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Zürich Obergericht Strafkammern 17.02.2015 SB140151

17 febbraio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,125 parole·~1h 11min·2

Riassunto

Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140151-O/U/gs-ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig Urteil vom 17. Februar 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Urteil vom 11. Juni 2013, DG130002

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich vom 8. Januar2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Urteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich folgender Anklagepunkte infolge Verjährung eingestellt: - mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG1 i.V.m. - Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV (Missachten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit; HD 1) - Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG (Unterlassen der Richtungsanzeige; HD 1) - Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV (Überfahren der Sperrfläche; HD 1) - Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG (HD 1) - mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1, teilweise i.V.m. Art. 19 Ziff. 1 Al. 5 aBetmG (HD 1) - pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG (ND 1) 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Vereitlung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG2 (HD 1, ND 1, ND 2, ND 3) - des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG3 (ND 1, ND 2) sowie des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG4 (ND 3)

1 SVG vom 19. Dezember 1958, AS 1959 679, Fassung in Kraft bis zum 31. Dez. 2012. 2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462), Fassung in Kraft bis 31. Dez. 2012.

- 3 - - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG5 i.V.m. - Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 1 SSV (Missachten Stopsignal; ND 1) - Art. 32 Abs. 1 SVG (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Verhältnisse; ND 1) - Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV (Missachten Rotlicht; ND 2) - Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV (Missachten Signal "Einfahrt verboten"; ND 2) - Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 24 Abs. 2 SSV (Missachten Signal "Rechtsabbiegen"; ND 2) - Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. b SSV (Missachten Signal "Verbot für Motorräder"; ND 2) - Art. 34 Abs. 3 SVG (mangelnde Rücksichtnahme beim Abbiegen; ND 2) - Art. 43 Abs. 2 SVG (Befahren des Trottoirs; ND 2) - Art. 32 Abs. 1 SVG (mangelndes Anpassen der Geschwindigkeit; ND 2) - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (ND 2, ND 3) - des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (ND 2) - des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG1 i.V.m. - Art. 10 Abs. 1 SVG und Art. 96 VTS (Fahren ohne Kontrollschild; ND 2)

3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462), Fassung in Kraft bis 31. Dez. 2011. 4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 3917 3927). 5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit. 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173), Fassung in Kraft bis 31. Dez. 2012.

- 4 - - Art. 140 Abs. 1 lit. b VTS (Fahren ohne hintere Fahrzeugbeleuchtung nachts; ND 2) - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (ND 3) 3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (HD 1, ND 2, ND 3) - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG5 i.V.m. - Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Geschwindigkeitsüberschreitung; HD 1) - Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (mangelnder Abstand beim Hintereinanderfahren; HD 1) 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 3 Tage, die bis und mit heute durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Die Geldstrafe wird vollzogen. 6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. August 2011 beschlagnahmte Motorrad Husqvarna SM610 wird definitiv eingezogen und verwertet. Der Nettoverkaufserlös wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 5 - 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Januar 2013 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Betäubungsmittel (..., Lagernummer ...) werden definitiv eingezogen und durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'382.20 Auslagen Vorverfahren; Fr. 590.– Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 300.– Ausserkantonale Verfahrenskosten; Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung; Fr. Kosten amtliche Verteidigung

10. Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Prot. S. 8 sinngemäss) Vollumfänglicher Freispruch

b) Des Verteidiers des Beschuldigten: (Prot. S. 35) " 1. Hauptantrag 1.1 Der Beschuldigte sei im Rahmen des Hauptdossiers vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen. 1.2 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Berufung im übrigen im Schuldpunkt vollumfänglich sowie hinsichtlich der Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils (Einziehung Motorrad) zurückgezogen wird.

- 6 - 1.3 Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft, einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 9 Monaten aufzuschieben bei einer Probezeit von 4 Jahren. Im übrigen sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 2. Eventualantrag 2.1 Die Berufungsverhandlung sei auszusetzen. 2.2 Es sei zu den Fragen der Diagnose und der Schuldfähigkeit ein zweites Gutachten einzuholen. 3. Alles unter gesetzlicher Kostenfolge, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen sind."

c) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 62, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

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Erwägungen: I. 1. a) Die Anklage gegen den Beschuldigten A._____ umfasst vier voneinander unabhängige Sachverhalte. Im Hauptdossier wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 14. Februar 2010 vom "Kreisel Betzholz" kommend auf der Autobahn A53 in Richtung Reichenburg/SZ gefahren zu sein, wobei er zufolge einer Blutalkoholkonzentration von 0,54 Gewichtspromillen fahrunfähig gewesen sei. Bei der Einfahrt auf die Autobahn habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um ca. 40 km/h überschritten. Nachdem er zudem einen Spurwechsel ausgeführt habe, ohne den Blinker zu betätigen, habe ihn eine Polizeipatrouille kontrollieren wollen. Er

- 7 habe sich aber der Kontrolle entzogen, indem er eine Sperrfläche missachtet habe und mit sehr hoher Geschwindigkeit in Richtung Reichenburg/SZ davongefahren sei. Auf diese Weise habe er sich einem Alkoholtest entziehen wollen. Als die Polizei ihn eingeholt habe, sei er bei ca. 80 km/h einem vorausfahrenden Auto mit lediglich 4-5 Metern Abstand gefolgt. Nachdem er schliesslich verhaftet worden sei, habe der Beschuldigte die Abgabe einer Blut- und Urinprobe verweigert. Auf der fraglichen Fahrt habe er ausserdem 2,1 Gramm Kokain mitgeführt, welches er zuvor für den Eigenkonsum beschafft habe. b) Gemäss dem Nebendossier 1 lenkte der Beschuldigte Ende Mai oder anfangs Juni 2010 unter Missachtung des gegen ihn verfügten Führerausweisentzugs seinen Personenwagen auf der Autobahn A52 und durch die Ausfahrt Ottikon. In der Folge habe er, so die Anklagebehörde, ein Stoppsignal missachtet und sei mit übersetzter Geschwindigkeit in die Bubikerstrasse eingebogen. Dabei sei er in die gegenüberliegende Leitplanke gefahren und habe sich hernach vom Unfallort entfernt, ohne sich um den entstandenen Sachschaden zu kümmern. Letzteres habe er getan, um einer allfälligen Blut- und/oder Urinprobe zu entgehen. c) Das Nebendossier 2 enthält den Vorwurf, dass der Beschuldigte am 22. Juli 2011 in Zürich trotz des weiterhin geltenden Führerausweisentzugs und mit einer 0,8 o/oo sicher übersteigenden Blutalkoholkonzentration ein Motorrad gelenkt habe. An der Verzweigung Sihl-/Nüschelerstrasse habe ihn eine Patrouille der Stadtpolizei Zürich kontrollieren wollen. Zur Vermeidung einer möglichen Alkohol- und/oder Urinprobe sei er sogleich unter starker Beschleunigung und Missachtung eines Rotlichts geflüchtet, wobei ihn die Polizei mit Blaulicht und eingeschaltetem Cis-Gis-Horn verfolgt habe. Auf seiner Flucht habe er das Trottoir der Sihlstrasse und entgegen der erlaubten Fahrtrichtung dasjenige der St. Annagasse befahren. Nachdem er über die Uraniastrasse wiederum in die Sihlstrasse gelangt sei, habe er erneut ein Rotlicht überfahren und sodann in der verbotenen Fahrtrichtung das Trottoir benützt. Dabei sei es beinahe zur Kollision mit einem Velofahrer gekommen. Hernach sei der Beschuldigte – erneut in der nicht erlaubten Richtung – durch die Pelikan- und die Bahnhofstrasse zum Paradeplatz gefahren. Dort sei er, da sich ein weiteres Polizeifahrzeug genähert habe, über

- 8 den Zeughausplatz, wo sich zahlreiche Fussgänger aufgehalten hätten, und dann entgegen der zulässigen Fahrtrichtung in die Waaggasse gefahren. Dort habe ihn etwas später die Polizei mit gezogener Dienstwaffe anhalten und verhaften können. Der Verhaftung habe er sich mittels körperlicher Gegenwehr widersetzt, so dass es den Beamten nur mit Mühe gelungen sei, ihm die Handschellen anzulegen. Auf der Polizeiwache habe der Beschuldigte einen Alkohol- und Drogentest verweigert, so dass die Blutprobe schliesslich zwangsweise habe durchgeführt werden müssen. d) Das Nebendossier 3 schliesslich enthält den Vorwurf, dass der Beschuldigte am 12. Februar 2012, ca. 01.00 Uhr, in Jona/SG in Missachtung des Führerausweisentzugs ein Motorrad gelenkt habe. Beim Gemeindehaus habe er die Kontrolle über dieses Fahrzeug verloren und sei gestürzt. Es sei ihm nicht gelungen, das Motorrad wieder zu starten. Er sei deshalb – das Motorrad stossend – zu Fuss weitergegangen. Beim Einkaufszentrum "Eisenhof" hätten zwei Mitarbeiter der Ordnungspatrouille, B._____ und C._____, den Beschuldigten angehalten und ihn aufgefordert, seine Personalien anzugeben. Er habe sich geweigert und versucht, den Kontrollort mit seinem Motorrad zu verlassen. B._____ habe indessen das Motorrad festgehalten und anschliessend den zu Fuss flüchtenden Beschuldigten verfolgt, ihn am Arm gepackt und gegen eine Hauswand gedrückt. Inzwischen sei auch die Stadtpolizei Rapperswil-Jona vor Ort erschienen. Da er sich weiterhin geweigert habe, seine Personalien anzugeben, und erneut versucht habe, die Örtlichkeit zu verlassen, hätten ihn die Polizisten zu Boden geführt und in Handschellen gelegt. Der Beschuldigte habe danach, auf dem Polizeiposten Schmerikon, den von der Polizei angeordneten Atem-Alkoholtest stundenlang verweigert. Als dieser um 11.35 Uhr schliesslich habe durchgeführt werden können, habe sich ein Wert von null Promillen ergeben. 2. Das Bezirksgericht Hinwil stellte am 11. Juni 2013 das Verfahren hinsichtlich der im Hauptdossier und im Nebendossier 1 eingeklagten Übertretungen des Strassenverkehrs- und des Betäubungsmittelgesetzes ein. Es sprach A._____ sodann der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG), des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des

- 9 - Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 aSVG) bzw. ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 aSVG), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG), des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Ziff. 2 aSVG) und der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 aSVG, bezüglich ND 3) schuldig. Hinsichtlich weiterer Vorwürfe betreffend Hinderung einer Amtshandlung und mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln ergingen Freisprüche. Der Beschuldigte wurde zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 300.– Busse verurteilt. Das Gericht ordnete den Vollzug der Geldstrafe an, schob aber denjenigen der Freiheitsstrafe teilweise – nämlich im Umfang von 12 Monaten – und unter Ansetzung einer fünfjährigen Probezeit auf. Ausserdem wurden die konfiszierten Betäubungsmittel und das beschlagnahmte Motorrad eingezogen sowie festgelegt, dass letzteres zur teilweisen Kostendeckung zu verwerten sei. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 56 S. 61 ff.). 3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 48) und sodann auch fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 58, vgl. Urk. 54). Er strebt mit seiner Appellation einen vollumfänglichen Freispruch an. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland verzichtete mit Eingaben vom 5. Mai 2014 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 62). Der Staatsanwalt wurde auf sein Ersuchen hin und mit Einverständnis der Verteidigung von der Teilnahme an der heutigen Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 63). 4. a) Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte den Antrag auf vollumfänglichen Freispruch (Prot. II S. 8). Sein amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt Dr. X._____ hingegen beantragte einen Freispruch betreffend den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (HD) und erklärte im übrigen den Rückzug der Berufung (Prot. II S. 35). Der Verteidiger führte sodann aus, dass die Festlegung der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe des Verteidigers sei (Prot. II S. 36).

- 10 b) Ein Verteidiger hat im Strafprozess nicht als unkritisches "Sprachrohr" seines Mandanten zu fungieren, sondern muss die objektiven Interessen des Beschuldigten wahrnehmen. Im Zweifelsfall obliegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, über die sachgerechte und gebotene juristische Argumentation zu entscheiden (BGer 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011 E. 1.4). Dem Beschuldigten seinerseits obliegt aber stets das Recht, selbst aktiv am Prozess teilzunehmen und gegebenenfalls im Widerspruch zum Verteidiger vorzutragen (Jochen Abraham Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3.A., 2009, S. 258 N 293). Dies muss insbesondere für unverzichtbare und unverjährbare Grundrechte wie die persönliche Freiheit gelten (BGE 126 I 26, 30 E. 4b/aa). Der Antrag des Beschuldigten betreffend vollumfänglichen Freispruch geht sodann vor. Die berechtigten Ausführungen des Verteidigers werden als Stellungnahme zu den Akten genommen. 5. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.

II. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellungen), 3 (Teilfreisprüche) und 8 (Einziehung von Betäubungsmitteln) blieb das bezirksgerichtliche Urteil unangefochten. Es ist somit insoweit rechtskräftig geworden, was vorab festzustellen ist.

III. 1. a) Hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Februar 2010 sind nach den erstinstanzlich erfolgten Einstellungen und Teilfreisprüchen noch die Vorwürfe der zweimaligen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (einerseits durch das plötzliche Ergreifen der Flucht bei der Autobahnausfahrt https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/eddc4ea5-1065-4aad-aa7b-5ff005425730/00000000-0000-0000-0000-000000000000?source=document-link&SP=10|nhdg1t

- 11 - Dürnten und anderseits durch die Verweigerung einer Blut- und Urinprobe auf dem Stützpunkt des Verkehrszuges Hinwil) zu prüfen. b) aa) Was zunächst die Vorgänge bei der Ausfahrt Dürnten betrifft, sagten die Polizeibeamten D._____ und E._____ als Zeugen aus, dass ihnen der Beschuldigte zuvor beim Kreisel Betzholz wegen seiner Fahrweise aufgefallen sei, die sie als "aggressiv" (D._____, HD 5/1 S. 3) bzw. "zügig" (E._____, HD 5/5 S. 3) empfunden hätten. Sie seien ihm deshalb gefolgt und hätten, da der Beschuldigte dann (nach ihrer Einschätzung) auch mit mehr als 80 km/h gefahren sei, eine Nachfahrmessung gestartet. Diese sei indessen wegen der zu kurzen Messstrecke misslungen. Der Beschuldigte habe ausserdem die Spur gewechselt, ohne den Richtungsblinker zu betätigen. Sie hätten sich entschlossen, ihn einer Kontrolle zu unterziehen, und hätten ihn deshalb überholt und den Dachbalken mit der roten Leuchtschrift "Polizei – bitte folgen" eingeschaltet. Bei der Ausfahrt Dürnten sei ihnen der Beschuldigte zunächst auf den Verzögerungsstreifen gefolgt. Doch dann sei er über die Sperrfläche wieder auf die Autobahn gefahren (D._____, HD 5/1 S. 3-5; E._____, HD 5/5 S. 3/5). bb) Der Beschuldigte bestätigte bei der Staatsanwaltschaft, dass er auf der A53 noch vor der Ausfahrt Dürnten ein Fahrzeug bemerkt habe, das zunächst hinter und dann vor ihm gewesen sei. Da während der Einfahrt auf die A53 sein Mobiltelefon auf den Fahrzeugboden gefallen sei, habe er seinen Wagen in die Ausfahrt Dürnten gelenkt. Dann sei es (i.e. das Aufheben des Telefons) ihm aber doch nicht so wichtig gewesen, und der Weg nach Hause sei auch nicht mehr so weit gewesen. So sei er wieder zurück auf die Normalspur der Autobahn gefahren. Er habe das Auto, das vor ihm auf den Verzögerungsstreifen der Ausfahrt Dürnten gefahren sei, nicht als Polizeifahrzeug erkannt und keinen Dachbalken mit einer Leuchtschrift "Bitte folgen" gesehen (HD 4/2 S. 6/7). Anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte die diesbezüglichen Ausführungen sinngemäss (Urk. 41 S. 3-5, Prot. II S. 17/18). cc) Dass jemand die Autobahn verlassen will, um sein während der Fahrt auf den Fahrzeugboden gefallenes Telefon aufzulesen, und sich dies dann im letzten Moment doch noch anders überlegt, weil er bis nach Hause nur noch eine

- 12 kurze Strecke fahren muss, ist für sich allein betrachtet denkbar. Im vorliegenden Fall steht aber aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten fest, dass er das Fahrzeug bemerkte, welches ihn überholte und dann vor ihm auf den Verzögerungsstreifen der Ausfahrt Dürnten fuhr. Dieses war ein normaler, deutlich sichtbar als Polizeifahrzeug angeschriebener Streifenwagen (HD 5/1 S. 3, HD 5/5 S. 3). Nach dem Überholen schalteten die Beamten die in der nächtlichen Dunkelheit unübersehbare rote Leuchtschrift "Polizei – bitte folgen" auf dem Fahrzeugdach ein (HD 5/1 S. 4, HD 5/5 S. 4). Dabei fuhren sie gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten in einem Abstand von 50 bis 100 Metern vor ihm (HD 4/2 S. 7). Unter diesen Umständen konnte ihm keinesfalls entgehen, dass vor ihm eine Polizeipatrouille fuhr und die Aufforderung, dieser zu folgen, ihm galt. Nicht ernsthaft bezweifeln lässt sich deshalb, dass er nicht wegen seines Mobiltelefons plötzlich wieder zurück auf die Autobahn wechselte, sondern weil er der zu erwartenden polizeilichen Kontrolle entgehen wollte. dd) Der Beschuldigte selber gab später an, dass er vor der Fahrt ca. 2,5 dl verdünnten Absinth getrunken habe. Dazu habe er die Spirituose im Verhältnis 1:5 mit Wasser vermischt (HD 4/2 S. 5, Urk. 41 S. 3, Prot. II S. 18). Der Konsum dieser Menge Schnaps führt bei einem 85 kg schweren Mann (vgl. HD 14/15 S. 10) erfahrungsgemäss nicht zu einer Blutalkoholkonzentration im Bereich von 0,5 Gewichtspromillen. Die Polizeibeamten und der beigezogene Amtsarzt stellten indessen beim Beschuldigten nach dessen Festnahme einen Alkoholmundgeruch fest, und drei Atemlufttests ergaben durchwegs Werte von mehr als 0,5 o/oo (HD 9 S. 2/3, HD 10). Die Atemlufttests taugen zwar, wie schon die Vorinstanz erkannte (Urk. 56 S. 10), aufgrund der einschlägigen Vorschriften nicht zum Beweis der Angetrunkenheit im Sinne von Art. 91 SVG. Die Testergebnisse und der festgestellte foetor aethylicus lassen sich aber dennoch vernünftigerweise nur damit erklären, dass der Beschuldigte mehr als die von ihm zugegebene Menge Alkohol getrunken hatte. Wenn ihn nun spät abends und zugegebenermassen nach Fahrfehlern (Spurwechsel ohne Richtungsanzeige; HD 4/2 S. 4, HD 4/4 S. 9) die Polizei kontrollieren wollte, war eine Überprüfung auf Alkohol mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

- 13 ee) Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in einem Etui, das an seinem Autoschlüssel hing, drei Kügelchen mit insgesamt 2,1 Gramm Kokain mitführte (HD 5/5 S. 7/8, vgl. HD 26). Er machte zwar geltend, vom Vorhandensein dieses Kokains keine Ahnung gehabt zu haben (HD 4/2 S. 9/10, HD 4/4 S. 11, Prot. II S. 18). Dies ist aber zweifellos eine blosse Schutzbehauptung, denn eine Drittperson hätte ihr Kokain sicher nicht an diesem Ort versteckt, wo sie kaum noch Zugriff darauf hatte, aber jederzeit damit rechnen musste, dass der Beschuldigte darauf stossen würde. Wusste der Beschuldigte aber vom Kokain, so war ihm auch klar, dass dieses bei einer Polizeikontrolle entdeckt und als Folge davon zusätzlich zum Alkohol- auch noch ein Drogentest angeordnet werden könnte. ff) Der Vorsatz zur Vereitelung solcher Massnahmen ist ein gedanklicher Vorgang, der sich im Hirn des Tatverdächtigen abspielt und keinem direkten Beweis zugänglich ist. Rückschlüsse darauf sind nur aufgrund der äusseren Umstände und des Verhaltens des Beschuldigten möglich. Vor seiner Flucht bei der Ausfahrt Dürnten hatte der Beschuldigte lediglich zweimal ohne zu blinken die Spur gewechselt und allenfalls auf einer kurzen Strecke die erlaubte Geschwindigkeit in einem nicht präzise bestimmbaren Mass überschritten. Deswegen hatte er kaum mehr als eine Busse zu befürchten. Grösseres Ungemach in Form eines ordentlichen Strafverfahrens und einer (erneuten) Administrativmassnahme drohte ihm hingegen im Falle eines Alkohol-Atemlufttests bzw. einer Blutprobe. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschuldigte flüchtete, um solchen Massnahmen zur Abklärung seiner Fahrfähigkeit zu entgehen. c) aa) Was die nachfolgenden Vorgänge auf den Stützpunkt des Verkehrszuges Hinwil betrifft, bestätigte der Beschuldigte in der Untersuchung, dass ihm nach dem Atemlufttest die Anordnung einer Blut- und Urinprobe eröffnet wurde. Da ihm das Protokoll des Atemlufttests nicht vorgelegt worden sei, habe er einen Rechtsbeistand verlangt. Einige Zeit später sei der Polizeibeamte F._____ erneut zu ihm gekommen, nun in Begleitung des Amtsarztes (HD 4/2 S. 6). Er habe der Polizei auch gesagt, dass dies (gemeint wohl: die Blutentnahme) in seinen Augen eine Körperverletzung wäre. Der Beschuldigte brachte weiter vor, dass die Polizei ihn nicht über die Straffolgen einer Verweigerung der Blutprobe informiert habe.

- 14 - Eine Urinprobe hätte er zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht abgeben können, da er kurz davor auf dem Zellen-WC uriniert habe (a.a.O., S. 9). In einer späteren Einvernahme antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er gegenüber dem Amtsarzt die Blutentnahme verweigert habe, er sei in seinem Verhalten noch gar nicht so weit gewesen, sich mit der Blutprobe zu befassen. Die Blutprobe sei nicht durchgeführt worden, weil dies durch die Polizei abgebrochen worden sei (HD 4/3 S. 2). Vor Bezirksgericht erklärte der Beschuldigte, er habe seine Einwilligung zur Abnahme der Blutprobe nicht gegeben, weil er nicht gewusst habe, ob diese Massnahme rechtmässig gewesen sei. Es treffe zu, dass er bei der Probenabnahme nicht mitgewirkt habe. Er habe zudem fünf Minuten zuvor uriniert und deshalb keinen Harndrang gehabt. Man habe ihm auch kein Gefäss gegeben, in das er hätte urinieren können. Er habe nicht gewusst, dass die Verweigerung einer Blut- und Urinprobe strafrechtliche Konsequenzen haben könne, und sei darauf auch nicht hingewiesen worden (Urk. 41 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, dass er bei den drei Atemalkoholtests kooperiert habe. Anschliessend habe Feldweibel F._____ eine Blutprobe verlangt. Da er nicht gewusst habe, ob dies korrekt sei, habe er seinen rechtlichen Beistand verlangt. Dies habe Feldweibel F._____ als Vereitelung gewertet (Prot. II S. 16-18). bb) Der vormalige Verteidiger des Beschuldigten, Dr. X2._____, wandte vor Vorinstanz ein, dass die Polizei mit der Durchführung von drei (statt vier) Atemlufttests gegen zwingende Gültigkeitsvorschriften verstossen habe. Die Messergebnisse seien deshalb strafprozessual nicht verwertbar. Andere Hinweise auf eine Alkoholisierung des Beschuldigten hätten nicht vorgelegen. Ein Drogenvortest hätte ohne einen entsprechenden Anfangsverdacht gar nicht durchgeführt werden dürfen. Das Kokain im Auto sei erst danach gefunden worden. Damit sei auch die Anordnung einer Blutprobe und die Sicherstellung von Urin unzulässig gewesen (Urk. 43 S. 12 ff.). cc) Aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten steht fest, dass ihm zumindest einmal gesagt worden war, dass er eine Blut- und eine Urinprobe abgeben müsse. Eine Wiederholung dieser Anordnung war an sich unnötig, doch

- 15 steht aufgrund der Zeugenaussage des Amtsarztes G._____ ausser Zweifel, dass dieser dem Beschuldigten zumindest sagte, dass er ihm Blut abnehmen müsse. Ob er auch die Urinprobe erwähnt hatte, vermochte der Zeuge nicht zu sagen (HD 5/7 S. 4). Der Polizeibeamte F._____ bestätigte als Zeuge, dass er dem Beschuldigten die Anordnung der Blut- und Urinprobe eröffnet und ihm dies hernach noch mehrmals gesagt habe (HD 5/10 S. 4). Er habe deswegen auch beim Brandtouroffizier angefragt, ob eine zwangsweise Blutentnahme vorzunehmen sei, und zur Antwort erhalten, dass man dies nach einer groben Verkehrsregelverletzung nicht mache (a.a.O., S. 5/6). dd) Was zunächst die Urinprobe betrifft, lässt sich die Darstellung des Beschuldigten, dass er kurz vor deren Anordnung uriniert habe und deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, Urin abzugeben, nicht widerlegen. Ob später, nach dem Erscheinen des Bezirksarztes, nochmals von einer Urinprobe die Rede war, ist unklar. Unter diesen Umständen lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Abgabe einer Urinprobe verweigerte. Aus seinem Verhalten bezüglich der Blutprobe darf dies nicht ohne weiteres abgeleitet werden, da jene – im Gegensatz zur Urinprobe – eine invasive Untersuchungsmethode ist. Hinsichtlich der Verweigerung einer Urinprobe hat der Beschuldigte somit in dubio pro reo den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht erfüllt. ee) Bezüglich der Blutprobe hingegen steht schon aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten ausser Zweifel, dass er diese verweigerte. Diesbezüglich ist lediglich ergänzend auf die Zeugenaussagen von F._____ und G._____ hinzuweisen. F._____ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte schon nach der ersten Eröffnung der Anordnung einer Blutprobe gesagt habe, da mache er nicht mit, und diese Weigerung anschliessend noch mehrmals wiederholt habe (HD 5/10 S. 4). G._____ sagte aus, dass der Beschuldigte ihm erklärt habe, sie könnten machen, was sie wollten, aber er lasse sich nicht stechen (HD 5/7 S. 4). Damit ist auch die Behauptung des Beschuldigten widerlegt, dass die Blutentnahme nicht erfolgt sei, weil die Polizei diese "abgebrochen" habe.

