Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 31.10.2014 SB140180

31 ottobre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,329 parole·~1h 7min·1

Riassunto

fahrlässige Körperverletzung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140180-O/U/ad

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir

Urteil vom 31. Oktober 2014

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Krättli, Anklägerin und Berufungsklägerin

sowie

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

- 2 betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Februar 2014 (GB130084)

- 3 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Juli 2013 (Urk. 8) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Verfügung der Vorinstanz: 1. Der Privatklägerin wird Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das gerichtliche Verfahren mit Wirkung ab 4. Dezember 2013 bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist − der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Nr. DAST3/2013/1891 vom 26. Juli 2013 freigesprochen. 2. Die Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderungen der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen:

- 4 - Fr. 700.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 498.80 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. DAST3/2013/1891 vom 26. Juli 2013 und der nachträglichen Untersuchung werden der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Abschreibung überlassen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin für das gerichtliche Verfahren ab 4. Dezember 2013 mit Fr. 2'700.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 60 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Februar 2014 sei in den Dispositivziffern 1, 2 und 6 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Disp.-Ziff. 1). 3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung sei dem Grundsatze nach (i.S. einer vollen Haftung) zu entscheiden (Disp.-Ziff. 2).

- 5 - 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der PK im vorinstanzlichen Verfahren sei auf 17,5 Stunden festzusetzen, zuzüglich MwSt. (Disp.-Ziff. 6). 5. Der PK sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten/Berufungsbeklagten. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 53, schriftlich) Keine Anträge. c) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Prot. II S. 14 ff.) 1. Die Berufung sei abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch sowie die damit verbundenen Nebenpunkte zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Privatklägerin aufzuerlegen. 3. Die Privatklägerin sei zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung im Umfang von einem Arbeitstag zuzüglich MwSt. zu bezahlen. 4. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Haftungsquote und der Quantität der Schadenersatzforderung sei die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

________________________________

- 6 -

Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Juli 2013 (Urk. 8) wurde der Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. August 2013 fristgerecht Einsprache (Urk. 12-14). Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Februar 2014 (Urk. 46) wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen. 2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 39) meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Februar 2014 (Urk. 41) als auch die Privatklägerin mit Eingabe vom 27. Februar 2014 (Urk. 42) fristgerecht Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; vgl. Urk. 40/1 + 40/3). Das begründete Urteil (Urk. 43) wurde der Privatklägerin sowie dem Beschuldigten am 11. April 2014 zugestellt (Urk. 44/2-3) und der Staatsanwaltschaft am 14. April 2014 (Urk. 44/1). Während die Staatsanwaltschaft die Berufung mit Eingabe vom 28. April 2014 (Datum des Poststempels) zurückzog (Urk. 48), was mittels Beschluss vorzumerken ist, reichte die Privatklägerin mit Schreiben vom 1. Mai 2014 innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Berufungsinstanz ihre Berufungserklärung mit den eingangs erwähnten Anträgen ein (Urk. 49). Nach Zustellung Letzterer an die Staatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten (Urk. 51; Urk. 52/2-3) erklärten beide Parteien den Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 53 f.).

- 7 - 3. Mit Vorladung vom 23. Juni 2014 wurde die Berufungsverhandlung auf den 31. Oktober 2014 angesetzt (Urk. 57), zu welcher der Beschuldigte mit seinem Verteidiger und der Vertreter der Privatklägerin erschienen sind (Prot. II S. 5). 4. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO kann die appellierende Person die Berufung im Interesse der Verfahrensökonomie auf einzelne Punkte des erstinstanzlichen Urteils beschränken. Handelt es sich bei der appellierenden Person um den Privatkläger bzw. die Privatklägerin, so muss diese(r) seine/ihre Berufung sogar beschränken, weil er bzw. sie gestützt auf Art. 382 Abs. 2 StPO zur Anfechtung des Strafpunktes nicht legitimiert ist. Ist die Berufung beschränkt, so darf das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). In diesem Umfang hat die Berufung auch aufschiebende Wirkung, so dass die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt wird (Art. 402 StPO). Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht sich zu den nicht angefochtenen Punkten überhaupt nicht zu äussern braucht. Da das Berufungsgericht am Ende ein insgesamt neues Urteil fällt, müssen nebst den neu überprüften auch die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (vgl. hierzu EUGSTER in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 402; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1547 und 1549). Die Privatklägerin hat die Berufung in Einhaltung der obgenannten Bestimmungen auf den Schuld- und Zivilpunkt sowie die Entschädigungs- und Kostenfrage beschränkt, so dass an sich nicht über den Strafpunkt zu entscheiden wäre. Wenn allerdings eine enge Konnexität der angefochtenen Punkte mit solchen, welche unangefochten blieben bzw. bleiben mussten, besteht, so kann der Einbezug der unangefochtenen Punkte in die Überprüfung des Urteils unumgänglich sein. So liegt es auf der Hand, dass sich je nach Ausgang der Überprüfung eines Schuldspruchs die Fragen der Sanktionierung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen unausweichlich neu stellen. Wird allerdings nur der Schuldspruch angefochten und kommt die Rechtsmittelinstanz diesbezüglich zum gleichen Resultat wie die Vorinstanz, so gilt die Beschränkung der Berufung (SCHMID, a.a.O., N 1548).

- 8 - Vorliegend sprach die Vorinstanz den Beschuldigten von Schuld und Strafe sowie von jeglichen zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Privatklägerin und Kostentragungspflichten frei. Entspricht das Gericht im Rahmen des Berufungsverfahrens nun dem Antrag der Privatklägerin auf Schuldspruch, so ist es angesichts des vorgängigen Freispruchs unabdingbar, dass das Gericht auch über den Strafpunkt und die vorinstanzlichen Kostenauferlegungspflichten (nicht aber der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung) und Entschädigungsfolgen (neu) entscheiden muss. 5. Mit der Berufungserklärung stellte die Privatklägerin auch erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk 49 S. 2 f.). Da die einmal bestellte unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rechtsmittelverfahren nicht neu angeordnet werden muss (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 388) und die Bestellung einer solchen bereits mit vorinstanzlichem Urteil vom 18. Februar 2014 verfügt wurde (Urk. 46 S. 33), erübrigt sich vorliegend die erneute Anordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. 6. Ebenfalls mit der Berufungserklärung begehrte die Privatklägerin eventualiter die Einholung eines gerichtlichen Unfallgutachtens und die Wiederholung der Beweisabnahme für den Zivilpunkt an (Urk 49 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2014 wies das hiesige Gericht beide Beweisanträge mit der Begründung einstweilen ab, dass die Einholung eines Unfallgutachtens aufgrund der derzeitigen Aktenlage voraussichtlich nicht notwendig sei und die beantragte Wiederholung der Beweisabnahme für den Zivilpunkt keinen genügend konkretisierten Beweisantrag darstelle, zumal es der Privatklägerin frei stehe, anlässlich der Berufungsverhandlung bzw. in deren Vorfeld allfällige Beweismittel einzureichen (Urk. 55). In den nachfolgenden Erwägungen wird darauf zurückzukommen sein. II. Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vor, am 5. Februar 2013 als Fahrradfahrer vor dem Fussgänger-

- 9 streifen nicht besonders vorsichtig gefahren zu sein bzw. davor nicht angehalten zu haben, um der Fussgängerin A._____, die im Begriff gewesen sei, den Fussgängerstreifen zu betreten, den Vortritt zu gewähren. Als die Fussgängerin A._____ den Fussgängerstreifen überquert haben soll, habe er dies aus Unaufmerksamkeit zu spät bemerkt und habe in der Folge nicht mehr rechtzeitig bremsen können. Er sei mit der Fussgängerin kollidiert, wodurch diese zu Boden geworfen worden sei und sich ein schweres Schädelhirntrauma zugezogen habe. Diese Verletzungsfolge sei für ihn aufgrund des Verhaltens der Fussgängerin A._____ beim Fussgängerstreifen vorhersehbar und bei erhöhter Aufmerksamkeit und Geschwindigkeitsreduktion mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen (Urk. 8). 2.1 Zusammengefasst räumte der Beschuldigte stets ein, mit seinem Fahrrad an der in der Anklageschrift genannten Örtlichkeit unterwegs gewesen und mit der Privatklägerin als Fussgängerin, welche den Fussgängerstreifen vom C._____- Weg her kommend von rechts nach links überquerte, so kollidiert zu sein, dass diese rückwärts zu Boden fiel und ein Schädelhirntrauma erlitt. Auch stellte er nicht in Abrede, dass er vor dem Fussgängerstreifen nicht angehalten habe und nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können, als die Privatklägerin den Fussgängerstreifen betreten habe (Urk. 5 Nr. 10, 14, 16; Urk. 17 S. 2; Urk. 36 S. 5 f.). 2.2 Diese Einräumungen des Beschuldigten decken sich mit den Untersuchungsergebnissen, insbesondere mit der von der Stadtpolizei Zürich erstellten Fotodokumentation (Urk. 4) und den von der Privatklägerin eingereichten Arztberichten (Urk. 6/4-6; Urk. 6/8; Urk. 33). Sodann wird dieser Tathergang von der Privatklägerin im Grossen und Ganzen bis dahin ebenfalls bestätigt. Der Anklagesachverhalt ist bezüglich der obgenannten Elemente somit als erstellt zu erachten. 3. Bestritten wurde vom Beschuldigten sinngemäss und zusammengefasst stets - und auch heute wieder -, den Zusammenstoss mit der Privatklägerin aus Unaufmerksamkeit bzw. Pflichtwidrigkeit verursacht zu haben. Vielmehr sei es die Privatklägerin gewesen, welche überraschend vor sein Fahrrad geschritten sei.

