusst, was sie in diesem Moment machen solle (Urk. 3/2 S. 9 und 14). Diese Schilderung der sie begleitenden Gefühle durch die Privatklägerin sind Merkmale wahrheitsgetreuer Aussagen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht auch, dass sie das eigene Handeln selbstkritisch hinterfragt und sich überlegt, was sie dazu beigetragen hat (Urk. 3/1 S. 12) oder vielleicht noch mehr hätte machen müssen (Urk. 3/2 S. 15) Die Privatklägerin zeichnet nicht generell ein negatives Bild des Beschuldigten und des Abends vom 28. Oktober 2012. So sagte sie, der Beschuldigte sei zu Beginn des Abends superfreundlich und es sei wirklich gemütlich gewesen (Urk. 3/1 S. 5). Bis dorthin als sie habe gehen wollen und der Beschuldigte ihr bei der Garderobe den Nacken geküsst habe, habe sie noch alles als sehr schön befunden (Urk. 3/1 S. 7). Als er sie am Nacken geküsst habe, sei dies ein schönes Gefühl gewesen (Urk. 3/2 S. 9). Und: Auf dem Sofa sitzend habe der Beschuldigte akzeptiert, dass sie seine Hand, mit der er unter ihren Rock gegangen sei, weggenommen habe (Urk. 3/1 S. 6; Urk. 3/2 S. 12). 5. Die Ausführungen der Privatklägerin werden auch vom Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich gestützt. Gemäss Gutachten sind die als frisch zu beurteilenden Hauteinblutungen an der Halshaut linksseitig als Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung zu bezeichnen. Das Gleiche gelte für die frischen Hautein- und -unterblutungen am Rumpf sowie an den Beinen. Die Entstehung der frischen Verletzungen sei mit dem angegebenen Ereigniszeitpunkt sowie dem Ereignishergang vereinbar. Auch die Druckdolenz im Bereich des Brustkorbes vorne sei mit dem von der Privatklägerin geltend gemachten Stützen des Beschuldigten auf Selbigen, und jene am Rücken und der rechten Flanke mit der

- 39 von ihr angegebenen Rückenlage vereinbar. Bezüglich der geltend gemachten Gewalt gegen den Hals hätten in der Gesamtschau mögliche Folgesymptome wie Druckschmerzen der Halsweichteile, Schmerzen bei der Kopfwendung und Schmerzen der Halswirbelsäule festgestellt werden können (Urk. 5 S. 6). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, steht der von der Privatklägerin geschilderte Ablauf damit in seiner Gesamtheit mit den bei ihr festgestellten Verletzungen im Einklang, was als klares Indiz für die Richtigkeit ihrer Aussagen zu werten ist. 6. In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten aufgrund diverser Lügen- und Fantasiesignale als eher unglaubhaft anzusehen sind, während die Aussagen der Privatklägerin aufgrund zahlreicher Realitätskriterien als sehr glaubhaft anzusehen sind und überdies durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin gestützt werden. Für eine bewusste Falschaussage der Privatklägerin bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die Privatklägerin sich eine Beziehung mit dem Beschuldigten hätte vorstellen können und sie nach dem Vorgefallenen entsprechend enttäuscht war, ist bei weitem kein Motiv, derart schwerwiegende Vorwürfe zu erfinden, so dass dies nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu ändern vermag. Es bestehen somit keine vernünftigen Zweifel, dass sich die Geschehnisse am Abend des 28. Oktober 2012 so zugetragen haben, wie sie die Privatklägerin im relevanten Kernbereich widerspruchsfrei geschildert hat. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist somit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts durch die Vorinstanz ist zutreffend. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte hat den objektiven und den subjektiven Tatbestand der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte neben der versuchten Erzwingung des Beischlafs weitere sexuelle Handlungen unter An-