- 16 ff) aaa) Das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist in Art. 55 SVG und in Art. 10 ff. SKV geregelt. Die Vorinstanz begründete die Zulässigkeit der Anordnung einer Blutprobe im vorliegenden Falle damit, dass bei negativen Vortests von weiteren Untersuchungen abgesehen werden könne, aber nicht müsse. Beim Beschuldigten seien drei Atemluft-Alkoholmessungen vorgenommen worden, welche wegen zu grosser Unterschiede zwischen den Messresultaten und mangels einer vierten Messung (Art. 11 Abs. 4 SKV) zum Nachweis einer Angetrunkenheit nicht verwertbar seien. Das in diesem Sinne "negative" Testresultat vermöge aber ebenso wenig den Anfangsverdacht auf eine Fahrunfähigkeit des Beschuldigten auszuräumen. Die Polizei habe deshalb eine Blutprobe anordnen dürfen, und der Beschuldigte hätte dabei mitwirken müssen (Urk. 56 S. 22/23, vgl. auch S. 10). bbb) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz übersieht, dass Art. 10 Abs. 4 SKV Platz greift, wenn Vortests negativ sind. Verlaufen diese hinsichtlich einer möglichen Alkoholisierung positiv oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so ist eine Atem-Alkoholprobe durchzuführen (Art. 10 Abs. 5 SKV). Aus dieser Bestimmung erhellt, dass die Atem- Alkoholprobe kein Vortest im Sinne von Art. 10 Abs. 4 SKV ist. Die Polizei durfte auf einen solchen verzichten und sogleich eine Atem-Alkoholprobe durchführen. Sie hätte aber diesfalls, nachdem die ersten zwei Messungen mit 0,82 bzw. 0,54 o/oo eine Differenz von mehr als 0,01 Promillen ergaben, nicht nur eine dritte, sondern auch noch eine vierte Messung durchführen müssen. Nur wenn auch deren Ergebnis von demjenigen der dritten Messung (0,58 o/oo; HD 9 S. 3) um mehr als 0,1 Promille abgewichen wäre, hätte eine Blutprobe angeordnet werden müssen (Art. 11 Abs. 4 3. Satz SKV). Andernfalls hätte zunächst dem Beschuldigten die Gelegenheit gegeben werden müssen, das niedrigere der beiden Messresultate anzuerkennen (Art. 11 Abs. 5 SKV). Dass dies geschehen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die entsprechende Rubrik im "Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum" blieb leer (HD 9 S. 3). In der anschliessenden polizeilichen Einvernahme wurde dem Beschuldigten lediglich – ohne Angabe der Messresultate – vorgehalten, dass die drei Atemlufttests zur Feststellung eines Alkoholkonsums geführt hätten (HD 4/1 S. 3). Im

- 17 übrigen fand diese Befragung ab 02.30 Uhr und mithin zu einem Zeitpunkt statt, als der (um 23.30 Uhr aufgebotene, vgl. HD 10) Amtsarzt wohl schon längst wieder gegangen war. Hätte der Beschuldigte nach der dritten und vierten Messung das niedrigere Messresultat anerkannt, wäre (zumindest hinsichtlich einer alkoholbedingten Fahrunfähigkeit) darauf abzustellen und auf eine Blutprobe zu verzichten gewesen. gg) aaa) Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung einer Blutprobe mit Blick auf eine allfällige von anderen Substanzen als Alkohol verursachte Fahrunfähigkeit des Beschuldigten zulässig war. Im Gegensatz zu Alkoholvortests bzw. Atem-Alkoholproben dürfen Vortests zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln nur durchgeführt werden, wenn Hinweise dafür bestehen, dass der kontrollierte Fahrzeuglenker wegen des Konsums einer solchen Substanz fahrunfähig ist (Art. 10 Abs. 2 SKV; vgl. auch Hans Giger, SVG-Kommentar, N 8 zu Art. 55 SVG). Fällt ein solcher Vortest positiv aus, so ist eine Blutprobe anzuordnen (Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV). Andernfalls wird auf weitere Untersuchungen verzichtet (Art. 10 Abs. 4 SKV). bbb) Der Beschuldigte wurde um 22.55 Uhr, kurz nachdem er die Kantonsgrenze Zürich / St. Gallen passiert hatte, in Polizeiverhaft genommen (HD 1 S. 3/8) und anschliessend nach Hinwil verbracht. Schon um 23.11 Uhr wurde er einem Drogenspeicheltest unterzogen. Dieser fiel bezüglich Cannabis positiv aus (HD 9 S. 3). Gemäss den Aussagen des Polizeibeamten F._____ wurde der Test wegen des aggressiven Fahrverhaltens des Beschuldigten vor der Kontrolle und wegen dessen Verhaltens am Kontrollort angeordnet (HD 5/10 S. 9/10). Unklar bleibt aufgrund der Einvernahmen der Polizeibeamten F._____ (HD 5/10 S. 10), D._____ (HD 5/1 S. 10) und E._____ (HD 5/5 S. 10), wer diese Anordnung traf und wer den Test durchführte. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dies geschah, bevor E._____ den Wagen des Beschuldigten durchsucht und in einem Etui eine kleine Menge Kokain gefunden hatte (vgl. HD 5/5 S. 7/8). Der Drogenfund fällt somit als Anlass für einen Verdacht auf Fahrunfähigkeit ausser Betracht. Einen solchen Anlass bildete aber zweifellos der Umstand, dass der Beschuldigte zuvor versucht hatte, sich durch Flucht der polizeilichen

- 18 - Kontrolle zu entziehen. Die Durchführung eines Drogenvortests war somit statthaft, und nachdem dieser zumindest auf Cannabis positiv ausfiel, ebenso die Anordnung der Blutprobe. Indem sich der Beschuldigte dieser widersetzte, erfüllte er den Straftatbestand von Art. 91a Abs. 1 aSVG. 2. a) Am 4. Juni 2010 meldete ein Mitarbeiter des Tiefbauamts der Kantonspolizei eine Beschädigung der Leitplanke entlang der Bubikerstrasse, Gemeinde Gossau/ZH, vis-à-vis der Autobahnausfahrt "Ottikon". Die polizeiliche Tatbestandsaufnahme ergab, dass zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt Ende Mai oder anfangs Juni 2010 ein Automobilist bei der Einfahrt von der A 52 auf die Bubikerstrasse zufolge Missachtung des Stoppsignals und übersetzter Geschwindigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hatte. Das Auto hatte die Leitplanke am gegenüberliegenden Fahrbahnrand auf etlichen Metern Länge niedergewalzt und war dann über das angrenzende Wiesland auf die Bubikerstrasse zurückgefahren. Am Unfallort wurden verschiedene Fahrzeugteile gefunden, insbesondere ein Teil einer Kontrollschilderhalterung mit der Aufschrift "Garage H._____ ..." (ND 1/6 und ND 1/7 S. 1-4). Polizeiliche Ermittlungen ergaben namentlich aufgrund der Fahrzeuglackierung, dass es sich beim Unfallwagen um einen "Ford Focus ST 2,5 t WRC Edition" handeln musste und von diesem Modell bis dahin in der ganzen Schweiz nur 58 Stück verkauft worden waren (ND 1/1 S. 7, ND 1/6 S. 2). In der Folge konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte A._____ am tt. April 2010 bei der Garage H._____ in ... ein solches Auto geleast hatte (ND 1/8). Am 11. Juni 2010 stellte die Polizei dieses Fahrzeug in einer abschliessbaren Garagenbox in I._____/SG sicher (ND 1/1 S. 5). Es wies an der Fahrzeugfront und am linken Vorderrad Beschädigungen auf. Die Airbags waren ausgelöst. An der Felge des linken Hinterrades hafteten noch Grasrückstände (ND 1/7 S. 7-9). Einem Vorbericht des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich ist zu entnehmen, dass blaue Fremdpartikel in den Klebbandasservaten ab der beschädigten Leitplanke in der mikroskopischen Vergleichsuntersuchung nicht vom blauen Eigenmaterial an der vorderen Stossstange des sichergestellten Autos unterschieden werden konnten (ND 1/9 S. 8). Dieser Befund konnte zwar nicht mehr mit einem förmlichen Gutachten bestätigt werden, weil die Polizei die sichergestellten Fahrzeugteile nach der DNA-Spurensicherung ent-

- 19 sorgt hatte (ND 1/9 S. 3/4). Trotzdem kann aufgrund der gesamten Umstände nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass es sich beim sichergestellten Auto um das Fahrzeug handelt, mit welchem der vorstehend beschriebene Selbstunfall verursacht wurde. b) aa) Der Beschuldigte verweigerte in der polizeilichen Befragung durchwegs die Aussage (ND 1/2). Vor dem Staatsanwalt gab er zu Protokoll, dass er den "Ford Focus" nach dessen Überführung aus dem Tessin in der Tiefgaragenbox an der J._____-Strasse ... in I._____/SG eingeschlossen habe. Er selber habe den Wagen seither nie gefahren. Jemand anders müsse das Auto benützt haben. Zur Garagenbox gebe es drei Schlüssel. Einen davon habe er. Die übrigen seien für andere Personen zugänglich. Auf die Frage, wer denn Zugang zur Garagenbox gehabt habe, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (ND 1/3 S. 4). Am 11. Juni 2010 habe ihn um die Mittagszeit der Polizeibeamte K._____ angerufen und ihm gesagt, der "Ford" stehe nicht in der Garage. Am Abend habe er, der Beschuldigte, nachgeschaut und den Wagen beschädigt vorgefunden. Er habe das Auto aus der Box geschoben, um es zu begutachten. Danach habe er den Wagen wieder in die Box verbracht und einige kleinere Fahrzeugteile, die er im Kofferraum gefunden habe, daneben deponiert. Danach habe er die Polizei angerufen. Diese sei um 18.00 Uhr erschienen (a.a.O., S. 5). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er nicht wisse, wer die Beschädigungen am "Ford" verursacht habe, und auch nicht versucht habe, dies herauszufinden. Dies sei nicht seine Aufgabe (a.a.O., S. 6). bb) In der Schlusseinvernahme vom 17. Dezember 2012 machte der Beschuldigte wiederum geltend, dass mehrere Personen Zugang zur fraglichen Garagenbox gehabt hätten. Er wollte aber weder die Zahl noch die Namen dieser Personen nennen. Auf den Vorhalt, dass er gemäss Polizeirapport bei der Sicherstellung des "Ford" dem Polizeibeamten K._____ gesagt habe, ausser ihm selbst habe niemand Zutritt zu diesem Fahrzeug (ND 1/1 S. 6), bestritt der Beschuldigte, überhaupt mit K._____ gesprochen zu haben (HD 4/4 S. 6/7). cc) In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte seine Aussage, dass mehrere Personen Zugang zur Garagenbox gehabt hätten.