- 10 - Damit habe sie sich in einer seine strafrechtliche Haftung ausschliessenden Weise pflichtwidrig verhalten (Urk. 5 Nr. 10 f.; Urk. 17 S. 2 f.; Prot. I S. 19). 4. Da damit der anklagebildende Sachverhalt teilweise bestritten wird, ist das Gericht bei der Entscheidfindung gehalten, seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde zulegen, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Als Beweismittel zur Erstellung der fraglichen Sachverhaltselemente dienen vorliegend im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie die ärztlichen Berichte. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich der theoretischen Ausführungen zu strafrechtlichen Beweiswürdigungsregeln auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 46 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Zur Glaubwürdigkeit der Befragten kann an dieser Stelle wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (Urk. 46 S. 13, Ziff. 5.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei an dieser Stelle zu erwähnen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren Berufungsbeklagter und die Privatklägerin Berufungsklägerin ist. Insofern haben beide Parteien weiterhin ein legitimes Interesse am Ausgang des Strafprozesses. Auf das vorinstanzliche Ergebnis zur Glaubwürdigkeit kann nach wie vor abgestellt werden. 6.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Folgenden zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf eine Zusammenstellung sämtlicher Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin verzichtet wird, da dies bereits eingehend im vorinstanzlichen Urteil vorgenommen wurde, worauf verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 7-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Deswegen werden die Aussagen der Befragten nur insoweit wiedergegeben, als sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit bzw. zur Erstellung der fraglichen Sachverhaltselemente von Bedeutung sind. 6.2.1 Bezüglich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie zur Feststellung gelangt, dass sich der Abstand der Privatklägerin zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte sie zum ersten Mal wahrnahm, 15 Meter und zum Zeitpunkt, als diese zum Beschuldigten ge-

- 11 blickt habe, 10 Meter betragen habe (Urk. 46 S. 15 und 20). Die Vorinstanz gab zwar bei der Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten in zutreffender Weise die Aussage des Beschuldigten wieder, dass die Distanz von ihm zur Fussgängerin rund 15 Meter betragen habe, als er diese zum ersten Mal wahrgenommen habe und dass sie zu diesem Zeitpunkt in seine Richtung geschaut habe. Auch die Aussage, dass der Abstand zur Privatklägerin 10 Meter betragen habe, als sie vor dem Fussgängerstreifen stehen blieb, wurde noch richtig festgehalten (Urk. 46 S. 8). Jedoch scheint sie dies in ihrer anschliessenden Aussagenwürdigung nicht so berücksichtigt zu haben, wenn sie erwägt, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei ausgeführt habe, er habe einen Abstand von rund 15 Meter zum Fussgängerstreifen gehabt, als er die Privatklägerin zum ersten Mal wahrgenommen habe und einen solchen von rund 10 Metern, als die Privatklägerin ihn angeschaut habe - also nicht als sie vor dem Fussgängerstreifen stehenblieb (Urk. 46 S. 15). Der Beschuldigte sagte dies gerade eben nicht so aus. Den Abstand, als die Privatklägerin zu ihm geschaut habe, bezifferte er vielmehr mit 15 Metern und den Abstand, als sie stehenblieb, mit 10 Metern (Urk. 5 Nr. 9 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte sich die Verteidigung sogar auf den Standpunkt, dass diese Schätzungen zu knapp bemessen seien (Prot. II S. 16 f., 18 f.). Insofern ist in teilweiser Korrektur der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung (Urk. 46 S. 20) als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte sich in einem Abstand von mindestens rund 15 - und nicht 10 - Metern von der Privatklägerin befand, als diese in seine Richtung blickte (also nicht nur als er sie zum ersten Mal wahrnahm), und in einem solchen von ca. 10 Metern als sie vor dem Fussgängerstreifen stand. 6.2.2 Mit der Vorinstanz kann bei Würdigung der Aussagen des Beschuldigten festgestellt werden, dass dieser den Tathergang detailliert schilderte. Auch kann bestätigt werden, dass seine Aussagen teilweise übereinstimmend und konstant und deshalb glaubhaft sind. So kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte anlässlich aller drei Befragungen im Wesentlichen konstant und einheitlich, und deshalb glaubhaft, schilderte, dass er mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h unterwegs gewesen sei und die Privatklägerin bereits relativ früh wahrgenommen habe, als diese vom C._____-Weg

- 12 her noch relativ weit weg von ihm das Trottoir betreten habe (Urk. 5 Nr. 7, 9; Urk. 17 S. 3; Urk. 36 S. 4; Prot. I S. 15). Weiter machte der Beschuldigte plausibel geltend, dass die Privatklägerin sich in einem langsamen bzw. gemächlichen Schritttempo gedankenversunken auf den Fussgängerstreifen zubewegt habe (Urk. 5 Nr. 10; Urk. 17 S. 2, 3; Urk. 36 S. 5). Auch die Angabe, dass die Privatklägerin wenige Meter (1.5 - 2 Meter bzw. zwei Schritte) davor einmal in Richtung des Beschuldigten geschaut habe, er seine Geschwindigkeit auf ca. 20 km/h reduziert habe, sie noch zwei Schritte getätigt habe und dann vor dem Fussgängerstreifen stehen geblieben sei, erscheint als glaubhaft (vgl. Urk. 5 Nr. 10; Urk. 17 S. 2-4; Urk. 36 S. 4 ff.; Prot. I S. 15). Im Übrigen werden diese Angaben des Beschuldigten im Wesentlichen auch von der Privatklägerin bestätigt. So führte sie auf Befragen aus, dass sie den Fussgängerstreifen an besagter Stelle habe überqueren wollen, vor dem Betreten des Fussgängerstreifens einen Kontrollblick nach links gemacht habe und einige Sekunden vor dem Fussgängerstreifen stehen geblieben sei (Urk. 35 S. 3 f.). 6.2.3 Bezüglich des Zeitpunktes, als die Privatklägerin in Richtung des Beschuldigten blickte, und ihrer Distanz zu diesem Zeitpunkt zum Beschuldigten, sind die Aussagen des Beschuldigten nicht konstant und bedürfen in Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz einer eingehenderen Erörterung (Urk. 46 S. 15-17). Denn einerseits sagte er, dass die Privatklägerin nur einmal in seine Richtung geschaut habe. Andererseits machte er aber bezüglich der Distanz der Privatklägerin zum Fussgängerstreifen zum Zeitpunkt des Blickes zwei verschiedene Angaben: nämlich 1 bis 2 Meter und 10 Meter (Urk. 17 S. 3 f.). Berücksichtigt man nun aber die übrigen glaubhaften Angaben des Beschuldigten, so muss man zum Schluss kommen, dass einzig die erste Angabe zutreffen kann. Der Beschuldigte führte nämlich anlässlich der polizeilichen Befragung aus, dass die Privatklägerin in dem Zeitpunkt zu ihm geblickt habe, als er sie zum ersten Mal wahrnahm und er einen Abstand zu ihr von rund 15 Metern gehabt habe (Urk. 5 Nr. 9 f.). Diese Aussage kombiniert mit der Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin habe sich in einem Abstand von ca. 10 Metern zum Fussgängerstreifen befunden, als er sie zum ersten Mal wahrgenommen habe, würde bedeuten, dass die Privatklägerin sich, als sie zum Beschuldigten blickte und dieser sie zum

- 13 ersten Mal wahrnahm, in einem Abstand zum Beschuldigten von 15 Metern und zum Fussgängerstreifen von (5 bis) 10 Metern befunden habe. Berücksichtigt man nun auch den Kollisionspunkt, so müsste die Privatklägerin, welche gemäss Aussagen des Beschuldigten gemächlich den Fussgängerstreifen ansteuerte, in dieser Konstellation die gleiche Zeit für die 10 Meter gebraucht haben, wie der mit 20 km/h fahrende Beschuldigte für die 15 Meter bis zum Fussgängerstreifen (2.7 Sekunden). Dann hätte aber die Privatklägerin mit einer Geschwindigkeit von ca. 13.3 km/h gehen, d.h. rennen müssen. Berücksichtigt man zudem, dass die Privatklägerin gemäss Aussagen des Beschuldigten noch einige Sekunden vor dem Fussgängerstreifen stehen geblieben sei, bevor es zum Betreten des Fussgängersteifens und damit zur Kollision kam, so hätte sie sogar eine höhere Geschwindigkeit haben müssen als der Beschuldigte selbst (bei 1.5 Sekunden Wartezeit bspw. 30 km/h). Dies entspricht weder den Aussagen des Beschuldigten noch den Aussagen der Privatklägerin, noch erscheint es realitätskonform bzw. lebensnah. Viel wahrscheinlicher und besser mit den allgemeinen Berechnungsregeln von Geschwindigkeit im Verhältnis zur Zeit und Distanz in Übereinstimmung zu bringen ist, dass sich die Privatklägerin beim Blick in Richtung des Beschuldigten in einem Abstand von 1.5 - 2 Metern zum Fussgängerstreifen befand. Berücksichtigt man, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt ca. 15 Metern von der Privatklägerin entfernt war, und er mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h unterwegs war, die Privatklägerin nach dem Blick in seine Richtung gemächlich ein bis zwei Schritte machte und vor dem Fussgängerstreifen stehen blieb, so resultiert daraus, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt als die Privatklägerin vor dem Fussgängerstreifen stehen blieb, noch ca. 9 bis 10 Meter von dieser entfernt gewesen sein muss, was genau der entsprechenden Distanzangabe des Beschuldigten entspricht (20km/h, 1 Sekunde [1-2 Schritte bei 1m/s]). Deshalb ist in teilweiser Ergänzung zur vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung (Urk. 46 S. 20) als erstellt zu erachten, dass die Privatklägerin vom Zeitpunkt, als sie zum Beschuldigten blickte, bis zum Zeitpunkt, als sie vor dem Fussgängerstreifen stehenblieb, eine Strecke von ca. 1.5 bis 2 Meter zurücklegte. Soweit die Privatklägerin, bei der gemäss Arztbericht vom 30. Mai 2013 bezüglich des Unfallgeschehens eine Amnesie bestand (Urk. 6/4), zum Geschehen unmittelbar vor

- 14 dem Unfall überhaupt Aussagen machen konnte, widersprechen diese dem vorliegenden Befund nicht (Urk. 35). 6.2.4 Die Aussagen des Beschuldigten weisen nebst den bereits von der Vorinstanz aufgeführten Unstimmigkeiten noch weitere Widersprüche auf, weshalb die entsprechenden Aussagen im Folgenden einer eingehenderen Würdigung zu unterziehen sind (Urk. 46. S. 14 ff.). Zur Bremsbereitschaft führte der Beschuldigte zunächst aus, dass er als die Privatklägerin am Fussgängerstreifen gewartet habe, "unvermittelt" weitergefahren sei (Urk. 5 Nr. 10). Beim "Vorbeifahren an dem Fussgängerstreifen" habe er wie er das immer mache - Bremsbereitschaft erstellt, weshalb er zwar kurz bremsen, die Kollision dennoch aber nicht habe verhindern können (Urk. 5 Nr. 10). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dazu aus, dass er in der Annahme, dass die Privatklägerin den Fussgängerstreifen überqueren wolle, sich bereits ab dem Zeitpunkt, als sie zu ihm geblickt habe, bremsbereit gehalten habe (Urk. 36 S. 4 f.). Nicht ganz zu diesen Aussagen passt die Bejahung der Frage vor Staatsanwaltschaft, ob er seine Geschwindigkeit reduziert habe, als er die Privatklägerin wahrgenommen habe (Urk. 17 S. 9), zumal dies bereits einen Bremsvorgang impliziert und nicht nur eine Bremsbereitschaft. Unklar bleibt aufgrund dieser Aussagen, wann und ob der Beschuldigte Bremsbereitschaft erstellt hat. Die Privatklägerin konnte zur Bremsbereitschaft des Beschuldigten keine Angaben machen. Weitere, sachdienliche Beweismittel liegen keine vor. Zu seinen Gunsten (in dubio pro reo) ist deshalb davon ausgehen, dass er ab dem Zeitpunkt, als die Privatklägerin zu ihm schaute, Bremsbereitschaft erstellte und seine Geschwindigkeit auf ca. 20 km/h reduzierte. Wann die Privatklägerin sich genau mit ihrer Handtasche bzw. ihrem Handy beschäftigt haben soll, wird vom Beschuldigten schliesslich auch uneinheitlich beschrieben. Die Vorinstanz setzte sich mit den diesbezüglichen Ausführungen nicht auseinander, sondern erachtete lediglich als erstellt, dass die Privatklägerin sich vor dem Fussgängerstreifen stehend in irgendeiner Weise mit ihrer Handtasche oder mit ihrem Handy beschäftigt habe (Urk. 46 S. 20). So klar sagte das der Beschuldigte aber nicht aus. Denn während die Beschäftigung der Privatklägerin mit