- 40 wendung von Gewalt an der Privatklägerin vorgenommen hat, welche den Tatbestand der vollendeten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllen könnten. Ob diesen weiteren sexuellen Handlungen vorliegend eine selbständige Bedeutung zukommt oder diese Begleiterscheinungen der versuchten Erzwingung des Beischlafs darstellen (vgl. Wiprächtiger, in: ZStrR 1999, S. 140 f.), kann offen gelassen werden. Der Beschuldigte darf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht noch zusätzlicher Delikte schuldig gesprochen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2012 vom 26. September 2013, E. 2.4.2 ff.). Der Beschuldigte ist daher der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 190 Abs. 1 StGB korrekt abgesteckt und die allgemeinen Grundsätze und Regeln der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden. 2. Die Vorinstanz erachtete das Verschulden in objektiver und subjektiver Hinsicht innerhalb des Strafrahmens von Art. 190 Abs. 1 StGB für das vollendete Delikt als nicht mehr leicht. Sie begründete daraus eine hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten, was insgesamt in Anbetracht der Art und Weise des Vorgehens und der direktvorsätzlichen Tatbegehung als angemessen erscheint. Dabei ist hervorzuheben, dass die Phase der Grenzüberschreitung nur von kurzer Dauer war. Der Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente berücksichtigte die Vorinstanz, indem sie die hypothetische Einsatzstrafe um einen Drittel reduzierte und so zu einer reduzierten hypothetischen Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe kam. Dies erscheint angemessen. Das Vorleben des Beschuldigten hat die Vorinstanz richtig wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden. Aus dem Vorleben (Werdegang, persönliche Verhältnisse, Vorstrafen und Leumund) des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Fakto-

- 41 ren. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten sodann leicht strafmindernd anzurechnen, dass er sich in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung befindet. Es liegen keine weiteren Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe vor. 3. Insgesamt erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe als angemessen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen. VI. Strafvollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug, was schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen ist. Die Probezeit wurde auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren beschränkt, was ebenfalls zu bestätigen ist. Es kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. VII. Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz stellte mit zutreffender Begründung fest, dass der von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatz von Fr. 1'485.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2012 ausgewiesen ist und der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten ist, die ungedeckten bisherigen und künftigen Kosten der therapeutischen Behandlung der Privatklägerin, welche durch die Straftat ausgelöst wurden, zu bezahlen. Angesichts möglicher künftiger Behandlungskosten erscheint die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht richtig und sinnvoll. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Hinsichtlich des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten auf Antrag der Privatklägerin zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 8'000.– nebst 5 % Zins seit 28. Oktober

- 42 - 2012. Unter Verweis auf die von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen rechtlichen Grundlagen sowie die zutreffende Würdigung der Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2012 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. VIII. Einziehung Am 5. September 2013 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Kleidungsstücke der Privatklägerin als Beweismittel im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO. Da diese nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr benötigt werden, sind die beschlagnahmten Gegenstände (1 schwarzes Damenkleid, Asservat Nr. ...; Unterhose und zerrissene Strümpfe in Plastiksack, Asservat Nr. ...) der Privatklägerin auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. Werden die vorgenannten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, sind sie durch die Lagerbehörde zu vernichten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr wie auch die Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung mit Anklageschrift sind angemessen (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG; § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV) und sind zu bestätigen. Nachdem das Urteil der Vorinstanz bestätigt wird, ist auch die Kostenauflage sowie die Entschädigungsfolgen zu bestätigen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und §14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vor-

- 43 behalt der Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. September 2013 beschlagnahmten Gegenstände (1 schwarzes Damenkleid, Asservat Nr. ...; Unterhose und zerrissene Strümpfe in Plastiksack, Asservat Nr. ...) werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die vorgenannten Gegenstände nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie durch die Lagerbehörde vernichtet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'485.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2012 als Schadenersatz zu bezahlen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist, soweit nicht Dritte dafür aufkommen. Hinsichtlich des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2012 als Genugtuung zu bezahlen.

- 44 - 8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 8 bis 10) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'312.30 amtliche Verteidigung Fr. 373.50 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehalten. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 45 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach, 8021 Zürich (betr. Dispositiv-Ziffer 4; im Dispositiv). 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 19. September 2014

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Urteil vom 19. September 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung vom 5. September 2013 beschlagnahmten Gegenstände (1 schwarzes Damenkleid, Asservat Nr. ...; Unterhose und zerrissene Strümpfe in Plastiksack, Asservat Nr. ...) werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Ve... Werden die vorgenannten Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie vernichtet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 1'485.– nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Oktober 2012 zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, die von der Krankenkasse bzw. anderen Sozialversicherungen ungedeckten bisherigen und künftigen Kosten der therapeutischen Behandlungen der Privatklägerin B._____, welche durch die Straftaten a... 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Oktober 2012 zu bezahlen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Vertei... 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen. 11. (Mitteilung.) 12. (Rechtsmittel.) Berufungsanträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. Februar 2014 (Geschäfts-Nr. DG4130063) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte/Berufungskläger sei vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung im Sinne von

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