- 20 - Seines Wissens habe es zwei Schlüssel gegeben, die sich in einer Box an einem speziellen Ort befunden hätten. Diesen Ort wolle er aber nicht nennen. Er habe auch keine Nachforschungen angestellt, wer das Auto zur fraglichen Zeit gelenkt habe, denn dies sei nicht seine Aufgabe. Grundsätzlich sei er nicht verpflichtet, Personen aus seinem näheren Verwandtenkreis zu denunzieren. Auf die Frage, ob er damit sagen wolle, dass ein näherer Verwandter den Wagen gelenkt habe, entgegnete der Beschuldigte, dass er sich einer Antwort enthalte (Urk. 41 S. 8/9). dd) Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass es zwei Schlüssel zur Garagenbox gebe. Ein Schlüssel befinde sich in einer Metallbox an einem öffentlichen Ort. Diesen Ort wolle er nicht nennen, ansonsten dieser öffentliche Ort nicht mehr beschützt sei. Auch die Personen, welche Zugang zur Garagenbox hätten, wolle er nicht bekanntgeben. Er wisse nicht, wer den Unfall verursacht habe. Auf Vorhalt des Widerspruchs zur Aussage vor Vorinstanz, wonach er damals erklärt habe, dass er keine Verwandte bekannt geben müsse, führte er aus, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe und auch nicht wisse, wer den Unfall verursacht habe (Prot. II S. 20-21, S. 32). c) Nicht stichhaltig ist der Einwand der vormaligen Verteidigung, dass der Sachverhalt in der Anklage in zeitlicher Hinsicht nicht hinreichend umschrieben sei, indem dort lediglich stehe, dass sich der Unfall "im Zeitraum von ca. 27.05.- 02.06.2010" ereignet habe (Urk. 43 S. 33/34). Eine genauere Bestimmung des Tatzeitpunkts ist unmöglich, weil sich der fehlbare Automobilist unerkannt vom Unfallort entfernen konnte und keine Augenzeugen des Unfalls vorhanden sind. Trotzdem besteht für den Beschuldigten aufgrund der nachfolgenden Beschreibung des Unfallortes und -hergangs Klarheit, gegen welche Vorwürfe er sich verteidigen muss. Damit ist dem Anklageprinzip Genüge getan (vgl. Heimgartner/ Niggli, Basler Kommentar, N 20 zu Art. 325 StPO). d) aa) Bei der im Polizeirapport wiedergegebenen Aussage, dass ausser ihm niemand Zutritt zum "Ford Focus" gehabt habe (ND 1/1 S. 6), kann der Beschuldigte nicht behaftet werden, weil der Polizeibeamte K._____ dazu nicht als Zeuge einvernommen wurde.

- 21 bb) Zwar obliegt es dem Staat, die Täterschaft des Beschuldigten zu beweisen und trägt nicht dieser die Beweislast für seine Unschuld. Ebenso wenig ist er verpflichtet, Aussagen zu machen. Der Beschuldigte ist indessen Halter des Unfallfahrzeugs, was von vornherein ein deutliches Indiz dafür ist, dass er auch zur Zeit des Unfalls dessen Lenker war. Es darf zumindest davon ausgegangen werden, dass er als Halter eines Autos weiss, wer ausser ihm dieses benützte und als Unfallverursacher in Frage kommt. Trotzdem verweigerte er die Nennung dieser Personen und wollte er nicht einmal angeben, wo die Garagenschlüssel aufbewahrt wurden, zu denen diese Personen Zugang gehabt haben sollen. Er machte zur Zahl dieser Schlüssel widersprüchliche Angaben. Seine Schilderung, wonach er am 11. Juni 2010 in der Garagenbox nachgeschaut und den Wagen beschädigt vorgefunden habe, nachdem ihn zuvor der Polizeibeamte K._____ angerufen und ihm gesagt habe, das Auto sei nicht dort, entbehrt jeder Glaubhaftigkeit. Dies würde voraussetzen, dass eine unbekannte Drittperson den – nicht mehr fahrbaren (ND 1/1 S. 9 unten) – Wagen aus unerfindlichen Gründen aus der Garage entfernt und dann wieder dorthin zurückgebracht hätte. Auffällig ist sodann, dass der Beschuldigte dabei auf die einfache Frage des Staatsanwalts, ob er vor der Sicherstellung des Wagens von den Schäden an demselben gewusst hatte, von sich aus ausschweifend darlegte, wie er am besagten Tag verschiedenste Teile des Fahrzeugs berührt hatte. Dies erweckt den Verdacht, dass er, nachdem eine Spurensicherung am Auto durchgeführt worden war, eine unverfängliche Erklärung für allfällige ihn belastende Spuren konstruieren wollte. Unter der Annahme, dass der Beschuldigte nicht der fehlbare Lenker war, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er erklärtermassen nichts unternahm, um diesen ausfindig zu machen, obwohl dies nicht nur aus straf-, sondern auch aus zivilrechtlichen Gründen sehr in seinem Interesse gelegen hätte. Als nachgeschobene Schutzbehauptung erscheint schliesslich der erstmals in der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand des Beschuldigten, er sei nicht verpflichtet, Personen aus seiner engeren Verwandtschaft zu denunzieren. Dies umso mehr als er in der Berufungsverhandlung von dieser Aussage wiederum Abstand nahm und erklärte, keine Kenntnis von der möglichen Täterschaft zu haben.

- 22 - Bei einer gesamthaften Würdigung der Beweislage verbleibt kein Raum für ernsthafte Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. e) Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zur Tatzeit keinen Führerausweis hatte (Urk. 41 S. 8, vgl. HD 21/7, Prot. II S. 14). Mit dem rasanten Einbiegemanöver auf die Bubikerstrasse, bei dem er die Herrschaft über seinen Wagen verlor, schuf er eine erhebliche Gefahr für andere Strassenbenützer, mit denen dort jederzeit zu rechnen war. Klar ist schliesslich auch, dass die Polizei, wenn er sie pflichtgemäss beigezogen hätte, aufgrund des Unfallhergangs Massnahmen zur Überprüfung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten getroffen hätte. Der Beschuldigte ist bezüglich des Nebendossiers 1 mit der Vorinstanz des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 aSVG), der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 aSVG) und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG) schuldig zu sprechen. 3. a) aa) Am 22. Juli 2011, ca. 23.00 Uhr, fiel der Besatzung eines Streifenwagens (L._____, M._____) bei der Sihlporte in Zürich ein Motorrad auf, dessen Rücklicht nicht funktionierte. Die Beamten entschlossen sich, den Motorradlenker anzuhalten und ihn auf diesen Mangel hinzuweisen. Dabei stellten sie fest, dass am Motorrad auch das Kontrollschild fehlte. Im selben Moment gab der Motorradfahrer Gas, fuhr bei Rotlicht über die Kreuzung und setzte seine Flucht auf dem linksseitigen Trottoir der Sihlstrasse fort. Die Polizeipatrouille nahm mit eingeschaltetem Blaulicht und Cis-Gis-Horn die Verfolgung auf. Der Motorradfahrer bog – weiterhin auf dem Trottoir fahrend und in der verbotenen Richtung – in die St. Annagasse ein und fuhr so schnell, dass die Polizeibeamten keine Chance zum Aufholen hatten. Er fuhr durch die Uraniastrasse und die Nüschelerstrasse, dann unter Missachtung eines weiteren Rotlichts in die Sihlstrasse und von dort wieder in der verbotenen Fahrtrichtung in die St. Annagasse, wobei es beinahe zur Kollision mit einem Velofahrer kam. Von dort flüchtete der Motorradlenker durch die Pelikanstrasse und dann durch die Bahnhofstrasse in Richtung Paradeplatz, wo ihn die Polizeipatrouille aus den Augen verlor (ND 2/8/1 S. 3-6, ND 2/8/9 S. 3/7). Kurz darauf sichtete jedoch am Paradeplatz eine andere Streifenwagenbesatzung (N._____, O._____) das Motorrad, welches sehr schnell von links kommend auf

- 23 den Paradeplatz und dann über den Zeughausplatz in die Waaggasse fuhr. Die Beamten verfolgten den Motorradlenker in Richtung Münsterhof, konnten dann aber nicht mehr feststellen, wohin er geflüchtet war (ND 2/8/3 S. 3/4, ND 2/8/11 S. 3/4). Dass zur fraglichen Zeit ein Motorradfahrer von der Polizei kontrolliert werden sollte, flüchtete und dabei die beschriebenen Verstösse gegen die Verkehrsregeln beging, steht aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten L._____, M._____, N._____ und O._____ fest. bb) Klar ist weiter, dass am Motorrad die hintere Beleuchtung nicht funktionierte und kein Kontrollschild angebracht war. Übereinstimmend schilderten die Zeugen sodann, dass der Lenker einen weissen Helm und eine dunkle Jacke bzw. Oberbekleidung (ND 2/8/1 S. 4, ND 2/8/3 S. 5, ND 2/8/9 S. 4, ND 2/8/11 S. 3/5) getragen hatte. Die Zeugin M._____ hatte ferner eine dunkle Hose festgestellt (ND 2/8/9 S. 4), und der Zeuge L._____ war sich sicher, dass das Motorrad von einem Mann gelenkt wurde (ND 2/8/1 S. 9). Uneinheitlich fielen die Zeugenaussagen hinsichtlich des Typs des Motorrades aus (ND 2/8/1 S. 9, ND 2/8/3 S. 5, ND 2/8/9 S. 4). b) Im Laufe der anschliessenden Nahbereichsfahndung waren kurz darauf die Polizeibeamten P._____ und Q._____ mit ihrem Streifenwagen im Bereich des Münsterhofs unterwegs. Dabei erblickte P._____ in der Waaggasse einen Mann mit einem weissen Helm und schwarzer Jacke bei einem Motorrad. Die Polizisten verhafteten diesen Mann. Es handelte sich um den Beschuldigten (ND 2/8/5 S. 3/4, ND 2/8/7 S. 4). Am Motorrad fehlte das Kontrollschild (ND 2/8/5 S. 6, ND 2/8/7 S. 5), und eine Nachkontrolle ergab, dass die ganze hintere Beleuchtung nicht funktionierte (ND 2/8/5 S. 12). c) aa) Der Beschuldigte gab in der Hafteinvernahme zu Protokoll, er habe gerade sein in der Nähe einer "McDonald's"-Filiale parkiertes, nicht mit einem Kontrollschild versehenes Motorrad nehmen und es in Richtung Bahnhof schieben wollen. Da sei er plötzlich von der Polizei überrumpelt und verhaftet worden. Er habe die Absicht gehabt, nachher den Zug Richtung Rapperswil zu nehmen. Auf die Frage, wie denn das Motorrad zum "McDonald's" gekommen sei, antwortete er, dass er sich daran nicht zu erinnern vermöge. Er wolle dazu keine Aussa-

- 24 ge machen, weil er sonst eventuell eine andere Person belasten müsste. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er nicht mit dem Motorrad gefahren sei. Es könne aber sein, dass jemand anders es benützt habe. Den Helm habe er dabei gehabt, weil es zuvor geregnet habe. Er habe den Schlüssel für das Motorrad kurz einem Passanten gegeben, weil dieser danach gefragt habe. Von diesem Mann habe er auch Sicherheiten erhalten, die er aber nicht nennen wolle. Der Passant habe wohl eine Probefahrt machen wollen. Er, der Beschuldigte, wisse nicht, ob dies dann auch geschehen sei bzw. ob der Mann das Motorrad überhaupt angefasst oder bestiegen habe. Kurz bevor er dann selber zum Motorrad gegangen sei, habe er den Schlüssel zurück erhalten. Den Passanten beschreibe er nicht, weil er sich der Aussage enthalten wolle (ND 2/7/1 S. 2-6). bb) Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2011 blieb der Beschuldigte dabei, dass er nicht der fehlbare Motorradlenker sei. Als die Polizei ihn verhaftet habe, sei er bei seinem Motorrad gestanden, das vor dem Eingang zum GC-Lokal (an der Waaggasse) gestanden sei. Er habe das Motorrad zum Hauptbahnhof bzw. zur Sihlpost schieben wollen, wo jeweils viele Fahrzeuge stünden (ND 2/7/4 S. 8). Zutreffend sei, dass am Motorrad kein Kontrollschild montiert gewesen sei und die ganze Einheit mit Schlusslicht, Bremslicht und Nummernschildbeleuchtung gefehlt habe (a.a.O., S. 11). Auf weiteres Befragen sagte der Beschuldigte aus, dass das Motorrad am 21. Juli 2011 abends nach Zürich gebracht worden und beim Bahnhof Stadelhofen abgestellt worden sei, weil er es habe verkaufen wollen. Am Nachmittag des folgenden Tages sei er mit dem Zug nach Zürich gefahren. Er habe das Motorrad vom Bahnhof Stadelhofen zum Münsterhof geschoben. Dort habe er verschiedene zufällig vorbeikommende Personen angesprochen, ob sie das Motorrad kaufen wollten. Eine Probefahrt wäre nicht möglich gewesen, weil das Kontrollschild gefehlt habe. Die Lichteinheit am Heck des Motorrades habe er nicht montiert, damit keine Probefahrt gemacht würde. Eine solche sei aus seiner Sicht nicht nötig. Wichtig sei, dass man den Motor starten könne. Als er bis ca. 20 Uhr keinen Käufer gefunden habe, sei er mit dem Zug nach I._____ gefahren. Das Motorrad samt Helm habe er auf dem Münsterhof stehen lassen. Etwa um 21.30 Uhr sei er wieder nach Zürich gefahren, um seine Verkaufsbemühungen fortzusetzen. Beim "Coop" am