- 15 ihrer Tasche bzw. mit dem Handy anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Befragungen eher nebensächlich erwähnt wurde, mass die Verteidigung diesem Umstand anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der heutigen Berufungsverhandlung eine entscheidende Bedeutung zu (Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 10-12, 16). So gab der Beschuldigte an, dass die Phase 3 der "entscheidende Punkt" sei, als sie stehengeblieben sei und sich ihrem "Täschchen gewidmet" habe (Urk. 36 S. 4). Seine Aussagen gegenüber der Polizei diesbezüglich waren noch nicht so eindeutig. Lediglich aus der Chronologie seiner Schilderungen lässt sich herleiten, dass die Privatklägerin spätestens während dem Warten vor dem Fussgängerstreifen mit der Tasche bzw. mit dem Handy beschäftigt und ihr Blick gesenkt war. Sie sei völlig in Gedanken versunken gewesen, als sie vor sein Fahrrad gelaufen sei (Urk. 5 Nr. 10). Auch wenn er sich über das vorangehende Verhalten der Privatklägerin nicht äusserte, könnte zwar allein gestützt auf diese beiden Aussagen der Eindruck entstehen, die Privatklägerin habe erst nachdem sie beim Fussgängerstreifen angelangt und stehengeblieben sei, sich mit ihrer Tasche bzw. ihrem Handy beschäftigt. Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte er aber zusätzlich aus, dass die Privatklägerin langsam in Richtung D._____-Strasse gegangen und mit ihrem Handy gespielt oder in ihrer Tasche gekramt habe (Urk. 17 S. 2). Dies wiederholte er sodann: sie sei nicht bewusst auf den Streifen zugesteuert, sondern sei in ihr Handy und ihre Handtasche vertieft gewesen (Urk. 17 S. 3). Sie war also schon auf dem Weg zum Fussgängerstreifen, also ab dem Moment als er diese zum ersten Mal wahrgenommen habe, ganz in ihr Handy bzw. ihre Handtasche vertieft gewesen. So sagte er nämlich weiter, dass sie angehalten und dann völlig überraschend den Fussgängerstreifen betreten habe, er habe nicht damit gerechnet, sie habe auf ihr Handy geschaut (Urk. 17 S. 4).

Die Privatklägerin bestritt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie mit ihrer Tasche oder ihrem Handy beschäftigt gewesen sei (Urk. 35 S. 4 f.). Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich teilweise wenig zuverlässig erscheinen, kann nicht zu seinen Ungunsten von der Version der Privatklägerin ausgegangen werden. Denn eigentliches, einer eingehenden Glaubhaftig-

- 16 keitsbeurteilung zugängliches Aussagematerial der Privatklägerin liegt aufgrund der nach dem Unfall erlittenen und ärztlich bestätigten Amnesie der Privatklägerin nicht vor (vgl. Urk. 46 S. 11 f.). Die Privatklägerin wurde lediglich anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz eingehend befragt. Allgemein hielt sich die Privatklägerin in diesen Ausführungen ziemlich knapp und antwortete relativ zögerlich, was sich allerdings mit der ärztlich diagnostizierten Amnesie (Urk. 6/5: "retrograde Amnesie") erklären lässt. Die gleiche Ursache hat wohl die widersprüchlich anmutende Aussage der Privatklägerin, dass sie einerseits nicht mehr sagen könne, ob sie mit dem Beschuldigten vor der Kollision Blickkontakt gehabt habe, andererseits aber die Frage, ob sie den Beschuldigten übersehen habe, mit "ja" beantwortete (Urk. 35 S. 4 f.). Wegen der ärztlich diagnostizierten Amnesie und der daraus resultierenden Unfähigkeit zur Deponierung entscheidrelevanter Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erscheint eine erneute Befragung der Privatklägerin, welche sie in ihrer Berufungserklärung vom 1. Mai 2014 zumindest sinngemäss beantragt (Urk. 49 S. 2), nicht sachdienlich. Ausführlichere und überzeugendere Aussagen und damit neue entscheidrelevante Erkenntnisse sind unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten.

Gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo muss das Gericht in einer solchen Situation bezüglich der unklaren Sachverhaltsdarstellungen von der vom Beschuldigten geschilderten Sachlage ausgehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO und SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 233 ff.). Es ist somit in Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung (Urk. 46 S. 20) davon auszugehen, dass die Privatklägerin bereits vertieft in ihre Handtasche bzw. ihr Handy vom C._____-Weg her kommend auf den Fussgängerstreifen zuging. Auch vor dem Fussgängerstreifen wartend beschäftigte sich weiter mit ihrer Handtasche bzw. ihrem Handy. 6.2.5 Angesichts seiner im Verlauf der Zeit zunehmend zum Ausdruck gebrachten Konstatierung, die Privatklägerin sei sinngemäss abgelenkt gewesen, erscheint die Aussage des Beschuldigten, er sei sicher gewesen, dass die Privatklägerin ihn beim Blick in seine Richtung bewusst wahrgenommen habe und ihm sinngemäss ihr Einverständnis gegeben habe, dass er den Fussgängerstreifen vor ihr passieren dürfte, nicht überzeugend. So gab der Beschuldigte anlässlich

- 17 aller drei Befragungen an, dass die Privatklägerin von Anfang an "nicht bewusst" auf den Fussgängerstreifen zugesteuert sei (Urk. 17 S. 3), sie langsam in Richtung D._____-Strasse gelaufen und mit ihrer Tasche bzw. ihrem Handy beschäftigt gewesen sei (Urk. 17 S. 2 f.), "richtig in Gedanken versunken" bzw. "auf ihr Handy schauend" den Fussgängerstreifen betreten habe (Urk. 5 Nr. 10; Urk. 17 S. 4), sie geschaut habe und "mit sich selbst beschäftigt" gewesen sei (Urk. 17 S. 4), sie in ihre Tasche "vertieft" und "völlig abwesend" gewesen sei (Urk. 36 S. 5 f.). Wie er unter diesen Umständen, sicher sein konnte, dass sie ihm den Vortritt gelassen hat, leuchtet nicht ein, kann jedoch auch nicht widerlegt werden. Es muss deshalb im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte annahm, dass die Privatklägerin ihm den Vortritt lassen wolle, d.h. er nicht wissentlich und willentlich das Vortrittsrecht der Privatklägerin missachtete. Inwiefern er jedoch diese Annahme unter dem Aspekt seiner Sorgfaltspflicht treffen durfte, ist weiter unten bei der rechtlichen Würdigung zu klären (Ziffer III). 7. Erstellter Sachverhalt Der von der Staatsanwaltschaft eingeklagte Sachverhalt ist gemäss den obigen Erwägungen insofern zwar nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, welche den Fussgängerstreifen überquerte, aus Unaufmerksamkeit zu spät bemerkt haben soll. Gemäss Aussagen des Beschuldigten hat er die Privatklägerin bereits aus einer Entfernung von mindestens rund 15 Meter bemerkt. Dann hat er wahrgenommen, wie sie in einer Entfernung von ca. 10 Metern von ihm vor dem Fussgängerstreifen stehenblieb. Zu spät bemerkt hat er die Privatklägerin demnach nicht. Der betreffende Satz in der Sachverhaltsumschreibung lautet jedoch wie folgt: "Dies bemerkte der Beschuldigte aus Unaufmerksamkeit zu spät, sodass er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte (…)". Mit dieser Formulierung wird nicht nur ein zu spätes Bemerken der Fussgängerin als solcher umfasst, was wie dargelegt beweismässig widerlegt ist, sondern eben auch ein zu spätes Bemerken der Absicht der Fussgängerin, die Strasse auf dem Fussgängerstreifen zu überqueren. Dieser im vorliegenden Verfahren zentrale Punkt, ob nämlich der Beschuldigte damit rechnen musste, dass die Privatklägerin den Fussgängerstreifen

- 18 betreten würde, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären (Ziffer III). Hinsichtlich des Anklagesachverhalts zweifelsohne erstellt ist demgegenüber, dass der Beschuldigte vor dem Fussgängerstreifen nicht besonders vorsichtig fuhr bzw. nicht anhielt, um der Fussgängerin A._____, welche im Begriff war, den Fussgängerstreifen von rechts nach links zu überqueren, den Vortritt zu lassen. Als die Privatklägerin schliesslich den Fussgängerstreifen überquerte, diesen also betrat, konnte der Beschuldigte nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte mit der Privatklägerin. Diese wurde durch die Kollision zu Boden geworfen und erlitt dadurch ein Schädelhirntrauma. Gestützt auf das Beweisergebnis ist somit davon auszugehen, dass die Privatklägerin mit langsamen Schritten und vertieft in ihre Handtasche bzw. ihr Handy vom C._____-Weg her kommend auf den Fussgängerstreifen zuging. Der mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h auf seinem Fahrrad entlang der D._____- Strasse (stadtauswärts) fahrende Beschuldigte nahm die Privatklägerin bereits früh wahr, wie sie gedankenversunken auf den Fussgängerstreifen zusteuerte. Als sich die Privatklägerin in einem Abstand zum Beschuldigten von mindestens rund 15 Metern und zum Fussgängerstreifen von ca.1.5 bis 2 Meter befand, blickte sie nach links in Richtung des Beschuldigten. Der Beschuldigte erstellte Bremsbereitschaft und reduzierte seine Geschwindigkeit auf rund 20 km/h, fuhr aber mit dieser Geschwindigkeit weiter auf den Fussgängerstreifen zu. Daraufhin machte die Privatklägerin noch ca. zwei Schritte und blieb vor dem Fussgängerstreifen stehen. Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt noch ca. 10 Meter von der Privatklägerin entfernt. Sie blieb einige Sekunden vor dem Fussgängerstreifen stehen und beschäftigte sich weiter mit ihrer Handtasche bzw. ihrem Handy. Der Beschuldigte bremste nicht ab, um vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten, sondern fuhr mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h weiterhin auf den Fussgängerstreifen zu. Er erstellte vor dem Fussgängerstreifen ("beim Vorbeifahren am Fussgängerstreifen") lediglich Bremsbereitschaft. Als die Privatklägerin dann den Fussgängerstreifen von rechts (aus Sicht des Beschuldigten) betrat, stiess sie

- 19 gleich beim ersten Streifen mit dem Beschuldigten zusammen, fiel rücklings auf den Boden und erlitt ein Schädelhirntrauma. III. Rechtliche Würdigung 1. Während die Staatsanwaltschaft das im Strafbefehl bzw. in der Anklageschrift umschriebene Verhalten des Beschuldigten als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV würdigte (Urk. 8), sprach die Vorinstanz den Beschuldigten mit Urteil vom 18. Februar 2014 von Schuld und Strafe frei (Urk. 46). 2. Zu den theoretischen Ausführungen zur fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und den vorliegend einschlägigen Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts (Art. 26 SVG, Art. 33 SVG, Art. 49 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV) kann zwecks Vermeidung von Wiederholung auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich verwiesen werden (Urk. 46 S. 21 ff., Ziffer III. 3.2 und 3.3). 3. Der Erfolg der fahrlässigen Körperverletzung hat sich vorliegend unbestrittenermassen in einer einfachen Körperverletzung verwirklicht, indem die Privatklägerin ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Dieser Erfolg wäre nicht eingetreten, ohne das Zutun des Beschuldigten. Dass der Beschuldigte vorsätzlich zum Erfolg beigetragen hat, wird nicht behauptet und ist nicht eingeklagt. 4. Fraglich ist allerdings, ob ihm ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gemacht werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte diese Körperverletzung aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, d.h. unter Missachtung der ihm gestützt auf generell-abstrakte Normen des Strassenverkehrsgesetzes bzw. der dazu gehörenden Verordnungen obliegenden Sorgfalt, herbeigeführt hat sowie wenn deren Eintritt für ihn voraussehbar und bei Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt vermeidbar gewesen war. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

- 20 - 5.1 Konkret sind vorliegend Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV als Massstab für eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten heranzuziehen. Diese beiden Bestimmungen regeln das Verhalten bzw. die Pflichten der Fahrzeugführer an Fussgängerstreifen. Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung sind diese untrennbar verknüpft mit den Sorgfaltspflichten, welche die Fussgänger gegenüber den andern Verkehrsteilnehmern zu beachten haben. Deshalb sind die Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV stets unter Berücksichtigung der in Art. 49 Abs. 2 SVG und Art. 47 Abs. 2 VRV aufgestellten Normen auszulegen, welche das Vortrittsrecht der Fussgänger auf den Streifen umschreiben (BGE 91 IV 78 E. 1.b). Gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn auf Fussgängerstreifen in angemessener Weise ermöglichen und hat vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren, die Geschwindigkeit stets dem besonderen Umstand entsprechend rechtzeitig zu mässigen. Er hat den Fussgängern nötigenfalls durch Anhalten den Vortritt zu gewähren, welche sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten, d.h. vor dem Streifen warten und ersichtlich die Fahrbahn überqueren wollen (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV). Ein Fahrzeugführer muss sich also bereits in einiger Entfernung vor einem Fussgängerstreifen darauf gefasst machen, Fussgängern den Vortritt zu gewähren, selbst wenn sie den Streifen noch nicht ganz erreicht haben (GIGER, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, N 7 zu Art. 33). Im wechselseitigen Zusammenspiel mit den Art. 49 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 VRV ergibt sich allerdings eine Ausnahme von dieser Regel für den Fall, dass der Fahrzeugfahrer sich bereits so nahe am Fussgängerstreifen befindet, dass er ohne brüskes Bremsmanöver nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte. Befindet sich der Fahrzeugfahrer demnach zu nahe am Fussgängerstreifen, als dass er rechtzeitig anhalten könnte, so muss er den Fussgängern den Vortritt nicht gewähren (BGE 129 IV 39 E. 2.1). Eine weitere Ausnahme ergibt sich aus der Lehre und Rechtsprechung. Verzichten Fussgänger in eindeutiger Weise auf ihr Vortrittsrecht, so ist der Fahrzeugführer wiederum nicht zum Anhalten bzw. zur Vortrittgewährung verpflichtet (SCHAUFF- HAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Ver-

- 21 kehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 1984, N 497). Aus diesen Erwägungen ergeben sich folgende Voraussetzungen für das Bestehen der Pflicht zum Anhalten bzw. zur massiven Geschwindigkeitsmässigung vor Fussgängerstreifen: Erstens muss sich der Fussgänger entweder auf dem Fussgängerstreifen befinden oder im Begriff sein, diesen zu überqueren. Zweitens darf der Fussgänger nicht in eindeutiger Weise auf sein Vortrittsrecht verzichtet haben. Schliesslich muss sich der Fahrzeugführer noch in einem gewissen Abstand zum Fussgängerstreifen befinden. 5.2 Gestützt auf den Kollisionspunkt, welcher fotodokumentarisch festgehalten wurde (Urk. 4) steht fest, dass der Beschuldigte im Moment, als die Privatklägerin den Fussgängerstreifen betrat, sie sich also auf dem Fussgängerstreifen befand, keine Möglichkeit mehr hatte rechtzeitig anzuhalten. Er war bereits unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen. In diesem Zeitpunkt kann dem Beschuldigten deshalb keine Verkehrsregelverletzung vorgeworfen werden. Ebensowenig hat er seine Sorgfaltspflicht verletzt, als er zur Privatklägerin ca. 15 Meter entfernt gewesen war. Er hat sie in dieser Entfernung bereits wahrgenommen, wie sie gedankenverloren auf den Fussgängerstreifen zusteuerte und in seine Richtung blickte. Er erstellte Bremsbereitschaft und reduzierte leicht seine Geschwindigkeit auf ca. 20 km/h. 5.3 Im Begriff sein, den Fussgängerstreifen zu überqueren Im Begriff, den Fussgängerstreifen zu überqueren, ist derjenige, der vor diesem wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will (Art. 6 Abs. 1 VRV). Während die Voraussetzung, dass der Fussgänger vor dem Fussgängerstreifen warten muss, sich leicht feststellen lässt, stellt sich vor allem die Frage der Ersichtlichkeit des Willens, den Fussgängerstreifen überqueren zu wollen. Die Privatklägerin blieb gemäss erstelltem Sachverhalt unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen kurz stehen. Sie wartete also vor dem Fussgängerstreifen.

- 22 - Die Vorinstanz verneinte die Ersichtlichkeit der Absicht der Privatklägerin, den Fussgängerstreifen überqueren zu wollen (Urk. 46 S. 26 f.). Dem kann wie im Folgenden aufzuzeigen ist, nicht gefolgt werden. Damit der Wille des Fussgängers, die Fahrbahn auf dem Fussgängerstreifen überqueren zu wollen, für den Fahrzeugführer ersichtlich ist, braucht der Fussgänger - entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 17 S. 4) - insbesondere nicht besonders kundzutun, dass er das Vortrittsrecht ausüben will (BGE 90 IV 214 E. 1). Im Gegenteil: Der Fahrzeugführer muss sogar, sobald ein Fussgänger vor diesem wartet, auch mit unentschlossenen oder furchtsamen Fussgängern rechnen, die nach kurzem Zögern die Überschreitung des Fussgängerstreifens doch noch fortsetzen (BGE 89 II 49 E. 1; GIGER, a.a.O., N 7 zu Art. 33). Deshalb muss er, insbesondere wenn Unklarheiten über das Verhalten des Fussgängers am Strassenrand bestehen, im Zweifel davon ausgehen, dass der Fussgänger die Strasse überqueren will, und darf erst auf Verzicht schliessen, wenn der Fussgänger sich in eindeutiger Weise seines Rechtes begibt (SCHAUFFHAUSER, a.a.O., N 497). So darf auch nicht das Stehenbleiben eines Fussgängers per se als Verzicht auf das Vortrittsrecht ausgelegt werden (BGE 86 IV 35, E. 2.b; BGE 92 IV 20 E. 3), weil es auch zur Wahrung der Beobachtungs- und Wartepflicht erfolgt sein kann (Art. 49 Abs. 2 SVG), weshalb es primär auch so gedeutet werden sollte. D.h. durch das Stehenbleiben vor dem Fussgängerstreifen verzichten Fussgänger nicht auf ihr Vortrittsrecht, sondern bringen vielmehr äusserlich erkennbar zum Ausdruck, dass sie die Strasse überqueren wollen, so dass herannahende Fahrzeuge dem Fussgänger den Vortritt zu belassen haben (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 49). Die Privatklägerin steuerte in langsamem Tempo und für den Beschuldigten ersichtlich auf den Fussgängerstreifen zu, blickte kurz vor dem Fussgängerstreifen in Richtung des Beschuldigten, machte noch zwei Schritte und blieb unmittelbar davor stehen. Damit brachte sie gemäss oben zitierter Lehre und Rechtsprechung unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie die Strasse überqueren will. Ein solches Verhalten ist nicht mit demjenigen von Fussgängern zu vergleichen, welche

- 23 parallel zur Fahrtrichtung des Fahrzeugführers in schnellem Tempo voranschreiten und auf Höhe des Fussgängerstreifens unversehens in die Fahrbahn rennen bzw. laufen (BGE 115 II 283) oder welche mit raschen Schritten aus einer Entfernung von ca. 40 Metern auf den Fussgängerstreifen zusteuern und ohne Verzögerung den Fussgängerstreifen betreten (BGE 121 IV 286) oder welche für einen Fahrradfahrer völlig unerwartet auf die Fahrbahn, also nicht auf den Fussgängerstreifen, treten (Urteil BGer vom 2. April 2007, 6S.70/2007). 5.4 Fehlendes Vorliegen eines Verzichtes der vortrittsberechtigten Person Der Beschuldigte macht nun sinngemäss geltend, dass die Privatklägerin auf ihr Vortrittsrecht verzichtet habe. Indem sich die Privatklägerin vor dem Fussgängerstreifen stehend mit ihrer Handtasche bzw. ihrem Handy beschäftigt habe, habe sie den Überquerungsvorgang abgebrochen (Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 16 f.). Auch die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten der Privatklägerin vor dem Fussgängerstreifen (mit Handy oder Tasche beschäftigt sein) als zeitweiligen Unterbruch des Überquerens des Fussgängerstreifens (Urk. 46 S. 14), und nimmt damit einen Verzicht an. Dem kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. So ist entgegen der vorinstanzlichen Darstellung vorweg festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bezüglich des von ihm als Zeichen für einen Verzicht auf das Vortrittsrecht gedeuteten Verhaltens der Privatklägerin mehrmals und deutlich widerspricht. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der heutigen Berufungsverhandlung stellte er sich nämlich auf den Standpunkt, dass allein der Umstand, dass die Privatklägerin unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen innehaltend sich ausschliesslich ihrem Handy bzw. ihrer Handtasche gewidmet habe, ihm Anlass gegeben habe anzunehmen, dass sie auf ihr Vortrittsrecht verzichte, er also weiterfahren dürfe. Vor diesem Moment, also als sie noch zu ihm geblickt habe und beim Fussgängerstreifen stehengeblieben sei, sei er immer davon ausgegangen, dass sie über den Fussgängerstreifen habe laufen wollen (Urk. 36 S. 4 f.). Im Gegensatz hierzu gab er sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft aber noch an, dass für ihn der Blick nach links in seine Richtung zusammen mit dem anschliessenden Stehenbleiben vor dem Fussgän-