- 25 - Hauptbahnhof sei er zufällig seinem Kollegen R._____ begegnet. Zusammen hätten sie im Niederdorf Lokale aufgesucht. Er habe erfolglos Leute gefragt, ob sie am Motorrad Interesse hätten. Am späteren Abend sei er auf einen Interessenten gestossen, der es aber schliesslich doch nicht habe kaufen wollen. Um ca. 23.30 Uhr hätten er und R._____ sich getrennt. Beim "Mc Donald's" im Niederdorf habe er noch einen Cheeseburger gekauft. Dann sei er alleine zum Münsterhof zu seinem Motorrad gegangen. Dieses habe er nicht mehr dort vorgefunden, wo er es abgestellt habe, sondern ca. 10 Meter weiter vorne in der Waaggasse (a.a.O., S. 12-15). Zuvor habe er um etwa 22.30 Uhr im Niederdorf einem Kaufinteressenten die Motorradschlüssel und seine Jacke gegeben. Die Schlüssel habe er um ca. 23.30 Uhr in der "Double U"-Bar zurückerhalten. Die Jacke habe er später beim Motorrad vorgefunden. Dazwischen habe der Interessent, ein ihm unbekannter Passant, das Lokal kurz verlassen und sei beim Motorrad gewesen, seines Wissens aber nicht damit gefahren. Der Mann habe ihm gesagt, er habe das Motorrad geschoben, um die Vorderbremse zu testen. Als Sicherheit habe er ihm seine Identitätskarte zurückgelassen. Er, der Beschuldigte, habe aber den Namen auf dem Ausweis nicht gelesen, sondern nur die Foto mit der Person verglichen (a.a.O., S. 16-18). cc) Vor Bezirksgericht machte der Beschuldigte erneut geltend, zur Tatzeit nicht mit seinem Motorrad gefahren, sondern mit einem Kollegen im Niederdorf gewesen zu sein (Urk. 41 S. 11). Neu brachte der Beschuldigte vor, dass das Motorrad mit einem Autotransporter von I._____ nach Zürich verbracht worden sei (a.a.O., S. 14). dd) Auch in der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte das Motorrad gelenkt zu haben. Sein Bruder habe das Motorrad gegen Mittag mit einem Autotransporter nach Tiefenbrunnen gefahren. Auf entsprechende Frage führte der Beschuldigte aus, er habe zuvor den Bruder nie erwähnt, weil dies nicht wichtig sei. Ebenfalls neu brachte der Beschuldigte vor, dass er Geld für seinen Anwalt gebraucht habe. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er das Motorrad in Zürich schnell und gewinnbringend habe verkaufen wollen. Von Tiefenbrunnen habe er das Motorrad der Tramlinie entlang zum Münsterhof geschoben. Da der Wetter-

- 26 bericht Regen angesagt gehabt habe, habe er den Helm mitgenommen. Er habe ja gewusst, dass er das Motorrad schieben müsse (Prot. II S. 23-28). d) R._____ sagte als Zeuge aus, dass er mit Sicherheit bestätigen könne, den Beschuldigten am fraglichen Abend getroffen zu haben. Dies sei kurz vor Ladenschluss, also um ca. 21.30 bis 22.00 Uhr, beim "Coop" gegenüber dem Hauptbahnhof geschehen. Sie hätten dann zusammen im Niederdorf zwei oder drei Lokale aufgesucht. Eines davon habe "Double U" oder so ähnlich geheissen. Nach dem "Mc Donald's" hätten sich – wohl kurz vor Mitternacht – ihre Wege getrennt. In der Zwischenzeit sei der Beschuldigte ein paar Male telefonieren und vielleicht einmal auch vor die Türe gegangen. Sonst seien sie immer zusammen gewesen. Es sei möglich, dass der Beschuldigte um ca. 22.30 Uhr jemandem einen Schlüssel übergeben und kurz vor der Verabschiedung mit einer Drittperson gesprochen habe, doch erinnere er, R._____, sich nicht mehr daran. Ebenso wenig habe er die Rückgabe eines Schlüssels gesehen. Die Angaben im Schreiben vom 12. September 2011, welches der Beschuldigte verfasst und er unterschrieben habe, seien aber wahrheitsgemäss (ND 2/8/13 S. 3-8). Schon gemäss jenem Schreiben hatte sich der Zeuge zwar an ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und einer Drittperson um ca. 23.30 Uhr, aber nicht daran zu erinnern vermocht, dass sich jemand für das Motorrad des Beschuldigten interessiert hätte (Anhang zu ND 2/7/4). e) Die inkriminierte Fahrt durch Zürichs Innenstadt wurde von einem Fahrer mit weissem Helm mit einem Motorrad ohne Kontrollschild und ohne hintere Beleuchtung ausgeführt. Der fehlbare Lenker konnte von der Polizei bis zur Waaggasse verfolgt werden. In der Folge blieben Motorrad und Fahrer für kurze Zeit unauffindbar, obwohl gemäss dem Zeugen P._____ in der Umgebung des Münsterhofs intensiv danach gefahndet wurde. P._____ sagte dazu aus, er habe angenommen, dass sich der Motorradfahrer irgendwo in einer Seitengasse "verschlauft" haben müsse, denn sonst wäre er einer anderen Streife begegnet (ND 2/8/5 S. 3). Dann entdeckte die Polizei ziemlich genau dort, wo die Verfolgungsjagd erfolglos geendet hatte, den Beschuldigten mit dessen Motorrad, welches genau die vorstehend beschriebenen Mängel aufwies, und mit einem weissen

- 27 - Helm. Unter diesen Umständen drängt sich der Schluss, dass es sich dabei um dasselbe Motorrad handelte, geradezu gebieterisch auf. Ebenso besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte als Halter dieses Motorrades (ND 2/1 S. 3) der gesuchte Fahrer war. f) Wie schon im Zusammenhang mit dem Nebendossier 1 dargelegt wurde, darf vom Fahrzeughalter, der bestreitet, sein Fahrzeug selbst gelenkt zu haben, erwartet werden, dass er weiss, wer ausser ihm sein Fahrzeug benützt hat und demnach als fehlbarer Lenker in Frage kommt (Erw. III/2d/bb). Vorliegend hat der Beschuldigte zur Benützung seines Motorrades am 22. Juli 2011 zwar nicht die Aussage verweigert, aber Angaben gemacht, die teilweise widersprüchlich und im übrigen offensichtlich unglaubhaft sind. So behauptete er zunächst, sich überhaupt nicht daran zu erinnern, wie sein Motorrad zum Münsterhof gelangt war (ND 2/7/1 S. 3). Unmittelbar anschliessend erklärte er, er wolle darüber keine Auskunft geben, um nicht eine andere Person zu belasten. Später gab er an, das Motorrad mit einem Autotransporter von I._____/SG zum Bahnhof Stadelhofen überführt zu haben, wollte aber wiederum nicht sagen, wer ihm dabei geholfen hatte (Urk. 41 S. 14). Schliesslich führte der Beschuldigte aus, sein Bruder habe das Motorrad mit einem Autotransporter nach Tiefenbrunnen gebracht. Neben dem offensichtlichen Widerspruch in Bezug auf die erwähnten Örtlichkeit (Stadelhofen bzw. Tiefenbrunnen) bleibt zudem unerfindlich, weshalb der Beschuldigte das Motorrad nicht gleich zum Münsterhof verbrachte, statt es später mühsam dorthin zu schieben (vgl. ND 2/74 S. 12, Prot. II S. 24). Zumindest als sehr aussergewöhnlich erscheint sodann, dass der Beschuldigte das Motorrad auf offener Strasse aufs Geratewohl irgendwelchen Passanten zum Kauf anbieten wollte, statt z.B. in einer Fachzeitschrift ein kleines Inserat zu platzieren oder eine Online-Verkaufsplattform zu benützen. Der Erklärungsversuch des Beschuldigten, das Motorrad schnell und gewinnbringend zu veräussern, da sein Anwalt Geld verlangte (Prot. II S. 24), führt ins Leere. Der damalige Verteidiger Rechtsanwalt Dr. X2._____ stellte sodann am 6. September 2011 ein Gesuch um amtliche Verteidigung (Urk. HD 18/9). Nicht nachvollziehbar ist weiter, weshalb der Beschuldigte zunächst nicht angeben wollte, was ihm der Kaufinteressent als Sicherheit übergeben hatte, wenn es sich doch dabei gemäss seiner späteren Schilderung – völ-

- 28 lig unverfänglich – um dessen Identitätskarte gehandelt hatte. Der Beschuldigte widersprach sich, indem er zunächst angab, der Interessent habe den Motorradschlüssel verlangt, weil er vermutlich eine Probefahrt habe machen wollen. Er wisse aber nicht, ob der Mann das Fahrzeug berührt habe (ND 2/7/1 S. 5). Später erklärte er hingegen, der Interessent habe ihm gesagt, er habe das Motorrad geschoben, um die Vorderbremse zu prüfen (ND 2/7/4 S. 18). Ausserdem führte er aus, dass er die hintere Fahrzeugbeleuchtung nicht montiert habe, damit keine Probefahrt gemacht werde (a.a.O., S. 14). Dies ergibt wiederum keinen Sinn, denn einerseits will ein Kaufinteressent normalerweise das vollständige Fahrzeug sehen und anderseits hätte es zur Verhinderung einer Probefahrt genügt, dem Interessenten den Motorradschlüssel nicht auszuhändigen. Im übrigen gehört eine Probefahrt zum üblichen Vorgehen beim Kauf eines Occasionsfahrzeugs. Wer eine solche nicht zulassen will, sondern findet, der Käufer müsse nur sehen, dass man den Motor starten könne (a.a.O., S. 21; Prot. II S. 26), wird sein Fahrzeug kaum verkaufen können. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb der Beschuldigte, der angeblich keine Probefahrt zulassen wollte, trotzdem den Schlüssel dem Kaufinteressenten übergab. Unerfindlich bleibt schliesslich, weshalb der Beschuldigte das Motorrad mitten in der Nacht vom Münsterhof noch mühsam bis zur Sihlpost bzw. Hauptbahnhof schieben wollte, statt es stehen und hernach direkt vom Münsterhof abtransportieren zu lassen. Alle diese Ungereimtheiten legen den Schluss nahe, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten um Schutzbehauptungen handelt und in Tat und Wahrheit er der fehlbare Motorradlenker war. Nur so lässt sich letztlich auch erklären, dass er sich – was nachstehend noch erörtert wird (Erw. III/4) – nach seiner Verhaftung der Abnahme einer Blutprobe widersetzte, so dass diese schliesslich zwangsweise vorgenommen werden musste. Ansonsten hätte er dazu keinen Anlass gehabt, ist es doch nicht verboten, in angetrunkenem Zustand herumzugehen und dabei allenfalls auch ein Motorrad zu schieben. g) An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die Aussagen des Zeugen R._____ nichts zu ändern. Auffällig ist vorab, dass der Beschuldigte am Tag nach dem Vorfall anlässlich der Hafteinvernahme (ND 2/7/1) mit keinem Wort erwähnte, dass er für die Tatzeit ein Alibi und dafür auch einen Zeugen habe, obwohl es

- 29 in seiner Situation doch das Naheliegendste gewesen wäre, dies vorzubringen. R._____ schwächte seine zuvor schriftlich gemachten Angaben ab, als er unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde. So erinnerte er sich nicht mehr an eine Drittperson, mit der sich der Beschuldigte in der "Double U"- Bar getroffen und angeregt unterhalten hatte (ND 2/8/13 S. 6). Die Übergabe eines Schlüssels an eine solche Person und die Rückgabe dieses Schlüssels hatte er nicht gesehen, obwohl ihm diese Vorgänge kaum entgehen konnten, wenn er nahezu ununterbrochen mit dem Beschuldigten zusammen war. Dieser war nach seiner eigenen Schilderung nach dem Abschied von R._____ noch zum "McDonald's" gegangen und hatte dort einen Cheeseburger gekauft, diesen aber gemäss seiner handschriftlichen Korrektur im Einvernahmeprotokoll nicht dort gegessen (ND 2/7/4 S. 14). R._____ hingegen sagte aus, dass sie nach seiner Erinnerung zuletzt noch im "McDonald's" gewesen seien, dort gemeinsam etwas gegessen und sich dann getrennt hätten (ND 2/8/13 S. 6). In Anbetracht dieser Unstimmigkeiten kann mit der Vorinstanz nicht auf die Aussagen des Zeugen R._____ abgestellt werden. h) Bei einer gesamthaften Würdigung der Beweislage verbleiben keine ernsthaften Zweifel, dass es der Beschuldigte gewesen war, der trotz Entzug des Führerausweises sein nicht betriebssicheres Motorrad gelenkt und sich einer drohenden Polizeikontrolle durch Flucht entzogen hatte. Letzteres tat er auch, weil er angetrunken war – die nach der Verhaftung abgenommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,32 Gewichtspromillen (ND 2/10/3-4). Anklagegemäss ist er somit des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG), des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 aSVG), der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 aSVG) sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 aSVG) schuldig zu sprechen. Beizufügen bleibt, dass das Fehlen des Kontrollschildes (anders als die fehlende rückseitige Beleuchtung) die Betriebssicherheit des Motorrades nicht beeinträchtigen konnte. Insoweit erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand des Lenkens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges nicht. Zu korrigieren ist der vorinstanzliche Schuldspruch ausserdem inso-