- 24 gerstreifen das Zeichen gewesen sei, dass die Privatklägerin ihm Vortritt gewähre. Durch dieses Verhalten der Privatklägerin sei er von einem gegenseitigen Einverständnis ausgegangen (Urk. 5 Nr. 10 f; Urk. 17 S. 2 und 5), dass er weiterfahren dürfe und sie warten werde bis er durchgefahren sei. Auch in widersprüchlicher Weise beantwortete er die Frage der Staatsanwaltschaft, ob er sich nicht überlegt habe anzuhalten, als er sie langsam in Richtung Fussgängerstreifen gehen sah, indem er erwiderte, sich dies immer vor einem Fussgängerstreifen zu überlegen. Er hätte auch angehalten, wenn sie nicht zu ihm geschaut hätte (Urk. 17 S. 4). Der Blick zu ihm soll ihm nach dieser Aussage also das Recht weiterzufahren eingeräumt haben. Bei der Polizei soll dieses Recht ihm aber durch den Blick zusammen mit dem Stehenbleiben gewährt worden sein und in der Hauptverhandlung will er die Vertiefung der Privatklägerin in ihre Tasche bzw. in ihr Handy als Vortrittsverzicht gedeutet gehabt haben. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er sodann sogar aus, dass die Privatklägerin, welche nicht bewusst und langsam auf den Fussgängerstreifen zugesteuert sei, keinerlei Anstalten gemacht habe, dass sie die Strasse überqueren wolle (Urk. 17 S. 2; vgl. Urk. 36 S. 6). Während anlässlich der zweiten Befragung die Privatklägerin also seiner Ansicht nach beim Blick in seine Richtung und dem anschliessenden Stehenbleiben vor dem Streifen noch keinerlei Anstalten gemacht haben soll, die Strasse überqueren zu wollen, überzeugten den Beschuldigten bei der dritten und vierten Befragung genau diese beiden Verhaltensweisen davon, dass die Privatklägerin dies eben doch tun wolle. Schon allein der Umstand, dass sich selbst der Beschuldigte nicht sicher zu sein scheint, welche der Verhaltensweisen der Privatklägerin er nun als Verzicht gedeutet habe, weist auf eine unklare Situation hin (vgl. BGE 115 II 283 E. 1.a = Pra 79 [1990] Nr. 19). Vorausgesetzt ist gemäss Lehre und Rechtsprechung aber, dass nur dann auf einen Verzicht geschlossen werden darf, wenn der Fussgänger sich in eindeutiger Weise seines Rechtes begibt (SCHAUFFHAUSER, a.a.O., N 497). Beispielsweise darf gemäss Rechtsprechung bei einem Stehenbleiben des Fussgängers auf dem Fussgängerstreifen nur dann auf einen Verzicht auf das Vortrittsrecht geschlossen werden, wenn bestimmte Anzeichen, wie das Geben eines entsprechenden Handzeichens, eindeutig darauf hinweisen (BGE 86 IV 35 E.

- 25 - 2.b). Ein solches eindeutiges Zeichen hat die Privatklägerin gemäss den Aussagen des Beschuldigten nie gegeben. Darüber hinaus vermögen aber auch ohne Berücksichtigung der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten weder der Blick in Richtung des Beschuldigten noch das Stehenbleiben vor dem Fussgängerstreifen, noch die Beschäftigung mit der Tasche eindeutig und zweifelsohne zum Ausdruck zu bringen, dass die Privatklägerin auf ihr Vortrittsrecht verzichtet hat. So kann aus dem blossen Umstand, dass die Privatklägerin ihrer Beobachtungspflicht entsprechend in Richtung des Beschuldigten schaute, kein Verzicht gesehen werden. Das Stehenbleiben vor dem Fussgängerstreifen und die Beschäftigung mit dem Handy oder der Handtasche lässt gemäss obigen Ausführungen auch nicht per se auf einen Verzicht schliessen. Nur wenn die Privatklägerin schon längere Zeit so dagestanden wäre, könnte eine Verzichtserklärung denkbar sein. Wie lange das Stehenbleiben dauerte, lässt sich unter Berücksichtigung der herbeigeführten Kollision und aus den Angaben des Beschuldigten zu seiner Entfernung zur Privatklägerin und seiner Geschwindigkeit errechnen. Anhand dieser Berechnung lässt sich nämlich veranschaulichen, dass die Privatklägerin nur eine kurze Zeit vor dem Fussgängerstreifen stehengeblieben sein kann. Der Beschuldigte fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h und muss für die 10 Meter bis zum Fussgängerstreifen ca. 1.8 Sekunden gebraucht haben. Folglich muss die Privatklägerin während diesen rund 2 Sekunden vor dem Fussgängerstreifen stehengeblieben sein. Daran ändert auch die Annahme nichts, die Privatklägerin sei eine Sekunde länger oder kürzer vor dem Fussgängerstreifen stehengeblieben. Entscheidend ist, dass ein kurzes Anhalten sogar üblich und täglich im Strassenverkehr beobachtet werden kann. Es ist nicht ungewöhnlich, dass eine Fussgängerin vor dem Fussgängerstreifen noch kurz anhält, bevor sie die Strasse betritt. Das Betreten des Fussgängerstreifens nach einem kurzen Anhalten davor ist also nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden müsste (vgl. BGE 121 IV 286 E. 4b; BGE 91 IV 78 E. 2). Ein dermassen kurzes Anhalten bzw. Warten als Verzicht auf das Vortrittsrecht zu werten und weiterzufahren, wie es der Beschuldigte getan hat, erscheint angesichts der üblichen Gegebenheiten im Strassenverkehr nicht nachvollziehbar. Dass die Privatklägerin gedankenabwe-

- 26 send mit ihrer Handtasche bzw. ihrem Handy beschäftigt war, weist wohl eher auf unbewusstes und zögerliches Handeln hin denn auf einen Verzicht auf den Vortritt. Ein solches Verhalten ist auch nicht mit dem vom Bundesgericht als Verzicht gedeuteten Verhalten einer Fussgängerin zu vergleichen, welche den Fussgängerstreifen zunächst betrat, zwei drei Schritte machte und dann wieder zum Strassenrand zurückkehrte (BGE 90 IV 214). Die vom Beschuldigten angetroffene Situation muss somit als unklar und gefahrenträchtig eingeschätzt werden, was ihn dazu verpflichtet hätte, alles in seiner Macht Liegende zu tun, um der drohenden Gefahr eines Unfalles zu begegnen (BGE 115 II 283 E. 1.a = Pra 79 [1990] Nr. 19; vgl. auch Urteil BGer vom 23. Dezember 2009, 4A.479/2009, E. 5.1, Urteil BGer vom 12. Dezember 2011, 6B_493/2011, E. 4.2.2). Jeder pflichtbewusste Fahrzeuglenker mit denselben Fähigkeiten des Beschuldigten hätte in der gleichen Situation bis zum Stillstand gebremst. Dies hat der Beschuldigte aber gerade eben nicht getan, sondern ist mit nur leicht reduzierter Geschwindigkeit weitergefahren. 5.5 Abstand des Fahrzeugführers zum Fussgängerstreifen Gemäss Art. 49 Abs. 1 SVG darf der Fussgänger nicht überraschend den Fussgängerstreifen betreten und seinen Vortritt nicht beanspruchen, falls das Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig halten könnte. Der Fahrzeugführer muss also nicht damit rechnen, dass ein Fussgänger erst dann den Streifen betritt oder diese Absicht zeigt, wenn sich das Fahrzeug bereits unmittelbar vor dem Streifen befindet. Vielmehr darf er erwarten, dass der Fussgänger den Vortritt in angemessener Entfernung vor dem herannahenden Fahrzeug geltend macht. Die Ausübung des Vortrittsrechts des Fussgängers darf dabei aber nicht von der Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs abhängig gemacht werden. Denn der ordnungsgemäss das Vortrittsrecht ausübende Fussgänger muss sich auch darauf verlassen können, dass der Fahrzeugführer sich ihm gegenüber pflichtgemäss verhält (BGE 90 IV 216), d.h. seine Geschwindigkeit frühzeitig genug herabsetzt, um nötigenfalls vor dem Streifen halten zu können. Es darf nämlich nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Fahrzeugführer gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG seine Geschwindigkeit vor Fussgängerstreifen so zu mässigen hat, dass er imstande ist,

- 27 den Fussgängern den Vortritt zu gewähren, wenn diese in angemessener Entfernung zum Fahrzeug davon Gebrauch machen wollen (BGE 91 IV 78 E. 1.b). Vorliegend hat die Privatklägerin wie bereits ausgeführt in dem Zeitpunkt, als sie vor dem Fussgängerstreifen stehenblieb, unmissverständlich ihre Absicht, den Fussgängerstreifen überqueren zu wollen, erkenntlich gemacht. Ab diesem Zeitpunkt also hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen (vgl. BGE 121 IV 286 E. 4b; BGE 91 IV 78 E. 2), dass sie dies auch tut. Er hätte anhalten oder seine Geschwindigkeit erheblich herabsetzen müssen, um im Falle, dass die Privatklägerin erwartungsgemäss den Fussgängerstreifen betreten würde, auf kürzeste Entfernung anhalten zu können. Zu diesem Zeitpunkt wäre es ihm denn auch durch sofortige Einleitung des Bremsmanövers möglich gewesen, sein Fahrrad vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand zu bringen, was im Folgenden durch die Berechnung des Bremsweges veranschaulicht werden soll. Denn mit einer vom Beschuldigten angegebenen Geschwindigkeit von ca. 20 km/h, einer gerichtsnotorischen Reaktionszeit von 0.6 bis 0.7 Sekunden bei erstellter Bremsbereitschaft (vgl. BGE 115 II 283 E. 1a; Urteil BGer vom 12. Dezember 2011, 6B_493/2011, E. 4.3.2) und einer für Fahrräder vorgeschriebenen mittleren Bremsverzögerung von mindestens 3 m/s2 (Ziffer 315 des Anhanges 7 zur Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge) hätte er einen Bremsweg von 9.04 Meter gehabt (v = 5.56 m/s, t = 0.7 s, a = 3 m/s2; Bremsweg = v * t + v2 / 2 * a, vgl. Boll S. 27). Die Distanz zur Privatklägerin bzw. zum Fussgängerstreifen betrug zum Zeitpunkt, als diese vor dem Streifen stehenblieb, ca. 10 Meter. Er hätte also noch anhalten können. Unabhängig von dieser zur Veranschaulichung durchgeführten Berechnung ging auch der Beschuldigte selbst davon aus, dass er im Zeitpunkt, als die Privatklägerin zu ihm blickte bzw. ein bis zwei Schritte später vor dem Fussgängerstreifen angehalten hatte, hätte anhalten können. So sagte er nämlich sowohl anlässlich der polizeilichen Befragung als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er angehalten hätte, wenn sie nicht zu ihm geblickt hätte (Urk. 5 Nr. 12; Urk. 17 S. 4). Indem er noch zuwartete und das Verhalten der Privatklägerin als Verzicht zu deuten versuchte, verstiess er schon gegen seine Verpflichtung, seine Geschwindigkeit dermassen zu mässigen, dass er noch hätte rechtzeitig anhalten können. Er hatte