- 30 fern, als die Missachtung eines Fahrverbots für Motorräder als solche nicht geeignet ist, eine Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu bewirken. Diesbezüglich ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 aSVG) schuldig zu sprechen. 4. a) Im selben Zusammenhang wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er sich beim Münsterhof der Festnahme widersetzt habe, indem er zunächst der polizeilichen Aufforderung, sich auf den Boden zu legen, keine Folge geleistet und sich sodann mit Körperkraft gegen das Anlegen der Handschellen gewehrt habe (HD 28 S. 21, lit. p). b) Vorab ist festzuhalten, dass die passive Nichtbefolgung einer polizeilichen Anordnung nicht als Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) strafbar ist (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB, 2.A., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 286 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Soweit dem Beschuldigten also vorgeworfen wird, sich nicht selber auf den Boden gelegt zu haben, ist er freizusprechen. c) Im übrigen machte der Beschuldigte geltend, dass er im Begriffe gewesen sei, sein Motorrad vom Seitenständer zu heben, als er zwei schwere Schritte gehört habe. Im nächsten Moment sei ihm auch schon jemand in den Rücken gesprungen, so dass er in Bauchlage zu Boden gegangen sei. Der Polizist sei dann auf seinem Rücken gelegen. Nur deswegen könne der Beamte Mühe gehabt haben, ihm die Hand auf den Rücken zu drehen. Er habe sich in keiner Weise gegen die Arretierung gewehrt (ND 2/7/4 S. 9). d) Dieser Schilderung stehen die Aussagen der Polizeibeamten P._____ und Q._____ entgegen. P._____ sagte aus, dass er sich mit gezogener Dienstwaffe dem Beschuldigten genähert und "Stopp, Polizei!" gerufen habe. Er habe ihn aufgefordert, sich umzudrehen und sich auf den Boden zu legen. Da der Beschuldigte nicht reagiert habe, habe er die Waffe im Holster versorgt und einen schnellen Zugriff gemacht. Mit einem "Kniestich" gegen den Oberkörper habe er den Beschuldigten aus dem Gleichgewicht gebracht und ihn nach hinten rücklings auf den Boden gestossen. Als er und der hinzugekommene Polizist Q._____ den

- 31 - Beschuldigten auf den Bauch gedreht hätten, um seine Hände auf dem Rücken zu fesseln, sei ihnen dies nur mit Mühe gelungen, weil der Beschuldigte sich dagegen gesperrt und sich aufgebäumt habe. Als er, P._____, anschliessend die Taschen des Beschuldigten habe durchsuchen wollen, habe dieser sich dagegen gewehrt, indem er sein Gewicht auf diese Taschen gelegt habe (ND 2/8/5 S. 4/5). Auch Q._____ gab als Zeuge zu Protokoll, dass der Beschuldigte P._____s Aufforderung, vom Motorrad wegzutreten und sich auf den Boden zu legen, nicht nachgekommen sei. P._____ habe daraufhin seine Dienstwaffe geholstert, sei auf den Beschuldigten zugerannt und habe ihn mit einem Kniestich zu Boden gebracht. Dann habe er den Mann aufgefordert, auf den Bauch zu liegen, damit er ihm die Handschellen anlegen könne. Der Beschuldigte habe sich dagegen gewehrt, so dass P._____ Gewalt habe anwenden müssen, um ihn fesseln zu können. Die Durchsuchung des Verhafteten habe er, Q._____, vorgenommen (ND 2/8/7 S. 4/5). Einen Widerstand gegen diese Durchsuchung erwähnte Q._____ nicht. e) Die Aussagen der beiden Polizeibeamten stimmen in hohem Masse überein. Sie kannten den Beschuldigten nicht. Eine Verhaftung wie die vorliegende war für sie Routinearbeit, und ihre Schilderung dieses Vorgangs erscheint vom Ablauf her als folgerichtig. Sie hatten kein Motiv, diesbezüglich falsche Aussagen zu machen, und auch keinen Grund, den Beschuldigten mit einem Sprung in den Rücken zu Fall zu bringen, ohne zu ihm vorher irgend etwas zu sagen. Auf die Aussagen der Polizisten kann deshalb abgestellt werden, womit der Sachverhalt zumindest bezüglich des körperlichen Widerstands gegen das Anlegen der Handschellen erstellt und der Beschuldigte insoweit der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig zu sprechen ist. Hinsichtlich des Vorwurfs, dass er durch gezieltes Verlegen seines Körpergewichts versucht habe, die Durchsuchung seiner Taschen zu behindern, sind die Wahrnehmungen der beiden Polizeibeamten hingegen uneinheitlich. Da Q._____, der die Durchsuchung vornahm und den Widerstand des Beschuldigten körperlich hätte spüren müssen, nichts dergleichen erwähnte, kann dem Beschuldigten die diesbezügliche Hinderung einer Amtshandlung nicht nachgewiesen werden.

- 32 - 5. a) Nach der Festnahme auf dem Münsterhof wurde der Beschuldigte mit einem Kastenwagen zur Polizeiwache transportiert. Die Anklagebehörde wirft ihm vor, dass er sich dort geweigert habe, sich einer Atem-Alkoholprobe und einem Drogenvortest zu unterziehen. Daran habe er auch festgehalten, nachdem er auf die Folgen dieser Weigerung hingewiesen worden sei. Als ihm die Polizisten daraufhin die Anordnung einer Blutprobe eröffnet hätten, habe er auch diesbezüglich die Mitwirkung verweigert, so dass die Blutentnahme schliesslich zwangsweise habe durchgeführt werden müssen (HD 28 S. 15/16, lit. q und r). b) Bezüglich der Atem-Alkoholprobe und des Drogenvortests machte der Beschuldigte geltend, sich an diese Vorgänge nicht zu erinnern. Es könne sein, dass ein Polizist ihn gefragt habe, ob er das tun möchte, und es sei auch möglich, dass seine Antwort "nein" gelautet habe. Man habe ihm kein Mundstück zum Blasen hingehalten, also könne er auch nichts vereitelt haben. Die Polizei habe ihm das Protokoll vorlegen müssen, damit er hätte angeben können, ob er das Ergebnis des Atemlufttests anerkenne oder nicht. Als Fussgänger sei er ohnehin nicht zur Abgabe einer Atem-Alkoholprobe verpflichtet. Möglich sei, dass die Polizei ihm dann die Anordnung einer Blutprobe eröffnet habe. Dies sei aber ohne vorgängigen Atemlufttest unzulässig gewesen. Zutreffend sei, dass er die Blutentnahme verweigert habe, aber er sei in der Folge zur Verfügung gestanden und habe sich gegen die Blutentnahme nicht gewehrt. Schliesslich sei er auch nicht auf die rechtlichen Folgen seiner Weigerung hingewiesen worden (ND 2/7/4 S. 9- 11, Urk. 41 S. 13, Prot. II S. 28). c) Gfr Q._____ hielt im sogenannten "FinZ-Set" ausdrücklich fest, dass der Betäubungsmittelvortest und die Atem-Alkoholprobe nicht durchgeführt worden seien, weil sich der Beschuldigte geweigert und auch die nachfolgende Anordnung der Blutprobe nicht akzeptiert habe. Letzteres bestätigte der Beschuldigte unterschriftlich unter Anbringung des Hinweises, dass der Vortest nicht positiv gewesen sei (ND 2/10/1). P._____ sagte als Zeuge aus, dass Q._____ das "FinZ"-Protokoll ausgefüllt habe. Ihm sei gemeldet worden, dass der Beschuldigte zwar eine Urinprobe abgegeben, aber den Atemlufttest verweigert habe. Dann habe er auch die Blutprobe verweigert, weshalb er, P._____, die Staatsanwältin

- 33 - S._____ kontaktiert habe. Diese habe dann die zwangsweise Blutentnahme angeordnet. Der Beschuldigte habe auch dagegen opponiert, worauf auch der Brandtouroffizier mit ihm geredet und ihn auf die Rechtslage aufmerksam gemacht habe. Schliesslich sei das IRM aufgeboten worden. Als der Beschuldigte dann aufgefordert worden sei, sich zur Blutentnahme rücklings auf den Boden zu legen, habe er dies sofort getan und keinen Widerstand mehr geleistet (ND 2/8/5 S. 7/8). Q._____ bestätigte als Zeuge, dass er das "FinZ"-Protokoll vorbereitet und auch die Verweigerung des Atemlufttests eingetragen habe. Er wisse aber nicht mehr, wer den Beschuldigten zum "Blasen" und zum Drogenvortest aufgefordert habe. Er habe nur gehört, dass der Beschuldigte verweigert habe, wisse aber nicht mehr, wer ihm dies gemeldet habe. Q._____ konnte auch nicht sagen, wer die Anordnung der zwangsweisen Blutentnahme im Protokoll vermerkt bzw. die Staatsanwaltschaft orientiert hatte. Bei der Blutentnahme sei er zugegen gewesen. Der Beschuldigte habe gesagt, er mache nicht mit, habe sich dann aber widerstandslos zu Boden führen lassen (ND 2/8/7 S. 6-9). d) Der Beschuldigte bestritt gar nicht, die Ausführung des Atemluft- und Drogenvortests abgelehnt zu haben, sondern führte im Gegenteil aus, dies könne gut sein. Dass es so war, ergibt sich auch aus dem Einwand des Beschuldigten, er sei als Fussgänger nicht zu solchen Tests verpflichtet gewesen. Obschon unklar ist, welcher Beamte den Beschuldigten dazu aufgefordert hatte, besteht kein Zweifel, dass er sich diesen Tests, zu denen er als mutmasslicher Motorradlenker sehr wohl verpflichtet war, widersetzte. Damit bestand auch keine Möglichkeit, ihm die Gelegenheit zur Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe zu geben, und musste die Blutprobe angeordnet werden (Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG). Diese verweigerte der Beschuldigte zugegebenermassen, so dass die Blutentnahme unter Zwang erfolgen musste. Mit diesem Verhalten erfüllte der Beschuldigte klarerweise den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG). Der diesbezügliche Schuldspruch ist zu bestätigen. 6. a) aa) In den polizeilichen Befragungen zum Nebendossier 3 gab der Beschuldigte an, dass er mit seinem Motorrad nicht gefahren sei, sondern dieses le-

- 34 diglich vom Rest. "…" in I._____/SG habe nach Hause schieben wollen. Den Helm, die Motorradjacke und die Handschuhe habe er wegen der Kälte getragen. Auf den Vorhalt, dass der Motor warm gewesen sei, als die Ordnungspatrouille den Beschuldigten angehalten habe, antwortete dieser, er habe dafür keine Erklärung. Vielleicht habe er das Motorrad kurz warmlaufen lassen, weil er den Klang (des Motors) gerne höre. Woher die Beschädigungen am Motorrad stammten, könne er nicht beantworten, zumal das Fahrzeug schon älter sei. Das Motorrad sei auch schon umgefallen. Auf die Frage, weshalb er gegenüber der Ordnungspatrouille und der Polizei die Angabe seiner Personalien verweigert habe, antwortete der Beschuldigte, dass das Verhältnis zwischen ihm und der Polizei nicht konstruktiv sei. Er vermöge sich auch nicht daran zu erinnern, dass die Polizisten ihn nach einem Ausweis gefragt oder zur Bekanntgabe seiner Identität aufgefordert hätten (ND 3/3/1 S. 4-8). Als die Ordnungspatrouille vor Ort gewesen sei, habe er im Sinn gehabt wegzugehen, habe dies aber nicht getan. Er sei nicht der Motorradfahrer, der gemäss Aussagen einer Auskunftsperson kurz vorher im Verkehrskreisel beim Gemeindehaus I._____ gestürzt sei. Den Atemlufttest habe er verweigert, weil er kein Fahrzeug gelenkt und auch als Fussgänger keinen Unfall verursacht habe. Er habe vor der Polizeikontrolle keinen Alkohol konsumiert. Dass er nach Alkohol gerochen habe, sei eine Behauptung der Polizei (ND 3/3/2 S. 3-8). bb) Gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholte der Beschuldigte, dass er sein Motorrad vom Rest. "..." nach Hause geschoben habe. Dabei sei er von zwei Ordnungshütern angehalten worden. Diese seien nach seiner Meinung nicht befugt, ihn zu kontrollieren. Deshalb habe er sich nicht ausgewiesen. An Flucht habe er zwar gedacht, aber nichts dergleichen getan. Dann sei die Polizei erschienen und habe ihn zum Polizeiposten Schmerikon gefahren. Dort sei dann auch ein Alkohol-Atemlufttest gemacht worden, der negativ ausgefallen sei. Auf weiteres Befragen gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er am Nachmittag vor dem Vorfall als Motorradfahrer verkleidet am Rapperswiler Fasnachtsumzug teilgenommen und dabei das Motorrad geschoben habe. Dieses habe er anschliessend beim Bahnhof stehen lassen. Später habe er – wiederum als Motorradfahrer verkleidet – an den Fasnachtsball im Hotel "..." gehen wollen. Als er um ca. 23.30