- 28 keine Zeit, ihr Verhalten zu deuten, sondern musste, wenn er sich keine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen lassen wollte, sofort reagieren. Von seiner strafrechtlichen Haftung für sein Verhalten vermag ihn sodann auch nicht die Argumentation zu befreien, dass die Privatklägerin damit hätte rechnen müssen, dass der Beschuldigte nicht mehr werde abbremsen können. Denn beim Blick der Privatklägerin nach links zum Beschuldigten war dieser ca. 15 Meter vom Fussgängerstreifen bzw. der Privatklägerin entfernt. Gemäss den heutigen Ausführungen der Verteidigung soll diese Distanz sogar noch grösser gewesen sein (vgl. Prot. II S. 16, 18). Die Privatklägerin machte dann nur noch zwei Schritte. Es geht hierbei wohlgemerkt auch wieder um eine äusserst kurze Zeit, ein bis zwei Sekunden. Falls die Privatklägerin den Beschuldigten aus dieser Entfernung gesehen haben sollte, was sie allerdings verneint, durfte sie getrost davon ausgehen, dass der Beschuldigte noch werde anhalten können, zumal sie - und das lässt sich nicht wegdiskutieren - als Wartende vor dem Fussgängerstreifen vortrittsberechtigt war. Es geht nicht an, zu verlangen, dass sie sich als Vortrittsberechtigte zum vornherein auf die Möglichkeit einstellen muss, dass ein Fahrzeugführer ihr Vortrittsrecht missachtet. Würde man dies von einer Fussgängerin verlangen, so würde die in Art. 33 Abs. 2 SVG verankerte Verkehrsregel wohl ins Leere laufen und die Sorgfaltspflicht des vortrittsberechtigten Fussgängers überspannt werden (vgl. BGE 94 IV 140 E. 2; BGE 93 IV 34 E. 2). Daraus erhellt, dass von einer vor einem Fussgängerstreifen wartenden Fussgänger nicht per se - ohne dass ein verkehrswidriges Verhalten eines Fahrzeugführer zu erwarten ist oder Anzeichen dafür bestehen, dass ein Fahrzeugführer bereits zu nahe am Fussgängerstreifen ist - verlangt werden kann, stehen zu bleiben und die Durchfahrt herannahender Fahrzeuge abzuwarten. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte für die Privatklägerin erkennbar hätte anhalten können, als sie am Streifen stand. Sie hat ihrer Pflicht entsprechend nach links geschaut, als der Beschuldigte sich in einer Entfernung von 15 Metern zu ihr befand. Damit hat sie alles Nötige zur Vermeidung einer Kollision mit einem Fahrzeugführer getan, welcher nicht mehr rechtzeitig hätte halten können. Die Privatklägerin war also unter diesen Umständen berechtigt, den Fussgängerstreifen zu betreten und davon auszugehen, dass

- 29 der Beschuldigte unterdessen die Geschwindigkeit seines Fahrrades bereits reduziert bzw. angehalten hatte (vgl. BGE 105 IV 52 E. 2). 5.6 Sorgfaltspflichtverletzung gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG Gemäss den obigen Ausführungen hat der Beschuldigte somit die ihm aus Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VRV obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Die Privatklägerin blieb unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen kurz stehen, wodurch sie äusserlich erkennbar ihre Absicht kundtat, den Fussgängerstreifen zu überqueren. Sie war also im Begriff, den Fussgängerstreifen zu überqueren. Sie machte auch keinerlei Anzeichen, dass sie auf ihr Vortrittsrecht verzichte und dem Beschuldigten vorgängig die Durchfahrt gewähren werde. Zudem hätte der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch ohne Weiteres abbremsen können. Der Beschuldigte wäre also verpflichtet gewesen, der Privatklägerin den Vortritt zu gewähren (Urteil BGer vom 12. Dezember 2011, 6B_493/2011, E. 4.5). Indem er das eben nicht getan hat, sondern mit leicht reduzierter Geschwindigkeit weitergefahren ist, hat er seine ihm von Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV auferlegte Sorgfaltspflicht verletzt. 5.7 Vertrauensgrundsatz Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Privatklägerin den Fussgängerstreifen überraschend betreten, d.h. die ihr gemäss Art. 47 Abs. 2 VRV auferlegte Pflicht verletzt hat, und sich der Beschuldigte in der Folge verkehrsgemäss verhalten hat, weil er gestützt auf den Vertrauensgrundsatz darauf vertraut hat bzw. vertrauen durfte, dass die Privatklägerin ihrer Wartepflicht nachkommt, wäre sein Verhalten in der vorliegenden Konstellation als sorgfaltswidrig zu qualifizieren. Denn der neben den besonderen Verkehrsregeln subsidiär zur Anwendung gelangende Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG gilt nicht absolut (vgl. BGE 94 IV 140 E. 1). Vielmehr schreibt deren Abs. 2 ausdrücklich vor, dass besondere Vorsicht geboten ist, wenn Anzeichen für ein Fehlverhalten eines Strassenbenützers bestehen. Solche Anzeichen müssen konkret sein und können sich aus einem sichtbaren Verhalten des Fussgängers ergeben (Urteil BGer vom 21. Februar 2007, 6P.217/2006, E. 3.5), die jeden aufmerksamen Fahrzeugführer

- 30 in augenfälliger Weise auf das Fehlverhalten des anderen Strassenbenützers hinweisen und dieses mit grosser Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (GIGER, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, N 24 zu Art. 26, m.w.H.). Folglich muss sich ein Fahrzeugführer bei Erkennbarkeit solcher Anzeichen auf ein Fehlverhalten einstellen. Der Beschuldigte machte geltend, dass die Privatklägerin von Anfang an "nicht bewusst" auf den Fussgängerstreifen zugesteuert sei (Urk. 17 S. 3), sie langsam in Richtung D._____-Strasse gelaufen und mit ihrer Tasche bzw. ihrem Handy beschäftigt gewesen sei (Urk. 17 S. 2 f.), "richtig in Gedanken versunken" bzw. "auf ihr Handy schauend" den Fussgängerstreifen betreten habe (Urk. 5 Nr. 10; Urk. 17 S. 4). Es war also für ihn deutlich erkennbar, dass die Privatklägerin stark abgelenkt, vertieft in ihre Handtasche bzw. ihr Handy und unkonzentriert war, was ihn zu besonderer Vorsicht hätte veranlassen müssen. Unter diesen Umständen darauf zu vertrauen, dass die Privatklägerin den Fussgängerstreifen nicht unvermittelt betritt, kommt einer Verletzung von Art. 26 Abs.2 SVG gleich (Urteil BGer vom 9. August 2011, 6B_272/2011, wo ein Fussgänger - für den Fahrzeugführer ersichtlich - beim Gehen in einen Lesestoff vertieft war, weshalb das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 26 Abs. 2 SVG durch den Fahrzeugführer bejahte; vgl. auch Urteil BGer vom 26. Juni 2003, 6P.61/2003 E. 1.1, wonach ein eiliges Vorwärtsschreiten und das Unterbleiben des Augenkontaktes als Anzeichen für ein künftiges Fehlverhalten des Fussgängers - im konkreten Fall das Überqueren eines mittels einer Insel geteilten Fussgängerstreifens ohne Zwischenhalt - erkennbar gewesen seien). Er hätte sich darauf einstellen müssen, dass sie den Fussgängerstreifen nach einem kurzen Stehenbleiben überqueren wird, weil sie ihn nicht gesehen haben könnte, und hätte anhalten bzw. seine Geschwindigkeit massiv reduzieren müssen. 6. Fahrlässig begeht ein Täter ein Delikt des Weiteren nur, wenn der zum Erfolg führende Geschehensablauf für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar war. Insoweit gilt der Massstab der Adäquanz, wonach das Verhalten geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder

- 31 mindestens zu begünstigen. Die Voraussehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie z.B. das Mitverschulden eines Dritten, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.H.). Vorliegend stand die Privatklägerin während knapp zwei Sekunden vor dem Fussgängerstreifen, was der Beschuldigte wahrnahm. Dass sie die Fahrbahn nach einem kurzen Anhalten betreten wird, war nicht derart weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung und nicht derart aussergewöhnlich, dass der Beschuldigte damit schlechterdings nicht hätte rechnen müssen (vgl. BGE 121 IV 286 E. 4b; BGE 91 IV 78 E. 2). Im Gegenteil war die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass sie das tun wird. Die strafrechtliche Haftung des Beschuldigten vermag das kurze Anhalten der Privatklägerin vor dem Fussgängerstreifen, mag sie auch in ihr Handy vertieft gewesen sein, nicht aufzuheben. Es war somit für den Beschuldigten voraussehbar, dass, wenn die Privatklägerin den Fussgängerstreifen betritt, er sie anfahren und verletzen wird, weil er statt zu bremsen weiterfuhr. 7. Schliesslich ist erforderlich, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre. Ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Deshalb genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Körperverletzung gilt auch als vermeidbar, wenn es bei pflichtgemässem Verhalten des Fahrzeuglenkers mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu einer geringeren Verletzung gekommen wäre. Dies ergibt sich daraus, dass jede Steigerung einer Körperverletzung als selbständige weitere Verletzung gilt (Urteil BGer vom 12. Dezember 2011, 6B_493/2011, E. 6.3 m.w.H.).

- 32 - Gestützt auf den unter Ziffer 5.5 oben errechneten Bremsweg, wäre der Beschuldigte nicht mit der Privatklägerin kollidiert, wenn er gebremst hätte, als die Privatklägerin unmittelbar vor den Fussgängerstreifen getreten war. 8. Der Beschuldigte hat sich somit der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dieser Tatbestand steht zur einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in unechter Konkurrenz und konsumiert Letzteren. IV. Sanktion 1. Strafrahmen Die Festlegung einer angemessenen Strafe erfolgt zunächst durch Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens für das zu bestrafende Täterverhalten. Dieser lässt sich in erster Linie anhand des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens für das vom Täter verwirklichte Delikt bestimmen. Danach ist zu ermitteln, ob im konkreten Fall Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vorliegen und aussergewöhnliche Umstände vorhanden sind, welche die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen führt gemäss Rechtsprechung also nicht automatisch zu einer Erweiterung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens nach oben oder unten. Ergeben sich aus dem Sachverhalt keine aussergewöhnlichen Umstände der obgenannten Art, so sind die Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erst bei der konkreten Strafzumessung als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe zu berücksichtigen, so dass grundsätzlich der ordentliche Strafrahmen dem gesetzlichen entspricht (SCHWARZENEGGER ET. AL., Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 74 und 89). Der Beschuldigte hat eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB begangen. Der gesetzliche Strafrahmen der fahrlässigen Körperverletzung erstreckt sich von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB).

- 33 - Weitere strafbare Handlungen hat sich der Beschuldigte nicht zu Schulden kommen lassen. Der Strafschärfungsgrund gemäss Art. 49 StGB kommt daher nicht zur Anwendung. Strafmilderungsgründe sind ebenfalls keine ersichtlich, so dass sich die Frage nach dem Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erst gar nicht stellt. Der ordentliche Strafrahmen entspricht vorliegend somit dem oberwähnten gesetzlichen. 2. Strafzumessung 2.1. Strafzumessungsregeln 2.1.1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Dauer der Freiheitsstrafe sowie die Anzahl Tagessätze bei einer Geldstrafe nach dem Verschulden des Täters und die Höhe eines Tagessatzes nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (Einkommen, Vermögen, Familienstand, Alter, Gesundheit) zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). 2.1.2. Das Verschulden muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, weshalb bei der Festsetzung des Verschuldens sowohl Tat- als auch Täterkomponenten zu berücksichtigen sind. So lässt sich nämlich unter Berücksichtigung der Tatkomponenten der Unrechtsgehalt einer Tat bestimmen und gedanklich eine hypothetische Strafe (Einsatzstrafe) festlegen, welcher dem Richter einen ersten Anhaltspunkt für die Aussprechung einer dem Verschulden angemessenen Strafe liefert. Die Berücksichtigung der Täterkomponenten ermöglicht sodann eine Beurteilung des Schuldgehalts der Tat, d.h. des den Täter treffenden Schuldvorwurfes, welche das Verschulden des Täters leichter oder schwerwiegender erscheinen lassen kann. 2.1.3. Bei den Tatkomponenten handelt es sich um von der Person der Täterschaft losgelöste Kriterien. Die zu berücksichtigenden Tatkomponenten werden von Art. 47 Abs. 2 StGB vorgegeben: die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beweggründe und Ziele des Täters sowie der Umstand, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung

- 34 zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Tatkomponenten bestehen somit aus objektiven und subjektiven Kriterien (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 90 zu Art. 47). In objektiver Hinsicht sind vorerst die Art der Herbeiführung des Erfolges oder die Art und Weise des Vorgehens sowie das Ausmass des Erfolgs bzw. die Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen sind etwa die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei einer Tatausführung durch mehrere Täter, die Beziehung zwischen Täter und Opfer (Opferverhalten [aktiv, passiv, leichtsinnig, fahrlässig, Versuchung, Provokation], das Ausnützen eines Vertrauensverhältnisses, das Mitverschulden des Verletzten; vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 110 ff. zu Art. 47) sowie ein allfälliger Versuch. In subjektiver Hinsicht erlaubt die Willensrichtung und -intensität, mit welcher der Täter gehandelt hat, bzw. das Mass der Pflichtwidrigkeit, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" (Vermeidbarkeit) und die Beweggründe des Täters eine verschuldensangemessene Zumessung der Strafe (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O. N 115 ff. zu Art. 47). 2.1.4. Zur Festlegung des Schuldgehalts des vom Täter verübten Delikts hat das Gericht die Täterkomponenten einer näheren Erörterung zu unterziehen. Mögliche Täterkomponenten gehen aus Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB hervor. Massgebend sind danach das Vorleben des Täters (Lebensgeschichte, Vorstrafen oder Wohlverhalten), seine persönlichen Verhältnisse (Reue und Einsicht, Strafempfindlichkeit) und sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, a.a.O. N 120 ff. zu Art. 47; HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/ WEDER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47, vgl. insbesondere die Verweise auf BGE 117 IV 113; 122 IV 241; 123 IV 153; 127 IV 103; 129 IV 20). 2.2. Tatkomponenten 2.2.1. Vorliegend erlitt die Privatklägerin ein schweres Schädelhirntrauma ("epidurales Hämatom rechts temporal") und musste deswegen vom 5. bis zum 12. Februar 2013 im Universitätsspital Zürich stationär behandelt werden (Urk. 6/4 und 6/5). Im weiteren Verlauf litt die Privatklägerin gemäss dem ärztlichen Befund

- 35 vom 30. Mai 2013 an Schwankschwindel und posttraumatischen Migräneattacken (Urk. 6/4). Das Interdisziplinäre Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen der Universität Zürich diagnostizierte diesbezüglich am 13. September 2013 einen sekundären (nach dem Schädelhirntrauma aufgetretenen) phobischen Schwankschwindel und posttraumatische Migräne. Ausserdem wird im detaillierten Bericht des Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen vermerkt, dass die Privatklägerin seit dem Unfall in psychotherapeutischer Behandlung (einmal pro Woche) sei, welche aus ärztlicher Sicht auch von grosser Bedeutung sei (Urk. 33). Langfristig wurde allerdings vom Hausarzt am 3. Mai 2013 eine gute Prognose hinsichtlich der Verletzungsfolgen gestellt (Urk. 6/8). Die Arbeitsunfähigkeit erstreckte sich sicher vom 5. Februar 2013 bis zum 3. Mai 2013. Da der Hausarzt auf die Frage, wie lange diese gedauert habe, antwortete, dass dies noch nicht beurteilt werden könne (Urk. 6/8), muss die Privatklägerin noch über den 3. Mai 2013 hinaus, arbeitsunfähig gewesen sein, worauf auch die Ausführungen der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung deuten (Urk. 37 S. 4). Aus dem eingereichten Arztbericht vom 13. September 2013 lässt sich nichts bezüglich Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Festgestellt werden kann damit, dass der Beschuldigte erheblich in die körperliche Integrität der Privatklägerin eingegriffen hat, was sein Verschulden in objektiver Hinsicht an sich als nicht mehr leicht erscheinen lässt. Der Beschuldigte hat die fahrlässige Körperverletzung vorliegend durch Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 33 SVG) begangen. Der Beschuldigte sah die Privatklägerin auf den Fussgängerstreifen zu gehen und davor warten und mässigte seine Geschwindigkeit trotzdem nicht in der Weise, dass er vor dem Fussgängerstreifen hätte anhalten können. Damit hat er nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Privatklägerin geschaffen, welche sich schliesslich auch verwirklichte. Der Beschuldigte legte zwar eine gewisse Sorgund Rücksichtslosigkeit an den Tag, was wiederum auf ein nicht mehr leichtes Verschulden hindeutet. Jedoch ist an dieser Stelle ebenfalls zu berücksichtigen, dass auch die Privatklägerin unachtsam im Strassenverkehr unterwegs gewesen war. Auch wenn dieser Umstand selbstverständlich nicht die strafrechtliche Haftung des Beschuldigten auszuräumen vermag (vgl. rechtliche Würdigung), so ist

- 36 doch strafmindernd zu bewerten, dass die Privatklägerin durch ihr abgelenktes Verhalten doch in gewissem Masse dazu beigetragen haben mag, dass der Beschuldigte die Situation falsch einschätzte. Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt somit gesamthaft leicht. 2.2.2. Der Beschuldigte handelte fahrlässig, was den Unrechtsgehalt des von ihm verübten Delikts reduziert. Bei Fahrlässigkeitsdelikten wie dem Vorliegenden ist insbesondere das Mass der Pflichtwidrigkeit ein gewichtiger Strafzumessungsumstand. Entscheidend ist vorliegend also wie stark der Beschuldigte gegen die Verkehrsregeln verstossen hat. So wiegt gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten regelmässig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 118 zu Art. 47). In diesem Sinne ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er gemäss seinen Aussagen davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin bewusst auf ihr Vortrittrecht verzichtet habe. Er ist demnach nicht einfach weitergefahren, weil es ihm völlig egal war, ob die Privatklägerin Vortritt hatte oder nicht, sondern weil er die Situation falsch eingeschätzt und darauf falsch reagiert hat. 2.2.3. Einsatzstrafe Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als leicht einzustufen. Eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe erscheint diesem Verschulden angemessen. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. Zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Vorleben wurde der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2013, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2013, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 5 Nr. 21-24; Urk. 17 S. 6 f.; Urk. 36 S. 1-3) sowie der heutigen Hauptverhandlung (Prot. II S. 8 ff.) befragt. Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten ist er unverheiratet, lebt allein zu einem Mietzins von Fr. 1'300.– und hat keine Kinder. Zur Zeit arbeitet er zu 60% als E._____ und macht

- 37 in der restlichen Zeit eine Ausbildung für das F._____ ("Master of Advanced Studies"). Daneben steht er unter Arbeitsvertrag als G._____, geht diesem Nebenberuf zwischenzeitlich aber nicht mehr nach. Monatlich verdient er ca. Fr. 3'800.– netto zuzüglich 13. Monatslohn. Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 2.3.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und steht heute das erste Mal vor Gericht (Urk. 47). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung jedoch grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1). 2.3.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, a.a.O., N 167 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin direkt nach der Kollision tatkräftig beigestanden und hat Hilfe herbeigeholt, was positiv ins Gewicht fällt. Zu Gute gehalten werden kann dem Beschuldigten sodann, dass er gegenüber den Strafbehörden bereitwillig und detailliert Aussagen machte, insbesondere hinsichtlich seiner Geschwindigkeit und seiner Entfernung zur Privatklägerin. In tatsächlicher Hinsicht ist der Beschuldigte weitgehend geständig. Er räumte auch ein, seine Schuld bestehe darin, dass er vor dem Fussgängerstreifen nicht angehalten habe. Dieses Teilgeständnis relativierte er sodann aber gleich, indem er dem Gesagten anfügte, dass er aufgrund des Einverständnisses der Privatklägerin nur "vermindert Schuld" an den Verletzungen habe. Verkehrsregeln habe er zu 50% verletzt (Urk. 17 S. 5). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung allerdings widerrief er sinngemäss auch dieses Teilgeständnis. Er führte aus, dass er nur nicht angehalten hätte, weil ihm die Privatklägerin signalisiert habe, dass sie auf ihr Vortrittsrecht verzichte (Urk. 36 S. 4 f.). Insofern vermag sich das Geständnis in tatsächlicher Hinsicht nur leicht strafmindernd auf die Strafzumessung auszuwirken.

- 38 - 2.3.4. Gestützt auf die Täterkomponenten ist die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe auf 50 Tagessätze zu reduzieren. 2.4. Tagessatzhöhe Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet das durchschnittliche Einkommen des Beschuldigten den Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagesatzes. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, die notwendigen Berufsauslagen bzw. Geschäftsunkosten sowie allfällige Familien- und Unterstützungspflichten. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden, wobei grössere Zahlungsverpflichtungen, die schon unabhängig vor der Tat bestanden haben, grundsätzlich ausser Betracht fallen, ebenso wie Wohnkosten und Schuldverbindlichkeiten, die mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat sind, also Gerichtskosten, Schadenersatzleistungen etc. (Bundesgerichtsentscheid 6B_366/2007 vom 18. März 2008, E. 6). Im Lichte dieser Rechtsprechung ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung des nunmehrigen Nettoeinkommens des Beschuldigten, den abzugsberechtigten Auslagen, der mit zusätzlichen Auslagen verbundenen Zusatzausbildung (MAS) und der Tatsache, dass der Beschuldigte weder familiäre noch sonstige Unterstützungspflichten hat (vgl. vorstehend unter Ziffer 2.3.1), ein Tagessatz von Fr. 30.–. 3. Gesamtwürdigung In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

- 39 - V. Strafvollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also grundsätzlich vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe zu verurteilen ist und er bisher weder eine Freiheitsstrafe verbüsst hat noch zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (vgl. Urk. 47). Zum Vorleben des Beschuldigten ist zu bemerken, dass der Beschuldigte abgesehen von der vorliegenden Straftat einen einwandfreien Leumund aufweist, nicht vorbestraft ist (Urk. 47) und in stabilen Lebensverhältnissen zu leben scheint (vgl. vorstehend unter Ziffer 2.3.1). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tat um eine einmalige Entgleisung handelt und dass sich der Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird, zumal auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorliegen. Dem Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden. 4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es erscheint aufgrund der obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.