- 35 - Uhr dorthin gegangen sei, habe er aber festgestellt, dass gar kein Ball stattgefunden habe (ND 3/3/3 S. 2/3). Sein Motorrad weise Beschädigungen auf, weil es ihm einmal beim Waschen umgefallen sei. Einen Unfall habe er damit nicht gehabt (a.a.O., S. 4/5). An jenem Abend habe er das Motorrad einmal gestartet. Dies sei um 23.30 Uhr beim Bahnhof geschehen. Deshalb habe die Ordnungspatrouille einen warmen Motor festgestellt. Wenn diese sagten, sie hätten ihn um 01.00 Uhr kontrolliert, sei er wohl später von zu Hause weggegangen (a.a.O., S. 6). Als die Polizei erschienen sei, habe er gesagt, er wolle auf den Polizeiposten mitgehen. Es könne sein, dass er die Angabe seiner Personalien verweigert habe. Zu Boden geführt worden sei er aber nicht. Ebenso wenig habe er wild um sich gefuchtelt (a.a.O., S. 7/8). cc) In der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme (und auch im gerichtlichen Verfahren beider Instanzen; vgl. Urk. 41 S. 17-20 und Prot. II S. 28-32) blieb der Beschuldigte dabei, dass er in der fraglichen Nacht weder Motorrad gefahren sei noch einen Selbstunfall gehabt habe. Entgegen der Aussage des Zeugen T._____ habe er keine Prellung an der Stirn gehabt. Die Polizeibeamten T._____ und U._____ seien gar nicht vor Ort gewesen. Dem Polizeibeamten V._____ habe er verbal mitgeteilt, dass er mit einem Alkoholtest nicht einverstanden sei. Auf den Vorhalt, dass der Fasnachtsumzug gar nicht am Nachmittag vor dem Vorfall, sondern erst tags darauf stattgefunden habe, antwortete der Beschuldigte, er habe an den Umzug gehen wollen, doch dieser habe – ebenso wie der Fasnachtsball am Abend – nicht stattgefunden (HD 4/4 S. 2-6). b) aa) Zu prüfen ist als Erstes, ob dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass er in der fraglichen Nacht sein Motorrad lenkte und damit einen Selbstunfall hatte. Die Anklage stützt sich diesbezüglich in erster Linie auf die Aussagen des Zeugen W._____. Dieser gab am Tag nach dem Vorfall bei der Polizei zu Protokoll, dass er von Rapperswil kommend in Richtung Eschenbach gefahren sei. Beim Gemeindehauskreisel bzw. Rest. "..." sei ihm ein Motorradfahrer entgegengekommen. Er habe dann gesehen, wie dieser vor dem Kreisel fast eine Signaltafel berührt habe, beim Beginn des Kreisels mit dem rechtsseitigen Randstein kollidiert und in der Folge gestürzt sei. Das Mo-

- 36 torrad sei durch den Kreisel gerutscht und bei der Kreiselausfahrt in Richtung Bahnhof Rapperswil, vor dem Kleiderladen, zur Endlage gekommen. Der Motorradlenker sei aufgestanden, zum Motorrad gegangen und habe dieses hinter den Kleiderladen geschoben. Er, der Zeuge, sei dann durch den Kreisel in die Holzwiesstrasse (richtig wohl: Allmeindstrasse) gefahren und habe sein Auto hinter dem Kebab-Bistro parkiert. In der Folge habe er beobachten können, wie der Motorradfahrer sein Fahrzeug in Richtung Bühlstrasse geschoben habe. Diese habe er überquert und sei dann in Richtung Allmeindstrasse-Holzwiesstrasse gegangen. Auf der Allmeindstrasse habe er versucht, das Motorrad zu starten. Als er, W._____, ein vorbeifahrendes Patrouillenfahrzeug gesehen habe, sei er diesem gefolgt und habe den von ihm beobachteten Sturz eines Motorradfahrers gemeldet. Bei dessen Fahrzeug habe es sich um ein Motocross-Motorrad gehandelt, welches nach seinem Gefühl schwarz-gelb gewesen sei (ND 3/4/1 S. 2/3). In der staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme vom 6. August 2012 ergänzte W._____, dass der Motorradfahrer recht schnell in den Kreisel eingefahren sei. Entgegen seiner früheren Schilderung gab er nun an, dass das Motorrad auf das Trottoir geflogen sei. Dies müsse so sein, denn wenn es auf dem Boden gerutscht wäre, hätte es dort Schleifspuren hinterlassen und wäre es ausserdem vom Randstein gestoppt worden. Er selber sei um den Kreisel herum gefahren und habe seinen Wagen beim DVD-Laden abgestellt. Von dort aus habe er beobachten können, wie der Verunfallte zu seinem Motorrad gegangen sei und erfolglos versucht habe, dieses zu starten. Dann sei der Motorradfahrer hinten beim Bächli durchgelaufen. Er, W._____, habe sich noch gefragt, wieso der Motorradfahrer dies mache, weil es ja einen direkten Weg zum anderen Kreisel gebe. Er selber sei daraufhin zum Kebabstand gefahren und habe sein Auto dort parkiert. Der Motorradfahrer sei dann – sein Fahrzeug stossend – direkt hinter ihm vorbei gegangen. Beim Motorrad habe es sich um ein eher leichtes, ein 125er-Modell, gehandelt, und es sei, so glaube er, schwarz-gelb oder schwarz-rot gewesen (ND 3/4/2 S. 3/4). Als das Patrouillenfahrzeug am Motorradfahrer vorbeigefahren sei, habe dieser nochmals versucht, den "Töff" zu starten (a.a.O., S. 5). Von der Grösse und vom Körperbau her könne es sich beim nun anwesenden Beschuldigten um den verunfallten Motorradlenker handeln (a.a.O., S. 6).

- 37 bb) W._____ ist ein unbeteiligter Zeuge, der zufällig am Unfallort war und offensichtlich kein Motiv hatte, bezüglich des von ihm beobachteten Geschehens unwahre Angaben zu machen. Trotz vereinzelten Ungereimtheiten – etwa bezüglich der Frage, ob das Motorrad durch den Kreisel rutschte oder "flog" – steht daher ausser Zweifel, dass sich der von ihm beschriebene Unfall tatsächlich ereignet hat. Erwiesen ist sodann aufgrund der Aussagen der Zeugen B._____ und C._____, dass sich diese sofort nach Erhalt des Hinweises von W._____ nach einem Motorradfahrer umschauten und dabei in geringer Distanz zum angegebenen Unfallort auf den Beschuldigten stiessen, der sein Motorrad mit sich führte (ND 3/4/9 S. 3, ND 3/4/12 S. 3). Auch er selber bestreitet nicht, dass er es war, der von der Ordnungspatrouille angehalten wurde. W._____ entfernte sich indessen und verlor den von ihm beobachteten Motorradfahrer aus den Augen, bevor die Ordnungspatrouille den Beschuldigten antraf. Insofern wäre möglich, dass es sich beim verunfallten Motorradlenker nicht um den Beschuldigten handelte. cc) Dies würde allerdings voraussetzen, dass in jener kalten Winternacht in der Umgebung des Unfallorts zwei Personen unterwegs waren, die ein Motorrad schoben statt damit zu fahren, was schon für sich allein betrachtet als unwahrscheinlich erscheint. Der Zeuge W._____ gab ausserdem kurz nach dem Ereignis an, das von ihm beobachtete Motorrad sei schwarz-gelb gewesen (ND 3/4/1 S. 3). Das Motorrad des Beschuldigten war blau-gelb (ND 3/1 S. 11) und konnte in der Nacht durchaus als schwarz-gelb wahrgenommen werden. Auch W._____s weitere Aussage, das Unfallfahrzeug sei "eher ein leichter Töff, sicher keine Harley oder so etwas" gewesen (ND 3/4/2 S. 4), trifft auf das Motorrad des Beschuldigten durchaus zu (vgl. ND 3/1 S. 11). dd) Hinzu kommt, dass dessen Motor gemäss den Aussagen des Zeugen T._____ beim Eintreffen der Polizei noch warm war (ND 3/4/3 S. 5). Der Beschuldigte erklärte dies damit, dass er den Motor beim Bahnhof Rapperswil gestartet habe (ND 3/3/3 S. 6, vgl. S. 3) bzw. kurz habe warmlaufen lassen (ND 3/3/1 S. 5). Dazu bestand indessen kein Anlass, wenn er gar nicht die Absicht hatte, mit dem Motorrad auch zu fahren. Ausserdem war es in jener Nacht nach den eigenen Angaben des Beschuldigten extrem kalt (ND 3/3/1 S. 4: "Es hatte minus 10 Grad

- 38 - Celsius") und hätte sich demzufolge der Motor, wenn er nur am Bahnhof Rapperswil kurze Zeit gelaufen wäre, bis zur Polizeikontrolle wieder abgekühlt. Die Tatsache, dass er noch warm war, bildet daher ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit dem Motorrad bis in die Nähe des Kontrollortes gefahren und dann etwas geschehen war, das ihn an der Weiterfahrt hinderte. Dies passt wiederum mit W._____s Aussage zusammen, wonach der von ihm beobachtete Motorradlenker nach dem Unfall erfolglos versuchte, das Motorrad wieder zu starten (ND 3/4/1 S. 3 unten, ND 3/4/2 S. 3/6). ee) Bei der Polizeikontrolle stellte T._____ ausserdem Kratzspuren am Motorrad (ND 3/4/3 S. 7) und eine Prellung an der Stirn des Beschuldigten (a.a.O., S. 3) fest. C._____ erinnerte sich später daran, dass der Beschuldigte an der Hand oder am Arm oberflächliche Verletzungen aufgewiesen hatte (ND 3/4/12 S. 7). Diese Aussagen bilden zusätzliche Indizien für die Verwicklung des Beschuldigten in einen Unfall. ff) Diesen belastenden Umständen stehen Aussagen des Beschuldigten gegenüber, die nicht geeignet sind, ihn zu entlasten, sondern lückenhaft und im übrigen unlogisch und teilweise widersprüchlich sind. Denkbar ist zwar, dass er auch beim blossen Schieben des Motorrades den Helm, die Motorradjacke und die Handschuhe trug, weil grimmige Kälte herrschte. In keiner Weise zu überzeugen vermag aber etwa seine Aussage, er habe ohne die Absicht zu fahren den Motor kurz laufen lassen, weil ihm dessen Klang gefalle. Keinen Sinn ergibt seine Aussage, dass er "als Motorradfahrer verkleidet" am Fasnachtsumzug teilgenommen habe bzw. am Fasnachtsball habe teilnehmen wollen. Die übliche Kleidung eines Motorradfahrers hätte kaum jemand als "Verkleidung" wahrgenommen. Im übrigen stellte sich im Laufe der Untersuchung heraus, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Teilnahme am Fasnachtsumzug gelogen hatte, denn der Umzug hatte erst nach dem inkriminierten Vorfall stattgefunden. Mit dieser Tatsache konfrontiert, korrigierte der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, dass er am Umzug habe teilnehmen wollen und dann – ebenso wie nachher beim Fasnachtsball – bemerkt habe, dass dieser gar nicht an diesem Tag durchgeführt worden sei. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte in den ersten Befragungen (ND 3/3/1 und

- 39 - 3/3/2) zahlreiche Fragen unbeantwortet liess, von denen er offensichtlich nichts zu befürchten gehabt hätte, wenn seine übrige Sachdarstellung zuträfe und er insbesondere sein Motorrad nicht gelenkt hätte. So wollte er nicht sagen, wie sein Motorrad von seinem Wohnort zum Bahnhof bzw. zum Rest. "..." gelangt war. Unter der Annahme, dass der Beschuldigte sich korrekt verhalten und sein Motorrad nur in Rapperswil-I._____ herumgeschoben hatte, um an Fasnachtsanlässen teilzunehmen, ist schliesslich auch sein (nachstehend noch näher zu erörterndes) überaus renitentes Verhalten gegenüber Ordnungspatrouille und Polizei unerklärlich. Bei einer gesamthaften Würdigung der Beweislage verbleiben keine ernsthaften, unüberwindlichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit dem Motorradfahrer identisch ist, dessen Selbstunfall der Zeuge W._____ beobachtete. Der eingeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt und der Beschuldigte, der zur Tatzeit unbestrittenermassen (vgl. ND 3/3/1 S. 7) keinen Führerausweis hatte, demgemäss des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) schuldig zu sprechen. c) aa) Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. Februar 2012 wird dem Beschuldigten auch Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) vorgeworfen. Er habe sich sowohl gegenüber der Ordnungspatrouille (B._____, C._____) als auch gegenüber den beiden Beamten der Stadtpolizei Rapperswil (T._____, U._____) trotz wiederholter Aufforderung geweigert, seine Personalien anzugeben. Stattdessen habe er zunächst mit und dann, als B._____ dieses zurückgehalten habe, ohne Motorrad versucht, sich vom Kontrollort zu entfernen. Um dies zu verhindern, habe B._____ ihn verfolgen, am Arm packen und gegen eine Hauswand drücken müssen. Als sodann die beiden Polizisten erschienen seien, habe er sie aufgefordert, "abzufahren", mit den Armen gefuchtelt und erneut versucht, die Örtlichkeit zu verlassen, bis ihn die Beamten zu Boden geführt und in Handschellen gelegt hätten (HD 28 S. 18/19). bb) Die blosse Nichtbefolgung der Anordnungen eines Beamten vermag den Straftatbestand von Art. 286 StGB nicht zu erfüllen (Trechsel/Pieth, StGB- Praxiskommentar, 2.A., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 286 und Heimgartner,

- 40 - Basler Kommentar, 3.A., N 11 f. zu Art. 286 StGB, je mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Soweit sich der Beschuldigte lediglich weigerte, seine Identität bekanntzugeben bzw. sich auszuweisen, machte er sich nicht der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Gleiches gilt für die Aufforderung an die Polizeibeamten, sie sollten "abfahren". Ein solches Verhalten ist zwar ungebührlich, aber nicht geeignet, die Durchführung einer polizeilichen Kontrolle zu verhindern oder zu verzögern. cc) Den Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt hingegen, wer sich der Vornahme einer solchen Handlung, vorliegend einer Personenkontrolle, durch Flucht entzieht, und ebenso, wer die Vornahme dieser Amtshandlung stört, indem er beispielsweise mit den Händen herumfuchtelt (Trechsel/Pieth, a.a.O., N 3 f. mit Hinweisen). Der Beschuldigte bestreitet, dies getan zu haben. Er habe zwar an Flucht gedacht, sei dann aber am Kontrollort geblieben und habe auch nicht gefuchtelt (ND 3/3/1 S. 8, ND 3/3/2 S. 2/3, ND 3/3/3 S. 7, Prot. II S. 31). Die Zeugin B._____ sagte indessen aus, dass der Beschuldigte habe weggehen wollen, weshalb sie ihren Fuss unter das Rad gestellt habe. Der Beschuldigte habe daraufhin erklärt, dann gehe er halt ohne Motorrad, und sei über die Strasse bis zur "Migros" gegangen. Sie habe ihn dann am Arm festgehalten und gegen eine Hauswand gedrückt. Danach sei er freiwillig an den Kontrollort zurückgekehrt (ND 3/4/9 S. 3/4). Auch C._____ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte die ganze Zeit habe weggehen wollen (ND 3/4/12 S. 4). Gemäss der Zeugenaussage des Stadtpolizisten T._____ weigerte sich der Beschuldigte zunächst, sich auszuweisen, und erklärte er den Beamten, sie sollten "abfahren". Dann habe er mit den Armen gefuchtelt, wobei sein Helm nach vorne gerutscht sei. Dies habe für die Beamten eine Gefahr dargestellt, weshalb sie den Beschuldigten daraufhin zu Boden geführt hätten (ND 3/4/3 S. 3). Der Polizeibeamte U._____ sagte aus, dass der Beschuldigte (während der polizeilichen Kontrolle) immer wieder weggelaufen sei, jedesmal in eine andere Himmelsrichtung. Einmal sei er auch in die Richtung des Kreisels gegangen. Die Polizisten seien ihm gefolgt, um ihn am Weggehen zu hindern. Der Beschuldigte habe dann angefangen, mit den Händen zu fuchteln. Sie hätten ihn daraufhin zu Boden geführt (ND 3/4/5 S. 4). Aufgrund dieser Aussagen mehrerer Zeugen kann als erstellt gelten, dass

- 41 der Beschuldigte mehrmals versuchte, sich der polizeilichen Kontrolle durch Weggehen zu entziehen, und dass er dabei mit den Händen herumfuchtelte. Er ist demgemäss der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig zu sprechen. d) aa) Gemäss einem letzten Anklagepunkt wurde der Beschuldigte schon am Kontrollort in I._____/SG vom Polizisten U._____ aufgefordert, eine Atem- Alkoholprobe abzugeben. Nachdem er auf die Polizeistelle in Schmerikon gebracht worden sei, habe ihn der Polizeibeamte V._____ zwischen 6.00 und 9.00 Uhr erneut dazu aufgefordert. Der Beschuldigte habe sich indessen geweigert und gesagt, er müsse keinen solchen Test durchführen und wolle dies auch nicht. Erst gegen 11.35 Uhr habe er sich schliesslich dazu bereit erklärt, wobei der Test nunmehr einen Wert von 0,0 Gewichtspromillen ergeben habe (HD 28 S. 19). bb) Die Anklage enthält keinen Vorwurf, dass der Beschuldigte am Kontrollort die Atem-Alkoholprobe verweigert habe. Insoweit kann er somit aus prozessualen Gründen nicht schuldig gesprochen werden. cc) Der Beschuldigte gab zu, dass er dem Polizeibeamten V._____ erklärt habe, er sei mit der Durchführung einer Atem-Alkoholprobe nicht einverstanden (HD 4/4 S. 3). Sein diesbezügliches Geständnis stimmt mit V._____s Zeugenaussage überein, wonach der Beschuldigte sagte, er müsse keinen solchen Test machen und wolle dies auch nicht (ND 3/4/7 S. 3). Der eingeklagte Sachverhalt ist somit in diesem Punkt erstellt. dd) Der Beschuldigte brachte vor, dass er den Alkoholtest zu Recht verweigert habe, weil er gar kein Motorfahrzeug gelenkt habe und auch als Fussgänger keinen Unfall verursacht habe. Dieser Einwand zielt ins Leere, da nach dem bereits Gesagten erwiesen ist, dass er sein Motorrad gelenkt hatte und damit im Verkehrskreisel beim Gemeindehaus I._____ gestürzt war (Erw. III/6). Als Fahrzeugführer konnte er auch ohne besonderen Anlass einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Im übrigen bestand vorliegend aufgrund des vom Zeugen W._____ gemeldeten Selbstunfalls und des vom Polizeibeamten

- 42 - T._____ bemerkten Alkoholmundgeruchs (ND 3/3/3 S. 5/7) auch der konkrete Verdacht, dass der Beschuldigte angetrunken sein könnte. Unbehelflich bleibt schliesslich die Argumentation des Beschuldigten, er könne wegen der Verweigerung der Atemluftprobe nicht strafrechtlich belangt werden, weil er nicht auf die strafrechtlichen Folgen dieser Weigerung hingewiesen worden sei (HD 4/4 S. 3). Die Polizei ist zwar gehalten, in solchen Fällen die betroffene Person auf die strafrechtlichen und administrativen Konsequenzen ihres Verhaltens aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV). Dies ist zur Klärung des Sachverhalts und zur Vermeidung unnötiger Straf- und Administrativverfahren auch durchaus zweckmässig. Der Straftatbestand von Art. 91a Abs. 1 aSVG enthält aber keine diesbezügliche Strafbarkeitsbedingung, was bedeutet, dass die Verweigerung einer Alkohol- Atemluftprobe auch ohne ausdrückliche Abmahnung des Täters strafbar ist. Der Beschuldigte ist demnach der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG) schuldig zu sprechen.

IV. 1. a) Hat der Täter mehrere mit gleichartigen Strafen bedrohte Delikte begangen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Dabei darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG), das Fahren trotz Entzug (Art. 95 Ziff. 1 aSVG) bzw. ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), die grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 aSVG) und das (qualifizierte) Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG) sieht das Gesetz als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Vorliegend ist die Strafe innerhalb dieses Rahmens festzulegen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die im Rahmen der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Überschreitung dieses Rahmens erfordern würden (vgl. BGE 136 IV 63). Die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung ist zusätzlich mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen zu ahnden, und für die Übertretungen von Art. 90 und 93 SVG ist eine Busse auszusprechen.

- 43 b) Der Beschuldigte hat bei vier Gelegenheiten delinquiert und dabei jedesmal mehrere Straftatbestände erfüllt. Die vier Abschnitte der Anklage beschreiben je ein in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht eng zusammenhängendes Geschehen. Es drängt sich daher auf, dieses bei der Strafzumessung jeweils als Ganzes zu gewichten und nicht für jeden einzelnen Straftatbestand einen separaten Asperationsschritt vorzunehmen. c) Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe für jede einzelne Tat bzw. Tatgruppe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Eine verminderte Schuldfähigkeit allein führt grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten – welche nachstehend noch erörtert wird (Erw. IV/4.c) – ist im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd in Anschlag zu bringen. 2. a) Als schwerste Tat erweist sich diejenige vom 22. Juli 2011. Auf der Flucht vor einer polizeilichen Kontrolle lenkte der Beschuldigte sein mangelhaft beleuchtetes Motorrad mit übersetzter Geschwindigkeit und in stark angetrunkenem Zustand kreuz und quer durch das auch spät am Abend noch belebte Stadtzentrum von Zürich. Er missachtete dabei u.a. Rotlichter, befuhr Trottoirs, benützte Strassen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und gefährdete dabei die anderen Strassenbenützer, insbesondere auch Fussgänger, in hohem Masse. Es war nur dem Glück zu verdanken, dass niemand zu Schaden kam. In der Folge widersetzte sich der Beschuldigte, der überdies den gegen ihn verfügten Führerausweisentzug missachtete, seiner Verhaftung und verweigerte die Blutprobe, so dass diese schliesslich zwangsweise durchgeführt werden musste. Da er die Tat während des gesamten Verfahrens bestritt, nannte er auch kein Motiv für sein Verhalten. Aufgrund des Tathergangs ist aber davon auszugehen, dass es ihm darum ging, einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und trotz Entzug des Führerausweises zu entgehen. Auch steht ausser

- 44 - Zweifel, dass er mit direktem Vorsatz handelte. Bezüglich dieses Anklagepunkts liegt demnach sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ein zumindest mittelgradiges Verschulden vor. Demgemäss erscheint dafür eine Einsatzstrafe von etwa 16 Monaten als angemessen. b) Der Ablauf des Selbstunfalls, den der Beschuldigte Ende Mai oder anfangs Juni 2010 bei der Autobahnausfahrt Ottikon verursachte, konnte nur anhand der am Unfallort festgestellten Spuren rekonstruiert werden. Diese lassen gemäss den vorstehenden Erwägungen (Erw. III/2) den Schluss zu, dass der Beschuldigte ohne den vorgeschriebenen Stopp mit übersetzter Geschwindigkeit auf die Bubikerstrasse einbog, deshalb die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und unter Beschädigung einer Leitplanke in die angrenzende Wiese fuhr. Hätte sich zum selben Zeitpunkt ein anderes Fahrzeug auf der Bubikerstrasse von links oder rechts kommend der Einmündung der Autobahnausfahrt genähert, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem schweren Unfall mit Verletzungs- oder gar tödlichen Folgen gekommen. Auch in diesem Fall bleibt aufgrund der Totalbestreitung des Beschuldigten unklar, weshalb er die fragliche Strassenverzweigung viel zu schnell befuhr. Es ist aber zweifellos von einem direkt vorsätzlichen, höchst undisziplinierten und sehr gefährlichen Fahrverhalten und somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Dies führt zu einer Straferhöhung um etwa drei Monate. c) Bezüglich des Vorfalls vom 14. Februar 2010 ergeht letztlich nur hinsichtlich der zweimaligen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ein Schuldspruch. Der Beschuldigte entzog sich zunächst einer polizeilichen Kontrolle und damit der Durchführung der aufgrund der Umstände zu erwartenden Atem-Alkoholprobe durch Flucht und verweigerte hernach auf dem Polizeistützpunkt Hinwil die Blutprobe. Diesbezüglich wiegt sein Verschulden noch eher leicht. Gleiches gilt für den Vorfall vom 12. Februar 2012, bei dem sich der Beschuldigte noch Stunden nach seiner Festnahme weigerte, sich einem Atemlufttest zu unterziehen. Zudem missachtete er erneut den Führerausweisentzug. Zwar verhielt sich der Beschuldigte gegenüber den Beamten der Ordnungspatrouille und der Stadt- und Kantonspolizei höchst renitent. Er gefährdete dabei

- 45 aber niemanden. Hinsichtlich dieser zwei Anklagepunkte erscheint eine Erhöhung der Strafe um einen Monat als angemessen, womit als Zwischenergebnis eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten resultiert. 3. a) A._____ wurde 1967 in …/ZH geboren. Er wuchs zusammen mit zwei Geschwistern in I._____/SG auf und besuchte dort die Primar- und die Se

SB140151 — Zürich Obergericht Strafkammern 17.02.2015 SB140151 — Swissrulings