- 40 - 5. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Anklagebehörde beantragte Busse in der Höhe von Fr. 500.– (Urk. 8), dies jedoch nicht im Sinne einer Verbindungsbusse, sondern einer zusätzlich wegen Verletzung der Verkehrsregeln auszufällenden Strafe. Diese Übertretung wird jedoch im vorliegenden Fall konsumiert (Ziffer III.8). Für eine Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB besteht keine Veranlassung, da im vorliegenden Fall der fahrlässigen Körperverletzung keine Schnittstellenproblematik vorliegt. VI. Zivilansprüche 1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder als Privatklägerin adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 119 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Letzteres ist nur möglich, wenn die geschädigte Person gegenüber der Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, dass sie sich am Strafverfahren als Privatklägerin beteiligen will (Art. 118 Abs. 1 und 3 StGB). Sodann muss sie die geltend gemachte Forderung nach Möglichkeit beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich oder spätestens an der Hauptverhandlung im Parteivortrag begründen (Art. 123 StPO). 2. Die Privatklägerin A._____ deponierte am 11. Februar 2013 einen Strafantrag und konstituierte sich damit gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO als Strafklägerin (Urk. 2). Auch hat sie am 10. April 2013 bereits im Untersuchungsverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht und sich als Zivilklägerin konstituiert (Urk. 6/1). Mit Eingabe der Berufungserklärung vom 1. Mai 2014 sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung konkretisierte sie ihre Forderungen gegenüber dem Beschuldigten und stellte die eingangs genannten Anträge. 3. Zum Antrag, den Beschuldigten dem Grundsatze nach zu Schadenersatz zu verpflichten, liess die Privatklägerin in der Berufungserklärung vom 1. Mai 2014 ausführen, dass eine unfallkausale Schädigung der Gesundheit der Privatklägerin

- 41 mit Arbeitsunfähigkeitsfolge mit dem eingereichten Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 13. September 2013 sowie den übrigen medizinischen Akten erbracht sei (Urk. 49 S. 7 f.). Für die Beurteilung des Schadenersatzanspruchs der Privatklägerin ist Art. 41 Abs. 1 OR massgebend. Art. 41 Abs. 1 OR setzt einen Personen- oder Sachschaden voraus. Dass die von der Privatklägerin behauptete Schädigung in körperlicher Hinsicht eingetreten sind, diese widerrechtlich war und schuldhaft herbeigeführt wurde, steht nach den Ausführungen zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung sowie der Sanktion ausser Frage. Da eine Bezifferung des Schadens gemäss Darstellung des Rechtsvertreters der Privatklägerin im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist, ist gemäss Art. 126 Abs. 2 StPO festzustellen, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach gegenüber der Privatklägerin schadenersatzpflichtig ist. Ebenso ist es nicht möglich, die jeweiligen zivilrechtlichen Haftungsquoten der Beteiligten ohne erheblichen Mehraufwand im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens zu bestimmen. Zur genauen Feststellung der Haftungsquote und der Höhe des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin deshalb auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4. Die Privatklägerin machte neben dem Schadenersatzbegehren auch eine Genugtuungsforderung geltend. Beantragt wurde im Berufungsverfahren die Zusprechung einer Genugtuung im Grundsatze "unter Offenlassen deren Höhe" beantragt (Urk. 49 S. 2 und 7 f.). Bei Körperverletzungen, die naturgemäss auch mit psychischen bzw. seelischen Beeinträchtigungen einhergehen, kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten gestützt auf Art. 47 OR eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen, wenn die Körperverletzung widerrechtlich und schuldhaft verübt wurde und diese adäquat kausal war für die psychische bzw. seelische Beeinträchtigung. Da die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene immaterielle Unbill bezweckt, muss diese von einer gewissen Intensität sein. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen - körperlichen

- 42 oder seelischen - Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar. Ob und in welcher Höhe Genugtuung zuzusprechen ist, hängt von der Art und Schwere der Verletzung sowie der Intensität und der Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen ab (BSK OR I - HEIERLI/SCHNYDER, Art. 49 N 6). Die Privatklägerin hat in Anbetracht des erlittenen Schädelhirntraumas, welche eine stationäre, ärztliche Behandlung von einer Woche notwendig machte, zweifelsohne erhebliche Schmerzen erleiden müssen. Das Vorliegen einer immateriellen Unbill ist somit zu bejahen. Dieser wurde durch einen vom Beschuldigten in schuldhafter Weise zu verantwortenden Eingriff in die physische Integrität der Privatklägerin hervorgerufen. Die Missachtung des Vortrittsrechts der Privatklägerin vor dem Fussgängerstreifen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sodann auch geeignet, derart massive Schmerzen herbeizuführen. Es ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatze nach zur Leistung einer Genugtuung verpflichtet wird. Antragsgemäss ist die Privatklägerin zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten 1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung mit Eingabe vom 28. April 2014 zurück (Urk. 48), was gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO einem Unterliegen gleichkommt. Da die Staatsanwaltschaft aber die Berufung zurückzog, bevor sie dem hiesigen Gericht eine Berufungserklärung einreichte und bevor die Berufungserklärungsfrist ablief (vgl. Urk. 44/1), ist dies bei der Kostenausscheidung nicht zu berücksichtigen. Die Privatklägerin obsiegt hinsichtlich ihrer Berufungsanträge vollumfänglich, so dass ihr die Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt werden können. Der

- 43 - Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Angesichts des heutigen Verfahrensausganges lässt sich die erwähnte Kosten- und Entschädigungsregelung nicht mehr halten. Der Beschuldigte hat mit der heutigen Verurteilung auch für die Kosten der Untersuchung und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren aufzukommen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– ist zu bestätigen (vgl. § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Eine Entschädigung (Dispositiv- Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils) fällt ausser Betracht. 3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin beantragte die Festsetzung seiner Entschädigung auf 22.15 Stunden, welche er mit Honorarnote vom 30. Januar 2014 (Urk. 38) ausgewiesen habe. So sei die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung von 22.15 Stunden auf 12 Stunden unbegründet. Eine Honorarnote könne nicht alleine deshalb reduziert werden, weil er im Vergleich zum Verteidigeraufwand als überhöht erscheine. Die Vorinstanz habe sodann nicht berücksichtigt, dass die Privatklägerin kaum Deutsch spreche, weshalb für jedes Gespräch ein Dolmetscher habe beigezogen werden müssen und die Vertretung der Privatklägerin sich insofern aufwändiger gestaltet habe. Ausserdem habe der unentgeltliche Rechtsbeistand im Gegensatz zum Verteidiger des Beschuldigten sein Plädoyer anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht aus dem Stehgreif gehalten, sondern Plädoyernotizen dafür vorbereitet, was seiner Ansicht nach auch erforderlich sei (Urk. 49 S. 8 f.). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der im vorinstanzlichen Urteil, Seite 33, angegebenen Datum "3. Oktober 2013" wohl um einen offensichtlichen Verschreiber handelt. Gemeint dürfte wohl der anschliessenden Verfügung und dem Datum des Gesuches auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung entsprechend der 4. Dezember 2013 sein. Darüber hinaus ist an dieser Stelle festzuhalten, dass einzelne Berechnungen und Kostenpositionen in der eingereichten Honorarnote nicht ganz nachvollzogen werden können. So werden 19.6 Stunden mit

- 44 einen Stundenansatz von Fr. 200.– aufgeführt und 3.55 Stunden mit einem solchen von Fr. 75.–, was wohl den Auslagen für den Einsatz eines Dolmetschers entsprechen dürften. Die Gesamtzahl der Stunden ergibt 23.15 und nicht 22.15 Stunden. Rechnet man 19.6 Stunden mit einem Ansatz von Fr. 200.– (Fr. 3'920.–) und 3.55 Stunden mit einem solchen von Fr. 75.– (Fr. 266.25) und zählt dies zusammen, erhält man Fr. 4'206.25. Rechtsanwalt X._____ scheint aber irgendwie auf die Summe von Fr. 3'986.25 zu kommen und geht dabei von einem Aufwand von 22.15 Stunden aus und macht einen Pauschalabzug von 3 %, also Fr. 119.60. Nimmt man aber für die 22.15 Stunden einen Stundenansatz von Fr. 200.– so müsste er auf Fr. 4'430.– kommen. Diese Überlegungen machen es notwendig, für die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand geforderte Aufwendung nicht per se von der Stundenangabe auf S. 1 der Honorarnote auszugehen, sondern von der detaillierten Auflistung auf S. 2. Daraus ergeben sich 19.6 Stunden anwaltliche Aufwendungen. Davon sind, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, unter Hinweis auf die Verfügung vom 18. Februar 2014 die Aufwendungen und Auslagen abzuziehen, welche vor dem 4. Dezember 2013 getätigt wurden, das sind Fr. 71.25 als Auslage (Dolmetscher) und 2.65 Stunden (nicht 3.5, wie die Vorinstanz feststellte) als Aufwendungen (16.95). Weiter in Abzug zu bringen ist, dass die Hauptverhandlung eine Stunde kürzer gedauert hat (15.95). Ein Zeitaufwand von nicht einmal zwei Arbeitstagen für einen Fall wie dem Vorliegenden erscheint entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als übersetzt. Auch die geltend gemachten Barauslagen ab dem 4. Dezember 2013 im Betrag von Fr. 195.– für den Beizug eines Dolmetschers erscheint angesichts der sprachlichen Probleme der Privatklägerin als angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin ist demnach in Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren für das vorinstanzliche Verfahren für seine Aufwendungen (15.95 Stunden à Fr. 200.– + Fr. 195.–) Fr. 3'655.80 (inkl. 8% MwSt) zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 4'320.– (inkl. 8 % MwSt) zuzusprechen (Urk. 59).

- 45 - Es wird beschlossen: Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezo-1. gen hat. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 2. Rechtsmittel: 3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im 1. Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 2. Fr. 30.–. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre 3. festgesetzt. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 4. A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Haftungs-

- 46 quote und der Höhe von Schadenersatz und Genugtuung wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als 5. unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin für das vorinstanzliche Verfahren ab 4. Dezember 2013 mit Fr. 3'655.80 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 3) wird bestätigt. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, 7. mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'320.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unent-9. geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an 10. - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den unentgeltliche Rechtsbeistand für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

- 47 - − den unentgeltliche Rechtsbeistand für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. Rechtsmittel: 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 48 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 31. Oktober 2014

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Karabayir

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der

SB140180 — Zürich Obergericht Strafkammern 31.10.2014 SB140180 — Swissrulings